Klimawandel und regionale Verkehrspolitik

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Klimawandel und regionale Verkehrspolitik
Prof. Dr. Thomas Groß
Gießen/Frankfurt
Übersicht
I.
II.
III.
IV.
V.
Internationale Verpflichtungen
Rolle des Verkehrssektors
Vorgaben des Planungsrechts
Konsequenzen für die Planungspraxis
Ausblick
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Internationale Verpflichtungen I
• Art. 4 (2) a Klimarahmenkonvention von 1992:
„Jede der Vertragsparteien beschließt regionale Politiken und ergreift entsprechende Maßnahmen zur Abschwächung der Klimaänderungen, indem sie ihre anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen begrenzt und ihre Treibhausgassenken und ‐speicher
schützt und erweitert.“
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Internationale Verpflichtungen II
• Art. 2 (1) a vii Kyoto‐Protokoll von 1997:
„Um eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, wird jede in Anlage 1 aufgeführte Vertragspartei“ (u.a. EU) „… Politiken und Maßnahmen wie die folgenden umsetzen und/oder näher ausgestalten: Maßnahmen zur Begrenzung und/oder Reduktion von Emissionen von … Treibhausgasen im Verkehrsbereich“
• Gesamtreduktionsquote 1990 – 2012 für D: ‐ 21 %
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Zwischenstand der Klimapolitik
• Reduktionsziel Deutschlands für 2012 wird voraussichtlich erreicht
• Verbindliches Folgeabkommen in Kopenhagen gescheitert, politische Vereinbarung für Obergrenze der Erwärmung: 2 Grad Celsius
• Zielvorgabe der EU in Entscheidung Nr. 406/2009/EG: weitere Reduktion 2005 – 2020 für D: ‐ 14 %
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Beitrag des Verkehrssektors
• Anteil des gesamten Verkehrssektors an den CO2‐Emissionen 2007 in D bei 20,1 %
• Anteil Straßenverkehr allein 19,1 %
• deutlich unterschiedliche spezifische Emissionen der verschiedenen Verkehrsträger (Bahn/Schiff – Pkw/Lkw – Flugzeug)
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Aufgaben der Verkehrspolitik
Strategie einer ökologischen Verkehrspolitik:
• Verkehrsvermeidung
• Verkehrsverlagerung
• Umweltfreundlichere Gestaltung
(Rat von Sachverständigen in Umweltfragen, Sondergutachten Umwelt und Straßenverkehr, 2005)
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Reduktionsmaßnahmen im Verkehrssektor
Emissionsbegrenzungen für Pkw
Beimischungspflicht für Biokraftstoffe
Anreize durch Öko‐ und Kfz‐Steuer
Förderung von Elektrofahrzeugen
Einbeziehung des Flugverkehrs in den Emissionshandel ab 2012
• Aber: bisher Aufzehrung von Effizienzgewinnen durch Verkehrszuwachs
• Vermeidung und Verlagerung als Planungsaufgabe
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Vorgaben im Raumplanungsrecht
• § 2 II Nr. 6 S. 7 ROG: „Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen.“
• § 2 II Nr. 3 ROG: „… Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.“
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Vorgaben im Landesplanungsrecht
• § 7 II Nr. 5 Hessisches Landesplanungsgesetz: LEP mit „Anforderungen an (…) den Klimaschutz“
• Keine spezifischen Regelungen im Landesplanungsgesetz Rheinland‐Pfalz
• Keine spezifischen Regelungen im saarländischen Landesplanungsgesetz
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Strategische Umweltprüfung
• Auswirkungen auf das Klima als Gegenstand der Strategischen Umweltprüfung (§ 2 I 2 Nr. 2 UVPG)
• Problem: fachgesetzliche Maßstäbe (Grenzwerte) zur Bewertung der Auswirkungen auf das globale Klima fehlen
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Klimaschutz in der Fachplanung
• Vorrang der Orientierung am Verkehrsbedarf
• Klimaschutz als Schranke im Rahmen der Abwägung
• Problem: quantifizierbare Vorgaben fehlen 12
Konsequenzen für die Regionalplanung
• Klimaschutz als abwägungserheblicher Belang
• Hohes objektives Gewicht des Belangs aufgrund der globalen und lokalen Folgen des Klimawandels
• Ermittlung der Auswirkungen von Vorhaben in der Umweltprüfung
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Handlungsoptionen
1. Verkehrsvermeidung:
– Verdichtung von Siedlungen
– Nutzungsmischung
2. Verkehrsverlagerung:
– Konzentration von Siedlungen an ÖPNV‐Trassen
– Netzerweiterung des ÖPNV
– Kein weiterer Ausbau von Straßen‐ und Luftverkehr
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Ausblick
Rechtspolitische Forderungen:
• Vorrang der Raumplanung vor der Fachplanung durch integrierte Verkehrsplanung auf Bundes‐ und Landesebene
• Konkrete Vorgaben für Treibhausgasemissionen des Verkehrssektors (z.B. Budgetansatz des WBGU)
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„Klimaschutz ist nichts, was man leichter Hand auf künftige Generationen verschieben kann. Wenn wir jetzt nicht aktiv werden, müssen schon unsere unmittelbaren Nachkommen mit drastisch verengten Spielräumen für ihre Lebensgestaltung auskommen.“
(WBGU, Sondergutachten 2009, S. 16)
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Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
Kontakt: [email protected]‐frankfurt.de
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