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Tarifpolitik
Vorstand
Tarifverträge Zeitarbeit
Tarifverträgesammlung Zeitarbeit
Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.)
Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP)
DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit
Herausgeber:
IG Metall Vorstand
FB Tarifpolitik
Wilhelm-Leuschner-Str. 79
60329 Frankfurt am Main
www.igmetall.de
Produktnummer: 2104-45793
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
Tarifverträge Zeitarbeit
abgeschlossen mit:
dem Interessenverband
Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.)
Manteltarifvertrag Zeitarbeit......................................................... 3
Entgeltrahmentarifvertrag........................................................... 18
Entgelttarifvertrag....................................................................... 25
und abgeschlossen mit:
dem Bundesarbeitgeberverband
der Personaldienstleister e.V. (BAP)
Manteltarifvertrag Zeitarbeit....................................................... 31
Entgeltrahmentarifvertrag........................................................... 48
Entgelttarifvertrag....................................................................... 52
1
Manteltarifvertrag Zeitarbeit
Zwischen dem
Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.) PortAL 10,
Albersloher Weg 10, 48155 Münster
und den
unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE),
Königsworther Platz 6, 30167 Hannover
Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG),
Haubachstraße 76, 22765 Hamburg
Industriegewerkschaft Metall (IG Metall),
Wilhelm-Leuschner-Str. 79, 60329 Frankfurt am Main
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW),
Reifenberger Straße 21, 60489 Frankfurt am Main
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
Paul-Thiede-Ufer 10, 10785 Berlin
Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU),
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG),
Weilburger Straße 24, 60439 Frankfurt am Main
Gewerkschaft der Polizei (GdP),
Stromstraße 4, 10555 Berlin
wird folgender Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen:
3
§1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
• räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
• fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des Interessenverbandes Deutscher
Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.),
• persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden und Mitglied einer der vertragsschließenden Gewerkschaften sind.
Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile, die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern im Sinne des
§ 18 Aktiengesetz bilden, wenn
a) das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins Gewicht fallenden Maße zuvor
beim Kundenunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer übernimmt und
b) die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem ursprünglichen oder einem vergleichbaren Arbeitsplatz im Kundenunternehmen eingesetzt werden und
c) dadurch bestehende im Kundenunternehmen wirksame Entgelttarifverträge
zuungunsten der betroffenen Arbeitnehmer umgangen werden.
Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeichnung „Arbeitnehmer“ umfasst
weibliche und männliche Beschäftigte. Sie wird ausschließlich aus Gründen der
besseren Lesbarkeit verwendet.
§2
Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses
2.1.
Arbeitsvertrag und Altersgrenze
Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen. Erscheint der Arbeitnehmer am ersten Arbeitstag
nicht und benachrichtigt den Arbeitgeber nicht unverzüglich über die
Verhinderung am ersten Arbeitstag, so gilt das Beschäftigungsverhältnis
als nicht zustande gekommen.
Das Beschäftigungsverhältnis endet mit dem Ablauf des Kalendermonats,
in dem der Arbeitnehmer erstmals Anspruch auf ungekürzte Regelaltersrente nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung hat
oder haben würde, wenn er in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert wäre.
4
2.2.
Probezeit und Kündigungsfristen
Die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses gelten als Probezeit.
In den ersten vier Wochen der Probezeit kann das Beschäftigungsverhältnis mit einer Frist von 2 Arbeitstagen gekündigt werden. Von der fünften
Woche an bis zum Ablauf des zweiten Monats beträgt die Kündigungsfrist 1 Woche, vom dritten Monat bis zum sechsten Monat des Beschäftigungsverhältnisses 2 Wochen.
Vom siebten Monat des Beschäftigungsverhältnisses an gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Diese gesetzlichen Kündigungsfristen gelten beiderseits.
Probezeit und Kündigungsfristen gelten gleichermaßen für befristete Beschäftigungsverhältnisse.
§3
Arbeitszeit
3.1.Arbeitszeit
3.1.1. Die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt für Vollzeitbeschäftigte 151,67 Stunden. Das entspricht einer durchschnittlichen
wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden.
Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit des
Arbeitnehmers geringer ist als die tarifliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Teilzeitbeschäftigte haben im Rahmen ihres Arbeitsvertrages die gleichen tariflichen Rechte und Pflichten wie Vollzeitbeschäftigte,
soweit sich aus den Tarifverträgen nichts anderes ergibt.
3.1.2. Die individuelle regelmäßige Arbeitszeit pro Monat richtet sich nach der
Anzahl der Arbeitstage.
In Monaten mit
• 20 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 140 Stunden
• 21 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 147 Stunden
• 22 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 154 Stunden
• 23 Arbeitstagen beträgt die Monatsarbeitszeit 161 Stunden.
Bei Teilzeitarbeit berechnet sich die regelmäßige Arbeitszeit pro Monat
anteilig.
5
3.1.3. Die monatliche Arbeitszeit wird an die des Entleihers angepasst. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und
die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richten sich
nach den im jeweiligen Entleiherbetrieb gültigen Regelungen bzw. Anforderungen des Entleihers.
3.1.4.Bei Einsatz in vollkontinuierlicher Schichtarbeit (Contischicht) oder einem vergleichbaren anderen Schichtmodell des Entleihers gilt für den Arbeitnehmer das Arbeitszeit-/Zuschlagsmodell des Entleihers nur, wenn
ein voller Zyklus durchlaufen wird. Wird kein voller Zyklus durchlaufen,
gilt für diesen Zeitraum der Durchschnitt der monatlichen Arbeitszeit zur
Berechnung der geleisteten Stunden.
3.1.5. An Heiligabend und Silvester endet die Arbeitszeit um 14.00 Uhr. Für
Arbeiten darüber hinaus gilt die Zuschlagsregelung für Feiertage. Beide
Tage können unabhängig von den Bestimmungen gemäß § 3.2.3. über
das Arbeitszeitkonto oder das Urlaubskonto als freie Tage entgolten werden.
3.2.Arbeitszeitkonto
3.2.1. Für jeden Arbeitnehmer wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. Auf dieses Konto werden die Stunden übertragen, die über die regelmäßige Arbeitszeit pro Monat hinaus abgerechnet werden. Zulässig ist gleichermaßen die Übertragung von Minusstunden.
3.2.2. Es dürfen nur so viele Stunden auf das Arbeitszeitkonto übertragen werden, dass die Grenzwerte von maximal 150 Plusstunden und 21 Minusstunden nicht überschritten werden. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die
Plusstundenobergrenze der Arbeitszeitkonten im Verhältnis zur arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit angepasst.
3.2.3. Die auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufenen Stunden werden in der Regel
durch Freizeit ausgeglichen (vgl. PN 8). Dabei können der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer in jedem Kalendermonat über jeweils zwei Arbeitstage
Zeitguthaben frei verfügen. Eine Verfügung durch den Arbeitgeber darf
nicht zu einem negativen Zeitguthaben des Arbeitnehmers führen.
6
Die Freizeitgewährung ist spätestens 2 Arbeitstage vor Antritt vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber zu beantragen und kann nur aus dringenden
betrieblichen Gründen abgelehnt werden. In einem solchen Falle hat der
Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen dem Freizeitersuchen nachzukommen. Eine vom Arbeitnehmer beanspruchte Freistellung zum Abbau von
Guthabenstunden aus dem Arbeitszeitkonto wird nicht durch Zuteilung
eines neuen Einsatzes unterbrochen. Bei Arbeitsunfähigkeit während eines beanspruchten Freizeitausgleichs werden Zeiten auf das Arbeitszeitkonto rückübertragen.
Darüber hinaus erfolgt der Freizeitausgleich nach den Wünschen des
Arbeitnehmers in Absprache mit dem Arbeitgeber und unter Berücksichtigung betrieblicher Belange. Der Freizeitausgleich ist durch den
Arbeitnehmer zu beantragen und bedarf der Genehmigung durch den
Arbeitgeber.
3.2.4. Bei Ausscheiden wird ein positives Zeitguthaben ausgezahlt, ein negatives Zeitguthaben wird mit Entgeltansprüchen verrechnet bzw. ist zurückzuzahlen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu
geben, ein negatives Zeitguthaben auch durch Arbeit auszugleichen.
3.2.5. Nach Ausspruch einer Kündigung ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung seines Entgeltes und unter Anrechnung
etwaiger Urlaubsansprüche und Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto
freizustellen. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ist eine Freistellung zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich.
3.2.6. Die Zulagen und Zuschläge werden jeweils mit dem Entgelt für den Monat
ausgezahlt, in dem sie anfallen und werden nicht auf das Arbeitszeitkonto übertragen. Die Auszahlung der Stunden aus dem Arbeitszeitkonto
erfolgt stets nur in Höhe der tariflichen Eingangsstufe ohne Berücksichtigung von Branchenzuschlägen und sonstigen Zulagen und Zuschlägen.
3.2.7. Auf Verlangen des Arbeitnehmers werden Stunden aus dem Arbeitszeitkonto, die über 105 Plusstunden hinausgehen, ausbezahlt. Bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich die Anzahl der Plusstunden anteilig nach der
jeweils arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit.
§4
Zuschläge
4.1.Mehrarbeit
4.1.1. Mehrarbeit ist die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit.
4.1.2. Mehrarbeitszuschläge werden für Zeiten gezahlt, die in Monaten mit
• 20 Arbeitstagen über 160 geleistete Stunden
• 21 Arbeitstagen über 168 geleistete Stunden
• 22 Arbeitstagen über 176 geleistete Stunden
• 23 Arbeitstagen über 184 geleistete Stunden
hinausgehen.
7
Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 Prozent.
Diese Regelungen gelten gleichermaßen für Teilzeitbeschäftigte.
4.2.Nachtarbeit
Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis
6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit
gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.
Regelmäßige Nachtarbeit (Dauernachtschicht) wird mit einem Zuschlag
von 20 Prozent vergütet.
Für Tätigkeiten, die aus sachlichen Gründen typischerweise nachts verrichtet werden müssen (z.B. Bewachungsdienste), werden keine Zuschläge vergütet.
4.3.Sonntagsarbeit
Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 50 Prozent, sofern die Arbeit an
Sonntagen nicht zur Regelarbeitszeit zählt (vgl. PN 7).
4.4.Feiertagsarbeit
Der Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt 100 Prozent, sofern die Arbeit an
Feiertagen nicht zur Regelarbeitszeit zählt (vgl. PN 7).
Es gilt die gesetzliche Feiertagsregelung am jeweiligen Einsatzort.
4.5.
Sonstige Zuschlagsvereinbarungen
4.5.1. Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeitszeit zusammen, so wird
nur der jeweils höhere Zuschlag gezahlt.
4.5.2. Die prozentuale Zuschlagsberechnung bezieht sich auf die Vergütung
gemäß aktueller Entgeltgruppe und -stufe gemäß § 2 des Entgelttarifvertrages. Die Zuschlagsberechnung bezieht sich nicht auf die einsatzbezogene Zulage oder etwaige außertarifliche Zulagen.
4.5.3. Abweichend von den Ziffern 4.1. bis 4.4. werden für Tätigkeiten im medizinischen/ärztlichen Bereich folgende Zuschläge vereinbart:
8
• Nachtarbeit
• Sonntagsarbeit
• Feiertagsarbeit • Samstagsarbeit in der Zeit
von 13.00 - 23.00 Uhr
15 Prozent
25 Prozent
35 Prozent
7,5 Prozent
4.5.4. Abweichend von den Ziffern 4.1. bis 4.4. richten sich für Tätigkeiten im
gastronomischen Bereich die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nach der jeweiligen Zuschlagsregelung im Entleihbetrieb.
§5
Arbeitsbefreiung
5.1. Soweit dieser Tarifvertrag nichts anderes bestimmt, gilt der Grundsatz,
dass nur geleistete Arbeit vergütet wird.
5.2. In unmittelbarem Zusammenhang mit den nachstehenden Ereignissen
ist dem Arbeitnehmer bezahlte Freistellung von der Arbeit ohne Anrechnung auf den Urlaub zu gewähren:
a. bei eigener Eheschließung oder Eintragung
einer eingetragenen Lebensgemeinschaft
1 Tag
b. bei Niederkunft der Ehefrau
1 Tag
c. bei Tod des mit dem Arbeitnehmer in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners
2 Tage
d. bei Tod eines Elternteils oder eines Kindes
1 Tag
e. bei Umzug auf Veranlassung des Arbeitgebers
1 Tag
f. bei Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern für die notwendige ausfallende Arbeitszeit. Soweit Erstattungsanspruch besteht, entfällt in dieser Höhe der Anspruch auf das
Arbeitsentgelt.
Bezüglich der Buchstaben b), c) und d) gelten die Regelungen entsprechend auch für Arbeitnehmer in eheähnlicher Lebensgemeinschaft.
Die Ansprüche auf Freistellung nach Buchstaben a) - d) bestehen nach
einer Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten.
Bezahlte Freistellung wird auf vorherigen schriftlichen Antrag gewährt
und ist vom Arbeitnehmer mit Dokumenten nachzuweisen. Der Nachweis
ist spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ereignis beizubringen.
Damit sind alle Anlässe aus § 616 BGB kompensiert.
9
§6
Urlaub
6.1Urlaubsgewährung
Die Urlaubsgewährung richtet sich nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes. Urlaubstermine können jeweils nur im Einvernehmen mit
dem Arbeitgeber festgelegt werden.
6.2.Urlaubsanspruch
6.2.1. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erhöht sich mit zunehmender
Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Der Arbeitnehmer erhält, berechnet nach der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses (vgl. PN 5; 6)
• im ersten Jahr einen Jahresurlaub von 24 Arbeitstagen,
• im zweiten Jahr einen Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen,
• im dritten Jahr einen Jahresurlaub von 26 Arbeitstagen,
• im vierten Jahr einen Jahresurlaub von 28 Arbeitstagen,
• ab dem fünften Jahr einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen.
Bei Ausscheiden innerhalb der ersten sechs Monate des Bestehens des
Beschäftigungsverhältnisses erwirbt der Arbeitnehmer Urlaubsanspruch
gemäß Bundesurlaubsgesetz.
6.2.2. Für Teilzeitbeschäftigte ist der Jahresurlaub anteilig zu berechnen.
6.2.3.Scheidet der Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres aus dem Unternehmen aus oder tritt er im Laufe eines Kalenderjahres ein, so erhält
er für jeden vollen Monat des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses ein Zwölftel des ihm zustehenden Jahresurlaubs.
6.2.4. Der Urlaubsanspruch erlischt nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn
er nicht zuvor erfolglos geltend gemacht wurde oder aus betrieblichen
Gründen oder wegen Krankheit nicht genommen werden konnte. In den
genannten Fällen wird der Resturlaub in das Folgejahr übertragen. Wird
dieser Resturlaub durch den Arbeitnehmer nicht bis spätestens zum
31.03. des Folgejahres in Anspruch genommen, erlischt der Anspruch zu
diesem Zeitpunkt.
10
Wenn Urlaub wegen einer Langzeitarbeitsunfähigkeit nicht genommen
werden konnte, auch nicht bis zum 31.03. des Folgejahres, so verfällt der
Anspruch.
§ 6a
Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und des Urlaubsentgelts sind für jeden nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen zu
vergütenden Krankheits- bzw. Urlaubstag für die Höhe des fortzuzahlenden Entgelts der durchschnittliche Arbeitsverdienst und die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei abgerechneten Monate (Referenzeitraum) vor Beginn der
Arbeitsunfähigkeit bzw. der Urlaubsantritts zugrunde zu legen.
Hierfür gilt:
a)Es ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst des Referenzzeitraums auf
Grundlage der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit zu bilden. Zum Arbeitsverdienst zählen die Entgeltbestandteile gemäß § 2 Entgelttarifvertrag iGZ
sowie sonstige Zulagen und Zuschläge (ohne Mehrarbeitszuschläge) gemäß
den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.
b)Zusätzlich finden die durchschnittlich im Referenzzeitraum erarbeiteten Zulagen und Zuschläge (ohne Mehrarbeitszuschläge) auf Grundlage der durchschnittlichen tatsächlichen Arbeitszeit Berücksichtigung, die über die individuelle regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht.
c)Für die im Arbeitszeitkonto zu berücksichtigenden Stunden ist die im Referenzzeitraum durchschnittlich ermittelte Arbeitszeit gem. Buchstabe b) maßgeblich (vgl. § 3.2.1.).
Liegen im Referenzzeitraum Verdienstkürzungen aufgrund von Kurzarbeit,
Krankheitstagen, für die wegen Überschreitung der 6-Wochen-Frist kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, unverschuldeten Arbeitsversäumnissen oder
Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, bleiben diese für die Berechnung
außer Betracht.
Bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere, betriebliche Vereinbarungen
bleiben unberührt.
Die in der Protokollnotiz enthaltenen Berechnungsbeispiele sind verbindliche
Bestandteile des Tarifvertrages.1
___________________________________________________________
Protokollnotiz zu § 6a
Die Tarifvertragsparteien einigen sich auf folgende Berechnungsbeispiele:
1
Beispiel 1 (auf Grundlage der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit):
In den letzten drei abgerechneten Monaten (65 Tage) vor dem Arbeitsausfall hat der Arbeitnehmer
einen Stundenverdienst von 10,22 Euro (EG 3 bis 31.12.2013). Er hat 30 Tage à 7 Stunden mit einem
11
Die Entgeltfortzahlung bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation richtet sich nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
___________________________________________________________
Branchenzuschlag von 1,53 € (Branchenzuschlag TV BZ M+E) gearbeitet. Er kehrt dann in einen zuvor ausgeübten Einsatz in der Chemieindustrie zurück und arbeitet dort an 35 Tagen à 8 Stunden mit
einem Branchenzuschlag von 1,02 € (Branchenzuschlag TV BZ Chemie).
Hieraus ergibt sich folgende Berechnung für das Urlaubsentgelt und die Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall:
a) 151,67 x 3 x 10,22 € = 4650,20 € (tarifliches Grundentgelt ohne Zuschläge auf Grundlage der
individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit im Referenzzeitraum)
Die Entgeltfortzahlung bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation richtet
sich nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
b) 30 Tage x 7 Stunden x 1,53 € = 321,30 € (Zulagen/Zuschläge auf der Grundlage der tatsächlichen
Arbeitszeit) + 35 Tage x 8 Stunden x 1,02 € = 285,60 €
= 606,90 €
c) 4650,20 € + 606,90 € = 5257,10 €
d) 5257,10 € / 65 Tage = 80,88 €/ Tag - Für jeden Urlaubs-/ Krankheitstag werden 80,88 € ausgezahlt.
e) 30 Tage x 7 Stunden + 35 Tage x 8 Stunden = 7,54 Stunden 65 Tage
Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 7,54 Stunden in der Zeiterfassung berücksichtigt.
Beispiel 2 (auf Grundlage der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit pro Monat):
Der Arbeitnehmer hat einen Stundenverdienst von 10,22 Euro (EG 3 bis 31.12.2013) und eine übertarifliche Zulage von 1,78 Euro, so dass er einen Gesamtverdienst pro Stunde von 12 Euro hat. Er hat
durchschnittlich 7,5 Stunden in den letzten drei abgerechneten Monaten (65 Tage) vor dem Arbeitsausfall gearbeitet. Hieraus ergibt sich folgende Berechnung für das Urlaubsentgelt und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:
a) 65 Tage x 7 Stunden x 10,22 Euro = 4650,10 Euro (tarifliches Grundentgelt ohne Zuschläge auf
Grundlage der regelmäßigen Arbeitszeit pro Monat im Referenzzeitraum)
b) 65 Tage x 7,5 Stunden x 1,78 Euro = 867,75 Euro (Zulagen/Zuschläge auf der Grundlage der tatsächlichen Arbeitszeit)
c) 4650,10 Euro + 867,75 Euro (Addition der Ergebnisse aus a) und b)) = 5517,85 Euro
d) 5517,85 Euro / 65 Tage = 84,89 Euro/Tag
Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 84,89 Euro ausgezahlt.
Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 7,5 Stunden in der Zeiterfassung berücksichtigt.
12
§7
Brückentage/Betriebsruhe
7.1. Um den Arbeitnehmer in Verbindung mit Feiertagen und Wochenenden
(sog. Brückentage) eine längere zusammenhängende Freizeit zu gewähren, können Arbeitstage vor oder im Anschluss an Feiertage festgelegt
werden, an denen nicht gearbeitet wird.
7.2. Für einen zusammenhängenden Zeitraum - von höchstens 14 Kalendertagen - kann Betriebsruhe angeordnet werden. Dazu benötigte Zeit kann
vom Arbeitszeitkonto oder vom Jahresurlaub übertragen werden. Ausschließlich für diesen Zweck können auf dem Arbeitszeitkonto bis zu 50
Minusstunden angesammelt werden.
§8
Jahressonderzahlungen
Nach dem sechsten Monat des ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. PN 5; 6) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Jahressonderzahlungen in Form von zusätzlichem Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Die
Auszahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes erfolgt mit der Abrechnung für den
Monat Juni eines jeden Jahres, die Auszahlung des Weihnachtsgeldes erfolgt mit
der Abrechnung für den Monat November eines jeden Jahres.
Zusätzliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhöhen sich mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit, berechnet auf die Stichtage 30. Juni und 30. November. Das zusätzliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld beträgt, abhängig von
der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses (vgl. PN 5; 6)
• nach dem sechsten Monat jeweils 150 Euro brutto,
• im dritten und vierten Jahr jeweils 200 Euro brutto,
• ab dem fünften Jahr jeweils 300 Euro brutto.
Voraussetzung für den Anspruch auf Auszahlung der Sonderzahlungen ist das
Bestehen eines ungekündigten Beschäftigungsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt.
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderzahlungen anteilig entsprechend der
vereinbarten regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit.
Arbeitnehmer, die bis zum 31. März des Folgejahres aus dem Arbeitgeberbetrieb
ausscheiden, haben das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen. Dies gilt nicht im Fall
einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber.
13
§9
Tarifliche Schlichtungsstelle
9.1. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Durchführung und Anwendung dieses Tarifvertrages sind
die Tarifvertragsparteien hinzuzuziehen. Der streitige Sachverhalt ist
schriftlich mitzuteilen. Kann die Meinungsverschiedenheit auch mit Hilfe
der Tarifvertragsparteien nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen vom
Zeitpunkt der Mitteilung an beigelegt werden, steht der Rechtsweg offen.
9.2. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Auslegung von Bestimmungen dieses Tarifvertrages gelten
die obigen Vorschriften entsprechend. Sind die Tarifvertragsparteien
übereinstimmend der Auffassung, dass die Meinungsverschiedenheit
grundsätzliche Bedeutung hat oder kann darüber keine Übereinstimmung erzielt werden, so entscheidet das Schiedsgericht über die Meinungsverschiedenheit unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit. Im
anderen Fall steht der Rechtsweg offen.
Das Schiedsgericht setzt sich paritätisch aus je zwei, höchstens je drei
Beisitzern zusammen. Die Arbeitgeberbeisitzer werden von dem iGZ, die
Arbeitnehmerbeisitzer von der DGB-Tarifgemeinschaft von Fall zu Fall benannt.
9.3. Das Schiedsgericht tritt innerhalb einer Frist von einem Monat ab der
Feststellung gemäß § 9.2 Satz 2 zusammen.
Kommt eine Mehrheitsentscheidung des Schiedsgerichts nicht zustande, so ist ein unparteiischer Vorsitzender hinzuzuziehen.
Nach der Benennung des Vorsitzenden tritt das Schiedsgericht spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat zusammen.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts über die Auslegung dieses Tarifvertrages sind in Rechtsstreitigkeiten zwischen den tarifgebundenen
Parteien bindend.
§ 10
Ausschlussfrist
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.
Lehnt die Gegenpartei die Ansprüche schriftlich ab, sind die Ansprüche innerhalb einer weiteren Ausschlussfrist von drei Monaten ab Zugang der schriftlichen Ablehnung gerichtlich geltend zu machen.
14
Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
§ 11
Fälligkeit von Entgeltansprüchen
Die Arbeitnehmer erhalten ein Monatsentgelt auf der Basis der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit oder der regelmäßigen Arbeitszeit pro Monat, das spätestens bis zum 15. Bankarbeitstag des auf den Abrechnungsmonat
folgenden Monats fällig wird.
Auf Verlangen des Arbeitnehmers wird mit rechtzeitiger Ankündigung am Ende
eines jeweiligen Abrechnungsmonats ein Abschlag von bis zu 80% des zu erwartenden Netto-Einkommens ausgezahlt. Bereits gezahlte Abschläge werden angerechnet. Sofern das Beschäftigungsverhältnis nach dem 20. des betreffenden
Abrechnungsmonats beginnt sowie im Austrittsmonat besteht kein Anspruch
auf eine Abschlagszahlung. Diese Abschlagsregelung findet Anwendung ab dem
01.07.2014.
§ 12
Streikklausel
Arbeitnehmer werden im Umfang eines Streikaufrufs einer Mitgliedsgewerkschaft der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsgemäß bestreikt werden. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme in dem Betrieb
eingesetzt wurden. Hiervon können die Parteien des Arbeitskampfes im Einzelfall abweichende Vereinbarungen treffen (z.B. Notdienstvereinbarungen). Die
Regelung des § 11 Abs. 5 AÜG bleibt unberührt.
§ 13
Inkrafttreten und Kündigung
Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2004 für alle tarifgebundenen Mitglieder der
Vertragsparteien in Kraft.
Die Änderungen aus dem Verhandlungsergebnis vom 17.09.2013 treten am
1. November 2013 für alle tarifgebundenen Mitglieder der Vertragsparteien in
Kraft.
Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2016, gekündigt werden.
15
§ 14
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund,
unwirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen
Bestimmung soll jene angemessene Bestimmung treten, die dem am nächsten
kommt, was die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben.
Berlin, den 17. September 2013
Für den
Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen
(iGZ e.V.) PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster
Mitgliedsgewerkschaften des DGB
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE)
Königsworther Platz 6, 30167 Hannover
Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG)
Haubachstraße 76, 22765 Hamburg
Industriegewerkschaft Metall (IG Metall)
Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
Reifenberger Straße 21, 60489 Frankfurt am Main
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin
Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG Bau)
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG)
Weilburger Straße 24, 60439 Frankfurt am Main
Gewerkschaft der Polizei (GdP)
Stromstraße 4, 10555 Berlin
16
Protokollnotizen
1.Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für Fördermitglieder des iGZ.
2.Der Begriff Beschäftigungsverhältnis ist gleichzusetzen mit dem Begriff des
Arbeitsverhältnisses.
3.Im gegenseitigen Einvernehmen können Ergänzungen jederzeit vorgenommen werden.
4.Mit den Regelungen nach § 3.2.3, § 6 und § 7 wird das Mitbestimmungsrecht
des Betriebsrats nicht eingeschränkt.
5.Übergangsregelung aufgrund der Neueinführung dieses Tarifvertrages: Die
Berechnung des ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt ab Stichtag 01.01.2002.
6.Bei der Berechnung der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses werden Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, nicht mitgerechnet. Ausgenommen sind arbeitsbedingte Erkrankungen und Arbeitsunfälle bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten nach Ablauf der Entgeltfortzahlung.
Die Jahressonderzahlungen gemäß § 8 werden auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis anteilig gezahlt für die Zeiten, in denen ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt wurde. Satz 2 gilt dementsprechend.
7.Die Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, soweit diese zur Regelarbeitszeit zählen, richten sich nach der Zuschlagsregelung im Entleihbetrieb,
siehe auch § 3.1.4.
8.Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann mit Zustimmung des Arbeitgebers eine
individuelle Regelung über die Auszahlung von Arbeitszeitguthaben bis
höchstens 20 Stunden pro Monat vereinbart werden.
17
Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit
Zwischen dem
Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.) PortAL 10,
Albersloher Weg 10, 48155 Münster
und den
unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE),
Königsworther Platz 6, 30167 Hannover
Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG),
Haubachstraße 76, 22765 Hamburg
Industriegewerkschaft Metall (IG Metall),
Wilhelm-Leuschner-Str. 79, 60329 Frankfurt am Main
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW),
Reifenberger Straße 21, 60489 Frankfurt am Main
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin
Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU),
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG),
Weilburger Straße 24, 60326 Frankfurt am Main
Gewerkschaft der Polizei (GdP),
Stromstraße 4, 10555 Berlin
wird folgender Entgeltrahmentarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen:
18
§1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
• räumlich:
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
• fachlich:
für alle ordentlichen Mitglieder des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.),
•persönlich:
für alle Arbeitnehmer, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden und Mitglied einer der vertrags- schließenden
Gewerkschaften sind.
Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile, die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern im Sinne des
§ 18 Aktiengesetz bilden, wenn
a) das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins Gewicht fallenden Maße zuvor beim
Kundenunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer übernimmt und
b)die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem ursprünglichen oder einem vergleichbaren Arbeitsplatz im Kundenunternehmen eingesetzt werden und
c)dadurch bestehende im Kundenunternehmen wirksame Entgelttarifverträge
zuungunsten der betroffenen Arbeitnehmer umgangen werden.
Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeichnung „Arbeitnehmer“ umfasst
weibliche und männliche Beschäftigte. Sie wird ausschließlich aus Gründen der
besseren Lesbarkeit verwendet.
§2
Eingruppierungsgrundsätze
2.1. Der Arbeitnehmer wird zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses entsprechend der arbeitsvertraglich geregelten Beschäftigung in die jeweilige
Entgeltgruppe eingruppiert (Stammentgeltgruppe). Für die Eingruppierung
ist die tatsächlich notwendige Qualifikation für die im Kundeneinsatz ausgeübte Tätigkeit maßgeblich.
2.2. Werden dem Arbeitnehmer zeitweise Arbeiten übertragen, die einer höheren Entgeltgruppe entsprechen, werden diese durch eine Zulage für die
entsprechende Dauer der Tätigkeit abgegolten. Während der Zeit, die der
Arbeitnehmer nicht bei einem Entleiher eingesetzt ist, erhält er die Vergütung gemäß Stammentgeltgruppe.
19
2.3. Übt der Arbeitnehmer vorübergehend auf Veranlassung des Arbeitgebers
bis zu 6 Wochen (vgl. Protokollnotiz Nr. 5, künftig PN) eine geringwertigere Tätigkeit aus, so hat er Anspruch auf die Bezahlung in seiner Stammentgeltgruppe. Wird dem Arbeitnehmer innerhalb dieses Zeitraumes eine Tätigkeit angeboten, die seiner Stammentgeltgruppe entspricht und lehnt er
diese ab, wird nach 6 Wochen die Entlohnung der tatsächlich ausgeführten Tätigkeit angepasst. Wird dem Arbeitnehmer eine solche Tätigkeit nicht
angeboten, bleibt es bei der Entlohnung in der Stammentgeltgruppe.
Wird der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum als 6 Wochen den
Anforderungen seiner Stammentgeltgruppe nicht gerecht, so kann auf Verlangen des Arbeitgebers eine neue Eingruppierung erfolgen.
§3
Entgeltgruppen
Entgeltgruppe 1:
Tätigkeiten, die eine betriebliche Einweisung erfordern.
Entgeltgruppe 2:
Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für die fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse oder eine fachspezifische Qualifikation erforderlich sind.
Entgeltgruppe 3:
Ausführung von Tätigkeiten, für die im Regelfall eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine fachspezifische Qualifikation und mehrjährige aktuelle Berufserfahrung erforderlich sind.
Entgeltgruppe 4:
Ausführung von Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich
sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden
und die eine mehrjährige Berufserfahrung voraussetzen.
Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr in der
Entgeltgruppe 3 werden in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert. Die Berechnung der
Betriebszugehörigkeit beginnt am 01.01.2014.
Entgeltgruppe 5:
Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung, entsprechende aktuelle Arbeitskenntnisse und Fertigkeiten und mehrjährige fachspezifische Berufserfahrung sowie
Spezialkenntnisse erforderlich sind, die durch eine Zusatzausbildung vermittelt
werden.
20
Entgeltgruppe 6:
Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung, entsprechende aktuelle Arbeitskenntnisse und Fertigkeiten sowie zusätzliche spezielle Qualifikationsmaßnahmen wie
Meister- oder Technikerausbildung erforderlich sind.
Entgeltgruppe 7:
Ausführung von speziellen Tätigkeiten, für die eine Meister-, Techniker- oder
Fachschulausbildung erforderlich ist, bei denen die Arbeitnehmer Verantwortung für Personal und Sachwerte zu tragen haben oder selbstständig komplexe
Aufgabenstellungen bewältigen müssen.
Entgeltgruppe 8:
Ausführung von speziellen Tätigkeiten, für die ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium erforderlich ist, bei denen selbstständig komplexe Aufgabenstellungen zu bewältigen sind.
Entgeltgruppe 9:
Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium mit mehrjähriger Berufserfahrung oder ein Hochschulstudium erforderlich ist.
§4
Entgeltstufen
Die Vergütung erfolgt gemäß der Eingangsstufe (ES).
§5
Einsatzbezogene Zulage
Nach Ablauf von 9 Kalendermonaten ununterbrochener Überlassungsdauer an
denselben Kundenbetrieb wird eine einsatzbezogene Zulage gezahlt. Diese einsatzbezogene Zulage beträgt für die Entgeltgruppen 1 bis 4 Euro 0,20, für die
Entgeltgruppen 5 bis 9 Euro 0,35 je Stunde. Die einsatzbezogene Zulage wird
erstmals nach Ablauf von 14 Kalendermonaten ununterbrochenen Bestehens
des Arbeitsverhältnisses gezahlt (vgl. PN Nr. 6).
In Branchen, in denen die tariflichen Entgelte niedriger sind als die, die sich aus
der Entgeltsystematik dieses Entgelttarifvertrages ergeben, kann die einsatzbezogene Zulage vermindert werden.
21
§6
Entgeltumwandlung
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf Umwandlung künftiger tariflicher Entgeltansprüche zur Finanzierung einer betrieblichen Altersvorsorge gemäß § 1a BetrAVG. Die Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer muss schriftlich abgeschlossen werden.
§7
Inkrafttreten und Kündigung
Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2004 für alle tarifgebundenen Mitglieder der
Vertragsparteien in Kraft. Die Änderungen aus dem Verhandlungsergebnis vom
17.09.2013 treten am 1. November 2013 für alle tarifgebundenen Mitglieder der
Vertragsparteien in Kraft.
Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2016, gekündigt werden.
§8
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund,
unwirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen
Bestimmung soll jene angemessene Bestimmung treten, die dem am nächsten
kommt, was die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben.
Berlin, den 17. September 2013
Für den
Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen
(iGZ e.V.) PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster
Mitgliedsgewerkschaften des DGB
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE)
Königsworther Platz 6, 30167 Hannover
Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG)
Haubachstraße 76, 22765 Hamburg
22
Industriegewerkschaft Metall (IG Metall)
Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
Reifenberger Straße 21, 60489 Frankfurt am Main
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin
Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG Bau)
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG)
Weilburger Straße 24, 60439 Frankfurt am Main
Gewerkschaft der Polizei (GdP)
Stromstraße 4, 10555 Berlin
Protokollnotizen
1. Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für Fördermitglieder des iGZ.
2. Übergangsregelung aufgrund der Neueinführung dieses Tarifvertrages:
Die Berechnung des ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses nach diesem Tarifvertrag erfolgt ab dem Stichtag 01.01.2003.
3. Ein Regelwerk über Fahrt- und Reisekosten wird zu einem späteren Zeitpunkt
gemeinsam erstellt.
4. Im gegenseitigen Einvernehmen können Ergänzungen jederzeit vorgenommen werden.
5. Die Frist von 6 Wochen gemäß § 2.3. Satz 2 berechnet sich ausgehend vom
Beginn der geringwertigeren Tätigkeit. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers bleibt unberührt.
6. Bei der Berechnung der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses werden Zeiten, in denen das Beschäftigungsverhältnis ruht, nicht mitgerechnet. Ausgenommen sind arbeitsbedingte
Erkrankungen und Arbeitsunfälle bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten
nach Ablauf der Entgeltfortzahlung.
23
7. Die Ein- und Umgruppierung in die neue Entgeltstruktur richtet sich nach
den durch den Tarifabschluss vom 30. April 2010 neu gefassten Entgeltgruppen (Entgeltgruppenmerkmale). Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass aus Anlass der Neufassung der Eingruppierungsmerkmale keine Absenkung des bisherigen Bruttostundenlohnes erfolgt.
Diese Regelung findet entsprechende Anwendung auf Arbeitnehmer, die
eine Zulage nach § 2.2. erhalten.
8. Die Zusatzstufe gemäß Entgeltrahmentarifvertrag vom 29. Mai 2003 entfällt für alle Beschäftigten, die am 1. März 2005 noch keinen Anspruch auf
die Zusatzstufe besitzen. Beschäftigte, die vor dem 1. März 2005 einen Anspruch auf die Zusatzstufe besitzen, behalten diesen tariflichen Anspruch.
Das sich aus der Zusatzstufe ergebende Stundenentgelt richtet sich nach
dem Entgelttarifvertrag vom 29. Mai 2003.
9. Für Beschäftigte, die bis zum 30. Juni 2006 einen Anspruch auf einsatzbezogene Zulage erworben haben, gilt für die Dauer dieses Einsatzes die Regelung in § 5 des Entgeltrahmentarifvertrages in der Fassung vom 18. Februar
2005.
10. Die Hauptstufe gemäß Entgeltrahmentarifvertrag vom 18. Februar 2005
entfällt für alle Beschäftigten, die am 1. Juli 2006 noch keinen Anspruch auf
die Hauptstufe besitzen. Beschäftigte, die vor dem 1. Juli 2006 die Hauptstufe erreicht haben, behalten diesen tariflichen Anspruch.
Berlin, den 17. September 2013
24
Entgelttarifvertrag Zeitarbeit
Zwischen dem
Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.) PortAL 10,
Albersloher Weg 10, 48155 Münster
und den
unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE),
Königsworther Platz 6, 30167 Hannover
Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG),
Haubachstraße 76, 22765 Hamburg
Industriegewerkschaft Metall (IG Metall),
Wilhelm-Leuschner-Str. 79, 60329 Frankfurt am Main
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW),
Reifenberger Straße 21, 60489 Frankfurt am Main
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
Paul-Thiede-Ufer 10, 10785 Berlin
Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU),
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG),
Weilburger Straße 24, 60439 Frankfurt am Main
Gewerkschaft der Polizei (GdP),
Stromstraße 4, 10555 Berlin
wird folgender Entgelttarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen:
25
§1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
• räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
• fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des Interessenverbandes Deutscher
Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.),
• persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden und Mitglied einer der vertragsschließenden Gewerkschaften sind.
Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile, die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern im Sinne des
§ 18 Aktiengesetz bilden, wenn
a) das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins Gewicht fallenden Maße zuvor beim
Kundenunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer übernimmt und
b)die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem ursprünglichen oder einem vergleichbaren Arbeitsplatz im Kundenunternehmen eingesetzt werden und
c)dadurch bestehende im Kundenunternehmen wirksame Entgelttarifverträge
zuungunsten der betroffenen Arbeitnehmer umgangen werden.
Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeichnung „Arbeitnehmer“ umfasst
weibliche und männliche Beschäftigte. Sie wird ausschließlich aus Gründen der
besseren Lesbarkeit verwendet.
§2
Entgelte
Es werden die nachfolgenden Stundenentgelte gezahlt. Der Anspruch auf die
Grundvergütung (Eingangsstufe) ergibt sich aus § 4 des Entgeltrahmentarifvertrags. Der Anspruch auf die einsatzbezogene Zulage ergibt sich aus § 5 des Entgeltrahmentarifvertrags.
Die Entgelte der Entgelttabelle erhöhen sich um den für den jeweiligen Wirtschaftszweig ggf. vereinbarten Branchenzuschlag. Dieser Branchenzuschlag
wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt.
26
Entgelttabelle West (bis 31.12.2013)
Entgeltgruppe (EG) Eingangsstufe (ES)
1
8,19
2
8,74
3
10,22
4
10,81
5
12,21
6
13,73
7
16,03
8
17,24
9
18,20
Entgelttabelle West (ab 01.01.2014)
Entgeltgruppe (EG) Eingangsstufe (ES)
1
8,50
2
9,07
3
10,61
4
11,22
5
12,67
6
14,25
7
16,64
8
17,90
9
18,89
Entgelttabelle West (ab 01.04.2015)
Entgeltgruppe (EG) Eingangsstufe (ES)
1
8,80
2
9,39
3
10,98
4
11,61
5
13,11
6
14,75
7
17,22
8
18,53
9
19,55
Entgelttabelle West (ab 01.06.2016)
Entgeltgruppe (EG) Eingangsstufe (ES)
1
9,00
2
9,61
3
11,23
4
11,88
5
13,41
6
15,09
7
17,62
8
18,96
9
20,00
Zulage (0,20 €)
8,39
8,94
10,42
11,01
Zulage (0,35 €)
Zulage (0,20 €)
8,70
9,27
10,81
11,42
Zulage (0,35 €)
Zulage (0,20 €)
9,00
9,59
11,18
11,81
Zulage (0,35 €)
Zulage (0,20 €)
9,20
9,81
11,43
12,08
Zulage (0,35 €)
12,56
14,08
16,38
17,59
18,55
13,02
14,60
16,99
18,25
19,24
13,46
15,10
17,57
18,88
19,90
13,76
15,44
17,97
19,31
20,35
27
Entgelttabelle Ost (bis 31.12.2013)
Entgeltgruppe (EG) Eingangsstufe (ES)
1
7,50
2
7,64
3
8,93
4
9,45
5
10,68
6
12,00
7
14,01
8
15,07
9
15,91
Entgelttabelle Ost (ab 01.01.2014)
Entgeltgruppe (EG) Eingangsstufe (ES)
1
7,86
2
8,01
3
9,36
4
9,90
5
11,19
6
12,58
7
14,68
8
15,79
9
16,67
Entgelttabelle Ost (ab 01.04.2015)
Entgeltgruppe (EG) Eingangsstufe (ES)
1
8,20
2
8,35
3
9,76
4
10,33
5
11,67
6
13,12
7
15,31
8
16,47
9
17,39
Entgelttabelle Ost (ab 01.06.2016)
Entgeltgruppe (EG) Eingangsstufe (ES)
1
8,50
2
8,66
3
10,12
4
10,71
5
12,10
6
13,61
7
15,88
8
17,08
9
18,03
28
Zulage (0,20 €)
7,70
7,84
9,13
9,65
Zulage (0,35 €)
Zulage (0,20 €)
8,06
8,21
9,56
10,10
Zulage (0,35 €)
Zulage (0,20 €)
8,40
8,55
9,96
10,53
Zulage (0,35 €)
Zulage (0,20 €)
8,70
8,86
10,32
10,91
Zulage (0,35 €)
11,03
12,35
14,36
15,42
16,26
11,54
12,93
15,03
16,14
17,02
12,02
13,47
15,66
16,82
17,74
12,45
13,96
16,23
17,43
18,38
§3
Sonderregelung
Für Arbeitnehmer, die in Betriebe in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen überlassen
werden, richten sich die Entgelte nach den in diesem Tarifvertrag abgebildeten
Entgelttabellen Ost.
§4
Besserstellungsvereinbarungen
Zwischen den Tarifvertragsparteien dieses Tarifvertrages und dem Arbeitgeber
des Kundenbetriebes kann eine tarifliche Regelung zur Vergütung der Einsatzzeiten in diesem Kundenbetrieb getroffen werden (dreiseitige Vereinbarung),
wenn diese für die dort eingesetzten Mitarbeiter des Zeitarbeitsunternehmens
günstiger ist.
§5
Inkrafttreten und Kündigung
Dieser Vertrag tritt am 01.11.2013 für alle tarifgebundenen Mitglieder der Vertragsparteien in Kraft und kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2016, gekündigt werden.
§6
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund,
unwirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen
Bestimmung soll jene angemessene Bestimmung treten, die dem am nächsten
kommt, was die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben.
Protokollnotizen
1.Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für Fördermitglieder des iGZ.
2.Im gegenseitigen Einvernehmen können Ergänzungen jederzeit vorgenommen werden.
3.Durch den Tarifvertrag werden gesetzliche Mindestlohnansprüche nach dem ArbeitnehmerEntsendegesetz nicht berührt.
Berlin, den 17. September 2013
29
Für den
Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen
(iGZ e.V.) PortAL 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster
Mitgliedsgewerkschaften des DGB
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE)
Königsworther Platz 6, 30167 Hannover
Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG)
Haubachstraße 76, 22765 Hamburg
Industriegewerkschaft Metall (IG Metall)
Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
Reifenberger Straße 21, 60489 Frankfurt am Main
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin
Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG Bau)
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG)
Weilburger Straße 24, 60439 Frankfurt am Main
Gewerkschaft der Polizei (GdP)
Stromstraße 4, 10555 Berlin
30
Manteltarifvertrag Zeitarbeit
Zwischen dem
Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP),
Universitätsstrasse 2-3a, 10117 Berlin
und den
unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE),
Königsworther Platz 6, 30167 Hannover
Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG),
Haubachstraße 76, 22765 Hamburg
Industriegewerkschaft Metall (IG Metall),
Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW),
Reifenbergerstraße 21, 60489 Frankfurt am Main
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di),
Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin
Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU),
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG),
Weilburger Straße 24, 60326 Frankfurt am Main
Gewerkschaft der Polizei (GdP),
Stromstraße 4, 10555 Berlin
wird folgender Manteltarifvertrag Zeitarbeit vereinbart:
31
§1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
§ 1.1
räumlich:
für die Bundesrepublik Deutschland;
§ 1.2
fachlich:
für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e.V. (einschließlich ihrer Hilfs- und
Nebenbetriebe).
Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Zeitarbeitsunternehmen
und -unternehmensteile, die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern im Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn
a) das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins Gewicht fallenden Maße
zuvor beim Kundenunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer übernimmt und
b) die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem ursprünglichen oder einem
vergleichbaren Arbeitsplatz im Kundenunternehmen eingesetzt
werden und
c) dadurch bestehende im Kundenunternehmen wirksame Entgelttarifverträge zuungunsten der betroffenen Arbeitnehmer umgangen
werden.
§ 1.3
persönlich:
für die Arbeitnehmer (Mitarbeiter), die von dem Zeitarbeitunternehmen
(Arbeitgeber) einem Entleiher (Kundenbetrieb) im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) überlassen werden und Mitglieder
einer der vertragsschließenden Gewerkschaften sind.
Einzelvertraglich können von den Regelungen dieses Tarifvertrages abweichende Vereinbarungen getroffen werden mit Mitarbeitern, die außertariflich beschäftigt sind, wenn ihr Jahresverdienst den tariflichen
Jahresverdienst der höchsten tariflichen Entgeltgruppe übersteigt.
Die in diesem Tarifvertrag verwendeten männlichen Bezeichnungen
dienen ausschließlich der besseren Lesbarkeit und gelten für beide Geschlechter.
32
§2
Dauer der Arbeitszeit/Vollzeitarbeit
Die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt 151,67 Stunden;
dies entspricht einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Diese muss im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nach Maßgabe
des § 4 erreicht werden.
In den Fällen, in denen ein Mitarbeiter dauerhaft in ein Unternehmen mit längerer Arbeitszeitdauer überlassen wird, können die Arbeitsvertragsparteien eine
entsprechend längere Arbeitszeit (maximal 40 Stunden/Woche) vereinbaren.
Die Vergütung wird in diesem Fall entsprechend angepasst.
Die individuelle regelmäßige jährliche Arbeitszeit ergibt sich aus der monatlichen Arbeitszeit gem. Satz 1 multipliziert mit 12.
§3
Teilzeitarbeit
Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit des Mitarbeiters geringer ist als 151,67 Stunden.
§4
Verteilung der Arbeitszeit/Flexibilisierung
§ 4.1
Die tatsächliche Lage der Arbeitszeit wird an die des Kundenbetriebes
angepasst. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich
der Pausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richten sich nach den im jeweiligen Kundenbetrieb gültigen
Regelungen bzw. Anforderungen des Kundenbetriebes.
Umkleiden, Waschen sowie Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (z. B. Frühstücks-, Mittags-, Kaffeepausen) gelten nicht als Arbeitszeit, es sei denn, für die Arbeitnehmer im Entleihbetrieb gelten abweichende Regelungen.
§ 4.2
Zum Ausgleich der monatlichen Abweichungen zwischen der nach § 2/
§ 3 vereinbarten individuellen regelmäßigen Arbeitszeit des Mitarbeiters und der tatsächlichen Arbeitszeit nach § 4.1 wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. In das Arbeitszeitkonto können Plus- und Minusstunden eingestellt werden.
33
§ 4.3
Plusstunden sind die über die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus entstandenen Arbeitsstunden. Minusstunden sind die
unter der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit liegenden Arbeitsstunden.
Das Arbeitszeitkonto darf maximal 200 Plusstunden umfassen.
Zur Beschäftigungssicherung kann das Arbeitszeitkonto bei saisonalen
Schwankungen im Einzelfall bis zu 230 Plusstunden umfassen.
Beträgt das Guthaben mehr als 150 Stunden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die über 150 Stunden hinausgehenden Plusstunden inklusive
der darauf entfallenden Sozialversicherungsabgaben gegen Insolvenz
zu sichern und die Insolvenzsicherung dem Mitarbeiter nachzuweisen.
Ohne diesen Nachweis darf das Arbeitszeitkonto abweichend von Absatz 2 und 3 max. 150 Stunden umfassen und der Mitarbeiter ist nicht
verpflichtet, über 150 Stunden hinausgehende Plusstunden zu leisten.
Bei Teilzeitbeschäftigung werden die vorgenannten Obergrenzen des
Arbeitszeitkontos im Verhältnis zur arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit angepasst. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung
erst ab einem Guthaben von 150 Stunden bleibt hiervon unberührt.
Durch Feiertage ausgefallene Arbeitsstunden werden in Höhe der ausgefallenen Arbeitszeit entsprechend der Arbeitszeitverteilung gem.
§ 4.1 auf das Arbeitszeitkonto gebucht.
Protokollnotiz zu § 4.3:
Die Tarifvertragsparteien werden zu Beginn des Jahres 2005 auf Antrag einer Seite auf
Basis der bis dahin gemachten Erfahrungen in Verhandlungen darüber eintreten, ob die
o. a. Stundengrenzen entfallen oder neu festgelegt werden und ob eine Begrenzung von
Minusstunden vorgenommen wird.
§ 4.4
Das Arbeitszeitkonto ist spätestens nach 12 Monaten auszugleichen.
Ist der Zeitausgleich in diesem Zeitraum nicht möglich, ist er in den folgenden drei Monaten vorzunehmen. Dazu hat der Arbeitgeber mit dem
betroffenen Mitarbeiter spätestens nach Ablauf der zwölf Monate gem.
Absatz 1 eine entsprechende Vereinbarung zu treffen mit dem Ziel, einen vollständigen Zeitausgleich vorzunehmen.
Ist auch in diesem Zeitraum der Zeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich, kann ein Übertrag in den nächsten Ausgleichszeitraum mit maximal 150 Stunden (bei Teilzeitbeschäftigung anteilig) erfolgen.
Die Übertragung dieser Zeitguthaben erfolgt im Rahmen der Zeitkontengrenzen gem. § 4.3 und weitet diese nicht aus.
34
§ 4.5
Der Ausgleich der Zeitkonten erfolgt in der Regel durch Freizeitentnahme nach folgenden Maßgaben:
a) Nach Vereinbarung mit dem Mitarbeiter ist jederzeit ein Ausgleich
der Plusstunden durch Freizeit möglich.
b) Der Mitarbeiter kann verlangen, während der Einsatzzeit beim Kunden je 35 Plusstunden einen Arbeitstag aus dem Zeitkonto in Freizeit zu erhalten. Dieser Anspruch kann nur einmal je Kalendermonat
für maximal zwei Arbeitstage geltend gemacht werden.
Voraussetzung für diesen Anspruch ist die Einhaltung einer Ankündigungsfrist von einer Woche.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Freizeitverlangen aus dringenden betrieblichen Gründen zu widersprechen. Als dringender betrieblicher Grund in diesem Sinne gilt die Ablehnung des Kundenbetriebes, soweit kein Ersatzmitarbeiter zur Verfügung steht.
Im Falle der Ablehnung des Freistellungsantrags hat der Mitarbeiter
Anspruch auf eine verbindliche Vereinbarung über die spätere Lage
der beantragten Freistellungstage.
c) Aufgrund einer Vereinbarung zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber
können weitere Freistellungstage in einem Monat festgelegt oder
Freistellungstage mehrerer Monate zusammengefasst werden.
d) Durch Vereinbarung zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber können
im Ausgleichszeitraum bis zu 70 Stunden aus dem Zeitkonto in
Geld ausgeglichen werden.
e) Auf Verlangen des Mitarbeiters werden Stunden aus dem Arbeitszeitkonto, die über 105 Plusstunden hinausgehen, ausbezahlt. Bei
Teilzeitbeschäftigten richtet sich die Anzahl der Plusstunden anteilig nach der jeweils arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit.
f) Eine vom Mitarbeiter beanspruchte Freistellung zum Abbau von
Guthabenstunden aus dem Arbeitszeitkonto wird nicht durch Zuteilung eines neuen Einsatzes unterbrochen.
Bei Arbeitsunfähigkeit während eines beanspruchten Freizeitausgleichs
werden Zeiten auf das Arbeitszeitkonto rückübertragen.
§ 4.6 Im Falle des Ausscheidens des Mitarbeiters ist der Saldo auf dem Arbeitszeitkonto wie folgt auszugleichen: Plusstunden werden abgegolten, Minusstunden werden bei Eigenkündigung des Mitarbeiters bzw.
außerordentlicher Kündigung bis zu 35 Stunden verrechnet, soweit eine
Nacharbeit betrieblich nicht möglich ist.
35
§5
Arbeitsbereitschaft/Bereitschaftsdienst/
Rufbereitschaft/Ruhezeiten
Soweit Mitarbeiter in Kundenbetrieben mit Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst oder in Rufbereitschaft eingesetzt werden und für den Kundenbetrieb entsprechend § 7 ArbZG betriebliche und/oder tarifliche Sonderregelungen
zur Arbeitszeit und Ruhezeit gelten, gelten diese entsprechend mit der Maßgabe, dass die jeweilige Regelung vollumfänglich für den Mitarbeiter zur Anwendung kommt.
§6
Mehrarbeit
Mehrarbeitsstunden sind die Arbeitsstunden, die zusätzlich geleistet werden
und die nicht an der tatsächlichen Arbeitszeit im Kundenbetrieb orientiert über
die nach §§ 2 bis 4 festgelegte individuelle regelmäßige Arbeitszeit hinaus angeordnet werden.
§7
Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit/Zuschläge
§ 7.1
Zuschlagspflichtig sind die vollen Arbeitsstunden, durch die die vereinbarte individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit des Mitarbeiters
nach § 2/§ 3 in einem Monat um mehr als 15 Prozent überschritten
wird.
Der Zuschlag beträgt 25% des jeweiligen tariflichen Stundenentgeltes
nach §§ 2 bis 6 des Entgelttarifvertrages.
§ 7.2
Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr.
Die Höhe des Zuschlags für Nachtarbeit richtet sich nach der Zuschlagsregelung des Kundenbetriebes. Sie beträgt höchstens 25% des jeweiligen tariflichen Stundenentgeltes nach §§ 2 bis 6 des Entgelttarifvertrages.
§ 7.3
Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen bzw. gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr. § 9
Absatz 2 und 3 Arbeitszeitgesetz finden Anwendung.
Entscheidend für die Frage, ob Feiertagsarbeit vorliegt, ist das Feiertagsrecht des Arbeitsortes.
Die Höhe des Zuschlags für Sonntags- und Feiertagsarbeit richtet sich
nach den Zuschlagsregelungen des Kundenbetriebes. Sie beträgt
36
höchstens 50% des jeweiligen tariflichen Stundenentgelts nach §§ 2
bis 6 des Entgelttarifvertrages für Sonntagsarbeit und höchstens 100 %
für Feiertagsarbeit sowie für Arbeit an Heiligabend und Silvester nach
14.00 Uhr.
§ 7.4
Treffen mehrere der vorgenannten Zuschläge zusammen, ist nur der jeweils höchste zu zahlen.
§8
Einsatzregelungen
§ 8.1
Soweit dem Mitarbeiter Aufgaben im Kundenbetrieb übertragen sind,
unterliegt er dem Direktionsrecht des Kundenbetriebes. Das allgemeine
Direktionsrecht des Arbeitgebers bleibt hiervon unberührt.
§ 8.2
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, auf Anordnung des Arbeitgebers an
wechselnden Einsatzorten tätig zu werden.
Beschränkende Regelungen bedürfen der ausdrücklichen vertraglichen
Vereinbarung.
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf eine Einsatzmeldung mit den wesentlichen Inhalten seines Einsatzes im Kundenbetrieb.
§ 8.3
Sofern für den einfachen Weg außerhalb der Arbeitszeit von der Niederlassung/Geschäftsstelle zum Einsatzort beim Kundenbetrieb mehr
als 1,5 Stunden bei Benutzung des zeitlich günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels aufgewendet werden müssen, erhält der Mitarbeiter
die über 1,5 Stunden hinausgehende Wegezeit je Hin- und Rückweg mit
den tariflichen Entgelten nach §§ 2 bis 6 des Entgelttarifvertrages bezahlt, sofern er diese Wegezeit tatsächlich aufgewandt hat.
§ 8.4
Beträgt der zeitliche Aufwand für die Wegezeit im Sinne von § 8.3 mehr
als zwei Stunden, hat der Mitarbeiter Anspruch auf Übernahme von
Übernachtungskosten nach folgender Maßgabe:
Das Zeitarbeitsunternehmen übernimmt grundsätzlich die Organisation der Unterbringung und die Kosten in voller Höhe. Bei erforderlicher
Eigenorganisation einer Unterkunft durch den Mitarbeiter werden die
Kosten nach vorheriger Genehmigung und Vorlage einer entsprechenden Quittung/Rechnung vom Arbeitgeber übernommen bzw. erstattet.
Alternativ kann eine Übernachtungspauschale in Höhe der steuerlichen
Sätze vereinbart werden.
37
§ 8.5
- gestrichen -
§ 8.6
- gestrichen -
§ 8.7
Sonstiger Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB ist einzelvertraglich zu
regeln.
§9
Begründung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 9.1
Die Begründung des Arbeitsverhältnisses erfolgt aufgrund eines schriftlich abzuschließenden Arbeitsvertrages.
Bei unentschuldigtem Nichterscheinen am ersten Arbeitstag gilt der Arbeitsvertrag als nicht zustande gekommen.
§ 9.2
Der Arbeitsvertrag kann abweichend von § 14 Abs. 2 S. 1 Teilzeit- und
Befristungsgesetz bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren auch ohne
Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden. Innerhalb dieser
Zeitspanne kann das Arbeitsverhältnis bis zu viermal verlängert werden. § 14 Abs. 2 S. 2 und 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz bleiben unberührt.
§ 9.3
Die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses gelten als
Probezeit.
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von
einer Woche in den ersten drei Monaten gekündigt werden. Danach gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen während der Probezeit gemäß
§ 622 Absatz 3 BGB von zwei Wochen.
Bei Neueinstellungen kann die Kündigungsfrist während der ersten
zwei Wochen des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsvertraglich auf
einen Tag verkürzt werden. Als Neueinstellungen gelten Arbeitsverhältnisse mit Mitarbeitern, die mindestens drei Monate lang nicht in einem
Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber standen.
§ 9.4
Im Übrigen gelten für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den
Arbeitgeber oder den Mitarbeiter beiderseits die Fristen des § 622 Absatz 1 und 2 BGB.
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen (§ 623 BGB).
§ 9.5
Die gesetzlichen Vorschriften über die fristlose Kündigung bleiben unberührt.
38
§ 9.6
Nach Ausspruch einer Kündigung ist der Arbeitgeber berechtigt, den
Mitarbeiter unter Fortzahlung seines Entgeltes und unter Anrechnung
etwaiger Urlaubsansprüche und Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto
freizustellen. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ist eine Freistellung zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur mit Zustimmung des Mitarbeiters möglich.
§ 10
- gestrichen § 11
Urlaub
§ 11.1 Der Mitarbeiter hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11.2 Die dem Mitarbeiter zustehende Urlaubsdauer richtet sich nach der
Dauer der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit.
Der Urlaub beträgt
- im ersten Jahr 24 Arbeitstage,
- im zweiten Jahr 25 Arbeitstage,
- im dritten Jahr 26 Arbeitstage,
- im vierten Jahr 28 Arbeitstage,
- ab dem fünften Jahr 30 Arbeitstage.
Bei Ausscheiden innerhalb der ersten sechs Monate des Bestehens
des Beschäftigungsverhältnisses erwirbt der Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch gem. §§ 3 und 5 Bundesurlaubsgesetz.
Verteilt sich die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des
Mitarbeiters auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche,
erhöht oder vermindert sich der Urlaub entsprechend.
Fällt ein Feiertag in den Urlaub des Mitarbeiters, richtet sich die Frage,
ob dieser nicht als Urlaubstag zu rechnen ist, nach dem Feiertagsrecht
des Sitzes des Arbeitgebers; wird der Einsatz beim Kundenunternehmen zum Zwecke des Urlaubs unterbrochen, richtet sich dies nach dem
Feiertagsrecht des Arbeitsortes.
Im Ein- und Austrittsjahr hat der Mitarbeiter gegen den Arbeitgeber Anspruch auf so viele Zwölftel des ihm zustehenden Urlaubs, als er volle
Monate bei ihm beschäftigt war.
39
Ein Urlaubsanspruch besteht insoweit nicht, als dem Mitarbeiter für
das Urlaubsjahr bereits von einem anderen Arbeitgeber Urlaub gewährt
oder abgegolten worden ist. Der Mitarbeiter hat eine entsprechende Bescheinigung des vorherigen Arbeitgebers vorzulegen.
Protokollnotiz zu § 11.2:
§ 5 Nr. 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz bleibt unberührt.
§ 11.3 Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder
teilweise nicht gewährt werden, so ist er abzugelten.
§ 11.4 Bei der Urlaubsplanung sind bereits feststehende Kundenbetriebseinsätze zu berücksichtigen. Bereits genehmigte Urlaubstage stehen für
Kundenbetriebseinsätze nicht zur Verfügung.
§ 11.5 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Urlaubsanspruch während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen. Besteht die
Möglichkeit hierzu nicht, ist er insoweit abzugelten.
§ 11.6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.
§ 12
Arbeitsversäumnis/Freistellung
§ 12.1 Ist der Mitarbeiter durch Krankheit oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er dem Arbeitgeber
dies unverzüglich, möglichst fernmündlich, mitzuteilen und dabei die
Arbeitsunfähigkeit bzw. andere Gründe und die voraussichtliche Dauer
seiner Verhinderung anzugeben. Dieselbe Verpflichtung besteht, wenn
die Verhinderung länger andauert, als dem Arbeitgeber bereits mitgeteilt.
Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist der Mitarbeiter gem. § 5
Absatz 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet, dem Arbeitgeber
eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren
voraussichtliche Dauer einzureichen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die
Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die
Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist
der Mitarbeiter verpflichtet, erneut eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Bei krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung ist der Beginn der
Wiederaufnahme der Tätigkeit dem Arbeitgeber möglichst frühzeitig,
spätestens jedoch 1 Arbeitstag vor Wiederaufnahme mitzuteilen.
§ 12.2 Der Mitarbeiter darf bei vorhersehbaren Ereignissen nur mit vorheriger
Zustimmung des Arbeitgebers der Arbeit fern bleiben.
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§ 12.3 Bei folgenden Ereignissen, die auf einen regelmäßigen Arbeitstag des
Mitarbeiters fallen, wird bezahlte Freistellung gewährt:
a)
beim Tod naher Angehöriger
- Ehegatten, Kinder, Eltern sowie
des eingetragenen Lebenspartners
- Geschwister, Schwiegereltern
2 Tage
1 Tag
b)
bei eigener Eheschließung,
Eintragung der eigenen Lebenspartnerschaft
sowie bei Niederkunft der Ehefrau bzw. der
eingetragenen Lebenspartnerin
1 Tag
c) bei Wahrnehmung öffentlich auferlegter Pflichten
(z. B. aus Ehrenämtern, Ladung als Zeuge oder
vergleichbaren Sachverhalten) unter Anrechnung
der hierfür erhaltenen Entschädigung auf das
Arbeitsentgelt:
Freistellung für die erforderliche Zeit
d) Umzug aus dienstlicher Veranlassung
1 Tag
Die Höhe des weiter zu zahlenden Arbeitsentgelts bemisst sich nach
§ 13.3.
§ 12.4 Mit § 12.3 sind die in Anwendung des § 616 BGB möglichen Fälle festgelegt.
§ 13
Entgeltvorschriften
§ 13.1 Die Mitarbeiter erhalten ein Monatsentgelt auf der Basis der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit, das spätestens bis zum 15.
Bankarbeitstag des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats fällig wird.
Auf Verlangen des Mitarbeiters wird mit rechtzeitiger Ankündigung am
Ende eines jeweiligen Abrechnungsmonats ein Abschlag von bis zu 80%
des zu erwartenden Netto-Einkommens ausgezahlt. Bereits gezahlte
Abschläge werden angerechnet. Sofern das Beschäftigungsverhältnis
nach dem 20. des betreffenden Abrechnungsmonats beginnt sowie im
Austrittsmonat besteht kein Anspruch auf eine Abschlagszahlung. Diese Abschlagsregelung findet Anwendung ab dem 01.07.2014.
41
§ 13.2* Das Monatsentgelt setzt sich aus den festen Entgeltbestandteilen des
laufenden Monats (das jeweilige tarifliche Entgelt nach §§ 2 und 3 des
Entgelttarifvertrages einerseits sowie die Zuschläge nach §§ 4 und 6
des Entgelttarifvertrages in Höhe der tatsächlich geleisteten zuschlagspflichtigen Arbeitsstunden andererseits) und den variablen Entgeltbestandteilen (z. B. Zuschläge und sonstige schwankende Entgelte)
zusammen. Zuschläge und Zulagen werden jeweils mit dem Entgelt
für den Monat ausgezahlt, in dem sie anfallen und werden nicht in das
Arbeitszeitkonto übertragen. Die Auszahlung der Stunden aus dem Arbeitszeitkonto erfolgt stets nur in Höhe der tariflichen Stundenentgelte
ohne Berücksichtigung von Branchenzuschlägen und sonstigen Zulagen und Zuschlägen.
* Mit Inkrafttreten etwaiger Branchenzuschlagstarifverträge wird der hiernach
für den jeweiligen Wirtschaftszweig zu zahlende Branchenzuschlag Teil des
festen tariflichen Entgelts gem. § 13.2
§ 13.3 Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und des Urlaubsentgelts sind für jeden nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen zu vergütenden Krankheits- bzw. Urlaubstag für die Höhe
des fortzuzahlenden Entgelts der durchschnittliche Arbeitsverdienst
und die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei abgerechneten
Monate (Referenzzeitraum) vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. des
Urlaubsantritts zugrunde zu legen. Hierfür gilt:
a) Es ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst des Referenzzeitraums
auf Grundlage der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit zu bilden.
Zum Arbeitsverdienst zählen die Entgeltbestandteile gemäß § 13.2
(ohne Mehrarbeitszuschläge) sowie sonstige Zulagen und Zuschläge gem. den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.
b)Zusätzlich finden die durchschnittlich im Referenzzeitraum erarbeiteten Zulagen und Zuschläge (ohne Mehrarbeitszuschläge) auf
Grundlage der durchschnittlichen tatsächlichen Arbeitszeit Berücksichtigung, die über die individuelle regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht.
c) Für die im Arbeitszeitkonto zu berücksichtigenden Stunden ist die
im Referenzzeitraum durchschnittlich ermittelte Arbeitszeit gem.
Buchstabe b) maßgeblich.
42
Liegen im Referenzzeitraum Verdienstkürzungen aufgrund von Kurzarbeit, Krankheitstagen, für die wegen Überschreitung der 6-WochenFrist kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, unverschuldeten
Arbeitsversäumnissen oder Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis
ruht, bleiben diese für die Berechnung außer Betracht.
Bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere, betriebliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
Die in der Protokollnotiz enthaltenen Berechnungsbeispiele sind
verbindliche Bestandteile des Tarifvertrages.
Die Entgeltfortzahlung bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge
und Rehabilitation richtet sich nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
Protokollnotiz zu § 13.3:
Die Tarifvertragsparteien einigen sich auf folgendes Berechnungsbeispiel:
In den letzten drei abgerechneten Monaten (65 Tage) vor dem Arbeitsausfall hat der
Arbeitnehmer einen Stundenverdienst von 10,22 Euro (EG 3 bis 31.12.2013).
Er hat 30 Tage à 7 Stunden mit einem Branchenzuschlag von 1,53 € (Branchenzuschlag TV BZ M+E) gearbeitet. Er kehrt dann in einen zuvor ausgeübten Einsatz in
der Chemieindustrie zurück und arbeitet dort an 35 Tagen à 8 Stunden mit einem
Branchenzuschlag von 1,02 € (Branchenzuschlag TV BZ Chemie).
Hieraus ergibt sich folgende Berechnung für das Urlaubsentgelt und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:
a) 151,67 x 3 x 10,22 € = 4650,20 € (tarifliches Grundentgelt ohne Zuschläge auf
Grundlage der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit im Referenzzeitraum)
b) 30 Tage x 7 Stunden x 1,53 € = 321,30 € (Zulagen/Zuschläge auf der Grundlage der tatsächlichen Arbeitszeit)
+ 35 Tage x 8 Stunden x 1,02 € = 285,60 €
= 606,90 €
c) 4650,20 € + 606,90 € = 5257,10 €
d) 5257,10 € / 65 Tage = 80,88 €/ Tag
Für jeden Urlaubs-/ Krankheitstag werden 80,88 € ausgezahlt.
e) 30 Tage x 7 Stunden + 35 Tage x 8 Stunden = 7,54 Stunden
65 Tage
Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 7,54 Stunden in der Zeiterfassung
berücksichtigt.
§ 13.4 Besteht für einen Monat ein anteiliger Entgeltanspruch (z. B. bei Einoder Austritt im Laufe des Monats) oder ist das Monatsentgelt aus anderen Gründen (z. B. unbezahlte Ausfallzeiten) zu kürzen, so ermittelt
sich der Entgeltanspruch nach dem Verhältnis der anzurechnenden Sollarbeitszeiten des Mitarbeiters in dem Monat zu den Sollarbeitszeiten
des ganzen Monats.
43
§ 14
Entgeltumwandlung
Mitarbeiter haben einen Anspruch, tarifliche Entgeltbestandteile zugunsten einer Versorgungszusage zum Zwecke der Altersversorgung umzuwandeln.
Sie können verlangen, dass ihre zukünftigen Entgeltansprüche bis zu 4 Prozent
der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung für betriebliche Altersversorgung verwandt werden. Bei dieser Entgeltumwandlung dürfen
1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
nicht unterschritten werden.
Die Einzelheiten werden zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter schriftlich vereinbart.
Gemäß der neuen gesetzlichen Regelung zur betrieblichen Altersversorgung erhalten Beschäftigte ab dem 7. Beschäftigungsmonat, erstmals ab dem 1. Juli
2005 einen Anspruch auf einen monatlichen Betrag in Höhe von 13,30 Euro.
Dieser Betrag ist ausschließlich für die betriebliche Altersversorgung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) zu zahlen, sofern dieses der Wunsch
des Mitarbeiters ist.
§ 15
Jahressonderzahlungen
§ 15.1 Nach dem sechsten Monat des ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses hat der Mitarbeiter Anspruch auf Jahressonderzahlungen in Form von zusätzlichem Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Die Auszahlung des Urlaubsgeldes erfolgt mit der Abrechnung für den
Monat Juni eines jeden Jahres, die Auszahlung des Weihnachtsgeldes
erfolgt mit der Abrechnung für den Monat November eines jeden Jahres.
Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhöht sich mit zunehmender Dauer
der Betriebszugehörigkeit, berechnet auf die Stichtage 30. Juni und 30.
November.
§ 15.2 Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld beträgt, abhängig von der Dauer des
ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses
- nach dem sechsten Monat jeweils 150 Euro brutto,
- im dritten und vierten Jahr jeweils 200 Euro brutto,
- ab dem fünften Jahr jeweils 300 Euro brutto.
Teilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderzahlungen anteilig entsprechend der vereinbarten individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit.
44
§ 15.3 Voraussetzung für den Anspruch auf Auszahlung der Sonderzahlungen
ist das Bestehen eines ungekündigten Beschäftigungsverhältnisses
zum Auszahlungszeitpunkt.
Anspruchsberechtigte Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr ruht, erhalten keine Leistungen. Ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung.
Mitarbeiter, die bis zum 31. März des Folgejahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, haben das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen. Dies
gilt nicht im Fall einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber.
Protokollnotiz zu § 15.3:
Bei der Berechnung der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses
werden Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, nicht mitgerechnet. Ausgenommen
sind arbeitsbedingte Erkrankungen und Arbeitsunfälle bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten nach Ablauf der Entgeltfortzahlung.
§ 16
Ausschlussfristen
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.
Lehnt die Gegenpartei die Ansprüche schriftlich ab, sind die Ansprüche innerhalb einer weiteren Ausschlussfrist von drei Monaten ab Zugang der schriftlichen Ablehnung gerichtlich geltend zu machen.
Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
§ 17
Schlussbestimmungen
§ 17.1 Mitarbeiter werden im Umfang eines Streikaufrufs einer Mitgliedsgewerkschaft der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit nicht in Betrieben oder
Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsgemäß bestreikt werden. Dies
gilt auch für Mitarbeiter, die bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme in dem Betrieb eingesetzt wurden. Hiervon können die Parteien
des Arbeitskampfes im Einzelfall abweichende Vereinbarungen treffen
(z.B. Notdienstvereinbarungen). Die Regelung des § 11 Abs. 5 AÜG
bleibt unberührt.
45
§ 17.2 Die Berechnung des ununterbrochenen Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne dieses Tarifvertrages erfolgt ab Stichtag 1. Januar 2002.
§ 18
In-Kraft-Treten und Kündigung
§ 18.1 Dieser Manteltarifvertrag tritt für die tarifgebundenen Arbeitgeber und
Mitarbeiter am 1. Januar 2004 in Kraft.
Er kann mit einer Frist von sechs Monaten, erstmals zum 31. Dezember
2016, gekündigt werden.
§ 18.2 Wird das AÜG nach Inkrafttreten des Manteltarifvertrages grundsätzlich
geändert, steht beiden Tarifvertragsparteien abweichend von § 18.1
Abs. 2 ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu.
22. Juli 2003 / 17. September 2013
für den Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP)
Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin
und
für die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE)
Königsworther Platz 6, 30167 Hannover
für die Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG)
Haubachstraße 76, 22765 Hamburg
für die Industriegewerkschaft Metall (IG Metall)
Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main
für die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
Reifenberger Straße 21, 60489 Frankfurt am Main
für die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin
für die Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG Bau)
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
46
für die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG)
Weilburger Straße 24, 60326 Frankfurt am Main
für die Gewerkschaft der Polizei (GdP)
Stromstraße 4, 10555 Berlin
Die Änderungen vom 17.09.2013 wurden hier bereits eingearbeitet
und ersetzen bzw. ergänzen diese Regelungen zum Manteltarifvertrag
Zeitarbeit vom 22.07.2003 ab dem 1. November 2013.
47
Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit
Zwischen dem
Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP),
Universitätsstrasse 2-3a, 10117 Berlin
und den
unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE),
Königsworther Platz 6, 30167 Hannover
Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG),
Haubachstraße 76, 22765 Hamburg
Industriegewerkschaft Metall (IG Metall),
Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW),
Reifenbergerstraße 21, 60489 Frankfurt am Main
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di),
Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin
Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU),
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG),
Weilburger Straße 24, 60326 Frankfurt am Main
Gewerkschaft der Polizei (GdP),
Stromstraße 4, 10555 Berlin
wird folgender Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit vereinbart:
48
§1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die Mitglieder der Tarifvertragsparteien, die unter den
Geltungsbereich (§ 1) des Manteltarifvertrages fallen.
§2
Eingruppierungsgrundsätze
§ 2.1 Die Mitarbeiter werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine
Entgeltgruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung
ist ausschließlich die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend.
§ 2.2 Berufliche Qualifikation ohne Ausübung der Tätigkeiten begründet keine
Höhergruppierung.
§ 2.3 Vorübergehende Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe rechtfertigen
keine neue Eingruppierung. Sofern zeitweise Arbeiten einer höherwertigen Entgeltgruppe übertragen werden, ist ab der 6. Woche eine Zulage in
Höhe der Differenz zwischen dem tariflichen Entgelt der niedrigeren Entgeltgruppe und dem für die Tätigkeit vorgesehenen Entgelt zu zahlen.
§ 2.4 Mitarbeiter können zu vorübergehenden Tätigkeiten, die einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen sind, verpflichtet werden. In diesem Fall
erfolgt keine Veränderung der Vergütung.
§3
Entgeltgruppen
Die Mitarbeiter sind gemäß ihrer tatsächlichen, überwiegenden Tätigkeit in
einer der nachfolgenden Entgeltgruppen einzugruppieren. Die jeweiligen Tätigkeitsbeschreibungen sind für die Eingruppierung maßgebend.
Entgeltgruppe 1
Tätigkeiten, die eine betriebliche Einweisung erfordern.
Entgeltgruppe 2
Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für die fachbezogene Berufserfahrung oder fachspezifische Kenntnisse oder eine fachspezifische Qualifikation erforderlich sind.
49
Entgeltgruppe 3
Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine
Berufsausbildung vermittelt werden. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können
auch durch mehrjährige Tätigkeitserfahrung in der Entgeltgruppe 2 erworben
werden.
Entgeltgruppe 4
Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch
eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden, und die eine
mehrjährige Berufserfahrung voraussetzen. Mitarbeiter mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr in der Entgeltgruppe 3 werden in die Entgeltgruppe 4 eingruppiert. Die Berechnung der Betriebszugehörigkeit beginnt am
01.01.2014.
Entgeltgruppe 5
Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden. Zusätzlich sind Spezialkenntnisse erforderlich, die durch eine Zusatzausbildung vermittelt werden sowie eine langjährige Berufserfahrung.
Entgeltgruppe 6
Tätigkeiten, die eine Meister- bzw. Technikerausbildung oder vergleichbare
Qualifikationen erfordern.
Entgeltgruppe 7
Tätigkeiten, die zusätzlich zu den Merkmalen der Entgeltgruppe 6 mehrjährige
Berufserfahrung erfordern.
Entgeltgruppe 8
Tätigkeiten, die ein Fachhochschulstudium erfordern.
Entgeltgruppe 9
Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium bzw. Tätigkeiten, die ein Fachhochschulstudium und mehrjährige Berufserfahrung erfordern.
§4
In-Kraft-Treten und Kündigung
§ 4.1 Dieser Entgeltrahmentarifvertrag tritt für die tarifgebundenen Arbeitgeber
und Mitarbeiter am 1. Januar 2004 in Kraft.
50
Er kann mit einer Frist von sechs Monaten, erstmals zum 31. Dezember
2016, gekündigt werden.
§ 4.2 Wird das AÜG nach In-Kraft-Treten des Entgeltrahmentarifvertrages grundsätzlich geändert, steht beiden Tarifvertragsparteien abweichend von
§ 4.1 Abs. 2 ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum
Monatsende zu.
22. Juli 2003 / 17. September 2013
für den Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP)
Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin
und
für die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE)
Königsworther Platz 6, 30167 Hannover
für die Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG)
Haubachstraße 76, 22765 Hamburg
für die Industriegewerkschaft Metall (IG Metall)
Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main
für die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
Reifenberger Straße 21, 60489 Frankfurt am Main
für die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin
für die Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG Bau)
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
für die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG)
Weilburger Straße 24, 60326 Frankfurt am Main
für die Gewerkschaft der Polizei (GdP)
Stromstraße 4, 10555 Berlin
Die Änderungen vom 17.09.2013 wurden hier bereits eingearbeitet
und ersetzen bzw. ergänzen diese Regelungen zum Entgelttarifvertrag
Zeitarbeit vom 22.07.2003 ab dem 1. November 2013.
51
Entgelttarifvertrag Zeitarbeit
Zwischen dem
Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP),
Universitätsstrasse 2-3a, 10117 Berlin
und den
unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB
Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE),
Königsworther Platz 6, 30167 Hannover
Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG),
Haubachstraße 76, 22765 Hamburg
Industriegewerkschaft Metall (IG Metall),
Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW),
Reifenbergerstraße 21, 60489 Frankfurt am Main
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di),
Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin
Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU)
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG)
Weilburger Straße 24, 60326 Frankfurt am Main
Gewerkschaft der Polizei (GdP),
Stromstraße 4, 10555 Berlin
wird folgender Entgelttarifvertrag Zeitarbeit vereinbart:
52
§1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die Mitglieder der Tarifvertragsparteien, die unter den
Geltungsbereich (§ 1) des Manteltarifvertrages fallen.
§2
Entgelte
Es werden die in der Anlage ausgewiesenen Stundensätze und Zuschläge gezahlt. Die Ansprüche auf Zahlung der Zuschläge ergeben sich aus § 4 dieses
Tarifvertrages.
§3
Entgelttabellen
In den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen werden die Stundenentgelte nach Maßgabe
der im Anhang ausgewiesenen Entgelttabelle Ost gezahlt.
In den übrigen Bundesländern werden die Stundenentgelte nach Maßgabe der
im Anhang ausgewiesenen Entgelttabelle West gezahlt.
Es gilt das Entgelt des Arbeitsorts (Kundenbetrieb). Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf das Entgelt ihres Einstellungsortes, soweit dieses höher ist.
§4
Zuschläge
Erfolgt ein ununterbrochener Einsatz beim gleichen Kunden, wird der einsatzbezogene Zuschlag fällig und zwar in Höhe von
- 1,5 Prozent nach Ablauf von neun Kalendermonaten
- 3,0 Prozent nach Ablauf von zwölf Kalendermonaten.
Wird der Einsatz für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten unterbrochen, so
wird der einsatzbezogene Zuschlag nach der Unterbrechung unter Anrechnung
der vorausgegangenen Überlassungszeiten fällig.
Es gelten die in der Anlage ausgewiesenen Tabellen.
Protokollnotiz zu § 4
Die für die Berechnung der Zuschläge erhebliche Überlassungszeit beginnt mit In-Kraft-Treten bzw.
vorheriger Anwendung des Entgelttarifvertrages gemäß § 8.
53
§5
- gestrichen §6
Branchenzuschlag
Die Entgelte der Entgelttabelle erhöhen sich um den für den jeweiligen Wirschaftszweig ggf. vereinbarten Branchenzuschlag. Dieser Branchenzuschlag
wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt.
§7
Sonstiges
§ 7.1 Zwischen den Tarifvertragsparteien dieses Tarifvertrages und dem Arbeitgeber des Kundenbetriebes kann eine abweichende tarifliche Regelung
zur Vergütung der Einsatzzeiten in diesem Kundenbetrieb (dreiseitige Vereinbarung) getroffen werden, wenn diese für die dort eingesetzten Mitarbeiter des Zeitarbeitsunternehmens günstiger ist.
§ 7.2 Die jeweils geltenden Mindestlöhne im Sinne des § 5 Nr. 1 ArbeitnehmerEntsendegesetz sind für jede tatsächlich geleistete Stunde mindestens
zu zahlen.
Protokollnotiz zu § 7.1
Tarifvertragspartei in diesem Sinne ist für die Seite der Gewerkschaften die jeweils für den
Kundenbetrieb zuständige DGB Mitgliedsgewerkschaft.
§8
Inkrafttreten und Kündigung
§ 8.1 Dieser Entgelttarifvertrag tritt für die tarifgebundenen Arbeitgeber und
Mitarbeiter am 1. Januar 2004 in Kraft.
Er kann mit einer Frist von sechs Monaten, erstmals zum 31. Oktober
2016, gekündigt werden.
§ 8.2 Wird das AÜG nach In-Kraft-Treten des Entgelttarifvertrages grundsätzlich
geändert, steht beiden Tarifvertragsparteien abweichend von § 8.1 Abs. 2
ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende
zu.
22. Juli 2003 / 17.September 2013
54
für den Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP)
Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin
und
für die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE)
Königsworther Platz 6, 30167 Hannover
für die Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG)
Haubachstraße 76, 22765 Hamburg
für die Industriegewerkschaft Metall (IG Metall)
Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main
für die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
Reifenberger Straße 21, 60489 Frankfurt am Main
für die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin
für die Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG Bau)
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
für die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG)
Weilburger Straße 24, 60326 Frankfurt am Main
für die Gewerkschaft der Polizei (GdP)
Stromstraße 4, 10555 Berlin
Die Änderungen vom 17.09.2013 wurden hier bereits eingearbeitet
und ersetzen bzw. ergänzen diese Regelungen zum Entgelttarifvertrag
Zeitarbeit vom 22.07.2003 ab dem 1. November 2013.
Anlagen: Entgelttabellen
55
Anlage
Entgelttabellen West
Entgelttabelle West (bis 31.12.2013)
Entgeltgruppe
Stundensatz
1
2
3
4
5
6
7
8
9
8,19
8,74
10,22
10,81
12,21
13,73
16,03
17,24
18,20
Zulagen
1,5% (< 9 Monate)
8,31
8,88
10,37
10,97
12,40
13,93
16,27
17,50
18,48
3,0% (< 12 Monate)
8,44
9,01
10,52
11,13
12,58
14,14
16,51
17,76
18,75
Entgelttabelle West (ab 01.01.2014)
Entgeltgruppe
Stundensatz
1
2
3
4
5
6
7
8
9
8,50
9,07
10,61
11,22
12,67
14,25
16,64
17,90
18,89
Zulagen
1,5% (< 9 Monate)
8,63
9,21
10,77
11,39
12,86
14,46
16,89
18,17
19,17
3,0% (< 12 Monate)
8,76
9,34
10,93
11,56
13,05
14,68
17,14
18,44
19,46
Entgelttabelle West (ab 01.04.2015)
Entgeltgruppe
Stundensatz
1
2
3
4
5
6
7
8
9
8,80
9,39
10,98
11,61
13,11
14,75
17,22
18,53
19,55
Zulagen
1,5% (< 9 Monate)
8,93
9,53
11,14
11,78
13,31
14,97
17,48
18,81
19,84
3,0% (< 12 Monate)
9,06
9,67
11,31
11,96
13,50
15,19
17,74
19,09
20,14
Entgelttabelle West (ab 01.06.2016)
56
Entgeltgruppe
Stundensatz
1
2
3
4
5
6
7
8
9
9,00
9,61
11,23
11,88
13,41
15,09
17,62
18,96
20,00
Zulagen
1,5% (< 9 Monate)
9,14
9,75
11,40
12,06
13,61
15,32
17,88
19,24
20,30
3,0% (< 12 Monate)
9,27
9,90
11,57
12,24
13,81
15,54
18,15
19,53
20,60
Anlage
Entgelttabellen Ost
Entgelttabelle Ost (bis 31.12.2013)
Entgeltgruppe
Stundensatz
1
2
3
4
5
6
7
8
9
7,50
7,64
8,93
9,45
10,68
12,00
14,01
15,07
15,91
Zulagen
1,5% (< 9 Monate)
7,61
7,76
9,07
9,59
10,84
12,18
14,22
15,29
16,15
3,0% (< 12 Monate)
7,73
7,87
9,20
9,73
11,00
12,36
14,43
15,52
16,39
Entgelttabelle Ost (ab 01.01.2014)
Entgeltgruppe
Stundensatz
1
2
3
4
5
6
7
8
9
7,86
8,01
9,36
9,90
11,19
12,58
14,68
15,79
16,67
Zulagen
1,5% (< 9 Monate)
7,98
8,13
9,50
10,05
11,36
12,77
14,90
16,03
16,92
3,0% (< 12 Monate)
8,10
8,25
9,64
10,20
11,53
12,96
15,12
16,26
17,17
Entgelttabelle Ost (ab 01.04.2015)
Entgeltgruppe
Stundensatz
1
2
3
4
5
6
7
8
9
8,20
8,35
9,76
10,33
11,67
13,12
15,31
16,47
17,39
Zulagen
1,5% (< 9 Monate)
8,32
8,48
9,91
10,48
11,85
13,32
15,54
16,72
17,65
3,0% (< 12 Monate)
8,45
8,60
10,05
10,64
12,02
13,51
15,77
16,96
17,91
Entgelttabelle Ost (ab 01.06.2016)
Entgeltgruppe
Stundensatz
1
2
3
4
5
6
7
8
9
8,50
8,66
10,12
10,71
12,10
13,61
15,88
17,08
18,03
Zulagen
1,5% (< 9 Monate)
8,63
8,79
10,27
10,87
12,28
13,81
16,12
17,34
18,30
3,0% (< 12 Monate)
8,76
8,92
10,42
11,03
12,46
14,02
16,36
17,59
18,57
57
Notizen
_______________________________________________________
Notizen
_______________________________________________________
Notizen
_______________________________________________________
Notizen
_______________________________________________________
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Herausgeber: IG Metall Vorstand, FB Tarifpolitik
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