Nr. 4 Mai 2004 Liebe Leserinnen und Leser, wie bereits angekündigt, erhalten Sie mit dem heutigen Praxisbrief den abschließenden zweiten Teil der Neuregelungen im Kfo-Bereich. Bema-Neurelationierung und Gesundheitsmodernisierungsgesetz habe den Zahnarztpraxen eine Reihe von Neuerungen beschert: Ihre Patienten müssen sich nicht nur mit der Praxisgebühr, sondern vor allen Dingen auch mit einem massiv eingegrenzten Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkassen abfinden. Sie selbst müssen sich - gerade im ZE-Bereich - mit neuen Abrechnungsbestimmungen auseinandersetzen. Auf Seite 4 stellen wir Ihnen zwei neue Werke aus dem Hause Spitta vor, die Ihnen den Abrechnungsalltag erleichtern. - Nicht mehr wie früher bei allen schädlichen Gewohnheiten (dann GOZ 619/620 ff.) abrechenbar. - Die Pos. 121 kann pro Patient bis zu sechsmal während eines Zeitraumes von sechs Monaten abgerechnet werden (Kontrollen), nach einem Zeitraum von sechs Monaten nicht mehr. - Nicht neben 119/120 abrechenbar. - Daneben sind keine Röntgenaufnahmen abrechnungsfähig. - Ein Behandlungsplan ist nicht notwendig. 123a Kieferorthopädische Maßnahmen mit herausnehmbaren Geräten zum Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigem Milchzahnverlust, je Kiefer (40 Punkte) - Definition Milchzahn (früher Zahnverlust). - Nur für herausnehmbare Geräte abrechenbar. - 123a je Kiefer (nicht je Lücke). - zzgl. Material- und Laborkosten - OPTG ist daneben möglich, aber keine andere RöAufnahme. Bettina da Silva Redaktion Praxisbrief - Kontrollen je Behandlungsquartal einmal nach 123b (14 Punkte), solange der Lückenhalter eingesetzt ist. Kfo im Bema 2004 Änderung der einzelnen Positionen 121 Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss oder bei einem habituell offenen Biss, je Sitzung (17 Punkte) - Früher: Beseitigung schädlicher Gewohnheiten. - Es muss ein habitueller Distalbiss (D5-über 9 mm) oder habituell offener Biss (O5-über 4 mm) vorliegen. 124 Einschleifen von Milchzähnen bei Kreuz- oder Zwangsbiss, je Sitzung (16 Punkte) - Leistungsinhalt der alten 122 b. - Die Leistung ist eingeschränkt auf Kreuz- oder Zwangsbiss. - Sie kann nur bis zu zweimal abgerechnet werden. - Ein Zeitraum dafür ist nicht vorgegeben. WA-Nr. 600 759 - Zur Feststellung keine 01k, da diese den Sinn hat festzustellen, welche KIG-Gruppe gilt. - Es gibt keine Einschränkung wie bei 121 (6 Monate), Dauer der Behandlung. Informationsservice für Abonnenten der Spitta-Abrechnungswerke 125 Maßnahmen zur Wiederherstellung von Behandlungsmitteln einschl. Wiedereinfügen, je Kiefer (30 Punkte) - Leistungsinhalt der alten 122 e. - Die Leistung kann nicht mehr für das Rezementieren von Bändern angesetzt werden. Sie dazu BemaNr. 126 c. - Das Wiedereingliederung eines Brackets ist erneut die 126a. - Nicht abrechenbar für das Wiedereingliedern für Bögen (siehe dazu die Bema-Positionen 127b, 128c, 129) - Wie bisher zzgl. Material- und Laborkosten. 126a Eingliederung eines Brackets oder eines Attachments einschließlich Material- und Laborkosten (18 Punkte) - Es wird zwischen Bändern und Brackets differenziert. - Die Leistung kann weiterhin je Zahn abgerechnet werden. - Reinigen, Konditionieren, Trockenlegen, Positionieren, Kleben, Überschussentfernung sind im Leistungsinhalt enthalten. Festsitzender Unterkiefer Frontzahnretainer - Nur auf Unterkiefer bezogen. - 6 x 126a zzgl. Teilbogen nach 127a. - Materialkosten sind inklusive. - Die 126a ist nur einmalig ansetzbar, Wiedereingliederung und/oder Ersatz sowie die 127 b (Ausgliederung eines Bogens) sind nicht abrechnungsfähig. - 126 d (Entfernung Band/Bracket/Attachment) nur in vertraglicher Retentionszeit. - Nur bei E3 und E4 UK-Front ist es eine Kassenleistung. - das Adaptieren - das Finishing - das Konturieren - die Trockenlegung - das Zementieren - die Überschussentfernung. - Material und Laborkosten sind inklusive - Weiterhin bestehend ist die Regel, dass ein Band nur einmal pro Zahn befestigt werden soll. -Das Wiedereingliederung eines Bandes wird nach 126c abgerechnet. 126c Wiedereingliederung eines Bandes (30 Punkte) Diese Leistung ist eine Reparaturleistung; sie kann nicht abgerechnet werden, wenn ein Band ausgegliedert wurde und danach unverändert eingegliedert wurde. - Der Leistungsinhalt entspricht der früheren 122e. - Die Zementrestentfernung ist mit enthalten. - Ein Nachantrag ist nicht notwendig. - Nur für Bänder, nicht für Brackets abrechenbar. 126d Entfernung eines Bandes, eines Brackets oder eines Attachments (6 Punkte) - Die Leistung beinhaltet das Abnehmen, das Entfernen von Kleberesten und Politur. - Sie kann nicht vor der 126c erbracht werden. 127a Eingliederung eines Teilbogens einschließlich Material- und Laborkosten (25 Punkte) - Die 127a beinhaltet das Anpassen, die Einprobe, das Einsetzen und das Einligieren. - 2 oder mehr Teilbögen alle Zahngruppen umfassend = 1 ungeteilter Bogen. 126b Eingliedern eines Bandes einschl. Materialund Laborkosten (42 Punkte) 127b Ausgliederung eines Bogens (7 Punkte) Die Position beinhaltet: - Nur für die Ausgliederung eines Teilbogens abrechenbar. - die Vorauswahl am Modell - Der Zusatz »je Bogen« fehlt in der Leistungsbeschreibung, davon wird aber ausgegangen. - die Klebeflächenreinigung - das Vorbeschleifen (nicht das Separieren = bMF) - die Einprobe - Nur für die definitive Entfernung oder bei Bogenwechsel anzusetzen. Informationsservice für Abonnenten der Spitta-Abrechnungswerke 128a Eingliederung eines konfektionierten Vollbogens einschließlich Material- und Laborkosten (32 Punkte) Ein Wurzeltorque wird bei der Standard-EdgewiseApparatur durch eine Verwindungsbiegung des (Vierkant)Bogens erreicht. - Die Leistung beinhaltet das Anpassen, die Einprobe, das Einsetzen und das Einligieren. Biegungen erster Ordnung: Seitwärtsbiegungen -Nur konfektionierte Bögen abrechenbar. 128b Eingliederung eines individualisierten Vollbogens einschließlich Material- und Laborkosten (40 Punkte) - Zum Leistungsumfang gehört das Anpassen, das Biegen, die Einprobe, das Einsetzen und das Einligieren. - Mindestens drei Biegungen 2. Ordnung oder mindestens eine Biegung 3. Ordnung sind notwendig. Biegungen zweiter Ordnung: Kippbiegungen Biegungen dritter Ordnung: Verwindungs- oder Torquebiegungen Moderne Behandlungssysteme integrieren die Biegungen erster, zweiter und dritter Ordnung in die Brackets (Straight-Wire-Apparatur). 128c Ausgliederung von Vollbögen, je Bogen (9 Punkte) - Je Bogen einmal abrechenbar. Biegungen 2. Ordnung (second order bends) mindestens drei davon - Auch die Ausgliederung von Apparaturen nach 130 ist zweimal abrechnungsfähig. Sind Biegungen senkrecht zur Bogenebene. Sie verändern die Achsenneigung der Zähne in mesio-distaler Richtung sowie die vertikale Position. Es handelt sich dabei häufig um eine kippende Bewegung. - Es ist egal, ob es sich um einen konfektionierten oder individuellen Bogen handelt. - Gable Bends (Gabelbiegungen, welche die Achsenneigung der Front- und Seitenzähne in mesio-distaler Richtung verändern, um auf diese Weise z. B. Zähne aufzurichten). - Artistics (eine Reihe von Giebelbiegungen in der Front, welche die Achsenstellung in mesio-distaler Richtung optimieren sollen). - Tip back (Abknickung des im Molarenröhrchen liegenden Endstückes des Bogens, was zur besseren Verankerung dienen soll). - Step up (Versetzen des Bogens nach oben durch Biegung und Gegenbiegung, zur Verlängerung unterer oder zur Verkürzung oberer Zähne oder zum Ausgleich nicht korrekt positionierter Brackets). - Step down (Versetzen des Bogens nach unten durch Biegung und Gegenbiegung, zur Verlängerung oberer oder zur Verkürzung unterer Zähne oder zum Ausgleich nicht korrekt positionierter Brackets). - Sweep (Drahtkrümmung im Sinne einer verstärkten Okklusionskurve, wodurch Seitenzähne in bzw. extrudiert werden). - Nicht vor Reparaturen in Verbindung mit Pos 129 (Wiedereingliederung eines Vollbogens) abrechenbar. 129 Wiedereingliederung eines Voll- oder Teilbogens (24 Punkte) - Diese Leistung ist eine Reparaturleistung, z. B. bei deformierten Bögen. - Sie kann nicht abgerechnet werden, wenn ein Bogen ausgegliedert wurde und danach unverändert eingegliedert wird. - Ebenfalls nicht für das Aktivieren von Bögen ansetzbar. - Auch nicht bei Teilwiedereingliederung von Bögen, da diese dann unverändert eingegliedert würden. 130 Eingliederung ergänzender festsitzender Apparaturen einschließlich Material- und Laborkosten (72 Punkte) Die Aufzählung der abrechnungsfähigen Apparaturen ist abschließend: - Palatinal- oder Transversalbogen Biegungen dritter Ordnung (third order bends) mindestens eine - Quadhelix Biegungen dritter Ordnungen sind Torque- oder Verwindungsbiegungen. Bewegt wird im Wesentlichen die Wurzel. - Lipbumper - Lingualbogen - Headgear über zwei Ankerbänder Informationsservice für Abonnenten der Spitta-Abrechnungswerke - Die Ankerbänder können zweimal nach 126b berechnet werden. - Material- und Laborkosten zur extraoralen Fixierung und Aktivierung können gesondert abgerechnet werden. Neue Abrechnungswerke von Spitta Ende Juni erscheinen im Spitta Verlag zwei neue Abrechnungswerke: - Das 1 x 1 der Heil- und Kostenpläne - Die Ausgliederung ist Leistungsinhalt der 128c. - Moderne Zahnheilkunde privat liquidiert Alternativen zum Headgear intraoral (z. B. Pendulum) keine Kassenleistung Durch häufige Reformen im Gesundheitswesen erfordert die korrekte Abrechnung von den Mitarbeiterinnen in den Zahnarztpraxen eine hohe Kompetenz und Flexibilität. Non-Compliance-Geräte (Flex developer) sind keine Kassenleistung. 131a Eingliederung und Ausgliederung einer Gaumennahterweiterungsapparatur (50 Punkte) - Zzgl. 126 b viermal. - Material- und Laborkosten für GNE (nicht für Bänder) können zusätzlich abgerechnet werden. - Die Ausgliederung ist in der Position enthalten. 131b Eingliederung und Ausgliederung einer festsitzenden Apparatur zur Bisslagekorrektur (Herbstscharnier) (50 Punkte) - Nur bei spätem Behandlungsbeginn Kassenleistung (wenn der Wachstumshöhepunkt überschritten ist, Wachstumskurve nach TANNER = bei Mädchen im Alter von 12 Jahren, bei Jungen im Alter von 14 Jahren). - Ebenso ist es eine Kassenleistung, wenn die Bisslagekorrektur mit konventionellen Maßnahmen nicht erreicht werden kann (z. B. geführte Platten, Gegenkieferbügel-Platten im UK, Vorschubdoppelplatte, Vorbissplatte, FKO, festsitzende Apparaturen mit Klasse II Gummizügen, Headgear - alle aufgeführten Behandlungssysteme jedoch i. d. R. nur bei wachsenden Patienten indiziert). - Keine beispielhafte Aufführung: nur gegossenes Herbstscharnier ist Kassenleistung. - Alternative: Jasper Jumper privat. 131c Eingliederung einer Gesichtsmaske (50 Punkte) - zzgl. Material- und Laborkosten. - Derzeit ist keine weitere Leistungsbeschreibung derzeit vorhanden. Insbesondere ist die Zahnersatzabrechnung von gravierenden Änderungen betroffen. Durch die Reduzierung der Kassenleistung hat die Abdingung einen noch höheren Stellenwert bekommen. Das Abrechnungswerk »1x1 der Heil- und Kostenpläne« ist sowohl für Abrechnungsprofis als auch für Anfänger gedacht. Der Grundgedanke ist die Darstellung ganzer Fälle auf Originalformularen, sodass im günstigsten Fall ein Abrechnungsbeispiel 1:1 übernommen werden kann. Das gesamte Spektrum der modernen Zahnheilkunde steht Ihnen mit dem Loseblattwerk »Moderne Zahnheilkunde privat liquidiert« zur Verfügung. Jedem Praxisinhaber ist klar: Um auch in Zukunft wirtschaftlich zu arbeiten, muss die durchschnittliche Vertragspraxis viel mehr privat abrechnen. Aber wie? Das neue Abrechnungswerk zeigt Ihnen Alternativen auf. Sie erhalten die einzelnen Leistungen in Form von Fallbeispielen mit den dazugehörigen Formularen: - Muster 1 - Muster 3 - Mehrkostenformular - freie Vereinbarung - Analogberechnung Darüber hinaus enthält das Werk eine Übersicht der einzelnen Gebührenordungen mit Kurzkommentaren, sodass Sie die gesetzlichen Vorgaben jederzeit parat haben. Zusätzlich informieren Sie sich im separaten Teil »Kommunikation« darüber, wie Sie Ihre Patienten über die zahlreichen Möglichkeiten, die die moderne Zahnheilkunde bietet, richtig informieren. Bei Interesse: Siehe beiliegendes Faxblatt. - Klassisch: Delairemaske. Praxisbrief – Informationen für den erfolgreichen Zahnarzt, Mai 2004 Autorin der Beiträge: Heike Herrmann, Tiefenbronn, http://www.zahnarztabrechnung.de Redaktion: Bettina da Silva • Tel. 07433 952-353 • Fax 07433 952-347 • E-Mail: [email protected] Alle Informationen sorgfältig recherchiert, jedoch ohne Gewähr Spitta Verlag GmbH & Co. KG • Geschäftsführer Volker Maier, Renate Dempfle • Ammonitenstraße 1 • 72336 Balingen • www.spitta.de • www.dent-all.de