AUS DEM THEMENGEBIET: werden Arbeitsrecht mehrheitlich von Frauen besetzt Diskriminierung am Arbeits- sind. und die Teilzeitstellen Von einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts wird le- platz diglich bei ganz wenigen Berufsgattunge, wie u.a. bei Models, Schau- Zu den verschiedenen Formen spielerInnen und SängerInnen ab- der Diskriminierung am Arbeits- gesehen. (vgl. Art. 4 GlG) platz und deren juristische AnII. Verschiedene Formen fechtungsmöglichkeit. I. 1. Sexuelle Belästigung Definition Diskriminierend ist jedes belästigenWiderrechtlich sind Diskriminierun- de Verhalten sexueller Natur oder gen aufgrund des Geschlechts ins- ein anderes Verhalten aufgrund der besondere bei Anstellung, Aufga- Geschlechterzugehörigkeit, das die benzuteilung, Gestaltung der Ar- Würde von Frauen und Männern am beitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter oder fallen insbesondere Drohungen, das Weiterbildung, Beförderung oder Entlassung. Von der Wider- Versprechen rechtlichkeit umfasst, sind nicht nur Auferlegen von Zwang und das direkte Diskriminierungen, die für Ausüben von Druck zum Erlangen Aussenstehende wahrnehmbar sind, eines Entgegenkommens sexueller sondern auch indirekte, nicht sofort Art (Art. 4 GIG). In der Praxis wer- ersichtliche Diskriminierungen. Von den darunter vorwiegend Verhal- indirekt diskriminierenden Handlun- tensweisen wie namentlich Bemer- gen wird ausgegangen, wenn diese kungen über körperliche Vorzüge in formeller Hinsicht beide Ge- und Schwächen, obszöne sowie se- schlechter betreffen, sich diese de xistische facto aber ungleich auf dieselben wünschte Annäherungen, Gesten auswirken. Eine indirekte Diskrimi- sowie Zudringlichkeiten, Zurschau- nierung liegt namentlich dann vor, stellen von Geschlechtsteilen sowie wenn sexuelle Nötigung subsumiert. Vollzeitbeschäftigte gegen- von Vorteilen, Redensweisen, über Teilzeitbeschäftigten bevorteilt Fischer Rechtsanwälte GmbH, Selnaustrasse 6, 8001 Zürich 044 515 56 56 – www.fischer-rechtsanwaelte.ch das uner- 2. Lohndiskriminierung III. Verfahren Bei Klagen wegen Lohnungleichheit muss eine Vergleichsperson des anderen Geschlechts herbeigezogen werden können, die ohne sachliche Gründe wie u.a. Ausbildung, Qualifikation, Berufserfahrung oder Leistung für gleiche oder gleichwertige Arbeit mehr verdient. Dabei kann die Lohndifferenz für die Zeit, in der die Ungleichheit bestand sowie ihre Behebung für die Zukunft, eingeklagt werden. 1. Beweiserleichterung Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden besteht häufig ein grosses Wissensgefälle, dem Art. 6 GlG mit seinem herabgesetzten Be- weismass Rechnung trägt. Gemäss Art. 6 GIG muss eine Diskriminierung am Arbeitsplatz lediglich glaubhaft gemacht werden, d.h. es müssen Tatsachen vorgebracht werden, die eine erfolgte Diskriminierung als wahrscheinlich erschei- 3. Rachekündigung nen lassen. Kann eine Diskriminie- Wer gestützt auf das Gleichstel- rung glaubhaft gemacht werden, so lungsgesetz klagt, wird für die Dauer obliegt der Beweis des Nichtvorhan- des Verfahrens und sechs Monate denseins sodann am Arbeitgeber. darüber hinaus vor einer Kündigung Von der vorgenannten Beweiser- ohne begründeten Anlass (sog. Ra- leichterung sind jedoch sexuelle Be- chekündigung) lästigungen ausgenommen. geschützt. Dieser Schutz greift allerdings nur, sofern die Kündigung vor Ende der Kündigungsfrist gerichtlich angefochten wird (vgl. Art. 10 GlG). Die Arbeitnehmerin kann in diesem Fall auf der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bestehen oder darauf verzichten und stattdessen eine Entschädigung nach Art. 336a OR geltend machen 2. Instanzen In Diskriminierungskonflikten muss zunächst das Schlichtungsverfahren bestritten werden, das den Gerichten vorgeschaltet ist. Verfahren nach Gleichstellungsgesetz richten sich stets gegen den Arbeitgeber und nicht unmittelbar gegen den Belästiger selbst. Verfahren nach Gleichstellungsgesetz sind grundsätzlich kostenlos (Art. 113 f. ZPO). Fischer Rechtsanwälte GmbH, Selnaustrasse 6, 8001 Zürich 044 515 56 56 – www.fischer-rechtsanwaelte.ch 2 3. Rechtsfolgen Telefon +41 44 515 56 56 Wird eine Rachekündigung geltend Fax +41 44 515 56 58 gemacht, können Betroffene eine www.fischer-rechtsanwaelte.ch Entschädigung von maximal 6 Mo- [email protected] natslöhnen verlangen. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht in der Privatwirtschaft jedoch nicht. Entschädigungspflichtig werden ArbeitgeberInnen auch bei sexueller Belästigung, sofern ihnen der Nachweis angesetzter und angemessene Gegenmassnahmen missling. Alternativ zu den Entschädigungen können auch Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche verlangt werden. 3 Werden Sie am Arbeitsplatz sexuell belästigt? Haben Sie weitere Fragen zum Thema Diskriminierung am Arbeitsplatz? Benötigen Sie eine rechtliche Auskunft oder einen Rat? WIR BERATEN SIE GERNE RUND UM DAS THEMA DISKRIMINIERUNG AM ARBEITSPLATZ. Fischer Rechtsanwälte LLC Selnaustrasse 6 8001 Zürich Fischer Rechtsanwälte GmbH, Selnaustrasse 6, 8001 Zürich 044 515 56 56 – www.fischer-rechtsanwaelte.ch