Diskriminierung am Arbeitsplatz

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AUS DEM THEMENGEBIET:
werden
Arbeitsrecht
mehrheitlich von Frauen besetzt
Diskriminierung am Arbeits-
sind.
und
die
Teilzeitstellen
Von einer Diskriminierung
aufgrund des Geschlechts wird le-
platz
diglich bei ganz wenigen Berufsgattunge, wie u.a. bei Models, Schau-
Zu den verschiedenen Formen
spielerInnen und SängerInnen ab-
der Diskriminierung am Arbeits-
gesehen. (vgl. Art. 4 GlG)
platz und deren juristische AnII. Verschiedene Formen
fechtungsmöglichkeit.
I.
1. Sexuelle Belästigung
Definition
Diskriminierend ist jedes belästigenWiderrechtlich sind Diskriminierun-
de Verhalten sexueller Natur oder
gen aufgrund des Geschlechts ins-
ein anderes Verhalten aufgrund der
besondere bei Anstellung, Aufga-
Geschlechterzugehörigkeit, das die
benzuteilung, Gestaltung der Ar-
Würde von Frauen und Männern am
beitsbedingungen, Entlöhnung, Aus-
Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter
oder
fallen insbesondere Drohungen, das
Weiterbildung,
Beförderung
oder Entlassung. Von der Wider-
Versprechen
rechtlichkeit umfasst, sind nicht nur
Auferlegen von Zwang und das
direkte Diskriminierungen, die für
Ausüben von Druck zum Erlangen
Aussenstehende wahrnehmbar sind,
eines Entgegenkommens sexueller
sondern auch indirekte, nicht sofort
Art (Art. 4 GIG). In der Praxis wer-
ersichtliche Diskriminierungen. Von
den darunter vorwiegend Verhal-
indirekt diskriminierenden Handlun-
tensweisen wie namentlich Bemer-
gen wird ausgegangen, wenn diese
kungen über körperliche Vorzüge
in formeller Hinsicht beide Ge-
und Schwächen, obszöne sowie se-
schlechter betreffen, sich diese de
xistische
facto aber ungleich auf dieselben
wünschte Annäherungen, Gesten
auswirken. Eine indirekte Diskrimi-
sowie Zudringlichkeiten, Zurschau-
nierung liegt namentlich dann vor,
stellen von Geschlechtsteilen sowie
wenn
sexuelle Nötigung subsumiert.
Vollzeitbeschäftigte
gegen-
von
Vorteilen,
Redensweisen,
über Teilzeitbeschäftigten bevorteilt
Fischer Rechtsanwälte GmbH, Selnaustrasse 6, 8001 Zürich
044 515 56 56 – www.fischer-rechtsanwaelte.ch
das
uner-
2. Lohndiskriminierung
III. Verfahren
Bei Klagen wegen Lohnungleichheit
muss eine Vergleichsperson des
anderen Geschlechts herbeigezogen werden können, die ohne sachliche Gründe wie u.a. Ausbildung,
Qualifikation, Berufserfahrung oder
Leistung für gleiche oder gleichwertige Arbeit mehr verdient. Dabei
kann die Lohndifferenz für die Zeit,
in der die Ungleichheit bestand sowie ihre Behebung für die Zukunft,
eingeklagt werden.
1. Beweiserleichterung
Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden besteht häufig ein grosses Wissensgefälle, dem Art. 6 GlG
mit
seinem
herabgesetzten
Be-
weismass Rechnung trägt. Gemäss
Art. 6 GIG muss eine Diskriminierung
am
Arbeitsplatz
lediglich
glaubhaft gemacht werden, d.h. es
müssen
Tatsachen
vorgebracht
werden, die eine erfolgte Diskriminierung als wahrscheinlich erschei-
3. Rachekündigung
nen lassen. Kann eine Diskriminie-
Wer gestützt auf das Gleichstel-
rung glaubhaft gemacht werden, so
lungsgesetz klagt, wird für die Dauer
obliegt der Beweis des Nichtvorhan-
des Verfahrens und sechs Monate
denseins sodann am Arbeitgeber.
darüber hinaus vor einer Kündigung
Von der vorgenannten Beweiser-
ohne begründeten Anlass (sog. Ra-
leichterung sind jedoch sexuelle Be-
chekündigung)
lästigungen ausgenommen.
geschützt.
Dieser
Schutz greift allerdings nur, sofern
die Kündigung vor Ende der Kündigungsfrist gerichtlich angefochten
wird (vgl. Art. 10 GlG). Die Arbeitnehmerin kann in diesem Fall auf
der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bestehen oder darauf
verzichten
und
stattdessen
eine
Entschädigung nach Art. 336a OR
geltend machen
2. Instanzen
In Diskriminierungskonflikten muss
zunächst das Schlichtungsverfahren
bestritten werden, das den Gerichten
vorgeschaltet
ist.
Verfahren
nach Gleichstellungsgesetz richten
sich stets gegen den Arbeitgeber
und nicht unmittelbar gegen den
Belästiger selbst. Verfahren nach
Gleichstellungsgesetz sind grundsätzlich kostenlos (Art. 113 f. ZPO).
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2
3. Rechtsfolgen
Telefon +41 44 515 56 56
Wird eine Rachekündigung geltend
Fax +41 44 515 56 58
gemacht, können Betroffene eine
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Entschädigung von maximal 6 Mo-
[email protected]
natslöhnen verlangen. Ein Anspruch
auf Weiterbeschäftigung besteht in
der Privatwirtschaft jedoch nicht.
Entschädigungspflichtig werden ArbeitgeberInnen auch bei sexueller
Belästigung,
sofern
ihnen
der
Nachweis angesetzter und angemessene Gegenmassnahmen missling. Alternativ zu den Entschädigungen können auch Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche
verlangt werden.
3
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