Übungsleitervertrag Beauftragt ein Verein Übungsleiter mit der Durchführung des Sportangebotes, so kommt ein vertragliches Auftragsverhältnis zu Stande. Es empfiehlt sich, dafür eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Nach wie vor ist es vielen Vereinen üblich, Übungsleiter mündlich sozusagen per Handschlag – zu beauftragen. Dabei müssen allerdings verschiedene Gesichtspunkte beachtet werden: Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt können mündliche Verträge durchaus wirksam sein. Zu beachten ist jedoch, dass mündliche Vereinbarungen später nicht immer nachvollziehbar sind, wenn beispielsweise ein Personalwechsel in der Vereinsführung oder Änderungen von Zuständigkeiten eintreten. Spätestens dann, wenn Honorar bezahlt wird, muss vom Verein ein Lohnkonto geführt werden, auch wenn sich das Honorar im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages bewegt. Ein schriftlicher Vertrag ist dann unumgänglich. Nach dem Nachweisgesetz (NachwG) müssen die Vertragsbedingungen schriftlich niedergelegt werden, siehe insbesondere Nachweispflicht § 2 NachwG. Bei einer Steuerprüfung oder Prüfung der Sozialversicherung müssen vom Verein entsprechende Unterlagen vorgelegt werden. Ein schriftlicher Übungsleitervertrag sollte im Verein selbstverständlich sein. BLSV VereinsBeratung Der BLSV - Steuerservice informiert: Übungsleiterfreibetrag Dokumentation in den Lohnunterlagen Das Lohnkonto und die dazugehörigen Belege sind gemäß § 41 Abs. 1 Satz 10 EStG bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres, das auf die zuletzt einge- tragene Lohnzahlung folgt, aufzubewahren (das Lohnkonto 2013 also bis Ende des Jahres 2019). Zu diesen Belegen und Unterlagen gehört insbesondere auch die Bestätigung über die Inanspruchnahme des Übungsleiterfreibetrages. Siehe dazu: R 3.26 Lohnsteuer-Richtlinien 2008 Lohnsteuerverfahren (10) 1Beim Lohnsteuerabzug ist eine zeitanteilige Aufteilung des steuerfreien Höchstbetrags nicht erforderlich; das gilt auch dann, wenn feststeht, dass das Dienstverhältnis nicht bis zum Ende des Kalenderjahres besteht. 2Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber jedoch schriftlich zu bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. 3Diese Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Da der Freibetrag in Höhe von 2.400 € im Kalenderjahr personen- und jahresbezogen ist (Nachzahlung für zurückliegende Jahre ist nicht möglich) und auch bei Tätigkeiten in mehreren Vereinen nicht mehrfach geltend gemacht werden kann, verlangen sowohl die Sozialversicherung als auch die Finanzverwaltung eine jährliche Bestätigung. Dies gilt selbst in Fällen eines schriftlichen Arbeitsvertrages und eventueller Vertragsinhalte zum „Übungsleiterfreibetrag“. Um unnötige Diskussionen bei Prüfungen der Sozialversicherung oder der Finanzverwaltung zu vermeiden, sollte der Verein vom Übungsleiter Jahr für Jahr eine unterschriebene Erklärung nach nachfolgendem Muster bei den jeweiligen Lohnunterlagen aufbewahren. Gleiches gilt im Übrigen für die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG, soweit diese an nebenberuflich tätige Mitarbeiter im gemeinnützigen Bereich ausbezahlt wird. Aber auch bei Zahlungen an gewählte oder bestellte Funktionsträger (Vorstand, Abteilungsleitung, Ausschüsse, Beiräte etc.) sollte die Inanspruchnahme von diesen jährlich bestätigt werden. Die Ehrenamtspauschale darf aber an gewählte und bestellte Funktionsträger in Vereinen und Verbänden gemeinnützigkeitsunschädlich nur dann gezahlt werden, wenn es die Satzung zulässt.