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Beschäftigung und Vergütung
in Sportvereinen
Vortrag anlässlich der Reihe
„BLSV direkt“
in Aschaffenburg/Unterfranken am
24.04.2009
Referent: Jörg Ammon, WP/StB, Nürnberg
Mitglied im Präsidium des BLSV
Vorsitzender des Sportbezirkes Mittelfranken
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Was wollen die?
Die „wilde“ Barbara
Übungsleiterin
„Der treue Michael“
Vorstandskollege
Der Vorsitzende
„Der smarte
Horst“
Betreuer
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1.1 Übungsleiterin
„die wilde Barbara“
Voraussetzung für „Übungsleiterfreibetrag“
EUR 2.100 p.a.
3
1.1 Übungsleiterin
„die wilde Barbara“
Die Voraussetzungen
Nebenberufliche Tätigkeiten
Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder
eine vergleichbare Tätigkeit
Nebenberufliche Tätigkeit dient der Förderung
u.a. gemeinnütziger Zwecke
Ausübung der Tätigkeit im Dienst oder
Auftrag einer gemeinnützigen Zwecke
dienenden Einrichtung
 Alle vier Voraussetzungen müssen
gleichzeitig nebeneinander erfüllt sein!
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1.2 Begünstigte Tätigkeiten
- Übungsleiter
Tätigkeiten sind somit pädagogisch ausgerichtet
Freibetrag von EUR 2.100 jährlich bzw. 175 EUR
monatlich für folgende nebenberufliche Tätigkeiten:
Übungsleiter- und
Trainertätigkeit
Tätigkeit als Aufsichtsperson
oder als Jugendleiter
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1.2 Begünstigte Tätigkeiten
- Übungsleiter
Nicht begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten
(nach § 3 Nr. 26 EStG):
Vereinsvorsitzender
Kassier
Platzwart
Ordner
Trainer/ÜL im wiGB
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1.3 Nebentätigkeit
- Übungsleiter
Nebenberuflich: Nicht mehr als ein Drittel der
Arbeitszeit (auch Studenten und Hausfrauen u.a.)
Keine nebenberufliche Tätigkeiten, wenn sie als
Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist
Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind
zusammenzufassen
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1.3 Nebentätigkeit
- Übungsleiter
der Freibetrag kann jedoch bei mehreren
begünstigten Tätigkeiten jährlich nur einmal in
Anspruch genommen werden  Haftungsfalle
für Vereine, daher vertragliche Zusicherung
notwendig!
Vertrag über die freie Mitarbeit von Übungsleitern
(DOSB mit Deutsche Rentenversicherung u.a.
Stand 01/2008)  download www.blsv.de
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1.4 Steuerliche und
sozialversicherungsrechtliche
Einordnung von Übungsleitern
Abfrage bei Übungsleitern
(gilt auch analog für „Ehrenamtspauschale“):
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2. Betreuer
„der smarte Horst“
Jugendleiter
Ehrenamtliche Arbeit im Jugend- und
Sportbereich mit „pädagogischer Ausrichtung“
Wie Übungsleiter – siehe „die wilde Barbara“
EUR 2.100 p.a.
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3. Ehrenamtspauschale
„der treue Michael“
Entlohnung bis EUR 256 p.a.
keine steuerlich relevanten
Einkünften
Zur Abgrenzung durch Finanzverwaltung:
EUR 256 p.a.
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3. „Der treue Michael“ –
Ehrenamtspauschale
Entlohnung bis EUR 500 p.a. für nebenberufliche
Tätigkeiten
(§ 3 Nr. 26a EStG)
•
Voraussetzungen nebenberuflich und gemeinnütziger Bereich
– siehe bei Übungsleiterfreibetrag  „die wilde Barbara“
•
Vor allem für: Vereinsvorstände, Kassierer, Gerätewarte etc.
•
Kann auch neben dem ÜL-Betrag gewährt werden, wenn
eine Person sowohl ÜL als auch z. B. Platzwart ist.
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3. „Der treue Herbert“ –
Ehrenamtspauschale
Satzungsgrundlage schaffen
•
Vor der Auszahlung (!)
•
Übergangsfrist (falls schon ausbezahlt)
verlängert bis 31.12.2009
•
§ - Vereinszweck - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder –
•
Neuer § - „Vergütungen für die Vereinstätigkeit“
•
Siehe auch: Mustersatzung für kleinere und für
Mehrsparten-Vereine unter
http://www.blsv.de/blsv/download/von-a-z/von-a-z.html
unter Buchstabe M.
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Hier bitte
unterschreiben!
„Die wilde Barbara“
„Der treue
Michael“
Der
Vorsitzende
„Der smarte
Horst“
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Haftung für Lohnsteuer und
Sozialversicherungsbeiträge
•
Haftung gemäß § 69 AO für vorsätzliche oder grob
fahrlässige Verletzung von Ansprüchen aus
Steuerschuldverhältnissen für Vorstand gem. § 26 BGB
•
Vorstand gemäß § 26 BGB hat sämtliche Pflichten des
Vereins zu erfüllen, die sich aus steuer- und
sozialversicherungsrechtlicher Abwicklung der Lohnund Gehaltszahlungen ergeben.
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Haftung für Lohnsteuer und
Sozialversicherungsbeiträge
• Vorsatz oder grob fahrlässige Pflichtverletzung nach
Bundesfinanzhof (BFH): Vorstand kommt den ihm
obliegenden steuerrechtlichen Pflichten nicht nach oder
überwacht diese nicht im Falle der Übertragung
• Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht zur
Geschäftsführung im Ganzen nach BFH
• Teilweise Abhilfe durch Einführung des Ressortprinzips:
Gesamtverantwortung des Vorstands nach § 26 BGB
kann begrenzt werden
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Siehe auch Vortrag bei BLSVdirekt:
www.blsv.de => Vereinsservice => Vereinsberatung =>
Infocenter =>
steuern und finanzen - Vereinsbesteuerung: Ueberblick
und aktuelle Entwicklungen
Powerpoint - Stand: 02/2009
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