Investmentfonds im Betriebsvermögen

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2010
Investmentfonds im Betriebsvermögen
Erläuterungen zur steuerlichen und bilanziellen Behandlung für inländische Firmenkunden
Deutschlands globaler Fondsmanager.
Inhalt
Vorbemerkung
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I. Grundlagen der Fondsbesteuerung
1. Transparenzprinzip
2. Fondserträge
3. Steuerliche Behandlung des betrieblichen Anlegers
a. Privilegierung von Aktienerträgen
b. Steuerabzug an der Quelle (Kapitalertragsteuer)
c. Gewerbesteuer
d. Sonderfall Pauschalbesteuerung
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II. Investmentfondsanteile im Betriebsvermögen
1. Anteilserwerb
2. Folgebewertung von Fondsanteilen
3. Ertragsverwendung
a. Ausschüttung
b. Thesaurierung
4. Anteilsrückgabe bzw. Veräußerung der Fondsanteile
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III. Besonderheiten bei Spezialfonds
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IV. Kapitalanlage bei Pensionszusagen und Zeitwertkonten
1. Bilanzierung einer (fondsgebundenen) Direktzusage
2. Bilanzierung eines Zeitwertkontos (Partizipationsmodell)
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Anhang
I. Erläuterung zu den Besteuerungsgrundlagen
für Investmentanteile
II. NV-Bescheinigungen und Freistellungsbescheid
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Haftungsausschluss
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Vorbemerkung
Investmentfonds sind heute aus dem Instrumentarium des modernen Finanzmanagements nicht mehr wegzudenken. Mit ihnen
sichern sich Investoren das Know-how eines
erfahrenen Asset Managements und die Vorteile einer professionellen Vermögensanlage,
ohne sich selbst um Wertpapierkurse, Zinsveränderungen und andere Kapitalmarktentwicklungen kümmern zu müssen. Allianz
Global Investors greift für Anlageentscheidungen auf ein weltweites Research mit internationalen Stützpunkten zurück. Dadurch
werden unsere Fonds den Ansprüchen an
ein dauerhaftes und erfolgreiches Investment gerecht.
Diese Broschüre will inländischen Firmenkunden die Prinzipien der Fondsbesteuerung nach der Unternehmenssteuerreform
2008 und die damit verbundenen Bilanzierungsgrundsätze nach den Regeln des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB, Stand
nach Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz –
BilMoG) erläutern. Der Schwerpunkt liegt
dabei auf Publikumsfonds. Besonderheiten
von Spezialfonds werden in Abschnitt III.
kurz dargestellt.
Die Broschüre ist als allgemeiner Überblick
zu verstehen und kann daher im Interesse
der besseren Verständlichkeit die steuerlichen Gegebenheiten und Vorgänge an
vielen Stellen nur vereinfacht darstellen.
Eine ganze Reihe von Details oder Spezialthemen – wie beispielsweise die Behandlung
von Werbungskosten auf Fondsebene oder
die Verschmelzung von Fonds – bleiben
daher in der Darstellung unberücksichtigt.
Die fachkundige Beratung durch einen
Rechtsanwalt oder Steuerberater kann und
will diese Broschüre nicht ersetzen. Wir verweisen insoweit auf den Haftungsausschluss
am Ende dieser Broschüre. Die dargestellte
Sach- und Rechtslage entspricht dem im
Dezember 2009 bekannten Stand der Gesetzgebung.
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I. Grundlagen der Fondsbesteuerung
1. Transparenzprinzip
Investmentfonds sind Vermögen zur
gemeinschaftlichen Anlage, die nach dem
Grundsatz der Risikomischung in Wertpapieren und/oder anderen Vermögensgegenständen angelegt sind. Bei der steuerlichen Behandlung von Investmentfonds
und ihren Anlegern steht das Ziel im Vordergrund, den Fondsanleger steuerlich grundsätzlich einem Direktanleger gleichzustellen. Dahinter steht der Gedanke, dass die
Erträge der unterschiedlichen Asset-Klassen
(Aktien, Renten, Immobilien etc.) beim
Fondsanleger im Grundsatz so besteuert
werden, als hätte er diese aus direkt erworbenen Kapitalanlagen bezogen.
Ein Investmentfonds in der Form des
Sondervermögens gilt als Zweckvermögen
im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes
(KStG). Damit wäre er grundsätzlich körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig.
Die Spezialnormen des Investmentsteuergesetzes (InvStG) regeln jedoch, dass Investmentfonds von der Körperschaftsteuer und
der Gewerbesteuer befreit sind. Diese Konstruktion ermöglicht im Ergebnis – wenn
auch mit gewissen Unschärfen – die Besteuerung des Anteilsinhabers in der Weise, als
hätte er die einzelnen Anlageinstrumente
direkt gehalten (Transparenzgedanke). Die
Erträge des Investmentfonds sind für den
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Anleger entweder als Ertrag aus Kapitalvermögen (Anteil im Privatvermögen) oder
als Betriebseinnahmen (Anteil im Betriebsvermögen) einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtig.
2. Fondserträge
Investmentfonds erzielen zum einen laufende Erträge („ordentliche“ Erträge), zum anderen Veräußerungsgewinne („außerordentliche“ Erträge). Je nach Zusammensetzung
des Fondsvermögens bestehen die ordentlichen Erträge z. B. aus
Zinsen,
Dividenden,
Erträgen aus Vermietung und
Verpachtung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten sowie
sonstigen laufenden Erträgen.
Außerordentliche Erträge sind z. B.
Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren/
Immobilien und
Gewinne aus Termingeschäften.
Relevant für den Zeitpunkt der Besteuerung,
nicht jedoch für die Steuerpflicht an sich, ist
die Unterscheidung zwischen der Ausschüttung und der Thesaurierung von Erträgen.
Ausschüttungen sind die dem Anleger tat-
sächlich gezahlten oder gutgeschriebenen
Beträge (gegebenenfalls inklusive der einbehaltenen Kapitalertragsteuer). Bei der
Thesaurierung werden die Erträge stattdessen im Fondsvermögen behalten und
vorgetragen oder kapitalisiert.
Um die korrekte Besteuerung der Erträge
beim Fondsanleger zu ermöglichen, werden
durch die Kapitalanlagegesellschaft für die
Ausschüttung oder Thesaurierung regelmäßig Besteuerungsgrundlagen für den Fonds
(siehe die Erläuterung im Anhang I) veröffentlicht sowie für den Erwerb bzw. die Veräußerung der Fondsanteile eine Reihe von
weiteren steuerlichen Größen ermittelt:
Der Zwischengewinn umfasst in erster
Linie die im Anteilswert enthaltenen aufgelaufenen Zinsen, die dem Anleger noch
nicht durch Ausschüttung oder Thesaurierung zugeflossen sind. Wirtschaftlich ist
er den Stückzinsen einer verzinslichen
Anleihe bei der Direktanlage vergleichbar.
Der Aktiengewinn enthält die Dividenden
sowie die realisierten und unrealisierten
Kursgewinne aus Aktien, die im Fondsvermögen angefallen sind, aber noch nicht
vom Anleger versteuert wurden. Dieser
Wert wird wegen der steuerlichen Privilegierung von Aktienerträgen im Betriebsvermögen benötigt (siehe folgender Abschnitt 3.). Der Aktiengewinn wird von der
Kapitalanlagegesellschaft bewertungstäglich mit dem Rücknahmepreis veröffentlicht und teilweise auch in den Abrechnungen der Kreditinstitute über den Kauf
und den Verkauf von Fondsanteilen ausgewiesen. Eine weitere buchhalterische
Vormerkung durch das ausführende
Kreditinstitut erfolgt jedoch nicht, sondern
ist Sache des Anlegers.
Der Immobiliengewinn beinhaltet die
Erträge des Fondsvermögens, die dem
Anleger steuerlich noch nicht zugeflossen
sind bzw. als zugeflossen gelten, auf
Grund eines Doppelbesteuerungseinkommens (DBA) in Deutschland steuerfrei
sind (z. B. ausländische Mieterträge) und
vom Anleger im Inland entsprechend
nicht versteuert werden müssen.
Die Beispiele in Abschnitt II. zeigen die
Anwendung dieser Rechengrößen.
An dieser Stelle noch ein Hinweis, um Missverständnisse zu vermeiden: Die im Investmentsteuergesetz definierten Begriffe wie
etwa ‚Ausschüttung‘, ‚ausgeschüttete Erträge‘, ‚ausschüttungsgleiche Erträge‘ oder
‚steuerpflichtige Erträge‘ bezeichnen rein
steuerliche Größen. Sie unterscheiden sich
vielfach von handelsrechtlichen und investmentrechtlichen Ertragsdefinitionen und
entsprechen auch dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht unbedingt.
3. Steuerliche Behandlung des
betrieblichen Anlegers
Betriebliche Anleger sind Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften oder
Einzelunternehmer, die Anteile an Investmentfonds im Betriebsvermögen halten. Die
Erträge aus diesen Fondsanteilen werden bei
betrieblichen Anlegern grundsätzlich als
Betriebseinnahmen erfasst, die bei Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer (KSt),
bei Personengesellschaften oder Einzelunternehmen der Einkommensteuer (ESt)
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– jeweils zuzüglich Solidaritätszuschlag
(SolZ) – sowie der Gewerbesteuer unterliegen.
Die folgenden Ausführungen in Abschnitt II.
gelten für bilanzierende betriebliche Anleger.
Für nicht bilanzierende betriebliche Anleger
gilt die dargestellte Besteuerung der Erträge
grundsätzlich entsprechend.
Im Gegensatz zum Privatanleger, für den die
Abgeltungsteuer gilt, bleibt beim betrieblichen Anleger die Unterscheidung zwischen
der materiellen Steuerpflicht einerseits und
dem Steuerabzug an der Quelle andererseits
weiter von wesentlicher Bedeutung. Die zugeflossenen Erträge aus Investmentfonds
sind vom betrieblichen Anleger im Rahmen
seiner (Einkommen- bzw. Körperschaft-)
Steuererklärung als Betriebseinnahmen zu
berücksichtigen und zu versteuern – ebenso
wie die als zugeflossen geltenden Erträge.
Zugeflossen sind zunächst diejenigen Erträge, die vom Fonds an den Anleger ausgeschüttet wurden. Daneben gelten auch die
sogenannten ausschüttungsgleichen Erträge
als zugeflossen (Zuflussfiktion). Ausschüttungsgleiche Erträge sind die nach Abzug
der Werbungskosten nicht zur Ausschüttung
verwendeten Erträge aus Zinsen, Dividenden
sowie aus Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten, Veräußerungsgewinne aus bestimmten Finanzprodukten sowie sonstige
Erträge und Gewinne aus sogenannten pri-
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vaten Immobilienveräußerungsgeschäften
i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
a. Privilegierung von Aktienerträgen
Bei der Besteuerung in der Sphäre des
betrieblichen Anlegers gelten Sonderregelungen für Erträge aus Aktienanlagen: Für
körperschaftsteuerpflichtige Anleger sind
Dividendenerträge und Veräußerungserlöse
aus Aktiengeschäften – bei Direktanlagen
ebenso wie bei indirekter Anlage über einen
Investmentfonds – gemäß § 8b KStG grundsätzlich voll steuerbefreit (Beteiligungsprivileg). 5 % dieser Erträge gelten jedoch gemäß
§ 8b Abs. 3 und 5 KStG als nicht abzugsfähige
Betriebsausgaben. Im Ergebnis sind Dividenden oder andere Aktienerträge mithin zu
95 % steuerbefreit. Auch für den einkommensteuerpflichtigen betrieblichen Anleger
(Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft) sind Dividenden
oder Veräußerungsgewinne aus Aktiengeschäften steuerlich privilegiert. Zu versteuern sind nach dem Teileinkünfteverfahren
(§ 3 Nr. 40 EStG) nur 60 % dieser Erträge. Umgekehrt gilt, dass Verluste aus Aktienanlagen
nur zu 60 % (einkommensteuerpflichtiger
betrieblicher Anleger) bzw. gar nicht (körperschaftsteuerpflichtiger betrieblicher Anleger) geltend gemacht werden können. Bei
Ausschüttung bzw. Thesaurierung von Fondserträgen kann der betriebliche Anleger den
steuerlich privilegierten Aktienanteil den
steuerlichen Hinweisen des jeweiligen Fonds
(im Jahresbericht bzw. im elektronischen
Bundesanzeiger) und bei vielen Kreditinstituten auch jeweils der ihm erteilten Depotabrechnung entnehmen.
b. Steuerabzug an der Quelle
(Kapitalertragsteuer)
Unabhängig von der Frage, ob und in welcher Höhe die Fondserträge beim betrieblichen Anleger letztlich der Einkommen- oder
Körperschaftsteuer unterliegen, erfolgt für
die meisten Fondserträge bereits ein Steuerabzug an der Quelle (Kapitalertragsteuer,
KESt). Den Steuerabzug nimmt entweder die
das Anlegerdepot führende Stelle oder die
Investmentgesellschaft vor. Ausgenommen
sind lediglich bestimmte steuerfreie Erträge
aus dem Fondsvermögen, wie beispielsweise
Veräußerungsgewinne aus Immobilien außerhalb der Zehn-Jahres-Frist gemäß § 23
EStG. Der Steuerabzug beträgt 25 % zuzüglich
des Solidaritätszuschlags von 5,5 %, insgesamt also 26,375 %. Im Gegensatz zum Privatanleger, für den dieser Steuerabzug an der
Quelle abgeltende Wirkung hat, stellt die
Kapitalertragsteuer für den betrieblichen
Anleger lediglich eine Vorauszahlung dar,
die im Rahmen der Veranlagung auf die tatsächliche Steuerschuld angerechnet wird.
Sowohl bei Erträgnisausschüttungen als
auch bei Anteilsrückgaben behält das ausführende inländische Kreditinstitut grundsätzlich die Kapitalertragsteuer mit dem
Solidaritätszuschlag ein und führt die Beträge an die Finanzbehörde ab. Kein Abschlag
wird einbehalten, wenn der Anleger seine
Wertpapiere im Ausland verwahren lässt
oder es sich um einen ausländischen
thesaurierenden Fonds handelt. Inländische
thesaurierende Fonds, bei denen keine Erträgnisausschüttungen anfallen, entnehmen
die Kapitalertragsteuer mit dem Solidaritätszuschlag am Ende des Geschäftsjahres dem
Fondsvermögen und führen sie an die
Finanzbehörde ab.
Das heißt also, der betriebliche Anleger hat
einerseits Erträge zu versteuern, die zwar
noch nicht an ihn ausgezahlt wurden, aber
als zugeflossen gelten – die sogenannten
ausschüttungsgleichen Erträge. Andererseits
sind Erträge aus Aktienanlagen – ob ausge-
schüttet oder ausschüttungsgleich – von
ihm nicht in vollem Umfang zu versteuern.
Wie wird dies technisch und vor allem bilanziell umgesetzt? Zum einen ist in der Steuerbilanz ein Korrekturposten für thesaurierte,
aber als zugeflossen geltende Fondserträge
zu bilden. Dieser Posten wird wieder aufgelöst, wenn zu einem späteren Zeitpunkt
die entsprechenden Beträge tatsächlich zufließen, z. B. beim Verkauf der Fondsanteile.
Auf diese Weise wird verhindert, dass bereits
vom betrieblichen Anleger versteuerte Erträge ein zweites Mal der Besteuerung unterworfen werden. Zur Umsetzung der steuerlichen Privilegierung von Aktienerträgen
sind außerbilanzielle Korrekturen des steuerlichen Betriebsergebnisses vorzunehmen.
Die Beispiele in Abschnitt II. verdeutlichen
diese Vorgehensweise.
Abstandnahme / Freistellung vom Steuerabzug
Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde
das Spektrum der Fondserträge, die dem Abzug von Kapitalertragsteuer unterliegen, erheblich erweitert. So wurden beispielsweise
Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren
zuvor ohne Steuerabzug ausgeschüttet. Bei
betrieblichen Anlegern kann jedoch für diese
neuen Steuertatbestände, d. h. bei solchen
Erträgen, die bis zum 31.12.2008 nicht der
Kapitalertragsteuer unterlagen, auch in
Zukunft auf den Kapitalertragsteuerabzug
verzichtet werden. Dieser Verzicht erfolgt
automatisch für betriebliche Anleger, die
kraft Rechtsform (z. B. GmbH) unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtig sind. Sonstige
betriebliche Anleger müssen auf einem von
der Finanzverwaltung vorgeschriebenen Formular gegenüber der depotführenden Bank
erklären, dass die Fondsanteile im Betriebsvermögen gehalten werden. Die Abstandnahme vom Steuerabzug darf jedoch nicht
mit einer materiellen Steuerfreiheit der Erträge gleichgesetzt werden. Auch abzugsfrei
ausgeschüttete Fondserträge sind grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer unterliegende Betriebseinnahmen.
Bestimmte Unternehmen und Organisationen können ihre Fondserträge von der Belastung mit Kapitalertragsteuer befreien lassen
und damit das Verfahren einer späteren Er-
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stattung durch die Finanzbehörden vermeiden. Dazu muss dem depotführenden inländischen Kreditinstitut eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung)
des Finanzamtes eingereicht werden. Alternativ kann ein Freistellungsbescheid vorgelegt werden. Die wichtigsten Fallgruppen
sind in Anhang II „NV-Bescheinigungen und
Freistellungsbescheid“ aufgeführt.
Ausländische Quellensteuer
Kapitalerträge ausländischer Wertpapiere
können in ihrem jeweiligen Herkunftsland
an der Quelle steuerpflichtig sein. Dem Investmentfonds fließen die Erträge in diesem
Fall gemindert um ausländische Quellensteuern zu. Doppelbesteuerungsabkommen
können jedoch die – regelmäßig nur teilweise – Erstattung der erfolgten Quellensteuerbelastung an das Fondsvermögen vorsehen.
Soweit ausländische Quellensteuern im
Inland anrechenbar sind, lassen sie sich im
Steuerverfahren unter bestimmten Voraussetzungen entweder auf die Steuerschuld
anrechnen oder aber – an Stelle einer
Anrechnung – von den steuerpflichtigen
Einkünften als Betriebsausgabe abziehen.
Bestimmte ausländische Quellensteuern
können ausschließlich von den steuerpflichtigen Einkünften als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Wegen der steuerlichen Privilegierung von
Aktienerträgen können im Gegenzug ausländische Quellensteuern auf Dividenden und
andere Aktienerträge zwar von einkommensteuerpflichtigen betrieblichen Anlegern
geltend gemacht werden, von körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern dagegen nicht.
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c. Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuerpflicht von Fondserträgen
beim betrieblichen Anleger knüpft an die
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerpflicht
an. Bei gewerbesteuerpflichtigen Anlegern
unterliegen daher die Erträge aus im Betriebsvermögen gehaltenen Fondsanteilen
zusätzlich der Gewerbesteuer. Dabei ist zu
beachten, dass auch Dividenden aus im
Fonds gehaltenen Aktienanlagen voll gewerbesteuerpflichtig sind und keine dem Teileinkünfteverfahren bzw. dem § 8b KStG
vergleichbare Steuererleichterung besteht.
Lediglich für Veräußerungsgewinne aus
Aktienanlagen gelten die weitgehende
Steuerfreiheit dieser Erträge für Kapitalgesellschaften (§ 8b KStG) bzw. die teilweise
Steuerfreistellung für Einzelunternehmer
und Personengesellschafter (§ 3 Nr. 40 EStG)
auch im Rahmen der Gewerbesteuer.
d. Sonderfall Pauschalbesteuerung
Die differenzierte Besteuerung des betrieblichen Anlegers setzt voraus, dass für ein Investmentvermögen bei Ausschüttung bzw.
Thesaurierung von Erträgen die notwendigen Besteuerungsgrundlagen, zu denen
auch bestimmte laufende Steuergrößen gehören, veröffentlicht werden. Sind die Bekanntmachungspflichten (§ 5 Abs. 1 InvStG)
erfüllt, können für einzelne Ertragsbestandteile einer Ausschüttung oder Thesaurierung, die aus der Bekanntmachung hervorgehen, steuerliche Privilegierungen genutzt
werden. Kommt ein Investmentvermögen
dieser Bekanntmachungspflicht nicht nach,
werden die Erträge pauschal ermittelt und
beim Anleger der Besteuerung unterworfen.
II. Investmentfondsanteile im
Betriebsvermögen
Die folgende Darstellung ist an dem „Lebenszyklus“ von Fondsanteilen im Betriebsvermögen ausgerichtet und führt damit über
deren
Erwerb,
(Folge-)Bewertung zum Bilanzstichtag,
Ausschüttung oder Thesaurierung der
Erträge und
Veräußerung oder Rückgabe.
1. Anteilserwerb
Die erworbenen Fondsanteile – nicht jedoch
die von ihnen repräsentierten Vermögenswerte wie Aktien und verzinsliche Wertpapiere – sind nach deutschem Recht stets
handels- und steuerbilanziell als selbstständige Wertpapiere zu erfassen. Eine Erfassung
der einzelnen im Fonds enthaltenen Vermögensgegenstände erfolgt nicht. Dies gilt auch
für Anteile an Spezialfonds, selbst wenn die
Anteile des Fonds nur von einem einzigen
Anleger gehalten werden. Der zu bilanzierende Vermögensgegenstand ist immer nur
der Investmentanteil, nicht die im Fonds
enthaltenen Vermögensgegenstände. Der
Wertansatz bemisst sich grundsätzlich nach
den Anschaffungskosten, also inklusive
eines eventuell anfallenden Ausgabeaufschlags oder sonstiger Anschaffungsnebenkosten.
Bilanziert das Unternehmen nach den International Financial Reporting Standards
(IFRS), kann bei Spezialfonds (siehe Abschnitt III.) hiervon abgewichen werden.
Dann werden an Stelle der Fondsanteile die
von ihnen repräsentierten Vermögenswerte
bilanziert. Anteile an Publikumsfonds werden im Allgemeinen hingegen auch nach
den IFRS als eigenständige Vermögenswerte
bilanziert.
Bei der Bilanzierung ist zwischen der
Handelsbilanz (HGB) und der Steuerbilanz
zu unterscheiden. Sinn und Zweck einer
Handelsbilanz besteht in einer Übersicht
über den Erfolg eines Unternehmens innerhalb eines bestimmten Zeitabschnitts. Sie
soll – insbesondere für potenzielle Handelspartner respektive Gläubiger – die tatsächlichen Verhältnisse eines Unternehmens
dokumentieren. Die Steuerbilanz dient
demgegenüber bei der Gewinnermittlung
als Basis für die Ertragsbesteuerung.
Die Zuordnung der Fondsanteile in Handelsbilanz und Steuerbilanz zum Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögen ist davon
abhängig, zu welchem Zweck sie erworben
wurden. Sie gehören zum Anlagevermögen,
wenn sie dem Betrieb dauerhaft zu dienen
bestimmt sind, beispielsweise als Rückdeckung für Pensionsverpflichtungen. Die
Zurechnung zum Umlaufvermögen erfolgt,
wenn die Fondsanteile nur vorübergehend
gehalten und nach kurzer Zeit wieder veräußert werden. Dies kann beispielsweise
der Fall sein, wenn der betriebliche Anleger
Liquidität lediglich kurzfristig in einem
Fonds „parken“ will.
Werden Fondsanteile im Anlagevermögen
gehalten, sind sie in der Bilanzposition
„Wertpapiere des Anlagevermögens“ auszuweisen (§ 266 Abs. 2 A.III. Nr. 5 HGB). Sind sie
dagegen dem Umlaufvermögen zugeordnet,
erscheinen sie unter „Sonstige Wertpapiere“
(§ 266 Abs. 2 B.III. Nr. 3 HGB).
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AKTIVA
A. Anlagevermögen
III. Finanzanlagen
5. Wertpapiere des Anlagevermögens
B. Umlaufvermögen
PASSIVA
A. Eigenkapital
B. Rückstellungen
C. Verbindlichkeiten
D. Rechnungsabgrenzungsposten
III. Wertpapiere
3. Sonstige Wertpapiere
C. Rechnungsabgrenzungsposten
Grundsätzlich ist die Handelsbilanz für die
Steuerbilanz maßgeblich. Allerdings führen
zwei bereits erwähnte Besonderheiten dazu,
dass die handels- und steuerbilanziellen
Auswirkungen der Fondsanlage auseinander
fallen:
Für die Handelsbilanz gilt das Realisationsprinzip, d. h. Erträge aus der Fondsanlage dürfen erst dann Eingang in die
Gewinn- und Verlustrechnung und damit
in die Handelsbilanz finden, wenn sie vom
Unternehmen tatsächlich vereinnahmt
wurden. Dem Realisationsprinzip entspricht auf der steuerlichen Ebene grundsätzlich das Zuflussprinzip. Dieses wird
jedoch bei der steuerlichen Behandlung
von Fondsanlagen durchbrochen:
Eine Reihe von Fondserträgen (insbesondere im Fondsvermögen angefallene Dividenden, Mieten und Zinsen) gilt auch
dann beim Anleger als zugeflossen, wenn
sie thesauriert und nicht ausgeschüttet,
d. h. vom Anleger tatsächlich also noch
nicht vereinnahmt wurden. Sie sind daher
in der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung und damit in der Steuerbilanz
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bereits im Jahr der Thesaurierung zu erfassen, nicht aber in der Handelsbilanz
(siehe hierzu im Einzelnen Abschnitt 3. Ertragsverwendung).
Auch die Sonderregelungen für die Behandlung von Aktienerträgen wirken sich
auf die Besteuerung aus. Jedoch spiegeln
sich die steuerlichen Erleichterungen für
diese Erträge nicht in der Steuerbilanz
selbst wider, sondern die zunächst in der
Steuerbilanz erfassten Erträge sind außerbilanziell zu korrigieren (siehe auch hierzu im Detail die folgenden Abschnitte 2.
bis 4.).
Für mögliche steuerliche Korrekturen im Fall
von Folgebewertungen zu späteren Bilanzstichtagen bzw. bei einer Veräußerung der
Fondsanteile muss der betriebliche Anleger
bei Erwerb der Anteile den Fonds-Aktiengewinn zum Kaufzeitpunkt (und gegebenenfalls den Immobiliengewinn) festhalten.
Der Fonds-Aktiengewinn zum Abrechnungszeitpunkt ist oft auf der Depotabrechnung
angegeben, kann aber auch der bewertungstäglichen Veröffentlichung der Kapitalanlagegesellschaft entnommen werden.
Beispiel (Kauf)
Die Muster GmbH kauft am 10.05.2009 Anteile am Mischfonds Balance, um für einige Zeit liquide Mittel ertragbringend
anzulegen. Es werden je 50 Anteile der Anteilsklasse A (ausschüttend) und der Anteilsklasse T (thesaurierend) erworben.
Der Preis je Anteil beträgt für die Anteilsklasse A 100,00 EUR, für die Anteilsklasse T 150,00 EUR, jeweils zzgl. 2 %
Ausgabeaufschlag. Der Zwischengewinn wird in den Kaufabrechnungen für die Anteilsklasse A mit 1,00 EUR pro Anteil
ausgewiesen, für die Anteilsklasse T mit 2,00 EUR. Der Fonds-Aktiengewinn zum Kaufzeitpunkt beträgt in der Anteilsklasse A 16 % und in der Anteilsklasse T 18 %.
Buchung
Handelsbilanz
Soll
Sonstige Wertpapiere
Steuerbilanz
Haben
12.750,00
an Guthaben bei Kreditinstituten
Soll
Haben
12.750,00
12.750,00
12.750,00
Für steuerliche Zwecke werden vorgemerkt:
• Aktiengewinn bei Kauf Anteile A: 50 x 100,00 EUR x 16 % = 800,00 EUR
• Aktiengewinn bei Kauf Anteile T: 50 x 150,00 EUR x 18 % = 1.350,00 EUR
2. Folgebewertung von Fondsanteilen
Ändert sich der Wert der Fondsanteile
während der Besitzzeit des Anlegers, so kann
dies Auswirkungen auf deren Folgebewertung
haben. Hierbei gelten für die Steuer- und die
Handelsbilanz unterschiedliche Regelungen.
Zudem werden Fondsanteile des Anlagevermögens anders behandelt als solche des
Umlaufvermögens.
Wertsteigerungen der Fondsanteile über die
Anschaffungskosten hinaus sind während
der Besitzzeit grundsätzlich bilanziell unbeachtlich. Der Anleger hat also die Möglichkeit, stille Reserven zu bilden. Dagegen
können Wertminderungen der gehaltenen
Fondsanteile zu Abschreibungen führen,
sofern zum Bilanzstichtag die Anschaffungskosten unterschritten werden. Grundsätzlich
ist für die Bewertung von Fondsanteilen der
Ausgabepreis (Wiederbeschaffungspreis)
heranzuziehen. Im Umlaufvermögen kann
auch ein Ansatz zum Rücknahmepreis in
Betracht kommen. Abschreibungen sowohl
auf im Anlage- als auch auf im Umlaufvermögen gehaltene Anteile fließen in den
GuV-Posten „Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens“.
Handelsbilanz
Handelsbilanziell gilt für Fondsanteile im
Anlagevermögen das gemilderte Niederstwertprinzip. Der Anleger hat also grundsätzlich die Wahl, die Fondsanteile am Bilanzstichtag mit den Anschaffungskosten oder
aber dem niedrigeren Ausgabepreis am
Bilanzstichtag anzusetzen. Im Fall einer
voraussichtlich dauernden Wertminderung
ist eine Abschreibung auf den niedrigeren
Wert jedoch zwingend vorgeschrieben.
Fondsanteile des Umlaufvermögens sind
demgegenüber nach dem strengen Niederstwertprinzip stets mit dem Wert zum Bilanzstichtag zu bilanzieren, sofern dieser die
Anschaffungskosten unterschreitet.
Soweit in der Vergangenheit eine Abschreibung vorgenommen wurde und der Anteilswert in der Zwischenzeit wieder gestiegen ist,
gilt das sogenannte Wertaufholungsgebot.
Entsprechend dem aktuellen Wert sind
Zuschreibungen gegebenenfalls bis zu den
Anschaffungskosten vorzunehmen. Dieses
Wertaufholungsgebot gilt ab 2010 umfassend
für alle bilanzierenden betrieblichen Anleger,
bis Ende 2009 nur für Kapitalgesellschaften.
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Handelsbilanz
Anlagevermögen
Steuerbilanz
Umlaufvermögen
Wertsteigerung gegenüber Anschaffungskosten vor Realisierung unbeachtlich
(„Realisationsprinzip“ – ermöglicht Bildung stiller Reserven)
Bei Wertminderung gegenüber Buchwert:
Abschreibungswahlrecht,
jedoch Pflicht bei voraussichtlich
dauernder Wertminderung
(„gemildertes Niederstwertprinzip“)
Anlagevermögen
Wertsteigerung gegenüber Anschaffungskosten vor Realisierung unbeachtlich
(„Realisationsprinzip“ – ermöglicht Bildung stiller Reserven)
Bei Wertminderung gegenüber Buchwert:
Abschreibungspflicht
(„strenges Niederstwertprinzip“)
Eigenständige Bewertung;
Abschreibungen nur in
Ausnahmefällen möglich
Bewertung grundsätzlich
ähnlich Handelsbilanz
Wertaufholung nach Teilwertabschreibung:
Zuschreibungspflicht bis Anschaffungskosten
(ab 2010, vorher nur bei Kapitalgesellschaften)
Wertaufholung nach Teilwertabschreibung:
Zuschreibungspflicht bis Anschaffungskosten
Änderungen wirken sich in voller Höhe auf GuV aus
Änderungen wirken sich in voller Höhe auf GuV aus
(Ausnahme: Anleger-Aktiengewinn bzw. Immobiliengewinn)
Steuerbilanz
Steuerbilanziell kann der niedrigere Wert
zum Bilanzstichtag für Fondsanteile im
Anlagevermögen nur in Ausnahmefällen
angesetzt werden. Im Umlaufvermögen sind
dagegen wie in der Handelsbilanz Abschreibungen auf die Fondsanteile möglich.
verpflichtend. Hat sich ein Publikumsfonds
gegen die Ermittlung und Veröffentlichung
des Aktiengewinns entschieden, kann der
Anleger für die Besteuerung seiner Erträge
aus dem Fonds die privilegierte Besteuerung
für den auf Aktien entfallenden Teil nicht in
Anspruch nehmen.
Besonderheiten ergeben sich durch die
speziellen steuerlichen Regelungen zu Aktienerträgen (analog für steuerfreie Immobilienerträge).
Soweit auf Fondsebene der Aktiengewinn
ermittelt wird, gilt folgendes: Da Aktienerträge
für den betrieblichen Anleger steuerlich
privilegiert sind, dürfen auch die aus Aktienanlagen resultierenden Aufwendungen, also
die Abschreibungen, den steuerpflichtigen
Gewinn nur teilweise (Personengesellschaft)
bzw. gar nicht (Kapitalgesellschaft) mindern.
Eine steuerbilanzielle Abschreibung ist daher
außerbilanziell um den sogenannten Anleger-Aktiengewinn – die Veränderung des
Fonds-Aktiengewinns während der Besitzzeit
des Anlegers – zu bereinigen. Durch die
Regelungen zum Aktiengewinn wird verhindert, dass Gewinne und Verluste, welche auf
Aktien innerhalb des Anteilswerts zurückgehen (Dividenden, Wertveränderungen,
Veräußerungsgewinne / -verluste), das steuerliche Ergebnis des bilanzierenden Unternehmens beeinflussen.
In der Direktanlage werden Erträge aus Aktien
privilegiert besteuert. Auf der anderen Seite
können Verluste aus direkt gehaltenen Aktien
steuerlich nicht oder nur zum Teil geltend
gemacht werden. Um eine vergleichbare
Besteuerungssituation auch für Fondsanleger
zu erreichen, enthält das Investmentsteuergesetz Regelungen zum sogenannten Aktiengewinn. Hierdurch wird eine vergleichbare
Besteuerung von Dividenden, Wertveränderungen sowie Veräußerungsgewinnen und
-verlusten aus Aktien sowohl für direkte als
auch indirekte Investitionen gewährleistet.
Die Ermittlung und Veröffentlichung dieses
Aktiengewinns erfolgt für Publikumsfonds
freiwillig, für Spezialfonds ist die Ermittlung
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Umlaufvermögen
Der bei der steuerlichen Gewinnermittlung
anzusetzende Anleger-Aktiengewinn wird je
nach Anlass unterschiedlich ermittelt.
Für den Fall des unterjährigen Kaufs und
Verkaufs ist der auf den verkauften Anteilbestand entfallende Fonds-Aktiengewinn
zum Kauftag vom Fonds-Aktiengewinn
zum Verkaufstag zu subtrahieren. Die so
ermittelte Differenz (sogenannter AnlegerAktiengewinn) ist für den Anleger steuerlich relevant.
In den Fällen von Neubewertungen zu
dem Kauf nachfolgenden Bilanzstichtagen
sowie Verkäufen bzw. Rückgaben, wenn
die Anteile in der Bilanz mit von den Anschaffungskosten abweichenden Werten
angesetzt wurden, sind weitere Berechnungsschritte erforderlich, um den steuerlich anzusetzenden Anleger-Aktiengewinn
zu ermitteln.
Berechnung des Anleger-Aktiengewinns
Folgebewertung
Kauf unterjährig
Kauf Vorjahr (oder früher)
Anteilbestand am Bilanzstichtag
x Fonds-Aktiengewinn am Bilanzstichtag
Verkauf bzw. Rückgabe
verkaufter / zurückgegebener Anteilbestand
x Fonds-Aktiengewinn am Verkaufs- / Rückgabetag
– Anteilbestand am Kauftag
x Fonds-Aktiengewinn am Kauftag
– entsprechender Anteilbestand am Kauftag
x Fonds-Aktiengewinn am Kauftag
= Anleger-Aktiengewinn, soweit er sich auf den Bilanzansatz
ausgewirkt hat
= Anleger-Aktiengewinn
wie oben, aber zusätzlich
– Anleger-Aktiengewinn des Vorjahres, soweit er sich auf den
Bilanzansatz ausgewirkt hat
wie oben, aber zusätzlich
– Anleger-Aktiengewinn des Vorjahres, soweit er sich auf den
Bilanzansatz ausgewirkt hat
Wurde eine Abschreibung wegen voraussichtlich dauerhafter Wertminderung
vorgenommen und entfallen später die
Gründe für diese Einschätzung, gilt ein
Wertaufholungsgebot. Maßgebend ist die
Einschätzung zum jeweiligen Bilanzstichtag.
In der Steuerbilanz sind die Fondsanteile auf
den Wert am Bilanzstichtag, höchstens jedoch auf die Anschaffungskosten hoch zu
schreiben.
13
Fortsetzung Beispiel (Folgebewertung)
Zum 31.12.2009 erstellt die Muster GmbH ihren Jahresabschluss. Folgende Ausgabe- und Rücknahmepreise werden
von der Fondsgesellschaft zum 31.12.2009 für den Mischfonds Balance veröffentlicht:
Anteilsklasse A
Anteilsklasse T
Ausgabepreis
Rücknahmepreis
Ausgabepreis
Rücknahmepreis
98,94 EUR
97,00 EUR
148,92 EUR
146,00 EUR
Der Aktiengewinn zum 31.12.2009 beträgt für Anteilsklasse A 15 %, für Anteilsklasse T 16 %.
Da die Fondsanteile der kurzfristigen Anlage von Unternehmensliquidität dienen, werden sie dem Umlaufvermögen
zugeordnet. Für die Bewertung gilt dementsprechend das strenge Niederstwertprinzip. Der Wirtschaftsprüfer sieht den
Rücknahmepreis als geeigneten Bewertungsmaßstab an.
Fondsanteile A:
Rücknahmepreis (Bilanzwert)
– Anschaffungskosten
= Wertveränderung
50 x 97,00 EUR =
50 x 102,00 EUR =
4.850,00 EUR
5.100,00 EUR
– 250,00 EUR
Fondsanteile T:
Rücknahmepreis (Bilanzwert)
– Anschaffungskosten
= Wertveränderung
50 x 146,00 EUR =
50 x 153,00 EUR =
7.300,00 EUR
7.650,00 EUR
– 350,00 EUR
Buchung
Handelsbilanz
Soll
Abschreibung auf Finanzanlagen und
auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
Steuerbilanz
Haben
600,00
an Sonstige Wertpapiere
Soll
Haben
600,00
600,00
600,00
Die steuerbilanzielle Abschreibung ist aufgrund der Sonderregelungen für Aktienerträge gegebenenfalls außerbilanziell
zu korrigieren. Dazu ist für beide Fondsinvestments der Anleger-Aktiengewinn zu bestimmen und dann der bilanziellen
Wertveränderung gegenüberzustellen:
Fondsanteile A:
1) Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns
Fonds-Aktiengewinn am Bilanzstichtag (50 x 97,00 EUR x 15 %)
– Fonds-Aktiengewinn bei Kauf (vorgemerkt)
= Anleger-Aktiengewinn
727,50 EUR
– 800,00 EUR
– 72,50 EUR
2) Begrenzung des Anleger-Aktiengewinns im Bewertungsfall
Wertveränderung
Anleger-Aktiengewinn
– 250,00 EUR
– 72,50 EUR
Anzusetzen ist der negative Anleger-Aktiengewinn, soweit er sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat, maximal
jedoch die Wertveränderung.
anzusetzender negativer Anleger-Aktiengewinn
14
– 72,50 EUR
Fondsanteile T:
1) Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns
Fonds-Aktiengewinn am Bilanzstichtag (50 x 146,00 EUR x 16 %)
– Fonds-Aktiengewinn bei Kauf (vorgemerkt)
= Anleger-Aktiengewinn
1.168,00 EUR
– 1.350,00 EUR
– 182,00 EUR
2) Begrenzung des Anleger-Aktiengewinns im Bewertungsfall
Wertveränderung
Anleger-Aktiengewinn
– 350,00 EUR
– 182,00 EUR
anzusetzender negativer Anleger-Aktiengewinn
– 182,00 EUR
aktienbedingte Gesamtkorrektur
– 254,50 EUR
Durch die außerbilanzielle Hinzurechnung des (besitzzeitanteiligen) negativen Anleger-Aktiengewinns in Höhe von
– 254,50 EUR (– 72,50 EUR + (– 182,00 EUR)) wird die innerbilanzielle Abschreibung von – 600,00 EUR teilweise
kompensiert, d. h. es verbleibt nach Berücksichtigung des anzusetzenden negativen Anleger-Aktiengewinns lediglich
ein steuerlich zu berücksichtigender Verlust von – 345,50 EUR. Dies rührt daher, dass im Fondsvermögen sowohl
Verluste aus Aktien als auch aus Vermögensgegenständen entstanden sind, bei denen Wertveränderungen bzw.
Veräußerungsgewinne / -verluste steuerwirksam sind.
3. Ertragsverwendung
Über die Ausschüttung oder Thesaurierung
von Erträgen erhält der Anleger eine entsprechende Abrechnung bzw. Mitteilung seiner
depotführenden Bank. Die Ausschüttungsbzw. Thesaurierungsmitteilungen weisen in
der Regel den steuerpflichtigen Fondsertrag
aus, gegliedert nach einkommensteuer- und
körperschaftsteuerpflichtigen betrieblichen
Anlegern. Detaillierte Informationen zur
steuerlichen Behandlung der Ausschüttung
oder Thesaurierung enthalten außerdem die
sogenannten Besteuerungsgrundlagen oder
steuerlichen Hinweise, die meist dem Jahresbericht des Fonds beigefügt sind, für Publikumsfonds aber auf jeden Fall im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht
werden. Eine ausführliche Erläuterung
dieser Besteuerungsgrundlagen findet sich
in Anhang I.
1)
a. Ausschüttung
Schüttet der Fonds seine Erträge an den Anleger aus, so entstehen handels- und steuerbilanziell grundsätzlich Betriebseinnahmen.
Steuerlich maßgebender Zeitpunkt, zu dem
die Erträge als dem Anleger zugeflossen
gelten, ist für bilanzierende betriebliche
Anleger der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung.1) Sofern die Fondsgesellschaft den
Zeitpunkt und die Höhe der Ausschüttung
nicht in anderer Weise festlegt, ist die Beschlussfassung der Fondsgesellschaft über
die Ausschüttung maßgebend. Die ausgeschütteten Erträge unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug, soweit für den betrieblichen Anleger nicht die Abstandnahme vom
Steuerabzug für die neuen Steuertatbestände
oder eine Freistellung greift. Wie bei einer
Direktanlage lassen sich bei einem Fondsanteil die einbehaltenen Kapitalertragsteuern
mit der endgültigen Steuerschuld verrechnen.
Für andere, nicht bilanzierende, betriebliche Anleger sowie für private Anleger ist der Tag der Ausschüttung maßgebend (Zuflussprinzip).
15
Außerdem können inländische Anleger
unter bestimmten Vorausetzungen etwaige
anrechenbare ausländische Quellensteuern
geltend machen.
Ausschüttungen stellen in der Gewinn- und
Verlustrechnung bei Fondsanteilen des
Anlagevermögens „Erträge aus anderen
Wertpapieren“ dar, während sie bei Anteilen
des Umlaufvermögens als „Sonstige Zinsen
und ähnliche Erträge“ zu buchen sind.
Fortsetzung Beispiel (Ausschüttung)
Zum 31.03.2010 nimmt der Mischfonds Balance für die Anteilsklasse A eine Ausschüttung (im investmentrechtlichen
Sinn) in Höhe von 3,90 EUR pro Anteil vor. Aus den vom Fonds veröffentlichten Besteuerungsgrundlagen 2) lassen sich
(unter anderem) die folgenden steuerlichen Größen 3) (jeweils pro Anteil) entnehmen:
Betrag der Ausschüttung
Betrag der ausgeschütteten Erträge (hier gleich Bemessungsgrundlage KESt)
Erträge im Sinne des § 8b Abs. 1 KStG
Veräußerungsgewinne im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG
Anrechenbare ausländische Quellensteuer 4)
4,00 EUR
4,10 EUR
1,00 EUR
1,50 EUR
0,10 EUR
Die gesamte Ausschüttung für die Muster GmbH beträgt also 195,00 EUR (50 x 3,90 EUR), die Bemessungsgrundlage
für die KESt beträgt 205,00 EUR (50 x 4,10 EUR). Nach Abzug der KESt zzgl. SolZ von 54,07 EUR erhält die Muster GmbH
eine Gutschrift von 140,93 EUR auf ihrem Abrechnungskonto. In Höhe der Differenz zwischen ausgeschütteten Erträgen
und Betrag der Ausschüttung (50 x (4,10 EUR – 4,00 EUR)) ist in der Steuerbilanz ein aktiver Ausgleichsposten zu bilden.
Buchung
Handelsbilanz
Soll
Guthaben bei Kreditinstituten
Steuerbilanz
Haben
Soll
140,93
140,93
54,07
54,07
5,00
5,00
Kapitalertragsteuer
Anrechenbare Quellensteuer
Aktiver Ausgleichsposten
an Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
Haben
5,00
200,00
205,00
Da die zugeflossenen Erträge des Fonds teilweise aus Aktienanlagen stammen und entsprechend steuerlich privilegiert
sind, merkt die Muster GmbH noch folgende außerbilanzielle Korrektur des steuerlichen Ergebnisses vor:
Aktienerträge:
Privilegierung gemäß § 8b KStG:
(1,00 EUR + 1,50 EUR) x 50 = 125,00 EUR
125,00 EUR x 95 % = 118,75 EUR
Der aus der Steuerbilanz resultierende steuerpflichtige Gewinn der Muster GmbH im Geschäftsjahr 2010 wird also
außerbilanziell um 118,75 EUR reduziert.
2)
Die Darstellung der Besteuerungsgrundlagen eines Investmentfonds ist im Einzelnen in Anhang I erläutert.
An dieser Stelle zeigt sich das Auseinanderfallen der investmentrechtlichen und der investmentsteuerlichen Größen besonders deutlich.
4)
Vereinfachte Darstellung, tatsächlich wird sowohl die grundsätzlich anrechenbare ausländische Quellensteuer ausgewiesen als auch der Teil, der auf Aktienerträge entfällt, für den betrieblichen Anleger also nur teilweise oder gar nicht anrechenbar ist.
3)
16
b. Thesaurierung
Erfolgt eine Thesaurierung, so kommt steuerlich die Zuflussfiktion zum Tragen: Ein Teil
der thesaurierten Erträge, die sogenannten
ausschüttungsgleichen Erträge, gelten dem
Anleger grundsätzlich mit Ablauf des jeweiligen Fondsgeschäftsjahres steuerlich (nicht
handelsrechtlich) als zugeflossen. Ausschüttungsgleiche Erträge sind im Wesentlichen
die ordentlichen Erträge des Fonds, während
die außerordentlichen Erträge (mit Ausnah-
me von Veräußerungsgewinnen aus Immobilien innerhalb der Zehn-Jahres-Frist) bei
der Thesaurierung steuerlich unbeachtlich
bleiben (siehe hierzu die folgende tabellarische Übersicht). Bei einer (Teil-)Ausschüttung, bei der ein Teil der steuerlich relevanten
Erträge nicht zur Ausschüttung verwendet
wird, gelten die so thesaurierten Erträge dem
Anleger unter bestimmten Umständen erst
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über
die Ausschüttung als zugeflossen.5)
Steuerliche Behandlung von ausgeschütteten und thesaurierten Erträgen
Ausschüttung
Thesaurierung
Ordentliche Erträge
Zinsen
steuerplichtig
steuerpflichtig
Dividenden
zu 95 % bzw. 40 % steuerfrei
zu 95 % bzw. 40 % steuerfrei
Inländische Mieterträge
steuerpflichtig
steuerpflichtig
Ausländische Mieterträge
grds. steuerfrei*
grds. steuerfrei*
Außerordentliche Erträge (grundsätzlich Saldo aus Gewinnen und Verlusten)
Veräußerungsgewinne Schuldverschreibungen
steuerpflichtig
steuerlich unbeachtlich (mit Ausnahmen)
Veräußerungsgewinne Aktien
zu 95 % bzw. 40 % steuerfrei
steuerlich unbeachtlich
Veräußerungsgewinne Immobilien
(Inland; Haltedauer > 10 Jahre)
steuerpflichtig
steuerlich unbeachtlich
Veräußerungsgewinne Immobilien
(Inland; Haltedauer < 10 Jahre)
steuerpflichtig
steuerpflichtig
Veräußerungsgewinne Immobilien (Ausland)
grds. steuerfrei*
steuerlich unbeachtlich
Gewinne aus Termingeschäften
steuerpflichtig
steuerlich unbeachtlich
* soweit ein anwendbares DBA der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht versagt
Gelten Erträge steuerlich als zugeflossen,
dann muss vermieden werden, dass sie bei
späterer Rückgabe als Veräußerungsgewinn
erneut der Besteuerung unterliegen. Hierzu
5)
wird in der Steuerbilanz ein aktiver Ausgleichsposten in Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge gebildet.
Reicht die Teilausschüttung jedoch nicht aus, um die Kapitalertragsteuer einzubehalten, so gelten alle Erträge – einschließlich der Teilausschüttung – als am Ende des
Geschäftsjahres zugeflossen.
17
Fortsetzung Beispiel (Thesaurierung)
Am 31.03.2010 findet beim Mischfonds Balance für die Anteilsklasse T eine Thesaurierung von Erträgen statt. Aus den
vom Fonds veröffentlichten Besteuerungsgrundlagen6) lassen sich (unter anderem) die folgenden steuerlichen Größen
(jeweils pro Anteil) entnehmen:
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge (hier auch Bemessungsgrundlage KESt)
Erträge im Sinne des § 8b Abs. 1 KStG
5,00 EUR
3,00 EUR
Auf die als zugeflossen geltenden Erträge von 250,00 EUR wurden von der Fondsgesellschaft 65,94 EUR KESt zzgl. SolZ
abgeführt.
Buchung
Handelsbilanz
Soll
Steuerbilanz
Haben
Aktiver Ausgleichsposten
Kapitalertragsteuer
Soll
Haben
184,06
65,94
an Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
65,94
65,94
250,00
Da die als zugeflossenen geltenden Erträge des Fonds teilweise aus Aktienanlagen (Dividenden) stammen und entsprechend steuerlich privilegiert sind, merkt die Muster GmbH noch folgende außerbilanzielle Korrektur des steuerlichen Ergebnisses vor:
Aktienerträge:
Privilegierung gemäß § 8b KStG:
3,00 EUR x 50 = 150,00 EUR
150,00 EUR x 95 % = 142,50 EUR
Fortsetzung Beispiel
Der aus der Steuerbilanz resultierende steuerpflichtige Gewinn der Muster GmbH im Geschäftsjahr 2010 wird also
außerbilanziell um 142,50 EUR reduziert.
6) Die Darstellung der Besteuerungsgrundlagen eines Investmentfonds ist im Einzelnen in Anhang I erläutert.
4. Anteilsrückgabe bzw. Veräußerung
der Fondsanteile
Werden die Fondsanteile zurückgegeben
oder veräußert, so erhöht ein positiver Differenzbetrag zwischen Veräußerungswert und
Buchwert den handels- und steuerrechtlichen
Gewinn des Anlegers. Derartige Gewinne
werden sowohl für Anteile des Anlage- als
auch des Umlaufvermögens unter „Sonstige
betriebliche Erträge“ ausgewiesen. Im entgegen gesetzten Fall erscheinen die Verluste
unter „Sonstige betriebliche Aufwendungen“.
Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen
Veräußerungsgewinns ist die Differenz von
Veräußerungswert und Buchwert um
mehrere Positionen zu bereinigen: Sind im
18
Veräußerungspreis auch thesaurierte Erträge
des Fonds enthalten, die vom Anleger durch
die Zuflussfiktion bereits steuerlich verarbeitet wurden, ist der zu diesem Zweck
gebildete steuerliche Ausgleichsposten aufzulösen und mit dem Veräußerungsgewinn
zu verrechnen. Daneben sind – wie bei der
Folgebewertung von Fondsanteilen – außerbilanzielle Korrekturen erforderlich, wenn
im Veräußerungsgewinn Aktienerträge enthalten sind, um die steuerliche Privilegierung
dieser Erträge zu berücksichtigen. Es ist wiederum der steuerlich anzusetzende AnlegerAktiengewinn (analog: der Immobiliengewinn) zu ermitteln, um welchen eine
außerbilanzielle Korrektur des Veräußerungsgewinns vorzunehmen ist.
Fortsetzung Beispiel (Anteilsrückgabe)
Am 16.08.2010 gibt die Muster GmbH ihre Fondsanteile der Anteilsklasse T an die Fondsgesellschaft zurück. Der
Rücknahmepreis pro Anteil beträgt 160,00 EUR. Auf der Depotabrechnung werden ein Zwischengewinn von 4,00 EUR
pro Anteil und ein Aktiengewinn von 10 % ausgewiesen. Nach Abzug der KESt zzgl. SolZ von 52,75 EUR auf den durch
den Verkauf realisierten Zwischengewinn von 200,00 EUR werden auf dem Abrechnungskonto der Muster GmbH
7.947,25 EUR gutgeschrieben.
Die Muster GmbH berechnet den Veräußerungsgewinn für die Handelsbilanz wie folgt:
Veräußerungserlös
– Buchwert
= Veräußerungsgewinn
8.000,00 EUR
– 7.300,00 EUR
700,00 EUR
Zur Bestimmung des steuerbilanziellen Veräußerungsgewinns ist zu berücksichtigen, dass der Wertzuwachs der Fondsanteile auch thesaurierte Erträge enthält, die teilweise vom Anleger bereits versteuert wurden. Für diesen Sachverhalt
wurde ein Ausgleichsposten in der Steuerbilanz gebildet:
Fortsetzung Beispiel
Veräußerungserlös
– Buchwert
– Ausgleichsposten Thesaurierung
= Veräußerungsgewinn
Buchung
8.000,00 EUR
– 7.300,00 EUR
– 184,06 EUR
515,94 EUR
Handelsbilanz
Soll
Guthaben bei Kreditinstituten
Kapitalertragsteuer
Steuerbilanz
Haben
Soll
7.947,25
7.947,25
52,75
52,75
an Sonstige Wertpapiere
an Sonstige betriebliche Erträge
Haben
7.300,00
7.300,00
700,00
515,94
an Aktiver Ausgleichsposten
184,06
Da der steuerbilanzielle Veräußerungsgewinn teilweise aus steuerlich privilegierten Aktienerträgen stammt, ist das
Ergebnis noch außerbilanziell zu korrigieren. Dazu ist der anzusetzende Anleger-Aktiengewinn zu bestimmen:
1) Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns
Fonds-Aktiengewinn bei Verkauf (50 x 160,00 EUR x 10 %)
– erworbener Fonds-Aktiengewinn (vorgemerkt)
= Anleger-Aktiengewinn
2) Berichtigung um Vorjahreskorrekturen
Berichtigung um einen (in diesem Fall negativen) Anleger-Aktiengewinn des Vorjahres,
soweit er sich zum vorangegangenen Stichtag auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat
Anzusetzender (negativer) Anleger-Aktiengewinn
800,00 EUR
– 1.350,00 EUR
– 550,00 EUR
–(–182,00) EUR
– 368,00 EUR
Der anzusetzende negative Anleger-Aktiengewinn in Höhe von – 368,00 EUR gibt die aktienbedingten Verluste im
Fonds während der Besitzzeit der Muster GmbH wieder, welche bis zur Veräußerung noch nicht bei der steuerlichen
Gewinnermittlung berücksichtigt worden sind. Da dieser negative Anleger-Aktiengewinn das steuerliche Ergebnis
nicht mindern darf, ist er außerbilanziell hinzuzurechnen. Steuerlich relevant ist also ein Veräußerungsgewinn von
883,94 EUR (515,94 – (–368,00)).
19
III. Besonderheiten bei Spezialfonds
Spezialfonds sind Investment-Sondervermögen mit höchstens 100 Anteilseignern
(§ 15 Abs. 1 InvStG), die keine natürlichen
Personen sein dürfen. Anteile an Spezialfonds werden handels- und steuerbilanziell
wie Anteile an Publikumsfonds behandelt,
soweit deutsches Recht angewendet wird.
Nach den IFRS können jedoch an Stelle der
Fondsanteile die von ihnen repräsentierten
Vermögenswerte bilanziert werden. Die
Besteuerung des Anlegers in Spezialfonds
20
entspricht weitgehend der oben dargestellten
Situation von Anlegern in Publikumsfonds.
Allerdings wird bei Spezialfonds in vielen
Fällen kein Zwischengewinn berechnet.
Außerdem unterliegen Spezialfonds nicht
der Pflicht zur Veröffentlichung von Besteuerungsgrundlagen, sondern geben die steuerlichen Hinweise direkt an den/die Anleger.
Anders als Publikumsfonds sind Spezialfonds
außerdem zur Ermittlung und Veröffentlichung des Aktiengewinns verpflichtet.
IV. Kapitalanlage bei Pensionszusagen und Zeitwertkonten
Werden im Betriebsvermögen gehaltene Fondsanteile zur
Rückdeckung von Versorgungszusagen an Mitarbeiter bzw. für
Guthaben aus Zeitwertkonten verwendet, so ergeben sich einige
Besonderheiten.
1. Bilanzierung einer (fondsgebundenen) Direktzusage
Bei der Direktzusage (unmittelbare Pensionszusage) wird dem Versorgungsberechtigten
ein Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen gegen den Arbeitgeber eingeräumt. Nach
§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind für diese zukünftigen Verpflichtungen Rückstellungen zu
bilden.7) Dem Grundsatz der Maßgeblichkeit
der Handelsbilanz für die Steuerbilanz entsprechend sind diese Rückstellungen – unter
Berücksichtigung der einkommensteuerlichen Vorgaben in § 6a EStG – auch in der
Steuerbilanz auszuweisen.
Handelsbilanz (Stand nach BilMoG)
Werden Fondsanteile vom betrieblichen Anleger zur Rückdeckung einer an seine Arbeitnehmer erteilten Direktzusage erworben, so
besteht die Möglichkeit, diese Fondsanteile
durch Verpfändung an die jeweiligen Arbeitnehmer oder Einbringung in ein geeignetes
Treuhand-Modell (Contractual Trust Arrangement, CTA) als sogenanntes Deckungsvermögen zu qualifizieren. Mit der Verpfändung
bzw. dem Treuhandmodell werden solche
Fondsanteile für die Erfüllung der Altersversorgungsverpflichtungen zweckgebunden
und – für den Fall der Insolvenz des betrieblichen Anlegers – dem Zugriff aller übrigen
Gläubiger entzogen.
7)
Gemäß § 246 Abs. 2 HGB n.F. kann ein solches
Deckungsvermögen bei der Bilanzierung mit
den für die Altersversorgungsverpflichtung
zu bildenden Rückstellungen saldiert werden.
Außerdem sind die zu einem Deckungsvermögen gehörenden Fondsanteile abweichend
von den allgemeinen Bewertungsvorschriften
mit dem beizulegenden Zeitwert, also dem
Marktpreis zum Bilanzstichtag zu bewerten.
Für Fondsanteile im Anlagevermögen ist
dies der Ausgabepreis.
Die spezielle Form der fondsgebundenen
Direktzusage ist dadurch gekennzeichnet,
dass sich die dem Arbeitnehmer versprochene
Leistung unmittelbar an der Wertentwicklung der zur Rückdeckung der Versorgungszusage angeschafften Fondsanteile orientiert. Der Arbeitgeber garantiert bei dieser
Zusageform lediglich den Kapitalerhalt für
die von ihm oder auch vom Arbeitnehmer
eingebrachten Versorgungsbeiträge oder eine relativ geringe Mindestverzinsung. Für eine solche fondsgebundene Versorgungszusage entspricht die Höhe der Rückstellung
dem beizulegenden Zeitwert der zu Grunde
liegenden Fondsanteile, soweit dieser den
vom Arbeitgeber garantierten Mindestbetrag
übersteigt (§ 253 Abs. 1 HGB n.F.). Durch die
beschriebene Saldierungsmöglichkeit erscheint die Versorgungsverpflichtung in diesem Fall also nicht mehr in der Bilanz, soweit
Für vor dem 01.01.1987 erteilte Pensionszusagen besteht ein Passivierungswahlrecht.
21
die Wertentwicklung der Fondsanteile mindestens der vom Arbeitgeber zugesagten
Mindestverzinsung bzw. dem Kapitalerhalt
der Versorgungsbeiträge entspricht.
Ist die zugesagte Versorgungsleistung von
anderen Faktoren als der Fondsperformance
abhängig (z. B. Festbetragszusage, gehaltsabhängige Zusage), dann erfolgt die Rückstellungsbildung für die Zusage „in Höhe des
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags“ (§ 253
Abs. 1 Satz 2 HGB n.F.). D.h. die Rückstellungen sind nach den anerkannten Regeln
der Versicherungsmathematik und mit den
von der Deutschen Bundesbank jeweils
monatlich veröffentlichten Referenzzinssätzen unter Berücksichtigung aller relevanten Parameter wie beispielsweise Gehaltsoder Rententrends zu berechnen. Die Bewertung der als Deckungsvermögen qualifizierten
Fondsanteile mit dem beizulegenden Zeitwert sowie die Saldierung dieses Deckungsvermögens mit der versicherungsmathematisch berechneten Pensionsverpflichtung
gelten jedoch auch für diese nicht fondsgebundenen Zusageformen.
In der internationalen Bilanzierung nach
IFRS bzw. US-GAAP finden ebenfalls eine
Zeitwertbewertung („fair value“) der zur
Rückdeckung gehaltenen Fondsanteile sowie
eine Saldierung des den Anforderungen an
„plan assets“ genügenden Vermögens mit
den Pensionsverpflichtungen („defined
benefit obligation“ bzw. „projected benefit
obligation“) statt.
Steuerbilanz
Die Bewertung von Fondsanteilen zur Rückdeckung einer Versorgungszusage erfolgt
nach den allgemeinen, in dieser Broschüre
beschriebenen Grundsätzen. Die Qualifizierung der Fondsanteile als Deckungsvermögen wirkt sich ausschließlich auf die
handelsrechtliche, nicht jedoch auf die
steuerliche Bewertung aus.
Auch die Rückstellungsbildung für die Versorgungsverpflichtungen ist im Steuerrecht abweichend vom Handelsrecht geregelt. So sind
8)
in § 6a EStG zwingend das sogenannte
Teilwertverfahren, ein Rechnungszins von 6 %
sowie die Sterbetafeln 2005G von Klaus
Heubeck als Grundlage der Rückstellungsberechnung festgelegt. Zusätzlich existieren
weitere Restriktionen wie etwa das Verbot der
Berücksichtigung von noch nicht exakt feststehenden Faktoren wie beispielsweise
zukünftigen Rentensteigerungen. Auch ist die
Bildung einer steuerlichen Rückstellung
frühestens für das Wirtschaftsjahr zulässig,
zu dessen Mitte der Versorgungsberechtigte
das 27. Lebensjahr8) vollendet oder in dessen
Verlauf die Anwartschaft gemäß der Vorgaben
des Betriebsrentengesetzes unverfallbar wird.
Die Verrechnung von Posten der Aktivseite
mit Posten der Passivseite ist in der Steuerbilanz ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1a EStG n.F.).
Eine Saldierung von Pensionsrückstellung
und Deckungsvermögen wie in der Handelsbilanz findet also in der Steuerbilanz nicht
statt.
2. Bilanzierung eines Zeitwertkontos
(Partizipationsmodell)
Auch für Verpflichtungen aus Zeitwertkonten
sind Rückstellungen zu bilden, wobei hier im
Wesentlichen die sogenannten Partizipationsmodelle mit Werterhaltungsgarantie
beleuchtet werden sollen, da die Neueinführung in Zeit geführter Zeitwertkontenmodelle nach den Modifikationen durch das
Flexi II-Gesetz nicht mehr möglich ist.
Handelsbilanz (Stand nach BilMoG)
Auf der Passivseite der Handelsbilanz wird
eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes nach § 249 Abs. 1 HGB gebildet. Bei
den sogenannten Partizipationsmodellen –
der Mitarbeiter wird vollständig am Anlageergebnis beteiligt – entspricht die handelsbilanzielle Rückstellung für den Erfüllungsrückstand infolge des Stichtagsprinzips
grundsätzlich dem Wert der Fondsanlage zum
jeweiligen Bilanzstichtag. Im Rahmen der
nunmehr geltenden Werterhaltungsgarantie
für Guthaben in Zeitwertkontensystemen
garantiert der Arbeitgeber oder wahlweise der
Anbieter den Kapitalerhalt für die eingebrach-
Für Versorgungszusagen, die vor dem 01.01.2000 erteilt wurden, ist das 30. Lebensjahr maßgeblich.
22
ten Beiträge oder eine darüber hinaus gehende Mindestverzinsung. Die Höhe der Rückstellung entspricht dann dem beizulegenden
Zeitwert der zu Grunde liegenden Fondsanteile, soweit dieser den vom Arbeitgeber
garantierten Mindestbetrag übersteigt (§ 253
Abs. 1 HGB n.F.).
Für die Aktivierung der Fondsanteile im
Betriebsvermögen gelten grundsätzlich die
allgemeinen Bilanzierungsregeln. In der
Handelsbilanz kommt für die erworbenen
Fondsanteile eine Klassifizierung – je nach
Zweckverwendung – entweder im Anlagevermögen oder im Umlaufvermögen in Betracht.
Vom Verwendungszweck der Wertguthaben
ausgehend kann daher argumentiert werden,
dass Fondsanteile, die für ein Sabbatical vorgesehen sind, eher als Umlaufvermögen einzuordnen sind, während Fondsanteile, die für
die Rückdeckung einer ruhestandsnahen
Freistellung vorgesehen sind, dem Anlagevermögen zugeordnet werden.
Fondsanteile zur Rückdeckung von Guthaben
aus Zeitwertkonten können – wie Fondsanteile zur Rückdeckung von Pensionsverpflichtungen – zur gesetzlich vorgeschriebenen
Insolvenzsicherung an den Arbeitnehmer
verpfändet oder in ein Treuhandmodell eingebracht werden. Mit der Verpfändung bzw.
dem Treuhandmodell werden solche Fondsanteile für die Erfüllung der Verpflichtungen
zweckgebunden und – für den Fall der Insolvenz des betrieblichen Anlegers – dem Zugriff
aller übrigen Gläubiger entzogen und können
als Vermögensgegenstände zur Erfüllung
langfristig fälliger Verpflichtungen vergleichbar Altersvorsorgeverpflichtungen mit den
Rückstellungen für diese Verpflichtungen
saldiert werden. Die zum Deckungsvermögen
zählenden Fondsanteile sind dann – abweichend von den allgemeinen Bewertungsvorschriften – mit dem beizulegenden Zeitwert,
also dem Marktpreis zum Bilanzstichtag zu
bewerten.
9)
Steuerbilanz
Die steuerrechtliche Bewertung von Verpflichtungen aus Zeitwertkonten richtet sich
nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG. 9) Inhalt der Rückstellung ist die bewertete Zeiteinbringung
und/oder die Entgelteinbringung einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Eine Abzinsung findet
nur dann statt, wenn die Wertguthabenvereinbarung keine Verzinsung oder potenzielle
Wertentwicklung enthält. Die Höhe der Rückstellung für Partizipationsmodelle richtet
sich nach dem Marktwert der zur Finanzierung des Wertguthabens erworbenen Fondsanteile.
Die Bewertung von Fondsanteilen zur Rückdeckung von Guthaben aus Zeitwertkonten
erfolgt ebenfalls nach den allgemeinen, in
dieser Broschüre beschriebenen Grundsätzen. Die Qualifizierung der Fondsanteile
als Vermögensgegenstände zur Erfüllung
langfristig fälliger Verpflichtungen wirkt sich
ausschließlich auf die handelsrechtliche
Bewertung, nicht jedoch auf die steuerliche
Bewertung aus.
Die Verrechnung von Posten der Aktivseite
mit Posten der Passivseite ist in der Steuerbilanz ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1a EStG n.F.).
Eine Saldierung von Rückstellungen und
Vermögensgegenständen wie in der Handelsbilanz findet in der Steuerbilanz nicht statt.
Das BMF-Schreiben IV C 5 – S 2332/07/0004 vom 17.06.2009 zur steuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten verweist auf ein in Zukunft zu erwartendes Schreiben
zu den bilanziellen Implikationen. Bis auf weiteres ist jedoch für die Rückstellung in der Steuerbilanz das BMF-Schreiben vom 11.11.1999 (BStBl. I S. 959) anzuwenden.
23
Anhang I: Erläuterung der Besteuerungsgrundlagen für Investmentanteile (im Betriebsvermögen)
relevant für
ESt-pflichtige KSt-pflichtige
Anleger
Anleger
Inhalt (vereinfachte Darstellung)
Betrag der Ausschüttung
✓
✓
Ausschüttung inkl. KESt, SolZ und ausländischen Quellensteuern
◾ In dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre
✓
✓
Ausgeschüttete Beträge, die in den Vorjahren thesauriert und
versteuert wurden
◾ davon Geschäftsjahre vor 2009
✓
✓
Betrag der ausgeschütteten Erträge
✓
✓
Steuerliche Bemessungsgrundlage der Ausschüttung
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge
✓
✓
Steuerliche Bemessungsgrundlage der Thesaurierung
Gesamtbetrag der ausgeschütteten / ausschüttungsgleichen
Beträge
✓
✓
◾ Steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1
Satz 1 InvStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung
–
–
Ausgeschüttete Veräußerungsgewinne von Investitionen
in Wertpapiere, Termingeschäfte und Bezugsrechte, die der
Fonds vor dem 01.01.2009 erworben hat
◾ Erträge i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG
✓
–
Ausgeschüttete oder thesaurierte Dividenden
◾ Erträge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG
–
✓
Ausgeschüttete oder thesaurierte Dividenden
✓
–
Veräußerungsgewinne von Eigenkapitalbeteiligungen,
z. B. Aktien (nur bei Ausschüttung)
–
✓
Veräußerungsgewinne von Eigenkapitalbeteiligungen,
z. B. Aktien (nur bei Ausschüttung)
◾ Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am
31.12.2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge
nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind
–
–
◾ Steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 InvStG in
der ab dem 01.01.2009 anzuwendenden Fassung, bzw.
i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung
–
–
✓
✓
◾ Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach
§ 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde
✓
✓
◾ Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem DBA
zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die
Einkommen- oder Körperschaftsteuer berechtigen
✓
✓
✓
✓
Zinserträge, die als Zinserträge im Sinne der Zinsschranke
gelten
✓
✓
Bemessungsgrundlage für KESt außer auf deutsche
Dividenden
✓
✓
Bemessungsgrundlage für KESt auf deutsche Dividenden
◾ § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
✓
✓
Betrag der KESt (außer auf deutsche Dividenden)
◾ § 7 Abs. 3 InvStG
✓
✓
Betrag der KESt (auf deutsche Dividenden)
Summe der Beträge aus den vorangegangenen beiden Zeilen
In dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten /
ausschüttungsgleichen Erträge enthaltene:
◾ Veräußerungsgewinne i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG
◾ Veräußerungsgewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG
◾ Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG
◾ Erträge i. S. d. § 2 Abs. 2a InvStG
Veräußerungsgewinne von bestimmten Bezugsrechten
(nur bei Ausschüttung)
Insbesondere Veräußerungsgewinne von deutschen Immobilien sowie ausländischen Immobilien, bei denen keine Freistellung nach einem DBA gewährt wird (nur bei Ausschüttung)
Ausländische Einkünfte, die nach einem DBA in Deutschland
steuerfrei sind
Ausländische Einkünfte, die in Deutschland steuerpflichtig sind
Ausländische Einkünfte, die zur Anrechnung von sog. fiktiver
Quellensteuer berechtigen
Zur Anrechnung oder Erstattung von KESt berechtigender Teil
der Erträge i. S. d.
◾ § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG
◾ § 7 Abs. 3 InvStG
Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden
Kapitalertragsteuer i. S. d.
24
relevant für
ESt-pflichtige KSt-pflichtige
Anleger
Anleger
Inhalt (vereinfachte Darstellung)
Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen
enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und
◾ nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i. V. m. § 34c Abs. 1 EStG
oder einem DBA anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach
§ 4 Abs. 4 vorgenommen wurde (vor Anwendung des
§ 4 Abs. 3 InvStG)
Ausländische Quellensteuer, die grundsätzlich auf die
deutsche Steuer angerechnet werden kann
✓
✓
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die
auf Erträge i. S. d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen
(für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
✓
✓
Ausländische anrechenbare Quellensteuer, die auf Dividendenerträge bzw. Veräußerungsgewinne aus Aktien entfällt
◾ nach dem § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i. V. m. § 34c Abs. 3 EStG
abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
✓
✓
Ausländische Quellensteuer, die von der deutschen Bemessungsgrundlage abgezogen werden kann
Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die
auf Erträge i. S. d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen
(für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG)
✓
✓
Ausländische Quellensteuer, die von der deutschen Bemessungsgrundlage abgezogen werden kann und auf Dividendenerträge bzw. Veräußerungsgewinne aus Aktien entfällt
◾ nach DBA als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG
i. V. m. diesem Abkommen anrechenbar ist
✓
✓
Fiktive ausländische Quellensteuer, die grundsätzlich auf die
deutsche Steuer angerechnet werden kann
Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG
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✓
Abschreibungen, die der Fonds auf Investitionen vorgenommen hat
Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG
in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag
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✓
Korrekturposten aus der Zeit des Anrechnungsverfahrens
Nachrichtlich
(von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst):
Steuerpflichtig im Privatvermögen / Betriebsvermögen
✓
✓
Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur
Kapitalertragsteuer
✓
✓
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die
kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem
§ 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
✓
✓
Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem
DBA zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf
die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen:
dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil
✓
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Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in
den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG
entfällt und nach DBA als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2
und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf
die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegenden Erträge
entfallender Teil
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Zahlung am ...... [auf Kupon Nr. ...]
25
Anhang II: NV-Bescheinigungen
und Freistellungsbescheid
Unter bestimmten Voraussetzungen können
betriebliche Anleger durch eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung)
ihres Finanzamtes über ihre Kapitalanlagegesellschaft (nur bei Spezialfonds) oder über
ihr Kreditinstitut den Einbehalt von deutschen
Abschlagsteuern und damit das Verfahren
einer späteren Erstattung durch die Finanzbehörden vermeiden. Inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 44a EStG können
stattdessen einen Freistellungsbescheid vorlegen.
Wirkung10)
Bescheinigung
NV-Art 02 (§ 44a Abs. 4 EStG):
Für steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
sowie inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts
Steuerabzug unterbleibt
NV-Art 03 (§ 44a Abs. 7 EStG):
Für steuerbefreite inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder
Vermögensmassen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke), für inländische Stiftungen des öffentlichen Rechtes, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, sowie für inländische juristische Personen des öffentlichen Rechtes, die ausschließlich
und unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen
Steuerabzug unterbleibt; alternativ Erstattung der KESt und des Solidaritätszuschlags im Rahmen des Sammelantragsverfahrens•
NV-Art 04 (§ 44a Abs. 8 EStG):
Für gemäß § 5 Abs. 1, mit Ausnahme der Nr. 9 KStG oder nach anderen Gesetzen
von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaften, Personenvereinigungen oder
Vermögensmassen sowie inländische juristische Personen des öffentlichen Rechtes,
die nicht in § 44a Abs. 7 EStG bezeichnet sind
Teilweise Abstandnahme vom Steuerabzug (3 / 5-Abzug); alternativ Erstattung der
KESt und des Solidaritätszuschlags im Rahmen des Sammelantragsverfahrens in
Höhe von 2 / 5 der vorgeschriebenen KESt
NV-Art 08 (§ 44a Abs. 5 EStG):
Für Gläubiger, deren Betriebseinnahmen Kapitalerträge sind und bei denen die
Kapitalertragsteuer auf Grund der Art ihrer Geschäfte auf Dauer höher wäre als die
gesamte festzusetzende ESt oder KSt („Dauerüberzahler“, insbes. Versicherungsunternehmen)
Steuerabzug unterbleibt; alternativ Erstattung der KESt und des Solidaritätszuschlags
10)
Wirkung jeweils nur auf bestimmte Erträge. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 InvStG ist eine Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a EStG bei ausschüttungsgleichen Erträgen eines inländischen
Publikums-Sondervermögens oder einer inländischen Publikums-Investment-AG nicht zulässig. Es erfolgt ggf. die Erstattung durch die Investmentgesellschaft gemäß § 7 Abs. 5 InvStG.
26
Haftungsausschluss
Die dargestellten Sachverhalte entsprechen
der Rechtslage im Dezember 2009. Sie gelten
für sogenannte transparente Investmentfonds, die die Vorschriften des deutschen
Investmentsteuergesetzes hinsichtlich der
Ermittlung, Bekanntmachung und Veröffentlichung bestimmter steuerlicher Angaben
ordnungsgemäß erfüllen.
Diese Fachinformation ist ausschließlich zu
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Vervielfältigung oder Weitergabe des Inhalts
an Dritte ist unzulässig.
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Absicht erarbeitet, einen rechtlichen oder
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Die hierin enthaltenen Informationen sind
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können sich jedoch – ohne Mitteilung hierüber – ändern. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann nicht übernommen werden. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass in
Zukunft die Finanzbehörden andere als die
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für zutreffend halten.
Wir haften nicht für die Vollständigkeit, die
Zuverlässigkeit und die Genauigkeit des
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vorsätzliches Fehlverhalten oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde.
Der Inhalt dieser Fachinformation ist nicht
rechtsverbindlich.
Insbesondere ersetzt diese Fachinformation
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dazu berechtigten Berufsträger.
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Autoren:
Dr. Martina Bätzel
Dr. Christopher Benkert, RA & FA HGR
RA Peter Steinbacher
Allianz Global Investors
Kapitalanlagegesellschaft mbH
Pension Markets
Mainzer Landstraße 11–13
60329 Frankfurt am Main
Bei dieser Broschüre handelt sich um eine Information gem. § 31 Abs. 2 WpHG.
Stand: Februar 2010
www.allianzglobalinvestors.de
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