2010 Investmentfonds im Betriebsvermögen Erläuterungen zur steuerlichen und bilanziellen Behandlung für inländische Firmenkunden Deutschlands globaler Fondsmanager. Inhalt Vorbemerkung 3 I. Grundlagen der Fondsbesteuerung 1. Transparenzprinzip 2. Fondserträge 3. Steuerliche Behandlung des betrieblichen Anlegers a. Privilegierung von Aktienerträgen b. Steuerabzug an der Quelle (Kapitalertragsteuer) c. Gewerbesteuer d. Sonderfall Pauschalbesteuerung 4 4 4 5 6 7 8 8 II. Investmentfondsanteile im Betriebsvermögen 1. Anteilserwerb 2. Folgebewertung von Fondsanteilen 3. Ertragsverwendung a. Ausschüttung b. Thesaurierung 4. Anteilsrückgabe bzw. Veräußerung der Fondsanteile 9 9 11 15 15 17 18 III. Besonderheiten bei Spezialfonds 20 IV. Kapitalanlage bei Pensionszusagen und Zeitwertkonten 1. Bilanzierung einer (fondsgebundenen) Direktzusage 2. Bilanzierung eines Zeitwertkontos (Partizipationsmodell) 21 21 22 Anhang I. Erläuterung zu den Besteuerungsgrundlagen für Investmentanteile II. NV-Bescheinigungen und Freistellungsbescheid 24 26 Haftungsausschluss 27 2 Vorbemerkung Investmentfonds sind heute aus dem Instrumentarium des modernen Finanzmanagements nicht mehr wegzudenken. Mit ihnen sichern sich Investoren das Know-how eines erfahrenen Asset Managements und die Vorteile einer professionellen Vermögensanlage, ohne sich selbst um Wertpapierkurse, Zinsveränderungen und andere Kapitalmarktentwicklungen kümmern zu müssen. Allianz Global Investors greift für Anlageentscheidungen auf ein weltweites Research mit internationalen Stützpunkten zurück. Dadurch werden unsere Fonds den Ansprüchen an ein dauerhaftes und erfolgreiches Investment gerecht. Diese Broschüre will inländischen Firmenkunden die Prinzipien der Fondsbesteuerung nach der Unternehmenssteuerreform 2008 und die damit verbundenen Bilanzierungsgrundsätze nach den Regeln des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB, Stand nach Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) erläutern. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Publikumsfonds. Besonderheiten von Spezialfonds werden in Abschnitt III. kurz dargestellt. Die Broschüre ist als allgemeiner Überblick zu verstehen und kann daher im Interesse der besseren Verständlichkeit die steuerlichen Gegebenheiten und Vorgänge an vielen Stellen nur vereinfacht darstellen. Eine ganze Reihe von Details oder Spezialthemen – wie beispielsweise die Behandlung von Werbungskosten auf Fondsebene oder die Verschmelzung von Fonds – bleiben daher in der Darstellung unberücksichtigt. Die fachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater kann und will diese Broschüre nicht ersetzen. Wir verweisen insoweit auf den Haftungsausschluss am Ende dieser Broschüre. Die dargestellte Sach- und Rechtslage entspricht dem im Dezember 2009 bekannten Stand der Gesetzgebung. 3 I. Grundlagen der Fondsbesteuerung 1. Transparenzprinzip Investmentfonds sind Vermögen zur gemeinschaftlichen Anlage, die nach dem Grundsatz der Risikomischung in Wertpapieren und/oder anderen Vermögensgegenständen angelegt sind. Bei der steuerlichen Behandlung von Investmentfonds und ihren Anlegern steht das Ziel im Vordergrund, den Fondsanleger steuerlich grundsätzlich einem Direktanleger gleichzustellen. Dahinter steht der Gedanke, dass die Erträge der unterschiedlichen Asset-Klassen (Aktien, Renten, Immobilien etc.) beim Fondsanleger im Grundsatz so besteuert werden, als hätte er diese aus direkt erworbenen Kapitalanlagen bezogen. Ein Investmentfonds in der Form des Sondervermögens gilt als Zweckvermögen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Damit wäre er grundsätzlich körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Die Spezialnormen des Investmentsteuergesetzes (InvStG) regeln jedoch, dass Investmentfonds von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit sind. Diese Konstruktion ermöglicht im Ergebnis – wenn auch mit gewissen Unschärfen – die Besteuerung des Anteilsinhabers in der Weise, als hätte er die einzelnen Anlageinstrumente direkt gehalten (Transparenzgedanke). Die Erträge des Investmentfonds sind für den 4 Anleger entweder als Ertrag aus Kapitalvermögen (Anteil im Privatvermögen) oder als Betriebseinnahmen (Anteil im Betriebsvermögen) einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtig. 2. Fondserträge Investmentfonds erzielen zum einen laufende Erträge („ordentliche“ Erträge), zum anderen Veräußerungsgewinne („außerordentliche“ Erträge). Je nach Zusammensetzung des Fondsvermögens bestehen die ordentlichen Erträge z. B. aus Zinsen, Dividenden, Erträgen aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie sonstigen laufenden Erträgen. Außerordentliche Erträge sind z. B. Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren/ Immobilien und Gewinne aus Termingeschäften. Relevant für den Zeitpunkt der Besteuerung, nicht jedoch für die Steuerpflicht an sich, ist die Unterscheidung zwischen der Ausschüttung und der Thesaurierung von Erträgen. Ausschüttungen sind die dem Anleger tat- sächlich gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge (gegebenenfalls inklusive der einbehaltenen Kapitalertragsteuer). Bei der Thesaurierung werden die Erträge stattdessen im Fondsvermögen behalten und vorgetragen oder kapitalisiert. Um die korrekte Besteuerung der Erträge beim Fondsanleger zu ermöglichen, werden durch die Kapitalanlagegesellschaft für die Ausschüttung oder Thesaurierung regelmäßig Besteuerungsgrundlagen für den Fonds (siehe die Erläuterung im Anhang I) veröffentlicht sowie für den Erwerb bzw. die Veräußerung der Fondsanteile eine Reihe von weiteren steuerlichen Größen ermittelt: Der Zwischengewinn umfasst in erster Linie die im Anteilswert enthaltenen aufgelaufenen Zinsen, die dem Anleger noch nicht durch Ausschüttung oder Thesaurierung zugeflossen sind. Wirtschaftlich ist er den Stückzinsen einer verzinslichen Anleihe bei der Direktanlage vergleichbar. Der Aktiengewinn enthält die Dividenden sowie die realisierten und unrealisierten Kursgewinne aus Aktien, die im Fondsvermögen angefallen sind, aber noch nicht vom Anleger versteuert wurden. Dieser Wert wird wegen der steuerlichen Privilegierung von Aktienerträgen im Betriebsvermögen benötigt (siehe folgender Abschnitt 3.). Der Aktiengewinn wird von der Kapitalanlagegesellschaft bewertungstäglich mit dem Rücknahmepreis veröffentlicht und teilweise auch in den Abrechnungen der Kreditinstitute über den Kauf und den Verkauf von Fondsanteilen ausgewiesen. Eine weitere buchhalterische Vormerkung durch das ausführende Kreditinstitut erfolgt jedoch nicht, sondern ist Sache des Anlegers. Der Immobiliengewinn beinhaltet die Erträge des Fondsvermögens, die dem Anleger steuerlich noch nicht zugeflossen sind bzw. als zugeflossen gelten, auf Grund eines Doppelbesteuerungseinkommens (DBA) in Deutschland steuerfrei sind (z. B. ausländische Mieterträge) und vom Anleger im Inland entsprechend nicht versteuert werden müssen. Die Beispiele in Abschnitt II. zeigen die Anwendung dieser Rechengrößen. An dieser Stelle noch ein Hinweis, um Missverständnisse zu vermeiden: Die im Investmentsteuergesetz definierten Begriffe wie etwa ‚Ausschüttung‘, ‚ausgeschüttete Erträge‘, ‚ausschüttungsgleiche Erträge‘ oder ‚steuerpflichtige Erträge‘ bezeichnen rein steuerliche Größen. Sie unterscheiden sich vielfach von handelsrechtlichen und investmentrechtlichen Ertragsdefinitionen und entsprechen auch dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht unbedingt. 3. Steuerliche Behandlung des betrieblichen Anlegers Betriebliche Anleger sind Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften oder Einzelunternehmer, die Anteile an Investmentfonds im Betriebsvermögen halten. Die Erträge aus diesen Fondsanteilen werden bei betrieblichen Anlegern grundsätzlich als Betriebseinnahmen erfasst, die bei Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer (KSt), bei Personengesellschaften oder Einzelunternehmen der Einkommensteuer (ESt) 5 – jeweils zuzüglich Solidaritätszuschlag (SolZ) – sowie der Gewerbesteuer unterliegen. Die folgenden Ausführungen in Abschnitt II. gelten für bilanzierende betriebliche Anleger. Für nicht bilanzierende betriebliche Anleger gilt die dargestellte Besteuerung der Erträge grundsätzlich entsprechend. Im Gegensatz zum Privatanleger, für den die Abgeltungsteuer gilt, bleibt beim betrieblichen Anleger die Unterscheidung zwischen der materiellen Steuerpflicht einerseits und dem Steuerabzug an der Quelle andererseits weiter von wesentlicher Bedeutung. Die zugeflossenen Erträge aus Investmentfonds sind vom betrieblichen Anleger im Rahmen seiner (Einkommen- bzw. Körperschaft-) Steuererklärung als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen und zu versteuern – ebenso wie die als zugeflossen geltenden Erträge. Zugeflossen sind zunächst diejenigen Erträge, die vom Fonds an den Anleger ausgeschüttet wurden. Daneben gelten auch die sogenannten ausschüttungsgleichen Erträge als zugeflossen (Zuflussfiktion). Ausschüttungsgleiche Erträge sind die nach Abzug der Werbungskosten nicht zur Ausschüttung verwendeten Erträge aus Zinsen, Dividenden sowie aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Veräußerungsgewinne aus bestimmten Finanzprodukten sowie sonstige Erträge und Gewinne aus sogenannten pri- 6 vaten Immobilienveräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG. a. Privilegierung von Aktienerträgen Bei der Besteuerung in der Sphäre des betrieblichen Anlegers gelten Sonderregelungen für Erträge aus Aktienanlagen: Für körperschaftsteuerpflichtige Anleger sind Dividendenerträge und Veräußerungserlöse aus Aktiengeschäften – bei Direktanlagen ebenso wie bei indirekter Anlage über einen Investmentfonds – gemäß § 8b KStG grundsätzlich voll steuerbefreit (Beteiligungsprivileg). 5 % dieser Erträge gelten jedoch gemäß § 8b Abs. 3 und 5 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Im Ergebnis sind Dividenden oder andere Aktienerträge mithin zu 95 % steuerbefreit. Auch für den einkommensteuerpflichtigen betrieblichen Anleger (Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft) sind Dividenden oder Veräußerungsgewinne aus Aktiengeschäften steuerlich privilegiert. Zu versteuern sind nach dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) nur 60 % dieser Erträge. Umgekehrt gilt, dass Verluste aus Aktienanlagen nur zu 60 % (einkommensteuerpflichtiger betrieblicher Anleger) bzw. gar nicht (körperschaftsteuerpflichtiger betrieblicher Anleger) geltend gemacht werden können. Bei Ausschüttung bzw. Thesaurierung von Fondserträgen kann der betriebliche Anleger den steuerlich privilegierten Aktienanteil den steuerlichen Hinweisen des jeweiligen Fonds (im Jahresbericht bzw. im elektronischen Bundesanzeiger) und bei vielen Kreditinstituten auch jeweils der ihm erteilten Depotabrechnung entnehmen. b. Steuerabzug an der Quelle (Kapitalertragsteuer) Unabhängig von der Frage, ob und in welcher Höhe die Fondserträge beim betrieblichen Anleger letztlich der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen, erfolgt für die meisten Fondserträge bereits ein Steuerabzug an der Quelle (Kapitalertragsteuer, KESt). Den Steuerabzug nimmt entweder die das Anlegerdepot führende Stelle oder die Investmentgesellschaft vor. Ausgenommen sind lediglich bestimmte steuerfreie Erträge aus dem Fondsvermögen, wie beispielsweise Veräußerungsgewinne aus Immobilien außerhalb der Zehn-Jahres-Frist gemäß § 23 EStG. Der Steuerabzug beträgt 25 % zuzüglich des Solidaritätszuschlags von 5,5 %, insgesamt also 26,375 %. Im Gegensatz zum Privatanleger, für den dieser Steuerabzug an der Quelle abgeltende Wirkung hat, stellt die Kapitalertragsteuer für den betrieblichen Anleger lediglich eine Vorauszahlung dar, die im Rahmen der Veranlagung auf die tatsächliche Steuerschuld angerechnet wird. Sowohl bei Erträgnisausschüttungen als auch bei Anteilsrückgaben behält das ausführende inländische Kreditinstitut grundsätzlich die Kapitalertragsteuer mit dem Solidaritätszuschlag ein und führt die Beträge an die Finanzbehörde ab. Kein Abschlag wird einbehalten, wenn der Anleger seine Wertpapiere im Ausland verwahren lässt oder es sich um einen ausländischen thesaurierenden Fonds handelt. Inländische thesaurierende Fonds, bei denen keine Erträgnisausschüttungen anfallen, entnehmen die Kapitalertragsteuer mit dem Solidaritätszuschlag am Ende des Geschäftsjahres dem Fondsvermögen und führen sie an die Finanzbehörde ab. Das heißt also, der betriebliche Anleger hat einerseits Erträge zu versteuern, die zwar noch nicht an ihn ausgezahlt wurden, aber als zugeflossen gelten – die sogenannten ausschüttungsgleichen Erträge. Andererseits sind Erträge aus Aktienanlagen – ob ausge- schüttet oder ausschüttungsgleich – von ihm nicht in vollem Umfang zu versteuern. Wie wird dies technisch und vor allem bilanziell umgesetzt? Zum einen ist in der Steuerbilanz ein Korrekturposten für thesaurierte, aber als zugeflossen geltende Fondserträge zu bilden. Dieser Posten wird wieder aufgelöst, wenn zu einem späteren Zeitpunkt die entsprechenden Beträge tatsächlich zufließen, z. B. beim Verkauf der Fondsanteile. Auf diese Weise wird verhindert, dass bereits vom betrieblichen Anleger versteuerte Erträge ein zweites Mal der Besteuerung unterworfen werden. Zur Umsetzung der steuerlichen Privilegierung von Aktienerträgen sind außerbilanzielle Korrekturen des steuerlichen Betriebsergebnisses vorzunehmen. Die Beispiele in Abschnitt II. verdeutlichen diese Vorgehensweise. Abstandnahme / Freistellung vom Steuerabzug Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde das Spektrum der Fondserträge, die dem Abzug von Kapitalertragsteuer unterliegen, erheblich erweitert. So wurden beispielsweise Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren zuvor ohne Steuerabzug ausgeschüttet. Bei betrieblichen Anlegern kann jedoch für diese neuen Steuertatbestände, d. h. bei solchen Erträgen, die bis zum 31.12.2008 nicht der Kapitalertragsteuer unterlagen, auch in Zukunft auf den Kapitalertragsteuerabzug verzichtet werden. Dieser Verzicht erfolgt automatisch für betriebliche Anleger, die kraft Rechtsform (z. B. GmbH) unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind. Sonstige betriebliche Anleger müssen auf einem von der Finanzverwaltung vorgeschriebenen Formular gegenüber der depotführenden Bank erklären, dass die Fondsanteile im Betriebsvermögen gehalten werden. Die Abstandnahme vom Steuerabzug darf jedoch nicht mit einer materiellen Steuerfreiheit der Erträge gleichgesetzt werden. Auch abzugsfrei ausgeschüttete Fondserträge sind grundsätzlich der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer unterliegende Betriebseinnahmen. Bestimmte Unternehmen und Organisationen können ihre Fondserträge von der Belastung mit Kapitalertragsteuer befreien lassen und damit das Verfahren einer späteren Er- 7 stattung durch die Finanzbehörden vermeiden. Dazu muss dem depotführenden inländischen Kreditinstitut eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) des Finanzamtes eingereicht werden. Alternativ kann ein Freistellungsbescheid vorgelegt werden. Die wichtigsten Fallgruppen sind in Anhang II „NV-Bescheinigungen und Freistellungsbescheid“ aufgeführt. Ausländische Quellensteuer Kapitalerträge ausländischer Wertpapiere können in ihrem jeweiligen Herkunftsland an der Quelle steuerpflichtig sein. Dem Investmentfonds fließen die Erträge in diesem Fall gemindert um ausländische Quellensteuern zu. Doppelbesteuerungsabkommen können jedoch die – regelmäßig nur teilweise – Erstattung der erfolgten Quellensteuerbelastung an das Fondsvermögen vorsehen. Soweit ausländische Quellensteuern im Inland anrechenbar sind, lassen sie sich im Steuerverfahren unter bestimmten Voraussetzungen entweder auf die Steuerschuld anrechnen oder aber – an Stelle einer Anrechnung – von den steuerpflichtigen Einkünften als Betriebsausgabe abziehen. Bestimmte ausländische Quellensteuern können ausschließlich von den steuerpflichtigen Einkünften als Betriebsausgabe abgezogen werden. Wegen der steuerlichen Privilegierung von Aktienerträgen können im Gegenzug ausländische Quellensteuern auf Dividenden und andere Aktienerträge zwar von einkommensteuerpflichtigen betrieblichen Anlegern geltend gemacht werden, von körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern dagegen nicht. 8 c. Gewerbesteuer Die Gewerbesteuerpflicht von Fondserträgen beim betrieblichen Anleger knüpft an die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerpflicht an. Bei gewerbesteuerpflichtigen Anlegern unterliegen daher die Erträge aus im Betriebsvermögen gehaltenen Fondsanteilen zusätzlich der Gewerbesteuer. Dabei ist zu beachten, dass auch Dividenden aus im Fonds gehaltenen Aktienanlagen voll gewerbesteuerpflichtig sind und keine dem Teileinkünfteverfahren bzw. dem § 8b KStG vergleichbare Steuererleichterung besteht. Lediglich für Veräußerungsgewinne aus Aktienanlagen gelten die weitgehende Steuerfreiheit dieser Erträge für Kapitalgesellschaften (§ 8b KStG) bzw. die teilweise Steuerfreistellung für Einzelunternehmer und Personengesellschafter (§ 3 Nr. 40 EStG) auch im Rahmen der Gewerbesteuer. d. Sonderfall Pauschalbesteuerung Die differenzierte Besteuerung des betrieblichen Anlegers setzt voraus, dass für ein Investmentvermögen bei Ausschüttung bzw. Thesaurierung von Erträgen die notwendigen Besteuerungsgrundlagen, zu denen auch bestimmte laufende Steuergrößen gehören, veröffentlicht werden. Sind die Bekanntmachungspflichten (§ 5 Abs. 1 InvStG) erfüllt, können für einzelne Ertragsbestandteile einer Ausschüttung oder Thesaurierung, die aus der Bekanntmachung hervorgehen, steuerliche Privilegierungen genutzt werden. Kommt ein Investmentvermögen dieser Bekanntmachungspflicht nicht nach, werden die Erträge pauschal ermittelt und beim Anleger der Besteuerung unterworfen. II. Investmentfondsanteile im Betriebsvermögen Die folgende Darstellung ist an dem „Lebenszyklus“ von Fondsanteilen im Betriebsvermögen ausgerichtet und führt damit über deren Erwerb, (Folge-)Bewertung zum Bilanzstichtag, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge und Veräußerung oder Rückgabe. 1. Anteilserwerb Die erworbenen Fondsanteile – nicht jedoch die von ihnen repräsentierten Vermögenswerte wie Aktien und verzinsliche Wertpapiere – sind nach deutschem Recht stets handels- und steuerbilanziell als selbstständige Wertpapiere zu erfassen. Eine Erfassung der einzelnen im Fonds enthaltenen Vermögensgegenstände erfolgt nicht. Dies gilt auch für Anteile an Spezialfonds, selbst wenn die Anteile des Fonds nur von einem einzigen Anleger gehalten werden. Der zu bilanzierende Vermögensgegenstand ist immer nur der Investmentanteil, nicht die im Fonds enthaltenen Vermögensgegenstände. Der Wertansatz bemisst sich grundsätzlich nach den Anschaffungskosten, also inklusive eines eventuell anfallenden Ausgabeaufschlags oder sonstiger Anschaffungsnebenkosten. Bilanziert das Unternehmen nach den International Financial Reporting Standards (IFRS), kann bei Spezialfonds (siehe Abschnitt III.) hiervon abgewichen werden. Dann werden an Stelle der Fondsanteile die von ihnen repräsentierten Vermögenswerte bilanziert. Anteile an Publikumsfonds werden im Allgemeinen hingegen auch nach den IFRS als eigenständige Vermögenswerte bilanziert. Bei der Bilanzierung ist zwischen der Handelsbilanz (HGB) und der Steuerbilanz zu unterscheiden. Sinn und Zweck einer Handelsbilanz besteht in einer Übersicht über den Erfolg eines Unternehmens innerhalb eines bestimmten Zeitabschnitts. Sie soll – insbesondere für potenzielle Handelspartner respektive Gläubiger – die tatsächlichen Verhältnisse eines Unternehmens dokumentieren. Die Steuerbilanz dient demgegenüber bei der Gewinnermittlung als Basis für die Ertragsbesteuerung. Die Zuordnung der Fondsanteile in Handelsbilanz und Steuerbilanz zum Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögen ist davon abhängig, zu welchem Zweck sie erworben wurden. Sie gehören zum Anlagevermögen, wenn sie dem Betrieb dauerhaft zu dienen bestimmt sind, beispielsweise als Rückdeckung für Pensionsverpflichtungen. Die Zurechnung zum Umlaufvermögen erfolgt, wenn die Fondsanteile nur vorübergehend gehalten und nach kurzer Zeit wieder veräußert werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der betriebliche Anleger Liquidität lediglich kurzfristig in einem Fonds „parken“ will. Werden Fondsanteile im Anlagevermögen gehalten, sind sie in der Bilanzposition „Wertpapiere des Anlagevermögens“ auszuweisen (§ 266 Abs. 2 A.III. Nr. 5 HGB). Sind sie dagegen dem Umlaufvermögen zugeordnet, erscheinen sie unter „Sonstige Wertpapiere“ (§ 266 Abs. 2 B.III. Nr. 3 HGB). 9 AKTIVA A. Anlagevermögen III. Finanzanlagen 5. Wertpapiere des Anlagevermögens B. Umlaufvermögen PASSIVA A. Eigenkapital B. Rückstellungen C. Verbindlichkeiten D. Rechnungsabgrenzungsposten III. Wertpapiere 3. Sonstige Wertpapiere C. Rechnungsabgrenzungsposten Grundsätzlich ist die Handelsbilanz für die Steuerbilanz maßgeblich. Allerdings führen zwei bereits erwähnte Besonderheiten dazu, dass die handels- und steuerbilanziellen Auswirkungen der Fondsanlage auseinander fallen: Für die Handelsbilanz gilt das Realisationsprinzip, d. h. Erträge aus der Fondsanlage dürfen erst dann Eingang in die Gewinn- und Verlustrechnung und damit in die Handelsbilanz finden, wenn sie vom Unternehmen tatsächlich vereinnahmt wurden. Dem Realisationsprinzip entspricht auf der steuerlichen Ebene grundsätzlich das Zuflussprinzip. Dieses wird jedoch bei der steuerlichen Behandlung von Fondsanlagen durchbrochen: Eine Reihe von Fondserträgen (insbesondere im Fondsvermögen angefallene Dividenden, Mieten und Zinsen) gilt auch dann beim Anleger als zugeflossen, wenn sie thesauriert und nicht ausgeschüttet, d. h. vom Anleger tatsächlich also noch nicht vereinnahmt wurden. Sie sind daher in der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung und damit in der Steuerbilanz 10 bereits im Jahr der Thesaurierung zu erfassen, nicht aber in der Handelsbilanz (siehe hierzu im Einzelnen Abschnitt 3. Ertragsverwendung). Auch die Sonderregelungen für die Behandlung von Aktienerträgen wirken sich auf die Besteuerung aus. Jedoch spiegeln sich die steuerlichen Erleichterungen für diese Erträge nicht in der Steuerbilanz selbst wider, sondern die zunächst in der Steuerbilanz erfassten Erträge sind außerbilanziell zu korrigieren (siehe auch hierzu im Detail die folgenden Abschnitte 2. bis 4.). Für mögliche steuerliche Korrekturen im Fall von Folgebewertungen zu späteren Bilanzstichtagen bzw. bei einer Veräußerung der Fondsanteile muss der betriebliche Anleger bei Erwerb der Anteile den Fonds-Aktiengewinn zum Kaufzeitpunkt (und gegebenenfalls den Immobiliengewinn) festhalten. Der Fonds-Aktiengewinn zum Abrechnungszeitpunkt ist oft auf der Depotabrechnung angegeben, kann aber auch der bewertungstäglichen Veröffentlichung der Kapitalanlagegesellschaft entnommen werden. Beispiel (Kauf) Die Muster GmbH kauft am 10.05.2009 Anteile am Mischfonds Balance, um für einige Zeit liquide Mittel ertragbringend anzulegen. Es werden je 50 Anteile der Anteilsklasse A (ausschüttend) und der Anteilsklasse T (thesaurierend) erworben. Der Preis je Anteil beträgt für die Anteilsklasse A 100,00 EUR, für die Anteilsklasse T 150,00 EUR, jeweils zzgl. 2 % Ausgabeaufschlag. Der Zwischengewinn wird in den Kaufabrechnungen für die Anteilsklasse A mit 1,00 EUR pro Anteil ausgewiesen, für die Anteilsklasse T mit 2,00 EUR. Der Fonds-Aktiengewinn zum Kaufzeitpunkt beträgt in der Anteilsklasse A 16 % und in der Anteilsklasse T 18 %. Buchung Handelsbilanz Soll Sonstige Wertpapiere Steuerbilanz Haben 12.750,00 an Guthaben bei Kreditinstituten Soll Haben 12.750,00 12.750,00 12.750,00 Für steuerliche Zwecke werden vorgemerkt: • Aktiengewinn bei Kauf Anteile A: 50 x 100,00 EUR x 16 % = 800,00 EUR • Aktiengewinn bei Kauf Anteile T: 50 x 150,00 EUR x 18 % = 1.350,00 EUR 2. Folgebewertung von Fondsanteilen Ändert sich der Wert der Fondsanteile während der Besitzzeit des Anlegers, so kann dies Auswirkungen auf deren Folgebewertung haben. Hierbei gelten für die Steuer- und die Handelsbilanz unterschiedliche Regelungen. Zudem werden Fondsanteile des Anlagevermögens anders behandelt als solche des Umlaufvermögens. Wertsteigerungen der Fondsanteile über die Anschaffungskosten hinaus sind während der Besitzzeit grundsätzlich bilanziell unbeachtlich. Der Anleger hat also die Möglichkeit, stille Reserven zu bilden. Dagegen können Wertminderungen der gehaltenen Fondsanteile zu Abschreibungen führen, sofern zum Bilanzstichtag die Anschaffungskosten unterschritten werden. Grundsätzlich ist für die Bewertung von Fondsanteilen der Ausgabepreis (Wiederbeschaffungspreis) heranzuziehen. Im Umlaufvermögen kann auch ein Ansatz zum Rücknahmepreis in Betracht kommen. Abschreibungen sowohl auf im Anlage- als auch auf im Umlaufvermögen gehaltene Anteile fließen in den GuV-Posten „Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens“. Handelsbilanz Handelsbilanziell gilt für Fondsanteile im Anlagevermögen das gemilderte Niederstwertprinzip. Der Anleger hat also grundsätzlich die Wahl, die Fondsanteile am Bilanzstichtag mit den Anschaffungskosten oder aber dem niedrigeren Ausgabepreis am Bilanzstichtag anzusetzen. Im Fall einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist eine Abschreibung auf den niedrigeren Wert jedoch zwingend vorgeschrieben. Fondsanteile des Umlaufvermögens sind demgegenüber nach dem strengen Niederstwertprinzip stets mit dem Wert zum Bilanzstichtag zu bilanzieren, sofern dieser die Anschaffungskosten unterschreitet. Soweit in der Vergangenheit eine Abschreibung vorgenommen wurde und der Anteilswert in der Zwischenzeit wieder gestiegen ist, gilt das sogenannte Wertaufholungsgebot. Entsprechend dem aktuellen Wert sind Zuschreibungen gegebenenfalls bis zu den Anschaffungskosten vorzunehmen. Dieses Wertaufholungsgebot gilt ab 2010 umfassend für alle bilanzierenden betrieblichen Anleger, bis Ende 2009 nur für Kapitalgesellschaften. 11 Handelsbilanz Anlagevermögen Steuerbilanz Umlaufvermögen Wertsteigerung gegenüber Anschaffungskosten vor Realisierung unbeachtlich („Realisationsprinzip“ – ermöglicht Bildung stiller Reserven) Bei Wertminderung gegenüber Buchwert: Abschreibungswahlrecht, jedoch Pflicht bei voraussichtlich dauernder Wertminderung („gemildertes Niederstwertprinzip“) Anlagevermögen Wertsteigerung gegenüber Anschaffungskosten vor Realisierung unbeachtlich („Realisationsprinzip“ – ermöglicht Bildung stiller Reserven) Bei Wertminderung gegenüber Buchwert: Abschreibungspflicht („strenges Niederstwertprinzip“) Eigenständige Bewertung; Abschreibungen nur in Ausnahmefällen möglich Bewertung grundsätzlich ähnlich Handelsbilanz Wertaufholung nach Teilwertabschreibung: Zuschreibungspflicht bis Anschaffungskosten (ab 2010, vorher nur bei Kapitalgesellschaften) Wertaufholung nach Teilwertabschreibung: Zuschreibungspflicht bis Anschaffungskosten Änderungen wirken sich in voller Höhe auf GuV aus Änderungen wirken sich in voller Höhe auf GuV aus (Ausnahme: Anleger-Aktiengewinn bzw. Immobiliengewinn) Steuerbilanz Steuerbilanziell kann der niedrigere Wert zum Bilanzstichtag für Fondsanteile im Anlagevermögen nur in Ausnahmefällen angesetzt werden. Im Umlaufvermögen sind dagegen wie in der Handelsbilanz Abschreibungen auf die Fondsanteile möglich. verpflichtend. Hat sich ein Publikumsfonds gegen die Ermittlung und Veröffentlichung des Aktiengewinns entschieden, kann der Anleger für die Besteuerung seiner Erträge aus dem Fonds die privilegierte Besteuerung für den auf Aktien entfallenden Teil nicht in Anspruch nehmen. Besonderheiten ergeben sich durch die speziellen steuerlichen Regelungen zu Aktienerträgen (analog für steuerfreie Immobilienerträge). Soweit auf Fondsebene der Aktiengewinn ermittelt wird, gilt folgendes: Da Aktienerträge für den betrieblichen Anleger steuerlich privilegiert sind, dürfen auch die aus Aktienanlagen resultierenden Aufwendungen, also die Abschreibungen, den steuerpflichtigen Gewinn nur teilweise (Personengesellschaft) bzw. gar nicht (Kapitalgesellschaft) mindern. Eine steuerbilanzielle Abschreibung ist daher außerbilanziell um den sogenannten Anleger-Aktiengewinn – die Veränderung des Fonds-Aktiengewinns während der Besitzzeit des Anlegers – zu bereinigen. Durch die Regelungen zum Aktiengewinn wird verhindert, dass Gewinne und Verluste, welche auf Aktien innerhalb des Anteilswerts zurückgehen (Dividenden, Wertveränderungen, Veräußerungsgewinne / -verluste), das steuerliche Ergebnis des bilanzierenden Unternehmens beeinflussen. In der Direktanlage werden Erträge aus Aktien privilegiert besteuert. Auf der anderen Seite können Verluste aus direkt gehaltenen Aktien steuerlich nicht oder nur zum Teil geltend gemacht werden. Um eine vergleichbare Besteuerungssituation auch für Fondsanleger zu erreichen, enthält das Investmentsteuergesetz Regelungen zum sogenannten Aktiengewinn. Hierdurch wird eine vergleichbare Besteuerung von Dividenden, Wertveränderungen sowie Veräußerungsgewinnen und -verlusten aus Aktien sowohl für direkte als auch indirekte Investitionen gewährleistet. Die Ermittlung und Veröffentlichung dieses Aktiengewinns erfolgt für Publikumsfonds freiwillig, für Spezialfonds ist die Ermittlung 12 Umlaufvermögen Der bei der steuerlichen Gewinnermittlung anzusetzende Anleger-Aktiengewinn wird je nach Anlass unterschiedlich ermittelt. Für den Fall des unterjährigen Kaufs und Verkaufs ist der auf den verkauften Anteilbestand entfallende Fonds-Aktiengewinn zum Kauftag vom Fonds-Aktiengewinn zum Verkaufstag zu subtrahieren. Die so ermittelte Differenz (sogenannter AnlegerAktiengewinn) ist für den Anleger steuerlich relevant. In den Fällen von Neubewertungen zu dem Kauf nachfolgenden Bilanzstichtagen sowie Verkäufen bzw. Rückgaben, wenn die Anteile in der Bilanz mit von den Anschaffungskosten abweichenden Werten angesetzt wurden, sind weitere Berechnungsschritte erforderlich, um den steuerlich anzusetzenden Anleger-Aktiengewinn zu ermitteln. Berechnung des Anleger-Aktiengewinns Folgebewertung Kauf unterjährig Kauf Vorjahr (oder früher) Anteilbestand am Bilanzstichtag x Fonds-Aktiengewinn am Bilanzstichtag Verkauf bzw. Rückgabe verkaufter / zurückgegebener Anteilbestand x Fonds-Aktiengewinn am Verkaufs- / Rückgabetag – Anteilbestand am Kauftag x Fonds-Aktiengewinn am Kauftag – entsprechender Anteilbestand am Kauftag x Fonds-Aktiengewinn am Kauftag = Anleger-Aktiengewinn, soweit er sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat = Anleger-Aktiengewinn wie oben, aber zusätzlich – Anleger-Aktiengewinn des Vorjahres, soweit er sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat wie oben, aber zusätzlich – Anleger-Aktiengewinn des Vorjahres, soweit er sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat Wurde eine Abschreibung wegen voraussichtlich dauerhafter Wertminderung vorgenommen und entfallen später die Gründe für diese Einschätzung, gilt ein Wertaufholungsgebot. Maßgebend ist die Einschätzung zum jeweiligen Bilanzstichtag. In der Steuerbilanz sind die Fondsanteile auf den Wert am Bilanzstichtag, höchstens jedoch auf die Anschaffungskosten hoch zu schreiben. 13 Fortsetzung Beispiel (Folgebewertung) Zum 31.12.2009 erstellt die Muster GmbH ihren Jahresabschluss. Folgende Ausgabe- und Rücknahmepreise werden von der Fondsgesellschaft zum 31.12.2009 für den Mischfonds Balance veröffentlicht: Anteilsklasse A Anteilsklasse T Ausgabepreis Rücknahmepreis Ausgabepreis Rücknahmepreis 98,94 EUR 97,00 EUR 148,92 EUR 146,00 EUR Der Aktiengewinn zum 31.12.2009 beträgt für Anteilsklasse A 15 %, für Anteilsklasse T 16 %. Da die Fondsanteile der kurzfristigen Anlage von Unternehmensliquidität dienen, werden sie dem Umlaufvermögen zugeordnet. Für die Bewertung gilt dementsprechend das strenge Niederstwertprinzip. Der Wirtschaftsprüfer sieht den Rücknahmepreis als geeigneten Bewertungsmaßstab an. Fondsanteile A: Rücknahmepreis (Bilanzwert) – Anschaffungskosten = Wertveränderung 50 x 97,00 EUR = 50 x 102,00 EUR = 4.850,00 EUR 5.100,00 EUR – 250,00 EUR Fondsanteile T: Rücknahmepreis (Bilanzwert) – Anschaffungskosten = Wertveränderung 50 x 146,00 EUR = 50 x 153,00 EUR = 7.300,00 EUR 7.650,00 EUR – 350,00 EUR Buchung Handelsbilanz Soll Abschreibung auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens Steuerbilanz Haben 600,00 an Sonstige Wertpapiere Soll Haben 600,00 600,00 600,00 Die steuerbilanzielle Abschreibung ist aufgrund der Sonderregelungen für Aktienerträge gegebenenfalls außerbilanziell zu korrigieren. Dazu ist für beide Fondsinvestments der Anleger-Aktiengewinn zu bestimmen und dann der bilanziellen Wertveränderung gegenüberzustellen: Fondsanteile A: 1) Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns Fonds-Aktiengewinn am Bilanzstichtag (50 x 97,00 EUR x 15 %) – Fonds-Aktiengewinn bei Kauf (vorgemerkt) = Anleger-Aktiengewinn 727,50 EUR – 800,00 EUR – 72,50 EUR 2) Begrenzung des Anleger-Aktiengewinns im Bewertungsfall Wertveränderung Anleger-Aktiengewinn – 250,00 EUR – 72,50 EUR Anzusetzen ist der negative Anleger-Aktiengewinn, soweit er sich auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat, maximal jedoch die Wertveränderung. anzusetzender negativer Anleger-Aktiengewinn 14 – 72,50 EUR Fondsanteile T: 1) Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns Fonds-Aktiengewinn am Bilanzstichtag (50 x 146,00 EUR x 16 %) – Fonds-Aktiengewinn bei Kauf (vorgemerkt) = Anleger-Aktiengewinn 1.168,00 EUR – 1.350,00 EUR – 182,00 EUR 2) Begrenzung des Anleger-Aktiengewinns im Bewertungsfall Wertveränderung Anleger-Aktiengewinn – 350,00 EUR – 182,00 EUR anzusetzender negativer Anleger-Aktiengewinn – 182,00 EUR aktienbedingte Gesamtkorrektur – 254,50 EUR Durch die außerbilanzielle Hinzurechnung des (besitzzeitanteiligen) negativen Anleger-Aktiengewinns in Höhe von – 254,50 EUR (– 72,50 EUR + (– 182,00 EUR)) wird die innerbilanzielle Abschreibung von – 600,00 EUR teilweise kompensiert, d. h. es verbleibt nach Berücksichtigung des anzusetzenden negativen Anleger-Aktiengewinns lediglich ein steuerlich zu berücksichtigender Verlust von – 345,50 EUR. Dies rührt daher, dass im Fondsvermögen sowohl Verluste aus Aktien als auch aus Vermögensgegenständen entstanden sind, bei denen Wertveränderungen bzw. Veräußerungsgewinne / -verluste steuerwirksam sind. 3. Ertragsverwendung Über die Ausschüttung oder Thesaurierung von Erträgen erhält der Anleger eine entsprechende Abrechnung bzw. Mitteilung seiner depotführenden Bank. Die Ausschüttungsbzw. Thesaurierungsmitteilungen weisen in der Regel den steuerpflichtigen Fondsertrag aus, gegliedert nach einkommensteuer- und körperschaftsteuerpflichtigen betrieblichen Anlegern. Detaillierte Informationen zur steuerlichen Behandlung der Ausschüttung oder Thesaurierung enthalten außerdem die sogenannten Besteuerungsgrundlagen oder steuerlichen Hinweise, die meist dem Jahresbericht des Fonds beigefügt sind, für Publikumsfonds aber auf jeden Fall im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Eine ausführliche Erläuterung dieser Besteuerungsgrundlagen findet sich in Anhang I. 1) a. Ausschüttung Schüttet der Fonds seine Erträge an den Anleger aus, so entstehen handels- und steuerbilanziell grundsätzlich Betriebseinnahmen. Steuerlich maßgebender Zeitpunkt, zu dem die Erträge als dem Anleger zugeflossen gelten, ist für bilanzierende betriebliche Anleger der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung.1) Sofern die Fondsgesellschaft den Zeitpunkt und die Höhe der Ausschüttung nicht in anderer Weise festlegt, ist die Beschlussfassung der Fondsgesellschaft über die Ausschüttung maßgebend. Die ausgeschütteten Erträge unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug, soweit für den betrieblichen Anleger nicht die Abstandnahme vom Steuerabzug für die neuen Steuertatbestände oder eine Freistellung greift. Wie bei einer Direktanlage lassen sich bei einem Fondsanteil die einbehaltenen Kapitalertragsteuern mit der endgültigen Steuerschuld verrechnen. Für andere, nicht bilanzierende, betriebliche Anleger sowie für private Anleger ist der Tag der Ausschüttung maßgebend (Zuflussprinzip). 15 Außerdem können inländische Anleger unter bestimmten Vorausetzungen etwaige anrechenbare ausländische Quellensteuern geltend machen. Ausschüttungen stellen in der Gewinn- und Verlustrechnung bei Fondsanteilen des Anlagevermögens „Erträge aus anderen Wertpapieren“ dar, während sie bei Anteilen des Umlaufvermögens als „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“ zu buchen sind. Fortsetzung Beispiel (Ausschüttung) Zum 31.03.2010 nimmt der Mischfonds Balance für die Anteilsklasse A eine Ausschüttung (im investmentrechtlichen Sinn) in Höhe von 3,90 EUR pro Anteil vor. Aus den vom Fonds veröffentlichten Besteuerungsgrundlagen 2) lassen sich (unter anderem) die folgenden steuerlichen Größen 3) (jeweils pro Anteil) entnehmen: Betrag der Ausschüttung Betrag der ausgeschütteten Erträge (hier gleich Bemessungsgrundlage KESt) Erträge im Sinne des § 8b Abs. 1 KStG Veräußerungsgewinne im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG Anrechenbare ausländische Quellensteuer 4) 4,00 EUR 4,10 EUR 1,00 EUR 1,50 EUR 0,10 EUR Die gesamte Ausschüttung für die Muster GmbH beträgt also 195,00 EUR (50 x 3,90 EUR), die Bemessungsgrundlage für die KESt beträgt 205,00 EUR (50 x 4,10 EUR). Nach Abzug der KESt zzgl. SolZ von 54,07 EUR erhält die Muster GmbH eine Gutschrift von 140,93 EUR auf ihrem Abrechnungskonto. In Höhe der Differenz zwischen ausgeschütteten Erträgen und Betrag der Ausschüttung (50 x (4,10 EUR – 4,00 EUR)) ist in der Steuerbilanz ein aktiver Ausgleichsposten zu bilden. Buchung Handelsbilanz Soll Guthaben bei Kreditinstituten Steuerbilanz Haben Soll 140,93 140,93 54,07 54,07 5,00 5,00 Kapitalertragsteuer Anrechenbare Quellensteuer Aktiver Ausgleichsposten an Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge Haben 5,00 200,00 205,00 Da die zugeflossenen Erträge des Fonds teilweise aus Aktienanlagen stammen und entsprechend steuerlich privilegiert sind, merkt die Muster GmbH noch folgende außerbilanzielle Korrektur des steuerlichen Ergebnisses vor: Aktienerträge: Privilegierung gemäß § 8b KStG: (1,00 EUR + 1,50 EUR) x 50 = 125,00 EUR 125,00 EUR x 95 % = 118,75 EUR Der aus der Steuerbilanz resultierende steuerpflichtige Gewinn der Muster GmbH im Geschäftsjahr 2010 wird also außerbilanziell um 118,75 EUR reduziert. 2) Die Darstellung der Besteuerungsgrundlagen eines Investmentfonds ist im Einzelnen in Anhang I erläutert. An dieser Stelle zeigt sich das Auseinanderfallen der investmentrechtlichen und der investmentsteuerlichen Größen besonders deutlich. 4) Vereinfachte Darstellung, tatsächlich wird sowohl die grundsätzlich anrechenbare ausländische Quellensteuer ausgewiesen als auch der Teil, der auf Aktienerträge entfällt, für den betrieblichen Anleger also nur teilweise oder gar nicht anrechenbar ist. 3) 16 b. Thesaurierung Erfolgt eine Thesaurierung, so kommt steuerlich die Zuflussfiktion zum Tragen: Ein Teil der thesaurierten Erträge, die sogenannten ausschüttungsgleichen Erträge, gelten dem Anleger grundsätzlich mit Ablauf des jeweiligen Fondsgeschäftsjahres steuerlich (nicht handelsrechtlich) als zugeflossen. Ausschüttungsgleiche Erträge sind im Wesentlichen die ordentlichen Erträge des Fonds, während die außerordentlichen Erträge (mit Ausnah- me von Veräußerungsgewinnen aus Immobilien innerhalb der Zehn-Jahres-Frist) bei der Thesaurierung steuerlich unbeachtlich bleiben (siehe hierzu die folgende tabellarische Übersicht). Bei einer (Teil-)Ausschüttung, bei der ein Teil der steuerlich relevanten Erträge nicht zur Ausschüttung verwendet wird, gelten die so thesaurierten Erträge dem Anleger unter bestimmten Umständen erst zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ausschüttung als zugeflossen.5) Steuerliche Behandlung von ausgeschütteten und thesaurierten Erträgen Ausschüttung Thesaurierung Ordentliche Erträge Zinsen steuerplichtig steuerpflichtig Dividenden zu 95 % bzw. 40 % steuerfrei zu 95 % bzw. 40 % steuerfrei Inländische Mieterträge steuerpflichtig steuerpflichtig Ausländische Mieterträge grds. steuerfrei* grds. steuerfrei* Außerordentliche Erträge (grundsätzlich Saldo aus Gewinnen und Verlusten) Veräußerungsgewinne Schuldverschreibungen steuerpflichtig steuerlich unbeachtlich (mit Ausnahmen) Veräußerungsgewinne Aktien zu 95 % bzw. 40 % steuerfrei steuerlich unbeachtlich Veräußerungsgewinne Immobilien (Inland; Haltedauer > 10 Jahre) steuerpflichtig steuerlich unbeachtlich Veräußerungsgewinne Immobilien (Inland; Haltedauer < 10 Jahre) steuerpflichtig steuerpflichtig Veräußerungsgewinne Immobilien (Ausland) grds. steuerfrei* steuerlich unbeachtlich Gewinne aus Termingeschäften steuerpflichtig steuerlich unbeachtlich * soweit ein anwendbares DBA der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht versagt Gelten Erträge steuerlich als zugeflossen, dann muss vermieden werden, dass sie bei späterer Rückgabe als Veräußerungsgewinn erneut der Besteuerung unterliegen. Hierzu 5) wird in der Steuerbilanz ein aktiver Ausgleichsposten in Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge gebildet. Reicht die Teilausschüttung jedoch nicht aus, um die Kapitalertragsteuer einzubehalten, so gelten alle Erträge – einschließlich der Teilausschüttung – als am Ende des Geschäftsjahres zugeflossen. 17 Fortsetzung Beispiel (Thesaurierung) Am 31.03.2010 findet beim Mischfonds Balance für die Anteilsklasse T eine Thesaurierung von Erträgen statt. Aus den vom Fonds veröffentlichten Besteuerungsgrundlagen6) lassen sich (unter anderem) die folgenden steuerlichen Größen (jeweils pro Anteil) entnehmen: Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge (hier auch Bemessungsgrundlage KESt) Erträge im Sinne des § 8b Abs. 1 KStG 5,00 EUR 3,00 EUR Auf die als zugeflossen geltenden Erträge von 250,00 EUR wurden von der Fondsgesellschaft 65,94 EUR KESt zzgl. SolZ abgeführt. Buchung Handelsbilanz Soll Steuerbilanz Haben Aktiver Ausgleichsposten Kapitalertragsteuer Soll Haben 184,06 65,94 an Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 65,94 65,94 250,00 Da die als zugeflossenen geltenden Erträge des Fonds teilweise aus Aktienanlagen (Dividenden) stammen und entsprechend steuerlich privilegiert sind, merkt die Muster GmbH noch folgende außerbilanzielle Korrektur des steuerlichen Ergebnisses vor: Aktienerträge: Privilegierung gemäß § 8b KStG: 3,00 EUR x 50 = 150,00 EUR 150,00 EUR x 95 % = 142,50 EUR Fortsetzung Beispiel Der aus der Steuerbilanz resultierende steuerpflichtige Gewinn der Muster GmbH im Geschäftsjahr 2010 wird also außerbilanziell um 142,50 EUR reduziert. 6) Die Darstellung der Besteuerungsgrundlagen eines Investmentfonds ist im Einzelnen in Anhang I erläutert. 4. Anteilsrückgabe bzw. Veräußerung der Fondsanteile Werden die Fondsanteile zurückgegeben oder veräußert, so erhöht ein positiver Differenzbetrag zwischen Veräußerungswert und Buchwert den handels- und steuerrechtlichen Gewinn des Anlegers. Derartige Gewinne werden sowohl für Anteile des Anlage- als auch des Umlaufvermögens unter „Sonstige betriebliche Erträge“ ausgewiesen. Im entgegen gesetzten Fall erscheinen die Verluste unter „Sonstige betriebliche Aufwendungen“. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns ist die Differenz von Veräußerungswert und Buchwert um mehrere Positionen zu bereinigen: Sind im 18 Veräußerungspreis auch thesaurierte Erträge des Fonds enthalten, die vom Anleger durch die Zuflussfiktion bereits steuerlich verarbeitet wurden, ist der zu diesem Zweck gebildete steuerliche Ausgleichsposten aufzulösen und mit dem Veräußerungsgewinn zu verrechnen. Daneben sind – wie bei der Folgebewertung von Fondsanteilen – außerbilanzielle Korrekturen erforderlich, wenn im Veräußerungsgewinn Aktienerträge enthalten sind, um die steuerliche Privilegierung dieser Erträge zu berücksichtigen. Es ist wiederum der steuerlich anzusetzende AnlegerAktiengewinn (analog: der Immobiliengewinn) zu ermitteln, um welchen eine außerbilanzielle Korrektur des Veräußerungsgewinns vorzunehmen ist. Fortsetzung Beispiel (Anteilsrückgabe) Am 16.08.2010 gibt die Muster GmbH ihre Fondsanteile der Anteilsklasse T an die Fondsgesellschaft zurück. Der Rücknahmepreis pro Anteil beträgt 160,00 EUR. Auf der Depotabrechnung werden ein Zwischengewinn von 4,00 EUR pro Anteil und ein Aktiengewinn von 10 % ausgewiesen. Nach Abzug der KESt zzgl. SolZ von 52,75 EUR auf den durch den Verkauf realisierten Zwischengewinn von 200,00 EUR werden auf dem Abrechnungskonto der Muster GmbH 7.947,25 EUR gutgeschrieben. Die Muster GmbH berechnet den Veräußerungsgewinn für die Handelsbilanz wie folgt: Veräußerungserlös – Buchwert = Veräußerungsgewinn 8.000,00 EUR – 7.300,00 EUR 700,00 EUR Zur Bestimmung des steuerbilanziellen Veräußerungsgewinns ist zu berücksichtigen, dass der Wertzuwachs der Fondsanteile auch thesaurierte Erträge enthält, die teilweise vom Anleger bereits versteuert wurden. Für diesen Sachverhalt wurde ein Ausgleichsposten in der Steuerbilanz gebildet: Fortsetzung Beispiel Veräußerungserlös – Buchwert – Ausgleichsposten Thesaurierung = Veräußerungsgewinn Buchung 8.000,00 EUR – 7.300,00 EUR – 184,06 EUR 515,94 EUR Handelsbilanz Soll Guthaben bei Kreditinstituten Kapitalertragsteuer Steuerbilanz Haben Soll 7.947,25 7.947,25 52,75 52,75 an Sonstige Wertpapiere an Sonstige betriebliche Erträge Haben 7.300,00 7.300,00 700,00 515,94 an Aktiver Ausgleichsposten 184,06 Da der steuerbilanzielle Veräußerungsgewinn teilweise aus steuerlich privilegierten Aktienerträgen stammt, ist das Ergebnis noch außerbilanziell zu korrigieren. Dazu ist der anzusetzende Anleger-Aktiengewinn zu bestimmen: 1) Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns Fonds-Aktiengewinn bei Verkauf (50 x 160,00 EUR x 10 %) – erworbener Fonds-Aktiengewinn (vorgemerkt) = Anleger-Aktiengewinn 2) Berichtigung um Vorjahreskorrekturen Berichtigung um einen (in diesem Fall negativen) Anleger-Aktiengewinn des Vorjahres, soweit er sich zum vorangegangenen Stichtag auf den Bilanzansatz ausgewirkt hat Anzusetzender (negativer) Anleger-Aktiengewinn 800,00 EUR – 1.350,00 EUR – 550,00 EUR –(–182,00) EUR – 368,00 EUR Der anzusetzende negative Anleger-Aktiengewinn in Höhe von – 368,00 EUR gibt die aktienbedingten Verluste im Fonds während der Besitzzeit der Muster GmbH wieder, welche bis zur Veräußerung noch nicht bei der steuerlichen Gewinnermittlung berücksichtigt worden sind. Da dieser negative Anleger-Aktiengewinn das steuerliche Ergebnis nicht mindern darf, ist er außerbilanziell hinzuzurechnen. Steuerlich relevant ist also ein Veräußerungsgewinn von 883,94 EUR (515,94 – (–368,00)). 19 III. Besonderheiten bei Spezialfonds Spezialfonds sind Investment-Sondervermögen mit höchstens 100 Anteilseignern (§ 15 Abs. 1 InvStG), die keine natürlichen Personen sein dürfen. Anteile an Spezialfonds werden handels- und steuerbilanziell wie Anteile an Publikumsfonds behandelt, soweit deutsches Recht angewendet wird. Nach den IFRS können jedoch an Stelle der Fondsanteile die von ihnen repräsentierten Vermögenswerte bilanziert werden. Die Besteuerung des Anlegers in Spezialfonds 20 entspricht weitgehend der oben dargestellten Situation von Anlegern in Publikumsfonds. Allerdings wird bei Spezialfonds in vielen Fällen kein Zwischengewinn berechnet. Außerdem unterliegen Spezialfonds nicht der Pflicht zur Veröffentlichung von Besteuerungsgrundlagen, sondern geben die steuerlichen Hinweise direkt an den/die Anleger. Anders als Publikumsfonds sind Spezialfonds außerdem zur Ermittlung und Veröffentlichung des Aktiengewinns verpflichtet. IV. Kapitalanlage bei Pensionszusagen und Zeitwertkonten Werden im Betriebsvermögen gehaltene Fondsanteile zur Rückdeckung von Versorgungszusagen an Mitarbeiter bzw. für Guthaben aus Zeitwertkonten verwendet, so ergeben sich einige Besonderheiten. 1. Bilanzierung einer (fondsgebundenen) Direktzusage Bei der Direktzusage (unmittelbare Pensionszusage) wird dem Versorgungsberechtigten ein Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen gegen den Arbeitgeber eingeräumt. Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind für diese zukünftigen Verpflichtungen Rückstellungen zu bilden.7) Dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz entsprechend sind diese Rückstellungen – unter Berücksichtigung der einkommensteuerlichen Vorgaben in § 6a EStG – auch in der Steuerbilanz auszuweisen. Handelsbilanz (Stand nach BilMoG) Werden Fondsanteile vom betrieblichen Anleger zur Rückdeckung einer an seine Arbeitnehmer erteilten Direktzusage erworben, so besteht die Möglichkeit, diese Fondsanteile durch Verpfändung an die jeweiligen Arbeitnehmer oder Einbringung in ein geeignetes Treuhand-Modell (Contractual Trust Arrangement, CTA) als sogenanntes Deckungsvermögen zu qualifizieren. Mit der Verpfändung bzw. dem Treuhandmodell werden solche Fondsanteile für die Erfüllung der Altersversorgungsverpflichtungen zweckgebunden und – für den Fall der Insolvenz des betrieblichen Anlegers – dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen. 7) Gemäß § 246 Abs. 2 HGB n.F. kann ein solches Deckungsvermögen bei der Bilanzierung mit den für die Altersversorgungsverpflichtung zu bildenden Rückstellungen saldiert werden. Außerdem sind die zu einem Deckungsvermögen gehörenden Fondsanteile abweichend von den allgemeinen Bewertungsvorschriften mit dem beizulegenden Zeitwert, also dem Marktpreis zum Bilanzstichtag zu bewerten. Für Fondsanteile im Anlagevermögen ist dies der Ausgabepreis. Die spezielle Form der fondsgebundenen Direktzusage ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die dem Arbeitnehmer versprochene Leistung unmittelbar an der Wertentwicklung der zur Rückdeckung der Versorgungszusage angeschafften Fondsanteile orientiert. Der Arbeitgeber garantiert bei dieser Zusageform lediglich den Kapitalerhalt für die von ihm oder auch vom Arbeitnehmer eingebrachten Versorgungsbeiträge oder eine relativ geringe Mindestverzinsung. Für eine solche fondsgebundene Versorgungszusage entspricht die Höhe der Rückstellung dem beizulegenden Zeitwert der zu Grunde liegenden Fondsanteile, soweit dieser den vom Arbeitgeber garantierten Mindestbetrag übersteigt (§ 253 Abs. 1 HGB n.F.). Durch die beschriebene Saldierungsmöglichkeit erscheint die Versorgungsverpflichtung in diesem Fall also nicht mehr in der Bilanz, soweit Für vor dem 01.01.1987 erteilte Pensionszusagen besteht ein Passivierungswahlrecht. 21 die Wertentwicklung der Fondsanteile mindestens der vom Arbeitgeber zugesagten Mindestverzinsung bzw. dem Kapitalerhalt der Versorgungsbeiträge entspricht. Ist die zugesagte Versorgungsleistung von anderen Faktoren als der Fondsperformance abhängig (z. B. Festbetragszusage, gehaltsabhängige Zusage), dann erfolgt die Rückstellungsbildung für die Zusage „in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags“ (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB n.F.). D.h. die Rückstellungen sind nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik und mit den von der Deutschen Bundesbank jeweils monatlich veröffentlichten Referenzzinssätzen unter Berücksichtigung aller relevanten Parameter wie beispielsweise Gehaltsoder Rententrends zu berechnen. Die Bewertung der als Deckungsvermögen qualifizierten Fondsanteile mit dem beizulegenden Zeitwert sowie die Saldierung dieses Deckungsvermögens mit der versicherungsmathematisch berechneten Pensionsverpflichtung gelten jedoch auch für diese nicht fondsgebundenen Zusageformen. In der internationalen Bilanzierung nach IFRS bzw. US-GAAP finden ebenfalls eine Zeitwertbewertung („fair value“) der zur Rückdeckung gehaltenen Fondsanteile sowie eine Saldierung des den Anforderungen an „plan assets“ genügenden Vermögens mit den Pensionsverpflichtungen („defined benefit obligation“ bzw. „projected benefit obligation“) statt. Steuerbilanz Die Bewertung von Fondsanteilen zur Rückdeckung einer Versorgungszusage erfolgt nach den allgemeinen, in dieser Broschüre beschriebenen Grundsätzen. Die Qualifizierung der Fondsanteile als Deckungsvermögen wirkt sich ausschließlich auf die handelsrechtliche, nicht jedoch auf die steuerliche Bewertung aus. Auch die Rückstellungsbildung für die Versorgungsverpflichtungen ist im Steuerrecht abweichend vom Handelsrecht geregelt. So sind 8) in § 6a EStG zwingend das sogenannte Teilwertverfahren, ein Rechnungszins von 6 % sowie die Sterbetafeln 2005G von Klaus Heubeck als Grundlage der Rückstellungsberechnung festgelegt. Zusätzlich existieren weitere Restriktionen wie etwa das Verbot der Berücksichtigung von noch nicht exakt feststehenden Faktoren wie beispielsweise zukünftigen Rentensteigerungen. Auch ist die Bildung einer steuerlichen Rückstellung frühestens für das Wirtschaftsjahr zulässig, zu dessen Mitte der Versorgungsberechtigte das 27. Lebensjahr8) vollendet oder in dessen Verlauf die Anwartschaft gemäß der Vorgaben des Betriebsrentengesetzes unverfallbar wird. Die Verrechnung von Posten der Aktivseite mit Posten der Passivseite ist in der Steuerbilanz ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1a EStG n.F.). Eine Saldierung von Pensionsrückstellung und Deckungsvermögen wie in der Handelsbilanz findet also in der Steuerbilanz nicht statt. 2. Bilanzierung eines Zeitwertkontos (Partizipationsmodell) Auch für Verpflichtungen aus Zeitwertkonten sind Rückstellungen zu bilden, wobei hier im Wesentlichen die sogenannten Partizipationsmodelle mit Werterhaltungsgarantie beleuchtet werden sollen, da die Neueinführung in Zeit geführter Zeitwertkontenmodelle nach den Modifikationen durch das Flexi II-Gesetz nicht mehr möglich ist. Handelsbilanz (Stand nach BilMoG) Auf der Passivseite der Handelsbilanz wird eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes nach § 249 Abs. 1 HGB gebildet. Bei den sogenannten Partizipationsmodellen – der Mitarbeiter wird vollständig am Anlageergebnis beteiligt – entspricht die handelsbilanzielle Rückstellung für den Erfüllungsrückstand infolge des Stichtagsprinzips grundsätzlich dem Wert der Fondsanlage zum jeweiligen Bilanzstichtag. Im Rahmen der nunmehr geltenden Werterhaltungsgarantie für Guthaben in Zeitwertkontensystemen garantiert der Arbeitgeber oder wahlweise der Anbieter den Kapitalerhalt für die eingebrach- Für Versorgungszusagen, die vor dem 01.01.2000 erteilt wurden, ist das 30. Lebensjahr maßgeblich. 22 ten Beiträge oder eine darüber hinaus gehende Mindestverzinsung. Die Höhe der Rückstellung entspricht dann dem beizulegenden Zeitwert der zu Grunde liegenden Fondsanteile, soweit dieser den vom Arbeitgeber garantierten Mindestbetrag übersteigt (§ 253 Abs. 1 HGB n.F.). Für die Aktivierung der Fondsanteile im Betriebsvermögen gelten grundsätzlich die allgemeinen Bilanzierungsregeln. In der Handelsbilanz kommt für die erworbenen Fondsanteile eine Klassifizierung – je nach Zweckverwendung – entweder im Anlagevermögen oder im Umlaufvermögen in Betracht. Vom Verwendungszweck der Wertguthaben ausgehend kann daher argumentiert werden, dass Fondsanteile, die für ein Sabbatical vorgesehen sind, eher als Umlaufvermögen einzuordnen sind, während Fondsanteile, die für die Rückdeckung einer ruhestandsnahen Freistellung vorgesehen sind, dem Anlagevermögen zugeordnet werden. Fondsanteile zur Rückdeckung von Guthaben aus Zeitwertkonten können – wie Fondsanteile zur Rückdeckung von Pensionsverpflichtungen – zur gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzsicherung an den Arbeitnehmer verpfändet oder in ein Treuhandmodell eingebracht werden. Mit der Verpfändung bzw. dem Treuhandmodell werden solche Fondsanteile für die Erfüllung der Verpflichtungen zweckgebunden und – für den Fall der Insolvenz des betrieblichen Anlegers – dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen und können als Vermögensgegenstände zur Erfüllung langfristig fälliger Verpflichtungen vergleichbar Altersvorsorgeverpflichtungen mit den Rückstellungen für diese Verpflichtungen saldiert werden. Die zum Deckungsvermögen zählenden Fondsanteile sind dann – abweichend von den allgemeinen Bewertungsvorschriften – mit dem beizulegenden Zeitwert, also dem Marktpreis zum Bilanzstichtag zu bewerten. 9) Steuerbilanz Die steuerrechtliche Bewertung von Verpflichtungen aus Zeitwertkonten richtet sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG. 9) Inhalt der Rückstellung ist die bewertete Zeiteinbringung und/oder die Entgelteinbringung einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Eine Abzinsung findet nur dann statt, wenn die Wertguthabenvereinbarung keine Verzinsung oder potenzielle Wertentwicklung enthält. Die Höhe der Rückstellung für Partizipationsmodelle richtet sich nach dem Marktwert der zur Finanzierung des Wertguthabens erworbenen Fondsanteile. Die Bewertung von Fondsanteilen zur Rückdeckung von Guthaben aus Zeitwertkonten erfolgt ebenfalls nach den allgemeinen, in dieser Broschüre beschriebenen Grundsätzen. Die Qualifizierung der Fondsanteile als Vermögensgegenstände zur Erfüllung langfristig fälliger Verpflichtungen wirkt sich ausschließlich auf die handelsrechtliche Bewertung, nicht jedoch auf die steuerliche Bewertung aus. Die Verrechnung von Posten der Aktivseite mit Posten der Passivseite ist in der Steuerbilanz ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1a EStG n.F.). Eine Saldierung von Rückstellungen und Vermögensgegenständen wie in der Handelsbilanz findet in der Steuerbilanz nicht statt. Das BMF-Schreiben IV C 5 – S 2332/07/0004 vom 17.06.2009 zur steuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten verweist auf ein in Zukunft zu erwartendes Schreiben zu den bilanziellen Implikationen. Bis auf weiteres ist jedoch für die Rückstellung in der Steuerbilanz das BMF-Schreiben vom 11.11.1999 (BStBl. I S. 959) anzuwenden. 23 Anhang I: Erläuterung der Besteuerungsgrundlagen für Investmentanteile (im Betriebsvermögen) relevant für ESt-pflichtige KSt-pflichtige Anleger Anleger Inhalt (vereinfachte Darstellung) Betrag der Ausschüttung ✓ ✓ Ausschüttung inkl. KESt, SolZ und ausländischen Quellensteuern ◾ In dem Betrag der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre ✓ ✓ Ausgeschüttete Beträge, die in den Vorjahren thesauriert und versteuert wurden ◾ davon Geschäftsjahre vor 2009 ✓ ✓ Betrag der ausgeschütteten Erträge ✓ ✓ Steuerliche Bemessungsgrundlage der Ausschüttung Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge ✓ ✓ Steuerliche Bemessungsgrundlage der Thesaurierung Gesamtbetrag der ausgeschütteten / ausschüttungsgleichen Beträge ✓ ✓ ◾ Steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung – – Ausgeschüttete Veräußerungsgewinne von Investitionen in Wertpapiere, Termingeschäfte und Bezugsrechte, die der Fonds vor dem 01.01.2009 erworben hat ◾ Erträge i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG ✓ – Ausgeschüttete oder thesaurierte Dividenden ◾ Erträge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG – ✓ Ausgeschüttete oder thesaurierte Dividenden ✓ – Veräußerungsgewinne von Eigenkapitalbeteiligungen, z. B. Aktien (nur bei Ausschüttung) – ✓ Veräußerungsgewinne von Eigenkapitalbeteiligungen, z. B. Aktien (nur bei Ausschüttung) ◾ Erträge i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG sind – – ◾ Steuerfreie Veräußerungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 3 InvStG in der ab dem 01.01.2009 anzuwendenden Fassung, bzw. i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung – – ✓ ✓ ◾ Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde ✓ ✓ ◾ Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem DBA zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer berechtigen ✓ ✓ ✓ ✓ Zinserträge, die als Zinserträge im Sinne der Zinsschranke gelten ✓ ✓ Bemessungsgrundlage für KESt außer auf deutsche Dividenden ✓ ✓ Bemessungsgrundlage für KESt auf deutsche Dividenden ◾ § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG ✓ ✓ Betrag der KESt (außer auf deutsche Dividenden) ◾ § 7 Abs. 3 InvStG ✓ ✓ Betrag der KESt (auf deutsche Dividenden) Summe der Beträge aus den vorangegangenen beiden Zeilen In dem Gesamtbetrag der ausgeschütteten / ausschüttungsgleichen Erträge enthaltene: ◾ Veräußerungsgewinne i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG ◾ Veräußerungsgewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG ◾ Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 1 InvStG ◾ Erträge i. S. d. § 2 Abs. 2a InvStG Veräußerungsgewinne von bestimmten Bezugsrechten (nur bei Ausschüttung) Insbesondere Veräußerungsgewinne von deutschen Immobilien sowie ausländischen Immobilien, bei denen keine Freistellung nach einem DBA gewährt wird (nur bei Ausschüttung) Ausländische Einkünfte, die nach einem DBA in Deutschland steuerfrei sind Ausländische Einkünfte, die in Deutschland steuerpflichtig sind Ausländische Einkünfte, die zur Anrechnung von sog. fiktiver Quellensteuer berechtigen Zur Anrechnung oder Erstattung von KESt berechtigender Teil der Erträge i. S. d. ◾ § 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG ◾ § 7 Abs. 3 InvStG Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d. 24 relevant für ESt-pflichtige KSt-pflichtige Anleger Anleger Inhalt (vereinfachte Darstellung) Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i.S.d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und ◾ nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i. V. m. § 34c Abs. 1 EStG oder einem DBA anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) Ausländische Quellensteuer, die grundsätzlich auf die deutsche Steuer angerechnet werden kann ✓ ✓ Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i. S. d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) ✓ ✓ Ausländische anrechenbare Quellensteuer, die auf Dividendenerträge bzw. Veräußerungsgewinne aus Aktien entfällt ◾ nach dem § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i. V. m. § 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde (vor Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) ✓ ✓ Ausländische Quellensteuer, die von der deutschen Bemessungsgrundlage abgezogen werden kann Ausländische Steuern aus der vorhergehenden Zeile, die auf Erträge i. S. d. § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG entfallen (für die Anwendung des § 4 Abs. 3 InvStG) ✓ ✓ Ausländische Quellensteuer, die von der deutschen Bemessungsgrundlage abgezogen werden kann und auf Dividendenerträge bzw. Veräußerungsgewinne aus Aktien entfällt ◾ nach DBA als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i. V. m. diesem Abkommen anrechenbar ist ✓ ✓ Fiktive ausländische Quellensteuer, die grundsätzlich auf die deutsche Steuer angerechnet werden kann Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG ✓ ✓ Abschreibungen, die der Fonds auf Investitionen vorgenommen hat Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 KStG in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag ✓ ✓ Korrekturposten aus der Zeit des Anrechnungsverfahrens Nachrichtlich (von der Bescheinigung, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, nicht umfasst): Steuerpflichtig im Privatvermögen / Betriebsvermögen ✓ ✓ Summe aller anzurechnenden Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer ✓ ✓ Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil ✓ ✓ Von den Einkünften i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem DBA zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen: dem § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegender Anteil ✓ ✓ Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. § 4 Abs. 2 InvStG entfällt und nach DBA als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG i.V.m. diesem Abkommen anrechenbar ist: auf die § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b KStG unterliegenden Erträge entfallender Teil ✓ ✓ Zahlung am ...... [auf Kupon Nr. ...] 25 Anhang II: NV-Bescheinigungen und Freistellungsbescheid Unter bestimmten Voraussetzungen können betriebliche Anleger durch eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) ihres Finanzamtes über ihre Kapitalanlagegesellschaft (nur bei Spezialfonds) oder über ihr Kreditinstitut den Einbehalt von deutschen Abschlagsteuern und damit das Verfahren einer späteren Erstattung durch die Finanzbehörden vermeiden. Inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 44a EStG können stattdessen einen Freistellungsbescheid vorlegen. Wirkung10) Bescheinigung NV-Art 02 (§ 44a Abs. 4 EStG): Für steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts Steuerabzug unterbleibt NV-Art 03 (§ 44a Abs. 7 EStG): Für steuerbefreite inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke), für inländische Stiftungen des öffentlichen Rechtes, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, sowie für inländische juristische Personen des öffentlichen Rechtes, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen Steuerabzug unterbleibt; alternativ Erstattung der KESt und des Solidaritätszuschlags im Rahmen des Sammelantragsverfahrens• NV-Art 04 (§ 44a Abs. 8 EStG): Für gemäß § 5 Abs. 1, mit Ausnahme der Nr. 9 KStG oder nach anderen Gesetzen von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sowie inländische juristische Personen des öffentlichen Rechtes, die nicht in § 44a Abs. 7 EStG bezeichnet sind Teilweise Abstandnahme vom Steuerabzug (3 / 5-Abzug); alternativ Erstattung der KESt und des Solidaritätszuschlags im Rahmen des Sammelantragsverfahrens in Höhe von 2 / 5 der vorgeschriebenen KESt NV-Art 08 (§ 44a Abs. 5 EStG): Für Gläubiger, deren Betriebseinnahmen Kapitalerträge sind und bei denen die Kapitalertragsteuer auf Grund der Art ihrer Geschäfte auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende ESt oder KSt („Dauerüberzahler“, insbes. Versicherungsunternehmen) Steuerabzug unterbleibt; alternativ Erstattung der KESt und des Solidaritätszuschlags 10) Wirkung jeweils nur auf bestimmte Erträge. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 InvStG ist eine Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a EStG bei ausschüttungsgleichen Erträgen eines inländischen Publikums-Sondervermögens oder einer inländischen Publikums-Investment-AG nicht zulässig. Es erfolgt ggf. die Erstattung durch die Investmentgesellschaft gemäß § 7 Abs. 5 InvStG. 26 Haftungsausschluss Die dargestellten Sachverhalte entsprechen der Rechtslage im Dezember 2009. Sie gelten für sogenannte transparente Investmentfonds, die die Vorschriften des deutschen Investmentsteuergesetzes hinsichtlich der Ermittlung, Bekanntmachung und Veröffentlichung bestimmter steuerlicher Angaben ordnungsgemäß erfüllen. Diese Fachinformation ist ausschließlich zu Informationszwecken erstellt worden. Jede Form der Kenntnisnahme, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Weitergabe des Inhalts an Dritte ist unzulässig. Die Fachinformation wurde nicht mit der Absicht erarbeitet, einen rechtlichen oder steuerlichen Rat zu geben. Die in der Fachinformation enthaltenen Angaben und Mitteilungen dienen ausschließlich der Information und stellen keine Rechts- und/ oder Steuerberatung dar. Die hierin enthaltenen Informationen sind sorgfältig recherchiert und entsprechen dem Stand des Gesetzes zum jeweiligen Zeitpunkt, können sich jedoch – ohne Mitteilung hierüber – ändern. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann nicht übernommen werden. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass in Zukunft die Finanzbehörden andere als die hier dargestellten steuerlichen Beurteilungen für zutreffend halten. Wir haften nicht für die Vollständigkeit, die Zuverlässigkeit und die Genauigkeit des Materials sowie aller sonstigen Informationen, die dem Empfänger schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise übermittelt oder zugänglich gemacht werden, soweit dies nicht unmittelbar durch unser eigenes, vorsätzliches Fehlverhalten oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde. Der Inhalt dieser Fachinformation ist nicht rechtsverbindlich. Insbesondere ersetzt diese Fachinformation nicht eine individuelle Beratung durch einen dazu berechtigten Berufsträger. 27 Autoren: Dr. Martina Bätzel Dr. Christopher Benkert, RA & FA HGR RA Peter Steinbacher Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft mbH Pension Markets Mainzer Landstraße 11–13 60329 Frankfurt am Main Bei dieser Broschüre handelt sich um eine Information gem. § 31 Abs. 2 WpHG. Stand: Februar 2010 www.allianzglobalinvestors.de