Templeton Growth Fund, Inc. Ausschüttungsgleiche Erträge zum 31.08.2012 Templeton Growth Fund, Inc., Klasse A (dis) USD Datum der Thesaurierung: 31.08.2012 Kennnummern: Fondsnummer: 0147 WKN: 971025 Fondswährung: ISIN: US8801991048 USD Thesaurierungsdaten je Anteil Fondswährung 0.3074 Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 1 davon: nichtabzugsfähige Werbungskosten 2 In den ausschüttungsgleichen Erträgen sind enthalten: KapitalSonst. gesellschaft Betriebsvermögen FondsFondsEUR * EUR * EUR * währung währung 0.2443 0.3074 0.2443 0.3074 0.2443 Privatanleger 0.0142 0.0113 0.0142 0.0113 0.0142 Beim Privatanleger steuerpflichtige Zinsen und andere Erträge 0.0094 0.0075 - - - Beim Privatanleger steuerpflichtige Dividenden 0.2980 0.2368 - - - - - 0.0113 - Erträge i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG (z.B. Dividenden) - - Erträge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG (z.B. Dividenden) - - 0.2980 0.2368 Zinsen gemäß § 4h EStG (Zinsschranke) 3 - - 0.0000 0.0000 0.0000 0.0000 0.0094 0.0075 0.1882 0.1496 Steuerpflichtiger Ertrag beim Anleger 4 0.3074 0.2443 0.2980 - 0.2368 - Diese Angaben sind nur für Anteilsinhaber relevant, die in Deutschland steuerpflichtig sind. Bei ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen erfolgt zum Zeitpunkt der Thesaurierung kein Kapitalertragsteuerabzug. Die steuerpflichtigen Erträge sind durch den Anleger jährlich im Rahmen der Steuererklärung anzugeben. Bei Inlandsverwahrung erfolgt zum Zeitpunkt der Rückgabe bzw. Veräußerung der Investmentfondsanteile ein Steuerabzug auf Basis der akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge. Das Investmentvermögen hat von dem Wahlrecht gemäß § 4 Abs. 4 InvStG Gebrauch gemacht und die ausländischen Quellensteuern als Werbungskosten auf Fondsebene abgezogen. Der Anteilsinhaber hat damit keinen Anspruch auf Anrechnung oder Abzug der ausländischen Quellensteuern. 1 2 3 Anteil der thesaurierten Erträge, der deutschen Anteilsinhabern steuerlich als zugeflossen gilt. Ausweis der 10%igen nicht abzugsfähigen Werbungskosten (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG) als ausschüttungsgleiche Erträge. Diese Angabe ist für deutsche betriebliche Anteilsinhaber relevant für die Ermittlung des Zinsertrages gem. § 4h Abs. 3 S. 3 EStG zur Bestimmung der gem. § 4h EStG und § 8a KStG als Betriebsausgaben abziehbaren Zinsaufwendungen (§ 2 Abs. 2a InvStG). 4 Die für steuerpflichtige Körperschaften gem. § 8b Abs. 5 KStG nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben iHv 5% der Erträge und Gewinne aus Aktien finden keine Berücksichtigung im ausgewiesenen steuerpflichtigen Betrag. Die Gesellschaft beabsichtigt, den Aktiengewinn bewertungstäglich zu veröffentlichen, weshalb der ausgewiesene Betrag um die steuerfreien Erträge gem. § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 InvStG gemindert wurde. * Umrechnungskurs am Tag der Thesaurierung: 1 EUR = 1.2581 USD St. Petersburg, den 28.11.2012 Franklin Templeton Investment Services GmbH Postfach 11 18 03, 60053 Frankfurt a. M. - Mainzer Landstraße 16, 60325 Frankfurt a. M. Tel.: 08 00/0 73 80 02 (Deutschland), Fax: +49 (0) 69/2 72 23-120 E-Mail: [email protected], www.franklintempleton.de