Templeton Growth Fund, Inc. Ausschüttungsgleiche Erträge zum

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Templeton Growth Fund, Inc.
Ausschüttungsgleiche Erträge zum 31.08.2012
Templeton Growth Fund, Inc., Klasse A (dis) USD
Datum der Thesaurierung:
31.08.2012
Kennnummern:
Fondsnummer:
0147
WKN:
971025
Fondswährung:
ISIN:
US8801991048
USD
Thesaurierungsdaten je Anteil
Fondswährung
0.3074
Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge 1
davon:
nichtabzugsfähige Werbungskosten 2
In den ausschüttungsgleichen Erträgen sind enthalten:
KapitalSonst.
gesellschaft
Betriebsvermögen
FondsFondsEUR *
EUR *
EUR *
währung
währung
0.2443
0.3074
0.2443
0.3074
0.2443
Privatanleger
0.0142
0.0113
0.0142
0.0113
0.0142
Beim Privatanleger steuerpflichtige Zinsen und andere Erträge
0.0094
0.0075
-
-
-
Beim Privatanleger steuerpflichtige Dividenden
0.2980
0.2368
-
-
-
-
-
0.0113
-
Erträge i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG (z.B. Dividenden)
-
-
Erträge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG (z.B. Dividenden)
-
-
0.2980
0.2368
Zinsen gemäß § 4h EStG (Zinsschranke) 3
-
-
0.0000
0.0000
0.0000
0.0000
0.0094
0.0075
0.1882
0.1496
Steuerpflichtiger Ertrag beim Anleger
4
0.3074
0.2443
0.2980
-
0.2368
-
Diese Angaben sind nur für Anteilsinhaber relevant, die in Deutschland steuerpflichtig sind.
Bei ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen erfolgt zum Zeitpunkt der Thesaurierung kein Kapitalertragsteuerabzug. Die steuerpflichtigen Erträge
sind durch den Anleger jährlich im Rahmen der Steuererklärung anzugeben. Bei Inlandsverwahrung erfolgt zum Zeitpunkt der Rückgabe bzw. Veräußerung der
Investmentfondsanteile ein Steuerabzug auf Basis der akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge.
Das Investmentvermögen hat von dem Wahlrecht gemäß § 4 Abs. 4 InvStG Gebrauch gemacht und die ausländischen Quellensteuern als Werbungskosten auf
Fondsebene abgezogen. Der Anteilsinhaber hat damit keinen Anspruch auf Anrechnung oder Abzug der ausländischen Quellensteuern.
1
2
3
Anteil der thesaurierten Erträge, der deutschen Anteilsinhabern steuerlich als zugeflossen gilt.
Ausweis der 10%igen nicht abzugsfähigen Werbungskosten (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG) als ausschüttungsgleiche Erträge.
Diese Angabe ist für deutsche betriebliche Anteilsinhaber relevant für die Ermittlung des Zinsertrages gem. § 4h Abs. 3 S. 3 EStG zur Bestimmung
der gem. § 4h EStG und § 8a KStG als Betriebsausgaben abziehbaren Zinsaufwendungen (§ 2 Abs. 2a InvStG).
4
Die für steuerpflichtige Körperschaften gem. § 8b Abs. 5 KStG nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben iHv 5% der Erträge und Gewinne aus Aktien
finden keine Berücksichtigung im ausgewiesenen steuerpflichtigen Betrag. Die Gesellschaft beabsichtigt, den Aktiengewinn bewertungstäglich zu
veröffentlichen, weshalb der ausgewiesene Betrag um die steuerfreien Erträge gem. § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 InvStG gemindert wurde.
* Umrechnungskurs am Tag der Thesaurierung:
1 EUR =
1.2581 USD
St. Petersburg, den 28.11.2012
Franklin Templeton Investment Services GmbH
Postfach 11 18 03, 60053 Frankfurt a. M. - Mainzer Landstraße 16, 60325 Frankfurt a. M.
Tel.: 08 00/0 73 80 02 (Deutschland), Fax: +49 (0) 69/2 72 23-120
E-Mail: [email protected], www.franklintempleton.de
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