International Accounting Newsletter IFRS

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International Accounting Newsletter
IFRS
20. Dezember 2006
IASB
Projektplan
2006
2007
4. Quartal
1. Halbjahr
–
–
IFRS
– Minderheitsbeteiligungen:
Änderung des IAS 27
–
–
IFRS
Konsolidierung (inkl. Special
Purpose Entities): Phase I
─
DP
DP
─
– Segment A
–
IFRS
─
– Segment B
–
DP
ED
Ertragsrealisierung
─
─
DP
Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses (inkl.
Pensionen)
─
─
DP
Leasing
─
─
DP
– Fremdkapitalkosten
–
IFRS
─
– Joint Ventures
─
ED
IFRS
Laufende Projekte
Unternehmenszusammenschlüsse
und damit einhergehende
Sachverhalte
– Phase II: Anwendung der
Erwerbsmethode
Anleitungen zur Bewertung mit dem
beizulegenden Zeitwert
3
Später
1
2
ED
ED
Darstellung des Jahresabschlusses
Kurzfristige Konvergenz-Projekte:
– Segmentberichterstattung
_ Ertragsteuern
– Zuwendungen der öffentlichen
Hand (Änderungen des IAS 20)
Bilanzierung kleiner und
mittelständischer Unternehmen
Versicherungsverträge
Verpflichtungen (Änderungen des
IAS 37)
IFRS
─
–
─
ED
IFRS
abhängig vom Ausgang der Überlegungen zur
Bilanzierung von Verpflichtungen (Änderung des IAS 37)
ED
─
─
DP
ED
─
IFRS
4
RT
Emissionsrechte (Emission Trading
Schemes)
IAS 32, Finanzinstrumente:
Instrumente mit Rückgaberecht
IFRS
Zeitpunkt noch unentschieden
─
IFRS
─
IAS 33, Ergebnis je Aktie
ED
─
IFRS
IFRS 1, Erstmalige Anwendung der
International Financial Reporting
Standards: Anschaffungskosten
einer Beteiligung an einem
Tochterunternehmen
ED
─
IFRS
IFRS 2, Aktienbasierte Vergütungen:
Ausübungsbedingungen und
Annulierungen
─
IFRS
─
IAS 24, Angaben über Beziehungen
zu nahe stehenden Unternehmen
und Personen
ED
─
IFRS
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PricewaterhouseCoopers • 20. Dezember 2006
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Laufende Projekte
Rahmenkonzept (Conceptual
framework)
– Phase B (Abschlussposten und
deren Erfassung)
2006
2007
4. Quartal
1 Halbjahr
─
Später
DP
─
– Phase C (Bewertung)
─
RT
4
─
– Phase D (Berichtsunternehmen)
─
DP
─
1
International Financial Reporting Standard (IFRS)
Entwurf (Exposure Draft) eines International Financial Reporting Standards (ED)
3
Diskussionspapier
4
Öffentliche Diskussion (Round-Table Discussion)
2
IASB
November-Meeting
Jährlicher Improvements-Prozess
Der IASB entschied sich dazu, in dem für Oktober 2007 avisierten Entwurf
zusammengefasster kleinerer Änderungen zu Standards, folgende
Änderungsvorschläge aufzunehmen:
● Gemäß IAS 1, Darstellung des Abschlusses, darf in der Gewinn- und
Verlustrechnung die Position "Finanzergebnis" nur dann ausgewiesen
werden, wenn dort ebenfalls die Einzelbestandteile "Finanzierungserträge"
und "Finanzierungsaufwendungen" gezeigt werden. Demgegenüber
enthalten die Anwendungshinweise (Implementation Guidance) des IFRS 7,
Finanzinstrumente - Angaben, die Aussage, dass die gesamten Zinserträge
und -aufwendungen Komponenten des Finanzergebnisses seien, was auf
eine reine Darstellung des Finanzergebnisses ohne gesonderte Angabe von
Erträgen und Aufwendungen innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung
schließen lässt. Um diese mögliche Fehlinterpretation auszuschließen, sollen
die entsprechenden Anwendungshinweise zu IFRS 7 gestrichen werden, so
dass klargestellt wird, dass innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung
Finanzierungserträge und -aufwendungen in jedem Fall gesondert
anzugeben sind.
● Bislang ist nicht eindeutig geregelt, inwieweit die Schuldkomponente eines
wandelbaren Finanzinstruments (Convertible Instrument) in der Bilanz als
kurz- oder langfristig einzustufen ist. Ein Inhaber dieses Instruments kann
das Wandlungsrecht jederzeit durch Wandlung in Aktien ausüben. Die
Verpflichtung, die Tilgung der Schuldkomponente durch Zahlungsmittel oder
andere finanzielle Vermögenswerte vorzunehmen, besteht hingegen erst
nach mehr als 12 Monaten. Das IASB wies darauf hin, dass die Einteilung in
kurz- und langfristige Bilanzposten der Liquiditätsbeurteilung dienen soll.
Insofern entschied das IASB IAS 1 anzupassen. Die Tilgung einer Schuld
durch Eigenkapitalinstrumente soll keine Auswirkungen mehr auf die
Zuordnung zu kurz- oder langfristigen Vermögenswerten haben.
Weitere diskutierte Themen
● Vereinbarungen von Dienstleistungskonzessionen (Service Concession
Arrangements)
● Finanzinstrumente: Due Process-Dokument mit dem FASB
● Leistungen an Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
● Rahmenkonzept (Conceptual framework)
● Update zu IFRIC-Aktivitäten
● Kurzfristige Konvergenz:
– Bilanzierung von Fremdkapitalkosten
– Joint Ventures
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IASB-Update November 2006
Neuer Standard
IFRS 8, Betriebssegmente (Operating Segments)
IFRS 8, Betriebssegmente, stellt den Abschluss des gemeinsamen Projekts mit
dem FASB zum Erreichen von Konvergenz zwischen IAS 14,
Segmentberichterstattung, und FAS 131, Angaben zu Segmenten eines
Unternehmens und zugehörige Informationen, dar. Die Vorschriften des neuen
Standards stellen ein im Vergleich zum bisherigen Vorgehen nach IAS 14 völlig
verändertes Konzept für die Segmentberichterstattung dar.
IFRS 8 bestimmt dabei im Wesentlichen Folgendes:
1. Anwendungsbereich:
Die Vorschriften des IFRS 8 sind
● im Einzelabschluss von kapitalmarktorientierten Unternehmen (Emittenten
von Eigenkapital- und/oder Schuldtiteln) und Unternehmen, die sich in einem
Listing-Prozess befinden anzuwenden und
● für einen Konzernabschluss, wenn das Mutterunternehmen oben genannte
Bedingungen erfüllt.
Bei gleichzeitiger Veröffentlichung eines Konzernabschlusses und des
Einzelabschlusses des Mutterunternehmens müssen Segmentangaben nur
innerhalb des Konzernabschlusses erfolgen.
2. Identifizierung von berichtspflichtigen Segmenten:
Im Gegensatz zum bisherigen IAS 14, der eine Segmentberichterstattung nach
Geschäftssegmenten (Produkten und/oder Dienstleistungen) und auf Basis
von geographischen Segmenten forderte, folgt IFRS 8 dem sog. Management
Approach. Hiernach richtet sich die Identifikation von Segmenten nach der
internen Steuerung, d.h. danach
● über welche sog. Betriebssegmente (Operating Segments) getrennte
Finanzinformationen verfügbar sind,
● die zentralen Entscheidungsträgern des jeweiligen operativen Bereichs (sog.
Chief Operating Decision Maker) regelmäßig berichtet werden, um die
Leistungen der Segmente zu beurteilen und ihnen entsprechend Ressourcen
zuzuordnen.
Der reine Management Approach wird insofern modifiziert, als dass - wie auch
im bisherigen IAS 14 - nicht über jedes Betriebssegment auch in der externen
Finanzberichterstattung berichtet werden muss, sondern bestimmte
Mindestgrößen vorgegeben werden, bei deren Erfüllung ein operatives
Segment als berichtspflichtiges Segment einzustufen ist. Hiernach gilt ein
Betriebssegment als berichtspflichtig, wenn:
● seine Umsatzerlöse 10% oder mehr der Gesamtumsatzerlöse aller
Segmente betragen (hierbei ist es im Gegensatz zum bisherigen IAS 14
nicht erforderlich, dass der Großteil der Erlöse aus Verkäufen an externe
Kunden stammt),
● der absolute Betrag des Segmentgewinns oder -verlusts 10% oder mehr des
höheren absoluten Betrags der (a) Summe aller Gewinne von
Betriebssegmenten oder (b) Summe aller Verluste von Betriebssegmenten
beträgt oder
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● die Segmentvermögenswerte 10% oder mehr der gesamten
Vermögenswerte aller Segmente betragen.
Die Zusammenfassung von Betriebssegmenten, die diese Kriterien nicht
erfüllen zu einem berichtspflichtigen Segment ist nur dann zulässig, wenn
diese überwiegend ähnliche wirtschaftliche Charakteristika aufweisen (Art der
Produkte/Dienstleistungen, Art des Produktionsprozesses, Kundengruppe,
Vertriebswege, Art des rechtlichen Umfelds). Dahingegen sind zwingend
weitere berichtspflichtige Segmente auszuweisen, wenn die Summe der
externen Umsatzerlöse der berichtspflichtigen Segmente unter 75% der
gesamten Umsatzerlöse des Unternehmens liegt.
3. Angabepflichten
Neben generellen Informationen zu den Faktoren, die der Identifizierung
berichtspflichtiger Segmente zugrunde liegen und der Art von Produkten und
Dienstleistungen, aus denen die einzelnen Segmente ihre Erträge generieren,
haben Angaben zu Segmentergebnis (Segmenterträge oder -verluste),
Segmentvermögenswerten und, sofern diese auch intern zugeordnet und dem
Entscheidungsträger berichtet werden, den Segmentverbindlichkeiten zu
erfolgen. Im Gegensatz zum bisherigen IAS 14 werden diese Begriffe jedoch
nicht definiert, sondern es ist entsprechend dem Management Approach auf
die interne Definition dieser Werte abzustellen.
Allerdings sind zwingend Angaben zu folgenden Werten zu machen, sofern
diese mit in die interne Ermittlung des Segmentergebnisses bzw. der
Segmentvermögenswerte eingehen oder anderweitig regelmäßig dem
Entscheidungsträger berichtet werden:
● Umsatzerlöse mit externen Kunden,
● Umsatzerlöse mit anderen Segmenten,
● Zinserträge und -aufwendungen (ein Nettoausweis darf nur erfolgen, wenn
die Mehrheit der Segmenterträge aus Zinserträgen besteht und der interne
Entscheidungsträger Entscheidungen auch nur anhand der Nettogröße trifft),
● Abschreibungen,
● wesentliche andere Aufwands- und Ertragspositionen, die gemäß IAS 1.86
anzugeben sind,
● Gewinn- und Verlustanteile an assoziierten Unternehmen und Joint
Ventures, die nach der Equity-Methode bilanziert werden,
● Ertragsteuern (Aufwand/Ertrag),
● wesentliche, nicht-zahlungswirksame Aufwendungen außer Abschreibungen,
● Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die nach der
Equity-Methode bilanziert werden sowie
● Zugänge zu langfristigen Vermögenswerten außer Finanzinstrumenten,
aktiven latenten Steuern, Netto-Vermögenswerten aus leistungsorientierten
Plänen (post-employment benefit assets IAS 19.54-58) und aus
Versicherungsverträgen resultierenden Rechten.
Sofern die nach den Vorschriften des IFRS 8 ermittelten berichtspflichtigen
Segmente nicht nach Produkten/Dienstleistungen oder geographischen
Gesichtspunkten differenzieren oder für intere Zwecke überhaupt keine
Segmentierung vorgenommen wird (single reportable segment), verlangt IFRS 8
noch folgende Angaben (sofern verfügbar bzw. ohne unverhältnismäßig hohe
Kosten ermittelbar):
● Umsatzerlöse aus Verkäufen an externe Kunden je Produkt bzw.
Dienstleistung bzw. Gruppe ähnlicher Produkte/Dienstleistungen,
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● Aufteilung folgender Werte auf das Sitzland des Unternehmens sowie übrige
Länder, wobei wesentliche Werte, die auf ein vom Sitzland des
Unternehmens abweichendes Land entfallen, gesondert anzugeben sind:
– Umsatzerlöse aus Verkäufen an externe Kunden
– Langfristige Vermögenswerte außer Finanzinstrumenten, aktiven
latenten Steuern, Netto-Vermögenswerten aus leistungsorientierten
Plänen (post-emplyoment benefit assets, IAS 19.54-58) und aus
Versicherungsverträgen resultierenden Rechten.
Darüber hinaus bestehen für alle Unternehmen Informationspflichten zur
Abhängigkeit von wesentlichen Kunden. Sofern die Umsatzerlöse mit einem
externen Kunden 10% oder mehr der Gesamtumsatzerlöse des Unternehmens
betragen, ist diese Tatsache, der Betrag der gesamten, mit dem Kunden
erzielten Umsatzerlöse und die zugehörigen Segmente, in denen diese anfallen,
offen zu legen. Nicht angabepflichtig sind die Identität des Kunden sowie die
jeweils auf ihn entfallenden absoluten Segmentumsatzerlöse.
4. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Während der bisherige IAS 14 eine Bewertung im Rahmen der
Segmentberichterstattung analog der im Konzernabschluss angewandten
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden forderte, folgt die Bewertung nach
IFRS 8 ebenfalls dem Grundgedanken des Management Approach. Danach
werden die der internen Berichterstattung zugrunde liegenden Bilanzierungsund Bewertungsgrundsätze unverändert in die externe Berichterstattung
übernommen. Die angewandten Methoden sind allerdings offen zu legen, wobei
auf Abweichungen zu den Bewertungsmethoden des Konzerns einzugehen ist.
Sofern intern unterschiedliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
angewendet werden (z.B. verschiedene Segmenterfolgsgrößen ermittelt und
berichtet werden), sind im Rahmen der externen Segmentberichterstattung die
Größen zu übernehmen, deren Ermittlung am ehesten einer Ermittlung unter
Zugrundelegung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des
Konzernabschlusses entspricht.
Des Weiteren hat eine Überleitungsrechnung auf bestimmte Größen im
Konzernabschluss (Umsatzerlöse; Gewinn/Verlust; Vermögenswerte; ggf.
Verbindlichkeiten, sofern intern segmentiert; sonstige wesentliche segmentierte
Größen) zu erfolgen.
IFRS 8 ist zwingend in Jahresabschlüssen, die am oder nach dem 1. Januar
2009 beginnen, anzuwenden. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung wird
empfohlen.
Bestellmöglichkeit für IFRS 8
Neues
Diskussionspapier
IASB veröffentlicht Diskussionspapier zur Bewertung mit dem beizulegenden
Zeitwert
Wie bereits in seinem September-Meeting angekündigt, hat der IASB den Text
des kürzlich veröffentlichten FAS 157, Bewertung zum beizulegenden Zeitwert,
als Ausgangspunkt eigener Überlegungen zur Bewertung mit dem
beizulegenden Zeitwert als Diskussionspapier veröffentlicht. Ziel ist es, eine
einheitliche Definition des Begriffs des beizulegenden Zeitwerts einzuführen
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sowie eine Bewertungshierarchie festzulegen, die zur Bestimmung desselben
einzuhalten ist. Nicht eingeführt werden sollen neue Verpflichtungen zur
Bewertung von Abschlussposten mit dem beizulegenden Zeitwert. Dem Text
vorangestellt werden erste Überlegungen und Fragen des IASB zu den
Regelungen des FAS 157 sowie Ausschnitte aus Standards, die eine Bewertung
zum beizulegenden Zeitwert erfordern.
FAS 157 regelt insbesondere Folgendes:
1. Definition des beizulegenden Zeitwerts
Gemäß der neuen Definition ist der beizulegende Zeitwert derjenige Preis, der
am Bewertungsstichtag in einer ordnungsgemäßen Transaktion (Orderly
Transaction) zwischen Marktteilnehmern beim Verkauf eines Vermögenswerts
erhalten, bzw. für den Abgang einer Verbindlichkeit zu zahlen wäre.
Entscheidend an dieser neuen Definition ist die Tatsache, dass sich der
beizulegende Zeitwert immer als Abgangspreis (Exit Price) und nicht als
Beschaffungspreis (Entry Price) bestimmt. Dabei wird auf den Hauptabsatzmarkt (Principal Market) des Unternehmens bzw. sofern ein solcher nicht
vorhanden ist, auf den vorteilhaftesten Markt (Most Advantageous Market)
abgestellt.
Darüber hinaus wird festgelegt, dass der beizulegende Zeitwert auf der Basis
von Marktdaten zu bestimmen ist (Market-Based Measurement).
Unternehmensspezifische Bewertungen (Entity-Specific Measurement) sind
hingegen erst auf der niedrigsten Stufe der Bewertungshierarchie in
Ausnahmefällen mit zu berücksichtigen.
2. Bewertungshierarchie
Durch die Festlegung einer Bewertungshierarchie soll sichergestellt werden,
dass der beizulegende Zeitwert ein verlässlicher Bewertungsmaßstab ist,
dessen Ermittlung aufgrund einer starken Ausrichtung an objektivierbaren
Marktdaten möglichst geringen Ermessensspielräumen unterliegt.
Die Bewertungshierarchie beinhaltet folgende drei Stufen der für die
Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts zu verwendenden Daten:
● Stufe 1: Notierte Marktpreise für identische Vermögenswerte oder
Verbindlichkeiten auf aktiven Märkten, zu denen das Unternehmen zum
Bewertungszeitpunkt Zugang hat. Die Bewertung basiert dabei auf Preisen
für einen einzelnen Vermögenswert bzw. eine einzelne Schuld, Paketzuschläge oder -abschläge werden nicht berücksichtigt.
● Stufe 2: Direkt oder indirekt beobachtbare Daten mit Ausnahme notierter
Marktpreise der Stufe 1. Sofern der zu bewertende Vermögenswert oder die
zu bewertende Verbindlichkeit eine festgelegte (vertragliche) Nutzungsdauer
bzw. Laufzeit besitzen, müssen die Marktdaten im Wesentlichen für die
gesamte Nutzungsdauer/Laufzeit beobachtbar sein. Zu den unter die Stufe 2
fallenden Daten gehören:
– notierte Marktpreise für ähnliche Vermögenswerte oder Schulden auf
aktiven Märkten,
– notierte Marktpreise für identische Vermögenswerte oder Schulden auf
nicht-aktiven Märkten,
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PricewaterhouseCoopers • 20. Dezember 2006
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– andere beobachtbare Marktdaten (wie z.B. Zinssätze, Volatilitäten,
Kreditrisiken, Ausfallraten, etc.),
– Daten, die durch Korrelation oder andere Maßnahmen im Wesentlichen
von beobachtbaren Marktdaten abgeleitet werden bzw. durch diese
untermauert werden können.
Die in Stufe 2 erhobenen Daten sind zur konkreten Bestimmung des
beizulegenden Zeitwerts von einzelnen Vermögenswerten bzw. Schulden
noch zu bereinigen, um unter anderem Zustand und Standort des zu
bewertenden Vermögenswerts, Ähnlichkeit der Vermögenswerte und
Schulden als auch Liquidität des Marktes für diese Vermögenswerte und
Verbindlichkeiten zu berücksichtigen.
● Stufe 3: Nicht beobachtbare Daten (Unobservable Data), da zum
Bewertungszeitpunkt keine bzw. keine verwertbare Marktaktivität für den zu
bewertenden Vermögenswert bzw. die zu bewertende Verbindlichkeit
vorhanden ist. In diesem Fall hat das Unternehmen die Annahmen, die
Marktteilnehmer der Preisbestimmung zugrunde legen würden, zu ermitteln.
Hierbei können grundsätzlich auch unternehmenseigene Annahmen
berücksichtigt werden; soweit diese nicht von denen anderer
Marktteilnehmer abweichen. Daher sind vom bewertenden Unternehmen
sämtliche Anstrengungen zu unternehmen, um Informationen über die
Annahmen der anderen Marktteilnehmer zu erhalten, soweit dies nicht nur
durch unverhältnismäßig hohe Anstrengungen und Aufwendungen möglich
ist.
3. Angabepflichten
FAS 157 unterscheidet im Hinblick auf die Angabepflichten im Anhang zwischen
Abschlussposten, die dauerhaft mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet
werden und solchen, die nur unregelmäßig mit dem beizulegenden Zeitwert
bewertet werden (z.B. aufgrund einer durchgeführten Wertminderung).
Für beide Posten sind in Jahres- und Zwischenabschlüssen unter anderem für
jede wesentliche Kategorie von Vermögenswerten und Schulden die folgenden
Angaben vorzunehmen:
● Buchwert, der auf einer Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert beruht
● Aufteilung der entsprechenden Buchwerte auf die nach den Stufen 1, 2 und
3 ermittelten Werte
● Angewandte Bewertungsmodelle (nur in Jahresabschlüssen gefordert) sowie
eine Darstellung von ggf. unterjährigen Änderungen dieser Modelle
Sofern in wesentlichem Umfang Daten der Stufe 3 bei einer Bewertung
berücksichtigt werden, sind Angaben über die Art und die Ermittlung dieser
Daten vorzunehmen.
Werden bei regelmäßig anfallenden Ermittlungen des beizulegenden Zeitwerts
in wesentlichem Umfang Daten der Stufe 3 verwendet, ist eine Überleitungsrechnung zwischen der Bewertung der Posten zum Jahresanfang und zum
Jahresende zu erstellen, die zwischen Gewinnen und Verlusten der Periode,
Zu- und Abgängen sowie Transfers in bzw. aus der Bewertungskategorie auf
der Basis von Daten der Stufe 3 unterscheidet.
Stellungnahmen zum Diskussionspapier werden bis zum 2. April 2007 erbeten.
Pressemitteilung
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PricewaterhouseCoopers • 20. Dezember 2006
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Diskussionspapier
IFRIC
November-Meeting
IFRIC Due Process Handbuch
Das IFRIC diskutierte die zu seinem Entwurf eines Due Process Handbuchs
(siehe hierzu die Mai 2006-Ausgabe des englischsprachigen Vorläufers dieses
Newsletters) erhaltenen Stellungnahmen. Die Diskussion konzentrierte sich
dabei auf die Fragestellung zum Prozess der Aufnahme oder Nichtaufnahme
von Themen auf die Tagesordnung sowie auf die Frage, welchen Status die im
Zusammenhang mit der Aufnahme/Nichtaufnahme eines Themas geäußerten
Begründungen haben.
Das IFRIC war sich darin einig, dass die Mitarbeiter des IFRIC (IFRIC Staff)
Unterstützung für ihre Aufgabe benötigen, gegenüber dem IFRIC Empfehlungen
über die Aufnahme/Nichtaufnahme von Themen auf die Tagesordnung
auszusprechen. Hierzu soll allerdings kein separates festes Komitee geschaffen
werden, sondern wechselnde Arbeitsgruppen aus maximal acht IFRICMitgliedern zusammengestellt werden, die in nicht-öffentlichen Sitzungen
beraten sollen.
Darüber hinaus war man sich einig, dass dem IFRIC vorgelegte Fragestellungen
künftig nicht mehr nur mündlich innerhalb der IFRIC-Meetings genannt werden,
sondern zusätzlich auf der IASB Website veröffentlicht werden sollen.
Die häufig geäußerte Fragestellung nach dem Status von Entscheidungen über
die Aufnahme/Nichtaufnahme von Fragestellungen auf die Tagesordnung wurde
dahingehend beantwortet, dass diesen aufgrund fehlender Autorisierung durch
den IASB kein verbindlicher (authoritative) Charakter zukommt. Nichtsdestotrotz
sollen die geäußerten Begründungen Anwendern helfen, die IFRS zu verstehen
und richtig anzuwenden.
IAS 38, Immaterielle Vermögenswerte - Bilanzielle Behandlung von Katalogund anderen Werbekosten
Im Oktober 2006-Newsletter hatten wir Sie darüber informiert, dass das IFRIC
entschied, sich mit der Fragestellung zu beschäftigen, wann Kosten der
Entwicklung von Werbematerialien, die vor dem Bilanzstichtag anfallen,
während die Werbematerialien selbst erst nach dem Bilanzstichtag verteilt
werden, in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand zu erfassen sind.
In seiner jetzigen Sitzung beriet das IFRIC, welcher IFRS in diesem Fall
einschlägig sei und kam zu folgenden Ergebnissen:
● IFRS 2, Vorräte, ist dann anzuwenden, wenn ein Unternehmen routinemäßig
Werbematerial wie z.B. Kataloge veräußert. In diesem Fall sind die Kataloge
als Vorratsvermögen zum niedrigeren Wert von Anschaffungs/Herstellungskosten und Nettoveräußerungswert (Net Realisable Value)
gemäß IAS 2 zu aktivieren.
● In allen anderen Fällen ist für die Behandlung von Kosten für Werbung und
Promotion IAS 38, Immaterielle Vermögenswerte, einschlägig (siehe IAS
38.5).
● Wann oben genannte Aufwendungen für Werbung und Promotion in der
Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind, ist aus den derzeitigen
Bestimmungen des IAS 38 nicht klar ablesbar. Grundsätzlich kommen hierfür
folgende Zeitpunkte in Frage:
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PricewaterhouseCoopers • 20. Dezember 2006
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– Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung für die Werbekampagne bzw.
Maßnahmen der Verkaufsförderung (Advertising and Promotional
Activities)
– Zeitunkt des Erhalts der Werbematerialien (Advertising or Promotional
Materials)
– Zeitpunkt der Auslieferung (Delivery) der Werbung an den Kunden
– Erfassung analog der aus der Werbung resultierenden erhöhten
Umsatzerlöse.
Das IFRIC präferiert eine Erfassung zum Zeitpunkt, zu dem das
entsprechende Werbematerial an den Kunden ausgeliefert wird. Dem
IASB soll eine entsprechende Klarstellung des IAS 38 empfohlen werden.
Als auf keinen Fall zulässig angesehen wird der oben genannte vierte
Zeitpunkt, d.h. eine Aktivierung der angefallenen Kosten und deren
Abschreibung entsprechend der aus der Werbung resultierenden erhöhten
Umsatzerlöse.
IFRIC-D9, Leistungen an Arbeitnehmer mit einer zugesagten Rendite auf die
effektiv oder nominal geleisteten Beiträge (Employee Benefits With A Promised
Return On Contributions Or Notional Contributions)
Das IFRIC entschied sich dazu, seine Arbeiten an IFRIC-D9, Leistungen an
Arbeitnehmer mit einer zugesagten Rendite auf die effektiv oder nominal
geleisteten Beiträge einzustellen. Dieser behandelte unter anderem die Frage,
ob derartige Pläne als beitragsorientierte oder leistungsorientierte Zusagen
anzusehen sind. Grund hierfür ist die Entscheidung des IASB, die Behandlung
dieser sog. Cash Balance oder ähnlicher Pläne und die Trennung zwischen
leistungs- und beitragsorientierten Plänen in das Projekt zur Bilanzierung von
Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzunehmen.
Nicht auf die Tagesordnung übernommene Fragestellungen
● Ist die Schuldkomponente eines wandelbaren Finanzinstruments
(Convertible Instrument) als kurz- oder langfristig in der Bilanz auszuweisen?
Die Fragestellung wurde an das IASB zur Klärung weitergegeben (weiteres
hierzu unter IASB November-Meeting).
● Ist es zulässig, einzelnen Komponenten eines Vertrages über Fertigungsund andere Leistungen unterschiedliche Gewinnmargen zuzuordnen?
Das IFRIC entschied, dass eine Zuordnung unterschiedlicher Gewinnmargen
zulässig ist. Dies ergäbe sich aus den bisherigen Regelungen der IAS 11,
Fertigungsaufträge, und IAS 18, Erträge. Des Weiteren sei eine weitere
Klarstellung durch die Verabschiedung des IFRIC-D20, zu erwarten.
● Kann das Neubewertungsmodell des IAS 16, Sachanlagen, auch für im Bau
befindliche als Finanzinvestition gehaltene Immobilien (Investment Property
Under Construction) angewendet werden?
Aufgrund der im September getroffenen vorläufigen Entscheidung des IASB,
im Bau befindliche als Finanzinvestition gehaltene Immobilien künftig unter
den Anwendungsbereich des IAS 40, Als Finanzinvestition gehaltene
Immobilien, und nicht mehr unter den Anwendungsbereich des IAS 16,
Sachanlagen, fallen zu lassen (dies soll im Rahmen des jährlichen
Improvements-Prozesses geschehen, siehe hierzu die November 2006Ausgabe dieses Newsletters), wird diese Fragestellung nicht vom IFRIC
behandelt werden.
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PricewaterhouseCoopers • 20. Dezember 2006
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● Änderungen vertraglicher Konditionen können dazu führen, dass ein bislang
als Eigenkapital eingestuftes Finanzinstrument künftig als finanzielle
Verbindlichkeit auszuweisen ist. Auf welcher Basis ist in diesem
Zusammenhang die finanzielle Verbindlichkeit zum Zeitpunkt der
Konditionsänderungen zu bewerten und wie ist ein Unterschiedsbetrag
zwischen der bisherigen Bewertung des Eigenkapitalinstruments und der
jetzigen Bewertung der Verbindlichkeit bilanziell zu erfassen?
Das IFRIC ist der Auffassung, dass die bestehenden Bestimmungen des
Paragraf 43 des IAS 39, Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, sowie
des Paragraf 33 des IAS 32, Finanzinstrumente: Darstellung, hinreichend
klar sind. Hiernach ist die Verbindlichkeit zum Zeitpunkt der
Bestimmungsänderungen mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Ein
hierbei ggf. entstehender Unterschiedsbetrag zur bisherigen Bewertung des
Eigenkapitalinstruments ist im Eigenkapital zu erfassen.
● Welche Rolle spielen vertragliche Verpflichtungen und wirtschaftlicher Zwang
bei der Klassifizierung von Finanzinstrumenten als Fremd- oder
Eigenkapital?
Das IFRIC ist der Auffassung, dass gemäß der Regelungen des IAS 32,
Finanzinstrumente: Darstellung, wirtschaftlicher Zwang alleine keinen
Einfluss auf die Klassifizierung von Finanzinstrumenten haben kann.
Vielmehr fordert IAS 32 immer das Vorliegen vertraglicher Verpflichtungen,
die sich direkt oder indirekt aus den Bestimmungen des Finanzinstruments
ergeben müssen. Man will den IASB jedoch fragen, ob ggf. Maßnahmen
getroffen werden können, um dies genauer klarzustellen.
● Können bestimmte Derivatevereinbarungen zwischen Stromerzeugern
(Principal-To-Principal), die zwecks Fixierung des Angebotspreises von
Elektrizität an eine Kauf- bzw. Verkaufvereinbarung an einen
Zwischenhändler gebunden sind, aus dem Anwendungsbereich des IAS 39,
Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, ausgeschlossen werden, da sie
Derivate darstellen, die ähnlich wie einige nicht notierte
Eigenkapitalinstrumente nicht bewertet werden können?
Das IFRIC stellte fest, dass IAS 39 nur eine Ausnahme vorsieht, nach
welcher Derivate nicht zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind. Diese
sei niedergelegt in IAS 39.46(c) in Verbindung mit IAS 39.AG80 und AG81.
Eine Anwendung dieser Ausnahmeregelung auf die oben genannten
Derivate sei ausgeschlossen. Die Bewertung der genannten Stromderivate
habe daher nach den allgemeinen Grundsätzen des IAS 39 zu erfolgen. Da
die Anfrage zu spezifisch sei, wird von der Verfassung einer weitergehenden
Interpretation abgesehen.
● Ist in nachfolgendem Fall Hedge-Effektivität im Sinne des IAS 39,
Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, gegeben?
Ein Unternehmen wendet zur Bestimmung der prospektiven und
retrospektiven Effektivitätsmessung die Regressionsmethode an. Bei der
erstmaligen Feststellung der Hedge-Effektivität wurde die
Sicherungsbeziehung bei Anwendung der Regressionsmethode als effektiv
eingestuft. Bei alternativer Anwendung der Dollar-Offset-Methode hätte die
Hedge-Effektivität außerhalb der Effektivitätsbandbreite von 80-125%
gelegen.
Das IFRIC stellte hierzu fest, dass IAS 39 keine spezifische Methode zur
Bestimmung der Hedge-Effektivität festlegt. Anzuwenden sei die in der
jeweiligen Hedge-Dokumentation des Unternehmens festgelegte Methode.
Insofern würde es sich in oben genanntem Sachverhalt nur dann nicht um
eine effektive Sicherungsbeziehung handeln, wenn die Dollar-OffsetMethode in der Hedge-Dokumentation des Unternehmens als Verfahren zur
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PricewaterhouseCoopers • 20. Dezember 2006
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Bestimmung der Hedge-Effektivität festgelegt worden sei. Eine
entsprechende Interpretation zu dieser Fragestellung soll nicht verfasst
werden, da eine Spezifizierung, wie eine bestimmte Methode zur
Bestimmung der Hedge-Effektivitäte anzuwenden ist, mehr den Charakter
einer Anwendungsleitlinie habe.
● Kann nach IFRS 2 der geschätzte beizulegende Zeitwert von nur an
Arbeitnehmer gewährten Eigenkapitalinstrumenten, die nach dem Tag der
ersten Ausübungsmöglichkeit Übertragungsbeschränkungen unterliegen,
anhand einer Methode bestimmt werden, die nur oder vorrangig auf einen
tatsächlichen Markt oder auf einen synthetischen Markt abstellt, auf dem nur
Transaktionen zwischen dem Unternehmen und seinen Arbeitnehmern
stattfinden und auf dem Preise z.B. den persönlichen Fremdkapitalzins von
Arbeitnehmern widerspiegeln?
Das IFRIC lehnte die Aufnahme dieser Fragestellung auf die Tagesordnung
mit der Begründung ab, dass die entsprechenden Bestimmungen des IFRS 2
zu dieser Fragestellung hinreichend klar seien und keine wesentlichen
Bewertungsunterschiede in der Praxis erwartet würden. IFRS 2, Anhang B,
B3 bestimme eindeutig, dass Übertragungsbeschränkungen nach dem Tag
der ersten Ausübungsmöglichkeit nur insoweit bei der Schätzung des
beizulegenden Werts gewährter Eigenkapitalinstrumente zu berücksichtigen
sind, als diese einen Einfluss auf den Preis haben, den ein sachverständiger,
vertragswilliger Marktteilnehmer für die Eigenkapitalinstrumente zahlen
würde. Würden die Eigenkapitalinstrumente z.B. aktiv in einem hinreichend
entwickelten, liquiden Markt gehandelt, hätten solche
Übertragungsbeschränkungen nur eine geringe oder überhaupt keine
Auswirkung auf den Preis. Ziel sei die Ermittlung des beizulegenden
Zeitwerts der Eigenkapitalinstrumente, nicht die Ermittlung eines Werts aus
Sicht des Arbeitnehmers. Insofern ist es erforderlich, in ein
Bewertungsmodell nicht nur tatsächliche oder hypothetische Transaktionen
mit Arbeitnehmern, sondern auch solche mit Dritten einzubeziehen.
● Ist eine im Zusammenhang mit einem Unternehmenszusammenschluss
eingegangene Verkaufsoption (Put) oder ein Termingeschäft (Forward),
die/das ein Mutterunternehmen bei Ausübung dazu verpflichtet, den
Minderheiten ihre Anteile abzukaufen, als bedingter Kaufpreisbestandteil
(Contingent Consideration) oder als abgegrenzter Kaufpreisbestandteil zu
werten?
Die Fragestellung wurde nicht auf die Agenda übernommen, da davon
ausgegangen wird, dass sie im Rahmen der Überarbeitung des IFRS 3,
Unternehmenszusammenschlüsse, behandelt werden wird.
● Hält das IFRIC nach der Veröffentlichung des IFRS 7, Finanzinstrumente:
Angaben, und hierin enthaltenen Aussagen in IG 13 weiterhin an seiner
Auffassung fest, dass ein Nettofinanzergebnis (Net Finance Costs) in der
Gewinn- und Verlustrechnung nur dann ausgewiesen werden darf, wenn
diese auch die Finanzierungsaufwendungen und Finanzierungserträge
separat zeigt?
Das IFRIC bestätigte seine bisherige Auffassung, wird jedoch dem IASB
empfehlen, das Wording des Paragrafen IG 13 des IFRS 7 abzuändern, um
Missverständnisse auszuschließen.
● Welche Gewichtung haben die einzelnen in Paragraf 10 des SIC-12,
Konsolidierung - Zweckgesellschaften, genannten Indikatoren zur
Feststellung, wer eine Zweckgesellschaft zu konsolidieren hat? Die
Fragestellung zielte insbesondere darauf ab, ob im Falle der Vorbestimmung
sämtlicher für die laufenden Tätigkeiten der Zweckgesellschaft notwendigen
Entscheidungen durch den Gründer sowie Übertragung der Mehrheit der
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Anteile am Eigenkapital an einen Dritten, die Chancen- und Risikofaktoren
des Paragraf 10(c) und (d) oder die Faktoren der Paragrafen 10(a)
(Geschäftstätigkeit der Zweckgesellschaft wird zu Gunsten eines
Unternehmens entsprechend seiner besonderen Geschäftsbedürfnisse
geführt) und (b) (ein Unternehmen verfügt über die Entscheidungsmacht
oder hat diese durch die Einrichtung eines "Autopilot"-Mechanismus
delegiert) Vorrang haben sollen.
Das IFRIC verwies darauf, dass gemäß IAS 27, Konzern- und separate
Einzelabschlüsse nach IFRS, Beherrschung (Control) die Basis für eine
Konsolidierung darstelle. Diese setze sich aus den Komponenten
"Möglichkeit der Bestimmung der Finanz- und Geschäftspolitik" (Power To
Control) sowie "Recht zur Nutzenziehung aus der Tätigkeit" (Rights To
Obtain Benefits" zusammen. Die in SIC-12 genannten Kriterien seien nur
Indikatoren, die zur Bestimmung, bei wem Beherrschung vorliegt,
heranzuziehen sind. Grundsätzlich sei in jedem Einzelfall zu entscheiden.
Folgende Fragestellungen wurden nicht auf die Tagesordnung übernommen,
da mit einer Konsensfindung in absehbarem Zeitrahmen (On A Timely Basis)
nicht gerechnet werden kann:
● Bilanzierung der Kaufpreisverpflichtung für Minderheitenanteile, die
Gegenstand von Termingeschäften (Forwards) oder Verkaufsoptionen (Puts)
sind, im Konzernabschluss des Mutterunternehmens?
● Behandlung von Eigenkapitalinstrumenten eines aktienbasierte Vergütungen
gewährenden Unternehmens (Sponsor), die von einem Treuhandfonds zur
Erfüllung von Leistungen an Arbeitnehmer (Employee Benefit Trusts)
gehalten werden, im Einzelabschluss des gewährenden Unternehmens
(Sponsor)?
Darüber hinaus wurden folgende Fragestellungen mit der Begründung
abgelehnt, dass sie nicht von umfassender (Widespread) Relevanz seien:
● Sind SIM-Karten als immaterielle Vermögenswerte gemäß IAS 38,
Immaterielle Vermögenswerte, oder als Vorratsvermögen gemäß IAS 2,
Vorräte, zu bilanzieren?
● Sind die im Dezember 2003 veröffentlichten Änderungen des IAS 38,
Immaterielle Vermögenswerte, bei freiwilliger vorzeitiger Anwendung der
Version des IAS 38, die weitere, im März 2004 veröffentlichte Änderungen
enthält, retrospektiv oder prospektiv anzuwenden?
● Ist die Zunahme des beizulegenden Zeitwerts von an Arbeitnehmer
gewährten Eigenkapitalinstrumenten, welcher sich aufgrund eines zum
Zeitpunkt der Gewährung der Eigenkapitalinstrumente nicht antizipierten
Kapitalrestrukturierung des gewährenden Unternehmens (Sponsoring Entity)
ergibt, als Änderung der Vertragsbedingungen nach IFRS 2, Aktienbasierte
Vergütungen, zu behandeln, ohne dass Bestimmungen des
zugrundeliegenden aktienbasierten Plans Anpassungen der Zusagen
(Grants) im Falle von Kapitalrestrukturierungen vorsahen?
● Weitere Detailfragen im Zusammenhang mit wandelbaren
Fremdkapitalinstrumenten, die in einer anderen Währung als der
funktionalen Währung des Emittenten begeben worden sind.
Weitere diskutierte Themen
● IAS 18, Erträge - Verkauf von Immobilien (Real Estate)
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● IAS 18, Erträge - Ertragsrealisierung im Zusammenhang mit
Einmalzahlungen (Initial Fees)
● IAS 19, Leistungen an Arbeitnehmer - Update zu einzelnen Fragestellungen
● IAS 19, Leistungen an Arbeitnehmer - Bilanzierung von Steuern, die auf
Beitragszahlungen von Arbeitgebern an leistungsorientierte
Versorgungspläne oder die Erfassung von Aufwendungen für
Pensionsleistungen entfallen (Special Wages Tax)
● IAS 21, Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse - Sicherung einer
Nettoinvestion in einen ausländischen Geschäftsbetrieb
● IAS 39, Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Bilanzierung von
Derivaten, die an Ergebnisgrößen wie EBITDA oder Umsatz/Erträgen
anknüpfen
● IAS 41, Landwirtschaft - Ansatz und Bewertung biologischer
Vermögenswerte und landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß IAS 41
● Ausgliederungen (Demergers) und andere Sachausschüttungen (In Specie
Distributions)
● Vorläufige Entscheidungen über die Aufnahme/Nichtaufnahme von
Fragestellungen auf die Tagesordnung:
– IAS 39, Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Leerverkäufe (Short
Trading)
– IAS 39, Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Zu einem anderen
Wert als dem beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente
– IAS 39, Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Abgang finanzieller
Vermögenswerte
IFRIC-Update November 2006
Neue Interpretation
IFRIC 12, Vereinbarungen von Dienstleistungskonzessionen (Service
Concession Arrangements)
Nachdem der IASB in seiner November-Sitzung der endgültigen
Veröffentlichung einer Interpretation zu Dienstleistungskonzessionen
zugestimmt hatte, wurde diese nunmehr als IFRIC 12, Vereinbarungen von
Dienstleistungskonzessionen, veröffentlicht. Dabei wurde der zuvor als Near
Final Draft veröffentlichte Text inhaltlich unverändert übernommen (es wird
daher auf die Zusammenfassung des Near Final Draft in der November 2006Ausgabe dieses Newsletters verwiesen), wobei auf Anregung des IASB jedoch
noch folgende textliche Klarstellung vorgenommen wurde:
● IAS 38, Immaterielle Vermögenswerte enthält die Aussage, dass selten,
wenn überhaupt, überzeugende substanzielle Hinweise zur Rechtfertigung
einer Abschreibungsmethode für immaterielle Vermögenswerte mit
begrenzter Nutzungsdauer vorliegen, die zu einem niedrigeren kumulierten
Abschreibungsbetrag führen, als die lineare Methode. Diese Aussage wurde
in IAS 38.98 aufgenommen, um eine missbräuchliche Anwendung von
Abschreibungsmethoden zu verhindern, sie sollte jedoch nicht dazu führen,
Abschreibungen gemäß dem erwarteten Nutzungsverlauf eines
Vermögenswerts gänzlich auszuschließen, was in der Praxis aber oftmals so
gelesen wurde. Da der IASB plant, eine entsprechende Klarstellung in den
IAS 38 aufzunehmen, wurde die oben genannte Aussage aus den
Grundlagen zur Entscheidungsfindung zu IFRIC 12 herausgenommen.
Pressemitteilung
International Accounting Newsletter IFRS
PricewaterhouseCoopers • 20. Dezember 2006
EU
Gleichwertigkeit von
Drittstaat-GAAP
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EU veröffentlicht Entwurf zur Verschiebung der Anforderung der
Gleichwertigkeit von Drittstaat-GAAP auf 2009
Die Europäische Kommission hat den Entwurf einer Verordnung vorgelegt, mit
dem die Möglichkeit für Drittstaat-Emittenten, unter bestimmten Bedingungen an
EU-Börsen weiterhin die in Prospekten enthaltenen historischen
Finanzinformationen nach nationalen Rechnungslegungsstandards zu erstellen,
um zwei Jahre verlängert wird.
Die derzeit existierende Übergangsregelung befreit Drittstaat-Emittenten, die
Prospekte bis zum 1. Januar 2007 vorlegen und deren Wertpapiere vor diesem
Zeitpunkt zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden, von der
grundsätzlich bestehenden Verpflichtung, die in Prospekten enthaltenen
Finanzinformationen nach den IFRS bzw. diesen gleichwertigen nationalen
Rechnungslegungsstandards zu erstellen.
Gemäß dem neuen Entwurf sollen Drittstaat-Emittenten, die folgende
Bedingungen erfüllen, bis zum 31. Dezember 2008 zu keiner Anpassung ihrer
Finanzinformationen verpflichtet sein:
● Die Finanzinformationen enthalten eine ausdrückliche und vorbehaltlose
Erklärung, dass sie den IFRS entsprechen, oder
● die Finanzinformationen sind gemäß den kanadischen, den japanischen oder
den US-amerikanischen GAAP erstellt, oder
● die Finanzinformationen sind gemäß Drittstaat-GAAP erstellt, die die
folgenden Voraussetzungen erfüllen:
– die für die jeweiligen GAAP zuständige Drittstaatbehörde hat sich
öffentlich zur Konvergenz mit den IFRS verpflichtet, und
– diese Behörde hat ein Arbeitsprogramm erstellt, aus dem die Fortschritte
auf dem Weg zur Konvergenz vor dem 31. Dezember 2008 ersichtlich
werden, und
– der Emittent weist der jeweils zuständigen Behörde auf
zufriedenstellende Art und Weise nach, dass die Bedingungen in den
beiden zuvor genannten Punkten erfüllt wurden.
Hiermit will die EU ihre eigene zeitliche Planung den Planungen der SEC
anpassen, die eine Abschaffung des Abstimmungsbedarfs zwischen IFRS und
US GAAP bis zum Jahre 2009 erreichen will.
Pressemitteilung
Kommissionsentwurf
Diskussionspapiere
Gemeinsames Rahmenkonzept (Conceptual framework) der IFRS und
US GAAP
Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) und der
französische Standardsetter Conseil National de la Comptabilité (CNC) haben
ein Diskussionpapier zum geplanten gemeinsamen Rahmenkonzept der IFRS
und US GAAP veröffentlicht, welches sich mit den Themen Zweck, Zielsetzung
und Anwendungsbereich des Rahmenkonzepts beschäftigt. Hierbei handelt es
sich um das erste Diskussionspapier, welches im Rahmen der Initiative "Proactive Accounting Activities in Europe" (PAAinE) veröffentlicht wurde. Ziel dieser
International Accounting Newsletter IFRS
PricewaterhouseCoopers • 20. Dezember 2006
Seite 15
Initiative ist es, Europa ein stärkeres Gewicht im Rahmen des internationalen
Standardsetting-Prozesses zu verschaffen.
Stellungnahmen zum Diskussionspapier werden bis zum 18. März 2007
erbeten.
Diskussionspapier
Abbildung der Ertragskraft (Performance Reporting)
Als zweite Veröffentlichung im Rahmen der oben genannten Inititative "Proactive Accounting Activities in Europe" veröffentlichte die EFRAG zusammen
mit dem spanischen Standardsetter Instituto de Contabilidad y Auditoria de
Cuentas (ICAC) ein Diskussionspapier zur Abbildung der Ertragskraft
(Performance) eines Unternehmens. Das Diskussionspapier mit dem Titel
"What (if anything) is wrong with the good old income statement?" identifiziert
und analysiert Argumente für und gegen wesentliche Änderungen der
derzeitigen Abbildung der Ertragskraft eines Unternehmens innerhalb der
Gewinn- und Verlustrechnung sowie in bestimmten Fällen direkt im
Eigenkapital.
Stellungnahmen zum Diskussionspapier werden bis zum 31. März 2007
erbeten.
Diskussionspapier
IDW
Stellungnahme
IFRIC D19, Das Asset Ceiling: Verfügbarkeit wirtschaftlichen Nutzens und
Mindestdotierungsanforderungen
Obwohl das IDW nur eine geringe praktische Relevanz der in o.g.
Interpretationsentwurf angesprochenen Fragestellung (siehe hierzu die
September 2006-Ausgabe dieses Newsletters) für deutsche Unternehmen sieht,
unterstützt es grundsätzlich die vorgeschlagenen Regelungen, schlägt jedoch
folgende Klarstellungen bzw. Änderungen vor:
- Einige Klauseln in IFRIC D19 scheinen zu implizieren, dass die Erfassung
einer Verpflichtung und eines korrespondierenden Aufwands auch dann zu
erfolgen hat, wenn nach Zahlung der Mindestdotierungsbeiträge keine
Überdeckung im Sinne des IAS 19.58 existiert (siehe IFRIC D19.BC28).
Hierzu erbittet das IDW eine Klarstellung.
- Gemäß dem Entwurf sollen zeitliche Restriktionen keinen Einfluss auf die
Realisierbarkeit eines wirtschaftlichen Nutzens haben, d.h. wirtschaftlicher
Nutzen in Form von Rückerstattungen aus einem Plan oder künftigen
Beitragsminderungen ist immer dann vorhanden, wenn er zu irgendeinem
Zeitpunkt während der Laufzeit des Plans bzw. dessen Abgeltung realisiert
werden kann. Darüber hinaus soll die Bewertung von Rückerstattungen mit
dem Betrag erfolgen, der dem Unternehmen zurückerstattet werden wird
(Will Be Refunded). Das IDW schlägt vor, aufgrund der Unsicherheit
zukünftiger Entwicklungen die oben genannten Formulierungen dergestalt
abzuschwächen, dass auf erwartete Rückerstattungen bzw.
Beitragsminderungen abzustellen ist und insofern in IFRIC 19.8 und .9 "Will
Be" durch "Expected To Be" ersetzt werden soll.
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PricewaterhouseCoopers • 20. Dezember 2006
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Stellungnahme
DRSC
Neuer Standardentwurf
E-DRS 21, Zwischenberichterstattung
Das DRSC hat einen Entwurf eines neuen Rechnungslegungsstandards zur
Zwischenberichterstattung (E-DRS 21) veröffentlicht, der den jetzigen DRS 6,
Zwischenberichterstattung, künftig ersetzen soll.
Der Standardentwurf konkretisiert die sich aus dem TransparenzrichtlinieUmsetzungsgesetzes (TUG) ergebenden gesetzlichen Anforderungen. Die
Zustimmung des Bundesrates zum TUG erfolgte am 15. Dezember 2006. Es ist
vorgesehen, dass im Zuge einer Harmonisierung der Publikationspflichten für
kapitalmarktorientierte Unternehmen, alle Unternehmen, die einen organisierten
Kapitalmarkt durch die Emission von Aktien oder Schuldpapieren in Europa in
Anspruch nehmen, zwingend Halbjahresfinanzberichte zu erstellen haben.
Aktienemittenten sollen darüber hinaus zur Erstellung von quartalsweisen
Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung verpflichtet werden.
Die Bestimmungen des E-DRS 21 bzw. des sich hieraus ergebenden
endgültigen Standards sollen für alle Unternehmen gelten, die:
• gemäß WpHG zur Halbjahresfinanzberichterstattung oder zur
Zwischenmitteilung der Geschäftsführung verpflichtet sind und
• Mutterunternehmen sind, die gesetzlich zur Aufstellung eines
Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichtes verpflichtet sind.
Sie gelten insofern auch für Unternehmen, die einen Konzernabschluss nach
den in § 315a Abs. 1 HGB bezeichneten internationalen Rechnungslegungsregeln erstellen. Allerdings gilt für diese Unternehmen die Besonderheit, dass
sie gemäß § 37y Nr. 2 WpHG ihren Zwischenabschluss ebenfalls nach den
internationalen Rechnungslegungsstandards zu erstellen haben, so dass die
Vorschriften des E-DRS 21 zum Zwischenabschluss hier nicht greifen (wohl
aber die Vorschriften zum Zwischenlagebericht, zur Versicherung der
gesetzlichen Vertreter sowie zur Zwischenmitteilung der gesetzlichen Vertreter).
Eine entsprechende Anwendung der vorgeschlagenen Regelungen auf die
Zwischenberichterstattung nach WpHG von Unternehmen, die nicht zur
Erstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts verpflichtet sind
als auch auf Unternehmen, die aufgrund anderer Vorschriften zur
Zwischenberichterstattung verpflichtet sind oder diese freiwillig erstellen, wird
empfohlen.
Im Einzelnen bestimmt E-DRS 21 unter anderem Folgendes:
1. Zwischenberichterstattung
● Zielsetzung der Zwischenberichterstattung ist es, unterjährig
entscheidungsnützliche Informationen über die Ertrags-, Finanz- und
Vermögenslage und die voraussichtliche Entwicklung im Geschäftsjahr des
Konzerns zu geben.
● Ein Halbjahresfinanzbericht soll mindestens aus einem Zwischenabschluss,
einem Zwischenlagebericht sowie aus einer sog. Versicherung der
gesetzlichen Vertreter, bestehen. Gleiches soll, mit Ausnahme der
Versicherung der gesetzlichen Vertreter, auch für eine
Quartalsberichterstattung gelten. Sofern der verkürzte Abschluss und der
Zwischenlagebericht weder geprüft noch einer prüferischen Durchsicht
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PricewaterhouseCoopers • 20. Dezember 2006
Seite 17
unterzogen wurden, ist dies im Anhang im Zwischenabschluss anzugeben.
Diese Angabepflicht entfällt für eine Quartalsberichterstattung. Da - wie
bereits oben erwähnt - die Vorschriften zum Zwischenabschluss für
Unternehmen, die ihren Abschluss nach § 315a Abs. 1 HGB erstellen, nicht
anwendbar sind, werden im Folgenden nur die übrigen Pflichtbestandteile
beschrieben.
● Mindestbestandteile des Zwischenlageberichts sind:
– eine Darstellung der wesentlichen Veränderungen der Ertrags-, Finanzund Vermögenslage im Berichtszeitraum anhand der hierfür ursächlichen
Ereignisse (sog. Bericht zur Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage),
– ein Bericht über wesentliche Veränderungen der Prognosen zur
voraussichtlichen Entwicklung aus dem letzten Konzernlagebericht (sog.
Prognosebericht)
– eine Erläuterung wesentlicher Veränderungen der Chancen und Risiken
der voraussichtlichen Entwicklung im Geschäftsjahr (sog. Chancen- und
Risikobericht) sowie
– einen Bericht zu wesentlichen Geschäften mit nahe stehenden Personen
im Berichtszeitraum (nur verpflichtend für Unternehmen, die als
Inlandsemittenten Aktien begeben, ansonsten aber empfohlen.) Diese
Angaben können stattdessen auch im verkürzten Anhang gemacht
werden.
Einzelheiten zum Inhalt der geforderten Berichte werden in E-DRS 21
weiter spezifiziert.
● Für die nach § 37y in Verbindung mit § 37w Abs. 2 Nr. 3 WpHG
vorgeschriebene sog. Versicherung der gesetzlichen Vertreter enthält E-DRS
21 eine feste Formulierung: Nach bestem Wissen versichern wir, dass der
Konzernzwischenabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns
vermittelt, der Konzernzwischenlagebericht den Geschäftsverlauf
einschließlich des Geschäftsergebnisses und der Lage des Konzerns so
darstellt, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
vermittelt wird und dass die wesentlichen Chancen und Risiken der
voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns im verbleibenden Geschäftsjahr
beschrieben sind.
2. Zwischenmitteilung der Geschäftsführung
Aktienemittenten, die keine Quartalsfinanzberichte im Sinne des E-DRS 21
erstellen und innerhalb von zehn Wochen nach Beginn und sechs Wochen vor
Ende des ersten und des zweiten Halbjahrs veröffentlichen, sind nach dem TUG
zur quartalsweisen Erstellung einer Zwischenmitteilung der Geschäftsführung
verpflichtet. Diese hat eine Erläuterung der wesentlichen Ereignisse und
Geschäfte des Mitteilungszeitraums und deren Auswirkungen auf die Ertrags-,
Finanz- und Vermögenslage des Konzerns (Quantifizierung der Auswirkungen
nicht erforderlich), als auch eine allgemeine Beschreibung der Entwicklung der
Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage zu enthalten. Auf bestandsgefährdende
Risiken, die als solche zu bezeichnen sind, ist besonders einzugehen, sofern
diese gegenüber dem letzten Konzernlagebericht neu, verändert oder
weggefallen sind.
Die Berichterstattung hat über den Zeitraum vom Beginn des Halbjahrs bis zur
Veröffentlichung zu erfolgen. Im zweiten Halbjahr kann sich die
Berichterstattung wahlweise auch auf den Beginn des Geschäftsjahrs bis zur
Veröffentlichung beziehen.
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PricewaterhouseCoopers • 20. Dezember 2006
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Sofern endgültig verabschiedet sollen die Regelungen des neuen DRS erstmals
in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnen,
anzuwenden sein.
Stellungnahmen zu E-DRS 21 werden bis zum 31. Dezember 2006 erbeten.
E-DRS 21
PwC
Publikationen
IFRS Illustrative Consolidated Financial Statements 2006 - Insurance und IFRS
Illustrative Consolidated Financial Statements 2006 - Investment Property
veröffentlicht
PricewaterhouseCoopers hat überarbeitete Fassungen von Musterkonzernabschlüssen nach IFRS herausgegeben. Die englischsprachigen Publikationen
zeigen auf Grundlage konstruierter Geschäftsvorfälle den IFRSKonzernabschluss 2006 eines fiktiven Versicherungskonzerns bzw. eines
fiktiven Investment Property-Konzerns, die bereits in den Vorjahren die IFRS
angewendet haben. Berücksichtigt werden in beiden Abschlüssen alle
Standards und Interpretationen, die in Geschäftsjahren, die am oder nach dem
1. Januar 2006 beginnen, verpflichtend anzuwenden sind sowie darüber hinaus
die sich aus IFRS 7, Finanzinstrumente: Angaben, und der Änderung zu IAS 1,
Darstellung des Abschlusses - Angaben zum Kapital, ergebenden
Angabepflichten.
Download oder Bestellung
Seminare
Versicherungsbilanzierung nach IFRS und US-GAAP
14. März 2007, Frankfurt am Main
Grundlagen der IFRS-Bilanzierung von Wertpapierfonds (IFRSFondsbilanzierung)
15. März 2007, Frankfurt am Main
26. April 2007, Düsseldorf
IFRS für Versicherungen: IFRS 4 und seine Bedeutung
26. März 2007, Frankfurt am Main
Derivate und Strukturierte Produkte nach IFRS für Wertpapier-Sondervermögen
27. März 2007, Frankfurt am Main
Themen der Rechnungslegung in Pensionskassen und Versorgungswerken
20. April 2007, Frankfurt am Main
Kreditderivate - Produkte, Bilanzierung nach HGB und IFRS, aufsichtsrechtliche
Vorschriften
23. April 2007, Frankfurt am Main
Konzernabschlussanalyse nach IFRS
24. April 2007, Frankfurt am Main
International Accounting Newsletter IFRS
PricewaterhouseCoopers • 20. Dezember 2006
Seite 19
Aktuarielle Themen der Rechnungslegung in Versicherungsunternehmen für
Nicht-Aktuare
7. Mai 2007, Frankfurt am Main
Jahresabschlüsse von Leasinggesellschaften nach IFRS
9. Mai 2007, Frankfurt am Main
Highlights der IFRS-Bilanzierung von Wertpapierfonds (IFRS-Training für
Experten)
10. Mai 2007, Frankfurt am Main
IFRS für Banken
21. Mai 2007, Frankfurt am Main
Workshop – IFRS-Reporting der Wertpapierfonds
12. Juni 2007, Frankfurt am Main
Bilanzierung von strukturierten Finanzinstrumenten nach HGB und IFRS
19. Juni 2007, Frankfurt am Main
IFRS – Aktuelle Aufgaben für die Interne Revision
20. Juni 2007, Frankfurt am Main
IAS 39 – Bilanzierung von Finanzinstrumenten
21. Juni 2007, Frankfurt am Main
Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung für alle o.g. Veranstaltungen
finden Sie hier
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PricewaterhouseCoopers • 20. Dezember 2006
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Armin Slotta
Olof-Palme-Straße 35
60439 Frankfurt am Main
Tel.: 069 9585-1220
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Dr. Sebastian Heintges
Moskauer Straße 19
40227 Düsseldorf
Tel.: 0211 981-2873
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Martin Theben
Olof-Palme-Straße 35
60439 Frankfurt am Main
Tel.: 069 9585-1618
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© Dezember 2006
PricewaterhouseCoopers bezeichnet die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die anderen selbstständigen und rechtlich
unabhängigen Mitgliedsfirmen der PricewaterhouseCoopers International Limited.
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