pwC International Accounting Newsletter IFRS 20. Dezember 2006 IASB Projektplan 2006 2007 4. Quartal 1. Halbjahr – – IFRS – Minderheitsbeteiligungen: Änderung des IAS 27 – – IFRS Konsolidierung (inkl. Special Purpose Entities): Phase I ─ DP DP ─ – Segment A – IFRS ─ – Segment B – DP ED Ertragsrealisierung ─ ─ DP Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (inkl. Pensionen) ─ ─ DP Leasing ─ ─ DP – Fremdkapitalkosten – IFRS ─ – Joint Ventures ─ ED IFRS Laufende Projekte Unternehmenszusammenschlüsse und damit einhergehende Sachverhalte – Phase II: Anwendung der Erwerbsmethode Anleitungen zur Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert 3 Später 1 2 ED ED Darstellung des Jahresabschlusses Kurzfristige Konvergenz-Projekte: – Segmentberichterstattung _ Ertragsteuern – Zuwendungen der öffentlichen Hand (Änderungen des IAS 20) Bilanzierung kleiner und mittelständischer Unternehmen Versicherungsverträge Verpflichtungen (Änderungen des IAS 37) IFRS ─ – ─ ED IFRS abhängig vom Ausgang der Überlegungen zur Bilanzierung von Verpflichtungen (Änderung des IAS 37) ED ─ ─ DP ED ─ IFRS 4 RT Emissionsrechte (Emission Trading Schemes) IAS 32, Finanzinstrumente: Instrumente mit Rückgaberecht IFRS Zeitpunkt noch unentschieden ─ IFRS ─ IAS 33, Ergebnis je Aktie ED ─ IFRS IFRS 1, Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards: Anschaffungskosten einer Beteiligung an einem Tochterunternehmen ED ─ IFRS IFRS 2, Aktienbasierte Vergütungen: Ausübungsbedingungen und Annulierungen ─ IFRS ─ IAS 24, Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen ED ─ IFRS International Accounting Newsletter IFRS PricewaterhouseCoopers • 20. Dezember 2006 Seite 2 Laufende Projekte Rahmenkonzept (Conceptual framework) – Phase B (Abschlussposten und deren Erfassung) 2006 2007 4. Quartal 1 Halbjahr ─ Später DP ─ – Phase C (Bewertung) ─ RT 4 ─ – Phase D (Berichtsunternehmen) ─ DP ─ 1 International Financial Reporting Standard (IFRS) Entwurf (Exposure Draft) eines International Financial Reporting Standards (ED) 3 Diskussionspapier 4 Öffentliche Diskussion (Round-Table Discussion) 2 IASB November-Meeting Jährlicher Improvements-Prozess Der IASB entschied sich dazu, in dem für Oktober 2007 avisierten Entwurf zusammengefasster kleinerer Änderungen zu Standards, folgende Änderungsvorschläge aufzunehmen: ● Gemäß IAS 1, Darstellung des Abschlusses, darf in der Gewinn- und Verlustrechnung die Position "Finanzergebnis" nur dann ausgewiesen werden, wenn dort ebenfalls die Einzelbestandteile "Finanzierungserträge" und "Finanzierungsaufwendungen" gezeigt werden. Demgegenüber enthalten die Anwendungshinweise (Implementation Guidance) des IFRS 7, Finanzinstrumente - Angaben, die Aussage, dass die gesamten Zinserträge und -aufwendungen Komponenten des Finanzergebnisses seien, was auf eine reine Darstellung des Finanzergebnisses ohne gesonderte Angabe von Erträgen und Aufwendungen innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung schließen lässt. Um diese mögliche Fehlinterpretation auszuschließen, sollen die entsprechenden Anwendungshinweise zu IFRS 7 gestrichen werden, so dass klargestellt wird, dass innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung Finanzierungserträge und -aufwendungen in jedem Fall gesondert anzugeben sind. ● Bislang ist nicht eindeutig geregelt, inwieweit die Schuldkomponente eines wandelbaren Finanzinstruments (Convertible Instrument) in der Bilanz als kurz- oder langfristig einzustufen ist. Ein Inhaber dieses Instruments kann das Wandlungsrecht jederzeit durch Wandlung in Aktien ausüben. Die Verpflichtung, die Tilgung der Schuldkomponente durch Zahlungsmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte vorzunehmen, besteht hingegen erst nach mehr als 12 Monaten. Das IASB wies darauf hin, dass die Einteilung in kurz- und langfristige Bilanzposten der Liquiditätsbeurteilung dienen soll. Insofern entschied das IASB IAS 1 anzupassen. Die Tilgung einer Schuld durch Eigenkapitalinstrumente soll keine Auswirkungen mehr auf die Zuordnung zu kurz- oder langfristigen Vermögenswerten haben. Weitere diskutierte Themen ● Vereinbarungen von Dienstleistungskonzessionen (Service Concession Arrangements) ● Finanzinstrumente: Due Process-Dokument mit dem FASB ● Leistungen an Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ● Rahmenkonzept (Conceptual framework) ● Update zu IFRIC-Aktivitäten ● Kurzfristige Konvergenz: – Bilanzierung von Fremdkapitalkosten – Joint Ventures International Accounting Newsletter IFRS PricewaterhouseCoopers • 20. Dezember 2006 Seite 3 IASB-Update November 2006 Neuer Standard IFRS 8, Betriebssegmente (Operating Segments) IFRS 8, Betriebssegmente, stellt den Abschluss des gemeinsamen Projekts mit dem FASB zum Erreichen von Konvergenz zwischen IAS 14, Segmentberichterstattung, und FAS 131, Angaben zu Segmenten eines Unternehmens und zugehörige Informationen, dar. Die Vorschriften des neuen Standards stellen ein im Vergleich zum bisherigen Vorgehen nach IAS 14 völlig verändertes Konzept für die Segmentberichterstattung dar. IFRS 8 bestimmt dabei im Wesentlichen Folgendes: 1. Anwendungsbereich: Die Vorschriften des IFRS 8 sind ● im Einzelabschluss von kapitalmarktorientierten Unternehmen (Emittenten von Eigenkapital- und/oder Schuldtiteln) und Unternehmen, die sich in einem Listing-Prozess befinden anzuwenden und ● für einen Konzernabschluss, wenn das Mutterunternehmen oben genannte Bedingungen erfüllt. Bei gleichzeitiger Veröffentlichung eines Konzernabschlusses und des Einzelabschlusses des Mutterunternehmens müssen Segmentangaben nur innerhalb des Konzernabschlusses erfolgen. 2. Identifizierung von berichtspflichtigen Segmenten: Im Gegensatz zum bisherigen IAS 14, der eine Segmentberichterstattung nach Geschäftssegmenten (Produkten und/oder Dienstleistungen) und auf Basis von geographischen Segmenten forderte, folgt IFRS 8 dem sog. Management Approach. Hiernach richtet sich die Identifikation von Segmenten nach der internen Steuerung, d.h. danach ● über welche sog. Betriebssegmente (Operating Segments) getrennte Finanzinformationen verfügbar sind, ● die zentralen Entscheidungsträgern des jeweiligen operativen Bereichs (sog. Chief Operating Decision Maker) regelmäßig berichtet werden, um die Leistungen der Segmente zu beurteilen und ihnen entsprechend Ressourcen zuzuordnen. Der reine Management Approach wird insofern modifiziert, als dass - wie auch im bisherigen IAS 14 - nicht über jedes Betriebssegment auch in der externen Finanzberichterstattung berichtet werden muss, sondern bestimmte Mindestgrößen vorgegeben werden, bei deren Erfüllung ein operatives Segment als berichtspflichtiges Segment einzustufen ist. Hiernach gilt ein Betriebssegment als berichtspflichtig, wenn: ● seine Umsatzerlöse 10% oder mehr der Gesamtumsatzerlöse aller Segmente betragen (hierbei ist es im Gegensatz zum bisherigen IAS 14 nicht erforderlich, dass der Großteil der Erlöse aus Verkäufen an externe Kunden stammt), ● der absolute Betrag des Segmentgewinns oder -verlusts 10% oder mehr des höheren absoluten Betrags der (a) Summe aller Gewinne von Betriebssegmenten oder (b) Summe aller Verluste von Betriebssegmenten beträgt oder International Accounting Newsletter IFRS PricewaterhouseCoopers • 20. Dezember 2006 Seite 4 ● die Segmentvermögenswerte 10% oder mehr der gesamten Vermögenswerte aller Segmente betragen. Die Zusammenfassung von Betriebssegmenten, die diese Kriterien nicht erfüllen zu einem berichtspflichtigen Segment ist nur dann zulässig, wenn diese überwiegend ähnliche wirtschaftliche Charakteristika aufweisen (Art der Produkte/Dienstleistungen, Art des Produktionsprozesses, Kundengruppe, Vertriebswege, Art des rechtlichen Umfelds). Dahingegen sind zwingend weitere berichtspflichtige Segmente auszuweisen, wenn die Summe der externen Umsatzerlöse der berichtspflichtigen Segmente unter 75% der gesamten Umsatzerlöse des Unternehmens liegt. 3. Angabepflichten Neben generellen Informationen zu den Faktoren, die der Identifizierung berichtspflichtiger Segmente zugrunde liegen und der Art von Produkten und Dienstleistungen, aus denen die einzelnen Segmente ihre Erträge generieren, haben Angaben zu Segmentergebnis (Segmenterträge oder -verluste), Segmentvermögenswerten und, sofern diese auch intern zugeordnet und dem Entscheidungsträger berichtet werden, den Segmentverbindlichkeiten zu erfolgen. Im Gegensatz zum bisherigen IAS 14 werden diese Begriffe jedoch nicht definiert, sondern es ist entsprechend dem Management Approach auf die interne Definition dieser Werte abzustellen. Allerdings sind zwingend Angaben zu folgenden Werten zu machen, sofern diese mit in die interne Ermittlung des Segmentergebnisses bzw. der Segmentvermögenswerte eingehen oder anderweitig regelmäßig dem Entscheidungsträger berichtet werden: ● Umsatzerlöse mit externen Kunden, ● Umsatzerlöse mit anderen Segmenten, ● Zinserträge und -aufwendungen (ein Nettoausweis darf nur erfolgen, wenn die Mehrheit der Segmenterträge aus Zinserträgen besteht und der interne Entscheidungsträger Entscheidungen auch nur anhand der Nettogröße trifft), ● Abschreibungen, ● wesentliche andere Aufwands- und Ertragspositionen, die gemäß IAS 1.86 anzugeben sind, ● Gewinn- und Verlustanteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, ● Ertragsteuern (Aufwand/Ertrag), ● wesentliche, nicht-zahlungswirksame Aufwendungen außer Abschreibungen, ● Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die nach der Equity-Methode bilanziert werden sowie ● Zugänge zu langfristigen Vermögenswerten außer Finanzinstrumenten, aktiven latenten Steuern, Netto-Vermögenswerten aus leistungsorientierten Plänen (post-employment benefit assets IAS 19.54-58) und aus Versicherungsverträgen resultierenden Rechten. Sofern die nach den Vorschriften des IFRS 8 ermittelten berichtspflichtigen Segmente nicht nach Produkten/Dienstleistungen oder geographischen Gesichtspunkten differenzieren oder für intere Zwecke überhaupt keine Segmentierung vorgenommen wird (single reportable segment), verlangt IFRS 8 noch folgende Angaben (sofern verfügbar bzw. ohne unverhältnismäßig hohe Kosten ermittelbar): ● Umsatzerlöse aus Verkäufen an externe Kunden je Produkt bzw. Dienstleistung bzw. Gruppe ähnlicher Produkte/Dienstleistungen, International Accounting Newsletter IFRS PricewaterhouseCoopers • 20. Dezember 2006 Seite 5 ● Aufteilung folgender Werte auf das Sitzland des Unternehmens sowie übrige Länder, wobei wesentliche Werte, die auf ein vom Sitzland des Unternehmens abweichendes Land entfallen, gesondert anzugeben sind: – Umsatzerlöse aus Verkäufen an externe Kunden – Langfristige Vermögenswerte außer Finanzinstrumenten, aktiven latenten Steuern, Netto-Vermögenswerten aus leistungsorientierten Plänen (post-emplyoment benefit assets, IAS 19.54-58) und aus Versicherungsverträgen resultierenden Rechten. Darüber hinaus bestehen für alle Unternehmen Informationspflichten zur Abhängigkeit von wesentlichen Kunden. Sofern die Umsatzerlöse mit einem externen Kunden 10% oder mehr der Gesamtumsatzerlöse des Unternehmens betragen, ist diese Tatsache, der Betrag der gesamten, mit dem Kunden erzielten Umsatzerlöse und die zugehörigen Segmente, in denen diese anfallen, offen zu legen. Nicht angabepflichtig sind die Identität des Kunden sowie die jeweils auf ihn entfallenden absoluten Segmentumsatzerlöse. 4. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Während der bisherige IAS 14 eine Bewertung im Rahmen der Segmentberichterstattung analog der im Konzernabschluss angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden forderte, folgt die Bewertung nach IFRS 8 ebenfalls dem Grundgedanken des Management Approach. Danach werden die der internen Berichterstattung zugrunde liegenden Bilanzierungsund Bewertungsgrundsätze unverändert in die externe Berichterstattung übernommen. Die angewandten Methoden sind allerdings offen zu legen, wobei auf Abweichungen zu den Bewertungsmethoden des Konzerns einzugehen ist. Sofern intern unterschiedliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angewendet werden (z.B. verschiedene Segmenterfolgsgrößen ermittelt und berichtet werden), sind im Rahmen der externen Segmentberichterstattung die Größen zu übernehmen, deren Ermittlung am ehesten einer Ermittlung unter Zugrundelegung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des Konzernabschlusses entspricht. Des Weiteren hat eine Überleitungsrechnung auf bestimmte Größen im Konzernabschluss (Umsatzerlöse; Gewinn/Verlust; Vermögenswerte; ggf. Verbindlichkeiten, sofern intern segmentiert; sonstige wesentliche segmentierte Größen) zu erfolgen. IFRS 8 ist zwingend in Jahresabschlüssen, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, anzuwenden. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung wird empfohlen. Bestellmöglichkeit für IFRS 8 Neues Diskussionspapier IASB veröffentlicht Diskussionspapier zur Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert Wie bereits in seinem September-Meeting angekündigt, hat der IASB den Text des kürzlich veröffentlichten FAS 157, Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, als Ausgangspunkt eigener Überlegungen zur Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert als Diskussionspapier veröffentlicht. Ziel ist es, eine einheitliche Definition des Begriffs des beizulegenden Zeitwerts einzuführen International Accounting Newsletter IFRS PricewaterhouseCoopers • 20. Dezember 2006 Seite 6 sowie eine Bewertungshierarchie festzulegen, die zur Bestimmung desselben einzuhalten ist. Nicht eingeführt werden sollen neue Verpflichtungen zur Bewertung von Abschlussposten mit dem beizulegenden Zeitwert. Dem Text vorangestellt werden erste Überlegungen und Fragen des IASB zu den Regelungen des FAS 157 sowie Ausschnitte aus Standards, die eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erfordern. FAS 157 regelt insbesondere Folgendes: 1. Definition des beizulegenden Zeitwerts Gemäß der neuen Definition ist der beizulegende Zeitwert derjenige Preis, der am Bewertungsstichtag in einer ordnungsgemäßen Transaktion (Orderly Transaction) zwischen Marktteilnehmern beim Verkauf eines Vermögenswerts erhalten, bzw. für den Abgang einer Verbindlichkeit zu zahlen wäre. Entscheidend an dieser neuen Definition ist die Tatsache, dass sich der beizulegende Zeitwert immer als Abgangspreis (Exit Price) und nicht als Beschaffungspreis (Entry Price) bestimmt. Dabei wird auf den Hauptabsatzmarkt (Principal Market) des Unternehmens bzw. sofern ein solcher nicht vorhanden ist, auf den vorteilhaftesten Markt (Most Advantageous Market) abgestellt. Darüber hinaus wird festgelegt, dass der beizulegende Zeitwert auf der Basis von Marktdaten zu bestimmen ist (Market-Based Measurement). Unternehmensspezifische Bewertungen (Entity-Specific Measurement) sind hingegen erst auf der niedrigsten Stufe der Bewertungshierarchie in Ausnahmefällen mit zu berücksichtigen. 2. Bewertungshierarchie Durch die Festlegung einer Bewertungshierarchie soll sichergestellt werden, dass der beizulegende Zeitwert ein verlässlicher Bewertungsmaßstab ist, dessen Ermittlung aufgrund einer starken Ausrichtung an objektivierbaren Marktdaten möglichst geringen Ermessensspielräumen unterliegt. Die Bewertungshierarchie beinhaltet folgende drei Stufen der für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts zu verwendenden Daten: ● Stufe 1: Notierte Marktpreise für identische Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten auf aktiven Märkten, zu denen das Unternehmen zum Bewertungszeitpunkt Zugang hat. Die Bewertung basiert dabei auf Preisen für einen einzelnen Vermögenswert bzw. eine einzelne Schuld, Paketzuschläge oder -abschläge werden nicht berücksichtigt. ● Stufe 2: Direkt oder indirekt beobachtbare Daten mit Ausnahme notierter Marktpreise der Stufe 1. Sofern der zu bewertende Vermögenswert oder die zu bewertende Verbindlichkeit eine festgelegte (vertragliche) Nutzungsdauer bzw. Laufzeit besitzen, müssen die Marktdaten im Wesentlichen für die gesamte Nutzungsdauer/Laufzeit beobachtbar sein. Zu den unter die Stufe 2 fallenden Daten gehören: – notierte Marktpreise für ähnliche Vermögenswerte oder Schulden auf aktiven Märkten, – notierte Marktpreise für identische Vermögenswerte oder Schulden auf nicht-aktiven Märkten, International Accounting Newsletter IFRS PricewaterhouseCoopers • 20. Dezember 2006 Seite 7 – andere beobachtbare Marktdaten (wie z.B. Zinssätze, Volatilitäten, Kreditrisiken, Ausfallraten, etc.), – Daten, die durch Korrelation oder andere Maßnahmen im Wesentlichen von beobachtbaren Marktdaten abgeleitet werden bzw. durch diese untermauert werden können. Die in Stufe 2 erhobenen Daten sind zur konkreten Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von einzelnen Vermögenswerten bzw. Schulden noch zu bereinigen, um unter anderem Zustand und Standort des zu bewertenden Vermögenswerts, Ähnlichkeit der Vermögenswerte und Schulden als auch Liquidität des Marktes für diese Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. ● Stufe 3: Nicht beobachtbare Daten (Unobservable Data), da zum Bewertungszeitpunkt keine bzw. keine verwertbare Marktaktivität für den zu bewertenden Vermögenswert bzw. die zu bewertende Verbindlichkeit vorhanden ist. In diesem Fall hat das Unternehmen die Annahmen, die Marktteilnehmer der Preisbestimmung zugrunde legen würden, zu ermitteln. Hierbei können grundsätzlich auch unternehmenseigene Annahmen berücksichtigt werden; soweit diese nicht von denen anderer Marktteilnehmer abweichen. Daher sind vom bewertenden Unternehmen sämtliche Anstrengungen zu unternehmen, um Informationen über die Annahmen der anderen Marktteilnehmer zu erhalten, soweit dies nicht nur durch unverhältnismäßig hohe Anstrengungen und Aufwendungen möglich ist. 3. Angabepflichten FAS 157 unterscheidet im Hinblick auf die Angabepflichten im Anhang zwischen Abschlussposten, die dauerhaft mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden und solchen, die nur unregelmäßig mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden (z.B. aufgrund einer durchgeführten Wertminderung). Für beide Posten sind in Jahres- und Zwischenabschlüssen unter anderem für jede wesentliche Kategorie von Vermögenswerten und Schulden die folgenden Angaben vorzunehmen: ● Buchwert, der auf einer Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert beruht ● Aufteilung der entsprechenden Buchwerte auf die nach den Stufen 1, 2 und 3 ermittelten Werte ● Angewandte Bewertungsmodelle (nur in Jahresabschlüssen gefordert) sowie eine Darstellung von ggf. unterjährigen Änderungen dieser Modelle Sofern in wesentlichem Umfang Daten der Stufe 3 bei einer Bewertung berücksichtigt werden, sind Angaben über die Art und die Ermittlung dieser Daten vorzunehmen. Werden bei regelmäßig anfallenden Ermittlungen des beizulegenden Zeitwerts in wesentlichem Umfang Daten der Stufe 3 verwendet, ist eine Überleitungsrechnung zwischen der Bewertung der Posten zum Jahresanfang und zum Jahresende zu erstellen, die zwischen Gewinnen und Verlusten der Periode, Zu- und Abgängen sowie Transfers in bzw. aus der Bewertungskategorie auf der Basis von Daten der Stufe 3 unterscheidet. Stellungnahmen zum Diskussionspapier werden bis zum 2. April 2007 erbeten. Pressemitteilung International Accounting Newsletter IFRS PricewaterhouseCoopers • 20. Dezember 2006 Seite 8 Diskussionspapier IFRIC November-Meeting IFRIC Due Process Handbuch Das IFRIC diskutierte die zu seinem Entwurf eines Due Process Handbuchs (siehe hierzu die Mai 2006-Ausgabe des englischsprachigen Vorläufers dieses Newsletters) erhaltenen Stellungnahmen. Die Diskussion konzentrierte sich dabei auf die Fragestellung zum Prozess der Aufnahme oder Nichtaufnahme von Themen auf die Tagesordnung sowie auf die Frage, welchen Status die im Zusammenhang mit der Aufnahme/Nichtaufnahme eines Themas geäußerten Begründungen haben. Das IFRIC war sich darin einig, dass die Mitarbeiter des IFRIC (IFRIC Staff) Unterstützung für ihre Aufgabe benötigen, gegenüber dem IFRIC Empfehlungen über die Aufnahme/Nichtaufnahme von Themen auf die Tagesordnung auszusprechen. Hierzu soll allerdings kein separates festes Komitee geschaffen werden, sondern wechselnde Arbeitsgruppen aus maximal acht IFRICMitgliedern zusammengestellt werden, die in nicht-öffentlichen Sitzungen beraten sollen. Darüber hinaus war man sich einig, dass dem IFRIC vorgelegte Fragestellungen künftig nicht mehr nur mündlich innerhalb der IFRIC-Meetings genannt werden, sondern zusätzlich auf der IASB Website veröffentlicht werden sollen. Die häufig geäußerte Fragestellung nach dem Status von Entscheidungen über die Aufnahme/Nichtaufnahme von Fragestellungen auf die Tagesordnung wurde dahingehend beantwortet, dass diesen aufgrund fehlender Autorisierung durch den IASB kein verbindlicher (authoritative) Charakter zukommt. Nichtsdestotrotz sollen die geäußerten Begründungen Anwendern helfen, die IFRS zu verstehen und richtig anzuwenden. IAS 38, Immaterielle Vermögenswerte - Bilanzielle Behandlung von Katalogund anderen Werbekosten Im Oktober 2006-Newsletter hatten wir Sie darüber informiert, dass das IFRIC entschied, sich mit der Fragestellung zu beschäftigen, wann Kosten der Entwicklung von Werbematerialien, die vor dem Bilanzstichtag anfallen, während die Werbematerialien selbst erst nach dem Bilanzstichtag verteilt werden, in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand zu erfassen sind. In seiner jetzigen Sitzung beriet das IFRIC, welcher IFRS in diesem Fall einschlägig sei und kam zu folgenden Ergebnissen: ● IFRS 2, Vorräte, ist dann anzuwenden, wenn ein Unternehmen routinemäßig Werbematerial wie z.B. Kataloge veräußert. In diesem Fall sind die Kataloge als Vorratsvermögen zum niedrigeren Wert von Anschaffungs/Herstellungskosten und Nettoveräußerungswert (Net Realisable Value) gemäß IAS 2 zu aktivieren. ● In allen anderen Fällen ist für die Behandlung von Kosten für Werbung und Promotion IAS 38, Immaterielle Vermögenswerte, einschlägig (siehe IAS 38.5). ● Wann oben genannte Aufwendungen für Werbung und Promotion in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind, ist aus den derzeitigen Bestimmungen des IAS 38 nicht klar ablesbar. Grundsätzlich kommen hierfür folgende Zeitpunkte in Frage: International Accounting Newsletter IFRS PricewaterhouseCoopers • 20. Dezember 2006 Seite 9 – Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung für die Werbekampagne bzw. Maßnahmen der Verkaufsförderung (Advertising and Promotional Activities) – Zeitunkt des Erhalts der Werbematerialien (Advertising or Promotional Materials) – Zeitpunkt der Auslieferung (Delivery) der Werbung an den Kunden – Erfassung analog der aus der Werbung resultierenden erhöhten Umsatzerlöse. Das IFRIC präferiert eine Erfassung zum Zeitpunkt, zu dem das entsprechende Werbematerial an den Kunden ausgeliefert wird. Dem IASB soll eine entsprechende Klarstellung des IAS 38 empfohlen werden. Als auf keinen Fall zulässig angesehen wird der oben genannte vierte Zeitpunkt, d.h. eine Aktivierung der angefallenen Kosten und deren Abschreibung entsprechend der aus der Werbung resultierenden erhöhten Umsatzerlöse. IFRIC-D9, Leistungen an Arbeitnehmer mit einer zugesagten Rendite auf die effektiv oder nominal geleisteten Beiträge (Employee Benefits With A Promised Return On Contributions Or Notional Contributions) Das IFRIC entschied sich dazu, seine Arbeiten an IFRIC-D9, Leistungen an Arbeitnehmer mit einer zugesagten Rendite auf die effektiv oder nominal geleisteten Beiträge einzustellen. Dieser behandelte unter anderem die Frage, ob derartige Pläne als beitragsorientierte oder leistungsorientierte Zusagen anzusehen sind. Grund hierfür ist die Entscheidung des IASB, die Behandlung dieser sog. Cash Balance oder ähnlicher Pläne und die Trennung zwischen leistungs- und beitragsorientierten Plänen in das Projekt zur Bilanzierung von Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzunehmen. Nicht auf die Tagesordnung übernommene Fragestellungen ● Ist die Schuldkomponente eines wandelbaren Finanzinstruments (Convertible Instrument) als kurz- oder langfristig in der Bilanz auszuweisen? Die Fragestellung wurde an das IASB zur Klärung weitergegeben (weiteres hierzu unter IASB November-Meeting). ● Ist es zulässig, einzelnen Komponenten eines Vertrages über Fertigungsund andere Leistungen unterschiedliche Gewinnmargen zuzuordnen? Das IFRIC entschied, dass eine Zuordnung unterschiedlicher Gewinnmargen zulässig ist. Dies ergäbe sich aus den bisherigen Regelungen der IAS 11, Fertigungsaufträge, und IAS 18, Erträge. Des Weiteren sei eine weitere Klarstellung durch die Verabschiedung des IFRIC-D20, zu erwarten. ● Kann das Neubewertungsmodell des IAS 16, Sachanlagen, auch für im Bau befindliche als Finanzinvestition gehaltene Immobilien (Investment Property Under Construction) angewendet werden? Aufgrund der im September getroffenen vorläufigen Entscheidung des IASB, im Bau befindliche als Finanzinvestition gehaltene Immobilien künftig unter den Anwendungsbereich des IAS 40, Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, und nicht mehr unter den Anwendungsbereich des IAS 16, Sachanlagen, fallen zu lassen (dies soll im Rahmen des jährlichen Improvements-Prozesses geschehen, siehe hierzu die November 2006Ausgabe dieses Newsletters), wird diese Fragestellung nicht vom IFRIC behandelt werden. International Accounting Newsletter IFRS PricewaterhouseCoopers • 20. Dezember 2006 Seite 10 ● Änderungen vertraglicher Konditionen können dazu führen, dass ein bislang als Eigenkapital eingestuftes Finanzinstrument künftig als finanzielle Verbindlichkeit auszuweisen ist. Auf welcher Basis ist in diesem Zusammenhang die finanzielle Verbindlichkeit zum Zeitpunkt der Konditionsänderungen zu bewerten und wie ist ein Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Bewertung des Eigenkapitalinstruments und der jetzigen Bewertung der Verbindlichkeit bilanziell zu erfassen? Das IFRIC ist der Auffassung, dass die bestehenden Bestimmungen des Paragraf 43 des IAS 39, Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, sowie des Paragraf 33 des IAS 32, Finanzinstrumente: Darstellung, hinreichend klar sind. Hiernach ist die Verbindlichkeit zum Zeitpunkt der Bestimmungsänderungen mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Ein hierbei ggf. entstehender Unterschiedsbetrag zur bisherigen Bewertung des Eigenkapitalinstruments ist im Eigenkapital zu erfassen. ● Welche Rolle spielen vertragliche Verpflichtungen und wirtschaftlicher Zwang bei der Klassifizierung von Finanzinstrumenten als Fremd- oder Eigenkapital? Das IFRIC ist der Auffassung, dass gemäß der Regelungen des IAS 32, Finanzinstrumente: Darstellung, wirtschaftlicher Zwang alleine keinen Einfluss auf die Klassifizierung von Finanzinstrumenten haben kann. Vielmehr fordert IAS 32 immer das Vorliegen vertraglicher Verpflichtungen, die sich direkt oder indirekt aus den Bestimmungen des Finanzinstruments ergeben müssen. Man will den IASB jedoch fragen, ob ggf. Maßnahmen getroffen werden können, um dies genauer klarzustellen. ● Können bestimmte Derivatevereinbarungen zwischen Stromerzeugern (Principal-To-Principal), die zwecks Fixierung des Angebotspreises von Elektrizität an eine Kauf- bzw. Verkaufvereinbarung an einen Zwischenhändler gebunden sind, aus dem Anwendungsbereich des IAS 39, Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, ausgeschlossen werden, da sie Derivate darstellen, die ähnlich wie einige nicht notierte Eigenkapitalinstrumente nicht bewertet werden können? Das IFRIC stellte fest, dass IAS 39 nur eine Ausnahme vorsieht, nach welcher Derivate nicht zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind. Diese sei niedergelegt in IAS 39.46(c) in Verbindung mit IAS 39.AG80 und AG81. Eine Anwendung dieser Ausnahmeregelung auf die oben genannten Derivate sei ausgeschlossen. Die Bewertung der genannten Stromderivate habe daher nach den allgemeinen Grundsätzen des IAS 39 zu erfolgen. Da die Anfrage zu spezifisch sei, wird von der Verfassung einer weitergehenden Interpretation abgesehen. ● Ist in nachfolgendem Fall Hedge-Effektivität im Sinne des IAS 39, Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, gegeben? Ein Unternehmen wendet zur Bestimmung der prospektiven und retrospektiven Effektivitätsmessung die Regressionsmethode an. Bei der erstmaligen Feststellung der Hedge-Effektivität wurde die Sicherungsbeziehung bei Anwendung der Regressionsmethode als effektiv eingestuft. Bei alternativer Anwendung der Dollar-Offset-Methode hätte die Hedge-Effektivität außerhalb der Effektivitätsbandbreite von 80-125% gelegen. Das IFRIC stellte hierzu fest, dass IAS 39 keine spezifische Methode zur Bestimmung der Hedge-Effektivität festlegt. Anzuwenden sei die in der jeweiligen Hedge-Dokumentation des Unternehmens festgelegte Methode. Insofern würde es sich in oben genanntem Sachverhalt nur dann nicht um eine effektive Sicherungsbeziehung handeln, wenn die Dollar-OffsetMethode in der Hedge-Dokumentation des Unternehmens als Verfahren zur International Accounting Newsletter IFRS PricewaterhouseCoopers • 20. Dezember 2006 Seite 11 Bestimmung der Hedge-Effektivität festgelegt worden sei. Eine entsprechende Interpretation zu dieser Fragestellung soll nicht verfasst werden, da eine Spezifizierung, wie eine bestimmte Methode zur Bestimmung der Hedge-Effektivitäte anzuwenden ist, mehr den Charakter einer Anwendungsleitlinie habe. ● Kann nach IFRS 2 der geschätzte beizulegende Zeitwert von nur an Arbeitnehmer gewährten Eigenkapitalinstrumenten, die nach dem Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit Übertragungsbeschränkungen unterliegen, anhand einer Methode bestimmt werden, die nur oder vorrangig auf einen tatsächlichen Markt oder auf einen synthetischen Markt abstellt, auf dem nur Transaktionen zwischen dem Unternehmen und seinen Arbeitnehmern stattfinden und auf dem Preise z.B. den persönlichen Fremdkapitalzins von Arbeitnehmern widerspiegeln? Das IFRIC lehnte die Aufnahme dieser Fragestellung auf die Tagesordnung mit der Begründung ab, dass die entsprechenden Bestimmungen des IFRS 2 zu dieser Fragestellung hinreichend klar seien und keine wesentlichen Bewertungsunterschiede in der Praxis erwartet würden. IFRS 2, Anhang B, B3 bestimme eindeutig, dass Übertragungsbeschränkungen nach dem Tag der ersten Ausübungsmöglichkeit nur insoweit bei der Schätzung des beizulegenden Werts gewährter Eigenkapitalinstrumente zu berücksichtigen sind, als diese einen Einfluss auf den Preis haben, den ein sachverständiger, vertragswilliger Marktteilnehmer für die Eigenkapitalinstrumente zahlen würde. Würden die Eigenkapitalinstrumente z.B. aktiv in einem hinreichend entwickelten, liquiden Markt gehandelt, hätten solche Übertragungsbeschränkungen nur eine geringe oder überhaupt keine Auswirkung auf den Preis. Ziel sei die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts der Eigenkapitalinstrumente, nicht die Ermittlung eines Werts aus Sicht des Arbeitnehmers. Insofern ist es erforderlich, in ein Bewertungsmodell nicht nur tatsächliche oder hypothetische Transaktionen mit Arbeitnehmern, sondern auch solche mit Dritten einzubeziehen. ● Ist eine im Zusammenhang mit einem Unternehmenszusammenschluss eingegangene Verkaufsoption (Put) oder ein Termingeschäft (Forward), die/das ein Mutterunternehmen bei Ausübung dazu verpflichtet, den Minderheiten ihre Anteile abzukaufen, als bedingter Kaufpreisbestandteil (Contingent Consideration) oder als abgegrenzter Kaufpreisbestandteil zu werten? Die Fragestellung wurde nicht auf die Agenda übernommen, da davon ausgegangen wird, dass sie im Rahmen der Überarbeitung des IFRS 3, Unternehmenszusammenschlüsse, behandelt werden wird. ● Hält das IFRIC nach der Veröffentlichung des IFRS 7, Finanzinstrumente: Angaben, und hierin enthaltenen Aussagen in IG 13 weiterhin an seiner Auffassung fest, dass ein Nettofinanzergebnis (Net Finance Costs) in der Gewinn- und Verlustrechnung nur dann ausgewiesen werden darf, wenn diese auch die Finanzierungsaufwendungen und Finanzierungserträge separat zeigt? Das IFRIC bestätigte seine bisherige Auffassung, wird jedoch dem IASB empfehlen, das Wording des Paragrafen IG 13 des IFRS 7 abzuändern, um Missverständnisse auszuschließen. ● Welche Gewichtung haben die einzelnen in Paragraf 10 des SIC-12, Konsolidierung - Zweckgesellschaften, genannten Indikatoren zur Feststellung, wer eine Zweckgesellschaft zu konsolidieren hat? Die Fragestellung zielte insbesondere darauf ab, ob im Falle der Vorbestimmung sämtlicher für die laufenden Tätigkeiten der Zweckgesellschaft notwendigen Entscheidungen durch den Gründer sowie Übertragung der Mehrheit der International Accounting Newsletter IFRS PricewaterhouseCoopers • 20. Dezember 2006 Seite 12 Anteile am Eigenkapital an einen Dritten, die Chancen- und Risikofaktoren des Paragraf 10(c) und (d) oder die Faktoren der Paragrafen 10(a) (Geschäftstätigkeit der Zweckgesellschaft wird zu Gunsten eines Unternehmens entsprechend seiner besonderen Geschäftsbedürfnisse geführt) und (b) (ein Unternehmen verfügt über die Entscheidungsmacht oder hat diese durch die Einrichtung eines "Autopilot"-Mechanismus delegiert) Vorrang haben sollen. Das IFRIC verwies darauf, dass gemäß IAS 27, Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS, Beherrschung (Control) die Basis für eine Konsolidierung darstelle. Diese setze sich aus den Komponenten "Möglichkeit der Bestimmung der Finanz- und Geschäftspolitik" (Power To Control) sowie "Recht zur Nutzenziehung aus der Tätigkeit" (Rights To Obtain Benefits" zusammen. Die in SIC-12 genannten Kriterien seien nur Indikatoren, die zur Bestimmung, bei wem Beherrschung vorliegt, heranzuziehen sind. Grundsätzlich sei in jedem Einzelfall zu entscheiden. Folgende Fragestellungen wurden nicht auf die Tagesordnung übernommen, da mit einer Konsensfindung in absehbarem Zeitrahmen (On A Timely Basis) nicht gerechnet werden kann: ● Bilanzierung der Kaufpreisverpflichtung für Minderheitenanteile, die Gegenstand von Termingeschäften (Forwards) oder Verkaufsoptionen (Puts) sind, im Konzernabschluss des Mutterunternehmens? ● Behandlung von Eigenkapitalinstrumenten eines aktienbasierte Vergütungen gewährenden Unternehmens (Sponsor), die von einem Treuhandfonds zur Erfüllung von Leistungen an Arbeitnehmer (Employee Benefit Trusts) gehalten werden, im Einzelabschluss des gewährenden Unternehmens (Sponsor)? Darüber hinaus wurden folgende Fragestellungen mit der Begründung abgelehnt, dass sie nicht von umfassender (Widespread) Relevanz seien: ● Sind SIM-Karten als immaterielle Vermögenswerte gemäß IAS 38, Immaterielle Vermögenswerte, oder als Vorratsvermögen gemäß IAS 2, Vorräte, zu bilanzieren? ● Sind die im Dezember 2003 veröffentlichten Änderungen des IAS 38, Immaterielle Vermögenswerte, bei freiwilliger vorzeitiger Anwendung der Version des IAS 38, die weitere, im März 2004 veröffentlichte Änderungen enthält, retrospektiv oder prospektiv anzuwenden? ● Ist die Zunahme des beizulegenden Zeitwerts von an Arbeitnehmer gewährten Eigenkapitalinstrumenten, welcher sich aufgrund eines zum Zeitpunkt der Gewährung der Eigenkapitalinstrumente nicht antizipierten Kapitalrestrukturierung des gewährenden Unternehmens (Sponsoring Entity) ergibt, als Änderung der Vertragsbedingungen nach IFRS 2, Aktienbasierte Vergütungen, zu behandeln, ohne dass Bestimmungen des zugrundeliegenden aktienbasierten Plans Anpassungen der Zusagen (Grants) im Falle von Kapitalrestrukturierungen vorsahen? ● Weitere Detailfragen im Zusammenhang mit wandelbaren Fremdkapitalinstrumenten, die in einer anderen Währung als der funktionalen Währung des Emittenten begeben worden sind. Weitere diskutierte Themen ● IAS 18, Erträge - Verkauf von Immobilien (Real Estate) International Accounting Newsletter IFRS PricewaterhouseCoopers • 20. Dezember 2006 Seite 13 ● IAS 18, Erträge - Ertragsrealisierung im Zusammenhang mit Einmalzahlungen (Initial Fees) ● IAS 19, Leistungen an Arbeitnehmer - Update zu einzelnen Fragestellungen ● IAS 19, Leistungen an Arbeitnehmer - Bilanzierung von Steuern, die auf Beitragszahlungen von Arbeitgebern an leistungsorientierte Versorgungspläne oder die Erfassung von Aufwendungen für Pensionsleistungen entfallen (Special Wages Tax) ● IAS 21, Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse - Sicherung einer Nettoinvestion in einen ausländischen Geschäftsbetrieb ● IAS 39, Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Bilanzierung von Derivaten, die an Ergebnisgrößen wie EBITDA oder Umsatz/Erträgen anknüpfen ● IAS 41, Landwirtschaft - Ansatz und Bewertung biologischer Vermögenswerte und landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß IAS 41 ● Ausgliederungen (Demergers) und andere Sachausschüttungen (In Specie Distributions) ● Vorläufige Entscheidungen über die Aufnahme/Nichtaufnahme von Fragestellungen auf die Tagesordnung: – IAS 39, Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Leerverkäufe (Short Trading) – IAS 39, Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Zu einem anderen Wert als dem beizulegenden Zeitwert kündbare Finanzinstrumente – IAS 39, Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung - Abgang finanzieller Vermögenswerte IFRIC-Update November 2006 Neue Interpretation IFRIC 12, Vereinbarungen von Dienstleistungskonzessionen (Service Concession Arrangements) Nachdem der IASB in seiner November-Sitzung der endgültigen Veröffentlichung einer Interpretation zu Dienstleistungskonzessionen zugestimmt hatte, wurde diese nunmehr als IFRIC 12, Vereinbarungen von Dienstleistungskonzessionen, veröffentlicht. Dabei wurde der zuvor als Near Final Draft veröffentlichte Text inhaltlich unverändert übernommen (es wird daher auf die Zusammenfassung des Near Final Draft in der November 2006Ausgabe dieses Newsletters verwiesen), wobei auf Anregung des IASB jedoch noch folgende textliche Klarstellung vorgenommen wurde: ● IAS 38, Immaterielle Vermögenswerte enthält die Aussage, dass selten, wenn überhaupt, überzeugende substanzielle Hinweise zur Rechtfertigung einer Abschreibungsmethode für immaterielle Vermögenswerte mit begrenzter Nutzungsdauer vorliegen, die zu einem niedrigeren kumulierten Abschreibungsbetrag führen, als die lineare Methode. Diese Aussage wurde in IAS 38.98 aufgenommen, um eine missbräuchliche Anwendung von Abschreibungsmethoden zu verhindern, sie sollte jedoch nicht dazu führen, Abschreibungen gemäß dem erwarteten Nutzungsverlauf eines Vermögenswerts gänzlich auszuschließen, was in der Praxis aber oftmals so gelesen wurde. Da der IASB plant, eine entsprechende Klarstellung in den IAS 38 aufzunehmen, wurde die oben genannte Aussage aus den Grundlagen zur Entscheidungsfindung zu IFRIC 12 herausgenommen. Pressemitteilung International Accounting Newsletter IFRS PricewaterhouseCoopers • 20. Dezember 2006 EU Gleichwertigkeit von Drittstaat-GAAP Seite 14 EU veröffentlicht Entwurf zur Verschiebung der Anforderung der Gleichwertigkeit von Drittstaat-GAAP auf 2009 Die Europäische Kommission hat den Entwurf einer Verordnung vorgelegt, mit dem die Möglichkeit für Drittstaat-Emittenten, unter bestimmten Bedingungen an EU-Börsen weiterhin die in Prospekten enthaltenen historischen Finanzinformationen nach nationalen Rechnungslegungsstandards zu erstellen, um zwei Jahre verlängert wird. Die derzeit existierende Übergangsregelung befreit Drittstaat-Emittenten, die Prospekte bis zum 1. Januar 2007 vorlegen und deren Wertpapiere vor diesem Zeitpunkt zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden, von der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung, die in Prospekten enthaltenen Finanzinformationen nach den IFRS bzw. diesen gleichwertigen nationalen Rechnungslegungsstandards zu erstellen. Gemäß dem neuen Entwurf sollen Drittstaat-Emittenten, die folgende Bedingungen erfüllen, bis zum 31. Dezember 2008 zu keiner Anpassung ihrer Finanzinformationen verpflichtet sein: ● Die Finanzinformationen enthalten eine ausdrückliche und vorbehaltlose Erklärung, dass sie den IFRS entsprechen, oder ● die Finanzinformationen sind gemäß den kanadischen, den japanischen oder den US-amerikanischen GAAP erstellt, oder ● die Finanzinformationen sind gemäß Drittstaat-GAAP erstellt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: – die für die jeweiligen GAAP zuständige Drittstaatbehörde hat sich öffentlich zur Konvergenz mit den IFRS verpflichtet, und – diese Behörde hat ein Arbeitsprogramm erstellt, aus dem die Fortschritte auf dem Weg zur Konvergenz vor dem 31. Dezember 2008 ersichtlich werden, und – der Emittent weist der jeweils zuständigen Behörde auf zufriedenstellende Art und Weise nach, dass die Bedingungen in den beiden zuvor genannten Punkten erfüllt wurden. Hiermit will die EU ihre eigene zeitliche Planung den Planungen der SEC anpassen, die eine Abschaffung des Abstimmungsbedarfs zwischen IFRS und US GAAP bis zum Jahre 2009 erreichen will. Pressemitteilung Kommissionsentwurf Diskussionspapiere Gemeinsames Rahmenkonzept (Conceptual framework) der IFRS und US GAAP Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) und der französische Standardsetter Conseil National de la Comptabilité (CNC) haben ein Diskussionpapier zum geplanten gemeinsamen Rahmenkonzept der IFRS und US GAAP veröffentlicht, welches sich mit den Themen Zweck, Zielsetzung und Anwendungsbereich des Rahmenkonzepts beschäftigt. Hierbei handelt es sich um das erste Diskussionspapier, welches im Rahmen der Initiative "Proactive Accounting Activities in Europe" (PAAinE) veröffentlicht wurde. Ziel dieser International Accounting Newsletter IFRS PricewaterhouseCoopers • 20. Dezember 2006 Seite 15 Initiative ist es, Europa ein stärkeres Gewicht im Rahmen des internationalen Standardsetting-Prozesses zu verschaffen. Stellungnahmen zum Diskussionspapier werden bis zum 18. März 2007 erbeten. Diskussionspapier Abbildung der Ertragskraft (Performance Reporting) Als zweite Veröffentlichung im Rahmen der oben genannten Inititative "Proactive Accounting Activities in Europe" veröffentlichte die EFRAG zusammen mit dem spanischen Standardsetter Instituto de Contabilidad y Auditoria de Cuentas (ICAC) ein Diskussionspapier zur Abbildung der Ertragskraft (Performance) eines Unternehmens. Das Diskussionspapier mit dem Titel "What (if anything) is wrong with the good old income statement?" identifiziert und analysiert Argumente für und gegen wesentliche Änderungen der derzeitigen Abbildung der Ertragskraft eines Unternehmens innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung sowie in bestimmten Fällen direkt im Eigenkapital. Stellungnahmen zum Diskussionspapier werden bis zum 31. März 2007 erbeten. Diskussionspapier IDW Stellungnahme IFRIC D19, Das Asset Ceiling: Verfügbarkeit wirtschaftlichen Nutzens und Mindestdotierungsanforderungen Obwohl das IDW nur eine geringe praktische Relevanz der in o.g. Interpretationsentwurf angesprochenen Fragestellung (siehe hierzu die September 2006-Ausgabe dieses Newsletters) für deutsche Unternehmen sieht, unterstützt es grundsätzlich die vorgeschlagenen Regelungen, schlägt jedoch folgende Klarstellungen bzw. Änderungen vor: - Einige Klauseln in IFRIC D19 scheinen zu implizieren, dass die Erfassung einer Verpflichtung und eines korrespondierenden Aufwands auch dann zu erfolgen hat, wenn nach Zahlung der Mindestdotierungsbeiträge keine Überdeckung im Sinne des IAS 19.58 existiert (siehe IFRIC D19.BC28). Hierzu erbittet das IDW eine Klarstellung. - Gemäß dem Entwurf sollen zeitliche Restriktionen keinen Einfluss auf die Realisierbarkeit eines wirtschaftlichen Nutzens haben, d.h. wirtschaftlicher Nutzen in Form von Rückerstattungen aus einem Plan oder künftigen Beitragsminderungen ist immer dann vorhanden, wenn er zu irgendeinem Zeitpunkt während der Laufzeit des Plans bzw. dessen Abgeltung realisiert werden kann. Darüber hinaus soll die Bewertung von Rückerstattungen mit dem Betrag erfolgen, der dem Unternehmen zurückerstattet werden wird (Will Be Refunded). Das IDW schlägt vor, aufgrund der Unsicherheit zukünftiger Entwicklungen die oben genannten Formulierungen dergestalt abzuschwächen, dass auf erwartete Rückerstattungen bzw. Beitragsminderungen abzustellen ist und insofern in IFRIC 19.8 und .9 "Will Be" durch "Expected To Be" ersetzt werden soll. International Accounting Newsletter IFRS PricewaterhouseCoopers • 20. Dezember 2006 Seite 16 Stellungnahme DRSC Neuer Standardentwurf E-DRS 21, Zwischenberichterstattung Das DRSC hat einen Entwurf eines neuen Rechnungslegungsstandards zur Zwischenberichterstattung (E-DRS 21) veröffentlicht, der den jetzigen DRS 6, Zwischenberichterstattung, künftig ersetzen soll. Der Standardentwurf konkretisiert die sich aus dem TransparenzrichtlinieUmsetzungsgesetzes (TUG) ergebenden gesetzlichen Anforderungen. Die Zustimmung des Bundesrates zum TUG erfolgte am 15. Dezember 2006. Es ist vorgesehen, dass im Zuge einer Harmonisierung der Publikationspflichten für kapitalmarktorientierte Unternehmen, alle Unternehmen, die einen organisierten Kapitalmarkt durch die Emission von Aktien oder Schuldpapieren in Europa in Anspruch nehmen, zwingend Halbjahresfinanzberichte zu erstellen haben. Aktienemittenten sollen darüber hinaus zur Erstellung von quartalsweisen Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung verpflichtet werden. Die Bestimmungen des E-DRS 21 bzw. des sich hieraus ergebenden endgültigen Standards sollen für alle Unternehmen gelten, die: • gemäß WpHG zur Halbjahresfinanzberichterstattung oder zur Zwischenmitteilung der Geschäftsführung verpflichtet sind und • Mutterunternehmen sind, die gesetzlich zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichtes verpflichtet sind. Sie gelten insofern auch für Unternehmen, die einen Konzernabschluss nach den in § 315a Abs. 1 HGB bezeichneten internationalen Rechnungslegungsregeln erstellen. Allerdings gilt für diese Unternehmen die Besonderheit, dass sie gemäß § 37y Nr. 2 WpHG ihren Zwischenabschluss ebenfalls nach den internationalen Rechnungslegungsstandards zu erstellen haben, so dass die Vorschriften des E-DRS 21 zum Zwischenabschluss hier nicht greifen (wohl aber die Vorschriften zum Zwischenlagebericht, zur Versicherung der gesetzlichen Vertreter sowie zur Zwischenmitteilung der gesetzlichen Vertreter). Eine entsprechende Anwendung der vorgeschlagenen Regelungen auf die Zwischenberichterstattung nach WpHG von Unternehmen, die nicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts verpflichtet sind als auch auf Unternehmen, die aufgrund anderer Vorschriften zur Zwischenberichterstattung verpflichtet sind oder diese freiwillig erstellen, wird empfohlen. Im Einzelnen bestimmt E-DRS 21 unter anderem Folgendes: 1. Zwischenberichterstattung ● Zielsetzung der Zwischenberichterstattung ist es, unterjährig entscheidungsnützliche Informationen über die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage und die voraussichtliche Entwicklung im Geschäftsjahr des Konzerns zu geben. ● Ein Halbjahresfinanzbericht soll mindestens aus einem Zwischenabschluss, einem Zwischenlagebericht sowie aus einer sog. Versicherung der gesetzlichen Vertreter, bestehen. Gleiches soll, mit Ausnahme der Versicherung der gesetzlichen Vertreter, auch für eine Quartalsberichterstattung gelten. Sofern der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht weder geprüft noch einer prüferischen Durchsicht International Accounting Newsletter IFRS PricewaterhouseCoopers • 20. Dezember 2006 Seite 17 unterzogen wurden, ist dies im Anhang im Zwischenabschluss anzugeben. Diese Angabepflicht entfällt für eine Quartalsberichterstattung. Da - wie bereits oben erwähnt - die Vorschriften zum Zwischenabschluss für Unternehmen, die ihren Abschluss nach § 315a Abs. 1 HGB erstellen, nicht anwendbar sind, werden im Folgenden nur die übrigen Pflichtbestandteile beschrieben. ● Mindestbestandteile des Zwischenlageberichts sind: – eine Darstellung der wesentlichen Veränderungen der Ertrags-, Finanzund Vermögenslage im Berichtszeitraum anhand der hierfür ursächlichen Ereignisse (sog. Bericht zur Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage), – ein Bericht über wesentliche Veränderungen der Prognosen zur voraussichtlichen Entwicklung aus dem letzten Konzernlagebericht (sog. Prognosebericht) – eine Erläuterung wesentlicher Veränderungen der Chancen und Risiken der voraussichtlichen Entwicklung im Geschäftsjahr (sog. Chancen- und Risikobericht) sowie – einen Bericht zu wesentlichen Geschäften mit nahe stehenden Personen im Berichtszeitraum (nur verpflichtend für Unternehmen, die als Inlandsemittenten Aktien begeben, ansonsten aber empfohlen.) Diese Angaben können stattdessen auch im verkürzten Anhang gemacht werden. Einzelheiten zum Inhalt der geforderten Berichte werden in E-DRS 21 weiter spezifiziert. ● Für die nach § 37y in Verbindung mit § 37w Abs. 2 Nr. 3 WpHG vorgeschriebene sog. Versicherung der gesetzlichen Vertreter enthält E-DRS 21 eine feste Formulierung: Nach bestem Wissen versichern wir, dass der Konzernzwischenabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt, der Konzernzwischenlagebericht den Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und der Lage des Konzerns so darstellt, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird und dass die wesentlichen Chancen und Risiken der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns im verbleibenden Geschäftsjahr beschrieben sind. 2. Zwischenmitteilung der Geschäftsführung Aktienemittenten, die keine Quartalsfinanzberichte im Sinne des E-DRS 21 erstellen und innerhalb von zehn Wochen nach Beginn und sechs Wochen vor Ende des ersten und des zweiten Halbjahrs veröffentlichen, sind nach dem TUG zur quartalsweisen Erstellung einer Zwischenmitteilung der Geschäftsführung verpflichtet. Diese hat eine Erläuterung der wesentlichen Ereignisse und Geschäfte des Mitteilungszeitraums und deren Auswirkungen auf die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage des Konzerns (Quantifizierung der Auswirkungen nicht erforderlich), als auch eine allgemeine Beschreibung der Entwicklung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage zu enthalten. Auf bestandsgefährdende Risiken, die als solche zu bezeichnen sind, ist besonders einzugehen, sofern diese gegenüber dem letzten Konzernlagebericht neu, verändert oder weggefallen sind. Die Berichterstattung hat über den Zeitraum vom Beginn des Halbjahrs bis zur Veröffentlichung zu erfolgen. Im zweiten Halbjahr kann sich die Berichterstattung wahlweise auch auf den Beginn des Geschäftsjahrs bis zur Veröffentlichung beziehen. International Accounting Newsletter IFRS PricewaterhouseCoopers • 20. Dezember 2006 Seite 18 Sofern endgültig verabschiedet sollen die Regelungen des neuen DRS erstmals in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnen, anzuwenden sein. Stellungnahmen zu E-DRS 21 werden bis zum 31. Dezember 2006 erbeten. E-DRS 21 PwC Publikationen IFRS Illustrative Consolidated Financial Statements 2006 - Insurance und IFRS Illustrative Consolidated Financial Statements 2006 - Investment Property veröffentlicht PricewaterhouseCoopers hat überarbeitete Fassungen von Musterkonzernabschlüssen nach IFRS herausgegeben. Die englischsprachigen Publikationen zeigen auf Grundlage konstruierter Geschäftsvorfälle den IFRSKonzernabschluss 2006 eines fiktiven Versicherungskonzerns bzw. eines fiktiven Investment Property-Konzerns, die bereits in den Vorjahren die IFRS angewendet haben. Berücksichtigt werden in beiden Abschlüssen alle Standards und Interpretationen, die in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2006 beginnen, verpflichtend anzuwenden sind sowie darüber hinaus die sich aus IFRS 7, Finanzinstrumente: Angaben, und der Änderung zu IAS 1, Darstellung des Abschlusses - Angaben zum Kapital, ergebenden Angabepflichten. Download oder Bestellung Seminare Versicherungsbilanzierung nach IFRS und US-GAAP 14. März 2007, Frankfurt am Main Grundlagen der IFRS-Bilanzierung von Wertpapierfonds (IFRSFondsbilanzierung) 15. März 2007, Frankfurt am Main 26. April 2007, Düsseldorf IFRS für Versicherungen: IFRS 4 und seine Bedeutung 26. März 2007, Frankfurt am Main Derivate und Strukturierte Produkte nach IFRS für Wertpapier-Sondervermögen 27. März 2007, Frankfurt am Main Themen der Rechnungslegung in Pensionskassen und Versorgungswerken 20. April 2007, Frankfurt am Main Kreditderivate - Produkte, Bilanzierung nach HGB und IFRS, aufsichtsrechtliche Vorschriften 23. April 2007, Frankfurt am Main Konzernabschlussanalyse nach IFRS 24. April 2007, Frankfurt am Main International Accounting Newsletter IFRS PricewaterhouseCoopers • 20. Dezember 2006 Seite 19 Aktuarielle Themen der Rechnungslegung in Versicherungsunternehmen für Nicht-Aktuare 7. Mai 2007, Frankfurt am Main Jahresabschlüsse von Leasinggesellschaften nach IFRS 9. Mai 2007, Frankfurt am Main Highlights der IFRS-Bilanzierung von Wertpapierfonds (IFRS-Training für Experten) 10. Mai 2007, Frankfurt am Main IFRS für Banken 21. Mai 2007, Frankfurt am Main Workshop – IFRS-Reporting der Wertpapierfonds 12. Juni 2007, Frankfurt am Main Bilanzierung von strukturierten Finanzinstrumenten nach HGB und IFRS 19. Juni 2007, Frankfurt am Main IFRS – Aktuelle Aufgaben für die Interne Revision 20. Juni 2007, Frankfurt am Main IAS 39 – Bilanzierung von Finanzinstrumenten 21. Juni 2007, Frankfurt am Main Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung für alle o.g. Veranstaltungen finden Sie hier International Accounting Newsletter IFRS PricewaterhouseCoopers • 20. Dezember 2006 Ansprechpartner Seite 20 Thomas Dräger Domshof 18-20 28195 Bremen Tel.: 0421 8980-4201 [email protected] Barbara Reitmeier Elsenheimerstraße 33 80687 München Tel.: 089 5790-5445 [email protected] Guido Fladt Olof-Palme-Straße 35 60439 Frankfurt am Main Tel.: 069 9585-1455 [email protected] Armin Slotta Olof-Palme-Straße 35 60439 Frankfurt am Main Tel.: 069 9585-1220 [email protected] Dr. Sebastian Heintges Moskauer Straße 19 40227 Düsseldorf Tel.: 0211 981-2873 [email protected] Martin Theben Olof-Palme-Straße 35 60439 Frankfurt am Main Tel.: 069 9585-1618 [email protected] © Dezember 2006 PricewaterhouseCoopers bezeichnet die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die anderen selbstständigen und rechtlich unabhängigen Mitgliedsfirmen der PricewaterhouseCoopers International Limited.