¬ Anhang IFRS Folgende Normen des IASB wurden von der EU übernommen und sind verpflichtend anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die ab 1. Februar 2010 oder später beginnen: • IFRIC 19 Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente • Änderungen zu IAS 24 Nahe stehenden Unternehmen und Personen • IFRIC 14 / IAS 19 widmet sich der Wechselwirkung zwischen Mindestfinanzierungsvorschriften und der durch IAS 19 auferlegten Bewertungsobergrenze für leistungsorientierte Vermögenswerte oder Schulden • IFRS 1 Ausnahmen zur erstmaligen Anwendung der Änderung von Anhangsangaben nach IFRS 7 • IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung und Klassifizierung von Bezugsrechten Alle weiteren vom IASB bzw. IFRIC veröffentlichten Standards, Interpretationen und Änderungen von bestehenden Standards wurden bisher nicht von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft übernommen und sind somit für den Konzernabschluss noch nicht verpflichtend anzuwenden. Dies sind im Einzelnen: • IFRS 9 Überarbeitung und Ersetzen aller bestehenden Standards, Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten • Diverse Anpassungen aus dem Annual Improvement Project 2008–2010 • IFRS 7 zu Angabepflichten bei Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte • IFRS 1 Änderungen betreffend Hochinflation und Ersetzen des festen Umstellungszeitpunktes für Erstanwender • IAS 12 Anpassungen zur Ermittlung latenter Steuern auf als Finanzinstrumente gehaltene Immobilien Mit Ausnahme von IFRS 9, der ab 01.01.2013 verpflichtend anzuwenden ist, ist nicht zu erwarten, dass diese Neuerungen wesentliche Effekte auf die künftigen Konzernabschlüsse der BHS tabletop AG haben werden. Die Gesellschaft prüft derzeit mögliche Auswirkungen des IFRS 9 auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns. Die Erstellung des Abschlusses erfolgte in EUR, gerundet auf TEUR, in der Regel unter Heranziehung des Anschaffungskostenmodells. Bei Abweichungen von diesem Prinzip erfolgen detaillierte Angaben zu den einzelnen Positionen in den Anhangsangaben. Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses in Übereinstimmung mit den IFRS sind in einigen Bereichen Entscheidungen des Managements, Schätzungen und Annahmen erforderlich. Diese haben Einfluss auf den Ausweis von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die Angabe von Eventualverbindlichkeiten zum Bilanzstichtag sowie den Ausweis von Erträgen und Aufwendungen der Berichtsperiode. Die tatsächlichen Beträge können wesentlich von den Schätzungen des Managements abweichen. Wesentliche Ermessensentscheidungen werden ggf. in nachfolgenden Anhangsangaben erläutert. 36