Accounting Update | Nr. 1/2013 Editorial Inhalt Sehr geehrte Leserinnen und Leser, Internationale Rechnungslegung............................................. 1 IASB veröffentlicht neuen Standardentwurf (ED/2013/3) zum Impairment von Finanzinstrumenten .................................. 1 Neuerungen bzgl. Inhalt und Umfang der Anhangangaben bei Wertminderung nicht-finanzieller Vermögenswerte (Standardentwurf ED/2013/1) ...................................................... 2 Weitere Ergänzungen zu den neuen Vorschriften zur Konzernrechnungslegung ...................................................... 3 Kurz notiert .................................................................................. 5 In dieser Ausgabe unseres Accounting Update untersuchen wir zunächst die aktuellen Standardentwürfe des IASB zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten und zur Konzernrechnungslegung. Der ursprünglich geplante Standardentwurf zur Abkehr vom Incurred Loss Model hin zum Expected Credit Loss Model zur Erfassung von Wertminderungen von Finanzinstrumenten wäre nach ganz überwiegender Auffassung der Kommentierungen mit erheblichem Umsetzungsaufwand verbunden. Den überarbeiteten Entwurf stellen wir in unserer Rubrik Internationale Rechnungslegung eingehend vor. Noch bevor die neuen Standards zur Konzernrechnungslegung das EU-Endorsement durchlaufen haben, wurden zwei weitere Standardentwürfe mit punktuellen Änderungen veröffentlicht. Insbesondere die geplante Auflösung der widersprüchlichen Regelungen in IFRS 10 und IAS 28 bei der Übertragung eines Tochterunternehmens auf ein assoziiertes Unternehmen kann im Einzelfall erhebliche Auswirkungen haben. Durch das EHUG wurde in 2006 das handelsrechtliche Offenlegungsverfahren erheblich verschärft. Mittlerweile legen über 90 % aller Gesellschaften ihre Abschlüsse fristgerecht offen. Nun hat die Bundesregierung die gesetzliche Regelung noch einmal analysiert und einen entsprechenden Gesetzesentwurf verabschiedet. Einzelheiten zu der Reform des hiermit verbundenen Ordnungsgeldverfahrens haben wir Ihnen in unserer Rubrik Im Blickpunkt dargestellt. Wir wünschen angenehme Lektüre. Dr. Torsten Kohl, WP/StB Nationale Rechnungslegung .................................................... 5 IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung (IDW RS HFA 34): Einzelfragen zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Verbindlichkeitsrückstellungen ........................ 5 Rechnungslegungs-Enforcement ............................................ 7 Dreizehnte Sammlung von Auszügen aus der EECS-Datenbank veröffentlicht............................................. 7 Im Blickpunkt ............................................................................ 8 Reform des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens .......... 8 Weitere Verschiebung der erstmaligen Anwendung der Erweiterung des steuerlichen Herstellungskostenbegriffs........... 8 Großer Senat des BFH verabschiedet sich vom subjektiven Fehlerbegriff ............................................................. 9 Aktueller Endorsement-Status (Stand: 5. April 2013) .......... 10 Endorsement von Standards, Standardänderungen und Interpretationen.......................................................................... 10 Ausstehende Endorsement-Entscheidungen ............................ 10 FGS-Seminar zu aktuellen Fragen des Bilanzrechts ..............................................................Anlage Accounting Update | Nr. 1/2013 Internationale Rechnungslegung IASB veröffentlicht neuen Standardentwurf (ED/2013/3) zum Impairment von Finanzinstrumenten Hintergrund Das IASB hat am 5. März 2013 einen neuen Entwurf ED/2013/3 Financial Instruments: Expected Credit Losses veröffentlicht. Die Kommentierungsfrist endet am 5. Juli 2013. Die Regelungen sollen künftig in IFRS 9 eingehen und schließlich IAS 39 in seiner derzeit gültigen Fassung ersetzen. Hintergrund für eine Überarbeitung der Regelungen zur Bilanzierung der Risikovorsorge von Finanzinstrumenten ist die fortwährende Kritik seit Beginn der Finanzkrise an den bestehenden Regelungen, die in der Vergangenheit erst relativ spät und im nicht hinreichenden Umfang zur Bildung von Wertberichtigungen geführt haben. Die Überarbeitung des Risikovorsorgemodells kann bereits auf eine längere Historie zurückblicken. Ende 2009 veröffentlichte das IASB mit ED/2009/12 einen ersten Entwurf für die künftige Bilanzierung von Ausfallrisiken. Anfang 2011 folgte dann ein Ergänzungsstandard (SD ED/2009/12), der spezielle Regelungen für in offenen Portfolien gesteuerte Finanzinstrumente vorsah. Diese Standardentwürfe wurden aufgrund offener konzeptioneller Fragen und des mit ihnen verbundenen hohen operationalen Umsetzungsaufwands schließlich revidiert. Mit dem neuen Standardentwurf sollen die bislang vorgetragenen Kritikpunkte aufgegriffen werden. Im Kern zeichnet sich ED/2013/3 durch eine Abkehr von dem Incurred Loss Model und einer Vereinheitlichung der Methodik zur Ermittlung der Risikovorsorge für alle Finanzinstrumente im Anwendungsbereich des Standards aus. Anwendungsbereich In den Anwendungsbereich des Standardentwurfs fallen: • Finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden; • Schuldinstrumente, die zum Zeitwert im sonstigen Ergebnis bilanziert werden; • Kreditzusagen, die nicht erfolgswirksam zum Zeitwert bilanziert werden; • Finanzgarantien innerhalb des Anwendungsbereichs von IFRS 9; • Leasingforderungen im Anwendungsbereich von IAS 17. Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich bleiben damit alle Finanzinstrumente, die erfolgswirksam zum Zeitwert bilanziert werden, da in diesen Fällen kein Bedarf für eine weitergehende Risikovorsorge besteht. 1 Ebenso fallen Eigenkapitalinstrumente aus dem Anwendungsbereich des Standards heraus, da diese nach IFRS 9 künftig entweder erfolgswirksam oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden. Dies schließt ebenso einen Wertminderungstest aus. Grundzüge des Expected Credit Loss Models Den Ausgangspunkt für den überarbeiteten Wertminderungstest bildet die Abkehr von dem Incurred Loss Model. Demzufolge ist das Vorliegen eines Ausfallereignisses keine Voraussetzung mehr für die Bildung einer Risikovorsorge. Diese Voraussetzung war in der Vergangenheit regelmäßig die Ursache dafür, dass eine Wertminderung erst relativ spät erfasst wurde. Die neue Konzeption beruht im Kern auf einer Einteilung in drei Stufen: 1. Stufe: In diese Stufe werden Finanzinstrumente bei Erstansatz eingeordnet. In dieser Stufe ist eine Risikovorsorge in Höhe der erwarteten Verluste vorzunehmen, wie sie sich aus erwarteten Ausfallereignissen der folgenden zwölf Monate nach dem Stichtag ergeben. Die Zinserträge werden auf der Grundlage des Bruttobuchwertes erfasst. 2. Stufe: Eine Einordnung in die zweite Stufe erfolgt dann, sofern sich die Ausfallwahrscheinlichkeit seit dem Erstansatz signifikant erhöht hat, ohne dass bereits objektive Hinweise auf eine Wertminderung vorliegen. Hiervon ausgenommen sind Finanzinstrumente, die zum Abschlussstichtag ein niedriges absolutes Kreditrisiko aufweisen. In der zweiten Stufe erfolgt eine Risikovorsorge in Höhe der erwarteten Verluste aus künftigen Ausfallereignissen der gesamten Restlaufzeit. Die Zinserträge werden demgegenüber weiterhin auf der Grundlage des Bruttobuchwertes bilanziert. 3. Stufe: Eine Einordnung in die dritte Stufe setzt voraus, dass objektive Hinweise auf eine Wertminderung vorliegen. Die Risikovorsorge wird in diesem Fall wie für Stufe 2 vorgenommen. Abweichend erfolgt die Erfassung der Zinserträge nunmehr auf der Grundlage des Nettobuchwertes (Bruttobuchwert vermindert um die Risikovorsorge). Problematisch ist insbesondere die Operationalisierung des Kriteriums, ab wann von einer signifikanten Erhöhung der Ausfallwahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann. Die Ausfallwahrscheinlichkeit bezieht sich hierbei auf die gesamte verbleibende Restlaufzeit, wobei aus Gründen der Praktikabilität auch eine Heranziehung der Ausfallwahrscheinlichkeiten für die folgenden zwölf Monate akzeptiert wird. Zudem sieht der Standardentwurf keine feste quantitative Grenze für die Beurteilung der Signifikanz einer Änderung vor. Vielmehr werden eine Reihe von Indikatoren aufgeführt, die für eine Erhöhung Accounting Update | Nr. 1/2013 des Kreditrisikos sprechen. Hierzu gehören etwa eine Verschlechterung des Ratings, eine signifikante Ergebnisverschlechterung oder aber überfällige ausstehende Zahlungen. Für den Übergang in Stufe 3 werden in vergleichbarer Weise Indikatoren angeführt, die objektive Hinweise auf eine Wertminderung liefern sollen. Hierzu gehören finanzielle Schwierigkeiten des Schuldners, der Ausfall von Zahlungen oder aber Zugeständnisse der Kreditgeber, die aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Schuldners erfolgen. Die Ermittlung der erwarteten Verluste soll dabei unter Berücksichtigung mehrerer Szenarien erfolgen und insoweit nicht nur Extremsituationen berücksichtigen. Sonderregelungen für im Zugangszeitpunkt wertgeminderte finanzielle Vermögenswerte Der Entwurf sieht eine Reihe von Sonderregelungen für Finanzinstrumente vor, die bereits bei Zugang als wertgemindert anzusehen sind. Sie sind bereits bei Erstansatz faktisch der Stufe 3 zuzuordnen. Eine nachgelagerte Umgliederung ist auch bei einer signifikanten Verringerung des Ausfallrisikos ausgeschlossen. Sonderregelungen für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Leasingforderungen Für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Leasingforderungen ist eine vereinfachte Vorgehensweise vorgesehen. Demnach besteht für derartige Finanzinstrumente das Wahlrecht, die Risikovorsorge in Höhe der über die gesamte Restlaufzeit erwarteten Verluste vorzunehmen, sofern sie über einen signifikanten Finanzierungsanteil verfügen. Ohne eine signifikante Finanzierungskomponente besteht nicht das Wahlrecht zur Anwendung der allgemeinen Regelungen. Anhangangaben Der Entwurf sieht eine Vielzahl von Anhangangaben vor, die Informationen über die erwarteten Verluste und die vorgenommene Risikovorsorge liefern sollen. Die verschiedenen Finanzinstrumente sind hierzu in Klassen einzuteilen. Zur Ermittlung der erwarteten Verluste sind insbesondere die verwendeten Eingangsdaten anzugeben. Hinzu kommen eine Vielzahl an Einzelangaben zur Veränderung von Ausfallrisiken, zur Höhe der Abschreibungen sowie entsprechende Disaggregationen. Übergangsregelungen Der Entwurf soll analog zu IFRS 9 grundsätzlich retrograd angewandt werden. Es sind jedoch eine Reihe von Erleichterungen vorgesehen. Bei der erstmaligen 2 Anwendung bedarf es zugleich einer Überleitung der Endbestände nach IAS 39 bzw. IAS 37 und den Wertansätzen nach IFRS 9. Fazit In der Gesamtsicht ist zu erwarten, dass die neuen Regelungen im Vergleich zu den Regelungen des IAS 39 zu einer vorgezogenen Berücksichtigung von Wertminderungen führen. Die derzeitig gültigen Regelungen entsprechen im Wesentlichen der auf der dritten Stufe vorgesehenen Vorgehensweise. Die Umsetzung der Anforderungen des Standardentwurfs ist mit erheblichem Aufwand verbunden. Insoweit bleibt abzuwarten, ob der neue Konzeptionsentwurf auf mehr Zuspruch treffen wird, als der vorangegangene Entwurf ED/2009/12. WP/StB Dr. Marco Meyer Neuerungen bzgl. Inhalt und Umfang der Anhangangaben bei Wertminderung nicht-finanzieller Vermögenswerte (Standardentwurf ED/2013/1) Am 18. Januar 2013 veröffentlichte das IASB den Standardentwurf Recoverable Amount Disclosures for NonFinancial Assets – Proposed amendments to IAS 36 (ED/2013/1). Der Standardentwurf enthält eine Präzisierung der Anhangangaben, die bei der Wertminderung nicht-finanzieller Vermögenswerte erforderlich sind. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen ausschließlich solche Fälle, bei denen der sog. erzielbare Betrag (recoverable amount) auf Basis des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten (fair value less costs of disposal) – und nicht auf Basis des Nutzungswerts (value in use) – ermittelt wird. Die Änderungen dienen dazu, die Informationsanforderungen nach IFRS und US-GAAP anzugleichen. Darüber hinaus soll mit dem Standardentwurf eine unbeabsichtigte Erweiterung der Angabepflichten zum recoverable amount zurückgenommen werden, die sich im Zuge der Einführung von IFRS 13 Fair Value Measurement ergeben hatte. Präzisierung der Anhangangaben bei Ermittlung des recoverable amount auf Basis des fair value less costs of disposal Soweit die Ermittlung des recoverable amount auf Basis des fair value less costs of disposal erfolgt, sind nach dem Standardentwurf die folgenden Anhangangaben erforderlich: • eine Beschreibung der Bewertungsmethodik, die zur Ermittlung des fair value less costs of disposal verwendet wurde. Falls eine Änderung der Bewertungsmethodik erfolgte, sind die Gründe für die Änderung Accounting Update | Nr. 1/2013 sowie die Änderung als solche offenzulegen (vgl. ED/2013/1, Tz. 130 (f)(i)); • die Ebene der Bewertungshierarchie, in die der ermittelte fair value insgesamt, d. h. ohne Berücksichtigung ggf. beobachtbarer costs of disposal, einzuordnen ist (vgl. ED/2013/1, Tz. 130 (f)(ii)). Hierzu zählen gem. IFRS 13 notierte Preise in aktiven Märkten für identische Vermögenswerte (Level 1), wesentliche beobachtbare Einflussgrößen (Level 2) und wesentliche nicht beobachtbare Einflussgrößen (Level 3); • für fair values, die auf Level 2 oder Level 3 der Bewertungshierarchie einzustufen sind, sämtliche Schlüsselannahmen, auf die sich das Management bei der Ermittlung des fair value less costs of disposal gestützt hat. Hierbei handelt es sich um diejenigen Annahmen, auf die der recoverable amount des Vermögenswerts oder der cash-generating unit am sensibelsten reagiert. Der Standardentwurf weist ausdrücklich darauf hin, dass auch der in einer Barwertmethode verwendete Zinssatz zu den angabepflichtigen Schlüsselannahmen zählt (vgl. ED/2013/1, Tz. 130 (f)(iii)). Einschränkung des Umfangs der Angabepflichten zum recoverable amount Im Zuge der Einführung des IFRS 13 Fair Value Measurement wurde der Umfang der Angabepflichten zum recoverable amount in unbeabsichtigter Weise erweitert. Nach dem derzeitigen IAS 36 Impairment of Assets ist der recoverable amount jeder zahlungsmittelgenerierenden Einheit (cash-generating unit) oder Gruppe zahlungsmittelgenerierender Einheiten anzugeben, denen ein wesentlicher Anteil des Buchwerts des Geschäftsoder Firmenwerts bzw. des Buchwerts der immateriellen Vermögenswerte mit unbeschränkter Nutzungsdauer zugeordnet wurde. Die Angabe des recoverable amount (einschließlich der jetzt vorgeschlagenen Angaben bei Ermittlung auf Basis des fair value less costs of disposal, s. o.) soll nach dem Willen des IASB jedoch nur für diejenigen Vermögenswerte einschließlich eines Geschäftsoder Firmenwerts erforderlich sein, für die in der Berichtsperiode ein impairment loss bzw. die Umkehr eines impairment loss zu verzeichnen waren. Der Standardentwurf sieht daher vor, dass für wesentliche zahlungsmittelgenerierende Einheiten (cash-generating units) lediglich anzugeben ist, ob die Ermittlung des recoverable amount auf Basis des fair value less costs of disposal oder auf Basis des value in use vorgenommen wurde (vgl. ED/2013/1, Tz. 134). 3 Die vorgeschlagenen Änderungen sind für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2014 vorgesehen und sollen retrospektiv anzuwenden sein. Eine vorzeitige Anwendung ist möglich (vgl. im Einzelnen ED/2013/1, Tz.140 und BC6). Hierbei kann auf die Angabe von Vorjahresvergleichszahlen verzichtet werden. Die Kommentierungsfrist endet am 19. März 2013. Lars Ruberg Weitere Ergänzungen zu den neuen Vorschriften zur Konzernrechnungslegung Am 29. Dezember 2012 wurde die Verordnung zur Anwendung der neuen Standards zur Konzernrechnungslegung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Mit dieser Verordnung wurden insbesondere die neu geschaffenen Standards IFRS 10 Consolidated Financial Statements, IFRS 11 Joint Arrangements, IFRS 12 Disclosure of Interests in Other Entities sowie die geänderten Fassungen der Standards IAS 27 Separate Financial Statements und IAS 28 Investments in Associates and Joint Ventures in das EU-Recht übernommen. Abweichend von den Regeln zur verpflichtenden spätesten erstmaligen Anwendung der Standards (Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen), billigt die EU den IFRS-Bilanzierenden eine um ein Jahr verschobene erstmalige Anwendung zu (Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen). Eine vorgezogene Erstanwendung der Regelungen bleibt aber zulässig. Noch bevor diese Standards das Endorsement abschließend durchlaufen hatten, hat das IASB am 13. Dezember 2012 zwei weitere Entwürfe zur punktuellen Überarbeitung der Vorschriften zur Konzernrechnungslegung verabschiedet. Diese beiden Änderungen sollen nachfolgend kurz dargestellt werden: ED/2012/6 Sale or Contribution of Assets between an Investor and its Associate or Joint Venture Derzeit bestehen nach Auffassung des IASB widersprüchliche Vorgaben in IFRS 10 und in IAS 28 zu dem Umfang der Ertragsrealisation bei dem Verlust der Kontrolle über ein Tochterunternehmen, wenn dieses an ein assoziiertes Unternehmen oder an ein Gemeinschaftsunternehmen veräußert oder anderweitig übertragen wird. Mit dem ED/2012/6 Sale or Contribution of Assets between an Investor and its Associate or Joint Venture soll dieser Widerspruch durch eine einheitliche Regelung aufgelöst werden. Accounting Update | Nr. 1/2013 Beispiel: Das Unternehmen X veräußert alle Anteile an dem Tochterunternehmen Z an das assoziierte Unternehmen Y, an dem es 40 % der Anteile hält: Struktur vor Veräußerung: X 40 % 100 % Z Y Struktur nach Veräußerung: X 40 % Y 100 % Z Derzeit verlangt IFRS 10.25 bei der mit der Übertragung der Anteile verbundenen Endkonsolidierung des Tochterunternehmens eine vollständige Erfassung des Endkonsolidierungserfolgs aus dem Abgang der bisher in dem Konzernabschluss einbezogenen Vermögenswerte. IAS 28.28 ff. fordert dagegen eine anteilige Zwischengewinneliminierung auch für den Endkonsolidierungserfolg bei einer Übertragung auf ein assoziiertes Unternehmen. Zudem folgte der IFRS 10 nach Auffassung des IASB derzeit einer eher formalistischen Betrachtungsweise. Er stellt für die Endkonsolidierung ledig auf ein Tochterunternehmen (subsidiary) ab, unabhängig davon, ob auch ein Geschäftsbetrieb im Sinne des IFRS 3 vorliegt. Somit konnte man je nachdem, ob nur die Vermögenswerte und Schulden oder aber die Anteile an dem Tochterunternehmen übertragen werden, aus dieser formellen Regelung zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen (ED/2012/6.BC4(a)). Der Standardentwurf sieht nun hierfür eine gemeinsame Neuregelung vor. Künftig soll nur dann der Endkonsolidierungserfolg im vollen Umfang in dem Konzernabschluss ausgewiesen werden, wenn das zu übertragende Unternehmen gleichzeitig die Voraussetzungen eines Geschäftsbetriebes im Sinne des IFRS 3 erfüllt (IFRS 10.B99A in der Fassung des ED/2012/6). Anderenfalls wird eine anteilige Zwischenergebniseliminierung für den Endkonsolidierungserfolg notwendig. 4 Zur Vermeidung der Atomisierung eines einheitlichen Übertragungsvorgangs, durch den zwar insgesamt aber nicht durch die Einzelübertragungen ein Geschäftsbetrieb übergeht, wird auf die Regelung des IFRS 10.B97 verwiesen (IAS 28.31B in der Fassung des ED/2012/6). Demnach können mehrere Übertragungsvorgänge als eine Einheit betrachtet werden, wenn dadurch insgesamt ein Geschäftsbetrieb übergeht. ED/2012/7 Acquisition of an Interest in a Joint Operation Eine weitere punktuelle Ergänzung betrifft die Bilanzierung einer Joint Operation nach IFRS 11. Abweichend von der Bilanzierung eines Joint Ventures wird bei einer Joint Operation nicht die Beteiligung als solche, sondern die anteiligen Vermögenswerte und Schulden - vergleichbar mit der früheren Quotenkonsolidierung - in den Abschluss des Joint Operators mit aufgenommen. Fraglich war bisher, wie die Bilanzierung zu erfolgen hat, wenn ein Anteil an einer Joint Operation erworben wurde und diese Joint Operation die Voraussetzungen eines Geschäftsbetriebes im Sinne des IFRS 3 erfüllt. Konkret betrifft dies die Frage der Behandlung des Kaufpreises für den Anteil an der Joint Operation, insbesondere so weit er die anteiligen Zeitwerte des Nettovermögens übersteigt. Eine Querverbindung zur Anwendung der Grundsätze des IFRS 3 für Unternehmenserwerbe besteht derzeit nicht. Strittig war, ob die Vermögenswerte entweder im Verhältnis ihrer Zeitwerte weiter über die anteiligen Zeitwerte hinaus aufgestockt werden müssten oder ob ein gesonderter Vermögenswert in der Form eines Goodwills auszuweisen ist. Uneinheitliche Auffassungen wurden auch zu der Erfassung der hierdurch verursachten Steuerlatenzen und zu der Behandlung der mit dem Erwerb der Anteile an der Joint Operation verbundenen Kosten vertreten. Das IASB sieht in dem Standardentwurf nun die analoge Anwendung des IFRS 3 vor, wenn die Voraussetzungen eines Geschäftsbetriebs erfüllt werden. Damit sind die identifizierbaren anteiligen Vermögenswerte und Schulden mit ihren Zeitwerten zu bewerten, hierauf entfallende Steuerlatenzen sind anzusetzen, ein verbleibender Differenzbetrag ist als Geschäfts- oder Firmenwert auszuweisen und mit dem Erwerb verbundene Nebenkosten sind aufwandswirksam zu erfassen. Fazit Insgesamt sind die geplanten Änderungen zu begrüßen, da hierdurch die Vielfalt der Bilanzierungspraxis reduziert werden kann. Allerdings stellen beide Regelungen auf einen Geschäftsbetrieb im Sinne des IFRS 3 ab. Ob eine Accounting Update | Nr. 1/2013 solcher oder ob nur sonstige Vermögenswerte übertragen werden, wird sich nicht in jedem Fall klar und eindeutig abgrenzen lassen. Insoweit bestehen mit den Auslegungsnotwendigkeiten ggf. weiterhin Bilanzierungsspielräume. Beide Änderungen sollen bereits für Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem Wirksamwerden der Neuregelung beginnen. Eine rückwirkende Anwendung ist nicht vorgesehen. WP/StB Christian Stürke Kurz notiert Entwurf IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur Ermittlung des fair value nach IFRS 13 (IDW ERS HFA 47) Der Hauptfachausschuss des IDW hat am 13. März 2013 den Entwurf einer IDW Stellungnahme zu Einzelfragen bei der Ermittlung des fair value nach IFRS 13 Fair Value Measurement verabschiedet (IDW ERS HFA 47). Der Entwurf enthält Erläuterungen zu den wesentlichen Eckpunkten des IFRS 13, die z. T. durch Beispiele (etwa zur Bestimmung des Hauptmarktes oder des vorteilhaftesten Marktes) illustriert werden. Der Entwurf steht bis zu seiner endgültigen Verabschiedung als IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung auf der Homepage des IDW zum Download zur Verfügung (vgl. www.idw.de, Rubrik „Verlautbarungen“). IASB veröffentlicht einen Entwurf zur Klarstellung der Bilanzierung von Vorsorgezusagen Am 25. März 2013 hat das IASB den Standardentwurf ED/2013/4 Defined Benefit Plans: Employee Contributions (Proposed amendments to IAS 19) veröffentlicht. Durch eine Ergänzung in IAS 19.93 soll die Erfassung von eigenen Beiträgen von Arbeitnehmern oder Dritten in einen leistungsorientierten Versorgungsplan klarstellend geregelt werden. Künftig sollen Arbeitnehmerbeiträge in der Periode, in der sie fällig sind, als Reduktion des Dienstzeitaufwands erfasst werden, soweit diese vollumfänglich mit den in der jeweiligen Periode erbrachten Leistungen des Arbeitsnehmers verbunden sind. IASB veröffentlicht einen Entwurf für einen InterimStandard zu regulatorischen Abgrenzungsposten Am 25. April 2013 hat das IASB den Entwurf für einen Interim-Standard zu regulatorische Abgrenzungsposten veröffentlicht (ED/2013/5 Regulatory Deferral Accounts). Gegenstand des Entwurfs ist die Bilanzierung von regulierten Absatzgeschäften. Im Fokus des Standards stehen potenzielle IFRS-Erstanwender, die in ihrer nationa- 5 len Rechnungslegung bereits Abgrenzungsposten für existierende Preisregulierungssysteme bilden. Bei Übergang auf die IFRS soll ihnen die Möglichkeit eröffnet werden, die nationale Bilanzierung zu preisregulierten Absatzgeschäften beizubehalten. IASB veröffentlicht einen Entwurf zu Erleichterungen von der Pflicht zur Beendigung einer Sicherungsbeziehung Am 28. Februar 2013 hat das IASB den Entwurf ED/2013/2 Novation of Derivatives and Continuation of Hedge Accounting veröffentlicht. In dem Entwurf schlägt das IASB eine Änderung der bestehenden Standards IAS 39 und IFRS 9 vor, wodurch eine Erleichterung von der Pflicht zur Beendigung des Hedge Accountings geschaffen werden soll. Eine Übertragung eines Sicherungsinstruments auf eine zentrale Gegenpartei soll unter gewissen Voraussetzungen nicht zu einer Beendigung des Hedge Accountings führen. Nationale Rechnungslegung IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung (IDW RS HFA 34): Einzelfragen zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Verbindlichkeitsrückstellungen Der Hauptfachausschuss des IDW hat am 8. Januar 2013 seine Stellungnahme zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Verbindlichkeitsrückstellungen (IDW RS HFA 34) final veröffentlicht. Im Fokus dieser Stellungnahme stehen Einzelfragen, die sich durch das Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) ergeben haben. Die Verlautbarung gilt für alle Rückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 1 HGB. Bestimmung des Zinssatzes Hinsichtlich der Bewertung, welche zu jedem Abschlussstichtag neu zu erfolgen hat, bestimmt § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB, dass Rückstellungen der Höhe nach mit ihrem Erfüllungsbetrag im Rahmen einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung zu bewerten sind. Dabei ist durch das BilMoG neu bestimmt worden, dass künftige Preis- und Kostenverhältnisse sowie der voraussichtliche Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Verpflichtungserfüllung in der Schätzung mit zu berücksichtigen sind. Beträgt die Restlaufzeit der Rückstellung mehr als ein Jahr, so hat eine Abzinsung mit dem laufzeitadäquaten Zinssatz zu erfolgen. Die Zinssätze werden von der Deutschen Bundesbank monatlich ermittelt und für den jeweiligen Stichtag auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank (www.bundesbank.de) veröffentlicht. Dabei handelt es Accounting Update | Nr. 1/2013 sich um restlaufzeitentsprechende durchschnittliche Marktzinssätze der vergangenen sieben Jahre. Möglichkeiten der Verteilung der Zuführungen Wenn es sich um Verpflichtungen handelt, deren wirtschaftliche Verursachung sich über mehrere Jahre verteilt, hat eine Ansammlung der Rückstellung bis zur Verwirklichung des Erfüllungstatbestandes zu erfolgen. Typische Sachverhalte in der Praxis stellen Rekultivierungs- oder Rückbauverpflichtungen dar. Für die Ansammlung des Erfüllungsbetrages über den Verteilungszeitraum empfiehlt der Hauptfachausschuss zwei mögliche Verfahren: • Beim Barwertverfahren wird im ersten Schritt der Nominalbetrag ermittelt und anschließend durch die Anzahl der Berichtsperioden, die auf den Verteilungszeitraum entfallen, dividiert. Im Anschluss erfolgt eine Abzinsung mit dem aktuellen restlaufzeitadäquaten Zinssatz. • Beim Gleichverteilungsverfahren wird zu jedem Abschlussstichtag unter Anwendung des aktuellen maßgeblichen restlaufzeitentsprechenden Zinssatzes der Betrag ermittelt, der sich bei annuitätischer Verteilung des gesamten voraussichtlichen Nominalbetrages über die Verteilungsperiode ergibt. Die materielle Bilanzierungsstetigkeit erfordert, dass ein einmal gewähltes Verfahren beizubehalten ist. Bei einer nachträglichen Verlängerung des Verteilungszeitraums ist eine bisher angesammelte Rückstellung grundsätzlich anteilig aufzulösen. Der Hauptfachausschuss hält wahlweise jedoch auch eine Beibehaltung der Rückstellung und die Verteilung des noch nicht angesammelten Betrages über den verlängerten Zeitraum für vertretbar. Sach- und Dienstleistungsverpflichtungen Sofern es sich um Sach- oder Dienstleistungsverpflichtungen handelt, die vom Bilanzierenden selbst erstellt werden, hat die Bewertung der Rückstellung zu Vollkosten der erforderlichen Lieferung oder sonstigen Leistung zu erfolgen. Wenn sich der zur Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung erforderliche Vermögensgegenstand noch nicht im Bestand des Bilanzierenden befindet, so sind die voraussichtlichen Kosten der Beschaffung einschließlich möglicher Nebenkosten als Nominalwert anzusetzen. Gehört der Vermögensgegenstand dem Bilanzierenden, bestimmt sich der Buchwert der Sachleistungsverpflichtung nach den allgemeinen Grundsätzen fortgeführter Buchwerte (zuzüglich Transaktionskosten). Eine Abzinsung des Nominalwertes des zu liefernden Vermögensgegenstandes kommt hier nicht in Betracht. 6 Berücksichtigung von Preis- und Kostenänderungen Ein weiteres seit der Einführung des BilMoG wesentliches Bewertungselement der Verbindlichkeitsrückstellungen stellen die voraussichtlichen Preis- und Kostenänderungen dar, die sich bis zum Erfüllungszeitpunkt ergeben. Hier ergeben sich für den Bilanzierenden gewisse Bewertungsspielräume, die jedoch einer hinreichenden objektiven Nachvollziehbarkeit unterliegen. Hierbei können vor allem unternehmens- und branchenspezifische Daten als Grundlage herangezogen werden. Sind solche Daten nicht verfügbar oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand generierbar, so kann in Ausnahmefällen die Schätzung der Preis- und Kostenänderung auf der Basis des aktuellen Inflationsziels der Europäischen Zentralbank erfolgen. Sofern der Bilanzierende Preis- und Kostensenkungen z. B. auf Grund von technologischen Fortschritten erwartet, so dürfen diese nur Einfluss in die Bewertung finden, wenn deren Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Brutto- oder Nettoausweis? In Einzelfällen haben Bilanzierende Ersatz- und Rückgriffansprüche gegen Dritte, die der Rückstellung gegenüber stehen. Diese können nur dann rückstellungsmindernd berücksichtigt werden, wenn sie in verbindlicher Weise der Entstehung oder der Erfüllung der Verpflichtung nachfolgen (Nettobilanzierung). Sind die Ersatzund Rückgriffsansprüche am Abschlussstichtag anerkannt bzw. rechtskräftig festgestellt, so handelt es sich um aktivierungspflichtige Ansprüche, die nicht mit der Rückstellung saldiert werden dürfen (Bruttobilanzierung). Steuerliche Aspekte Eine weitere Änderung des BilMoG war die Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit der Steuerbilanz für die Handelsbilanz. Der allgemeine Maßgeblichkeitsgrundsatz gilt weiterhin. Ein Abweichen davon ist nur zulässig, wenn steuerrechtliche Ansatz- und Bewertungsvorbehalte bestehen oder im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts ein anderer Ansatz gewählt wurde (§ 5 Abs. 6 EStG). Die Änderungen der handelsrechtlichen Bewertung von Rückstellungen durch das BilMoG führten in jüngerer Vergangenheit jedoch zu deutlichen Wertdifferenzen zwischen den handelsrechtlichen und steuerlichen Rückstellungen. So ist der handelsrechtliche Wertansatz vor allem dann niedriger, wenn steuerrechtlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a e) Satz 2 EStG keine Abzinsung oder nur eine Abzinsung bis zum Beginn der Erfüllung der Verpflichtung erfolgt (handelsrechtlich erstreckt sich der Abzinsungszeitraum über den Zeitpunkt des Beginns der Erfüllung hinaus). Accounting Update | Nr. 1/2013 7 Aus diesem Umstand entstand die Frage, ob der handelsrechtlich (niedrigere) Ansatz die Wertobergrenze für die steuerliche Rückstellung darstellt oder ob der höhere steuerliche Rückstellungswert in der steuerlichen Gewinnermittlung maßgeblich ist. Rechnungslegungs Enforcement Aus diesem Grund hat die OFD Münster mit Schreiben vom 13. Juli 2012 verfügt, dass der handelsrechtliche Rückstellungsbetrag auch dann für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich ist, wenn der Ausweis der handelsrechtlichen Rückstellung bisher niedriger ist als der steuerliche. Diese Auffassung hat nun auch Eingang in die neuen Einkommensteuerrichtlinien gefunden. Am 13. April 2013 hat die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) eine weitere Sammlung von Auszügen aus der Datenbank der EECS zu EnforcementEntscheidungen veröffentlicht (vgl. im Einzelnen www.esma.europa.eu). Die EECS (European Enforcers Coordination Sessions) ist ein Forum von 37 europäischen Enforcement-Stellen aus 29 Ländern des europäischen Wirtschaftsraums zum Austausch von Strategien, Erfahrungen oder zur Diskussion von IFRSRechnungslegungsproblemen von länderübergreifender Bedeutung. Bei den veröffentlichten Auszügen handelt es sich um Entscheidungen nationaler EnforcementStellen, die im Rahmen der Sitzungen des EECS im Interesse einer einheitlichen Auslegung der IFRS und eines einheitlichen Enforcement diskutiert wurden. Von den veröffentlichten Entscheidungen sollten die nationalen Enforcement-Stellen in vergleichbaren Fällen nicht ohne Begründung abweichen. Neue Einkommensteuerrichtlinie EStÄR 2012 Aufgrund der wahrscheinlich erheblichen fiskalischen Auswirkungen dieser Regelung hat der Gesetzgeber auf Drängen des Bundesrates die neuen Einkommensteuerrichtlinien (R 5.7 und R 6.11 EStÄR 2012) dahingehend geändert, dass für solche Auflösungsgewinne eine gewinnmindernde Rücklage im Jahr der Rückstellungsauflösung gebildet werden darf. Beginnend mit dem Jahr der Rücklagenbildung wird diese Rücklage ratierlich über 15 Jahre gewinnerhöhend aufgelöst. Ist die Verpflichtung in der Zwischenzeit weggefallen, so ist die Rücklage ebenfalls vollständig aufzulösen. Diese Regelung gilt nur für Rückstellungen, die bereits in dem vor dem 1. Januar 2010 endenden Wirtschaftsjahr passiviert wurden. Hinsichtlich der Frage, ob bei einer Verlängerung der Ansammlungsperiode (bei vollständiger Ansammlung des Betrages zum Ende der ursprünglichen Laufzeit) eine Teilauflösung oder Beibehaltung der Rückstellung steuerlich anerkannt wird, hat sich der Bundesfinanzhof noch nicht abschließend geäußert. Das Finanzgericht Niedersachsen hat im Jahr 2012 entschieden, dass eine Beibehaltung des bisher angesammelten Rückstellungsbetrages nicht zu beanstanden ist. Dagegen hat das FG Hessen in 2011 entschieden, dass die Rückstellung in Teilen aufzulösen ist. Beide Verfahren liegen dem BFH (in unterschiedlichen Senaten) zum jetzigen Zeitpunkt zur Entscheidung vor. WP/StB Johannes Kracke StB Lars-Oliver Farwick Dreizehnte Sammlung von Auszügen aus der EECSDatenbank veröffentlicht • EECS/0113-01 – Recognition of financial expense on financial liabilities measured at amortised cost • EECS/0113-02 – Intangible assets with indefinite useful life • EECS/0113-03 – Presentation of revenue and expenses related to service concession arrangements • EECS/0113-04 – Value in use calculation • EECS/0113-05 – Assessment of materiality of an error • EECS/0113-06 – Related party disclosures in interim financial statements • EECS/0113-07 – Definition of a business • EECS/0113-08 – Disclosures related to fair value of financial instruments • EECS/0113-09 – Discount rate in value in use calculations EECS/0113-10 – Residual value of property. • Accounting Update | Nr. 1/2013 Im Blickpunkt Reform des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens Mit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) wurden in Jahr 2006 die Vorschriften zur Offenlegung handelsrechtlicher Abschlüsse grundlegend verschärft. Das Gesetz hat sein Ziel zur Durchsetzung der gesetzlichen Offenlegungsnormen erfüllt. Derzeit legen über 90 % der betroffenen Gesellschaften ihre Rechnungslegungsunterlagen rechtzeitig offen. Vor Wirksamwerden des EHUG waren dies nur rd. 7 %. Im Rahmen der Beratungen über das kürzlich verabschiedete Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) wurden im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages weitere Maßnahmen des Bürokratieabbaus zur Entlastung kleinerer Unternehmen diskutiert. Daraufhin hat der Rechtsausschuss die Bundesregierung aufgefordert, kurzfristig umsetzbare Maßnahmen zur Modernisierung des Ordnungsgeldverfahrens zu prüfen. Insbesondere hat der Rechtsausschuss Änderungen in den nachfolgenden Bereichen vorgeschlagen: • Senkung der Mindestordnungsgelder in Abhängigkeit von der Größe der Gesellschaft • Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand • Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung 8 Mit der gesetzlichen Neuregelung soll die bisher schon praktizierte Herabsetzung höher angedrohter Ordnungsgelder auf die jeweiligen Mindestbeträge gesetzlich geregelt werden. Notwendig hierfür ist aber, dass die Offenlegung tatsächlich nachgeholt wird. Für Kleinstkapitalgesellschaften, kleine Kapitalgesellschaften und diesen nach § 264a HGB gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften soll das Mindestordnungsgeld gesenkt werden. Künftig soll dieses EUR 500 für Kleinstkapitalgesellschaften und EUR 1.000 für kleine Kapitalgesellschaften betragen. Zudem bleibt die schon bisher bestehende Möglichkeit zur weiteren Reduzierung dieser Beträge erhalten, wenn die Offenlegung nur geringfügig verspätet nach der Sechswochenfrist nachgeholt wird. Dann sind auch geringere Ordnungsgelder als EUR 500, EUR 1.000 oder EUR 2.500 möglich. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand Zur Abmilderung von besonderen Härten soll das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand eingeführt werden. Die Möglichkeit eines solchen Antrages soll dann bestehen, wenn die Beteiligten unverschuldet darin gehindert waren, die fehlerhafte oder fehlende Offenlegung innerhalb der gesetzlichen Sechswochennachfrist zu berichtigen bzw. nachzuholen oder aber innerhalb dieser Frist Einspruch einzulegen. Verfahren zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung Die Bundesregierung hat diese Änderungswünsche nun weitgehend aufgenommen und als Ergebnis ihrer Untersuchungen am 17. April 2013 einen entsprechenden Gesetzesentwurf beschlossen. Derzeit ist das Landgericht Bonn bundesweit das allein zuständige Gericht, das über die Beschwerde über Ordnungsgeldentscheidungen des Bundesamtes für Justiz entscheidet; ein weiteres Rechtsmittel ist nicht statthaft. Erstmalig sollen die Neureglungen für Ordnungsgeldverfahren gelten, die nach dem 31. Dezember 2013 eingeleitet werden. Durch die gesetzliche Neuregelung soll nun eine weitere Möglichkeit zur Rechtsbeschwerde eingeführt werden, die allerdings auf grundsätzliche Rechtsfragen und auf Entscheidungen in Divergenzfällen beschränkt werden soll. Sie ist daher nur dann statthaft, wenn das Landgericht Bonn diese wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat. Senkung der Mindestordnungsgelder Wenn die gesetzlichen Vertreter ihrer Offenlegungspflicht nach §§ 325 oder 325a HGB nicht nachkommen, ist vom Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durchzuführen. Den gesetzlichen Vertretern wird dann aufgegeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen unter Androhung eines Ordnungsgeldes ihrer Pflicht nachzukommen. Das Ordnungsgeld beträgt derzeit unabhängig von der Größe der Gesellschaft mindestens EUR 2.500 und höchstens EUR 25.000. WP/StB Christian Stürke Weitere Verschiebung der erstmaligen Anwendung der Erweiterung des steuerlichen Herstellungskostenbegriffs Die Forderung der Finanzverwaltung zur verpflichtenden Einbeziehung bestimmter handelsrechtlicher Wahlrechtsbestandteile in die steuerlichen Herstellungskosten, hat nun schon eine längere Geschichte hinter sich. Accounting Update | Nr. 1/2013 Bereits mit BMF-Schreiben vom 12. März 2010 beabsichtigte die Finanzverwaltung den Umfang der verpflichtenden steuerlichen Herstellungskostenbestandteile auszuweiten. Demnach sind Teile • der angemessenen Kosten der allgemeinen Verwaltung, • der angemessenen Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung obligatorisch abweichend von der bisherigen Richtlinienfassung (R 6.3 Abs. 3 EStR 2008) in die Herstellungskosten einzubeziehen. Beeinflusst durch die massive Kritik, welche die geänderte Auffassung erfahren hat, hat die Finanzverwaltung die Anwendung der Neuregelung bis zu einer Änderung der bisherigen Einkommensteuerrichtlinien 2008 ausgesetzt. Mit Veröffentlichung der neuen EinkommensteuerÄnderungsrichtlinien (EStÄR) im Bundessteuerblatt am 28. März 2013 wurde nun das bisherige auch steuerlich bestehende Einbeziehungswahlrecht durch eine Einbeziehungspflicht ersetzt. In der letzten Entwurfsfassung der EStÄR war noch vorgesehen, dass die Einbeziehungspflicht nur für solche Vermögensgegenstände verpflichtend zu erfolgen hat, mit deren Herstellung nach der Veröffentlichung der neuen Richtlinienfassung begonnen wurde. Etwas überraschend ist die Finanzverwaltung - wohl auch beeinflusst durch den unverändert bestehenden Widerstand der Bilanzierungspraxis und der Verbände hiervon noch einmal abgewichen. Mit Veröffentlichung der neuen EStÄR wurde zeitgleich ein BMF-Schreiben wirksam, nach dem die bisherige Richtlinienfassung bis zu einer Verifizierung des mit der Neuregelung verbundenen Erfüllungsaufwandes, spätestens aber bis zu einer weiteren Neufassung der Einkommensteuerrichtlinien angewendet werden kann (BMF-Schreiben v. 25 März 2013 – IV C 6 – S 2133/09/10001:004). WP/StB Christian Stürke Großer Senat des BFH verabschiedet sich vom subjektiven Fehlerbegriff Zwischenzeitlich wurde der seit langem mit Spannung erwartete Beschluss des Großen Senates des BFH zur Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf bilanzielle Rechtsfragen veröffentlicht (Beschluss vom 31. Januar 2013 - GrS 1/10). Wie in der Tendenz abzusehen war, ist der Große Senat im Ergebnis dem Vorlagebeschluss des 1. Senates vom 7. April 2010 - I R 77/08 gefolgt und hat den subjektiven Fehlerbegriff für bilanzielle Rechtsfragen 9 aufgegeben. Nach bisheriger Lesart galt der subjektive Fehlerbegriff auch für Bilanzrechtsfragen. Anlass des Vorlagebeschlusses des 1. Senates war die Erkenntnis, dass eine folgerichtige Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs nicht nur zu Lasten, sondern auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen hätte wirken müssen. Dies hätte aber wiederum bedeutet, dass der Steuerpflichtige bei ungeklärten Rechtsfragen mit Bindungswirkung für die Finanzverwaltung im Rahmen vertretbarer Bilanzansätze einen für ihn günstigen subjektiv richtigen Ansatz hätte wählen können. Aufgrund der subjektiven Richtigkeit dieser Bilanzierungsentscheidung wäre eine klassische gerichtliche Prüfung, ob der Bilanzansatz auch objektiv den GoB und steuerlichen Vorgaben entspricht, nicht mehr möglich gewesen. Nach Auffassung des Großen Senates ist ein derartiges faktisches Wahlrecht des Steuerpflichtigen mit Art 3 Abs. 1 GG und dem verfassungsrechtlich garantierten Prinzip der richterlichen Kontrolle nicht vereinbar. Für das Steuerbilanzrecht hat daher für die Beurteilung von Rechtsfragen für die Finanzverwaltung und die Gerichte zukünftig allein der objektive Fehlerbegriff Relevanz. Danach ist eine Bilanz unrichtig, wenn ein objektiver Verstoß gegen ein für die Steuerbilanz maßgebliches handels- oder steuerrechtliches Bilanzierungsgebot oder -verbot vorliegt. Die subjektiven Erkenntnismöglichkeiten des Steuerpflichtigen im Moment der Bilanzaufstellung sind irrelevant. Dem Zeitpunkt der Bilanzaufstellung kommt keine Bedeutung mehr zu. Auch wenn sich die Rechtsauffassung erst nach der Bilanzaufstellung ändert, muss von der Finanzverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit die Rechtsauffassung zu Grunde gelegt werden, die objektiv richtig ist. Dies gilt zu Gunsten und zu Lasten des Steuerpflichtigen gleichermaßen. Bei Rechtsentwicklungen zu Lasten des Steuerpflichtigen wird der Vertrauensschutz zukünftig im Rahmen der Regeln des Verfahrensrechts zu suchen sein. Da nach dem objektiven Fehlerbegriff etwa auch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Lasten des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen ist, kommt es insoweit auf die Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO an. Bezugspunkt des verfahrensrechtlichen Vertrauensschutzes ist jedoch nicht die Bilanzaufstellung, sondern der Erlass des Steuerbescheides, in die die Bilanzierungsentscheidung eingeflossen ist. Es ist bereits jetzt absehbar, dass eine Vielzahl von Fragen neu gestellt werden müssen. So muss etwa auch das Verständnis des § 4 Abs. 2 S. 1 EStG hinterfragt werden. Vieles spricht dafür, dass die Bilanz als solche und das Besteuerungsverfahren zukünftig gedanklich zu entkoppeln sind, denn eine objektiv falsche Bilanz ist nicht Grundlage der Steuerfestsetzung. Eine falsche Bilanz kann daher unabhängig davon, ob diese vom Steuerpflichtigen berichtigt wird oder nicht, eine richtige Steuerfestsetzung nicht verhindern. Die weitere Diskus- Accounting Update | Nr. 1/2013 sion - insbesondere im Zusammenspiel mit dem Verfahrensrecht - bleibt mit Spannung abzuwarten. Dass die Musik zukünftig im Verfahrensrecht spielt, steht außer Frage. RA/StB Dr. Carsten Schlotter Aktueller Endorsement Status (Stand: 5. April 2013) Endorsement von Standards, Standardänderungen und Interpretationen Seit dem Erscheinen unseres letzten Newsletters wurden von der EU die folgenden Standards, Interpretationen oder Änderungen des IFRS-Regelwerks im Wege des sog. Endorsement-Verfahrens in das geltende Recht übernommen: • IFRS 10 Consolidated Financial Statements (Inkrafttreten: 1. Januar 2013), • IFRS 11 Joint Arrangements (Inkrafttreten: 1. Januar 2013), • IFRS 12 Disclosures of Interests in Other Entities (Inkrafttreten: 1. Januar 2013), • IFRS 13 Fair Value Measurement (Inkrafttreten: 1. Januar 2013), • IAS 27 Separate Financial Statements (Inkrafttreten: 1. Januar 2013), • IAS 28 Investments in Associates and Joint Ventures (Inkrafttreten: 1. Januar 2013), • Änderung zu IFRS 1 Severe Hyperinflation and Removal of Fixed Dates for First-Time Adopters (Inkrafttreten: 1. Juli 2011), • Änderung zu IFRS 1 Government Loans (Inkrafttreten: 1. Januar 2013), 10 • Änderung zu IFRS 7 Disclosures – Offsetting Financial Assets and Financial Liabilities (Inkrafttreten: 1. Januar 2013), • Änderung zu IFRS 1, IFRS 11 und IFRS 12 Transition Guidance (Inkrafttreten: 1. Januar 2013), • Änderung zu IAS 12 Deferred tax: Recovery of Underlying Assets (Inkrafttreten: 1. Januar 2012), • Änderung zu IAS 32 Offsetting Financial Assets and Financial Liabilities (Inkrafttreten: 1. Januar 2014), • Änderungsstandard Annual Improvements to IFRSs 2009-2011 Cycle (Inkrafttreten: 1. Januar 2013), • IFRIC Interpretation 20: Stripping Costs in the Production Phase of a Surface Mine (Inkrafttreten: 1. Januar 2013). Ausstehende Endorsement-Entscheidungen Es wurden keine neuen Standards bzw. Änderungsstandards und Interpretationen in das EndorsementVerfahren aufgenommen. Nach wie vor im Endorsement-Verfahren befinden sich die folgenden Änderungen des IFRS-Regelwerks: • IFRS 9 Financial Instruments und nachfolgende Änderungen (Inkrafttreten: 1. Januar 2015), • Änderung zu IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27 „Investment Entities“ (Inkrafttreten: 1. Januar 2014). Der jeweils aktuelle Endorsement-Status steht auf der Homepage der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) zum Download zur Verfügung (www.efrag.org). Einladung zu unserem Seminar Aktuelle Fragen des Bilanzrechts Donnerstag, 13. Juni 2013, Bonn 10:00 bis 15:30 Uhr Aktuelle Fragen des Bilanzrechts Donnerstag, 13. Juni 2013, Bonn, 10:00 bis 15:30 Uhr Ameron Hotel Königshof Bonn Adenauerallee 9, 53111 Bonn Anmeldung bis zum 3. Juni 2013 Anmeldung bitte per beiliegender Faxantwort an +49 228/9594-100 oder alternativ per E-Mail an [email protected] Flick Gocke Schaumburg, Maria Essing Telefon + 49 228/9594-201, E-Mail [email protected] Programmablauf 10:00 Uhr Eintreffen der Teilnehmer, Kaffee und Erfrischungsgetränke 10:30 Uhr HGB, Steuerbilanz und IFRS – drei unterschiedliche Perspektiven? Dr. Torsten Kohl, Flick Gocke Schaumburg 10:40 Uhr Enforcement auf der Grundlage der IFRS im Verhältnis HGB und Steuerbilanz Klaus Kunzelmann, Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e.V. • Rückschau, Erfahrungen, Tendenzen, Prüfungsschwerpunkte • Umgang mit Ermessensspielräumen sowie Wesentlichkeitsbeurteilung • Korrektur von Fehlern in der Rechnungslegung • Impairmenttest nach IAS 36: Fehlerquellen und Anforderungen • Latente Steuern (u.a. Werthaltigkeitstests, Steuergestaltungen) • Ausblick auf die neue Beherrschungskonzeption des IFRS 10 • Umsatzrealisierung bei Mehrkomponentenverträgen 11:30 Uhr Podiumsdiskussion moderiert durch Prof. Dr. Joachim Hennrichs, Flick Gocke Schaumburg 12:00 Uhr Kaffeepause 12:15 Uhr Update 2013 – latente Steuern nach HGB und IFRS Dr. Marco Meyer, Flick Gocke Schaumburg 13:00 Uhr Mittagspause 13:45 UhrAktuelle Aspekte zum Bilanzsteuerrecht dargestellt an Fällen Dr. Carsten Schlotter, Prof. Dr. Joachim Hennrichs, Flick Gocke Schaumburg • Subjektiver Fehlerbegriff aus der Sicht des Großen Senats des BFH • Update Anschaffung von Rückstellungen • HGB-Rückstellungsansatz als Obergrenze für die Steuerbilanz? • Rückstellung für Passivprozesse • Geplantes BMF-Schreiben zur Teilwertabschreibung • Wesentlichkeit in der Steuerbilanz? 15:15 Uhr Resümee Anfahrt – Ameron Hotel Königshof Bonn Das Hotel Königshof hat uns gebeten darauf hinzuweisen, dass die hoteleigene Garage nur über ein begrenztes Kontingent an Stellplätzen verfügt. Bitte weichen Sie daher auf die umliegenden, fußläufig zu erreichenden Parkhäuser aus. Parkhaus Oper sg au th Ra se as Mit dem Auto Mit der Bahn Vom Hauptbahnhof Bonn erreichen Sie das Hotel bequem in ca. 10–15 Minuten zu Fuß: • halten Sie sich rechts, wenn Sie aus dem Bahnhofsgebäude kommen • gehen Sie quer über den Busbahnhof • halten Sie sich beim Kaiserplatz links • gehen Sie gerade am Universitätsgebäude und am Hofgarten entlang • überqueren Sie die Ampel an der Adenauerallee • wenden Sie sich rechts und in die nächste Stichstraße links. Mit dem Taxi erreichen Sie das Hotel ebenfalls in ca. 10 Minuten. Anreise vom Flughafen Köln-Bonn Eine Taxifahrt zwischen dem Hotel und dem Flughafen Köln-Bonn dauert je nach Verkehrsaufkommen 30–40 Minuten und kostet ca. 40,- €. Außerdem verkehrt der Flughafenbus SB60 halbstündlich zwischen dem Hauptbahnhof Bonn und dem Flughafen Köln-Bonn in beide Richtungen, die Fahrt dauert planmäßig 30 Minuten. Flick Gocke Schaumburg Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater www.fgs.de Stadtgarten Ameron Hotel Königshof Universität/Markt Hofgarten Unser Veranstaltungsort Ameron Hotel Königshof Bonn Adenauerallee 9, 53111 Bonn Parkhäuser Marktgarage Stockenstraße 14, 53111 Bonn Parkhaus Oper Brassertufer 1, 53111 Bonn fer sertu Bras Aus dem Süden A565 Ausfahrt Bonn/Poppelsdorf/Bad Godesberg, 4-spurige Reuterstraße geradeaus über Bahnbrücke, links halten Richtung Bonn-City, Adenauerallee folgen, nach ca. 1,5 km kurz vor dem Torbogen der Uni rechts, der Beschilderung folgen. e ß rstra kane zis Fran lee eral nau Ade Aus dem Norden A565 Ausfahrt Bonn-Auerberg, links unter Autobahn auf Graurheindorfer Straße, links in Augustusring, rechts Römerstraße, immer geradeaus durch den Torbogen der Universität, direkt 1. links, der Beschilderung folgen. e traß vikts Kon Marktgarage Rhein Anmeldung zu unserem Seminar Aktuelle Fragen des Bilanzrechts Donnerstag, 13. Juni 2013, Bonn 10:00 bis 15:30 Uhr Anmeldung per Fax an +49 228/9594-100 oder alternativ per E-Mail an [email protected] Ja, ich komme gern am Donnerstag, 13. Juni 2013. Nein, ich kann leider nicht kommen. Nachname Titel Position /Abteilung Telefon Firma Adresse Veranstaltungsort Ameron Hotel Königshof Bonn Adenauerallee 9, 53111 Bonn E-Mail-Adresse Vorname