Thüringer Landesverwaltungsamt - Obere Landesplanungsbehörde

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Thüringer Landesverwaltungsamt
- Obere Landesplanungsbehörde -
Raumordnungsverfahren
„Umfahrung Gotha im Zuge der B 247
[VKE 5562]“
Landesplanerische Beurteilung
vom
30.09.2009
2
Inhaltsverzeichnis
A
ERGEBNIS DES RAUMORDNUNGSVERFAHRENS ................................................ 3
I.
Gesamtergebnis ......................................................................................................... 3
II.
Maßgaben .................................................................................................................. 3
III. Hinweise für das nachfolgende Verfahren .................................................................. 5
B
UNTERSUCHTES VORHABEN ................................................................................. 7
C
ANGEWANDTES VERFAHREN .............................................................................. 10
D
BETEILIGTE ............................................................................................................ 13
E
RAUMORDNERISCHE ABWÄGUNG ...................................................................... 15
I. Überfachliche Erfordernisse...................................................................................... 15
II. Fachliche Erfordernisse ............................................................................................ 18
1. Wirtschaft ......................................................................................................... 18
2. Land- und Forstwirtschaft ................................................................................. 21
3. Natur und Landschaft ....................................................................................... 25
4. Fremdenverkehr und Erholung ......................................................................... 35
5. Rohstoffsicherung und Rohstoffgewinnung....................................................... 37
6. Verkehr............................................................................................................. 41
7. Technische Infrastruktur und technischer Umweltschutz................................... 46
8. Siedlung, Immissionsschutz und Denkmalschutz.............................................. 49
F
RAUMORDNERISCHE GESAMTABWÄGUNG....................................................... 53
G
ABSCHLIEßENDE HINWEISE ZUM RAUMORDNUNGSVERFAHREN .................. 58
ANHANG
I. Wesentliche Ergebnisse der Anhörung
II. Raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung
3
A
I.
Ergebnis des Raumordnungsverfahrens
Gesamtergebnis
Das vom Landesamt für Straßenbau (jetzt Landesamt für Bau und Verkehr) entsprechend
den Unterlagen beantragte Vorhaben "Umfahrung Gotha im Zuge der B 247 [VKE 5562]"
entspricht in der
Kombination der Variante F3 und der Variante F
unter Beachtung der in Punkt A.II aufgeführten Maßgaben den Erfordernissen der Raumordnung (siehe beiliegende Karte, Seite 4a).
Im innerörtlichen Bereich wird auf die Ausweisung einer raumverträglichen Linienführung
verzichtet.
Die in diesem Abschnitt modifizierte Variante F kann als mögliche Orientierung für die weitere Bearbeitung herangezogen werden.
Die Varianten B, C und H sowie im nördlichen Abschnitt bis südlich des Bahnhofes Bufleben
die Variante F stehen nicht in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung.
II.
Maßgaben
1.
Zwischen den Gemeinden Warza und Remstädt ist neben der Wegebeziehung über
den Grenzberg eine direkte Verbindung für den Fahrzeugverkehr im Bereich der
B 247alt zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist die Notwendigkeit eines weiteren Knotenpunktes an der Kreuzung der Umgehungstrasse mit der B 247alt südlich
Warza zu prüfen.
2.
Die Trassierung im östlichen Randbereich der nördlich Gotha im RROP-MT ausgewiesenen planfestgestellten Kiesabbaufelder sowie entlang der DB-Strecke GothaLeinefelde soll so erfolgen, dass unter Einhaltung der Sicherheitsabstände zum Gleiskörper sowie zu den Gewinnungsflächen ein geringstmöglicher Verlust an Rohstoffen
entsteht. Aufgrund des geringen Abstandes von der Oberkante des Kiesabbaues zur
geplanten Trasse sind abschließende Standsicherheitsberechnungen durchzuführen.
Gegebenenfalls erforderliche Änderungen der bergrechtlichen Genehmigungen, eventuelle Ausgleichsflächen oder Entschädigungen sind frühzeitig mit dem Thüringer Landesbergamt und den betroffenen Kiesabbaufirmen abzustimmen.
3.
Der Seebergtunnel ist so in westliche Richtung zu verschieben, dass eine Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes "Seeberg" ausgeschlossen und eine Überbauung der
kleingärtnerisch bzw. zu Wohnzwecken genutzten Flächen weitestgehend vermieden
wird. Die Tunnelportale sind nördlich der Bahnstrecke Erfurt-Gotha bzw. am südlichen
Waldrand des Kleinen Seeberges vorzusehen. Die baulichen Einrichtungen der südlich
des Kleinen Seeberges gelegenen Baumschule sind östlich zu umfahren (siehe beiliegende Karte, Seite 4a).
4.
In Vorbereitung der Detailplanung sowie durch frühzeitige Abstimmungen mit den jeweils Betroffenen ist zu sichern,
- dass der geplante Knotenpunkt mit der Kreisstraße K 7 sowie die dortige Linienführung der Umfahrung Westhausen so ausgestaltet werden, dass die im Kreuzungsbereich angrenzenden landwirtschaftlichen Objekte möglichst nicht beeinträchtigt
und
- dass die Zu- und Abfahrt "Friedenstein-Kaserne" sowie die Zufahrt zum Standortübungsplatz "Seeberg" der Bundeswehr über die Schlegelstraße gewährleistet werden.
4
5.
Mit der Erarbeitung der Feinplanung sind Möglichkeiten zu prüfen,
die nicht mehr benötigten Streckenabschnitte der B 247 nur soweit zurückzubauen,
dass eine Nutzung als Wirtschaftsweg weiterhin möglich ist,
- im Zusammenhang mit der Anbindung von Warza an die B 247n den Durchgangsverkehr in der Ortslage Warza im Zuge der L 2123 zu optimieren,
- im innerörtlichen Bereich von Gotha vorhandene Straßen mit zu nutzen,
- den Durchgangsverkehr im Zuge der L 1027 (Stadt Gotha, Kindleber Straße) im Bereich des jetzigen niveaugleichen Bahnüberganges weiterhin zu gewährleisten,
- nördlich von Gotha eine vorwiegend für den Landwirtschaftsverkehr und die Erschließung der vorhandenen und geplanten Gewerbeflächen geeignete Querungsmöglichkeit über die Straßen- und Bahntrasse zu errichten und
- die Anbindungen der Umgehungsstraße an die Weimarer bzw. die Salzgitterstraße
u.a. zur Aufrechterhaltung des ÖPNV zu optimieren.
-
6.
Zum Schutz des Überschwemmungsgebietes südwestlich von Westhausen und zum
Erhalt des Biotopverbundes ist ein zusammenhängendes ausreichend dimensioniertes
Brückenbauwerk über die Nesse und deren Zuflüsse vorzusehen.
Im Bereich südlich des Kleinen Seeberges bis zur B 247alt sind die geplanten Retentionsräume des Fließgewässers Flachsröste zu beachten und die sich daraus ergebenden Restriktionen mit der zuständigen Wasserwirtschaftsbehörde abzustimmen.
7.
Zur Vorbereitung der Untertunnelung des Seeberges sind im notwendigen Umfang
hydro- und ingenieurgeologische Untersuchungen zur Berücksichtigung der Subrosionsproblematik, zur Feststellung der Boden-, Fels- und Grundwasserverhältnisse sowie zur Ermittlung der Standfestigkeit der Hohlräume durchzuführen.
Es ist zudem ein Konzept zu erstellen, welches den Umgang mit dem beim Tunnelbau
anfallenden Aushub regelt.
8.
Vor Baubeginn ist unter besonderer Berücksichtigung der Ergebnisse der Untersuchungen aus Maßgabe 7 das Arteninventar der Höhlungen im Kleinen Seeberg zu erfassen und nachzuweisen.
Der Zeitraum des Tunnelvortriebs und die Vortriebsart sind so zu wählen, dass Beeinträchtigungen der Lebensräume für Fledermäuse (Winterquartiere) in den Höhlungen
des Kleinen Seeberges weitgehend ausgeschlossen werden können.
In Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde sind die für den Fledermausschutz erforderlichen Maßnahmen (Durchgänge, Querungshilfen usw.) unter Berücksichtigung der Wanderungen zwischen mehreren Lebensräumen vorzusehen und gegebenenfalls ein jedoch nicht nur vortriebsbegleitendes Monitoring am Kleinen Seeberg anzuwenden.
9.
Durch eine Trassenoptimierung sowie sonstige Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
(z.B. in Form von Leiteinrichtungen und Durchlässen) ist sicherzustellen, dass die vorhabensbedingten Beeinträchtigungen der Feldhamsterpopulation so gering wie möglich
ausfallen. Im Vorfeld des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens ist die genaue Abgrenzung des Feldhamsterlebensraumes zu erfassen. Unvermeidbare Störungen sind
durch vorgezogene Maßnahmen auszugleichen (z.B. Aufwertung suboptimaler Teillebensräume des Feldhamsters durch Bewirtschaftungsanpassungen).
Über ein mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmendes Monitoring ist die
Wirksamkeit dieser Kompensationsmaßnahmen zu überprüfen und nachzuweisen.
10.
Bei der Festlegung von Kompensationsmaßnahmen sollen insbesondere folgende Aspekte Beachtung finden:
- vorrangige Nutzung der Rückbaumaßnahmen an nicht mehr benötigten Straßenverbindungen
- gebietstypische Eingrünung der neuen Trasse der B 247
- Erhalt des Windschutzstreifens an der Bahnlinie Gotha – Leinefelde
- Keine Kompensationsmaßnahmen im unmittelbaren Umfeld des Sonderlandeplatzes
Raumordnungsverfahren
4a
"Umfahrung Gotha im Zuge der B 247 [VKE 5562]"
Legende:
raumgeordnete Trasse
raumgeordnete Trasse als Orientierung
Bereich ohne flächige raumordnerische Festsetzungen
gemäß Karte Raumnutzung/Landschaftsrahmenplan des
RROP-MT
nachrichtliche Übernahme, nicht Gegenstand des ROV
5
-
Nutzung unwirtschaftlicher Rest- und Splitterflächen für Kompensationsmaßnahmen
Maßnahmen an Gewässerabschnitten
Aufnahme solcher Maßnahmen, die sich langfristig selbst tragen und keinen weiteren Pflegeaufwand in Anspruch nehmen
11.
Die Funktionalität des vorhandenen landwirtschaftlichen, Wander- und Radwegenetzes, der bestehenden Meliorationsanlagen sowie eine sinnvolle Bewirtschaftung der
verbleibenden landwirtschaftlichen Flächen sind während und nach der Bauphase zu
gewährleisten. Anzahl und Lage der für die Landwirtschaft erforderlichen Querungsmöglichkeiten sind in Abstimmung mit dem zuständigen Landwirtschaftsamt frühzeitig
festzulegen.
Die auszubauende Radwegeverbindung entlang der B 247 als Verbindung zwischen
Unstrut-Radweg und Thüringer Städtekette-Radweg sowie der geplante NessetalRadweg entlang der ehemaligen Bahnstrecke Bufleben-Friedrichswerth sind bei der
Planung der B 247neu zu berücksichtigen.
Die unabwendbaren Flächenentzüge sind so gering wie möglich zu halten und mit dem
zuständigen Landwirtschaftsamt und den maßgeblichen Betroffenen abzustimmen.
12.
Für den Fall des Auftretens ur– und frühgeschichtlicher Fundstellen sind mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde vor Beginn der Baumaßnahme die notwendigen
Maßnahmen zur fachgerechten und umfassenden Untersuchung, wissenschaftlichen
Dokumentation sowie Bergung der Funde abzustimmen und durchzuführen.
13.
Die Funktionen bestehender Strom- und Gasleitungen (insbesondere der 110-kVBahnstromleitung Weimar-Bebra), des Umspannwerkes Gleichenstraße der E.ON
TEAG, der Wasserver- und Abwasserentsorgungsanlagen sowie der Fernmeldeanlagen sind zu gewährleisten. Erforderliche Umverlegungen bzw. Neuplanungen sind
frühzeitig mit den zuständigen Versorgungsbetrieben sowie der DB AG abzustimmen.
III.
Hinweise für das nachfolgende Verfahren
•
Die notwendigen und möglichen Abstände der neuen Straßentrasse zu den betroffenen Anlagen der DB AG (einschließlich Bauwerke, Kreuzungspunkte) und zu den gewerblich genutzten Flächen sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen sind
frühzeitig mit den betroffenen Firmen, Grundstückseigentümern und der Stadt Gotha
abzustimmen.
•
Für die Ableitung des Niederschlagswassers sind die anfallenden Einleitmengen, die
Einleitstellen und die Nachweise vorzulegen, dass der zur Einleitung vorgesehene Vorfluter das Niederschlagswasser hydraulisch zusätzlich ableiten kann. Alle hierzu erforderlichen Details sind mit der zuständigen Wasserbehörde abzustimmen. Insbesondere zum Schutz der Vorfluter im Planungsabschnitt südlich der Kindleber Straße sollen
für die Straßenentwässerungen erforderliche Abscheide- und Absetzmaßnahmen zum
Schutz der Gewässer geprüft werden.
•
In Vorbereitung des Planfeststellungsverfahrens sind die Betroffenheit der europarechtlich geschützten Arten in einer „Speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung“ darzulegen
und für das betroffene Vogelschutzgebiet Nr. 16 „Ackerhügelland westlich Erfurt mit
Fahnerscher Höhe“ eine detaillierte Verträglichkeitsstudie zu erarbeiten.
•
Aufgrund der im Bereich des Seebergs erforderlichen Inanspruchnahme von Waldflächen am südlichen Tunnelausgang ist bei der Erstellung der Planfeststellungsunterlagen zu beachten, dass Waldflächeninanspruchnahmen gem. § 10(3) ThürWaldG durch
funktionsgleiche Ausgleichsaufforstungen zu kompensieren sind. Für die Ermittlung
des Umfanges an Ausgleichsaufforstungen ist die mit Erlass des TMLNU vom
13.04.2006 festgesetzte Bilanzierungsweise heranzuziehen.
6
•
Der Entzug land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen ist mit dem zuständigen
Landwirtschaftsamt bzw. Forstamt hinsichtlich der Bewirtschaftungsverhältnisse abzustimmen und muss auf den notwendigen Umfang begrenzt werden. Das gilt auch für
den zeitweiligen Entzug von Flächen während der Bauphase. Dabei sind Existenzgefährdungen und unbillige Härten für Landwirtschaftsbetriebe durch eine Optimierung
des Trassenverlaufes weitestgehend auszuschließen.
•
Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens sind auf der Grundlage der 16. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (16. BImSchV - Verkehrslärmschutzverordnung) nachvollziehbare Berechnungen über die zu erwartenden Schallimmissionen
entlang der geplanten Straße durchzuführen. Es ist zu prüfen, ob die in der o.g. Verordnung unter § 2 aufgeführten Immissionsgrenzwerte in vorhandenen schutzbedürftigen Gebieten in Abhängigkeit von der tatsächlichen Art der baulichen Nutzung sowie in
festgesetzten und geplanten Bebauungsgebieten eingehalten werden. Grundlage ist
die aktuelle Bauleitplanung. Des Weiteren sind die topographischen Verhältnisse, geplante aktive Schallschutzmaßnahmen sowie mögliche Reflektionen an Hindernissen
mit zu berücksichtigen.
•
Sind Kleingärten betroffen, ist bei Überschreitung des Grenzwertes Tag MI/MD geeigneter Schallschutz vorzusehen. Nachtgrenzwerte sind nur in Bezug auf den § 20a, Ziffer 8 Bundes-Kleingartengesetz relevant.
•
Werden passive Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden notwendig, sind die erforderlichen Schalldämmmaße für Fenster nach der 24. BImSchV (VerkehrswegeSchallschutzmaßnahmenverordnung) zu ermitteln. Für die Berechnungen der Geräuschemissionen sollen die LKW-Anteile gemäß Tabelle A der Anlage 1 zu § 3 der 16.
BImSchV verwendet werden, sofern keine geeigneten projektbezogenen Untersuchungsergebnisse vorliegen.
•
Des Weiteren sind im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Untersuchungen zur
Ausbreitung von gas- und staubförmigen Emissionen entlang der Trasse durchzuführen. Erforderlich sind Berechnungen zur Schadstoffausbreitung mit einem geeigneten
Rechenmodell und eine nachfolgende Diskussion der Ergebnisse. Im Vorfeld dazu ist
zu prüfen und in den Antragsunterlagen darzustellen, ob die Anwendungsvoraussetzungen für das angewendete Modell erfüllt sind.
•
Ebenfalls sind Untersuchungen bezüglich der Auswirkungen der geplanten Bundesstraße auf die Frischluftzufuhr (Kaltluftentstehung und Transport in Wirkungsräume),
die jeweiligen kleinklimatischen Verhältnisse, unter besonderer Berücksichtigung von
geplanten Dammaufschüttungen durchzuführen.
Auch Aussagen zu den den Verkehr beeinflussenden meteorologischen Ereignissen
(z.B. Nebelhäufigkeiten, Neuschneehöhen usw.) sind in die Antragsunterlagen einzuarbeiten, deren Rückwirkungen auf die Umwelt sind darzustellen.
•
Über Art und Umfang der lufthygienischen und klimatischen Untersuchungen soll der
Vorhabenträger bzw. das von ihm beauftragte Ingenieurbüro Abstimmungen mit der
Abteilung Immissionsschutz der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie in
Jena (Tel. 03641/ 684231) durchführen.
Insbesondere sollen die Aussagen zur lufthygienischen Voruntersuchung der Varianten
in Punkt II.3.5.6 des Erläuterungsberichtes, dass es zu keinen Grenzwertüberschreitungen komme, überprüft und nachgewiesen werden.
Bei der Erstellung der Antragsunterlagen zum Planfeststellungsverfahren ist auf deren
Aktualität, Plausibilität und Nachvollziehbarkeit zu achten.
Alle vorgenannten Berechnungen und Untersuchungen sind der Oberen Immissionsschutzbehörde im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur Planfeststellung zur Prüfung
vorzulegen.
7
•
Im Falle des unvermeidbaren Überquerens von Altlastenverdachtsflächen, für die keine
Gutachten zur Gefährdungsabschätzung vorliegen, ist dies im Rahmen der Mitwirkungspflicht sofort der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde anzuzeigen, damit im Interesse des Maßnahmefortschrittes und der Umwelterfordernisse ggf. geeignete Maßnahmen koordiniert und eingeleitet werden können.
Im Vorfeld, z.B. im Rahmen zu erstellender Baugrundgutachten sind Untersuchungen
zur abfallrechtlichen Bewertung anfallender Erdaushubmassen durchzuführen
•
Erdaufschlüsse (Erkundungs- und Baugrundbohrungen, Grundwassermessstellen,
geophysikalische Messungen) sowie größere Baugruben sind der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie rechtzeitig anzuzeigen.
Ermittelte Schichtenverzeichnisse einschließlich Erkundungsdaten und Lagepläne sind
durch die Bohrfirmen oder durch das beauftragte Ingenieurbüro an das Geologische
Landesarchiv des Freistaates Thüringen zu übergeben.
•
Die Belange der mittel- und langfristigen Rohstoffsicherung sind dadurch zu gewährleisten, dass sich im Rahmen der Feinplanung eventuell ergebende Konflikte bzgl. der
Tonlagerstätte Gotha-Ost (Bergwerkseigentum) frühzeitig mit dem jeweiligen Rechtsinhaber abgestimmt werden.
B
Untersuchtes Vorhaben
Die zur raumordnerischen Überprüfung beantragte Verkehrsbaumaßnahme ist darauf gerichtet, die Ortsdurchfahrten Westhausen, Warza und Gotha (einschließlich Ortsteil Siebleben)
vom Durchgangsverkehr zu entlasten, Industrie- und Gewerbegebiete besser an das überregionale Straßennetz der BAB A 4 und BAB 71 anzubinden sowie den Binnenverkehr, der
sich z.Z. auf dem beengten und unfallträchtigen Verkehrsnetz bewegt, sicherer und verkehrsgünstiger zu führen.
Die ebenfalls zur Entlastung von Siebleben und Tüttleben (beide jeweils im Zuge der B 7)
führenden nördlichen Umfahrungen dieser Ortschaften sind nicht Bestandteil des Verfahrens
und in den Unterlagen nur nachrichtlich dargestellt.
Durch die Neutrassierung im Straßennetz können vorhandene Straßenabschnitte, die schon
heute die Verkehrsbelastungen nicht mehr aufnehmen können, teilweise zurückgebaut werden (zu den diesbezüglichen Vorschlägen der Antragstellerin siehe u.a. Unterlage IV.2, BlattNr. 1).
Mit den durchgeführten Verkehrsuntersuchungen (Juni 2006 bzw. Aktualisierung August/September 2006) wurde die Notwendigkeit des Neubaus einer Ortsumfahrung Gotha im
Zuge der B 247 nachgewiesen.
Je nach Streckenabschnitt der B 247 lag die Analysebelastung 2006 zwischen 7.700 Kfz/24h
nördlich Westhausen und 25.900 Kfz/24h am südlichen Ortsrand von Gotha.
Die Verkehrsprognose für das Jahr 2020 berücksichtigt alle derzeit bekannten und bis dahin
absehbaren Entwicklungen. Dies bezieht sich sowohl auf die in Gotha beabsichtigten und
teilweise bereits realisierten Maßnahmen (Südumfahrung zwischen Boilstädt und Krankenhaus, Südumfahrung Sundhausen, Nordumfahrung Siebleben) als auch auf überörtliche
bzw. großräumige Maßnahmen wie z.B. die Fertigstellung der Autobahnen, die Ortsumfahrungen Bad Langensalza und Mühlhausen und den Neubau der Verbindung zwischen Leina
und Friedrichroda.
Für den Prognose-Nullfall im Jahr 2020 (ohne Realisierung der Ortsumfahrung Gotha im
Zuge der B 247, aber mit Berücksichtigung der vorgenannten Maßnahmen) wurde im Rahmen der Verkehrsuntersuchung ein Verkehrsaufkommen zwischen 10.300 Kfz/24h nördlich
Westhausen und 25.100 Kfz/24h am südlichen Ortsrand von Gotha ermittelt.
Daraus wird deutlich, dass der Verkehr insbesondere in der Nord-Süd-Relation weiter zunimmt (u.a. aus der Wirksamkeit der o.g. Ortsumfahrungen), während durch die vorgenann-
8
ten innerstädtischen Vorhaben in Gotha eine Verkehrsverlagerung und Verkehrsentlastung
vor allem in ost-westlicher Relation eintritt.
Die Belastung der Innenstadt und deren Einwohner verdeutlicht diese unzureichenden Verkehrsverhältnisse, welche sich prognostisch ohne Verkehrsumlegung weiter verschärfen
würden. Die Schaffung einer leistungsfähigen Umfahrung von Gotha ist daher dringend erforderlich.
Mit dem Bau der Ortsumfahrung Gotha im Zuge der B 247 können in Abhängigkeit von den
einzelnen Varianten folgende verkehrliche Entlastungen erzielt werden:
Differenz Prognose-Planfall zum Prognose-Bezugsfall im Jahr 2020
(Entlastung in Kfz/d)1
OD Westhausen
OD Warza
Gotha, Langensalzaer Str.
Gotha, Oststraße
Gotha, Seebergstraße
Gotha, Stieler Straße
Gotha, Ohrdrufer Straße
Gotha, Kindleber Straße
Variante B
9.900
8.800
8.600
2.500
2.900
12.200
7.200
7.400
Variante C
9.800
9.000
8.800
2.900
3.200
16.400
9.400
8.200
Variante F
10.000
6.900
6.800
2.500
3.100
10.800
7.300
8.900
Variante H
10.100
6.300
6.200
1.700
3.100
8.200
2.900
3.800
Grundlagen dieser Berechnungsergebnisse sind u.a. die in den Antragsunterlagen angenommenen Kreuzungspunkte der OU-Trassen mit dem vorhandenen Straßennetz, die angenommene Verknüpfung mit der Mühlhäuser Straße im Norden Gothas (außer Variante F),
die beabsichtigten Rückbauabschnitte von Straßen und die ungehinderten Querungsmöglichkeiten von Flugplatz und Bergwerksfeld Ton Gotha-Ost (s.u.).
Die im Rahmen des Änderungsverfahrens betrachtete Variante F3 hat demgegenüber lediglich in der Ortsdurchfahrt Warza Auswirkungen auf den Durchgangsverkehr. Allerdings wird
der Entlastungseffekt mit ca. 12.500 Kfz/d bei Variante F3 gegenüber der ursprünglichen
Variante F fast doppelt so hoch sein (vgl. Ergänzungsunterlage zum ROV, S. 7).
Die Ortslage Siebleben erfährt durch die seitens der Stadt Gotha geplante Nordumfahrung
(nicht Gegenstand des ROV) und deren Anbindung an die OU-Trassen Entlastungen zwischen 11.000 und 16.000 Kfz/d.
Die Straßenbaumaßnahme ist überwiegend als einbahnig-zweistreifiger Neubau (RQ 10,5),
in Abhängigkeit von Verkehrsbelastung und Längsneigung teilweise auch mit drei Fahrstreifen (RQ 15,5), geplant.
Die im Raumordnungsverfahren zu prüfenden Varianten werden wie folgt beschrieben
(vgl. Erläuterungsbericht, Punkte 1.2.5 und 1.3 sowie die Ergänzungsunterlage zum ROV,
Punkte 2 und 3):
Variante B
(Trassenlänge 14.700 m)
Die Straße schwenkt nördlich von Westhausen von der B 247 in südliche Richtung ab und
verläuft westlich und südlich um die Ortslage Westhausen bis zur Eisenbahnlinie GothaLeinefelde und westlich am Bahnhof Bufleben vorbei. Ungefähr im Bereich zwischen den
zwei nördlich von Gotha betriebenen Kiesgruben soll mit einem Brückenbauwerk die Bahnlinie gequert und die OU-Trasse in einem weiten Boden nordöstlich um den Flugplatz herum
bis zur L 1027 (Kindleber Straße) geführt werden.
Nach der Querung der Kindleber Landstraße und der Durchschneidung der an diese angrenzenden Kleingartenanlage verläuft die Neubaustrecke in südlicher Richtung bis nördlich von
Siebleben. Siebleben wird in Nord-Süd-Richtung gequert und es entstehen Verknüpfungs1
vgl. Tabellen Erläuterungsbericht zum ROV; Seiten 15, 20, 23 und 26
9
punkte mit der Weimarer Straße und der Salzgitterstraße. Die Trasse verläuft in der Siebleber Niederung durch Kleingartenbereiche, wird unter der Bahnlinie Gotha-Erfurt geführt und
quert den Seeberg im Bereich des FFH-Gebietes „Seeberg/Siebleber Teich“ mit einem Tunnel (Länge 400 m).
Nach dem Tunnel verläuft die Trasse längs der Töpfleber Niederung bis zur Straße „Am
Luftschiffhafen“ und anschließend an das bestehende Straßennetz zur B 247.
Knotenpunkte (alle plangleich) ergeben sich zusätzlich zu den erforderlichen Anschlüssen an
die B 247 an Bauanfang und Bauende durch die Anbindungen der Ortslagen Westhausen
(Kreisstraße K 7) und Warza (Landesstraße L 2123) sowie in der Ortslage Gotha (Kindleber
Landstraße, Nordumgehung Siebleben, Weimarer Straße, Salzgitterstraße, Günthersleber
Straße).
Größere Bauwerke mit mindestens 15 m Länge ergeben sich zwangsläufig durch die Querung von Fließgewässern (2x) und von Bahnstrecken (1 Brücke, 1 Unterführung) sowie durch
die Seebergquerung mittels eines 400 m langen Tunnels.
Variante C
(Trassenlänge 12.500 m)
Die Variante C verläuft im nördlichen Bereich lagegleich mit Variante B. Nach der ersten
Bahnquerung schwenkt die Trasse nach Süden, quert den Flugplatz und verläuft in der Trasse einer Stadtstraße (Fliegerstraße) bis zur Kindleber Straße.
Nach der Querung Kindleber Landstraße verläuft Variante C weitgehend auf der Gleichenstraße bis etwa 300 m nördlich vor der Weimarer Straße, um dort in Richtung Bahnlinie Gotha-Leinefelde zu verschwenken und ca. 800 m östlich parallel der Bahnlinie in Richtung
Seeberg zu verlaufen. Anschließend werden die Bahnlinie Gotha-Erfurt, der Kleine Seeberg
und das Naherholungsgebiet Tierpark mit dem Biotop Kiesgrube gequert. Die Aufmündung
auf die vorhandene B 247 soll im Bereich Harjesstraße/Ohrdrufer Straße erfolgen.
Knotenpunkte (alle plangleich) ergeben sich zusätzlich zu den erforderlichen Anschlüssen an
die B 247 an Bauanfang und Bauende durch die Anbindungen der Ortslagen Westhausen
(Kreisstraße K 7) und Warza (Landesstraße L 2123) sowie in der Ortslage Gotha (Kindleber
Landstraße, Nordumgehung Siebleben/Gleichenstraße, Salzgitterstraße).
Größere Bauwerke mit mindestens 15 m Länge ergeben sich zwangsläufig durch die Querung von Fließgewässern (2x) und einer Kiesgrube, der Bahnstrecke Gotha-Leinefelde (1
Brücke) sowie durch die Querung von Kleinem Seeberg und Bahnstrecke Gotha-Erfurt mittels eines gemeinsamen 550 m langen Tunnels.
Variante F
(Trassenlänge 14.900 m)
Die Variante F verläuft im nördlichen Bereich lagegleich mit Variante B. Sie verbleibt jedoch
abweichend von Variante B westlich parallel zur Bahnlinie bis zur Kindleber Landstraße in
Gotha.
Die Trasse quert die L 1027 (Kindleber Straße) in Höhe des plangleichen Bahnüberganges
der Strecke Gotha-Leinefelde mit der Kindleber Straße, verläuft weiterhin westlich parallel
zur Bahnlinie Richtung Süden durch das Gewerbe- und Industriegebiet „Gotha-Ost“ bis zur
Straße Am Industrieweg. Durch einen großen Kreisbogen wird die Bahnlinie im rechten Winkel mit einem Brückenbauwerk gequert, die Gleichenstraße mit der Trasse plangleich gekreuzt und ca. 700 m in östlicher Richtung geführt, bevor sie südlich verschwenkt. Danach
verläuft die Trasse lagegleich wie unter Variante B beschrieben bis zur B 247.
Der Knotenpunkt im Bereich der Straße Am Industrieweg im Zusammenhang mit dem Kreisbogen zur Querung der Bahnstrecke soll planfrei ausgestaltet werden. Weitere plangleiche
Knotenpunkte ergeben sich zusätzlich zu den erforderlichen Anschlüssen an die B 247 an
Bauanfang und Bauende durch die Anbindungen der Ortslagen Westhausen (Kreisstraße
K 7) und Warza (Landesstraße L 2123) sowie in der Ortslage Gotha (Gleichenstraße, Nordumgehung Siebleben, Weimarer Straße, Salzgitterstraße, Günthersleber Straße).
10
Größere Bauwerke mit mindestens 15 m Länge ergeben sich zwangsläufig durch die Querung von Fließgewässern (2x) und von Bahnstrecken (1 Brücke, 1 Unterführung) sowie durch
die Seebergquerung mittels eines 400 m langen Tunnels.
Variante F3 (Abschnitt Umfahrung Westhausen/Warza bis Anknüpfung an Variante F)
(Trassenlänge der Variante F3 bis zur Anbindung an Variante F: 7.000 m, Gesamtlänge
F3 bis Bauende F ca. 15,9 km)
Die Straße schwenkt nördlich von Westhausen im Bereich der Variante F von der B 247 in
südlicher Richtung ab, verläuft jedoch um etwa 250 m weiter westlich um die Stallanlagen,
quert die Kreisstraße K 7 und schwenkt unter Querung der Landesstraße L 2123 in einem
leichten südwestlichen Bogen großräumig um die Ortslage Warza herum. Im Zuge der östlichen Weiterführung und Kreuzung der B 247alt bindet die Variante F3 westlich der Bahnanlage auf die Variante F auf und läuft als Variante F (siehe oben) weiter.
Knotenpunkte in dem Abschnitt der Variante F3 werden gemäß Erläuterungsbericht (Punkt
3.4 und Karte 5.2) an der Kreisstraße K 7 und der Landesstraße L 2123 vorgesehen. Im Unterschied dazu wird in Punkt 4.2 des Erläuterungsberichtes auch am Kreuzungspunkt südlich
Warza mit der B 247 von einem dreiarmigen Knoten gesprochen.
Größere Bauwerke mit mindestens 15 m Länge ergeben sich zwangsläufig durch die Querung von drei Fließgewässern (Dorfgraben, Nesse, Warzabach).
Variante H
(Trassenlänge 16.400 m)
Die Straße schwenkt nördlich von Westhausen von der B 247 in südlicher Richtung ab und
verläuft westlich und südlich um die Ortslage Westhausen bis zur Eisenbahnlinie GothaLeinefelde und quert diese ca. 500 m nördlich der L 2123. In einem weiten Bogen schwenkt
die Trasse nach Osten ab, um Gotha weiträumig zu umgehen und verläuft westlich von
Kindleben bis zur L 1027.
Die Trasse quert die L 1027 westlich von Kindleben und verläuft weiträumig östlich von Gotha über unbebaute Flächen, kreuzt die B 7 mittig zwischen Tüttleben und Siebleben und
verläuft südlich von Siebleben bis zur Bahnlinie Gotha-Erfurt. Danach verläuft die Trasse
lagegleich wie unter Variante B beschrieben weiter.
Knotenpunkte (alle plangleich) ergeben sich zusätzlich zu den erforderlichen Anschlüssen an
die B 247 an Bauanfang und Bauende durch die Anbindungen der Ortslagen Westhausen
(Kreisstraße K 7) und Warza/Bufleben (Landesstraße L 2123) sowie in der Ortslage Gotha
(Kindleber Landstraße, B 7 zwischen Siebleben und Tüttleben, Kreisstraße K 2 Richtung
Seebergen, Günthersleber Straße).
Größere Bauwerke mit mindestens 15 m Länge ergeben sich zwangsläufig durch die Querung von Fließgewässern (2x) und von Bahnstrecken (1 Brücke, 1 Unterführung) sowie durch
die Seebergquerung mittels eines 400 m langen Tunnels.
C
Angewandtes Verfahren
1.
Das Thüringer Landesamt für Straßenbau (heute Landesamt für Bau und Verkehr) als
Vorhabenträger (und in dessen Auftrag im Weiteren die DEGES) hat für das Vorhaben
„Umfahrung Gotha im Zuge der B 247 [VKE 5562]“ mit Schreiben vom 28.08.2007 die
Durchführung eines Raumordnungsverfahrens (ROV) beantragt.
Im Vorfeld wurden zahlreiche Voruntersuchungen zur großräumigen und verkehrlichen
Einordnung, zur Begründung der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme sowie im Rahmen
der UVS zur Auswirkungsprognose von verschiedenen Varianten durchgeführt (im Einzelnen vgl. Erläuterungsbericht).
2.
Im Ergebnis der durchgeführten Anhörung und Abwägung zu den Varianten B, C, F
und H war festzustellen, dass eine Querung der landwirtschaftlich genutzten Flächen
11
nordöstlich Warza zwischen der B 247 und der Bahnstrecke durch die Neubautrasse
grundsätzlich nicht möglich sein wird.
Dieser Sachverhalt ergab sich zwingend aus der Tatsache, dass in diesem Raum eine
Kernverbreitungszone des Feldhamsters mit überregionaler Bedeutung existiert. Durch
den Straßenneubau wäre eine weitere Verschlechterung des Erhaltungszustandes der
in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Art zu befürchten, wodurch artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt wären.
Seitens des Vorhabenträgers DEGES wurde daher eine neue Variante F3 erarbeitet,
die im Rahmen eines erforderlichen Änderungsverfahrens zum ROV in eine erneute
schriftliche Anhörung eingestellt wurde.
3.
Gegenstand des Raumordnungsverfahrens (vgl. Punkt B) sind die im Verlaufe der Voruntersuchungen ermittelten und in den vorgenannten Unterlagen dargestellten Linienführungen nach
Variante B,
Variante C,
Variante F und
Variante H
sowie im Rahmen des Änderungsverfahrens die
Variante F3.
4.
Bestandteil der Unterlagen für alle am Verfahren Beteiligten (vgl. Punkt D) sind
-
der Erläuterungsbericht [Gegenstand des ROV, Kurzfassung der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS), Variantenvergleich],
Übersichtskarte (M 1:50.000) mit Gegenstand des ROV (Unterlage IV.1, Blatt 1),
Übersichtslageplan (M 1:25.000) mit den im ROV zu betrachtenden vier Varianten
(Unterlage IV.2, Blatt 1),
Lagepläne (ohne Maßstab) aller im ROV zu prüfenden vier Varianten (Unterlage
IV.3, Blatt 1-4),
Lagepläne (M 1:10.000) der im ROV zu prüfenden vier Varianten (Unterlage IV.4,
Blatt 1-2)
Übersichtshöhenpläne für die im ROV zu prüfenden vier Varianten (Unterlage IV.5,
je Variante 2 Blatt),
Karte Realnutzung und Biotoptypen (M 1:10.000) mit den vier Varianten des ROV
(Unterlage IV.6, Blatt 1-2),
Raumwiderstandskarte im Maßstab 1:20.000 (Unterlage IV.7) sowie
Übersichtskarte (M 1:50.000) über weitere in der UVS betrachtete Varianten, die
nicht Gegenstand des ROV sind (Unterlage IV.8)
Weiterhin sind Bestandteil der Verfahrensunterlagen, welche für alle Beteiligten mindestens zur Einsicht genutzt werden konnten, die UVS (Stufe I und II), die SPAVerträglichkeitsstudie für das geplante Vogelschutzgebiet Nr. 16 "Ackerhügelland westlich Erfurt mit Fahnerscher Höhe", die FFH-Verträglichkeitsstudie für das GGB
DE5030301 "Seeberg - Siebleber Teich " sowie die Studie zur Speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung (SAP).
5.
Im Rahmen des Änderungsverfahrens zum ROV wurde allen Beteiligten eine Ergänzungsunterlage für die Westumfahrung Westhausen/Warza übergeben (Erläuterungsbericht, Lagepläne 1:25.000 und 1:10.000, Karte Realnutzung und Biotoptypen
1:10.000, Raumwiderstandskarte 1:20.000, Höhenplan, Auszüge Verkehrsuntersuchung Ergänzung 2008, Gutachten "Spezielle Untersuchung zum Feldhamster").
6.
Der Vorhabenträger verzichtete gemäß § 20(3) des im Zeitraum der Erarbeitung der
UVS geltenden Thüringer Landesplanungsgesetzes vom 18.12.2001 (GVBl. S. 485)
12
auf die Durchführung einer Antragskonferenz. Inhalt und Umfang der jeweils erforderlichen Antragsunterlagen wurden zwischen Vorhabenträger und oberer Landesplanungsbehörde abgestimmt. Zur Vorbereitung des Änderungsverfahrens für die Variante F3 fand am 17.12.2008 ein behördeninterner Abstimmungstermin statt.
7.
Für die nach Prüfung der Anhörungsergebnisse (Arbeitsstand der raumordnerischen
Abwägung 12/2007) voraussichtlich als raumverträglich einzustufende Linienführung
der modifizierten Variante F prüfte das damalige Referat 460 (nunmehr Referat 340)
die Erforderlichkeit eines ZAV. Mit Schreiben vom 14.01.2008 an die DEGES wurde
darüber informiert, dass für die Querung der Vorranggebiete für Kies/Kiessand "KiS 2 Gotha, nördlich" und für Ton "T 1 - Gotha-Ost" sowie für das Vorranggebiet zum
Schutz des Bodens als landwirtschaftliches Produktionsmittel bei Westhausen ein Antrag auf Abweichung von den Zielen der Raumordnung zu stellen ist. Den notwendigen
Antrag stellte der Vorhabenträger mit Schreiben vom 27.02.2008.
Die Prüfung ergab (vgl. Punkt E.II.2 und E.II.5), dass für die modifizierte Variante F eine Abweichung von den betroffenen flächenhaften Zielausweisungen zugelassen werden könne (Schreiben Referat 340 vom 28.01.09).
Die Frage der Zulässigkeit der Abweichung von einem weiteren Ziel der Raumordnung
im Zuge der Variante F3 (Querung eines Vorranggebietes zum Schutz des Bodens als
landwirtschaftliches Produktionsmittel westlich bis südlich Warza) konnte durch das
Referat 340 auf Basis der im Rahmen der Anhörung schriftlich vorgelegten Stellungnahmen positiv entschieden werden (Schreiben Referat 340 vom 03.06.09).
8.
Mit Wirkung vom 17.09.2007 wurde das Raumordnungsverfahren für das o.g. Vorhaben zur Prüfung der in Punkt B bzw. Punkt C.2 genannten Varianten eröffnet.
Das für die Variante F3 erforderlich gewordene Änderungsverfahren wurde mit Wirkung vom 09.03.2009 eingeleitet.
9.
Das ROV wurde auf der Grundlage der nachstehenden Gesetze durchgeführt:
-
-
Raumordnungsgesetz (ROG) vom 18.08.1997 (BGBl. I S. 2081), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 09.12.2006 (BGBl. I S. 2833) bzw. Neufassung des ROG vom
22.12.2008 (BGBl. I S. 2986)
Raumordnungsverordnung vom 13.12.1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 18.06.2002 (BGBl. I S. 1914)
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG) vom 15.05.2007 (GVBl. S. 45)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25.06.2005
(BGBl. I S. 1757), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986)
Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (ThürUVPG) vom
20.07.2007 (GVBl. S. 85)
10.
Das Raumordnungsverfahren (einschließlich Änderungsverfahren) schloss nach
§ 21(1) ThürLPlG eine raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung (siehe Anhang,
Punkt II) auf der Grundlage einer Umweltverträglichkeitsstudie ein. Mit dieser UVS
wurde eine Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens
auf die Schutzgüter Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere,
Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten
Schutzgütern vorgenommen. Im Ergebnis dieser Untersuchungen wurden die relativ
konfliktarmen Trassenkorridore sowie die raumbezogenen Konfliktschwerpunkte in einer Raumwiderstandskarte (vgl. UVS, Karte 7 im ersten ROV bzw. Unterlage 5.5 des
Änderungsverfahrens) dargestellt.
11.
Im Rahmen der raumordnerischen Abwägung und zur Vorbereitung der landesplanerischen Beurteilung führte die obere Landesplanungsbehörde zahlreiche Ortsbesichtigungen sowie Erörterungen bzw. Abstimmungen mit ausgewählten Beteiligten durch.
13
12.
Die Öffentlichkeit wurde in der nach § 22(6) ThürLPlG vorgesehenen Weise in das Verfahren einbezogen.
Die am Verfahren beteiligten Kommunen (die Stadt Gotha sowie die Verwaltungsgemeinschaften "Mittleres Nessetal" und "Nesseaue") wurden gebeten, die Antragsunterlagen nach ortsüblicher Weise für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Gegenüber der oberen Landesplanungsbehörde wurde die fristgerechte Bekanntmachung
und Auslegung schriftlich nachgewiesen.
Für das Änderungsverfahren zur Variante F3 wurde die erneut erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung auf die unmittelbar und ausschließlich betroffenen Kommunen der
Verwaltungsgemeinschaft "Mittleres Nessetal" beschränkt.
13.
Das Raumordnungsverfahren für die Ortsumfahrung Gotha im Zuge der B 247 wird mit
dem Datum dieser landesplanerischen Beurteilung abgeschlossen.
D
Beteiligte
Nr.
Beteiligte
01 Stadt Gotha
Datum der
Stellungnahme
zum 1. ROV
24.10.2007
02 Gemeinde Westhausen
(VG Mittleres Nessetal)
09.10.2007
03 Gemeinde Warza
(VG Mittleres Nessetal)
09.10.2007
14.11.2007
04 Gemeinde Bufleben
(VG Mittleres Nessetal)
09.10.2007
05 Gemeinde Remstädt
(VG Mittleres Nessetal)
09.10.2007
06 Gemeinde Goldbach
(VG Mittleres Nessetal)
09.10.2007
07 Gemeinde Ballstädt
(VG Mittleres Nessetal)
09.10.2007
08 Gemeinde Hochheim
(VG Mittleres Nessetal)
09.10.2007
09
10
11
12
Gemeinde Tüttleben
(VG Nesseaue)
Gemeinde Friemar
(VG Nesseaue)
Landratsamt Gotha
LVwA, Referat 410-Naturschutz
13 LVwA, Referat 420-Immissionsschutz, Strahlenschutz
14
LVwA, Referat 430-Abfallwirtschaft,Altlasten, Bodenschutz
15 LVwA, Referat 440-Wasserwirtschaft
16 LVwA, Referat 450-Ländlicher Raum
LVwA, Referat 540- Planfeststellungsverfahren für Ver17
kehrsbauvorhaben - Luftfahrt
18 Staatliches Umweltamt Erfurt, Referat - 13 Naturschutz2
Staatliches Umweltamt Erfurt, Referat - 34 Bodenschutz,
19
Altlasten2
20 Landwirtschaftsamt Bad Salzungen1
1
Datum der
Stellungnahme
zum Änderungsverfahren
06.04.2009
(zur Information)
09.04.20091
09.04.2009
09.04.20091
08.04.2009
09.04.20091
03.04.2009
09.04.20091
30.03.2009
09.04.20091
19.03.2009
09.04.20091
26.03.2009
09.04.20091
09.04.2009
(zur Information)
14.11.2007
(zur Information)
14.11.2007
09.11.2007
09.04.2009
25.10.2007
13.03.2009
16.11.2007
20.04.2009
(nur per E-Mail)
17.10.2007
30.03.2009
12.10.2007
18.10.2007
22.10.2007
08.04.2009
16.10.2007
09.04.2009
16.10.2007
-
24.10.2007
-
11.10.2007
17.04.2009
19.03.2009
Die VG „Mittleres Nessetal“ hat sich am 09.04.2009 geäußert und die Stellungnahmen der angehörigen Gemeinden in der Anlage beigefügt (entspricht dem jeweils angegebenen zweiten Datum)
2
das Staatliche Umweltamt Erfurt wurde zum 01.05.2008 aufgelöst
14
Datum der
Stellungnahme
zum 1. ROV
Datum der
Stellungnahme
zum Änderungsverfahren
21 Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha
Thüringer Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei,
22
Referat Forstliche Rahmenplanung
10.10.2007
23.04.2009
02.10.2007
20.03.2009
12.11.2007
22.06.2009
23 Regionale Planungsgemeinschaft Mittelthüringen
(Beschluss STA
26/12/07 vom
25.10.2007)
(Beschluss STA
39/03/09 vom
27.04.2009)
24 Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie
Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie, Archäo25
logische Denkmalpflege
Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie, Bau26
und Kunstdenkmalpflege
06.11.2007
-
05.10.2007
30.03.2009
23.10.2007
27.03.2009
Nr.
Beteiligte
27 Thüringer Landesbergamt
2
28
29
30
31
Kieswerke Kieser GmbH & Co. KG Gotha
K+B Kies und Beton GmbH Erfurt1
Deutsche Bahn AG
Straßenbauamt Mittelthüringen
Wasser- und Abwasserzweckverband Gotha und Land32
kreisgemeinden
33 E.ON Thüringer Energie AG
34 Vattenfall Europe Transmission GmbH, Abt. T.FE
35 Gasversorgung Thüringen GmbH
36 Verbundnetz Gas AG
37 Deutsche Telekom AG
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
Bundeswehr Wehrbereichsverwaltung Ost
IHK Erfurt
Thüringer Bauernverband e.V.
BUND, Landesverband Thüringen e.V.
Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Thüringen e.V.
Grüne Liga e.V., Landesvertretung Thüringen
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Landesverband
Thüringen e.V.
Kulturbund für Europa e.V., Landesverband Thüringen
Arbeitskreis "Heimische Orchideen"
Thüringer Landesangelfischereiverband Verband der
Fischwaid und zum Schutz der Gewässer und Natur e.V.
Landesjagdverband Thüringen e.V.
Arbeitsgruppe Artenschutz Thüringen e. V.
Thüringer Tourismus GmbH3
08.10.2007
12.10.2007
08.10.2007
01.10.2007
01.11.2007
08.10.2007
17.04.2009
17.04.2009
23.10.2007
08.04.2009
16.10.2007
22.10.2007
02.10.2007
siehe Nr. 33
16.10.2007
19.10.2007
(nur per E-Mail)
16.10.2007
10.10.2007
15.10.2007
-
-
01.04.2009
02.04.2009
siehe Nr. 33
25.03.2009
07.04.2009
27.03.2009
30.03.2009
02.04.2009
-
17.10.2007
26.03.2009
-
-
08.10.2007
01.04.2009
23.10.2007
18.10.2007
18.09.2007
26.09.2007
19.10.2007
-
23.03.2009
16.03.2009
-
In der Tabelle sind alle von der oberen Landesplanungsbehörde angeschriebenen Beteiligten aufgeführt. Ist kein Datum vermerkt, so wurde von dem betreffenden Beteiligten keine
Stellungnahme abgegeben.
1
bis 31.12.2007 mit Sitz in Eisenach
Beteiligung wegen unmittelbarer Betroffenheit nur im 1. ROV erforderlich
3
Die Thüringer Tourismus GmbH hat mit Schreiben vom 16.02.09 darüber informiert, künftig nicht mehr an
Raumordnungsverfahren beteiligt zu werden, weshalb auf eine erneute Beteiligung im Änderungsverfahren verzichtet wurde.
2
15
Im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung zum ersten ROV (Varianten B, C, F, H) äußerten sich
insgesamt mehr als 1500 Bürger in Einzelstellungnahmen bzw. auf Sammellisten.
Durch die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Änderungsverfahrens zur Variante F3 äußerten sich nochmals fast 50 Bürger in Einzelstellungnahmen bzw. auf Sammellisten.
E
Raumordnerische Abwägung
Die Ermittlung und Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens auf die raumbezogenen
fachlichen und überfachlichen Belange erfolgt im Wesentlichen anhand der Stellungnahmen
der Beteiligten, der eingereichten Unterlagen und der sonstigen ermittelten Tatsachen.
Maßstab für die raumordnerische Bewertung des Vorhabens sind gemäß § 15(1) ROG sowie
§ 21(1) ThürLPlG die Erfordernisse der Raumordnung
-
gemäß Landesentwicklungsplan Thüringen (LEP) vom 06.10.2004, GVBl. S. 754 sowie
gemäß dem Regionalen Raumordnungsplan Mittelthüringen (RROP-MT), veröffentlicht
im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 40/1999 S. 2153.
In den nachfolgenden Abschnitten werden die Erfordernisse verschiedener Belange der
Raumordnung als Maßstab der Beurteilung angeführt und anschließend die Vereinbarkeit
des Vorhabens mit den Erfordernissen gewertet.
Nur informativ wird der Entwurf des neuen Regionalplanes Mittelthüringen (ERP-MT),
welcher sich vom 23.07.07 bis zum 24.09.07 (erster Entwurf) sowie vom 22.11.08 - 22.12.08
(überarbeiteter Entwurf) jeweils in der Anhörung und Öffentlichen Auslegung befand,
herangezogen.
I.
Überfachliche Erfordernisse
•
Die Verdichtungsräume sowie Stadt- und Umlandräume im Ländlichen Raum sollen als Siedlungs-,
Wirtschafts-, Kultur- und Dienstleistungsräume gestärkt und so weiterentwickelt werden, dass sie
als leistungsfähige Standorträume im nationalen und europäischen Wettbewerb bestehen können.
(LEP G 2.3.2)
•
Die Ländlichen Räume sind als eigenständige Lebens- und Wirtschaftsräume in ihrer Vielfalt und
mit ihren ökologischen Ausgleichsfunktionen zu erhalten und zu gestalten bzw. sollen unter Berücksichtigung der Agrarstruktur und der naturräumlich-landschaftlichen, siedlungsstrukturellen
sowie kulturellen Vielfalt seiner Teilräume entwickelt werden. Insbesondere ihre Wirtschaftsstruktur
und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sollen durch an der Lagegunst orientierter Standortvorsorge
und durch den Ausbau einer bedarfsgerechten, den örtlichen Bedingungen angepassten Infrastruktur verbessert werden. (LEP G 2.3.5 in Verbindung mit RROP-MT 2.2.1)
•
In den Ländlichen Räumen soll die land- bzw. forstwirtschaftliche Bodennutzung erhalten bleiben.
Anzustreben sind eine umweltverträgliche und nachhaltige Land- und Forstwirtschaft und ein den
natürlichen Bedingungen angepasstes Landschaftsbild in allen Teilräumen. (LEP G 2.3.7 in Verbindung mit RROP-MT 2.2.4)
•
Entwicklungsachsen sollen länderübergreifend die Standortgunst Thüringens und seiner Teilräume
im Hinblick auf den Infrastrukturausbau und die Siedlungsentwicklung, insbesondere der Zentralen
Orte, stärken. (LEP G 2.4.1 in Verbindung mit RROP-MT 3.3.1.2)
•
Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums sollen über die mittelzentralen Funktionen
hinaus ergänzende oberzentrale Aufgaben wahrnehmen. Sie sollen im Kontext zu den Oberzentren entwickelt werden. (LEP G 2.2.9)
•
Der Ausbau des europäisch bedeutsamen Straßennetzes soll vordringlich realisiert werden. Die
Verknüpfung mit den nachgeordneten Netzen soll dabei so gestaltet werden, dass die regionale
16
Entwicklung durch ein möglichst dichtes Netz von Anschlussstellen und leistungsfähigen Zubringerstraßen gestärkt wird. (LEP G 4.1.10)
Die B 247 verbindet als überregional bedeutsame Straßenverbindung (siehe auch Punkt
E.II.6) im von den ROV-Trassen berührten Raum zwei landesbedeutsame Entwicklungsachsen miteinander.
Durch den Straßenneubau kann bei allen im ROV zur Diskussion stehenden Varianten die
Verbindungsfunktion der B 247 wesentlich besser wahrgenommen werden. Dadurch wird die
Umsetzung der raumordnerischen Grundsätze LEP 2.4.1 und RROP-MT 3.3.1.2 wirksam
unterstützt.
In diesem Zusammenhang wird in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Regionalen
Planungsgemeinschaft Mittelthüringen auf die zu präzisierende Aussage in den Antragsunterlagen (Abschnitt I.2.4, Verbindungsfunktionsstufe A.III) hingewiesen, wonach die B 247
unter raumordnerischen Gesichtspunkten zwischen Bad Langensalza und Gotha eine Straßenverbindung von Mittelzentrum zu Mittelzentrum mit Teilfunktionen eines Oberzentrums ist
(siehe Karte 1 des LEP) und daher möglicherweise einer höheren Stufe zuzuordnen wäre.
Die Orte zwischen Gotha und Bad Langensalza besitzen in beiden Regionalplänen (Nordund Mittelthüringen) keinerlei zentralörtliche Einstufung.
In LEP G 4.1.10 wird u.a. gefordert, die Verknüpfung des nachgeordneten Netzes mit den in
den Entwicklungsachsen integrierten europäisch und großräumig bedeutsamen Straßenverbindungen so zu gestalten, dass die regionale Entwicklung durch ein möglichst dichtes Netz
von Anschlussstellen und leistungsfähigen Zubringerstraßen gestärkt wird. Im Untersuchungsraum übernimmt die B 247 diese Funktion.
Durch die mit dem Bau der OU verbundene weitgehende Loslösung der Bundesstraße von
dem innerstädtischen Verkehrssystem kann neben der Entlastung vom Durchgangsverkehr
vor allem eine deutliche Qualitätssteigerung für den überörtlichen Straßenverkehr erzielt
werden.
Diese Anforderungen kann eine Ortsumgehungsstraße um so besser wahrnehmen, je mehr
sie auch dem allgemeinen Verständnis einer solchen entspricht (Lage außerhalb des Ortes).
Unter diesem Aspekt müssen die Variante H und mit etwas Abstand auch die Variante B als
die günstigeren Trassenführungen angesehen werden. Variante C wird dieser Aufgabe durch
die im Abschnitt 2 über die Gleichenstraße verlaufende Linienführung nur ungenügend gerecht werden können, da zahlreiche erforderliche Anschlüsse an ansässige Gewerbe erforderlich würden.
Grundsätzlich ist eine Ortsumfahrung jedoch nicht zwingend an eine ortsfernere Trassierung
gebunden, um als solche eingestuft werden zu können. Die diesen Begriff definierende Vorschrift des § 16(1), Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes schließt in Verbindung mit § 5(4),
Satz 1 FStrG nicht aus, dass sie auch teilweise durch bebaute Ortslagen geführt werden
kann. Wichtig dabei ist, dass die Ortsumfahrung gemäß ihrer Zielstellung nicht primär der
Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung mit dem
Ortsstraßennetz dient.1 Letzteres wäre per Definition des FStrG dann allerdings eine typische Ortsdurchfahrt.
Insofern kann man Variante F durchaus als eine Ortsumfahrung bezeichnen.
Damit wird das Argument vieler Bürger aus Siebleben entkräftet, die z.B. die Variante F wegen ihrer Querung der Ortslage nicht als Ortsumfahrung bezeichnen und diese daher ablehnen.
Andererseits wird die Variante F seitens der IHK Erfurt als nahezu optimal bezeichnet (Trassenbündelung mit Bahn, spätere Anbindung an die Nordumfahrung Siebleben, Gewerbeanbindung an das überregionale Netz). Mit dieser Trasse wird entsprechend der Verkehrsprognose auf jeden Fall ein höheres Verkehrsaufkommen auf der OU-Trasse gebündelt als bei
Variante H.
1
vgl. hierzu auch Urteil BVerwG 9A 42.03
17
Allerdings muss auch konstatiert werden, dass seitens der IHK Erfurt aus Kostengründen die
Variante F3 abgelehnt wird, obwohl diese analog zur Variante F die gleichen Vorteile bieten
würde.
Entsprechend Karte 1 des LEP ist der gesamte von den Varianten betroffene Bereich dem
Ländlichen Raum zuzuordnen. Der in Grundsatz LEP 2.3.5 u.a. formulierten Aufgabe, die
Wirtschaftsstruktur und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ländlichen Räume durch den
Ausbau einer bedarfsgerechten, den örtlichen Bedingungen angepassten Infrastruktur zu
verbessern, werden die im ROV zur Diskussion stehenden Varianten in unterschiedlichem
Maße gerecht.
Vom Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha wird in seiner Stellungnahme eingeschätzt, dass die Beeinträchtigungen des Ländlichen Raumes bei allen Varianten erheblich und zum Teil nicht auf den eigentlichen Trassenverlauf begrenzt seien.
Dabei werden natürlich in erster Linie die betroffenen Landwirtschaftsbetriebe gesehen (vgl.
hierzu Punkt E.II.1). Daher steht eine Neutrassierung der B 247 den Grundsätzen LEP 2.3.7
und RROP-MT 2.2.4 zum Erhalt der landwirtschaftlichen Bodennutzung um so mehr entgegen, je stärker eine Trasse Landwirtschaftsflächen beansprucht.
Dies wird bei der weiträumig verlaufenden Variante H stärker der Fall sein als bei Variante C.
Günstiger als die Varianten C und B ist diesbezüglich die Variante F einzuschätzen (siehe
auch Punkt E.II.2), was auch auf Variante F3 zutrifft.
Dennoch befürwortet das Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha die Variante
F3 nicht, da hierdurch die Ausgewogenheit der Variante F verlorenginge.
Die Funktionen des Ländlichen Raumes werden jedoch nach Einschätzung der oberen Landesplanungsbehörde durch keine der beantragten Varianten erheblich beeinträchtigt. Das
gegenwärtige Erscheinungsbild des Ländlichen Raumes im betrachteten Gebiet, welches vor
allem im Abschnitt nördlich Gotha bis Westhausen nahezu ausschließlich durch landwirtschaftlich genutzte Flächen geprägt ist, wird durch keine der neuen Trassen so erheblich
verändert, dass dessen typischer Charakter verloren gehen würde. Auch wenn es, verursacht durch die Trassenvarianten, Veränderungen insbesondere im Bereich der Landwirtschaft geben wird, kann einer wesentlichen Forderung von RROP-MT 2.2.4 zum Erhalt der
landwirtschaftlichen Bodennutzung zumindest teilweise entsprochen werden.
Die Stadt Gotha mit ihrem Umfeld wird gemäß Ziel 2.3.4 LEP in Verbindung mit Karte 1 des
LEP als Stadt- und Umlandraum im Ländlichen Raum ausgewiesen. Diese Räume sind nach
Grundsatz LEP 2.3.2 u.a. für die weitere wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung
des Landes von besonderer Bedeutung. In diesem Zusammenhang kommt einer zügigen
und zukunftsträchtigen Verkehrsverbindung, wie sie durch die neu zu bauende Umgehungsstraße angeboten werden kann, eine besondere Bedeutung zu.
Die jetzige Bundesstraße kann aufgrund ihres begrenzten Ausbaugrades auch außerhalb
der Ortslage Gotha diese Aufgabe künftig nur ungenügend erfüllen (siehe auch Punkt E.II.6).
In gleicher Weise können die gewachsenen Aufgaben der Stadt Gotha als Mittelzentrum mit
Teilfunktionen eines Oberzentrums gemäß Ziel LEP 2.2.10 durch den Straßenneubau besser
umgesetzt werden.
So verfügt die Stadt Gotha über zentrale Bildungseinrichtungen mit landesweitem Einzugsbereich, über bedeutende Einrichtungen auf dem Gebiet der Kunst und Kultur sowie im Bereich der öffentlichen Verwaltung und Dienstleistung.
Als leistungsfähige Zentren der Versorgung und des Arbeitsmarktes erfüllt Gotha eine bedeutende Funktion zur Stärkung des Ländlichen Raums und zur Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung, dient aber auch der Attraktivitätssteigerung des Ländlichen Raums
(vgl. Begründung zu LEP G 2.2.9 und LEP Z 2.2.10).
Insgesamt ist einzuschätzen, dass keine der zur Diskussion stehenden Varianten prinzipiell
in Widerspruch zu den überfachlichen Erfordernissen der Raum- und Siedlungsstruktur stehen würde.
18
Alle Varianten stehen bzgl. der überfachlichen Belange der Raum- und Siedlungsstruktur in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung, wobei die Varianten F, F3 und C mit geringeren Auswirkungen verbunden sind.
Aufgrund der unterschiedlichen Auswirkungen ergibt sich folgende Rangfolge der
einzelnen Varianten:
Variante
Rangfolge
II.
B
4
C
1
F
1
H
5
F3/F
1
Fachliche Erfordernisse
1. Wirtschaft
•
Die Standortvoraussetzungen für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere im
Bereich der materiellen Infrastruktur, sollen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Thüringer
Wirtschaft sowie zur Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze verbessert werden. Dabei sollen der Aufbau einer breiten industriellen Basis und die Stärkung kleiner und mittlerer Betriebe besondere Bedeutung haben. (LEP G 3.3.1)
•
Das Verkehrsnetz soll so gestaltet werden, dass Thüringen die Chancen und Herausforderungen,
die sich aus seiner zentralen Lage in der Mitte Deutschlands und Europas ergeben, nutzen und
bewältigen kann. Die Erreichbarkeit aller Landesteile soll gesichert und die Standortgunst verbessert werden. (LEP G 4.1.1)
•
Für die Anbindung vorhandener und zu entwickelnder Wirtschaftszentren an großräumige und
überregionale Achsen sollen notwendige Straßen- und Schienenwege ausgebaut bzw. neu gebaut
werden. (RROP-MT 1.2.2.4)
•
In den ländlich geprägten Teilräumen der Planungsregion Mittelthüringen soll die Landwirtschaft
als wesentlicher Faktor der regionalen Wirtschaftsstruktur gestärkt und entwickelt werden. (RROPMT 4.2.1.14)
•
In der Planungsregion Mittelthüringen soll u.a. durch den weiteren Ausbau und die Verbesserung
der Verkehrsstruktur, insbesondere des funktionalen Straßennetzes, die Standortqualität spürbar
verbessert und damit die industriellen, gewerblichen und fremdenverkehrlichen Entwicklungen begünstigt werden. Der Verkehrsanbindung der nördlichen und südlichen Teile der Planungsregion
an die Trassen der Thüringer Städtereihe soll besonderes Augenmerk gewidmet werden. (RROPMT 4.2.2.4)
Die vorgenannten raumordnerischen Zielstellungen (und zahlreiche weitere hier nicht angeführte) gehen davon aus, dass vor allem eine gut ausgebaute Verkehrsinfrastruktur eine wesentliche Voraussetzung für die angestrebte Forcierung der wirtschaftlichen Entwicklung ist
(u.a. LEP G 4.1.1, RROP-MT Abschnitte 4.1 und 4.2).
Den wirtschaftlichen Schwerpunkt im Untersuchungsraum stellt die große kreisangehörige
Stadt Gotha dar. Die großen gewerblich und industriell genutzten sowie potentiell gewerblich
nutzbaren Flächen befinden sich nordöstlich und östlich der Stadt beidseitig der Bahnstrecke
Gotha-Leinefelde und der Gleichenstraße sowie im Süden der Stadt beidseitig der B 247.
Getrennt werden beide Räume durch die Ortslage Siebleben und den Kleinen Seeberg.
Die Bundesstraße B 247 stellt eine wichtige Nord-Süd-Verbindung zwischen der BAB 4 mit
der Anschlussstelle Gotha und den wirtschaftlich bedeutenden zentralen Orten Bad Langensalza und Mühlhausen in Thüringen sowie zu außerhalb Thüringens liegenden Zentren dar.
Durch den Neubau der OU werden teilweise erhebliche Hemmnisse im Verkehrsfluss innerhalb der Ortsdurchfahrt Gotha beseitigt. Somit kann in hohem Maße den Erfordernissen von
LEP G 4.1.1 und RROP-MT 1.2.2.4 zur Verbesserung der Erreichbarkeit aller Landesteile
und Wirtschaftszentren sowie zur besseren Nutzung der Standortgunst entsprochen werden.
19
Den größeren Vorteil bringen unter diesem Gesichtspunkt jene Varianten, die den meisten
Schwerlastverkehr aufnehmen können und gleichzeitig günstige Anknüpfungen an das nachbzw. übergeordnete Straßennetz gewährleisten.
Folglich kann Variante H diese Ansprüche am wenigsten umsetzen, während mit den Varianten F und C günstigere Bedingungen hinsichtlich der Verknüpfung mit dem städtischen Netz
geschaffen werden.
Zudem ist nach Aussage in den Antragsunterlagen der zwangsläufige Abbruch von Gewerbeobjekten bei Variante F gegenüber der Variante C geringer.
Allerdings besteht nach Auffassung der Stadt Gotha ein erhebliches Problem im Falle der
Realisierung der Variante F darin, dass gemäß Antragsunterlage eine Auflassung des Bahnüberganges im Zuge der Kindleber Straße vorgesehen ist. Eine Unterbrechung der L 1027 in
diesem Bereich sei den Gewerbetreibenden nicht vermittelbar. Außerdem sehe die Stadt
eine Erweiterung der gesamten nordöstlichen Gewerbegebietsfläche im Bereich des Flugplatzes vor.
Die obere Landesplanungsbehörde gibt deshalb mittels Maßgabe 5 vor, im Rahmen der
Feinplanung Möglichkeiten einer weiterhin durchgängigen Befahrbarkeit der Kindleber Straße in diesem Bereich zu prüfen (vgl. auch Punkt E.II.6 Verkehr).
Weitere negative Auswirkungen auf einzelne Gewerbetreibende, die sich im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung und darüber hinaus geäußert haben (z.B. Autohaus Seyfarth, Gothaplast), werden nach Einschätzung der oberen Landesplanungsbehörde nicht zu befürchten sein.
Der Einwand der IHK Erfurt, die Variante F3 sei aus wirtschaftlicher Sicht nicht erforderlich
und der gegenüber Variante F höhere finanzielle und Planungsaufwand allein zum Schutz
des Feldhamsters sei unverhältnismäßig, steht der Aussage der Oberen Naturschutzbehörde
zum Vorliegen des Verbotstatbestandes entgegen, da aus artenschutzrechtlichen Gründen
keine der anderen Varianten realisierbar wäre.
Von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung sind die im Untersuchungsraum von den Varianten betroffenen Flächen zur Förderung von Kiessanden, die nach entsprechender Aufbereitung als Betonzuschlagstoffe und Mineralstoffe u.a. für den Straßenbau Verwendung finden
können sowie eine Lagerstätte pleistozäner Lösse bzw. Lösslehme (geeignet für grobkeramische Produkten bzw. Lehmbaustoffe), die derzeit jedoch nicht genutzt wird.
Auf die dringend notwendige Sicherung insbesondere der Kiessand-Lagerstätten für einen
mittel- und langfristigen Fortbestand der Rohstoffgewinnung durch die beiden Firmen am
Standort Gotha-Nord wird seitens der IHK Erfurt hingewiesen (weitere Details hierzu siehe
Punkt E.II.5).
Die Variante F im Besonderen, aber auch die Varianten C und B werden von den betroffenen
Firmen abgelehnt.
Variante F greift von allen vier Varianten am stärksten in die Belange beider Kieswerke ein,
da sie auf der gesamten Länge westlich der Bahnstrecke im Bereich der planfestgestellten
Rahmenbetriebspläne verläuft und somit durch die zu erwartenden Abbauverluste unmittelbar Einfluss auf die Rohstoffgewinnung beider Firmen hat.
Die für beide Betriebe per Planfeststellungsbeschluss bestätigten Rahmenbetriebspläne
müssten im Falle der Realisierung der Neubautrasse in einigen Punkten überarbeitet werden
(u.a. bzgl. Wasserregime, Abbaureihenfolge und Sicherheitsabstände). Die erforderlichen
Änderungen würden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zum Straßenneubau und
auf Kosten des Verursachers entschieden werden.
Die Abbauphasen für die möglicherweise vom Straßenbau berührten Flächen entlang der
Bahnstrecke beginnen gemäß der vorliegenden Rahmenbetriebspläne frühestens im Jahr
2015. Damit kann die obere Landesplanungsbehörde davon ausgehen, dass ein ausreichender zeitlicher Rahmen existiert, um auf die veränderte Situation planungsrechtlich angemessen reagieren zu können.
Zudem steht außerhalb der bisher bergrechtlich fixierten Felder im weiteren Umfeld weiterer
abbauwürdiger Kiessand an, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt erhebliche Beein-
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trächtigungen der wirtschaftlichen Tätigkeit der Kiesfirmen und somit eine wirtschaftliche Gefährdung ausgeschlossen werden können.
Im Zuge der Varianten C und B ist etwa im Grenzbereich zwischen beiden Rahmenbetriebsplänen das Brückenbauwerk zur Querung der Bahnlinie vorgesehen. Die vorgenannten Ausführungen gelten somit für diese Varianten in gleicher Weise, auch wenn das südlicher agierende Kieswerk nur randlich im Falle der Varianten C und B betroffen wäre.
Für die östlich Gotha ausgewiesene Tonlagerstätte (vgl. Punkt E.II.5) liegt derzeit kein Abbaukonzept vor. Der bisherige Eigentümer des Bergwerkseigentums, die Gotha Recycling
GmbH, befindet sich nach schriftlicher Mitteilung des Thüringer Landesbergamtes in Insolvenz, so dass aus raumordnerischer Sicht eine unmittelbare wirtschaftliche Betroffenheit aus
dem Straßenneubau nicht relevant ist.
Durch Variante H werden derzeit keine wirtschaftlichen Belange von Rohstoff gewinnenden
Betrieben berührt. Variante F3 verläuft südlich Warza zwischen B 247alt und Bahnstrecke im
Bereich eines ostwärts führenden Feldweges und liegt somit auch bei Berücksichtigung des
aktuellen Entwurfsstandes des Regionalplanes Mittelthüringen außerhalb bergbaulicher Interessensflächen.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Tätigkeit beider Firmen kann somit
insgesamt aus raumordnerischer Sicht nicht angenommen werden.
Die Umsetzung der raumordnerischen Erfordernisse bzgl. einer Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Thüringen u.a. gemäß Grundsatz RROP-MT 4.2.2.4 wird durch den Bau
der OU Gotha gegenüber den betroffenen Betrieben der Rohstoffgewinnung insgesamt nicht
beeinträchtigt werden.
Der Wirtschaftsfaktor Landwirtschaft spielt im Untersuchungsraum gleichfalls eine erhebliche
Rolle. Insbesondere im Raum Westhausen-Warza dürften größere Konsequenzen für die
ansässigen Betriebe entstehen. Der raumordnerischen Forderung von RROP-MT 4.2.1.14
zur Stärkung und Entwicklung der Landwirtschaft als wesentlicher Faktor der regionalen
Wirtschaftsstruktur in den Ländlichen Räumen liefe die Umsetzung der Straßenbaumaßnahme bei allen Varianten zumindest teilweise entgegen.
Seitens der Landwirtschaftsbehörden wird in den Stellungnahmen eingeschätzt, dass durch
den Verlust von Landwirtschaftsflächen mit wirtschaftlichen Erschwernissen für die Landwirtschaftsbetriebe zu rechnen sein wird (weitere Ausführungen siehe Punkt E.II.2). Variante F3
würde nach Auffassung des Landwirtschaftsamtes Bad Salzungen und des Amtes für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha diese Effekte noch verstärken und sei daher abzulehnen (siehe hierzu aber Punkt E.II.2).
Im südlichen Abschnitt des Untersuchungsraumes verringern sich mit der bahnnahen Trassierung von Variante F bzw. der Trassierung von Variante C überwiegend in bereits bebauten Gebieten die wirtschaftlichen Risiken für die ansässigen Landwirtschaftsbetriebe.
Im unmittelbaren Einzugsbereich der Trassen des ROV wird nur eine einzige Stallanlage
tangiert (westlich der Ortslage Westhausen). Durch Maßgabe 4 wird gewährleistet, dass dieser landwirtschaftlich genutzte Standort weder durch die Trasse, wie dies in den Stellungnahmen gefordert wurde, noch durch den an der Kreisstraße K 7 geplanten Knotenpunkt
K 1.1 beeinträchtigt wird.
Südlich anschließend an das Gelände des Bahnhofes Bufleben befindet sich eine Kompostieranlage der Agrar-Service-Thüringen GmbH. Außerdem soll in diesem Bereich nach einem
Beschluss der Gemeinde Warza über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß
§ 12 BauGB das "Pilotprojekt Biogasanlage Warza" realisiert werden. Eine Trassierung der
B 247neu in den Varianten B, C oder F würde diese Entwicklung zwar behindern, aber nicht
ausschließen, während bei Umsetzung der Variante F3 diesbezüglich keine Probleme bestünden.
21
Insgesamt kann somit eingeschätzt werden, dass durch den Neubau der geplanten Bundesstraße dem grundsätzlichen raumordnerischen Erfordernis von RROP-MT 4.2.2.4 zur Verbesserung der Verkehrsanbindung der nördlichen Gebiete der Planungsregion Mittelthüringen an die Trassen der Thüringer Städtereihe entsprochen werden kann.
Alle Varianten können bzgl. der raumbedeutsamen wirtschaftlichen Belange in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung gebracht werden, wobei mit
den Varianten F und C günstigere Wirkungen verbunden sind.
Aufgrund der unterschiedlichen Wirkungen ergibt sich folgende Rangfolge der einzelnen Varianten:
Variante
Rangfolge
2.
B
3
C
1
F
1
H
3
F3/F
3
Land- und Forstwirtschaft
Landwirtschaft
•
Der Boden soll in seinen natürlichen Funktionen, in seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie in seiner Nutzungsfunktion gesichert und erhalten werden. Versiegelungen,
Abgrabungen und Aufschüttungen sollen auf das notwendige Maß beschränkt werden.
(LEP G 5.1.4)
•
Land- und Forstwirtschaft sollen für die Produktion und Verarbeitung von qualitativ hochwertigen,
gesunden Nahrungsmitteln und nachwachsenden Rohstoffen als wettbewerbs- und leistungsfähige, den Ländlichen Raum prägende Wirtschaftszweige erhalten und entwickelt werden. Auch in
den Verdichtungsräumen und Stadt- und Umlandräumen sollen die Betriebs- und Flurstrukturen so
erhalten und gestaltet werden, dass sie eine langfristige, funktionsgerechte und wettbewerbsfähige
Produktion ermöglichen. (LEP G 5.2.1)
•
Grund und Boden soll im Sinne von § 2 ROG nur in unvermeidbaren Fällen und nach eingehender
Prüfung von alternativen Lösungsmöglichkeiten für andere als landwirtschaftliche Zwecke in Anspruch genommen werden. (RROP-MT 5.2.2.1)
•
In den in der Karte Raumnutzung/Landschaftsrahmenplan ausgewiesenen Vorranggebieten für
den Schutz des Bodens als landwirtschaftliches Produktionsmittel sollen die landwirtschaftliche
Nutzung und die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungen haben. Es sind nur solche Nutzungen möglich, die der landwirtschaftlichen Nutzung nicht
entgegenstehen oder diese nicht wesentlich beeinträchtigen. (RROP-MT 5.2.2.2)
•
In den in der Karte Raumnutzung/Landschaftsrahmenplan ausgewiesenen Vorbehaltsgebieten für
den Schutz des Bodens als landwirtschaftliches Produktionsmittel soll den Belangen der landwirtschaftlichen Nutzung und der Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit ein besonderes Gewicht bei der
Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen beigemessen werden. (RROP-MT 5.2.2.4)
•
Das ländliche Wegenetz soll unter Berücksichtigung der notwendigen eigentumsrechtlichen Neuordnung gemäß den Ansprüchen der Landwirtschaft, darüber hinaus aber auch entsprechend den
vielfältigen Interessen von Fremdenverkehr und Erholung sowie Natur und Landschaft instandgesetzt bzw. erhalten und bedarfsorientiert ausgebaut werden. (RROP-MT 5.2.3.6)
Alle Varianten durchqueren im Abschnitt zwischen Westhausen und Gotha-Nord (Varianten
C, F3 und F) bzw. bis Siebleben (Varianten B und H) einen Raum, der nahezu ausschließlich
intensiv landwirtschaftlich genutzt wird.
In den Untersuchungsgebieten sind nach Aussage der Oberen Landwirtschaftsbehörde Flächen vorhanden, die eine für einen agrarstrukturellen Teilraum der Planungsregion vergleichsweise hohe Ackerzahl und damit eine hohe Ertragsfähigkeit aufweisen. Diese Böden
sind für die landwirtschaftliche Produktion besonders geeignet und wichtig.
Entsprechend wird diesen Gebieten im RROP-MT eine hohe Bedeutung beigemessen.
22
Auf der Karte Raumnutzung/Landschaftsrahmenplan des RROP-MT sind der Bereich westlich Westhausen, der von allen Varianten gekreuzt wird, das südwestlich Warza zwischen
alter Bahnstrecke und B 247alt gelegene Gebiet (Variante F3) sowie der gesamte nordöstlich/östlich von Gotha gelegene und bis an die B 7 bei Siebleben reichende Raum (Variante
H und teilweise Variante B) als Vorranggebiet zum Schutz des Bodens als landwirtschaftliches Produktionsmittel ausgewiesen worden.
Die Varianten H und B werden von den zuständigen Landwirtschaftsbehörden wegen ihrer
offensichtlich erheblichen Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Bodennutzung abgelehnt. Auch die Regionale Planungsgemeinschaft Mittelthüringen lehnt Variante H ab. Sie
weise eine wesentlich größere Neuzerschneidung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten zum
Schutz des Bodens als landwirtschaftliches Produktionsmittel auf als die Varianten B, C und
F. Variante B werde außerdem schlechter bewertet als Variante F.
Eine Prüfung der Möglichkeit der Abweichung von Ziel RROP-MT 5.2.2.2 war daher für die
Varianten B und H von vornherein nicht erforderlich, da sich im Ergebnis der Abwägung andere sinnvolle Alternativen herausstellten.
Die Varianten B und H stehen in den betreffenden Abschnitten dem vorgenannten raumordnerischen Ziel entgegen.
Für die beabsichtigte Querung des Vorranggebietes zum Schutz des Bodens als landwirtschaftliches Produktionsmittel westlich von Westhausen führte das Referat 460 (jetzt Referat 340) ein Zielabweichungsverfahren (ZAV) durch. In dessen Ergebnis konnte festgestellt
werden, dass eine Abweichung vom Ziel RROP-MT 5.2.2.2 in dem genannten Bereich möglich ist.
Allerdings ist in dem betroffenen Abschnitt unabhängig von der Freistellung aus dem Vorranggebiet zu beachten, dass die Belange der Landwirtschaft weiterhin eine besondere
Wichtung erfahren müssen. Berührt von dem Straßenneubau ist auch eine bisher auf den
Karten der Antragsunterlagen nicht dargestellte Stallanlage nördlich der Kreisstraße K 7 in
Richtung Hochheim.
Diese ist trotz der Möglichkeit der Abweichung vom Ziel RROP-MT 5.2.2.2 nicht zu beeinträchtigen. Gemäß Maßgabe 4 soll der Kreuzungs- und Anschlusspunkt K 1.1 an der Kreisstraße so ausgebaut werden, dass eine Beeinträchtigung der dortigen landwirtschaftlichen
Objekte ausgeschlossen werden kann.
Auch für die nachträglich zur Diskussion gestellte Variante F3 war die Möglichkeit einer Abweichung von Ziel RROP-MT 5.2.2.2 zu prüfen. Hier konnte durch das Referat 340 auf der
Grundlage der im Rahmen der Anhörung schriftlich vorgelegten Stellungnahmen der Regionalen Planungsgemeinschaft Mittelthüringen und der Oberen Landwirtschaftsbehörde eine
positive Entscheidung getroffen werden, ohne dass nochmals ein förmliches ZAV eingeleitet
werden musste.
Unabhängig von dem weiteren Verlauf aller Trassen in einem Vorbehaltsgebiet zum Schutz
des Bodens als landwirtschaftliches Produktionsmittel wird der geplante Verlauf der Varianten von den Landwirtschaftsbehörden kritisch bewertet, da auch in den außerhalb von Vorranggebieten gelegenen Gebieten hochwertige Ackerböden anstehen.
Dies wird dadurch untermauert, dass der ERP-MT auch in den bisher "nur" als Vorbehaltsgebiet zum Schutz des Bodens als landwirtschaftliches Produktionsmittel ausgewiesenen
Bereichen unter Freihaltung eines Trassenkorridors für die Umgehungsstraße ein Vorranggebiet zur Landwirtschaftlichen Bodennutzung vorsehen wird.
Es wird daher von der Oberen Landwirtschaftsbehörde und dem Landwirtschaftsamt Bad
Salzungen vorgeschlagen, die B 247 und die L 2123 weitestgehend mitzunutzen. Dadurch
entstünde ein geringerer Flächenverbrauch, eine geringere Zerschneidung und günstigere
verbleibende Bewirtschaftungsmöglichkeiten durch weniger ungünstige Restflächen. Zudem
hätte diese Trassenänderung nach Ansicht der Landwirtschaft positive Auswirkungen auf die
Feldhamsterpopulation und das Vogelschutzgebiet.
23
Nach eingehender Prüfung musste jedoch festgestellt werden, dass auch mit einer im vorgenannten Sinne modifizierten Variante F (Variante F1 der Ergänzungsunterlage) eine weitere
Verschlechterung des Erhaltungszustandes der in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Art zu befürchten und somit artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt wären (siehe hierzu Punkt E.II.3). Dieser Konflikt kann nur bei Realisierung der Variante F3 gelöst werden.
Grundsätzlich werden von allen Varianten das landwirtschaftliche Wege- und Gewässernetz
und bestehende Meliorationsanlagen berührt. Mit der allgemeinen Forderung von Maßgabe
11 kann jedoch unabhängig von der Trassenwahl die Funktionalität dieser Einrichtungen
gewährleistet werden.
Insbesondere gegenüber der Variante F3 äußerten sich das Landwirtschaftsamt, das Flurneuordnungsamt, der Thüringer Bauernverband und die Agrargenossenschaft Remstädt
sehr kritisch bis ablehnend (Zerschneidung von Hauptbewirtschaftungsflächen und Hauptwirtschaftswegen, Trennung von den Stallanlagen usw.). Die obere Landesplanungsbehörde
geht jedoch davon aus, dass bei Beachtung der ebenfalls in Maßgabe 11 festgelegten frühzeitigen Abstimmung des Vorhabenträgers mit den unmittelbar von der Planung Betroffenen
grundsätzlich die Möglichkeit besteht, zu befürchtenden erheblichen Beeinträchtigungen der
landwirtschaftlichen Produktion entgegenzuwirken.
Damit kann den raumordnerischen Erfordernissen gemäß RROP-MT 5.2.1, 5.2.21 und
5.2.3.6 entsprochen werden.
Weiterhin wird von den Landwirtschaftsbehörden und dem Thüringer Bauernverband e.V.
das geplante Auflassen des Knotenpunktes der L 1027 (Kindleber Straße) mit der DBStrecke Gotha-Leinefelde sehr kritisch gesehen. Dies sei für den nördlich Gotha gelegenen
Landwirtschaftsbetrieb die einzige Erschließungsmöglichkeit für seine Flächen östlich der
Bahnlinie. Es wird daher vorgeschlagen, nördlich von Gotha eine zusätzliche Querungsmöglichkeit über die Bahnstrecke zu errichten.
Im Zusammenhang mit dem Bau der Ortsumfahrung wird es zahlreiche Veränderungen im
innerstädtischen Straßennetz bzgl. des Verkehrsflusses, der Verkehrsorganisation aber auch
bauliche Veränderungen geben. Diese können nicht Gegenstand des ROV sein. Die obere
Landesplanungsbehörde geht gemäß Maßgabe 5 daher davon aus, dass eine Lösung für
das Problem der Erschließung der Landwirtschaftsflächen erst mit der Feinplanung erarbeitet
werden kann.
Dem allgemeinen raumordnerischen Erfordernis zum Schutz geeigneter Böden und damit
der flächengebundenen Landwirtschaft (vgl. LEP G 5.1.4) kann keine der untersuchten Varianten vollständig entsprechen. Ungeachtet dessen kann mit der Feintrassierung im Rahmen
des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens durchgesetzt werden, dass sich die Lage der
optimierten Trasse weitgehend an den vorhandenen Bewirtschaftungsstrukturen orientiert
und so eine geringstmögliche Zerschneidung dieser Flächen entsteht (vgl. Forderung in
Punkt A.III).
Die obere Landesplanungsbehörde geht ferner davon aus, dass mit der Feinplanung unter
Berücksichtigung des Hinweises, die Flur- und Betriebsstrukturen bei der genauen Festlegung der Trasse zu beachten, auch dem Grundsatz gemäß LEP G 5.2.1, wonach diese so
erhalten und gestaltet werden sollen, dass sie eine langfristige, funktionsgerechte und wettbewerbsfähige Produktion ermöglichen, hinreichend entsprochen werden kann.
Im Bereich nördlich und südlich des Kleinen Seeberges spielt die Landwirtschaft unter raumordnerischen Gesichtspunkten nur eine untergeordnete Rolle.
Dennoch sehen die beteiligten Landwirtschaftsbehörden Vorteile für die Variante C, welche
den diesbezüglich geringsten Flächenverbrauch aufweist, insgesamt aber nach deren Ansicht den geringeren Kompensationsbedarf z.B. gegenüber Variante F in diesen Bereichen
hervorrufen würde.
Die obere Landesplanungsbehörde gibt in diesen Bereichen den vorhandenen Nutzungen
(u.a. Tierpark Gotha) den Vorrang, da eine Überbauung durch die Variante C den Naherholungswert deutlich mindern würde.
24
Die Varianten C, F3 und F können bzgl. der raumbedeutsamen landwirtschaftlichen
Belange bei Beachtung der unter A.II genannten Maßgaben in Übereinstimmung mit
den Erfordernissen der Raumordnung gebracht werden, wobei die Auswirkungen der
Varianten C und F mit geringeren Beeinträchtigungen verbunden sind.
Die Varianten B und H stehen nicht in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der
Raumordnung bzgl. der Belange der Landwirtschaft.
Aufgrund der unterschiedlichen Auswirkungen ergibt sich folgende Rangfolge der
einzelnen Varianten:
Variante
Rangfolge
B
X
C
1
F
1
H
X
F3/F
3
Forstwirtschaft
•
Der Wald soll in seiner Fläche und räumlichen Verteilung erhalten werden. Die Nutz-, Schutz- und
Erholungsfunktionen des Waldes sollen durch eine leistungsfähige, nachhaltige Forstwirtschaft im
Rahmen einer ordnungsgemäßen, naturnahen Waldbewirtschaftung gesichert und entwickelt werden. (LEP G 5.2.6)
•
Der Wald soll zur Regeneration der natürlichen Lebensgrundlagen im öffentlichen Interesse durch
seine Bestandsgestaltung und -pflege erhalten, verbessert und an geeigneten Standorten erweitert
werden. (RROP-MT 5.3.1)
•
Neben der standortgerechten und nachhaltigen Holzproduktion soll der Wald mit seinen vielfältigen
Funktionen insbesondere
- zu Erholungszwecken u.a. in der unmittelbaren Umgebung von Orten mit Fremdenverkehrsfunktion (Erholungswald) sowie
- als landschaftsgestaltendes Element, u.a. vor allem in dem waldarmen Gebiet des Landkreises
Gotha (Landschaftsschutzwald)
dem Gemeinwohl dienen. (RROP-MT 5.3.2)
Im RROP-MT ausgewiesene Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete Aufforstung sind durch die im
ROV betrachteten Varianten nicht betroffen.
Waldbestände werden von den Varianten mehr oder weniger direkt nur im Bereich des Kleinen Seeberges sowie im Siebleber Ried berührt.
Nach Aussage der Thüringer Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei, Referat Forstliche
Rahmenplanung (Obere Forstwirtschaftsbehörde) sind jedoch nur durch Variante H erhebliche forstliche Eingriffe zu erwarten. Diese werden im Siebleber Ried mit der randlichen Inanspruchnahme der dortigen Waldfläche sowie mit der von allen Varianten stärksten Durchschneidung von Wildtierlebensräumen begründet.
Außerdem wird bei Variante B gegenüber den Varianten C und F seitens der Oberen Forstwirtschaftsbehörde ein größeres Konfliktpotential dadurch gesehen, dass entsprechend den
Antragsunterlagen von einem größeren Tunnelquerschnitt (RQ 15,5) ausgegangen wird und
im Raum nordöstlich des Flugplatzes unter dem Aspekt des Jagdrechtes stärkere Beeinträchtigungen von Wildtierlebensräumen und Wildwechseln zu befürchten sein werden.
In der Summe lehnt die Obere Forstwirtschaftsbehörde die Varianten B und H ab.
Das bei allen Varianten vakante Problem einer Beeinträchtigung der Waldbestände auf dem
Kleinen Seeberg im Zuge des Tunnelbaus wird unter der Voraussetzung abschließender
Untersuchungen als lösbar angesehen (vgl. Maßgabe 7).
Seitens der Oberen Forstwirtschaftsbehörde werden am Südportal des Tunnels bei Variante
C durch die kleinflächige Inanspruchnahme von mittelalten und älteren Laubmischwaldbeständen und entlang der Aufhiebsgrenze Randschäden durch Sonnenbrand und Trocknis
sowie Windwurf Gefährdungen des Waldbestandes befürchtet. Dem könne durch eine Ver-
25
längerung des Tunnels durch Verschiebung des Südportals um ca. 30 m nach Süden begegnet werden.
Die gleiche Situation wäre bei Realisierung der modifizierten Variante F (vgl. beiliegende
Karte, Seite 4a) ebenfalls am Südportal des Tunnels, allerdings weiter östlich, zu erwarten.
Die obere Landesplanungsbehörde verzichtet nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes
auf eine diesbezügliche Maßgabe, da sich eine punktuelle Beeinträchtigung des randlichen
Waldbestandes allein durch die erforderliche Tunnelöffnung offensichtlich nicht vermeiden
lassen wird.
Zudem wird das unter Einbeziehung des Kleinen Seeberges auf der Karte Raumnutzung/
Landschaftsrahmenplan des RROP-MT ausgewiesene Vorranggebiet für Natur und Landschaft Nr. 7 " Seeberg und Ried mit Siebleber Teich östlich Gotha" durch den Tunnelbau nur
randlich berührt. Die gebietsbezogenen Ziele dieses Vorranggebietes beziehen sich gemäß
Ziel RROP-MT 6.4.1 in Verbindung mit Tabelle 6/01 nicht unmittelbar auf die forstfachlich
relevanten Baumbestände (siehe auch Punkt E.II.3).
Der unter Punkt A.III aufgenommene Hinweis zur Berücksichtigung funktionsgleicher Ausgleichsaufforstungen gemäß Thüringer Waldgesetz gewährleistet eine ausreichende Umsetzung der vorgenannten allgemeinen raumordnerischen Grundsätze bzgl. der Forstwirtschaft.
Die obere Landesplanungsbehörde schätzt insgesamt ein, dass die raumordnerisch festgesetzten Funktionen des Waldes am Kleinen Seeberg, wie z.B. den Erholungszwecken und
als landschaftsgestaltendes Element zu dienen, auch weiterhin wahrgenommen werden
können. Die Gründe für die Ablehnung der Oberen Forstwirtschaftsbehörde von Variante B
und H führen daher nicht in gleichem Maße zu deren Raumunverträglichkeit, wohl aber zu
einer abgestuften Bewertung der raumordnerischen Auswirkungen.
Alle Varianten können bzgl. der raumbedeutsamen Belange der Forstwirtschaft in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung gebracht werden.
Aufgrund der unterschiedlichen Auswirkungen ergibt sich folgende Rangfolge der
einzelnen Varianten:
Variante
Rangfolge
3.
B
4
C
3
F
1
H
5
F3/F
1
Natur und Landschaft
Naturschutz
•
Die Artenvielfalt soll erhalten werden. Dazu sollen die charakteristischen Thüringer Naturräume mit
ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt geschützt, entwickelt und gepflegt werden. Schutzbedürftige Arten sollen neben der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebensräume durch
eine den Naturhaushalt schonende Landnutzung erhalten werden. (LEP G 5.1.10)
•
In den Räumen mit ökologisch besonders bedeutsamen Landschaften sollen die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/Luft, Arten und Lebensräume sowie das Landschaftsbild gesichert, die landwirtschaftliche Nutzung zur Erhaltung der Kulturlandschaft dauerhaft beitragen und eine naturnahe
Waldbewirtschaftung und Erholung angestrebt werden.
Die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes soll erhalten oder wiederhergestellt und
gepflegt werden. Diese Räume sollen zur Entwicklung eines europäischen Biotopverbundsystems
beitragen. Große unzerschnittene Räume sollen in ihrer Bedeutung für die Freiraumfunktionen sowie für die landschaftsbezogene Erholung bewahrt werden. (LEP G 5.1.11)
•
Raumbeanspruchende Planungen, Maßnahmen und Nutzungen sollen räumlich so eingeordnet,
gestaltet und ausgeführt bzw. ausgeübt werden, dass Beeinträchtigungen der natürlichen Lebensgrundlagen vermieden bzw. nur in geringem Umfang vorgenommen werden und die Eingriffe ausgleich- sowie wirtschaftlich vertretbar sind. (RROP-MT 6.1.2)
26
•
Der Lebensraumschutz für Tiere und Pflanzen soll bei allen Planungen und Maßnahmen berücksichtigt werden. Das Potential an Arten und Lebensgemeinschaften soll in seiner Bedeutung für
den Naturhaushalt erhalten, geschützt und gepflegt werden. (RROP-MT 6.2.4.1)
•
Das regionale Wirkungsgefüge verschiedener Schutzgüter soll durch den Verbund ökologisch bedeutsamer Freiraumstrukturen verbessert werden. Standortheimische Tier- und Pflanzenarten sollen damit bessere Verbreitungsbedingungen erhalten.
Ökologische Verbundwirkungen sollen vor allem in denjenigen Gebieten grundlegend verbessert
werden, wo gemäß den natürlichen Standortbedingungen die intensiv und großflächig nutzende
Landwirtschaft bestimmend ist. Konkrete Maßnahmen zum Verbund, vor allem durch Gehölze und
Dauergrünland, sollen sich auf Oberflächengewässer, Fluss- und Bachauen, auf die Siedlungen
und ihre Freiräume, die baulichen Anlagen im Außenbereich, auf windexponierte, agrarisch genutzte Gebiete und Bereiche intensiver Wassererosion orientieren. Die Zerschneidung und Beeinträchtigung noch unzerschnittener Gebiete sowie von bedeutsamen Verbundstrukturen soll minimiert
werden. (RROP-MT 6.2.4.3 und Karte 6.1)
•
Im Innerthüringer Ackerhügelland soll der Wald- und Gehölzanteil, insbesondere auf Hochflächen
und geeigneten Hängen sowie an Feldwegen und Fließgewässern auf anteilig ca. 5 % der Gesamtfläche erhöht werden. (RROP-MT 6.3.4)
•
In den in der Karte Raumnutzung/Landschaftsrahmenplan ausgewiesenen Vorranggebieten für
Natur und Landschaft sollen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die
ökologischen Erfordernisse Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungen haben. Es sind nur
solche Nutzungen möglich, die der Vorrangfunktion für Natur und Landschaft nicht entgegenstehen
oder sie nicht wesentlich beeinträchtigen. (RROP-MT 6.4.1)
•
In den in der Karte Raumnutzung/Landschaftsrahmenplan ausgewiesenen Vorbehaltsgebieten für
Natur und Landschaft soll den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie den
ökologischen Erfordernissen ein besonderes Gewicht bei der Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen beigemessen werden. (RROP-MT 6.5.1)
Das Gebiet, welches von den beantragten Varianten durchschnitten wird, ist gemäß Karte
6.2 des RROP-MT ausschließlich dem Innerthüringer Ackerhügelland zuzuordnen.
Die Umsetzung der in den raumordnerischen Grundsätzen RROP-MT 6.3.4 formulierten
Aufgaben zur Verbesserung der Naturraumausstattung im Innerthüringer Ackerhügelland
wird durch die im ROV betrachteten Varianten nicht behindert. Im Zuge der Realisierung von
erforderlichen Kompensationsmaßnahmen können diesbezüglich unter Berücksichtigung der
in Punkt A.III aufgenommenen Hinweise aus den Stellungnahmen der Beteiligten entsprechende Planungen vorgesehen werden.
Alle Varianten kreuzen bei Westhausen den auf der Karte 6.1 des RROP-MT ausgewiesenen und entlang des Fließgewässers Nesse verlaufenden landes- und regionsweiten Biotopverbund.
Dieser Bereich ist gemäß Karte Raumnutzung/Landschaftsrahmenplan des RROP-MT
gleichzeitig Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft Nr. 4 "Nesseaue und Wilder Graben".
Gebietsbezogen festgelegte Ziel- und Aufgabenstellungen entsprechend Grundsatz RROPMT 6.5.2 und 6.5.3 in Verbindung mit Tabelle 6/02 sind u.a. der Erhalt und die Verbesserung
- der Oberflächengewässer in Funktion und Zustand,
- der für den Artenschutz bedeutsamen Lebensräume in ihrer besonderen Struktur und
Wirkung sowie
- der Qualität und Charakteristik des Landschaftsbildes bezüglich Vielfalt, Naturnähe und
Eigenart.
Außerdem sollen die natürlichen Überschwemmungsflächen freigehalten und als weiteres
raumordnerisches Ziel der landes- bzw. regionsweite Biotopverbund an Gewässern gemäß
Karte 6.1 des RROP-MT gesichert werden.
Diese wesentlichen Funktionen des Vorbehaltsgebietes für Natur und Landschaft sollen nach
Grundsatz RROP-MT 6.5.1 bei der Abwägung mit anderen Planungen berücksichtigt werden.
27
Bei Umsetzung der Forderung von Maßgabe 6 zum Bau einer einzigen, aber ausreichend
dimensionierten Brücke über die Nesse und deren Nebengraben aus Gründen des Hochwasserschutzes (vgl. auch Punkt E.II.7) werden die vorgenannten raumordnerisch relevanten Belange zum Biotopverbund, Landschaftsbild, Arten- und Gewässerschutz hinreichend
berücksichtigt.
Im weiteren Verlauf durchqueren alle Varianten das großräumige Vogelschutzgebiet Nr. 16
Ackerhügelland westlich Erfurt mit Fahnerscher Höhe".
Die hierzu vom Vorhabenträger veranlasste Studie zur Verträglichkeit der Maßnahme kam
zu dem Ergebnis, dass durch den geplanten Neubau der B 247 OU Gotha keine erheblichen
Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebietes Nr. 16 in seinen maßgeblichen Bestandteilen
oder seiner Schutz- und Erhaltungsziele zu erwarten sein werden.
Die Obere Naturschutzbehörde hat dem Ergebnis der Verträglichkeitsstudie zugestimmt,
obwohl nach deren Feststellung der Studie nicht der aktuelle Standard-Datenbogen zugrunde gelegen habe. Es seien in der Studie 5 Vogelarten benannt worden, die nicht Erhaltungsziel des Vogelschutzgebietes seien.
Die Erhaltungsziele beziehen sich primär auf den Schutz der Lebensräume von Arten des
Anhanges I der Vogelschutz-Richtlinie (Brut-, Nahrungs- und Rasthabitate), also auch auf die
Lebensräume der in der Studie explizit betrachteten Vogelarten.
Wegen der mehr als doppelt so langen Trassenführung von Variante F3 durch das Vogelschutzgebiet fordert die Obere Naturschutzbehörde hierfür die Erarbeitung einer detaillierten
Verträglichkeitsstudie. Gleichzeitig wird aber auch in Aussicht gestellt, dass angesichts der
Größe des Gebietes von über 12.000 ha und des fast ausschließlichen Verlaufes der Variante F3 innerhalb intensiv genutzten Ackerlandes eine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen
erreicht werden könne.
Die obere Landesplanungsbehörde folgt der Einschätzung durch die Obere Naturschutzbehörde und hat die vorgenannte Forderung in die Hinweise für das nachfolgende Planfeststellungsverfahren aufgenommen.
Die intensiv landwirtschaftlich genutzten Bereiche um Warza und Westhausen bis Kindleben
verfügen nach Aussage der Arbeitsgruppe Artenschutz Thüringen e.V. über die besten Feldhamsterbestände Deutschlands. Thüringen habe insofern eine besondere Bedeutung innerhalb Deutschlands beim Schutz dieser stark gefährdeten Tierart.
Ergänzt wird diese Feststellung durch die Aussage der Oberen Naturschutzbehörde, dass in
diesem Bereich die melanistische Variante des Feldhamsters vorkomme, für deren Erhalt
Thüringen zusätzlich eine besondere Verantwortung trage.
Im Rahmen der "Speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung" (vgl. u.a. Tabelle 4) wird vom
Vorhabenträger festgestellt, dass der Feldhamster im UVS-Betrachtungsraum zwar nahezu
im ganzen Offenlandbereich vorkomme, allerdings nur in geringer Dichte. Jedoch wird auch
anerkannt, dass der Kenntnisstand nicht für eine endgültige Bewertung der Situation ausreiche.
Die Obere Naturschutzbehörde geht im Gegensatz dazu in ihrer Stellungnahme davon aus,
dass in dem Bereich zwischen Warza und Westhausen eine Kernverbreitungszone des
Feldhamsters existiert, die mit einer Bestandsdichte von über 10 Bauen je Hektar überdurchschnittlich dicht besiedelt sei. Eine Querung dieser Kernzone durch die geplante Neubautrasse wird daher seitens der Vertreter des Naturschutzes abgelehnt (u.a. durch Untere und
Obere Naturschutzbehörden, Arbeitsgruppe Artenschutz).
Die in diesem Abschnitt für alle Varianten gleiche Linienführung (außer Variante F3) würde
somit in der beantragten Form dem raumordnerischen Grundsatz 6.2.4.1 RROP-MT widersprechen, wonach der Lebensraumschutz für Tiere und Pflanzen bei allen Planungen und
Maßnahmen berücksichtigt und das Potential an Arten und Lebensgemeinschaften in seiner
Bedeutung für den Naturhaushalt erhalten, geschützt und gepflegt werden soll.
28
Nach eingehender Prüfung der Sachlage wären auch weitere untersuchte Trassenverläufe in
Form der Varianten F1, F2 und F4 (siehe Ergänzungsunterlage, Blatt 5.1) nicht geeignet, die
Beeinträchtigungen der ansässigen Hamsterpopulation maßgeblich zu reduzieren.
Durch den Straßenneubau wäre damit eine weitere Verschlechterung des Erhaltungszustandes der in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Art Feldhamster zu befürchten, wodurch artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt wären.
Die ergänzend zur Diskussion gestellte Variante F3 findet unter Würdigung der Bedeutung
des artenschutzrechtlichen Belanges überwiegend Zustimmung.
Dennoch haben z.B. einige Beteiligte (Landwirte, NABU) darauf hingewiesen, dass auch in
dem von Variante F3 berührten Gebiet zahlreiche Feldhamster (einschließlich der melanistischen Form) vorkämen.
Dies berücksichtigend wurde entsprechend der Forderung der Oberen Naturschutzbehörde
in Maßgabe 9 aufgenommen, dass die genaue Abgrenzung des Feldhamsterlebensraumes
erfasst werden muss. Ferner sind auch bei Variante F3 neben der Trassenoptimierung
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen einschließlich vorzuziehender Kompensationsmaßnahmen erforderlich.
Dem Hinweis des NABU, auch bei Variante F4 (westlich parallel zur Bahnstrecke gelegen)
könnten Durchlässe für den Feldhamster realisiert werden, weshalb F3 nicht günstiger einzustufen wäre, kann so nicht gefolgt werden. Wie in Anlage 5.7 der Ergänzungsunterlage
zum ROV1 dargestellt wurde, stellt die Bahnstrecke bisher zwar kein Hindernis dar, durch die
unmittelbar angrenzende Neubautrasse würde jedoch bei Nichtwirksamkeit von Tierdurchlässen die Population der Kernzone in eine östliche und eine westliche Teilpopulation getrennt werden. Die ansonsten auch raumordnerisch zu befürwortende Bündelung
Bahn/Straße würde in diesem Fall dazu führen, dass aufgrund der doppelten Durchschneidung des Lebensraumes die Wirksamkeit von Durchlässen nicht mehr gegeben sein dürfte.
Einer Erhöhung des Gefährdungspotentials kann daher nur durch Variante F3 in Verbindung
mit Maßgabe 11 entgegengewirkt werden.
Unter diesen Voraussetzungen schätzt die obere Landesplanungsbehörde ein, kann die artenschutzrechtliche Verträglichkeit für die Variante F3 auf der Grundlage der in der frühen
Phase der Raumordnung vorliegenden Informationen festgestellt werden.
Für die in der "Speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung" vom Vorhabenträger für den gesamten Untersuchungsraum betrachteten relevanten europarechtlich geschützten Arten (neben dem Feldhamster insbesondere einige Fledermausarten und Amphibien) wird zwar ein
Befreiungsantrag erforderlich, für diesen wird jedoch eingeschätzt, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt seien. Für den Nachweis der nicht erheblichen Beeinträchtigungen sind insbesondere die in den Maßgaben 8 und 9 geforderten Überwachungen (Monitoring) von Bedeutung.
Speziell bei den Fledermausarten ist im Rahmen des erforderlichen Tunnelbaues am Kleinen
Seeberg (betrifft alle Varianten) auf die Einhaltung der Vorgaben des Naturschutzes zu achten (Maßgabe 8 in Verbindung mit Maßgabe 7).
Unter diesen Voraussetzungen schätzt die obere Landesplanungsbehörde ein, kann die artenschutzrechtliche Verträglichkeit gewährleistet bzw. können die raumordnerischen Erfordernisse gemäß Grundsatz 6.2.4.1 RROP-MT umgesetzt werden.
Variante H ist die einzige Trasse, welche beginnend am Bahnhof Bufleben in einem großen
Bogen Gotha umfährt und südlich an Siebleben vorbei wieder auf den Kleinen Seeberg trifft.
Dabei wird das Vorranggebiet für Natur und Landschaft Nr. 7 "Seeberg und Ried mit Siebleber Teich östlich Gotha" durchquert. Das in diesem Vorranggebiet gelegene FFH-Gebiet von
Gemeinschaftlicher Bedeutung "DE5030301 Seeberg - Siebleber Teich" wird im unmittelbaren Bereich des Riedes durch Variante H tangiert, während die südliche Tunnelöffnung am
Kleinen Seeberg noch innerhalb des FFH-Gebietes liegen würde.
1
„Spezielle Untersuchung zum Feldhamster“, Verf.: Dipl. agr. Ing. Stefani Martens, 99869 Großrettbach
29
Bei der Beurteilung von Variante H wird in der UVS ausgeführt, dass der Grundwasserabfluss in Richtung Siebleber Ried beeinträchtigt werden könnte. Vor diesem Hintergrund
schätzt die Obere Naturschutzbehörde ein, dass nicht von einer FFH-Verträglichkeit der Variante H ausgegangen werden könne.
In der UVS (S. 125) wird aber auch festgestellt, dass weitere Untersuchungen notwendig
sind und dass unter Berücksichtigung von vorgeschlagenen Minderungsmaßnahmen keine
erheblichen Auswirkungen entstünden.
Bezüglich der Auswirkungen des Vorhabens im Zuge des Tunnelbaues am Kleinen Seeberg
auf die Fledermaus-Population (betrifft alle Varianten) gilt das bereits zur "Speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung" festgestellte (s.o.).
Unter diesen Gesichtspunkten kommt die obere Landesplanungsbehörde in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der vom Vorhabenträger vorgelegten Vorprüfung der FFHVerträglichkeit zu der Einschätzung, dass durch den geplanten Neubau der B 247 bei keiner
der betrachteten Varianten erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes, seiner maßgeblichen Bestandteile oder seiner Schutz- und Erhaltungsziele zu erwarten sein werden.
Das Vorranggebiet für Natur und Landschaft Nr. 7 "Seeberg und Ried mit Siebleber Teich
östlich Gotha" umfasst eine größere Fläche als das FFH-Gebiet und wird daher von Variante
H nicht nur tangiert, sondern durchquert. Daraus ergibt sich für diese Variante eine andere
Bewertungssituation.
Die in den Zielen RROP-MT 6.4.2 und 6.4.3 in Verbindung mit Tabelle 6/01 festgelegten
Funktionen des Vorranggebietes u.a.
- zur nachhaltigen Sicherung regional seltener und kulturhistorisch bedeutsamer Böden (vgl. auch Anhang II, Punkt 2.3 der UVP)
- zum ungeschmälerten Erhalt der kleinstrukturierten Kulturlandschaft in ihren ökologischen Werten
- zum Erhalt charakteristischer Landschaftsbilder sowie
- zum Erhalt und zur Verbesserung der für den Artenschutz bedeutsamen Lebensräume in ihrer besonderen Struktur und Wirkung
können bei Realisierung der Variante H nicht umgesetzt werden.
Eine Verschiebung der Variante H aus dem Vorranggebiet heraus ist nicht möglich, weil dadurch eine sehr starke Annäherung an das angrenzende Wohngebiet in Siebleben erfolgen
würde. Zudem befänden sich in diesem Bereich zahlreiche § 18-Biotope.
Damit widerspricht eine Trassierung nach Variante H insbesondere in dem Abschnitt Siebleben dem Ziel RROP-MT 6.4.1, wonach die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die ökologischen Erfordernisse Vorrang vor anderen raumbedeutsamen
Nutzungen haben sollen und nur solche Nutzungen möglich sind, die der Vorrangfunktion für
Natur und Landschaft nicht entgegenstehen oder sie nicht wesentlich beeinträchtigen.
Das Vorranggebiet für Natur und Landschaft Nr. 7 verläuft auch über den Kleinen Seeberg
(hier unter Einbindung des Naturschutzgebietes "Seeberg").
Die Obere Naturschutzbehörde hat aufgrund der Tatsache, dass sich bei den Varianten B, F
und H der südliche Tunnelmund und somit auch ein Teil der Neubaustrecke von etwa 100 m
Länge im Naturschutzgebiet "Seeberg" befinden würden, den Trassenverlauf in diesem Bereich angesichts vorhandener Alternativtrassen (Variante C und D) abgelehnt. Eine Befreiung von den Verboten des Naturschutzgebietes (u.a. Straßen neu anzulegen, Sprengungen
oder Bohrungen vorzunehmen) könne nicht in Aussicht gestellt werden.
Durch Umsetzung der Maßgabe 3 wird erreicht, dass der Trassenverlauf und der südliche
Tunnelmund von Variante F (bzw. auch von B und H) weiter westlich und damit außerhalb
des Naturschutzgebietes und des FFH-Gebietes liegen wird.
Das Vorranggebiet für Natur und Landschaft wird durch das Tunnelportal dennoch möglicherweise am südlichen Rand berührt. Diese Situation ist damit vergleichbar mit der des
südlichen Tunnelportals von Variante C.
30
Vom NABU wird Variante C im Abschnitt südlich des Seeberges eher als ungünstig angesehen, weil sie am Heimattiergarten (Erholungsgebiet) zu nahe vorbeigeführt werden soll und
eine Überquerung der ehemaligen Kiesgrube eher Nachteile für die dortigen Biotope bringe.
Auch die Obere Forstwirtschaftsbehörde sieht für den Südteil der Variante C dahingehend
Nachteile, dass mit kleinflächiger Inanspruchnahme von mittelalten und älteren Laubmischwaldbeständen am Südportal zu rechnen sei.
Insgesamt wird von den Beteiligten am Südhang des Kleinen Seeberges ein deutlich westlicher geführter Trassenverlauf gegenüber der bei den Varianten B, F und H beantragte Linienführung positiver bewertet.
Die obere Landesplanungsbehörde schätzt nach eingehender Prüfung und Abwägung der
vorliegenden Stellungnahmen sowie der Ergebnisse der UVS ein, dass insbesondere bei
Berücksichtigung der Maßgaben 3, 7, 8 und 10 die Funktionen des Vorranggebietes für Natur und Landschaft nicht erheblich beeinträchtigt werden und somit bezüglich aller Varianten
im Bereich der Seeberg-Querung eine mit dem Ziel RROP-MT 6.4.1 verträgliche Lösung
erreichbar ist.
Damit besteht nicht die Notwendigkeit zur Einleitung und Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens für die Querung dieses Vorranggebietes.
Die Variante F3 kann bzgl. der raumbedeutsamen Belange des Naturschutzes bei Beachtung der unter A.II genannten Maßgaben in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung gebracht werden.
Die Varianten B, C, F und H stehen nicht in Übereinstimmung mit den Erfordernissen
der Raumordnung bzgl. der Belange des Naturschutzes.
Boden
•
Der Boden soll in seinen natürlichen Funktionen, in seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie in seiner Nutzungsfunktion gesichert und erhalten werden.
Versiegelungen, Abgrabungen und Aufschüttungen sollen auf das notwendige Maß beschränkt
werden. (LEP G 5.1.4)
•
Bei allen Maßnahmen und Nutzungen soll der Boden auf Grund seiner physikalischen, chemischen
und biologischen Eigenschaften, als Lebensraum für Flora und Fauna, als chemisch-biologischer
Filter und Puffer für den Wasserhaushalt sowie als wertvolles Produktionsmittel für die Land- und
Forstwirtschaft gesichert werden. (RROP-MT 6.2.1.1)
•
Der Boden soll in seinen ökosystemaren Funktionen im Naturhaushalt neben Luft und Wasser als
eigenständiges Umweltmedium geschützt und im Sinne des Vorsorgeprinzips als unverzichtbare
Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen erhalten sowie vor Belastung und Zerstörung
bewahrt werden. (RROP-MT 10.6.1.1)
•
Die Flächeninanspruchnahme durch Überbauung, Versiegelung und Abtrag des Bodens soll vor
allem durch eine stärkere Berücksichtigung der Belange des Bodenschutzes bei allen planerischen
Abwägungsprozessen minimiert werden. (RROP-MT 10.6.1.4)
Die Auswirkungen durch den Straßenneubau auf das Schutzgut Boden wurden in der UVP
ausführlich betrachtet und bewertet (vgl. Anhang II.2.3).
Wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Beeinträchtigungen des Schutzgutes konnten zwischen den Varianten B und H einerseits und den Varianten C, F3 und F andererseits herausgearbeitet werden.
Diese Einschätzung bleibt auch unter dem Aspekt bestehen, dass unabhängig von der Wahl
der innerstädtischen Variante (C oder F) möglicherweise größere Abschnitte bereits vorhandener Straßenzüge mitgenutzt bzw. ausgebaut werden könnten.
Die Variante F3 schneidet im Raum Westhausen/Warza schlechter ab als Variante F, da sie
bei ansonsten gleichen Betroffenheiten um etwa 1 km länger ist.
Es ist davon auszugehen, dass durch die unabwendbare, aber gemäß Grundsatz
LEP G 5.1.4 auf den maximal erforderlichen Umfang beschränkte Inanspruchnahme von
31
Flächen für den Straßenneubau Boden in seiner ursprünglichen Form verloren geht. Andererseits wird z.B. durch die Wahrung der Belange des archäologischen Denkmalschutzes
(siehe auch Anhang II.2.8) der in LEP G 5.1.4 formulierte Grundsatz zum Erhalt der Funktion
des Bodens als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte hinreichend berücksichtigt.
Durch den Rückbau nicht mehr benötigter Abschnitte (vgl. Maßgabe 5) sowie durch den Einsatz der Kompensationsmaßnahmen für die Entsiegelung anderer Flächen kann zumindest
partiell der Versiegelungsgrad reduziert werden. Damit können die raumordnerischen
Grundsätze RROP-MT 10.6.1.1 und 10.6.1.4 in diesem Punkt teilweise umgesetzt werden.
Die Funktion des Bodens als chemisch-biologischer Puffer und Filter für den Wasserhaushalt
(RROP-MT 6.2.1.1) wird u.a. dadurch berücksichtigt, dass die Art und Weise der Ableitung
des auf der Straßenoberfläche anfallenden Niederschlagswassers seitens der zuständigen
Wasserbehörde in Anhängigkeit von den konkreten Boden- und Grundwasserverhältnissen
festgelegt wird.
Alle Varianten können bzgl. der raumbedeutsamen Belange des Bodenschutzes bei
Beachtung der unter A.II benannten Maßgaben in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung gebracht werden.
Aufgrund der unterschiedlichen Auswirkungen ergibt sich folgende Rangfolge der
einzelnen Varianten:
Variante
Rangfolge
B
4
C
1
F
2
H
5
F3/F
3
Landschaftsbild
•
Die spezifische Identität sowie die landschaftliche Schönheit Thüringens, ihre natur- und kulturräumliche Ausprägung, Struktur und Vielfältigkeit sollen bewahrt werden. (LEP G 5.1.12)
•
Die Qualität des Landschaftsbildes, die Naturnähe und Eigenart der Landschaft sollen ungeschmälert erhalten und verbessert werden. Die Baumaßnahmen und Flächennutzungen sollen das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Die kleinteiligen und vielfältigen Nutzungsstrukturen sowie Naturraumprägende Strukturelemente sollen erhalten bzw. wiederhergestellt werden. (RROPMT 6.2.5.1)
•
Planungen, Maßnahmen und Nutzungen im Naturraum sollen die Erhaltung und Entwicklung einer
vielgestaltigen und erlebnisreichen Landschaft berücksichtigen. Sie sollen u.a. folgendem Gesichtspunkt Rechnung tragen: An Fließgewässern, auf geeigneten Hochflächen, Kuppen und Hängen, im Umfeld von Ortslagen, an Straßen und Wirtschaftswegen sollen gemeinsam mit allen berührten Belangen standortgerechte Gehölzstrukturen aufgebaut werden. (RROP-MT 6.2.5.2)
•
Landschaftsteile, die zunehmend intensiver genutzt und bebaut werden, sollen in Verbindung mit
Bauflächen und Verkehrsstrukturentwicklungen durch geeignete ingenieurbiologische Maßnahmen
und die Anlage von Gehölz- und Waldstrukturen aufgewertet werden. (RROP-MT 6.2.5.4)
Das nach Grundsatz RROP-MT 6.2.5.1 zu erhaltende Landschaftsbild ist Bestandteil der
Kulturlandschaft und spiegelt somit vollständig das Ergebnis der bisherigen Tätigkeit des
Menschen wider und unterliegt einem zeitlichen Wandel. Immanenter Bestandteil dieser
menschlichen Tätigkeit sind also immer auch Veränderungen.
In der bis zum nördlichen Stadtrand von Gotha (Varianten C, F3 und F) bzw. bis zum Ortsteil
Siebleben (Varianten B und H) reichenden weitgehend ausgeräumten Agrarlandschaft wird
der Straßenneubau landschaftlich prägend sein. Herausragende das Landschaftsbild dominierende Bauwerke entstehen vor allem im Zuge der Querung der Nesseaue sowie des
Bahndammes.
Die in Maßgabe 10 geforderte alleehafte Eingrünung der neuen Trasse (u.a. auch als Ersatz
für die Beseitigung von Alleebäumen um Westhausen) kann im Sinne von RROP-MT 6.2.5.1
32
möglicherweise sogar zur Beseitigung der bisher zweifellos vorhandenen Monotonie des
Landschaftsbildes und damit zu seiner Verbesserung beitragen.
Gleichzeitig wird damit der Forderung von Grundsatz RROP-MT 6.2.5.2 entsprochen, standortgerechte Gehölzstrukturen aufzubauen.
In Übereinstimmung mit der Aussage des Naturschutzbundes Deutschland, Landesverband
Thüringen e.V. geht die obere Landesplanungsbehörde außerdem davon aus, dass durch
die konsequente Beibehaltung der Bündelung der Trassen C, F und B mit der Bahnstrecke
zumindest im Raum nördlich von Gotha eine Minimierung der Zerschneidung der Landschaft
gegeben sein wird.
Unter den vorgenannten Aspekten kann nach fertig gestellter Trassierung in Verbindung mit
den notwendigen landschaftsgebundenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch von einem längerfristigen Ausgleich bzgl. des Landschaftsbildes gesprochen werden. Damit kann
für diesen Abschnitt in Übereinstimmung mit LEP G 5.1.12 perspektivisch von einer Wahrung
der spezifischen Identität der Kulturlandschaft in Thüringen ausgegangen werden.
Der sich anschließende überwiegend innerstädtische Verlauf der Varianten C und F teilweise auch von Variante B bis an den südlichen Ortsrand von Siebleben hat unter den raumordnerisch relevanten Aspekten des Landschaftsbildes keine Bedeutung.
Variante H verläuft zwischen der Ortslage Siebleben und dem Siebleber Ried in einem landschaftlich sensiblen Bereich. Die in den raumordnerischen Grundsätzen RROP-MT 6.2.5.1
bzw. 6.2.5.4 beschriebenen Möglichkeiten einer landschaftsverträglichen Realisierung von
Planungen bzw. Maßnahmen können in diesem Bereich nicht oder nur eingeschränkt umgesetzt werden.
Die bei allen Varianten erforderliche Seeberg-Querung ruft durch die Tunnelportale in unterschiedlichem Maße Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes hervor.
Sie sind jeweils an der Südseite des Seeberges aus größerer Entfernung einsehbar und somit für das Landschaftsbild wirksamer als an der Nordseite des Seeberges, da dieser ein
weithin einsehbares Landschaftsbild-Element darstellt.
Das nördliche Tunnelportal im Zuge der Varianten B, F und H hat unmittelbar für die Ortslage
Siebleben eine Verschlechterung des Landschaftsbildes zur Folge, da der Tunneleingang
durch die erhöhte Lage über dem Bahndamm direkt auf den Ort gerichtet ist.
Durch die westliche Verschwenkung der Trasse gemäß Maßgabe 3 ist es möglich, den Tunneleingang ähnlich der Variante C nördlich des Bahndammes anzulegen und damit die negative Wirkung auf das Landschaftsbild zu verringern.
Der Kleine Seeberg wird in der raumordnerischen UVP (siehe Anhang II.2.6) aufgrund seiner
exponierten Stellung mit einer sehr hohen Bedeutung für das Schutzgut Landschaft bewertet. Die Maßnahme der Untertunnelung stellt insgesamt jedoch den geringstmöglichen Eingriff dar.
Die obere Landesplanungsbehörde schätzt daher ein, dass sich das Landschaftsbild zwar
gegenüber dem jetzigen Zustand verändern wird, eine Unverträglichkeit jedoch aus den dargestellten Gründen nicht festgestellt werden kann.
Alle Varianten können bzgl. der raumbedeutsamen Belange des Landschaftsbildes bei
Beachtung der unter A.II benannten Maßgaben in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung gebracht werden.
Aufgrund der unterschiedlichen Auswirkungen ergibt sich folgende Rangfolge der
einzelnen Varianten:
Variante
Rangfolge
B
3
C
4
F
1
H
5
F3/F
1
33
Wasser
•
Dem Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen und anderen Beeinträchtigungen soll bei Planungen und Maßnahmen eine vorrangige Bedeutung zukommen. Einleitung und Eintrag unbehandelter Abwässer bzw. von Nährstoffen in die Gewässer sollen unterbunden werden. Es soll mindestens Gewässergüte II erreicht werden. Maßnahmen, die den Wasserhaushalt der Natur grundlegend überörtlich negativ beeinflussen können, sollen nicht zugelassen werden. (RROP-MT 6.2.2.1)
•
Fließ- und Standgewässer sollen als standorttypisches Mosaik von Lebensräumen für Arten und
Lebensgemeinschaften erhalten und entwickelt werden. Natürliche Überschwemmungsgebiete und
Feuchtgebiete sollen erhalten sowie alle Uferbereiche und Überschwemmungsgebiete sollen von
neuer Bebauung freigehalten werden. (RROP-MT 6.2.2.3)
•
Auf die Minderung der Gefährdung des Grundwassers durch Schadstoffe soll hingewirkt werden.
Die Grundwasserneubildung soll durch Einschränkung, Verminderung und Rückbau von Bodenversiegelungen verbessert werden. (RROP-MT 6.2.2.4)
•
Der Gewässeraus- und -umbau, die Wiederherstellung und Erweiterung von Retentionsmöglichkeiten für Hochwasser sowie der teilweise Rückbau früherer, ökologisch nicht vertretbarer Ausbaumaßnahmen und der Verzicht auf eine Bebauung von Flussauen im Sinne von Überschwemmungsgebieten sollen in Übereinstimmung mit den in 6.2.2 dargestellten Zielen, dem ThürWG und
allen berührten Belangen erfolgen; die Retentionswirkung in Fluss- und Bachauen soll gesichert
und verbessert werden. (RROP-MT 10.3.3.1)
Wasserschutzgebiete werden von keiner der beantragten Varianten berührt.
Ebenso befinden sich im Untersuchungsraum keine Fließgewässer I. Ordnung.
Unabhängig davon soll bei der Ableitung des Niederschlagswassers von der Fahrbahn insbesondere in dem Abschnitt südlich der Kindleber Landstraße gewährleistet werden, dass
eine Verunreinigung des Oberflächen- bzw. Grundwassers verhindert wird. Deshalb soll die
Konzeption zur Ableitung des Niederschlagswassers der zuständigen Wasserbehörde vorgelegt werden. Darauf aufbauend soll die Erforderlichkeit entsprechender Maßnahmen geprüft
werden.
Bei Berücksichtigung dieses in Punkt A.III aufgenommenen Hinweises kann den o.g. raumordnerischen Grundsätzen RROP-MT 6.2.2.1 und RROP-MT 6.2.2.4 entsprochen werden.
Durch den Rückbau einzelner Straßenabschnitte (Maßgabe 5) wird außerdem die Forderung
aus RROP-MT 6.2.2.4 umgesetzt, die Grundwasserneubildung durch Verminderung der Bodenversiegelung zu verbessern.
Insgesamt wird diejenige Variante als die ungünstigere betrachtet, welche aufgrund ihrer
Länge und ihres überwiegenden Verlaufes über Böden mit hoher bis sehr hoher Bedeutung
für die Grundwasserneubildung die raumordnerischen Belange des Grundsatzes RROPMT 6.2.2.4 am stärksten beeinträchtigt. Von den beantragten Varianten ist dies die Variante
H.
Südwestlich von Westhausen befindet sich gemäß Karte Raumnutzung/Landschaftsrahmenplan des RROP-MT das Überschwemmungsgebiet der Nesse. Auf diese Tatsache hat auch
die Obere Wasserwirtschaftsbehörde in ihrer Stellungnahme hingewiesen.
Bei Berücksichtigung der in Maßgabe 6 aufgenommenen Forderung, den betreffenden Bereich mit einem einzigen, aber ausreichend dimensionierten Brückenbauwerk zu queren,
kann den raumordnerischen Erfordernissen von RROP-MT 6.2.2.3 und 10.3.3.1 entsprochen
werden.
Die Stadt Gotha informierte anlässlich einer Beratung am 29.01.2008 über eine südlich des
Kleinen Seeberges geplante Ausweisung von Retentionsräumen für das potentielle Überflutungsgebiet der Flachsröste. Betroffen hiervon wären vor allem die im Bereich der jetzigen
Baumschule verlaufenden Varianten.
Im Rahmen der Detailplanung sind daher weitere Abstimmungen mit der zuständigen Wasserwirtschaftsbehörde erforderlich, um den Belangen des Hochwasserschutzes zu entspre-
34
chen. Hierzu gehört auch die Berücksichtigung des Standortes eines künftigen Rückhaltebeckens für die Flachsröste.
Auch hier wird bei Umsetzung der entsprechenden Forderung von Maßgabe 6 den raumordnerischen Grundsätzen gemäß RROP-MT 6.2.2.3 und 10.3.3.1 entsprochen.
Zwischen der am Nordrand des Kleinen Seeberges verlaufenden Bahnlinie und Siebleben
wird auf der Karte Raumnutzung/Landschaftsrahmenplan des RROP-MT ein unbeziffertes
Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft ausgewiesen. Nach Grundsatz RROP-MT 6.5.2
sollen hier vor allem wertgebende Biotope zielgebend sein. Im genannten Bereich würden
die Varianten B und F den Quellbereich der Rot („Rote Spring“) überqueren, was einer Zerstörung der Quelle gleich käme.
Durch die nach Maßgabe 3 zu fordernde westliche Verlagerung der Trasse kann der Quellbereich erhalten und den Anliegen von RROP-MT 6.2.2.3 und 6.2.2.4 zum Erhalt der Fließgewässer sowie zum vorrangigen Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen und anderen
Beeinträchtigungen bei Planungen und Maßnahmen entsprochen werden.
Alle Varianten können bzgl. der raumbedeutsamen Belange des Gewässerschutzes
bei Beachtung der unter A.II benannten Maßgaben in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung gebracht werden, wobei die Auswirkungen von Variante
H mit höheren Beeinträchtigungen verbunden sind.
Aufgrund der unterschiedlichen Auswirkungen ergibt sich folgende Rangfolge der
einzelnen Varianten:
Variante
Rangfolge
B
2
C
1
F
2
H
5
F3/F
2
Klima/Luft
•
Bei raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Nutzungen sind Eingriffe in klimaökologische
Wirkungen zu vermeiden bzw. auszugleichen. (RROP-MT 6.2.3.1)
•
Dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen und Belästigungen soll bei Planungen von emittierenden Anlagen und Verkehrswegen sowie allen Maßnahmen, die die klimatologischen Verhältnisse im Gebiet beeinflussen können, vorgebeugt werden. (RROP-MT 10.5.1.2)
Die Auswirkungen im Falle der Realisierung der geplanten Trassen auf die Schutzgüter Klima und Luft wurden für alle zur Diskussion stehenden Varianten in der UVP ausführlich betrachtet und bewertet (vgl. Anhang II.2.5). Sie sind jedoch bei allen Varianten ohne große
Unterschiede gering und werden durchweg mit mittlerem Risiko bewertet. Auch dürfte die
Unterbrechung des Kaltluftflusses bei Variante F3 durch die südlich von Warza geplante
Lärmschutzwand zwar zu einer etwas ungünstigeren aber noch mittleren Risiko-Bewertung
dieser Trasse führen.
Die Eingriffe in klimaökologische Wirkungen gemäß RROP-MT 6.2.3.1 können z.B. durch
ausreichend dimensionierte Brückenbauwerke gemäß der Forderung von Maßgabe 6 minimal gehalten bzw. ausgeglichen werden.
Einer der wesentlichen Kritikpunkte insbesondere in den sehr zahlreich vorliegenden Einwändungen der Bürger gegen die Planung bezieht sich auf die nicht weiträumig genug außerhalb der Ortslage geplante Trassierung der Ortsumfahrung. Dadurch werden erhebliche
zusätzliche Luftverunreinigungen in Siebleben befürchtet.
Die Obere Immissionsschutzbehörde stuft zwar die Variante H als deren Vorzugsvariante
ein, da hier das Schutzgut Mensch am geringsten betroffen sein würde. Sie relativiert jedoch
diese Aussage in ihrer Stellungnahme unter dem im Immissionsschutz neuen Aspekt der
Vermeidung der Verlärmung bisher ruhiger Gebiete. Danach wäre Variante H als die
schlechteste Variante einzustufen.
35
Aus ähnlichen Gründen wäre im Unterschied zu den Aussagen in Punkt II.3.5.6 des Erläuterungsberichtes der Antragsunterlage Variante B die nächst günstigere Trassierung, während
Variante F nur geringfügig vor Variante C einzustufen wäre.
Durch die Verschiebung der Variante F in westlicher Richtung kann gewährleistet werden,
dass z.B. das Eindringen von Luftschadstoffen in bewohnte oder der kleingärtnerischen Nutzung dienende Bereiche durch geeignete Maßnahmen weitestgehend vermieden werden
kann. In den in Punkt A.III dieser landesplanerischen Beurteilung aufgenommenen Hinweisen wird hierzu u.a. gefordert, dass Art und Umfang der lufthygienischen und klimatischen
Untersuchungen im Detail mit der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie abzustimmen sind. Ferner sollen die Aussagen zur lufthygienischen Voruntersuchung der Varianten in Punkt II.3.5.6 des Erläuterungsberichtes, dass es zu keinen Grenzwertüberschreitungen komme, überprüft und nachgewiesen werden.
Unter diesen Voraussetzungen steht insbesondere die im südlichen Abschnitt modifizierte
Variante F in Übereinstimmung mit den in RROP-MT 10.5.1.2 formulierten raumordnerischen
Grundsätzen.
Durch die geplante Unterquerung des Kleinen Seeberges mittels Tunnelbauwerk wird die
einzige im Untersuchungsraum für den lufthygienischen Ausgleich bedeutsame Struktur, der
Wald auf dem Seeberg, nicht beeinträchtigt.
Die raumordnerischen Grundsätze RROP-MT 6.2.3.1 und 10.5.1.2 werden damit in diesem
Abschnitt nicht berührt.
Alle Varianten können bzgl. der raumbedeutsamen Belange von Klima und Luft bei
Beachtung der unter A.II benannten Maßgaben in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung gebracht werden.
Aufgrund der unterschiedlichen Auswirkungen ergibt sich folgende Rangfolge der
einzelnen Varianten:
Variante
Rangfolge
4.
B
2
C
2
F
2
H
1
F3/F
2
Fremdenverkehr und Erholung
•
Es soll darauf hingewirkt werden, dass die vorhandenen regionalspezifischen und -prägenden Naturpotentiale, insbesondere Waldflächen, Täler, Wiesen, Bergkuppen, Uferbereiche, stehende und
fließende Gewässer sowie Biotopstrukturen unter Beachtung der regionalen Freiraumsicherung, ihrer Belastbarkeit und ökologischen Funktion erhalten, für die Ausgestaltung tragfähiger Erholungsformen genutzt und vor Beeinträchtigungen geschützt werden. (RROP-MT 7.1.3.)
•
Die unterschiedlichen Erholungsformen, wie z.B. Naherholung, sollen entsprechend ihren Funktionsanforderungen in den Teilräumen der Planungsregion Mittelthüringen berücksichtigt werden.
(RROP-MT 7.1.7)
•
In den Vorbehaltsgebieten für Fremdenverkehr und Erholung soll den fremdenverkehrlichen Belangen sowie der Erholungsfunktion ein besonderes Gewicht bei der Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen beigemessen werden. (RROP-MT 7.2)
•
In Naherholungsgebieten sollen die natürlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen für die
kurzzeitige stadtnahe Erholung erhalten und nachhaltig gesichert werden.
Die in der Planungsregion Mittelthüringen für die kurzzeitige stadtnahe Erholung u.a. ausgewiesenen Bereiche "Krahnberg, Seeberg, Boxberg" und "Nördliches Gebiet von Gotha" sollen unter Beachtung der ökologischen Belastbarkeit dieser Teilräume verbessert und weiterentwickelt werden.
(RROP-MT 7.2.3.1)
36
•
Im Naherholungsgebiet "Krahnberg, Seeberg, Boxberg" sollen die Erholungsmöglichkeiten auf die
Erhaltung und Aufwertung des Naturpotentials (Waldflächen) und landschaftserhaltende Angebotsformen (wie Wandern, Spazierengehen, Freizeitsportangebote) ausgerichtet werden.
Im Naherholungsgebiet "Nördliches Gebiet von Gotha" sollen die infolge des Kiesabbaues entstehenden Landschaftsstrukturen (zwischen Bundesfernstraße B 247 und Bahnlinie Gotha – Mühlhausen) mit ihrer Renaturierung solchen Erholungsformen vorbehalten sein, die besonders eine
wassergebundene Freizeitnutzung, einschließlich den Aufbau funktionell bedingter und bedarfsgerechter Freizeit- und Sporteinrichtungen, ermöglichen. (RROP-MT 7.2.3.3)
•
Der Städtetourismus u.a. in Gotha als einer Stadt mit Bedeutung für den Stadt-, Bildungs- und Kulturtourismus soll als eine tragende Säule des Fremdenverkehrs in Mittelthüringen gestärkt und weiter ausgebaut werden. (RROP-MT 7.3.3.2)
•
Das Netz der Wanderwege soll in den Fremdenverkehrs- und Erholungsgebieten komplettiert werden. Dabei sollen land und forstwirtschaftliche sowie ökologische Belange berücksichtigt werden.
(RROP-MT 7.4.8)
•
In der Planungsregion Mittelthüringen soll unter Beachtung der regionalspezifischen und standörtlichen Bedingungen ein weitgehend vom Straßennetz unabhängiges regionales Fahrradwegenetz
aufgebaut, stufenweise bedarfsgerecht ausgebaut und entsprechend gekennzeichnet werden. Dafür sollen vor allem vorhandene Wegebeziehungen genutzt, umweltschonende Baustoffe eingesetzt und auf einen niedrigen Versiegelungsgrad hingewirkt werden. (RROP-MT 7.4.11)
•
In Gebieten und Gemeinden, die maßgeblich zur Befriedigung des Erholungsbedürfnisses der
Menschen bzw. die zur Förderung der Gesundheit beitragen, sollen die umweltrechtlichen Grenzund Richtwerte unterschritten werden. (RROP-MT 10.5.2.1 in Verbindung mit RROP-MT 10.5.1.6)
Der in der UVS betrachtete Untersuchungsraum weist aufgrund seiner überwiegend landwirtschaftlichen Nutzung nur wenige für die Freizeitgestaltung geeignete Objekte auf.
Auf der Karte Raumnutzung/Landschaftsrahmenplan bzw. der Karte 7 des RROP-MT finden
sich dementsprechend als Vorbehaltsgebiete für Fremdenverkehr und Erholung lediglich die
zwei Naherholungsgebiete 3.2 "Krahnberg, Seeberg, Boxberg" und 3.3 "Nördliches Gebiet
von Gotha".
Das "Nördliche Gebiet von Gotha" ist zudem erst perspektivisch für die Naherholung wirksam, da derzeit dort noch Kiessandabbau erfolgt. Der mit den Varianten B, C und F für diesen Bereich relevante Straßenneubau dürfte keine erheblichen Auswirkungen auf die mit
RROP-MT 7.2.3.3 beabsichtigte Nachnutzung der Kiesgruben haben. Die Trassierung der
Ortsumfahrung soll in diesem Bereich ohnehin unmittelbar bahnnah erfolgen.
Ebenso erst geplant ist ein Radweg entlang bzw. unter Nutzung der Trasse der ehemaligen
Bahnstrecke Bufleben–Friedrichswerth, auf den einige Beteiligte in ihren Stellungnahmen mit
der Bitte hinwiesen, eine niveaufreie Querung im Rahmen der Baumaßnahme B 247neu vorzusehen.
Maßgabe 11 fordert deshalb in Übereinstimmung mit RROP-MT 7.4.11, den "Nessetal-Radweg" entsprechend zu berücksichtigen.
Der Grenzberg südlich von Warza hat als Naherholungsbereich für die umliegenden Gemeinden nur eine örtliche Bedeutung. Dessen Erreichbarkeit wird in der Stellungnahme der
Verwaltungsgemeinschaft „Mittleres Nessetal“ und in zahlreichen Bürgerhinweisen eine hohe
Bedeutung beigemessen. Die obere Landesplanungsbehörde geht im Ergebnis der raumordnerischen Prüfung davon aus, dass bei Beachtung der Maßgabe 11 die Erreichbarkeit
und Nutzung dieses Bereiches weiterhin gegeben sein wird. Eine von der Gemeinde Warza
vorgeschlagene südwestliche Umfahrung des Grenzberges als Alternative zur Variante F3
bringt unter diesem Aspekt keine erkennbaren Vorteile.
Von sehr hoher Bedeutung für die Naherholung ist der Bereich des gesamten Seeberges mit
dem südwestlich vorgelagerten Tierpark Gotha.
Die u.a. für den Seeberg im Grundsatz RROP-MT 7.2.3.3 geforderte Ausrichtung der Erholungsmöglichkeiten auf die Erhaltung und Aufwertung des Naturpotentials (Waldflächen) und
37
landschaftserhaltende Angebotsformen (wie Wandern, Spazierengehen, Freizeitsportangebote) wird durch die bei allen Varianten beabsichtigte Untertunnelung des Seeberges in keiner Weise beeinträchtigt.
Größere Auswirkungen auf den Naherholungswert sind zweifellos durch die voraussichtliche
Trassierung der Variante C im unmittelbaren Randbereich des Gothaer Tierparks zu erwarten.
Neben einer optischen Beeinträchtigung des Erholungswertes durch das Straßenbauwerk
(Tunnelportal, Brücke über die Flachsröste) kann vor allem durch die Verlärmung die Erholungsfunktion des Tierparks beeinträchtigt werden (Stellungnahmen der Oberen Forstwirtschaftsbehörde sowie von Bürgern im Rahmen der öffentlichen Auslegung).
Diese Gefahr der Minderung des Erholungswertes kann auch bei Berücksichtigung der in
Punkt A.III formulierten Hinweise zum Immissionsschutz nicht vollständig beseitigt werden.
Der in dem raumordnerischen Grundsatz RROP-MT 10.5.2.1 in Verbindung mit RROPMT 10.5.1.6 erhobene Anspruch, in derartigen Gebieten sollten die umweltrechtlichen Grenzund Richtwerte unterschritten werden, kann auch dann nur bedingt umgesetzt werden.
Ähnlich verhält es sich bezüglich der Beeinträchtigung von Gebieten, die der kleingärtnerischen Nutzung dienen. Hier dürften die Unterschiede zwischen den einzelnen Varianten in
der Summe allerdings relativ gering sein.
Die südlich der Kindleber Straße gelegene Kleingartenanlage würde nur von Variante B
durchquert werden und zum Verlust des westlichen Teiles dieser Anlage führen.
Im Bereich nördlich des Kleinen Seeberges kann im Rahmen der Feinplanung insbesondere
bei Variante F und B ein direkter Verlust von Kleingärten durch die Optimierung des Trassenverlaufes vermieden werden. Durch den größeren Abstand der Neubautrasse zu den
bestehenden Kleingärten kann auch einer Umsetzung des vorgenannten raumordnerischen
Grundsatzes in stärkerem Maße entsprochen werden.
Grundsätzlich schätzt die obere Landesplanungsbehörde ein, dass die gemäß RROPMT 7.1.3 geforderte Zielstellung zur Erhaltung der vorhandenen regionalspezifischen und prägenden Naturpotentiale, insbesondere der Wiesen, Uferbereiche, stehenden und fließenden Gewässer sowie Biotopstrukturen mit der Realisierung der Neubautrasse, erreichbar ist.
Ebenso können die in RROP-MT 7.2.1.7 bzw. RROP-MT 7.4.8 geforderte Komplettierung
des Wanderwegenetzes sowie dessen Erhalt und Verbesserung in Verbindung mit Maßgabe
11 dieser landesplanerischen Beurteilung gewährleistet werden.
Alle Varianten können bzgl. der raumbedeutsamen Belange von Fremdenverkehr und
Erholung bei Beachtung der unter A.II benannten Maßgaben in Übereinstimmung mit
den Erfordernissen der Raumordnung gebracht werden, wobei die Auswirkungen der
Variante C mit höheren Beeinträchtigungen verbunden sind
5.
Rohstoffsicherung und Rohstoffgewinnung
•
Die oberflächennahen mineralischen Rohstoffvorräte sollen sowohl mittelfristig für eine bedarfsgerechte und möglichst verbrauchernahe Rohstoffgewinnung zur Verfügung stehen als auch für die
Versorgung zukünftiger Generationen langfristig gesichert werden. Die Möglichkeit eines Abbaus
bedeutsamer und begrenzt zur Verfügung stehender Rohstoffe soll langfristig offen gehalten werden. (LEP G 5.3.1)
•
In Vorranggebieten Rohstoffsicherung und -gewinnung sollen die Belange der Rohstoffsicherung
und Rohstoffgewinnung Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungen haben. Es sind nur
solche Nutzungen möglich, die der Sicherung und der Gewinnung von Rohstoffen nicht entgegenstehen oder diese nicht erheblich beeinträchtigen. (RROP-MT 8.2)
•
In Vorbehaltsgebieten Rohstoffsicherung und -gewinnung soll den Belangen der Rohstoffsicherung und -gewinnung ein besonderes Gewicht bei der Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen beigemessen werden. Vorbehaltsgebiete der Rohstoffsicherung sollen der Aufsuchung und
38
Gewinnung von Rohstoffen dienen. Andere Nutzungen sollen hier nur zulässig sein, wenn sie die
Rohstoffgewinnung nicht erheblich erschweren oder ausschließen. (RROP-MT 8.2)
•
Vorsorgegebiete Rohstoffsicherung und -gewinnung sollen den langfristigen Schutz und die langfristige Sicherung von Rohstoffen gewährleisten. Diese Sicherungsfunktion ist bei der Abwägung
mit anderen Nutzungsansprüchen zu berücksichtigen. Überbauung und andere, eine mögliche
Gewinnung auch durch Abstandsanforderungen flächenhaft ausschließende Maßnahmen sollen
vermieden werden. Eine Rohstoffgewinnung für die kurz- und mittelfristige Bedarfsdeckung ist in
diesen Gebieten nicht vorzusehen. (RROP-MT 8.2)
•
Zur Rohstoffsicherung und –gewinnung für Kies/Kiessand werden im Landkreis Gotha u.a. das
Vorranggebiet „KiS 2 - Gotha, nördlich [211,73 ha]" sowie das Vorbehaltsgebiet "KiS 40 - Gotha,
nördlich [140 ha]" ausgewiesen. (RROP-MT 8.2.1.1 und RROP-MT 8.2.1.2)
•
Zur Rohstoffsicherung und –gewinnung für Ton wird im Landkreis Gotha u.a. das Vorranggebiet
„T 1 - Gotha-Ost [80,50 ha]" ausgewiesen. Der Bau der Verbindungsstraße zwischen dem Industriegebiet Gotha-Ost und der B 7 soll im Vorranggebiet T 1 zulässig sein. Der Vorrang gilt nur für die
noch ungenutzten Lagerstättenteile. (RROP-MT 8.2.5.1)
•
Als Vorsorgegebiet für Kiese und Kiessande im Landkreis Gotha wird u.a. ein Gebiet zwischen
Goldbach, Warza, Bufleben, Ballstädt und Westhausen beschrieben. (RROP-MT 8.2.1.3)
Das Vorranggebiet Rohstoffsicherung und –gewinnung für Kies/Kiessand "KiS 2 - Gotha,
nördlich" reicht gemäß Karte Raumnutzung/Landschaftsrahmenplan des RROP-MT unmittelbar bis an die westliche Bahnseite und im Süden bis an die Gewerbegebietsbegrenzung.
Es wird von den Varianten B, C und F in der nördlichen Hälfte und von der Variante F auch
in der südlichen Hälfte im Bereich westlich der Bahnlinie Gotha-Leinefelde durchquert.
Für den nördlichen Teil des Vorranggebietes besitzt die Firma Kieswerke Kieser GmbH &
Co. KG einen planfestgestellten Rahmenbetriebsplan (Beschluss vom 06.07.2004), der für
das Bewilligungsfeld "Gotha-Nord, Feld A" und für den zwischen Bewilligungsfeld und Bahnanlage anstehenden Grundeigentümer-Bodenschatz unter Berücksichtigung eines 30 m breiten Sicherheitsabstandes zur Bahn die langfristigen Abbaurechte sichert.
Im südlichen Teil des Vorranggebietes besitzt die Firma K+B Kies und Beton GmbH ebenfalls einen planfestgestellten Rahmenbetriebsplan (Beschluss vom 05.03.2007). Betroffen
von der Straßenplanung sind hier insbesondere die bis an die Bahnlinie reichenden Bewilligungsfelder "Gotha-Nord 1" und "Gotha-Nord 2, (Feld 1)".
Von beiden Firmen wird ein Straßenbau zu Lasten der Rohstoffgewinnung abgelehnt (Varianten B, C, F) und somit Variante H befürwortet. Auf die erhebliche Beeinträchtigung der
Rohstoffgewinnung und die bestehende Rechtssituation haben auch die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (TLUG) sowie das Thüringer Landesbergamt hingewiesen.
Die TLUG hebt in ihrer Stellungnahme die überregionale Bedeutung der gesamten Kiessandlagerstätte hervor und kann daher keine der vier im ROV zu prüfenden Trassen präferieren
(vgl. auch Protokoll zum Erörterungstermin am 13.12.2007).
Östlich der Bahnstrecke Gotha-Leinefelde wird auf der Karte Raumnutzung/Landschaftsrahmenplan des RROP-MT das Vorbehaltsgebiet Rohstoffsicherung und –gewinnung für
Kies/Kiessand "KiS 40 - Gotha, nördlich" dargestellt. Diese raumordnerische Sicherungsfläche, für die kein Bergrecht existiert, wird von Variante H diagonal von Nordwest nach Südost
zerschnitten.
Die von der TLUG ob ihrer überregionalen Bedeutsamkeit hervorgehobene Kiessandlagerstätte wird raumordnerisch durch die vorgenannten Vorrang- und Vorbehaltsgebiete mit kurzund mittelfristiger Bedeutung sowie langfristig durch die Ausweisung eines Vorsorgegebietes für Kiese und Kiessande gesichert. Letzteres befindet sich entsprechend Grundsatz
RROP-MT 8.2.1.3 in Verbindung mit Karte 8 des RROP-MT in einem Gebiet zwischen Goldbach, Warza, Bufleben, Ballstädt und Westhausen. Damit verlaufen alle Varianten von
39
Westhausen bis in den Raum östlich Gotha auf Böden, welche potentiell der Kies- bzw.
Kiessandförderung dienen könnten.
Östlich von Gotha befindet sich das Vorranggebiet Rohstoffsicherung und –gewinnung für
Ton „T 1 - Gotha-Ost", welches den Bergrechtsstatus eines Bergwerkseigentum besitzt und
auf tonige Gesteine für die Herstellung kleinformatiger Wandbauelemente verliehen wurde.
Die Teile des Bergwerkseigentums, die bereits ausgebeutet wurden, sind nach Ziel RROPMT 8.2.5.1 nicht Bestandteil der raumordnerischen Rohstoffsicherung.
Des Weiteren legt Ziel RROP-MT 8.2.5.1 fest, dass eine Querung des Vorranggebietes in
Ost-West-Richtung im Zusammenhang mit der Nordumfahrung von Siebleben möglich sein
soll.
Nach Informationen vom Thüringer Landesbergamt wird gegenwärtig ein Insolvenzverfahren
für das Bergwerkseigentum durchgeführt.
Variante B würde das Vorranggebiet Ton in Nord-Süd-Richtung zerschneiden, während Variante F etwa den Bereich der Nordumfahrung Siebleben aufnehmen und von dieser Linie
aus analog zur Variante B in südlicher Richtung auf einer allerdings deutlich kürzeren Strecke durch das Vorranggebiet verlaufen würde.
Nach dem aktuellen Entwurf des Regionalplanes Mittelthüringen sollen die o.g. Vorrang- und
Vorbehaltsgebiete Rohstoffsicherung und –gewinnung im Wesentlichen bestehen bleiben,
auf eine neuerliche Ausweisung von Vorsorgegebieten wird künftig jedoch verzichtet werden.
Die Ost-West-Querung des Vorranggebietes Rohstoffsicherung und –gewinnung für Ton soll
weiterhin möglich sein. Im ERP-MT verläuft zusätzlich von dieser Nordumfahrung Siebleben
ein Teil der geplanten Umfahrung Gotha am südöstlichen Rand des Vorranggebietes Ton in
Richtung Seeberg.
Aufgrund der innerhalb des o.g. Vorranggebietes Rohstoffsicherung und –gewinnung für
Kies/Kiessand liegenden und damit im Widerspruch zu Ziel RROP-MT 8.2.1.1 stehenden,
westlich der Bahnstrecke verlaufenden Varianten F, C und B wurde die Einleitung und
Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens (ZAV) gemäß § 24 ThürLPlG erforderlich.
Die hierfür zuständige Behörde leitete das ZAV mit Schreiben vom 29.02.2008 ein.
Insbesondere zur Herstellung des Einvernehmens mit der Oberen Bergbehörde gemäß
§ 24(4) ThürLPlG waren umfangreichere Abstimmungen unter Einbeziehung der zuständigen
Obersten Bergbehörde des Freistaates, die Erstellung eines Gutachtens zur ersten Abschätzung der Standsicherheit sowie dessen Bewertung durch die TLUG erforderlich.
Im Ergebnis konnte mit Schreiben vom 28.01.2009 festgestellt werden, dass die Abweichung
von dem o.g. Ziel der Raumordnung unter der Bedingung zulässig sei, dass Standsicherheitsberechungen, die nach den in der Stellungnahme des Thüringer Landesbergamtes genannten Vorgaben durchzuführen seien, zu einem positiven Ergebnis gelängen.
Die obere Landesplanungsbehörde geht deshalb davon aus, dass eine Trassierung in dem
kritischen Bereich zwischen Bahnstrecke und Kiesabbau prinzipiell möglich ist und somit die
vorrangige Realisierung der Straßenbaumaßnahme nicht gefährdet wird.
In Verbindung mit Maßgabe 2 dieser landesplanerischen Beurteilung kann außerdem davon
ausgegangen werden, dass die raumordnerischen Belange der Rohstoffsicherung in diesem
Bereich gewährleistet werden können.
In gleichem Maße trifft dies auf die in West-Ost- sowie Nord-Süd-Richtung verlaufende Querung des Vorranggebietes Rohstoffsicherung und –gewinnung für Ton „T 1 - Gotha-Ost" zu.
Hier konnte allerdings auf die Durchführung eines ZAV verzichtet werden. Nach Ziel RROPMT 8.2.5.1 soll der Bau der Verbindungsstraße zwischen dem Industriegebiet Gotha-Ost und
der B 7 im Vorranggebiet T 1 zulässig sein. Die zusätzliche, im RROP-MT nicht erwähnte
südwärts gerichtete Fortführung dieser Anbindung soll am östlichen Rand der Lagerstätte
verlaufen. Deren Auswirkungen können nach Einschätzung der oberen Landesplanungsbehörde und in Übereinstimmung mit der Auffassung der Regionalen Planungsgemeinschaft
Mittelthüringen vernachlässigt werden, da durch die lediglich randliche Querung der überwiegende Teil der Lagerstätte auch weiterhin einer künftigen Nutzung zur Verfügung steht.
40
Die möglicherweise randlich von der Trasse berührten Lagerstättenbereiche befinden sich
gleichfalls in unmittelbarer Nähe bzw. sogar innerhalb bebauter Gebiete.
Ungeachtet dessen sollten mit einem eventuellen künftigen Eigentümer der Lagerstätte (derzeit ein Insolvenzverwalter als rechtmäßiger Ansprechpartner) frühzeitig Abstimmungen bzgl.
der Annäherung an nutzbare Lagerstättenteile erfolgen (siehe hierzu auch Hinweis unter
A.III).
Für die Ton-Lagerstätte kann damit der raumordnerischen Rohstoff-Sicherungspflicht gemäß
LEP G 5.3.1 auch im Falle der Querung durch die Varianten B bzw. F im südlichen Teil
nachgekommen werden.
Für den nördlichen Teil des Vorranggebietes Rohstoffsicherung und –gewinnung für Ton „T 1
- Gotha-Ost" treffen die vorgenannten Aussagen nicht zu. Eine Prüfung der Möglichkeit der
Abweichung von Ziel RROP-MT 8.2.5.1 war für die Variante B in diesem Abschnitt von vornherein jedoch nicht erforderlich, da sich im Ergebnis der Abwägung andere sinnvolle Alternativen herausstellten.
Eine Querung dieses größeren Teiles der Lagerstätte durch Variante B steht daher in Widerspruch zum Ziel RROP-MT 8.2.5.1 in Verbindung mit RROP-MT 8.2.
Variante H quert wie bereits dargestellt das östlich der Bahnstrecke Gotha-Leinefelde ausgewiesene Vorbehaltsgebiet Rohstoffsicherung und –gewinnung für Kies/Kiessand "KiS 40 Gotha, nördlich" in seinem größeren nördlichen Teil diagonal auf einer Länge von etwa
1000 m.
Gemäß Grundsatz RROP-MT 8.2 soll in diesem Vorbehaltsgebiet den Belangen der Rohstoffsicherung und -gewinnung ein besonderes Gewicht bei der Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen beigemessen werden. Andere Nutzungen sollen hier nur zulässig sein,
wenn sie die Rohstoffgewinnung nicht erheblich erschweren oder ausschließen.
Durch die nahezu mittige Querung des größeren Teiles der Lagerstätte muss mindestens
von einer wesentlichen Verschlechterung der Möglichkeit einer eventuellen künftigen Rohstoffgewinnung ausgegangen werden.
Damit ist Variante H in diesem Abschnitt unter dem Aspekt der langfristigen Rohstoffsicherung gemäß LEP G 5.3.1 deutlich ungünstiger zu beurteilen als die Varianten C und B, welche das gleiche Vorbehaltsgebiet lediglich in seinem südlichen Zipfel queren würden.
Im Bereich des Kleinen Seeberges existieren mehrere Standorte ehemaligen Bergbaus.
Im Zuge des Tunnelbaus bei den Varianten F, B und H werden möglicherweise ungesicherte
untertägige Hohlräume und Tagebaurestlöcher aus Gipstage- und tiefbau vermutlich aus
dem 17. bzw. 19. Jahrhundert (Stellungnahme des Thüringer Landesbergamtes) berührt. Bei
Beachtung der Maßgaben 3 und 7, welche insbesondere eine westliche Verschiebung des
Tunnels sowie ingenieurgeologische Untersuchungen vorsehen, kann eine Gefährdung sowohl des Straßenbauwerkes als auch der zu schützenden Altbergbaustandorte vermieden
werden.
Ebenfalls ein früherer Abbaustandort ist die ehemalige Kiesgrube südöstlich des Tierparkes
von Gotha. Diese würde durch Variante C mittels Brückenbauwerk überquert werden. Das
von Seiten der Firma Kieswerke Kieser GmbH & Co. KG beabsichtigte Belassen des entstandenen Gewässers ist vom Thüringer Landesbergamt im Rahmen einer wasserrechtlichen Plangenehmigung zugelassen worden. Das Ziel einer naturschutzfachlichen Folgenutzung des Standortes ist im Wesentlichen bereits erreicht. Der Straßenneubau im Zuge der
Variante C wäre so zu konzipieren, dass dieses Sukzessionsstadium nicht zerstört würde.
Unter dieser Voraussetzung könnte Variante C in Übereinstimmung mit den Erfordernissen
der Raumordnung zur sachgerechten Rekultivierung und harmonischen Wiedereingliederung
des Tagebaus in die Umgebung realisiert werden (vgl. u.a. RROP-MT 8.1.6).
Die Varianten C, F3, F und H können bzgl. der raumbedeutsamen Belange der Rohstoffsicherung und –gewinnung bei Beachtung der unter A.II benannten Maßgaben in
Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung gebracht werden.
Die Variante B steht nicht in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung bzgl. der Belange der Rohstoffsicherung und –gewinnung.
41
Aufgrund der unterschiedlichen Auswirkungen ergibt sich folgende Rangfolge der
einzelnen Varianten:
Variante
Rangfolge
6.
B
X
C
2
F
3
H
1
F3/F
3
Verkehr
•
Der schrittweise und bedarfsgerechte Ausbau des Verkehrsnetzes soll in den Thüringer Regionen
gesichert werden. Dabei soll dem Ausbau vorhandener Verkehrswege Vorzug vor dem Neubau
eingeräumt werden.
Die Flächeninanspruchnahme soll möglichst gering gehalten und die Zerschneidung großer zusammenhängender Freiräume vermieden werden. (LEP G 4.1.4 und RROP-MT 9.1.2)
•
Die überregional bedeutsamen Straßenverbindungen sollen als Ergänzungsnetz zu den europäisch und großräumig bedeutsamen Verbindungen sowohl den steigenden Bedarf im Straßenfernverkehr als auch die gleichwertige Entwicklung aller Landesteile sichern. Dabei soll die Erreichbarkeit der Räume mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung, die Entlastung bedeutsamer Landschaftsräume und die länderübergreifende Netzbildung berücksichtigt werden. (LEP G
4.1.15 in Verbindung mit Karte 1)
•
Die vom Verkehr ausgehenden Störfaktoren, wie die Zerschneidungswirkung von Siedlungsflächen
und Freiräumen, die zusätzliche Inanspruchnahme von Grund und Boden, die Beeinträchtigung der
Landschaft durch Verkehrsbauten und das Gefahrenpotential für Mensch und Umwelt sollen so gering wie möglich gehalten werden. (RROP-MT 9.1.9)
•
Die Mitte-Deutschland-Schienenverbindung (MDV) ist als Bestandteil des konventionellen Transeuropäischen Verkehrsnetzes durchgehend zweigleisig auszubauen und zu elektrifizieren. Sie ist neben der Verbesserung des Fernverkehrs als Rückgrat für die Gestaltung des Verkehrsangebotes
für den Regionalverkehr des Landes zu nutzen. (LEP Z 4.1.9 in Verbindung mit Karte 1)
•
Auf den großräumig bedeutsamen Eisenbahnstrecken sollen infrastrukturelle Defizite beseitigt und
attraktive Bahnverbindungen länderübergreifend mit Anschlüssen an das europäische Netz gewährleistet werden. (LEP G 4.1.12 in Verbindung mit Karte 1)
•
Auf der Trasse der zurzeit stillgelegten kleinräumigen Verkehrsverbindung Bufleben – Goldbach –
Sonneborn – Friedrichswerth (– Kindel/Behringen) sollen zur Sicherung einer möglichen Reaktivierung Nutzungen unterbleiben, die diesem Ziel entgegenstehen. (RROP-MT 9.3.3.1 und 9.3.3.2 in
Verbindung mit Karte 9.1)
•
Zur weiteren Verbesserung der Verkehrserschließung der Planungsregion, insbesondere hinsichtlich der Erschließung der Ländlichen Räume sowie ihrer Anbindungen an das Oberzentrum Erfurt,
das Mittelzentrum mit Teilfunktionen eines Oberzentrums Weimar und die Mittelzentren soll das
Netz der regionalen und bedeutenden kleinräumigen Straßenverbindungen so erhalten und ausgebaut werden, dass alle Gemeinden und Ortsteile an das übergeordnete Netz und damit an zentrale
Orte angebunden sind. Dazu sollen die vorhandenen Straßen qualitativ verbessert werden.
Über eine Neutrassierung von Straßen soll unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte zur Erhaltung von Natur und Landschaft und des Schutzes des Bodens als landwirtschaftliches Produktionsmittel dann entschieden werden, wenn dies wegen des Verkehrsaufkommens oder zur Verbesserung der Lebensbedingungen der ansässigen Bevölkerung, zur Verbesserung der Verkehrssicherheit oder zur Entlastung von Fremdenverkehrs- und Erholungszentren notwendig ist. (RROPMT 9.4.2.1)
•
Die bedeutenden kleinräumigen Straßenverbindungen (Kategorie V) sollen der weiteren funktionsgerechten Flächenerschließung der Planungsregion Mittelthüringen dienen. Sie sollen vorrangig
bei Instandsetzungs- und Ausbauarbeiten im verbleibenden Landesstraßennetz berücksichtigt und
generell ortsgerecht ausgebaut werden. (RROP-MT 9.4.3.1 in Verbindung mit Karte 9.2)
42
•
Der Aus- und Neubau der Straßen soll der Erhaltung und Weiterentwicklung eines leistungsfähigen
Netzes von großräumigen, überregionalen, regionalen und bedeutenden kleinräumigen Straßen
dienen. (RROP-MT 9.4.4.2)
•
Vorrangig vor dem Bau neuer Straßen sollen vorhandene Straßen ausgebaut werden, wenn hierdurch die wesentlichen Zielstellungen unter verträglichen Bedingungen erreicht werden können.
Bei starker innerörtlicher Durchgangsverkehrsbelastung oder ungünstigem Straßenverlauf sowie
zur Verbesserung des Wohnumfeldes sollen Ortsumgehungen oder Ortskernumgehungen vorgesehen werden. (RROP-MT 9.4.4.3)
•
Der Flugplatz Gotha-Ost (mit Bauschutzbereich) soll in Übereinstimmung mit dem Luftverkehrskonzept des Freistaates für Mittelthüringen langfristig als Sonderlandeplatz genutzt werden.
(RROP-MT 9.5.8)
Die Bundesstraße B 247 wird im LEP, Karte 1, gemeinsam mit der B 7 als überregional bedeutsame Straßenverbindung dem Funktionalen Straßennetz zugeordnet.
Darin wird die Umfahrung Gotha im Zuge der B 247 und B 7 mit dem Vermerk "1 ... Verlauf
noch nicht geklärt" versehen. Aufgabe dieses Raumordnungsverfahrens soll es sein, für diesen im LEP 2004 noch offenen Verlauf eine raumverträgliche Lösung zu finden.
Die in LEP G 4.1.15 sowie in RROP-MT 9.4.4.2 formulierten Aufgaben, u.a. den steigenden
Bedarf im Straßenfernverkehr abzudecken sowie ein leistungsfähiges Netz von großräumigen, überregionalen, regionalen und bedeutenden kleinräumigen Straßen zu erhalten und
weiterzuentwickeln, kann mit dem Bau der geplanten Ortsumfahrung umgesetzt werden.
Dabei ist es nicht erheblich, durch welche Variante dies geschehen soll, da alle beantragten
Trassen zu einer Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrten führen würden. Allerdings ist
die Höhe der Entlastungen unterschiedlich (vgl. Tabelle in Punkt B dieser landesplanerischen Beurteilung).
In Westhausen sind die Unterschiede zwischen den einzelnen Varianten minimal. In der
Ortsdurchfahrt Warza ist zwischen Variante H mit einer Entlastung um 6.300 Kfz/d und Variante C mit einer Entlastung um 9.000 Kfz/d eine größere Differenz zu verzeichnen, die aber
offensichtlich aus dem unterschiedlichen Verlauf der Varianten im Raum Gotha erklärbar ist.
Den höchsten Entlastungseffekt um etwa 12.500 Kfz/d lässt Variante F3 in der Ortsdurchfahrt Warza erwarten.
Für die Stadt Gotha hat Variante H aufgrund ihrer sehr ortsfernen Trassierung die geringsten
Entlastungswirkungen aufzuweisen.
Daraus wird auch deutlich, dass ein noch weitaus größerer Bogen als Variante H z.B. östlich
um Siebleben bzw. um den gesamten Seeberg herum, wie er u.a. von Bürgern aus Siebleben anlässlich der Bürgerversammlung am 25.02.08 vorgetragen wurde, keine positiven
Wirkungen mehr für die Ortslage Siebleben und das Stadtgebiet von Gotha haben kann.
Die verkehrliche Wirkung einer derart weiträumigen Umfahrung östlich von Seebergen wurde
vom Vorhabenträger in den drei Varianten
- Anbindung an die bestehende B 247 auf Höhe Oststraße,
- Anbindung an die Vorzugsvariante F über die Nordumfahrung von Siebleben sowie
- Anbindung an die Variante H
untersucht. Es zeigte sich, dass die Verkehrsbelegung auf dem Streckenabschnitt südlich
des Seeberges mit 900 bis 1.400 Kfz/d äußerst gering wäre und diese Strecke gerade vom
Durchgangsverkehr durch Gotha nicht angenommen würde. In gleichem Maße würde diese
Feststellung auch für den Durchgangsverkehr im Zuge der B 7 in Siebleben zutreffen.
Damit sind diese Varianten wegen fehlender Entlastungswirkung indiskutabel.
Die gleiche ungenügende verkehrliche Wirkung entstünde offensichtlich bei einer östlichen
Umfahrung des Siebleber Teiches. Darüber hinaus käme bei diesem Vorschlag die nahezu
vollständige Durchquerung des FFH-Gebietes "DE5030301 Seeberg - Siebleber Teich" (nur
teilweise ist Untertunnelung möglich) und der militärischen Liegenschaft (STÜP) erschwerend hinzu.
43
Auch eine frühzeitige Trennung des Fahrzeugverkehrs auf der Bundesstraße B 247 nördlich
von Gotha jeweils in Richtung der Anschlussstelle an der BAB 4 Gotha-Boxberg bzw. in
Richtung der Anschlussstelle Neudietendorf führt nicht zu einer wirksamen Reduzierung des
Durchgangsverkehres in Gotha und Siebleben.
Die Entlastungswirkung der Varianten B, C und F für die Stadt Gotha ist differenziert zu betrachten. Sie ist für die Variante C aufgrund ihrer größeren Nähe zum Stadtzentrum Gotha
auf den in der Tabelle in Punkt B genannten Straßenabschnitten am stärksten, wobei wegen
dieser Ortsnähe der Anteil Quell- und Zielverkehr deutlich höher ausfallen dürfte als bei den
Varianten B und F.
In der Ortslage Siebleben verläuft gegenwärtig der Hauptverkehr im Zuge der B 7 in beiden
Richtungen über die Weimarer Straße mit einem durchschnittlichen täglichen Fahrzeugaufkommen von mehr als 19.000 Kfz, was im Prognose-Nullfall 2020 auf über 20.000 Kfz/d ansteigen wird. Die Entlastung insbesondere des Ortskerns von Siebleben ist bei Variante F
und B um rund 16.000 Kfz/d am deutlichsten, während durch Variante C etwa 11.000 Kfz/d
weniger den Ortskern passieren würden, bei Variante H sogar nur ca. 7.000 Kfz/d.
Ähnliche Relationen sind auch auf den anderen derzeit hoch belasteten Straßen in Siebleben zu verzeichnen.
Daher entspricht in Siebleben eine Trassierung nach den Varianten F und B am ehesten
dem Ziel des Neubaus einer Ortsumfahrung, da sie die größten Entlastungen für den Ortsteil
hervorrufen.
Viele Bürger aus Siebleben argumentierten, es handele sich bei den vorgenannten Varianten
nicht um eine Ortsumfahrung, sondern um eine Ortsdurchfahrt.
Nach § 16(1), Satz 3 FStrG ist eine Ortsumgehung der Teil einer Bundesstraße, welcher der
Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient. § 5(4), Satz 1 FStrG definiert eine Ortsdurchfahrt als
eine Straße, die u.a. anliegende Grundstücke erschließen soll oder mehrfach mit dem Ortsstraßennetz verknüpft ist.
Danach kann eine Trassierung im Zuge der Varianten B oder F eindeutig nicht als Ortsdurchfahrt bezeichnet werden.
Variante C würde am ehesten dem Charakter einer Ortsdurchfahrt entsprechen, denn im
Falle dieser Trassierung müssten zahlreiche an der Gleichenstraße liegende Gewerbestandorte angeschlossen werden, um die Entstehung zusätzlicher Verkehrsbauten und Verkehre
von vornherein zu verhindern.
Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht von einer sehr starken Zerschneidungswirkung der neuen Straßentrasse im Zuge der Varianten B oder F ausgegangen werden, wie
dies von zahlreichen Bürgern vorgetragen wurde. Die obere Landesplanungsbehörde schätzt
nach eingehender Prüfung ein, dass die Ortslage Siebleben durch die jetzige mit einem sehr
hohen Verkehrsaufkommen belegte Weimarer Straße deutlich stärker getrennt wird, als dies
durch eine eventuelle Neubaustrecke im Zuge der Varianten B bzw. F zu vermuten sein würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit der oben beschriebenen Entlastungswirkung
dieser Varianten die jetzige Trennwirkung der B 7 durch den Bau der Ortsumfahrung deutlich
reduziert werden kann.
Dem raumordnerischen Grundsatz RROP-MT 9.1.9, die vom Verkehr ausgehenden Störfaktoren wie Zerschneidung von Siedlungsflächen und Gefahrenpotential für den Menschen so
gering wie möglich zu halten, kann somit durch den Bau der Ortsumfahrung entsprochen
werden. In abgeschwächter Form erfüllen auch die Varianten C und H diese grundsätzliche
raumordnerische Aufgabenstellung.
Ebenfalls nur relativ geringe verkehrliche Entlastungen für die Ortslage Siebleben würde eine
bis zum Kleinen Seeberg westlich der Bahnstrecke verbleibende Trassierung ergeben, wie
sie seitens der Stadt Gotha nachträglich vorgeschlagen wurde.
Die Landesstraße L 1027 "Kindleber Straße" ist im RROP-MT als bedeutende kleinräumige
Straßenverbindung in das Funktionale Straßennetz integriert (vgl. Karte 9.2 des RROP-MT).
44
Diese Straßenverbindungen sollen gemäß RROP-MT 9.4.3.1 der weiteren funktionsgerechten Flächenerschließung der Planungsregion Mittelthüringen dienen und vorrangig bei Instandsetzungs- und Ausbauarbeiten im verbleibenden Landesstraßennetz berücksichtigt
sowie generell ortsgerecht ausgebaut werden.
Die Umsetzung dieses raumordnerischen Grundsatzes wird von den einzelnen Varianten in
unterschiedlichem Maße berührt.
Während bei den Varianten B, C und H jeweils Knotenpunkte mit der Kindleber Straße vorgesehen sind und somit die funktionsgerechte Flächenerschließung durch die direkte Anbindung an die Umgehungsstraße fördern, wird gemäß den Antragsunterlagen bei Variante F
der Verkehrsfluss unterbrochen. Es ist keine Anbindung vorgesehen, der Bahnübergang soll
für den Fahrzeugverkehr geschlossen werden.
Nach Informationen des Antragstellers solle der Verkehr auf der Kindleber Straße über die
Gründlerstraße/Gleichenstraße abgeleitet und über die im Zuge der OU-Trasse entstehende
neue Bahnquerung in Richtung Friemarer Straße/Am Industrieweg geführt werden. Nach
Aussage der DEGES sei dieser Abschnitt auch für den landwirtschaftlichen Verkehr nutzbar.
Damit wird die in RROP-MT 9.4.3.1 geforderte Flächenerschließungsfunktion der L 1027
verschlechtert, aber nicht unmöglich gemacht. Die Regionale Planungsgemeinschaft Mittelthüringen hat dieses Problem nicht thematisiert.
Unabhängig davon soll gemäß Maßgabe 5 dieser landesplanerischen Beurteilung im Rahmen der Feinplanung geprüft werden, ob eine Aufrechterhaltung des Durchgangsverkehrs im
Zuge der L 1027 über den jetzigen Bahnübergang weiterhin gewährleistet werden kann
(Forderung der Stadt Gotha; vgl. auch Punkt E.II.1 Wirtschaft).
Im Nordosten der Stadt Gotha befindet sich nördlich angrenzend zur Kindleber Straße der
Flugplatz der Stadt Gotha. Dieser Flugplatz Gotha-Ost besitzt einen Bauschutzbereich und
soll gemäß Ziel RROP-MT 9.5.8 in Übereinstimmung mit dem Luftverkehrskonzept des Freistaates für Mittelthüringen langfristig als Sonderlandeplatz genutzt werden. Damit dient er
der Angebotsverbesserung an privatem Luftverkehr sowie der Ausübung des Luftsportes.
Entsprechend der Stellungnahme der Oberen Luftfahrtbehörde (Referat 540 beim Thüringer
Landesverwaltungsamt) wird Variante C abgelehnt. Die für die Baumaßnahme nach § 12
LuftVG benötigte luftverkehrsrechtliche Zustimmung würde versagt werden.
Der vorgenannten raumordnerischen Zielstellung steht Variante C somit entgegen.
Für die Varianten B, F3, F und H bestehen aus luftverkehrsrechtlicher Sicht keine grundlegenden Einwände.
Allerdings plant die Stadt Gotha eine Erweiterung des Gewerbegebietes im Umfeld des
Flugplatzes und in diesem Zusammenhang möglicherweise auch eine Verlegung des Sonderlandeplatzes. Beide Planungsvorstellungen sind gegenwärtig nicht Bestandteil des genehmigten Flächennutzungsplanes der Stadt.
Auch unter diesem Aspekt würde eine Realisierung der Variante C gegenüber Variante F die
ungünstigere Trassierung darstellen. Durch die Nutzung dieser bisher gewerblich nicht genutzten Flächen kann auch mit einem stärkeren Anbindungsdruck direkt an die Umgehungstrasse gerechnet werden. Dies stünde dem Charakter einer Ortsumfahrung entgegen (s.o).
Gemäß LEP G 4.1.4 und RROP-MT 9.1.2 soll zwar bei der Sicherung eines bedarfsgerechten Verkehrsnetzes dem Ausbau vorhandener Verkehrswege der Vorzug vor dem Neubau
eingeräumt werden. Dazu sollen die vorhandenen Straßen qualitativ verbessert werden
(RROP-MT 9.4.2.1). Allerdings sollen vorhandene Straßen nur dann vorrangig vor dem Bau
neuer Straßen ausgebaut werden, wenn hierdurch die wesentlichen Zielstellungen unter verträglichen Bedingungen erreicht werden können (RROP-MT 9.4.4.3).
Genau das aber ist im Sinne des vorgenannten Grundsatzes ein Aspekt, welcher den Verlauf
der Variante C im Bereich der Gleichenstraße gegenüber dem der Variante F oder B deutlich
benachteiligt.
Einer Erschließung der bestehenden und künftigen Gewerbestandorte insbesondere im
nördlichen Umfeld der Kindleber Straße käme die Umsetzung einer weiteren Forderung von
Maßgabe 5 entgegen, wonach geprüft werden soll, ob am nördlichen Ortsrand von Gotha
45
eine geeignete Querungsmöglichkeit über die Straßen- und Bahntrasse möglich ist. Damit
könnte gleichzeitig einer in den Stellungnahmen der Landwirtschaftsbehörden erhobenen
Forderung zur besseren Erschließung dieser Ackerflächen im Falle einer nicht durchgängigen Befahrbarkeit der Kindleber Straße entsprochen werden (siehe auch Punkte E.II.1 und
E.II.2).
Von der geplanten Straßenbaumaßnahme werden durch alle Varianten zwei bedeutsame
Schienenverkehrswege des raumordnerisch festgesetzten Funktionalnetzes berührt.
Die europäisch bedeutsame Schienenverbindung der MDV verläuft nördlich des Seeberges
und muss von der Neubaustrecke untertunnelt werden.
Die großräumig bedeutsame Schienenverbindung Gotha-Leinefelde soll entweder nördlich
vom Bahnhof Bufleben (Variante H), auf Höhe der Kiesgruben (Varianten B und C) oder in
Fortführung der Straße "Am Industrieweg" mittels Brückenbauwerk (Variante F) gequert werden.
Im Bereich der Kiesgruben nördlich Gotha (Varianten B, C und F) sowie im weiteren Verlauf
der Variante F ist eine Trassierung der Ortsumfahrung unmittelbar westlich der Gleisanlage
beabsichtigt.
Die DB AG hat in ihrer Stellungnahme zu den vorgenannten Berührungspunkten auf die notwendige Einhaltung der entsprechenden Vorschriften für Bauwerke, Kreuzungspunkte und
Annäherungen zu Bahnanlagen hingewiesen. Bei Berücksichtigung dieser in Maßgabe 2
sowie in Punkt A.III aufgenommenen Hinweise steht keine der beantragten Varianten den
raumordnerischen Erfordernissen bzgl. des Funktionalnetzes Schiene entgegen.
Die in LEP Z 4.1.9 und LEP G 4.1.12 formulierten Entwicklungsaufgaben zu diesen Schienenwegen werden durch die erforderlichen und gemäß den Antragsunterlagen vorgesehenen Kreuzungsbauwerke und die Annäherung an die Gleisanlagen nicht beeinträchtigt.
Für die Strecke Bufleben - Friedrichswerth erfolgte gemäß Mitteilung der DB AG mit Aktenzeichen 53130/Paw/11/06 die Freistellung der Flächen von Bahnbetriebszwecken nach § 23
AEG. In ihrer aktuellen Stellungnahme zur Variante F3 informierte die DB AG darüber, dass
die Gleisanlagen zurückgebaut worden und die Grundstücke an die Verwaltungsgemeinschaft „Mittleres Nessetal“ verkauft seien.
Damit wäre eine niveaufreie Querung der ehemaligen Bahnstrecke durch die Varianten B, C,
F3 und F möglich.
In Ziel RROP-MT 9.3.3.1 war für diese Strecke vorgesehen, dass zur Sicherung einer möglichen Reaktivierung Nutzungen unterbleiben sollten, die diesem Ziel entgegenstehen. Allerdings hat bereits der Entwurf des Regionalplanes Mittelthüringen für die ehemalige Bahnstrecke der aktuellen Entwicklung Rechnung getragen und auf jegliche Trassensicherung
verzichtet. Entsprechend fand das Problem in der Stellungnahme der Regionalen Planungsgemeinschaft Mittelthüringen zum laufenden ROV keine Erwähnung.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist die u.a. von der Verwaltungsgemeinschaft "Mittleres
Nessetal" erhobene Forderung, den auf dieser ehemaligen Bahnstrecke geplanten Radwanderweg zu berücksichtigen (vgl. hierzu Maßgabe 11 und Punkt E.II.4).
Nach Mitteilung der Bundeswehr, Wehrbereichsverwaltung Ost, würde durch die Varianten
B, F und H die Verbindungsstraße zwischen der Friedenstein-Kaserne in Gotha und dem
Standortübungsplatz am Seeberg zerschnitten. In der Stellungnahme wird daher gefordert,
dass die Belange der Zu- und Abfahrt zur "Friedenstein-Kaserne" sowie die Zufahrt zum
Standortübungsplatz "Seeberg" (Schlegelstraße) durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt
werden dürfen.
Der seitens der Bundeswehr befürchtete Rückbau der Schlegelstraße am Kreuzungspunkt
mit der Umgehungstrasse ist offensichtlich jedoch nicht geplant, die gelben Kreuze auf Plan
IV.4, Blatt 2, der Antragsunterlage bedeuten in diesem Fall lediglich, dass hier keine Anbindung an die neue Trasse vorgesehen ist.
Die obere Landesplanungsbehörde hat zur Wahrung der berechtigten militärischen Belange
die vorgenannte Forderung in Maßgabe 4 dieser landesplanerischen Beurteilung aufgenommen.
46
Die Varianten B, F3, F und H können bzgl. der raumbedeutsamen Belange des Verkehrs bei Beachtung der unter A.II benannten Maßgaben in Übereinstimmung mit den
Erfordernissen der Raumordnung gebracht werden.
Die Variante C steht nicht in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung bzgl. der Belange des Verkehrs.
Aufgrund der unterschiedlichen Auswirkungen ergibt sich folgende Rangfolge der
einzelnen Varianten:
Variante
Rangfolge
7.
B
3
C
X
F
1
H
4
F3/F
1
Technische Infrastruktur und technischer Umweltschutz
Elektroenergie- und Gasversorgung, Telekommunikation
•
Die technische Infrastruktur der Kommunikationsanlagen soll mit anderen räumlichen Nutzungen
abgestimmt werden. Eine Beeinträchtigung des Landschafts- und Ortsbildes soll minimiert werden.
(LEP G 4.1.23)
•
Vorhandene und geplante Anlagen der Telekommunikation einschließlich der Anlagen für Rundfunk und Fernsehen sollen erhalten, ausgebaut und gesichert werden. Bei allen raumbedeutsamen
Planungen sollen entsprechende Flächen und Trassen für konzipierte Anlagen der Telekommunikation beachtet und, wenn notwendig, freigehalten werden. (RROP-MT 9.6.2)
•
Die Netze und Anlagen der Elektroenergieversorgung sollen so erhalten, rekonstruiert, ausgebaut
und ggf. neu errichtet werden, dass sie den Anforderungen der Bevölkerung und der Wirtschaft
genügen und als eine wichtige infrastrukturelle Voraussetzung für die Wirtschaftsentwicklung Mittelthüringens wirksam werden können. (RROP-MT 10.2.1.1)
•
Die Versorgung mit Erdgas als preisgünstigem und umweltfreundlichem Energieträger über den
Anschluss an das regionale und überregionale Gasversorgungsnetz soll in Mittelthüringen flächendeckend, zumindest aber für die zentralen Orte qualitativ und quantitativ gesichert und weiter ausgebaut werden. (RROP-MT 10.2.2.1)
Die DB AG informiert in ihrer Stellungnahme, dass die 110 kV-Bahnstromleitung WeimarBebra bei den Varianten F und H nachhaltig betroffen sei. Gefordert wird u.a. die Einhaltung
der Mindestabstände nach EN 50341 sowie des Abstandes zwischen Mast und äußerer
Straßenkante von mindestens 20 m.
Unmittelbar südlich und parallel zu dieser Leitung verläuft die 380 kV-Freileitung Mecklar Vieselbach - Eisenach 449/454 in Rechtsträgerschaft der Vattenfall Europe Transmission
GmbH.
Der Kreuzungspunkt mit beiden Freileitungen befindet sich für die Varianten B, C und F unmittelbar westlich der DB-Strecke Gotha-Leinefelde, für die Variante H etwa 1.200 m östlich
der Bahnstrecke.
Seitens der E.ON Thüringer Energie AG sind drei 110 kV-Freileitungen (Gotha -Gotha/ Gleichenstrasse, Gotha - Ohrdruf und Thörey -Gotha) sowie zahlreiche Mittelspannungsanlagen
betroffen. Konfliktpunkte ergeben sich nach Aussage der Firma mit der 110 kV-Leitung Gotha- Gotha/Gleichenstrasse bei den Varianten B, F und H.
Der Energieversorger verweist in seiner Stellungnahme u.a. auf die zu beachtenden Anforderungen bezüglich der Sicherungspflicht während der Bauzeit bzw. frühzeitige Abstimmungen im Falle erforderlicher Verlegungen von Maststandorten.
Variante H werde gegenwärtig abgelehnt, da sich nach den bisherigen Planunterlagen ein
Maststandort direkt auf der Fahrbahnmitte befände.
Variante F würde aus Sicht der E.ON TEAG abgelehnt werden, sollten Flächenanteile des
Umspannwerkes Gleichenstraße beansprucht werden.
47
In den Antragsunterlagen ist in diesem Bereich außerdem der Knotenpunkt K 2.14 vorgesehen. Dadurch ist möglicherweise mit einem etwas höheren Flächenbedarf zu rechnen.
Die obere Landesplanungsbehörde schätzt in Abstimmung mit dem Vorhabenträger ein,
dass die vorgenannten Konfliktpunkte im Rahmen der Feinplanung lösbar sind.
Bei Beachtung der in Maßgabe 13 fixierten Forderungen der Versorgungsträger bzw. der DB
AG können daher bei allen Varianten durch den Straßenneubau die raumordnerischen Erfordernisse einer bedarfsgerechten und sicheren Energieversorgung gemäß RROPMT 10.2.1.1 hinreichend gewährleistet werden.
Im Norden des Untersuchungsgebietes im Bereich Bahnhof Bufleben kreuzen alle Varianten
eine Gasleitung der Erdgasversorgungsgesellschaft Thüringen-Sachsen mbH Erfurt.
Ebenfalls in diesem Raum sind zwei weitere parallel verlaufende Ferngasleitungen (Firma
WINGAS STEGAL) betroffen. Eine Beteiligung dieser Firma im ROV erfolgte jedoch nicht.
Unabhängig davon sind auch bezüglich dieser überregionalen Trassen die Forderungen von
Maßgabe 13 zu beachten.
Südlich des Seeberges kreuzen die Varianten B, F und H die am Südrand verlaufende
Gastrasse, die Variante C würde eine Gasleitung im Falle einer östlichen Verschwenkung
kreuzen, ansonsten aber nur tangieren.
Im Bereich von Kreuzungen und Nährungen mit den Anlagen seien Umverlegungs- bzw.
Schutz- und Sicherungsmaßnahmen an den Anlagen erforderlich.
Es bestehen jedoch bei Einhaltung der Maßgabe 13 keine Widersprüche zu den raumordnerischen Grundsätzen gemäß RROP-MT 10.2.2.1, wenn im weiteren Planungsverlauf erforderliche Maßnahmen an betroffenen Leitungen frühzeitig und detailliert mit dem zuständigen
Betreiber abgestimmt und die allgemeinen Forderungen (Abstände, Deckung, Bepflanzung
usw.) eingehalten werden.
Im Bereich aller dargestellten Varianten kreuzen nach Aussage der Deutschen Telekom AG
an verschiedenen Stellen, insbesondere im Zuge öffentlicher Straßen und Wege, mehrere
zum Teil hochwertige Telekommunikationslinien die geplante Trasse. Es sei nicht ausgeschlossen, dass diese Telekommunikationslinien geschützt, geändert oder verlegt werden
müssen, weshalb frühzeitige Abstimmungen notwendig wären.
Die obere Landesplanungsbehörde geht davon aus, dass Übereinstimmung mit Grundsatz
RROP-MT 9.6.2 besteht, wenn unter Beachtung von Maßgabe 13 alle Details im Zuge des
nachfolgenden Genehmigungsverfahren abgestimmt werden.
Wasserwirtschaft
•
Die für die Trinkwasserversorgung geschützten oder dafür geeigneten Grund- und Oberflächenwasserressourcen sollen in Übereinstimmung mit den Zielen in 6.2.2 und insbesondere in hydrogeologisch sensiblen Gebieten vor Verunreinigungen und Beeinträchtigungen sowie konkurrierenden Nutzungen unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlich-fachlichen Anforderungen dauerhaft geschützt werden. (RROP-MT 10.3.1.1)
Vom Wasser- und Abwasserzweckverband Gotha und Landkreisgemeinden werden keine
grundsätzlichen Einwände oder Bedenken gegen die Planung der Ortsumfahrung erhoben.
Allerdings wird festgestellt, dass die ortsferne Variante H, bezogen auf den Ist-Zustand, das
geringste Konfliktpotential aufweise.
Bei Beachtung der Maßgabe 13 geht die obere Landesplanungsbehörde insgesamt jedoch
davon aus, dass in allen Abschnitten Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können,
wenn frühzeitig die erforderlichen Abstimmungen mit dem zuständigen Versorgungsträger
durchgeführt werden.
Wasserschutzgebiete werden nach Mitteilung der Oberen Wasserwirtschaftsbehörde von
den Varianten nicht berührt.
48
Bezüglich der Querung des Überschwemmungsgebietes der Nesse bei Westhausen sowie
der geplanten Retentionsräume südlich des Kleinen Seeberges wird auf Punkt E.II.2 dieser
landesplanerischen Beurteilung verwiesen.
Damit steht insgesamt keine der betrachteten Varianten einer Umsetzung des raumordnerischen Erfordernisses gemäß RROP-MT 10.3.1.1 entgegen.
Alle Varianten können bzgl. der raumbedeutsamen Belange der technischen Infrastruktur bei Beachtung der unter A.II benannten Maßgaben in Übereinstimmung mit
den Erfordernissen der Raumordnung gebracht werden.
Abfallwirtschaft
•
Konversions- und Brachflächen sollen raumverträglich genutzt und, sofern regional bedeutsam,
bevorzugt interkommunal entwickelt werden. Der Bedarf an Bauflächen sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen soll bei grundsätzlicher Eignung vordringlich auf diesen Flächen realisiert werden.
(LEP G 3.4.1)
•
Unbelastete Bauabfälle, Bauschutt, Straßenaufbruch und Bodenaushub sollen sortiert, getrennt
und einer Wiederverwendung zugeführt werden, wobei grundsätzlich unbelasteter Bodenaushub
erhalten, gesichert und entsprechend seiner Wertigkeit vorzugsweise für Rekultivierungsmaßnahmen und Geländeregulierungen verwendet werden soll. Es soll darauf hingewirkt werden, dass die
genannten Abfälle nicht mehr auf Deponien gelangen. (RROP-MT 10.4.2.1)
•
Altlastenverdächtige Flächen sind zu erfassen und der katasterführenden Stelle zu melden.
(RROP-MT 10.4.4.1)
Die Obere Abfallwirtschaftsbehörde erhebt keine grundsätzlichen Bedenken gegen die geplanten Varianten.
Neben den betriebenen Anlagen grenzen jedoch auch zahlreiche Altlastverdachtsflächen
(Altstandorte und Altablagerungen) an die geplanten Linien von Variante F und C.
Es sei daher eine fachgutachterliche Begleitung der Erdarbeiten hinsichtlich der abfallrechtlichen Bewertung von Erdaushubmassen und deren ordnungsgemäßen Entsorgung bzw. Beurteilung der Wiedereinbaufähigkeit erforderlich.
Im Vorfeld, z.B. im Rahmen zu erstellender Baugrundgutachten, seien Untersuchungen zur
abfallrechtlichen Bewertung anfallender Erdaushubmassen durchzuführen.
Bei der späteren planerischen Untersetzung des Tunnelbaus ist ein Konzept zu erstellen,
das den Umgang mit dem beim Tunnelbau anfallenden Aushub regelt.
Bei Beachtung der Maßgabe 7 bzgl. des beim Tunnelbau anfallenden Aushubes sowie bei
Berücksichtigung des in Punkt A.III aufgenommenen Verweises auf die entsprechende Mitwirkungspflicht im Falle der Feststellung von Altlastenverdachtsflächen oder einer Beeinträchtigung von derartigen Flächen kann dem raumordnerischen Erfordernis RROPMT 10.4.4.1 entsprochen werden.
Für den anfallenden Straßenaufbruch im Falle des Rückbaus der in Maßgabe 5 genannten
Straßenabschnitte sind die Details der Verwertung bzw. Entsorgung im Rahmen der nachfolgenden Planungsphase zu klären. Dabei soll das in RROP-MT 10.4.2.1 formulierte raumordnerische Erfordernis zur vorzugsweisen Wiederverwendung der anfallenden Materialien berücksichtigt werden.
Alle Varianten stehen bzgl. der raumbedeutsamen Belange des technischen Umweltschutzes in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung.
49
8.
Siedlung, Immissionsschutz und Denkmalschutz
Siedlung, Immissionsschutz
•
Im Freiraum, einschließlich des nicht versiegelten Raums innerhalb der Siedlungsbereiche, sollen
wirtschaftliche und soziale Nutzungen unter Beachtung seiner ökologischen Funktionen gewährleistet werden. Auch in den Verdichtungsräumen sowie in den Stadt- und Umlandräumen soll Freiraum erhalten werden. Gärten und Parks sollen erhalten und mit der freien Landschaft verbunden
werden. Freiraum soll nur dann für Maßnahmen der Siedlungs- und Infrastruktur in Anspruch genommen werden, wenn dies unvermeidlich ist. (LEP G 5.1.2)
•
Die vom Verkehr ausgehenden Störfaktoren, wie die Zerschneidungswirkung von Siedlungsflächen
und Freiräumen, die zusätzliche Inanspruchnahme von Grund und Boden, die Beeinträchtigung der
Landschaft durch Verkehrsbauten und das Gefahrenpotential für Mensch und Umwelt sollen so gering wie möglich gehalten werden. Beeinträchtigungen infolge von Verkehrslärm sollen durch geeignete Trassenwahl, Bündelung von Verkehrswegen, ausreichenden Abstand sowie durch Lärmschutzmaßnahmen vermieden bzw. gemindert werden. (RROP-MT 9.1.9)
•
Bei raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Nutzungen sowie im Rahmen der Bauleitplanung sollen die Belange der Luftreinhaltung und des Lärmschutzes im Hinblick auf die Offenhaltung von Entwicklungsmöglichkeiten aller Bereiche (Wohnen, Freizeit, Gewerbe, Landwirtschaft,
Verkehr) und unter Berücksichtigung der Ergebnisse und Ziele aus der Luftreinhalteplanung umfassend berücksichtigt werden. (RROP-MT 10.5.1.1)
•
Dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen und Belästigungen (einschließlich Lärm) soll bei
Planungen von emittierenden Anlagen und Verkehrswegen sowie allen Maßnahmen, die die klimatologischen Verhältnisse im Gebiet beeinflussen können, vorgebeugt werden. (RROP-MT 10.5.1.2)
•
Freiräume zwischen den Siedlungsgebieten sollen erhalten und unter Berücksichtigung der vorhandenen Freiraumnutzungen und -funktionen weiter entwickelt und vernetzt werden. (RROPMT 11.7.1)
•
In Regionalen Grünzügen soll der Erhaltung der Freiräume und ihrer ökologischen sowie sozialen
Funktionen ein besonderes Gewicht bei der Abwägung gegenüber anderen Nutzungsansprüchen
beigemessen werden. Insbesondere soll eine weitere Siedlungstätigkeit vermieden werden. In der
Planungsregion Mittelthüringen wird u.a. der Regionale Grünzug RGZ 4 - Gotha mit nachstehenden regional bedeutsamen Entwicklungszielen ausgewiesen:
- Steuerung der Siedlungsentwicklung entlang der Bundesfernstraßen B 7 bzw. B 247 und der
Bundesautobahn A 4
- Verbesserung der Bedingung für Erholung und Freizeit
- Verbesserung des Landschaftsbildes
- Erhaltung und Verbesserung des Biotopverbundes
- Erhaltung der landwirtschaftlichen Boden- und Flächennutzung
- Sicherung von Überschwemmungsgebieten, Hochwasserschutz
(RROP-MT 11.7.2)
Schwerpunkte für erforderlichen Lärmschutz sind insbesondere die Ortsränder von Westhausen, Warza und Siebleben sowie die innerörtlichen Bereiche von Siebleben, welche von
Variante C bzw. B und F berührt werden.
Auf die Formulierung einer extra Maßgabe zur Errichtung von Lärmschutzwänden wurde
verzichtet, da in den Antragsunterlagen (vgl. u.a. Erläuterungsbericht: Tabelle in Punkt 1.3
und Unterlagen IV/4, Blätter 1-2 sowie Ergänzungsunterlage, Blatt Nr. 5.2) bereits diesbezügliche Maßnahmen vorgesehen sind und die obere Landesplanungsbehörde davon ausgehen muss, dass diese mindestens in der in den Unterlagen dargestellten Form umgesetzt
werden. Grundlage hierfür sind allerdings die detaillierten Lärmschutzberechnungen im
Rahmen der nachfolgenden Planungsphase (siehe hierzu die Hinweise gemäß Punkt A.III
dieser landesplanerischen Beurteilung).
In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis der Familie Otter aus Westhausen im Zuge
der Feinplanung zu prüfen, auch weiterhin westlich der Ortslage Westhausen die Errichtung
einer Lärmschutzwand vorzusehen.
50
Damit kann den Forderungen von RROP-MT 10.5.1.1 entsprochen werden, bei raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Nutzungen die Belange der Luftreinhaltung und des
Lärmschutzes hinreichend zu berücksichtigen.
Die Obere Immissionsschutzbehörde hat zwar die Variante H wegen der geringsten Betroffenheit des Schutzgutes Mensch als die beste Variante eingeschätzt. Andererseits stellt sie
unter dem Aspekt der Vermeidung der Verlärmung bisher ruhiger Gebiete die schlechteste
Variante dar.
Bei den weiteren im ROV zu betrachtenden Trassen B, F und C werden in dieser Reihenfolge allerdings nur geringe Unterschiede festgestellt. Auch der Variante F3 wurde zugestimmt.
Zusätzlich zu den aktiven Lärmschutzmaßnahmen ist die Variante F (bzw. auch die in diesem Abschnitt lagegleiche Variante B) gemäß Maßgabe 3 in der Ortslage Siebleben zwischen Weimarer und Salzgitterstraße nach Osten und danach bis zum Bahndamm nach
Westen zu verschieben. Dadurch ist es möglich, eine direkte Überbauung und damit den
Verlust eines großen Teiles der Kleingärten in diesem Bereich zu vermeiden.
Damit wird u.a. der Forderung der Oberen Immissionsschutzbehörde entsprochen, den
Trassenverlauf unter Beachtung immissionsschutzrechtlicher Aspekte, insbesondere des
§ 50 BImSchG, zu optimieren.
Zahlreiche Bürgereinwendungen kritisierten u.a. die beabsichtigte Zerschneidung des Ortes
Siebleben sowie der Kleingärten zwischen Ortslage und Kleinen Seeberg.
Die obere Landesplanungsbehörde geht nach eingehender Prüfung der Örtlichkeit davon
aus, dass der historisch gewachsene Ort Siebleben durch die neue Straße nicht durchtrennt
wird, auch wenn unstrittig ist, dass er von dem in den 80er Jahren errichteten Wohngebiet
Clara-Zetkin-Straße rein optisch abgeschnitten werden wird.
Bei Beachtung der allgemeinen Forderung in Maßgabe 3 zur Aufrechterhaltung der Wegebeziehungen im Umfeld der Neubautrasse ist jedoch gewährleistet, dass der Fußgängerund Fahrradverkehr weiterhin ungefährdet zu diesem Wohngebiet westlich der neuen Umgehungsstraße wechseln kann. Details zu den Querungsmöglichkeiten können allerdings
erst mit der Feinplanung festgelegt werden.
Außerdem kann eingeschätzt werden, dass die Realisierung des Vorhabens gegenüber den
bereits vorhandenen und perspektivisch ansteigenden Belastungen im Bereich der jetzigen
Ortsdurchfahrten erhebliche verkehrliche Entlastungen bringen wird (vgl. Punkt E.2.6).
Aus diesem Grund lehnt die Stadtverwaltung Gotha in ihrer Stellungnahme die weiträumige
Variante H wegen deutlich geringerer Effekte gegenüber den innerstädtischen Lösungsmöglichkeiten ab.
Die Entlastungseffekte für die bestehenden Straßen haben geringere Beeinträchtigungen
durch Lärm und Staub sowie ein geringeres Gefahrenpotential für die im Ort an diesen Straßen wohnenden Menschen zur Folge. Durch die Konzentrationswirkung der neuen Straße
werden unabhängig von der einzelnen Variante die innerörtlichen Trennwirkungen herabgesetzt.
Damit kann der in RROP-MT 9.1.9 geforderten geringstmöglichen Zerschneidungswirkung
von Siedlungsflächen weitestgehend entsprochen werden.
Aufgrund der ausschließlich innerörtlichen Thematik kann hierzu jedoch keine abschließende
raumordnerische Entscheidung getroffen werden (siehe auch Punkt F Raumordnerische Gesamtabwägung).
Aus Sicht der Oberen Immissionsschutzbehörde sei ohnehin dem Bau einer neuen Straße
gegenüber der Nullvariante aufgrund der in den Ortslagen vorhandenen Immissionssituation
(Lärm, staub- und gasförmige Emissionen und Erschütterungen) der Vorzug zu geben.
Zwar kann mit der jeweils ortsferneren Variante gewährleistet werden, dass der gesetzliche
Anspruch von § 50, Satz 1 BImSchG, schädliche Umwelteinwirkungen auf ausschließlich
51
oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete oder sonstige schutzbedürftige Gebiete
so weit wie möglich zu vermeiden, am besten umgesetzt wird.
Jedoch bietet auch eine Trassierung der Ortsumfahrung entsprechend den ortsnäher geführten Varianten im Rahmen des Neubaues Möglichkeiten einer entsprechenden Vorsorge.
Unter dieser Voraussetzung kann den raumordnerischen Erfordernissen von RROPMT 9.1.9 und in besonderem Maße von RROP-MT 10.5.1.1 und 10.5.1.2 entsprochen werden.
Die Siedlungsentwicklung von Westhausen, Warza und Gotha wird von den Trassenvarianten in unterschiedlicher Weise berührt, jedoch in keiner Weise behindert oder unmöglich gemacht.
Die im Zeitraum der ROV-Bearbeitung bekannten kommunalen Planungsvorstellungen liegen der Planung zugrunde und werden nicht beeinträchtigt, was u.a. durch die Berücksichtigung der in Punkt E.III aufgenommenen Hinweise gewährleistet wird.
Hierzu zählen auch aktuelle Vorstellungen der Stadt Gotha zur Weiterentwicklung der Industrie- und Gewerbeflächen nördlich der Kindleber Straße mit der Konsequenz einer eventuellen Schließung des Sonderlandeplatzes an diesem Standort (vgl. auch Punkt E.II.6).
Bezüglich der Erhaltung des Freiraumes zwischen den Siedlungen kann keine der Varianten
den raumordnerischen Erfordernissen von RROP-MT 11.7.1 vollständig entsprechen.
Generell ist eine Inanspruchnahme des Freiraumes beim Bau dieser Trasse unumgänglich
(siehe auch LEP G 5.1.2). Im Abschnitt Westhausen bis südlich des Bahnhofes Bufleben
betrifft dies alle im ROV untersuchten Varianten. Betroffen sind hier insbesondere solche
Freiraumfunktionen, die der Begrenzung der Landschaftszersiedlung, dem Landschafts- und
Bodenschutz und dem Biotopschutz dienen sollen. Daher kann in diesem Abschnitt nur
durch eine möglichst landschaftsverträgliche Bauweise und Gestaltung der Neubaustrecke
der Eingriff in den Freiraum gering gehalten werden (Beachtung der Maßgaben 6 und 10).
Durch die im Anschluss überwiegend innerörtlichen Trassierungen der Varianten C und F
sind die Belange der Freiraumsicherung für diese Varianten nicht mehr relevant.
Im weiteren Verlauf der Varianten B und H bis zum nördlichen Ortsrand von Siebleben werden durch die vollständige Durchquerung bisher nur landwirtschaftlich genutzter Bereiche die
dortigen Freiräume ebenfalls beeinträchtigt. Daher gilt die vorgenannte Forderung für diese
beiden Varianten uneingeschränkt weiter.
Bei Variante H, zum Teil auch bei Variante B, kommen in besonderem Maße die Beeinträchtigungen der Freiraumfunktionen der stadtnahen Erholung, des Gewässerschutzes und des
Biotopverbundes hinzu.
Es muss davon ausgegangen werden, dass in diesen Bereichen trotz Beachtung der Maßgaben und Berücksichtigung der Hinweise in den Punkten A.II und A.III der landesplanerischen Beurteilung die Forderungen gemäß RROP-MT 11.7.1, die natürlichen Funktionen des
betroffenen Freiraumes nicht erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen oder zu zerstören,
nur bedingt umgesetzt werden können.
Der Regionale Grünzug RGZ 4 - Gotha wird im Bereich südlich von Westhausen über Warza
bis Bahnhof Bufleben von allen Varianten, anschließend nur noch von den Varianten H und
B durchquert.
In dem von allen Varianten durchquerten Teil des RGZ 4 werden bei Umsetzung der Maßgaben keine der in RROP-MT 11.7.2 formulierten regional bedeutsamen Entwicklungsziele
des RGZ erheblich beeinträchtigt.
In dem nur von den Varianten B und H berührten Teil des RGZ 4 ist durch die Ausweisung
des Vorranggebietes zum Schutz des Bodens als landwirtschaftliches Produktionsmittel dem
Punkt der Erhaltung der landwirtschaftlichen Boden- und Flächennutzung eine größere Bedeutung beizumessen als in den vorherigen Abschnitten.
Deshalb wirken beide Varianten dem regional bedeutsamen Entwicklungsziel des RGZ 4 zur
Erhaltung der landwirtschaftlichen Boden- und Flächennutzung entgegen.
Die Landwirtschaftsbehörden haben sich in diesem Abschnitt gegen diese Trassen entschieden.
52
Alle Varianten können bzgl. der raumbedeutsamen Belange der Siedlungsentwicklung
und des Immissionsschutzes bei Beachtung der unter A.II benannten Maßgaben in
Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung gebracht werden, wobei
die Auswirkungen der Varianten B und H mit höheren Beeinträchtigungen verbunden
sind.
Aufgrund der unterschiedlichen Auswirkungen ergibt sich folgende Rangfolge der
einzelnen Varianten:
Variante
Rangfolge
B
4
C
3
F
1
H
5
F3/F
2
Denkmalschutz
•
Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere die Erfassung, der
Schutz, die Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen, an denen aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, volkskundlichen oder städtebaulichen Gründen sowie aus
Gründen der historischen Dorfbildpflege ein öffentliches Interesse besteht, sollen auf Grund ihrer
Bedeutung als Quellen und Zeugnisse der Geschichte und Entwicklung der Region gesichert, geschützt und gepflegt werden. (RROP-MT 11.5.1)
•
Archäologische Bodendenkmäler sollen als historische Zeugnisse aus den ur- und frühgeschichtlichen Perioden, dem Mittelalter oder der frühen Neuzeit sowie als wesentliche Grundlage für die Erforschung dieser vergangenen Epochen erhalten, in besonderen Fällen rekonstruiert und wissenschaftlich aufgearbeitet werden. (RROP-MT 11.5.9)
Das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie, Bau- und Kunstdenkmalpflege, informierte darüber, dass von den geprüften Varianten B, C, F3, F und H keine nachteiligen Wirkungen auf denkmalgeschützte Anlagen zu erwarten seien.
Das in mehreren Stellungnahmen der Bürger angesprochene Objekt des ehemaligen Jagdschlosses Mönchhof mit umgebendem Mönchpark (Ortslage Siebleben) wird von Variante F
in einem Abstand von mehr als 300 m tangiert. In der UVS wird dieser denkmalgeschützte
Park am Mönchshof mit seinem schönen alten Baumbestand und seinen Teichen als Besonderheit erwähnt.
Eine Beeinträchtigung des Objektes ist jedoch nicht zu befürchten, da durch die nach Maßgabe 3 zu modifizierende Variante F der Abstand sogar noch vergrößert wird.
Grundsätzlich können die raumordnerischen Erfordernisse von RROP-MT 11.5.1 umgesetzt
werden.
Das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie, Archäologische Denkmalpflege stellte in
seiner Stellungnahme eine archäologisch außerordentlich reiche Fundlandschaft für den von
den Varianten berührten Untersuchungsraum fest.
Betroffen seien insbesondere die Nesse-Querung südwestlich von Westhausen, der Nordhang des Seeberges bis Siebleben, der östliche Bereich von Siebleben, der Bereich um
Kindleben sowie Gotha-Ostvorstadt, zwischen Bahn und B 7 (vgl. auch UVS, Karte 6, Blatt 1
und 2).
Während jedoch bei den Varianten C, F3 und F eine Zerstörung archäologischer Denkmale
minimiert werden könne und weniger Ausgrabungsaufwand erforderlich sei, ließen die langen Strecken der Ostumfahrungen der Varianten B und H viele neue Fundstellen erwarten.
Zur Umsetzung des raumordnerischen Erfordernisses RROP-MT 11.5.9 wurde mit Maßgabe
12 die Forderung aufgenommen, unverzüglich beim Feststellen ur- oder frühgeschichtlicher
Objekte mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen abzustimmen und durchzuführen.
53
Alle Varianten können bzgl. der raumbedeutsamen Belange des Denkmalschutzes bei
Beachtung der unter A.II benannten Maßgaben in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung gebracht werden, wobei die Auswirkungen der Varianten B
und H mit höheren Beeinträchtigungen verbunden sind.
Aufgrund der unterschiedlichen Auswirkungen ergibt sich folgende Rangfolge der
einzelnen Varianten:
Variante
Rangfolge
F
B
4
C
1
F
1
H
4
F3/F
1
Raumordnerische Gesamtabwägung
Für das vom Landesamt für Straßenbau (Vorhabenträger) beantragte Vorhaben
"Umfahrung Gotha im Zuge der B 247 [VKE 5562]"
sollte festgestellt werden, ob und ggf. in welcher Weise die Maßnahme raum- und umweltverträglich realisiert werden kann.
Bei der Beurteilung des Vorhabens waren neben den raumordnerisch relevanten Auswirkungen auf die UVP-Schutzgüter insbesondere überfachliche Belange sowie raumordnerisch
relevante fachliche Belange des Verkehrs, des Landschafts- und Naturschutzes, der Landwirtschaft, der Rohstoffsicherung und Rohstoffgewinnung, des Siedlungswesens sowie des
Immissionsschutzes zu berücksichtigen sowie untereinander abzuwägen.
Den Belangen der Rohstoffsicherung und Rohstoffgewinnung sowie der Landwirtschaft waren wegen der Querung von regionalplanerisch festgesetzten Vorranggebieten, den Belangen des Naturschutzes wegen der Querung eines regionalplanerisch festgesetzten Vorranggebietes und gleichzeitiger Querung eines Naturschutzgebietes und eines FFH-Gebietes
sowie aufgrund der herausragenden Bedeutung des Artenschutzes in der Abwägung besonderes Gewicht beizumessen.
Raumordnerisch relevante Fragen der Abfallwirtschaft, der Verteidigung, der Forstwirtschaft,
des Denkmalschutzes, der Technischen Infrastruktur und des Technischen Umweltschutzes,
der Wasserwirtschaft sowie Belange von Fremdenverkehr und Erholung hatten keine entscheidungserhebliche Bedeutung.
Die Notwendigkeit der Realisierung einer Ortsumfahrung im Zuge der B 247 zur Entlastung
der Ortsdurchfahrten Westhausen, Warza und Gotha steht außer Frage. Hierzu gab es sowohl im Ergebnis der Anhörung und öffentlichen Auslegung der Verfahrensunterlagen als
auch im Rahmen der raumordnerischen Abwägung keine Bedenken.
Die B 247 in Gotha, Westhausen und Warza sowie die B 7 in Gotha weisen insgesamt eine
sehr hohe Verkehrsbelegung mit sehr hohen Anteilen Durchgangsverkehr auf (vgl. Punkte B
und E.II.6).
Im Landesentwicklungsplan 2004 wird daher von einer Neutrassierung dieser überregional
bedeutsamen Verkehrswege ausgegangen (vgl. LEP G 4.1.15 in Verbindung mit Karte 1).
Ferner sollen nach Grundsatz RROP-MT 9.4.4.3 bei derart starken innerörtlichen Verkehrsbelastungen Ortsumgehungen oder Ortskernumgehungen vorgesehen werden.
In den aktuellen Entwurf des Regionalplanes Mittelthüringen sind die Ortsumfahrungen für
Westhausen, Warza und Gotha aufgenommen worden.
Die Entlastung der genannten Ortsdurchfahrten vom Durchgangsverkehr ist deshalb mit einem sehr hohen Gewicht in die raumordnerische Abwägung einzustellen.
Im Norden des Untersuchungsraumes steht der geplanten Ortsumfahrung Westhausen sowie der südwestlichen Umfahrung von Warza als Ziel der Raumordnung jeweils ein Vorrang-
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gebiet zum Schutz des Bodens als landwirtschaftliches Produktionsmittel entgegen. Weitere
wesentliche zu berücksichtigende raumordnerische Entwicklungsaufgaben ergeben sich aus
der Querung des Vorbehaltsgebietes für Natur und Landschaft Nr. 4 " Nesseaue und Wilder
Graben" in Verbindung mit einem Landschaftsteil für den landes- und regionsweiten Biotopverbund sowie aus der Querung des auf der Karte Raumnutzung/Landschaftsrahmenplan
des RROP-MT ausgewiesenen Überschwemmungsgebietes der Nesse.
Aus der beabsichtigten Querung der Vorranggebiete zum Schutz des Bodens als landwirtschaftliches Produktionsmittel ergab sich nach § 24 ThürLPlG die Notwendigkeit zur Prüfung
der Zulässigkeit der Abweichung von diesem Ziel der Raumordnung. Im Ergebnis der beiden
Prüfungen wurde festgestellt, dass in Übereinstimmung mit den Standpunkten der einzubeziehenden Oberen Landwirtschaftsbehörde und der Regionalen Planungsgemeinschaft Mittelthüringen eine Abweichung vom Ziel RROP-MT 5.2.2.2 in den genannten Bereichen möglich ist.
Wesentlich in diesem Zusammenhang ist die Beachtung der Forderung von Maßgabe 4, wonach die Ausbildung des Knotens an der Kreisstraße K 7, der sich ebenfalls innerhalb des
Vorranggebietes zum Schutz des Bodens als landwirtschaftliches Produktionsmittel befindet,
so erfolgen muss, dass dies zu keiner Beeinträchtigung des dortigen Landwirtschaftsbetriebes führt.
Zur Wahrung der Belange des Naturschutzes und des Hochwasserschutzes im Bereich der
Nesseaue wurde mittels Maßgabe 6 festgelegt, dass entgegen der Darstellung in den Antragsunterlagen nur ein ausreichend dimensioniertes Brückenbauwerk zur gleichzeitigen
Querung von Nesseaue und Graben zu errichten ist. Damit können in diesem Bereich die
Belange des Neubaus der Umfahrung Westhausen mit den vorgenannten Belangen in Einklang gebracht werden.
Die in Warza vorgesehenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen bzw. die entsprechend den
Hinweisen in Punkt A.III zu prüfende Notwendigkeit zum Einsatz von aktiven Lärmschutzeinrichtungen bei Westhausen sichern den Schutz der Anwohner vor unzulässigen Beeinträchtigungen durch Lärm aber auch vor Schadstoffen und stellen deutlich günstigere Verhältnisse her als ohne Umgehungsstraße.
Im weiteren Verlauf der geplanten Trassen bis zur Bahnstrecke (Varianten B, C, F und H
sind in diesem Abschnitt deckungsgleich) bzw. westlich der B 247 zwischen den beiden Vorranggebieten zum Schutz des Bodens als landwirtschaftliches Produktionsmittel (nur Variante F3) werden ein Vorbehaltsgebiet zum Schutz des Bodens als landwirtschaftliches Produktionsmittel und ein Teilbereich des RGZ 4 - Gotha durchquert. Die landwirtschaftlichen Böden sind ungeachtet der Unterscheidung in Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete im gesamten
Untersuchungsraum von sehr hoher Qualität und Wertigkeit.
Eng mit dem Belang der Landwirtschaft verknüpft ist in diesem Raum das Vorkommen des
Feldhamsters. Die in den Stellungnahmen deutlich gewordene überdurchschnittliche Bedeutung dieses Vorkommens über Thüringen hinaus (Kernzone des Verbreitungsgebietes) war
bei der geplanten Linienführung ebenso zu berücksichtigen wie die diagonale Zerschneidung
des Vogelschutzgebietes Nr. 16 "Ackerhügelland westlich Erfurt mit Fahnerscher Höhe".
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes kann nach
Einschätzung der Oberen Naturschutzbehörde für alle Varianten bei Berücksichtigung des
Hinweises in Punkt A.III ausgeschlossen werden.
Jedoch war aufgrund der Feststellung der Oberen Naturschutzbehörde, dass mit dem Straßenneubau eine weitere Verschlechterung des Erhaltungszustandes der in Anhang IV der
FFH-Richtlinie aufgeführten Art Feldhamster angenommen werden muss und somit artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt wären, dem Belang des Artenschutzes aus
raumordnerischer Sicht eine entscheidungserhebliche Bedeutung beizumessen.
Demgegenüber mussten Forderungen der zuständigen Landwirtschaftsbehörden, im Abschnitt zwischen Westhausen, Warza und Bahnhof Bufleben so lange wie möglich das vorhandene Straßennetz zu nutzen, zurückgestellt werden.
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Nur durch eine Trassierung der Ortsumfahrung im Zuge der Variante F3 in Verbindung mit
Maßgabe 9 konnte durch die randliche Lage zur Kernzone des Verbreitungsgebietes des
Feldhamsters eine Verringerung des Beeinträchtigungspotentials der Population erreicht
werden.
Insgesamt schätzt damit die obere Landesplanungsbehörde ein, dass die artenschutzrechtliche Verträglichkeit und die Verträglichkeit gegenüber dem Vogelschutzgebiet durch den
Straßenneubau gewährleistet werden können.
Variante H verläuft, nördlich am Bahnhof Bufleben beginnend, in südöstlicher Richtung bis
zur Querung der B 7 bei Siebleben nahezu vollständig durch ein Vorranggebiet zum Schutz
des Bodens als landwirtschaftliches Produktionsmittel und wird daher von allen Vertretern
der Landwirtschaft abgelehnt. Auch Variante B findet wegen der großräumigen Zerschneidung landwirtschaftlicher Flächen, die im RROP-MT teilweise auch als Vorranggebiet zum
Schutz des Bodens als landwirtschaftliches Produktionsmittel ausgewiesen werden, keine
Zustimmung.
Der raumordnerisch relevante Belang der landwirtschaftlichen Bodennutzung war in diesen
Abschnitten folglich höher zu werten als die beabsichtigte Neutrassierung der Umgehungsstraße. Es kann diesbezüglich keine Raumverträglichkeit der Varianten B und H festgestellt
werden.
Unverträglichkeit gegenüber den raumordnerisch relevanten Belangen der Rohstoffsicherung
ergeben sich auch durch die Nord-Süd-Querung von Variante B durch das Vorrangebiet
Rohstoffsicherung und –gewinnung für Ton „T 1 - Gotha-Ost".
Die in Ziel RROP-MT 8.2.5.1 offerierte Möglichkeit des Baus einer Verbindungsstraße zwischen dem Industriegebiet Gotha-Ost und der B 7 bezieht sich auf die schon im FNP der
Stadt Gotha dargestellte Nordumfahrung von Siebleben (nicht Gegenstand des ROV) und
kann nicht auf eine komplette Nord-Süd-Durchschneidung des Vorranggebietes angewendet
werden.
Durch die westlich der Bahnstrecke Gotha-Leinefelde verlaufende Variante F und teilweise
auch durch die Varianten B und C wird das Vorranggebiet Rohstoffsicherung und –
gewinnung für Kies/Kiessand "KiS 2 - Gotha, nördlich" so gequert, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Rohstoffgewinnung nicht auszuschließen war. Dies wurde durch die ablehnenden Aussagen bzw. Stellungnahmen der betroffenen Kiesfirmen, vom Thüringer Landesbergamt und der TLUG bekräftigt.
Im Ergebnis des durchgeführten Zielabweichungsverfahrens geht die obere Landesplanungsbehörde davon aus, dass eine Trassierung in dem kritischen Bereich zwischen Bahnstrecke und Kiesabbau prinzipiell möglich ist. In Verbindung mit Maßgabe 2 ist somit gewährleistet, dass die in diesem Abschnitt zu priorisierende Straßenführung der B 247neu umgesetzt werden kann ohne die raumordnerischen Belange der Rohstoffsicherung zu gefährden.
Variante C quert nördlich der L 1027 (Kindleber Straße) das im RROP-MT als Sonderlandeplatz ausgewiesene Gelände des Flugplatzes Gotha. Die Obere Luftfahrtbehörde beim Thüringer Landesverwaltungsamt hat eine Versagung der luftverkehrsrechtlichen Zustimmung
für die Variante C in Aussicht gestellt. Damit steht Variante C dem raumordnerischen Ziel
RROP-MT 9.5.8 entgegen.
Auch die von der Stadt Gotha beabsichtigte Weiterentwicklung des Gewerbe- bzw. Industriestandortes nördlich der Kindleber Straße und damit die Schließung des Flugplatzes würde
eine raumverträglichere Trassierung im Zuge der Variante C nicht automatisch bedingen.
Durch die Trassierung der Variante C im Raum zwischen Flugplatzgelände mit seiner geplanten gewerblichen Erweiterungsfläche und Weimarer Straße in Siebleben würden nahezu
ausschließlich Gewerbestandorte berührt, die ein berechtigtes Interesse an einer direkten
Anbindung an die neue Straße hätten. Dies würde dem Charakter einer Ortsumfahrung eindeutig zuwiderlaufen.
Variante H verläuft südlich der Ortslage Siebleben durch das Vorranggebiet für Natur und
Landschaft Nr. 7 "Seeberg und Ried mit Siebleber Teich östlich Gotha" und tangiert im Siebleber Ried das FFH-Gebiet "DE5030301 Seeberg - Siebleber Teich". Auch wenn unter Be-
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rücksichtigung von vorgeschlagenen Minderungsmaßnahmen möglicherweise keine erheblichen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes zu erwarten sein dürften, berührt die Querung des Vorranggebietes durch die Neubautrasse weitere raumordnerisch relevante Aspekte. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktionen des Vorranggebietes für
Natur und Landschaft kann nicht ausgeschlossen werden. Der raumordnerische Belang des
Naturschutzes hat demzufolge Vorrang vor den verkehrlichen Interessen.
Die Variante H steht daher nicht in Übereinstimmung mit den raumbedeutsamen Belangen
des Naturschutzes und ist somit im Ergebnis der raumordnerischen Abwägung abzulehnen.
Die Querung des Kleinen Seeberges erfolgt bei allen Varianten mittels Tunnelbauwerk.
Durch die nach Maßgabe 3 zu realisierende westliche Verschiebung des Tunnels im Zuge
der Varianten B, F und H ist eine Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes "Seeberg" nicht
mehr möglich. In diesem Bereich waren die raumordnerisch relevanten naturschutzfachlichen bzw. artenschutzrechtlichen Belange (Fledermauspopulation) stärker zu würdigen als
die Realisierung eines relativ kurzen Tunnelbauwerkes.
Im Ergebnis der vorliegenden Verkehrsuntersuchung wird deutlich, dass die größten Entlastungen zweifellos von einer "innerstädtischen" Variante zu erwarten sind.
Wesentlich ist deshalb die Grundaussage der Stadtverwaltung Gotha, auf eine weiträumige
Umfahrung zu verzichten, da diese nachweislich eine zu geringe verkehrliche Wirkung haben
würde (siehe u.a. Punkt E.II.6 dieser landesplanerischen Beurteilung).
Variante H, welche bereits bzgl. der raumbedeutsamen Belange der Landwirtschaft und des
Naturschutzes nicht mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt (s.o.), ist somit
auch bzgl. der verkehrlichen Belange als die deutlich schlechteste Variante einzustufen und
kann aus der weiteren Betrachtung ausgeschlossen werden.
Die Varianten C und F beginnend ab einer nördlich des Flugplatzes gedachten Linie sowie
die Variante B ab dem nördlichen Ortsrand von Siebleben verlaufen bis zur Bahnstrecke Erfurt-Gotha im intensiv gewerblich bebauten bzw. zu Wohnzwecken genutzten Stadtgebiet
von Gotha.
Zu diesem Gebiet sind im Zuge der Anhörung und öffentlichen Auslegung zahlreiche innerstädtische bzw. örtliche Probleme und Fragestellungen seitens der Stadtverwaltung, der
Bürger und von Gewerbetreibenden vorgetragen worden.
In diesem Zusammenhang wurden der oberen Landesplanungsbehörde mehrere Variantenvorschläge mit jeweils unterschiedlichen innerstädtischen Lösungsansätzen unterbreitet.
In diesem "innerstädtischen" Raum der Stadtteile Gotha-Ost bzw. Gotha-Oststadt sowie des
Ortsteiles Siebleben sind auf der Karte Raumnutzung/Landschaftsrahmenplan des RROPMT mit Ausnahme des Sonderlandeplatzes überwiegend keine flächigen Ziele der Raumordnung dargestellt (weiß unterlegt).
Die zu erwartenden Unterschiede zwischen den verschiedenen innerörtlichen Lösungen sind
überdies aus raumordnerischer Sicht marginal.
Nach Einschätzung der oberen Landesplanungsbehörde ist daher eine abschließende und
eindeutige raumordnerische Bewertung dieses Planungsabschnittes einerseits nicht möglich
und andererseits auch nicht erforderlich.
Die ausschließlich innerörtlichen Betroffenheiten rechtfertigen eine über die vorgenannte
raumordnerische Bewertung hinausgehende Einschätzung der Raumverträglichkeit nicht.
Die im Zuge der Feinplanung mögliche Optimierung des Trassenverlaufes insbesondere in
der Ortslage Siebleben berührt Konfliktpunkte, die auf raumordnerischer Ebene nicht lösbar
sind.
Eine Abweichung von der aus raumordnerischer Sicht dennoch gegebenen Orientierung für
den Vorzug einer modifizierten Variante F ist daher möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass
mit dieser innerörtlichen Linienführung eine Anbindung an die sich nördlich und südlich anschließende raumgeordnete Trasse erfolgen kann (vgl. beiliegende Karte, Seite 4a).
57
Zusammenfassung
Als Hauptkonfliktpunkte in der raumordnerischen Abwägung wurden die erheblichen Beeinträchtigungen landwirtschaftlicher und naturschutzfachlicher Belange sowie der Belange der
Rohstoffsicherung und -gewinnung herausgearbeitet und den verkehrlichen Wirkungen der
Maßnahme entgegengestellt.
Von besonderer Relevanz war dabei die Tatsache, dass ortsfernere Trassierungen eine
deutlich geringere verkehrliche Wirkung zur Entlastung insbesondere der Ortsdurchfahrt Gotha im Zuge der B 247 erzielen würden und daher die vorgenannten Belange jeweils mit einem stärkerem Gewicht gegenüber dem Belang des Verkehrs zu berücksichtigen waren.
Dadurch sind die Varianten B und H als nicht raumverträglich einzustufen.
Variante C verstößt gegen das raumordnerische Ziel zur Nutzung und Entwicklung des Flugplatzes Gotha als Sonderlandeplatz und muss daher ebenfalls als nicht raumverträglich bewertet werden.
Die möglicherweise in den neuen Regionalplan Mittelthüringen aufzunehmende Industrieflächenerweiterung in Gotha Nord-Ost und damit eine erforderliche Verlagerung des Flugplatzes (Mitteilung der Stadtverwaltung) kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in die raumordnerische Abwägung eingestellt werden.
Als einzige Variante steht Variante F3 keinem raumordnerischen Belang entgegen.
Auf die eindeutige Ausweisung einer raumverträglichen Linienführung für das Stadtgebiet
Gotha wird aus den o.g. Gründen verzichtet, wobei im Ergebnis der durchgeführten Abwägung die modifizierte Variante F unter besonderer Berücksichtigung der verkehrlichen, wirtschaftlichen und Umweltbelange als Empfehlung für die weitere Planung betrachtet werden
kann.
Eine endgültige Entscheidung hierfür ist im Rahmen der Feintrassierung bzw. Optimierung
sowie im folgenden Planfeststellungsverfahren zu treffen.
Ergebnis der Gesamtabwägung:
Nach Abwägung aller raumbedeutsamen Belange bezüglich der im ROV untersuchten
Trassenvarianten sowie dieser Varianten untereinander kann festgestellt werden, dass
bei Einhaltung der unter Punkt A.II formulierten Maßgaben mit der Variantenkombination F3/F eine raum- und umweltverträgliche Trassenführung ermöglicht werden kann.
Für den innerstädtischen Bereich der Stadt Gotha wird auf die Festlegung einer raumgeordneten Vorzugslinie im Rahmen des ROV verzichtet.
58
G
Abschließende Hinweise zum Raumordnungsverfahren
1. Diese landesplanerische Beurteilung enthält gleichzeitig auch eine Überprüfung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den raumbedeutsamen und überörtlichen Belangen des
Umweltschutzes (raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung).
2. Diese landesplanerische Beurteilung greift den im Einzelfall vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren nicht vor und ersetzt weder danach erforderliche öffentlich-rechtliche Zulassungen und Genehmigungen noch privatrechtliche Zustimmungen und Vereinbarungen. Die nachfolgenden Verwaltungsentscheidungen unterliegen als raumbedeutsame
Maßnahmen der Mitteilungspflicht (§ 19 ThürLPlG).
3. Die landesplanerische Beurteilung gilt nur so lange wie sich ihre Grundlagen nicht wesentlich ändern. Die Entscheidung über die Frage der Änderung der Grundlagen trifft die
Obere Landesplanungsbehörde.
4. Die Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus § 4 i.V.m.
§ 3 ROG.
5. Die landesplanerische Beurteilung ist kein Verwaltungsakt. Widerspruch und Anfechtungsklage sind nicht statthaft.
6. Die landesplanerische Beurteilung ist kostenfrei.
7. Die Beteiligten und das Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Medien,
Abteilung 2 (Oberste Landesplanungsbehörde), erhalten einen Abdruck der landesplanerischen Beurteilung.
8. Die landesplanerische Beurteilung ist gemäß § 22 ThürLPlG in den beteiligten Gemeinden einen Monat zur Einsicht auszulegen.
Im Auftrag
AL III
Gerhardt
300
SB 350
Anhang I
Wesentliche Ergebnisse der Anhörung
Inhaltsverzeichnis
1.
Allgemeines .............................................................................................................. 2
2.
Kommunen, Landkreis, Regionale Planungsgemeinschaft .................................. 2
3.
Fachliche Belange .................................................................................................. 10
4.
Ergebnis der Einbeziehung der Öffentlichkeit ..................................................... 39
2
1.
Allgemeines
Nachfolgend werden die Stellungnahmen der Kommunen, des Landkreises und der Regionalen Planungsgemeinschaft Mittelthüringen im Zusammenhang und die der übrigen Beteiligten jeweils nach fachlichen Gesichtspunkten wiedergegeben. Die Wiedergabe der Äußerungen erfolgt dem wesentlichen Inhalt nach, soweit sie sich im Rahmen der Aufgaben der
jeweiligen Beteiligten halten und soweit sie landesplanerisch von Bedeutung sind.
2.
Kommunen, Landkreis, Regionale Planungsgemeinschaft
Die Stadt Gotha stellt bzgl. der Variante B fest, dass die Trasse zwischen K 1.4 und K 2.6
weiträumig um Gotha verlaufe, so dass die Verkehrswirksamkeit für die Entlastung des
Stadtverkehrs nicht wie gewünscht gegeben sei.
Die Integration in das städtische Straßennetz sei schwer herstellbar und wird deshalb von
der Stadt Gotha nicht befürwortet.
Variante C zwischen Abschnitt K 1.4 und K 2.10 (Ohrdrufer Str.) sei durch die Stadt im Jahr
2005 favorisiert worden und nach wie vor die für das städtische Straßennetz nutzbringendste
Variante. Sie habe den stärksten Entlastungseffekt im nachgeordneten Netz. Angesichts der
Zerschneidung des Flugplatzes, der hohen Anzahl von Gewerbe- und Grundstückszufahrten,
massiver Inanspruchnahme von Wohn- und Gewerbeflächen nördlich und südlich der Seebergquerung nehme die Stadt Gotha jedoch Abstand von dieser bisher bevorzugten Variante. Im Vergleich mit der Variante F überwögen hier mehr die Nachteile, nicht zuletzt auch
wegen der höheren Gesamtkosten.
Die Variante F stelle für die Stadt Gotha die, wie in den Planunterlagen dargestellt, Vorzugsvariante dar.
Hinsichtlich einiger Knotenpunkte mit Hauptverkehrsstraßen und der Linienführung nördlich
der Bahnlinie Gotha-Erfurt müssten jedoch noch Korrekturen vorgenommen bzw. diskutiert
werden. Das Abbinden der Kindleber Straße (L 1027) , der Weimarer Straße (westseitig) und
der Salzgitterstraße (ostseitig) sei im Hinblick auf evtl. notwendige Umleitungsvarianten bei
Bauarbeiten zu überdenken. Auch seien diese Trassen wichtig für den ÖPNV, um nicht die
Attraktivität von Buslinien zu verlieren.
Im Bereich des Knotenpunktes K 2.14 (Gleichenstraße) errichte die Stadt zeitnah einen
Kreisverkehrsplatz, der für eine Prognosebelegung von ca. 20.000 Kfz/24 h geplant sei. Da
die Stadt Gotha nicht mit einer wie von Prof. Kurzak dargestellten Erhöhung der Verkehrszunahme rechne, sei es Wille der Stadt Gotha, anstatt des Knotenpunktes mit LSA den Kreisverkehrsplatz entsprechend der neuen Erfordernisse zu belassen. Dies diene nicht zuletzt
einer Verstetigung des Verkehrs und bringe weniger Umweltbelastungen mit sich.
Gleiches solle für den Knotenpunkt K 2.6 untersucht und umgesetzt werden.
Nach bereits mehrfach geführten Gesprächen mit Betroffenen im Bereich der Kleingartenanlagen zwischen Salzgitterstraße und Bahnlinie Gotha-Erfurt sei zu untersuchen, inwieweit
Alternativtrassen möglich wären. Dies beträfe zum einen eine bereits im Jahr 2005 angedachte Linienführung nach dem nördlichen Tunnelausgang östlich der Gartenanlage und
südlich am Regenrückhaltebecken entlang Richtung Holzweg. Weiterhin solle geprüft werden, ob eine Linie denkbar sei, die eine Krümmung des Tunnels Richtung Westen darstelle,
um zwischen westlicher und mittlerer Gartenanlage freien Raum nutzen zu können.
Die Variante H werde aus Umweltschutzgründen und geringer Verkehrswirkung/Verkehrsentlastung für das Straßennetz der Stadt Gotha nicht befürwortet und abgelehnt.
3
Der Variante F3 bis zur Anbindung an die westlich der Bahnstrecke Gotha-Leinefelde verlaufenden Variante F werde zugestimmt. Ebenfalls erfolge die Zustimmung zur Abbindung bzw.
Auflassung der B 247 zwischen Gotha und Warza.
Außerdem verweist die Stadt Gotha nochmals auf ihre Ablehnung einer Auflassung des
Bahnübergangs Gotha-Leinefelde im Zuge der Kindleber Straße und damit der Sperrung der
Kindleber Straße für den Durchgangsverkehr.
Nach Mitteilung der Verwaltungsgemeinschaft (VG) „Mittleres Nessetal“ werde bei der
geplanten Trassenführung der B 247 zwischen Gotha-Ost und im Bereich des Bahnhofes
Bufleben bei der geplanten Variante F (Vorzugsvariante) ein Kreuzungsbereich mit dem geplanten Nessetal-Radweg entstehen (Bahntrasse Bufleben – Friedrichswerth)
Die Realisierung des Radweges sei für 2009–2010 geplant. Es wird darauf hingewiesen,
dass eine niveaugleiche Kreuzungsausführung nicht möglich ist.
Auch im Rahmen der Beteiligung zur Variante F3 verwies die VG auf die überregionale Bedeutung des im Landesradwegekonzept des Freistaates Thüringen vom Juni 2008 aufgeführten Nessetal-Radweges (Ordnungsnummer Il-62) im Bereich der ehemaligen Bahnstrecke Bufleben - Friedrichswerth.
Ergänzend dazu hat sich die Gemeinde Warza sowohl zum ersten ROV als auch zur Variante F3 geäußert:
Die Gemeinde Warza habe die Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
"Pilotprojekt Biogasanlage Warza" gemäß § 12 BauGB für die Errichtung einer Biogasanlage
im Bereich des Bahnhofes Bufleben innerhalb der Gemarkungsfläche Warza in Erweiterung
des dort bestehenden Umweltbetriebes beschlossen. Mit dem geplanten Vorhaben würden
die westlich des Bahnhofes Bufleben und nördlich des Abzweiges der stillgelegten und freigestellten ehemaligen Eisenbahntrasse Bufleben-Friedrichswerth gelegenen Grundstücksflächen für eine großflächige Biogasanlage überplant. Durch Variante F wäre die geplante
Biogasanlage an dieser Stelle nicht realisierbar und die Gemeinde verlöre eines der wichtigsten Investitionsprojekte der letzten 15 Jahre, bei dem mit einer Investitionssumme von ca. 30
Millionen Euro auch ca. 30 neue Arbeitsplätze geschaffen würden.
Bezug nehmend auf vorgenannte Sachstände fordere die Gemeinde Warza nachdrücklich
eine Überarbeitung der geplanten Trassenführung der B 247 im Bereich des Bufleber Bahnhofes mit einer konsequenten Freihaltung der Flächen westlich des Bahnhofsbereiches und
nördlich des Abzweiges der ehemaligen DB-Strecke Bufleben-Friedrichswerth für das dargestellte Vorhaben "Pilotprojekt Biogasanlage Warza".
Mit dem bisher gemäß ROV-Unterlage beabsichtigten Anschluss der OU-Trasse an die
L 2123 wäre nur eine stichhafte Erschließung der Ortslage Warza möglich, die infrastrukturell
nicht ausreichend erscheine. Aus diesem Grund fordere die Gemeinde Warza nachdrücklich,
eine zweite Anbindungsstraße südlich der Ortslage Warza von der neuen Bundesstraße
B 247 auf die ehemalige Trasse der B 247 einzuordnen und damit die Ortslage Warza gemäß ihrer Bedeutung und Größe besser anzubinden. Damit würde gleichzeitig eine bessere
verkehrliche Anbindung der westlich von Warza gelegenen Dörfer über die vorhandene
Straße nach Goldbach gewährleistet und deren infrastrukturelle Anbindung deutlich verbessert.
Die Gemeinde Warza habe seit 1990 eine nicht unerhebliche Entwicklung als Wohnstandort
erfahren und fordere daher zur Sicherung der Wohn- und Aufenthaltsqualität seiner Bürger
ein größtmögliches Maß an Lärmschutzmaßnahmen im Zuge des Baus der neuen B 247 für
die Ortslage Warza.
Die Gemeinde Warza sei zudem Förderschwerpunkt der Dorferneuerung und setze nicht
unerhebliche Mittel zur Verbesserung der Ortsbildwirkung der Gemeinde ein. Aus diesem
Grund erscheine es der Gemeinde sehr wichtig, die geplante neue Trasse der B 247 beidseitig und alleehaft einzugrünen, um die Wirkung des ländlichen Raumes um Warza nicht negativ zu beeinflussen.
4
Die regionale Arbeitsgemeinschaft "Nessetal", deren Mitglied die Gemeinde Warza ist, plane
einen überregionalen Radweg als Verbindungselement der Landeshauptstadt Erfurt mit dem
Hainichbereich. Die Umsetzung sei für die Jahre 2009-2010 geplant. Dieser Radweg solle im
Bereich Warza zu großen Teilen auf der Trasse der stillgelegten und freigestellten ehemaligen Eisenbahntrasse Bufleben-Friedrichswerth erfolgen. Die Gemeinde Warza weise daher
darauf hin, dass bei der Planung der Verlegung der B 247 die zukünftige Radwegeführung
des so genannten "Nessetalradweges" zu berücksichtigen sei. Eine niveaugleiche Kreuzung
des Radweges mit der Bundesstrasse entspräche nicht den Zielen der geplanten Radwegetrasse und damit der Regionalentwicklung des Gesamtbereiches.
Bezüglich der Variante F3 ergänzte die Gemeinde Warza, dass auch die betroffenen Landwirte, Gewerbetreibenden und Anwohner in den Planungsprozess einzubeziehen seien.
Des Weiteren müsse der Zugang zum Naherholungs- und Landwirtschaftsgebiet „Grenzberg“ zwischen Warza und Remstädt gewährleistet werden.
Die Errichtung eines wirksamen Lärmschutzwalles sei zu allen betroffenen Wohnbereichen
der Gemeinde Warza zwingend erforderlich.
Ferner fordere die Gemeinde eine direkte Straßenverbindung von der geplanten Trasse der
B 247 zur Bufleber Chaussee im Bereich des Bufleber Bahnhofes. Nur so könne eine enorme Mehrbelastung der Ortslage Warza durch Fahrverkehr Richtung Bufleben und damit eine
Verschlechterung der jetzigen Verkehrssituation verhindert werden. Daraus ergäben sich
zwei notwendige Straßenanbindungen an die neue B 247.
Ebenso werde die Aufrechterhaltung der Straßenverbindung Remstädt-Warza als abgewidmete Straße gefordert.
Der Gemeinderat Warza schlage eine Parallelverschiebung der Trasse südlich Warza in
Richtung Remstädt mit einer Führung südlich des Grenzberges und damit einer südwestlichen Umfahrung des Grenzberges bei Anbindung von Warza und Remstädt vor. Zusätzlich
solle die geplante Anbindung für Warza zwischen Goldbach und Warza erfolgen.
Die Verwaltungsgemeinschaft "Nesseaue" verweist in ihrer Stellungnahme ebenfalls auf
den geplanten Radweg auf der stillgelegten Bahnstrecke, der bei den Planungen zu berücksichtigen sei.
Die Unterlagen zum Änderungsverfahren für die Variante F3 erhielt die VG nur informativ.
Das Landratsamt Gotha stellt in seiner Stellungnahme fest, dass es sich bei der Umfahrung
Gotha um eines der wichtigsten Verkehrsprojekte im Landkreis handele. Es sei dringend
erforderlich, insbesondere die Innenstadt der Kreisstadt Gotha, aber auch die Ortslagen der
Gemeinden Warza und Westhausen verkehrsmäßig zu entlasten.
Die Unterlagen würden keine angemessene Untersuchung zur Raumverträglichkeit der vorliegenden Planung in Form einer Raumverträglichkeitsstudie beinhalten. In den Unterlagen
finde sich unter Kapitel I eine ergänzungsbedürftige Darstellung der Grundlagen der Maßnahmen. Hier wäre insbesondere auch darzulegen, ob eine Nullvariante untersucht worden
sei, welche Alternativtrassen betrachtet wurden und zur Grundlage der Gesamtabwägung
gemacht worden seien. Besonders problematisch sei hier die begründungslose Reduzierung
der Trassenvarianten von ursprünglich 8 Varianten (Varianten A-H) auf 4 (Varianten B; C, F,
H).
Im Weiteren ließen die vorliegenden Unterlagen über die Umweltverträglichkeitsstudie hinaus keine fundierte Beschäftigung mit den raumbedeutsamen Belangen erkennen. Insbesondere fehle die Beschreibung der Auswirkungen auf räumliche Belange entsprechend den
Erfordernissen der Raumordnung in Bezug auf fast alle raumordnerisch relevanten Bereiche.
Die Favorisierung der Variante F als Vorzugslinie könne nicht nachvollzogen werden. In den
Einzelvergleichen unter Kapitel II.3 werde die Variante C eindeutig als günstiger bewertet.
Bei den hier dargestellten Vor- und Nachteilen der einzelnen Trassen z.B. beim Vergleich
abzubrechender Bausubstanz, der Bewertung der zu erwartenden Ausbaufreiheit oder zu
betrachtender Zerschneidungswirkungen bestünden einige Widersprüche zu der Zusammenfassung in Kapitel III. Möglicherweise seien diese begründet durch unzureichende Recherche der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort.
5
Im Folgenden werde beispielhaft auf einzelne weitere Widersprüche und Mängel hingewiesen:
- Die Aussagen über notwendige Abrisse von Wohngebäuden bei Variante C seien widersprüchlich (vgl. S. 32 oben – Nachteile Variante C und S. 49, 1. Absatz).
- Die verkehrliche Beurteilung (S. 55) und Hervorhebung der Variante F sei nicht schlüssig;
die Ortsdurchfahrten Warza und Westhausen würden bei allen Varianten in gleichem Umfang entlastet, so dass kein Vorteil für Variante F entstünde. Die Variante C weise entgegen der Behauptung in diesem Absatz die beste verkehrliche Entlastung für Gotha auf
(siehe Abschnitt II.3.1, S. 15 ff.).
- Die technische Beurteilung (S. 55) urteile, dass die Variante C Nachteile gegenüber F
hätte, weil die Variante F anbaufrei wäre. Dies sei insofern nicht richtig, da die Variante F
in ihrem Verlauf von den Kieswerken bis zum Industrieweg ebenfalls über z.T. vorhandene Straßen mit zahlreichen Anbauten verlaufe, z.B. Mühlhäuser Straße. Ein entscheidender Vorteil sei deshalb in diesem Punkt nicht zu erkennen. Beim Vergleich der beiden
Tunnel bei der technischen und wirtschaftlichen Beurteilung würde nur auf die Tunnellänge, nicht jedoch auf dessen Schwierigkeitsgrad bzw. besondere Sicherungsmaßnahmen
eingegangen, die sich kostenseitig ebenfalls auswirken könnten.
- Der Punkt „Vorzuglinie aus raumstruktureller Sicht“ (S. 56) sei einseitig zu Gunsten der
Variante F formuliert. Die erhebliche Zerschneidungswirkung der Variante F für die Ortslage Siebleben (unter Punkt II.3.5.6. ausgeführt), die aus raumordnerischer Sicht gravierend sei, erscheine in der raumstrukturellen Beurteilung überhaupt nicht. Gerade unter
raumordnerischen Gesichtspunkten solle unbedingt der Bündelung der Bahn- und Straßentrasse (Variante F, 1. Streckenabschnitt, Variante C oder D im 2. Streckenabschnitt)
der Vorzug gegeben werden. Die Zerschneidung von Siebleben mit einer stark frequentierten Straßentrasse mindere die Lebensqualität und Erholungseignung in diesem Ort erheblich. Das Naherholungsgebiet „Kleiner Seeberg“ werde dagegen untertunnelt und gerade nicht zerschnitten.
Von der Unteren Naturschutzbehörde, der Unteren Wasserbehörde wie auch der Unteren
Immissions-/Abfallbehörde werde darauf aufmerksam gemacht, dass die gewählten Varianten der UVS nicht mit den Varianten des ROV übereinstimmen. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum die in der UVS ermittelte umweltverträglichste Variante im ROV nicht weiter verfolgt werde. Die Begründung, dass man im ROV nur vier abgrenzbare raumrelevante Trassen verfolgt, werfe die Frage auf, warum in der UVS die nicht raumrelevanten Trassen überhaupt untersucht worden seien
Darüber hinaus weise die Untere Naturschutzbehörde darauf hin, dass sowohl in der UVS,
der artenschutzrechtlichen Prüfung und im ROV der Quellbereich der Rot, der „Rote Spring“,
inmitten der Kleingartenanlage nördlich des Seeberges und die Höhlen am Kleinen Seeberg
(Karstgebiet) als Winterquartier von Fledermäusen nicht oder nur oberflächlich betrachtet
worden seien.
Die Tatsache, dass ein Quellgebiet direkt von einem Straßenkörper gequert werde, stelle
einen vermeidbaren und nicht zulässigen Eingriff in ein besonders geschütztes Biotop nach
§ 18 ThürNatG dar. Die nachhaltige Schädigung und Überbauung der Quelle wäre irreversibel und nicht ersetzbar.
Die Winterquartiere von Fledermäusen könnten durch den Tunnelvortrieb zerstört werden,
da sich die Höhlen weit in den Untergrund erstreckten. Die Lage des geplanten Tunneleingangs und –ausgangs lasse einen Rückschluss auf eine relativ oberflächennahe Tunneltiefe
im Bereich des Steinbruchs am Kleinen Seeberg zu. Somit sei eine nachhaltige Störung oder
gar Zerstörung der Höhlen durch Erdrutsche und Felsstürze nicht auszuschließen. Dies wiederum erfülle den Sachverhalt des „bewussten Inkaufnehmens“ einer Beeinträchtigung der
Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten von Tieren (hier Fledermäusen) der Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und widerspricht damit EU-Recht.
Seitens der Kreisentwicklung und Bauleitplanung könne derzeit nicht abschließend Stellung
genommen werden, da der o.g. Teil der vorliegenden Antragsunterlagen gravierende Mängel
aufweise.
6
Aus planungsrechtlicher Sicht wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinden Westhausen
und Warza jeweils über keinen rechtskräftigen Flächennutzungsplan verfügten. Im Entwurf
des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Warza werde der Bereich am Warzaer Bahnhof
als Gewerbefläche ausgewiesen; in diesem Bereich seien auch Gebäude mit Wohnnutzung
vorhanden, welche bei den Immissionsschutzmaßnahmen bezüglich des neuen Trassenverlaufes der B 247 zu berücksichtigen wären. Ebenso werde auf notwendige Maßnahmen bezüglich des Lärmschutzes im westlichen Teil der Ortslage von Westhausen hingewiesen
aufgrund der unmittelbaren Nähe des geplanten Trassenverlaufes der Bundesstraße.
Die Kreisstadt Gotha besitze einen rechtskräftigen Flächennutzungsplan. In diesem Flächennutzungsplan sei derzeit die Variante C als Planungsvariante dargestellt bzw. gekennzeichnet.
Die Untere Denkmalschutzbehörde teilt bezogen auf die Flächen/Gemarkungen außerhalb
der Stadt Gotha und ihrer eingemeindeten Ortsteile mit, dass von den Varianten der Streckenführung mehrere archäologische Fundplätze durchquert würden, die im Einzelnen in der
Stellungnahme vom 05.10.2007 des Thüringischen Landesamtes für Denkmalpflege und
Archäologie/Bereich Archäologische Denkmalpflege aufgeführt seien.
Von der Unteren Naturschutzbehörde werde der Beurteilung der Varianten im ROV nicht
zugestimmt.
Aus deren Sicht sei die Variante C die eindeutige Vorzugsvariante des ROV
Im Bereich Tierpark/Kiessee/Anschluss an bestehendes Verkehrsnetz werde folgende Modifizierung vorgeschlagen:
- Verschwenkung des Tunnels in östliche Richtung
- Geringfügige Verlängerung des Tunnels bis südlich des Töpfleber Grabens
- Anbindung an Schlegelstraße und Führung der Trasse an den Knoten Luftschiffhafen.
Im nördlichen Bauabschnitt von Westhausen bis zum Industrieweg bzw. bis Kreuzung Gleichenstraße sei ebenfalls Variante F zustimmungsfähig.
Im 2. Streckenabschnitt werde die Variante F aus naturschutzfachlicher und naturschutzrechtlicher Sicht abgelehnt.
Für die weitere Planung werden seitens der Unteren Naturschutzbehörde folgende Empfehlungen gegeben:
- falls im 2. Streckenabschnitt die Variante F dennoch weiterverfolgt werden soll: Prüfung
eines im Bereich des Kleinen Seebergs weiter westlich liegenden Trassenverlaufs (von
der Salzgitterstraße im Norden in Verlängerung des Holzwegs den Kleinen Seeberg Richtung Süden querend), um die naturschutzfachliche Betroffenheit zu verringern
- Verbindung der Brückenbauwerke im Bereich von der Nesse und deren Zuflüsse zu einer
zusammenhängenden Brücke / Aufständerung,
- Erhalt des Windschutzstreifens an der Bahnlinie Gotha-Leinefelde.
Der Unteren Wasserbehörde fiel bei der Durchsicht der Unterlagen auf, dass ohne ausreichende Gründe gerade die umweltverträglichsten, auch das Schutzgut Wasser sowie dessen
Wechselwirkung mit anderen Schutzgütern in geringster Weise beeinträchtigende Varianten
C und D der UVS keine weitere Berücksichtigung fanden.
Die Aussagen zur lufthygienischen Voruntersuchung der Varianten und damit die Aussage in
Punkt II.3.5.6, dass es bei keiner Variante zu Grenzwertüberschreitungen komme, bedürften
nach Information der Unteren Immissions- und Abfallbehörde einer genaueren Betrachtung
und Begründung.
Variante B sei günstig im Sinne des Immissionsschutzes, da sie weitestgehend bebauungsfern verlaufe; sie weise allerdings einen hohen Flächenverbrauch und Inanspruchnahme
bisher unbebauter, landwirtschaftlich und kleingärtnerisch genutzter Böden auf und hohe
Neubaukosten. Die Zerschneidung des Ortsteiles Siebleben durch die Trassierung und die
erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen (Art und Umfang seien nicht näher betrachtet worden) sei planerisch ungünstig – eine Anbindung der Industrie- und Gewerbeflächen sei gegenüber anderen Varianten aufwändiger.
7
Unter den 4 betrachteten Varianten sei Variante C in der Gesamtschau der Belange eindeutig die Vorzugsvariante. Sie verlaufe ortsnäher, habe einen geringeren Trassenneubaubedarf, aktive Lärmschutzmaßnahmen erschienen weniger aufwändig.
Durch den direkten Verlauf der Variante F entlang gewerblich genutzter Grundstücke werde
zwar eine gute Anbindung dieser Flächen erreicht. Die Ausbaufreiheit, die einen zügigen
Verkehrsfluss und damit minimale Beeinträchtigungen garantiere, sei jedoch nicht gegeben.
Notwendige Lärmschutzmaßnahmen hätten weitestgehend gewerbliche Nutzungen als Betrachtungsbasis. Die Trassenbündelung durch die bahnparallele Führung sei positiv. Der
Schwenk auf Trasse B und die Zerschneidung der Ortslage Sieblebens sei nicht akzeptabel.
Aus Sicht des Immissionsschutzes sei Variante H die günstigste Variante, da sie sehr ortsfern verlaufe und mit minimalen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch durch Lärm,
Staub und Licht verbunden wäre.
Zur Variante F3 gab das Landratsamt Gotha folgende Stellungnahme ab:
Nach Abwägung der Belange Verkehrswirksamkeit, Verkehrssicherheit und Kostenrelevanz
werde der Argumentation gefolgt, dass die Variante F3 die vorzuziehende Variante sei.
In jedem Fall käme es zur Querung der geplanten Ortsumfahrung mit dem geplanten Nessetal-Radweg, der entweder auf der ehemaligen Bahntrasse oder entlang eines nördlich davon
gelegenen ländlichen Weges verlaufen würde. Da regionalplanerisch keine Trassensicherung für die ehemalige Bahnstrecke vorgesehen sei, komme der Berücksichtigung des geplanten Radweges besondere Bedeutung zu.
Für die Querung eines Vorranggebietes zum Schutz des Bodens als landwirtschaftliches
Produktionsmittel gebe es im Rahmen eines durchgeführten Zielabweichungsverfahrens die
Aussage, dass die Abweichung zulässig sei, wenn u.a. nicht mehr benötigte Straßenabschnitte zurückgebaut würden.
Es werde auf die Diskrepanz der unterschiedlichen Anzahl geplanter Knotenpunkte (zwei
bzw. drei) in der Antragsunterlage hingewiesen.
Aus planungsrechtlicher Sicht gebe es zum geplanten Vorhaben „Westumfahrung Westhausen/ Warza“ entsprechend der zu beurteilenden Variante F3 grundsätzlich keine Bedenken
und Einwände. Auf die notwendige Einhaltung der festgesetzten Lärmschutzmaßnahme südlich der Ortslage bzw. des neuen Wohngebietes von Warza werde hingewiesen.
Durch das Vorhaben könnten archäologische Fundplätze durchquert werden. Bei Erdarbeiten in archäologisch relevantem Gebiet müsse eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis gemäß § 13(1), Nr. 3 Thüringer Denkmalschutzgesetz bei der Unteren Denkmalschutzbehörde
eingeholt werden.
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werde der Variante F3 vorbehaltlich der Beachtung folgender Hinweise zugestimmt:
1. Die Brücken über die Nesse und den nördlich der Nesse gelegenen Graben seien nach
Möglichkeit über eine Aufständerung zu verbinden.
2. Im Bereich des Vogelschutzgebietes sei auf einen über das notwendige Maß hinausgehenden Flächenverbrauch auf Grünland (z. B. durch Aufschüttung eines Walls) zu
verzichten.
Die genannten Forderungen wären notwendig, um das vorhandene Grünland als Lebensraum des Rotmilans so weit wie möglich zu erhalten.
Die Teilstrecke F3 sei auf Grund ihrer Wohngebietsferne seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde zustimmungsfähig. Mit wesentlichen Immissionen durch die Neubaustrecke
dürfte nicht zu rechnen sein.
Im Vergleich der Trassenvarianten ergäben sich aus Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes
für die Variante F3 die umfangreichsten Eingriffe in das Umweltkompartiment Boden, da diese Variante die größte Flächeninanspruchnahme erfordere und in Teilbereichen raumordnerische Vorranggebiete einer landwirtschaftlichen Bodennutzung gequert würden. Von der
Trassenvariante F3 des beabsichtigten Straßenbauvorhabens gingen erhebliche Beeinträch-
8
tigungen der Regelungs- und Speicherfunktion sowie der Nutzungsfunktion des Bodens aus.
Im Falle einer Entscheidung für die Trassenvariante F3 seien vorrangig Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu wählen, die eine funktionsbezogene Kompensation der durch die Baumaßnahme entstehenden Beeinträchtigungen gewährleisten könnten. Beispielsweise wäre
ein vollständiger Rückbau der alten B 247 zwischen Remstädt und Warza sowie zwischen
Warza und Westhausen mit möglichst naturnaher Wiederherstellung der ursprünglichen Bodenverhältnisse und Bodenfunktionen denkbar. Weiterhin kämen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Entsiegelungen an anderen Standorten, Rekultivierungen devastierter
Standorte, Auflockerungen von verdichteten Böden oder die Renaturierung von Feuchtgebieten in Betracht.
Im Bereich der Variante F3 seien der Unteren Abfallbehörde derzeit keine im eigenen Zuständigkeitsbereich liegenden umfangreichen Abfallablagerungen oder Abfallbehandlungsanlagen bekannt.
Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Trassenführung entstünde aufgrund von notwendigen Dammbauwerken ein Massendefizit bei den anfallenden Erdstoffen. Insofern bestünde
keine Notwendigkeit einer Entsorgung von Erdstoffen.
Das bestehende Defizit an Erdstoffen solle über die Umlagerung von Erdstoffen aus anderen
Bauabschnitten mit Massenüberschuss gedeckt werden. Bei der Annahme von Fremdmaterial seien die Vorgaben der Technischen Regeln (TR) der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall
(LAGA), Anforderungen an die stoffliche Verwertung mineralischer Reststoffe/Abfälle Teil II,
1.2 Boden, zu berücksichtigen.
Seitens der Unteren Wasserbehörde bestünden gegen die vorliegende Ergänzung keine
Einwände oder Bedenken.
Die Regionale Planungsgemeinschaft Mittelthüringen (RPG MT) lehne die östlich der
Bahnlinie verlaufende Variante H ab.
Begründet werde dieser Standpunkt damit, dass die Neuinanspruchnahme sowie die Zerschneidung von Vorrangflächen Landwirtschaftliche Bodennutzung LB-5 (Regionalplanentwurf) bzw. Vorbehaltsflächen Schutz des Bodens als landwirtschaftliches Produktionsmittel
(RROP 99) wesentlich größer seien als bei den Varianten B, C und F. Sie sei daher sowie
insgesamt die am wenigsten verkehrswirksame wie raumverträgliche Variante.
Dem Vorhaben im Abschnitt Umfahrung Westhausen werde mit der Maßgabe zugestimmt,
das Vorranggebiet Hochwasserschutz HW-17 - Nesse mit einem ausreichend langen Brückenbauwerk zu überspannen.
Nach dem Regionalen Raumordnungsplan Mittelthüringen von 1999 (RROP 99) seien für die
B 247 als Straßenverbindung des regionalen Ergänzungsnetzes zwischen Bad Langensalza
und Gotha keine Ortsumfahrungen vorgegeben. Mit dem Landesentwicklungsplan 2004
(LEP 2004) sei die B 247 in diesem Abschnitt als überregional bedeutsame Straßenverbindung zwischen dem Mittelzentrum Bad Langensalza und dem Mittelzentrum mit Teilfunktionen eines Oberzentrums Gotha festgelegt worden. Daraus folgend sei im Entwurf zur Anhörung/Offenlegung des Regionalplanes Mittelthüringen von 2007 (Regionalplanentwurf) der
Neubau einer Ortsumfahrung für Warza und Gotha vorgesehen. Im Rahmen des Auslegungs- und Beteiligungsverfahrens zum Regionalplanentwurf wäre nunmehr auch für den Ort
Westhausen eine Umfahrung beantragt. Man beabsichtige, diesem Antrag im Rahmen der
zurzeit laufenden Abwägung zu folgen. Gleichzeitig sei damit die Notwendigkeit verbunden,
das von der Trassenführung betroffene Vorranggebiet Landwirtschaftliche Bodennutzung LB5 randlich zu reduzieren. Die vergleichbare Raumverträglichkeit der vorgeschlagenen Umfahrung könne erreicht werden, indem der durch das Vorhaben erforderliche Eingriff in das
Vorranggebiet Schutz des Bodens als landwirtschaftliches Produktionsmittel (RROP 99) bzw.
in das Vorranggebiet Landwirtschaftliche Bodennutzung (Regionalplanentwurf) durch den
vorgesehenen Straßenrückbau bedingt ausgeglichen werde.
Dem Vorhaben werde weiterhin im Abschnitt Umfahrung Warza in der Trassenführung westlich der Bahnlinie zugestimmt (Varianten B, C und F).
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Gemäß Regionalplanentwurf solle der Neubau einer Ortsumfahrung für Warza umgesetzt
und je nach Entwicklung der Verkehrsmengen in den Vordringlichen Bedarf des Bundesverkehrswegeplanes übernommen werden, um die Leistungsfähigkeit der Verbindung zu
verbessern und den Ort vom überregionalen Durchgangsverkehr zu befreien. Das Vorhaben
beträfe nach dem Regionalplanentwurf noch das Vorranggebiet Landwirtschaftliche Bodennutzung LB-5, welches zur geplanten Trassenführung gegenwärtig im Widerspruch stehe. Im
Rahmen der zurzeit laufenden Abwägung beabsichtige man, einen Korridor für die Trassenfreihaltung der neuen B 247 innerhalb des Vorranggebietes LB-5 als Darstellung in die
Raumnutzungskarte des Regionalplanentwurfs aufzunehmen. Die weiterhin bestehende Beeinträchtigung/Zerschneidung der Fläche und der Eingriff in den Regionalen Grünzug RGZ 4
- Gotha (RROP 99) würde zum Teil durch die vorgesehenen Rückbaumaßnahmen der alten
B 247 raumverträglich gestaltet.
Im Abschnitt Umfahrung Gotha würde dem Vorhaben in der Trassenführung der Variante F
mit den nachfolgenden Maßgaben zugestimmt werden:
Maßgabe 1:
Der langgezogene offene Einschnitt auf der Nordseite des Seeberges solle reduziert werden.
Maßgabe 2:
Im Bereich der Gärten südlich von Siebleben solle durch kleinräumige Verschiebung der
Trasse der Eingriff in die bestehende Bebauung minimiert werden.
Begründet wird diese Entscheidung damit, dass gemäß Regionalplanentwurf der Neubau
einer Ortsumfahrung für Gotha umgesetzt und je nach Entwicklung der Verkehrsmengen in
den Vordringlichen Bedarf des Bundesverkehrswegeplanes übernommen werden solle, um
die Leistungsfähigkeit der Verbindung zu verbessern und den Ort vom überregionalen
Durchgangsverkehr zu befreien. Die Variante F sei am besten mit dem Ortsnetz verknüpft
und könne somit eine optimale Entlastung bewirken. Die lange Trassenbündelung mit der
Bahnlinie Gotha - Bad Langensalza eigne sich, um die Neuzerschneidung des Landschaftsraumes in Grenzen zu halten und eine Trassenbündelung zu erreichen.
Nach RROP 99 Punkt 9.1.9 sollten die vom Verkehr ausgehenden Störfaktoren, wie z.B.
Zerschneidungswirkung von Freiräumen, unter anderem durch Bündelung von Verkehrswegen gemindert werden. Im Regionalplanentwurf (Raumnutzungskarte) sei für eine enge
bahnparallele Trassenführung ein Korridor westlich der Bahnlinie Gotha-Bad Langensalza
bis zum bebauten Stadtgebiet von entgegenstehenden Nutzungen freigehalten worden. Die
damit verbundene randliche Reduzierung des Vorranggebietes Kies (KIS-1 - Gotha, nördlich)
sei im Rahmen der Abwägung zum Regionalplanentwurf jedoch erst noch genauer festzulegen. Eine erforderliche Querung des Vorranggebietes Ton wäre bereits Bestandteil im RROP
99 gewesen und sei nunmehr auch im Regionalplanentwurf als Korridor Trassensicherung
Straße in der Raumnutzungskarte dargestellt, ebenso wie die weitere Querung durch das
Vorranggebiet Freiraumsicherung FS-20 - Seeberg mit Ried und Siebleber Teich östlich Gotha und das Vorbehaltsgebiet Freiraumsicherung fs-15 - Südlich Gotha- Siebleben (Tunnelabschnitt).
Bei der Variante B seien die Neuinanspruchnahme sowie die Zerschneidung von Vorrangflächen Landwirtschaftliche Bodennutzung LB-5 (Regionalplanentwurf) bzw. Vorbehaltsflächen
Schutz des Bodens als landwirtschaftliches Produktionsmittel (RROP 99) größer als bei Variante F. Darüber hinaus beeinträchtige Variante B das Vorranggebiet Ton T-1 - Gotha-Ost
zusätzlich auch im nördlichen Teilgebiet.
Variante C beeinträchtige den Sonderlandeplatz Gotha und zerschneide das Naherholungsgebiet Seeberg (RROP 99 Punkt 7.2.3.3) einschließlich des Tierparks. Zusätzlich werde das
Vorbehaltsgebiet Kies kis-1 - Gotha, nördlich sowohl von Variante B als auch von Variante C
beansprucht. Für den offenen Hangbereich des Seeberges sei der größte Eingriff in das
Landschaftsbild zu erwarten. Gemäß RROP 99 Punkt 6.2.1.3 solle der Landschaftsverbrauch für Verkehr auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden. Ein knapp
300 Meter langer Einschnitt könne als erhebliche Beeinträchtigung der Natur gewertet werden. Nach LEP 2004 Punkt 5.1.1 seien diese jedoch zu vermeiden.
10
Dem Vorhaben in der Trassenführung der Variante F3 werde seitens der Regionalen Planungsgemeinschaft Mittelthüringen zugestimmt.
Die nunmehr vorgelegte Variante F3 führe auf einer Strecke von ca. 2,5 km westlich Westhausen und südwestlich von Warza durch ein Vorranggebiet zum Schutz des Bodens als
landwirtschaftliches Produktionsmittel. Damit erhöhe sich die Betroffenheit des genannten
Vorranggebietes als Ziel der Raumordnung gegenüber der Variante F deutlich.
Das Vorhaben verlaufe nun fast in seiner gesamten Trassenführung innerhalb des Vorranggebietes des aktuellen Regionalplan-Entwurfes.
Mittels einer Regelausnahme im Plansatz Z4-6 sei die Realisierung des Vorhabens ohne
räumliche Festlegung eines Trassenkorridors im nunmehr auch flächenmäßig ausgedehnten
Vorranggebiet Landwirtschaftliche Bodennutzung (Z4-4; LB-5 / LB-29) möglich.
Als Maßgabe solle das Hochwasserschutzgebiet an der Nesse mit einem ausreichend langen Brückenbauwerk zu überspannt werden. Angesichts der letzten Hochwasserereignisse
könne diese Funktion nicht mit einem Damm im Überschwemmungsgebiet, sondern nur über
die Querung mittels einer längeren Brücke erreicht und gesichert werden.
Ferner solle ein weiterer Knotenpunkt mit der Trassenvariante F3 südlich Warza geplant werden bzw. der (Teil-)Rückbau der B 247alt südlich Warza entfallen. Dieser Knotenpunkt sei
südlich Warza zur Anbindung von Remstädt notwendig bzw. bei der Gefahr zu hoher
Schleichverkehre auf der B 247alt müsse der (Teil-)Rückbau aufgegeben und Remstädt über
Warza an die neue Trasse am Knotenpunkt K F3/ 1.2 angebunden werden.
3.
Fachliche Belange
Die Obere Naturschutzbehörde (LVwA, Referat 410-Naturschutz) weist in ihrer Stellungnahme auf das von allen Varianten zwischen Westhausen und Warza zu durchquerende
SPA-Gebiet Nr. 16 „Ackerhügelland westlich Erfurt mit Fahnerscher Höhe“ hin. Obwohl der
Verträglichkeitsstudie nicht der aktuelle Standard-Datenbogen zugrunde läge (es seien 5
Vogelarten benannt, die nicht Erhaltungsziel seien), könne dem Ergebnis der Verträglichkeitsstudie zugestimmt werden. Angesichts der Größe des Vogelschutzgebietes seien keine
erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele zu erwarten.
Die Vorzugsvariante F des Vorhabensträgers sowie die Variante H würden innerhalb des
Naturschutzgebietes Nr. 379 „Seeberg" verlaufen. Das Südportal des Osttunnels beträfe
unmittelbar Flächen des Schutzgebietes. Gemäß § 4 der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Seeberg“ vom 14.6.1999 sei es u.a. verboten, Straßen neu anzulegen, Sprengungen
oder Bohrungen vorzunehmen, Lebensbereiche der Tiere und Pflanzen zu stören oder
nachteilig zu verändern oder durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen. Diese Verbotstatbestände würden durch die Varianten F und H erfüllt.
Angesichts vorhandener Alternativtrassen (Variante C und D) sei daher ein Verlauf innerhalb
des Schutzgebietes abzulehnen. Eine Befreiung von den Verboten könne nicht in Aussicht
gestellt werden. Eine Raumverträglichkeit sei damit für die innerhalb des Naturschutzgebietes verlaufenden Varianten nicht gegeben.
Es bleibe allerdings unverständlich, auf welcher Grundlage die in der UVS als umweltverträglichste Variante ermittelte Variante D für die weitere Untersuchung ausgeschlossen und gar
nicht mehr zum Gegenstand des ROV gemacht werden konnte. Es werde darauf hingewiesen, dass dies die Rechtmäßigkeit des Verfahrens in Frage stelle, da somit sowohl das Minimierungsgebot im Sinne der Eingriffsregelung zurückgestellt als auch die nach Europarecht in bestimmten Fällen als Zulassungsvoraussetzung auszuschließende „anderweitige
zufrieden stellende Alternative“ von vorneherein verworfen worden sei.
Auch die schlechtere Einstufung der gemäß UVS zweitgünstigsten Variante C gegenüber
Variante F in der Raumordnungsunterlage könne allenfalls bezüglich der Kosten nachvollzogen werden. Die Entlastungswirkung der Variante C sei gemäß den Tabellen auf S. 20 und
S. 23 der Unterlage II wesentlich höher als bei Variante F, Variante C sei zudem 2400 m
11
kürzer und komme ohne rechtwinklige Abzweigung mittels Kreisbogen und Brücke aus.
Gleichwohl werde die Variante F aus verkehrlicher Sicht als Vorzugsvariante angegeben.
Im Ergebnis der technischen Beurteilung werde ebenfalls Variante F favorisiert. Als Begründung sei u.a. angeführt worden, dass „durch das Brückenbauwerk über die Bahnlinie…die
Varianten B, C und H gegenüber der Variante F ohne Brückenbauwerk ungünstiger zu beurteilen wären“. Tatsächlich kreuze Variante F die Bahnlinie ebenfalls mit einer Brücke, nur
etwas weiter südlich.
Bei der Beurteilung aus raumstruktureller Sicht werde Variante F ebenfalls der Vorzug gegeben, und zwar mit der Begründung, dass Variante C im Unterschied zu Variante F das Naherholungsgebiet „Kleiner Seeberg“ schneide. Dies sei zwar richtig, allerdings berühre auch
das südliche Tunnelportal der Variante F ein Vorranggebiet Natur und Landschaft (gleichzeitig Vorbehaltsgebiet Fremdenverkehr und Erholung und Regionaler Grünzug) und widerspräche damit den Zielen der Raumordnung. Zusätzlich werde ein Kleingartengebiet mit teilweiser Wohnnutzung (Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft) durchschnitten. Zusammengefasst sei daher festzuhalten, dass der Variantenvergleich der Raumordnungsunterlage
nicht logisch nachvollzogen werden könne.
Die Gesamtbewertung der Varianten in der UVS müsse hinsichtlich der Bewertung für das
Schutzgut Pflanzen und Tiere korrigiert werden, da die Gefährdung der großen Seeberghöhle bei der stadtfernen Tunnelvariante bisher falsch eingeschätzt worden sei. Der Verzicht auf
faunistische und floristische Sondergutachten wäre nur gerechtfertigt, wenn auf der vorhandenen Datengrundlage ausgeschlossen werden könne, dass Verbotstatbestände für streng
geschützte Arten erfüllt würden, beziehungsweise ausgeschlossen werden könne, dass es
eine „anderweitige zufrieden stellende Alternative“ gebe. Dies sei jedoch, wie unten beschrieben, gerade für die östlichen Tunnelvarianten nicht der Fall.
Bei der Beurteilung von Variante H werde in der UVS ausgeführt, dass der Grundwasserabfluss in Richtung Siebleber Ried beeinträchtigt werden könnte. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer FFH-Verträglichkeit dieser Variante ausgegangen werden.
Hinzu komme, dass die Nachvollziehbarkeit des Variantenvergleichs dadurch erschwert
werde, dass im Text zwar zahlreiche Varianten mit Ziffern beschrieben seien, diese Zuordnung der Ziffern zu Variantenteilen aber in keiner Karte dargestellt sei. Nicht einmal die in
der UVS letztlich untersuchten durchgängigen Gesamtvarianten, unterschieden nach Buchstaben, seien in einer Karte als Übersicht dargestellt. Es gebe lediglich 2 Blätter (Unterlage
IV.8 Blatt 1 und Unterlage IV.2 Blatt 1) in unterschiedlichen Maßstäben.
Der Grenzberg sei bezüglich seines Landschaftsbildwertes (nur „mittel“ und somit gleichwertig mit dem Flughafengelände und dem Bahnhof Bufleben) zu gering, die die heimische Tierund Pflanzenwelt verdrängende standortfremde Aufforstung dagegen (ebenfalls „mittel“) zu
hoch eingeschätzt worden.
Bei der Bewertung der lufthygienischen Ausgleichsfunktion (S. 52 der UVS) werde angegeben, dass stark belastete Siedlungsbereiche im Untersuchungsgebiet nicht vorkämen und
die Obere Naturschutzbehörde daher davon ausgehe, dass die Feinstaubproblematik in der
Gleichenstraße inzwischen gelöst sei.
Zur SAP und FFH-VP aus Sicht des Fledermausschutzes wurde folgende Stellungnahme
abgegeben:
Die Kleine Seeberghöhle (4411347 / 5644591) sei nicht 100 m vom Tunnel entfernt, wie in
den Unterlagen beschrieben. Aus den groben Höhenangaben sei zu entnehmen, dass die
Tunneldecke ungefähr bei 320 m verlaufe. Der Boden der Seeberg-Höhle (eigentlich ein unterirdischer Steinbruch) dürfe bei ca. 330 bis 340 m verlaufen, die Trasse verlaufe genau
unterhalb des Höhleneinganges und tangiere alle nördlich davon gelegenen Höhlenteile. Die
Höhle wäre stark versturzgefährdet und könne bei einer Baumaßnahme unweigerlich zu-
12
sammenbrechen. Die Aussage auf S. 37 der FFH-VS: "Mögliche Erdrutsche und Felsstürze
werden sich voraussichtlich nicht negativ auswirken“ sei grundsätzlich falsch, denn bevor der
Fels oberflächlich einstürze, würde die komplette Seeberghöhle zusammengestürzt sein.
Selbst bei einem Mindestabstand Tunnel/Höhle von 100 m (wie angegeben) würden unabhängig vom Vortriebsverfahren Erschütterungen ausgelöst, die im Bereich der Höhle mehr
als 5 s betragen würden (vgl. Gutachten z.B. zu Rüdigsdorf Winkelberg wg. Sprengung, bzw.
Schmücketunnel wg. Bohrer), und deshalb zum Versturz führten. Damit wäre der Lebensraumtyp 8310 (nicht touristisch erschlossene Höhlen) im Gebiet erheblich beeinträchtigt.
Die in der FFH-VS vorgeschlagene Minderungsmaßnahme (vortriebsbegleitendes Monitoring) sei ungeeignet, da das Zusammenbrechen einer Höhle keine schleichende Zustandsveränderung wäre. Der Verbruch sei ein singuläres kurzfristiges, irreversibles Ereignis. Sein
Eintreten müsse deshalb prognostisch abgeschätzt und nicht erst nach Eintreten festgestellt
werden. Absicht eines Monitoring sei es aber immer, eine irreversible Zustandsänderung
durch Beobachtung zu verhindern. Wenn aber ein Versturz der Höhle erwartet werde, könnten maximal vorbeugende Minderungsmaßnahmen (z.B. Abstützen) durchgeführt werden.
Das sei aber praktisch nicht möglich, da die Höhle wegen der Einsturzgefahr nach bergrechtlichen/arbeitsschutztechnischen Maßstäben nur im Eingangsbereich betreten werden könne.
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles des FFH-Gebietes sei deshalb nicht
auszuschließen. Das Erhaltungsziel "Überwinterungsquartier" für Mausohren würde nicht
mehr zu erreichen sein, denn die anderen bekannten Quartiermöglichkeiten (Bunker in der
Raketenstation) wiesen keine günstigen Eigenschaften für die Art auf.
Das Arteninventar der Kleinen Seeberg-Höhle sei zudem unzureichend erfasst (letzte Begehung 1997). Allein aus der topographischen Lage sei abzuleiten, dass die Höhle ein bedeutsames Schwarmquartier mit wahrscheinlich überregionaler Bedeutung sei. Es wäre deshalb
vor der endgültigen Entscheidung bzgl. der Trassenwahl zu prüfen, welche Populationen
tatsächlich in ihrem Erhaltungszustand tangiert würden, wenn Beschädigungen der Kleinen
Seeberg-Höhle bzw. der anschließenden Felskante aufträten. Es sei wahrscheinlich, dass
u.a. Populationen der Mopsfledermaus (typische Quartierwahl in der Übergangszeit und im
Winter: Felsspalten und kalte Höhlenbereiche) davon betroffen wären. Nachdem die Art im
Nationalen FFH-Bericht (Entwurf, Stand 07/2007) mit "rot" (schlechter Erhaltungszustand)
bewertet wurde, würden hier besonders strenge Maßstäbe zur Konfliktbewältigung gelten
und es sei, wenngleich es auch bislang nicht dokumentierte Kleinhöhlen auf dem Seeberg
gebe, derzeit nicht erkennbar, ob diese Vorgaben erreicht werden könnten.
Nachrangige Kritikpunkte an der vorliegenden FFH-VS bzw. SAP seien z.B. die fehlerhafte
Bewertung der funktionalen Beziehungen zwischen dem Teillebensraum Seeberg und/oder
Sieblebener Teich und dem Teillebensraum besiedelter Bereich. Der Seeberg ist der essentielle Teillebensraum mindestens der 8 als charakteristisch kartierten Fledermausarten. Mindestens 6 davon hätten einen weiteren Teillebensraum in der Stadt Gotha oder anderen
Siedlungen und müssten deshalb täglich über die potenziellen Trassen wandern. Von einer
erheblichen Beeinträchtigung der charakteristischen Arten sei auszugehen. Allerdings könnten Minderungsmaßnahmen (Durchgänge, Querungshilfen, ....) getroffen werden. Diese
Maßnahmen würden aber in den mir vorliegenden Unterlagen nicht gefordert. In der Zusammenfassung würde zwar auf den Einsatz von Überflughilfen hingewiesen, allerdings sei
zumindest bei Variante 2.70 davon auszugehen, dass sie großteils in Dammlage verlaufe,
also Überflughilfen nicht eingesetzt werden könnten. Nur bei einer Optimierung der Leiteinrichtungen wäre das Erhaltungsziel nicht erheblich tangiert.
Fazit: Das Ergebnis des Variantenvergleiches der UVS sei mindestens bezüglich der Konfliktbewertung der östlichen Seebergtunnelvariante fehlerhaft und zu überarbeiten. Der abschließende Variantenvergleich in der Raumordungsunterlage sei in vielen Punkten nicht
plausibel und biete keine Grundlage für die landesplanerische Feststellung der Vorzugsvariante. Aus Sicht des Naturschutzes wären nach derzeitigem Kenntnisstand nur Variante D
oder C genehmigungsfähig, wobei eine Optimierung im Bereich des Tierparks bzw. der Querung des Töpfleber Baches im Rahmen der Planfeststellung zu prüfen sei.
13
In einer ergänzenden Stellungnahme äußerte sich die Obere Naturschutzbehörde nach fachlicher Zuarbeit des Staatlichen Umweltamtes Erfurt1 vom 16.10.2007 sowie nach einem Ortstermin der Naturschutzbehörden zur Feldhamsterproblematik.
Danach quere die bisherige Vorzugstrasse des Vorhabensträgers zwischen den Ortschaften
Warza und Westhausen eine Kernverbreitungszone des Feldhamsters, die mit einer Bestandsdichte von über 10 Bauen je Hektar überdurchschnittlich dicht besiedelt sei. Zudem
komme in diesem Bereich die melanistische Variante des Feldhamsters vor, für deren Erhalt
Thüringen eine besondere Verantwortung trage.
Der Feldhamster sei eine Art des Anhang IV der FFH-Richtlinie und damit eine streng geschützte Art i.S.d. § 10 BNatSchG. Es gelten die Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG.
Gemäß des Thüringer FFH-Berichtes von 2007 sei der Erhaltungszustand des Feldhamsters
derzeit als unzureichend zu beurteilen. Der Bestand sei seit Jahren abnehmend.
Nach Einschätzung des Staatlichen Umweltamtes Erfurt führe diese Trasse zu einer Zerschneidung des Feldhamsterlebensraums und würde aufgrund der Flächenversiegelung, der
damit verbundenen Isolation von Teillebensräumen sowie dem zukünftigen direkten Verlust
durch Verkehrsopfer zu einer erheblichen Beeinträchtigung der lokalen Population führen.
Mit einer weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustand müsse gerechnet werden.
Aus diesem Grund werde die Trassenführung durch die Kernzone abgelehnt. Auch eine nähere Heranführung der Trasse an die Ortslage Warza und damit eine größere Nutzung des
vorhandenen Straßenbestandes wäre u.E. nicht geeignet, die Beeinträchtigungen maßgeblich zu reduzieren, da auch in der Ortsrandlage von Warza Nachweise von Feldhamstervorkommen vorlägen.
Eine signifikante Minderung der Eingriffe in den Lebensraum des Feldhamsters könne allein
durch eine Neutrassierung im Bereich Warza-Westhausen erfolgen. Hierzu werde vorgeschlagen, die von Gotha kommende, parallel zur Bahnlinie führende Trasse unmittelbar östlich der Bahnlinie nach Norden zu führen und erst nach Querung der Nesse in Höhe der
Ortslage Westhausen nördlich um den Ort in Richtung B 247alt westlich zu verschwenken
und hierbei die Bahnlinie zu queren. Dabei solle geprüft werden, ob eine an die Höhenlinien
angepasste, südlich der Ballstädter Höhe verlaufende Trassierung möglich sei, die noch vor
Beginn der straßenbegleitenden Hecke (östliche Straßenseite) auf die B 247alt aufmünde.
Der Variante F3 – Westumfahrung Westhausen und Warza stimme die Obere Naturschutzbehörde mit den nachfolgend wiedergegebenen Maßgaben zu.
Im Vorfeld des Genehmigungsverfahrens solle die genaue Abgrenzung des Feldhamsterlebensraumes erfasst werden. Durch eine Trassenoptimierung sowie sonstige Schutz- und
Vermeidungsmaßnahmen (z.B. in Form von Leiteinrichtungen und Durchlässen) sei sicherzustellen, dass die vorhabensbedingten Beeinträchtigungen der Feldhamsterpopulation so
gering wie möglich ausfielen. Unvermeidbare Störungen seien durch vorgezogene Maßnahmen auszugleichen (z.B. Aufwertung suboptimaler Teillebensräume des Feldhamsters durch
Bewirtschaftungsanpassungen). Zum Nachweis des Maßnahmenerfolgs müsse ein Monitoringprogramm vorgesehen werden.
Die Betroffenheit sonstiger europarechtlich geschützter Arten sei in einer „Speziellen Artenschutzrechtlichen Prüfung“ darzulegen, während für das betroffene Vogelschutzgebiet Nr. 16
„Ackerhügelland westlich Erfurt mit Fahnerscher Höhe“ eine detaillierte Verträglichkeitsstudie
zu erarbeiten sei.
Zur Kompensation der mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft müssten vorrangig Rückbaumaßnahmen an nicht mehr benötigten Straßenverbindungen vorgesehen werden.
Bezüglich weiterer naturschutzfachlicher Belange sei festzustellen, dass Variante F3 gegenüber anderen Varianten auch Nachteile besitze. So führe die Mehrlänge von bis zu 800 m zu
zusätzlichen Flächenversiegelungen. Zudem sei die Betroffenheit des Vogelschutzgebietes
Nr. 16 „Ackerhügelland westlich Erfurt mit Fahnerscher Höhe“ größer. Während andere Vari1
das Staatliche Umweltamt Erfurt wurde zum 01.05.2008 aufgelöst
14
anten das Gebiet nur auf ca. 1.700 m Länge tangierten, verlaufe Variante F3 rund 3.500 m
innerhalb des Gebietes.
In Abwägung der einzelnen naturschutzfachlichen Belange untereinander werde jedoch eingeschätzt, dass die Variante F3 in der Gesamtschau dennoch die Trasse mit dem geringsten
ökologischen Risiko sei. Die Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen sei durch entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensierbar. Eine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes könne angesichts der Größe des Gebietes von über
12.000 ha sowie des fast ausschließlichen Verlaufes der geplanten Straße innerhalb intensiv
genutzten Ackerlandes nach gegenwärtigem Kenntnisstand erreicht werden.
Aus
Sicht
der
Oberen
Immissionsschutzbehörde
(LVwA,
Referat
420Immissionsschutz, Strahlenschutz) werde dem Bau der Straßen zugestimmt. Der Bau der
OU sei gegenüber der Nullvariante deutlich besser.
Aus immissionsschutzrechtlichen Belangen ergebe sich folgende Bewertung der Varianten:
Vorzugsvariante sei die Variante H, da hier das Schutzgut Mensch am geringsten betroffen
wäre. Unter dem (im Immissionsschutz neuen) Aspekt der Vermeidung der Verlärmung bisher ruhiger Gebiete sei diese Variante allerdings die schlechteste.
Als zweitbeste Variante stelle sich die Variante D dar (auch wenn diese nicht mehr näher
untersucht werden sollte), da hier das Konfliktpotential mit allen durch die Obere Immissionsschutzbehörde zu betrachtenden Schutzgütern noch am geringsten sei.
Mit recht deutlichem Abstand folge Variante B, welche leichte Vorteile vor Variante F und
diese wiederum vor Variante C habe, wobei die Unterschiede zwischen Variante F und C
eher marginal ausfielen.
Es werden in der Stellungnahme außerdem allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung im
nachfolgenden Planfeststellungsverfahren gegeben, auf deren Wiedergabe an dieser Stelle
verzichtet wird.
Der Variante F3 stimme die Obere Immissionsschutzbehörde unter Berücksichtigung der
vorgenannten Hinweise zu.
Die Obere Abfallwirtschaftsbehörde (LVwA, Referat 430-Abfallwirtschaft, Altlasten,
Bodenschutz) informiert darüber, dass grundsätzlich keine Bedenken zum Raumordnungsverfahren "Umfahrung Gotha im Zuge der B 247 [VKE 5562]" aus abfallwirtschaftlicher Sicht
bestünden.
Hinsichtlich der Vorzugsvariante F seien nachfolgende Anmerkungen zu machen:
Im Stadtgebiet Gotha verlaufe die Trasse F im Osten durch ein intensiv anthropogen geprägtes Gebiet, das durch gewerbliche und industrielle Nutzung charakterisiert sei. Neben betriebenen Anlagen würden zahlreiche Altlastverdachtsflächen (Altstandorte und Altablagerungen) an die Trasse F grenzen.
Bei der weiteren Planung sei aufgrund der beschriebenen Sachlage eine fachgutachterliche
Begleitung der Erdarbeiten hinsichtlich der abfallrechtlichen Bewertung von Erdaushubmassen und deren ordnungsgemäßen Entsorgung bzw. Beurteilung der Wiedereinbaufähigkeit
zu berücksichtigen. Dazu müssten im Vorfeld, z.B. im Rahmen zu erstellender Baugrundgutachten Untersuchungen zur abfallrechtlichen Bewertung anfallender Erdaushubmassen
durchgeführt werden.
Diese Forderung gelte im vollen Umfang auch für die Variante C.
Aufgrund der Trassenführungen der Varianten B und H außerhalb bzw. tangierend am
Stadtgebiet Gotha sei hier eine intensive Überwachung der Erdaushubarbeiten nicht in dem
Maße wie bei Variante Fund C erforderlich, die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Erdaushubmassen sei abzusichern.
15
Bei der späteren planerischen Untersetzung des Tunnelbaus sei ein Konzept zu erstellen,
welches den Umgang mit dem beim Tunnelbau anfallenden Aushub regele.
Außerdem sei das Staatliche Umweltamt Erfurt, Referat Bodenschutz, Altlasten1 in die
Erarbeitung der Stellungnahme vom 17.10.2007 einbezogen worden.
Dieses äußerte in seiner bodenschutz-/altlastenfachIichen Stellungnahme, dass die Variante
C hinsichtlich der Auswirkungen auf den Boden am günstigsten zu bewerten sei, begründet
in ihrer kurzen Verlaufslänge und dem Verlauf innerhalb des Stadtgebietes Gotha.
Die Varianten C und F verliefen über größere Abschnitte innerhalb bestehender Siedlungen.
In der Auswertung des Variantenvergleiches vereine jedoch die Trasse F die meisten Vorteile aus verkehrlicher, technischer und raumstruktureller Sicht und bilde somit die Vorzugslinie.
Durch bahnparallele Führung werde bei der Variante F eine Bündelung von Trassen erreicht.
Dem Vorhaben werde seitens des Referates Bodenschutz/Altlasten des Staatlichen Umweltamtes Erfurt grundsätzlich zugestimmt.
Recherchen hätten ergeben, dass im Trassengebiet der Variante F Altstandorte oder Altablagerungen im Altlasteninformations- und Bewertungssystem der Thüringer Landesanstalt für
Umwelt und Geologie erfasst seien.
Dem SUA Erfurt, Ref. Bodenschutz/Altlasten, lägen im Trassengebiet gegenwärtig jedoch
keine Details zu Art und Umfang vorhandener Kontaminationen und davon ausgehenden
Gefährdungen von Schutzgütern (Ergebnisse aus Altlastenuntersuchungen) vor.
Die allgemein üblichen Verhaltensregeln bei Baumaßnahmen und insbesondere im Falle des
Feststellens sanierungsbedürftiger Böden etc., auf deren Wiedergabe an dieser Stelle verzichtet wird, seien einzuhalten.
Bezüglich der Variante F3 teilte die Obere Abfallwirtschaftsbehörde mit, dass ihr keine Deponien bekannt seien, welche sich innerhalb des Geltungsbereiches der Planung befänden.
Es sei jedoch nicht vollständig auszuschließen, dass Deponien im Plangebiet existierten,
welche bisher nicht bekannt seien. Bedenken gegen die Variante F3 bestünden nicht.
Ausgleichsmaßnahmen sollten nicht dort durchgeführt werden, wo sich ggf. Deponien befinden könnten.
Für die Beurteilung der Altlastenproblematik sei das Landratsamt Gotha (Abt. Umwelt) als
zuständige Behörde zu beteiligen. Für den Fall, dass bei den Bauarbeiten antrophogene Auffüllungen freigelegt würden, müsse ebenfalls das Landratsamt zu informiert werden.
Für den Fall, dass sich das Plangebiet innerhalb von Wasserschutzgebieten bzw. Überschwemmungsgebieten befände, verbänden sich sowohl für die Abfallverwertung außerhalb
technischer Bauwerke als auch dem eingeschränkten Einbau von Abfällen innerhalb technischer Bauwerke weitgehende Beschränkungen. Dies sei bei der Gestaltung der Ausschreibung zu diesem Projekt zu beachten.
Die Obere Wasserbehörde (LVwA, Referat 440-Wasserwirtschaft) teilt mit, dass die
Trassenvarianten keine Wasserschutzgebiete queren.
Die Vorzugsvariante F sowie auch die im Änderungsverfahren zu betrachtende Variante F3
würden südwestlich von Westhausen das Überschwemmungsgebiet der Nesse queren.
Der Stellungnahme der Oberen Landwirtschaftsbehörde (LVwA, Referat 450-Ländlicher
Raum) seien folgende Grundsätze der Landwirtschaft zu Grunde gelegt worden:
- Erhalt und Entwicklung der Landwirtschaft
- dauerhafter und großräumiger Schutz des Bodens als nicht vermehrbare Naturressource
1
das Staatliche Umweltamt Erfurt wurde zum 01.05.2008 aufgelöst
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-
Hauptproduktionsmittel und Grundlage jeder landwirtschaftlichen Bewirtschaftung
(sparsamer Umgang mit Grund und Boden)
Erhalt und Entwicklung der Flur- und Betriebstrukturen
Erhalt der Fruchtbarkeit der Böden
Der geplante Bau der Umfahrung von Gotha führe absehbar insbesondere auch zum Entzug
landwirtschaftlich genutzter Flächen und zur Zerschneidung von zusammenhängenden Bewirtschaftungseinheiten sowie des bestehenden landwirtschaftlichen Wegenetzes, woraus
sich je nach Variantenwahl und Linienführung mehr oder minder hohe dauerhafte zusätzliche
Bewirtschaftungsmehrkosten für betroffene Landwirte ergäben.
Insbesondere durch die ortsfernen Varianten komme es zur erheblichen Inanspruchnahme
von gemäß RROP festgesetzten Vorrang- und Vorbehaltsgebieten zum Schutz des Bodens
als landwirtschaftliches Produktionsmittel.
Nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen, Abstimmungen mit der örtlichen Landwirtschaft
und dem Landwirtschaftsamt Bad Salzungen müssten die Varianten B und H sowie der südliche Teil von Variante F (Seeberg- Querung) grundsätzlich abgelehnt werden.
Die Varianten B, H und der o.g. Südabschnitt der Variante F erschienen aus hiesiger Sicht
zudem besonders kritisch, da sie durch ihre unsensible Trassierung in ökologisch hochwertigen Bereichen bzw. stadtnahen Erholungsbereichen (hier auch die Kleingartenanlage) absehbar einen unnötig hohen naturschutzrechtlichen Kompensationsbedarf letztlich zu Lasten
der Landwirtschaft erwarten ließen.
Die bislang vorgetragene Begründung zur Rechtfertigung des Vorhabens an sich erscheine
hingegen nachvollziehbar.
Von Seiten der Landwirtschaftsverwaltung werde somit eine Kombination des Nordteils von
Variante F (Westhausen bis Stadtbereich Gotha) mit dem Südteil der Variante C favorisiert.
Die Verknüpfung müsse dann im Bereich des ehemaligen Krankenhauses bzw. im Bereich
der Anbindung der geplanten B 7n erfolgen.
Dem vernünftigerweise gebotenen sorgsamen Umgang mit den betroffenen Ressourcen bei
Erfüllung der verkehrlichen Anforderungen werde die Planung bei einer solchen Linienführung, die sich geradezu aufdränge, in besonderem Maße gerecht. Sie zeichne sich durch die
längste Parallelführung entlang der Bahntrasse bei gleichzeitiger umfangreicher Nutzung von
Brachflächen innerhalb des Stadtgebietes Gotha, durch einen relativ geringen Flächenverbrauch und insbesondere auch durch eine geringe Zerschneidungswirkung bei weitgehender Vermeidung erheblicher Naturschutzkonflikte und damit geringere Kompensation zu
Lasten der Landwirtschaft aus.
Prinzipiell positiv sei anzumerken, dass die Knotenpunkte innerhalb der einzelnen Trassenvarianten überwiegend plangleich und damit flächensparend ausgeführt werden sollen.
Als nicht ausreichend werde die allgemein getroffene Aussage, dass querende ländliche
Wege gebündelt an die Neubaustrecke angebunden würden, angesehen. Hieraus sei nicht
eindeutig ersichtlich, inwieweit damit lediglich eine Reduzierung der Feldzufahrten angestrebt und ein entsprechender landwirtschaftlicher Verkehr auf der neuen Trasse geduldet
würde oder ob an diesen Bündelungsstellen Querungen der neuen Trasse durch Brückenbzw. Unterführungsbauwerke vorgesehen seien bzw. inwieweit überhaupt solche Bauwerke
realisiert werden sollten. Aus diesem Grund seien hierzu keine abschließenden Aussagen
möglich. Grundsätzlich sei bei Umsetzung der Trassenplanung auch weiterhin eine ausreichende Erschließung der anliegenden Landwirtschaftsflächen zu gewährleisten.
Baubeginn (Bau-km 0+000,000 bis ca. 3-400,000) – Varianten B, C, F, H:
Für den Bauabschnitt nördlich von Westhausen bis Warza werde gefordert, grundsätzlich
noch einmal zu prüfen, inwieweit hier nicht eine längere Nutzung der vorhandenen Trasse
der B 247 sowie der L 2123 von Warza bis Bahnhof Bufleben möglich sei. So sei z.B. nicht
17
nachvollziehbar, warum die neue Trasse nördlich von Westhausen bereits so frühzeitig von
der bestehenden B 247 abweiche. Ähnlich verhalte es sich südlich von Westhausen – hier
könne nach der Umfahrung von Westhausen, die bisherige B 247 mindestens bis auf Höhe
der Tankstelle nördlich von Warza weiterhin genutzt werden und bei Bedarf lediglich ein entsprechender Ausbau erfolgen. Mit einer anschließenden ortsnahen nördlichen Umfahrung
von Warza wäre zudem eine Teilnutzung der vorhandenen Trasse der L 2123 bis in den Bereich der Bahnlinie denkbar. Damit könne der Flächenverbrauch für die Landwirtschaft wesentlich reduziert und insbesondere die Zerschneidungswirkung der Trasse mit all ihren damit einhergehenden zusätzlichen Belastungen für die Bewirtschaftung einschließlich der
Schaffung neuer Querungsmöglichkeiten sowie verbleibender unwirtschaftlicher Restflächen
minimiert werden.
Sofern die Trasse im benannten Bereich wie jetzt geplant (also ohne die vorgeschlagene
teilweise Nutzung der alten B 247), gebaut würde, wäre der angedachte Rückbau der B 247
zu hinterfragen. So wäre bei einem vollständigen Rückbau der B 247 zwischen Warza und
Westhausen der Hauptstandort und Betriebssitz der Agrargenossenschaft Goldbach zu einem Großteil von seinen landwirtschaftlichen Flächen abgeschnitten bzw. wesentlich erschwert. Eine Mitnutzung der neuen B 247 sowie zusätzlich der L 2123 im Bereich zwischen
Warza und Westhausen wäre unumgänglich und würde neben dem zusätzlichen Gefahrenpotential durch die landwirtschaftlichen Transporte einen nicht unerheblichen Mehraufwand
für den Betrieb bedeuten. Ähnliches gelte für die Agrargenossenschaft Remstädt, welche
ebenso auf die gute Erreichbarkeit ihrer Flächen nördlich von Warza angewiesen sei. Vor
diesem Hintergrund sei bei unveränderter Planung die Erhaltung der alten B 247 mindestens
als Wirtschaftsweg zu fordern und eine entsprechend ausreichend dimensionierte Querung
(Brücke / Unterführung) der neuen Trasse einzuplanen.
Im Bereich zwischen Bau-km 1+400,000 und Knotenpunkt K 1.1 würde sich eine Stallgelände befinden, welches augenscheinlich auf den Karten nicht dargestellt und damit derzeit unmittelbar von der Trassenplanung betroffen wäre. Dies müsse korrigiert werden. Eine Trassenführung zwischen beiden Stallanlagen wäre unter Wahrung der eingeforderten Abstände
denkbar.
Variante H sei auf Grund ihres hohen Verbrauches an besten Ackerböden (ca. 23,4 ha) und
ihrer erheblichen Zerschneidungswirkung auf der gesamten Trassenlänge völlig indiskutabel
und daher abzulehnen. Hinzu komme, dass mit steigender Flächeninanspruchnahme auch
der Bedarf an naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen ansteigen würde.
Mit der Zerschneidung der landwirtschaftlichen Flächen würden insbesondere auch erhebliche Beeinträchtigungen des bestehenden ländlichen Wegenetzes einhergehen und dementsprechend hohe Aufwendungen für eine ausreichende Erschließung der verbleibenden Nutzflächen durch eine entsprechende Anzahl an Querungsbauwerken, an trassenbegleitenden
Wege usw. erforderlich werden. Nicht zuletzt würden auch damit die Flächenverluste für die
Landwirtschaft zusätzlich erhöht.
Nach der angedachten Querung der Bahnlinie Gotha-Leinefelde durch Variante H verbliebe
zunächst nur eine schmale und ungünstig zu bewirtschaftende Fläche zwischen Bahn und
neuer Trasse.
Die Variante B werde zwar im Bereich zwischen Bahnhof Bufleben bis ca. Höhe Kiesabbaugebiet entlang der Bahntrasse Gotha-Leinefelde geführt, weise aber trotzdem fast genauso
hohe Flächenverluste für die Landwirtschaft (22,5 ha) wie Variante H auf, da die östliche Umfahrung ebenfalls fast ausschließlich über Ackerflächen verlaufe. Daher werde diese Variante ebenso abgelehnt.
Bei Umsetzung dieser Variante B würde sich außerdem die Anbindung der Mühlhäuser
Straße nördlich von Gotha über eine Spange erforderlich machen. Da die Anbindung nur
nachrichtlich dargestellt sei, wäre davon auszugehen, dass sich diese Maßnahme in den
18
vorgelegten Unterlagen bisher weder in der Flächenbilanz für die Variante B noch bei deren
Kostenaufstellung widerspiegele.
Variante C sei für sich genommen aus landwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich akzeptabel.
Sie weise lt. Unterlagen den geringsten Flächenverbrauch für die Landwirtschaft auf (ca.
16 ha). Hierzu sei jedoch einschränkend anzumerken, dass sich auch bei dieser Variante in
der vorliegenden Form zusätzlich die Anbindung der Mühlhäuser Straße erforderlich mache
und sich damit die Flächen- und Kostenbilanz entsprechend verschlechtere.
Als ungünstig würde zudem die Schlagzerteilung im Bereich des Flugplatzes eingeschätzt,
wo dann eine unwirtschaftliche Restfläche verbliebe. Die Erschließung wäre zu gewährleisten. Der südliche Teil von Variante C hingegen bringe aus Sicht der Landwirtschaft die mit
Abstand geringsten Beeinträchtigungen, so dass er folgerichtig für eine Verknüpfung mit dem
Nordabschnitt von Variante F zu nennen sei.
Auch Variante F sei für sich genommen zunächst in Teilen akzeptabel. Ein relativ geringer
Flächenverlust für die Landwirtschaft, kaum auftretende Zerschneidungswirkungen, die sinnvolle Nutzung von Brachflächen im Stadtgebiet Gotha sowie ein entsprechendes KostenNutzen-Verhältnis sprächen für die Variante F vor allem in deren Nordhälfte im Bereich der
langen Bündelung mit der Bahnstrecke.
Zur Kindleber Straße in den Antragsunterlagen werde ausgeführt, dass die L 1027 nicht an
die neue Trasse angebunden werden solle. Dies sei aus Sicht der Oberen Landwirtschaftsbehörde auf Grund der hohen Bedeutung der Straßenverbindung Richtung Kindleben nicht
nachvollziehbar. Nicht zuletzt biete sie derzeit für den nördlich Gotha gelegenen Landwirtschaftsbetrieb die einzige Erschließungsmöglichkeit für seine Flächen östlich der Bahnlinie
Gotha-Leinefelde.
Unabhängig davon werde vorgeschlagen, bereits nördlich von Gotha z.B. im Bereich des
Spanplattenwerkes eine Querungsmöglichkeit über die Straßen- und Bahntrasse zu schaffen. Hintergrund für diesen Vorschlag sei, dass auf diese Weise der landwirtschaftliche Verkehr aus diesem Bereich von Gotha weitgehend entfallen könne. Eine ersatzlose Streichung
der Querungsmöglichkeit der Bahn durch die Nichtanbindung der Kindleber Straße könne
auf keinen Fall mitgetragen werden.
Weiterhin müsse im Bereich westlich des Knotenpunktes K 2.6 die Erschließung der verbleibenden Landwirtschaftsflächen gewährleistet bleiben.
Besonders bedenklich erscheine die starke Inanspruchnahme des Seeberg-Bereiches sowie
die diagonale Zerschneidung und damit völlige Entwertung der Gartenanlage südwestlich
von Siebleben durch den Südteil der Variante F. Aufgrund des hierbei absehbaren, ganz
erheblichen Kompensationsbedarfes zu Lasten der Landwirtschaft werde daher für den südlichen Teil der Umfahrung von Gotha für die B 247 eine Verknüpfung von Variante F (Nord)
mit der Variante C (Süd) gefordert.
Varianten B, F, H (ab Bau-km 12+850 bis Bauende):
Bei Umsetzung der vorgenannten Trassenvarianten sei jeweils zu berücksichtigen, dass
nördlich des Tunnelausgangs die bestehende Bahnunterführung der Bahnlinie Gotha-Erfurt
für die Landwirtschaft mit entsprechender Dimensionierung unbedingt zu erhalten sei.
Gleichzeitig sei in diesem Bereich eine Querung der neuen Trasse zur Erschließung der
beidseits gelegenen Flächen erforderlich. Dies gelte ebenso für die süd- und nordwestlich
von Töpfleben gelegenen Flächen.
Zur Variante F3 teilte die Obere Landwirtschaftsbehörde mit, dass die Westumfahrung von
Westhausen und Warza zwischen den Ortslagen westlich der B 247 landwirtschaftliche Nutzflächen durchschneide, welche gemäß gültigem Regionalen Raumordnungsplan Mittelthüringen als Vorrang- und Vorbehaltsgebiete zum Schutz des Bodens als landwirtschaftliches
Produktionsmittel ausgewiesen seien. Die Inanspruchnahme im Zuge der Umfahrung von
19
Westhausen durch die Variante F3 sei in etwa mit der ursprünglichen Antragslinie vergleichbar. Die Möglichkeit der Abweichung vom Ziel der Raumordnung habe man hierfür bereits
mit Schreiben vom 28.01.2009 bestätigt. Zwischen Warza und Westhausen sei ein Vorbehaltsgebiet zum Schutz des Bodens als landwirtschaftliches Produktionsmittel betroffen. Zwischen dem Kreuzungspunkt mit der B 247 alt südlich von Warza und der stillgelegten Bahnstrecke durchquere die Variante F3 auf einer Länge von ca. 1.500 m nun ein Vorranggebiet
zum Schutz des Bodens als landwirtschaftliches Produktionsmittel.
Unter Würdigung aller gegebenen Umstände könne bei Einhaltung der nachfolgend genannten Maßgaben der Westumfahrung von Westhausen und Warza entsprechend der nun vorgelegten modifizierten Variante F3 zugestimmt werden:
- Bereitstellung entsiegelter Flächen aus dem Rückbau bzw. Teilrückbau der B 247alt für
die Landwirtschaft als nutzbare Flächen
- Abstimmung der späteren Feinplanung unter maßgeblicher Beachtung vorhandener
landwirtschaftlicher Strukturen (konsequente Parallelführung, diagonale Teilung von
Feldblöcken möglichst vermeiden usw.)
- Erarbeitung eines landwirtschaftlichen Wegekonzeptes zur Gewährleistung der weiterhin guten Erreichbarkeit der Nutzflächen und Betriebsteile der im Raum wirtschaftenden Landwirtschaftsbetriebe im Umfeld der Neubautrasse;
- zeitnahe Abstimmungen mit dem Landwirtschaftsamt Bad Salzungen und den örtlichen
Landwirtschaftsbetrieben
Die Obere Luftfahrtbehörde (LVwA, Referat 540-Planfeststellungsverfahren für Verkehrsbauvorhaben) trägt gegen die Varianten B, F und H unter den gegenwärtigen Bedingungen aus luftverkehrsrechtlicher Sicht keine grundlegenden Einwände vor.
Die Trassenvariante C werde aus luftverkehrsrechtlicher Sicht abgelehnt, da sich im nördlichen Bereich des Streckenverlaufes der Sonderlandeplatz Gotha-Ost befinde, der von der
Trasse „gequert“ werde. Durch die „Querung“ würde das Flugplatzgelände zerschnitten, was
nicht akzeptabel sei. Die vorhandene Infrastruktur des Luftverkehrs am Standort Gotha-Ost
sei zu erhalten.
Die für die Baumaßnahme nach § 12 LuftVG benötigte luftverkehrsrechtliche Zustimmung
würde zudem versagt werden
Bei der weiteren Planung sei zu berücksichtigen, dass neben den eigentlichen Straßentrassen, die sich in der Nähe des Sonderlandeplatzes Gotha-Ost befänden, auch eine Beeinträchtigung der luftverkehrsrechtlichen Belange durch eine evtl. Ausgleichspflanzung (z.B.
durch eine Baumanpflanzung) hervorgerufen werden könne. Um derartige Beeinträchtigungen zu vermeiden, sollte der Bereich des An- und Abflugsektors weitestgehend frei von
Baumanpflanzungen gehalten werden, da diese im ausgewachsenen Zustand in der Nähe
des Flugplatzes ggf. die Wirkung eines Luftfahrthindernisses entfalten könnten und dann
erforderlichenfalls eingekürzt werden müssten. Insbesondere könne diese Problematik im
Punkt K 2.2 gegeben sein, sofern bei einer Verwirklichung der Trassenvariante B Bäume am
Straßenverlauf gepflanzt werden sollten.
Gegen die Variante F3 bestehen seitens der Oberen Luftfahrtbehörde keine grundlegenden
Einwände.
Das Landwirtschaftsamt Bad Salzungen merkt positiv an, dass die Knotenpunkte innerhalb der einzelnen Trassenvarianten überwiegend plangleich und damit flächensparend ausgeführt werden sollen.
Insgesamt handele es sich um ausgesprochen hochwertige Landwirtschaftsflächen, auf denen langfristig mit hoher Effizienz und Nachhaltigkeit produziert werden könne.
Generell werde aus Sicht der Landwirtschaft die Variante F favorisiert, da sie sich auf Grund
der längsten Parallelführung entlang der Bahntrasse bei gleichzeitiger umfangreicher Nutzung von Brachflächen innerhalb des Stadtgebietes Gotha durch einen relativ geringen Flä-
20
chenverbrauch und insbesondere auch durch eine geringe Zerschneidungswirkung auszeichne.
Inhaltlich entspricht die Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes den Aussage der Oberen
Landwirtschafsbehörde, weshalb auf die oben wiedergegebenen Passagen verwiesen wird.
Gegen die neu vorgeschlagene Trassenführung nach Variante F3 im Bereich Westhausen
und Warza bestehen seitens des Landwirtschaftsamtes aufgrund der abzusehenden erheblichen negativen Auswirkungen auf die agrarstrukturellen Belange vor Ort wesentliche Bedenken und Einwände.
Bestehende Bewirtschaftungsstrukturen bzw. die gesamte gewachsene Infrastruktur im Gebiet insbesondere für die in Warza ansässigen Betriebe würden so stark beeinträchtigt werden, dass diese Variante abzulehnen sei. Damit werde gleichzeitig der Aussage widersprochen, dass F3 in entscheidungsrelevanten Belangen keine signifikanten Nachteile verzeichne.
Variante F3 schneide u.a. den Hauptsitz der Agrargenossenschaft in Warza (mit Verwaltungsgebäuden, Maschinenhallen Getreidelager) sowie gleichzeitig die große Milchviehanlage in Westhausen von den Hauptbewirtschaftungsflächen des Betriebes im Gebiet Hochheim/Goldbach ab. Gleiches treffe auf die zwei Hauptwirtschaftswege zu.
Damit entstünden erhebliche Mehrkosten bis hin zur Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung.
Verstärkt werden würde diese Wirkung bei gegebenenfalls vollständigem Rückbau der bestehenden B 247, da dann eine Erschließung nur noch über die B 247neu möglich wäre.
Ebenso betroffen wären hiervon die Erschließung der Tierproduktion in Bufleben sowie der
Flächen für den Agrarbetrieb in Remstädt.
Insgesamt würden größte Probleme bzgl. der derzeit noch nicht erkennbaren Flächenerschließungen auftreten, was auch für die geplante Biogasanlage zutreffen würde.
Kritisiert werde auch die Aussage, wonach durch die Nutzung eines Feldweges für die neue
Trasse keine zusätzliche Beeinträchtigung landwirtschaftlicher Nutzflächen entstünden. Richtig wäre hingegen nur, dadurch könne nur die Zerschneidung minimiert werden.
Weiterhin werde auf die zusätzliche Querung eines Vorranggebietes zum Schutz des Bodens als landwirtschaftliches Produktionsmittel hingewiesen, in welchem jedoch entgegenstehende Nutzungen unzulässig seien.
Im Ergebnis fordere das Landwirtschaftsamt eine Neukonzeption bzw. zumindest eine Planergänzung zur Lösung der vorgenannten Probleme.
Es werde außerdem auf die Stellungnahme vom 11.10.07 verwiesen (u.a. stärkere Nutzung
der vorhandenen B 247), in der auch die verkehrliche Bedeutung der Straßenplanung vor
dem Hintergrund des Wirksamwerdens der BAB 71 und BAB 38 hinterragt werden müsse.
Vermisst würden des Weiteren Aussagen zum Kompensationsumfang und zur Lage der
Maßnahmen.
Das Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha hat herausgearbeitet, dass
alle Trassenvarianten in unterschiedlichem Maße und zum Teil erhebliche Auswirkungen,
vorwiegend auf die Wirtschaftsstruktur, die Bodennutzung sowie Natur und Landschaft zur
Folge hätten.
Nach Prüfung dieser Verfahrensunterlagen bestünden aus Sicht der Bodenordnung zu der
vorliegenden Vorzugsvariante keine Bedenken.
Im Allgemeinen seien die Beeinträchtigungen des ländlichen Raumes bei allen Varianten
erheblich und zum Teil nicht auf den eigentlichen Trassenverlauf begrenzt.
Durch die teilweise Neutrassierung würden zusammenhängende Besitz- und Eigentumsstücke zerschnitten und das bestehende Wege- und Gewässernetz sowie Meliorationsanlagen
unterbrochen.
21
Aus diesem Grund müsse gewährleistet werden, dass alle entstehenden Beeinträchtigungen
und wirtschaftliche Nachteile für den ländlichen Raum so gering wie möglich zu halten seien.
Der Entzug land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen sei in jedem Fall mit dem zuständigen Landwirtschaftsamt bzw. Forstamt hinsichtlich der Bewirtschaftungsverhältnisse abzustimmen und müsse auf den notwendigen Umfang begrenzt werden. Das gelte auch für den
zeitweiligen Entzug von Flächen während der Bauphase. Dabei seien Existenzgefährdungen
und unbillige Härten für Landwirtschaftsbetriebe auszuschließen.
Die Zuwegungen zu den land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Hofgrundstücken seien auch beim Baugeschehen sicherzustellen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass zur
Erschließung der landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht nur die derzeit vorhandenen Wirtschaftswege in die Planung einzubeziehen seien, sondern gegebenenfalls auch die in der
Örtlichkeit nicht mehr vorhandenen, jedoch im Liegenschaftskataster existierenden Wege.
Durch die teilweise Neutrassierung würden landwirtschaftliche Bewirtschaftungseinheiten
(Gewanne) durchschnitten. Entstehende Schlagformen und -größen könnten die Bewirtschaftung einschränken. Hier sei im Einzelfall zu prüfen, welche Auswirkungen dies auf die
betroffenen Landwirtschaftsbetriebe habe und inwieweit die dadurch entstehenden Bewirtschaftungserschwernisse durch entsprechende Maßnahmen gemildert werden könnten.
Unwirtschaftliche Rest- und Splitterflächen, die durch den Bau der Trasse entstünden, seien
für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorzusehen.
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen an linienhaften Objekten (Wege, Gräben) sollten einseitig erfolgen. Zufahrten zu den landwirtschaftlichen Flächen seien von Pflanzmaßnahmen
freizuhalten. Darüber hinaus dürfe die Funktion von Meliorationsanlagen nicht durch Anpflanzungen beeinträchtigt werden. Bei geplanten Baumpflanzungen in unmittelbarer Nähe
von Feldauffahrten und Kreuzungsbereichen sei darauf zu achten, dass keine Sichtbehinderungen bei Auffahrten bestünden und somit die Verkehrssicherheit gegeben sei.
Die Funktionstüchtigkeit von Drainageflächen bzw. anderen Meliorationsanlagen sei besonders im Hinblick auf die Oberflächenwasserregulierung zu erhalten. Eine ersatzlose Durchschneidung von Saugern oder Sammlern würde zu einer Vernässung der Flächen führen.
Die Verlegung der B 247 nördlich des Ortseinganges Westhausen tangiere das geplante
Flurbereinigungsverfahren Westhausen, Az. 1-2-0575.
Sofern in diesem Bereich eine Flächeninanspruchnahme östlich der bestehenden B 247Trasse (Verfahrensgrenze) erfolgen solle, sei das ALF Gotha frühzeitig zu beteiligen.
Für den östlich der B 247 zwischen Warza und Westhausen verlaufenden ländlichen Weg
sei wegen seiner überregionalen Bedeutung als Radwanderweg (Unstrut-RennsteigRadwanderweg) eine Querungsmöglichkeit, möglichst nicht plangleich, vorzusehen. Eine mit
der B 247 gebündelte Querung des Weges sei wegen des geplanten Rückbaues der Bundesstraße in diesem Bereich nicht möglich.
Die Variante F3 könne seitens des Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha im
Ergebnis der Prüfung der Unterlagen nicht befürwortet werden.
Es seien einseitig aus naturschutzfachlicher Sicht Untersuchungen wegen der Ablehnung
der anderen Varianten vorgenommen worden, ohne die Agrarstruktur zu beachten.
Mit der neuen Variante F3 gingen Auswirkungen bzw. Verhältnisse einher, die massiv in
räumliche, wirtschaftliche sowie verwaltungsstrukturelle und soziokulturell gewachsene und
gefestigte Strukturen eingriffen, besonderes betroffen seien Agrarstruktur und ländliches
Wegenetz (zwei Hauptwirtschaftswege nördlich des Warzbaches und südlich der Nesse).
Verschärft werden würde die Situation durch den geplanten Rückbau der alten B 247.
Es bestünde ein erheblicher Klärungs- und Abstimmungsbedarf hinsichtlich folgender Punkte:
22
- Klärung des tatsächlichen Hamsterbestandes im westlichen Trassengebiet
- Aktualisierung der Verkehrsprognose unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich fertig
gestellten BAB 71
- Generelle Neuprüfung der Notwendigkeit der geplanten OU-Trasse in Verbindung mit
der Prüfung von Lärmschutzmaßnahmen im bestehenden Straßennetz
- Bau eines Kreisels vor Warza
Die Thüringer Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei, Referat Forstliche Rahmenplanung teilt mit, dass sich im Untersuchungsraum der raumordnerischen UVS Waldflächen i.S. ThürWaldG ausschließlich auf dem Seeberg und im Siebleber Ried befänden.
Die Biotoptypenkartierung in der UVS (Unterlage IV.6; Realnutzung- und Biotoptypen) sei
hinsichtlich der dargestellten Waldflächen zutreffend. Somit seien für die forstfachliche Beurteilung der verschiedenen Varianten die in diesem Raum südöstlich Gothas verursachten
potentiellen Auswirkungen auf Waldflächen entscheidendes Beurteilungskriterium.
Die Variantenabschnitte nördlich der B 7 würden lediglich im Hinblick auf ihre Zerschneidungswirkung für Lebensräume von dem Jagdrecht unterliegenden Wildtierarten (Niederwild,
Schwarz- und Rehwild) betrachtet.
Variante B (wie auch F und H) würden den Seeberg mit einem ca. 400m langen Tunnel unterqueren. Die Tunnelportale lägen außerhalb von Waldflächen, so dass es weder durch die
Anlage noch bauzeitlich zur Waldflächeninanspruchnahme kommen würde.
Kritisch sei bei Variante B, dass für die Tunnelquerung ein RQ 15,5 und damit ein größerer
Tunnelquerschnitt für erforderlich gehalten werde (s. Kap. II.3.2; S. 30), wodurch die nachteiligen Auswirkungen auf das sensible Waldgebiet Seeberg verstärkt würden. Allein deswegen
sei Variante B aus Sicht der Forstverwaltung ungünstiger als Variante F.
Trotz der Bündelung auf längerer Strecke mit dem Siedlungsgebiet Gothas und der Bahnstrecke Gotha-Bad Langensalza würde Variante B zu stärkerer Zerschneidung des Landschaftsraums östlich Gotha und nordöstlich des Flugplatzes führen und sei daher hinsichtlich
der Beeinträchtigung von Wildtierlebensräumen und Wildwechseln ungünstiger als Varianten
C und F zu beurteilen und abzulehnen.
Variante C unterfahre den Seeberg mit einem ca. 550 m langen Tunnel, dessen Südportal im
Bereich des Tierparks liege. Durch den Tunnelbau würde es voraussichtlich zur kleinflächigen Inanspruchnahme von Waldflächen am Südportal kommen. Es wären mittelalte und ältere Laubmischwaldbestände betroffen (in Unterlage IV.6; Blatt 2 als Biotoptyp 7403-401 dargestellt). Neben der direkten Inanspruchnahme würde es entlang der Aufhiebsgrenze zu
Randschäden durch Sonnenbrand und Trocknis sowie Windwurf kommen.
Bauzeitlich würde es zur Verlärmung der Waldflächen auf dem westlichen Seeberg kommen,
vermutlich wäre auch durch den Straßenbetrieb eine gewisse Lärmbelastung zu erwarten.
Dadurch würde die Erholungsfunktion dieser stadtnahen Waldflächen beeinträchtigt werden.
Jedoch würde dieses in der UVS beim Schutzgut Mensch für Variante C nicht sehr hoch gewichtet und durch Vorteile beim Kriterium Erholungsnutzung an anderen Orten aufgehoben,
so dass insgesamt Variante C mit den geringsten Gefährdungen für die Erholungsnutzung
gewertet werde (s. Kap. 11.3.5.6;S. 49).
Auswirkungen auf unterquerte Waldflächen könnten sich durch Änderungen der Bodenwasserverhältnisse infolge der Drainagewirkung des Tunnels ergeben, wodurch die Wuchsstandorte trockener würden.
Leider fänden sich in der UVS und auch in der FFH-VS keine Untersuchungen zur Beeinflussung der hydrogeologischen Verhältnisse und dadurch bedingte Auswirkungen auf die Vegetation. Es werde in der UVS zum Schutzgut "Wasser" lediglich ausgeführt, dass "Anschnitte
von Grundwasserleitern bei der Seeberguntertunnelung nicht ausgeschlossen werden könnten".
Auf dem Höhenplan zu Variante C (Unterlage IV.5; Blatt 2.2) sei von der Forstverwaltung
gemessen worden, dass die Firstüberdeckung des Tunnels unter den Waldflächen 10 bis
23
max. 20 m (Variante C) bzw. 20-30 m (Varianten B, F und H) betrage. Da der Seeberg in
diesem Teil verkarsteten Muschelkalk als Grundgestein habe, sei davon auszugehen, dass
der von Bäumen durchwurzelte Bodenbereich max. bis in 1,5 m Tiefe reiche und somit nicht
in grundwassergesättigte Bereiche.
Es könne daher angenommen werden, dass die Wasserversorgung der Bäume ausschließlich aus dem Bodenwasser der durchwurzelten Oberbodenschicht erfolge und infolgedessen
Anschnitte des tiefer liegenden Grundwasserleiters keine nachteiligen Auswirkungen haben
würden. Somit wären Beeinträchtigungen der Waldflächen (dies beträfe bei den Varianten B,
F und H auch eine Teilfläche des Wald-LRT *9180 "Schlucht- und Hangmischwälder" im
FFH-Gebiet "Seeberg - Siebleber Teiche") wahrscheinlich nicht zu befürchten. Dieser Wirkungspfad müsste aber bei der weiteren Planung noch abschließend geprüft werden.
Im weiteren Verlauf nach Norden würden durch Variante C Wildtierlebensräume und insbesondere Wildwechsel nur gering beeinträchtigt.
Sollte Variante C Grundlage für die weitere Planung sein, müssten folgende Maßgaben festgesetzt werden:
- Zur vollständigen Vermeidung von Waldbeeinträchtigungen müsste eine Verlängerung
des Tunnels durch Verschiebung des Südportals um ca. 30 m nach Süden erfolgen. Dadurch wäre eine Waldinanspruchnahme nicht mehr notwendig und Randschäden würden
vermieden.
- Eine abschließende Untersuchung der hydrogeologischen Auswirkungen des Tunnels auf
die Waldbestände wäre durchzuführen. Grundsätzlich sollte angestrebt werden, zur Eingriffsvermeidung mit möglichst geringem Tunnelquerschnitt zu bauen. Vor diesem Hintergrund wäre vor der Entwurfsplanung kritisch zu prüfen, ob für den Tunnel der Variante C
tatsächlich ein Querschnitt RQ 15,5 notwendig wäre oder auch ein RQ 10,5 ausreiche.
Variante F (wie auch B und H) würden den Seeberg mit einem ca. 400 m langen Tunnel unterqueren. Bezüglich der dadurch verursachten Auswirkungen auf die unterquerten Waldflächen sei auf die Ausführungen zu Variante B verwiesen. Günstiger als bei Variante B sei
allerdings zu bewerten, dass bei Variante F ein RQ 10,5 für die Tunnelquerung als ausreichend beurteilt werde.
Variante F stelle die bestmögliche Bündelung mit Siedlungen und vorhandenen Infrastruktureinrichtungen dar und führe zur vergleichsweise geringsten Neuzerschneidung von freier
Landschaft. Sie sei daher hinsichtlich der Beeinträchtigung von Wildtierlebensräumen und
Wildwechseln als am günstigsten zu beurteilen.
Für die weitere Planung wäre bei Variante F als Maßgabe zu beachten, dass eine abschließende Untersuchung der hydrogeologischen Auswirkungen des Tunnels und dadurch verursachte Auswirkungen auf die Waldbestände durchgeführt werden sollte.
Variante H (wie auch B und F) würden den Seeberg mit einem ca. 400 m langen Tunnel unterqueren. Bezüglich der dadurch verursachten Auswirkungen auf die unterquerten Waldflächen sei auf die Ausführungen zu Variante B verwiesen. Auch hier wäre ein RQ 10,5 für den
Tunnel vorgesehen.
Im weiteren Verlauf würde Variante H im Siebleber Ried zur randlichen Inanspruchnahme
einer Waldfläche führen.
Generell sei Variante H wegen der Durchschneidung des als Tierlebensraum und als Erholungsraum wertvollen Siebleber Rieds außerordentlich kritisch zu bewerten. Hier käme es
durch die ortsferne Trassenführung auf ganzer Strecke zur Zerschneidung des Landschaftraumes östlich und nordöstlich Gothas und somit zur stärksten Zerschneidung von Wildtierlebensräumen durch Variante H. Westlich der neuen Trasse entstünden zwischen B 247neu
und der Ortslage größere abgeschnittene Landschaftsbereiche, die mangels Migrationsmöglichkeiten ihre Eignung als Wildtierlebensraum (z.B. für Rehwild) nahezu vollständig verlören.
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Die Einschätzung der UVS, die zu einer kritischen Beurteilung für Variante H hinsichtlich der
Schutzgutbetroffenheit Tiere und Pflanzen komme, könne aus Sicht der Forstverwaltung nur
ausdrücklich unterstützt werden. Variante H werde seitens der Forstverwaltung als nicht
raumverträglich abgelehnt.
Sofern eine Trasse geplant würde, die im Bereich des Seeberges zu Waldflächeninanspruchnahmen führten, wäre bei der Erstellung von Planfeststellungsunterlagen zu beachten, dass Waldflächeninanspruchnahmen gemäß § 10(3) ThürWaldG durch funktionsgleiche Ausgleichsaufforstungen zu kompensieren seien.
Zur Variante F3 stellt die Landesanstalt fest, dass Waldflächen im Sinne des § 2 ThürWaldG
nicht berührt werden würden. Deshalb gebe es keine forstwirtschaftlichen Vorbehalte gegen
diese Linienführung.
Nach Mitteilung der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (TLUG) befänden
sich im Bereich der Trasse rohstoffhöffige Flächen, in denen oberflächennah pleistozäne
Kiessande verbreitet seien. Es handele sich hierbei um Kiessande des Gothaer Schotterkomplexes, der sich aus dem Oberen, saalekaltzeitlichen (Drenthe) Gothaer Schotter und
dem elsterkaltzeitlichen (präglazialen) Unteren Gothaer Schotter zusammensetze. Die Kiessande besäßen eine überregionale Bedeutung und stünden in Gewinnung. Sie fänden nach
entsprechender Aufbereitung als Betonzuschlagstoffe und Mineralstoffe für den Straßenbau
Verwendung.
Weiterhin seien nordwestlich Siebleben bzw. unmittelbar östlich Gotha pleistozäne Lösse
bzw. Lösslehme verbreitet, die sich zu grobkeramischen Produkten verarbeiten ließen bzw.
als Lehmbaustoffe eigneten. Diese rohstoffhöffige Fläche würde von den Varianten B und F
zerschnitten.
Im Bereich der rohstoffhöffigen Flächen befänden sich rechtlich zur Gewinnung genehmigte
Felder bzw. im derzeit gültigen Regionalen Raumordnungsplan Mittelthüringen ausgewiesene Rohstoffsicherungsflächen (Vorrang. und Vorbehaltsgebiete), die von den einzelnen
Trassenvarianten in folgender Weise betroffen seien:
Die oberflächennahen mineralischen Rohstoffe seien, geologisch bedingt, standortgebunden
und nicht vermehrbar. Die vorhandenen Rohstoffressourcen seien daher in ihrer Verfügbarkeit weitgehend zu erhalten. Der Standortgebundenheit von Rohstoffen müsse bei der Abwägung mit konkurrierenden Raumnutzungsansprüchen in besonderem Maß Rechnung getragen werden.
Dem werde jedoch bei der Trassenplanung nicht entsprochen.
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Unter Punkt II.1.1 "Raumordnung" der übergebenen Unterlagen würden die in der obigen
Tabelle genannten rechtlich genehmigten Flächen bzw. im RROP ausgewiesenen Rohstoffsicherungsgebiete zwar weitgehend genannt, bei der Diskussion bzw. Bewertung der Auswirkungen der einzelnen Trassenvarianten ab Punkt II.3.2ff würde jedoch die Beeinflussung
der Rohstoffsicherungsgebiete durch die Trassenführungen in keiner Weise berücksichtigt.
Aus rohstoffgeologischer Sicht könne keine der Trassenvarianten als günstig präferiert werden.
Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass sich nach dem derzeitigen Kenntnisstand im
Altbergbaukataster des Freistaates Thüringen im Plangebiet im Bereich des "Kleinen Seeberges" (Varianten C und südlicher Teil der Variante F) Altbergbau befinde.
Bzgl. Hydrogeologie/Grundwasserschutz würden keine Bedenken geäußert.
Zum Bereich Ingenieurgeologie/Baugrundbewertung wird ausgeführt, dass die Trassen über
veränderlich-feste Sedimentgesteine des Oberen Muschelkalks (mo), des Unteren (ku) und
Mittleren Keupers (km), zum Teil unter quartärer Überdeckung verliefen. Der Obere Muschelkalk setze sich aus einer Wechsellagerung von Kalksteinen, Dolomiten und Tonsteinen
zusammen. Bei den Gesteinen des Keupers handele es sich vorwiegend um Ton-SchluffMergelsteine, die oberflächennah replastifiziert seien. Einlagerungen von Sandsteinen und
Kalk/Dolomitsteinen träten untergeordnet auf. Die quartären Sedimente würden sich überwiegend aus Lösslehm, Sand und Kies zusammensetzen.
Sowohl in der Schichtenfolge des Mittleren Muschelkalks, die den Oberen Muschelkalk unterlagere, als auch im Mittleren Keuper (Unterer Gipskeuper) seien wasserlösliche Gesteine
(Gips) vorhanden.
Die Lösung (Auslaugung) der Gipse führe zu Hohlräumen im Untergrund, in die das hangende Deckgebirge nachsacken oder nachbrechen könne. Als Folgeerscheinungen könnten an
der Erdoberfläche flächenhafte bruchlose Einsenkungen oder räumlich eng begrenzte Erdfälle auftreten. Diese möglichen und auch in Zukunft nicht gänzlich auszuschließenden Auswirkungen sollten bei der Trassenplanung beachtet werden, da u.U. bauliche Sicherungsmaßnahmen besonders bei der Fundamentierung von Bauwerken notwendig werden könnten.
Die Varianten querten östlich Gothas den Kleinen Seeberg, hier würden Gesteine des Mittleren Muschelkalks ausstreichen, die lösliche Bestandteile besäßen. Erdfälle und Erdsenken
seien der TLUG aus diesem Bereich ebenfalls bekannt. Nördlich der Seeberge stünden Gesteine des Mittleren Keupers an, in denen Subrosionserscheinungen möglich seien. In diesem Bereich würden überwiegend flächenhafte bruchlose Einsenkungen erfasst. Auch Erdfälle könnten vereinzelt auftreten.
Für die Trassen seien Baugrunderkundungen unter Berücksichtigung der Subrosionsproblematik erforderlich. Die Boden-, Fels- und Grundwasserverhältnisse seien nach Art und Umfang so zu erkunden und zu untersuchen, dass die Eignung als Baugrund feststellbar sei
(DIN 402O).
Bzgl. Geologie/Geotopschutz wird dargestellt, dass sich im Verlauf der Trassenvariante F
der geschützte Geotop "Kleiner Seeberg" befände. Dieser gehöre regionalgeologisch ebenfalls zur bedeutenden Eichenberg-Gotha-Saalfelder-Störungszone und erreiche an seiner
höchsten Stelle 409 m über NN. Hier befinde sich ein ehemaliger Stein- und Gipsbruch.
Wertvoll seien die Aufschlussverhältnisse, denn die Schichtenfolge des Mittleren Muschelkalks, abwechselnd Dolomit und Mergelstein, sei hier sehr gut erkennbar. Damit stelle er
einen der besten Aufschlüsse des Mittleren Muschelkalks in Thüringen dar.
Durch die Anlage der Umgehungsstraße dürfe keine Beeinträchtigung der Geotope erfolgen.
Zusammenfassend ergäben sich seitens der durch die TLUG zu vertretenden öffentlichen
Belange zu o.g. Vorhaben aus Sicht der Rohstoffgeologie/Rohstoffsicherung erhebliche Bedenken.
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Bezüglich der Ingenieurgeologie/Baugrundbewertung würde auf die Subrosionsproblematik
und aus Sicht des Geotopschutzes auf die geschützten und zu erhaltenen Geotope hingewiesen. Unter Beachtung der Hinweise/Anregungen ergäben sich hier keine weiteren Bedenken.
Erdaufschlüsse (Erkundungs- und Baugrundbohrungen, Grundwassermessstellen, geophysikalische Messungen) sowie größere Baugruben seien der TLUG rechtzeitig anzuzeigen,
damit eine geologische und bodengeologische Aufnahme zur Erweiterung des Kenntnisstandes über das Gebiet erfolgen könne. Ebenso werde darum gebeten, die Übergabe der
Schichtenverzeichnisse einschließlich der Erkundungsdaten und der Lagepläne durch die
Bohrfirmen oder durch das beauftragte Ingenieurbüro in das Geologische Landesarchiv des
Freistaates Thüringen nach Abschluss der Maßnahme unverzüglich zu veranlassen.
Das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie, Archäologische Denkmalpflege,
erhob gegen keine der Varianten grundsätzliche Bedenken.
Es informierte, dass von den Varianten der Streckenführung mehrere archäologische Fundplätze durchquert würden:
- Seeberg, Nordhang bis Siebleben, starke vorgeschichtliche Besiedlung der Jungsteinzeit
bis Kaiserzeit (betroffen: Varianten F und H nordöstlich des Tunnelportals)
- Gotha-Siebleben Kreuzung B 7 jungsteinzeitliche und bronzezeitliche Siedlungen und
Gräber (betroffen: Variante H)
- Gotha-Ostvorstadt, zwischen Bahn und B 7 jungsteinzeitliche Siedlungen (betroffen: Variante C)
- Südwestlich Kindleben L 1027 Brandgräber der Latène- bis Kaiserzeit (betroffen: Variante
H)
- Gotha-Siebleben, St. Peter - Bodendenkmal jungsteinzeitliches Gräberfeld (nachrichtliche
Planung B 7)
Die Varianten C und F seien aus archäologischer Sicht diejenigen, welche die Zerstörung
archäologischer Denkmale minimieren würden und weniger Ausgrabungsaufwand erforderten.
Die langen Strecken der beiden Ostumfahrungen ließen wegen der dichten ur- und frühgeschichtlichen Besiedlung im Raum neben den wenigen bekannten neue Fundstellen erwarten.
Der Abschnitt der Variante B ab Variante F bis Variante C weise im Trassenverlauf keine
bekannten archäologischen Fundplätze auf. Bei den Erdarbeiten könnten zwischen dem südlichen Beginn der Variante B und der L 1027 Neufunde erwartet werden.
Für die Belange der archäologischen Denkmalpflege sei Variante H die ungünstigste Streckenführung.
Es werde aber in jedem Fall notwendig sein, eine Denkmalpflegerische Zielstellung zur Umsetzung der Belange der archäologischen Denkmalpflege zu erarbeiten. Dazu habe sich der
Bauherr mit der Denkmalbehörde langfristig im Vorfeld der Baumaßnahme in Verbindung zu
setzen.
Zur Variante F3 stellte das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie, Archäologische
Denkmalpflege, fest, dass diese im Verlauf der Nesse-Querung archäologische Fundplätze
südwestlich von Westhausen erfassen würde. Es lägen jungsteinzeitliche und bronzezeitliche Siedlungsreste vor.
Ansonsten gelten die Hinweise zur ersten Stellungnahme.
Das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie, Bau- und Kunstdenkmalpflege,
teilte mit, dass von den vier geprüften Varianten (B, C, F, H) keine nachteiligen Wirkungen
auf denkmalgeschützte Anlagen (Bau- und Kunstdenkmale) zu erwarten seien.
27
Aus deren Sicht bestünden zu allen vier Varianten keine Einwände.
Von der vorgestellten Variante F3 seien keine nachteiligen Wirkungen auf Kulturdenkmale
(Bau- und Kunstdenkmale) zu erwarten.
Das Thüringer Landesbergamt wies in seiner Stellungnahme darauf hin, dass durch die im
ROV dargestellten Trassenvarianten bergbauliche Belange betroffen seien.
Die Varianten F, C und B einschließlich der Straßenplanung im Trassenabschnitt GothaNord befänden sich im Randbereich der Vorhabensflächen der planfestgestellten Kiessandtagebaue "Gotha-Nord" der Firma K+B Kies- und Beton GmbH und "Gotha-Nord, Feld A" der
Firma Kieswerke Kieser GmbH & Co. KG (Planfeststellungsbeschlüsse vom 05.03.2007 und
vom 06.07.2004).
Der Straßenneubau nach der Vorzugsvariante F würde in diesem Trassenabschnitt die Gewinnung von hochwertigen Kiessanden mit der Mächtigkeit von bis zu 15 m vollständig blockieren. Aus diesem Grund würden für diesen Bereich die Varianten abgelehnt.
Die Varianten F und B einschließlich der Straßenplanung im Bereich Gotha-Ost würden das
Bergwerkseigentum "Gotha-Ost", verliehen auf tonige Gesteine zur Herstellung kleinformatiger Wandbauelemente, queren und verhinderten damit die vollständige Ausbeutung der Lagerstätte im Bergwerksfeld. Zum heutigen Zeitpunkt würde über das Vermögen der Inhaberin
des Bergwerkseigentums, der Gotha Recycling GmbH, ein Insolvenzverfahren durchgeführt.
Nach den dem Thüringer Landesbergamt vorliegenden Unterlagen zu Altbergbau, Halden,
Restlöchern und unterirdischen Hohlräumen i.S. des Thüringer Altbergbau- und Unterirdische-Hohlräume-Gesetzes würden die Varianten B, F und H im Abschnitt Seeberg das Altbergbaugebiet "Kleiner Seeberg bei Gotha" queren. Es handele sich dabei um Gipstage- und
tiefbau vermutlich aus dem 17. bzw. 19. Jahrhundert mit ungesicherten untertägigen Hohlräumen und Tagebaurestlöchern. Bodenbewegungen in Form von Senkungen oder Tagesbrüchen sind in derartigen Objekten nicht ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang werde
bereits jetzt auf die Notwendigkeit von Baugrunduntersuchungen in diesem Trassenabschnitt
hingewiesen.
Im Trassenabschnitt Gotha-Süd der Variante C befinde sich nach den dem Thüringer Landesbergamt vorliegenden Unterlagen zu Altbergbau, Halden, Restlöchern und unterirdischen
Hohlräumen i.S. des Thüringer Altbergbau- und Unterirdische-Hohlräume-Gesetzes ein Objekt "Kiesgrube Gotha". Über den aktuellen Zustand und die derzeitige Nutzung dieses Objektes sei dem Thüringer Landesbergamt nichts bekannt. Hinweise auf Gefährdungen durch
dieses Objekt lägen nicht vor.
Anträge auf Erteilung von Bergbauberechtigungen bzw. zur Zulassung von Betriebsplänen
zur Gewinnung von grundeigenen Bodenschätzen liegen dem Landesbergamt ebenfalls
nicht vor.
Die Firma Kieswerke Kieser GmbH & Co. KG stellt in ihrer Stellungnahme fest, dass sich
die Planungsbereiche B, C und F sowie die nachrichtlich dargestellte Straßenplanung mit
deren bestandskräftig planfestgestelltem Abbauvorhaben Kiessandtagebau Gotha-Nord/Feld
A überschneiden würden. Diesem bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren sei bereits ein
Raumordnungsverfahren vorausgegangen, wonach das Vorhaben in den in beigefügter Anlage dargestellten Grenzen den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entspräche.
Diese Fläche entspräche auch der Planfeststellungsfläche.
Einen zusätzlichen Verlust an den knappen Rohstoffvorräten könne man nicht akzeptieren.
Im Vertrauen auf gesicherte Rohstoffvorräte habe die Firma umfangreiche Investitionen getätigt und fordere deshalb, eine Variante weiterzuverfolgen, die das Unternehmen nicht beeinträchtige. Variante H berühre die Interessen des Betriebes nicht.
28
Von der Firma K+B Kies- und Beton GmbH wird darauf hingewiesen, dass die Streckenführung der Varianten B, C und F im nördlichen bzw. östlichen Teil ein im Regionalen Raumordnungsplan Mittelthüringen ausgewiesenes Vorranggebiet Kies- und Kiessande tangierten.
Diese raumordnerische Einordnung der Lagerstätte KiS 2 Gotha in dem z.Z. geltenden Regionalen Raumordnungsplan erfolge, um eine geordnete, bedarfsgerechte und verbrauchernahe Sicherung und Gewinnung der oberflächennahen mineralischen Rohstoffe unter Berücksichtigung der Bedeutung des Rohstoffpotentials und seiner räumlichen Verteilung sowie
der Minimierung der Beeinträchtigung für Mensch und Natur zu gewährleisten. Rohstoffe
seien nicht vermehrbare Naturgüter und aus rohstoffgeologischen Gründen nur an vorgegebenen Standorten abbaubar.
Für das Kiesvorkommen KiS 2 sei bereits Anfang der 90er Jahre die Gewährleistung der
Raum- und Umweltverträglichkeit geprüft und bestätigt worden.
Auf Grund dieser Voraussetzungen wäre das Bergwerkseigentum an dem Vorkommen durch
die Firma von der Treuhandanstalt käuflich erworben und für den Kiesabbau in den Erweiterungsflächen die Bewilligung durch das Thüringer Landesbergamt erteilt worden.
Um Planungssicherheit für das Unternehmen bis zum vollständigen Abbau der Lagerstätte
zu erhalten, sei ein Planfeststellungsverfahren gemäß § 52(2a) Bundesberggesetz durchgeführt worden.
Der Planfeststellungsbeschluss zur Zulassung des Rahmenbetriebsplanes für den Kiessandtagebau Gotha- Nord sei am 05.03.2007 durch das Thüringer Landesbergamt erlassen worden.
Unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange seien nicht nur die Abbauzeiträume und abschnitte verbindlich festgelegt worden, sondern auch die Endgestaltung und Folgenutzung. Die Versorgung der Wirtschaft und der Bevölkerung mit Kies- und Kiessanden stehe
im öffentlichen Interesse.
Eine Verlegung der Ortsumfahrung Gotha im Bereich des Kiessandtagebaues Gotha werde
aus den vorgenannten Gründen abgelehnt.
Die Trassenführung nach Variante H sei für den Betrieb die einzig akzeptierbare Variante.
Die Deutsche Bahn AG teilte mit, dass durch die vorliegende Planung die Bahnstrecken
Halle-Guntershausen, Gotha-Leinefelde und Bufleben-Friedrichswerth tangiert würden.
Für die Strecke Bufleben - Friedrichswerth sei mit Aktenzeichen 53130/Paw/11/06 die Freistellung der Flächen von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG erfolgt. Gegenwärtig liefen
die Verkaufsverhandlungen zu dieser Strecke. Es sei vorgesehen, diese Strecke noch in
diesem Jahr (Datum der Stellungnahme der DB AG vom 01.11.07) an die Verwaltungsgemeinschaft "Mittleres Nessetal" zu veräußern.
Die Strecke Gotha-Leinefelde werde durch jede der vorliegenden Trassen gekreuzt. Das für
diese Strecke zuständige Regionalnetz Thüringer Becken-Südthüringen gebe auf Grundlage
der vorliegenden Planung keiner Variante den Vorzug. Es werde jedoch zu bedenken gegeben, dass die Variante F eher als negativ zu betrachten sei, da sie durch die lange Parallelführung die Bahnstrecke auf einer Seite begrenze und somit Einschränkungen bzgl. möglicher Anschließer im Bereich Gotha-Ost darstellen würde. Weiterhin sei hier ggf. mit einer
Sichtbehinderung bei der Einfahrt in den Bahnhof Gotha-Ost zu rechnen.
Derzeit werde an einen weiteren Ausbau der Strecke nicht gedacht. Die Strecke sei eine
eingleisige nichtelektrifizierte Hauptbahn mit einer Streckengeschwindigkeit von 160 km/h
und für Neigetechnik zugelassen.
Die Strecke Halle-Guntershausen sei eine zweigleisige elektrifizierte Hauptbahn mit einer
Leitgeschwindigkeit von 160 km/h, deren Anhebung auf 200 km/h im betreffenden Bereich
perspektivisch geplant sei. Auf dieser Strecke werde u.a. hochwertiger Reiseverkehr im 1hTakt durchgeführt.
29
Für die Netzentwicklung bestünden keine optionalen Forderungen, welche eine andere Flächennutzung als zum gegenwärtigen Zeitpunkt durch mehrgleisigen Ausbau oder weitere
Veränderungen der bestehenden Infrastruktur vorsehen würden.
Zur Errichtung des Brückenbauwerks bei den Varianten B und H für die Querung der Straße
im Bereich der vorhandenen Eisenbahnüberführung (EÜ) im km 134,546 seien vertiefende
Informationen erforderlich, um die zu realisierende Bautechnologie sowie Auswirkungen auf
die weitere Bauwerksplanung der bestehenden Brücke genauer bewerten zu können. Bahnseitig werde davon ausgegangen, dass die vorhandene EÜ für die Querung der Straße neu
gebaut werden müsse und eine Querung neben diesem Bauwerk nicht vorgesehen sei. (Differenz zwischen Erläuterungsbericht und zeichnerischer Darstellung).
In der Unterlage IV.4. Blatt 2 sei bei Variante B von einer Brücke über die Strecke und im
Erläuterungsbericht Seite 8 von einer Unterquerung der Bahnstrecke die Rede.
Bei der Umsetzung der Variante C sei in Bezug auf die weiteren Planungen des Tunnelbauwerkes vor Beginn der Planungen mit der DB AG abzustimmen, inwieweit die Gleise der
Verbindungskurve Strecke Halle-Guntershausen und Gotha-Ost zu berücksichtigen seien, da
gegenwärtig bahnseitig Untersuchungen laufen, inwieweit perspektivisch die Vorhaltung dieser Gleise noch erforderlich sei. Für die Tunnelvariante seien die genauen Schnittstellen mit
den Anlagen der DB AG zu definieren. Eine Übernahme des gesamten Tunnelbauwerkes
werde bahnseitig jetzt schon abgelehnt.
Die Bauwerke seien entsprechend dem gültigen Regelwerk und so zu planen, dass der
Bahnbetrieb nicht beeinträchtigt werde und sich für den Bahnbetrieb keine behindernden
Situationen durch Einschränkung der Signalsichten und Gefährdungen der Bahnanlagen
ergäben.
Nach Prüfung der Unterlagen sei des Weiteren festgestellt worden, dass die 110 kVBahnstromleitung Weimar-Bebra bei den Varianten F und H betroffen sei.
Bei Variante F kreuze die OU Gotha im Mastfeld 224/225, bei Variante H im Mastfeld
220/221.
Diese 11O kV-Bahnstromleitung befinde sich in Rechtsträgerschaft der DB Energie.
Mit der Straßenbaumaßnahme würden die Belange der 110 kV-Bahnstromleitung nachhaltig
berührt.
Durch den Neubau der Straße und deren Nebenanlagen müssten die geforderten Mindestabstände nach EN 50341 (vormals DIN VDE 0210, Ausgabe 12/85) und der Abstand zwischen Mast und äußerer Straßenkante (mindestens 20 m) in jedem Fall eingehalten werden.
Eine erste Prüfung der übergebenen Unterlagen habe ergeben, dass die gültigen Normen
und Regeln der Technik in diesem Kreuzungsbereich vor Baubeginn exakt nachgewiesen
werden müssten.
Bezüglich der Variante F3 ändere sich an der bereits abgegebenen Stellungnahme nichts.
Auch diese Trasse gestalte sich bei der Annäherung an den Gleiskörper der Strecke GothaLeinefelde negativ.
Die ehemalige Strecke Bufleben - Friedrichswerth sei gemäß § 23 AEG freigestellt und die
Gleisanlagen seien zurückgebaut worden. Die Grundstücke seien an die VG „Mittleres Nessetal“ verkauft worden.
Vom Straßenbauamt Mittelthüringen wurde festgestellt, dass eine Stellungnahme des Amtes entbehrlich sei, da fachspezifische Abstimmungen über das Landesamt für Straßenbau
mit der DEGES erfolgen würden.
Zur Variante F3 trug das Straßenbauamt keine Einwände vor. Als Hinweis wurde angemerkt,
dass aufgrund der künftigen Verkehrsbedeutung der B 247alt vom Abzweig Remstädt (K 16)
nach Norden eine Abwidmung zur Gemeindestraße möglich sei.
Im Zuge des eingeleiteten ROV bestünden seitens des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Gotha und Landkreisgemeinden keine grundsätzlichen Einwände oder Bedenken.
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Interessenskonflikte seien bei allen vier Varianten der geplanten Nordostumfahrung der
Stadt Gotha gegeben, wobei die Variante H (ortsferne Variante), bezogen auf den IstZustand, das geringste Konfliktpotenzial aufweise. Diese Interessenskonflikte würden sich
auf die Bereiche beschränken, wo sich Anlagen der öffentlichen Ver- und Entsorgung im
vorgesehenen öffentlichen Verkehrsraum befänden bzw. dort noch geplant seien.
Auch gegen die Variante F3 bestünden vorbehaltlich der sich aus einem späteren Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren bzgl. des vorhandenen oder noch geplanten
Anlagenbestandes keine grundsätzlichen Einwände oder Bedenken.
Von E.ON Thüringer Energie AG (einschließlich ehemalige Gasversorgung Thüringen
GmbH) wird darauf hingewiesen, dass die vorgelegten Varianten zahlreiche Stromübertragungsanlagen des Hoch- und Mittelspannungsnetzes kreuzten.
Hochspannung: Im Bereich der geplanten Varianten befänden sich die 110 kV-Leitungen
Gotha - Gotha/Gleichenstrasse, Gotha - Ohrdruf sowie Thörey -Gotha der TEN Thüringer
Energienetze GmbH. Diese Leitungen würden weiterhin benötigt und seien oder würden zurzeit entsprechend Grundbuchbereinigungsgesetz dinglich gesichert. Konfliktpunkte ergäben
sich mit der 110 kV-Leitung Gotha- Gotha/Gleichenstrasse bei den Varianten B, F und H.
Abstände der Variante B zu Maststandorten und Leiterseilen im Hochspannungsnetz seien
bei der Linienführung zu beachten, wobei Variante C aus Sicht der TEN Thüringer Energienetze GmbH bevorzugt würde.
Sollte die Variante F im Hochspannungsnetz Flächenanteile des UW Gleichenstraße beanspruchen, würde diese Variante abgelehnt werden.
Bei Variante H befinde sich Maststandort Nr. 8 GoG des Hochspannungsnetzes direkt auf
der Fahrbahnmitte. Diese Variante würde daher ebenfalls abgelehnt.
Mittelspannung: Im ausgewiesenen Geltungsbereich befänden sich umfangreiche Mittelspannungsleitungsanlagen der TEN Thüringer Energienetze GmbH.
Sollten zwecks Schaffung von Baufreiheit, Umverlegungen erforderlich werden, so seien
diese nach dem Verursacherprinzip bzw. nach bestehenden Rahmenverträgen zu finanzieren.
Alle mit 10 kV aufgeführten Mittelspannungsleitungsanlagen seien für eine Umstellung auf
20 kV vorgesehen. Da sich diese Umstellung in der Anfangsplanungsphase befinde, könnten
dazu noch keine konkreten Aussagen getroffen werden. Weiterhin sei vorgesehen, das
20 kV-Kabel mit der sich anschließenden 20 kV-Freileitung UW Gotha-UW Friemar aus der
Ortslage Gotha herauszunehmen. Als Realisierungszeitraum für die Umstellung und die Umverlegung seien die Jahre 2009-2010 vorgesehen.
In den ausgewiesenen Geltungsbereichen befänden sich keine Gasversorgungsanlagen der
TEN Thüringer Energienetze GmbH (ehemals Gasversorgung Thüringen GmbH).
Zur Variante F3 wurden aktuelle Übersichtspläne übergeben. Bei Berücksichtigung der o.g.
Hinweise gebe es seitens E.ON Thüringer Energie AG keine Einwände gegen das Vorhaben.
Die Vattenfall Europe Transmission GmbH, Abt. T.FE, teilt mit, dass sich im Planungsgebiet die 380 kV-Freileitung Mecklar-Vieselbach-Eisenach 449/454 befinde. Um eine Einordnung der Planungen vornehmen zu können, seien im Auftrag des Investors der genaue Freileitungsverlauf und die Maststandorte zu vermessen.
Es sei ein Freileitungsbereich von 50 m (Anhaltswert) beidseitig der Trassenachse zu beachten, für den Bau-, Nutzungs- und Höhenbeschränkungen bestünden.
31
Gegen die neue Trassenvariante F3 habe man keine Einwände, da diese außerhalb des
Freileitungsbereiches der 380 kV-Freileitung Mecklar-Vieselbach-Eisenach 449/454 liege.
Die Stellungnahme vom 02.10.2007 gelte weiterhin unverändert.
Über die GDMcom Gesellschaft für Dokumentation und Telekommunikation mbH (Anschreiben ging an Verbundnetz Gas AG) wird mitgeteilt, dass sich im Bereich des ROV Anlagen
der Erdgasversorgungsgesellschaft Thüringen-Sachsen mbH, Erfurt ("EVG") befänden.
Variante B werde nicht von Anlagen der EVG/VNG berührt. Bei Variante C sei eine Nährung
an FGL 449.02, bei Variante F eine Kreuzung mit FGL 401 mit Stk und KSR sowie eine
Kreuzung mit FGL 449.02 und bei Variante H eine Kreuzung mit FGL 401 mit Stk und KSR
festzustellen.
Außerdem werde die FGL 401 mit Stk und KSR beim Rückbau der B 247 berührt.
Im Bereich von Kreuzungen und Näherungen mit den Anlagen seien Umverlegungs- bzw.
Schutz- und Sicherungsmaßnahmen an den Anlagen erforderlich.
Die erforderlichen Maßnahmen an den Anlagen könnten erst nach Vorliegen der konkreten
Planungen festgelegt werden.
Der Vorhabensträger sei zu beauflagen, sich in Vorbereitung des Planfeststellungsverfahrens mit dem Leitungseigentümer, der EVG mbH, über die notwendigen Maßnahmen sowie
einzuhaltenden sicherheitstechnischen Normen für die betreffenden Anlagen abzustimmen.
Zur Variante F3 äußerte sich die Verbundnetz Gas AG bzgl. der Querung der FGL 401 mit
Steuerkabel und Kabelschutzrohranlage im Raum zwischen Westhausen und Warza in gleicher Weise.
Außerdem verweise sie auf weitere in diesem Raum betroffene Ferngasleitungen (z.B.
WINGAS).
Nach Mitteilung der Deutschen Telekom AG würden im Bereich aller vier dargestellten
Trassenvarianten an verschieden Stellen, insbesondere im Zuge öffentlicher Straßen- und
Wege, mehrere zum Teil hochwertige Telekommunikationslinien die geplante Trasse kreuzen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass diese Telekommunikationslinien geschützt, geändert
oder verlegt werden müssten. Das Eigentum der Deutschen Telekom AG, die ungestörte
Nutzung ihres Netzes sowie die Vermögensinteressen der Deutschen Telekom AG würden
durch das Vorhaben betroffen.
Die erforderlichen Maßnahmen an den Telekommunikationslinien müssten im Rahmen des
noch folgenden Planfeststellungsverfahrens mit der Gesamtmaßnahme abgestimmt werden.
Auch im Verlaufe der Variante F3 würden an verschiedenen Stellen mehrere zum Teil hochwertige Telekommunikationsanlagen die geplante Trasse kreuzen. Hierfür gelten die gleichen Forderungen wie zu den bereits beurteilten Trassenvarianten.
Nach abgeschlossener Prüfung der übergebenen Unterlagen stellt die Bundeswehr Wehrbereichsverwaltung Ost fest, dass die Planungsvarianten B, F (Vorzugsvariante) und H
militärische Belange erheblich berühren würden.
Die Trassenführung der aufgeführten Varianten durchschnitten die Verbindungsstraße zwischen der Friedenstein-Kaserne und dem Standortübungsplatz. Der Lageplan II, Unterlage
IV.4. Blatt Nr. 2 der Planungsunterlagen weise den teilweisen Rückbau der Verbindungsstraße aus.
Die Verbindungsstraße (Schlegelstraße) sei 2006 als Maßnahme der zivilen Infrastruktur von
militärischem Interesse für den militärischen Bedarf mit einem Kostenanteil der Bundeswehr
in Höhe von 1,1 Mio Euro ausgebaut worden. Diese lnvestition werde durch die Realisierung
der Planungsvarianten B, F und H entwertet.
32
Belange der Zu- und Abfahrt "Friedenstein-Kaserne" sowie die Zufahrt zum Standortübungsplatz "Seeberg" (Schlegelstraße) dürften durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden.
Zur Variante F3 teilt die Bundeswehr lediglich mit, dass die bereits abgegebene Stellungnahme weiterhin Bestand habe.
Die IHK Erfurt gehe davon aus, dass die Ortsumfahrung Gotha im Zuge der B 247 neben
denen von Mühlhausen und Bad Langensalza einen Schwerpunkt darstelle. Die Trassierung
in einem östlichen Korridor um die Stadt würde auch durch die IHK in zahlreichen Diskussionen mit Kommunalvertretern und Verkehrsexperten stets präferiert.
Unter den Gesichtspunkten der späteren Verknüpfung mit der OU Siebleben im Zuge der
B 7, der Anbindung der Gewerbeflächen Gotha-Ost an das überregionale Netz sowie der
Trassenbündelung mit der Bahnstrecke Gotha-Leinefelde sei die Vorzugsvariante F als nahezu optimal zu bezeichnen.
Allerdings werde auf ein erhebliches Problem verwiesen: Im derzeit noch gültigen RROP
reiche das Vorranggebiet KiS 2 direkt bis an die Bahnstrecke Gotha-Leinefelde. Die geplante
Trasse der OU berühre das Feld randlich im Osten. Die Firma K+B Kies und Beton GmbH
habe das Bergwerkseigentum und damit verbundene Bewilligungen erworben. Weiterhin
liege ein Planfeststellungsbeschluss zur Zulassung des Rahmenbetriebsplanes vom Thüringer Landesbergamt vor (März 2007). Dieser Beschluss enthalte alle Genehmigungen zur
Kiesgewinnung innerhalb des Bergwerkseigentums.
Die Firma K+B Kies und Beton GmbH sei nach eigenen Aussagen nicht an zu erwartenden
Ausgleichszahlungen interessiert, sondern möchte in Verbindung mit dem Erhalt zahlreicher
Arbeitsplätze den Kies mittel- und langfristig am Standort Gotha abbauen.
Dieser offenbare Konflikt müsse nach Auffassung der IHK im Sinne des Unternehmens gelöst werden, zumal der Sachverhalt über Jahre bekannt sei. Gegenüber der östlichen Umfahrung Gothas gebe es zwar keine Alternative, allerdings sei die Linienführung so zu wählen,
dass für den Betrieb kein enteignungsartiger Zustand im Raumordnungsverfahren verankert
werde. Im Bereich des Kiesabbaues schlage man daher eine Umverlegung der Trasse östlich der Bahnstrecke vor. Obwohl dafür entsprechende Brückenbauwerke erforderlich würden, seien diese in Relation zu entstehenden Rechtsstreitigkeiten, verbunden mit Ausgleichszahlungen zu setzen.
Im Zusammenhang mit der an die geplante B 247 anzubindenden Ortsumfahrung Sundhausen (B 7) sei an dieser Stelle bereits darauf verwiesen, dass die Vorzugstrasse im Vorranggebiet zur Tongewinnung T-1 Gotha-Ost verlaufe. Diese Linie sei jedoch nicht zwingend.
Das Vorranggebiet könne durch eine nördliche Schleife umgangen werden, worüber im konkreten Planverfahren zu befinden sei.
Die Variante F3 werde seitens der IHK abgelehnt. Sie sei aus Sicht der Wirtschaft nicht erforderlich, da länger und kostenintensiver, was durch den überzogenen Schutz für den Feldhamster nicht gerechtfertigt sei.
Der Thüringer Bauernverband e.V. geht in seiner Stellungnahme davon aus, dass das
Vorhaben erhebliche direkte (Straßenbau) und indirekte (Kompensation) Flächenentzüge
haben werde.
Bei den Landwirtschaftsflächen in dem von der Planung betroffenen Agrarraum handele es
sich i.d.R. um besonders hochwertiges Ackerland. Durch die Durchschneidungswirkung der
Neutrassierung einer Straße entstünden massive Eingriffe in das Gefüge von gewachsenen
Strukturen. Diese Durchneidungswirkungen stellten sich durch dauerhafte Wirtschaftserschwernisse bei der Feldbewirtschaftung und bei Feldtransporten dar, die im Ergebnis bis
zur Unwirtschaftlichkeit von Erzeugungen, ggf. bis hin zum Existenzverlust, führen könnten.
Sie wirkten daher aus wirtschaftlicher Sicht für den Landwirt nicht weniger schwer als der
Landverlust.
33
Bezogen auf die konkrete agrarstrukturelle Situation im Planungsraum sei 2002 die agrarstrukturelle Entwicklungsplanung (AEP) "Agrargürtel der Stadt Gotha" erstellt worden. Diese
Planung sei (mit aktuellen Anpassungen) bei der raumordnerischen Bewertung zu beachten.
Varianten B, C. F und H - im Abschnitt Westhausen bis Warza:
Durch einen über den vorgelegten Planungsstand hinausgehenden Verbleib auf den Bestandstrassen könnten die Eingriffswirkungen spürbar gemildert werden. Das träfe zu für den
Bereich der Umfahrung Westhausen, aber auch für den längeren Verbleib auf der B 247
bzw. der L 2123 im Bereich Westhausen/Warza/Bahnhof Bufleben.
Die weitere ungehinderte und störungsfreie Erreichbarkeit des Betriebssitzes Warza der Agrargenossenschaft Goldbach e.G. müsse gewährleistet bleiben, ebenso die Erschließungssituation der Feldflur dieses Betriebes. Dazu seien ausreichende Querungsmöglichkeiten zu
schaffen und es solle geprüft werden, inwieweit ein Rückbau der B 247alt zum Landwirtschaftsweg für dieses Erschließungserfordernis nutzbar sei.
Die Varianten B und H würden vom Verband abgelehnt. Sie verursachten einen erheblichen
direkten Verbrauch an hochwertigem Ackerland und zögen einen ebenfalls erheblichen weiteren indirekten Landverbrauch nach sich.
Die Durchschneidungswirkungen seien enorm. Sie bedingten einen hohen Aufwand für ein
zu schaffendes landwirtschaftliches Ersatzwegenetz mit den notwendigen Querungsbauwerken.
Variante F sehe der Verband als die Vorzugsvariante an. Sie erfülle die nachfolgenden Kriterien am ehesten:
- Die direkten Verluste an Landwirtschaftsflächen hielten sich in vertretbaren Grenzen.
- Eine landschaftspflegerische Begleitplanung sei ohne die Inanspruchnahme von Landwirtschaftsflächen zu erstellen. Für eine solche Planung stünden Flächen für eine landschaftspflegerische In-Wert-Setzung in der Nähe zum Eingriffsort zur Verfügung.
- Die Zerschneidungswirkungen seien gering.
Dennoch blieben auch bei dieser Vorzugsvariante noch einzelne Fragen hinsichtlich des begleitenden Wegenetzes zu klären; das betreffe insbesondere die Führung der Kindlebener
Straße (L 1027) und die Straßenanbindung Richtung Kindleben. Zu klären seien hier Anbindung oder Nichtanbindung an die neue B 247 und Alternativen dazu, einschließlich der Querungsmöglichkeiten von Straße und Bahn.
Die Variante C sei bezüglich des direkten Flächenverbrauches mit Variante F vergleichbar.
Bei den indirekten Flächenentzügen und den Durchschneidungswirkungen an der Feldflur
ergäben sich jedoch deutliche Nachteile gegenüber der Variante F.
Im Zusammenhang mit der angedachten Variante F3 stellen sich für den Thüringer Bauernverband e.V. (Kreisbauernverband Gotha e.V.) zahlreiche zu klärende Fragen.
Dabei gehe es schwerpunktmäßig um die Auswirkungen des Vorhabens auf die Betriebsinfrastruktur, das landwirtschaftliche Wegenetz und das öffentliche Straßennetz.
Variante F3 führe dabei stärker als die anderen Trassenvarianten zu einer Trennung der
Bewirtschaftungsstrukturen der Agrargenossenschaft Goldbach e.G. am Sitz Warza neben
der unumgänglichen Schlagdurchschneidung.
Dies betreffe auch zwei Hauptwirtschaftswege, ohne dass bisher Ersatz angedacht wäre.
Alle Fahrzeuge der Landwirtschaft müssten demnach die öffentlichen Straßen nutzen, was
im Falle des Rückbaus der B 247alt wie geplant noch drastischere Folgen haben würde.
Zudem dürften durch die geplante Biogasanlage und den daraus resultierenden erheblichen
Rohstoff-Transport weitere Probleme entstehen.
Man habe Zweifel an der Richtigkeit der Verkehrs- und Belastungsprognosen und fordere
deshalb eine Neukonzeption und Ergänzung der Planung hinsichtlich der Ersatzwegeverbindungen.
34
Grundsätzlich werde kritisiert, dass Landwirtschaft als öffentliches Recht und somit deren
Betroffenheit nicht entsprechend seiner Bedeutung in die bisherige Abwägung eingestellt
worden sei.
Im Weiteren werden Vorschläge zur Führung neuer Wirtschaftswege und zum NichtRückbau der B 247alt erläutert.
Bezüglich der Ausgestaltung der Kompensationsmaßnahmen gehe man davon aus, dass
hierzu noch eine detaillierte Prüfung erfolgen müsse. Dazu sei ein Positionspapier 2006 vorgelegt worden, das auch von den relevanten Umweltverbänden unterzeichnet worden sei.
Diese Initiative werde uneingeschränkt auch vom Land Thüringen mitgetragen.
Außer der Nutzung von Brachflächen bzw. von Rest- und Splitterflächen zur Kompensation
von Eingriffen werde überwiegend nur noch die Ersatzzahlung (Ausgleichsabgabe) akzeptiert.
Der Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Thüringen e.V. stellt fest, dass die
im Erläuterungsbericht näher bezeichneten und als Gegenstand des ROV festgelegten Varianten B, C, F und H auch vom NABU so gesehen würden, da man auch die übrigen Varianten D, E, G und I, nicht als günstig einschätze, wenn auch formal große Strecken mit der
Vorzugsvariante F identisch seien. Der NABU folge mit Einschränkungen diesem Ergebnis
und schlage vor, mit nachfolgend aufgeführten Änderungen der Variante F den Vorzug zu
geben.
Man wende sich jedoch konsequent gegen die Tassenvariante H, da sie das aus naturschutzfachlicher Sicht sensible Gebiet zwischen dem Ort Siebleben und dem NSG Siebleber
Teich voll durchdringe und unwiederbringlich zerstöre. Wegen der dort vorhandenen wertvollen Moorböden seien massive Untergrundarbeiten für den Straßenbau erforderlich. Nötige
Schotterpfeiler oder ein Schotterdamm führten zu Drainagewirkung und Absenkung des
Grundwasserspiegels in diesem Bereich. Dadurch würde das Wasserregime für das NSG
Siebleber Teich wesentlich gestört und könne langfristig zur Austrocknung führen. Die bereits jetzt vorhandene negative Grundwasserabsenkung in diesem Gebiet sei bisher nicht
zufriedenstellend gelöst und habe schon die früher reichhaltigere Wasservogelwelt des Siebleber Teiches negativ beeinflusst. Auch die weiträumige Umfahrung Gothas im Osten führe
zu unnötiger Zerschneidung der dortigen Feldflur.
Die Vorzugsvariante F verliefe östlich von Warza bis Gotha-Ost in einem weiten Streckenabschnitt parallel zur Bahn. Durch diese Bündelung Bahn/Straße in einem engen Korridor werde die Zerschneidung der Landschaft minimiert. Der NABU fordere, dass schwerpunktmäßig
diesem Korridor Vorrang gegeben und die Trassenführung V 1.50 favorisiert werde.
Einwände habe man gegen die Trassenführung im Abschnitt V 2.50 von Siebleben durch
den Kleinen Seeberg. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Trasse nach Querung der
Salzgitterstraße nach SO abgelenkt werden solle, dabei ein jetziges Kleingartengelände
durchschneide und südlich der Bahnlinie den Kleinen Seeberg an einer breiten Stelle durchquere. Wenn auch ein Tunnel vorgesehen sei, werde durch die Verlagerung nach Osten das
dort befindliche NSG und FFH-Gebiet mehr betroffen als bei einer Trassenführung weiter
westlich. Wenn auch NSG und FFH-Gebiet untertunnelt würden, seien die Auswirkungen im
Randbereich so hoch, das der NABU dem nicht zustimmen könne.
Die negativen Auswirkungen des Straßenverkehrs (Lärm, Licht, Abgase, Chemikalien) seien
nicht so mittelmäßig wie in Karte 8, Blatt F2 dargestellt. Sie würden sich auch noch nach der
Bauphase auf die Umgebung auswirken. Teilweise lägen Baumaßnahmen im FFH-Gebiet.
Die jetzt geplanten Tunnelöffnungen lägen im Bereich relativ flacher Berghänge. Damit entstünden auch relativ lange Straßenabschnitte, bis die Trasse im Tunnel verschwände und
damit Flächen des NSG und FFH-Gebietes negativ beeinflusse. Richtig sei in Karte 10, Blatt
F2 der hohe Verlust von Flächen mit bedeutenden Landschaftsbildqualitäten dargestellt.
Wegen der negativen Beeinflussungen wertvoller Naturgebiete und der Landschaft schlage
der NABU vor, den Trassenverlauf in diesem Gebiet nach Westen zu verlagern. Zwischen
Salzgitterstraße und Bahnlinie liege neben den Gartenanlagen ein Feld, durch das die Tras-
35
senführung gelegt werden könne, ohne die östlich gelegenen Kleingärten zu durchqueren. In
Fortführung der Trasse südlich der Bahn könne der Kleine Seeberg an einer schmaleren
Stelle gequert werden und die dortigen Berghänge seien auch geeigneter für eine abrupte
Tunnelöffnung.
Am wichtigsten sei jedoch, dass bei dem vorgeschlagenen Verlauf die Trassenführung von
den Grenzen des NSG und FFH-Gebietes entfernter verlaufen und die Beeinträchtigungen
damit weiter minimiert würden.
Zum Ende könnte diese Trasse im Kreisel am Gewerbegebiet Luftschiffhafen oder an der
B 247 enden und damit in das Gesamtverkehrskonzept einmünden.
Nach der Variante C sei auch eine Seebergquerung noch weiter westlich untersucht worden.
Der NABU habe dies auch beurteilt, halte diese Trassenführung V 2.21 nicht für günstig, weil
am Heimattiergarten (Erholungsgebiet) zu nahe vorbeiführend und eine Überquerung der
jetzigen Kiesgrube keine Vorteile, eher Nachteile für die dortigen Biotope bringe.
Die Variante F3 wird vom NABU, Kreisverband Gotha e.V., abgelehnt.
Die favorisierte Variante F3 sei aus einseitiger Sicht des Feldhamsterschutzes entstanden.
Man begrüße, dass die Trassenverläufe zwischen den Orten Westhausen und Warza ausgeschlagen würden, da sie durch derzeit relativ dicht besiedeltes Feldhamstergebiet verliefen. Die Variante F3 sei so westlich gelegt, dass nur ein minimaler Randbereich verbliebe,
der vom „Kerngebiet“ der Feldhamsterverbreitung (Löss auf Kies oder Schotter), abgeschnitten werde. Bei der derzeit rapid zurückgegangenen Feldhamsterpopulation sei der NABU
nicht damit einverstanden, dass diese Gebiete für die Feldhamsterverbreitung „geopfert“
würden. Es werde vermisst, dass keine Maßnahmen angedacht seien, die Abtrennung des
westlichen Restgebietes zu verhindern. Bei heutigem Stand der Technik sei dies mit Durchlässen durch den Straßenkörper realisierbar. Wenn eine solche Taktik zugelassen werde,
dann könne man die Variante F4 (hellgrüne Linie im Übersichtsplan 5.1 der Antragsunterlage) nicht mehr generell als verwerflich einstufen. Es seien dafür ebenfalls Durchlässe für den
Feldhamster vorzusehen, um die Populationen westlich und östlich der Trasse nicht zu trennen. Die Variante F4 verlaufe größtenteils parallel zur Bahnlinie und die Bündelung des Korridors Bahn/Straße sei günstiger als zwei Verkehrskorridore durch das Gebiet.
Man stelle sich die Frage, warum die erwähnten Varianten nur im Zusammenhang mit dem
Feldhamster betrachtet würden, es seien auch der höhere Landschaftsverbrauch (Vorbeiführung am Grenzberg) und der höhere Flächenverbrauch (F3 sei die längste Variante) von Bedeutung. In der Tischvorlage vom Dezember 2008 werde darauf noch eingegangen, jetzt
würden aber die Varianten F1, F2 und F4 als nicht genehmigungsfähig abgetan. Dem könne
der NABU nicht folgen.
Von der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Landesverband Thüringen e.V. werde
von den dargestellten Trassenführungen die Variante C bevorzugt, da diese in den ermittelten schutzgutbezogenen Rangfolgen (Natur und Umwelt) aus deren Sicht die günstigste Linienführung darstelle.
Zur Variante F3 gebe es keine Einwände.
Da es aber bei der Variante F3 zum Verlust von Alleebäumen und hecken an der B 247
komme ((Funktions-)Verlust von landschaftsbildenden Strukturen), werde darum gebeten zu
prüfen, im Zuge der Ausgleichs-, Ersatz- und Kompensationsmaßnahmen für den Verlust der
Bäume und Hecken die Westumfahrung Westhausen-Warza mit Straßenbegleitgrün in Form
einer Allee zu gestalten.
Der Kulturbund e.V., Landesverband Thüringen, schätze die Strecken B, C, F und H insgesamt als günstig ein, wobei die Variante F Vorrang bekommen solle. Sie zerschneide am
wenigsten die Landschaft. Hier wiederum wäre die Trassenführung V 1.50 die beste.
Die Trassenführung H sei aus naturschutzfachlichen Gegebenheiten heraus als unmöglich
anzusehen. Die direkte Inanspruchnahme eines NSG (Siebleber Teich) lehne man ab. Die
Gründungsmaßnahmen in diesem weichen Moorboden -Schotterpfeiler und/oder Schotter-
36
damm - seien ein gewaltiger Eingriff, massive Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt
wären zu befürchten.
Ein weiteres Problem sei der Kleine Seeberg. Nach Querung der Salzgitterstraße solle nach
der Planung die Trasse nach SO abzweigen. Hier würden das NSG und das FFH-Gebiet
stärker betroffen als bei einer Trassenführung weiter westlich. Die Darstellung auf der Karte
10 Blatt F2 mache dies deutlich.
Es wäre günstiger, den Trassenverlauf in diesem Gebiet nach Westen zu verlagern.
Zwischen Salzgitterstraße und Bahnlinie liege neben den Gartenanlagen ein Feld, durch das
die Trassenführung gelegt werden könne, ohne die östlich gelegenen Kleingärten zu durchqueren.
In Fortführung der Trasse südlich der Bahn könne der Kleine Seeberg an einer schmaleren
Stelle gequert werden und die dortigen Berghänge wären auch geeigneter für eine abrupte
Tunnelöffnung. Am wichtigsten sei jedoch, dass bei dem vorgeschlagenen Verlauf die Trassenführung von den Grenzen des NSG und FFH-Gebietes entfernter verliefen und die Beeinträchtigungen damit weiter minimiert würden.
Der vorgeschlagenen Variante F3 könne der Kulturbund ebenfalls folgen.
Es gebe zwar vielerlei Beeinträchtigungen von Lebensräumen, die sich jedoch von selber
kompensieren könnten, auch begünstigt durch den Rückbau von Teilabschnitten der B 247.
Hierzu solle noch ein Plan für die fach- und sachgerechte Neupflanzung von Gehölzen erarbeitet werden.
Von größter Wichtigkeit sei eine weitestgehende Berücksichtigung des Feldhamstervorkommens. Hier seien, wie in den Unterlagen angekündigt, weitere Umfahrungsmöglichkeiten zu
prüfen.
Vom Arbeitskreis "Heimische Orchideen" Thüringen e.V. werde die Trasse F als umweltverträglichste und auch verkehrstechnisch sinnvollste der vorgestellten Varianten angesehen. Im Abschnitt zwischen Salzgitterstraße und Kreisverkehr Günthersleber Straße fordere
der Verein jedoch eine veränderte Linienführung. Dies werde damit begründet, dass das
südliche Tunnelportal sich im FFH-Gebiet und in unmittelbarer Nähe (100 m) vom NSG und
von hoch wertvollen § 18-Biotopen des FND Kalksteinbruch Kleiner Seeberg befinde. Die
kontinental getönten Halbtrockenrasen, Schutthalden und Felsen fallen unter Anhang 1 der
FFH-Richtlinie, seien sogar z.T. prioritärer Lebensraumtyp.
Die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch verkehrsbedingte Abgase, Stäube, Lärm- und
Lichtemissionen seien als hoch einzuschätzen, was den von der FFH-Richtlinie geforderten
Umgebungsschutz ignoriere. Im Bereich der Roth-Quelle würden § 18-Biotpe hoher Wertigkeit beeinträchtigt bzw. teilweise vernichtet.
Die negative Auswirkung auf das Landschaftsbild ließe sich minimieren.
Vorteile für Mensch und Siedlung wären
- weniger überbaute Kleingärten zwischen Salzgitterstraße und Bahn,
- kaum Zerschneidung der Infrastruktur zwischen Salzgitterstraße und Bahn und
- der Anschluss des Gewerbegebietes „Luftschiffhafen“ müsse nicht neu gestaltet werden.
Durch die Verlängerung des Tunnels bis unter die Bahnlinie ließe sich die Zerschneidung der
Gartenanlage am Nordhang des Seeberges vermeiden.
Der Thüringer Landesangelfischereiverband Verband der Fischwaid und zum Schutz
der Gewässer und Natur e.V. setze sich für eine nachhaltige Gewässerentwicklung sowie
deren Strukturentwicklung und Reinhaltung ein. Nach Durchsicht der Planungsunterlagen
und den Ergebnissen der Variantendiskussion der einzelnen Streckenführungen unterstütze
man aufgrund der niedrigen Eingriffsbilanz in die Umwelt die gewählte Vorzugsvariante
Trasse D (1.30 -V 2.30 - V 3.30). Grundsätzlich trage man jedoch die Ausführungen der Variante F mit.
37
Zum Schutz der Vorfluter im Planungsabschnitt 2 seien für die Straßenentwässerungen Abscheide- und Absetzmaßnahmen zum Schutz der Gewässer I. und II. Ordnung einzuplanen.
Die im ROV-Untersuchungsrahmen getroffenen Feststellungen der faunistischen Artenvielfalt
ließen die Lebensformen unter der Wasseroberfläche außer acht. Im Verfahrensgebiet seien
in der Nesse mit ihren Nebengewässern 14 Fischarten heimisch. Der Verband bitte daher die
faunistische Erhebung im weiteren ROV dahingehend zu ergänzen.
Für den noch im Zuge des Verfahrens aufzustellenden landschaftspflegerischen Begleitplan
zur Eingriffsminimierung erachte man es als notwendig, die Ersatzmaßnahmen für den Eingriffsraum Gotha betreffend in Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Umweltamt im Rahmen
eines Flächenpools festzulegen. Es seien solche Maßnahmen aufzunehmen, die sich langfristig selbst tragen und keinen weiteren Pflegeaufwand in Anspruch nähmen.
So böten sich im Verfahrensgebiet u.a. Fließgewässer I. und II. Ordnung an, deren Gewässerstruktur und Durchgängigkeit im Rahmen der Realisierung der EUWRR in Thüringen zu
verbessern sei.
Als Beispiel würden das Modellvorhaben Flussgebietsmanagement "Ulster" des Staatlichen
Umweltamtes Suhl in Zusammenarbeit mit dem ALF Meiningen und Renaturierungsmaßnahmen an der Werra erwähnt, die federführend durch das Landesverwaltungsamt angeregt
und durchgesetzt worden seien.
Die Variante F3 unterstütze der Verband. Allerdings müssten die vorgenannten Anmerkungen auch gegenüber der neuen Variante berücksichtigt werden.
Von der Arbeitsgruppe ARTENSCHUTZ Thüringen e.V. werde die Notwendigkeit einer
Ortsumfahrung Gothas nicht in Frage gestellt. Allerdings seien die Auswirkungen des durch
die DEGES geplanten Verkehrsprojektes sehr ernst zu nehmen.
Während sich für die Menschen der betroffenen Gebiete (Stadtgebiet Gotha, Ortslage Warza
und Ortslage Westhausen) durch die Verminderung des Durchgangsverkehres eine Verbesserung der Lebensqualität ergeben würde, seien die Auswirkungen auf die Natur und Landschaft im Vorhabensgebiet zum Teil extrem negativ. Sie ließen sich auch nur bedingt durch
Ausgleichsmaßnahmen minimieren.
Als Ergebnis der UVS seien die Varianten B bis I im schutzgutübergreifenden Variantenvergleich dargestellt worden. Sie alle gingen davon aus, dass nur eine Ostumfahrung in Frage
komme auf Grund des Schutzstatus des Krahnberges. Dieser würde bei einer Westumfahrung tangiert bzw. gekreuzt. Es hätten jedoch auch Varianten geprüft werden müssen, die
unter Beachtung der Grenzen des FFH-Gebietes den Krahnberg mit einbezögen.
Das Negative an allen Varianten der Ostumfahrung sei, dass in jedem Fall der Feldhamsterlebensraum zerschnitten würde.
Der Feldhamster genieße europaweiten Schutz, dementsprechend habe Thüringen eine besondere Verantwortung, denn im Thüringer Becken komme er noch verbreitet vor.
Speziell im Landkreis Gotha komme der Feldhamster nahezu flächenhaft vor. Mit diesem
Problem seien die Planer schon häufig konfrontiert worden und es würden Vorschläge über
Maßnahmepläne zu Ausgleichsflächen (z.B. Freifangen; Vergrämen und Freihalten des Baustellenbereiches) existieren.
Dies alles sei mehr oder weniger problematisch und nicht zielführend.
Dem südlichen Bereich der Ortsumfahrung könne zugestimmt werden. Auch dort kämen
Feldhamster vor. Aktuelle Kartierergebnisse würden fehlen und gerade beim Feldhamster,
der ja bekannter Weise wandere, müssten im Vorhinein großflächige Kartierungen vorgenommen werden.
Der nördliche Teil des Landkreises Gotha, speziell der Bereich Warza werde schon seit dem
18. Jahrhundert als hamsterreichstes Gebiet Deutschland angegeben. Dazu würden auch
zahlreiche historische Literaturquellen existieren.
38
Das Ingenieurbüro Keller habe veranlasst, die Varianten der nördlichen Umfahrung zu vergleichen.
Eine gründliche und sorgfältige Analyse aller möglichen Faktoren liege vor. Trotzdem gebe
es einen Widerspruch. Es hätte das Abwägen eines FFH-Gebietes gegenüber den Belangen
einer FFH-Tierart geschehen müssen. Damit hätte ein Muster für Deutschland geschaffen
werden können.
Der Feldhamster stehe im Anhang IV der FFH-Richtlinie und auf der Roten Liste Thüringens.
Er komme im Bereich der vorgesehenen Nordumfahrung großflächig vor. Bei einer 2004 und
2005 dort im Bereich (Zusammenhang mit dem Bau der Gastrasse STEGAL LOOP ) erfolgten Kartierung sprach man von einer Kernzone.
Die Gastrasse habe einen Einblick in den geologischen Untergrund in der Tiefe ermöglicht,
wie ihn der Feldhamster benötige. Wenn eine Ausgleichsfläche dieser Qualität vorhanden
wäre, dann wäre diese bereits vom Feldhamster besiedelt.
Die Ansicht, der Zerstörung des Lebensraumes könne nur durch Unterquerungen/Durchlässe begegnet werden, sei nicht zielführend und hier müsse widersprochen werden.
Richtig sei, dass im Zusammenhang mit dem Bau der BAB 71 Unterquerungen verschiedener Art gebaut worden seien. Es würden bis heute aber keine Ergebnisse existieren, wie diese von Feldhamstern angenommen worden seien.
Nur wenn solche Durchlässe bei dem südlichen Teil der Ortsumgehung vorgenommen würden und deren Wirksamkeit wissenschaftlich dokumentiert sei, könne sie zukünftig als Maßnahme angeboten werden. Sie aber in einer Kernzone als Maßnahme anzubieten, sei keinesfalls richtig.
In Tabelle 4 Seite 13 der Antragsunterlage werde ausgeführt, dass der Feldhamster überall
im UVS-Betrachtungsraum, aber in geringer Dichte, vorkomme. Diese Aussage sei nicht
nachvollziehbar, denn im Literaturverzeichnis seien als Datenbasis auch die Kartierungsergebnisse angegeben. Aus diesen gehe die Dichte für die Kernzone hervor.
Eine im Zusammenhang mit einem ab 2008 beginnenden Wasserleitungsbau erfolgte Kartierung desselbigen Raumes (Kernzone Warza) habe für dieses Gebiet eine feste Population
bestätigt. Die Unterlagen könnten in den entsprechenden Naturschutzbehörden eingesehen
werden.
Der Großraum Warza-Kindleben verfüge über die besten Feldhamsterbestände Deutschlands.
Thüringen habe insofern eine besondere Bedeutung innerhalb Deutschlands beim Schutz
dieser stark gefährdeten Tierart.
In Tabelle 6a (Seite 9) der Antragsunterlage werde davon gesprochen, dass der Feldhamster
durch die Nordumfahrung nicht gefährdet würde und als Beispiel seien eigene 8-jährige Monitoringuntersuchungen im Thüringer Becken aufgeführt. Diese seien bisher nicht öffentlich
dokumentiert.. Da sie im Zusammenhang mit der BAB 71 erfolgten, sei kaum anzunehmen,
dass sie sich im Raum Warza-Kindleben befanden.
Generell verlange die Planung eines solchen Vorhabens sehr viel Sachkenntnis. Das Problem liege darin, dass der Feldhamster den Acker bewohne und der Raum Warza bisher nicht
als FFH-Gebiet vorgesehen worden sei.
Im Rahmen des Raumordnungsverfahrens werde gefordert, dass eine Äußerung zu jeder
der 4 Varianten erfolge. Dem wird entsprochen, indem keiner der Varianten zugestimmt werden könne. Für alle Varianten träfen gleichermaßen die oben gemachten Aussagen zu.
Aufgrund der Wichtigkeit des Vorhabens schlage die Arbeitsgruppe Artenschutz gemäß der
in Tabelle auf Seite 214 gemachten Aussagen die Variante D vor.
Dies allerdings mit der Einschränkung, dass im Raum Warza eine nochmalige Prüfung erfolgen müsse. Dort wäre der Vorschlag, die Trasse weiter an den Bahndamm zu legen, d.h.
nicht nach dem Bahnhof Bufleben westlich Richtung Warza verlaufen zu lassen. Innerhalb
des Untersuchungskorridors befände sich der weitere Verlauf der Bahnlinie, hier lägen Daten
vor. Die zu bauende Straße könne bis zur Straße Westhausen-Hausen parallel zur Bahn
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verlaufen und dann wie geplant westwärts. Für diesen Bereich (Westhausen-Hausen) träfe
die Feststellung zu, dass Feldhamster dort vorkommen, es sich aber nicht um die Kernzone
handele.
Um die Zerstörung der Nesseaue zu vermeiden, sei der Bau einer Brücke erforderlich.
Es ließe sich der Bau der Umgehungsstraße, gleich welche Variante, nicht ohne Störung des
Feldhamsters durchführen. Der Bahndamm und sein Umfeld seien ebenfalls besiedelt. So
erfolgten zum Beispiel die für das Projekt der AAT (gefördert durch die Stiftung Naturschutz
Thüringen) durchgeführten wissenschaftlichen Fangaktionen zum Teil in diesem Bereich.
Dort müssten die in der UVS gemachten Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden.
Es werde der Variante D zugestimmt, da sie die günstigste bei Berücksichtigung aller Belange sei, allerdings nur bei Berücksichtigung der noch notwendigen Änderungen. Es müsse um
jeden Preis eine Zerschneidung der Kernzone Warza vermieden werden. Auch müsse unbedingt eine Kartierung gefordert werden, die belege, in welchem Umfeld sich die Kernzone
bewege.
Bei Zustimmung zur Variante D werde nur davon ausgegangen, dass der Bahndamm schon
seit langem existiere. Die Population habe sich trotz dieses "Fremdkörpers" entwickeln können. Dies läge daran, dass jeweils östlich und westlich dieser schwach befahrenen Bahnlinie
genügend Lebensraum für den Feldhamster existiere.
Von den nachfolgenden Verfahrensbeteiligten liegen der oberen Landesplanungsbehörde
zu beiden Verfahren keine Stellungnahmen vor:
-
BUND, Landesverband Thüringen e.V.,
Grüne Liga e.V., Landesvertretung Thüringen,
Landesjagdverband Thüringen e.V. und
Thüringer Tourismus GmbH
Die nachfolgenden Verfahrensbeteiligten äußerten sich zwar im ersten ROV, nicht aber zum
Änderungsverfahren bzgl. der Variante F3:
-
4.
Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie
Thüringer Landesbergamt
Arbeitskreis "Heimische Orchideen"
Arbeitsgruppe Artenschutz Thüringen e. V.
Ergebnis der Einbeziehung der Öffentlichkeit
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung liegen der oberen Landesplanungsbehörde ca. 550
Unterschriften von Bürgern, Schul- und Kindergartengruppen, Firmen, Eigentümergemeinschaften vor, die sich im Rahmen von verschiedenen Sammellisten, aber auch in Einzelschreiben überwiegend sehr kritisch zum Vorhaben geäußert haben.
Der eindeutige Schwerpunkt der Einwände liegt im südlichen Abschnitt des Untersuchungsraumes im Bereich zwischen Siebleben und dem Kleinen Seeberg.
Sie richten sich gegen den Teil der Vorzugsvariante F (was natürlich auch die Variante B
betreffen würde), welcher von der Salzgitterstraße kommend dem Verlauf des Holzweges/An
der Rot folgend zum Seeberg führt. Hier wären Garten- und Wohngrundstücke unmittelbar
vom Trassenneubau betroffen (Überbauung bzw. durch unmittelbare Randlage nicht mehr
nutzbar). Dadurch ergebe sich eine erhebliche Verschlechterung der Lebensqualität u.a.
durch Feinstaub- und Abgasbelastung sowie Lärm. Das bisherige Lebensumfeld im Naherholungsgebiet am Seeberg würde zerstört werden.
Ferner wird die Zerschneidung der Ortslage Siebleben als wesentliches negatives Kriterium
angeführt.
40
Desweiteren wird auf die zu befürchtende Zerstörung der Quelle der "Rot" hingewiesen und
die Richtigkeit der Verkehrsprognose insgesamt angezweifelt.
Teilweise wurde auch vorgeschlagen, die Trasse in westlicher Richtung zu verschieben, um
dadurch die Kleingärten im Umfeld des Seeberges zu erhalten und die Beeinträchtigungen
zu minimieren.
Die Kosten würden dann möglicherweise geringer ausfallen als im Falle von Entschädigungen.
Speziell gegenüber der Variante C wird kritisiert, dass diese vor allem eine Beeinträchtigung
des Tierpark-Bereiches sowie der Wohnbebauung und des Kulturdenkmales "Haus am Seeberg" hervorrufen und in erheblichem Maße die Natur- und Kulturlandschaft am Seeberg
beeinträchtigen würde. Die Trasse C sei am kostenintensivsten und am wenigsten eine typische Ortsumfahrung.
Für die Wohngebäude im näheren Umfeld der Kreuzung Gleichenstraße/Weimarer Straße
werden eine starke Minderung der Wohnqualität (Lärm, Dauerbaustelle) und sogar der Verzicht auf Wohnraum befürchtet und deshalb die Variante C abgelehnt.
Eine Familie aus Siebleben äußerte sich ablehnend gegenüber der Variante H, übte Kritik an
der von der Stadt Gotha praktizierten Auslegungspraxis und schätzte zum gesamten Vorhaben ein, es diene lediglich der Verschleuderung von Steuergeldern. In diesem Zusammenhang erhob man die Forderung nach einem Ausbau der B 247 in der "Tallage".
Außerdem liegt der oberen Landesplanungsbehörde eine weitere Unterschriftensammlung
mit insgesamt 1092 Unterschriften von Bürgern aus Gotha und anderen auch weiter entfernten Orten vor, in der sich gegen einen Straßen- und Tunnelbau im Siebleber Naherholungsgebiet am Seeberg und für den Erhalt der Gärten und des Erholungsraumes zwischen Siebleben und dem Seeberg ausgesprochen wurde.
Am 25.02.2008 fand unter der Leitung des Oberbürgermeisters der Stadt Gotha eine Bürgerversammlung in Siebleben statt. Hier konnten unmittelbar das Vorhaben erläutert und zahlreiche Fragen der Bürger direkt vom Vorhabenträger beantwortet werden.
Im Rahmen der Anhörung zur Variante F3 äußerten sich unmittelbar betroffene Landwirte
und Firmen sowie Anwohner aus Warza und Westhausen mit kritischen Hinweisen oder ablehnend zum Trassenvorschlag.
Insbesondere solle die Verbindung im Zuge der B 247alt nach Süden in Richtung Gotha nicht
vollständig beseitigt und die Wegeverbindung in Richtung Grenzberg aufrechterhalten werden.
Des Weiteren wird kritisiert, dass für die Variante F3 in der Westumfahrung Westhausen keine Schallschutzmaßnahmen vorgesehen seien und die neue Trasse bei beiden Orten in der
Hauptwindrichtung liegen würde mit der Gefahr zusätzlicher starker Abgasbelastungen (vor
allem Warza, Wohngebiet am Remstädter Weg).
Auch wird mehrfach angezweifelt, dass im westlichen Teil des Untersuchungsraumes weniger Hamster vorkommen würden als im bisherigen östlichen Bereich.
Anhang II
Raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung
Inhaltsverzeichnis
1.
Allgemeine Grundlagen ........................................................................................... 2
2.
Darstellung der Umweltauswirkungen.................................................................... 2
2.1. Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit .............................
3
2.2. Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt..................................................
8
2.3. Schutzgut Boden ..........................................................................................................
13
2.4. Schutzgut Wasser ........................................................................................................
16
2.5. Schutzgüter Klima und Luft...........................................................................................
19
2.6. Schutzgut Landschaft ...................................................................................................
21
2.7. Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter....................................................................
24
3.
Wechselwirkungen ................................................................................................. 25
4.
Gesamtbewertung .................................................................................................. 26
2
1.
Allgemeine Grundlagen
Gemäß §§ 21 und 22 ThürLPlG ist für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen ein
Raumordnungsverfahren durchzuführen, dass nach § 21(1) ThürLPlG die raumordnerische
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) einschließt.
Die raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung
und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des geplanten Vorhabens "Umfahrung
Gotha im Zuge der B 247 [VKE 5562]" auf die in § 2(1), Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter
sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern. Dabei sind der Stand
und der Detaillierungsgrad der Planung zu berücksichtigen.
Darüber hinaus wurden Aussagen aus den Stellungnahmen der am Verfahren Beteiligten,
aus den im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen sowie
eigene Ermittlungen berücksichtigt, sofern sich diese auf die einzelnen Schutzgüter der UVP
bezogen.
Insgesamt wird auf eine umfangreiche und vollständige Wiedergabe der Inhalte der UVS
verzichtet. Es werden nur die für die Nachvollziehbarkeit der raumordnerischen Bewertung
wesentlichsten Aussagen übernommen. Ansonsten wird auf die komplette UVS verwiesen,
welche beim Vorhabenträger oder bei der verfahrenführenden Behörde eingesehen werden
kann (vgl. Anschreiben zur Eröffnung des ROV).
Der hier zu betrachtende Untersuchungsraum umfasst Gebiete der Stadt Gotha, der Verwaltungsgemeinschaft (VG) "Mittleres Nessetal" und der VG "Nesseaue" und beinhaltet eine
Fläche von ca. 4810 ha.
Für den Norden von Gotha wurde der Untersuchungsraum so gewählt, dass eine westliche
und eine östliche Umfahrung der Ortschaften Warza und Westhausen untersucht werden
können. Eine Westumfahrung Gothas wurde geprüft, jedoch nicht weiter untersucht, da eine
solche Lösung bei nur geringer Verkehrswirksamkeit ohne maßgebliche Entlastungswirkungen die Zielstellungen des Vorhabens nicht erreichen könnte. Auch aus naturschutzfachlicher Sicht brächte sie keine Vorteile, da sie anstelle der im Zuge der Ostumfahrung notwendigen Seebergquerung eine Beeinträchtigung sensibler Bereiche am Krahnberg (ebenso
Gebiet von Gemeinschaftlicher Bedeutung) mit sich bringen würde.
Der Untersuchungsraum umfasst Flächen für eine mögliche Trassierung innerhalb des
Stadtgebietes Gothas entlang der Bahnlinie nach Leinefelde und für eine östliche Umfahrung
Sieblebens sowie dazwischen gelegene Varianten.
Mit dieser Abgrenzung wurde gewährleistet, dass sowohl alle eventuellen Trassenverläufe
als auch der Wirkungsbereich von randlichen Beeinträchtigungen auf die Umwelt (z.B.
Schadstoffe, Lärm, Zerschneidung) eingeschlossen sind.
2.
Darstellung der Umweltauswirkungen
Der Verlauf der einzelnen Varianten ist dem Punkt B dieser landesplanerischen Beurteilung
zu entnehmen.
Weiterhin wird an dieser Stelle darauf verzichtet, alle in der UVS voruntersuchten Varianten
zu betrachten. Hierzu wird auf die entsprechenden Aussagen in der UVS bzw. im Erläuterungsbericht verwiesen. Die nachfolgenden Aussagen betreffen ausschließlich die in das
ROV eingestellten Varianten B, C, F und H sowie die nachträglich im Änderungsverfahren
betrachtete Variante F3.
3
Zum Zwecke einer übersichtlicheren Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen der
Varianten auf die Umwelt wird der Untersuchungsraum bei Bedarf in zwei Abschnitte geteilt Nordabschnitt bzw. Abschnitt 1 nördlich der Kindleber Straße (L 1027) und Südabschnitt
bzw. Abschnitt 2 südlich der Kindleber Straße (L 1027).
2.1. Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit
Für das Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit werden die
Wohn- und Wohnumfeldfunktionen sowie die Erholungsnutzung und Freizeitinfrastruktur beschrieben und bewertet.
a) Ist-Zustand
Als einzige Kommune besitzt Gotha einen genehmigten Flächennutzungsplan, während für
die Verwaltungsgemeinschaften "Mittleres Nessetal" und "Nesseaue" keine genehmigten
Flächennutzungspläne vorliegen (Stand jeweils zum 31.12.2007).
Die meisten Siedlungen im Untersuchungsraum sind dörflichen Charakters (z.B. Westhausen, Warza, Remstädt, Tüttleben und Töpfleben). Hier herrscht Wohnnutzung vor, meist als
lockere Bebauung mit Einzelhäusern oder in Form von Dorf- und Mischgebieten. Vor allem
an den Ortsrändern sind im Übergang zur Landschaft viele Gärten, z.T. mit Obstwiesen, sowie Grün- und Sportanlagen vorhanden. Partiell (z.B. Westhausen, Warza) befinden sich hier
auch Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe.
Die am deutlichsten städtisch geprägten Siedlungsstrukturen des Untersuchungsraumes
liegen in bzw. am Rand von Gotha, wo großflächige Gewerbe- und Industriegebiete entstanden sind und noch entstehen. Die städtische Wohnbebauung am Ortsrand von Gotha geht
vor allem in Siebleben teilweise bereits wieder in dörflichen Charakter über.
Im Untersuchungsraum recht häufig sind Kleingärten und Wochenend- oder Ferienhaussiedlungen. Kleingärten sind in bzw. bei allen Ortschaften zu finden, während sich die Wochenend- oder Ferienhaussiedlungen weitgehend auf die für die Erholungsnutzung interessanten Bereiche des Seeberges konzentrieren. Südlich von Siebleben sind innerhalb der Kleingartenbereiche einige Gebäude vorhanden, die als Wohnhäuser genutzt werden (Kleinsiedlungsgebiete).
Für die Ausübung von Freizeitaktivitäten im unmittelbaren Wohnumfeld wird der auf Karte 6
der UVS dargestellte „siedlungsnahe Freiraum“ genutzt, der sich in hierfür geeigneten Bereichen in der näheren Umgebung jeder Ortslage innerhalb des Untersuchungsraumes befindet.
Als für die Erholung besonders geeignete Gebiete sind der Bereich südlich von Siebleben
mit Seeberg und Siebleber Niederung anzusprechen. Die Bedeutung resultiert in erster Linie
aus dem landschaftlichen Reiz in Verbindung mit der Ausstattung mit Ausflugszielen und
Freizeiteinrichtungen (z.B. Tierpark, alte Sternwarte, Sportplatz, gute Erreichbarkeit und Erschließung durch Wanderwege).
Weitere Freizeit-, Sport- und Erholungseinrichtungen und sonstige Erholungszielpunkte sind
vor allem in dem genannten für die Erholung bedeutsamen Bereich oder in den Ortschaften
vorhanden.
Als Parkanlage von besonderer Bedeutung ist der Mönchspark in Siebleben zu nennen, der
mit seinen Gewässern und seinem schönen alten Baumbestand unter Denkmalschutz steht.
Durch die Einbeziehung der Variante F3 in die raumordnerische Bewertung der Unweltauswirkungen ist nunmehr auch der Festplatz am Grenzberg südlich der Ortslage von Warza in
die Untersuchungen einzubeziehen. Dem Grenzberg wird gemäß UVS eine mittlere Bedeu-
4
tung für die Erholungseignung beigemessen, was durch das Vorhandensein eines Aussichtsund Erholungszielpunktes allerdings unterstrichen wird.
Der Ortsteil Siebleben besitzt durchgängig eine sehr hohe Bedeutung für die Wohnfunktion,
während sind entlang der Bahnstrecke nur nachrangig bis hoch bewertete Siedlungsbereiche
befinden. Überwiegend mit hoher Bedeutung eingestuft sind die kleingärtnerisch genutzten
Flächen vor allem zwischen Siedlung und Seeberg, jedoch sind auch der Wohnnutzung dienende und diesbezüglich als sehr hoch bedeutsam einzustufende Objekte betroffen.
Der Seeberg selbst sowie die nördlich und südlich davor gelegenen Bereiche (vor allem
nördlich des Seeberges kleingärtnerisch genutzt) und das Siebleber Ried besitzen aufgrund
ihrer überwiegend lokalen, teilweise auch regionalen Bedeutung insgesamt eine hohe Wertigkeit hinsichtlich der Erholungseignung.
Der Seeberg wird im RROP-MT auf der Karte Raumnutzung/Landschaftsrahmenplan als
Vorbehaltsgebiet für Fremdenverkehr und Erholung ausgewiesen und ist als solches gemäß
Karte 7 des RROP-MT Teil des Naherholungsgebietes 3.2 "Krahnberg, Seeberg, Boxberg".
Ein weiteres Naherholungsgebiet wird auf Karte 7 mit der Ziffer 3.3 "Nördliches Gebiet von
Gotha" benannt.
Vorbelastungen sind insbesondere für die Anwohner an stärker befahrenen Straßen durch
verkehrsbedingten Lärm, Abgase, Stäube und Erschütterungen relevant. Gleichzeitig bewirkt
die hohe Verkehrsdichte eine starke Trennwirkung sowie eine erhöhte Gefahr von Unfällen
mit Beteiligung von Fußgängern oder Radfahrern. Betroffen hiervon sind insbesondere die
Anlieger der B 247 in Westhausen (DTV bis 9.400), Warza (DTV bis 11.100) und Gotha
(DTV bis 25.900) sowie der B 7 in Tüttleben (DTV bis 15.700) und Gotha-Siebleben (DTV bis
22.900). Aber auch im Bereich der L 1027 (Kindleber Straße) treten mit einem DTV von bis
zu 13.300 starke Belastungen auf.
b) Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit
Von raumordnerischer Relevanz sind neben eventuellen Zerschneidungen von Siedlungsflächen größere Verluste von Flächen mit Bedeutung für die Wohn- und Wohnumfeldfunktion
bzw. deren Beeinträchtigung durch Verlärmung.
Beeinträchtigungen durch Schadstoffe und Stäube sind dabei in die Betrachtungen bzw. Bewertungen anhand der verwendeten Isophone mit eingeflossen.
In diesem Zusammenhang werden auch die durch das Vorhaben zu erwartenden Entlastungswirkungen für die Ortslagen betrachtet.
Weiterhin spielt die Beeinträchtigung und Zerschneidung von örtlich bzw. regional bedeutenden Erholungsgebieten im Rahmen der raumordnerisch ausgewiesenen Gebiete eine Rolle.
Westlich der Ortslage Westhausen durchqueren die Varianten B, C, F und H den um diesen
Ort ausgewiesenen siedlungsnahen Freiraum im Abstand von etwa 200 m zur Wohnbebauung, welcher eine sehr hohe Bedeutung für die Wohn- und Wohnumfeldfunktion besitzt.
Durch Variante F3 wird dieser siedlungsnahe Freiraum in Westhausen nur noch tangiert,
während er um Warza sowohl westlich als auch südlich der Ortslage durchschnitten wird. Im
Bereich der Querung der B 247alt werden durch F3 ein Kleingartengebiet tangiert, welches
eine mit hoch bewertete Wohn- bzw. Wohnumfeldfunktion besitzen.
Durch die Varianten B, C und F geht am Bahnhof Bufleben ein Bereich mit sehr hoher Bedeutung für die Wohn-/Wohnumfeldfunktion verloren (lt. UVS ca. 0,01 ha).
Unmittelbar westlich des Bahnhof-Bereiches (Varianten B, C und F) und in geringerem Maße
östlich (Variante H) sowie im weiteren Verlauf der Varianten B, C und H im Umfeld der
Kindleber Straße wird der ortsnah ausgewiesene siedlungsnahe Freiraum durchquert und
durch Verlärmung beeinträchtigt.
5
Durch Variante B wird die südlich der Kindleber Straße gelegene Kleingartensiedlung (nach
Karte 1, Blatt 2 als "Wochenend- und Ferienhausbebauung" bezeichnet) vollständig durchschnitten.
Bis zur Ortslage Siebleben durchqueren alle vier Varianten ansonsten Gebiete, die überwiegend nicht für die Wohn- oder Erholungsfunktion relevant sind. Lediglich Variante F und Variante C berühren vor bzw. nach Querung der Kindleber Straße in geringem Maße Flächen,
die eine sehr hohe und hohe Bedeutung für die Wohn- und Wohnumfeldfunktion besitzen.
Von sehr hoher Bedeutung ist der Verlust von voraussichtlich mindestens 7 Wohnhäusern an
der Salzgitterstraße (Siebleben) und im Bereich des Kleinsiedlungsgebietes in der Siebleber
Niederung (Varianten B und F). Insbesondere in diesem Bereich ist außerdem mit sehr hohen und hohen randlichen Beeinträchtigungen von Flächen mit Wohn- und Wohnumfeldfunktion durch Verlärmung zu rechnen, was durch das sehr hohe Zerschneidungspotential der
Siedlungs- und Kleingartenflächen durch den Trassenneubau noch verstärkt wird.
Die Gebiete Siebleber Ried, Nord- und Südhanglage des Seeberges und Kleiner Seeberg
selbst sind von hoher bis sehr hoher Bedeutung für die Erholungseignung und werden von
den einzelnen Varianten in unterschiedlicher Weise gequert.
Die Trasse von Variante C überquert den für die Naherholung wichtigen Bereich des Tierpark-Geländes.
Die Varianten B und C zerstören durch die mittige Zerschneidung einen für die Erholungseignung und Freizeitinfrastruktur hoch bedeutsamen Bereich nördlich des Seeberges, was in
gleicher Weise für Variante H durch die Zerschneidung des Siebleber Riedes zutrifft.
Der unmittelbare Bereich des Kleinen Seeberges wird von allen Varianten untertunnelt, so
dass nur südlich des Seeberges im Tal der Flachsröste (in der UVS als Töpfleber Bach bezeichnet) für die Erholungseignung hochwertige Flächen durchschnitten werden.
c) Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung
Zur Vermeidung der Überschreitung von Lärmgrenzwerten in Siedlungsbereichen werden
nach den gültigen Immissionsschutzvorgaben an den entsprechenden Stellen aktive Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen. Dort, wo aus Platzgründen aktiver Lärmschutz nicht möglich
ist, wird passiver Lärmschutz durchgeführt. Der Seeberg-Tunnel vermindert die Zerschneidung eines regional bedeutenden Erholungsgebietes. Gleichzeitig werden dadurch für die
Erholungsfunktion wertgebende Strukturen (FND „Kleiner Seeberg“, Waldbereiche) geschont.
Durch die stadtnahe Lage der Variante C werden die Beeinträchtigungen für das Erholungsgebiet am Seeberg insgesamt vermindert.
Bei allen Varianten sind im Rahmen der im ROV diskutierten Korridore Verschwenkungen
der Trasse, die Anlage von Lärmschutzmaßnahmen oder bedingt durch Trassierung in
Damm- oder Einschnittlage Maßnahmen möglich, die gewährleisten, dass die Auswirkungen
bzgl. Lärmimmissionen auf die Wohn- und Wohnumfeldfunktionen innerhalb der gesetzlich
zulässigen Werte bleiben.
In der UVS wurden bereits pro Abschnitt und Variante Vorschläge zu eventuellen Längen
und Höhen der geplanten aktiven Lärmschutzeinrichtungen angeführt, so z.B. bei allen Varianten in der Ortslage Siebleben und am Ortsrand von Westhausen.
Die von den Varianten betroffenen Wander- und Radwanderwege werden grundsätzlich verlegt bzw. Kreuzungsmöglichkeiten eingeräumt. Damit wird eine weitere Nutzung gesichert.
Weitere Möglichkeiten zur Minderung der Beeinträchtigungen der Erholungs- bzw. Naherholungsfunktionen bestehen z.B. in der Anlage von Sichtschutzpflanzungen im Rahmen der mit
dem landschaftspflegerischen Begleitplan vorzusehenden Kompensationsmaßnahmen sowie
auch in der Neugestaltung des Landschaftsbildes.
6
d) Bewertung
Für das Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit können insgesamt die in der UVS für die Wohn- und Wohnumfeldfunktion sowie die Erholungsfunktion
ermittelten überwiegend hohen bis partiell sehr hohen Risiken bzgl. der Verlärmung, Zerschneidung oder Flächeninanspruchnahme deutlich minimiert werden.
Insgesamt von großer Bedeutung und zum Vorteil für das Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit ist jedoch die im Zuge der einzelnen Varianten zu erwartende Entlastung der vorgenannten Ortsdurchfahrten vom perspektivisch ohne Realisierung
der Maßnahme zweifellos weiter ansteigenden Durchgangsverkehr.
Für die Ortslagen Westhausen und Warza können bei keiner Variante erhebliche Risiken für
die Verlärmung der Wohn- und Wohnumfeldfunktion festgestellt werden. Dem stehen deutliche Entlastungseffekte entlang des bestehenden Straßennetzes in den Orten entgegen. Dadurch reduziert sich sowohl die Immissionsbelastung (Lärm, Luftschadstoffe und Stäube) als
auch die Zerschneidung der Siedlungsflächen.
Erhebliche Risiken der Beeinträchtigung von Erholungsbereichen durch Verlärmung bestehen im Umfeld von Westhausen nicht.
Bei Warza wird durch die Variante F3 eine Verlärmung der südlich der Ortslage gelegenen
Kleingartenanlage sowie des siedlungsnahen Freiraumes zwischen Ortslage und Grenzberg
zu höheren Beeinträchtigungen führen. Dadurch kommt es außerdem zu Verschlechterungen der Sichtbeziehungen und der Erreichbarkeit des Erholungszielpunktes am Grenzberg.
Am Bahnhof Bufleben besteht durch die Trassierung der Varianten B, C und F ein hohes
Risiko des Verlustes und der Beeinträchtigung von Flächen für die Wohn- und Wohnumfeldfunktion, während Variante H diesbezüglich durch den östlich des Gleiskörpers geplanten
Verlauf kein Gefährdungspotential aufweist.
Im weiteren Verlauf bis zur Kindleber Straße bestehen bei keiner der im ROV betrachteten
Varianten Risiken bezüglich der Beeinträchtigung von Wohn- und Erholungsbereichen.
Die durch Variante F gegenüber dem Haltepunkt Gotha-Ost und durch Variante C im Bereich
der Gründlerstraße in der UVS punktuell ausgewiesenen hohen bis sehr hohen Beeinträchtigungen der Wohn- und Wohnumfeldfunktion durch Verlärmung werden nach Einschätzung
der oberen Landesplanungsbehörde dadurch relativiert, dass durch beide Varianten in diesem Bereich bereits bestehende Straßen aufgenommen und ausgebaut werden sollen.
In der UVS wird auf Karte 10, Blatt B2, die Querung der mit hoher Bedeutung bewerteten
Kleingartenanlage südlich der Kindleber Straße durch Variante B lediglich als Beeinträchtigung dieser Flächen durch Verlärmung dargestellt (hohes und mittleres Risiko), während im
UVS-Text richtigerweise von Flächenverlusten ausgegangen wird. Dementsprechend ist dieses Gefährdungspotential durch Überbauung mindestens mit einem hohen Risiko einzuschätzen.
Die größten Risiken bzgl. des Schutzgutes Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit sind im Bereich der Ortslage Siebleben sowie nördlich und südlich des Kleinen
Seeberges insbesondere durch die Varianten F und B zu verzeichnen. Neben dem Verlust
von mindestens 7 Wohnhäusern (lt. UVS, S. 160 bzw. 168) sowie dem Verlust von Kleingärten besteht in diesem Bereich ein hohes Gefährdungspotential hinsichtlich der Beeinträchtigung von Flächen der Wohn- und Wohnumfeldfunktion sowie eines Erholungsgebietes durch
Verlärmung.
Die obere Landesplanungsbehörde geht im Unterschied zur UVS davon aus, dass der unmittelbare Verlust von Wohngebäuden und Kleingärten durch Überbauung in Verbindung mit
den zusätzlichen randlichen Beeinträchtigungen durch Verlärmung und Zerschneidung ein
sehr hohes Risiko für das Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit
in diesem Abschnitt darstellt.
Dies wird bekräftigt durch die gerade für diesen Raum zahlreich eingegangenen Bürgereinwendungen, die sich gegen eine Trassierung durch Siedlung und Kleingartenanlage ausge-
7
sprochen haben. Gleichzeitig werden jedoch auch Vorschläge gemacht, die Trasse westlich
zu verschieben, um damit das Konfliktpotential deutlich zu minimieren.
Außerdem werden in der UVS (vgl. Karte 10, Blatt B2 und F2) in diesem Bereich die Konfliktschwerpunkte Wo3 und E1 ausgewiesen.
Das Konfliktpotential für die Variante C in diesem Raum stellt sich weniger kritisch dar, obwohl auch bei dieser Variante mit Verlusten von Wohngebäuden gerechnet werden muss
(westlich der Kreuzung Weimarer und Gleichenstraße). Zu diesem Fakt trifft die UVS keine
Aussage, nur Karte 10, Blatt C2, benennt auch hier einen Konfliktschwerpunkt Wo3.
Im weiteren Verlauf der Variante C besteht südlich des Kleinen Seeberges nach Aussage
der UVS ein hohes Risiko durch Verlärmung bzgl. des dortigen Naherholungsgebietes am
Tierpark. Auch die südlich angrenzende ehemalige Kiesabbaufläche mit Kiesweiher wird
augenscheinlich zu Erholungszwecken genutzt. In diesem Bereich entstehen nach Aussage
der UVS Zerschneidungswirkungen mittlerer Bedeutung sowie weitere Störungen durch Verlärmung und optische Beeinträchtigungen.
Auch für diesen Bereich liegen zahlreiche Einwendungen von Bürgern sowie Vorschläge aus
den Stellungnahmen der Beteiligten vor, die Trasse östlich zu verschieben. Dabei wäre jedoch das der Wohnnutzung dienende "Haus am Seeberg" zu beachten, um eine weitere Verlärmung und somit erhebliche Beeinträchtigung auszuschließen.
Der Vorteil der Variante H liegt bis zum geplanten Knotenpunkt K 2.13 an der Kreisstraße
K 2 darin, völlig abseits der Wohnbebauung und außerhalb von Erholungsbereichen zu verlaufen. Allerdings entstehen anschließend an diesen Bereich durch die Querung des Siebleber Riedes hohe Beeinträchtigungspotentiale bzgl. eines aktuellen Erholungsgebietes durch
Verlärmung und Zerschneidung sowie gegenüber Flächen mit Wohn- und Wohnumfeldfunktion durch Verlärmung.
In der der UVS zugrunde liegenden Lufthygienischen Voruntersuchung wurden für alle Varianten in allen Abschnitten keine Grenzwertüberschreitungen bei den betrachteten Schadstoffen (NO2, Benzol, Feinstäube) prognostiziert. Alle untersuchten Planungsvarianten sind aus
lufthygienischer Sicht grundsätzlich besser zu beurteilen als der Prognosenullfall.
In der Gesamtbeurteilung für die durchgängigen Streckenzüge schneidet die Variante H in
lufthygienischer Hinsicht vor der Variante F und B am besten ab, Variante C wird als die ungünstigste dieser vier Trassen eingeschätzt.
Zusammenfassung
Aufgrund ihres ortsfernen Verlaufs ist die Trasse H insgesamt für das Schutzgut Menschen,
einschließlich der menschlichen Gesundheit mit den geringsten Beeinträchtigungen verbunden. Verluste und randliche Beeinträchtigungen für Wohn- und Wohnumfeldfunktionen sind
gering, Siedlungsflächen werden nicht zerschnitten, die lufthygienische Beurteilung ist günstig. Dies wiegt in der Summe die nachteilige Bewertung hinsichtlich der Erholungsfunktion im
Bereich Siebleber Ried und die geringeren Entlastungswirkungen auf.
Im nördlichen Abschnitt bei Westhausen/Warza schneidet die Variante F3 allerdings aufgrund der Zerschneidung und Verlärmung des siedlungsnahen Freiraumes südlich Warza
(einschließlich Erholungszielpunkt am Grenzberg) und der Annäherung der Trasse an die
Kleingartenanlage südlich Warza schlechter ab als Variante F.
Wesentlich für die raumordnerische Bewertung der Varianten B, C und F im südlichen Abschnitt ist deren unterschiedlicher Verlauf und damit das daraus resultierende differenzierte
Beeinträchtigungsrisiko im Abschnitt Siebleben und Kleiner Seeberg.
Erhebliche Unterschiede zwischen den Varianten B und F konnten aus raumordnerischer
Sicht nicht festgestellt werden. Beide Trassen gefährden in hohem und sehr hohem Maße
Flächen mit Wohn- und Wohnumfeldfunktionen durch Verlust, Zerschneidung und Verlärmung und in hohem Maße Erholungsbereiche.
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Variante C schneidet diesbezüglich durch die an den Bahndamm angelehnte Trassierung
etwas günstiger ab, obwohl auch durch diese Trasse im Unterschied zur Aussage in der
UVS Verluste von Wohngebäuden entstehen werden.
Folgende Rangfolge und raumordnerische Bewertung der Beeinträchtigungen auf das
Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit werden angenommen:
Variante
B
C
F
H
F3/F
Beeinträchtigung
sehr hoch
hoch
sehr hoch
mittel
sehr hoch
Rangfolge
3
2
3
1
5
2.2. Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
a) Ist-Zustand
Die von den Varianten berührten und für die Tiere und Pflanzen mit Abstand wertvollsten
Bereiche des Untersuchungsraumes befinden sich im Bereich Kleiner Seeberg und Siebleber Ried (sehr hohe und hohe Bedeutung als Tier- und Pflanzenlebensräume). Weitere bedeutende Flächen finden sich nach Aussage der UVS im Bereich der Nesseaue, mit Abstrichen entlang des Warzabaches sowie nördlich von Gotha (Kiesgrube, Flugplatz).
Den überwiegenden Teil des Untersuchungsraumes prägen ackerbaulich genutzte Flächen,
welche für die Tier- und Pflanzenwelt insgesamt nur geringwertige Lebensräume darstellen.
Im Ergebnis der durchgeführten Anhörung und Erörterung im Rahmen des ROV ist ergänzend zur UVS festzustellen, dass die Ackerflächen im Großraum Warza-Kindleben als
Hamsterlebensraum sogar von deutschlandweiter Bedeutung sind.
Weitere bedeutende Biotope sowie insbesondere tierökologisch bedeutsame Lebensräume
sind im Umfeld der im ROV zu betrachtenden Streckenverläufe nur vereinzelt anzutreffen.
Faunistische Funktionsbeziehungen (Austauschbeziehungen zwischen benachbarten Lebensräumen mit ähnlicher Ausstattung bzw. Wechselbeziehungen zwischen Teillebensräumen einer Tierart/Tiergruppe) sind vor allem in den oben genannten Teilräumen vorhanden.
Alle Varianten durchqueren zwischen Westhausen und Warza das SPA-Gebiet Nr. 16 „Ackerhügelland westlich Erfurt mit Fahnerscher Höhe“.
Die Varianten B, F und H durchqueren am Kleinen Seeberg das FFH-Gebiet DE5030301
"Seeberg-Siebleber Teich" (überwiegend in Tunnellage), Variante H tangiert dieses Gebiet
zusätzlich im Siebleber Ried.
Dieses Gebiet von Gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) beinhaltet auf Teilflächen die NSG
"Seeberg" und "Siebleber Teich". Ferner befindet sich am Südhang des Kleinen Seeberges
das FND gleichen Namens.
Im RROP-MT ist für den Bereich des Seeberges und des Siebleber Riedes das Vorranggebiet für Natur und Landschaft Nr. 7 "Seeberg und Ried mit Siebleber Teich östlich Gotha"
ausgewiesen worden. Außerdem besitzt der Grenzberg südlich Warza den Status eines Vorranggebietes für Natur und Landschaft ohne Nummerierung.
Vorbelastungen sind insbesondere durch die intensiv betriebene Landwirtschaft, das vorhandene Straßen- und Schienennetz, die gewerbliche Nutzung, die Rohstoffgewinnung, die
intensive Wohnbebauung, durch verschiedene Formen der Freizeitnutzung und durch sonstige intensive anthropogene Nutzungen des Landschaftsraumes gegeben.
Dadurch bestehen u.a. bereits erhebliche und zum Teil unüberwindliche Hindernisse für die
erforderlichen Austauschbeziehungen bodengebundener aber auch flugfähiger Tierarten.
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b) Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen
und die biologische Vielfalt
Auswirkungen werden hinsichtlich des Verlustes bzw. Funktionsverlustes oder der randlichen
Beeinträchtigung von Biotopen und Tierlebensräumen und deren Zerschneidungswirkungen
betrachtet.
Wesentliche direkte und indirekte Auswirkungen des Straßenneubaus ergeben sich bei allen
Varianten aus dem vorübergehenden und dauerhaften Flächenentzug, der Zerschneidung
von Lebensräumen, der Beeinträchtigung von Biotopstrukturen sowie durch betriebsbedingte
Emissionen des Straßenverkehrs (Lärm und Schadstoffe).
Bis zum Bereich nördlich des Bahnhofes Bufleben sind die Auswirkungen der Varianten B,
C, F und H auf das Schutzgut durch den identischen Trassenverlauf gleich.
Am Baubeginn der Maßnahme werden entlang der bestehenden B 247 als sehr hochwertig
eingestufte Alleebäume eingebüßt.
Alle Varianten durchqueren westlich von Westhausen die Nesseaue. Hier gehen Flächen
und Funktionen von überwiegend hoch und sehr hoch bedeutsamen Tier- und Pflanzenlebensräumen durch Überbauung und Zerschneidung verloren (u.a. betroffen sind Vogelarten
wie Rotmilan, Schafstelze, Braunkehlchen). Dieser Bereich ist in der UVS als Konfliktschwerpunkt B1 dargestellt worden.
Flächen- und Funktionsverluste sowie randliche Beeinträchtigungen von Tierlebensräumen
mit hoher und sehr hoher Bedeutung (insbesondere für den Feldhamster) sind entlang der
gesamten von allen Varianten durchquerten Ackerfläche, beginnend südlich Westhausen bis
zur Kindleber Straße, festzustellen. Danach verlaufen lediglich noch die Varianten B und H
innerhalb von Feldhamsterlebensräumen.
Die Auswirkungen der Variante F3 auf den Feldhamster im Raum westlich von Westhausen
und Warza sowie südlich Warza bis zur Anbindung an die Variante F werden in der UVS
durch die eher randliche Lage zur Kernverbreitungszone geringer als bei den anderen Varianten eingeschätzt.
Durch die diagonale Querung der relativ großen Ackerflächen zwischen Westhausen und
Warza werden durch alle Trassenvarianten Austauschbeziehungen zwischen benachbarten
Lebensräumen mit ähnlicher Ausstattung zerschnitten (u.a. am Konfliktschwerpunkt B2). Die
randlichen Beeinträchtigungen des betroffenen Lebensraumes des Feldhamsters südlich der
Nesseaue werden in der UVS überwiegend mit mittel bis hoch eingeschätzt.
Eine sehr hohe randliche Beeinträchtigung des Lebensraumes des Feldhamsters entsteht
gemäß UVS durch die Varianten C und B jeweils in einer isolierten Restfläche zwischen
Bahnstrecke, Neubautrasse und Flugplatz.
Funktionsverlust von Biotopen ist zusätzlich durch Variante F3 im Umfeld des Warzabaches
anzunehmen, welchem in der UVS diesbezüglich jedoch nur eine mittlere Bedeutung zukommt.
Die bereits bestehenden Beeinträchtigungen der faunistischen Funktionsbeziehungen westlich und südlich der Ortslage Warza entlang der B 247alt und der L 2123 werden zumindest
am Kreuzungspunkt der Neubautrasse mit der Landesstraße verstärkt.
Die randlichen Beeinträchtigungen des Lebensraumes des Feldhamsters setzen sich bei
Variante H bis an den Nordrand von Siebleben sowie durch die erforderliche Anbindung in
Richtung Gleichenstraße auch in westlicher Richtung fort. Es ist daher in diesem gesamten
Abschnitt mit Beeinträchtigungen der Austauschbeziehungen zwischen benachbarten Lebensräumen mit ähnlicher Ausstattung durch Zerschneidung zu rechnen. In der UVS wird
dieser Abschnitt als Konfliktschwerpunkt B4 ausgewiesen.
Ein weiterer Konfliktschwerpunkt (B3) wird in der UVS im Bereich des Flugplatzes bzgl. der
Variante C und randlich der Variante B ausgewiesen. Neben der bereits angesprochenen
Hamsterproblematik wird dieser Konflikt vor allem durch Beeinträchtigungen der Lebensräu-
10
me für Avifauna und Heuschrecken durch Überbauung, Zerschneidung und Flächenverlust
charakterisiert.
Durch die bahnnahe Trassierung der Variante F sind Auswirkungen dieser Trasse auf das
Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt nur im Umfeld des Kleinen Seeberges
von besonderer Bedeutung. Funktionsverluste und randliche Beeinträchtigungen von Biotopen mit sehr hoher Bedeutung treten hier jedoch nur kleinräumig am südlichen Tunnelportal
durch die Varianten B, F und H und im Quellbereich Rote Spring durch die Varianten B und F
auf.
Durch den Tunnelbau im Zuge der Varianten B, F und H am Kleinen Seeberg werden die an
der Oberfläche nachgewiesenen Biotope, Pflanzen und Tiere nicht geschädigt. Beeinträchtigungen der Überwinterungsquartiere der Fledermauspopulationen in den Höhlen am Kleinen
Seeberg können aufgrund der geologischen Bedingungen nicht ausgeschlossen werden,
was einer sehr hohen randlichen Beeinträchtigung gleich käme.
Die Auswirkungen von Variante C am südlichen Tunnelportal auf das Schutzgut sind ebenfalls nur kleinflächig festzustellen. Hohe bis sehr hohe randliche Beeinträchtigungen bzw.
Beeinträchtigungen durch Überbauung betreffen vor allem das Umfeld des Tierparkes.
Die durch Variante H im Zuge der Querung des Siebleber Riedes zu erwartenden Auswirkungen konzentrieren sich auf den sehr hoch und hoch bedeutsamen Funktions- und Flächenverlust von Biotopen und die damit in direktem Zusammenhang stehenden Unterbrechungen von Austausch- und Wechselbeziehungen zwischen Lebensräumen.
Die Anlage der Straßentrasse in der Siebleber Niederung und die damit verbundenen Baugrund-Sicherungsmaßahmen haben möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf das
Grundwasserregime in diesem Raum mit der Folge, dass sehr hochwertige randlich gelegene Biotope in starkem Maße beeinträchtigt werden können.
c) Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung
Allgemeine Maßnahmen, die für alle Varianten in jeder Teilstrecke gleichermaßen an geeigneten Straßenbauabschnitten realisiert werden könnten, sind z.B.
-
Abstimmungen zur bauzeitlichen Inanspruchnahme und räumliche Einschränkung von
Flächen insbesondere in sehr hoch und hoch bedeutsamen Lebensräumen
Immissionsschutzpflanzungen
Lärm- und Spritzschutzwände entlang der Fließgewässer
ausreichend dimensionierte Durchlass- und Brückenbauwerke
verschiedenste Maßnahmen zur Verminderung der Gefahr von Tierkollisionen (Wildschutzzäune, Wildleiteinrichtungen, Wilddurchlässe)
Spezielle Maßnahmen könnten z.B. sein
für die Varianten B, C, F, H, F3
- die Minimierung der Eingriffe in die vorhandenen Alleen
- Trassierung außerhalb der Bereiche von bekannten Horst-Plätzen vom Rotmilan
- Trassenverlauf entlang der Bahnlinie bzw. unter maximal möglicher Nutzung vorhandener Straßen und Wege zur Minimierung der Zerschneidung der Feldhamsterlebensräume und Einsetzen von geeigneten Schutzmaßnahmen für die Feldhamster
für die Varianten B, F und H
die Untertunnelung der für das FFH-Gebiet am Seeberg wertgebenden Flächen und
gleichzeitige Beschränkung der Bauzeit des Tunnels auf die Frühjahrs- und Sommerperiode (Anfang April bis Anfang Oktober)
- der Einsatz von weitestgehend erschütterungsfreien Vortriebstechnologien für den
Tunnelbau
-
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für die Variante H
- der Einbau von Durchlässen und Leiteinrichtungen für Amphibien im Bereich des Siebleber Riedes
- die Anwendung der Fahrbahnentwässerung in Anlehnung an die RiStWag (WSZ II)
und auch außerhalb des Gebietes von Gemeinschaftlicher Bedeutung keine Einleitung
in die für das Gebiet relevanten Vorfluter
d) Bewertung
Die Auswirkungen der Varianten auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
vom geplanten Baubeginn bei Westhausen bis nördlich des Bahnhofes Bufleben sind aufgrund des lagegleichen Verlaufes identisch.
Die Risiken für die Zerstörung von Teilen der Allee entlang der B 247 nördlich von Westhausen werden als sehr hoch eingeschätzt.
Bei der Bewertung der Biotopverluste ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach Einschätzung
in der UVS einige der betroffenen Alleebäume bereits deutliche Schäden erkennen lassen,
die den an sich sehr hohen Wert des Alleebestandes relativieren und mittelfristig den Verlust
einiger Bäume wahrscheinlich machen.
Durch entsprechende Ersatzpflanzungen kann dieser Verlust sicher zumindest teilweise
kompensiert werden.
Die Querung des Vogelschutzgebietes Nr. 16 „Ackerhügelland westlich Erfurt mit Fahnerscher Höhe“ (Zustimmung der Oberen Naturschutzbehörde zum Ergebnis der Vorprüfung)
wird im Ergebnis der schriftlichen Anhörung insgesamt als weniger problematisch angesehen
als die Durchschneidung des Hamsterlebensraumes im Raum zwischen Westhausen und
Bahnhof Bufleben.
Die Feldhamsterbestände erstrecken sich vom Großraum Westhausen-Warza bis nach
Kindleben und darüber hinaus und werden als die besten Vorkommen Deutschlands eingestuft. Thüringen habe nach Aussage der Arbeitsgruppe Artenschutz insofern eine besondere
Bedeutung innerhalb Deutschlands beim Schutz dieser stark gefährdeten Tierart.
Die Gefährdung der Hamsterpopulation in diesem Gebiet muss daher mit einem deutlich
höheren Risiko bewertet werden, als dies in der UVS geschehen ist (vgl. z.B. Stellungnahme
der Arbeitsgruppe Artenschutz Thüringen e.V.).
Unter diesen Gesichtspunkten ist die Variante H als die schlechteste Trassenführung bzgl.
des Schutzgutes Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt einzuschätzen. Sie durchschneidet
durchgängig bis zur Kreuzung mit der B 7 westlich Tüttleben Hamsterlebensräume und
durchquert anschließend das Siebleber Ried. Dadurch entstehen bei dieser Variante die
stärksten sehr hohen und hohen randlichen Beeinträchtigungen von Biotopen und Tierlebensräumen sowie Funktionsverluste von Teil- oder Gesamtlebensräumen.
Zusätzlich kommt bei Variante H der Verlauf am GGB DE5030301 "Seeberg-Siebleber
Teich" zum Tragen. Es wird zwar im Ergebnis der Vorprüfung zur FFH-Verträglichkeit zusammenfassend festgestellt, dass durch den geplanten Neubau der B 247 bei keiner der
betrachteten Varianten erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes, seiner maßgeblichen Bestandteile oder seiner Schutz- und Erhaltungsziele zu erwarten seien, jedoch kann
gemäß UVS eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushaltes im Siebleber Ried bei Variante H nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die Obere Naturschutzbehörde folgert
hieraus, dass es keine endgültige Aussage zur Verträglichkeit dieser Variante geben kann.
Das Risiko des Funktionsverlustes von Teil- oder Gesamtlebensräumen im Umfeld des
Flugplatzes stellt sich bei den Varianten B und C am größten dar. Der hier in der UVS ausgewiesene Konfliktschwerpunkt B3 sieht bei Variante C sogar in noch stärkerem Maße als
bei Variante B außerdem ein sehr hohes Gefährdungspotential der randlichen Beeinträchtigung von Biotopen bzw. von Teil- und Gesamtlebensräumen. Hinzu kommen die Beeinträchtigungen der Tierwelt (Vögel, Feldhamster, Heuschrecken) durch die Unterbrechung von
Austauschbeziehungen zwischen benachbarten Lebensräumen mit ähnlicher Ausstattung,
die sich vor allem nach Norden ausrichten konnten, da dort bisher keine gewerbliche Nutzung vorhanden ist. Den entstehenden Konflikten ist insbesondere durch die mit dem Stra-
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ßenneubau entstehende Barrierewirkung und Verinselung eine überwiegend sehr hohe Bedeutung beizumessen.
Variante F verbleibt in diesem Bereich noch westlich der Bahntrasse und hat dadurch deutlich geringere Risiken aufzuweisen
Alle Varianten untertunneln den Kleinen Seeberg, Variante C im westlichen Teilbereich außerhalb des FFH-Gebietes bzw. die Varianten B, F und H im Bereich des FFH-Gebietes.
Eine erhebliche Beeinträchtigung wird gemäß Vorprüfung auch für diesen Bereich ausgeschlossen, wenn u.a. ein Monitoring des Tunnelvortriebes stattfindet.
Die Obere Naturschutzbehörde kritisiert genau diese Aussage, da das einfache Feststellen
der Gefährdung der Hohlräume offensichtlich nicht ausreicht, um ein Einstürzen der Hohlräume (Winterquartiere für Fledermäuse) zu verhindern. Es müssen Maßnahmen eingeleitet
werden, die bereits eine Gefährdung ausschließen können (z.B. erschütterungsfreier Vortrieb
ohne Sprengungen).
Von wesentlicher Bedeutung ist die Entscheidung der Oberen Naturschutzbehörde, jene Varianten abzulehnen, die mit dem südlichen Tunnelportal innerhalb des Naturschutzgebietes
"Seeberg" liegen. Das bedeutet, das für die Varianten B, F und H für die im ROV zur Diskussion gestellte Trassierung keine Befreiung aus dem NSG in Aussicht gestellt werden kann.
Gemäß der Schutzgebiets-Verordnung sei es unter anderem verboten, Straßen neu anzulegen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen sowie Lebensbereiche der Tiere und
Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern.
Zusammenfassung
Durch die beabsichtigte Trassierung der Variante F3 zwischen Westhausen und Warza am
westlichen Rand des Untersuchungsraumes wird die Kernverbreitungszone des Feldhamsters offensichtlich nicht berührt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Siedlungsdichte
des Feldhamsters in westlicher Richtung abnimmt und somit nur noch randliche Betroffenheiten zu befürchten sein werden (vgl. auch Anhang 5.7 der ergänzenden Verfahrensunterlagen
"Spezielle Untersuchungen zum Feldhamster").
In diesem Abschnitt ist damit Variante F3 deutlich besser zu bewerten als die Varianten B, C,
F und H. Darüber hinaus konnte im Ergebnis der Anhörung und Erörterung zum ROV herausgearbeitet werden, dass es aus artenschutzrechtlichen Gründen keine Alternative zur
Variante F3 gibt, die bzgl. des Feldhamsters günstiger einzuschätzen wäre. Auch die ebenfalls näher betrachteten Unter-Varianten F1, F2 und F4 (siehe u.a. Blatt 5.1 der ergänzenden
Verfahrensunterlage) können die artenschutzrechtlichen Belange nicht erfüllen.
Weitere Unterschiede zwischen den einzelnen Varianten kommen im Wesentlichen erst im
Abschnitt südlich des Bahnhofes Bufleben bis zum Bauende zum Tragen.
Durch den überwiegend langen Verlauf der Variante F entlang des Bahnkörpers besitzt diese
Variante bis etwa südlich Siebleben deutliche Vorteile gegenüber den anderen Trassen.
Bis zu diesem Punkt sind die Unterschiede zwischen den Varianten B und C insgesamt relativ gering mit leichteren Vorteilen für Trasse B.
Variante H muss vor allem durch die dargestellten Konflikte im Zuge der Querung des Siebleber Riedes als die deutlich schlechteste der vier Varianten eingeschätzt werden.
Trotz der für alle Varianten erforderlichen Untertunnelung des Seeberges sind die Auswirkungen insbesondere aus dem Tunnelbau unterschiedlich zu bewerten.
Variante C stellt sich im Vergleich zu den anderen Trassen als die günstigere dar, auch
wenn sie durch wertgebende Flächen am Tierpark südlich des Seeberges verläuft.
Die Beeinträchtigungen durch Straßenneubau und Tunnelvortrieb bei den Varianten B, F und
H auf die Schutzziele des Naturschutzgebietes, aber auch des FFH-Gebietes, sind deutlich
höher und führen sogar zur Ablehnung in diesem Bereich.
Eine Lösung dieses Konfliktes besteht in einer Verschiebung des Tunnelverlaufes nach Westen und damit in der Herausnahme der Trasse aus dem Bereich des NSG und des FFHGebietes am Seeberg.
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Folgende Rangfolge und raumordnerische Bewertung der Beeinträchtigungen auf das
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt werden angenommen:
Variante
B
C
F
H
F3/F
Beeinträchtigung
hoch
mittel
hoch
sehr hoch
hoch
Rangfolge
2
1
2
5
2
2.3. Schutzgut Boden
a) Ist-Zustand
Die absolut vorherrschende Leitbodenform im Umfeld der Trassen ist Löss-Schwarzerde.
Sie besitzt aufgrund ihrer hohen Wasserspeicherfähigkeit und des ausgeglichenen Wasserhaushaltes bei einem für die landwirtschaftliche Nutzung optimalen Gefüge und gutem Nährstoffaufnahmevermögen eine sehr hohe Eignung für die ackerbauliche Nutzung.
Eine ebenfalls hohe Bedeutung für die Landwirtschaft hat die Leitbodenform LössSchlämmschwarzerde, welche vor allem nördlich-nordöstlich von Westhausen sowie östlich
Siebleben im näheren bzw. weiteren Umfeld der Trassen anzutreffen ist.
Daher weisen diese Gebiete eine überwiegend sehr hohe Speicher- und Reglerfunktion sowie sehr hohe natürliche Ertragseignung auf.
Unterbrochen wird diese nahezu flächendeckende Konstellation (außer durch die bereits
versiegelten Bereiche) nur nördlich und südöstlich von Westhausen, im Verlauf der NesseAue, um den Grenzberg, zwischen Siebleben und dem Kleinen Seeberg sowie um die
Flachsröste insbesondere durch verschiedene Lehm- und Lehm-Vega-Leitbodenformen.
Vor allem die Bereiche nördlich und südöstlich Westhausen, am Grenzberg sowie zwischen
Siebleben und dem Kleinen Seeberg weisen nur eine mittlere natürliche Ertragsfunktion mit
entsprechend geringerer Speicher- und Reglerfunktion auf.
Bereiche von mittlerer oder nachrangiger Bedeutung für die landwirtschaftliche Nutzung befinden sich im Siebleber Ried und am Seeberg. Gleichzeitig finden sich gerade in den beiden
letztgenannten Bereichen aber auch am Grenzberg Sonderstandorte, die eine hohe Bedeutung für die biotische Lebensraumfunktion wegen regional besonderer Standortfaktorenkombination (z.B. selten, ungestört, nährstoffarm, trocken, nass) aufweisen.
Morphologisch-bodenkundliche Sonderstandorte sind neben einigen am Seeberg gelegenen
Erdfällen großflächig südlich und südwestlich von Siebleben im Bereich des Siebleber Riedes festzustellen. Letztere sind auf der vorläufigen Liste schutzwürdiger Böden in Thüringen
(TMLNU, 1997) aufgeführt.
Im RROP-MT sind auf der Karte Raumnutzung/Landschaftsrahmenplan große Abschnitte
des Untersuchungsraumes als Vorranggebiet zum Schutz des Bodens als landwirtschaftliches Produktionsmittel (nordwestlich Westhausen und östlich Gotha/nördlich Siebleben)
ausgewiesen. Der Bereich südlich Westhausen bis südlich Warza stellt ein Vorbehaltsgebiet
zum Schutz des Bodens als landwirtschaftliches Produktionsmittel dar.
Vorbelastungen resultieren insbesondere aus der landwirtschaftlichen Nutzung mit nachhaltigen Beeinträchtigungen der Böden durch Düngung, Schädlingsbekämpfung, Entwässerung
usw.
Weitere Vorbelastungen der Böden ergeben sich im Untersuchungsraum aus der Versiegelung und Verdichtung in den Siedlungsbereichen, den Gewerbe- und Industriegebieten mit
dem Schwerpunkt östlich von Gotha sowie durch das vorhandene Straßen- und Eisenbahnnetz.
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Außerdem werden bzw. wurden durch den Rohstoffabbau in den Kiesgruben nördlich und
südlich von Gotha sowie durch den früheren Tonabbau östlich von Gotha die Böden bereits
in erheblichem Maße devastiert.
Entsprechend den Aussagen in der UVS (vgl. u.a. Karte 3, Blatt 1 und 2) sind im Umfeld der
Baustrecke aller Varianten altlastverdächtige Flächen festzustellen, die mit jeweils unterschiedlichem Bearbeitungsstand im Altlastenverdachtsflächenkataster Thüringens erfasst
sind.
b) Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Boden
Auswirkungen auf das Schutzgut Boden werden hinsichtlich des Verlustes bzw. Funktionsverlustes (Speicher- und Reglerfunktion des Bodens, Ertragsfunktion) sowie der randlichen
Beeinträchtigung von Böden vor allem aus Schadstoff-, Staub- und Salzeintrag betrachtet.
Angaben zu Neuversiegelungen berücksichtigen im Unterschied zur UVS nur die im ROV zu
betrachtenden Trassenabschnitte, nicht aber die Flächenentzüge aus den nachrichtlich übernommenen Abschnitten insbesondere für die Nordumfahrungen Tüttleben und Siebleben.
Mit der Westumfahrung von Westhausen (Varianten B, C F und H) werden überwiegend Böden überquert, deren natürliche Ertragsfunktion von mittlerer Bedeutung ist und deren Speicher- und Reglerfunktion mit hoher bis mittlerer Bedeutung eingeschätzt werden kann. Variante F3 zerschneidet durch den weiter westlich gelegenen Verlauf in diesem Abschnitt Böden mit sehr hoher Bedeutung für die natürliche Ertragsfunktion und für die Speicher- und
Reglerfunktion.
Diese Bereiche sind im RROP-MT auf der Karte Raumnutzung/Landschaftsrahmenplan als
Vorranggebiet zum Schutz des Bodens als landwirtschaftliches Produktionsmittel ausgewiesen (vgl. hierzu Punkt E.II.2).
Auch im weiteren Verlauf der Variante F3 südlich der Nesseaue bis zur Anbindung an die
Variante F westlich der Bahnstrecke Gotha-Leinefelde werden Böden mit sehr hoher Bedeutung für die natürliche Ertragsfunktion und für die Speicher- und Reglerfunktion durchquert.
Beginnend mit der Querung der B 247 südlich der Ortslage Westhausen trifft dies auch auf
alle anderen Varianten bis zum Beginn der gewerblich genutzten Flächen nördlich Gotha zu,
für die Varianten B und H sogar bis zum Nord- bzw. Nordostrand von Siebleben.
Vorranggebiete zum Schutz des Bodens als landwirtschaftliches Produktionsmittel werden
jedoch nur noch von Variante F3 südwestlich der Ortslage Warza und durch Variante H bis
zur B 7 durchschnitten.
Die Variante C verläuft nach der Querung des Flugplatzes Gotha bis zum Bauende an der
B 247 südlich Gotha überwiegend auf bereits vorbelasteten Flächen (Industrie/Gewerbe,
Wohnnutzung usw.). Für diese Variante wird in der UVS eine Neuversiegelung von etwa
11 ha angegeben.
In ähnlicher Weise stellt sich bei Variante F die Inanspruchnahme bzw. Beeinträchtigung von
Böden durch die Trassierung unmittelbar westlich der Bahnstrecke sowie durch bereits bebaute Gebiete dar. Nur in zwei relativ kleinen Bereichen nördlich von Siebleben und südlich
des Seeberges werden auch Flächen mit sehr hoher Bedeutung für die Speicher- und Reglerfunktion und für die natürliche Ertragsfunktion beansprucht. Die Neuversiegelung für Variante F beträgt ca. 11,6 ha (UVS, Seite 111).
Variante B hat beginnend ab der Nordumfahrung von Siebleben einen mit Variante F identischen Verlauf. Durch sie werden nach UVS-Angaben voraussichtlich ca. 12,5 ha neu versiegelt.
Durch Variante H werden im Bereich des Siebleber Riedes Böden überbaut, welche u.a.
aufgrund der Standortfaktorenkombination einen besonderen Schutzstatus aufweisen.
Nach der Seeberg-Querung ist der Trassenkorridor mit dem von Variante F bzw. B identisch.
Für Variante H wurde in der UVS eine Neuversiegelung in Höhe von etwa 12,3 ha ermittelt.
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In direkter Abhängigkeit von den jeweils beanspruchten Bodenverhältnissen (s.o.) durch die
einzelnen Varianten sind jeweils auch hohe bis sehr hohe fahrbahnnahe randliche Beeinträchtigungen der Böden aus Schadstoff-, Staub- und Salzeintrag festzustellen.
c) Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung
Die geringste Flächeninanspruchnahme wäre bei der Wahl der kürzesten Variante (Variante
C) gegeben.
Ebenso entsteht eine Reduzierung des Flächenverbrauches durch weitestgehend ebenerdiges Bauen, zumindest durch Vermeidung hoher Damm- oder tiefer Einschnittlagen.
Negative Auswirkungen können im Allgemeinen durch Ausweisung von Tabuzonen für Baustelleneinrichtungen bzw. Zwischenlagerflächen minimiert werden.
Darüber hinaus können im Rahmen von Trassenoptimierungen sowie durch Brückenaufweitungen, Spritzschutzwände oder Immissionsschutzpflanzungen weitere positive Effekte zum
Schutz des Bodens realisiert werden.
Rückbau nicht mehr benötigter Straßenabschnitte vor allem im Zuge der B 247 nördlich
Westhausen und in Richtung Warza bietet bei allen Varianten ebenfalls eine Möglichkeit, die
Bodenneuversiegelung zumindest teilweise auszugleichen.
Durch den Verlauf der Variante C über vorhandene Straßen (Flieger- bzw. Gleichenstraße)
sowie durch den Verlauf innerhalb von Siedlungsflächen (Varianten C und F) wird die Beanspruchung wertvoller Böden vermindert. Ebenso kann die Untertunnelung des Seeberges bei
allen Varianten sowohl die direkte Flächenbeanspruchung als auch die Beeinträchtigung von
Böden verringern.
d) Bewertung
Der Entzug von Boden für den Straßenneubau ist weitestgehend unumgänglich.
Grundsätzlich kann unter Berücksichtigung der erforderlichen Neuversiegelung die Variante
mit der kürzesten Gesamtstrecke als die raumordnerisch günstigste angesehen werden.
Dies ist Variante C mit einer geplanten Baulänge von 12,5 km und einer Neuversiegelung auf
etwa 11 km Länge.
Variante H kann als die mit Abstand schlechteste Variante eingeschätzt werden, da sie mit
16,4 km Baulänge fast vier Kilometer länger ist als die kürzeste Trasse.
Hinsichtlich der Neuversiegelung schneiden die Varianten C mit 11 km und F mit 11,6 km am
günstigsten ab. Variante F3 ist durch die gegenüber Variante F bis zum gemeinsamen Verlauf um einen km längere Trassierung ungünstiger zu bewerten.
Der Anteil des Verlustes sehr hochwertiger Böden liegt bei allen Varianten in gleichem Maße
deutlich über dem Anteil des Verlustes mittlerer oder hochwertiger Böden.
Die stärksten Verluste an Böden insgesamt bzgl. der Speicher- und Reglerfunktion treten mit
31,29 ha bei Trasse H auf, die gleichzeitig auch die höchsten Verluste an Böden mit besonderer Lebensraumfunktion mit 1,70 ha aufweist.
Bei Trasse B liegen die Verluste insgesamt mit 28,33 ha bereits erheblich darunter. Diese
beiden Trassen verlaufen weitgehend außerhalb von Siedlungsbereichen.
Die Trassen C und F liegen über größere Abschnitte innerhalb bestehender Siedlungen, die
Verlustwerte an Böden insgesamt sind daher deutlich geringer (21,36 ha und 22,3 ha).
Bei den randlichen Beeinträchtigungen durch Schadstoffeintrag überwiegen bei allen Varianten die hohen Risiken gegenüber dem sehr hohen und mittleren Beeinträchtigungspotential.
Auch bei der Betrachtung der randlichen Beeinträchtigungen durch Schadstoffeintrag
schneiden die Trassen H und B insgesamt am schlechtesten ab, während mit Variante C die
geringsten randlichen Beeinträchtigungen von Böden verbunden sind.
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Die theoretisch möglichen Entlastungswirkungen für das Schutzgut Boden, hervorgerufen
durch eventuelle Rückbaustrecken im vorhandenen Straßennetz, werden bei allen Varianten
gleich eingeschätzt.
Insgesamt können die Auswirkungen von Variante C auf das Schutzgut Boden unter raumordnerischen Gesichtspunkten nach der Querung des Flugplatzes Gotha bis zum Bauende
an der B 247 südlich Gotha vernachlässigt werden. Nicht so günstig stellt sich in diesem Bereich die Variante F dar, während die Varianten H und B als die deutlich ungünstigsten Trassen bzgl. des Schutzgutes Boden eingeschätzt werden müssen.
Variante F3 ist bis zur Anbindung an die Variante F aufgrund des bis dahin längeren Verlaufes über Böden mit sehr hoher Bedeutung schlechter als Variante F einzustufen.
Folgende Rangfolge und raumordnerische Bewertung der Beeinträchtigungen auf das
Schutzgut Boden werden angenommen:
Variante
B
C
F
H
F3/F
Beeinträchtigung
sehr hoch
hoch
hoch
sehr hoch
sehr hoch
Rangfolge
4
1
2
5
3
2.4. Schutzgut Wasser
a) Ist-Zustand
Die im Raum Gotha bzw. im Ackerhügelland überwiegenden Löss- und Lösslehmböden weisen keine nennenswerte Grundwasserführung auf. Grundwasservorkommen sind hier höchstens unter den eingelagerten Gleyen der Siebleber Niederung, den Muschelkalkkuppen bzw.
-rücken des Seeberges, den Vegen in Bachtälern sowie den kleinflächig vorkommenden
Keupersedimenten bzw. sandigen oder kiesigen Lehmen zu erwarten. Wirtschaftlich nutzbare Grundwasserressourcen befinden sich jedoch innerhalb des Untersuchungsraumes nicht.
Gegenüber Schadstoffeintrag sehr hoch bzw. hoch empfindliche Grundwasserbereiche befinden sich im Untersuchungsraum insbesondere an den Standorten der Kiessandgewinnung, da hier bereits ein Großteil der schützenden Deckschichten abgetragen worden ist
sowie großflächig im Siebleber Ried, wo durch die Leitbodenform "Torf-Moorgley" (hm1) und
einen geringen Flurabstand des Grundwassers ganzjährig die Gefahr der Grundwasserbeeinflussung besteht.
Im Untersuchungsraum befinden sich keine Fließgewässer erster Ordnung.
Damit sind sämtliche im Untersuchungsraum anzutreffenden Fließgewässer Gewässer zweiter Ordnung. Das bedeutendste Fließgewässer ist die Nesse, weitere sind die Rot, der Warzabach und die Flachsröste.
Hinsichtlich Naturnähe, Gewässergüte und Gewässerdynamik wird ein Abschnitt der Flachsröste als sehr hoch bedeutsam eingestuft, während alle anderen vorgenannten Fließgewässer überwiegend eine hohe bis mittlere Bedeutung besitzen.
Im Bereich der Nesseaue bei Westhausen ist ein gesetzlich festgesetztes Überschwemmungsgebiet vorhanden.
Außerdem sollen nach Informationen von der Stadtverwaltung Gotha am Südhang des Kleinen Seeberges Retentionsräume für ein Fließgewässer II. Ordnung ("Flachsröste") einschließlich des Baus von zwei Rückhaltebecken ausgewiesen werden.
Das größte und bedeutendste Standgewässer im Untersuchungsraum ist der inzwischen
stark verlandete Siebleber Teich. Dieser ist als sehr hochwertig einzustufen.
Durch den Kiesabbau sind randlich von Gotha mehrere offene Wasserflächen entstanden.
Weitere Standgewässer befinden sich z.B. in Park- oder parkähnlichen Anlagen (Mönchs-
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park Siebleben, Tierpark Gotha) sowie teilweise ebenfalls durch Kiesabbau südlich des Kleinen Seeberges. Die Bedeutung dieser kleineren Standgewässer wird in der UVS mit hoch
bis überwiegend mittel eingestuft.
Vorbelastungen im Grund- und Oberflächenwasser resultieren insbesondere aus der intensiven Landwirtschaft (Düngung, Pestizide) und der Siedlungstätigkeit in Verbindung mit dem
dadurch gegebenen relativ hohen Versiegelungsgrad und der geringeren Grundwasserneubildungsrate. Die im Untersuchungsraum anzutreffenden Fließgewässer sind in unterschiedlichem Maße in ihrer Gewässerstruktur beeinträchtigt (Begradigungen, fehlende Retentionsräume, Strukturarmut).
Ebenso ist mit Vorbelastungen bzw. Gefährdungen für das Wasserpotential bzw. die Wasserqualität aus den vom Straßenverkehr ausgehenden Emissionen zu rechnen.
Darüber hinaus führt im Bereich der Kiesabbauflächen bei Gotha der Abtrag der schützenden Deckschichten über dem Grundwasserleiter zu einer erhöhten Empfindlichkeit gegenüber dem Eintrag von Schadstoffen und ist daher auch als Vorbelastung anzusehen.
b) Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Wasser
Auswirkungen auf das Grundwasser ergeben sich vor allem durch die unumgängliche Flächeninanspruchnahme (Verlust von Infiltrationsfläche) und durch Schadstoffimmissionen aus
dem Straßenverkehr (randliche Beeinträchtigungen des Grundwassers).
Auswirkungen auf Oberflächengewässer entstehen durch Verlust bzw. Funktionsverlust bei
Fließgewässern (Überbauung) sowie durch randliche Beeinträchtigungen (Schadstoffeintrag
über den Luftpfad). Darüber hinaus wird das Überschwemmungsgebiet der Nesse durchquert.
Infiltrationsflächen sehr hoher Bedeutung gehen durch keine der geplanten Varianten verloren.
Die Auswirkungen konzentrieren sich im Nordabschnitt auf den Querungsbereich der Nesseaue und des Warzabaches. Hier treten durch alle Varianten im Bereich der Nesse bzw.
durch Variante F3 am Warzabach gleichermaßen hohe Risiken hinsichtlich der randlichen
Beeinträchtigungen des Grundwassers durch Schadstoffeintrag auf, während in der UVS
durch die Querung des Fließgewässers selbst lediglich mittlere Risiken für Schadstoffeintrag
und Funktionsverlust ermittelt wurden. Entsprechend wird auf Karte 9 der UVS der Konfliktschwerpunkt W1 (Nesseaue) dargestellt.
Die randlichen Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern werden für den Warzabach
im Verhältnis zur Nesse etwas höher prognostiziert, da ein hochwertiger Abschnitt unmittelbar an die Querungsstelle angrenzt.
Die raumordnerisch relevanten Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser können bei allen
Varianten im weiteren Verlauf bis südlich der Ortslage Siebleben vernachlässigt werden.
Durch die Varianten B und F treten südlich der Ortslage Siebleben hohe Risiken bzgl. des
Schadstoffeintrages ins Grundwasser sowie durch die Querung (Überbauung) des Quellbereiches der Roten Spring auf. Die UVS weist diesen Bereich als Konfliktschwerpunkt W2
aus.
Variante C quert das Fließgewässer Rot in einem als nachrangig einzuordnenden Abschnitt.
Verlust von Infiltrationsfläche sowie hohe bis mittlere Risiken durch randlichen Schadstoffeintrag sind bei Variante H im Bereich des Siebleber Riedes zu erwarten (gemäß UVS Konfliktschwerpunkt W2).
Die Anlage der Straßentrasse und die dafür aller Voraussicht nach erforderlichen Baugrundverbesserungen können hier das oberflächennahe Grundwasserregime beeinflussen, sofern
die Baugrundverbesserung unter dem Grundwasserspiegel zu liegen kommt. Innerhalb des
Dammkörpers kann es zu einer Fassung und Ableitung des Grundwassers kommen.
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Bei allen Varianten bestehen mindestens hohe Risiken der Beeinträchtigung des Grundwasserleiters durch den geplanten Seeberg-Tunnel. In der UVS kann aufgrund der noch fehlenden Datenlage ein Anschneiden Grundwasser führender Schichten nicht ausgeschlossen
werden. Dieser Bereich wird daher in der UVS als Konfliktschwerpunkt W3 dargestellt.
Sehr hohe Risiken bzgl. randlicher Beeinträchtigungen durch Schadstoffeintrag entstehen
durch die Variante C südlich des Kleinen Seeberges durch die geplante Querung einer ehemaligen Abgrabungsfläche (Kiessee).
c) Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung
Negative Auswirkungen können im Allgemeinen durch Ausweisung von Tabuzonen für Baustelleneinrichtungen bzw. Zwischenlagerflächen minimiert werden.
Darüber hinaus können im Rahmen von Trassenoptimierungen sowie durch Brückenaufweitungen, Spritzschutzwände oder Immissionsschutzpflanzungen weitere positive Effekte zum
Schutz des Oberflächen- und Grundwassers realisiert werden.
In den gegenüber Schadstoffeinträgen sensiblen Bereichen der Fließgewässer sind neben
Maßnahmen zur Rückhaltung, Klärung und Versickerung von auf der Straße anfallendem
Oberflächenwasser weitere Maßnahmen wie Vermeidung des Bodenaustausches im
Grundwasserbereich und der Beeinträchtigung des Grundwasserflusses durch möglichst
ebenerdigen Trassenverlauf möglich.
Eine Minimierung der Eingriffe in Wasserfunktionen wird u.a. dadurch erzielt, dass die Nesse
siedlungsnah bzw. in der Nähe der bestehenden B 247 in einem nur mittelwertigen Abschnitt
gequert werden soll.
d) Bewertung
Die zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden äußerten zu den zur Diskussion stehenden
Varianten keinerlei Bedenken.
Alle von den Maßnahmen betroffenen Fließgewässer sind nach Thüringer Wassergesetz
Gewässer zweiter Ordnung.
Im Bereich der Nesse wird von allen Varianten ein Überschwemmungsgebiet gequert.
Die Unterschiede zwischen den einzelnen Varianten bezüglich des Schutzgutes Wasser sind
aufgrund der weitgehend nachrangigen Bedeutung und Empfindlichkeit des Grundwasser im
Untersuchungsraum relativ gering.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass alle Trassen verhältnismäßig geringe Belastungen für
das Schutzgut Wasser mit sich bringen.
Die Varianten B und F unterscheiden sich hinsichtlich der Oberflächengewässer nicht und
hinsichtlich des Grundwassers nicht signifikant.
Die Variante C ist hinsichtlich des Grundwassers etwas schlechter zu bewerten, bringt aber
hinsichtlich der Oberflächengewässer von allen Varianten die geringsten Belastungen mit
sich.
Die Querung des hochwertigen Quellbaches Rote Spring bzw. eine Querung in dessen unmittelbarer Nähe durch die Varianten B und F erzeugt deutlich stärkere Auswirkungen als die
Querung der Rot durch die Variante C. Diese Überbauung kann nur durch eine Verschiebung der Trasse vermieden werden und wird ohnehin von der Unteren Naturschutzbehörde
abgelehnt.
Die Variante H ist insbesondere bei der Beeinträchtigung von Grundwasser deutlich ungünstiger zu bewerten, als die anderen Trassen. Da sie auch beim Verlust von Infiltrationsfläche
und den Eingriffen in Oberflächengewässer nur einen mittleren Rang einnimmt, ist sie insgesamt für das Schutzgut Wasser am ungünstigsten zu bewerten.
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Die Gefahr des Anschnitts des Grundwasserleiters im Bereich des Tunnels am Kleinen Seeberg ist für alle Varianten gegeben und kann nur bei Nachweis der Realisierbarkeit im Ergebnis der zu fordernden Untersuchungen minimiert werden.
Ebenso wird von allen Varianten die teilweise mit hoch bis sehr hoch bewertete Flachsröste
südlich des Seeberges gequert. Die dadurch entstehenden Auswirkungen sind durch geeignete Schutzmaßnahmen jedoch beherrschbar.
Folgende Rangfolge und raumordnerische Bewertung der Beeinträchtigungen auf das
Schutzgut Wasser werden angenommen:
Variante
B
C
F
H
F3/F
Beeinträchtigung
mittel
mittel
mittel
hoch
mittel
Rangfolge
2
1
2
5
2
2.5. Schutzgüter Klima und Luft
a) Ist-Zustand
Aufgrund des überwiegend ländlichen Charakters des Untersuchungsraums sind klimatische
und lufthygienische Funktionen von eher untergeordneter Bedeutung. Entsprechend ist allen
vorhandenen Kaltluftabflussbahnen und Wäldern nur eine mittlere Bedeutung beizumessen.
Die vorherrschende Windrichtung im Untersuchungsraum ist Südwest bis West. Im Winter
zeigt sich der Einfluss kontinentalen Klimas vor allem durch Winde aus östlichen Richtungen.
Außer der überregionalen Hauptwindrichtung ist für das Untersuchungsgebiet die so genannte "Thüringer Ausgleichsströmung" bedeutsam. Dieses Phänomen greift insbesondere in den
etwas höheren Lagen durch und bewirkt bei ruhigen Schönwetterlagen einen ausgeprägten
periodischen Wechsel der Windrichtung von südlichen Richtungen (nachts) auf Nord bis
Nordost (tags).
Relevante Kaltluftentstehungsgebiete treten flächendeckend vor allem im Norden des Untersuchungsraumes, nordöstlich von Siebleben sowie südlich des Kleinen Seeberges in Erscheinung.
Im Norden des Untersuchungsgebietes sind Kaltluftbahnen im Bereich des Baubeginns vorhanden, die östlich der B 247 entlang des Seltenbachtals in Richtung Ballstädt verlaufen und
somit für die zu betrachtenden Varianten des ROV nur von geringer Bedeutung sind.
Eine wichtige Kaltluftbahn stellt das Nessetal mit einigen Seitentälern dar.
Vom Grenzberg fließt der Ortslage Warza flächig Kaltluft zu.
In den topografisch wenig bewegten Flächen um Gotha beschränken sich Kaltluftbahnen auf
Geländevertiefungen zwischen Siebleben und Tüttleben und auf das Tal der Flachsröste.
Die Siebleber Niederung ist als bedeutsames Kaltluftsammelgebiet anzusehen.
Wälder, die aufgrund ihrer guten Filterleistung zur Luftreinigung beitragen (lufthygienische
Ausgleichsfunktion), sind großflächig nur am Seeberg vorhanden.
Lufthygienische und klimatische Vorbelastungen resultieren insbesondere aus den vorhandenen teilweise hoch frequentierten Verkehrswegen (B 247, B 7, Landesstraßen), durch intensive Siedlungs- und gewerbliche Nutzung (vor allem Industrie- und Gewerbestandort Gotha-Ost) sowie durch klimarelevante Barrieren am Rand von Siedlungen (Remstädt, Gotha,
Siebleben), vor allem wenn hier höhere und kompakte Bebauung (z.B. bei Industrie- und
Gewerbegebieten) vorliegt.
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b) Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Klima und
Luft
Das allgemeine Risiko, durch den Straßenneubau Luftströmungen und damit die Schadstoffverteilung so zu verändern, dass bisher wenig belastete Gebiete neu betroffen sein könnten,
besteht bei allen Varianten.
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass durch Realisierung und Wirksamkeit
der Maßnahme unabhängig von der zu wählenden Variante eine Verringerung des Schadstoffeintrages an den gegenwärtigen Hauptverkehrsadern zu verzeichnen sein wird.
Dem steht allerdings mit der neuen Trasse eine neue Emissionsquelle von Luftschadstoffen
in Gebieten gegenüber, die bisher deutlich weniger Luftverunreinigungen aus Straßenverkehr zu verzeichnen hatten.
Signifikante Entlastungswirkungen für klimatische Funktionen jedoch bringt keine der Varianten bringt mit sich.
Alle Varianten durchlaufen im Nordteil des Untersuchungsraumes bis auf Höhe einer gedachten Linie südwestlich Warza bis Bahnhof Bufleben ein großflächiges sowie südlich des
Seeberges ein dort allerdings nur kleinräumiges Kaltluftentstehungsgebiet.
Das nordöstlich von Siebleben ausgewiesene Kaltluftentstehungsgebiet mit den in Richtung
Tüttleben verlaufenden Kaltluftbahnen wird von Variante H durchquert und durch Variante B
tangiert.
Das einzige im Untersuchungsraum bedeutsame Kaltluftsammelgebiet im Bereich des Siebleber Riedes wird nur durch Variante H beeinträchtigt.
Die Kaltluftabflussbahn in der Nesseaue sowie südlich des Seeberges die Abflussbahn im
Tal des Fließgewässers Flachsröste werden von allen Trassen durchquert. Zusätzlich betroffen durch Variante F3 ist eine Kaltluftbahn, die aus Richtung Warza zur Nesseaue abfließt.
Im Übrigen fließt die Kaltluft im Untersuchungsraum weniger in einer ausgeprägten Abflussbahn, sondern mehr diffus bzw. flächig über die Hänge ab, weshalb durch keine der Trassen
ein Funktionsverlust oder eine erhebliche Störung des Abflussregimes entstehen. Zudem
verlaufen in den relevanten Bereichen alle Varianten annähernd geländegleich. Dies trifft
auch auf den von Variante F3 zwischen Grenzberg und Warza befindlichen flächigen Kaltluftstrom zu.
Lufthygienisch bedeutsame Strukturen mit Bedeutung für den lufthygienischen Ausgleich,
wie z.B. die einzig im Untersuchungsraum anzutreffende geschlossene Waldfläche am Seeberg, sind durch den bei jeder Variante geplanten Tunnelbau nicht betroffen.
c) Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung
Mögliche Maßnahmen können mit der Anlage von Schutzpflanzungen, dem Aufbau strukturreicher Waldrandzonen, der Errichtung von ausreichend hohen Schutzwänden an Brücken
oder eine Trassenoptimierung zur Reduzierung der Zerschneidung von Frischluftbahnen
vorgesehen werden.
Die lufthygienisch bedeutsamen Wälder am Seeberg bleiben aufgrund der Untertunnelung
erhalten.
Geschwindigkeitsbegrenzungen können zur Reduzierung des Schadstoffausstoßes beitragen.
Von besonderer Bedeutung können die wenn überhaupt mögliche Vermeidung langer
Dammbauwerke bzw. die Errichtung ausreichend dimensionierter Brückenbauwerke zur
Verhinderung eines Kaltluftstaues z.B. in der Nesseaue oder übe die Flachsröste sein.
d) Bewertung
Sehr hohe oder hohe Auswirkungen der Varianten auf lufthygienische und klimatische Funktionen sind im gesamten Untersuchungsraum nicht anzutreffen.
Alle ermittelten Kaltluftbahnen haben nur mittlere Bedeutung, da sie nur zu schwach belasteten Siedlungsbereichen einen Bezug haben oder ohne Siedlungsbezug sind. Folglich sind
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auch die Auswirkungen der Varianten auf klimatische Funktionen maximal von mittlerer Bedeutung.
Die Gefährdungen der lufthygienischen Ausgleichsfunktionen sind gemäß der UVS bei allen
Varianten ebenfalls nur von maximal mittlerer Bedeutung. Eine Unterbrechung der Kaltluftströmungen ist nicht zu erwarten, da nach bisherigen Vorstellungen in den betroffenen Gebieten keine Dammlage vorgesehen ist.
Beeinträchtigungen durch Schadstoffeinträge in Kaltluftbahnen bzw. -ströme mit Relevanz
für Siedlungsgebiete sind insbesondere am südlichen Ortsrand von Siebleben durch die Varianten B, F und H zu erwarten. Da der Tunneleingang jedoch südlich des Bahndammes
vorgesehen ist, beschränkt sich in diesen Fällen das Risiko von Schadstoffeinträgen auf die
diffus auftretenden Kaltluftströme.
Südlich von Warza erfolgt bei Variante F3 eine Schadstoffbelastung für die diffus vom Grenzberg her zufließende Kaltluft. Aufgrund des unmittelbaren Siedlungsbezuges (vorherrschende Hauptwindrichtung) und der dort fehlenden Vorbelastung ist ein höheres Gefährdungspotential als bei Variante F festzustellen. Ferner dürfte im Unterschied zur Aussage in der UVS
(vgl. Ergänzungsunterlage, Punkt 4.5.4) kritischer zu bewerten sein, dass durch die südlich
Warza geplante Lärmschutzwand zumindest eine partielle Unterbrechung des Kaltluftflusses
entstehen wird.
Durch den nun nördlich des Bahndammes geplanten Tunnelmund könnte mit einem veränderten Risiko des Schadstoffeintrages in diffuse Kaltluftströme gerechnet werden. Ein deutlich höheres Gefährdungspotential für das Schutzgut Luft dürfte jedoch, vergleichbar mit dem
Trassenverlauf von Variante C, wo ebenfalls ein nördlich des Bahndammes gelegener Tunneleingang vorgesehen ist, nicht entstehen.
Außerdem kann durch die eventuell zu errichtenden Lärmschutzeinrichtungen als Nebenprodukt auch die Ausbreitung von Luftschadstoffen reguliert werden.
Durch die geplante Unterquerung des Kleinen Seeberges mittels Tunnelbauwerk wird die
einzige im Untersuchungsraum für den lufthygienischen Ausgleich bedeutsame Struktur, der
Wald auf dem Seeberg, nicht beeinträchtigt.
Folgende Rangfolge und raumordnerische Bewertung der Beeinträchtigungen auf die
Schutzgüter Klima und Luft werden angenommen:
Variante
B
C
F
H
F3/F
Beeinträchtigung
mittel
mittel
mittel
mittel
mittel
Rangfolge
2
1
2
5
4
2.6. Schutzgut Landschaft
a) Ist-Zustand
Der Untersuchungsraum lässt sich großräumig der Landschaftsbildeinheit Ackerhügelland
zuordnen. In der UVS wurden für die Bewertung die Landschaftsbildeinheiten in insgesamt
21 kleinere Teilräume untergliedert.
Das Landschaftsbild besonders prägende Elemente sind vor allem der Kleine Seeberg und
das Siebleber Ried mit einem sehr hohen Landschaftsbildwert sowie das Nessetal und die
dem Kleinen Seeberg vor- und nachgelagerten Landschaftsbildeinheiten, welche von hohem
Landschaftsbildwert sind.
Aber auch weitere im Umfeld der Varianten betroffene Gebiete wie der Grenzberg südlich
Warza oder auch solche Landschaftsbildeinheiten, die allerdings bereits stark anthropogen
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geprägt sind, wie das Kiesabbaugebiet nördlich Gotha, das Umfeld des Flugplatzes Gotha,
die Ortslagen Siebleben und Westhausen oder der Bereich um den Bahnhof Bufleben können noch eine mittlere Einstufung des Landschaftsbildwertes erreichen.
Insgesamt wird der Untersuchungsraum durch intensive Landwirtschaft und damit durch
ausgeräumte Landschaften, durch siedlungsüberprägte Flächen, Industrie- und Gewerbegebiete sowie durch zahlreiche Energiefreileitungen und Einrichtungen der Verkehrsinfrastruktur charakterisiert.
Das auf diese Weise stark vorbelastete Landschaftsbild wird außer durch die o.g. kleinräumigen Landschaftsbildeinheiten mit höherem Wert lediglich noch durch Baumreihen entlang
von Straßen und Feldwegen oder durch einzelne Bäume "aufgewertet".
Die mit nachrangiger Bedeutung bewerteten Ackerlandschaften um Warza dürften allerdings
im Unterschied zur UVS im Bereich südwestlich Warza durch die Beziehung zum Grenzberg
eine Aufwertung mit mittlerer Bedeutung für das Landschaftsbild erhalten.
b) Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Landschaft
Allgemein treten bei allen Varianten negative Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft
durch Verlärmung, Störung von Sichtbeziehungen in der Landschaft, durch Überformung von
Landschaftsteilen und damit verbundene visuelle Störungen durch erforderliche Brückenbauwerke und durch Inanspruchnahme von Flächen mit entsprechender Landschaftsbildqualität auf.
Darüber hinaus entstehen durch die trassierungstechnisch unumgängliche Anlage der Straße in Damm- oder Einschnittlage generell bei den Varianten visuelle Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes.
Durch die am Baubeginn bei allen Varianten erforderliche Abzweigung von der vorhandenen
B 247 nördlich Westhausen werden die für das Landschaftsbild kleinräumig bedeutenden
Alleebäume zumindest einseitig entfernt.
Auch die im weiteren Verlauf erforderliche Brücke über die Nesseaue stellt einen Eingriff in
das hoch bewertete Landschaftsbild dar, während das Brückenbauwerk über den Warzabach (Variante F3) lediglich in einen "mittelwertigen" Landschaftsraum eingreift, was auch für
die Querung des siedlungsnahen Freiraumes zwischen Warza und Grenzberg zutrifft.
Von geringerer Bedeutung für das Landschaftsbild sind bei allen Varianten die Querungen
der ausgeräumten Ackerflächen.
Das Landschaftsbild dominierend werden jedoch die Brückenbauwerke im Zuge der Varianten B und C nördlich Gotha sowie im Zuge der Variante H nördlich des Bahnhofes Bufleben
sein, da sie jeweils in der ansonsten ausgeräumten Landschaft über den relativ unauffälligen
Bahndamm errichtet werden müssen.
Die Brücke im Zuge der Variante F über die DB-Strecke befindet sich in einem bereits durch
andere bauliche Maßnahmen landschaftlich vorbelasteten und gewerblich genutzten Umfeld.
Nördlich des Seeberges ist vor allem durch Variante H mit einem Verlust von sehr hochwertigen und hochwertigen Flächen im Bereich des Siebleber Riedes bzw. der Siebleber Niederung zu rechnen.
Auch die Varianten B und F verlaufen in dem mit hoch eingestuften Landschaftsraum "Hanglage zwischen Siebleben und Seeberg".
Die Auswirkungen von Variante C auf das Schutzgut Landschaft sind durch den bahnparallelen Verlauf relativ gering.
Der bei Variante C geplante Tunnel unter dem Kleinen Seeberg soll bereits nördlich des
Bahnkörpers beginnen. Dadurch kann die das Landschaftsbild störende Einsehbarkeit minimiert werden.
Anders stellt sich dies bei der Tunnelöffnung im Zuge der Varianten B, F und H dar. Diese
dürfte durch ihre Lage südlich vom Bahnkörper aus Richtung Siebleben weithin sichtbar sein
und so in hohem Maße in das sehr hochwertige Landschaftsbild des Kleinen Seeberges eingreifen.
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Die modifizierte Variante F soll bereits vor dem Bahndamm in den Tunnel führen. Dadurch
gehen Flächen verloren, die für das Landschaftsbild im Bereich der Siebleber Niederung
eine hohe Bedeutung besitzen.
Im Unterschied zu widersprüchlichen Aussagen in der UVS, auf dem Kartenmaterial und im
Erläuterungsbericht zum ROV ist davon auszugehen, dass der Bahnkörper der DB-Strecke
Halle-Guntershausen von der Neubaustrecke der Bundesstraße unterquert wird.
Damit ist gewährleistet, dass an diesem Punkt keine erheblichen Beeinträchtigungen des
Schutzgutes Landschaft entstehen.
Die Landschaftsbildeinheit Kleiner Seeberg selbst wird, vom Tunnelein- und -ausgang abgesehen, durch die Varianten nicht beeinträchtigt.
Der südliche Tunnelausgang ist weit einsehbar und stellt bei allen Varianten einen erheblichen Eingriff in die hochwertige Landschaftsbildeinheit "Tal der Flachsröste" dar.
c) Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung
Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes können z.B. Pflanzungen als Sicht- und Lärmschutz entlang der neuen Trasse sein.
Weitere Möglichkeiten bieten eine, sofern realisierbar, geländenahe Gradiente oder Geländemodellierungen.
Eine besondere architektonische Gestaltung und ausreichende Dimensionierung der Brückenbauwerke dürfte ebenfalls zu einer subjektiv empfundenen visuellen Aufwertung des
Landschaftsbildes führen.
Möglichkeiten zur Vermeidung bzw. Minderung des Beeinträchtigungspotentials entstehen
auch dadurch, dass alle Trassen über lange Strecken an oder in vorbelasteten Bereichen
von Siedlungen, Gewerbegebieten oder Bahnlinien trassiert werden sollen.
In dem Bereich nördlich Westhausen, in dem die jeweiligen Varianten aus der vorhandenen
B 247 ausschwenken, bleibt die Allee halbseitig erhalten. Die Allee an der Weimarer Straße
weist in dem Bereich der vorgesehenen Querung sogar eine breite Lücke auf.
Der sehr hochwertige Landschaftsraum am Seeberg wird größtenteils untertunnelt. Dadurch
können wertgebende Strukturen (Waldflächen und Felsbereiche am ehemaligen Steinbruch)
geschont sowie die Verlärmung und Zerschneidung in diesem Bereich vermieden werden.
d) Bewertung
Durch den von allen Varianten längsten Verlauf innerhalb von Siedlungsflächen bzw. der
südlich von Siebleben sehr stadtnahen Trassierung entlang des Bahndammes treten bei
Variante C die geringsten Verluste von Flächen mit bedeutenden Landschaftsbildqualitäten
auf.
Eine ungünstigere Bewertung mit entsprechend höherem Risiko des Verlustes von Flächen
mit hoher Landschaftsbildqualität ist aufgrund der stärkeren Eingriffe im Bereich der Siebleber Niederung durch die Varianten B und F festzustellen. Deutlich schlechter schneidet diesbezüglich Variante H ab, da sie einerseits den mit sehr hoch bewerteten Landschaftsraum
des Siebleber Riedes unmittelbar zerteilt, andererseits aber auch von allen Varianten den
längsten ortsfernen Trassenverlauf aufweist.
Die Querung des Landschaftsraumes im Siebleber Ried wird in der UVS als Konfliktschwerpunkt ausgewiesen. In diesem Zusammenhang spielt auch die Zerschneidung mehrerer für
die Eigenart des Landschaftsbildes bedeutende Strukturen eine wesentliche Rolle.
Auch hinsichtlich der randlichen Beeinträchtigungen weist die Trasse H die deutlich höheren
Werte bei sehr hohen und hohen Beeinträchtigungen auf, vor allem aber aus der sehr hohen
Zerschneidungswirkung im Siebleber Ried.
Dadurch wir die Variante H insgesamt als die bzgl. des Schutzgutes Landschaftsbild ungünstigste Linienführung eingeschätzt.
Der Verlust landschaftsbildprägender Strukturen, insbesondere von Alleebäumen entlang der
B 247 am Baubeginn, ist bei allen Trassen gleich hoch zu bewerten und in der UVS generell
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als Konfliktschwerpunkt dargestellt worden. Die Beeinträchtigung kann aber durch entsprechende Neuanpflanzungen ausgeglichen werden.
Die Einsehbarkeit der Tunnelöffnung als neues die Landschaft prägendes Element spielt vor
allem nördlich des Kleinen Seeberges eine Rolle, da hier unmittelbarer Sichtkontakt zur der
Naherholung dienenden Kleingartenanlage und zum Ortsrand Siebleben besteht.
Das Risiko einer sehr hohen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist im Falle der Realisierung des ursprünglich gemäß der Antragsunterlage zum ROV geplanten Verlaufs der Varianten B, F und H deutlich stärker einzuschätzen als im Falle der Realisierung der modifizierten Variante F.
Im ersteren Fall wäre der nördliche Tunnelmund durch seine Lage über dem Bahndamm
weiter einsehbar als im Falle der modifizierten Variante F. Durch den nun nördlich der Bahnstrecke befindlichen und somit deutlich tiefer liegenden nördlichen Tunneleingang kann das
Gefährdungspotential für das Schutzgut Landschaftsbild gemildert werden, da er nicht mehr
so weit einsehbar ist wie anfänglich geplant.
Der südliche Tunnelausgang würde bei Variante C weniger, bei den Varianten B, F und H
stärkere Wirkung auf die Fernsicht haben. Dennoch werden alle Tunnelaustritte in der UVS
einem Konfliktschwerpunkt Landschaftsbild zugeordnet.
Folgende Rangfolge und raumordnerische Bewertung der Beeinträchtigungen auf das
Schutzgut Landschaft werden angenommen:
Variante
B
C
F
H
F3/F
Beeinträchtigung
mittel
mittel
mittel
hoch
mittel
Rangfolge
2
1
3
5
3
2.7. Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
a) Ist-Zustand
Die in den Ortslagen ausgewiesenen Kulturdenkmale sind von den Trassenverläufen nicht
unmittelbar betroffen.
In Siebleben befindet sich das ehemalige Jagdschloss Mönchhof mit einem denkmalgeschützten Park.
Das gesamte Planungsgebiet befindet sich insgesamt in einer archäologisch außerordentlich
reichen Fundlandschaft.
Vor allem in den weiträumigen und ausgeräumten Trassenbereichen sind bedeutende archäologische Fundstellen bekannt bzw. zu erwarten. Ihre gesellschaftliche und kulturhistorische Bedeutung kann insgesamt als hoch eingeschätzt werden.
Die Existenz von Sachgütern ergibt sich vor allem aus den in Punkt E.II.5 und E.II.7 behandelten Versorgungseinrichtungen bzw. Abbaustellen (Gas-, Strom- und Wasserleitungen,
Bergbau).
Vorbelastungen sind insbesondere im Umfeld von Straßen (B 247, L 2123 von Goldbach
nach Warza, Kindleber Straße, B 7 bei Tüttleben und Siebleben) durch Überbauung potentieller archäologischer Funde gegeben.
Außerdem tragen die sich aus dem Fahrzeugverkehr in den Ortslagen ergebenden Beeinträchtigungen durch Erschütterungen, Schadstoffemissionen sowie durch bisherige Bodennutzung außerhalb der Siedlungsbereiche und der Abbau von Rohstoffen (Kiesabbau nördlich und südlich Gotha) in gewisser Weise zur Zerstörung bei.
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Hinsichtlich der Erlebbarkeit eines denkmalgeschützten Gebäudes oder einer denkmalgeschützten Freianlage (Mönchspark) ist auch eine Störung des Umfeldes durch unangepasste
Bebauung und Verlärmung als Vorbelastung anzusehen.
b) Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Kultur- und
sonstige Sachgüter
Bekannte archäologische Fundstellen in den ausgeräumten Agrarlandschaften können vor
allem von den Varianten B und H berührt werden. Jedoch ist hier bei allen Varianten auch
mit bisher nicht bekannten Fundplätzen zu rechnen. Südwestlich von Westhausen berührt
Variante F3 Fundplätze mit jungsteinzeitlichen und bronzezeitlichen Siedlungsresten.
Im Trassenverlauf der Variante F nördlich von Gotha wird ein jungsteinzeitliches Gräberfeld
tangiert.
Am östlichen Ortsrand von Siebleben werden durch die Variante H großflächig Bereiche mit
umfangreichen Grabfunden aus der Jungsteinzeit, der frühen Bronzezeit, der Eisenzeit und
dem Mittelalter durchschnitten.
Der denkmalgeschützte Park mit ehemaligem Jagdschloss Mönchhof in Siebleben wird von
den Varianten H im Süden bzw. den Varianten B und F im Osten in größerer Entfernung tangiert.
Die Varianten B, C und F verlaufen durch ihre westlich der Bahnstrecke Gotha-Leinefelde
geplante Trassierung unmittelbar in Bereichen, die dem Kiessandabbau vorbehalten sind.
c) Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung
Vor Baubeginn in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie,
Archäologische Denkmalpflege, durchzuführende archäologische Untersuchungen des Baufeldes sowie sich daraus möglicherweise ergebende Trassenverschiebungen tragen bereits
wesentlich zur Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen bei.
Um die als Sachgüter eingestuften Objekte ist u.a. ein entsprechender Sicherheitsabstand
einzuhalten (vgl. z.B. Punkte E.II.5 und E.II.7).
d) Bewertung
Bei allen bisher bekannten und möglicherweise noch unbekannten Fundstellen besteht generell ein sehr hohes Risiko der Überbauung und Vernichtung von historisch und für die Wissenschaft wertvollen Objekten (Flächen- und Funktionsverlust).
Die Abweichungen im Gefährdungspotential für Kultur- und Sachgüter sind zwischen den
einzelnen Varianten gering. Entscheidungsrelevante Unterschiede zwischen den Trassen
lassen sich nicht ableiten, zumal eine exakte Verortung und Abgrenzung der betreffenden
Bereiche und somit eine exakte Angabe hinsichtlich der tatsächlich entstehenden Verluste
zum jetzigen Planungsstand nicht möglich ist.
Insgesamt müssen alle möglichen Beeinträchtigungen von Kultur- und Sachgütern durch den
Straßenneubau mit einem hohen Risiko bewertet werden.
Bei allen Varianten können hohe Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Kultur- und
sonstige Sachgüter auftreten. In der Rangfolge existieren zwischen den einzelnen Varianten in den jeweiligen Abschnitten keine Unterschiede.
3.
Wechselwirkungen
Wechselwirkungen sind solche Auswirkungen, die über Wirkungsbeziehungen Einflüsse auf
Teile des Systems, auf das ganze Ökosystem oder über Wirkungsverlagerungen durch
Schutz-, Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ausüben.
26
Danach bestehen Wechselwirkungen zwischen dem Schutzgut Menschen und den Schutzgütern Luft, Boden und Wasser, wenn z.B. Schadstoffeinträge zu entsprechenden Verunreinigungen und in der Folge zur Beeinträchtigung der Gesundheit des Menschen führen.
Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser und Klima wirken unmittelbar auf die Lebensbedingungen von Pflanzen und Tieren. Veränderungen in der biotischen und abiotischen Umwelt des Menschen können zu lokalklimatisch anderen Bedingungen führen und
beeinflussen in der Folge wiederum die Erlebbarkeit der Landschaft und des Landschaftsbildes für den Menschen.
Die Filterfunktion für das Grundwasser wird durch die Auswirkungen des Vorhabens auf den
Boden verändert. Veränderungen in der Wasserqualität der Oberflächengewässer beeinträchtigen die darin lebende Tier- und Pflanzenwelt.
Die Errichtung von Lärmschutzwänden hat unmittelbaren Einfluss auf das Landschaftsbild,
aber auch auf klimatische Austauschfunktionen.
Die Wechselwirkungen sind, soweit möglich und erforderlich, bei der Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Schutzgüter enthalten und werden deshalb nicht
gesondert erläutert.
4.
Gesamtbewertung
Im Ergebnis der raumordnerischen UVP für das durch die DEGES im Auftrag des Landesamtes für Straßenbau (ab 01.04.2008 Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr) geplante Straßenbauvorhaben „Umfahrung Gotha im Zuge der B 247 [VKE 5562]“ ist erkennbar, dass das Vorhaben in unterschiedlichem Maße Auswirkungen auf die Schutzgüter haben kann.
Im Nordabschnitt von Westhausen bis zum Nordrand von Gotha sind die Auswirkungen der
einzelnen Varianten auf die Schutzgüter relativ wenig differenziert.
Sie konzentrieren sich hier insbesondere auf hohe Konflíktpotentiale bzgl. der Schutzgüter
Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt sowie Landschaft. Mehrfach genannter Konfliktschwerpunkt ist der Bereich der Querung der Nesseaue.
Im weiteren Verlauf besteht insbesondere für das Schutzgut Boden sehr hohes und hohes
Gefährdungspotential, da ein großer Teil des Trassenverlaufes aller Varianten über landwirtschaftlich genutzte Flächen mit relativ hochwertigen Böden verläuft.
Eine besondere Bedeutung ist in diesem Bereich außerdem dem Schutzgut Tiere, Pflanzen
und biologische Vielfalt durch das Vorkommen des Feldhamsters beizumessen.
Das Schutzgut Mensch wird vor allem im Bereich der Ortslage Siebleben in sehr hohem Maße durch die Varianten B und F, in hohem Maße noch durch Variante C beeinträchtigt. Jedoch kann durch eine westliche Verschiebung der Variante F eine deutliche Minderung der
Risiken erzielt werden.
Das Beeinträchtigungspotential für die Schutzgüter, Wasser, Klima und Luft sowie Landschaft kann überwiegend mit mittel eingeschätzt werden, während für das Schutzgut Kulturund sonstige Sachgüter in allen Abschnitten hohe Risiken zu verzeichnen sind.
Die Unterschiede zwischen den Varianten B, C und F waren bei der Betrachtung des gesamten Streckenverlaufes für die einzelnen Schutzgüter meistens nur gering. Lediglich Variante
F3 schneidet wenn auch nur geringfügig bei den Schutzgütern Menschen und Boden etwas
schlechter ab als Variante F.
Variante C ist im Gesamtvergleich als umweltverträglichste der untersuchten Varianten anzusehen, während Variante F durch die etwas bessere Bewertung beim Schutzgut Boden
günstiger abschneidet als Variante B.
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Eine recht deutliche Aussage ergibt sich bezüglich der insgesamt am ungünstigsten zu bewertenden Variante. Außer für das Schutzgut Mensch belegt Variante H bei allen anderen
betrachteten Schutzgütern den letzten Rang, dies z.T. mit einem recht deutlichen Abstand
(z.B. beim Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt).
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Zugehörige Unterlagen
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