08.10.2015 ANB

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Diebstahlversicherung
Sie wurden Opfer eines Diebstahls
Ihr Mobiliar und Ihr Archiv wurden durch einen Brand in Ihrer Wohnung oder in Ihrem Unternehmen zerstört
Wie können Sie den Schadensfall oder die Höhe Ihres Schadens beweisen?
von Pierre Weber, Fürsprecher
Es existiert eine ausgiebige Rechtsprechung zu der Art und Weise, wie die Ansprüche des Berechtigten gegenüber der
Diebstahlversicherung oder der Brandversicherung zu behandeln sind, wenn der Eintritt oder der Umfang des Schadens
nur beschränkt oder gar nicht beweisbar sind.
Das Bundesgericht hat kürzlich die massgeblichen Kriterien in Bezug auf die Beweislast und die Festlegung des Grades
des von jeder Partei zu erbringenden Beweises geändert und präzisiert. Der diesbezügliche Entscheid (BGE 130 III 321)
betraf Ansprüche, die von einem Versicherten wegen eines angeblichen Diebstahls geltend gemacht wurden. Die
Kriterien sind wichtig, weil sie den Sachverhalt festlegen, von welchem die Leistungspflicht des Versicherers oder - im
umgekehrten Fall - die Verweigerung der Leistungspflicht abhängen.
Diese Kriterien können wie folgt zusammengefasst werden:
1 Wer Ansprüche gegenüber dem Versicherer geltend machen will, hat diesem den Eintritt des Schadenfalls zu melden,
dessen Umstände darzulegen und dessen Bestand zu beweisen. Da dieser Beweis oft schwierig zu erbringen ist,
genügt es, wenn der Versicherte die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalls darlegen
kann. Das Kriterium ist also die überwiegende Wahrscheinlichkeit. Dies bedeutet: Die Möglichkeit, dass es sich auch
anders verhalten könnte, schliesst die überwiegende Wahrscheinlichkeit zwar nicht aus, darf aber für die betreffende
Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen.
2 Der Versicherer hat die Möglichkeit, in Bezug auf die Behauptungen des Versicherten den Gegenbeweis zu erbringen,
das heisst zu beweisen, dass der Versicherungsfall nicht eingetreten ist. Falls es ihm gelingt, erhebliche Zweifel an den
Sachbehauptungen des Versicherten zu erwecken, so hat dies zur Folge, dass diesem der Versuch, das Vorhandensein
des Versicherungsfalls zu beweisen, nicht gelungen ist, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit des
Versicherungsfalls darzulegen.
3 Gelingt es also dem Versicherten, den Eintritt des Versicherungsfalls, z.B. des Diebstahls, zu beweisen oder
zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit von dessen Bestand aufzuzeigen, dann muss der Versicherer seine
Leistungen erbringen. Falls es aber dem Versicherten nicht gelingt, dieses Mass an Wahrscheinlichkeit zu erbringen,
oder wenn der Versicherer den Beweis erbringen kann, dass der Versicherungsfall nicht eingetreten ist, oder wenn der
Versicherer zumindest Tatsachen beweisen kann, welche erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Sachbehauptungen
des Versicherten erwecken, so kann er seine Leistungspflicht ablehnen.
Diese, vom Bundesgericht in Ziff. 3.5. des oben erwähnten Entscheides zusammengefassten Grundsätze wurden - wie
soeben dargelegt - im Zusammenhang mit dem umstrittenen Eintritt eines Versicherungsfalls aufgestellt. Angesichts der
Ausführungen in Ziff. 3.1. dieses Entscheides kommen sie sicher auch in Bezug auf den Umfang des Versicherungsfalls
und die Bestimmung des Schadens zur Anwendung, das heisst hinsichtlich der Frage, welche Gegenstände gestohlen
oder durch einen Brand zerstört wurden und wie hoch die Entschädigung des Versicherers ausfällt ?
Wir unterstützen sie nicht nur bei einer schon bestehenden Streitigkeit, sondern auch bei der Geltendmachung Ihrer
Ansprüche gegenüber Ihrem Versicherer, soweit es die Umstände rechtfertigen.
28.06.2005
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