6.5. Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (ZWB) – Authorized

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6.5. Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (ZWB) – Authorized Economic
Operator (AEO)
ZWB-Zertifikat als Passierschein im Außenhandel
Aufgrund der EU-Zollkodexdurchführungsverordnung 1875/2006 tritt am 1. Januar 2008 das Prinzip
des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (ZWB oder AEO) in Kraft. Durch dieses System, das an
entsprechende Richtlinien der Welt-Zoll-Organisation anlehnt, soll der internationale Warenverkehr
sicherer gestaltet werden.
Schematisch kann gesagt werden, dass de facto die EU-Außengrenzen geschlossen und mit Eingangsund Ausgangsschleusen versehen werden. Waren können diese Schleusen nur passieren, wenn sie aus
einer sicheren Lieferkette stammen.
Um zu gewährleisten, dass die verschiedenen Beteiligten
an einer Lieferkette ihren jeweiligen Beitrag bis hin zur
Warenauslieferung nach definierten Sicherheitskriterien
geleistet haben, führt der Gesetzgeber ab 1. Januar das so
genannte ZWB-Zertifikat ein, das „sicheren“ Betrieben
von den Zollbehörden ausgestellt wird.
handelspolitischer Maßnahmen und gegebenenfalls
Ausfuhrabgaben,
die sichere Lieferung der Waren.
Spediteur
Der Spediteur ist verantwortlich für
die Einhaltung der zollrechtlichen
Beförderungsformalitäten,
die sichere Beförderung der Waren, vor allem für den
Schutz vor unbefugtem Zutritt zu und Manipulationen
an den Beförderungsmitteln und den beförderten
Waren.
Die Ausstellung des ZWB-Zertifikats beruht auf einer
Bewertung der Betriebe durch die Zollbehörden. Als
Kriterien werden dabei u.a. folgende Bereiche berührt :
— Ansässigkeit im EG-Zollgebiet
— die bisher angemessene Einhaltung der
Zollvorschriften,
— ein zufrieden stellendes System der Führung der
Geschäftsbücher und gegebenenfalls der
Beförderungsunterlagen, das angemessene
Zollkontrollen ermöglicht,
— gegebenenfalls die nachweisliche
Zahlungsfähigkeit und
— gegebenenfalls angemessene
Sicherheitsstandards.”
Lagerhalter
Der Lagerhalter ist dafür verantwortlich, dass
die Waren während ihres Verbleibs im Zolllager nicht
der zollamtlichen Überwachung entzogen werden,
die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren im
Zolllagerverfahren ergeben, erfüllt werden,
die in der Bewilligung festgelegten besonderen
Voraussetzungen erfüllt werden,
der Lagerbereich angemessen vor einem Eindringen
von außen geschützt wird,
der Lagerbereich angemessen vor unbefugtem Zutritt,
gegen den Austausch von Waren und vor
Manipulationen an den Waren geschützt ist.
Die Verantwortlichkeiten der einzelnen Intervenanten in
der Lieferkette können wie folgt zusammengefasst
werden :
Zollagent
Der Zollagent ist verantwortlich für
die Einhaltung der zollrechtlichen Formalitäten, wenn
Waren in ein Zollverfahren überführt werden.
Hersteller
Der Hersteller ist verantwortlich für
die Sicherheit des Fertigungsprozesses seiner Produkte,
die sicherere Lieferung seiner Produkte an seine
Kunden.
Beförderungsunternehmen
Das Beförderungsunternehmen ist verantwortlich für
die sichere Beförderung der Waren, vor allem für den
Schutz vor unbefugtem Zutritt zu und Manipulationen
Ausführer
Der Ausführer ist verantwortlich für
die Einhaltung der zollrechtlichen
Ausgangsformalitäten, einschließlich
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an den Beförderungsmitteln und den beförderten
Waren,
die Bereitstellung der erforderlichen
Beförderungspapiere,
die Einhaltung der zollrechtlichen Formalitäten.
Vereinfachungen/Sicherheit) abzugeben. Die Fachpresse
ist sich einig das diese Firmen gleiches von ihren
Zulieferern und Logistikdienstleistern erwarten und
verlangen werden. Dieses wird einen ähnlichen Hype
auslösen wie die Einführung der DIN-ISO Zertifizierung.
Die Zertifizierung zum ZWB/AEO wird als positives
Qualitätsmerkmal eines Unternehmens maßgeblich die
Auftragsvergabe großer Unternehmen beeinflussen. Wer
nicht jetzt startet, sich mit dem ZWB/AEO zu
beschäftigen wird Wettbewerbsnachteile zu befürchten
haben.“
Einführer
Der Einführer ist verantwortlich für
die Einhaltung der zollrechtlichen Formalitäten für die
Einfuhr von Waren,
die sichere Annahme der Waren, vor allem für den
Schutz vor unbefugtem Zutritt zu und vor
Manipulationen an den Waren.
Im Gegenzug zu den Auflagen sieht die
Zollkodexverordnung aber auch Erleichterungen für die
Betriebe vor, die den gewünschten Status haben : Art. 5a
der ZK-Verordnung legt fest : „Einem Zugelassenen
Wirtschaftsbeteiligten werden Erleichterungen bei
sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und/oder
Vereinfachungen gemäß den Zollvorschriften gewährt“.
Jede Tätigkeit hat also ihren eigenen Beitrag zur
Gewährleistung der Sicherheit der gesamten Kette zu
leisten. Ein Unternehmen gilt dann als sicher, wenn die
Beurteilung der weiter unten genannten Kriterien durch
den Zoll positiv ausfällt und dieser dem Betrieb auf
dieser Grundlage das ZWB-Zertifikat ausstellt.
Art. 14b der Verordnung geht näher auf diese
Erleichterungen ein. Zusammengefasst werden folgende
Vorteile in Aussicht gestellt :
Der Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ist
in allen Mitgliedstaaten gültig und zeitlich nicht befristet.
Dieser Status kann in folgenden Varianten erteilt werden:
•
•
•
-
ZWB-Zertifikat "Zollrechtliche
Vereinfachungen" (ZWB/AEO C)
ZWB-Zertifikat "Sicherheit" (ZWB/AEO S)
ZWB-Zertifikat "Zollrechtliche
Vereinfachungen/Sicherheit" (ZWB/AEO F).
Die Varianten unterscheiden sich hinsichtlich ihrer
Bewilligungsvoraussetzungen und den damit
verbundenen Vergünstigungen. In vorliegendem Beitrag
geht es um das Zertifikat Sicherheit bzw. Zollrechtliche
Vereinfachungen/Sicherheit.
-
Ist es nun unerlässlich, dieses Zertifikat im Schrank zu
haben ?
Nachfolgender Beitrag aus einem diesbezüglichen
Internetforum fasst die Situation gut zusammen :
-
„Auf den ersten Blick ist die Antwort ein klares NEIN.
Keiner muss ZWB/AEO werden.
Alle bisher erlangten Bewilligungen bleiben bestehen.
Neue Bewilligungen können wie bisher beantragt
werden.
-
Es gibt einen Grund warum man es dennoch tun sollte,
sofern man eine Firma hat die Import/Export-Geschäft
betreibt oder die hierfür in der logistischen Kette
Dienstleistungen erbringt, wie z.B. Spediteure,
Lagerhalter, Carrier, Zollagenten usw. sofern sie ihren
Sitz in der Europäischen Union haben.
Mir sind alleine 5 große multinationale Konzerne, die in
Deutschland ihren Firmensitz haben bekannt, die aktuell
mit Vollgas dabei sind ihr Unternehmen für den
ZWB/AEO fitzumachen um am 01.01.2008 den Antrag
auf den AEO F (Zollrechtliche
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weniger Daten : ZWB-Betriebe müssen bei Einund Ausfuhr weniger Daten liefern (20 statt 29
bei der Einfuhr, 14 statt 23 bei der Ausfuhr) :
Die Anmelder müssen sich folglich um weniger
Daten kümmern, wodurch sich Einsparungen
u.a. im Zusammenhang mit der elektronischen
Zollanmeldung ergeben. Dieser Aspekt wird
besonders zum Zeitpunkt der obligatorischen
elektronischen Anmeldung des gesamten Imund Exports zum Tragen kommen.
weniger Kontrollen : Unabhängig von sowieso
vorgesehenen Stichprobenkontrollen werden bei
ZWB-Betrieben nur dann sicherheitsrelevante
Kontrollen durchgeführt, wenn konkrete
Anhaltspunkte vorliegen.
zügigere Kontrollen an vom ZWB-Betrieb
gewünschten Orten : Inhabern des Zertifikats
wird von Beginn an, also theoretisch ab
1.1.2008 eine zügigere Abfertigung zugesagt.
Auch können Kontrollen auf Anfrage des ZWBBetriebs ohne Kostenersatz an anderen Stellen
als am Amtsplatz stattfinden, was gerade beim
Export ein wichtiger Vorteil ist.
vorzeitige Mitteilung über weitergehende
Warenkontrollen : Art. 14b Abs. 2 sieht
zusätzlich die Möglichkeit vor, dem Inhaber des
ZWB-Zertifikats nach Abgabe der
Eingangsanmeldung, aber noch vor Ankunft der
Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft
mitzuteilen, dass die Sendung für eine
weitergehende Warenkontrolle ausgewählt
wurde (außer bei besonderen Risikofällen). Dies
wird aber im Regelfall bedeuten, dass bei
Schweigen der Zollbehörde auch keine
Kontrolle stattfinden wird.
Die Kriterien gemäß ZKDurchführungsverordnung
Unternehmens und für den Schutz vor
Informationsverlust geben
Artikel 14h - Einhaltung Zollvorschriften
g) Das Unternehmen muss gewährleisten, dass sein
Personal darauf hingewiesen wird, dass die Zollbehörden
unterrichtet werden müssen, wenn Schwierigkeiten bei
der Einhaltung der Vorschriften festgestellt werden, und
geeignete Kontakte zur diesbezüglichen Unterrichtung
der Zollbehörden herstellen
In den letzten 3 Jahren vor Antragstellung keine schwere
Zuwiderhandlung und keine wiederholte
Zuwiderhandlung gegen die Zollvorschriften durch:
a) den Antragsteller
h) Es müssen geeignete informationstechnologische
Maßnahmen zum Schutz seines Computersystems vor
unbefugtem Eindringen und zur Sicherung seiner
Unterlagen verfügbar sein
b) Die Personen, die für das Antragstellende
Unternehmen verantwortlich sind oder Kontrolle über
die Leitung ausüben
c) Gegebenenfalls der Vertreter des Antragstellers in
Zollangelegenheiten
Artikel 14j - Nachgewiesene Zahlungsfähigkeit
Die Voraussetzungen in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit
des Antragstellers gilt als erfüllt wenn seine
Zahlungsfähigkeit für die letzten 3 Jahre nachgewiesen
werden kann
d) Die Person, die in dem antragstellenden Unternehmen
für Zollangelegenheiten verantwortlich ist
Die Einhaltung der Zollvorschriften kann als angemessen
betrachtet werden, wenn die zuständige Zollbehörde der
Auffassung ist, das etwaige Zuwiderhandlungen in Zahl
oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig
sind und keinen Zweifel am guten Glauben des
Antragstellers aufkommen läßt.
Die Zahlungsfähigkeit ist hier eine gesicherte finanzielle
Lage, die es dem Antragsteller unter gebührender
Berücksichtigung der Merkmale der Art der
Geschäftstätigkeit ermöglicht, die übernommenen
Verpflichtungen zu erfüllen
Artikel 14i - Zufriedenstellendes System der Führung
der Geschäftsbücher und ggf. der
Beförderungsunterlagen
Artikel 14k - Angemessene Sicherheitsstandards
(1) Die Sicherheitsstandards des Antragsstellers gelten
als angemessen, wenn die folgenden Voraussetzungen
erfüllt sind:
a) Es muss ein Buchführungssystem verwendet werden,
das den allgemein anerkannten
Buchführungsgrundsätzen des Mitgliedsstaates
entspricht, in dem die Bücher geführt werden, und das
auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert
a) Die Gebäude, die für die von dem Zertifikat erfassten
Vorgänge verwendet werden sollen, sind aus Materialien
gebaut, die unrechtmäßiges Betreten verhindern und
Schutz vor unrechtmäßigem Eindringen bieten
b) Der Zollbehröde muss der physische und
elektronische Zugang zu den Zoll- und ggf.
Beförderungsunterlagen gestattet sein
b) Geeignete Zugangskontrollmaßnahmen sind
vorhanden, die den unbefugten Zugang zu
Versandbereichen, Verladerampen und Frachträumen
verhindern
c) Es muss ein logistischen System geben, das zwischen
Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren
unterscheidet
c) Die Maßnahmen für die Behandlung der Waren
umfassen Schutz vor dem Einbringen, dem Austausch
und dem Verlust von Materialien und vor
Manipulationen an den Ladeeinheiten
d) Es muss eine Verwaltungsorganisation geben, die der
Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die
Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, und
über interne Kontrollen verfügt, mit denen illegale oder
nicht ordnungsgemäße Geschäfte erkannt werden können
d) ggf. bestehende Verfahren für die Handhabung von
Einfuhr- bzw. Ausfuhrgenehmigungen im
Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen, mit
denen diese Waren von anderen Waren unterschieden
werden
e) Das Unternehmen muss ggf. über ausreichende
Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und
Genehmigungen im Zusammenhang mit
handelspolitischen Maßnahmen oder mit dem Handel mit
landwirtschaftlichen Erzeugnissen verfügen
e) Der Antragsteller hat Maßnahmen getroffen, die eine
eindeutige Feststellung seiner Handelpartner
ermöglichen, um die internationale Lieferkette zu sichern
f) Es muss ausreichende Verfahren für die Archivierung
der Aufzeichnungen und Informationen des
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f) Der Antragsteller unterzieht, soweit gesetzlich
zulässig, künftig in sicherheitsrelevanten Bereichen
tätige Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung und
nimmt regelmäßig Hintergrundüberprüfungen vor
8. Namen der wichtigsten Führungskräfte
(Geschäftsführende Direktoren, Abteilungsleiter, Leiter
der Buchhaltung, Leiter der Zollabteilung usw.).
Beschreibung der Vertretungsregelung für den Fall, dass
der zuständige Mitarbeiter vorübergehend oder
längerfristig nicht anwesend ist.
9. Namen und Position der Mitarbeiter innerhalb der
Organisation des Antragstellers, die Zollangelegenheiten
bearbeiten. Bewertung des Kenntnisstands dieser
Personen in Bezug auf Zollfachwissen und Anwendung
der Informationstechnologie bei Zoll- und
Geschäftsvorgängen und in allgemeinen
Geschäftsangelegenheiten.
10. Zustimmung zur oder Ablehnung der
Veröffentlichung der Angaben im AEO-Zertifikat im
Verzeichnis der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten
nach Artikel 14x Absatz 4.“
g) Der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass die
betreffenden Bediensteten aktiv an Programmen zur
Förderung des Sicherheitsbewußtseins teilnehmen
(2) gilt für Luftfahrt- oder Schiffahrtgesellschaften , die
nicht in der Gemeinschaft ansässig sind, dort aber ein
regionales Büro unterhalten.
Genauere Informationen bitte selbst nachlesen !
(3) Ist der Antragsteller in der Gemeinschaft ansässig
und reglementierter Beauftragter im Sinne der VO (EG)
Nr. 2320/2002 und erfüllt er die Anforderungen der VO
(EG) Nr. 622/2003, so gelten die in Absatz 1 (siehe hier
im Thread 1. a) bis g)) genannten Kriterien in Bezug auf
die Räumlichkeiten, für die dem Wirtschaftsbeteiligten
der Status eines reglemtierten Beauftragten bewilligt
wurde, als erfüllt.
Fristen
Die normale Frist für die Bearbeitung durch die
Zollbehörden beträgt 90 Tage und kann bei Bedarf um
30 Tage verlängert werden. In der Übergangszeit vom
01.01.2008 bis zum 31.12.2009 haben die Behörden
allerdings 300 Tage Zeit über einen Antrag zu
entscheiden.
(4) Werden schon andere internationale oder europäische
Sicherheitsnormen erfüllt, deren Kriterien denen der
vorliegenden Verordnung entsprechen, so gelten die in
Absatz (1) genannten Kriterien als erfüllt.
Wenn der Antrag nicht vollständig ist oder andere
Formalien nicht eingehalten wurden so bekommt man
innerhalb von 30 Tagen nach der Einreichung von der
Zollbehörde Nachricht und muss dann ggf. Nachbessern
oder sich damit abfinden, dass es erst einmal nichts
wird.....
Informationen zu den hier dargestellten Kriterien sind
dem Antragsformular auf ZWB-Zertifikat in Form von
Anlagen beizufügen. Diese sind in Anhang 1 zur
Verordnung folgendermaßen angegeben :
In der Folge wird dann entweder das Zertifikat erteilt
oder der Antrag abgelehnt. Ein erteiltes Zertifikat gilt
unbefristet, kann aber bei Regelverstößen wieder
entzogen werden.
1. Angaben über die Haupteigentümer/-anteilseigner mit
Name, Anschrift und Beteiligungsanteil. Angaben über
die Vorstandsmitglieder. Sind die Eigentümer bei den
Zollbehörden wegen eines früheren Verstoßes gegen die
Zollvorschriften bekannt?
2. Person, die in der Verwaltung des Antragstellers für
Zollangelegenheiten verantwortlich ist.
3. Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit des
Antragstellers.
4. Genaue Angaben zur Lage der einzelnen Standorte des
Antragstellers und kurze Beschreibung der dort
ausgeübten Tätigkeiten. Angabe, ob der Antragsteller
und jeder Standort innerhalb der Lieferkette im eigenen
Namen und im eigenen Auftrag oder im eigenen Namen,
aber im Auftrag eines anderen oder im Namen und im
Auftrag eines anderen handelt.
5. Angabe, ob die Waren von Unternehmen gekauft/an
Unternehmen geliefert werden, die mit dem Antragsteller
verbunden sind.
6. Beschreibung der internen Organisationsstruktur des
Antragstellers. Falls vorhanden, bitte Unterlagen über die
Aufgaben/Zuständigkeiten jeder Abteilung und/oder
Stelle beifügen.
7. Zahl der Mitarbeiter des Antragstellers und jeder
Abteilung.
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Das Antragsformular :
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Erläuterungen:
1. Antragsteller:
Vollständiger Name des antragstellenden Wirtschaftsbeteiligten.
2. Rechtsform des Antragstellers:
Wie in der Gründungsurkunde angegeben.
3. Datum der Gründung:
Tag, Monat und Jahr (in Zahlen).
4. Anschrift des Unternehmens:
Vollständige Anschrift des Ortes, an dem das Unternehmen ansässig ist, einschließlich des Landes.
5. Ort der Hauptniederlassung:
Vollständige Anschrift des Ortes der Niederlassung, bei der die Haupttätigkeit ausgeübt wird.
6. Ansprechpartner:
Vollständiger Name, Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse des von dem Unternehmen benannten
Ansprechpartners, an den sich die Zollbehörden bei der Prüfung des Antrags wenden können.
7. Postanschrift:
Nur ausfüllen, wenn sie nicht mit der Anschrift des Unternehmens übereinstimmt.
8., 9. und 10. Umsatzsteueridentifikationsnummer, Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten und
Nummer der amtlichen Eintragung:
Die entsprechenden Nummern eintragen.
Die Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten ist die von der Zollbehörde registrierte
Identifikationsnummer.
Die Nummer der amtlichen Eintragung ist die vom Handelsregister vergebene Registrierungsnummer.
Sind diese Nummern gleich, nur die Umsatzsteueridentifikationsnummer eintragen.
Hat der Antragsteller keine Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten, da diese in seinem Mitgliedstaat
nicht existiert, Feld leer lassen.
11. Art der beantragten Bescheinigung:
Das entsprechende Feld ankreuzen.
12. Wirtschaftszweig:
Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens.
13. Mitgliedstaaten, in denen eine zollrelevante Tätigkeit ausgeübt wird:
Die entsprechenden ISO-Alpha-2-Ländercodes eintragen.
14. Grenzübergänge:
Angabe der regelmäßig für den Grenzübertritt benutzten Zollstellen.
15. Bereits bewilligte Vereinfachungen und Erleichterungen, Zertifikate nach Artikel 14k Absatz 4:
Sind bereits Vereinfachungen bewilligt worden, Art der Vereinfachung, einschlägiges Zollverfahren und
Bewilligungsnummer angeben. Das einschlägige Zollverfahren ist in Form der Codes einzutragen, die im
zweiten oder dritten Abschnitt von Feld 1 des Einheitspapiers angegeben sind.
Sind bereits Erleichterungen bewilligt worden, Nummer der Bescheinigung angeben.
Ist der Antragsteller Inhaber eines oder mehrer Zertifikate nach Artikel 14k Absatz 4, Art und Nummer
des Zertifikats angeben.
16., 17. und 18. Ort/Stelle für Unterlagen/Hauptbuchhaltung:
Vollständige Anschriften der zuständigen Büros eintragen. Haben die Büros dieselbe Anschrift, nur Feld
16 ausfüllen.
19. Vor- und Zuname, Funktion, Datum und Unterschrift des Antragstellers:
Unterschrift: Der Unterzeichner sollte seine Funktion hinzufügen. Unterzeichner sollte stets die Person
sein, die den Antragsteller insgesamt vertritt.
Name: Name des Antragstellers und Stempel des Antragstellers.
Anlagen
Folgende Anlagen sind dem Antragsformular beizufügen :
1. Angaben über die Haupteigentümer/-anteilseigner mit Name, Anschrift und Beteiligungsanteil. Angaben über
die Vorstandsmitglieder. Sind die Eigentümer bei den Zollbehörden wegen eines früheren Verstoßes gegen die
Zollvorschriften bekannt?
2. Person, die in der Verwaltung des Antragstellers für Zollangelegenheiten verantwortlich ist.
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3. Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers.
4. Genaue Angaben zur Lage der einzelnen Standorte des Antragstellers und kurze Beschreibung der dort
ausgeübten Tätigkeiten. Angabe, ob der Antragsteller und jeder Standort innerhalb der Lieferkette im eigenen
Namen und im eigenen Auftrag oder im eigenen Namen, aber im Auftrag eines anderen oder im Namen und im
Auftrag eines anderen handelt.
5. Angabe, ob die Waren von Unternehmen gekauft/an Unternehmen geliefert werden, die mit dem Antragsteller
verbunden sind.
6. Beschreibung der internen Organisationsstruktur des Antragstellers. Falls vorhanden, bitte Unterlagen über
die Aufgaben/Zuständigkeiten jeder Abteilung und/oder Stelle beifügen.
7. Zahl der Mitarbeiter des Antragstellers und jeder Abteilung.
8. Namen der wichtigsten Führungskräfte (Geschäftsführende Direktoren, Abteilungsleiter, Leiter der
Buchhaltung, Leiter der Zollabteilung usw.). Beschreibung der Vertretungsregelung für den Fall, dass der
zuständige Mitarbeiter vorübergehend oder längerfristig nicht anwesend ist.
9. Namen und Position der Mitarbeiter innerhalb der Organisation des Antragstellers, die Zollangelegenheiten
bearbeiten. Bewertung des Kenntnisstands dieser Personen in Bezug auf Zollfachwissen und Anwendung der
Informationstechnologie bei Zoll- und Geschäftsvorgängen und in allgemeinen Geschäftsangelegenheiten.
10. Zustimmung zur oder Ablehnung der Veröffentlichung der Angaben im AEO-Zertifikat im Verzeichnis der
zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 14x Absatz 4.“
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