6.5. Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (ZWB) – Authorized Economic Operator (AEO) ZWB-Zertifikat als Passierschein im Außenhandel Aufgrund der EU-Zollkodexdurchführungsverordnung 1875/2006 tritt am 1. Januar 2008 das Prinzip des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (ZWB oder AEO) in Kraft. Durch dieses System, das an entsprechende Richtlinien der Welt-Zoll-Organisation anlehnt, soll der internationale Warenverkehr sicherer gestaltet werden. Schematisch kann gesagt werden, dass de facto die EU-Außengrenzen geschlossen und mit Eingangsund Ausgangsschleusen versehen werden. Waren können diese Schleusen nur passieren, wenn sie aus einer sicheren Lieferkette stammen. Um zu gewährleisten, dass die verschiedenen Beteiligten an einer Lieferkette ihren jeweiligen Beitrag bis hin zur Warenauslieferung nach definierten Sicherheitskriterien geleistet haben, führt der Gesetzgeber ab 1. Januar das so genannte ZWB-Zertifikat ein, das „sicheren“ Betrieben von den Zollbehörden ausgestellt wird. handelspolitischer Maßnahmen und gegebenenfalls Ausfuhrabgaben, die sichere Lieferung der Waren. Spediteur Der Spediteur ist verantwortlich für die Einhaltung der zollrechtlichen Beförderungsformalitäten, die sichere Beförderung der Waren, vor allem für den Schutz vor unbefugtem Zutritt zu und Manipulationen an den Beförderungsmitteln und den beförderten Waren. Die Ausstellung des ZWB-Zertifikats beruht auf einer Bewertung der Betriebe durch die Zollbehörden. Als Kriterien werden dabei u.a. folgende Bereiche berührt : — Ansässigkeit im EG-Zollgebiet — die bisher angemessene Einhaltung der Zollvorschriften, — ein zufrieden stellendes System der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, das angemessene Zollkontrollen ermöglicht, — gegebenenfalls die nachweisliche Zahlungsfähigkeit und — gegebenenfalls angemessene Sicherheitsstandards.” Lagerhalter Der Lagerhalter ist dafür verantwortlich, dass die Waren während ihres Verbleibs im Zolllager nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden, die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren im Zolllagerverfahren ergeben, erfüllt werden, die in der Bewilligung festgelegten besonderen Voraussetzungen erfüllt werden, der Lagerbereich angemessen vor einem Eindringen von außen geschützt wird, der Lagerbereich angemessen vor unbefugtem Zutritt, gegen den Austausch von Waren und vor Manipulationen an den Waren geschützt ist. Die Verantwortlichkeiten der einzelnen Intervenanten in der Lieferkette können wie folgt zusammengefasst werden : Zollagent Der Zollagent ist verantwortlich für die Einhaltung der zollrechtlichen Formalitäten, wenn Waren in ein Zollverfahren überführt werden. Hersteller Der Hersteller ist verantwortlich für die Sicherheit des Fertigungsprozesses seiner Produkte, die sicherere Lieferung seiner Produkte an seine Kunden. Beförderungsunternehmen Das Beförderungsunternehmen ist verantwortlich für die sichere Beförderung der Waren, vor allem für den Schutz vor unbefugtem Zutritt zu und Manipulationen Ausführer Der Ausführer ist verantwortlich für die Einhaltung der zollrechtlichen Ausgangsformalitäten, einschließlich 18 an den Beförderungsmitteln und den beförderten Waren, die Bereitstellung der erforderlichen Beförderungspapiere, die Einhaltung der zollrechtlichen Formalitäten. Vereinfachungen/Sicherheit) abzugeben. Die Fachpresse ist sich einig das diese Firmen gleiches von ihren Zulieferern und Logistikdienstleistern erwarten und verlangen werden. Dieses wird einen ähnlichen Hype auslösen wie die Einführung der DIN-ISO Zertifizierung. Die Zertifizierung zum ZWB/AEO wird als positives Qualitätsmerkmal eines Unternehmens maßgeblich die Auftragsvergabe großer Unternehmen beeinflussen. Wer nicht jetzt startet, sich mit dem ZWB/AEO zu beschäftigen wird Wettbewerbsnachteile zu befürchten haben.“ Einführer Der Einführer ist verantwortlich für die Einhaltung der zollrechtlichen Formalitäten für die Einfuhr von Waren, die sichere Annahme der Waren, vor allem für den Schutz vor unbefugtem Zutritt zu und vor Manipulationen an den Waren. Im Gegenzug zu den Auflagen sieht die Zollkodexverordnung aber auch Erleichterungen für die Betriebe vor, die den gewünschten Status haben : Art. 5a der ZK-Verordnung legt fest : „Einem Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten werden Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und/oder Vereinfachungen gemäß den Zollvorschriften gewährt“. Jede Tätigkeit hat also ihren eigenen Beitrag zur Gewährleistung der Sicherheit der gesamten Kette zu leisten. Ein Unternehmen gilt dann als sicher, wenn die Beurteilung der weiter unten genannten Kriterien durch den Zoll positiv ausfällt und dieser dem Betrieb auf dieser Grundlage das ZWB-Zertifikat ausstellt. Art. 14b der Verordnung geht näher auf diese Erleichterungen ein. Zusammengefasst werden folgende Vorteile in Aussicht gestellt : Der Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ist in allen Mitgliedstaaten gültig und zeitlich nicht befristet. Dieser Status kann in folgenden Varianten erteilt werden: • • • - ZWB-Zertifikat "Zollrechtliche Vereinfachungen" (ZWB/AEO C) ZWB-Zertifikat "Sicherheit" (ZWB/AEO S) ZWB-Zertifikat "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit" (ZWB/AEO F). Die Varianten unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Bewilligungsvoraussetzungen und den damit verbundenen Vergünstigungen. In vorliegendem Beitrag geht es um das Zertifikat Sicherheit bzw. Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit. - Ist es nun unerlässlich, dieses Zertifikat im Schrank zu haben ? Nachfolgender Beitrag aus einem diesbezüglichen Internetforum fasst die Situation gut zusammen : - „Auf den ersten Blick ist die Antwort ein klares NEIN. Keiner muss ZWB/AEO werden. Alle bisher erlangten Bewilligungen bleiben bestehen. Neue Bewilligungen können wie bisher beantragt werden. - Es gibt einen Grund warum man es dennoch tun sollte, sofern man eine Firma hat die Import/Export-Geschäft betreibt oder die hierfür in der logistischen Kette Dienstleistungen erbringt, wie z.B. Spediteure, Lagerhalter, Carrier, Zollagenten usw. sofern sie ihren Sitz in der Europäischen Union haben. Mir sind alleine 5 große multinationale Konzerne, die in Deutschland ihren Firmensitz haben bekannt, die aktuell mit Vollgas dabei sind ihr Unternehmen für den ZWB/AEO fitzumachen um am 01.01.2008 den Antrag auf den AEO F (Zollrechtliche 19 weniger Daten : ZWB-Betriebe müssen bei Einund Ausfuhr weniger Daten liefern (20 statt 29 bei der Einfuhr, 14 statt 23 bei der Ausfuhr) : Die Anmelder müssen sich folglich um weniger Daten kümmern, wodurch sich Einsparungen u.a. im Zusammenhang mit der elektronischen Zollanmeldung ergeben. Dieser Aspekt wird besonders zum Zeitpunkt der obligatorischen elektronischen Anmeldung des gesamten Imund Exports zum Tragen kommen. weniger Kontrollen : Unabhängig von sowieso vorgesehenen Stichprobenkontrollen werden bei ZWB-Betrieben nur dann sicherheitsrelevante Kontrollen durchgeführt, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen. zügigere Kontrollen an vom ZWB-Betrieb gewünschten Orten : Inhabern des Zertifikats wird von Beginn an, also theoretisch ab 1.1.2008 eine zügigere Abfertigung zugesagt. Auch können Kontrollen auf Anfrage des ZWBBetriebs ohne Kostenersatz an anderen Stellen als am Amtsplatz stattfinden, was gerade beim Export ein wichtiger Vorteil ist. vorzeitige Mitteilung über weitergehende Warenkontrollen : Art. 14b Abs. 2 sieht zusätzlich die Möglichkeit vor, dem Inhaber des ZWB-Zertifikats nach Abgabe der Eingangsanmeldung, aber noch vor Ankunft der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft mitzuteilen, dass die Sendung für eine weitergehende Warenkontrolle ausgewählt wurde (außer bei besonderen Risikofällen). Dies wird aber im Regelfall bedeuten, dass bei Schweigen der Zollbehörde auch keine Kontrolle stattfinden wird. Die Kriterien gemäß ZKDurchführungsverordnung Unternehmens und für den Schutz vor Informationsverlust geben Artikel 14h - Einhaltung Zollvorschriften g) Das Unternehmen muss gewährleisten, dass sein Personal darauf hingewiesen wird, dass die Zollbehörden unterrichtet werden müssen, wenn Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Vorschriften festgestellt werden, und geeignete Kontakte zur diesbezüglichen Unterrichtung der Zollbehörden herstellen In den letzten 3 Jahren vor Antragstellung keine schwere Zuwiderhandlung und keine wiederholte Zuwiderhandlung gegen die Zollvorschriften durch: a) den Antragsteller h) Es müssen geeignete informationstechnologische Maßnahmen zum Schutz seines Computersystems vor unbefugtem Eindringen und zur Sicherung seiner Unterlagen verfügbar sein b) Die Personen, die für das Antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder Kontrolle über die Leitung ausüben c) Gegebenenfalls der Vertreter des Antragstellers in Zollangelegenheiten Artikel 14j - Nachgewiesene Zahlungsfähigkeit Die Voraussetzungen in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit des Antragstellers gilt als erfüllt wenn seine Zahlungsfähigkeit für die letzten 3 Jahre nachgewiesen werden kann d) Die Person, die in dem antragstellenden Unternehmen für Zollangelegenheiten verantwortlich ist Die Einhaltung der Zollvorschriften kann als angemessen betrachtet werden, wenn die zuständige Zollbehörde der Auffassung ist, das etwaige Zuwiderhandlungen in Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig sind und keinen Zweifel am guten Glauben des Antragstellers aufkommen läßt. Die Zahlungsfähigkeit ist hier eine gesicherte finanzielle Lage, die es dem Antragsteller unter gebührender Berücksichtigung der Merkmale der Art der Geschäftstätigkeit ermöglicht, die übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen Artikel 14i - Zufriedenstellendes System der Führung der Geschäftsbücher und ggf. der Beförderungsunterlagen Artikel 14k - Angemessene Sicherheitsstandards (1) Die Sicherheitsstandards des Antragsstellers gelten als angemessen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Es muss ein Buchführungssystem verwendet werden, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Mitgliedsstaates entspricht, in dem die Bücher geführt werden, und das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert a) Die Gebäude, die für die von dem Zertifikat erfassten Vorgänge verwendet werden sollen, sind aus Materialien gebaut, die unrechtmäßiges Betreten verhindern und Schutz vor unrechtmäßigem Eindringen bieten b) Der Zollbehröde muss der physische und elektronische Zugang zu den Zoll- und ggf. Beförderungsunterlagen gestattet sein b) Geeignete Zugangskontrollmaßnahmen sind vorhanden, die den unbefugten Zugang zu Versandbereichen, Verladerampen und Frachträumen verhindern c) Es muss ein logistischen System geben, das zwischen Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren unterscheidet c) Die Maßnahmen für die Behandlung der Waren umfassen Schutz vor dem Einbringen, dem Austausch und dem Verlust von Materialien und vor Manipulationen an den Ladeeinheiten d) Es muss eine Verwaltungsorganisation geben, die der Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, und über interne Kontrollen verfügt, mit denen illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte erkannt werden können d) ggf. bestehende Verfahren für die Handhabung von Einfuhr- bzw. Ausfuhrgenehmigungen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen, mit denen diese Waren von anderen Waren unterschieden werden e) Das Unternehmen muss ggf. über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen im Zusammenhang mit handelspolitischen Maßnahmen oder mit dem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen verfügen e) Der Antragsteller hat Maßnahmen getroffen, die eine eindeutige Feststellung seiner Handelpartner ermöglichen, um die internationale Lieferkette zu sichern f) Es muss ausreichende Verfahren für die Archivierung der Aufzeichnungen und Informationen des 20 f) Der Antragsteller unterzieht, soweit gesetzlich zulässig, künftig in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung und nimmt regelmäßig Hintergrundüberprüfungen vor 8. Namen der wichtigsten Führungskräfte (Geschäftsführende Direktoren, Abteilungsleiter, Leiter der Buchhaltung, Leiter der Zollabteilung usw.). Beschreibung der Vertretungsregelung für den Fall, dass der zuständige Mitarbeiter vorübergehend oder längerfristig nicht anwesend ist. 9. Namen und Position der Mitarbeiter innerhalb der Organisation des Antragstellers, die Zollangelegenheiten bearbeiten. Bewertung des Kenntnisstands dieser Personen in Bezug auf Zollfachwissen und Anwendung der Informationstechnologie bei Zoll- und Geschäftsvorgängen und in allgemeinen Geschäftsangelegenheiten. 10. Zustimmung zur oder Ablehnung der Veröffentlichung der Angaben im AEO-Zertifikat im Verzeichnis der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 14x Absatz 4.“ g) Der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass die betreffenden Bediensteten aktiv an Programmen zur Förderung des Sicherheitsbewußtseins teilnehmen (2) gilt für Luftfahrt- oder Schiffahrtgesellschaften , die nicht in der Gemeinschaft ansässig sind, dort aber ein regionales Büro unterhalten. Genauere Informationen bitte selbst nachlesen ! (3) Ist der Antragsteller in der Gemeinschaft ansässig und reglementierter Beauftragter im Sinne der VO (EG) Nr. 2320/2002 und erfüllt er die Anforderungen der VO (EG) Nr. 622/2003, so gelten die in Absatz 1 (siehe hier im Thread 1. a) bis g)) genannten Kriterien in Bezug auf die Räumlichkeiten, für die dem Wirtschaftsbeteiligten der Status eines reglemtierten Beauftragten bewilligt wurde, als erfüllt. Fristen Die normale Frist für die Bearbeitung durch die Zollbehörden beträgt 90 Tage und kann bei Bedarf um 30 Tage verlängert werden. In der Übergangszeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2009 haben die Behörden allerdings 300 Tage Zeit über einen Antrag zu entscheiden. (4) Werden schon andere internationale oder europäische Sicherheitsnormen erfüllt, deren Kriterien denen der vorliegenden Verordnung entsprechen, so gelten die in Absatz (1) genannten Kriterien als erfüllt. Wenn der Antrag nicht vollständig ist oder andere Formalien nicht eingehalten wurden so bekommt man innerhalb von 30 Tagen nach der Einreichung von der Zollbehörde Nachricht und muss dann ggf. Nachbessern oder sich damit abfinden, dass es erst einmal nichts wird..... Informationen zu den hier dargestellten Kriterien sind dem Antragsformular auf ZWB-Zertifikat in Form von Anlagen beizufügen. Diese sind in Anhang 1 zur Verordnung folgendermaßen angegeben : In der Folge wird dann entweder das Zertifikat erteilt oder der Antrag abgelehnt. Ein erteiltes Zertifikat gilt unbefristet, kann aber bei Regelverstößen wieder entzogen werden. 1. Angaben über die Haupteigentümer/-anteilseigner mit Name, Anschrift und Beteiligungsanteil. Angaben über die Vorstandsmitglieder. Sind die Eigentümer bei den Zollbehörden wegen eines früheren Verstoßes gegen die Zollvorschriften bekannt? 2. Person, die in der Verwaltung des Antragstellers für Zollangelegenheiten verantwortlich ist. 3. Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers. 4. Genaue Angaben zur Lage der einzelnen Standorte des Antragstellers und kurze Beschreibung der dort ausgeübten Tätigkeiten. Angabe, ob der Antragsteller und jeder Standort innerhalb der Lieferkette im eigenen Namen und im eigenen Auftrag oder im eigenen Namen, aber im Auftrag eines anderen oder im Namen und im Auftrag eines anderen handelt. 5. Angabe, ob die Waren von Unternehmen gekauft/an Unternehmen geliefert werden, die mit dem Antragsteller verbunden sind. 6. Beschreibung der internen Organisationsstruktur des Antragstellers. Falls vorhanden, bitte Unterlagen über die Aufgaben/Zuständigkeiten jeder Abteilung und/oder Stelle beifügen. 7. Zahl der Mitarbeiter des Antragstellers und jeder Abteilung. 21 Das Antragsformular : 22 Erläuterungen: 1. Antragsteller: Vollständiger Name des antragstellenden Wirtschaftsbeteiligten. 2. Rechtsform des Antragstellers: Wie in der Gründungsurkunde angegeben. 3. Datum der Gründung: Tag, Monat und Jahr (in Zahlen). 4. Anschrift des Unternehmens: Vollständige Anschrift des Ortes, an dem das Unternehmen ansässig ist, einschließlich des Landes. 5. Ort der Hauptniederlassung: Vollständige Anschrift des Ortes der Niederlassung, bei der die Haupttätigkeit ausgeübt wird. 6. Ansprechpartner: Vollständiger Name, Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse des von dem Unternehmen benannten Ansprechpartners, an den sich die Zollbehörden bei der Prüfung des Antrags wenden können. 7. Postanschrift: Nur ausfüllen, wenn sie nicht mit der Anschrift des Unternehmens übereinstimmt. 8., 9. und 10. Umsatzsteueridentifikationsnummer, Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten und Nummer der amtlichen Eintragung: Die entsprechenden Nummern eintragen. Die Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten ist die von der Zollbehörde registrierte Identifikationsnummer. Die Nummer der amtlichen Eintragung ist die vom Handelsregister vergebene Registrierungsnummer. Sind diese Nummern gleich, nur die Umsatzsteueridentifikationsnummer eintragen. Hat der Antragsteller keine Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten, da diese in seinem Mitgliedstaat nicht existiert, Feld leer lassen. 11. Art der beantragten Bescheinigung: Das entsprechende Feld ankreuzen. 12. Wirtschaftszweig: Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens. 13. Mitgliedstaaten, in denen eine zollrelevante Tätigkeit ausgeübt wird: Die entsprechenden ISO-Alpha-2-Ländercodes eintragen. 14. Grenzübergänge: Angabe der regelmäßig für den Grenzübertritt benutzten Zollstellen. 15. Bereits bewilligte Vereinfachungen und Erleichterungen, Zertifikate nach Artikel 14k Absatz 4: Sind bereits Vereinfachungen bewilligt worden, Art der Vereinfachung, einschlägiges Zollverfahren und Bewilligungsnummer angeben. Das einschlägige Zollverfahren ist in Form der Codes einzutragen, die im zweiten oder dritten Abschnitt von Feld 1 des Einheitspapiers angegeben sind. Sind bereits Erleichterungen bewilligt worden, Nummer der Bescheinigung angeben. Ist der Antragsteller Inhaber eines oder mehrer Zertifikate nach Artikel 14k Absatz 4, Art und Nummer des Zertifikats angeben. 16., 17. und 18. Ort/Stelle für Unterlagen/Hauptbuchhaltung: Vollständige Anschriften der zuständigen Büros eintragen. Haben die Büros dieselbe Anschrift, nur Feld 16 ausfüllen. 19. Vor- und Zuname, Funktion, Datum und Unterschrift des Antragstellers: Unterschrift: Der Unterzeichner sollte seine Funktion hinzufügen. Unterzeichner sollte stets die Person sein, die den Antragsteller insgesamt vertritt. Name: Name des Antragstellers und Stempel des Antragstellers. Anlagen Folgende Anlagen sind dem Antragsformular beizufügen : 1. Angaben über die Haupteigentümer/-anteilseigner mit Name, Anschrift und Beteiligungsanteil. Angaben über die Vorstandsmitglieder. Sind die Eigentümer bei den Zollbehörden wegen eines früheren Verstoßes gegen die Zollvorschriften bekannt? 2. Person, die in der Verwaltung des Antragstellers für Zollangelegenheiten verantwortlich ist. 23 3. Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers. 4. Genaue Angaben zur Lage der einzelnen Standorte des Antragstellers und kurze Beschreibung der dort ausgeübten Tätigkeiten. Angabe, ob der Antragsteller und jeder Standort innerhalb der Lieferkette im eigenen Namen und im eigenen Auftrag oder im eigenen Namen, aber im Auftrag eines anderen oder im Namen und im Auftrag eines anderen handelt. 5. Angabe, ob die Waren von Unternehmen gekauft/an Unternehmen geliefert werden, die mit dem Antragsteller verbunden sind. 6. Beschreibung der internen Organisationsstruktur des Antragstellers. Falls vorhanden, bitte Unterlagen über die Aufgaben/Zuständigkeiten jeder Abteilung und/oder Stelle beifügen. 7. Zahl der Mitarbeiter des Antragstellers und jeder Abteilung. 8. Namen der wichtigsten Führungskräfte (Geschäftsführende Direktoren, Abteilungsleiter, Leiter der Buchhaltung, Leiter der Zollabteilung usw.). Beschreibung der Vertretungsregelung für den Fall, dass der zuständige Mitarbeiter vorübergehend oder längerfristig nicht anwesend ist. 9. Namen und Position der Mitarbeiter innerhalb der Organisation des Antragstellers, die Zollangelegenheiten bearbeiten. Bewertung des Kenntnisstands dieser Personen in Bezug auf Zollfachwissen und Anwendung der Informationstechnologie bei Zoll- und Geschäftsvorgängen und in allgemeinen Geschäftsangelegenheiten. 10. Zustimmung zur oder Ablehnung der Veröffentlichung der Angaben im AEO-Zertifikat im Verzeichnis der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 14x Absatz 4.“ 24