Führungsinformation Leitfaden Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ab sofort im Netz Auch beim Arbeitgeber BASEL STADT kommen immer wieder Fälle von sexueller Belästigung vor. Sie als Führungskraft haben in Ihrem Zuständigkeitsbereich die verantwortungsvolle Aufgabe, für eine belästigungsfreie Arbeitsatmosphäre zur sorgen. Kommt in Ihrem Bereich ein Fall sexueller Belästigung vor, sind Sie häufig die Person, die als erste Stellung nehmen und entsprechend handeln muss. Um Ihnen diese Aufgabe zu erleichtern, hat der Zentrale Personaldienst einen Leitfaden für Führungskräfte herausgegeben, der Ihnen aufzeigen möchte, wie Sie in einer solchen Situation handeln sollen, bzw. sexuellen Übergriffen vorbeugen können. Er enthält auch alle wichtigen Adressen und Anlaufstellen sowie ein Dokument mit Antworten auf häufig gestellte Fragen. Den Leitfaden finden Sie im Intranet und im Internet unter folgenden Adressen: Internet: http://www.arbeitgeber.bs.ch/arbeitgeber/pdf/sex_Bel_Leitfaden_f_FK.pdf http://www.arbeitgeber.bs.ch/arbeitgeber/pdf/sex_Bel_FAQ.pdf Der bestehende Leitfaden für das Kantonsspital behält seine Gültigkeit. Basel, 4. Juni 2004 = = Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Zentraler Personaldienst Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Leitfaden für Führungskräfte Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Zentraler Personaldienst 2 1. Verbot sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist verboten (eidgenössisches Gleichstellungsgesetz, Personalgesetz und Verordnung des Regierungsrates über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vom 10. Juni 1997). Die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung müssen an ihrem Arbeitsplatz vor jeder Form sexueller Belästigung geschützt werden (§ 1 der Verordnung). Führungsverantwortliche sind in ihrem Zuständigkeitsbereich für eine belästigungsfreie Arbeitsatmosphäre verantwortlich. Informationen betreffend sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz müssen sie ernst nehmen und die betroffene Person unterstützen. Erfüllt eine sexuelle Belästigung einen Straftatbestand (sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung, Art 189/190 Strafgesetzbuch), hat die Anstellungsbehörde unabhängig vom Strafverfahren von Amtes wegen ein Massnahmenverfahren (§ 24 Personalgesetz), in schweren Fällen ein Entlassungsverfahren, durchzuführen (§ 4 der Verordnung). 2. Definition Als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz gilt jedes Verhalten mit sexuellem Bezug, das von der betroffenen Person unerwünscht ist und von dem die verursachende Person weiss oder wissen müsste, dass es unerwünscht ist. Als sexuelle Belästigung gelten insbesondere: • • • • • • • • • • Anzügliche und peinliche Bemerkungen E-Mails und SMS mit entsprechendem Inhalt Herabwürdigende Blicke und Gesten Sprüche und Witze, die Frauen oder Männer herabwürdigen Bilder, die Frauen oder Männer herabwürdigen, insbesondere Bilder mit sexuellem Inhalt Unerwünschte Berührungen Unerwünschte Einladungen Annäherungsversuche, insbesondere solche, die mit Versprechen von Vorteilen oder Androhen von Nachteilen einhergehen Sexuelle Nötigung (Straftat nach Art. 189/190 Strafgesetzbuch) Vergewaltigung (Straftat nach Art. 189/190 Strafgesetzbuch) Es gilt ein absolutes Verbot sexueller Belästigung (Verordnung § 2 Abs. 2). Jede Form sexueller Belästigung zu unterbinden, gehört zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Verordnung § 4). Nicht unter den Begriff sexuelle Belästigung fällt ein Flirt, der von beiden Seiten erwünscht ist. 3. Prävention Linie Die Führungsverantwortlichen tragen die Hauptverantwortung bei der Prävention vor sexueller Belästigung. Sie signalisieren gegenüber dem ganzen Team in ihrem täglichen Verhalten unzweideutig, dass sie das Verbot jeder Form sexueller Belästigung ernst nehmen und gegen Zuwiderhandlungen einschreiten. Das bedeutet: • Die Definition sexueller Belästigung bei den Mitarbeitenden bekannt machen und als Führungsperson selber klar Position beziehen. • Prozeduren und Sanktionen im Fall des Auftretens sexueller Belästigung bekannt geben und auch tatsächlich anwenden. Sexuelle Belästigung Leitfaden für Führungskräfte 2 26.5.2004 3 • Als Führungsperson im eigenen Führungsbereich für ein Klima sorgen, das sich durch einen wertschätzenden Umgang aller Mitarbeitenden untereinander auszeichnet und in welchem Transparenz über Führungsentscheide herrscht. • Die eigene Wahrnehmung schärfen, z.B. durch Teilnahme an Fachschulungen. Dezentrale Personaldienste Die Dezentralen Personaldienste beraten die Linienverantwortlichen in allen Fragen zum Thema „Sexuelle Belästigung“. Sie unterstützen die Führungspersonen in der Prävention. Insbesondere sorgen sie für einen ausreichenden Wissensstand zum Thema. Wenn sie den Eindruck gewinnen, dass in einer Abteilung ein Klima herrscht, in welchem die Gefahr sexueller Belästigung vorhanden ist, suchen sie aktiv das Gespräch mit den Führungsverantwortlichen. Sie weisen die Führungspersonen auf ihre Verantwortung und auf die Möglichkeit von Beratungs- und Schulungsmassnahmen hin. Betriebliche Sozialberatung des Zentralen Personaldienstes Die Betriebliche Sozialberatung des Zentralen Personaldienstes stellt Merkblätter und Leitfäden zum Thema zur Verfügung. Sie ist für die Schulung der Vertrauensleute zuständig und organisiert bei Bedarf Schulungen für bestimmte Zielgruppen (Führungspersonen, Abteilungen etc.). Vertrauenspersonen für Fälle von sexueller Belästigung1 Vertrauenspersonen sind in erster Linie Anlaufstelle für Betroffene. Sie können aber auch die Durchführung von Sensibilisierungs- und Präventionsmassnahmen verlangen (informelles Verfahren). 4. Intervention bei Fällen von sexueller Belästigung Führungsverantwortliche müssen Klagen ernst nehmen und so handeln, dass die betroffene Person unterstützt wird. Gleichzeitig darf niemand in ungerechtfertigter Weise verurteilt werden. Ziel jeder Massnahme muss sein, die Belästigung zu stoppen, aber eine unnötige Eskalation zu vermeiden. Unabhängig vom Sachverhalt muss die Führungsperson durch geeignete Informations- und Sensibilisierungsmassnahmen sicherstellen, dass allen Mitarbeitenden klar ist, dass vom Arbeitgeber BASEL-STADT keine Form sexueller Belästigung toleriert wird. Der Umgang mit Fällen von sexueller Belästigung verlangt ein sorgfältig überlegtes Vorgehen, unter anderem weil häufig Zeuginnen und Zeugen fehlen. Ungeschicktes Vorgehen führt leicht dazu, dass ein Opfer ein zweites Mal zum Opfer gemacht wird und zum Beispiel die Arbeitsstelle wechseln muss. Wegen der manchmal schwierigen Beweislage ist es nötig, dass die Führungsperson von Anfang an jedes Gespräch sorgfältig dokumentiert und die Gesprächsnotiz durch die Gesprächsteilnehmenden visieren lässt. Es ist wichtig, dass sich Führungskräfte in schwierigeren Fällen möglichst früh von einer im Umgang mit Fällen von sexueller Belästigung erfahrenen Fachperson, bzw. Fachstelle beraten lassen. Dass am Anfang keine Fehler gemacht werden, ist zentral! Sollen personalrechtlich relevante Massnahmen ergriffen werden, ist eine Absprache mit dem Personal- und Rechtsdienst sowie der Anstellungsbehörde zwingend. 1 Die Aufgaben und Kompetenzen der Vertrauenspersonen sind in der Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung im Detail geregelt (§§ 5ff) Sexuelle Belästigung Leitfaden für Führungskräfte 3 26.5.2004 4 Folgende Fragen sollten handlungsleitend sein: • • • • • • • Was ist der Sachverhalt? Wie kann die Belästigung möglichst rasch gestoppt werden? Welche Ziele sollen erreicht werden? Welchen Massnahmen sind dem Vergehen, der Situation und der Zielsetzung angemessen? Braucht es eine externe Unterstützung? Wer muss wann mit welchem Ziel konfrontiert oder einbezogen oder informiert werden? Wie und wann soll der Nutzen einer Massnahme evaluiert werden, für welche Zeitdauer soll eine Massnahme ausgesprochen werden? Verhalten gegenüber dem Opfer • • • • • Die Führungsperson hört einer wegen Belästigung klagenden Person genau zu und bespricht mit ihr Ziele und weitere Schritte. Sie unterstützt die betroffene Person darin, gegenüber der belästigenden Person klar und deutlich „Nein“ zu sagen: Selbstbewusste Strategien haben die grössten Erfolgsaussichten; defensive Strategien stoppen die Belästigung kaum. Eine vorgesetzte Person kann Betroffene weniger informell beraten als eine Vertrauensperson oder die Sozialberatung. Bei Unsicherheiten bezüglich Vorgehen oder Tatbestand ist die klagende Person zur Beratung und Unterstützung an die zuständige betriebliche Sozialberatung oder an eine Vertrauensperson für Fälle von sexueller Belästigung zu verweisen. Diese Stellen sind an eine Schweigepflicht gebunden. Die belästigte Person muss über ihre Rechte informiert werden. Es sind dies das informelle und das formelle Verfahren (vgl. Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz §§ 5ff.). Das formelle Verfahren sollte eine von sexueller Belästigung betroffene Person in ihrem eigenen Interesse nur nach vorheriger Beratung durch eine Fachperson einleiten. In schwerwiegenden, offensichtlich strafrechtlich relevanten Fällen ist das Opfer sofort an die Opferhilfestelle zu verweisen. (Siehe Adressen und Anlaufstellen) Selber muss die Führungsperson umgehend Kontakt mit dem zuständigen Rechts- und dem Personaldienst und der Anstellungsbehörde aufnehmen, um rasch Massnahmen ergreifen zu können. Verhalten gegenüber einer beschuldigten Person Die Führungsperson konfrontiert nach Absprache mit dem Opfer die beschuldigte Person mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung. Je nach Sachlage und Verhalten der beschuldigten Person muss unterschiedlich vorgegangen werden (vgl. nachstehendes Schema). Sexuelle Belästigung Leitfaden für Führungskräfte 4 26.5.2004 5 Ablaufschema für das Verhalten gegenüber einer beschuldigten Person Beschuldigte Person mit Gerücht oder Klage konfrontieren (in Absprache mit der klagenden Person) Beschuldigung wird zurückgewiesen, ev. Gegenangriff Plausibel für Führung Nicht plausibel für Führung weitere Informationen sammeln; Umstände und Ursachen der Klage ergründen Im Umgang mit Fällen von SB erfahrene Fachperson zuziehen, weitere Informationen einholen Problem als Konfliktfall angehen Mobbingverdacht abklären Schuldeingeständnis, ev. Einsicht in Fehlverhalten Einmaliges, nicht strafrechtlich relevantes Vorkommnis: Vereinbarungen treffen, Verhaltensänderungen iniziieren, Abhilfe schaffen, Entschuldigung, Versetzung etc. Wiederholungstat oder strafrechtlich relevante Tat: Eintrag in Personalakte, Freistellung, Versetzung, Entlassung, Strafanzeige etc. Unbedingt Rechts- und Personaldienst einschalten! Weitere Konfrontationen Rückweisung des Tatbestands Eingeständnis Umsetzung der Massnahmen Letzte Konfrontation Ev. Richtigstellung und Rehabilitation, Massnahmen; nochmals explizit auf Verbot sexueller Belästigung hinweisen und selber eine klare Haltung einnehmen. Vereinbarung und Massnahmen (räumliche und aufgabenmässige Trennung der Involvierten, ev. Versetzung der beschuldigten Person, weitere Massnahmen) Evaluation und ev. weitere Massnahmen Evaluation und Abschluss Arbeit mit dem Team! Generelle Haltung gegenüber sexueller Belästigung klarstellen (Prävention und/oder Bewältigung) Sexuelle Belästigung Leitfaden für Führungskräfte 5 26.5.2004 6 5. Adressen und Anlaufstellen Für Departemente Betriebliche Sozialberatung Zentraler Personaldienst Corinne Panchaud Grenzacherstrasse 1 4005 Basel Tel: E-Mail: 061 267 99 71 [email protected] Für Betriebe und Direktionen BVB ITERA Katja Müggler Betriebliche Sozialberatung und Coaching Solothurnerstrasse 11 4053 Basel Tel: 076 381 32 50 E-Mail: [email protected] IWB ITERA Gabrièle Bär Betriebliche Sozialberatung und Coaching Solothurnerstrasse 11 4053 Basel Tel: 061 362 04 87 E-Mail: [email protected] Felix Platter-Spital über Nicole Trepp Personalleiterin FPS Burgfelderstrasse 101 4012 Basel Tel: E-Mail: 061 326 41 30 [email protected] Kantonsspital über Eleonora Riz à Porta Personal- und Organisationsentwicklung KBS Klingelbergstrasse 23 4031 Basel Tel: 061 265 23 47 E-Mail: [email protected] Psychiatrische Universitätsklinik über Liselotte Gujer Personalleiterin PUK Wilhelm Klein-Strasse 27 4025 Basel Tel: E-Mail: Sexuelle Belästigung Leitfaden für Führungskräfte 6 061 325 52 22 [email protected] 26.5.2004 7 Juristische Fragen Fragen zur Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Zentraler Personaldienst Rechtsdienst Andrea Wolf Rebgasse 14 4005 Basel Tel: E-Mail: 061 267 99 07 [email protected] Tel: E-Mail: 061 267 88 36 [email protected] Fragen zum personalrechtlichen Vorgehen Dezentrale Personaldienste Abklärungen zum formellen Verfahren Kant. Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen Antonina Stoll Utengasse 36 4005 Basel Weitere Anlaufstellen für Betroffene Vertrauenspersonen für Fälle von sexueller Belästigung Eine aktuelle Liste der Vertrauenspersonen findet sich auf dem Internet/Intranet oder ist bei der Betrieblichen Sozialberatung des ZPD zu bestellen (061 267 99 71) Intranet: http://intranet.bs.ch/personaldienste/Archiv/archiv.htm Internet: http://www.arbeitgeber.bs.ch/arbeitgeber/pdf/Sexbel.pdf Opferhilfestellen Steinenring 53 Beratungsstelle Opferhilfe beider Basel 4051 Basel Nottelefon Tel: E-Mail: 061 693 44 40 [email protected] Tel: E-Mail: 061 692 91 11 [email protected] Steinenring 53 4051 Basel Sexuelle Belästigung Leitfaden für Führungskräfte 7 26.5.2004 8 Weiterbildung Beratung und Schulung für Vertrauenspersonen Betriebliche Sozialberatung Zentraler Personaldienst Corinne Panchaud Grenzacherstrasse 1 4005 Basel Tel: E-Mail: 061 267 99 71 [email protected] Tel: E-Mail 061 267 99 46 [email protected] Organisation von Weiterbildungsangeboten Personal- und Organisationsentwicklung Zentraler Personaldienst Rebgasse 14 4005 Basel Sexuelle Belästigung Leitfaden für Führungskräfte 8 26.5.2004