Leitfaden Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

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Führungsinformation
Leitfaden Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ab sofort im Netz
Auch beim Arbeitgeber BASEL STADT kommen immer wieder Fälle von
sexueller Belästigung vor.
Sie als Führungskraft haben in Ihrem Zuständigkeitsbereich die
verantwortungsvolle Aufgabe, für eine belästigungsfreie Arbeitsatmosphäre
zur sorgen. Kommt in Ihrem Bereich ein Fall sexueller Belästigung vor, sind
Sie häufig die Person, die als erste Stellung nehmen und entsprechend
handeln muss.
Um Ihnen diese Aufgabe zu erleichtern, hat der Zentrale Personaldienst
einen Leitfaden für Führungskräfte herausgegeben, der Ihnen aufzeigen
möchte, wie Sie in einer solchen Situation handeln sollen, bzw. sexuellen
Übergriffen vorbeugen können. Er enthält auch alle wichtigen Adressen und
Anlaufstellen sowie ein Dokument mit Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Den Leitfaden finden Sie im Intranet und im Internet unter folgenden
Adressen:
Internet:
http://www.arbeitgeber.bs.ch/arbeitgeber/pdf/sex_Bel_Leitfaden_f_FK.pdf
http://www.arbeitgeber.bs.ch/arbeitgeber/pdf/sex_Bel_FAQ.pdf
Der bestehende Leitfaden für das Kantonsspital behält seine Gültigkeit.
Basel, 4. Juni 2004
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Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt
Zentraler Personaldienst
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Leitfaden für Führungskräfte
Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt
Zentraler Personaldienst
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1.
Verbot sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist verboten (eidgenössisches Gleichstellungsgesetz,
Personalgesetz und Verordnung des Regierungsrates über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vom 10. Juni 1997). Die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung
müssen an ihrem Arbeitsplatz vor jeder Form sexueller Belästigung geschützt werden (§ 1
der Verordnung). Führungsverantwortliche sind in ihrem Zuständigkeitsbereich für eine belästigungsfreie Arbeitsatmosphäre verantwortlich. Informationen betreffend sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz müssen sie ernst nehmen und die betroffene Person unterstützen.
Erfüllt eine sexuelle Belästigung einen Straftatbestand (sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung, Art 189/190 Strafgesetzbuch), hat die Anstellungsbehörde unabhängig vom Strafverfahren von Amtes wegen ein Massnahmenverfahren (§ 24 Personalgesetz), in schweren
Fällen ein Entlassungsverfahren, durchzuführen (§ 4 der Verordnung).
2.
Definition
Als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz gilt jedes Verhalten mit sexuellem Bezug, das von
der betroffenen Person unerwünscht ist und von dem die verursachende Person weiss oder
wissen müsste, dass es unerwünscht ist. Als sexuelle Belästigung gelten insbesondere:
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Anzügliche und peinliche Bemerkungen
E-Mails und SMS mit entsprechendem Inhalt
Herabwürdigende Blicke und Gesten
Sprüche und Witze, die Frauen oder Männer herabwürdigen
Bilder, die Frauen oder Männer herabwürdigen, insbesondere Bilder mit sexuellem
Inhalt
Unerwünschte Berührungen
Unerwünschte Einladungen
Annäherungsversuche, insbesondere solche, die mit Versprechen von Vorteilen
oder Androhen von Nachteilen einhergehen
Sexuelle Nötigung (Straftat nach Art. 189/190 Strafgesetzbuch)
Vergewaltigung (Straftat nach Art. 189/190 Strafgesetzbuch)
Es gilt ein absolutes Verbot sexueller Belästigung (Verordnung § 2 Abs. 2). Jede Form sexueller Belästigung zu unterbinden, gehört zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Verordnung
§ 4).
Nicht unter den Begriff sexuelle Belästigung fällt ein Flirt, der von beiden Seiten erwünscht
ist.
3.
Prävention
Linie
Die Führungsverantwortlichen tragen die Hauptverantwortung bei der Prävention vor sexueller Belästigung. Sie signalisieren gegenüber dem ganzen Team in ihrem täglichen Verhalten
unzweideutig, dass sie das Verbot jeder Form sexueller Belästigung ernst nehmen und gegen Zuwiderhandlungen einschreiten. Das bedeutet:
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Die Definition sexueller Belästigung bei den Mitarbeitenden bekannt machen und als
Führungsperson selber klar Position beziehen.
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Prozeduren und Sanktionen im Fall des Auftretens sexueller Belästigung bekannt
geben und auch tatsächlich anwenden.
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Als Führungsperson im eigenen Führungsbereich für ein Klima sorgen, das sich
durch einen wertschätzenden Umgang aller Mitarbeitenden untereinander auszeichnet und in welchem Transparenz über Führungsentscheide herrscht.
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Die eigene Wahrnehmung schärfen, z.B. durch Teilnahme an Fachschulungen.
Dezentrale Personaldienste
Die Dezentralen Personaldienste beraten die Linienverantwortlichen in allen Fragen zum
Thema „Sexuelle Belästigung“. Sie unterstützen die Führungspersonen in der Prävention.
Insbesondere sorgen sie für einen ausreichenden Wissensstand zum Thema. Wenn sie den
Eindruck gewinnen, dass in einer Abteilung ein Klima herrscht, in welchem die Gefahr sexueller Belästigung vorhanden ist, suchen sie aktiv das Gespräch mit den Führungsverantwortlichen. Sie weisen die Führungspersonen auf ihre Verantwortung und auf die Möglichkeit
von Beratungs- und Schulungsmassnahmen hin.
Betriebliche Sozialberatung des Zentralen Personaldienstes
Die Betriebliche Sozialberatung des Zentralen Personaldienstes stellt Merkblätter und Leitfäden zum Thema zur Verfügung. Sie ist für die Schulung der Vertrauensleute zuständig und
organisiert bei Bedarf Schulungen für bestimmte Zielgruppen (Führungspersonen, Abteilungen etc.).
Vertrauenspersonen für Fälle von sexueller Belästigung1
Vertrauenspersonen sind in erster Linie Anlaufstelle für Betroffene. Sie können aber auch
die Durchführung von Sensibilisierungs- und Präventionsmassnahmen verlangen (informelles Verfahren).
4.
Intervention bei Fällen von sexueller Belästigung
Führungsverantwortliche müssen Klagen ernst nehmen und so handeln, dass die betroffene
Person unterstützt wird. Gleichzeitig darf niemand in ungerechtfertigter Weise verurteilt werden. Ziel jeder Massnahme muss sein, die Belästigung zu stoppen, aber eine unnötige Eskalation zu vermeiden.
Unabhängig vom Sachverhalt muss die Führungsperson durch geeignete Informations- und
Sensibilisierungsmassnahmen sicherstellen, dass allen Mitarbeitenden klar ist, dass vom
Arbeitgeber BASEL-STADT keine Form sexueller Belästigung toleriert wird.
Der Umgang mit Fällen von sexueller Belästigung verlangt ein sorgfältig überlegtes Vorgehen, unter anderem weil häufig Zeuginnen und Zeugen fehlen. Ungeschicktes Vorgehen
führt leicht dazu, dass ein Opfer ein zweites Mal zum Opfer gemacht wird und zum Beispiel
die Arbeitsstelle wechseln muss.
Wegen der manchmal schwierigen Beweislage ist es nötig, dass die Führungsperson von
Anfang an jedes Gespräch sorgfältig dokumentiert und die Gesprächsnotiz durch die Gesprächsteilnehmenden visieren lässt.
Es ist wichtig, dass sich Führungskräfte in schwierigeren Fällen möglichst früh von einer im
Umgang mit Fällen von sexueller Belästigung erfahrenen Fachperson, bzw. Fachstelle beraten lassen. Dass am Anfang keine Fehler gemacht werden, ist zentral!
Sollen personalrechtlich relevante Massnahmen ergriffen werden, ist eine Absprache mit
dem Personal- und Rechtsdienst sowie der Anstellungsbehörde zwingend.
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Die Aufgaben und Kompetenzen der Vertrauenspersonen sind in der Verordnung über den
Schutz vor sexueller Belästigung im Detail geregelt (§§ 5ff)
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Folgende Fragen sollten handlungsleitend sein:
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Was ist der Sachverhalt?
Wie kann die Belästigung möglichst rasch gestoppt werden?
Welche Ziele sollen erreicht werden?
Welchen Massnahmen sind dem Vergehen, der Situation und der Zielsetzung angemessen?
Braucht es eine externe Unterstützung?
Wer muss wann mit welchem Ziel konfrontiert oder einbezogen oder informiert werden?
Wie und wann soll der Nutzen einer Massnahme evaluiert werden, für welche Zeitdauer soll eine Massnahme ausgesprochen werden?
Verhalten gegenüber dem Opfer
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Die Führungsperson hört einer wegen Belästigung klagenden Person genau zu und
bespricht mit ihr Ziele und weitere Schritte.
Sie unterstützt die betroffene Person darin, gegenüber der belästigenden Person
klar und deutlich „Nein“ zu sagen: Selbstbewusste Strategien haben die grössten Erfolgsaussichten; defensive Strategien stoppen die Belästigung kaum.
Eine vorgesetzte Person kann Betroffene weniger informell beraten als eine Vertrauensperson oder die Sozialberatung. Bei Unsicherheiten bezüglich Vorgehen
oder Tatbestand ist die klagende Person zur Beratung und Unterstützung an die zuständige betriebliche Sozialberatung oder an eine Vertrauensperson für Fälle von
sexueller Belästigung zu verweisen. Diese Stellen sind an eine Schweigepflicht gebunden.
Die belästigte Person muss über ihre Rechte informiert werden. Es sind dies das informelle und das formelle Verfahren (vgl. Verordnung über den Schutz vor sexueller
Belästigung am Arbeitsplatz §§ 5ff.). Das formelle Verfahren sollte eine von sexueller Belästigung betroffene Person in ihrem eigenen Interesse nur nach vorheriger
Beratung durch eine Fachperson einleiten.
In schwerwiegenden, offensichtlich strafrechtlich relevanten Fällen ist das Opfer sofort an die Opferhilfestelle zu verweisen. (Siehe Adressen und Anlaufstellen) Selber
muss die Führungsperson umgehend Kontakt mit dem zuständigen Rechts- und
dem Personaldienst und der Anstellungsbehörde aufnehmen, um rasch Massnahmen ergreifen zu können.
Verhalten gegenüber einer beschuldigten Person
Die Führungsperson konfrontiert nach Absprache mit dem Opfer die beschuldigte Person
mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung. Je nach Sachlage und Verhalten der beschuldigten Person muss unterschiedlich vorgegangen werden (vgl. nachstehendes Schema).
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Ablaufschema für das Verhalten gegenüber einer beschuldigten Person
Beschuldigte Person mit Gerücht
oder Klage konfrontieren
(in Absprache mit der klagenden Person)
Beschuldigung wird
zurückgewiesen,
ev. Gegenangriff
Plausibel für
Führung
Nicht plausibel
für Führung
weitere Informationen
sammeln;
Umstände
und Ursachen der
Klage ergründen
Im Umgang
mit Fällen von
SB erfahrene
Fachperson
zuziehen,
weitere Informationen einholen
Problem als Konfliktfall angehen
Mobbingverdacht
abklären
Schuldeingeständnis,
ev. Einsicht in Fehlverhalten
Einmaliges, nicht
strafrechtlich relevantes Vorkommnis: Vereinbarungen treffen, Verhaltensänderungen
iniziieren, Abhilfe
schaffen, Entschuldigung, Versetzung etc.
Wiederholungstat
oder strafrechtlich
relevante Tat:
Eintrag in Personalakte, Freistellung, Versetzung, Entlassung,
Strafanzeige etc.
Unbedingt
Rechts- und
Personaldienst
einschalten!
Weitere Konfrontationen
Rückweisung des
Tatbestands
Eingeständnis
Umsetzung der Massnahmen
Letzte Konfrontation
Ev. Richtigstellung
und Rehabilitation,
Massnahmen; nochmals explizit auf
Verbot sexueller
Belästigung hinweisen und selber eine
klare Haltung einnehmen.
Vereinbarung und
Massnahmen (räumliche und aufgabenmässige Trennung der
Involvierten, ev. Versetzung der beschuldigten Person, weitere
Massnahmen)
Evaluation und ev.
weitere Massnahmen
Evaluation und Abschluss
Arbeit mit dem Team! Generelle Haltung gegenüber sexueller Belästigung
klarstellen
(Prävention und/oder Bewältigung)
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5.
Adressen und Anlaufstellen
Für Departemente
Betriebliche
Sozialberatung
Zentraler Personaldienst
Corinne Panchaud
Grenzacherstrasse 1
4005 Basel
Tel:
E-Mail:
061 267 99 71
[email protected]
Für Betriebe und Direktionen
BVB
ITERA
Katja Müggler
Betriebliche Sozialberatung und Coaching
Solothurnerstrasse 11
4053 Basel
Tel:
076 381 32 50
E-Mail: [email protected]
IWB
ITERA
Gabrièle Bär
Betriebliche Sozialberatung und Coaching
Solothurnerstrasse 11
4053 Basel
Tel:
061 362 04 87
E-Mail: [email protected]
Felix Platter-Spital
über Nicole Trepp
Personalleiterin FPS
Burgfelderstrasse 101
4012 Basel
Tel:
E-Mail:
061 326 41 30
[email protected]
Kantonsspital
über Eleonora Riz à Porta
Personal- und Organisationsentwicklung KBS
Klingelbergstrasse 23
4031 Basel
Tel:
061 265 23 47
E-Mail: [email protected]
Psychiatrische
Universitätsklinik
über Liselotte Gujer
Personalleiterin PUK
Wilhelm Klein-Strasse 27
4025 Basel
Tel:
E-Mail:
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061 325 52 22
[email protected]
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Juristische Fragen
Fragen zur Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
Zentraler
Personaldienst
Rechtsdienst
Andrea Wolf
Rebgasse 14
4005 Basel
Tel:
E-Mail:
061 267 99 07
[email protected]
Tel:
E-Mail:
061 267 88 36
[email protected]
Fragen zum personalrechtlichen Vorgehen
Dezentrale Personaldienste
Abklärungen zum formellen Verfahren
Kant. Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen
Antonina Stoll
Utengasse 36
4005 Basel
Weitere Anlaufstellen für Betroffene
Vertrauenspersonen für Fälle von sexueller Belästigung
Eine aktuelle Liste der Vertrauenspersonen findet sich auf dem Internet/Intranet oder ist
bei der Betrieblichen Sozialberatung des ZPD zu bestellen (061 267 99 71)
Intranet: http://intranet.bs.ch/personaldienste/Archiv/archiv.htm
Internet: http://www.arbeitgeber.bs.ch/arbeitgeber/pdf/Sexbel.pdf
Opferhilfestellen
Steinenring 53
Beratungsstelle
Opferhilfe beider Basel 4051 Basel
Nottelefon
Tel:
E-Mail:
061 693 44 40
[email protected]
Tel:
E-Mail:
061 692 91 11
[email protected]
Steinenring 53
4051 Basel
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Weiterbildung
Beratung und Schulung für Vertrauenspersonen
Betriebliche
Sozialberatung
Zentraler Personaldienst
Corinne Panchaud
Grenzacherstrasse 1
4005 Basel
Tel:
E-Mail:
061 267 99 71
[email protected]
Tel:
E-Mail
061 267 99 46
[email protected]
Organisation von Weiterbildungsangeboten
Personal- und Organisationsentwicklung
Zentraler Personaldienst
Rebgasse 14
4005 Basel
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