Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten aus mangelnder

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VG München, Beschluss v. 08.09.2017 – M 25 K 17.35827
Titel:
Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten aus mangelnder Vertretungsbefugnis
Normenketten:
VwGO § 67 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1
EuRAG § 1
Leitsatz:
Ein „Procuratore Legale“ nach italienischem Recht erfüllt die sog. Eingliederungsvoraussetzungen
nach § 1 EuRAG für die Gleichstellung mit deutschen Rechtsanwälten nicht, da diese Form der
Zulassung in der Anlage zum EuRAG für Italien nicht aufgeführt ist. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zurückweisung eines nicht vertretungsberechtigten Bevollmächtigten, Anerkennung als Rechtsanwalt im
Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO für italienische Staatsangehörige nicht bei Berufsbezeichnung als
„Procuratore legale“
Tenor
Herr Alfredo d‘Atri wird als Prozessbevollmächtigter des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
I.
1
Mit Schreiben vom 25. März 2017, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 27.
März 2017 erhob Herr A. d’... als Bevollmächtigter Klage für den Kläger.
2
Am 30. März 2017 wies das Gericht auf Zweifel an der Vertretungsbefugnis und den Mangel der nicht
vorgelegten Vollmacht sowie auf § 67 Abs. 3 und Abs. 6 VwGO hin.
3
Mit Schreiben vom 5. April 2017 erklärte Herr d’..., dass er bei der Anwaltskammer M. als „Procuratore
Legale“ zugelassen und daher gemäß dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte und der
Freizügigkeitsverordnung der EU berechtigt sei, als Bevollmächtigter vor dem Verwaltungsgericht München
aufzutreten und sich für den Kläger zu bestellen. Eine Vollmacht des Klägers wurde eingereicht.
4
Das Gericht wies den Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 17. Mai 2017 darauf hin, dass
Rechtsanwalt im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO in erster Linie derjenige sei, der wirksam zur
Rechtsanwaltschaft zugelassen worden sei, aber auch ein europäischer Rechtsanwalt im Sinne des
Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG). Das EuRAG sei
anwendbar auf natürliche Personen, die berechtigt seien, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu
dieser Vorschrift genannten Berufsbezeichnung selbständig tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte) (§ 1
EuRAG). Für Italien führe die Anlage (nur) die Bezeichnung „Avvocato“ auf. Das Gericht beabsichtige
deshalb, den Bevollmächtigten gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO zurückzuweisen.
5
Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.
6
Mit Beschluss vom 7. September 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als
Einzelrichter übertragen.
7
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtssowie Behördenakte
verwiesen.
II.
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Der Bevollmächtigte wird zurückgewiesen, weil er nicht vertretungsbefugt ist (§ 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Der Bevollmächtigte ist vorliegend nicht vertretungsbefugt, da er nicht Rechtsanwalt im Sinne des § 67 Abs.
2 Satz 1 VwGO ist. Er ist weder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen noch europäischer Rechtsanwalt i.S.v.
§ 1 EuRAG.
9
Rechtsanwalt i.S.v. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Nach dem
einschlägigen Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte (EuRAG) ist ein europäischer
Rechtsanwalt deutschen Rechtsanwälten gleichgestellt, wenn er die sog. Eingliederungsvoraussetzungen
nach dem EuRAG erfüllt. Europäischer Rechtsanwalt ist nach § 1 EuRAG eine natürliche Person, die
berechtigt ist, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten
Berufsbezeichnung selbständig tätig zu sein (europäischer Rechtsanwalt). Diese Voraussetzungen erfüllt
der Bevollmächtigte nicht, denn die Zulassung als „Procuratore Legale“ ist in der Anlage zum EuRAG für
Italien nicht aufgeführt.
10
Dass der Bevollmächtigte vor der Anwaltskammer Mailand als „Procuratore Legale“ zugelassen ist, ändert
an seiner mangelnden Vertretungsbefugnis nichts (vgl. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage, 2010, §
67 Rn. 3 unter Verweis auf VGH Mannheim, NJW 1998, 1330). Eine andere Vertretungsbefugnis aus § 67
Abs. 2 VwGO ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
11
Der Bevollmächtigte war somit gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO zurückzuweisen.
12
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
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