DDr. Thomas Felkai Wahlarztordination für Zahn- und Kieferregulierung A-3100 St. Pölten, Wiener Straße 13 Tel.: +43(0)2742/26555 Fax: +43(0)2742/26555-43 [email protected] www.zahnspange.info Allgemeine Hinweise Die im Folgenden beschriebenen Allgemeinen Hinweise sind wichtige Bestandteile der Behandlungsvereinbarung zwischen Arzt und Patienten 1. Gründe für eine kieferorthopädische Behandlung und ihre Möglichkeiten Eine kieferorthopädische Behandlung dient dazu, die funktionelle und ästhetische Einheit des Kauorganes wiederherzustellen und Fehlbildungen, die auf Grund erbbedingter Anlagen oder erworbener Ursachen entstehen können, vorzubeugen. Da Fehlbildungen in engem Zusammenhang mit dem Aufbau der Schädelknochen stehen, ist es bei schwerwiegenden Abweichungen nicht immer möglich diese kieferknochenbedingten Diskrepanzen ausschließlich mit kieferorthopädischen Behandlungen optimal zu korrigieren. Überdies bestehen bei Fällen, wo die Zähne eine ungünstige Form oder Größe aufweisen, bzw. das Zahnbett geschwächt oder vorbeschädigt ist, nur eingeschränkte Behandlungsmöglichkeiten. Weitere Einschränkungen können auftreten, wenn mehrere für eine kieferorthopädische Behandlung notwendige Zähne fehlen, wenn die Mundhygiene nicht ausreichend ist und/oder ein hohes individuelles Kariesrisiko besteht und eine kieferorthopädische Behandlung mehr Schaden als Nützen mit sich bringen würde. Kieferorthopädische Behandlungen werden im Allgemeinen während der Wachstumsphase durchgeführt, wobei die durchschnittliche Behandlungsdauer drei bis vier Jahre beträgt. Nach Beendigung des Wachstums sind Fehlbildungen nurmehr in eingeschränktem Ausmaß, oder nicht mehr nur durch kieferorthopädische Maßnahmen alleine zu korrigieren. Für ein optimales Behandlungsergebnis erreichen zu können, kann Entfernung des Zahnmaterial in Form von Zahnentfernung oder Einschleifen der Zähne notwendig sein. Dies ist u.U. ein unbedingt notwendiger Teil oder Ergänzung des Behandlungsplanes. 2. Änderung von Behandlungsmaßnahmen während der Behandlung Da eine kieferorthopädische Behandlung meistens während der Gesichtsentwicklung durchgeführt wird, kann aufgrund sich ändernder Voraussetzungen die Notwendigkeit zur Änderung des Behandlungsplans entstehen. Weiters kann es auch vorkommen, dass aufgrund unvorhersehbarer Änderungen im Zahnstatus (z.B. Zahnentfernung aus nicht kieferorthopädischen Gründen, unerwartete und/oder unvorhersehbare Zahnbewegungen), unzureichender Mundhygiene oder mangels entsprechender Mitarbeit seitens des Patienten, Änderungen bzw. Ergänzungen des ursprünglichen Behandlungsplanes notwendig werden. 1 3. Unterbrechung der Behandlung Eine kieferorthopädische Behandlung kann seitens des Arztes abgebrochen werden, wenn: - mangelnde Mundhygiene des Patienten die Gesundheit der Zähne gefährdet und wenn über einen längeren Zeitraum, trotz mehrmaliger Hinweise und Instruktionen keine Besserung auftritt - mangelnde Mitarbeit seitens Patienten die Behandlungsführung erschwert oder unmöglich macht bzw. unerwünschte und gefährliche Nebenwirkungen hervorruft - der Patient seine Kontrolltermine konsequent versäumt - der Patient seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt 4. Mögliche Nebenwirkungen einer kieferorthopädischen Behandlung Aufgrund biologischer Unterschiede in der Reaktionslage zwischen einzelnen Individuen und trotz größter Sorgfalt, können im Zuge einer kieferorthopädischen Behandlung gewisse unerwünschte Nebenwirkungen auftreten. Die häufigsten Nebenwirkungen sind : - Es kann zu einer Schwächung und Verkürzung der Zahnwurzeln kommen und es kann zu einer Schwächung und Verminderung des Zahnfachknochens und des Zahnhaltegewebes kommen, was sich auf die Dauerhaftigkeit des Gebisses im Lauf späterer Jahre auswirken würde. Extrem selten könnte der Nerv eines (vorgeschädigten) Zahnes absterben. Gleichermaßen könnte die ehemalige Wurzelspitzenentzündung eines wurzelbehandelten Zahnes wieder aufflammen. - Unerwartet starke Beschwerden oder Schmerzen während einer kieferorthopädischen Behandlung sowie Reizzustände der Mundschleimhaut könnten auftreten. - Durchaus erträgliche leichtere Beschwerden vor allem nach den Nachspannen der Geräte und eine deutlich erhöhte Empfindlichkeit der Zähne beim Beißen gehören jedoch zu den unvermeidlichen Begleitumständen einer kieferorthopädischen Behandlung. - Kiefergelenks- und Kaumuskelbeschwerden können während einer Behandlung – meist jedoch ohne ursächlichen Zusammenhang – verstärkt auftreten, bestanden aber in den allermeisten Fällen bereits vorher. - Je nach Gerätetyp kommt es zu Behinderungen beim Essen, zeitweise auch beim Sprechen. Eine vorübergehende Lockerung der Zähne wird bei vielen Zahnregulierungen beobachtet. - Ebenfalls denkbar wären ein unerwartetes Wachstum des Gesichtsschädels sowie außergewöhnliche Umbauvorgänge in den Zahnhaltegeweben, so dass sich die Zähne nicht in der erwarteten Weise bewegen lassen. Ebenso können sich ungünstige Gewohnheiten (zum Beispiel das Lutschen) oder Muskelfunktionsabläufe (zum Beispiel ein atypisches Schluckmuster) störend auswirken. Dies könnte bedeuten, dass sich das erwünschte Behandlungsziel nicht erreichen ließe oder zusätzliche Maßnahmen hiefür notwendig wären. Weiters sind bei Gebissen, bei denen noch nicht alle bleibenden Zähne durchgebrochen sind, unvorhersehbare Zahndurchbruchsstörungen möglich. Die geplante Behandlungsdauer ist für eine Zahnregulierung jedenfalls nur als unverbindliche Zeitangabe, allerdings geschätzt nach langjährigen Erfahrungswerten, aufzufassen. 2 -Zusätzliche Unfallgefahren sind denkbar, wenn unglückliche Umstände zusammenwirken. Es kann zum Bruch von Geräten und/oder zum Verschlucken von Geräten oder Geräteteilen kommen. Extrem selten können diese in die Luftwege geraten und zur Erstickung führen. - Abnützung oder Bruch der Zahnsubstanz - Erhöhte Gefahr für Zahn-, und Weichteilverletzungen bei unsachgemäßem Umgang mit kieferorthopädischen Geräten. Beim Auftreten solcher Nebenwirkungen kann es notwendig sein, die geplante Therapie bzw. den Behandlungsplan zu ändern, oder auch zur Notwendigkeit von zusätzlichen Behandlungsterminen kommen, für die die Patienten sich selber melden, und auch Zeit nehmen müssen. Normalerweise werden die Behandlungstermine langfristig vereinbart. 5. Rezidiv – Rückstellung des erreichten Erfolges Veränderungen der Gebissform insbesondere im Unterkieferund Oberkieferschneidezahnbereich treten bei den meisten Menschen naturgegeben und alterungsbedingt auf – ganz unabhängig von einer kieferorthopädischen Behandlung. Man spricht von der natürlichen Gebissalterung. Auf Grund der sich während des gesamten Lebenszyklus stets ändernden biologischen Bedingungen bzw. des natürlichen Alterungsund Reifeprozesse, unterliegt auch der erreichte Behandlungserfolg gewisse Änderungen (sog. Rezidiv), deren Verminderung oder Vermeidung unter Umständen nur durch Verwendung von Dauerstabilisationsverfahren (permanente Retention) zu erreichen ist. Im Folgenden wird auf die Voraussetzungen für eine erfolgreiche kieferorthopädische Behandlung hingewiesen. - Der Patient sollte mit dem vorgelegten Behandlungsplan einverstanden sein und die kieferorthopädische Behandlung ernst nehmen! - Der Patient sollte vor und während der Behandlung um die bestmögliche Mundhygiene bemüht sein. - Der Patient sollte das kieferorthopädisches Gerät mit der notwendigen Sorgfalt handhaben bzw. damit umgehen. - Der Patient sollte die vom Arzt mitgeteilten, für die Behandlung notwendigen Anweisungen befolgen. - Der Patient sollte pünktlich zu den vereinbarten Behandlungsterminen erscheinen. Falls dies nicht möglich ist, sollte der Patient dies unverzüglich mitteilen bzw. einen neuen Termin vereinbaren, um eine Verzögerung der Behandlung durch Terminkollisionen zu vermeiden. 3 - Bitte sprechen Sie alles an, was Sie näher erklärt haben möchten. Nach unserem Aufklärungsgespräch werden wir Sie am Ende dieses Blattes um Ihre Unterschrift als Bestätigung dafür bitten, dass Folgendes zu Ihrer Zufriedenheit durchgeführt wurde: 1. Sie konnten unsere Merkblätter in Ruhe lesen. 2. Ein ausführliches Aufklärungsgespräch wurde geführt. 3. Alle Fragen, die Sie interessierten, wurden beantwortet. 4. Unser Behandlungsvorschlag und die Behandlungsdurchführung wurden Ihnen gründlich erklärt. 5. Über die Behandlungskosten wurden Sie genau informiert. 6. Sie willigen in die vorgeschlagene Behandlung ein. Im Fall eines minderjährigen Patienten müssen seine Eltern oder der zuständige Rechtsvertreter unterschreiben; wenn nur ein Elternteil alleine unterschreibt, so erklärt er mit dieser Unterschrift zugleich, dass er im Einverständnis mit dem anderen Elternteil handelt. Sollten Sie weitere Fragen bezüglich der Allgemeine Hinweise oder Ihrer Behandlung haben, steht Ihnen ihr Arzt gerne zur Verfügung. AH 01/05 4