Vermögen von Stiftungen - DSA

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Vermögen von Stiftungen
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Joachim Doppstadt, Claus Koss, Stefan Toepler
Vermögen von Stiftungen
Bewertung in Deutschland und den USA
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Konzepte Stiftungen 6
Verlag Bertelsmann Stiftung
Gütersloh 2002
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Die Deutsche Bibliothek – CIP-Einheitsaufnahme
Ein Titeldatensatz für diese Publikation ist
bei der Deutschen Bibliothek erhältlich.
© 2002 Verlag Bertelsmann Stiftung, Gütersloh
Verantwortlich: Dr. Volker Then
Lektorat: Michael Kühlen
Herstellung: Christiane Raffel
Umschlaggestaltung: werkzwei, Lutz Dudek, Bielefeld
Umschlagabbildung: Zefa / K. Hackenberg
Satz: M.D.H. Reiner Haselhorst, Bielefeld
Druck: Hans Kock Buch- und Offsetdruck GmbH, Bielefeld
ISBN 3-89204-668-9
www.bertelsmann-stiftung.de/verlag
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Inhalt
Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Die Bewertung von Stiftungsvermögen
Claus Koss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Zur Bewertung von Stiftungsvermögen
unternehmensverbundener Stiftungen
Joachim Doppstadt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Bewertung von Stiftungsvermögen in den USA
im Vergleich zu Deutschland
Stefan Toepler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Die Autoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
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Vorwort
Mit dem Projekt »Reform des Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrechts« leisten das Maecenata Institut und die Bertelsmann Stiftung Beiträge zur Reformdebatte, die mit den Änderungen des Stiftungszivilrechts im April 2002 sicher nicht ihr
Ende gefunden hat. Es ist zu erwarten, dass die Reform des
Gemeinnützigkeitsrechts zukünftig stärker in den Mittelpunkt
der Debatte rückt. Die in diesem Band vorgelegten Gutachten
setzen die Bemühungen fort, diese Debatte sachgerecht und
zukunftsorientiert zu führen. Dass angesichts der Erwartungen, die öffentlich an die Ertragskraft des Vermögens privater
Stiftungen gestellt werden, dessen Bewertung Gegenstand besonderer Neugierde ist, liegt auf der Hand.
Vermögen in Stiftungshand lassen sich aber nicht einfach
bewerten. Zum Teil liegt das an der Informationspolitik von
Stiftungen. Mangels gesetzlicher Vorschriften steht es ihnen
frei, ihre Vermögensverhältnisse offen zu legen oder geheim zu
halten. Zum Teil resultiert die Schwierigkeit aber auch daher,
dass es kaum gesicherte Maßstäbe für die Bewertung von Stiftungsvermögen gibt. Was ist eine stimmrechtslose Aktie eines
nicht an der Börse notierten Unternehmens wert? Oder eine
Gemäldesammlung, die nach der Stiftungssatzung niemals
verkauft werden soll? Das Vermögen von Stiftungen unterliegt
in vielen Fällen besonderen Bindungen, die sich in der Bewertung niederschlagen müssen.
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Dass Maßstäbe für die Bewertung von Stiftungsvermögen in
zukünftigen politischen Debatten um die Gestaltung des Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrechts eine wichtige Rolle spielen können, sei an zwei Beispielen erläutert:
1. Eine wichtige Forderung in der Reformdebatte ist die nach
mehr Transparenz. Stiftungen sollen offen legen, was sie
tun und was sie haben. Nur so schaffen sie das Vertrauen,
das ihre zum Teil privilegierte Stellung in der Gesellschaft
rechtfertigt. Dabei ist durchaus noch offen, ob dieses
Transparenzgebot gesetzlich verankert werden muss oder
ob es einfach zur guten Praxis gehört. Soll sich die Transparenz aber auch auf die Vermögensverhältnisse beziehen,
so muss sich wenigstens der Stiftungssektor auf einheitliche Maßstäbe zur Vermögensbewertung verständigen.
Ohne solche Maßstäbe ist Vergleichbarkeit nicht herzustellen.
2. Im Gemeinnützigkeitsrecht wird schon seit langem darüber
debattiert, ob das so genannte Gebot der zeitnahen Mittelverwendung noch zeitgemäß ist. Es ist unbestritten, dass
auf irgendeine gesetzlich verankerte Weise verhindert werden soll, dass gemeinnützige Stiftungen über lange Zeiträume hinweg ausschließlich ihr Vermögen mehren und
nichts für die Zweckverwirklichung ausschütten. Die deutsche Antwort auf dieses Problem lautet »zeitnahe Mittelverwendung«: Mittel, die der Stiftung zufließen, müssen bis
zum Ende des darauf folgenden Jahres ausgegeben werden
(abgesehen von einigen zulässigen Rücklagen). In den USA
geht man anders vor: Gemeinnützige Stiftungen müssen
jährlich Mittel in bestimmter Höhe ausschütten. (Zu den
Einzelheiten siehe den Beitrag von Stefan Toepler in diesem
Band.) Auch in anderen Ländern gibt es unterschiedliche
Ausschüttungsvorschriften. Es ist bereits mehrfach vorgeschlagen worden, dieses System auch in Deutschland ein8
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zuführen. Dies setzt aber voraus, dass sich verbindliche
Bewertungsmaßstäbe für das Vermögen festlegen lassen.
Die Disskussion zu führen, erscheint daher notwendig. Claus
Koss, Joachim Doppstadt und Stefan Toepler haben im Auftrag der Expertenkommission zur Reform des Stiftungs- und
Gemeinnützigkeitsrechts die in diesem Band dokumentierten
Gutachten erstellt. Koss macht Vorschläge für Bewertungsverfahren, die die Besonderheiten von Stiftungen berücksichtigen.
Doppstadt befasst sich mit dem Sonderproblem von Stiftungen,
deren Vermögen im Wesentlichen aus einer Unternehmensbeteiligung besteht. Toepler schließlich stellt die US-amerikanische Situation dar und vergleicht sie mit dem deutschen Steuerrecht.
Rupert Graf Strachwitz
Dr. Volker Then
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Die Bewertung von Stiftungsvermögen
Claus Koss
1 Problemstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2 Definitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1 Stiftungsvermögen als Netto-Reinvermögen
2.2 Erfolgskonzeptionen . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3 Wertbegriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3 Der »wahre Wert« . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.1 Die Bewertung in Abhängigkeit von der
Erfolgskonzeption . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2 Der »ökonomische Gewinn« . . . . . . . . . . .
3.3 Stiftungsvermögen als Barwert der
Mittelverwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.4 Der Buchwert als geeigneter Schätzer
des Barwertes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.5 Ergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4 Die Bewertung des Stiftungsvermögens . . . . . .
4.1 Grundsätze der Bewertung . . . . . . . . . . . .
4.2 Abschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.3 Zuschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.4 Stille Reserven und Admassierungsverbot . .
4.5 Einzelfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.6 Bewertung einzelner Vermögensgegenstände
und Schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5 Fallbeispiele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6 Schlussbetrachtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7 Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8 Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Problemstellung
Wie viel Vermögen haben die Stiftungen in Deutschland? Diese
Frage scheint auf den ersten Blick einfach zu beantworten zu
sein. Der Statistiker macht eine Erhebung und fragt bei den Stiftungen, wie viel Vermögen diese haben. Abgesehen vom Problem, die Grundgesamtheit der Stiftungen in der Bundesrepublik
zu ermitteln – es fehlt ein vollständiges Verzeichnis der existierenden Stiftungen –, wird man bei der Datenerhebung bald
feststellen, dass bei der Erhebung Ȁpfel und Birnen in einen
Korb« fallen und gezählt werden. Ziel dieser Arbeit ist es – um
im Bild zu bleiben, einen Maßstab für die »Äpfel und Birnen«
zu finden, mit dem diese sich vergleichen lassen. Um weiter im
Bild zu bleiben: Wie die Waage das Gewicht eines Obstkorbs in
Kilogramm misst und dadurch eine Vergleichbarkeit herstellt,
bieten sich Geldeinheiten, die den einzelnen Vermögensgegenständen zugeordnet werden, als Vergleichsmaßstab an. Anders
als beim Gewicht gibt es allerdings bei der Zuordnung von
Geldeinheiten kein »natürliches« Zuordnungskriterium.
Die scheinbare Frage nach dem Vermögen führt über die
erste Antwort »Vermögen ist die Summe aller Vermögenswerte« zu der Frage: Wie viele Geldeinheiten sind dem einzelnen Vermögenswert zuzuordnen? oder: Was ist der wahre Wert
eines Vermögenswertes?
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Die besondere Schwierigkeit bei der Suche nach der Antwort
auf die Frage der Zuordnung von Geldeinheiten zu Vermögenswerten (Bewertung) liegt zum einen in der Objektivierbarkeit,
zum anderen in der Durchführbarkeit (Praktikabilität). Der
theoretisch richtige Wert nützt nichts, wenn dieser nicht mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln ist. Für die Stiftung wäre die
Information über den »richtigen Wert« des Vermögens unbezahlbar, wenn sie mehr für die Wertermittlung ausgeben müsste,
als sie für ihren eigentlichen Stiftungszweck zur Verfügung hat.
Die Antwort auf die Frage nach dem wahren Wert des Stiftungsvermögens beginnt mit der Abgrenzung dessen, was bewertet werden soll, nämlich dem Stiftungsvermögen. Außerdem werden zunächst einige weitere Begriffe für die weitere
Verwendung in dieser Arbeit definiert. Diese Arbeit richtet sich
nicht in erster Linie an Buchhalter, die diese Fachbegriffe in
einem bestimmten Sinn verwenden – und bei den meisten
Fachbegriffen gibt es unterschiedliche Bedeutungen in verschiedenen Kontexten. Es erscheint daher in jedem Fall sinnvoll, Definitionen voranzustellen. Gegenstand der folgenden
Ausführungen ist der »wahre Wert« – zunächst allgemein,
dann bezogen auf die Stiftung. Denn es wird schnell deutlich,
dass sich der »wahre Wert« nur in Abhängigkeit vom Ziel der
Rechnungslegung ermitteln lässt. Aus diesen grundsätzlichen
Überlegungen werden dann Handlungsvorschläge für die Bewertung einzelner Gruppen von Vermögenswerten gegeben.
Die in den vorangegangenen beiden Teilen dargestellten
Grundsätze werden anschließend anhand von Fallbeispielen
illustriert. Das zugängliche Datenmaterial reichte jedoch nicht
für eine Fallstudie mit echten Zahlen aus. Es musste daher –
wie auch für die übrigen Teile – auf vom Verfasser angenommene Werte zurückgegriffen werden. Dieses Manko unterstreicht einmal mehr, wie notwendig eine größere Transparenz
im deutschen Stiftungswesen ist.
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Es sei bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das
Ziel dieser Arbeit keine Beschreibung des Ist-Zustandes ist.
Eine Erhebung der rechtstatsächlichen Bewertung von Stiftungsvermögen würde an der bereits angesprochenen vollständigen Erfassung der Grundgesamtheit scheitern. Ziel dieser Arbeit ist die Entwicklung eines Soll-Zustandes: Wie
sollten Stiftungen ihr Vermögen bewerten? Um die Arbeit
auch für nicht im Rechnungswesen erfahrene Leser verständlich zu gestalten, wurde auf das Zahlenbeispiel als Mittel der
Erläuterung zurückgegriffen. Die Buchhalter unter den Lesern
können diese sehr einfach gehaltenen Beispiele ohne Gefahr
für das Verständnis überlesen.
Der Verfasser erhofft sich von diesem Anliegen eine Anregung der Diskussion für die geplante Reform des Stiftungszivilrechts. Zu seinem Bedauern wird zwar die Bedeutung der
Transparenz für die Weiterentwicklung des Stiftungsgedankens
in Deutschland betont, die Diskussion über die Inhalte dieser
Transparenz vermisst der Verfasser jedoch. Um noch einmal
das Bild von den Obstsorten zu verwenden: Es ist ja schön,
wenn jede Stiftung ein Schaufenster haben muss, wenn aber in
einem die schönsten Äpfel liegen, im anderen die Bio-Birnen,
im dritten die Importware, dann nützt die Transparenz lediglich zu einer Aussage über eine Vielfalt der Obstsorten.
Der Verfasser dankt Rupert Graf Strachwitz und Dr. Rainer
Sprengel vom Maecenata Institut für Dritter-Sektor-Forschung, Berlin, und Dr. Volker Then von der Bertelsmann Stiftung für die bereitwillig gewährte Unterstützung. Sein besonderer Dank gilt Rechtsanwalt Christian Meyn von der
Bertelsmann Stiftung für die Geduld und Beharrlichkeit in der
Bearbeitung des Manuskriptes. Das Manuskript hat nach Ansicht des Verfassers dadurch gewonnen, wobei der Verfasser
selbstverständlich die Verantwortung für (hoffentlich in geringer Zahl vorhandene) Fehler trägt.
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Definitionen
2.1 Stiftungsvermögen als Netto-Reinvermögen
Noch vor dem Begriff der »Jahres[ab]rechnung«1 dürfte der
Begriff des »Stiftungsvermögens« der am vielfältigsten gebrauchte Begriff im deutschen Stiftungsrecht sein. Für Zwecke
dieser Arbeit wird unter »Stiftungsvermögen« das NettoReinvermögen einer Stiftung verstanden. Dieses ergibt sich
aus der Summe der Vermögensgegenstände2 abzüglich der
Schulden3 einer Stiftung. Illustrativ für dieses Verständnis ist
die Bilanz: Dort werden die Vermögensgegenstände auf der
Aktivseite erfasst, die Schulden als Rückstellungen und
Verbindlichkeiten auf der Passivseite. Der Unterschiedsbetrag
zwischen Aktiva und Schulden ist das Eigenkapital der
Stiftung. In der Vermögensrechnung taucht dieses »Eigenkapital« nur als Restgröße auf. Es ergibt sich aus dem Wert der
Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden.
Nur dieses Netto-Reinvermögen ist das, was der Stiftung
auch gehört. Denn im Falle der Auflösung müssen vom Ver-
1
2
3
Siehe dazu: Merl/Koss, in: Bertelsmann Stiftung (Hrsg.), Handbuch
Stiftungen, S. 1060 f.
Der Begriff der »Vermögensgegenstände« wird für Zwecke dieser Ausführungen als synonym mit dem Begriff der »Besitzposten« verwendet. Der
Begriff des »Vermögensgegenstandes« wird üblicherweise der (Handels-)
Bilanz zugeordnet, während der »Besitzposten« für die Vermögensrechnung
verwendet wird.
Der Begriff der »Schulden« wird für Zwecke dieser Ausführungen als synonym mit dem Begriff der »Schuldposten« verwendet. Üblicherweise werden
»Schulden« als Überbegriff für »Verbindlichkeiten« und »Rückstellungen«
in der (Handels-)Bilanz verwendet, während »Schuldposten« in der Vermögensrechnung die Außenverpflichtungen darstellt.
Die in dieser Arbeit dargestellten Überlegungen gelten jedoch unabhängig
von der Methode der Rechnungslegung. Die Unterschiede zwischen der
Bilanz und der Vermögensrechnung spielen für Zwecke dieser Betrachtung
keine Rolle.
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kauf der Vermögensgegenstände zunächst die (externen)
Schuldner befriedigt werden. Erst das dann verbleibende Vermögen steht der Stiftung zu.
Der Wert des Stiftungsvermögens hängt somit entscheidend von der Bewertung der Vermögensgegenstände und
Schulden ab. Werden die Vermögensgegenstände systematisch
niedriger bewertet, schwindet der Wert des Stiftungsvermögens. Bei Schulden ist es umgekehrt: Je höher die Verbindlichkeiten bewertet sind, desto weniger verbleibt an Wert.
2.2 Erfolgskonzeptionen
Der Erfolg jeder wirtschaftlich tätigen Einheit, so auch der
Stiftung, lässt sich unterschiedlich messen, am einfachsten
durch den Vergleich der Geldzu- und -abflüsse. Die Geldzuflüsse werden als Einnahmen, die Abflüsse als Ausgaben bezeichnet. Bei dieser Methode der Erfolgsermittlung ergeben
sich keine Zuordnungsprobleme, denn die Veränderungen
werden direkt in Geldeinheiten gemessen.
Diese Methode der Erfolgsermittlung neigt jedoch zu Verzerrungen, denn Zahlungszeitpunkt und ökonomischer Erfolg
können auseinander fallen. Bei Investitionen kommt es beispielsweise zuerst zu Ausgaben und dann zu Einnahmen. Im
Jahr der Anschaffung wäre der Erfolg somit negativ, in den
Folgejahren positiv. Ökonomisch betrachtet gehören beide Erfolgskomponenten zusammen. Auch hat sich das Netto-Reinvermögen bereits erhöht, wenn der Anspruch auf eine Zahlung entstanden ist. Denn ein solcher Zahlungsanspruch lässt
sich ohne weiteres zu Geld machen.
Die Kaufleute begannen daher früh, ihren Erfolg mit anderen Erfolgskonzeptionen zu messen: dem Unterschied von Erträgen und Aufwendungen. Erträge sind die positive Erfolgs16
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komponente in der bilanziellen Erfolgsrechnung und lassen
sich definieren als »die periodisierte, erfolgswirksame, unter
Beachtung der maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften
bewertete Herstellung von Produkten«4 und Dienstleistungen.
Aufwand dagegen ist der »periodisierte, erfolgswirksame,
unter Beachtung der maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften bewertete Verbrauch von Produktionsfaktoren«5.
Der Kauf einer Immobilie beispielsweise ist in der Bilanz zunächst erfolgsneutral. Die Anschaffungs-/Herstellungskosten
werden als Abschreibungen aufwandswirksam über die Jahre
der Nutzung verteilt. Die Erträge, in diesem Fall die vereinnahmten Mieten und Pachtzahlungen, werden diesen gegenübergestellt.
2.3 Wertbegriffe
Die Rechnungslegung unterscheidet im Grundsatz zwei Werte:
den Buchwert und den Zeitwert. Der Buchwert ermittelt sich
grundsätzlich aus den Anschaffungs- oder/und Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen. Demgegenüber bestimmt
sich der Zeitwert grundsätzlich nach dem Marktpreis. Im Allgemeinen entspricht der Zeitwert im Bilanzrecht dem »beizulegenden Wert« in der Handelsbilanz (§ 253 Abs. 2, S. 3 a. E.
HGB) bzw. dem »Teilwert« (§ 6 Abs. 1 EStG). Diese beiden
bilanziellen Werte sollen den Wert repräsentieren, den ein williger Käufer aktuell für den betreffenden Vermögensgegenstand im Rahmen eines funktionierenden Betriebs ansetzen
würde. Beizulegender Wert bzw. Teilwert und Zeitwert werden
in der Regel, müssen aber nicht notwendigerweise übereinstimmen. Bedeutung hat der beizulegende Wert/Teilwert bei
4
5
Scherrer, Kostenrechnung, S. 20.
Scherrer, Kostenrechnung, S. 16.
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der bilanziellen Gewinnermittlung. Liegt der beizulegende
Wert/Teilwert unter dem Buchwert, so ist nach bilanziellen
Vorschriften grundsätzlich auf den niedrigeren Wert abzuschreiben.
Beispiel: Eine Stiftung errichtet ein Kinderheim für
€ 1 500 000 in Randlage einer größeren Stadt. In diesem Wert
ist der Kaufpreis für das Grundstück mit € 500 000 enthalten.
Aufgrund des Ausbaus der Infrastruktur in dem Stadtteil wird
bereits zwei Jahre später das Nachbargrundstück in gleicher
Größe für € 750 000 verkauft.
Der Buchwert ermittelt sich wie folgt:
Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Abzüglich
Abschreibung Gebäude
2 x 2 Prozent v. € 1 000 000
= Buchwert
€
1 500 000
-40 000
1 460 000
Unter der Annahme, dass das Gebäude fortlaufend instand
gehalten wurde und die Baupreise wenig verändert sind, ergibt sich folgender Zeitwert:
€
Gebäude (annahmegemäß kein Wertverlust)
1 000 000
Grund und Boden
750 000
= Zeitwert
1 750 000
Beim Teilwert/beizulegenden Wert soll angenommen werden,
dass ein williger Käufer, der ein Kinderheim in dem Gebäude
betreiben würde, nicht mehr als den Buchwert bezahlen
würde. Denn für die Eignung des Grundstücks für den Betrieb
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des Heimes hat sich durch die Veräußerung des Nachbargrundstücks nichts geändert:
€
Gebäude
960 000
Grund und Boden
500 000
= Zeitwert
1 460 000
Das Beispiel deutet auch die Problematik der Wertermittlung
an. Ein williger Käufer wäre vielleicht bereit, der Stiftung die
€ 750 000 für das Grundstück zu bezahlen. Beim Zeitwert
könnte argumentiert werden, dass aufgrund der Beanspruchung durch die Bewohner der Zeitwert des Gebäudes gelitten hat.
Um diese Schwierigkeiten bei der Ermittlung zu vermeiden,
hat die Finanzrechtsprechung »Teilwertvermutungen« aufgestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH)6
sind im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Fertigstellung eines
Wirtschaftsgutes Teilwert und Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleich hoch. Bei nichtabnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wie Grund und Boden oder Beteiligungen soll der Teilwert grundsätzlich gleich diesen
ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sein,
bei allen anderen Wirtschaftsgütern wird der Teilwert grundsätzlich in Höhe der fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermutet. Lediglich bei Umlaufvermögen
entspricht der Teilwert grundsätzlich den Wiederbeschaffungskosten, teilweise dem Börsen- oder Marktpreis.
Es gibt somit keine einfache Antwort auf die Frage nach
der richtigen Bewertung oder dem »wahren Wert«.
6
Siehe die Nachweise in Hinweise (H) 35a zu den Einkommensteuerrichtlinien
(EStR), Stichwort »Teilwertvermutungen«.
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Der »wahre Wert«
3.1 Die Bewertung in Abhängigkeit von der Erfolgskonzeption
Theoretisch ist der »wahre Wert« eines Vermögens einfach zu
ermitteln: Man frage eine ausreichend große Zahl von Individuen, welchen Wert dieses Vermögen für sie hat. Aus den gegebenen Antworten bildet nach dem Gesetz der großen Zahlen
der Mittelwert den »wahren Wert«. Praktisch ist dieses Verfahren jedoch nicht durchführbar.
Das Verfahren lässt sich jedoch vereinfachen, indem eine
bestimmte Bewertungskonzeption zugrunde gelegt wird.
Denn hinter der Angabe des Individuums wird (zumindest unbewusst) eine bestimmte Wertkonzeption liegen. Indem eine
bestimmte Wertkonzeption gewählt wird, lässt sich voraussagen, wie die Mehrheit den Wert ermittelt und daraus der Wert
selber. Unter der Annahme individueller ökonomischer Handlungsrationalität (»homo oeconomicus«) hängen die Bewertungskonzeptionen von den Erfolgskonzeptionen ab. Denn
letztlich verwendet jedes Individuum die Bewertung eines Vermögens dazu, die zukünftigen Überschüsse abzuschätzen.
Liegt der zukünftige Überschuss unter dem aktuellen Marktwert für das Vermögen, gibt es für den homo oeconomicus
keinen Grund, das Vermögen zu behalten. Er könnte das Vermögen verkaufen und sich ein anderes kaufen, mit dem sich
höhere Überschüsse erzielen lassen.
Grundsätzlich lassen sich zwei Erfolgskonzeptionen unterscheiden: Der Erfolg wird entweder im Überschuss der Geldzuflüsse über die -abflüsse gemessen, mit anderen Worten: Erfolg = Einnahmen minus Ausgaben. Dieser Überschuss wird
als »Mittelüberschuss« oder »Einzahlungsüberschuss« bezeichnet. Diese Erfolgskonzeption liegt der Rücklagenbildung nach
§ 58 Nrn. 6 und 7 Abgabenordnung (AO) zugrunde. Darin ist
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ausdrücklich von »Mitteln« bzw. »Überschuss« die Rede. Auf
die mit den unterschiedlichen Zahlungszeitpunkten verbundenen Verzerrungen wurde bereits hingewiesen. Die Alternative
stellt der so genannte Gewinn dar. Hier werden die positiven
Erfolgskomponenten (Erträge) und negativen Erfolgskomponenten (Aufwendungen) unabhängig vom Zahlungszeitpunkt
berücksichtigt. Vielmehr kommt es auf wirtschaftliche »Realisation« an. Der Anspruch auf einen Zuschuss wird unter der
ersten Konzeption bereits berücksichtigt, wenn der Anspruch
darauf entstanden ist. Den Mittelüberschuss erhöht der Zuschuss jedoch erst, wenn das Geld auch tatsächlich eingegangen ist. Fallen Entstehen des Anspruchs und Zahlung in zwei
unterschiedliche Perioden, ergeben sich unterschiedliche Werte
für das Vermögen.
Beispiel: Das Stiftungsvermögen bestehe (einzig) aus dem Anspruch einer Zahlung von 100 Geldeinheiten. Dieser Anspruch entstehe bei Errichtung der Stiftung, werde aber erst
im folgenden Jahr bezahlt. Viele Kirchenstiftungen, z. B. die
Pfarrkirchenstiftungen im Bereich der evangelischen Landeskirchen, haben eine derartige Vermögensstruktur. Ihr Stiftungsvermögen besteht in dem Anspruch gegen die Landeskirche auf Zahlung eines Geistlichen.
Wird auf den Geldfluss abgestellt, ergeben sich folgende
Werte für das Stiftungsvermögen:
Jahr
Stiftungsvermögen:
0
0 GE
1
100 GE
In diesem Fall würden einige davon sprechen, dass das Stiftungsvermögen bei Errichtung jedoch bereits 100 GE
beträgt. Denn der Anspruch ist ja bereits entstanden. Im
Folgejahr ist zwar der Anspruch nicht mehr vorhanden,
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dafür aber das gezahlte Geld. Das Stiftungsvermögen ist
daher unverändert:
Jahr
Stiftungsvermögen:
0
100 GE
1
100 GE
Beide Methoden führen – auf die Ewigkeit betrachtet – zum
gleichen Ergebnis. Denn früher oder später führt jeder Ertrag
zu einem Mittelzufluss und jeder Aufwand zu einem Mittelabfluss.
Welche Methode führt nun zum »wahren Wert«? Beide, da
es auf die Grundannahme ankommt. Jede Methode ist daher
genauso richtig oder falsch wie die andere.
Die Präferenz für »Geld jetzt in der Hand« macht den
Unterschied. Denn die Menschen haben eine Vorliebe, Mittel
jetzt zur Verfügung zu haben (»Nur Bares ist Wahres«). Um
auf die Mittel »jetzt« zu verzichten, verlangen sie Zinsen, um
in Zukunft »mehr« zu bekommen.
Um das Beispiel von oben fortzuführen: Der Anspruch auf
die 100 GE ist bei Errichtung der Stiftung (Zeitpunkt 0) nicht
100 GE wert, sondern weniger. Denn würde die Stiftung diese
Forderung »verkaufen«, würde sie nur den abgezinsten Betrag
bekommen. Angenommen, der Marktzins beträgt 10 Prozent,
dann würde ein rationaler Investor nur 90,90 GE im Jahr 0
bezahlen wollen. Die Zinsen in Höhe von 9,10 GE sind der
Preis dafür, dass der Investor bis in das nächste Jahr auf sein
Bargeld verzichten muss.
Das Stiftungsvermögen beträgt daher (unter Berücksichtigung von Zinsen):
Jahr
Stiftungsvermögen:
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0
90,90 GE
1
100 GE
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3.2 Der »ökonomische Gewinn«
Nach allgemeiner Ansicht ist der Barwert aller Einzahlungsüberschüsse der »wahre Wert« eines Vermögens. Dieser Wert
ist die mit dem relevanten Marktzinssatz abdiskontierte Summe der dem Eigentümer zufließenden Einzahlungen abzüglich
der Ausgaben. In einer Formel ausgedrückt:
T
V0 = ∑
T=0
Et -At
(1+ i)t
wobei V0 der Wert des Anfangsvermögens, Et die Einzahlungen im Zeitpunkt t, At die Ausgaben im Zeitpunkt t und i der
adäquate Marktzinssatz sind.
Der Wert eines Vermögens hängt also nicht nur von den
Überschüssen der einzelnen Perioden ab (Einnahmen minus
Ausgaben), sondern auch vom zugrunde gelegten Zinssatz.
Am deutlichsten lässt sich diese Überlegung an einer Aktie
zeigen:
Der Börsenkurs der Deutschen Bank AG beträgt aktuell7
€ 72,50, die letzte Dividende € 1,30. Die Dividende ist die Einnahme, die mit dem Wertpapier verbundenen Ausgaben (wie
Depotgebühren, Provisionen) sollen vernachlässigt werden.
Angenommen, diese Dividende würde (theoretisch) unendlich lange bezahlt werden, dann würde der Barwert aller
Dividendenzahlungen bei einem Zinssatz von 1,79 Prozent
genau dem Börsenkurs entsprechen. Mit anderen Worten:
Einem rationalen Investor, der bei 1,79 Prozent sein Geld
anlegen kann, ist es gleich, ob er eine Aktie der Deutschen
7
Schlusskurs Frankfurter Börse am 4. März 2002, Frankfurter Allgemeine
Zeitung Nr. 55 (6. März 2002), S. 30.
23
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Bank AG hat oder € 72,50 in der Hand. Denn aus der Aktie
der Deutschen Bank AG fließt ihm im Laufe der Jahre der gleiche Betrag an Dividenden zu.
Die Kapitalmarkttheorie besagt, dass der Börsenkurs einer
Aktie in einem vollkommenen Markt genau diese zwei Erwartungen widerspiegelt: die nachhaltig erzielbare Rendite und
den marktadäquaten Zinssatz. Ändert sich eine der beiden
Variablen, ändert sich auch der Wert der Aktie (Börsenkurs).
Erhöht sich der Referenzzinssatz auf 2,5 Prozent, dann
müsste bei gleicher Dividende der Börsenkurs auf € 52,00 fallen.
3.3 Stiftungsvermögen als Barwert der Mittelverwendungen
Der Stifter steht bei der Ausstattung seiner Stiftung mit ausreichendem Vermögen vor einem ähnlichen ökonomischen
Problem wie ein Investor: Er möchte mit dem eingesetzten
Vermögen einen bestimmten Zweck erreichen. Zumindest
unbewusst wird er sich überlegen, mit wie viel Vermögen er
die Stiftung ausstatten muss, damit diese auf Dauer den angestrebten Zweck verwirklichen kann.
Beispiel: Ein Stifter möchte Stipendien in Höhe des jeweiligen
BAFöG-Satzes vergeben. Die Stiftung kann mit 4,5 Prozent
anlegen. Der Jahresbetrag je Student beträgt € 6 156. Für jedes
Stipendium, das die Stiftung vergeben kann, müsste dahe theoretisch ein Barwert von € 136 800 zur Verfügung stehen.
Nichts anderes als diese Gleichung besagen die Grundsätze der
Erhaltung des Stiftungsvermögens und der zweckentsprechenden Mittelverwendung: Die Summe der abdiskontierten Einzahlungsüberschüsse aus dem Stiftungsvermögen muss zu je24
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dem Zeitpunkt gleich dem gestifteten Vermögen sein. Anders
ausgedrückt: »Erhaltung des Vermögens in seinem wirtschaftlichen Wert ist Kaufkrafterhaltung des Vermögens. Kaufkrafterhaltung des Vermögens bedeutet, dass am Ende der Periode
dieselbe Stiftungsleistung erbracht werden kann wie am Anfang der Periode; nur dann ist die Ertragskraft des Stiftungsvermögens erhalten geblieben. Stiftungsrechtliche Vermögenserhaltung ist reale Vermögenserhaltung.«8
Diese Definition übersieht lediglich, dass es nicht auf die
Vorperiode ankommt, sondern auf die Anfangsausstattung
(Grundstockvermögen und Zustiftungen), da nur diese dem
Gebot der ungeschmälerten Vermögenserhaltung unterliegen.
Außerdem kann der Stifter durchaus andere Erhaltungskonzeptionen verfolgen, z. B. den Erhalt bestimmter Vermögensgegenstände wie Kunstwerke.
Es ist dem Verfasser bewusst, dass die Überlegungen bei
Stiftungen in der Regel den anderen Weg gehen: Es steht ein
bestimmtes Vermögen zur Verfügung. Dieser Betrag bildet die
Obergrenze für die Mittelverwendung. Es handelt sich aber um
das gleiche Prinzip, lediglich von zwei Seiten betrachtet.
Fortführung des o. g. Beispiels: Der Stifter stellt € 500 000 zur
Verfügung. Dann kann die Stiftung maximal drei Studenten
jährlich mit dem BAFöG-Satz fördern.
Die »richtige Bewertung« des Stiftungsvermögens hat demnach die Aufgabe, diesen »ökonomischen Wert« des Stiftungsvermögens in Zahlen abzubilden. Mit anderen Worten: Die
Bewertung des Stiftungsvermögens ist dann »zutreffend«,
wenn der gefundene Wert der Summe der abdiskontierten Einzahlungsüberschüsse entspricht.
8
Carstensen, Erhaltung des Stiftungsvermögens, S. 783. Hervorhebungen und
alte Rechtschreibung im Original.
25
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3.4 Der Buchwert als geeigneter Schätzer des Barwertes
Praktisch ergibt sich aus dieser Forderung ein Ermittlungsproblem. Während sich bei Wertpapieren der Barwert ohne weiteres börsentäglich ermitteln lässt, ist dies bei anderem Vermögen mit unüberwindbaren Schwierigkeiten verbunden.
Beispiel: Die Fuggerschen Stiftungen haben Waldbesitz als
Stiftungsvermögen. Diese tragen zu 70 Prozent zu den Mitteln
der Stiftung bei.9 Der theoretisch richtige Wert wären die
Einnahmen aus der Forstwirtschaft (Holzeinschlag) abzüglich
der damit verbundenen Ausgaben, jeweils abdiskontiert.
Der genaue Wert lässt sich nur unter unverhältnismäßig
hohem Aufwand ermitteln. Jedoch kann der Ertragswert vergleichsweise einfach mittels der vom Bewertungsgesetz10 für
die Bewertung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens verfügbaren Durchschnittswerte geschätzt werden. Der Wert des
Vermögens ergibt sich aus der Quadratmeterzahl der genutzten Fläche mal einem Ertragswert. Nach allgemeiner Ansicht
handelt es sich bei den vom Bewertungsgesetz vorgegebenen
Wertermittlungen um konservative Schätzungen, d. h. der
wahre Wert wird tendenziell unterschätzt. Aber die Kosten
einer exakten Ertragswertermittlung würden den Informationsgewinn nicht aufwiegen.
Hinzu kommen die Umrechnungsschwierigkeiten bei unterschiedlichen Geldeinheiten. Der vom Stifter festgesetzte Mietzins in der Fuggerei in Augsburg beträgt jährlich einen
Rheinischen Gulden. Durch die Jahre wurde dieser Betrag auf
1,72 DM, ab Januar 2002 auf 0,88 € hochgerechnet.11
9 Bundesverband, Selbstdarstellung, S. 63.
10 Siehe §§ 33 ff. BewG.
11 Auskunft des Stiftungsadministrators vom 26. November 2001.
26
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Die Kosten für die Ermittlung des theoretisch richtigen Wertes
würden in keinem Verhältnis zum Nutzen aus dieser Information stehen. Es wird daher vorgeschlagen, den Barwert der Einzahlungsüberschüsse (Marktwert) zum Zeitpunkt der Anschaffung durch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu
schätzen.12 In der Regel werden diese beiden Werte gleich sein.
Denn niemand wird einen Vermögensgegenstand für einen
höheren Preis anschaffen oder herstellen, als er ihm wert ist.
In den folgenden Perioden wird der Marktwert bei den
meisten Vermögensgegenständen sinken, denn durch die Abnutzung verliert sich wirtschaftlicher Wert. Dem kann durch
eine Abschreibung über die voraussichtliche Nutzungsdauer
Rechnung getragen werden.
Die Abschreibungen können unterschiedlich ermittelt werden:
1. auf Grundlage der Nominalwerte, d. h. die Abschreibungen werden auf Grundlage der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ermittelt; oder
2. auf Grundlage der Zeitwerte, ggfs. mit einem Zuschlag für
die »mutmaßliche Geldentwertung«13, d. h. die Abschreibungsbeträge werden unter Berücksichtigung der realen
Werte ermittelt. Dies würde der Pflicht zum Erhalt der realen Leistungsfähigkeit Rechnung tragen.14
Die unterschiedlichen Bewertungskonzeptionen sollen an folgendem einfachen Zahlenbeispiel aufgezeigt werden:
Eine Stiftung errichtet ein Gebäude für € 500 000. Die voraussichtliche Nutzungsdauer beträgt 50 Jahre.15
12
13
14
15
Ebenso: Hommel, Bilanzierung (1998), S. 26f. m. w. N.
Koppenhöfer, Bewertung, S. 28.
Koppenhöfer, Bewertung, S. 28.
So die Annahme für die steuerrechtliche Bewertung gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 Nr.
2 a) EStG.
27
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Bei Anwendung des Nominalwertprinzips (Alternative 1)
steht das Gebäude nach einem Jahr mit € 490 000, nach zwei
Jahren mit € 480 000 in den Büchern der Stiftung.
Bei Anwendung des Realwertprinzips (Alternative 2) muss
zunächst der Zeitwert ermittelt werden. Der letzte verfügbare
Preisindex für den Neubau von Wohnbauten weist für 2000
eine Veränderung gegenüber dem Vorjahr von 0,3 Prozent
auf.16 Am Ende von Jahr 1 beträgt somit der Zeitwert
€ 500 000 x (1+0,3 %) = € 501 500. Das Gesamtwirtschaftliche
Baupreisniveau ist in 2000 und 2001 um 0,5 Prozent gesunken.17 Das bedeutet, die Abschreibung muss um 0,5 Prozent vermindert werden, um der mutmaßlichen Geldentwertung
(hier: Geldwertsteigerung) Rechnung zu tragen.
Der Buchwert zum Ende des Jahres 1 ermittelt sich wie folgt:
€
Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Zeitwert
€
500 000
501 500
= Bemessungsgrundlage der Abschreibungen
Davon 1/50 bei Nutzungsdauer von 50 Jahren
= Abschreibung auf den Zeitwert
Verminderung um 0,5 %, da Geldwertsteigerung
= korrigierte Abschreibung
= Buchwert
10 030
-50
9 980
-9 980
490 020
16 Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 4, Preise (August 2001), zitiert
nach StBWPJb 2002, S. 1414.
17 Berechnungen auf Grundlage von Zahlen des Statistischen Bundesamtes im
StBWPJb 2002, S. 1410.
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Zum Ende des Jahres 2 entwickelt sich der Buchwert wie folgt weiter:
€
Buchwert zum Anfang von 2
Zeitwert Ende 1
490 020
501 500
Zuzüglich 0,3 Prozent Preissteigerung
= Zeitwert Ende 2
€
1 505
503 005
Davon 1/50 bei Nutzungsdauer von 50 Jahren
= Abschreibung auf den Zeitwert
10 060
Verminderung um 0,5 %, da Geldwertsteigerung
= korrigierte Abschreibung
-51
10 009
= Buchwert
-10 009
480 011
Es ergeben sich somit folgende Vermögenswerte:
Jahr 1
Jahr 2
€
€
Nominalwertprinzip (Alternative 1)
490 000
480 000
Realwertprinzip (Alternative 2)
490 020
480 011
20
11
0,004 %
0,002 %
Differenz (absolut)
Differenz (bezogen auf den Nominalwert)
Dieses einfache Zahlenbeispiel zeigt die Problematik der Realwertkonzeption: Zwar mag diese theoretisch richtig sein. Sie
enthält jedoch Ungenauigkeiten durch Schätzungen und Annahmen. Des Weiteren erfordert sie einen wesentlich höheren
Rechenaufwand. Bei den derzeitigen Inflationsraten in der Bundesrepublik weichen die Ergebnisse nicht weit voneinander ab.
Nach hier vertretener Ansicht ist die Bewertung auf Grundlage der Nominalwerte für das Stiftungsvermögen ausreichend.18
18 Ebenso wohl IDW RS HFA 5, Tz. 49, jedoch ausdrücklich Zeitwerte zulassend; anderer Ansicht: Koppenhöfer, Bewertung, S. 28, wohl auch Höfer,
Standardisierung, S. 55, und Mühlhäuser, Publizität, S. 109.
29
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Problematisch sind »außerordentliche« (nicht planmäßige)
Wertveränderungen: Grundstücke, Wertpapiere oder Kunstgegenstände können im Laufe der Jahre an Wert gewinnen, aber
auch rasch an Wert verlieren. Hierfür können zwei grundsätzliche Standpunkte zur Bewertung des Stiftungsvermögens vertreten werden:
1. die imparitätische Erfolgsspaltung, d. h. liegt der Zeitwert
unter den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist auf den Zeitwert abzuschreiben; oder
2. die strikte Zeitwert-Bewertung, d. h. Vermögensgegenstände sind stets mit dem Zeitwert zu bewerten.
Das Imparitätsprinzip (Alternative 1) entspricht dem im deutschen Handelsgesetzbuch verankerten Vorsichtsprinzip gemäß
§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Es ist als strenges Niederstwertprinzip für Umlaufvermögen in § 253 Abs. 3, S. 1 und S. 2 HGB
sowie für Anlagevermögen als gemildertes Niederstwertprinzip
in § 253 Abs. 2, S. 3 HGB für die Bewertung in der Handelsbilanz vorgeschrieben. Demnach muss Umlaufvermögen auf
den niedrigeren beizulegenden Wert (= Zeitwert) abgeschrieben werden. Beim Anlagevermögen haben Kaufleute die
Pflicht zur Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden
Wert bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung, bei
einer nur vorübergehenden Wertminderung kann, muss aber
nicht abgeschrieben werden. Für die Handelsbilanz von Kapitalgesellschaften19 besteht dieses Wahlrecht nur für Finanzanlagen (§ 279 Abs. 1, S. 2 HGB). Außerdem müssen diese die
Vermögensgegenstände wieder auf die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zuschreiben, wenn der Grund
für den niedrigeren beizulegenden Wert weggefallen ist (§ 280
Abs. 1, 2 HGB).
19 Einschließlich der Kapitalgesellschaften & Co. KG.
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Für Stiftungen sind diese beiden Alternativen in der
Literatur umstritten. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in
Deutschland (IDW) stellt sich in seiner Stellungnahme
»Rechnungslegung von Stiftungen – IDW-Stellungnahme zur
Rechnungslegung IDW RS HFA 5 –«20 grundsätzlich auf den
Standpunkt, dass Stiftungen wie Kapitalgesellschaften Rechnung zu legen haben.21 Das bedeutet: Stiftungsvermögen ist
grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
abzüglich planmäßiger Abschreibungen bei abnutzbaren Vermögensgegenständen bzw. außerplanmäßigen Abschreibungen
bei niedrigerem beizulegenden Wert zu bewerten. Zur Begründung verweist die Stellungnahme darauf, dass der zur
Rechnungslegung verpflichtete Stiftungsvorstand wie die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft fremdes Vermögen verwaltet. Der Nachweis der Erhaltung des Stiftungsvermögens sei durch eine Bewertung entsprechend den
HGB-Regeln erkennbar.22 Die Stellungnahme des IDW lässt
jedoch auch die Bilanzierung bzw. die Verwendung von Zeitwerten in der Vermögensrechnung24 zu.
Die Gegenansicht fordert dagegen die grundsätzliche Bewertung des Stiftungsvermögens mit Zeitwerten. Begründet
wird dies
– mit der Tendenz der internationalen Rechnungslegungspraxis zu Marktwerten und dem Nachweis der Kapitalerhaltung und der Feststellung einer etwaigen Überschuldung25 oder
20
21
22
23
24
25
Zitiert als: IDW RS HFA 5.
IDW RS HFA 5, Tz. 47.
IDW RS HFA 5, Tz. 47.
IDW RS HFA 5, Tz. 47.
IDW RS HFA 5, Tz. 86.
Höfer, Standardisierung, S. 55.
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– mit der leichteren Kontrollmöglichkeit der Öffentlichkeit
über die volle Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Stiftung26 oder
– mit dem Nachweis der Erhaltung der realen Leistungsfähigkeit.27
Nach hier vertretener Ansicht wäre die konsequente Zeitwertbilanzierung theoretisch wünschenswert, da sie in der Tat den
»ökonomisch richtigen Wert« abbildet. Allerdings ist diese
Forderung praktisch kaum durchführbar.28 Auch dürften in
den meisten (Standard-)Fällen Buchwert und Zeitwert nicht
weit auseinander liegen.
Etwas anderes kann für Vermögensgegenstände gelten, die
der Anlage des Stiftungsvermögens dienen. Hierzu gehören das
Finanzanlagevermögen und die nicht betriebsnotwendigen
Teile des Sachanlagevermögens. Denn diese werden primär
nicht für die operative Tätigkeit der Stiftung gehalten, vielmehr
sollen diese die Erträge erwirtschaften, die als Mittel für den
Stiftungszweck verwendet werden sollen. Hier ist an eine Bewertung mit dem Zeitwert zu denken. Zum einen bildet dieser
die zu erwartenden zukünftigen Erträge besser ab als die (historischen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Zum anderen ist dieser Wert vergleichsweise einfach zu ermitteln.
Beispiele: Für Aktien, Investmentfonds oder Rentenpapiere liegen Börsen- oder Marktpreise (Rücknahmewert) vor. Für investiv gehaltene Grundstücke liegen entweder Vergleichszahlen
aus Verkäufen ähnlicher Grundstücke vor oder es lässt sich
über die erzielte oder Marktmiete der Ertragswert ermitteln.
26 Mühlhäuser, Publizität, S. 109.
27 So die zentrale These von Carstensen, Vermögungsverwaltung.
28 Wie oben an dem Berechnungsbeispiel gezeigt.
32
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Problematisch ist die Abgrenzung zwischen dem investiv gehaltenen Vermögen und dem betriebsnotwendigen Vermögen.
Eindeutig gehören Umschichtungen des Grundstockvermögens und Zustiftungen zu investiv gehaltenem Vermögen.
Während auch bei einem Spezialfonds von einer investiven
Anlage ausgegangen werden kann, ist der Zweck bei einem
Geldmarktfonds schwieriger festzustellen. Dieser kann der
Anlage (zwischenzeitlich) nicht benötigter liquider Mittel aus
dem operativen Geschäft, aber auch der Anlage von Umschichtungsgewinnen dienen.
Dieses Ergebnis entspricht auch den Regelungen, die für britische »charities« gelten.29 Das »Statement of Recommended
Practice (SORP)« unterscheidet zwischen betriebsnotwendigem
Vermögen (»functional assets«), die grundsätzlich mit den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder niedrigerem beizulegenden Wert zu bewerten sind30, und investiv gehaltenem Vermögen (»investment assets«), das mit dem
Zeitwert bewertet wird. Zum betriebsnotwendigen Vermögen
gehört auch unveräußerliches und historisches Anlagevermögen wie Sammlungen, Kirchengebäude und Ähnliches.31
Diese dürfen nur nicht angesetzt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden können.32
Ein grundsätzliches Problem werfen praktisch unveräußerliche Vermögensgegenstände auf.
Als Beispiele seien Kunstgegenstände, insbesondere Bestandteile wertvoller Sammlungen, oder Anteile an Personengesellschaften genannt.
29
30
31
32
Grundlage: SORP 2000.
SORP 2000, Rz. 189 ff.
SORP 2000, Rz. 208 ff.
SORP 2000, Rz. 211.
33
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Für diese Vermögensgegenstände besteht theoretisch ein
Zeitwert. Würde jedoch versucht, diese zu veräußern, so würde
niemand diese kaufen (wollen). Der Marktpreis wäre somit
Null. Es sind zwei unterschiedliche Wertansätze denkbar:
1. der Wertansatz mit dem Zeitwert, oder
2. der Ansatz des Erinnerungsbuchwertes von DM/€ 1. Bei
diesem Wertansatz sind zwei Vorgehensweisen denkbar:
Der Vermögensgegenstand wird mit dem Zeitwert eingebucht und auf den Erinnerungsbuchwert abgeschrieben.
Als Variante könnte der Vermögensgegenstand mit dem
Zeitwert eingebucht, die Abschreibung jedoch als Wertberichtigung dargestellt werden. Im Ergebnis stünde er in
beiden Fällen mit dem Erinnerungsbuchwert in der Bilanz
bzw. Vermögensrechnung.
Für die erste Alternative spricht die Darstellung des Stiftungsvermögens in seinem vollen Wert. Denn der Zeitwert ist ja in
dieser Höhe vorhanden. Diese Darstellung würde der zutreffenden Darstellung der Vermögenslage der Stiftung Rechnung
tragen, ohne die Ertragslage zu verzerren. Denn Kunstgegenstände anerkannter Meister33 und Beteiligungen werden in der
Regel als nicht abnutzbares Vermögen nicht abgeschrieben.
Sie bleiben also unverändert in den Büchern stehen. Gegen die
Erfassung mit dem Zeitwert spricht jedoch eine mögliche ertragswirksame Erfassung solcher Gegenstände in der Bilanz.
Hierdurch würde sich (zumindest optisch) der Bilanzgewinn
erhöhen und damit könnten Mittel ausgeschüttet werden, die
(in Wirklichkeit) nicht zur Verfügung stehen. Bei Grundstockvermögen (einschließlich der Zustiftungen) tritt dieses Problem nach hier vertretener Lösung nicht auf. Denn dieses wird
33 Siehe hierzu Hinweis 42 zu den Einkommensteuerrichtlinien (EStH),
»Wirtschaftliche oder technische Abnutzung«, unter Hinweis auf BFH vom
2. Dezember 1977, BStBl 1978 II, 164 und vom 9. August 1989, BStBl 1990
II, 50.
34
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erfolgsneutral direkt im Stiftungskapital erfasst.34 Durch den
Zugang von Grundstockvermögen erhöht sich der Jahresüberschuss der Stiftung nicht, sodass auch optisch nicht mehr Erträge zur Verfügung stehen. Auch bei Spenden gilt Ähnliches:
Nach der IDW-Stellungnahme HFA 4/1995 »Zur Rechnungslegung und Prüfung spendensammelnder Organisationen«35
ist der Ertrag aus dem Spendenerhalt entweder sofort mit der
Verwendung oder über einen Sonderposten durch Aufwendungen in gleicher Höhe zu kompensieren.36 Per Saldo steht
somit auch bei Spenden kein höherer Jahresüberschuss zur
Verfügung.
Bei der Erfassung der verfügbaren Mittel mittels Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung oder Kameralrechnung taucht dieses
Problem ohnehin nicht auf, da die Erfassung der verfügbaren
Mittel in der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung unabhängig
vom Wertansatz in der Vermögensrechnung erfolgt.
Für die Alternative, also den Wertansatz mit DM/€ 1,
spricht eine stärkere Betonung der Unverkäuflichkeit. Der
Erinnerungsbuchwert zeigt an, dass noch weitere Werte (körperlich) zum Stiftungsvermögen gehören, diese aber praktisch
»nichts« wert sind.
Nach hier vertretener Ansicht ist die erste Lösung vorzuziehen. Es mag zwar sein, dass ein höheres Vermögen aufgrund des Zeitwertansatzes Begehrlichkeiten weckt. Doch
dies zu verhindern, kann nicht Aufgabe des Bilanzrechts sein.
Auch können derartige Begehrlichkeiten mit dem Hinweis auf
den unveränderten Jahresüberschuss abgewehrt werden.
Vielmehr entspricht der Ansatz des Zeitwertes dem Grundsatz
des Einblicks in die Vermögenslage der Stiftung.
34 Zur Verdeutlichung der Buchungssatz: per Anlagevermögen an Eigenkapital
(Passiva).
35 Die auch für Stiftungen gilt, IDW RS HFA 5, Tz. 65.
36 IDW HFA 4/1995, unter B. I. 3 und unter 6.
35
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3.5 Ergebnis
Im Ergebnis wird somit vorgeschlagen, dass Stiftungsvermögen grundsätzlich wie folgt bewertet wird:
Betriebsnotwendiges Vermögen
Fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ggfs. niedrigerer beizulegender Wert (bei Umlaufvermögen stets, bei Anlagevermögen nur
bei voraussichtlich dauernder Wertminderung, bei Finanzanlagevermögen auch bei vorübergehender Wertminderung); Pflicht zur Zuschreibung
bis maximal zu den Anschaffungsoder Herstellungskosten, wenn beizulegender Wert wieder gestiegen.
Investiv gehaltenes Vermögen
(insbesondere Grundstockvermögen und Zustiftungen)
Zeitwert (= Barwert aller Einzahlungsüberschüsse), bei börsengängigen Finanztiteln repräsentiert durch
den Börsenkurs, bei anderen Vermögensgegenständen kann dieser aus
dem Marktwert vergleichbarer Gegenstände abgeleitet werden.
Dieses Ergebnis soll an einem Zahlenbeispiel verdeutlicht werden:
Das Grundstockvermögen solle aus 5 000 Allianz-Aktien
bestehen.37 Zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung sollen
diese nahe dem 52-Wochen-Tief von € 193,50 notiert gewesen
sein. Das Grundstockvermögen betrug somit € 967 500. Am
37 Die Zahlen beziehen sich auf die Börsenschlusskurse an der Frankfurter
Börse laut FAZ Nr. 55 (6. März 2002), S. 30.
36
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4. März 2002 würde sich ein Zeitwert von € 1 321 500 ergeben. Würde der Stiftungsvorstand der hier vorgeschlagenen
Ansicht folgen, wäre das Stiftungsvermögen um € 354 000
oder mehr als ein Drittel höher bewertet als bei einem Ansatz
der Buchwerte.
Der Stiftungsvorstand hat nach hier vertretener Auffassung aber keine € 354 000 mehr an Mitteln zur Verwendung
zur Verfügung. Denn das Grundstockvermögen unterliegt der
Pflicht zur Kapitalerhaltung und kann daher nicht liquidiert
und ausgegeben werden.
4
Die Bewertung des Stiftungsvermögens
4.1 Grundsätze der Bewertung
Das IDW sieht für Stiftungen, die nach kaufmännischen Grundsätzen Rechnung legen, folgende allgemeinen Bewertungsgrundsätze vor:38
– Grundsatz der Bilanzidentität,
– Grundsatz der Unternehmensfortführung,
– Grundsatz der Bewertung zum Abschlussstichtag,
– Grundsatz der Einzelbewertung,
– Grundsatz der Vorsicht, einschließlich Imparitäts- und Realisationsprinzip,
– Grundsatz der Periodenabgrenzung und
– Grundsatz der Bewertungsstetigkeit.
Diese allgemeinen Bewertungsgrundsätze können aber auch
für nicht bilanzierende Stiftungen als verbindlich angesehen
werden. Denn in diesen Bewertungsgrundsätzen konkretisieren sich die Anforderungen an eine getreue Rechenschaft.39
38 IDW RS HFA 5, Tz. 46.
39 Ebenso wohl IDW RS HFA 5, Tz. 32.
37
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Seite 38
Nach dem Grundsatz der Bilanzidentität (§ 252 Abs. 1 Nr.
1 HGB) müssen die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des
neuen Geschäftsjahres mit den Wertansätzen in der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen
(Grundsatz der formellen Bilanzkontinuität).40 Anderenfalls
würden in Höhe der Abweichungen Erfolgsbeiträge aus der
Gewinn- und Verlustrechnung von einem Jahr auf das andere
eliminiert.41 Bei der Rechnungslegung mittels einer Vermögensrechnung gilt dieser Grundsatz der Kontinuität entsprechend. Denn es macht keinen Sinn, willkürlich die Vorjahreswerte zu wechseln.
Die Annahme der Fortführung der Tätigkeit (»going concern«) bedeutet, dass den Vermögensgegenständen (Besitzposten) im Fall der Fortführung ein anderer Wert beizumessen
ist als im Fall der Einzelveräußerung oder Liquidation.42 Denn
der fortlaufend ermittelte Buchwert wird in der Regel unter
dem Einzelveräußerungswert oder dem Zerschlagungswert
liegen. Problematisch ist dieses Konzept für die so genannte
»Verbrauchsstiftung«. Stiftungen dieses Typs sind vom Stifter
darauf angelegt, ihr Vermögen für den Zweck zu verzehren.
Sobald das gesamte Vermögen für den Zweck verwendet ist,
ist die Stiftung zu liquidieren. Die Annahme des Fortbestands
der Stiftung ist somit von vorneherein begrenzt. Diese Stiftungen haben jedoch meistens nur Geldvermögen, bei denen
Buchwert (= Wert, der bei Fortführung anzusetzen ist) und
Zerschlagungswert gleich sind. Zur Illustration sei das oben
genannte Beispiel des Kinderheims fortgeführt:
40 Budde/Geißler, in: Bilanz-Kommentar, § 252, Rz. 3.
41 Budde/Geißler, in: Bilanz-Kommentar, § 252, Rz. 3.
42 Budde/Geißler, in: Bilanz-Kommentar, § 252, Rz. 9.
38
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Der Zeitwert beträgt € 1 750 000, der Zeitwert unter Berücksichtigung der Unternehmensfortführung (Teilwert/beizulegender Wert) beträgt € 1 460 000. Bei einer Zerschlagung
würden € 750 000 für den Grund und Boden abzüglich der
Abbruchkosten für das Gebäude erzielt werden. Denn einem
Käufer (der das Kinderheim nicht fortführen möchte) wird
das Grundstück nicht mehr wert sein.
Vermögen und Schulden sind einzeln zu bewerten. Dies bedeutet, dass jedem selbstständigen Vermögensgegenstand ein
eigener Wert zugeordnet werden muss. Dies erfordert eine
Abgrenzung der Einzelposten und der Bewertungseinheiten.43
Entscheidend für die Abgrenzung ist auch hier eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Probleme wirft dieser Grundsatz für
Stiftungen auf, wenn ihr Sachgesamtheiten überlassen werden. Wird der Stiftung beispielsweise eine Kunstsammlung
überlassen, ist der Wert der Sammlung insgesamt in der Regel
höher als die Summe der einzelnen Kunstgegenstände
(»Sammlungszuschlag«). Der Grundsatz der Einzelbewertung
bedeutet, dass in der Jahresrechnung der Stiftung die Summe
der Einzelwerte, nicht der Gesamtwert der Sammlung anzusetzen ist. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich jedoch,
auf den höheren Gesamtwert im Anhang oder den Erläuterungen zur Jahresrechnung hinzuweisen.
Der Grundsatz der Einzelbewertung bedeutet nicht, dass
nicht pauschalierte Einzelbewertungen durchgeführt werden
können. Für die Ermittlung der Verpflichtung aus Stipendien
kann beispielsweise ein durchschnittlicher Satz verwendet
werden, wenn dieser nicht wesentlich von der einzeln ermittelten Summe abweicht. Der Grundsatz der Einzelbewertung gilt
43 Budde/Geißler, in: Bilanz-Kommentar, § 252, Rz. 23.
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auch für die Bewertung des Finanzanlagevermögens der Stiftung. Dabei ist jedes Wertpapier mit seinem Wert anzusetzen,
nicht der Depotwert insgesamt.44 Ist beispielsweise ein Teil der
Werte im Portefeuille im Wert gesunken, ein anderer Teil der
Werte gestiegen, können diese Kursverluste im ersten Fall
nicht mit den Kursgewinnen im zweiten Fall saldiert werden,
indem der Gesamtwert des Portefeuille angesetzt wird.
Das Vorsichtsprinzip wirkt sowohl bei der Bilanzierung als
auch bei der Bewertung. So dürfen nur solche Vermögensgegenstände (Besitzposten) erfasst werden, die sich konkretisiert
haben. »Konkretisiert« bedeutet: im Rechtsverkehr einen feststehenden Inhalt und im Handelsverkehr einen bestimmten
Wert haben.45 Als besondere Ausprägung des Vorsichtsprinzips besteht das Imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4, HS 1
HGB).46 Dieses besagt, dass vorhersehbare Risiken und Verluste zu erfassen sind, wenn eine gewisse Eintrittswahrscheinlichkeit besteht. Erträge und Gewinne sind jedoch erst zu erfassen, wenn sie realisiert, d. h. nahezu sicher sind. Für das
oben angeführte Beispiel der weitergereichten Zuschüsse
bedeutet dies, dass die Verpflichtung aus einem Zuschuss für
die Stiftung bereits bei der Zusage zu erfassen ist. Für den zu
empfangenden Zuschuss darf ein Vermögensgegenstand bzw.
Besitzposten erst angesetzt werden, wenn der Zuschussbescheid bekannt gegeben wurde.
Das Vorsichtsprinzip gilt jedoch auch bei der Bewertung der
Vermögensgegenstände (Besitzposten) und Schulden (Schuldposten). Vorsichtig zu bewerten bedeutet, den Wert nicht opti-
44 Höfer, Standardisierung, S. 55 weist jedoch drauf hin, dass dieser Grundsatz
in der Praxis durch den Einsatz von Spezialfonds umgangen werden kann. In
Extremfällen stellt sich jedoch die Frage, ob dies nicht einen Verstoß gegen
den Grundsatz der Willkürfreiheit darstellt.
45 Budde/Geißler in: Bilanz-Kommentar, § 252, Rz. 30.
46 Vgl. dazu Budde/Geißler in: Bilanz-Kommentar, § 252, Rz. 34 ff.
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mistisch, aber auch nicht zu pessimistisch zu ermitteln. Bei
den meisten Vermögensgegenständen (Besitzposten) und
Schulden (Schuldposten) liegt der Wert eindeutig fest. Bei den
flüssigen Mitteln zählt der Nominalbetrag, auch der Rückzahlungsbetrag eines Darlehens ist in der Regel bekannt. Für Stiftungen ist das Prinzip der vorsichtigen Bewertung relevant für
die Wertermittlung von Vermögen, für das kein Markwert besteht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln wäre. Wichtig ist das Vorsichtsprinzip auch bei der Ermittlung von Verpflichtungen, die sich über längere Zeiträume
erstrecken. Aussagen über Anschaffungskosten für Grundstücke, die seit mehreren hundert Jahren im Stiftungsvermögen
sind, sind in der Regel »aussagelos«. Versuche, mittelalterliche
Zahlungsmittel wie Heller und Taler in Euro umzurechnen,
sind im wahrsten Sinne des Wortes »wertlos«. Denn die wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich grundlegend verändert.
Bereits angeführt wurde das Beispiel des Mietzinses der
Fürstlich und Gräflich Fuggerschen Stiftung in Augsburg. Der
Stifter verfügte einen Mietzins von täglich drei Gebeten und
jährlich einem Rheinischen Gulden, dessen Wert nach heutiger Rechnung 88 Cent beträgt.47 Kunstwerke, die in Stiftungen eingebracht werden, haben theoretisch einen Marktwert, der sich aus vergleichbaren Verkäufen ableiten lässt. Das
Prinzip der vorsichtigen Bewertung bedeutet, dass nicht der
volle »Katalogwert« angesetzt werden kann. Vielmehr muss
ein angemessener Abschlag die Wertschwankungen berücksichtigen. Der grundsätzliche Wertansatz von DM/€ 1 als dem
niedrigsten aller vorsichtigen Werte widerspricht dem Grundsatz der Wahrheit und Klarheit. Schätzunsicherheiten sind
über Abschläge, nicht aber über das Abschreiben auf Null zu
47 Auskunft des Administrators der Fürstlich und Gräflich Fuggerschen
Stiftungen, Wolf-Dieter Graf von Hundt vom 26. November 2001 an den
Verfasser; siehe auch Bundesverband, Selbstdarstellung, S. 63.
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berücksichtigen. Es sind extreme Ausnahmefälle vorstellbar,
in denen auf diese Extremlösung zurückgegriffen werden
muss.
Schätzungen über viele Perioden beinhalten immer eine
größere Schätzunsicherheit. Eine Stiftung, die beispielsweise
Stipendien zusagt, muss den Gegenwert einer jahrelangen Förderung schätzen. Bei derartigen längerfristigen Prognosen ist
ggf. ein »Sicherheitszuschlag« angezeigt. Unproblematisch ist
die Zusage eines festen Betrages, da sich hier der Barwert
durch einfache Abzinsung ermitteln lässt. Ist der Betrag jedoch indexiert, z. B. Stipendien entsprechend BAFöG-Sätzen,
ist zunächst ein Erwartungswert über den Auszahlungsbetrag
zu bilden und dieser abzuzinsen. Dieser Erwartungswert
könnte beispielsweise aufgrund der Steigerungsraten der Vorjahre ermittelt werden.
Um die Grenzen derartiger Prognosen für Stiftungen aufzuzeigen, sei auf das Beispiel der Studienstiftung der Pariser Universität Sorbonne verwiesen.48 Diese wurde Mitte des 13. Jahrhunderts durch den Kanoniker Robert de Sorbonne als College
für arme Studenten gegründet. Um seine Stiftung mit ausreichend Stiftungsvermögen auszustatten, hätte der Kanoniker
die Kosten für den Unterhalt des Kollegiums für die folgenden
Jahrhunderte berechnen und auf die Mitte des 13. Jahrhunderts abzinsen müssen. Mit dieser theoretisch richtigen Lösung
hätte die Sorbonne für die damalige Stiftungsaufsicht den
Nachweis einer ausreichenden Kapitalausstattung führen können. Aber auch im Zeitalter der EDV ist diese (theoretisch richtige) Lösung praktisch nicht durchführbar.
48 Darstellung in Anlehnung an Schiemann Spende- und Stiftungswesen (1992),
S. 13 m. w. N.
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Vereinfachende Annahmen können daher angezeigt sein. Ein
Hilfsmittel kann beispielsweise die Berechnungsformel für die
sog. »ewige Rente« sein. Der Barwert einer Zahlungsreihe
wird daher nach der Formel
V0 =
E -A
i
ermittelt wobei V0 der Wert des Anfangsvermögens, E die
nachhaltig erzielbaren Einzahlungen, A die nachhaltig erzielbaren Ausgaben und i der adäquate Marktzinssatz sind.
Das oben angeführte Beispiel der Stipendien wurde beispielsweise nach dieser Formel ermittelt. Wenn € 6 156 der auf
Dauer zu zahlende Jahresbetrag ist, beträgt der Barwert dieser
»ewigen Rente« € 6 156/4,5 Prozent = € 136 800 je Stipendium.
Bei der Bewertung ist auf den Abschlussstichtag abzustellen.
Wertbeeinflussende Tatsachen vor dem Abschlussstichtag sind
auch zu berücksichtigen, wenn sie erst nach dem Abschlussstichtag bekannt werden (wertaufhellende Tatsachen, arg. ex §
252 Abs. 1 Nr. 4, HS 2 HGB). Wertbeeinflussende Ereignisse
nach dem Abschlussstichtag sind dagegen bei der Bewertung
auf den Abschlussstichtag nicht zu berücksichtigen. Schadensereignisse (z. B. Feuer) nach dem Stichtag beispielsweise haben
auf die Bewertung zum Stichtag keinen Einfluss. Auch sind
Pensionsverpflichtungen auf den Stichtag abzuzinsen.
Der Grundsatz der Periodenabgrenzung bedeutet, dass Aufwendungen und Erträge unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Zahlung
im Jahresabschluss zu berücksichtigen sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 5
HGB). So sind Investitionen im Sachanlagevermögen, auch
wenn sie im Jahr des Zugangs bezahlt werden, grundsätzlich
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nicht im selben Jahr ergebniswirksam zu berücksichtigen. Vielmehr wird der Aufwand mittels Jahresabschreibung über die
Zeit der voraussichtlichen Nutzung verteilt. Umgekehrt werden
Rückstellungen für satzungsmäßige Leistungen gebildet, die erst
in Folgejahren als Mittelabflüsse ausgegeben werden. Auch
richtet sich die Aktivierung von Forderungen gegen Zuschussgeber nicht nach der Höhe der vereinnahmten Zuschüsse, sondern nach der Höhe des voraussichtlichen Ertrags (Anspruch).
Nach dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs.
1 Nr. 6 HGB) sollen die angewandten Bewertungsmethoden
grundsätzlich beibehalten werden. Damit soll die Vergleichbarkeit aufeinander folgender Abschlüsse verbessert werden.49
Hat sich die Stiftung für die Bewertung zum Buchwert entschieden, bedarf es guter Gründe, auf die Zeitwertkonzeption
zu wechseln. Ein möglicher Grund könnte eine entsprechende
Aufforderung der Stiftungsaufsichtsbehörde sein.
In entsprechender Anwendung von § 252 Abs. 2 HGB darf
die Stiftung von den angeführten Bewertungszusätzen nur in
begründeten Ausnahmefällen abweichen. Kaum vorstellbar
sind Ausnahmen von der Bilanzidentität und der Periodisierung der Aufwendungen und Erträge.50 Abweichungen von
anderen Bewertungsmethoden werden bereits im HGB selbst
als möglich angesehen.51 Während es bei der Anwendung einer
anderen Konzeption (Zeitwert bzw. Nominalwert) gewichtiger
Gründe bedarf, sind die Anforderungen für eine Begründung
bei einem Wechsel der Bewertungsmethoden geringer. Teilweise
liegt der Wechsel in der angewandten Methode selbst begründet. Bei einer degressiven Abschreibung muss zu einem bestimm-
49 Budde/Geißler, in: Bilanz-Kommentar, § 252, Rz. 55.
50 Budde/Geißler, in: Bilanz-Kommentar, § 252, Rz. 72, für Kaufleute.
51 Budde/Geißler, in: Bilanz-Kommentar, § 252, Rz. 72 unter Hinweis auf Anhangsangaben bei einer Abweichung gemäß § 284 Abs. 2, Nr. 3 HGB.
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ten Zeitpunkt auf die lineare Abschreibung übergegangen werden, da ansonsten nicht bis auf den Restbuchwert in Höhe von
DM/€ 0 abgeschrieben werden kann.
4.2 Abschreibungen
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind planmäßig
über die Zeit ihrer voraussichtlichen Nutzung abzuschreiben
(§ 252 Abs. 2 S.2 HGB bzw. die Parallelvorschrift in § 6 Abs.
1 Nr. 1 S. 1, 7 EStG). Bei abnutzbarem Anlagevermögen sollen die Abschreibungen den für die Zukunft absehbaren planmäßigen Wertverzehr erfassen, sie dienen in erster Linie jedoch
der periodengerechten Verteilung der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und damit der korrekten
Darstellung der Ertragslage.52 Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 2 S. 3 HGB für das Anlagevermögen
bzw. auf den niedrigeren beizulegenden Wert beim Umlaufvermögen gemäß § 253 Abs. 3 S. 1 HGB dienen der Berücksichtigung von Wertverlusten zum Bilanzstichtag.53 Bei Stiftungen haben Abschreibungen eine weitere Funktion: Sie
dienen der Kapitalerhaltung. Denn durch die aufwandswirksame Berücksichtigung mindern sie den zur Verfügung stehenden
Jahresüberschuss und binden dadurch Mittel im Stiftungsvermögen. Dieses steht für die Wiederbeschaffung von abnutzbarem Stiftungsvermögen zur Verfügung.
Bei Stiftungen gilt – wie bei allen Bilanzierenden – für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens das geminderte Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 2 S. 3 HGB) und für Gegenstände
des Umlaufvermögens das strenge Niederstwertprinzip (§ 253
52 Hoyos/Schramm/Ring, in: Bilanz-Kommentar, § 252, Rz. 202.
53 Hoyos/Schramm/Ring, in: Bilanz-Kommentar, § 253, Rz. 203 m. w. N.
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Abs. 3 HGB). Für Anlagevermögen können demnach, für
Umlaufvermögen müssen außerplanmäßige Abschreibungen
vorgenommen werden, wenn dem Gegenstand am Abschlussstichtag ein niedrigerer Wert beizulegen ist. Auf Grund der
Pflicht zur Kapitalerhaltung wird hier vorgeschlagen, das
Wahlrecht des § 253 Abs. 2, S. 3 HGB54 als Abschreibungspflicht zu interpretieren und außerplanmäßige Abschreibungen
auch bei vorübergehenden Wertminderungen anzuwenden.
Dadurch ergibt sich eine Abweichung von der grundsätzlichen
Anwendung der Vorschriften für Kapitalgesellschaften. Gemäß
§ 279 Abs. 1, S. 2 HGB dürfen Abschreibungen bei nur vorübergehenden Wertminderungen nur bei Gegenständen des
Finanzanlagevermögens vorgenommen werden. Da jedoch die
Abgrenzung zwischen einer vorübergehenden und einer voraussichtlich dauernden Wertminderung fließend ist und
Stiftungen in einem besonderen Maße zur Kapitalerhaltung
verpflichtet sind, ist diese Ausnahme gerechtfertigt.
Nach der hier vertretenen Auffassung, für investiv gehaltenes Anlagevermögen den Zeitwertansatz zu wählen, wäre eine
Abschreibung auf den niedrigeren oder Zuschreibung auf den
höheren Zeitwert in jedem Fall erforderlich.
Vergleichsmaßstab für den »niedrigeren« Wert ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungszeitwert eines Vermögensgegenstandes gleichen Alters und Zustands.55 Ist der Zeitwert
nicht zu ermitteln, kann der Wiederbeschaffungsneuwert abzüglich planmäßiger Abschreibungen als Hilfsgröße verwendet werden.56 Werden für einen Vermögensgegenstand Börsenoder Marktpreise notiert, sind diese heranzuziehen.57 Während
54
55
56
57
46
Niedrigerer beizulegender Wert bei Anlagevermögen.
Hoyos/Schramm/Ring, in: Bilanz-Kommentar, § 253, Rz. 288.
Ebenso Hoyos/Schramm/Ring, in: Bilanz-Kommentar, § 253, Rz. 288.
Hoyos/Schramm/Ring, in: Bilanz-Kommentar, § 253, Rz. 288 unter Hinweis
auf Adler, Düring, Schmaltz, § 253 Anm. 459.
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bei börsennotierten Gesellschaften die Bewertung des Stiftungsvermögens in der Regel keine Probleme bereitet, kann
bei Grundvermögen oder nicht börsennotierten Anteilen eine
Schätzproblematik auftreten. In der Regel können jedoch
Vergleichswerte z. B. aus Verkäufen ähnlicher Vermögensgegenstände herangezogen werden. Die Ansicht, dass ein fehlender Ertragswert dann nicht zu einer außerplanmäßigen Abschreibung zwingt, wenn z. B. eine Beteiligung der Stiftung in
anderer Weise als in Form von Dividenden einen Nutzen
erbringt58, wird abgelehnt. Sinkt der Ertragswert einer Beteiligung, sinkt (theoretisch) der Wiederbeschaffungspreis (der
Börsenkurs). Das bedeutet, dass der Stiftung zukünftig geringere Mittel für den Stiftungszweck zur Verfügung stehen. Würde
diese Beteiligung nicht außerplanmäßig abgeschrieben, würde
das Gegenteil suggeriert. Denn der Jahresüberschuss würde zu
hoch ausgewiesen werden. Um dies zu verhindern, muss eine
außerplanmäßige Abschreibung erfolgen. Anderenfalls besteht
die Gefahr, dass unberechtigt Grundstockvermögen abfließt.
Nach hier vertretener Ansicht ist die Abschreibung auf Grund
eines fehlenden Ertragswertes stiftungsaufsichtsrechtlich unproblematisch. Angenommen, der Stifter hat eine Beteiligung
auf die Stiftung übertragen, um beispielsweise den Bestand des
Unternehmens zu sichern. Der Auftrag der Kapitalerhaltung
bedeutet in diesem Fall Erhaltung der Beteiligung als solche,
nicht ihren Wert. Auch wenn auf Grund des gesunkenen
Ertragswertes die Beteiligung mit einem geringeren Betrag in
den Büchern der Stiftung steht, ist die Beteiligung als solche
erhalten. Wurde die Beteiligung nicht als Grundstockvermögen
oder als Zustiftung in die Stiftung eingebracht, unterliegt sie
58 Orth, in: Seutfart/v. Campenhausen Handbuch des Stiftungssvermögen (2.
Aufl.), § 37, Rz. 122.
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ohnehin nicht der Pflicht zur Kapitalerhaltung. Bei einem gesunkenen Ertragswert kann der Stiftungsvorstand diese ohne
weiteres verkaufen.
Da sowohl die lineare wie die degressive Abschreibung als
zulässig angesehen werden59, können Stiftungen zwischen beiden Methoden frei wählen. Eine tendenzielle Bevorzugung der
degressiven Methode60 kann für Stiftungen nicht empfohlen
werden. Sie führt zwar zu einer höheren Mittelbindung (da
höherer Aufwand), stellt das Vermögen der Stiftung jedoch als
niedriger dar. Entscheidend für die Wahl der Abschreibungsmethode sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten.
Neue bewegliche Anlagegüter haben in der ersten Zeit einen
höheren Werteverlust, sodass die auch nach § 7 Abs. 2 EStG
zulässige degressive Abschreibung angewandt werden sollte.
Da die Anwendung steuerlicher Vorschriften weit verbreitet
ist, wird empfohlen, in entsprechender Anwendung des
§ 7 EStG grundsätzlich die lineare Methode (§ 7 Abs. 1 EStG),
für neue bewegliche Anlagegüter die degressive (§ 7 Abs. 2
EStG) und für Grundstücke die im § 7 Abs. 4, 5 EStG vorgesehenen Methoden bzw. Sätze zu verwenden. An die steuerliche Zulässigkeit und die steuerlichen Höchstsätze ist die
degressive Abschreibungsmethode in der Bilanz der Stiftung
nicht gebunden.61
Umstritten ist die Anwendbarkeit des § 253 Abs. 4 HGB
bei Stiftungen. Danach können bilanzierende Unternehmen
Abschreibungen im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilungen vornehmen. Begrenzt wird dieses Wahlrecht einzig
59 Hoyos/Schramm/Ring, in: Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechtes (2. Aufl.), § 253, Rz. 241f., WPH I (2000), E 285, jeweils m. w. N.
60 Wie von Hoyos/Schramm/Ring, in: Bilanz-Kommentar, § 253, Rz. 241, mit
Blick auf die schnell fortschreitende Technologieentwicklung vorgeschlagen.
61 So auch für die Handelsbilanz: WPH I (1996), E 272.
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durch das Willkürverbot.62 Als Gründe für Abschreibungen
gemäß § 253 Abs. 4 HGB werden Risiken genannt, die mangels Konkretisierung bei der Bewertung nach § 253 Abs. 2
oder Abs. 3 nicht berücksichtigt werden können (z. B. allgemeines politisches Länderrisiko), Vorbereitungen von Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens,
dessen Fortentwicklung, der Förderung der Geschäftstätigkeit
im Allgemeinen durch höhere Flexibilität und Risikobereitschaft oder den Ausgleich von Konjunkturschwankungen
oder Schwankungen in der Geschäftslage.63 Ratio des § 253
Abs. 4 HGB ist die Bildung stiller Reserven in der Bilanz des
Kaufmanns.64 Für Stiftungen ist die Anwendung umstritten.
Während das IDW die Anwendung für nicht zulässig erachtet65, lässt eine andere Meinung die Anwendung bei Stiftungen
zu.66 Nach letzterer Ansicht sollen Stiftungen im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilungen stille Reserven bilden
können. Diese dürfen aber nicht der Verfolgung zweckfremder Ziele dienen oder unsachliche Gründe wie eine generelle
Benachteiligung der Destinatäre zum Ziel haben. Auch sollen
die stillen Reserven nicht aufgelöst werden dürfen, um eine
unfähige Vermögensverwaltung zu vertuschen.67 Das IDW
verweist zur Begründung seiner Ablehnung auf ein Urteil des
BGH vom 24. März 1996. Demnach stellt die Bildung stiller
62 Hoyos/Schramm/Ring in: Bilanz-Kommentar, § 253, Rz. 651 mit Hinweis
auf Adler, Düring, Schmaltz, § 253 Anm. 578.
63 Hoyos/Schramm/Ring, in: Bilanz-Kommentar, § 253, Rz. 656 f.
64 Hoyos/Schramm/Ring, in: Bilanz-Kommentar, § 253, Rz. 654.
65 IDW [RS HFA 5] (2000), Tz. 48, Carstensen, Vermögensverwaltung, S. 216;
ders., Erhaltung des Stiftungsvermögens, S. 790, differenzierend unter
Berücksichtigung insbesondere gemeinnützigkeitsrechtlicher Aspekte:
Margnard/Hanck, Rechnungslegung S. 6, 9.
66 Orth, in: Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechtes (2. Aufl.),
§ 37, Rz. 123.
67 Orth, in: Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechtes (2. Aufl.),
§ 37, Rz. 123.
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Reserven nach § 253 Abs. 4 HGB eine Ergebnisverwendung
dar. Durch die Bildung stiller Reserven könnte es zu einer eingeschränkten Mittelverwendung und damit zu einem Verstoß
gegen den Stiftungszweck kommen.68 Meines Erachtens sind
Stiftungen in der Rechnungslegung Kapitalgesellschaften ähnlicher als Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften.69 Sie haben daher die Vorschriften für Kapitalgesellschaften entsprechend anzuwenden. Gemäß § 279 Abs. 1, S. 1
HGB dürfen Kapitalgesellschaften keine außerplanmäßigen
Abschreibungen nach § 253 Abs. 4 HGB vornehmen. Es sind
auch wenige Fälle vorstellbar, in denen die angesprochenen
Wertminderungen nicht durch Abschreibungen nach anderen
Vorschriften abgedeckt wären. Dies widerspricht auch nicht
der oben vertretenen Pflicht zur Vornahme von außerplanmäßigen Abschreibungen auch bei vorübergehenden Wertminderungen.70 Denn diese decken die meisten Fälle ab, sodass es
keiner weiteren Abschreibungen nach § 253 Abs. 4 HGB
bedarf.
4.3 Zuschreibungen
Fällt der Grund für eine außerplanmäßige Abschreibung für
einen Vermögensgegenstand des Anlage- oder Umlaufvermögens weg, so hat eine Kapitalgesellschaft wieder auf den planmäßigen Wert (fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten) zuzuschreiben (Wertaufholung gemäß § 280 Abs. 1
HGB). Anderenfalls würden in Höhe der Differenz zwischen
dem niedrigeren Wert (unter Berücksichtigung der außerplan-
68 IDW RS HFA 5, Tz. 36.
69 Ebenso: IDW RS HFA 5, Tz. 36.
70 Siehe die Ausführungen auf S. 28.
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mäßigen Abschreibung) und dem planmäßigen Wert stille
Reserven in der Bilanz gelegt werden. Während das IDW eine
Zuschreibung auf den planmäßig ermittelten Wert (Wertaufholung) vorsieht71, lässt die Gegenansicht die Bildung stiller
Reserven ausdrücklich zu.72 Die Verpflichtung zur Wertaufholung hängt vom Ziel der Rechnungslegung der Stiftung ab.
Soll ein unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stiftung
vermittelt werden (vgl. § 264 Abs. 2, S. 1 HGB), müssen stille
Reserven vermieden und Wertaufholungen daher vorgenommen werden. Soll dem Stiftungsvorstand zur Sicherung der
Kapitalerhaltung jedoch die Bildung stiller Reserven ermöglicht werden, braucht die Stiftung vorgenommene außerplanmäßige Abschreibungen nicht rückgängig zu machen.
Dieses Ziel kann jedoch auch anders erreicht werden, z. B.
durch die Bildung von Rücklagen. Es kommt somit für die
Stiftungsaufsicht vor allem auf die Transparenz der Rechnungslegung an. Dem Gebot der Transparenz steht jedoch die
Bildung stiller Reserven entgegen, da diese Reserven per definitionem nicht offen ausgewiesen werden.
Da auch ein Stiftungsvorstand fremde Mittel verwaltet, ist
seine Aufgabe der Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft
vergleichbar. Die Stiftung hat daher entsprechend den Vorschriften für Kapitalgesellschaften auch Wertaufholungen
vorzunehmen (entsprechend § 280 Abs. 1 HGB).
71 IDW RS HFA 5, Tz. 48.
72 Orth, in: Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechtes (2. Aufl.),
§ 37, Rz. 122.
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4.4 Stille Reserven und Admassierungsverbot
Die Differenz zwischen dem Zeitwert und dem Buchwert in
der Bilanz wird als »stille Reserve« bezeichnet. Diese sind teils
unvermeidlich (Ungenauigkeiten bei Schätzungen), teils gesetzlich vorgeschrieben (z. B. Zwangsreserven auf Grund von
Bilanzierungsverboten wie dem § 248 HGB), teils gesetzlich
erlaubt (spezielle Ermessensreserven: Ansatz- und Bewertungswahlrecht).73 Aus Art. 26 BayStiftG, nach dem die Stiftungsaufsicht die Ansammlung von Ertrag des Stiftungsvermögens
anordnen kann, folgerten Voll/Störle ein gesetzliches
Admassierungsverbot: Die Stiftung könne nicht selbstständig
eine Aufstockung des Grundstockvermögens vornehmen.74 In
der stiftungsrechtlichen Literatur fand das Admassierungsverbot Zustimmung. Denn eine Admassierung durch den Stiftungsvorstand würde zu einer abzulehnenden Selbstzweckstiftung führen.75 Stille Reserven könnten als eine Art
Admassierung verstanden werden. Der Stiftungsvorstand kann
Mittel von der Verwendung sperren, da die Abschreibungen
oder unterlassenen Zuschreibungen das Jahresergebnis und
damit die verwendbaren Mittel verringern. Diese stillen
Reserven resultieren aber nicht aus Erträgen und fallen damit
vom Inhalt her schon nicht unter die Admassierung. Da stille
Reserven teilweise unvermeidlich, teilweise gesetzlich vorgeschrieben bzw. erlaubt sind, können diese nicht durch eine
entsprechende Anwendung gesetzlicher Vorschriften »unerlaubt« werden. Die willkürliche Legung von stillen Reserven
ist jedoch nicht gesetzeskonform und daher abzulehnen.
73 Hopt, HGB, § 253, Rz. 26.
74 Voll/Störle, Bayerisches Stiftungsgesetz, S. 104; ebenso: Carstensen, Erhaltung des Stiftungsvermögens, S. 785.
75 V. Campenhausen, Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechtes
(2. Aufl.), § 1, Rz. 12, mit Hinweisen auf die Landes-Stiftungsgesetze.
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Aufgrund der Ähnlichkeit von Stiftungen und Kapitalgesellschaften zieht die hier vertretene Ansicht eine weitere
Grenze bei den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften. Insbesondere außerplanmäßige Abschreibungen
gemäß § 253 Abs. 4 HGB würden stille Reserven in einem für
Kapitalgesellschaften und somit auch für Stiftungen nicht vertretbaren Umfang legen.
Gleiches gilt für das aus § 8 Abs. 2 und 3 StiftG NRW abgeleitete Thesaurierungsverbot76 und die Begrenzung der
Rücklagenbildung auf die Ausnahmeregelungen der § 58 Nr.
6 und 7 AO. Eine Thesaurierung von Erträgen kann schon
begrifflich nur aus Erträgen, nicht aus Bewertungswahlrechten abgeleitet werden.
Der Bundesgerichtshof77 sah in der Bildung stiller Reserven
z. B. durch Abschreibungen gemäß § 253 Abs. 4 HGB oder
die Bildung von Aufwandsrückstellungen gemäß § 249 HGB
eine Ergebnisverwendung. Wenngleich die Ausübung von gesetzlichen Bilanzierungsvorschriften nicht illegal sein kann,
kann die übermäßige Bildung stiller Reserven zu verwendende Mittel in einem Maße sperren, dass dies zu einem Verstoß
gegen den Grundsatz der zweckentsprechenden Mittelverwendung führen kann. Denn wenn die Stiftung im Extremfall
nahezu alle Mittel in stille Reserven anstatt in den Stiftungszweck »steckt«, liegt eine unzulässige Selbstzweckstiftung vor.
Eine weitere Grenze für die Bilanzierung stiller Reserven liegt
im Willkürverbot. Wenn das HGB die Bildung stiller Reserven
ausdrücklich zulässt, kann der Stiftungsvorstand dieses
Wahlrecht nicht im einen Jahr in Anspruch nehmen und sich
im nächsten Jahr ohne wirtschaftliche Gründe anders entscheiden.
76 Carstensen, Erhaltung des Stiftungsvermögens, S. 786.
77 BGH vom 24. März 1996, BB 1996, 1105 [1109].
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»Ein Beispiel für eine willkürliche Entscheidung wäre, wenn
die Nutzungsdauer für das Sachanlagevermögen verlängert würden – aber nicht, weil die Gebäude und Anlagen länger genutzt
werden würden, sondern weil der Verfall der Börsenkurse für
Verluste beim Finanzanlagevermögen führte. Durch eine längere
Nutzungsdauer werden die jährlichen Abschreibungen niedriger,
sodass die Verluste beim Finanzanlagevermögen zumindest teilweise ausgeglichen werden.«
Da das Jahresergebnis aufgrund stark verminderter Börsenkurse negativ wird, wird überlegt, den Abschreibungszeitraum
für das gesamte Anlagevermögen zu verdoppeln.
4.5 Einzelfragen
Im folgenden Abschnitt sollen einzelne Fragen der Bewertung
von Stiftungsvermögen diskutiert werden.
(Teilweise) unentgeltlich erworbene Vermögensgegenstände und
Werte ohne ermittelbare Anschaffungs-/Herstellungskosten
Die Anschaffungs-/Herstellungskosten bilden die Grundlage
für die Bewertung nach dem HGB. Beim Kauf bestehen diese
in der Gegenleistung. Schwierig wird die Ermittlung, wenn
keine direkte Gegenleistung vorliegt bzw. diese auf Grund
eines großen zeitlichen Abstands zur Anschaffung nicht oder
nur unter verhältnismäßig großem Aufwand zu ermitteln ist.
Bei unentgeltlich erworbenen aktivierungspflichtigen Vermögensgegenständen (insbesondere durch Stiftungsakt und bei
Zustiftungen übertragenes Sachvermögen sowie Sachspenden)
hat die Stiftung selbst keine Anschaffungs-/Herstellungskosten
zu tragen. Diese Zugänge zum Stiftungsvermögen sollen mit
fiktiven Anschaffungskosten zum Erwerbszeitpunkt in Höhe
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ihres vorsichtig geschätzten beizulegenden Wertes angesetzt
werden.78 Dieser Wert ist in der Regel mit dem Betrag identisch, den die Stiftung bei entgeltlichem Erwerb der Vermögensgegenstände hätte aufwenden müssen.79 Dieser Wert entspricht
i. d. R. dem von einer steuerbegünstigten Stiftung auf der Spendenbescheinigung bescheinigten Wert. Ein Aktivierungswahlrecht oder die Bewertung mit DM/€ 080 ist für Stiftungen abzulehnen.81 Denn deren Vermögen und Erträge bestehen zum
größten Teil aus freigebigen Zuwendungen. Der Einblick in die
Vermögens- und Ertragslage der Stiftung wäre durch den Verzicht nicht möglich. Außerdem könnte die wertmäßige Erhaltung des Stiftungsvermögens nicht überprüft werden.82
Eine Ausnahme von der Zeitwert-Orientierung ist meines
Erachtens zulässig, wenn das Steuerrecht die Buchwertfortführung zulässt oder zwingend vorschreibt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4
S. 4 EStG bei unentgeltlichen Übertragungen oder § 6 Abs. 3
EStG bei Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils).83
Für die Anschaffungskosten einer Sachspende bei Einlage in
den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb lässt Orth ein Wahlrecht
zwischen dem Wertansatz von DM 0 mangels eigener Aufwendungen oder den Teilwert nach der sog. Einlagetheorie (§ 6 Abs.
1 Nr. 5 EStG) zu.84 Für die Bewertung des Stiftungsvermögens
78 Ebenso: IDW RS HFA 5, Tz. 50, Koppenhöfer, Bewertung S. 29.
79 IDW RS HFA 5, Tz. 50.
80 Wie sie für Kaufleute zugelassen wird, vgl. Knopp/Küting, in: Küting/Weber,
Handbuch der Rechnungslegung, § 255, Rz. 110; Adler/Düring/Schmaltz
§ 246, Tz. 36.
81 Ebenso: Orth, Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechtes
(2. Aufl.), § 37, Rz. 125.
82 Ebenso: Orth, in: Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechtes (2.
Aufl.), § 37, Rz. 125.
83 Ebenso: Orth, in: Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechtes (2.
Aufl.), § 37, Rz. 125 noch zu § 7 Abs. 1 EStDV, jetzt § 6 Abs. 3 EStG.
84 Orth, Vermögensausstattung, S. 339 m. w. N.
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kann es jedoch keinen Unterschied machen, ob eine Sachspende
in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in den ideellen
Bereich geleistet wird. Hier mag die steuerrechtliche Gewinnermittlung von der stiftungs-(zivil-)rechtlichen abweichen. Derartige Abweichungen weisen auch Handels- und Steuerbilanz
gewerblicher Unternehmen auf.
Erwerb unter Auflagen
Werden Vermögensgegenstände unter bestimmten Auflagen
oder unter Begründung von Nachlassverbindlichkeiten übertragen85, so mindert dies den Wert der übertragenen Vermögensgegenstände nicht. Vielmehr sind diese Vermögensgegenstände nach allgemeinen Grundsätzen zu aktivieren, i. d. R.
kommt eine Bewertung zum vorsichtig geschätzten Zeitwert in
Frage. Auf der Passivseite ist die Auflage durch eine Verbindlichkeit oder Rückstellung, ebenfalls nach allgemeinen Grundsätzen bewertet, zu passivieren. Eine Verrechnung des Wertes
des übertragenen Vermögens mit der Belastung würde einen
Verstoß gegen das Verrechnungsverbot darstellen.86 Der gesonderte Ausweis von Aktiv- und Passivvermögen stellt keinen
Verstoß gegen das Gemeinnützigkeitsrecht dar.87
85 Zur Zulässigkeit siehe: Orth, in: Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des
Stiftungsrechtes (2. Aufl.), § 37, Rz. 127 m. w. N.; für steuerbegünstigte
Stiftungen: BFH vom 21. Januar 1998, Lexinform 145453.
86 Bezüglich des Ansatzes von Aktiv- und Passivvermögen ebenso: Orth , in:
Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechtes (2. Aufl.), § 37, Rz.
127, der jedoch bzgl. der Bewertungsgrundsätze abweicht.
87 Zur Zulässigkeit belasteten Stiftungsvermögens vgl. BFH vom 21. Januar
1998, Lexinform 145453; ebenso Orth, in: Seifart/v. Campenhausen,
Handbuch des Stiftungsrechtes (2. Aufl.), § 37, S. 127.
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Durch Tausch erworbene Vermögensgegenstände
Um ihre Sammlung zu vervollständigen, tauschen insbesondere Stiftungen mit Kunstsammlungen vorhandene Objekte
gegen andere. Aber auch bei Beteiligungsträgerstiftungen können Anteile oder Wertpapiere im Tauschwege erworben werden. Das Handelsrecht lässt bzgl. der Bewertung des eingetauschten Vermögensgegenstandes ein Wahlrecht zu. Der
angeschaffte Gegenstand kann (erfolgsneutral) mit dem Buchwert des hingegebenen Gegenstands oder mit dessen höheren
Zeitwert bewertet werden.88 In der Steuerbilanz besteht dagegen ein Zwang zur Gewinnrealisierung. Das ausscheidende
(eingetauschte) Wirtschaftsgut geht mit dem Buchwert ab, das
eingetauschte Wirtschaftsgut ist mit dem gemeinen Wert (§ 9
Abs. 2 BewG), i. d. R. der Verkehrswert, als Anschaffungskosten zu bewerten.89
Für Stiftungen ist die Buchwert-Fortführung bei Gegenständen des Grundstockvermögens grundsätzlich zulässig. Bestünde ein Zwang zu Gewinnrealisierung, würden evtl. vorhandene stille Reserven aufgedeckt und stünden dann zur
Verwendung zur Verfügung. Durch die erfolgsneutrale Buchwertfortführung bleiben diese Buchgewinne von der Verwendung auf jeden Fall gesperrt. Hat sich die Stiftung jedoch
für die Zeitwertmethode entschieden, hat sie diese auch bei
eingetauschten Vermögensgegenständen anzuwenden. Bei
Gegenständen, die nicht ins Grundstockvermögen oder durch
Zustiftungen auf die Stiftung übertragen wurden, sind dagegen Gewinne grundsätzlich zu realisieren. Dies folgt nicht nur
88 Herrschende Meinung: Ellrott/Schmidt-Wendt, in: Bilanz-Kommentar, § 255,
Rz. 131 m. w. N.
89 Ellrott/Schmidt-Wendt, in: Bilanz-Kommentar, § 255, Rz. 132, Glanegger, in:
Schmidt (Hrsg.), Einkommenssteuergesetz, § 6, Rz. 124 mit Hinweisen auf
die Rechtsprechung des BFH.
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aus der Übereinstimmung mit den steuerrechtlichen Vorschriften, vielmehr stellen die Erträge aus den Buchgewinnen zweckentsprechend zu verwendende Vermögensmehrungen dar.
Aufteilung einheitlicher Kaufpreise
Erwirbt eine Stiftung durch einen einheitlichen Vertrag mehrere Vermögensgegenstände, so ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Anschaffungskosten der einzelnen Vermögensgegenstände anhand objektiver Maßstäbe aufzuteilen (Grundsatz
der Einzelbewertung).90 Im Allgemeinen richtet sich die Aufteilung nach der ernstlich gewollten Preisabsprache, wenn
diese den wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht, ansonsten ist das Verhältnis der Teilwerte maßgeblich.91
Anschaffungsnahe Aufwendungen
Wird auf eine Stiftung ein Schloss, eine Kirche oder ein anderes Baudenkmal übertragen, so sind die nachfolgenden Renovierungs- und Instandsetzungsaufwendungen groß im Vergleich zu den Zugangswerten. Im Extremfall beträgt der
»symbolische Kaufpreis« des Gebäudes DM/€ 1,00, die Instandsetzungskosten betragen aber mehrere Millionen. Nach
Ansicht der Finanzverwaltung stellen im Vergleich zu den Anschaffungskosten hohe Aufwendungen keine sofort abzugsfähigen Aufwendungen (Betriebsausgaben/Werbungskosten) dar,
90 Glanegger in: Schmidt (Hrsg.) Einkommenssteuergesetz, § 6, Rz. 118, mit
Hinweisen auf die BFH-Rechtsprechung.
91 Glanegger in: Schmidt (Hrsg.) Einkommenssteuergesetz, § 6, Rz. 118, mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung der Finanzgerichte.
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sondern sind als Anschaffungskosten zu aktivieren.92 Die
Rechtsprechung ist der Finanzverwaltung gefolgt.93 Der BFH
überprüft jedoch die in der Literatur auf Kritik gestoßene Figur
der »anschaffungsnahen Herstellungsaufwendungen.«94 Für
die Handelsbilanz wurde der anschaffungsnahe Herstellungsaufwand abgelehnt.95 Denn die relative Höhe von Aufwendungen qualifiziert sie nicht als Herstellungskosten im Sinne des
§ 255 Abs. 2 HGB. Der handelsrechtlichen Literaturmeinung
ist jedoch insofern zuzustimmen, dass relativ hohe Aufwendungen ein Indiz für die Erweiterung oder für eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung
des angeschafften Vermögensgegenstandes darstellen.96 Für die
Bilanz der Stiftung beurteilt sich das Vorliegen von aktivierungspflichtigen Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB.
Demnach sind die Aufwendungen unabhängig von der Höhe
der Anschaffungskosten zu aktivieren, wenn ein neuer Vermögensgegenstand hergestellt, erweitert oder über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehend wesentlich verbessert
wird (§ 255 Abs. 2 S. 1 a. E. HGB). Bei der Anschaffung eines
Baudenkmals mit anschließender Renovierung wird in weiten
Teilen eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende
wesentliche Verbesserung vorliegen. Anbauten, z. B. Dokumentationszentrum oder Gästehaus, fallen dabei ohnehin in
92 Vgl. EStR 157 Abs. 4, S. 2: Betragen die nachfolgenden Instandhaltungsaufwendungen mehr als 15 Prozent der Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer,
so gelten diese als aktivierungspflichtige Aufwendungen.
93 Glanegger in: Schmidt (Hrsg.) Einkommenssteuergesetz, § 6, Rz. 11 mit Nachweisen.
94 BFH, Beschluss vom 21. November 2001, DB 2001, 71.; ablehnend ebenfalls: Glanegger in: Schmidt (Hrsg.) Einkommenssteuergesetz, § 6, Rz. 117,
mit Nachweisen zur Kritik und zur Änderung der Rechtsprechung.
95 So noch deutlich: Ellrott/Schmidt-Wendt, in: Bilanz-Kommentar, § 255, Rz.
40; jetzt: vermittelnd, siehe dazu das Folgende.
96 So jetzt Ellrott/Schmidt-Wendt, in: Bilanz-Kommentar, § 255, Rz. 388, die
bereits die Aufgabe der BFH-Rechtsprechung zu den anschaffungsnahen Herstellungsaufwendungen sehen.
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die Kategorie der Neuherstellung. Auch der Einbau einer Heizungsanlage oder das Einziehen von Zwischendecken fallen
unter den Herstellungskosten-Begriff. Problematisch wird die
Abgrenzung von aktvierungspflichtigen Herstellungskosten
und nicht aktivierungsfähigem Erhaltungsaufwand insbesondere bei bereits vorher vorhandenen Gebäudeteilen (z. B.
Dach). Hierbei gelten für die Bilanz der Stiftung die allgemeinen Grundsätze.97
Nachträgliche Änderung von Anschaffungs-/Herstellungskosten
Auch bei der nachträglichen Änderung von Anschaffungs-/Herstellungskosten gelten die allgemeinen handels- und steuerrechtlichen Regelungen.98
4.6 Bewertung einzelner Vermögensgegenstände und Schulden
Ausgehend von oben gemachten grundsätzlichen Ausführungen sollen nachfolgend Hinweise für die Bewertung einzelner
Bilanzposten gegeben werden.
Grundstockvermögen
Auch wenn der Wille des Stifters oberster Maßstab für alle
Handlungen der Stiftung ist, sind bei der Bewertung nicht der
97 Siehe dazu: Ellrott/Schmidt-Wendt, in: Bilanz-Kommentar, § 255, Rz. 375 ff.
mit Literaturhinweisen.
98 Siehe dazu: Ellrott/Schmidt-Wendt, in: Bilanz-Kommentar, § 255, Rz. 60 ff.;
Glanegger in: Schmidt (Hrsg.) Einkommenssteuergesetz, § 6, Rz. 92 ff.,
jeweils mit Literaturangaben.
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subjektive Wert der Vermögensgegenstände und Schulden zu
bilanzieren, sondern die anhand o. g. Kriterien ermittelten objektivierten Wertansätze. Dies gilt auch für das Grundstockvermögen. Kunstgegenstände beispielsweise sind nicht mit
dem Liebhaber-Wert anzusetzen, sondern mit dem objektivierten, vorsichtig geschätzten Zeitwert. Bei praktisch unverkäuflichen Vermögensgegenständen kann der Ansatz mit dem
Erinnerungsbuchwert von DM/€ 1,00 in Frage kommen. Die
Bewertung mit dem Erinnerungsbuchwert ist jedoch nur zulässig, wenn der Stifter den Erhalt gerade dieser Vermögensgegenstände will. Sollen die Vermögensgegenstände nur hinsichtlich ihres Wertes erhalten bleiben, kommt nur der
vorsichtig geschätzte Zeitwert in Frage. Anderenfalls würde
die Bilanz nicht den Nachweis der Erhaltung des Stiftungsvermögens erbringen können.99
Enthält das Stiftungsvermögen nahezu ausschließlich derartige, in der Bilanz mit dem Erinnerungsbuchwert bewertete
Vermögensgegenstände, kann sich die Frage der ausreichenden Vermögensausstattung stellen. Um die Genehmigungsfähigkeit einer Stiftung zu erreichen, kann der Stifter versucht
sein, den Wert des Stiftungsvermögens durch einen hohen
Wertansatz für die Vermögensgegenstände zu erhöhen. Hier
ist jedoch die Stiftungsaufsicht gefordert, zwischen den nach
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelten
Buchwerten und den für das Bestehen der Stiftung entscheidenden Ertragswerten zu unterscheiden.
99 Darauf weist Orth, in: Seifart/v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechtes
(2. Aufl.), § 37, Rz. 125, zutreffend hin.
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Sachanlagevermögen
Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens
sind mit den fortgeführten Anschaffung- oder Herstellungskosten zu bewerten. Nicht abnutzbares Sachanlagevermögen
wie Grund und Boden ist dagegen mit den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten zu bewerten. In Frage kommen lediglich
außerplanmäßige Abschreibungen, um dieses Vermögen mit
dem niedrigeren beizulegenden Wert zu bewerten (§ 253 Abs. 2
S. 3 HGB).
Soweit diese anfällt, ist die Grunderwerbsteuer Bestandteil
der Anschaffungskosten.100 Dies gilt auch bei der Übertragung
an eine steuerbegünstigte Stiftung unter Auflagen. Gemäß § 3
Nr. 2 S. 2 GrEStG gilt die Steuerbefreiung nur für die Differenz zwischen dem Wert des Grundstücks und dem Wert der
Auflage.101 Erschließungskosten stellen nachträgliche Anschaffungskosten des Grundstücks dar, wenn sie der Baureifmachung dienen, ansonsten zählen sie zu den Herstellungskosten des Gebäudes.102
Stiftungen mit Grundbesitz in den fünf neuen Bundesländern haben mit den tatsächlich aufgewendeten Kosten (einschließlich aller Nebenkosten) als Anschaffungskosten zu bewerten. Eine Neubewertung dieser Anschaffungskosten sieht
§ 52 i. V. m. § 9 DMBilG nicht vor.103 Vorzugsweise sollte der
beizulegende Wert jedoch aufgrund des Zeitwertes vergleichbarer Grundstücke festgestellt werden.
100 Siehe dazu: Boochs, Besteuerung von Stiftungen, S. 6399.
101 Siehe dazu: Boochs, Besteuerung von Stiftungen, S. 6399.
102 Glanegger in: Schmidt (Hrsg.) Einkommenssteuergesetz, § 6, Rz. 140: »Erschließungskosten«.
103 BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999, BStBl. II 2000, 288; siehe Charlier,
BFH-Rechtsprechung S. 1971 mit Nachweisen der Kommentierungen.
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Finanzanlagevermögen
Da Stiftungen in der Regel mit Wertpapieren ausgestattet
werden, hat die Bewertung des Finanzanlagevermögens für
Stiftungen besondere Bedeutung. Es gelten die allgemeinen
Grundsätze. Dabei ist insbesondere der Grundsatz der Einzelbewertung zu beachten. Grundsätzlich sind sämtliche Werte
in einem Wertpapierdepot einzeln zum Stichtag zu bewerten.
Problematisch wird der Grundsatz der Einzelbewertung bei
»Spezial-Fonds«. Dabei wird das Vermögen einer Stiftung von
einem externen Dienstleister, i. d. R. einem Kreditinstitut oder
Vermögensverwalter, verwaltet. In der Regel bescheinigt dieser den Wert des Vermögens zum Stichtag insgesamt (Depotauszug). Dabei bleibt unberücksichtigt, dass einzelne in diesen
Spezialfonds enthaltene Werte Verluste, andere Kursgewinne
verzeichneten. Fondsanteile werden grundsätzlich mit dem
Rücknahmepreis für jede Sorte von Anteil bewertet.104 Die Bewertung zu einem »Gesamtwert«, in dem Buchgewinne und
Verluste untergehen, kann willkürlich sein. Bei der Bewertung
eines nur für eine Stiftung aufgelegten »Spezial-Fonds« ist
daher die Einzelbewertung der in diesem Fonds enthaltenen
Wertpapiere vorzuziehen. Eine derartige Aufgliederung wäre
jedoch bei einem einer Vielzahl von Interessenten angebotenen Fonds (Publikumsfonds) entweder nicht möglich105 oder
unwirtschaftlich. Denn der Ermittlungsaufwand des Wertes
der Einzelwerte stünde in keinem Verhältnis zum Informationsgewinn. Im Interesse der Transparenz gegenüber der Stiftungsaufsicht empfiehlt sich jedoch eine entsprechende Anhangsangabe über die Anlagestrategie und Portfolio-Mischung
des Fonds.
104 Glanegger in: Schmidt (Hrsg.) Einkommenssteuergesetz, § 6, Rz. 228, unter
Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung.
105 Fondsprospekte geben i. d. R. keine Zusammenstellung der Einzelwerte.
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Schwieriger stellt sich die Bewertung nicht börsennotierter
Unternehmen dar. Bei größeren Unternehmensbeteiligungen
kommt die Erstellung eines Unternehmenswertgutachtens in
Frage. Bei kleineren Unternehmensbeteiligungen dürfte der
hierfür erforderliche Aufwand in keinem Verhältnis zum Informationsgewinn stehen. Es werden daher zwei einfachere
Verfahren als in der Regel ausreichend erachtet: das Ertragswertverfahren und das Stuttgarter Verfahren.
Beim Ertragswertverfahren wird der Wert der Beteiligung
anhand des Barwertes der der voraussichtlich der Stiftung als
Anteilseignerin zufließenden Ausschüttungen ermittelt. Dabei
können die nachhaltig erzielbaren Dividenden aus Vereinfachungsgründen als konstant angenommen werden. Als
Zinssatz ist ein risikoadäquater Marktzinssatz zu wählen.
Das Stuttgarter Verfahren wurde zur Ermittlung des gemeinen
Wertes von nicht börsennotierten inländischen Kapitalgesellschaften von der Finanzverwaltung entwickelt. Dabei werden
der Substanzwert und der Ertragswert einer Kapitalgesellschaft
aufgrund der durchschnittlichen Rendite auf das Eigenkapital
der Kapitalgesellschaft ermittelt.106 Da es sich beim Finanzanlagevermögen in der Regel um investiv gehaltenes Vermögen
handelt, ist dieses nach hier vertretener Ansicht stets mit dem
Zeitwert zu bewerten. Dieser ist gegebenenfalls mittels der Ertragswertmethode oder des Stuttgarter Verfahrens zu ermitteln.
106 Das Verfahren ist in den Richtlinien zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, R 97 ff. ErbStR, beschrieben.
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Forderungen
Forderungen sind grundsätzlich mit dem Nennbetrag anzusetzen.107 Nennbetrag ist der Betrag, den die Stiftung als Gläubigerin fordern kann. Bei Forderungen gegen Zuschussgeber ist
dieser Wert anhand der Zuschussrichtlinien bzw. des Zuwendungsbescheides zu ermitteln. Sollen die Forderungen auf
Dauer dem Geschäftsbetrieb der Stiftung dienen (Ausleihungen), gehören sie zum Anlagevermögen (§ 247 Abs. 2 HGB).
Gemäß § 253 Abs. 2, S. 3 HGB ist bei voraussichtlicher dauernder Wertminderung auf den niedrigeren beizulegenden
Wert abzuschreiben. Gehört die Forderung nur vorübergehend zum Vermögen der Stiftung, so muss bereits bei einer
voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung auf den niedrigeren beizulegenden Wert abgeschrieben werden (§ 253
Abs. 3 HGB). Dieser niedrigere beizulegende Wert (Teilwert)
wird beeinflusst durch die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Schuldners sowie durch die Verzinslichkeit der
Forderung.108 Unverzinsliche und unterverzinsliche Forderungen sind mit dem Barwert anzusetzen. Die Abzinsung erfolgt
auf Basis des landesüblichen Zinsfußes für festverzinsliche
Wertpapiere mit entsprechender Restlaufzeit.109
Beispiel: Eine Stiftung erhält als Vermächtnis zehn Jahre lang
jährlich € 10 000, zahlbar vom Erben. Diese Zuwendung ist
nicht 10 x € 10 000 wert, sondern nur den Barwert in Höhe
von € 79 127 (bei einem Referenzzinssatz von 4,5 Prozent).
107 Glanegger in: Schmidt (Hrsg.) Einkommenssteuergesetz, § 6, Rz. 140 unter
Hinweis auf die BFH-Rechtssprechung.
108 Glanegger in: Schmidt (Hrsg.) Einkommenssteuergesetz, § 6, Rz. 369.
109 Ellrot/Scherer, in: Bilanz-Kommentar, § 253, Rz. 592; Adler/Düring/Schmaltz
§ 253, Anm 488.
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In der Praxis kann eine Stiftung aus Vereinfachungsgründen auf
die Abzinsung bei einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr verzichten. Auch verbilligte oder zinslose Darlehen, die als Ersatz eines
Zuschusses gewährt werden, sind abzuzinsen. Die Förderung
durch den Verzicht auf Zinsen stellt zwar eine zweckentsprechende Mittelverwendung dar, jedoch keinen einer Abzinsung
entgegenwirkenden Vorteil. Stehen der Unverzinslichkeit nämlich andere wirtschaftliche Vorteile unmittelbar gegenüber, so
können diese einer Teilwertabschreibung wegen Zinslosigkeit
entgegenstehen.110 Somit sind Förderdarlehen abzuzinsen, bei
Uneinbringlichkeit entsprechend wertzuberichtigen.
Forderungen gegen die öffentliche Hand und ähnliche
Institutionen (z. B. Körperschaften des öffentlichen Rechts)
gelten als »quasisicher«. Eine Abschreibung auf einen niedrigeren beizulegenden Wert wird daher in der Praxis abgelehnt.
Der beizulegende Wert einer Forderung wird aber nicht nur
durch die Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit des Schuldners,
sondern auch durch ihre Verzinslichkeit beeinflusst. Die
»quasisicheren« Schuldner haben jedoch in der Praxis lange
Zahlungsziele. Somit ist dem Zinsrisiko durch eine angemessene Pauschalwertberichtigung (Abzinsung) Rechnung zu tragen.
Schulden
Außenverpflichtungen (Schulden) sind entweder unter den
Verbindlichkeiten oder den Rückstellungen auszuweisen.
Schulden sind grundsätzlich mit ihrem Erfüllungsbetrag zu
passivieren.111 Erfüllungsbetrag ist der Betrag, den der Schuld-
110 Ellrot/Scherer, in: Bilanz-Kommentar, § 253, Rz. 593 unter Hinweis auf BFH
vom 9. Juli 1981, BStBl. II, 734.
111 Clemm/Erle in: Bilanz-Kommentar, § 253, Rz. 51 m. w. N.
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ner zur Erfüllung der Verpflichtung aufbringen muss.112 Bei
Geldschulden entspricht dieser dem Nennbetrag.113 Bei Sachoder Dienstleistungsverpflichtungen ist die Schuld mit dem
Betrag zu bewerten, der den dazu erforderlichen Aufwendungen entspricht, i. d. R. bewertet zu Vollkosten.114
Diese Grundsätze gelten auch für Verpflichtungen gegenüber den Destinatären. Besteht diese in einer Rentenverpflichtung, so sieht § 253 Abs. 1 S. HGB die Bewertung von Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu
erwarten ist, mit ihrem Barwert vor. Die Ermittlung dieses Barwertes ist grundsätzlich nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen unter Zugrundelegung eines fristkongruenten
Zinssatzes zu ermitteln.115 Bei kleineren Stiftungen und überschaubaren Verhältnissen können als Hilfswerte die nach dem
Bewertungsgesetz ermittelten Werte verwendet werden.
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Fallbeispiele
Die bisher gemachten Ausführungen sollen anhand von einzelnen Fallbeispielen verdeutlicht werden. Da die Datenlage
ein authentisches Beispiel nicht ermöglichte, werden auf
Grundlage dem Verfasser bekannter Stiftungen mit stark verfremdeten Zahlenbeispielen die verschiedenen Möglichkeiten
der Bewertung beispielhaft dargestellt.
112 Clemm/Erle in: Bilanz-Kommentar, § 253, Rz. 51.
113 Glanegger in: Schmidt (Hrsg.) Einkommenssteuergesetz, § 6, Rz. 387 unter
Hinweis auf BFHE 130, 372 = BStBl. II 1980, 491.
114 Glanegger in: Schmidt (Hrsg.) Einkommenssteuergesetz, § 6, Rz. 388 unter
Hinweis auf BFHE 147, 8 = BStBl. II 1986, 788.
115 Zur Diskussion um den anzuwendenden Zinssatz siehe: Clemm/Erle in:
Bilanz-Kommentar, § 253 Rz. 58 mit weiteren Hinweisen.
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Beispiel 1:
Ein Sammler bringt seine Gemäldesammlung (Versicherungswert: € 250 000) in eine Stiftung ein. Da er diese Gemälde von
damals noch jungen Künstlern kaufte, hat er nicht mehr als
ca. € 100 000 ausgegeben.
Bei strikter Anwendung des Anschaffungs- oder Herstellungskostens-Prinzips würde sich ein Wert von € 100 000 ergeben. Nach der hier bevorzugten Bewertung mit dem Zeitwert würde sich ein Wert von € 250 000 ergeben.
Beispiel 2:
Ein Burgbesitzer schenkt einer Stiftung das Gebäude gegen den
symbolischen Preis von einem Euro. Nach überwiegender handelsrechtlicher Auffassung besteht ein Wahlrecht zwischen
dem Ansatz des Zeitwertes, dem Wert von einem Euro oder
einem dazwischen liegenden Wert. Der Zeitwert der Burg kann
in der Regel nicht ermittelt werden. Es wird daher vorgeschlagen, es beim Wert von einem Euro zu belassen. Im Anhang
sollten jedoch Angaben zu diesem Wert gemacht werden.
Beispiel 3:
Ein Wertpapierdepot hat zum Stichtag einen Depotwert von
€ 64 534. Die Anschaffungskosten der einzelnen Wertpapiere
liegen teilweise über, teilweise unter diesem Depotwert. Die
Wertpapiere wurden nicht gestiftet oder geschenkt, sondern
dienen der Wertanlage sonstigen Vermögens. In entsprechender Anwendung der handelsrechtlichen Vorschriften würden
diejenigen Papiere, deren Kurs gesunken ist, zum aktuellen –
jetzt niedrigeren – Depotwert bewertet. Bei denen, deren Kurs
gestiegen ist, würden hingegen nur die Anschaffungskosten
angesetzt.
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Beispiel 4:
Bei einer Stiftungserrichtung von Todes wegen hat der Stifter
Barvermögen in Höhe von € 500 000 eingebracht und gleichzeitig verfügt, dass die Stiftung den Lebensunterhalt seiner
Ehefrau angemessen sichert. Der versicherungsmathematische
Barwert einer vergleichbaren Rente beträgt € 250 000. Der
Wert des Barvermögens beträgt € 500 000 abzüglich der Belastung von € 250 000.
Beispiel 5:
Ein mittelständischer Unternehmer stellt als Stiftungsvermögen eine Beteiligung an seiner GmbH zur Verfügung. Das
Eigenkapitalkonto weist einen Buchwert von € 750 000 auf.
Der Gutachter ermittelt einen Unternehmenswert von
€ 1 500 000. Der Unternehmer hat bei Gründung des Unternehmens € 25 000 als Stammeinlage geleistet.
Möglich wäre der Ansatz der Anschaffungskosten des
Gründers (Buchwertfortführung) mit € 25 000. Hier könnte
auch der Zeitwert (Wert des Unternehmens) mit € 1 500 000
in Frage kommen. Mangels gesetzlicher Grundlagen für die
Rechnungslegung von Stiftungen könnte bei weiter Auslegung
der Buchwertfortführung auch der Ansatz des anteiligen Kapitalkontos vertreten werden.
Nach handelsrechtlicher Meinung würde vieles für die Bewertung mit € 25 000 sprechen. Nach hier vertretener Meinung
würde der Zeitwert den Wert der Unternehmensbeteiligung
zutreffender abbilden.
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Schlussbetrachtung
In den ersten Vorlesungen lernen Ökonomie-Studenten, wie
sich Preise auf vollkommenen Märkten ermitteln lassen: Die
Abnehmer werden befragt, wie viel sie für ein bestimmtes Gut
zu zahlen bereit wären (subjektive Zahlungsbereitschaft). In
der Theorie ist dies richtig (und auch einfach gesagt). Praktisch gibt es wenig vollkommene Märkte. Auch weiß jeder,
wie leicht sich Abnehmer über den wahren Wert eines Gutes
täuschen lassen, wenn der Gegenstand auf der Verpackung
anders aussieht als der, der sich in der Verpackung befindet.
Die Bewertung des Stiftungsvermögens stellt vor ähnliche
Probleme: Würde man das exakt gleiche Stiftungsvermögen
zehn verschiedenen Stiftern vorstellen und nach dem Wert fragen, dem diese dem beilegen würden, würden wahrscheinlich
mehr als zehn verschiedene Werte herauskommen – und damit
sind die Stiftungaufsichtsbehörden, die Öffentlichkeit und andere »Stakeholder« noch nicht einmal einbezogen.
Schon allein aus Gründen der Praktikabilität müssen wir
uns daher mit der theoretisch nicht optimalen Lösung zufrieden geben und auf die anerkannten Grundsätze der Rechnungslegung zurückgreifen. Weil objektivierbar und mit vertretbarem Aufwand ermittelbar, stellen diese praktisch die
beste Lösung dar.
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Zusammenfassung
Ausgehend von der Problematik, den »wahren Wert« des Stiftungsvermögens objektiviert und praktikabel zu ermitteln,
legt der Verfasser die Summe der Barwerte der abdiskontierten Einzahlungsüberschüsse (»ökonomischer Gewinn«) als
wahren Wert des Stiftungsvermögens zugrunde.
Um diese Summe praktikabel zu ermitteln, werden die
fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten als geeigneter Schätzer vorgeschlagen. Denn kein wirtschaftlich
denkender Mensch werde im Grundsatz mehr Geld für die
Anschaffung oder Herstellung eines Vermögenswertes ausgeben, als er von diesem Einnahmen erwarte.
Die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten
ergeben sich aus den Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung abzüglich planmäßiger Abschreibungen bei
abnutzbaren Vermögenswerten. In den folgenden Perioden
der Nutzung ist der Vermögenswert mit dem beizulegenden
Wert (also dem Barwert der abdiskontierten Einzahlungsüberschüsse) zu vergleichen. Dieser Wert kann durch vorhandene
Marktwerte geschätzt werden. Liegt der beizulegende Wert
unter den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Buchwert), ist auf diesen abzuschreiben. Dies erfordert das Gebot der Kapitalerhaltung bei Stiftungen. Liegt der
beizulegende Wert über dem Buchwert, so ist grundsätzlich
auf den Wert zuzuschreiben, der sich bei planmäßiger Fortführung ergeben hätte. Die ursprünglichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten bilden die Wertobergrenze. Eine höhere
Bewertung sieht der Verfasser kritisch. Zum einen würde das
dem in der Rechnungslegung allgemein anerkannten Vorsichtsprinzip widersprechen. Demnach ist auch der auf Märkten ermittelte Zeitwert, der Börsenkurs, mit Unsicherheit
behaftet, die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungs71
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kosten stehen dagegen objektiv fest. Auch können Preissteigerungen (Inflation) zu einem Anstieg des beizulegenden
Wertes führen, ohne dass dem eine echte Wertsteigerung
gegenübersteht. Andererseits wird das Stiftungsvermögen
durch das Vorsichtsprinzip tendenziell zu niedrig ausgewiesen, sodass weniger Mittel für eine zweckentsprechende Mittelverwendung zur Verfügung stehen. In diesem Fall habe, so
die Argumentation des Verfassers, der Grundsatz der Kapitalerhaltung Vorrang vor der vollen Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Mittel.
Für den Bereich des investiv gehaltenen Vermögens wird
der Ansatz des vorsichtig ermittelten Zeitwertes vertreten.
Denn für dieses Vermögen lässt sich der Wert mit vertretbarem Aufwand ermitteln. Außerdem ist dieser in der Regel
durch Marktwerte objektiviert.
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8 Literatur
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Zur Bewertung von Stiftungsvermögen
unternehmensverbundener Stiftungen
Joachim Doppstadt
1 Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2 Gesetzliche Rechnungslegungsvorschriften
für Stiftungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1 BGB, Stiftungsrecht und Satzung . . . . . . . . . . . .
2.2 Handelsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3 Steuerrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.4 Ausgangssituation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3 Einige Kernpunkte der IDW-Verlautbarung
»Rechnungslegung von Stiftungen« . . . . . . . . . . . . .
3.1 Stiftungsrelevante Ziele der Rechnungslegung . . .
3.2 Die Anwendung der Vorschriften des HGB . . . . .
3.3 Einzelfragen der Rechnungslegung
nach Handelsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4 Bewertung von Stiftungsvermögen in der Praxis . . . .
4.1 Robert Bosch Stiftung GmbH . . . . . . . . . . . . . . .
4.2 Bertelsmann Stiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.3 Körber-Stiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.4 Fritz Thyssen Stiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5 Zusammenfassung und Ausblick . . . . . . . . . . . . . . .
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Einleitung
Unternehmensverbundene Stiftungen werden gegründet, um
mit den Unternehmenserträgen den Stiftungszweck zu fördern
und/oder den Erhalt des Unternehmens über den Generationswechsel hinaus zu sichern. Damit besteht für die Stiftung die
Verpflichtung, die Erhaltung des Stiftungsvermögens im Interesse des Stiftungszwecks zu sichern und für ausreichende Stiftungserträge zu sorgen. Dabei darf die Ertragsfähigkeit von
Beteiligungsunternehmen nicht gefährdet werden.
Im Rahmen dieser Ausarbeitung werden die Bewertung des
Vermögens unternehmensverbundener Stiftungen und die Fähigkeit der Rechnungslegung entsprechender Stiftungen,
deren Vermögenslage zutreffend darzustellen, untersucht. Dabei werden zunächst die gesetzlichen Vorschriften für die
Rechnungslegung von Stiftungen vorgestellt. Die vom Institut
der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) vor kurzem
erarbeiteten Grundsätze für die Rechnungslegung von Stiftungen werden in ihren Grundlagen erläutert. Sodann soll an
ausgewählten Beispielen unternehmensverbundener Stiftungen und deren Beteiligungsunternehmen die Aussagekraft der
Rechnungslegung im Stiftungsbereich dokumentiert werden.
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Gesetzliche Rechnungslegungsvorschriften für Stiftungen
2.1 BGB, Stiftungsrecht und Satzung
Rechtsnormen für die Rechnungslegung von Stiftungen finden
sich zunächst im BGB unter Verweis auf das Vereinsrecht, auf
die allgemeinen Regeln sowie in den Landesstiftungsgesetzen.
Das BGB verlangt von jedem, der fremdes Geld verwaltet,
Rechenschaftslegung durch die Vorlage einer »geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben«. Soweit üblicherweise Belege dazu erteilt werden, sind diese Unterlagen
beizufügen.
Die Regelungen der Landesstiftungsgesetze zielen hauptsächlich auf die Aufstellung einer »Jahres(ab)rechnung« mit
einer Vermögensübersicht sowie einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Vereinzelt wird auch die Aufstellung eines Jahresabschlusses verlangt. Stiftungen in Bayern
und Rheinland-Pfalz haben zusätzlich einen Voranschlag bzw.
Haushaltsplan aufzustellen. In den Stiftungsgesetzen wird in
der Regel die Anwendung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und Rechnungslegung gefordert.
Über diese gesetzlichen Vorschriften hinaus kann die jeweilige Stiftungssatzung zusätzliche Kriterien für die Rechnungslegung vorgeben.
2.2 Handelsrecht
Unternehmensbezogene Stiftungen, d. h. Stiftungen, die einen
eigenen Gewerbebetrieb unterhalten, dessen Gegenstand oder
Art und Umfang die Eintragung in das Handelsregister erfordern, haben die Rechnungslegungsvorschriften für alle Kaufleute anzuwenden. Dies bezieht sich jedoch ausschließlich auf
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den unternehmerischen Bereich. Sofern die Schwellenwerte des
Publizitätsgesetzes mit dem unternehmerischen Bereich überschritten werden, sind die ergänzenden Vorschriften für die
Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften weitgehend sinngemäß anzuwenden. Weiterhin können auch durch Rechtsverordnungen erlassene, oftmals rechtsformunabhängige Rechnungslegungsvorschriften für Stiftungen Relevanz haben. Als
Beispiele seien hier genannt die Krankenhaus-Buchführungsverordnung und die Pflege-Buchführungsverordnung.
2.3 Steuerrecht
Stiftungen, die aufgrund anderer Vorschriften Buchführungsbzw. Aufzeichnungspflichten zu beachten haben, haben diese
auch für die Besteuerung zu erfüllen. Steuerbegünstigte Stiftungen haben durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über
ihre Einnahmen und Ausgaben den Nachweis zu führen, dass
ihre tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und
unmittelbare Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke gerichtet
ist und auch den Bestimmungen der Satzung über die Voraussetzungen für Steuerbegünstigungen entspricht.
2.4 Ausgangssituation
Aus den vorstehend aufgeführten unterschiedlichsten gesetzlichen Vorschriften zur Rechnungslegung von Stiftungen ergibt
sich im Grunde eine relativ unbefriedigende Situation. Aufgrund der teilweise nicht ausreichenden bzw. sehr unscharf formulierten gesetzlichen Regelungen hat sich in der Praxis bisher
nicht einmal eine zumindest annähernd einheitliche Form der
Rechnungslegung für Stiftungen herausgebildet. Neben der ein80
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fachen Buchführung wird vielfach die doppelte kaufmännische
Buchführung angewandt. Die jährliche Rechenschaftslegung
erfolgt in Form von Einnahmen-/Ausgaben-Rechnungen mit
Vermögensrechnungen verschiedenster Ausprägungen oder in
Form von Jahresabschlüssen, die mehr oder weniger stark an
den kaufmännischen Jahresabschluss angelehnt sind. Aufgrund
der fehlenden Einheitlichkeit ist die Rechnungslegung von
Stiftungen für Außenstehende oft nur schwer durchschaubar.
Außerdem ist die Vergleichbarkeit von Stiftungsabschlüssen nur
eingeschränkt gewährleistet. Auf das Fehlen von einheitlichen
Regelungen wurde in der Literatur auch vielfach hingewiesen.
Mitte 1995 fand ein Gespräch zwischen dem Bundesverband Deutscher Stiftungen e.V. und dem Institut der Wirtschaftsprüfer statt. Tenor dieses Gesprächs war die Notwendigkeit der Vereinheitlichung der Rechnungslegung von
Stiftungen. In der Folge hat der Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer (HFA) einen Arbeitskreis eingerichtet, dessen Aufgabe darin bestand, entsprechende Empfehlungen zu erarbeiten. Die Ergebnisse dieses Arbeitskreises wurden
im Frühjahr letzten Jahres in Form von zwei Verlautbarungen
des IDW veröffentlicht: IDW RS HFA 5 »Rechnungslegung
von Stiftungen« und IDW PS 740 »Prüfung von Stiftungen«.
Verlautbarungen des IDW haben keinen Gesetzescharakter. Sie legen die Berufsauffassung der Wirtschaftsprüfer zu
fachlichen Fragen der Rechnungslegung und Prüfung dar und
tragen zu ihrer Entwicklung bei. Dabei haben Stellungnahmen
zu Rechnungslegung und Prüfungsstandards besondere Bedeutung. Der Wirtschaftsprüfer hat sie bei seiner Berufsausübung grundsätzlich zu beachten. Er hat sorgfältig zu prüfen,
ob die Grundsätze einer Verlautbarung in dem von ihm zu beurteilenden Fall anwendbar sind. Die Verlautbarungen haben
dadurch eine mittelbare Wirkung auf die Rechnungslegung.
Sofern ein Abschlussprüfer diese Grundsätze nicht beachtet
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oder die Nichtbeachtung durch das geprüfte Unternehmen
ohne Widerspruch (z. B. Hinweis im Prüfungsbericht, Ergänzungen, Einschränkungen oder Versagung des Bestätigungsvermerks) zulässt, ohne dass dafür gewichtige Gründe vorliegen,
muss er damit rechnen, dass dies ggf. in Regressfällen,
Berufsaufsichts- oder Strafverfahren zu seinem Nachteil ausgelegt werden kann. Für den Fall, dass eine Stiftung die in den
Verlautbarungen dargelegten Grundsätze nicht anwendet, wird
der Abschlussprüfer also auf deren Anwendung drängen. Sofern die Stiftung diesem Wusch nicht nachkommt, hat er in seinem Prüfungsbericht oder ggf. in seinem Bestätigungsvermerk
darauf hinzuweisen.
3
Einige Kernpunkte der IDW-Verlautbarung
»Rechnungslegung von Stiftungen«
Die Verlautbarung bezieht sich ausschließlich auf rechtsfähige
Stiftungen des bürgerlichen Rechts.
3.1 Stiftungsrelevante Ziele der Rechnungslegung
Die Rechnungslegung dient in erster Linie den Verwaltungsorganen der Stiftung und der Stiftungsaufsicht. Als weitere
Adressaten können ferner in Betracht kommen Stifter, Zustifter, Spender, Empfänger von Stiftungsleistungen sowie die
interessierte Öffentlichkeit.
Die Verlautbarung geht davon aus, dass die Rechnungslegung von Stiftungen ihre Zwecke nur dann erfüllt, wenn sie
»ein zutreffendes, vollständiges und klares Bild der Erzielung
von Erträgen und deren Verwendung sowie insbesondere der
Vermögenslage der Stiftung vermittelt«.
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Auch bei Stiftungen bestehen die wesentlichen Rechnungslegungszwecke in der Dokumentation, der Rechenschaft und
der Kapitalerhaltung. Dem handelsrechtlichen Jahresabschluss ist eine Zahlungsbemessungsfunktion für die Ausschüttungsfähigkeit von Gewinnen immanent. Andererseits
hat die Rechnungslegung der Stiftung die Erträgnisse auszuweisen, die unter Beachtung der Verpflichtung zur planmäßigen Erhaltung des Vermögens für satzungsmäßige Zwecke zu
verwenden sind.
Die Rechnungslegung von Stiftungen erfüllt ihre Zwecke
nur, wenn sie ein zutreffendes, vollständiges und klares Bild
der Erzielung von Erträgen und deren Verwendung sowie insbesondere der Vermögenslage der Stiftung vermittelt.
3.2 Die Anwendung der Vorschriften des HGB
Die Stellungnahme geht von folgenden allgemeinen Grundsätzen aus, an denen sich die Rechnungslegung von Stiftungen
auszurichten hat:
– Richtigkeit und Willkürfreiheit,
– Klarheit und Übersichtlichkeit,
– Vollständigkeit und Saldierungsverbot,
– Einzelbewertung der Vermögens- und Schuldposten,
– vorsichtige Bewertung von Vermögen und Schulden,
– Bewertungs- und Gliederungsstetigkeit,
– Fortführung der Tätigkeit.
Diese im HGB verzeichneten Grundlagen der Rechnungslegung gelten grundsätzlich nur für Kaufleute. Die Stellungnahme geht jedoch davon aus, dass diese Grundsätze gleichwohl auch für eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung mit
Vermögensrechnung maßgeblich sind, da sie den Anforderungen an eine getreue Rechenschaftslegung entsprechen.
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Für Stiftungen sind – wie oben dargelegt – mehrere Formen
der Rechnungslegung gesetzlich zulässig. Das IDW hält sie
jedoch nicht gleichermaßen für geeignet, das Stiftungsgeschehen abzubilden. Bei einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
sind Zahlungen, die für mehrere Perioden geleistet oder empfangen werden, nicht erkennbar. Deshalb wird diese Form der
Rechnungslegung nur für relativ einfache, klar überschaubare
Verhältnisse empfohlen, bei denen sich Zufälligkeiten bei
Zahlungsterminen nicht auswirken. Ansonsten, ist eine periodengerechte Abgrenzung der Einnahmen und Ausgaben notwendig, um eine vorzeitige Verwendung der Stiftungsmittel und
damit einen Verzehr des Stiftungsvermögens zu verhindern. In
allen Fällen weniger leicht zu überschauender Verhältnisse wird
diesen Stiftungen dringend nahe gelegt, auf freiwilliger Grundlage ihre Rechnungslegung an den kaufmännischen Grundsätzen zu orientieren. Dabei sollten zumindest die für alle
Kaufleute geltenden Vorschriften (§§ 238 bis 263 HGB)
Anwendung finden.
Weitergehende Vorschriften für die Rechnungslegung werden im HGB für Kapitalgesellschaften vorgeschrieben (§§
264 bis 289 HGB). Diese müssen vor allem gesehen werden
unter dem Gesichtspunkt der Verwaltung fremden Vermögens durch die entsprechenden Organe. Da dieser Aspekt
auch bei Stiftungen eine Rolle spielt, wird die Anwendung
der Regelungen für Kapitalgesellschaften für sachgerecht gehalten. Dies wird in erster Linie damit begründet, dass diese
zusätzlichen Vorschriften der willkürlichen Bildung stiller
Reserven entgegenstehen. Dadurch kann zwar die Erhaltung
des Stiftungsvermögens erleichtert werden, es kann jedoch
gleichzeitig aufgrund der eingeschränkten Mittelverwendung
zu Verstößen gegen den Stiftungszweck kommen. Außerdem
ist die willkürliche Bildung stiller Reserven nicht mit den
Grundsätzen einer getreuen Rechenschaftslegung vereinbar.
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Kapitalgesellschaften werden im HGB in Größenklassen
eingeteilt (§ 267 HGB). Die Abgrenzung dient dazu, kleinen
und mittelgroßen Kapitalgesellschaften bestimmte Erleichterungen zuzugestehen. Die analoge Anwendung der Kriterien
für die Größeneinteilung bei Stiftungen führt in der Regel bei
den Umsatzerlösen und der Anzahl der Arbeitnehmer nicht zu
sachgerechten Ergebnissen. Bei Stiftungen ist für die Einteilung
in Größenklassen deshalb ausschließlich auf die Bilanzsumme
abzustellen. Bei nach kaufmännischen Grundsätzen Rechnung
legenden mittelgroßen Stiftungen mit einer Bilanzsumme von
€ 3 438 000 bis € 13 750 000 und erst recht bei großen Stiftungen, bei denen diese Summe überschritten wird, wird aufgrund
der Komplexität der Verhältnisse auch die Anwendung der
erweiterten Gliederungs- und Erläuterungsvorschriften für erforderlich gehalten. Die Jahresabschlüsse dieser Stiftungen
haben dann der grundsätzlichen Forderung zu genügen, dass
unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln ist
(§ 264 Abs. 2 HGB). Dies schließt die Notwendigkeit zusätzlicher Angaben in einem Anhang ein.
Weiterhin wird auch die Aufstellung eines Lageberichts
empfohlen, in dem insbesondere Geschäftsverlauf, Lage und
voraussichtliche künftige Entwicklung der Stiftung sowie Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Abschlussstichtag
darzustellen sind. In den Lagebericht können gegebenenfalls
die in den Tätigkeitsbericht aufzunehmenden Angaben aufgenommen werden.
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3.3 Einzelfragen der Rechnungslegung nach Handelsrecht
Für die Beurteilung des Ausweises und vor allem der Bewertung des Vermögens unternehmensverbundener Stiftungen
werden in dem Entwurf einige Grundsatzaussagen getroffen.
Gliederung
Aufgrund der Gliederung des Jahresabschlusses sollte sich der
Adressat einen vollständigen, klaren und zutreffenden Einblick in die Stiftungstätigkeit machen können. Er soll sich ein
Urteil über die Verwendung des eingesetzten Vermögens und
der damit erzielten Erträge bilden können. In Bezug auf die
Bilanz sollten Stiftungen das für Kapitalgesellschaften vergleichbarer Größe geltende Gliederungsschema des § 266
HGB anwenden. Für die Gewinn- und Verlustrechnung wird
grundsätzlich die Gliederung nach dem Gesamtkostenverfahren in Anlehnung an § 275 HGB für sinnvoll erachtet. Den
Strukturmerkmalen einer Stiftung ist sowohl bei der Bilanz als
auch bei der Gewinn- und Verlustrechnung ggf. durch Weglassen von Leerposten (§ 265 Abs. 8 HGB), durch Hinzufügung
neuer Posten (§ 265 Abs. 5 HGB) oder Änderung von Gliederungs- und Postenbezeichnung (§ 265 Abs. 6 HGB) Rechnung
zu tragen. Besondere Berücksichtigung sollen dabei die empfangenen Spenden sowie die stiftungsbezogene Mittelverwendung finden.
Bewertung
Durch die Beachtung des Realisationsprinzips soll grundsätzlich dazu beigetragen werden, dass das Stiftungsvermögen er86
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halten wird. Sofern dennoch das Vermögen zu Zeitwerten bewertet werden sollte, ist in jedem Fall gesondert darauf hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass diese Aufwertungsbeträge
nicht Bestandteil des verwendungsfähigen Ergebnisses, sondern in eine Neubewertungsrücklage eingestellt werden.
Außerdem werden Abschreibungen im Rahmen vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung (§ 253 Abs. 4 HGB) für nicht
zulässig erachtet. Unentgeltlich erworbene, aktivierungspflichtige Vermögensgegenstände (insbesondere durch Stiftung, Zustiftung oder Sachspenden) sollten zum Zeitpunkt
des Erwerbs mit dem vorsichtig geschätzten beizulegenden
Wert bilanziert werden. Dieser Wert wird in der Regel mit der
Gegenleistung identisch sein, die die Stiftung hätte aufwenden
müssen, um den Gegenstand entgeltlich zu erwerben. Nur
durch eine solche Bewertung wird die vollständige wertmäßige Erfassung des Erhalts und der Verwendung unentgeltlicher
Leistungen gewährleistet.
4
Bewertung von Stiftungsvermögen in der Praxis
Im praktischen Teil dieser Arbeit soll nun untersucht werden,
wie die Bewertung des Vermögens unternehmensverbundener
Stiftung in der Praxis erfolgt. Zu diesem Zweck wurden die
veröffentlichten Finanzzahlen ausgewählter deutscher unternehmensverbundener Stiftungen untersucht. Einbezogen in
die Untersuchung wurden, soweit verfügbar, die Jahresabschlüsse der jeweiligen Beteiligungsunternehmen.
Im Einzelnen standen für die Untersuchung folgende Materialien zur Verfügung:
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Robert Bosch Stiftung GmbH:
Geschäftsbericht 1998–1999
Robert Bosch GmbH:
Geschäftsbericht 1999
Bertelsmann Stiftung:
Jahresbericht 1999/2000
Bertelsmann AG:
Geschäftsbericht 1999/2000
Körber-Stiftung:
Finanzbericht 1998
Körber Aktiengesellschaft:
Daten und Fakten 1998/1999
Fritz Thyssen Stiftung:
Jahresbericht 1999/2000
Krupp-Thyssen Aktiengesellschaft: Geschäftsbericht 1999/2000
4.1 Robert Bosch Stiftung GmbH
Im Gegensatz zu den anderen in die Untersuchung einbezogenen Stiftungen handelt es sich bei der Robert Bosch Stiftung
nicht um eine Stiftung im rechtlichen Sinne. Die Robert Bosch
Stiftung wurde vielmehr als gemeinnützige GmbH konzipiert.
Aus diesem Grund unterliegt die Robert Bosch Stiftung GmbH
mit ihrer Rechnungslegung voll den handelsrechtlichen Vorschriften.
Die Robert Bosch Stiftung GmbH ist mit etwa 92 Prozent
am Stammkapital der Robert Bosch GmbH in Höhe von insgesamt DM 1 800 Millionen beteiligt. Die Stiftung GmbH
weist einen Beteiligungsansatz in ihrer Bilanz in Höhe von
DM 5 443 Millionen in ihrer Bilanz aus. Dieser Beteiligungsansatz ergibt sich im Wesentlichen aus der Teilnahme der
Stiftung an Kapitalerhöhungen der Robert Bosch GmbH, welche im Rahmen des »Schütt-aus-hol-zurück-Verfahrens« durchgeführt wurden. In konsequenter Anwendung des Handelsrechts
war die Stiftung GmbH verpflichtet, ihren Beteiligungsansatz
um ihren Anteil an den Kapitalerhöhungen zuzüglich des gezahlten Aufgelds zu erhöhen.
Die Robert Bosch GmbH weist neben dem Stammkapital
in Höhe von DM 1 800 Millionen zusätzlich noch eine
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Kapitalrücklage in Höhe von DM 4 630 Millionen aus, was
insgesamt ein von den Gesellschaftern eingebrachtes Eigenkapital in Höhe von DM 6 430 Millionen ergibt. Das Eigenkapital insgesamt im Konzern (ohne die Anteile konzernfremder Gesellschafter) beträgt DM 12 352 Millionen.
Vergleicht man nun den Wert des Beteiligungsansatzes bei
der Stiftung GmbH (DM 5 443 Millionen) mit dem Buchwert
des von den Gesellschaftern erbrachten Eigenkapitals (DM
6 430 Millionen), ergibt sich im ersten Moment ein recht
gleichlaufendes Bild. Bei exakter Ermittlung des Verhältnisses
ergibt sich, dass der Beteiligungsansatz für 92 Prozent des
Stammkapitals nur 84,65 Prozent des von den Gesellschaftern
eingezahlten Eigenkapitals der Gesellschaft ausmacht. Diese
Diskrepanz konnte anhand der vorliegenden Unterlagen nicht
aufgeklärt werden. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass die
Robert Bosch GmbH in der Vergangenheit auch Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln durchgeführt hat. Bei dieser
Form der Kapitalerhöhung kommt es in Anwendung der handelsrechtlichen Vorschriften nicht zu einer Erhöhung des Beteiligungsansatzes beim Gesellschafter.
Es bleibt festzuhalten, dass im Wesentlichen durch die
strenge Anwendung der handelsrechtlichen Vorschriften (Anschaffungskostenprinzip) der Ausweis des Beteiligungsansatzes
bei der Stiftung GmbH in etwa mit dem anteiligen buchmäßigen Eigenkapital, welches von den Gesellschaftern in die
Gesellschaft eingelegt wurde, übereinstimmt.
Eine andere Frage ist, ob der »wahre« Wert einer Beteiligung (Verkehrswert) durch diese Form der Bilanzierung zum
Ausdruck gebracht werden kann. Der Wert eines Unternehmens bestimmt sich nach den einschlägig anerkannten Grundsätzen unter der Voraussetzung ausschließlich finanzieller
Ziele durch den Barwert der mit dem Eigentum an dem Unternehmen verbundenen Nettozuflüsse an die Unternehmens89
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eigner. Demnach wird der Wert eines Unternehmens allein aus
seiner Eigenschaft abgeleitet, finanzielle Überschüsse für die
Unternehmenseigner zu erwirtschaften. Dieser Wert ergibt
sich grundsätzlich aufgrund der finanziellen Überschüsse, die
bei Fortführung des Unternehmens und Veräußerung etwaigen nicht betriebsnotwendigen Vermögens erwirtschaftet werden (Zukunftserfolgswert). Dem Substanzwert kommt bei der
Ermittlung des Unternehmenswertes keine eigenständige Bedeutung zu. Der Wert eines Unternehmens wird in der Praxis
entweder nach dem sog. Ertragswertverfahren oder nach dem
sog. Discounted-Cash-Flow-Verfahren ermittelt.
Ohne eine ins Detail gehende Unternehmensbewertung
vorzunehmen, was aufgrund nur begrenzt zur Verfügung stehender Unterlagen hier auch gar nicht möglich wäre, können
dennoch einige Aussagen zum Unternehmenswert gemacht
werden.
Die Robert Bosch GmbH hat im Konzern in den Jahren
1998 und 1999 einen Jahresüberschuss in Höhe von DM 850
bzw. DM 900 Millionen erwirtschaftet. Die ausgeschütteten
Dividenden in Höhe von DM 69 Millionen bzw. DM 73,5
Millionen erscheinen im ersten Moment eher bescheiden. Bei
der Dividendenpolitik der Beteiligungsgesellschaft ist jedoch
zu berücksichtigen, dass dieser die Eigenkapitalbeschaffung
auf dem Kapitalmarkt durch die Unternehmensstruktur
grundsätzlich verwehrt und deshalb eine Eigenfinanzierung
aus erwirtschafteten Ergebnissen existentiell notwendig ist.
Würde man den Unternehmenswert allein anhand der Höhe
der ausgeschütteten Dividenden bestimmen, ergäbe sich zweifelsohne ein falsches Bild. In jedem Falle ist es klar ersichtlich,
dass der Verkehrswert der Beteiligungsgesellschaft deutlich
über deren bilanziellem Eigenkapital und erst recht über dem
Beteiligungsansatz der beteiligten Stiftung GmbH liegt.
Letzteres ist insbesondere Ausfluss des handelsrechtlichen
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Vorsichtsprinzips. Danach gelten die Anschaffungskosten als
Obergrenze der Bewertung und das Verbot des Ausweises
noch nicht realisierter Gewinne.
In dem vorliegenden Geschäftsbericht der Stiftung war
unter der Rubrik »Finanzbericht« lediglich die Bilanz und die
Leistungsrechnung der Stiftung enthalten. Der Anhang als
zusätzlicher Bestandteil des Jahresabschlusses wurde dort nicht
veröffentlicht. Dort wären zwangsweise Angaben zum Beteiligungsbesitz zu machen. Zu diesen Angaben gehören die Höhe
des Anteils am Eigenkapital der Beteiligungsgesellschaft, das
gesamte Eigenkapital sowie das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres, für das ein Jahresabschluss vorliegt. Diese zusätzlichen
Angaben ermöglichen in jedem Fall zumindest eine überschlägige Ermittlung des Verkehrswertes der Beteiligung.
4.2 Bertelsmann Stiftung
Die Bertelsmann Stiftung zeigt in ihrem Jahresbericht eine
Vermögensübersicht und eine Gliederung des Aufwandes.
Eine eigentliche der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung vergleichbare Rechnung wird nicht dargestellt.
Bestimmte Werte lassen sich jedoch aus dem Gesamtzusammenhang sowie aus dem Jahresabschluss des Beteiligungsunternehmens Bertelsmann AG ermitteln bzw. schätzen.
Die Bertelsmann Stiftung ist am Kapital der Bertelsmann
AG laut deren Geschäftsbericht mit 71,2 Prozent beteiligt. In
der Vermögensübersicht der Stiftung zum 30. Juni 2000 werden auf der Passivseite ein Stiftungskapital von DM 1 199
Millionen und zusätzliche Rücklagen gemäß § 58 Nr. 7 a AO
(Substanzerhaltungsrücklage) ausgewiesen. Auf der Aktivseite
werden Beteiligungen in Höhe von DM 1 218 Millionen sowie
Wertpapiere des Anlagevermögens in Höhe von DM 76 Mil91
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lionen ausgewiesen. Der Projektaufwand der Stiftung betrug
DM 79 Millionen und der sonstige Aufwand DM 16 Millionen, was einem Gesamtaufwand in Höhe von DM 95 Millionen entspricht. Außerdem wurde ein Betrag in Höhe von
DM 34 Millionen in die Substanzerhaltungsrücklage eingestellt
und ein Betrag in Höhe von DM 16 Millionen aus der Projektrücklage entnommen. Die Erträge der Stiftung können nicht
direkt aus dem Bericht entnommen werden. Sie stellen sich jedoch als Ergebnis dieser retrograden Rückrechnung in Höhe
von ca. DM 113 Millionen dar. Der Geschäftsbericht der
Bertelsmann AG weist eine Gewinnausschüttung im Geschäftsjahr 1999/2000 für das Geschäftsjahr 1998/1999 in Höhe von
DM 144 Millionen aus. Da im Geschäftsjahr 1999/2000 Änderungen in der Beteiligungsstruktur durch Einziehung von
Aktien vorgenommen wurden, ist nicht klar ersichtlich, welcher Anteil dieses Jahresüberschusses an die Bertelsmann Stiftung ausgeschüttet wurde. Unterstellt man einen Anteil in
Höhe der aktuellen Beteiligungsquote, ergäbe sich eine anteilige Dividende von DM 103 Millionen, sodass sich Erträge aus
der sonstigen Vermögensverwaltung und aus projektbezogenen
Drittmitteln in Höhe von DM 10 Millionen ergeben. Für das
Geschäftsjahr 2000/2001 ist entsprechend dem Vorschlag der
Verwaltung der Bertelsmann AG mit einer Gewinnausschüttung in Höhe von DM 173 Millionen zu rechnen. Demnach
würde sich für die Bertelsmann Stiftung ein Beteiligungsertrag
in Höhe von DM 123 Millionen darstellen.
Vergleicht man die Erlangung von Informationen aus dem
Geschäftsbericht der Bertelsmann Stiftung mit der Robert
Bosch Stiftung GmbH, so zeigt sich hier ganz deutlich, dass die
Informationen aus dem handelsrechtlichen Jahresabschluss
leichter und sicherer abzulesen sind. Während bei der Rechnungslegung nach Handelsrecht klare Regeln für die Bilanzierung und Bewertung vorgegeben sind, bleiben in anderen Fäl92
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len nicht unerhebliche Unklarheiten. Da sich der Ansatz der Beteiligungen in der Vermögensübersicht der Stiftung zwischen
den beiden Abschlussstichtagen 30.6.1999 und 30.6.2000 nicht
verändert hat, spricht vieles für eine Bewertungskontinuität. Es
wird jedoch keine Aussage darüber getroffen, wie sich der Wert
darstellt.
Auch hier soll ein Vergleich mit dem Eigenkapital des Beteiligungsunternehmens Bertelsmann AG unter Einbeziehung der
Ergebnisse im Konzern und in der AG angestellt werden. Das
gezeichnete Kapital der Bertelsmann AG beträgt zum 30.6.2000
DM 938,4 Millionen. Das gesamte Eigenkapital der Gesellschaft
stellt sich mit DM 5 926 Millionen dar, wobei zu berücksichtigen ist, dass in diesem Betrag ein Genusskapital in Höhe von
DM 1 344 Millionen enthalten ist. Der Jahresüberschuss der
AG beträgt in den Geschäftsjahren 1998/1999 und 1999/2000
DM 583 Millionen bzw. DM 700 Millionen. Im Konzern wurden in den beiden Geschäftsjahren Jahresüberschüsse in Höhe
von DM 909 Millionen bzw. DM 1 314 Millionen erwirtschaftet. Der auf konzernfremde Gesellschafter entfallende Gewinn
beträgt DM 293 Millionen bzw. DM 587 Millionen.
Auch aus diesen Zahlen lässt sich deutlich ablesen, dass
der Beteiligungsansatz bei der Bertelsmann Stiftung in Höhe
von DM 1 218 Millionen, wie auch immer er ermittelt wurde,
lediglich einen Bruchteil des Verkehrswertes der Beteiligung
an der Bertelsmann AG ausmacht.
4.3 Körber-Stiftung
Zur Verfügung standen eine verkürzte Vermögensübersicht zum
31.12.1997 und auf den 31.12.1998 sowie eine sog. Mittelherkunft- und Mittelverwendungsrechnung für die Jahre 1997 und
1998.
93
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In der Vermögensübersicht zum 31.12.1998 werden auf der
Passivseite ein Stiftungskapital in Höhe von DM 655 Millionen und auf der Aktivseite Sachanlagen in Höhe von DM 49
Millionen sowie Finanzanlagen in Höhe von DM 674 Millionen ausgewiesen. Eine Zusammensetzung der Finanzanlagen ist aus der Vermögensübersicht nicht zu entnehmen.
Verbal ist dazu erläutert, dass das Grundkapital der Körber
AG in Höhe von nominal DM 250 Millionen zu 100 Prozent
von der Körber-Stiftung gehalten wird. Das übrige Vermögen
ist im Wesentlichen in Aktien, Immobilien, festverzinslichen
Wertpapieren und Darlehen angelegt. Zwar wird auch hier
nicht detailliert dargelegt, wie die Beteiligung an der Körber
AG bewertet wird. Aus der Tatsache, dass aus anderen Finanzanlagen über DM 16 Millionen Zinsen erwirtschaftet werden
und dass zumindest ein Teil der Dividenden nicht auf die
Ausschüttungen aus der Körber AG entfällt, kann mit ziemlicher Sicherheit geschlossen werden, dass die Beteiligung zum
Nominalwert von DM 250 Millionen bewertet wurde. Für die
Körber-Gruppe lagen keine kompletten Jahresabschlüsse vor.
Aus dem Magazin »Körber-World« konnte jedoch einschlägiges Zahlenmaterial zum Konzern entnommen werden. Der
Konzern weist demnach zum 31.12.1998 bzw. 31.12.1999 ein
Eigenkapital in Höhe von DM 1 306 Millionen bzw. DM
1 432 Millionen aus. Das Brutto-Ergebnis vor Ertragsteuern
betrug in den beiden Jahren DM 264 Millionen bzw. DM 115
Millionen Auch hier ist die vergleichsweise geringe Ausschüttung ein Indiz für die Notwendigkeit der Beteiligungsgesellschaft, ihr Wachstum aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Die
Eigenkapitalquote wird zum 31.12.1999 mit 59 Prozent angegeben.
Auch bei der Bewertung der Beteiligung der Körber-Stiftung an der Körber AG ist eindeutig festzustellen, dass der
Wert, mit dem die Bewertung in der Vermögensübersicht an94
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gesetzt wurde, nur einen kleinen Bruchteil des Verkehrswertes
der Beteiligung ausmacht.
4.4 Fritz Thyssen Stiftung
Der Geschäftsbericht 1999/2000 der Fritz Thyssen Stiftung
schließt mit einer Finanzübersicht, bestehend aus einer Bilanz
zum 31.12.1999 und einer Ertrags- und Aufwandsrechnung,
welche auch detailliert die Rücklagenbewegungen im Anschluss an den Ausweis des Jahresüberschusses zeigen. Obwohl hier keine genauen Angaben über die Art und Weise der
Rechnungslegung gemacht werden und obwohl der Jahresabschluss auch nicht durch einen Anhang komplettiert wurde,
handelt es sich bei der hier gewählten Form der Rechnungslegung zumindest um eine ganz enge Anlehnung an die handelsrechtlichen Gepflogenheiten.
Im Gegensatz zu den bisher untersuchten Unternehmensträger-Stiftungen handelt es sich bei der Beteiligung der Fritz
Thyssen Stiftung an der ThyssenKrupp AG nicht um eine
Mehrheitsbeteiligung. Es liegt eine Beteiligung von 4,96 Prozent am Grundkapital vor.
Die Fritz Thyssen Stiftung weist in ihrer Bilanz unter der
Rubrik Finanzanlagen Aktien an der ThyssenKrupp AG im
Nominalwert von DM 127,68 Millionen aus. Diese Beteiligung wird mit DM 180,675 Millionen bewertet. Über die
Wertfindung ist allerdings auch hier nichts ausgesagt. Daneben
werden sonstige Finanzanlagen im Wert von insgesamt DM
114 Millionen ausgewiesen. In der Ergebnisrechnung weist die
Stiftung Beteiligungserträge in Höhe von DM 41 Millionen
aus. Daneben fielen noch sonstige Zinserträge und Erträge aus
Investmentfonds in Höhe von insgesamt DM 5 Millionen an.
Der Konzernabschluss der ThyssenKrupp AG zum
30.9.2000 weist ein Grundkapital in Höhe von DM 2 576 Mil95
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lionen und ein gesamtes Eigenkapital in Höhe von DM 17 205
Millionen aus. Aufgrund der Beteiligung der Stiftung mit 4,96
Prozent entfällt davon auf diese ein Betrag in Höhe von DM
853 Millionen. Die ThyssenKrupp AG erwirtschaftete in den
Geschäftsjahren 1998/1999 und 1999/2000 im Konzern Ergebnisse von DM 512 Millionen bzw. DM 1 030 Millionen.
Auch in diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass der
Verkehrswert der Beteiligung der Fritz Thyssen Stiftung an der
ThyssenKrupp AG weit über dem Beteiligungsansatz bei der
Stiftung in Höhe von DM 180 Millionen liegt. Hier kann auch
noch ein Abgleich mit dem Börsenkurs der Aktie gemacht werden, obwohl bei der Beteiligungshöhe von nahezu 5 Prozent
sicherlich über einen Paketzuschlag nachgedacht werden könnte. Am 2.5.2001 betrug der Börsenkurs der Aktie € 17,50. Bezogen auf die Beteiligung der Stiftung ergibt sich daraus ein
Wert von DM 874 Millionen, was interessanterweise auch in
etwa dem Anteil der Stiftung am gesamten buchmäßigen Eigenkapital der AG entspricht.
Tabellarische Darstellung der Ergebnisse
Bosch
Bertels-
Körber
Thyssen
mann
Beteiligungsansatz bei der
Stiftung
5 443
1 218
250
181
11 363
4 582
1 482
853
828
727
—
51
74
123
—
40
Anteiliges Eigenkapital der
Beteiligungsgesellschaft
Anteiliges Konzern-Ergebnis
für die Stiftung
Anteil der Stiftung an der
Gewinn-Ausschüttung
Alle Beträge in Mio. DM
96
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5
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Zusammenfassung und Ausblick
Aus dieser Untersuchung ergeben sich einige wesentliche Aussagen:
– Durch die von den Stiftungen praktizierte unterschiedliche
Form der Rechnungslegung sind die Abschlüsse nur schwer
miteinander vergleichbar.
– Unabhängig von der Form der Rechnungslegung liegt der
Wert, mit dem eine unternehmensverbundene Stiftung ihre
Beteiligung in ihrer Bilanz oder Vermögensaufstellung bewertet, weit unter dem Verkehrswert der Beteiligung.
– Unternehmen, an denen Stiftungen mehrheitlich beteiligt
sind, haben in der Regel nicht die Möglichkeit, ihr Wachstum über den Kapitalmarkt zu finanzieren. Sie zeichnen sich
durch eine relativ hohe Gewinnthesaurierungsquote aus.
– Die Aussagen zum Wert des Vermögens von Unternehmensträgerstiftungen konnten nur deshalb getroffen werden, weil auch die Jahresabschlüsse der Beteiligungsgesellschaften vorlagen und analysiert werden konnten. Allein
aus der Rechnungslegung der Stiftungen (insbesondere
wenn nur verkürzte Versionen veröffentlicht wurden)
waren die notwendigen Informationen überhaupt nicht zu
bekommen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer hält in seiner Stellungnahme zur Rechnungslegung von Stiftungen
nicht alle gesetzlich zulässigen Formen der Rechnungslegung für geeignet, eine Rechenschaft für Stiftungszwecke
zu geben und das Stiftungsgeschehen zutreffend abzubilden. Das IDW favorisiert für Stiftungen ab einer bestimmten Größe bzw. Komplexität eindeutig die kaufmännische
Rechnungslegung. Dazu gehört auch, dass der Jahresabschluss um einen Anhang mit den entsprechenden Pflichtangaben zu erweitern ist. Zu den Pflichtangaben in einem
Anhang, der nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufge97
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stellt wurde, gehören u.a. auch detaillierte Angaben (z. B.
Eigenkapital, Jahresüberschuss etc.) über Unternehmen, an
denen die Stiftung zu mehr als 20 Prozent beteiligt ist.
Diese Angaben würden den Abschluss einer unternehmensverbundenen Stiftung wesentlich transparenter
machen und auch eine grobe Bewertung der Beteiligung
und damit einen besseren Einblick in die Vermögenslage
der Stiftung ermöglichen.
– Es bleibt abzuwarten, ob sich die im Frühjahr 2000 veröffentlichten Grundsätze des IDW für die Rechnungslegung
von Stiftungen in der Praxis durchsetzen. Einer besseren
Transparenz würde das zugute kommen.
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Bewertung von Stiftungsvermögen in den
USA im Vergleich zu Deutschland
Stefan Toepler
1 Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2 Rechtliche Definition der Stiftung . . . . . . . . . . . . . . .
3 Investitionsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.1 Investitionsbeschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2 Unternehmen in Stiftungshand . . . . . . . . . . . . . .
4 Bewertungsfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5 Ausschüttungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.1 Ausschüttungsverpflichtung für Förderstiftungen .
5.2 Operative Stiftungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.3 Die Ausschüttungsdebatte . . . . . . . . . . . . . . . . .
6 Weiterführende Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
100
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107
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Einführung
Daten über das Stiftungswesen in den Vereinigten Staaten
stammen gewöhnlich aus dem Foundation Center (FC) in
New York, das unangefochten als die führende Autorität im
Hinblick auf Stiftungsinformation und -statistiken angesehen
wird. Das Foundation Center hält diese Stellung, da schon seit
den 70er Jahren ein Abkommen mit dem Internal Revenue
Service (IRS), der amerikanischen Bundessteuerbehörde, besteht, das festlegt, dass der IRS dem Foundation Center die
Steuererklärungen aller amerikanischen Stiftungen (das Formular »990 PF«) jährlich zur Verfügung stellt. Im Gegenzug
stellt das Foundation Center diese 990s (»nine-nineties«) der
Öffentlichkeit in seinen Bibliotheken zur freien Einsicht zur
Verfügung. Auf der Basis der 990s bereitet das FC jährlich
kurze statistische Überblicke auf, aus denen Angaben wie die
folgenden entnommen werden können:
– Die Zahl amerikanischer Stiftungen beläuft sich 1999 auf
über 50 000 und hat sich seit 1985 verdoppelt. Etwas über
3000 neue Stiftungen entstehen jedes Jahr.
– Im Jahre 1999 belief sich das akkumulierte Gesamtvermögen des amerikanischen Stiftungswesens auf knapp $ 450
Milliarden. Dies stellte ein Wachstum von 16,5 Prozent
oder $ 64 Milliarden gegenüber dem Vorjahr dar.
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– Das Fördervolumen betrug im Jahr 1999 $ 23,3 Milliarden
und wird für das Jahr 2000 auf $ 27,6 Milliarden hochgerechnet. Dies stellte einen Anstieg von 18,4 Prozent dar,
der allerdings unter dem Anstieg von knapp 20 Prozent im
Vorjahr liegt. Insgesamt hat sich das Fördervolumen amerikanischer Stiftungen seit 1996 verdoppelt.
Zweifelsohne sind solche Zahlen beeindruckend. Aber lässt
sich daraus schließen, dass die rechtlichen und steuerlichen
Rahmenbedingungen in den USA sowie das allgemeine Stiftungsklima deutlich besser sind als in Europa, wie gemeinhin
immer noch angenommen wird?
Um dieser Frage nachgehen zu können, lässt es sich schwer
vermeiden, den Blick ins letzte Jahrhundert zurückzurichten.
In den 60er Jahren gerieten Stiftungen in den USA wieder einmal in die öffentliche Kritik (wie zuvor schon zu Beginn des
20. Jahrhunderts und in den 50er Jahren) und das politische
Klima war alles andere als förderlich. Zu den wesentlichen
Vorwürfen zählten der vermeintlich zu große Einfluss der
Stiftungen auf die Wirtschaft und die nahezu uneingeschränkten Einflussmöglichkeiten der Stifter, die potenziell zu Missbräuchen führten. Stiftungen wurden zunehmend auch als
Steuerschlupflöcher für die reiche Oberschicht angesehen.
Dies veranlasste 1965 den amerikanischen Kongress, das
Finanzministerium zu beauftragen, diesen Vorwürfen genauer
nachzugehen. Der aus dieser Untersuchung resultierende Bericht war im Wesentlichen positiv, stellte aber auch einige Problembereiche heraus. Zu diesen zählten u. a.1, dass durchaus
Fälle gefunden wurden,
1
Vgl. Edie, Congress and Foundations: Historical Summary, in: Odenthal
(Hrsg.), America’s Wealthy and the Future of Foundations, S. 51 f.
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– in denen Unternehmen in Stiftungshand nur sehr geringe
Dividenden auszahlten und den Stiftungen dementsprechend wenig oder überhaupt keine Fördermittel zur Verfügung standen. Eine unverhältnismäßige Einkommensthesaurierung (»unreasonable accumulation of income«)
war zwar generell verboten und konnte mit dem Entzug der
Steuerbefreiung für die betreffende Stiftung bestraft werden; »unmäßig« war aber schwer zu definieren und das
Verbot daher schwer durchzusetzen;
– in denen Stiftungen effektiv Unternehmen kontrollierten.
Die Beispiele der Studie beinhalteten Zeitungen, private
Rundfunkstationen, Holzverarbeitungsunternehmen, Bekleidungshersteller, Kaufhäuser und Hotels. Diese Vermischung von Unternehmen und Stiftung eröffnete – so die
Studie – einen weiten Spielraum für unfairen Wettbewerb,
Selbstkontrahierung und die Gefahr, dass sich die Stiftungsleitung eher auf die Geschäftsinteressen als die gemeinnützigen Ziele konzentrierte;
– in denen Unternehmer Stiftungen nutzten, um die Kontrolle über Familienunternehmen zu behalten, die Stiftungsdotation gleichzeitig steuerlich abzusetzen und zudem die
Erbschaftssteuer zu umgehen oder wenigstens deutlich zu
reduzieren. Einige dieser Familienunternehmungs-Stiftungen wiesen weiter keine Gewinne aus und dem Gemeinwohl war auch hier nicht gedient.
Natürlich ist das heutige politische Klima in Deutschland eher
stiftungsfreundlich als stiftungsfeindlich, aber es lässt sich
schon feststellen, dass in einigen Beziehungen die amerikanische Situation in den 60er Jahren der heutigen deutschen
zumindest grob gesprochen nicht völlig unähnlich ist.
Im Gegensatz zu der wohlwollenden Vernachlässigung des
Stiftungswesens, die den deutschen Gesetzgeber bis vor kur102
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zem ausgezeichnet hat (und die in der deutschen Stiftungsliteratur selten als solche anerkannt worden war), griff der
amerikanische Gesetzgeber mit dem Tax Reform Act von 1969
hart durch. Dieses Steuerreformgesetz führte eine ganze Reihe
von bedeutenden Änderungen ein, die das amerikanische Stiftungswesen (zumindest die Großstiftungen) weitgehend traumatisierten und weitreichende Folgen für die weitere Stiftungsentwicklung hatten.
Nicht alle dieser Änderungen lassen sich hier darstellen.2
Ich werde mich daher auf zwei Themenkreise beschränken:
1. Richtlinien für die Investition von Stiftungskapital, besonders im Hinblick auf die Frage des Unternehmensbesitzes;
2. Ausschüttungsvorschriften.
Bezug genommen wird ebenfalls auf die Frage der Bewertung
von Stiftungsvermögen in den USA. Bevor diese Themenkreise
aufgegriffen werden, empfiehlt es sich allerdings, zunächst die
Frage der Stiftungsdefinition zu erörtern. Sowohl in rechtlicher als auch praktischer Hinsicht unterscheidet sich das
amerikanische und europäische Verständnis von dem, was
eine Stiftung konstituiert, in erheblichem Maße. Eine vergleichende Einschätzung der gängigen Rechtsvorschriften erfordert somit einige definitorische Einschränkungen.
2
Rechtliche Definition der Stiftung
Vor dem Steuerreformgesetz von 1969 war die Stiftung in den
USA kein eigenständiger Rechtsbegriff. Weiterhin gab es keine
2
Für eine ausführlichere Diskussion siehe z. B. Toepler, Das gemeinnützige
Stiftungswesen.
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rechtliche oder steuerrechtliche Unterscheidung zwischen Stiftungen und anderen gemeinnützigen oder Nonprofit-Organisationen. Das Steuergesetz 1969 führte dies erstmals ein. Seitdem sind gemeinwohlorientierte Nonprofit-Organisationen in
der Section 501(c)(3) des Steuergesetzes (Internal Revenue
Code) definiert. Diese Kategorie umfasst sowohl Stiftungen
als auch andere Nonprofit-Organisationen und stellt eine
definitorische Klassifikation bereit.
Die Klassifikation der häufig so genannten 501(c)(3)-Organisationen erfolgt auf der Basis gesetzlich geregelter Ausnahmen. Da aus dem allgemeinen Recht keine positiven Definitionsmerkmale für den Begriff Stiftung ableitbar sind,
anhand derer eine institutionelle Abgrenzung zwischen Stiftung und anderen Nonprofit-Organisationen vorgenommen
werden kann, sind in der steuerlichen Terminologie zunächst
alle unter Section 501(c)(3) einzustufenden Organisationen,
sog. »private foundations«, solange sie nicht den weiter spezifizierten Ausnahmeregelungen unterliegen. Die Erläuterungen der Bundessteuerbehörde halten entsprechend fest:
»Every organization that qualifies for tax exemption as an
organization described in section 501(c)(3) is a private foundation unless it falls into one of the categories specifically
excluded from the definition of that term.« (IRS Pub 557)
Somit bietet in den USA auch das Steuerrecht keine positive Stiftungsdefinition. Stiftung ist dementsprechend lediglich
eine Residualgröße, definiert über das, was sie nicht ist. Die
steuerrechtliche Alternative zur privaten Stiftung ist die öffentliche karitative Einrichtung (»public charity«). Die Ausnahmekategorien für »public charities«, also für alle Organisationen, die nicht als Stiftungen gelten, finden sich in Section
509(a) des Steuergesetzes. Die Klassifikationsregeln sind relativ komplex. In jeder Kategorie müssen bestimmte Bedingungen (Tests) erfüllt sein.
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Die zentrale Kategorie bildet Section 509(a)(1). Hierunter
fallen Kirchen oder Zusammenschlüsse von Kirchen, Bildungseinrichtungen wie Schulen und Hochschulen, Krankenhäuser
oder medizinische Forschungseinrichtungen, die in Zusammenhang mit einem Krankenhaus betrieben werden, Organisationen zugunsten bestimmter staatlicher oder kommunaler
Hochschulen (»endowment funds«), staatliche Körperschaften
und Dienststellen sowie öffentlich unterstützte Organisationen. Kraft expliziter Nennung im Gesetz sind Kirchen,
Schulen, Hochschulen, Krankenhäuser und medizinische Forschungseinrichtungen, ungeachtet ihrer Einnahmenstruktur,
automatisch ausgenommen und unterliegen damit einer besonderen Begünstigung. In anderen Worten, diese Einrichtungen
können rechtlich gesehen per definitionem nicht Stiftungen
sein. Andere Organisationen müssen sich zur Klassifikation
unter 509(a)(1) einem »public support test« unterziehen, wonach sie sich dann qualifizieren, wenn mindestens ein Drittel
ihrer Einnahmen im Regelfall aus staatlichen Quellen und/oder
aus Zuwendungen einer breiteren Öffentlichkeit stammt. Für
die Berechnung zulässige Einkommensquellen sind u. a. Spenden, Mitgliedsbeiträge, Einkommen aus unverbundener wirtschaftlicher Betätigung (»unrelated business income«) und aus
Finanzanlagen, aber nicht aus zweckbezogener Betätigung.
Unter Section 509(a)(2) werden Organisationen ausgenommen, die zwar unter Umständen auch in der ersten Kategorie
qualifiziert werden können, aber in stärkeren Maße von Einkommen aus nicht-zweckbezogener Tätigkeit abhängig sind.
In diesem Fall muss mehr als ein Drittel der Einnahmen aus
staatlichen und öffentlichen Zuwendungen und aus zwecknahen, selbst erwirtschafteten Mitteln wie Eintritts- oder Studiengeldern etc. bestehen. Gleichzeitig darf aber nicht mehr als ein
weiteres Drittel der Einnahmen aus Finanzanlagen und unverbundener wirtschaftlicher Betätigung nach Steuern resultieren.
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Mit Ausnahme der explizit aufgeführten Organisationstypen gilt für beide Kategorien, dass Einnahmen aus einer
Vielzahl von Quellen stammen müssen, um der Einstufung als
private foundation zu entgehen. Eine einzige Ausnahme lässt
Section 509(a)(3) zu. So genannte »supporting organizations«
können als »public charity« eingeordnet werden, auch wenn
die Einnahmen ausschließlich von einer einzelnen Person,
deren Familie oder einer Körperschaft stammen. Die Bedingungen dafür lauten, dass zum einen enge Beziehungen zu
einer Organisation im Sinne von Section 509(a)(1) oder (2)
bestehen, zu deren ausschließlichen Nutzen die Einrichtung
gegründet ist, und zum anderen, dass Überwachung und Kontrolle einer solchen Einrichtung einer öffentlich unterstützten
Organisation obliegen. Einrichtungen im Sinne von Section
509(a)(3) sind demnach nicht selbstständig und eine Kontrolle durch disqualifizierte Personen ist ausgeschlossen. Zu
den disqualifizierten Personen zählen u. a. diejenigen Personen, die wesentliche finanzielle Beiträge zum Entstehen der
Einrichtung geleistet haben, sowie deren Familien.
Alle 501(c)(3)-Organisationen, die nicht unter die Ausnahmeregelungen von Section 509(a) fallen, sind Stiftungen in der
Terminologie des amerikanischen Steuerrechts. Ihnen ist gemeinsam, dass sie eigenständig sind und keinen signifikanten
Anteil öffentlicher Unterstützung aufweisen. Für Steuerzwecke
wird weiterhin zwischen operativen und Förderstiftungen
(»nonoperating foundations«) unterschieden.
Aus diesen Gründen muss daher festgehalten werden, dass
sich die folgenden Ausführungen keineswegs auf alle Organisationen beziehen, die im deutschen Verständnis zu den Stiftungen zu zählen wären, zum Beispiel
– Stiftungsuniversitäten, wie die Johns Hopkins University3;
3
Nicht alle privaten Universitäten in den Vereinigten Staaten sind eigentliche
Stiftungsuniversitäten. Die Harvard University war z. B. ursprünglich eine
öffentliche Gründung.
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– Stiftungskrankenhäuser, Altersheime, Pflegeheime, Waisenheime etc.;
– Stiftungen mit eigenem oder ohne eigenes Vermögen, die
erhebliche staatliche Zuschüsse, private Spenden oder
Fördermittel erhalten; sowie
– rechtlich selbstständige Stiftungen, die von ihren Destinatären
kontrolliert werden (das wären private Stiftungen, die von
staatlichen oder privaten Einrichtungen verwaltet werden).
Im Wesentlichen sprechen wir hier also wirklich nur von
Förderstiftungen und operativen Stiftungen, die überwiegend
aus den Erträgen ihrer Finanzanlagen finanziert sind.
3
Investitionsvorschriften
Im Rahmen von Anlage- und Investitionsbeschränkungen
führte das Steuerreformgesetz von 1969 für die Stiftungen zwei
Vorschriften ein, die sich auf spekulative Vermögensanlagen
und das Eigentum an Unternehmen bezogen.
3.1 Investitionsbeschränkungen
Nach der Section 4944 des Internal Revenue Code (IRC) sind
amerikanischen Stiftungen spekulative Vermögensanlagen verboten, die die Ausführung des gemeinnützigen Zweckes gefährden könnten. Ist dies der Fall, werden sowohl der Stiftung als
auch den Stiftungsverwaltern persönlich Strafsteuern auferlegt.
Die amerikanischen Bestimmungen zur Verhinderung von
besonders risikoreichen oder spekulativen Investitionen lassen
aber trotzdem einen weiten Spielraum für die Anlageentscheidungen der Stiftungen. Im Grunde wird nur die Einhaltung der
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sog. »prudent man rule« gefordert, sodass die fiduziarische Verantwortung nicht verletzt wird. Dies wird gemeinhin bereits
durch eine Risikobegrenzung im Rahmen eines diversifizierten
Portfolios erreicht.
In der Vergangenheit gab es in Deutschland Vorschriften,
liquides Vermögen in mündelsicheren Anleihen anzulegen.
Obgleich solche Vorschriften in den Vereinigten Staaten explizit nie bestanden, war auch dort das Investitionsverhalten in
der Praxis ähnlich. Seit den 60er Jahren besteht aber ein klarer
Trend in den USA, von der Anlage in »mündelsicheren« Anlagen abzugehen. Bis dato waren die Finanzvermögen der
meisten Nonprofit-Organisationen häufig sehr konservativ angelegt: in festverzinslichen Wertpapieren oder in Vorzugsaktien. In den letzten 20 oder 30 Jahren haben jedoch Einrichtungen mit Finanzvermögen (sowohl Stiftungen als auch
andere gemeinnützige Einrichtungen, wie Universitäten etc.)
zunehmend eine auf Wachstum orientierte Anlagestrategie eingeschlagen.
Wie sehen die Investmentportfolios amerikanischer Stiftungen aus? Der Council on Foundations führt alle paar Jahre
eine repräsentative Umfrage über das Investitionsverhalten
von Förderstiftungen durch. Tabelle 1 zeigt ein durchschnittliches Anlageportfolio. Danach halten Stiftungen im Schnitt
56 Prozent ihrer Vermögen direkt in Aktien, darunter finden
sich knapp 5 Prozent in den originären Aktiendotationen der
Stifter, knapp 6 Prozent in ausländischen Aktien und der Rest
in Aktien amerikanischer Unternehmen. Bei den größten Stiftungen ist dieser Anteil mit 71 Prozent in Aktien deutlich
höher, davon 8 Prozent in ausländischen Aktien und 15
Prozent in Stifteraktien. Großstiftungen sind daher in größerem Maße risikoorientiert als kleinere Stiftungen und investieren in der Regel mit Hinblick auf das Gesamtergebnis, nicht
auf kurzfristige Einkommensmaximierung.
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Tabelle 1: Durchschnittliches Anlageportfolio, 1996
Aktien
56,4%
Festverzinsliche Anlagen
26,3%
Barvermögen
6,9%
Investmentfonds
6,1%
Grundbesitz
1,8%
Programmbezogene Investitionen und Risikokapital
2,5%
Quelle: Foundation Management Series, 9th Edition, Volume 1 (p.6).
Washington, DC: Council on Foundations, 1998
Festverzinsliche Anlagen machen insgesamt etwas mehr als
ein Viertel aus (26 Prozent), aber nur ein Fünftel im Fall der
Großstiftungen. Der Rest des Portfolios verteilt sich auf Barvermögen (7 Prozent), Investmentfonds (6 Prozent), Grundbesitz (knapp 2 Prozent) und 2,5 Prozent in programmbezogenen Investitionen und Risikokapital (»venture capital«). Die
Anlage in Risikokapital zählt zwar zu den spekulativen Vermögensanlagen, ist allerdings erlaubt, solange die Zweckerfüllung nicht gefährdet wird.
Bei der Anlage in Stammaktien stellt sich weitergehend die
Frage, wie Situationen geregelt sind, in denen das Stiftungsvermögen im Wesentlichen aus Anteilen an einem Unternehmen besteht. Hierzu wurden im Rahmen des Steuerreformgesetzes 1969 ebenfalls besondere Regelungen eingeführt.
3.2 Unternehmen in Stiftungshand
Wie bereits angedeutet, ist die Kontrolle von Wirtschaftsunternehmen durch Stiftungen in den USA traditionell mit
äußerster Skepsis betrachtet worden.4 Dem entsprechen stren4
Ein Beobachter bemerkte zur Stiftungsdiskussion bis in die frühen 70er Jahre,
dass sich das öffentliche Interesse in weitaus stärkerem Maße auf die Anlagen
der Stiftungen richtete als auf deren gemeinnützige Programme.
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ge Regelungen über so genannte »excess business holdings«,
die es Stiftungen grundsätzlich nicht ermöglichen, wesentliche
Anteile an Unternehmen zu halten. Konkret untersagt Section
4943 IRC, dass eine Stiftung und ihre disqualifizierten Personen zusammen mehr als 20 Prozent der Anteile einer Kapitalgesellschaft halten. In Fällen, in denen andere, nicht disqualifizierte Aktionäre die Gesellschaft effektiv kontrollieren,
erhöht sich der zulässige Anteil auf 35 Prozent. Betroffen sind
hiervon Stammaktien, nicht aber Vorzugsaktien ohne Stimmrecht, solange disqualifizierte Personen nicht mehr als 20 bzw.
35 Prozent der Stimmrechtsaktien halten. Die Beschränkungen beziehen sich analog auch auf andere nichtbörsennotierte
Unternehmen (Partnerschaften etc.). Im Fall des Einzelunternehmens (»sole proprietorship«) sind Stiftungen allerdings
überhaupt keine Besitzanteile erlaubt. Kommt die Stiftung
durch Schenkung oder Erbschaft in den Besitz von Gesellschaftsanteilen, die die erlaubten Anteile überschreiten, müssen sie innerhalb von fünf Jahren durch Verkauf auf das zulässige Maß reduziert werden.
Zur Verdeutlichung muss in diesem Zusammenhang
Folgendes besonders herausgestellt werden:
– Gälten die amerikanischen Vorschriften auch in Deutschland, wären etliche Großstiftungen gezwungen, die Unternehmen in ihrem Besitz innerhalb von fünf Jahren weitgehend zu verkaufen. Sollte dies in der kurzen Frist zu
deutlichen Wertminderungen führen, kann die Frist verlängert werden. Amerikanischen Stiftungen, die 1969 Unternehmen besaßen, wurde eine Frist von maximal 25 Jahren
eingeräumt, um ihre Portfolios zu diversifizieren und Anteile an Unternehmen auf das zulässige Maß zu reduzieren.
– Die 20-Prozent-Marke bezieht sich auf die Stiftung und
disqualifizierte Personen, zu denen der Stifter, Familienangehörige des Stifters, andere Funktionsträger in der Stif110
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tung sowie andere Stiftungen des Stifters zählen. Behält die
Stifterfamilie z. B. einen 15-prozentigen Anteil, darf die
Stiftung nicht mehr als 5 Prozent an dem betreffenden
Unternehmen halten.
– Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Stiftung ihr Vermögen nicht in einem Unternehmen binden kann. In der Tat
lassen sich etliche Stiftungen finden, bei denen das der Fall
ist. Die Bill and Melinda Gates Foundation hält natürlich
überwiegend Microsoft-Aktien, das Lilly Endowment
Aktien des Pharma-Konzerns Eli Lilly & Co. (Hersteller
des Anti-Depressionsmittels Prozak), die Packard Foundation Aktien des Computerherstellers, und die W.F. Kellogg
Foundation hält überwiegend Kellogg-Aktien. Mit
Ausnahme der Kellogg Foundation (die 1969 eine besondere Ausnahmegenehmigung erhielt) dürfen diese Stiftungen jedoch keine kontrollierenden Anteile halten.
Die diesbezügliche Ausgangslage in der Bundesrepublik steht
dem natürlich diametral entgegen. Grundsätzlich bestehen
keine Restriktionen hinsichtlich der in die Stiftung eingebrachten Vermögenswerte und der Kontrolle eines Unternehmens durch die Stiftung steht nichts entgegen. Stiftungen können somit sowohl als Alleingesellschafter einer GmbH als
auch als Mehrheitsaktionäre von öffentlich oder nicht öffentlich notierten Kapitalgesellschaften auftreten. Ferner ist auch
ein Ausweichen auf stiftungsähnliche Konstrukte in anderen
Rechtsformen möglich, wie die Stiftung GmbH oder Stiftung
& Co. KG, wodurch sich für den Stifter nahezu unbegrenzte
Gestaltungsspielräume ergeben. Der rechtliche Freiraum des
Stifters in der Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Unternehmen und Stiftung stellt einen wesentlichen Anreiz zur
Stiftungsgründung dar. Derartige Anreize sind in den Vereinigten Staaten 1969 eliminiert worden.
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Den sich daraus ergebenden Anreizen zur Stiftungsgründung steht aber auf der anderen Seite die – in Deutschland so
gut wie gar nicht thematisierte – Frage nach der Produktivität
der somit gemeinnützig gebundenen Vermögen gegenüber.
Vor der Einführung der Regelung über »excess business holdings« in den USA war dort eine ähnliche Anreizlage wie in
Deutschland gegeben. Stiftungen wurden aus fast identischen
Gesichtspunkten heraus dementsprechend häufig mit Mehrheitsbeteiligungen oder Familienunternehmen dotiert. Eines
der Hauptargumente für die Änderung und somit Verschlechterung der Anreize zur Stiftungsgründung 1969 wurde in den
USA auch in den vorgeblich unzureichenden Erträgen gesehen, die durch die Bindung der Stiftungsvermögen in Unternehmen erzielt würden. Während das jährliche Fördervolumen von Stiftungen, deren Vermögen im Wesentlichen aus
einem Unternehmen bestünde, ausschließlich von der jeweiligen Ertragslage abhinge5 und in Verlustjahren daher keine
Mittel zur Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke zur Verfügung ständen, so die Argumentation, würden Stiftungen mit
gleich hohem Kapital in einem diversifizierten FinanzanlagenPortfolio in der Regel ausgeglichenere und höhere Einnahmen
erzielen. Im Hinblick auf den Beitrag zum Gemeinwohl erwiesen sich somit Unternehmensstiftungen als weniger produktiv,
woraus sich auch hier auf einen trade off zwischen dem Anreiz zu vermehrter Stiftungsgründung und »erheblichen Verlusten für das Gemeinwohl durch Investitionskonzentration in
einem Unternehmen«6 schließen ließe. Allerdings ist dieser
5
6
Mitunter kann es weiterhin zu Interessenkollisionen zwischen Stiftung und
Unternehmen kommen, wenn z. B. die für die gemeinnützigen Zwecke der
Stiftung bestimmten Mittel durch betriebsnotwendige Rückstellungen für
Investitionen etc. geschmälert werden sollen.
Freeman, The Handbook on Private Foundations, S. 123.
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Argumentation mit Skepsis zu begegnen. So hat Nelson7 in
seiner Untersuchung der wirtschaftlichen Entwicklung amerikanischer Großstiftungen von 1959 bis 1982 beispielsweise
ermittelt, dass der »return on investment« der untersuchten
Stiftungen nach 1969 keineswegs höher war als in den Jahren
vor der Steuerreform. In jedem Fall lässt sich festhalten, dass
unter Entwicklungsgesichtspunkten für das Stiftungswesen
jedoch die rechtlichen Grundvoraussetzungen mit Hinblick
auf die Möglichkeiten, Unternehmen in Stiftungen einzubringen, in Deutschland deutlich günstiger sind.
4
Bewertungsfragen
Wie in Deutschland gibt es auch in den USA keine gesetzlichen Vorschriften für die Finanzbuchhaltung von gemeinnützigen Einrichtungen. Nonprofit-Organisationen sind nur
dann prüfungspflichtig, wenn sie $ 300 000 oder mehr an
Bundesmitteln erhalten. Die Mehrheit der Organisationen, die
über erhebliche Mittel und Vermögen verfügen, unterzieht
sich jedoch freiwillig einer jährlichen, unabhängigen Wirtschaftsprüfung, häufig, um den Anforderungen privater und
öffentlicher Geldgeber gerecht zu werden.
Da es keine einheitlichen Richtlinien gab, fanden unterschiedliche, in gleicher Weise akzeptierte Rechnungs- und
Bilanzierungsmethoden Anwendung. In den letzten Jahren ist
jedoch das Financial Accounting Standards Board, das ähnlich dem IDW in Deutschland Prüfungsstandards setzt, zunehmend dazu übergegangen, neue Regeln für den Nonprofit-
7
Nelson, An Economic History of Large Foundations, in: Odendahl (Hrsg.),
America’s Wealthy and the Future of Foundations, S. 127-178.
113
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Sektor zu erlassen, darunter auch Prinzipien für die Finanzberichterstattung, an die sich Wirtschaftprüfer jetzt halten
müssen.
Zum Anlagevermögen enthalten die neuen Regeln jedoch
nur Richtlinien für Aktien und Anleihen, für die ein Verkehrswert (»fair value«) leicht ermittelt werden kann. Für Beteiligungen an nicht-börsennotierten Unternehmen und Gesellschaften sowie Grundbesitz etc. bleiben bestehende Richtlinien
in Kraft, die den Organisationen erlauben, sie entweder auf
Anschaffungskosten-Basis zu verbuchen (Kaufpreis oder Verkehrswert zum Zeitpunkt der Schenkung) oder zum gegenwärtigen Verkehrswert. Die gewählte Methode muss jedoch
einheitlich angewendet werden.
Allerdings enthalten die vom IRS herausgegebenen Erläuterungen zur Steuererklärung weitere Anhaltspunkte, wie
verschiedene Vermögensbestandteile einer Stiftung zu bewerten sind. Hierzu gelten die folgenden Grundregeln:
– Bei börsennotierten Aktien, Staatsanleihen, Industrieobligationen etc. gilt grundsätzlich der durchschnittliche
monatliche Verkehrswert (»fair market value«) über das
Berichtsjahr; hierzu kann der Verkehrswert am ersten oder
am letzten Börsentag jedes Monats oder aber das Mittel
des ersten und letzten Tages jedes Monats herangezogen
werden. Da es amerikanischen Stiftungen, wie bereits erörtert, im Grunde verboten ist, nicht-öffentliche Unternehmen als Stiftungskapital zu besitzen, lässt sich das Gros
der US-Stiftungsvermögen dementsprechend relativ leicht
bewerten. Im Zweifel reicht ein kurzer Blick ins Wall Street
Journal.
– Natürlich halten Stiftungen auch Anlagegüter, für die sich
der Verkehrswert nicht ohne weiteres bestimmen lässt. Die
Stiftung kann diese Güter jährlich selbst neu bewerten; die
Steuerbehörde kann diese Bewertung akzeptieren oder auch
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nicht (in diesem Fall muss eine neue Bewertung durchgeführt werden). Für Grundbesitz können Stiftungen eine
Fünf-Jahres-Bewertung einreichen, die von einem unabhängigen Sachverständigen durchgeführt werden muss, der dafür allseits anerkannte Bewertungsverfahren einzusetzen
hat. Zu den anerkannten Verfahren zählen diejenigen Methoden, die für Zwecke der Erbschaftsteuer zulässig sind.
Während die Erläuterungen zur Steuererklärung für Stiftungen die Bewertung von Grundbesitz in diesem Zusammenhang direkt ansprechen, wird die Bewertung von nicht öffentlich gehandelten Unternehmen nicht angesprochen. Der Fall,
dass Stiftungen Anteile an nicht-öffentlichen Gesellschaften
oder Unternehmen besitzen, ist offenkundig so selten, dass
keine spezifischen Instruktionen gegeben werden. Analog ist
daher davon auszugehen, dass die im Rahmen der Erbschaftsteuer anzuwendenden Vorschriften Gültigkeit haben. Die Bewertung von nicht-öffentlichen Unternehmen muss dort anhand von acht Gesichtspunkten erfolgen8, die wiederum einer
Standard-Unternehmensbewertung, wie sie auch in Deutschland üblich ist, nicht unähnlich sind:
– Art des Geschäfts und die Unternehmensgeschichte
(Wachstum, Kapitalstruktur, Diversifikation);
– Wirtschaftliche Aussichten im Allgemeinen und in der spezifischen Branche;
– Buchwert der Anteile (neu zu bewerten) und die finanzielle Position des Unternehmens;
– Einkommenskapazität;
– Dividendenkapazität;
– Goodwill (Prestige, Marken) und andere immaterielle
Güter;
8
Vgl. Kasper, Business Valuation.
115
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– Veräußerung von Anteilen in der Vergangenheit;
– Wert von Anteilen in ähnlichen Unternehmen in derselben
oder einer ähnlichen Branche, die börsennotiert sind.
Insgesamt jedoch wird dieses Problem durch das Verbot,
Unternehmen ganz zu besitzen, weitgehend umgangen. Für
die nicht der Stiftung gehörenden Anteile am selben Unternehmen existiert regelmäßig ein Markt, der eine Bewertung ermöglicht oder zumindest erleichtert. Bewertungsfragen sind
somit in den Vereinigten Staaten im Allgemeinen relativ klar
und es besteht kein besonders großer Ermessensspielraum für
die Veranschlagung von Vermögenswerten.
5
Ausschüttungsvorschriften
5.1 Ausschüttungsverpflichtung für Förderstiftungen
Die bedeutendste Neuerung des Steuerreformgesetzes 1969
war allerdings die Einführung einer Ausschüttungsverpflichtung für Förderstiftungen, die die Ausschüttung entweder des
gesamten Netto-Investitionseinkommens erforderte oder des
Äquivalents von 6 Prozent des Wertes des Stiftungsvermögens, falls das Netto-Investitionseinkommen unter diesem Betrag lag. Dem deutschen Gebot der zeitnahen Ertragsverwendung (§ 55 Abgabenverordnung) steht in den USA also eine
Mindestausschüttung gegenüber.
Die ursprüngliche Regelung führte im Zusammenspiel mit
der Wirtschaftskrise und der hohen Inflation in den 70er
Jahren zu einem erheblichen Kapitalschwund und Kaufkraftverlust amerikanischer Stiftungen. Im Grunde kam sie einem
Gebot der zeitnahen Ertrags- und Kapitalverwendung gleich.
Nicht nur war es Stiftungen verboten, Erträge zur Minderung
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der Inflationsauszehrung rückzustellen, sondern sie mussten
auch Kapital zuschießen, falls die Erträge unter der SechsProzent-Grenze blieben. Dies zwang Stiftungen dazu, ihre Investitionsstrategie auf kurzfristige Einkommensmaximierung
auszurichten.
Diesem Problem wurde 1981 Rechnung getragen. Seitdem
verlangt die amerikanische Ausschüttungsverpflichtung
(»pay-out requirement«) eine Mindestausschüttung (»minimum investment return«) von anrechenbaren Ausgaben
(»qualifying distributions«) in Höhe von mindestens
5 Prozent des Marktwertes des Stiftungsvermögens, unabhängig vom tatsächlichen Einkommen. Anrechenbare Ausgaben
in diesem Zusammenhang umfassen:
– Antragsförderung und andere Unterstützungsmaßnahmen
für gemeinnützige Organisationen, darunter programmoder zweckbezogene Investitionen (»program-related investments«);
– Aufwendungen für zweckbezogene eigene Programme und
Projekte;
– Aufwand für den Ankauf von Wirtschaftsgütern, die zur
Ausführung der zweckbestimmten Aufgaben nötig sind;
– sich im Rahmen des Üblichen bewegende Verwaltungsausgaben (allerdings nicht Kosten, die aus der Anlage des Vermögens entstehen); sowie
– Rücklagen für Projektförderungen, wenn diese innerhalb
der fünf folgenden Jahre verwendet werden.
Wird die Fünf-Prozent-Regel in einem Jahr überschritten,
können die darüber hinausgehenden Ausgaben auf bis zu fünf
der folgenden Jahre vorgetragen werden. Bei der Berechnung
des »minimum investment returns« von 5 Prozent werden
allerdings nicht alle Vermögensgüter zugrunde gelegt. Speziell
sind vom Gesamtvermögen abzuziehen:
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– alle Anlagegüter, die ausschließlich (zu mindestens 95 Prozent) für die Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes der
Stiftung eingesetzt sind. Unterhält eine Stiftung beispielsweise ein Konferenzzentrum, in dem zweckbezogene Veranstaltungen durchgeführt werden, kann dies abgezogen
werden. Gleiches gilt für das Verwaltungsgebäude. Investitions- und Anlageaktivitäten der Stiftung gelten allerdings
nicht als zweckbezogen. Die Büros für Mitarbeiter der Vermögensverwaltung sollten daher weniger als 5 Prozent des
Verwaltungsgebäudes belegen, damit die Stiftung den Gesamtwert des Gebäudes bei der Kalkulation der Mindestausschüttung abziehen kann. Wird ein Gebäude sowohl für
satzungsgemäße als auch für andere Zwecke benutzt, kann
der Wert des Gebäudes nur anteilig abgezogen werden;
– Barvermögen in Höhe von bis zu 1,5 Prozent des Gesamtvermögens. Als Rechtsfiktion hierbei wird angenommen,
dass solche Beträge nötig sind, um administrative Ausgaben sowie Förderversprechen zu decken; und
– Verbindlichkeiten, die aus der Beschaffung von Vermögensteilen resultieren.
5.2 Operative Stiftungen
Eine wichtige Einschränkung ist allerdings, dass diese Mindestausschüttungs-Regelung nur für Förderstiftungen gilt.
Operative Stiftungen zählen zwar ebenfalls zu den privaten
Stiftungen; sie werden allerdings in gewisser Hinsicht steuerrechtlich von Förderstiftungen getrennt behandelt. Operative
Stiftungen müssen grundsätzlich mindestens 85 Prozent entweder ihres gesamten Nettoeinkommens oder des Gegenwerts
von 5 Prozent des Verkehrswertes ihrer Finanzanlagen abzüglich der mit der Anschaffung der Anlagen entstehenden Kosten
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und Verbindlichkeiten – je nach dem, was geringer ist – für die
Ausführung satzungsgemäßer eigener Aktivitäten anwenden
und weiterhin eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
– Kapitalverwendung (»assets test«), d. h. mindestens 65 Prozent des Stiftungskapitals werden direkt zur Zweckerfüllung verwendet, z. B. bei Museen und anderen Anstaltsstiftungen;
– öffentliche Unterstützung (»support test«), d. h. weniger
als die Hälfte der Einnahmen wird aus Einkommen aus Finanzanlagen bestritten und der Rest wird aus Zuwendungen der breiteren Öffentlichkeit und anderer gemeinnütziger Organisationen, z. B. anderer Stiftungen, aufgebracht;
– Ertragsverwendung (»endowment test«), d. h. mindestens
zwei Drittel des »investment return« werden für zulässige
Ausgaben an Drittparteien verwendet.
Die Anforderungen für operative Stiftungen sind somit deutlich weniger strikt.
Fallbeispiel Ford Foundation
Wie sieht die Mindestausschüttung für Förderstiftungen nun
in der Praxis aus? Zur Darstellung verwende ich hier das Beispiel der Ford Foundation auf Grundlage der frei verfügbaren
Steuererklärung (das oben erwähnte Formular »990 PF«) für
das Finanzjahr 1998/99. Der »minimum investment return«
wird folgendermaßen kalkuliert:
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Verkehrswert aller nicht direkt zweckbezogenen
Vermögenswerte
in Tausend $
Verkehrswert aller Finanzanlagen
(monatlicher Durchschnitt)
Barvermögen (monatlicher Durchschnitt)
Verkehrswert aller anderen Anlagegüter
Gesamt
9 828 032
3 608
1 153 441
10 985 081
Barvermögen für zweckbez. Ausgaben
(1,5% des Gesamtvermögens)
Netto-Vermögenswert
164 776
10 820 305
Minimum Investment Return (5% des Nettowertes)
54 015
./. Kredit für Steuerzahlungen
16 664
+ Rückführungen (z. B. Verkaufserlöse von Gütern,
deren Anschaffung als zulässige Ausgabe
angerechnet wurde)
13 904
Auszuschüttender Betrag
538 255
Tatsächliche anrechenbare Ausgaben
604 848
./. Kredit für Steuerzahlungen
Bereinigte Ausgaben
16 664
588 184
(5,4%)
Wie sich somit ersehen lässt, beläuft sich die reale Ausschüttung
der Ford Foundation auf 5,4 Prozent des Anlagevermögens und
liegt damit nur knapp über dem gesetzlichen Minimum. Dies ist
keineswegs zufällig. Eine Analyse der Ausschüttung nahezu
jeder amerikanischen Großstiftung würde zu einem ähnlichen
Ergebnis kommen. In der Tat halten sich die Großstiftungen
relativ strikt an das Mindestmaß und thesaurieren darüber hin120
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ausgehende Erträge zur langfristigen Erhaltung und Mehrung
des Vermögens. Kleinere Stiftungen dagegen schütten in der
Regel relativ größere Beträge aus.
Da viele Stiftungen ihr Vermögen zu einem großen Teil in
Aktien investieren, schwanken mit den Börsenkursen auch die
jährlichen Fördermittel z. T. erheblich. Während in den letzten
vier oder fünf Jahren die Stiftungsvermögen und damit auch
die jährlichen Ausschüttungen überproportional gewachsen
sind, zeigen die Börsenverluste des Jahres 2000 ihre Wirkung.
Neue Großprojekte wurden zeitweilig storniert und einige
Stiftungen haben bereits ihre Förderprogramme revidiert, um
schwindenden Vermögenswerten und entsprechend geringeren Förderbudgets Rechnung zu tragen.
Das heißt natürlich nicht, dass die Stiftungen nicht die
Mittel hätten, ihr Fördervolumen ungeachtet der Börsenkursschwankungen aufrechtzuerhalten oder sogar zu erhöhen.
Kehren wir noch einmal zum Beispiel der Ford Foundation im
Jahr 1999 zurück. Die Gesamterträge sahen wie folgt aus:
in Tausend $
Dividenden
111 121
Zinseinkünfte
170 363
Realisierte Kursgewinne
1 503 656
Gesamt-Ertrag
1 785 140
Wie wir vorhin gesehen haben, belief sich die Fünf-ProzentMindestausschüttung auf $ 541 Millionen, also auf weniger als
ein Drittel der realisierten Gesamterträge im Jahr 1999. Gleichzeitig lässt sich auch feststellen, dass bei der gegebenen Investitionsstrategie Dividenden und Zinseinkünfte keineswegs ausreichen würden, um der Fünf-Prozent-Regel Genüge zu tun.
Die diesbezüglichen Einnahmen machten mit $ 281 Millionen
nur 52 Prozent der erforderlichen Mindestausschüttung aus.
121
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Dies ließe sich natürlich durch eine auf Einkommensmaximierung angelegte Investitionsstrategie beheben, d. h. durch
eine verstärkte Anlage in festverzinsliche Wertpapiere und Aktien mit höheren Dividendenausschüttungen. Dies hätte allerdings zur Folge, dass sich in der Zukunft weniger Wertzuwächse realisieren ließen und das Stiftungsvermögen nicht in
gleichem Umfang wachsen würde. Dementsprechend stünden
in der Zukunft weniger Mittel zur Verfügung.
5.3 Die Ausschüttungsdebatte
Dieses Problem ist auch Gegenstand einer erneuten Debatte
innerhalb des Stiftungssektors über die Ausschüttungsregeln,
die 1999 entfacht wurde. Da die Fünf-Prozent-Regel im Stiftungswesen mittlerweile weitgehend als angemessen akzeptiert ist, dreht sich Debatte nicht darum, den Prozentsatz zu
senken, sondern darum, ihn zu erhöhen. Das Hauptargument
lautet hier, dass es sich die Stiftungen angesichts der Börsengewinne des letzten Jahrzehnts durchaus leisten könnten, freiwillig mindestens ein weiteres Prozent auszuschütten, ohne
dabei ihr Kapital angreifen zu müssen.
Das Gegenargument, das durch gelegentlich vom Council
on Foundations in Auftrag gegebene Studien gestützt wird,
ist, dass die Fünf-Prozent-Regelung am besten geeignet ist, die
Förderkraft der Stiftungen langfristig zu erhalten und zu mehren. Obgleich weniger in der Gegenwart ausgeschüttet wird,
erhöht sich so das Förderpotenzial in der Zukunft.
Die letzte dieser Studien, die 1999 herauskam, zeigte allerdings, dass eine hypothetische Stiftung – 1950 mit einem Kapital von $ 1 Millionen gegründet – im Jahre 1998 ein inflationsbereinigtes Wachstum von 24 Prozent ihres Kapitals
erwirtschaftet hätte, selbst wenn 6 Prozent ausgeschüttet wor122
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den wären (Tabelle 2). Allerdings lässt sich das Kapitalwachstum durch die Ausnahmesituation der zweiten Hälfte der 90er
Jahre erklären. Auf derartige Kursgewinne sollte nicht immer
spekuliert werden. Würde man von dieser kurzen Periode
absehen, hätte eine sechsprozentige Ausschüttung ebenfalls zu
einem Substanzverlust geführt. Weiterhin bliebe das Gesamtfördervolumen über diesen Zeitraum von knapp 50 Jahren
immer noch deutlich unter dem einer fünf prozentigen Ausschüttung ($ 8,4 Millionen vs. $ 9,7 Mio).
Tabelle 2: Auswirkung verschiedener Ausschüttungsprozentsätze
Ausschüttung
5 Prozent
6 Prozent
7 Prozent
Vermögen 1950
$ 1 Mio.
$ 1 Mio.
$ 1 Mio.
Vermögen 1998
(inflationsbereinigt)
Vermögenswachstum 1950-98
$ 1.98 Mio. $ 1.24 Mio. $ 772 000
98%
24%
-23%
Fördervolumen 1950
$ 55 000
$ 65 000
$ 75 000
Fördervolumen 1998
$ 684 000 $ 510 000 $ 370 000
Gesamtfördervolumen 1950-98 $ 9,7 Mio. $ 8,4 Mio. $ 7,2 Mio.
Quelle: Foundation News & Commentary, November/December
1999, S. 33
Die Befürworter einer höheren Ausschüttung stellen diesem
Argument entgegen, dass die Aufgabe einer Stiftung nicht ihre
Existenzerhaltung sein kann und dass künftige gesellschaftliche Bedürfnisse durch neues Kapital in künftigen Stiftungen,
nicht aber durch die Substanzmehrung der jetzigen Stiftungen
gedeckt werden sollten und können. Eine diesbezügliche
Studie ermittelte, dass zwischen 1978 und 1996 das akkumulierte Stiftungsvermögen um 5,8 Prozent anwuchs, die
Thesaurierung von Erträgen dazu allerdings nur 1,4 Prozent
beitrug, während der Rest des Wachstums durch Schenkungen
und neue Stiftungsgründungen zu erklären ist. Entsprechend
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wäre hier wohl das alte russische Sprichwort sinngemäß anzuwenden: Sorge Dich um die Gegenwart. Die Zukunft kümmert sich um sich selbst.
Wie man sich in Zukunft um die amerikanische Mindestausschüttung kümmern wird, ist nicht ohne weiteres abzusehen. Einerseits haben die Kursverluste des letzten Jahres dem
Reformdruck ein wenig Wind aus den Segeln genommen.
Andererseits scheint derzeit kein großes politisches Interesse
an Stiftungen zu bestehen, was wiederum einschneidende Änderungen unwahrscheinlich macht. Allerdings belebt das
Thema immer wieder die interne amerikanische Stiftungsdebatte, zumal die Einführung der Mindestausschüttung vor
mehr als drei Jahrzehnten nun durchaus als erfolgreich anzusehen ist.
Um noch ein letztes Mal die Ford Foundation als illustratives Beispiel zu bemühen: Wie sähe die Ausschüttung dieser
Stiftung aus, wenn deutsche Regeln gälten, die derzeit eine
Ausschüttung von zwei Dritteln des Netto-Einkommens erfordern? Nach dem deutschen Gebot der zeitnahen Mittelverwendung beliefe sich das zu veranschlagende Einkommen aus
den Dividenden und Zinseinkünften auf zusammen rund
$ 281,5 Millionen. Mit der erlaubten Thesaurierung von
einem Drittel beliefe sich die erforderliche Ausschüttung auf
$ 188 Millionen, oder, in anderen Worten, auf gerade etwas
mehr als ein Drittel dessen, was in den Vereinigten Staaten
auszugeben ist. Aus rein wirtschaftlichen Überlegungen wäre
es für die Ford Foundation somit zweifelsohne vorteilhaft,
ihren Sitz in Deutschland zu haben.
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Seite 125
6 Weiterführende Literatur
Cambridge Associates: Sustainable Payout for Foundations.
Grand Haven: Council of Michigan Foundations 2001.
Council on Foundations: Foundation Management Series. 9th
Edition. Washington, DC: Council on Foundations 1998.
DeMarche Associates: Spending Policies and Investment
Planning for Foundations: A Structure for Determining a
Foundation’s Asset Mix. Washington, DC: Council on
Foundations 1999.
Freeman, David F.: The Handbook on Private Foundations.
New York: The Foundation Center 1991.
Hopkins, Bruce R./Blazek, Jody: Private Foundations: Tax
Law and Compliance. New York: John Wiley & Sons
1997.
Kasper, Larry J.: Business Valuations: Advanced Topics.
Westport: Quorum Books 1997.
Mehrling, Perry: Spending Policies for Foundations: The Case
for Increased Grants Payout. San Diego: National Network
of Grantmakers 1999.
Odendahl, Teresa (Hrsg.): America’s Wealthy and the Future
of Foundations, New York: The Foundation Center 1987,
S. 43-64.
Salamon, Lester M.: Foundation Investment and Payout
Performance: An Update. Washington, DC: Council on
Foundations 1991.
Salamon, Lester M./Voytek, Kenneth P.: Managing
Foundation Assets: An Analysis of Foundation Investment
and Payout Procedures and Performance. New York: Foundation Center 1989.
Toepler, Stefan: Das gemeinnützige Stiftungswesen in der
modernen demokratischen Gesellschaft. München:
Maecenata Verlag 1996.
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Die Autoren
Joachim Doppstadt
Dipl.-Kfm. Joachim Doppstadt, geb. 1955, ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Ab 1981 war er in mittelständischen
multidisziplinären Kanzleien tätig. Seit Januar 2000 ist er
Partner bei Peters, Schönberger & Partner in München, einer
multidisziplinär tätigen Kanzlei mit Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern. Doppstadt ist Geschäftsführer der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften BTR Beratung
Treuhand Revision GmbH und der BTP Treuhand Prüfungsund Beratungsgesellschaft mbH. Sein Schwerpunktgebiet ist
das Gemeinnützigkeits- und Stiftungsrecht.
Claus Koss
Dipl.-Kfm. Claus Koss, EMBSc, ist selbstständiger Steuerberater in Regensburg. Zu seinen Tätigkeiten zählen die Prüfung
und Beratung von Unternehmen aller Größen, Branchen und
Rechtsformen aus Industrie und Handel sowie von NonProfit-Organisationen. Koss publiziert zur Rechnungslegung
und Prüfung von Stiftungen, zum Bilanz- und Steuerrecht
sowie zum Namens- und Zivilrecht.
Er ist Mitglied des IDW-Arbeitskreises zur Rechnungslegung und Prüfung von Stiftungen und wirkt als Sachverständiger beim Deutschen Bundestag und der EvangelischLutherischen Landeskirche in Bayern zu diesem Thema.
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Daneben erstellt er Gutachten für Einrichtungen der Altenund Krankenpflege. Koss ist Lehrbeauftragter an der Business
School der Fernuniversität The Open University und der
Fachhochschule Regensburg.
Stefan Toepler
Dr. rer. pol. Stefan Toepler studierte Betriebswirtschaft an der
Freien Universität Berlin, wo er als DFG-Stipendiat im
Rahmen des Graduiertenkollegs am John F. Kennedy Institut
promovierte. Von 1995 bis 2002 war er zunächst wissenschaftlicher Mitarbeiter am Johns Hopkins Comparative
Nonprofit Sector Project, dann Fakultätsmitglied am Institute
for Policy Studies an der Johns Hopkins University in
Baltimore, Maryland. Ab August 2002 arbeitet er als
Assistant Professor of Nonprofit Studies im Department of
Public and International Affairs an der George Mason
University, Arlington, Virginia.
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Konzepte@Stiftungen
In dieser Reihe bereits erschienen:
Bertelsmann Stiftung, Industrie-Club e.V. Düsseldorf, Rechtsund Staatswissenschaftliche Vereinigung e.V., Düsseldorf
(Hrsg.)
Stiftungen – Investitionen in die Zukunft der Gesellschaft
Konzepte@Stiftungen 1
2000, 58 Seiten, Broschur
ISBN 3-89204-506-2
Eckhard Priller, Annette Zimmer
Der Dritte Sektor: Wachstum und Wandel
Aktuelle deutsche Trends
The Johns Hopkins Comparative Nonprofit Sector Projekt,
Phase II
Konzepte@Stiftungen 2
2001, 46 Seiten, Broschur
ISBN 3-89204-530-5
Christoph Sachße
Stufen der Gemeinwohlförderlichkeit: Bürgerschaftliche
Organisationen und Steuerprivileg
Konzepte@Stiftungen 3
2001, 44 Seiten, Broschur
ISBN 3-89204-581-X
Konzepte 6 Kleines Format 6.9.
11.09.2002
12:50 Uhr
Bertelsmann Stiftung (Hrsg.)
Stiftungen im Zentrum einer neuen Balance
Private Investitionen für das Gemeinwohl
Konzepte@Stiftungen 4
2001, 48 Seiten, Broschur
ISBN 3-89204-596-8
Enrico Bellezza, Michael Kilian, Klaus Vogel
Der Staat als Stifter – Stiftungen als
public-private partnerships im Kulturbereich
Konzepte@Stiftungen 5
erscheint im Herbst 2002, ca. 80 Seiten, Broschur
ISBN 3-89204-667-0
Seite 129
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