Die Zeitehe und die Begierden im Islam | TAVHID

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WISSEN KONTROLLIERT DEN GLAUBEN
Die Zeitehe und die Begierden im Islam
Posted on 21. März 2013 by Baycan Yanar
“Und (verwehrt sind euch) verheiratete Frauen außer denen, die ihr von Rechts wegen besitzt. Dies ist Allahs
Vorschrift für euch. Und erlaubt ist euch außer diesem, daß ihr mit eurem Geld Frauen begehrt, zur Ehe und nicht
zur Hurerei. Und gebt denen, die ihr genossen habt, ihre Brautgabe. Dies ist eine Vorschrift; doch soll es keine
Sünde sein, wenn ihr über die Vorschrift hinaus miteinander eine Übereinkunft trefft. Seht, Allah ist Allwissend
und Allweis” (Koran 4:24).
Die Klassische Koranexegese wie auch einige zeitgenössischen Korankommentatoren sind sich darüber einig, dass
es sich hier um die Zeitehe/Genussehe (Mut’a Nikah) handelt. Diese Art der Ehe ist eine zeitlich begrenzte Ehe,
die bei schiitischen Muslimen erlaubt ist. Bei einer Zeitehe ‘heiratet’ ein muslimischer Mann eine Frau für eine
Zeitdauer von einer halben Stunde bis zu 99 Jahren. Die Zeitehe gehört nach dem Schiismus eindeutig zur
islamischen Lehre. Schiitische Überlieferer beziehen sich dabei auf diesen Koranvers (4:24), durch den die
Zeitehe ihrer Ansicht nach erlaubt wird. Im sunnitischen Islamverständnis besteht zwar eine Konsens darüber,
dass so eine Ehe nicht mehr erlaubt sei, jedoch keine Einigkeit darüber existiert, ob dieser Vers durch eine
Überlieferung des Propheten derogiert (aufgehoben) wurde, oder durch einen Koranvers. Darüber hinaus gibt es
auch Überlieferungen, dass es sich nur um historischen Kontext handelt und nur für einen gewissen Zeitraum als
Ausnahme gewährt worden war, später jedoch vom Propheten verboten wurde. Anhand der zahlreichen
Überlieferungen, werden wir uns jeweils mit einer Überlieferung begnügen:
Abdullah sagte: “Als wir mit dem Gesandten Gottes im Verteidigungskrieg waren, hatten wir unsere Ehefrauen
nicht bei uns. Wir fragten, ob wir uns nicht trösten könnten? Der Prophet hatte es uns untersagt, dann erlaubte
er es uns für eine gewisse Zeit, mit den Frauen eine Zeitehe einzugehen” (Tefsiru Mucahid: s. 152; Qurtubi,
el-Cami’: 5/130; Ibn Kathir, Tefsir: 1/474).
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Laut Buhari wurde die Zeitehe im Khaybar Krieg verboten (Buhari, Nikah: Nikahu’l-muharrem), laut
Muslim nach der Eroberung von Mekka (Muslim, Nikah: b. 3, h. 18) laut Ibn Mace und Abu Dawud nach der
Abschiedspilger des Propheten (Ibn Mace, Nikah: 44; Abu Dawud, Nikah, Nikahu’l-muharrem).
Hierbei wollen wir einige Meinungen der Exegeten heranführen, die eine derogation befürworten:
der Erste Koran Exeget der islamischen Geschichte “Tefsir-i Kebir” von Muqatil bin Suleyman (gest. 767
n.Chr.) vertrat die Theorie, dass dieser Vers von 2:231 aufgehoben wurde wo es darin heißt: “Wenn nach
ausgesprochener Scheidung die Wartezeit verstrichen ist, könnt ihr sie im Guten für eine neue Ehe versöhnen
oder sie im Guten ihren Weg gehen lassen. Ihr dürft die Wartezeit nicht ausnutzen, um den Frauen zu schaden
und Gottes Vorschriften zu missachten. Wer sich so etwas erlaubt, hat sich selbst unrecht getan (…).
Fahruddîn Râzî (gest. 1209 n.Chr.) der den Titel “Vater der Kommentierung” trägt, überliefert uns
verschiedene Sichtweisen der Exegeten, die begründen, dass dieser Vers durch die Überlieferung des Propheten
verboten (und somit aufgehoben) wurde (Râzî, Mefâtîhu’l- Gayb: 3/49-53).
Imam Qurtubi’s (gest. 1273 n.Chr.) unterstützung dieser Doktrin ist in seiner 20 bändigen Koranexegese nicht
zu übersehen; “Der Prophet nutzte die Gelegenheit auch in der Absichtspredigt, um der versammelten Menge
deutlich zu machen, diese Ehe (mut’a Nikah) zu verbieten (el-Câmiu li-Ahkâmi’l-Kur’ân 5/118).
Diese Theorie wurde entwickelt, weil es im Koran scheinbar widersprüchliche Verse gibt. Sie rechtfertigt sich
damit, dass nur deskriptive koranische Botschaft (khabar) als Verkündung ewiger Wahrheiten unwandelbar ist.
Rechtsregeln (ahkam) hingegen sind in der Tat von Gott mit Rücksicht auf den jeweiligen Entwicklungsstand der
menschlichen Gesellschaft nach und nach verfeinert worden. So gibt es jeweils eine deutlich unterschiedliche
Entwicklung im jüdischen, christlichen und islamischen Recht. Im Koran fand man eine Reihe von Versen,
darunter 16:101, welche Derogationstheorie zu stützen schienen: “Was Wir auch an Versen aufheben oder in
Vergessenheit fallen lassen, Wir bringen bessere oder gleichwertige dafür” Koran 2:106.
Muhammad Asad fasste die Bedenken gegen die Doktrin der Derogation in seiner Kommentierung von
2:106 zusammen: “Es sei eine Gott beleidigende Vorstellung zu glauben, dass Er sich innerhalb kürzester Zeit
verbessern müsse. Der Prophet habe nie von Derogation gesprochen. Es sei alle sich widersprechenden Verse
mit etwas Einfallsreichtum miteinander zu versöhnen. Die Doktrin widerlege sich durch ihre willkürliche Praxis
selbst. Soweit der Koran von Aufhebung von Versen und ihrer Ersetzung durch neue spreche, beziehe er sich auf
das Verhältnis des Korans als Ganzem zur Bibel: Die spätere koranische Offenbarung ersetze die frühere
biblische, wie zum Beispiel hinsichtlich der Bestrafung von Unzucht.
Auch einige frühe Gelehrte lehnten solch eine Glaubenslehre strikt ab wie z.B. Mucâhid (gest. 723 n.Chr.) und
Abu Muslim el-isfahâni (gest. 934 n.Chr.).
Bei dem zeitgenössischem Gelehrten Prof. Dr. Süleyman Ates ist die Orientierungslosigkeit zu dem Thema
nicht zu übersehen. In seiner 12 bändigen Koran Kommentierung (Yüce Kur’an’in Cagdas Tefsri 2/250-258) wie
auch in seiner 30 bändigen Koranenzyklopädie (15/438-456) listet er die unterschiedlichen Überlieferungen auf
und begründet die Überzeugungskraft dieser Ehe damit, dass die befürwortenden Überlieferungen in der
Mehrzahl sind. Eine Eindeutige Sichtweise zum Thema ist bei ihm nur schwach zu erkennen.
Der Pakistanische Korankommentator Abu A’la Maududi (gest. 1979) vertrat weder die Doktrin der
Derogation, noch akzeptierte er die Hadith-Überlieferungen die dagegen sprechen. Im Gegenteil. Im
Verteidigungskrieg erbeuteten (weiblichen) Gefangene konnte man diese Art von Ehen schliessen, und mit
unbegrenzten Mengen an Sklavinnen verkehren (Tefhimu’l Kur’an 1/346-347).
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Wie kann es sein, dass diese Auslegung Korankonform ist? Erlaubt uns diese Offenbarung eine Zeitehe
einzugehen um Geschlechtsverkehr zu haben und uns danach trennen können? Wie kann es sein, dass die meisten
Exegeten so etwas aus dem Vers ableiten, ohne die zum Koran widersprüchlichen Überlieferungen kritisch zu
betrachten?
Eine Zeitehe zu schliessen um kurzen Geschlechtsverkehr haben zu können und sich jeder Zeit trennen zu können
widerspricht eindeutig dem Vers 5 der Sure 23 wo es darin heißt, die Keuschheit zu bewahren: “und ihre
Keuschheit bewahren, außer gegenüber ihren Gattinnen, die sie von Rechts wegen besitzen; denn
dann sind sie nicht zu tadeln“.
Dass dieser Satz (die ihr von Rechts wegen besitzt) im Koran nicht mit Unfreien/Sklavinnen zu tun hat, ist im
folgenden Artikel erläutert worden: > Ist es erlaubt gewesen, mit Sklavinnen unehelichen Geschlechtsverkehr zu
haben? <
Fahruddîn Râzî (gest. 1209 n.Chr.) und der ägyptische Gelehrte Muhammad Abduh (gest. 1905 n.Chr.)
beziehen sich zu dem Vers 5 der Sure 23 als Grundlage gegen diese Interpretation der genannten Gelehrten.
Diese Angelegenheit betreffend ist die Kritik Abduhs Gegenüber dieser Gelehrten in seiner Kommentierung
unzweideutig. Zu dem stützt er sich gegen die Doktrin der Derogation mit der Behauptung, dass die aufhebenden
Verse nichts anderes, als die angeblich aufgehobenen (al masnukh) Verse besagen. Die Intention solcher Zeitehen
sind laut Abduh und Râzî nicht dafür geeignet, um Geschlechtsverkehr zu haben, sondern wie der Vers besagt,
die Keuschheit und die Scham zu bewahren wenn wir den Koran im gesammten Kontext berücksichtigen.
Mit der Absicht für den kurzen Genuss zu heiraten bedeutet, ihre Keuschheit zu missachten und nur für Sexuelle
Begierden diese Ehen für legitim zu erklären. “Es ist nicht möglich zu behaupten, zu verschiedenen
Zeiten mit verschiedenen Partnern eine Sexuelle Beziehung zu haben in dem man eine Zeitehe
eingeht, und somit die Keuschheit bewahrt!” (Tafsiru’l Menar 5/28 & Râzî, Mefâtîhu’l- Gayb 7/ 502-503).
“und ihre Keuschheit bewahren, außer gegenüber ihren Gattinnen, die sie von Rechts wegen
besitzen; denn dann sind sie nicht zu tadeln” (Koran 23: 5-6).
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