anhang - DZ BANK Gruppe

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DZ BANK
Geschäftsbericht 2010
konzernabschluss
anhang
Anhang
A Allgemeine Angaben
Der Konzernabschluss der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank (DZ BANK), Frankfurt am Main, für das Geschäftsjahr 2010 ist gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 1606 /2002 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 19. Juli 2002 nach den Bestimmungen der International Financial Reporting Standards (IFRS) aufge-
stellt, wie sie in der Europäischen Union (EU) anzuwenden sind.
01
»
Grundlagen der
Aufstellung
des Konzern­
abschlusses
Des Weiteren werden die in § 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) genannten Vor-
schriften für kapitalmarktorientierte Unternehmen im Konzernabschluss der DZ BANK
angewendet. Daneben werden grundsätzlich weitere vom Deutschen Standardisierungs-
rat verabschiedete Standards beachtet, sofern sie vom Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 HGB im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurden.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind bestimmte Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung, in der Gesamtergebnisrechnung und
in der Bilanz zusammengefasst und durch zusätzliche Angaben im Anhang ergänzt. Sofern
nicht abweichend gekennzeichnet, sind alle Beträge in Millionen Euro (Mio. €) dargestellt. Es wird kaufmännisch gerundet. Hierdurch können sich bei der Bildung von Summen und
bei der Berechnung von Prozentangaben geringfügige Abweichungen ergeben.
Die Freigabe zur Veröffentlichung des Konzernabschlusses der DZ BANK erfolgt durch den
Vorstand nach Billigung des Konzernabschlusses durch den Aufsichtsrat am 30. März 2011.
Änderungen der rechnungslegungsmethoden
Die Abschlüsse der in den DZ BANK Konzern einbezogenen Unternehmen werden nach
einheitlichen Rechnungslegungsmethoden erstellt.
Im Geschäftsjahr 2010 erstmalig berücksichtigte Änderungen der IFRS
Im Konzernabschluss der DZ BANK werden die folgenden überarbeiteten Fassungen und
Änderungen von Rechnungslegungsstandards, die nachstehende neue Interpretation sowie die
genannten Verbesserungen der IFRS erstmalig berücksichtigt:
– IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS 1 (2008)),
– IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse (IFRS 3 (2008)),
– IAS 27 Konzern- und Einzelabschlüsse (IAS 27 (2008)),
– Änderungen zu IFRS 1 – Zusätzliche Ausnahmen für erstmalige Anwender,
– Änderung des IFRS 2 – Anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich innerhalb einer
Unternehmensgruppe,
– Änderung des IAS 39 – Geeignete Grundgeschäfte,
– IFRIC 17 Sachdividenden an Eigentümer,
– Verbesserungen der IFRS (2008): Ergänzung des IFRS 5 um die Paragrafen 8A und 36A,
– Verbesserungen der IFRS (2009).
02
»
Rechnungslegungsmethoden
und Schätzungen
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konzernabschluss
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IFRS 3 (2008) sieht abweichend von der vorhergehenden Fassung des IFRS 3 ein Wahlrecht
bezüglich der Bewertung von nicht beherrschenden Anteilen bei Unternehmenszusammenschlüssen vor. Bei jedem Unternehmenszusammenschluss hat der Erwerber nicht beherrschende Anteile an dem erworbenen Unternehmen entweder zum beizulegenden Zeitwert oder
zum entsprechenden Anteil des identifizierbaren Nettovermögens des erworbenen Unternehmens zu bewerten. Das Wahlrecht ist bei jedem Unternehmenszusammenschluss erneut auszuüben. Die Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert führt gegebenenfalls zur Erfassung
von auf die nicht beherrschenden Anteile entfallenden Geschäfts- oder Firmenwerten. Weitere
Auswirkungen auf die Geschäfts- oder Firmenwerte ergeben sich aus den Änderungen der Regelungen zur Bilanzierung von mit Unternehmenszusammenschlüssen verbundenen
Kosten und bedingten Gegenleistungen. Mit Unternehmenszusammenschlüssen verbundene
Kosten sind nach IFRS 3 (2008) in dem Berichtszeitraum als Aufwand zu erfassen, in dem die entsprechenden Leistungen erbracht werden. Bedingte Gegenleistungen werden nach
IFRS 3 (2008) mit dem beizulegenden Zeitwert angesetzt und bei der Folgebewertung auftretende Veränderungen der bedingten Gegenleistungen werden in Abhängigkeit von deren
Klassifikation erfolgswirksam, erfolgsneutral oder direkt im Eigenkapital erfasst. Gemäß IAS 27 (2008) sind Veräußerungen von Anteilen ohne Verlust der Beherrschung und Erwerbe von nicht be­herrschenden Anteilen an konsolidierten Tochterunternehmen Transaktionen zwischen Eigenkapitalgebern. Unterschiedsbeträge aus der hieraus resultierenden
Anpassung der nicht beherrschenden Anteile und dem beizulegenden Zeitwert der gezahlten
beziehungsweise erhaltenen Gegenleistung sind direkt im Eigenkapital zu erfassen. Diese
Veränderungen des Eigenkapitals werden seit dem Geschäftsjahr 2010 in der Eigenkapitalveränderungsrechnung separat ausgewiesen. Veränderungen im Eigenkapital aus der Auf- und
Abstockung von Anteilen an konsolidierten Tochterunternehmen, die nach der vorhergehenden Fassung von IAS 27 bilanziert wurden, sind im Geschäftsjahr 2009 in den Verände­
rungen des Konsolidierungskreises enthalten.
Die Anwendung von IFRS 3 (2008) und IAS 27 (2008) erfolgt im DZ BANK Konzern ab
dem 1. Januar 2010 prospektiv und führt im Berichtszeitraum nur zu geringfügigen Auswirkungen.
Die Verbesserungen der IFRS (2009) führen in IFRS 8 Geschäftssegmente zu einer Änderung
der Angabepflichten zu den Segmentvermögen der berichtspflichtigen Segmente. Die Verbesserungen der IFRS (2009) sehen vor, dass die Angabe der Segmentvermögen nur dann
erfolgen darf, wenn diese Angabe den Hauptentscheidungsträgern eines Unternehmens regelmäßig zur Verfügung gestellt wird. Bei der Angabe der Segmentverbindlichkeiten ist identisch
vorzugehen. Im DZ BANK Konzern entfällt ab dem Geschäftsjahr 2010 in den Angaben zu
Geschäftssegmenten die Angabe der Segmentvermögen und der Segmentverbindlichkeiten.
Die Änderungen in IFRS 8 werden retrospektiv berücksichtigt.
Aus den übrigen Änderungen der IFRS resultieren keine wesentlichen Auswirkungen auf den
Konzernabschluss der DZ BANK.
Nicht angewendete übernommene Änderungen der IFRS
Von einer freiwilligen vorzeitigen Anwendung der überarbeiteten beziehungsweise geänderten
Rechnungslegungsstandards und der neuen beziehungsweise geänderten Interpretationen, für
die die Übernahme durch die EU erfolgt ist, wurde abgesehen:
– IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen (IAS 24 (2009)),
– Änderung an IFRS 1 – Begrenzte Befreiung erstmaliger Anwender von Vergleichsangaben
nach IFRS 7,
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– Änderung an IAS 32 – Einstufung von Bezugsrechten,
– IFRIC 19 Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente,
– Änderungen an IFRIC 14 – Vorauszahlungen im Rahmen von Mindestdotierungs­
verpflichtungen.
Die Anwendung der genannten Änderungen der IFRS erfolgt im DZ BANK Konzern in
Übereinstimmung mit den jeweiligen Übergangsvorschriften ab dem Geschäftsjahr 2011.
Aus den überarbeiteten beziehungsweise geänderten Rechnungslegungsstandards und neuen
beziehungsweise geänderten Interpretationen würden sich keine wesentlichen Auswirkungen
auf den Konzernabschluss der DZ BANK ergeben.
Nicht übernommene verabschiedete Änderungen der IFRS
Für folgende durch das International Accounting Standards Board (IASB) verabschiedete
neue beziehungsweise überarbeitete Rechnungslegungsstandards, Änderungen von Rechnungslegungsstandards sowie Verbesserungen der IFRS ist eine Übernahme durch die EU noch nicht erfolgt:
– IFRS 9 Financial Instruments,
– Amendments to IFRS 1 – Severe Hyperinflation and Removal of Fixed Dates for First-time
Adopters,
– Amendments to IFRS 7 – Disclosures – Transfers of Financial Assets,
– Amendments to IAS 12 – Deferred Tax: Recovery of Underlying Assets,
– Improvements to IFRSs (2010).
Mit der Verabschiedung und Veröffentlichung der um die Vorschriften zur Bilanzierung finan­
zieller Verbindlichkeiten ergänzten Fassung des Rechnungslegungsstandards IFRS 9 Financial
Instruments am 28. Oktober 2010 hat das IASB die erste Phase eines umfangreichen Projekts
zur vollständigen Ersetzung von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung abge­
schlossen. IFRS 9 enthält derzeit Bestimmungen zum Ansatz sämtlicher Sachverhalte im Anwen­
dungsbereich von IAS 39. Die Bewertungsvorschriften sind momentan noch unvollständig.
Bei der Implementierung von IFRS 9 ist eine Neuklassifizierung der finanziellen Vermögenswerte erforderlich. Hierfür muss eine Beurteilung der einzelnen finanziellen Vermögenswerte
durchgeführt werden. Für die Bilanzierung von aus der Änderung des Ausfallrisikos resultie-
renden Wertänderungen von zur erfolgswirksamen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert eingestuften finanziellen Verbindlichkeiten schreibt IFRS 9 in Abweichung zu IAS 39
grundsätzlich eine erfolgsneutrale Erfassung vor. Derzeit finden im DZ BANK Konzern
Untersuchungen über die Auswirkungen des IFRS 9 auf künftige Konzernabschlüsse statt. Die
Übergangsvorschriften des IFRS 9 sehen eine Anwendung für Geschäftsjahre vor, die am oder
nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Eine frühere Anwendung ist möglich. Die Anwendung
ist grundsätzlich retrospektiv vorzunehmen. Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von
IFRS 9 im DZ BANK Konzern hängt von der Übernahme in EU-Recht ab, deren Zeitpunkt
bei Veröffentlichung dieses Konzernabschlusses noch nicht absehbar war.
Die Amendments to IFRS 7 – Disclosures – Transfers of Financial Assets führen mit IFRS 7.42A
bis 42H, die IFRS 7.13 ersetzen, in der Finanzberichterstattung zu umfangreichen Erweiterungen der Angaben hinsichtlich der Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte. Die Angaben
zu übertragenen finanziellen Vermögenswerten, die nicht in ihrer Gesamtheit ausgebucht
wurden, werden um eine Übersicht der beizulegenden Zeitwerte der Vermögenswerte und der
mit ihnen verbundenen Verbindlichkeiten sowie um zusätzliche qualitative Angaben zu den
Transaktionen ergänzt. Zusätzlich sehen die Amendments to IFRS 7 nun auch qualitative und
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quantitative Angaben zu finanziellen Vermögenswerten vor, die in ihrer Gesamtheit ausgebucht
wurden, bei denen jedoch weiterhin ein anhaltendes Engagement besteht. Aus den Amendments
to IFRS 7 ergeben sich keine Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des
DZ BANK Konzerns. Die Amendments to IFRS 7 sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die
am oder nach dem 1. Juli 2011 beginnen. Im DZ BANK Konzern werden die Amendments to
IFRS 7 vorbehaltlich einer Übernahme durch die EU ab dem Geschäftsjahr 2012 angewendet.
Die Improvements to IFRSs (2010) von IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben führen zu Ände­rungen der Angaben zu Art und Ausmaß von Risiken, die sich aus Finanzinstrumenten
ergeben und in Übereinstimmung mit IFRS 7.B6 im Risikobericht des Konzernlageberichts
veröffentlicht werden. Aufgrund der Neufassung des IFRS 7.36(b) ist die Offenlegung der Sicherheiten für das gesamte Kreditportfolio in quantitativer Hinsicht gefordert. Die bishe­rige
Fassung des IFRS 7.36(b) verlangt lediglich die verbale Beschreibung der gehaltenen Sicherheiten. Im Gegenzug entfällt die auf die Teilportfolios des überfälligen, nicht wertberichtigten
Kreditvolumens sowie des einzelwertberichtigten Kreditvolumens bezogene Angabepflicht
der beizulegenden Zeitwerte von Sicherheiten. Ebenso entfallen durch die Streichung von
IFRS 7.36(d) die Angabepflichten zum nachverhandelten Kreditvolumen. Die übrigen Änderungen an IFRS 7 durch die Improvements to IFRSs (2010) führen nicht zu Veränderungen
in der Finanzberichterstattung des DZ BANK Konzerns.
Aus den Improvements to IFRSs (2010) von IAS 34 Zwischenberichterstattung ergeben sich
Auswirkungen auf den Konzernzwischenabschluss der DZ BANK, welcher aufgrund der
Regelungen des § 37w des Wertpapierhandelsgesetzes jeweils für die ersten 6 Monate des
Geschäftsjahres aufgestellt wird. Im Konzernzwischenabschluss der DZ BANK sind ab dem
Geschäftsjahr 2011 folgende Sachverhalte anzugeben, sofern diese bedeutend sind:
– Veränderungen im Geschäftsumfeld oder ökonomischen Umfeld, die Auswirkungen auf
den beizulegenden Zeitwert der finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten haben – unabhängig davon, ob diese mit dem beizulegenden Zeitwert oder zu
fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden;
– Bewegungen zwischen den Stufen der Hierarchie der beizulegenden Zeitwerte von Finanzinstrumenten;
– V
eränderungen in der Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten aufgrund der
Änderung der Nutzungsabsicht dieser Vermögenswerte.
Veränderungen von Eventualforderungen und Eventualschulden sind gemäß den Verbesserungen von IAS 34 nur dann anzugeben, wenn diese bedeutend sind. In der vorherigen Fassung
von IAS 34 handelte es sich hierbei um Pflichtangaben.
Die Improvements to IFRSs (2010) werden im DZ BANK Konzern ab dem Geschäftsjahr
2011 angewendet.
Aus den übrigen oben aufgeführten Amendments und Improvements ergeben sich keine
wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss der DZ BANK.
Im Geschäftsjahr 2010 erstmalig berücksichtigte Änderungen des HGB
Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ergeben sich Änderungen der in § 315a
Abs. 1 HGB genannten Vorschriften für kapitalmarktorientierte Unternehmen, die bei der
Aufstellung des Konzernabschlusses nach den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind,
zusätzlich zu berücksichtigen sind.
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Die in § 313 Abs. 2 HGB verlangten Angaben dürfen aufgrund der Streichung des § 313
Abs. 4 HGB letztmals in Konzernabschlüssen für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende
Geschäftsjahr in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes statt im Anhang gesondert gemacht
werden. Im Konzernabschluss der DZ BANK werden somit ab dem Geschäftsjahr 2010 die
in § 313 Abs. 2 HGB verlangten Angaben erstmals nicht mehr gesondert gemacht, sondern in den Anhang aufgenommen.
Freiwillige Änderungen der Rechnungslegungsmethoden
Segmentberichterstattung
Aufgrund der Einbeziehung der VR Kreditwerk AG (Kreditwerk), Schwäbisch Hall, in den
Teilkonzern der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG (BSH), Schwäbisch Hall, unterliegt diese
der Finanz- und Risikosteuerung der BSH. Entsprechend der daraus folgenden Änderung
in der internen Berichterstattung wird das Kreditwerk im Geschäftsjahr 2010 vom Segment
Bank in das Segment Immobilien umgegliedert. Die Vorjahreszahlen wurden entsprechend
angepasst.
Hierdurch ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Angaben zu Geschäftssegmenten
sowie die Konsolidierung /Überleitung für das Geschäftsjahr 2009:
Segment bank
in Mio. €
Zinsüberschuss
Risikovorsorge im Kreditgeschäft
Provisionsüberschuss
2009
vor Anpassung
Anpassungs2009
betrag nach Anpassung
1.206
-9
1.197
-451
1
-450
437
-15
422
-1.224
(…)
-1.386
162
Sonstiges betriebliches Ergebnis
Verwaltungsaufwendungen
100
-152
-52
Konzernergebnis vor Steuern
424
-13
411
Aufwand-Ertrags-Relation in %
61,3
-2,6
58,7
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konzernabschluss
anhang
Segment immobilien
in Mio. €
Zinsüberschuss
Risikovorsorge im Kreditgeschäft
2009
vor Anpassung
Anpassungs2009
betrag nach Anpassung
1.130
-7
1.123
-153
-1
-154
-479
-26
-505
33
31
64
(...)
Verwaltungsaufwendungen
Sonstiges betriebliches Ergebnis
Konzernergebnis vor Steuern
239
-3
236
Aufwand-Ertrags-Relation in %
55,0
1,4
56,4
Konsolidierung /überleitung
in Mio. €
Zinsüberschuss
2009
vor Anpassung
Anpassungs2009
betrag nach Anpassung
-422
16
-406
-87
15
-72
(...)
Provisionsüberschuss
(...)
Verwaltungsaufwendungen
146
-136
10
Sonstiges betriebliches Ergebnis
-138
121
-17
Konzernergebnis vor Steuern
-549
16
-533
Rückstellungen
Die Struktur der Rückstellungen im Anhang wurde im Geschäftsjahr überarbeitet. Rückstellungen im Rahmen von Restrukturierungen werden entsprechend dem Anwendungshinweis
IFRS (2009 /02) des Rechnungslegungs Interpretations Committee des Deutschen Standardisierungsrats nach Rückstellungen für Restrukturierungen gemäß IAS 37 und Rückstellungen
für Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß IAS 19 unterteilt.
Darüber hinaus werden zum Zwecke einer relevanteren Darstellung Rückstellungen für andere
langfristig fällige beziehungsweise kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer, sonstige
Rückstellungen im Kreditgeschäft sowie bausparspezifische Rückstellungen abweichend zum
Vorjahr gesondert ausgewiesen.
Klassen von Finanzinstrumenten
Die Definition der Klassen von Finanzinstrumenten im DZ BANK Konzern wurde im Ge­­-
schäftsjahr überarbeitet. Ab dem Geschäftsjahr werden Finanzinstrumente nach den in
Abschnitt 67 angegebenen Klassen zusammengefasst. Die Vorjahreswerte für die Zusammenfassung nach Klassen wurden retrospektiv ermittelt.
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Schätzungen
Für die Ermittlung der Buchwerte der im Konzernabschluss angesetzten Vermögenswerte und
Schulden sowie der Erträge und Aufwendungen sind in Übereinstimmung mit den betreffenden Rechnungslegungsstandards Annahmen und Schätzungen vorzunehmen. Diese beruhen auf
historischen Erfahrungen, Planungen und Erwartungen oder Prognosen zukünftiger Ereignisse.
Annahmen und Schätzungen kommen vor allem bei der Ermittlung der beizulegenden Zeit­
werte von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten sowie der Erhebung der Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte zur Anwendung. Darüber hinaus
haben Schätzungen einen wesentlichen Einfluss auf die Bestimmung der Werthaltigkeit von
Geschäfts- oder Firmenwerten, die Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen,
Rückstellungen für Leistungen an Arbeitnehmer beziehungsweise andere Rückstellungen
sowie auf den Ansatz und die Bewertung von Ertragsteueransprüchen und Ertragsteuerverpflichtungen.
Beizulegende Zeitwerte finanzieller Vermögenswerte und
finanzieller Verbindlichkeiten
Die Bestimmung der beizulegenden Zeitwerte finanzieller Vermögenswerte und finanzieller
Verbindlichkeiten ist mit Schätzungsunsicherheiten verbunden, wenn für die jeweiligen Finanz­
instrumente keine Kurse aktiver Märkte verfügbar sind. Schätzungsunsicherheiten treten vor allem dann auf, wenn die Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte mittels Bewertungstechniken erfolgt, in die wesentliche nicht am Markt beobachtbare Bewertungsparameter
einfließen. Dies betrifft sowohl Finanzinstrumente, die mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden, als auch Finanzinstrumente, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet
und deren beizulegende Zeitwerte im Anhang angegeben werden.
Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte
Bei der Ermittlung des Wertberichtigungsbedarfs finanzieller Vermögenswerte der Kategorie
„Kredite und Forderungen“ und bei Forderungen im Rahmen von Finanzierungs-Leasingverhältnissen sind die erwarteten künftigen Zahlungsströme aus Zins- und Tilgungsleistungen
sowie aus der Verwertung von Sicherheiten zu ermitteln. Unsicherheiten ergeben sich aus den
hierfür erforderlichen Einschätzungen und Annahmen.
Geschäfts- oder Firmenwerte
Der Ansatz von Geschäfts- oder Firmenwerten basiert im Wesentlichen auf zukünftig erwar­
teten positiven Erträgen und Synergieeffekten sowie nicht ansetzbaren immateriellen Vermögenswerten, die sich aus Unternehmenszusammenschlüssen ergeben beziehungsweise im
Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erworben werden. Die Werthaltigkeit wird
mittels Planungsrechnungen überprüft, die im Wesentlichen auf Schätzungen beruhen.
Versicherungstechnische Rückstellungen
Die der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde liegenden Ermes­sensausübungen, Schätzungen und Annahmen sind in den Angaben zum Versicherungs­geschäft in Abschnitt 10 dargestellt.
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Rückstellungen für Leistungen an Arbeitnehmer
und andere Rückstellungen
Schätzungsunsicherheiten im Zusammenhang mit Rückstellungen für Leistungen an Arbeitnehmer ergeben sich vor allem aus leistungsorientierten Pensionsverpflichtungen, auf deren
Bewertung versicherungsmathematische Annahmen wesentlichen Einfluss haben. Die versiche­
rungsmathematischen Annahmen beinhalten zahlreiche langfristige, zukunftsorientierte
Faktoren wie Gehalts- und Rententrends oder durchschnittliche künftige Lebenserwartungen.
Zukünftig tatsächlich eintretende Mittelabflüsse aufgrund von Sachverhalten, für die andere
Rückstellungen erfasst wurden, können von der erwarteten Inanspruchnahme abweichen.
Ertragsteueransprüche und -verpflichtungen
Der Ermittlung der latenten Ertragsteueransprüche und -verpflichtungen liegen Schätzungen
zukünftiger zu versteuernder Einkommen der Steuersubjekte zugrunde, welche sich insbesondere auf die Beurteilung der Werthaltigkeit latenter Ertragsteueransprüche auswirken. Weiterhin erfordert die Berechnung der tatsächlichen Ertragsteueransprüche und -verpflichtungen
zum Zeitpunkt der Erstellung der handelsrechtlichen Abschlüsse Einschätzungen ertragsteuerrelevanter Sachverhalte vorzunehmen.
In den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2010 sind neben der DZ BANK als Mutter­
unternehmen noch weitere 27 Tochterunternehmen (Vorjahr: 29) und 5 Teilkonzerne (Vor­jahr: 4) mit insgesamt 943 Tochterunternehmen (Vorjahr: 975) einbezogen. Die Ein­
beziehung in den Konsolidierungskreis erfolgt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, zu dem die
DZ BANK beherrschenden Einfluss über das Tochterunternehmen erlangt. Der beherrschende Einfluss resultiert regelmäßig aus der vom Mutterunternehmen direkt oder indirekt
gehaltenen Mehrheit der Stimmrechte am Tochterunternehmen. Weiterhin sind im Kon­
solidierungskreis auch Zweckgesellschaften enthalten, an denen die DZ BANK weder direkt
noch indirekt die Mehrheit der Stimmrechte hält. Diese Gesellschaften werden aufgrund der wirtschaftlichen Beherrschung durch den DZ BANK Konzern in den Konsolidierungskreis einbezogen.
Im Geschäftsjahr wird die bisher als Einzelgesellschaft vollkonsolidierte BSH erstmalig als
Teilkonzern in den Konsolidierungskreis einbezogen. Der Teilkonzern BSH enthält neben
dem bisher über die DZ BANK konsolidierten Kreditwerk die Fundamenta-Lakáskassza Zrt.,
Budapest, sowie die Fundamenta-Lakáskassza Pénzügyi Közvetitö Kft., Budapest, als neue
Gesellschaften.
Im Konzernabschluss werden 24 unter gemeinschaftlicher Führung mit mindestens einem
weiteren konzernfremden Unternehmen stehende Joint Ventures (Vorjahr: 20) und 11 assoziierte Unternehmen (Vorjahr: 11), auf die der DZ BANK Konzern maßgeblichen Einfluss
ausübt, nach der Equity-Methode bilanziert.
Die vollständige Anteilsbesitzliste des DZ BANK Konzerns ist in Abschnitt 95 dargestellt.
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Konsolidierungskreis
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