Besonderheiten bei der Kodierung von Tumoren

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FORTBILDUNG KODIERRICHTLINIEN
FORTBILDUNG: AMBULANTE KODIERRICHTLINIEN
Besonderheiten bei der
Kodierung von Tumoren
ZUSAMMENFASSUNG
Tumoren werden so lange als gesicherte Diagnose verschlüsselt, bis die Behandlung endgültig abgeschlossen
ist. Werden anschließend Tumornachsorgeuntersuchungen
durchgeführt, wird der Tumorkode mit dem Zusatzkennzeichen ‚Z‘ kodiert und darüber hinaus ein Kode aus Z08.Nachuntersuchung nach Behandlung wegen bösartiger
Neubildung für die Nachsorgeuntersuchung mit dem
Zusatzkennzeichen ‚G‘ angegeben. Zur rein anamnestischen Information über einen bösartigen Tumor sieht die
ICD-10-GM einen Kode aus Z85.- Bösartige Neubildung in
der Eigenanamnese vor.
eit dem 1. Januar 2011 gelten für alle ambulant
tätigen Ärzte, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
die Ambulanten Kodierrichtlinien (AKR).
Gerade die Kodierung von Tumorerkrankungen ist
häufig und zudem für alle Arztgruppen relevant. Die folgenden Ausführungen sollen den Leser unterstützen, sowohl die Vorgaben der ICD-10-GM als auch die ergänzenden Regeln aus den Ambulanten Kodierrichtlinien in
Bezug auf die Kodierung von gutartigen und bösartigen
Tumoren korrekt anzuwenden. Insbesondere die Zuordnung der Zusatzkennzeichen für die Diagnosensicherheit
(‚G‘ für gesicherte Diagnosen, ‚V‘ für den Verdacht auf
eine Erkrankung, ‚A‘ bei Ausschluss einer Erkrankung
und ‚Z‘ für den Zustand nach einer Erkrankung) ist bei
den Tumoren oft nicht trivial. Die entsprechenden Regeln findet man in der Speziellen Kodierrichtlinie B02.
S
Grundsätze aus der ICD-10-GM und den Ambulanten
Kodierrichtlinien bei der Kodierung von Tumoren:
Wie werden bösartige Tumorkrankungen
(C00–C97) kodiert?
Die Schlüsselnummer(n) für den Primärtumor, den Rezidivtumor und/oder die Metastase(n) ist/sind immer
mit dem Zusatzkennzeichen ‚G‘ zu kodieren, wenn diese
Diagnose(n) durch histologischen Nachweis gesichert
oder durch eindeutige Kombinationen von laborchemischen, klinischen, intraoperativen Befunden und/oder
bildgebenden Verfahren hinreichend gesichert sind.
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 108 | Heft 18 | 6. Mai 2011
1
Punkt
cme
Dabei sind die Befunde aller Versorgungsbereiche heranzuziehen.
Dies gilt für alle diagnostischen und therapeutischen
Maßnahmen bis zum endgültigen Abschluss sowohl
der Behandlung des Primärtumors/Rezidivtumors als
auch der Behandlung von Metastasen (z. B. durch Chemo-/Strahlentherapie, Palliativtherapie, Hormontherapie, wait and see, active surveillance).
Beispiel 1
Eine Patientin erhielt vor drei Jahren eine brusterhaltende Operation und Radiatio wegen eines Mammakarzinoms im oberen, äußeren Quadranten rechts mit
Befall der axillären Lymphknoten (T2, N1, M0). Die
Patientin kommt zur Fortsetzung der adjuvanten Hormontherapie mit Tamoxifen.
Behandlungsdiagnosen:
C50.4 G R Bösartige Neubildung der Brustdrüse
[Mamma], oberer äußerer Quadrant
der Brustdrüse
C77.3 G R Sekundäre und nicht näher bezeichnete bösartige Neubildung der
Lymphknoten, axilläre Lymphknoten und Lymphknoten der oberen
Extremität
Der Malignomkode wird solange mit dem Zusatzkennzeichen ‚G‘ kodiert, bis die Behandlung endgültig
abgeschlossen ist. Die Behandlung ist endgültig abgeschlossen, wenn keine weiteren therapeutischen Maßnahmen mehr in Bezug auf das Malignom durchgeführt
werden oder geplant sind.
Mit dieser Regel wird zweifelsfrei festgelegt, dass
ein Karzinom für die gesamte Zeit der Behandlung als
gesicherte Diagnose kodiert werden kann. Voraussetzung ist wie immer, dass die Definition der Behandlungsdiagnose erfüllt ist.
Inwieweit adjuvante Therapien (z. B. eine Psychotherapie oder auch eine Misteltherapie zulasten der
Krankenkassen) die Kodierung des Karzinomkodes als
gesicherte Diagnose rechtfertigen, hängt vom Einzelfall ab. Ist der Tumor in der medizinischen Beurteilung
geheilt, dann wird er mit dem Zusatzkennzeichen ‚Z‘
verschlüsselt, zusätzlich kann ein Kode aus Z85.- Bösartige Neubildung in der Eigenanamnese als gesicherte
Diagnose verschlüsselt werden. Ist der Tumor jedoch
nicht als geheilt anzusehen (z. B. Resektionsränder
A 1009
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nicht im Gesunden, Patient nach Orchiektomie oder unter Hormonblockade bei Prostatakarzinom), dann wird
er als gesicherte Diagnose angegeben.
Wie werden Nachuntersuchungen nach
Tumorerkrankungen kodiert?
Werden nach abgeschlossener Behandlung weitere Tumor-Nachuntersuchungen durchgeführt, ist das primäre
Malignom mit dem Zusatzkennzeichen ‚Z‘ zu verschlüsseln.
Für die Kodierung der Tumor-Nachuntersuchungen ist
eine Schlüsselnummer aus Z08.- Nachuntersuchung nach
Behandlung wegen bösartiger Neubildung zu kodieren.
Beispiel 2
Eine Patientin erhielt vor fünf Jahren eine brusterhaltende Operation und Radiatio wegen eines Mammakarzinoms im oberen, äußeren Quadranten rechts mit Befall der axillären Lymphknoten (T2, N1, M0). Die Patientin kommt zur Nachuntersuchung mit Staging. Kein
Nachweis eines Rezidivs oder von Metastasen. Die adjuvante Hormontherapie mit Tamoxifen wurde im vergangenen Quartal beendet.
Behandlungsdiagnosen:
Z08.7 G
Nachuntersuchung nach Kombinationstherapie wegen bösartiger Neubildung
C50.4 Z R Bösartige Neubildung der Brustdrüse [Mamma], oberer äußerer
Quadrant der Brustdrüse
C77.3 Z R Sekundäre und nicht näher bezeichnete bösartige Neubildung der
Lymphknoten, axilläre Lymphknoten und Lymphknoten der oberen
Extremität
Was wird kodiert, wenn Behandlungsbedarf
aufgrund einer Jahre zurückliegenden
Tumorerkrankung entsteht?
Handelt es sich um die rein anamnestische Angabe einer
Tumorerkrankung, die die Kriterien der Behandlungsdiagnose erfüllt, ist eine Schlüsselnummer aus Z85.Bösartige Neubildung in der Eigenanamnese zu kodieren.
Ggf. kann zusätzlich der Tumorkode mit dem Zusatzkennzeichen ‚Z‘ angegeben werden.
Was wird kodiert, wenn ein lokales Rezidiv auftritt?
Das lokale Rezidiv eines primären Malignoms ist als
primäres Malignom, d. h. wie ein Primärtumor, zu verschlüsseln.
Wie werden Metastasen kodiert?
Metastasen werden als sekundäre Neubildungen unter
C77.- Sekundäre und nicht näher bezeichnete bösartige
Neubildung der Lymphknoten bis C79.- Sekundäre bösartige Neubildung an sonstigen und nicht näher bezeichneten Lokalisationen verschlüsselt. Wenn der Primärtumor bekannt ist, wird dieser zusätzlich als gesicherte Diagnose verschlüsselt, auch wenn er operativ
entfernt oder bestrahlt wurde.
A 1010
Wie werden In-situ-Neubildungen (D00–D09)
verschlüsselt?
Die Kodes aus der ICD-Gruppe D00–D09 sind nur für
gesicherte Carcinomata in situ und für Dysplasien Grad
III anzugeben. Die Schlüsselnummern für die Dysplasien Grad I und II findet man in den jeweiligen organspezifischen Kapiteln.
Beispiel 3
Im Zervixabstrich ergab sich eine zervikale intraepithepiale Neoplasie (CIN) II. Grades.
Behandlungsdiagnose:
N87.1 G
Mittelgradige Dysplasie der Cervix
uteri, zervikale intraepithepiale Neoplasie (CIN) II. Grades.
Einzige Ausnahme ist die intraepitheliale Neoplasie
der Prostata (PIN), bei der sowohl Grad II als auch
Grad III mit dem ICD-Kode D07.5 Carcinoma in situ
der Prostata zu kodieren sind. Die intraepitheliale Neoplasie der Prostata Grad I ist mit dem ICD-Kode N40
Prostatahyperplasie zu verschlüsseln.
Beispiel 4
Eine Prostata-Stanzbiopsie hat eine intraepitheliale
Neoplasie der Prostata (PIN) II. Grades ergeben.
Behandlungsdiagnose:
D07.5 G
Carcinoma in situ sonstiger und
nicht näher bezeichneter Genitalorgane: Prostata
Hochgradige intraepithepiale Neoplasie der Prostata [high-grade PIN]
Intraepitheliale Neoplasie der Prostata [PIN] II. und III. Grades
Wann sind Neubildungen unsicheren Verhaltens
(D37–D48) zu verschlüsseln?
Diese Kodes sind nur zu verschlüsseln, wenn der Pathologe oder Zytologe bei der histologischen oder zytologischen Untersuchung von Gewebe keine eindeutige
Zuordnung treffen konnte.
Wie werden Früherkennungsuntersuchungen bzw.
Screeninguntersuchungen verschlüsselt?
Bei Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten
ist als Behandlungsdiagnose die zutreffende ICD-Schlüsselnummer aus dem Kapitel XXI Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen zu kodieren.
Einige wichtige Kodes für Vorsorgeuntersuchungen
für Malignome sind z. B.:
● Z01.4 Krebsvorsorge Frauen einschließlich Papanicolaou-Zellabstrich
● Z01.6 Screeningmammographie, Screeningthoraxröntgen
● Z12.1 Vorsorgekoloskopie
● Z12.5 Krebsvorsorge Männer
● Z12.8 Hautkrebsscreening
Erbringt die Früherkennungsuntersuchung einen
spezifischen pathologischen Befund, ist dieser ebenfalls zu verschlüsseln, unabhängig davon ob er gutDeutsches Ärzteblatt | Jg. 108 | Heft 18 | 6. Mai 2011
FORTBILDUNG KODIERRICHTLINIEN
oder bösartig ist. Andere Untersuchungsergebnisse sind
nur dann zu kodieren, wenn sie die Kriterien der Behandlungsdiagnose erfüllen. Die Kodierung sämtlicher
ausgeschlossener Befunde mit dem Zusatzkennzeichen
‚A‘ ist darüber hinaus nicht nötig.
Beispiel 5
Ein 35-jähriger Patient ohne spezifische Beschwerden stellt sich in einer Praxis zum Hautkrebsscreening vor. Bei der anschließend durchgeführten Ganzkörperinspektion wird ein malignomverdächtiger
melanozytärer Naevus am linken Unterschenkel gefunden, der histologisch abgeklärt werden soll. Der
Patient wird zur Exzision der Veränderung erneut
einbestellt.
Behandlungsdiagnosen:
Z12.8 G
Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf Neubildungen sonstiger
Lokalisationen
C43.7 V L Bösartiges Melanom der unteren
Extremität einschließlich Hüfte
In diesem Praxisbeispiel erweist sich das Ergebnis
des aus rein vorsorglichen Gründen durchgeführten
Weitere Informationen zu cme
Dieser Beitrag wurde von der Nordrheinischen Akademie für ärztliche Fort- und
Weiterbildung zertifiziert. Die erworbenen Fortbildungspunkte können mit Hilfe der
Einheitlichen Fortbildungsnummer (EFN) verwaltet werden.
Unter cme.aerzteblatt.de muss hierfür in der Rubrik „Meine Daten“ oder bei der
Registrierung die EFN in das entsprechende Feld eingegeben werden und durch
Bestätigen der Einverständniserklärung aktiviert werden.
Die 15-stellige EFN steht auf dem Fortbildungsausweis.
Die Teilnahme an der zertifizierten Fortbildung ist ausschließlich über das
Internet möglich: cme.aerzteblatt.de
Diese cme-Einheit kann bis zum 31. Dezember 2011 bearbeitet werden.
Die Lösungen werden Ihnen nach der Teilnahme direkt übermittelt.
Hautkrebsscreenings als positiv. Verschlüsselt werden
kann hier einmal die Prozedur „Hautkrebsscreening“ an
sich. Zusätzlich wird der weiter abzuklärende malignomverdächtige melanozytäre Naevus als Verdachtsdiagnose kodiert.
Bestätigt sich der Verdacht nach der histologischen Untersuchung, ist das Zusatzkennzeichen entsprechend anzupassen und in ‚G‘ für gesicherte Diagnose zu ändern. KBV
Fragen zur cme-Fortbildung:
Frage 1
Welche Aussage ist falsch?
Ein Tumor wird als gesicherte Diagnose mit dem Zusatzkennzeichen ‚G‘
verschlüsselt:
a) Wenn ein Rezidiv auftritt.
b) Wenn eine Strahlentherapie zur Behandlung des Tumors durchgeführt wird, auch wenn der Tumor selbst schon entfernt wurde.
c) Wenn fünf Jahre nach einer Rektumresektion in sano (Rektumkarzinom ohne LK-Metastasen) aktuell Probleme mit dem Anus praeter
auftreten.
d) Wenn eine Patientin nach Mammakarzinom unter Tamoxifen steht.
e) Wenn bei einem 80-jährigen Patienten mit einem stanzbioptisch gesicherten Prostatakarzinom (Gleason-Score 6, PSA-Wert < 10 ng/ml)
ein „watchful waiting“ erfolgt.
Frage 2
Welche Kodierung ist richtig?
Eine Patientin erhielt vor fünf Jahren eine brusterhaltende Operation
und Radiatio wegen eines Mammakarzinoms im oberen, äußeren
Quadranten re. mit Befall der axillären Lymphknoten (T2, N1, M0).
Die Patientin kommt zur Nachuntersuchung mit Staging. Es gibt
keinen Nachweis eines Rezidivs oder von Metastasen.
Die adjuvante Hormontherapie mit Tamoxifen wurde im vergangenen
Quartal beendet.
a) Z08.9 G
Nachuntersuchung nach nicht näher bezeichneter
Behandlung wegen bösartiger Neubildung
C80.0 Z
Bösartige Neubildung, primäre Lokalisation
unbekannt
C79.9 Z
Sekundäre bösartige Neubildung nicht näher
bezeichneter Lokalisation
b) Z08.9 G
Nachuntersuchung nach nicht näher bezeichneter
Behandlung wegen bösartiger Neubildung
C50.4 Z R Bösartige Neubildung der Brustdrüse [Mamma],
oberer äußerer Quadrant der Brustdrüse
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 108 | Heft 18 | 6. Mai 2011
C77.3 Z R Sekundäre und nicht näher bezeichnete bösartige
Neubildung der Lymphknoten, axilläre Lymphknoten
und Lymphknoten der oberen Extremität
c) Z08.7 G
Nachuntersuchung nach Kombinationstherapie wegen
bösartiger Neubildung
C50.4 G R Bösartige Neubildung der Brustdrüse [Mamma],
oberer äußerer Quadrant der Brustdrüse
C77.3 G R Sekundäre und nicht näher bezeichnete bösartige
Neubildung der Lymphknoten, axilläre Lymphknoten
und Lymphknoten der oberen Extremität
d) Z08.7 G
Nachuntersuchung nach Kombinationstherapie wegen
bösartiger Neubildung
C50.4 Z R Bösartige Neubildung der Brustdrüse [Mamma],
oberer äußerer Quadrant der Brustdrüse
C77.3 Z R Sekundäre und nicht näher bezeichnete bösartige
Neubildung der Lymphknoten, axilläre Lymphknoten
und Lymphknoten der oberen Extremität
e) Z12.3 G
Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf Neubildung
der Mamma
C50.4 Z R Bösartige Neubildung der Brustdrüse [Mamma],
oberer äußerer Quadrant der Brustdrüse
C77.3 Z R Sekundäre und nicht näher bezeichnete bösartige
Neubildung der Lymphknoten, axilläre Lymphknoten
und Lymphknoten der oberen Extremität
Frage 3
Was wird kodiert, wenn anamnestisch eine bösartige Tumorerkrankung vorliegt, die die Kriterien der Behandlungsdiagnose erfüllt?
a) Ausschließlich der ursprüngliche Tumor mit dem Zusatzkennzeichen
‚Z‘. Falls dieser nicht bekannt ist, muss die Kodierung entfallen.
b) Ein Kode aus Z85.- Bösartige Neubildung in der Eigenanamnese mit
dem Zusatzkennzeichen ‚G‘, ggf. gemeinsam mit der ursprünglichen
Tumordiagnose mit dem Zusatzkennzeichen ‚Z‘, falls diese bekannt ist.
c) Der ursprüngliche Tumorkode mit dem Zusatzkennzeichen ‚G‘, da
dieser immer angegeben werden muss, auch wenn der Tumor
selbst nicht behandelt wird.
►
A 1011
FORTBILDUNG KODIERRICHTLINIEN
d) Z86.0 Andere Neubildungen in der Eigenanamnese mit dem Zusatzkennzeichen ‚G‘.
Frage 4
Welche Aussage zur Kodierung von Tumoren trifft zu?
a) Tumoren werden nicht mit den Kodes der ICD-10-GM kodiert,
sondern ausschließlich mit den Kodes der ICD-O.
b) Insbesondere zur Übermittlung im Abrechnungsdatensatz ist die
TNM-Klassifikation geeignet. Die Angabe der Zusatzkennzeichen
kann entfallen.
c) Über die Ambulanten Kodierrichtlinien wurde die Angabe von Kodes
für Tumoren unsicheren oder unbekannten Verhaltens (D37–D48) im
Abrechnungsdatensatz ausgeschlossen.
d) Bösartige Neubildungen werden nach dem Kapitel II der ICD-10-GM
(C00 bis C97) kodiert. Insbesondere die Vergabe des Zusatzkennzeichens für die Diagnosensicherheit ist zu beachten.
Frage 5
Welche Aussage zur Kodierung ist falsch?
Eine Patientin stellt sich zur routinemäßigen gynäkologischen Vorsorgeuntersuchung einschließlich Abstrich nach Papanicolaou in der Praxis
vor. Der endozervikale Abstrich ergibt eine Dysplasie Pap IVa, weswegen
eine Konisation durchgeführt wird. Der histologische Befund ergibt eine
CIN III. Grades der Endozervix.
Behandlungsdiagnosen:
C53.0
G Bösartige Neubildung der Endozervix
Z01.4
G Gynäkologische Untersuchung, (allgemein)
(routinemäßig)
a) Der korrekte Kode für die CIN III. Grades ist
D06.0 G
Carcinoma in situ der Endozervix (Inkl. CIN III. Grades)
b) Der Kode C53.0 ist prinzipiell korrekt. Die Diagnose ist jedoch nicht
gesichert, sondern wird ausgeschlossen und müsste somit das
Zusatzkennzeichen ‚A‘ erhalten.
c) Durch das Inklusivum unter dem Kode D06.0 ist bereits über die
ICD-10-GM die Zuordnung von CIN III. Grades eindeutig vorgegeben.
d) Die bösartige Neubildung der Zervix uteri darf in keinem Fall kodiert
werden, auch nicht als Verdachts- oder Ausschlussdiagnose.
Frage 6
Bei welcher der aufgeführten Behandlungssituationen darf die
Tumordiagnose nicht mit dem Zusatzkennzeichen ‚G‘ angegeben
werden?
a) 84-jähriger Patient mit Prostatakarzinom vor 5 Jahren unter dauerhafter Hormonblockade
b) Patientin nach brusterhaltender Mamma-Ca-Operation und Radiatio
vor 4 Jahren, aktuell unter Tamoxifen
c) Patient nach Kolonkarzinomoperation während der Chemotherapie
d) Patient nach Melanomentfernung vor 6 Wochen (superfiziell spreizendes Melanom, Stadium I, Clark-Level II, Staging o. B.), zurzeit
Wundkontrollen wegen schwerer Wundheilungsstörung erforderlich
e) Patient nach Melanomentfernung vor 3 Jahren (superfiziell
spreizendes Melanom, Stadium I, Clark-Level II), Staging o. B.
Frage 7
Welche Aussage ist falsch?
Eine bisher unbekannte Patientin stellt sich erstmalig in der Praxis vor.
Anamnestisch liegt ein Mammakarzinom re. vor 3 Jahren vor, das
brusterhaltend operiert wurde. Laut Aussage der Patientin wurde
anschließend nicht bestrahlt. Sie ist seit zwei Jahren nicht zur
Nachsorge gegangen und stellt sich jetzt wegen eines tastbaren
Knotens in der linken Brust vor. Es liegen keinerlei Vorbefunde vor.
A 1012
a) Das Mammakarzinom in der Anamnese wird mit Z85.3 Bösartige
Neubildung der Brustdrüse [Mamma] in der Eigenanamnese mit
dem Zusatzkennzeichen ‚G‘ kodiert.
b) Solange der suspekte Palpationsbefund nicht abgeklärt ist, wird das
Mammakarzinom mit dem Zusatzkennzeichen ‚V‘ für „Verdacht auf“
kodiert.
c) Da die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass es sich erneut um ein
Mammakarzinom handelt, kann in diesem Fall auch ohne Vorliegen
von Befunden oder Behandlung des Tumors die Diagnose sofort als
gesichert verschlüsselt werden.
d) Da die Patientin sich der Nachsorge entzogen hat und die jetzige
Vorstellung mit entsprechendem Mehraufwand verbunden ist, kann
der Kode Z91.1 Nichtbefolgung ärztlicher Anordnungen [Non-compliance] in der Eigenanamnese als gesichert verschlüsselt werden.
Frage 8
Welcher der folgenden ICD-Kodes bildet den Praxisfall korrekt ab?
Bei einer Patientin wurde ein 7 × 11 cm großer Tumor am Rücken festgestellt, klinisch, sonographisch und kernspintomographisch am ehesten ein Lipom, eine maligne Entartung ist nicht auszuschließen. Bisher
erfolgte keine Exzision oder Biopsie zur histologischen Untersuchung.
a) D17.1 V Gutartige Neubildung des Fettgewebes der Haut und der
Unterhaut des Rumpfes
b) D48.1 G Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens an
sonstigen und nicht näher bezeichneten Lokalisationen,
Bindegewebe und andere Weichteilgewebe
c) D17.1 G Gutartige Neubildung des Fettgewebes der Haut und der
Unterhaut des Rumpfes
d) D48.9 G Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens,
nicht näher bezeichnet
Frage 9
Welcher der ICD-Kodes kommt nicht zur Abrechnung?
Eine Patientin kommt zur Nachuntersuchung 5 Jahre nach einem durch
Operation und Chemotherapie behandelten Ovarialkarzinom rechts. Bei
der Sonographie findet man Aszites. Die unmittelbare Punktion ergibt
zytologisch Malignomzellen.
a) Z08.7 G
Nachuntersuchung nach Kombinationstherapie wegen
bösartiger Neubildung
b) C56 G R Bösartige Neubildung des Ovars
c) R18 G
Aszites
d) D48.4 G
Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens:
Peritoneum
Frage 10
Wie wird die Nachsorge nach Tumoren korrekt verschlüsselt?
a) Wird kein Rezidiv gefunden, wird ausschließlich ein Kode aus Z08.Nachuntersuchung nach Behandlung wegen bösartiger Neubildung
mit dem Zusatzkennzeichen ‚G‘ verschlüsselt.
b) Wird kein Rezidiv gefunden, wird ein Kode aus Z08.- Nachuntersuchung nach Behandlung wegen bösartiger Neubildung mit dem
Zusatzkennzeichen ‚G‘ verschlüsselt. Zusätzlich wird ein Kode für
den ursprünglichen Tumor kodiert. Dabei ist die Vergabe des
Zusatzkennzeichens abhängig davon, ob der Tumor noch behandelt
wird (‚G‘) oder in der „reinen Nachsorge“ ist (‚Z‘).
c) Im Rahmen der Tumornachsorge ist zwingend ein Kode aus Z85.Bösartige Neubildung in der Eigenanamnese und zusätzlich der
Kode für den primären Tumor mit dem Zusatzkennzeichen ‚G‘ zu
verschlüsseln.
d) Solange die Tumornachsorge erfolgt, wird der primäre Tumor immer
als gesicherte Behandlungsdiagnose mit dem Zusatzkennzeichen ‚G‘
verschlüsselt, auch wenn der Tumor selbst nicht mehr behandelt wird.
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 108 | Heft 18 | 6. Mai 2011
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