FORTBILDUNG KODIERRICHTLINIEN FORTBILDUNG: AMBULANTE KODIERRICHTLINIEN Besonderheiten bei der Kodierung von Tumoren ZUSAMMENFASSUNG Tumoren werden so lange als gesicherte Diagnose verschlüsselt, bis die Behandlung endgültig abgeschlossen ist. Werden anschließend Tumornachsorgeuntersuchungen durchgeführt, wird der Tumorkode mit dem Zusatzkennzeichen ‚Z‘ kodiert und darüber hinaus ein Kode aus Z08.Nachuntersuchung nach Behandlung wegen bösartiger Neubildung für die Nachsorgeuntersuchung mit dem Zusatzkennzeichen ‚G‘ angegeben. Zur rein anamnestischen Information über einen bösartigen Tumor sieht die ICD-10-GM einen Kode aus Z85.- Bösartige Neubildung in der Eigenanamnese vor. eit dem 1. Januar 2011 gelten für alle ambulant tätigen Ärzte, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Ambulanten Kodierrichtlinien (AKR). Gerade die Kodierung von Tumorerkrankungen ist häufig und zudem für alle Arztgruppen relevant. Die folgenden Ausführungen sollen den Leser unterstützen, sowohl die Vorgaben der ICD-10-GM als auch die ergänzenden Regeln aus den Ambulanten Kodierrichtlinien in Bezug auf die Kodierung von gutartigen und bösartigen Tumoren korrekt anzuwenden. Insbesondere die Zuordnung der Zusatzkennzeichen für die Diagnosensicherheit (‚G‘ für gesicherte Diagnosen, ‚V‘ für den Verdacht auf eine Erkrankung, ‚A‘ bei Ausschluss einer Erkrankung und ‚Z‘ für den Zustand nach einer Erkrankung) ist bei den Tumoren oft nicht trivial. Die entsprechenden Regeln findet man in der Speziellen Kodierrichtlinie B02. S Grundsätze aus der ICD-10-GM und den Ambulanten Kodierrichtlinien bei der Kodierung von Tumoren: Wie werden bösartige Tumorkrankungen (C00–C97) kodiert? Die Schlüsselnummer(n) für den Primärtumor, den Rezidivtumor und/oder die Metastase(n) ist/sind immer mit dem Zusatzkennzeichen ‚G‘ zu kodieren, wenn diese Diagnose(n) durch histologischen Nachweis gesichert oder durch eindeutige Kombinationen von laborchemischen, klinischen, intraoperativen Befunden und/oder bildgebenden Verfahren hinreichend gesichert sind. Deutsches Ärzteblatt | Jg. 108 | Heft 18 | 6. Mai 2011 1 Punkt cme Dabei sind die Befunde aller Versorgungsbereiche heranzuziehen. Dies gilt für alle diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen bis zum endgültigen Abschluss sowohl der Behandlung des Primärtumors/Rezidivtumors als auch der Behandlung von Metastasen (z. B. durch Chemo-/Strahlentherapie, Palliativtherapie, Hormontherapie, wait and see, active surveillance). Beispiel 1 Eine Patientin erhielt vor drei Jahren eine brusterhaltende Operation und Radiatio wegen eines Mammakarzinoms im oberen, äußeren Quadranten rechts mit Befall der axillären Lymphknoten (T2, N1, M0). Die Patientin kommt zur Fortsetzung der adjuvanten Hormontherapie mit Tamoxifen. Behandlungsdiagnosen: C50.4 G R Bösartige Neubildung der Brustdrüse [Mamma], oberer äußerer Quadrant der Brustdrüse C77.3 G R Sekundäre und nicht näher bezeichnete bösartige Neubildung der Lymphknoten, axilläre Lymphknoten und Lymphknoten der oberen Extremität Der Malignomkode wird solange mit dem Zusatzkennzeichen ‚G‘ kodiert, bis die Behandlung endgültig abgeschlossen ist. Die Behandlung ist endgültig abgeschlossen, wenn keine weiteren therapeutischen Maßnahmen mehr in Bezug auf das Malignom durchgeführt werden oder geplant sind. Mit dieser Regel wird zweifelsfrei festgelegt, dass ein Karzinom für die gesamte Zeit der Behandlung als gesicherte Diagnose kodiert werden kann. Voraussetzung ist wie immer, dass die Definition der Behandlungsdiagnose erfüllt ist. Inwieweit adjuvante Therapien (z. B. eine Psychotherapie oder auch eine Misteltherapie zulasten der Krankenkassen) die Kodierung des Karzinomkodes als gesicherte Diagnose rechtfertigen, hängt vom Einzelfall ab. Ist der Tumor in der medizinischen Beurteilung geheilt, dann wird er mit dem Zusatzkennzeichen ‚Z‘ verschlüsselt, zusätzlich kann ein Kode aus Z85.- Bösartige Neubildung in der Eigenanamnese als gesicherte Diagnose verschlüsselt werden. Ist der Tumor jedoch nicht als geheilt anzusehen (z. B. Resektionsränder A 1009 FORTBILDUNG KODIERRICHTLINIEN nicht im Gesunden, Patient nach Orchiektomie oder unter Hormonblockade bei Prostatakarzinom), dann wird er als gesicherte Diagnose angegeben. Wie werden Nachuntersuchungen nach Tumorerkrankungen kodiert? Werden nach abgeschlossener Behandlung weitere Tumor-Nachuntersuchungen durchgeführt, ist das primäre Malignom mit dem Zusatzkennzeichen ‚Z‘ zu verschlüsseln. Für die Kodierung der Tumor-Nachuntersuchungen ist eine Schlüsselnummer aus Z08.- Nachuntersuchung nach Behandlung wegen bösartiger Neubildung zu kodieren. Beispiel 2 Eine Patientin erhielt vor fünf Jahren eine brusterhaltende Operation und Radiatio wegen eines Mammakarzinoms im oberen, äußeren Quadranten rechts mit Befall der axillären Lymphknoten (T2, N1, M0). Die Patientin kommt zur Nachuntersuchung mit Staging. Kein Nachweis eines Rezidivs oder von Metastasen. Die adjuvante Hormontherapie mit Tamoxifen wurde im vergangenen Quartal beendet. Behandlungsdiagnosen: Z08.7 G Nachuntersuchung nach Kombinationstherapie wegen bösartiger Neubildung C50.4 Z R Bösartige Neubildung der Brustdrüse [Mamma], oberer äußerer Quadrant der Brustdrüse C77.3 Z R Sekundäre und nicht näher bezeichnete bösartige Neubildung der Lymphknoten, axilläre Lymphknoten und Lymphknoten der oberen Extremität Was wird kodiert, wenn Behandlungsbedarf aufgrund einer Jahre zurückliegenden Tumorerkrankung entsteht? Handelt es sich um die rein anamnestische Angabe einer Tumorerkrankung, die die Kriterien der Behandlungsdiagnose erfüllt, ist eine Schlüsselnummer aus Z85.Bösartige Neubildung in der Eigenanamnese zu kodieren. Ggf. kann zusätzlich der Tumorkode mit dem Zusatzkennzeichen ‚Z‘ angegeben werden. Was wird kodiert, wenn ein lokales Rezidiv auftritt? Das lokale Rezidiv eines primären Malignoms ist als primäres Malignom, d. h. wie ein Primärtumor, zu verschlüsseln. Wie werden Metastasen kodiert? Metastasen werden als sekundäre Neubildungen unter C77.- Sekundäre und nicht näher bezeichnete bösartige Neubildung der Lymphknoten bis C79.- Sekundäre bösartige Neubildung an sonstigen und nicht näher bezeichneten Lokalisationen verschlüsselt. Wenn der Primärtumor bekannt ist, wird dieser zusätzlich als gesicherte Diagnose verschlüsselt, auch wenn er operativ entfernt oder bestrahlt wurde. A 1010 Wie werden In-situ-Neubildungen (D00–D09) verschlüsselt? Die Kodes aus der ICD-Gruppe D00–D09 sind nur für gesicherte Carcinomata in situ und für Dysplasien Grad III anzugeben. Die Schlüsselnummern für die Dysplasien Grad I und II findet man in den jeweiligen organspezifischen Kapiteln. Beispiel 3 Im Zervixabstrich ergab sich eine zervikale intraepithepiale Neoplasie (CIN) II. Grades. Behandlungsdiagnose: N87.1 G Mittelgradige Dysplasie der Cervix uteri, zervikale intraepithepiale Neoplasie (CIN) II. Grades. Einzige Ausnahme ist die intraepitheliale Neoplasie der Prostata (PIN), bei der sowohl Grad II als auch Grad III mit dem ICD-Kode D07.5 Carcinoma in situ der Prostata zu kodieren sind. Die intraepitheliale Neoplasie der Prostata Grad I ist mit dem ICD-Kode N40 Prostatahyperplasie zu verschlüsseln. Beispiel 4 Eine Prostata-Stanzbiopsie hat eine intraepitheliale Neoplasie der Prostata (PIN) II. Grades ergeben. Behandlungsdiagnose: D07.5 G Carcinoma in situ sonstiger und nicht näher bezeichneter Genitalorgane: Prostata Hochgradige intraepithepiale Neoplasie der Prostata [high-grade PIN] Intraepitheliale Neoplasie der Prostata [PIN] II. und III. Grades Wann sind Neubildungen unsicheren Verhaltens (D37–D48) zu verschlüsseln? Diese Kodes sind nur zu verschlüsseln, wenn der Pathologe oder Zytologe bei der histologischen oder zytologischen Untersuchung von Gewebe keine eindeutige Zuordnung treffen konnte. Wie werden Früherkennungsuntersuchungen bzw. Screeninguntersuchungen verschlüsselt? Bei Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten ist als Behandlungsdiagnose die zutreffende ICD-Schlüsselnummer aus dem Kapitel XXI Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen zu kodieren. Einige wichtige Kodes für Vorsorgeuntersuchungen für Malignome sind z. B.: ● Z01.4 Krebsvorsorge Frauen einschließlich Papanicolaou-Zellabstrich ● Z01.6 Screeningmammographie, Screeningthoraxröntgen ● Z12.1 Vorsorgekoloskopie ● Z12.5 Krebsvorsorge Männer ● Z12.8 Hautkrebsscreening Erbringt die Früherkennungsuntersuchung einen spezifischen pathologischen Befund, ist dieser ebenfalls zu verschlüsseln, unabhängig davon ob er gutDeutsches Ärzteblatt | Jg. 108 | Heft 18 | 6. Mai 2011 FORTBILDUNG KODIERRICHTLINIEN oder bösartig ist. Andere Untersuchungsergebnisse sind nur dann zu kodieren, wenn sie die Kriterien der Behandlungsdiagnose erfüllen. Die Kodierung sämtlicher ausgeschlossener Befunde mit dem Zusatzkennzeichen ‚A‘ ist darüber hinaus nicht nötig. Beispiel 5 Ein 35-jähriger Patient ohne spezifische Beschwerden stellt sich in einer Praxis zum Hautkrebsscreening vor. Bei der anschließend durchgeführten Ganzkörperinspektion wird ein malignomverdächtiger melanozytärer Naevus am linken Unterschenkel gefunden, der histologisch abgeklärt werden soll. Der Patient wird zur Exzision der Veränderung erneut einbestellt. Behandlungsdiagnosen: Z12.8 G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf Neubildungen sonstiger Lokalisationen C43.7 V L Bösartiges Melanom der unteren Extremität einschließlich Hüfte In diesem Praxisbeispiel erweist sich das Ergebnis des aus rein vorsorglichen Gründen durchgeführten Weitere Informationen zu cme Dieser Beitrag wurde von der Nordrheinischen Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung zertifiziert. Die erworbenen Fortbildungspunkte können mit Hilfe der Einheitlichen Fortbildungsnummer (EFN) verwaltet werden. Unter cme.aerzteblatt.de muss hierfür in der Rubrik „Meine Daten“ oder bei der Registrierung die EFN in das entsprechende Feld eingegeben werden und durch Bestätigen der Einverständniserklärung aktiviert werden. Die 15-stellige EFN steht auf dem Fortbildungsausweis. Die Teilnahme an der zertifizierten Fortbildung ist ausschließlich über das Internet möglich: cme.aerzteblatt.de Diese cme-Einheit kann bis zum 31. Dezember 2011 bearbeitet werden. Die Lösungen werden Ihnen nach der Teilnahme direkt übermittelt. Hautkrebsscreenings als positiv. Verschlüsselt werden kann hier einmal die Prozedur „Hautkrebsscreening“ an sich. Zusätzlich wird der weiter abzuklärende malignomverdächtige melanozytäre Naevus als Verdachtsdiagnose kodiert. Bestätigt sich der Verdacht nach der histologischen Untersuchung, ist das Zusatzkennzeichen entsprechend anzupassen und in ‚G‘ für gesicherte Diagnose zu ändern. KBV Fragen zur cme-Fortbildung: Frage 1 Welche Aussage ist falsch? Ein Tumor wird als gesicherte Diagnose mit dem Zusatzkennzeichen ‚G‘ verschlüsselt: a) Wenn ein Rezidiv auftritt. b) Wenn eine Strahlentherapie zur Behandlung des Tumors durchgeführt wird, auch wenn der Tumor selbst schon entfernt wurde. c) Wenn fünf Jahre nach einer Rektumresektion in sano (Rektumkarzinom ohne LK-Metastasen) aktuell Probleme mit dem Anus praeter auftreten. d) Wenn eine Patientin nach Mammakarzinom unter Tamoxifen steht. e) Wenn bei einem 80-jährigen Patienten mit einem stanzbioptisch gesicherten Prostatakarzinom (Gleason-Score 6, PSA-Wert < 10 ng/ml) ein „watchful waiting“ erfolgt. Frage 2 Welche Kodierung ist richtig? Eine Patientin erhielt vor fünf Jahren eine brusterhaltende Operation und Radiatio wegen eines Mammakarzinoms im oberen, äußeren Quadranten re. mit Befall der axillären Lymphknoten (T2, N1, M0). Die Patientin kommt zur Nachuntersuchung mit Staging. Es gibt keinen Nachweis eines Rezidivs oder von Metastasen. Die adjuvante Hormontherapie mit Tamoxifen wurde im vergangenen Quartal beendet. a) Z08.9 G Nachuntersuchung nach nicht näher bezeichneter Behandlung wegen bösartiger Neubildung C80.0 Z Bösartige Neubildung, primäre Lokalisation unbekannt C79.9 Z Sekundäre bösartige Neubildung nicht näher bezeichneter Lokalisation b) Z08.9 G Nachuntersuchung nach nicht näher bezeichneter Behandlung wegen bösartiger Neubildung C50.4 Z R Bösartige Neubildung der Brustdrüse [Mamma], oberer äußerer Quadrant der Brustdrüse Deutsches Ärzteblatt | Jg. 108 | Heft 18 | 6. Mai 2011 C77.3 Z R Sekundäre und nicht näher bezeichnete bösartige Neubildung der Lymphknoten, axilläre Lymphknoten und Lymphknoten der oberen Extremität c) Z08.7 G Nachuntersuchung nach Kombinationstherapie wegen bösartiger Neubildung C50.4 G R Bösartige Neubildung der Brustdrüse [Mamma], oberer äußerer Quadrant der Brustdrüse C77.3 G R Sekundäre und nicht näher bezeichnete bösartige Neubildung der Lymphknoten, axilläre Lymphknoten und Lymphknoten der oberen Extremität d) Z08.7 G Nachuntersuchung nach Kombinationstherapie wegen bösartiger Neubildung C50.4 Z R Bösartige Neubildung der Brustdrüse [Mamma], oberer äußerer Quadrant der Brustdrüse C77.3 Z R Sekundäre und nicht näher bezeichnete bösartige Neubildung der Lymphknoten, axilläre Lymphknoten und Lymphknoten der oberen Extremität e) Z12.3 G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf Neubildung der Mamma C50.4 Z R Bösartige Neubildung der Brustdrüse [Mamma], oberer äußerer Quadrant der Brustdrüse C77.3 Z R Sekundäre und nicht näher bezeichnete bösartige Neubildung der Lymphknoten, axilläre Lymphknoten und Lymphknoten der oberen Extremität Frage 3 Was wird kodiert, wenn anamnestisch eine bösartige Tumorerkrankung vorliegt, die die Kriterien der Behandlungsdiagnose erfüllt? a) Ausschließlich der ursprüngliche Tumor mit dem Zusatzkennzeichen ‚Z‘. Falls dieser nicht bekannt ist, muss die Kodierung entfallen. b) Ein Kode aus Z85.- Bösartige Neubildung in der Eigenanamnese mit dem Zusatzkennzeichen ‚G‘, ggf. gemeinsam mit der ursprünglichen Tumordiagnose mit dem Zusatzkennzeichen ‚Z‘, falls diese bekannt ist. c) Der ursprüngliche Tumorkode mit dem Zusatzkennzeichen ‚G‘, da dieser immer angegeben werden muss, auch wenn der Tumor selbst nicht behandelt wird. ► A 1011 FORTBILDUNG KODIERRICHTLINIEN d) Z86.0 Andere Neubildungen in der Eigenanamnese mit dem Zusatzkennzeichen ‚G‘. Frage 4 Welche Aussage zur Kodierung von Tumoren trifft zu? a) Tumoren werden nicht mit den Kodes der ICD-10-GM kodiert, sondern ausschließlich mit den Kodes der ICD-O. b) Insbesondere zur Übermittlung im Abrechnungsdatensatz ist die TNM-Klassifikation geeignet. Die Angabe der Zusatzkennzeichen kann entfallen. c) Über die Ambulanten Kodierrichtlinien wurde die Angabe von Kodes für Tumoren unsicheren oder unbekannten Verhaltens (D37–D48) im Abrechnungsdatensatz ausgeschlossen. d) Bösartige Neubildungen werden nach dem Kapitel II der ICD-10-GM (C00 bis C97) kodiert. Insbesondere die Vergabe des Zusatzkennzeichens für die Diagnosensicherheit ist zu beachten. Frage 5 Welche Aussage zur Kodierung ist falsch? Eine Patientin stellt sich zur routinemäßigen gynäkologischen Vorsorgeuntersuchung einschließlich Abstrich nach Papanicolaou in der Praxis vor. Der endozervikale Abstrich ergibt eine Dysplasie Pap IVa, weswegen eine Konisation durchgeführt wird. Der histologische Befund ergibt eine CIN III. Grades der Endozervix. Behandlungsdiagnosen: C53.0 G Bösartige Neubildung der Endozervix Z01.4 G Gynäkologische Untersuchung, (allgemein) (routinemäßig) a) Der korrekte Kode für die CIN III. Grades ist D06.0 G Carcinoma in situ der Endozervix (Inkl. CIN III. Grades) b) Der Kode C53.0 ist prinzipiell korrekt. Die Diagnose ist jedoch nicht gesichert, sondern wird ausgeschlossen und müsste somit das Zusatzkennzeichen ‚A‘ erhalten. c) Durch das Inklusivum unter dem Kode D06.0 ist bereits über die ICD-10-GM die Zuordnung von CIN III. Grades eindeutig vorgegeben. d) Die bösartige Neubildung der Zervix uteri darf in keinem Fall kodiert werden, auch nicht als Verdachts- oder Ausschlussdiagnose. Frage 6 Bei welcher der aufgeführten Behandlungssituationen darf die Tumordiagnose nicht mit dem Zusatzkennzeichen ‚G‘ angegeben werden? a) 84-jähriger Patient mit Prostatakarzinom vor 5 Jahren unter dauerhafter Hormonblockade b) Patientin nach brusterhaltender Mamma-Ca-Operation und Radiatio vor 4 Jahren, aktuell unter Tamoxifen c) Patient nach Kolonkarzinomoperation während der Chemotherapie d) Patient nach Melanomentfernung vor 6 Wochen (superfiziell spreizendes Melanom, Stadium I, Clark-Level II, Staging o. B.), zurzeit Wundkontrollen wegen schwerer Wundheilungsstörung erforderlich e) Patient nach Melanomentfernung vor 3 Jahren (superfiziell spreizendes Melanom, Stadium I, Clark-Level II), Staging o. B. Frage 7 Welche Aussage ist falsch? Eine bisher unbekannte Patientin stellt sich erstmalig in der Praxis vor. Anamnestisch liegt ein Mammakarzinom re. vor 3 Jahren vor, das brusterhaltend operiert wurde. Laut Aussage der Patientin wurde anschließend nicht bestrahlt. Sie ist seit zwei Jahren nicht zur Nachsorge gegangen und stellt sich jetzt wegen eines tastbaren Knotens in der linken Brust vor. Es liegen keinerlei Vorbefunde vor. A 1012 a) Das Mammakarzinom in der Anamnese wird mit Z85.3 Bösartige Neubildung der Brustdrüse [Mamma] in der Eigenanamnese mit dem Zusatzkennzeichen ‚G‘ kodiert. b) Solange der suspekte Palpationsbefund nicht abgeklärt ist, wird das Mammakarzinom mit dem Zusatzkennzeichen ‚V‘ für „Verdacht auf“ kodiert. c) Da die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass es sich erneut um ein Mammakarzinom handelt, kann in diesem Fall auch ohne Vorliegen von Befunden oder Behandlung des Tumors die Diagnose sofort als gesichert verschlüsselt werden. d) Da die Patientin sich der Nachsorge entzogen hat und die jetzige Vorstellung mit entsprechendem Mehraufwand verbunden ist, kann der Kode Z91.1 Nichtbefolgung ärztlicher Anordnungen [Non-compliance] in der Eigenanamnese als gesichert verschlüsselt werden. Frage 8 Welcher der folgenden ICD-Kodes bildet den Praxisfall korrekt ab? Bei einer Patientin wurde ein 7 × 11 cm großer Tumor am Rücken festgestellt, klinisch, sonographisch und kernspintomographisch am ehesten ein Lipom, eine maligne Entartung ist nicht auszuschließen. Bisher erfolgte keine Exzision oder Biopsie zur histologischen Untersuchung. a) D17.1 V Gutartige Neubildung des Fettgewebes der Haut und der Unterhaut des Rumpfes b) D48.1 G Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens an sonstigen und nicht näher bezeichneten Lokalisationen, Bindegewebe und andere Weichteilgewebe c) D17.1 G Gutartige Neubildung des Fettgewebes der Haut und der Unterhaut des Rumpfes d) D48.9 G Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens, nicht näher bezeichnet Frage 9 Welcher der ICD-Kodes kommt nicht zur Abrechnung? Eine Patientin kommt zur Nachuntersuchung 5 Jahre nach einem durch Operation und Chemotherapie behandelten Ovarialkarzinom rechts. Bei der Sonographie findet man Aszites. Die unmittelbare Punktion ergibt zytologisch Malignomzellen. a) Z08.7 G Nachuntersuchung nach Kombinationstherapie wegen bösartiger Neubildung b) C56 G R Bösartige Neubildung des Ovars c) R18 G Aszites d) D48.4 G Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens: Peritoneum Frage 10 Wie wird die Nachsorge nach Tumoren korrekt verschlüsselt? a) Wird kein Rezidiv gefunden, wird ausschließlich ein Kode aus Z08.Nachuntersuchung nach Behandlung wegen bösartiger Neubildung mit dem Zusatzkennzeichen ‚G‘ verschlüsselt. b) Wird kein Rezidiv gefunden, wird ein Kode aus Z08.- Nachuntersuchung nach Behandlung wegen bösartiger Neubildung mit dem Zusatzkennzeichen ‚G‘ verschlüsselt. Zusätzlich wird ein Kode für den ursprünglichen Tumor kodiert. Dabei ist die Vergabe des Zusatzkennzeichens abhängig davon, ob der Tumor noch behandelt wird (‚G‘) oder in der „reinen Nachsorge“ ist (‚Z‘). c) Im Rahmen der Tumornachsorge ist zwingend ein Kode aus Z85.Bösartige Neubildung in der Eigenanamnese und zusätzlich der Kode für den primären Tumor mit dem Zusatzkennzeichen ‚G‘ zu verschlüsseln. d) Solange die Tumornachsorge erfolgt, wird der primäre Tumor immer als gesicherte Behandlungsdiagnose mit dem Zusatzkennzeichen ‚G‘ verschlüsselt, auch wenn der Tumor selbst nicht mehr behandelt wird. Deutsches Ärzteblatt | Jg. 108 | Heft 18 | 6. Mai 2011