gander-f 1..186 - Verlag Karl Alber

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Hans-Helmuth Gander (Hg.)
Menschenrechte
ALBER PHILOSOPHIE
A
Dieser Sammelband vereint juristische und philosophische Überlegungen, die sich im Blick auf die zentrale Rolle der Menschenrechte
in der internationalen Politik und Staatengemeinschaft mit folgenden Fragen beschäftigen: Inwiefern entsprechen den Menschenrechten auch Menschenpflichten? Wie kann die Einheit von liberalen
Freiheitsrechten mit sozialen Rechten begründet werden? Wie lässt
sich die Menschenwürde zu einem Rechtsbegriff formulieren? Welchen Beitrag leistet das antike und christliche Denken zu unserem
heutigen Begriff der Menschenrechte? Ist es möglich, einem Menschen seine ureigenen Rechte abzusprechen und ihm somit seinen
Personenstatus abzuerkennen? Inwieweit besteht ein Zusammenhang zwischen demokratischer Staatsform und den Menschenrechten? In welchem systematischen Verhältnis stehen Menschenrechte
und bürgerliche Grundrechte?
Hans-Helmuth Gander (Hg.)
Menschenrechte
Philosophische und juristische Positionen
Der Herausgeber:
Hans-Helmuth Gander, Dr. phil., Professor für Philosophie und
Direktor des Husserl-Archivs an der Albert-Ludwigs-Universität
Freiburg. Forschungsschwerpunkte in Phänomenologie, Hermeneutik, Politischer Philosophie und Anthropologie.
Verlag Karl Alber Freiburg / München
Inhalt
Hans-Helmuth Gander
Einleitung
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7
Ada Neschke-Hentschke
Tradition und Identität Europas. Die Menschenrechte und
der Rechtsstaat als Frucht des antiken und christlichen
Denkens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14
Georg Lohmann
Globale Gerechtigkeit, Menschenrechte und
korrespondierende Pflichten. Eine Skizze . . . . . . . . . . .
35
Amnon Lev
. . . . . . . . . . . . . .
59
Der Begriff des Menschenrechtes bei Hannah Arendt . . . .
84
Demokratie und Menschenrechte
Thomas Dürr
Originalausgabe
Gedruckt auf alterungsbeständigem Papier (säurefrei)
Printed on acid-free paper
Alle Rechte vorbehalten – Printed in Germany
© Verlag Karl Alber GmbH Freiburg / München 2009
www.verlag-alber.de
Satz: SatzWeise, Föhren
Druck und Bindung: Difo-Druck, Bamberg
Verena Krenberger
Die Vernichtung der Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
Christian Tomuschat
Die Einheit von liberalen Freiheitsrechten und
sozialen Rechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140
Kurt Seelmann
»Menschenwürde« als ein Begriff des Rechts?
. . . . . . . . 166
ISBN 978-3-495-48282-7
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Inhalt
Die Autoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181
Personenregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185
Einleitung
Menschenrechte – philosophische und juristische Positionen
Hans-Helmuth Gander (Freiburg)
Ob man beim Nachdenken über die Menschenrechte, wie Norberto
Bobbio glaubt, mit Bezug auf unsere Zeit ein »Zeichen für den moralischen Fortschritt der Menschheit ausmachen« 1 meint zu können,
oder ob sich lediglich eine skeptisch sich immer wieder unterlaufende
Hoffnung damit verbindet, nicht zu bestreiten ist jedenfalls, dass innerhalb eines, wie es oft im Blick auf die Spanne von 1918 bis 1989
heißt, kurzen Jahrhunderts das Konzept der Menschenrechte aus den
anfänglichen Überlegungen und Ideen einiger Völkerrechtler sich im
Reflex der politischen Katastrophen totalitärer Gewaltherrschaft zu
rechtlich fixierten und einklagbaren Normen entwickelt hat. Obgleich die Menschenrechte jedem Menschen kraft seines Menschseins zukommen, also gar nicht erst verliehen werden müssen, vielmehr individuell wie kollektiv unveräußerliche Rechte sind, bedürfen
sie hinsichtlich ihrer Verwirklichung und der politischen Durchsetzung ihrer Geltungsansprüche der Positivierung in geltendes Recht.
Historisch vollzog sich dieser Prozess bekanntlich vergleichsweise
spät. Als Geburtsbrief datiert die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, die völkerrechtlich gesehen und kantisch gesprochen eine Revolution der Denkungsart befördert, sofern hier der
Mensch als Subjekt und nicht länger mehr nur als Objekt des internationalen Rechts gilt. Damit verändert sich im Blick auf die Position
des einzelnen Menschen nachhaltig die politische wie rechtliche
Selbstverständigungsgrammatik von Staaten und Gesellschaften.
Entsprechend wurde in den zurückliegenden Jahrzehnten bei allen
weiteren Kodifizierungen der Menschenrechte das menschliche Individuum im Anspruch der Unantastbarkeit seiner Würde zur entscheidenden Orientierungsgröße, auch wenn in der konkreten Gewährleistung des Schutzes der Menschenwürde sich die Verfahren
Norberto Bobbio: Das Zeitalter der Menschenrechte. Ist Toleranz durchsetzbar? Berlin 2 2007, S. 58.
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Einleitung
zur Um- und Durchsetzung der Menschenrechte immer wieder als
brüchig erwiesen haben.
Die Idee der Menschenrechte hat in der Entwicklung ihrer moralischen Gehalte eine Vorgeschichte, die man, wie der erste Beitrag
des vorliegenden Bandes zeigt, bis in das Naturrechtsdenken der Antike oder auch das frühe Christentum zurückverfolgen kann. Der allgemeinen Vorstellung näher sind allerdings die Daten, die den politisch-historischen Weg der Menschenrechtsentwicklung in der
Neuzeit markieren und den Menschenrechtsdiskurs der Moderne eröffnen und untrennbar mit der Gründungsgeschichte der USA wie
auch mit der Französischen Revolution verknüpft sind. Doch darf
man hierbei nicht übersehen, dass die zwischen 1776 und 1789 in
den verschiedenen Erklärungen postulierten Rechte noch durchaus
exklusiv waren, d. h. bezogen auf bestimmte Gruppen innerhalb
eines fixierten Gemeinwesens, weshalb z. B. für die Sklaven oder
Frauen in den USA die Staatsbürgerrechte so wenig gegolten haben
wie späterhin und andernorts für die Einwohner von Kolonien. Wenn
man heute von Menschenrechten spricht, geht man daher in aller
Regel davon aus, dass mit der Idee der Menschenrechte eine umfassende Gerechtigkeitstheorie Gestalt annimmt. Das führt u. a. dazu,
dass im Zeichen der Globalisierung nach einer weit verbreiteten Ansicht die Menschenrechte in den Rang eines normativen Grundkonsenses treten können, von dem her sich die Prozesse der Globalisierung politisch, rechtlich und moralisch evaluieren lassen. Als
möglicher Ausweis für diese These kann z. B. die von den Repräsentanten von 171 Staaten abgefasste und 1993 in Wien abgegebene
Erklärung der Zweiten Weltkonferenz für Menschenrechte gelten,
deren Artikel 5 die Menschenrechte als universal, unteilbar, interdependent und interrelational festschreibt.
Die Frage der Menschenrechte ist hinsichtlich der Steuerung politischer Prozesse heute von erheblicher Relevanz und besitzt zudem
auch, wie die kontroversen Debatten um die Einhaltung von Menschenrechten zeigen, eine nicht unerhebliche Brisanz. Unbesehen
der inzwischen stärker im Fokus der praktisch-politischen Aufmerksamkeit stehenden Probleme der faktischen Durchsetzbarkeit stellt
die Frage des reflexiven Zugangs zu den Menschenrechten eine nach
wie vor intellektuell spannende Herausforderung dar. Im weit verzweigten Feld dieser keineswegs abschließend zu behandelnden Aufgabe bietet der vorliegende Band in den philosophischen wie rechtswissenschaftlichen Facetten seiner Beiträge einige Wegmarken.
Präsentiert wurden sie in ihrer Mehrzahl in einer Vortragsreihe, die
im Verbund der universitären Institutionen Husserl-Archiv, Colloquium Politicum und Forum Recht gemeinsam mit dem CarlSchurz-Haus und der Landeszentrale für politische Bildung im Wintersemester 2005/2006 an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
durchgeführt wurde. Unmittelbaren Anlass zu dem Thema der Reihe
gab das von mir geleitete DFG-Projekt zu »Rechts- und Moralnormen als Sinnstrukturen gesellschaftlichen Zusammenlebens im
Wandel«. Die Beiträge der Referenten der Vortragsreihe, Ada Neschke-Hentschke, Georg Lohmann, Christian Tomuschat und Kurt Seelmann, behandeln konzeptionelle Fragen der Bestimmung von Menschenrechten, sie zeigen historische und philosophische Wurzeln der
Menschenrechte auf und befassen sich mit der Positivierung von
Menschenrechten im Rechtskontext. Zur Abrundung der Auseinandersetzung mit dem Phänomen der Menschenrechte aus philosophischer und juristischer Sicht sind die annektierten Beiträge von
Verena Krenberger, Amnon Lev und Thomas Dürr zu verstehen, die
sich mit spezifischen Fragestellungen der Menschenrechtsdebatte
auseinandersetzen.
Ada Neschke-Hentschke führt die Menschenrechte auf ihre historisch-philosophischen Wurzeln zurück. Die enge Verknüpfung
von Menschenrechten und Rechtsstaat bedingt, dass beide wie zwei
Seiten einer Medaille aufzufassen sind. Denn das Nachdenken über
Gerechtigkeit und Recht mit dem Ziel der begrifflichen Klärung wie
der entsprechenden praktischen Ausgestaltung führten zur Etablierung des neuzeitlichen Rechtsstaates. Von daher fasst die Autorin
den Rechtsstaat als das Folgeprodukt einer philosophischen Anthropologie auf, die sich der römisch-christlichen Tradition des Menschenrechtsdiskurses bedient hat. Diesen Diskurs analysiert Neschke-Hentschke in seiner historischen Vielfalt und legt so die
philosophischen Wurzeln all jener Begründungsmodelle von Menschenrechten offen, wie sie in den gegenwärtigen Menschenrechtsdebatten etabliert erscheinen. Dabei wird die gängige Ansicht, Menschenrechte seien ein Produkt der Moderne, mehr noch, der
modernen revolutionären Umwälzungen im Westen Europas, nachhaltig in Zweifel gezogen. Stattdessen führt die Genealogie der Menschenrechte die Autorin zu dem Schluss, dass die Menschenrechte ein
Erbe antiker und christlicher Rechtsphilosophie sind. Ihre faktisch
politische Relevanz erhielten die Menschenrechte dann im Zuge der
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Einleitung
großen Revolutionen, als ihre Rolle als Schutzrechte gegen einen den
Einzelnen vereinnahmenden Staat dringlich wurde.
Georg Lohmann sieht in seinem Beitrag die Menschenrechte im
Spannungsfeld zwischen globaler Gerechtigkeit und korrelierenden
Menschenpflichten. In der Auseinandersetzung mit globaler Gerechtigkeit unternimmt Lohmann eine Unterteilung in kosmopolitische
(moralische) und internationale (politische) Gerechtigkeit. Das aufgeworfene Problem der Inkongruenz beider Gerechtigkeitsformen
versucht Lohmann durch die Setzung von Menschenrechten als Vermittler zwischen dem moralischen Optimum einer kosmopolitischen
Gerechtigkeit und dem restringierten Konzept einer internationalen
Gerechtigkeit zu lösen. Lohmann konstruiert einen Menschenrechtsbegriff, der die Spannungen zwischen moralisch begründbaren Verpflichtungen im globalen Maßstab und dem, was Menschenrechte
sinnvollerweise leisten können, erträgt. Dabei plädiert der Autor dafür, die rein moralischen oder rechtlichen Deutungen der Menschenrechte zu ergänzen und durch politische Überlegungen zu beschränken. Aus dieser speziellen Struktur der Menschenrechte heraus
gewinnen sie eine konstitutive und instrumentelle Bedeutung für
die Debatte um globale Gerechtigkeit. Sie erscheinen dem Autor als
Mittel, um durch die ihnen korrespondierenden positiven und negativen Verpflichtungen die Bedingungen und Verwirklichungschancen herzustellen, die ungerechten Verhältnisse zu beheben. Pflichten
resultieren somit aus einem vom Autor hier entwickelten umfassenden Begriff von Menschenrechten.
Amnon Lev behandelt in seinem Beitrag den Zusammenhang
von Demokratie und Menschenrechten. Hierfür bezieht sich der Autor auf die Bestimmungen der Menschenrechte bei Hegel und Tocqueville. Ihre Ansichten erscheinen hinsichtlich der Zuschreibungen,
die an Menschenrechte gestellt werden, konträr: So fasst Hegel die
Menschenrechte als Normen, die gänzlich von der staatlichen Ordnung abgeleitet sind, wohingegen sie für Tocqueville unabhängig von
der staatlichen Ordnung existieren. Im Ausgang dieser Auffassungsunterschiede zeigt Lev, dass nicht allein ein Sinneswandel in der Bestimmung der Menschenrechte statt gefunden hat, sondern darin zugleich auch eine Verschiebung im Verhältnis der konstituierenden
Momente der modernen Demokratie. Die Entgegensetzung von Liberalismus und Antiliberalismus findet ihren gemeinsamen Bezugspunkt in der Idee des Menschen, die ein grundlegendes Recht auf
Rechte begründet. Der Erfolgsweg der Menschenrechte führte dazu,
dass ein Denken der politischen Praxis an den ureigenen Rechten
nicht mehr vorbei kommt. Der Autor folgert daraus, dass eine konstatierbare Normalisierung des menschenrechtlichen Diskurses das
Rechtsgebiet der Menschenrechte zu einem unter vielen hat degenerieren lassen und zu einem neuen Denken der Demokratie unabhängig vom Begriff des Menschen führen muss.
Die menschenrechtliche Konzeption von Hannah Arendt ist
Thema des Beitrags von Thomas Dürr. Arendts politische Theorie,
wie sie in »Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft« expliziert
wird, erhebt die Forderung nach einem politischen Prinzip, das gegen
das Überflüssigmachen von Menschen, wie es totalitäre Herrschaftssysteme implizieren, Stand hält. Arendt findet und formuliert es in
der Idee des Rechts, überhaupt Rechte zu haben. Gesichert werden
soll dieses Recht, das von Arendt zwar praktisch gedacht, aber ohne
Durchsetzungsmechanismen dargestellt wird, durch konkrete Vergemeinschaftung. Arendts Rekurs auf den augustinischen Freiheitsbegriff bezogen auf die Menschengemeinschaft macht ihre Sichtweise im Unterschied zum aristotelischen Bezug auf die Bürgerschaft
deutlich und stellt von hier aus die Gleichheit der Menschen in der
Natalität in den Fokus des Rechts auf Rechte. Dieses einzige Menschenrecht steht im Zentrum von Dürrs Überlegungen und wird hinsichtlich seiner Genese wie auch seiner Stellung im Gesamtwerk
Arendts, aber auch im Bezug auf die erfahrene Kritik untersucht.
Der Beitrag von Verena Krenberger widmet sich der Frage, wie
weit die Konsequenzen einer Verletzung von Menschenrechten reichen. Die Autorin untersucht, ob die Negierung der Rechte der Person eine Negierung der individuellen Person impliziert und greift
dabei Fragen nach dem Verweisungszusammenhang von Person,
Würde des Menschen und Rechtspersönlichkeit auf. Mittels einer
detaillierten Begriffsanalyse der Termini »Person«, »Rechtspersönlichkeit«, »Rechte der Person« und »Menschenwürde« schafft die
Autorin den historischen Rahmen für ein Hinterfragen des Bedingungszusammenhangs zwischen den eine Person auszeichnenden
Charakteristika und einer Verletzung der ihr eigenen Rechte. Historische Beispiele einer solchen Verletzung zeigen die Gefahr auf, die in
der Möglichkeit bestünde, den Personstatus eines Individuums von
den impliziten subjektiven Rechten abhängig zu machen bzw. eine
Verletzung dieser Rechte als Synonym für einen Angriff auf die personelle Struktur des Einzelnen zu werten. Die Frage nach der Reichweite der Abhängigkeit des Individuums von der Anerkennung
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Einleitung
durch den Anderen wird hier zum Prüfstein für die Beantwortung
der Frage nach der Möglichkeit einer Aberkennung des Personstatus
durch die Willkür der Mitmenschen.
Der Beitrag von Christian Tomuschat beschäftigt sich mit einem
Wesensmerkmal der Menschenrechte, nämlich mit ihrer Unteilbarkeit. Die bisherige rechtswissenschaftliche Menschenrechtsdebatte
unternahm den Versuch, die verschiedenen Menschenrechte zu klassifizieren und in Dimensionen oder Generationen aufzuteilen. Wie
sich dabei gezeigt hat, wurde den so genannten klassischen Freiheitsrechten gegenüber den sekundären sozialen Grundrechten ein höherer Hierarchiegrad zugemessen. In ihren kategorialen Unterschieden
lassen sie sich u. a. dadurch charakterisieren, dass Freiheitsrechte
durch den Staat leichter umsetzbar erscheinen, fordern sie doch
hauptsächlich ein staatliches Unterlassen, wohingegen die sozialen
und wirtschaftlichen Rechte demgegenüber ein aktives Handeln des
Staates zur Daseinsvorsorge seiner Bürger verlangen. Wie Tomuschat in seinem Beitrag eindrucksvoll zeigt, sollte von einer solchen
Teilung der Rechte abgesehen werden und stattdessen die Einheit
von Freiheitsrechten und sozialen Rechten entsprechend der inneren
Struktur der Menschenrechte beibehalten werden. Dies unterstreicht
Tomuschat vor allem mit dem Argument, dass Verschränkungen
zwischen den beiden Rechtstypen bestehen: zum einen müssen auch
zur Umsetzung der Freiheitsrechte bestimmte staatliche Strukturen
geschaffen werden, die ein staatliches Handeln voraussetzen. Zum
anderen besitzen auch wirtschaftliche und soziale Rechte einen Freiheitskern. So betrachtet schlägt Tomuschat vor, soziale Rechte als
programmatische Staatsziele aufzufassen, um ihnen so den Weg zur
Durchsetzung zu ebnen.
Kurt Seelmann setzt sich mit der häufig als Konstitutionsprinzip
bezeichneten Menschenwürde auseinander. Der Begriff der Menschenwürde steht im Spannungsfeld von Vagheit und Paradoxien,
die sich aus den verschiedenen Begründungsmodellen ergeben. Schon
in der kantischen Begründungsvariante von Menschenwürde sind Paradoxien im Zusammenhang mit der Fundierung der Menschenwürde in der menschlichen Vernunft und dem Ruf nach Natürlichkeit
und Kontingenz angelegt. Der historische Hintergrund der Menschenwürde, der diese auf moralischer Ebene ansiedelt, verursacht
die Schwierigkeit der Überführung dieses Begriffs der Tugendlehre
auf die juristische Ebene der rechtlichen Anwendbarkeit. Der Autor
unternimmt den Versuch, diese Paradoxien für die praktische Ver-
wendung der Menschenwürde fruchtbar zu machen, und weist ihr
dabei eine Scharnierfunktion zu. Menschenwürde wird hierfür aus
dem Rahmen der bisherigen Begründungsmodelle herausgenommen
und als Sicherung der Interaktionsfähigkeit des Einzelnen in der Welt
etabliert. Auf diese Weise soll es dem Recht ermöglicht werden, seine
Fundierung in gegenseitigen Anerkennungsprozessen deutlich werden zu lassen und das theoretische Verständnis der rechtlichen Struktur zu erweitern.
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Ein erster Dank gilt den Autorinnen und Autoren, die ihre Überlegungen in Form publikationsreifer Texte zur Verfügung stellten und
so das Zustandekommen des vorliegenden Buches allererst ermöglicht haben. Für die in bewährter Weise stets konstruktive Zusammenarbeit in der konzeptionellen Planung des Bandes danke ich Frau
Dr. Verena Krenberger und Herrn Thomas Dürr, M.A. herzlich. Danken möchte ich für ihre sachkundige Unterstützung in der Vorbereitung der Drucklegung des Manuskripts herzlich auch Frau Sophia
Obergfell. Herrn Andreas Friedrich gilt mein herzlicher Dank für
die mit Umsicht und Sorgfalt geleistete Korrekturarbeit und das Erstellen des Namensregisters. Schließlich gilt mein Dank auch der
Deutschen Forschungsgemeinschaft, die die vorliegende Publikation
finanziell gefördert hat.
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