Stammzellen und Embryonenschutz Status quo

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Projektbericht
Research Report
Stammzellen und
Embryonenschutz
Status quo, Rechtsvergleich und
öffentliche Debatte am Beispiel
ausgewählter europäischer Staaten
Erich Grießler
Christine Hauskeller
Daniel Lehner
Ingrid Metzler
Anna Pichelstorfer
Anna Szyma
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 2
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 3
Projektbericht
Research Report
Stammzellen und
Embryonenschutz
Status quo, Rechtsvergleich
und öffentliche Debatte am
Beispiel ausgewählter
europäischer Staaten
Erich Grießler, Christine Hauskeller, Daniel
Lehner, Ingrid Metzler, Anna Pichelstorfer,
Anna Szyma
Endbericht
Studie im Auftrag des Bundeskanzleramts
September 2008
Institut für Höhere Studien (IHS), Wien
Institute for Advanced Studies, Vienna
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 4
Contact:
Dr. Mag. Erich Grießler
: +43/1/599 91-170
email: [email protected]
Bemerkungen
Die AutorInnen danken Univ.-Prof. Dr. Meinrad Busslinger, Dr. Susanne Bremer, Dr. Donald Bruce,
Dr. Petra De Sutter, Univ.-Prof. Dr. Gerhard Gstraunthaler, Dr. Björn Heindrickx, Dr. Ylva Huber,
Dr. Suzanne Kadereit, Univ.-Prof. Dr. Werner Linkesch, Marco Liverani, Univ.-Prof. Dr. Walter Pfaller,
Univ.-Prof. Dr. Heinz Redl, Dr. Stephanie Resch, Prof. Dr. Paul Schotsmans, Prof. Dr. Marleen
Temmerman, Dr. Susanne Weber, Univ.-Prof. Mag. Dr. Georg Weitzer sowie den Mitgliedern der
Bioethikkommission für ihre Unterstützung bei der Erstellung der Studie.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 5
Inhaltsverzeichnis
1
Einleitung
7
1.1
Schaffung eines Überblicks .............................................................................................. 7
1.2
Länderstudien Belgien, Deutschland, Italien, UK ........................................................... 10
1.3
Stand der Forschung in Österreich................................................................................. 12
2
Schaffung eines Überblicks
14
2.1
Fragestellungen der Stammzellenforschung .................................................................. 16
2.2
Wie weit handelt es sich bei hES-Forschung um Grundlagenforschung? ..................... 16
2.3
Zeitrahmen möglicher therapeutischer Anwendung ....................................................... 19
2.4
Quantitatives Verhältnis der Forschung an adulten Stammzellen zu hES ..................... 23
2.5
Verhältnis der Forschung an hES mit therapeutischer Zielsetzung versus
pharmakologischer Studien ...................................................................................................... 23
2.6
Ergebnisse bei der Erforschung von Alternativen zur Forschung an hES...................... 24
2.7
Stand der Forschung des sog. therapeutischen Klonens zur Gewinnung von hES ....... 25
2.8
Forschungen zu Hybridembryonen (Chimärenbildung).................................................. 26
2.9
Fragen der Geschlechtsgebundenheit ........................................................................... 26
3
Länderstudie Belgien
30
3.1
Einleitung: Gesetzliche Regelung der Stammzellenforschung ....................................... 30
3.2
Gesetz über Embryonenforschung................................................................................. 31
3.3
Genehmigungsverfahren ................................................................................................ 35
3.4
ForscherInnen ................................................................................................................ 38
3.5
Gesetz über die Weitergabe von Gameten und überzähligen Embryonen .................... 39
3.6
Datenschutz ................................................................................................................... 43
3.7
Forschungsfinanzierung/-förderung ............................................................................... 44
3.8
Assistierte Reproduktion in Belgien und politische Steuerung ....................................... 45
3.9
Politische Steuerung der Bioethik in Belgien .................................................................. 47
3.10
Inhaltliche Diskussion im Gesetzgebungsprozess: Argumente und Positionen
zentraler AkteurInnen ............................................................................................................... 51
4
5
Länderstudie Deutschland
64
4.1
Forschungsfinanzierung ................................................................................................. 64
4.2
Gesetzliche Regelungen ................................................................................................ 67
4.3
Diskussion in Deutschland ............................................................................................. 71
Länderstudie Italien
81
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 6
5.1
Rechtlicher Status quo.................................................................................................... 81
5.2
Politische Diskussion ...................................................................................................... 85
5.3
Inhalt und Bedeutung „bioethischer“ Stellungnahmen .................................................... 90
5.4
Resümee ........................................................................................................................ 95
6
Länderstudie Großbritannien
97
6.1
Forschung ...................................................................................................................... 97
6.2
Gesetzliche Regelungen ................................................................................................ 99
6.3
Die Kontrollinstitution – Human Fertilisation and Embryology Authority (HFEA) .......... 101
6.4
Die Kontrolle einzelner Aspekte der Stammzellenforschung ........................................ 103
6.5
Stammzellenforschung als Teil eines Regierungsprogramms ...................................... 110
6.6
Finanzierung der Stammzellenforschung ..................................................................... 112
6.7
Die Stammzellenbank ................................................................................................... 115
6.8
Die öffentliche ethische Diskussion .............................................................................. 117
7
Stand der Forschung in Österreich
119
7.1
Welche Forschung findet in Österreich statt?............................................................... 119
7.2
Kooperation österreichischer WissenschafterInnen bei internationalen Studien .......... 120
8
Vergleich der Länderstudien
122
8.1
Vergleich ausgewählter Aspekte der Länderstudien .................................................... 123
8.2
Verhältnis Forschung an hES und adulten Stammzellen.............................................. 130
8.3
Inhaltliche Diskussion der gesetzlichen Regelung in der Öffentlichkeit und in
entscheidenden Gremien ....................................................................................................... 130
8.4
AkteurInnen .................................................................................................................. 131
8.5
Öffentliche Debatte und Partizipationsverfahren .......................................................... 132
8.6
Stellungnahmen nationaler Ethikkommissionen ........................................................... 132
8.7
Bedeutung von Lebensschutz in Stellungnahmen ....................................................... 132
8.8
Einbindung Betroffene in die Diskussion/Entscheidung ............................................... 134
9
Literatur
135
10
Anhang
159
10.1
Anhang Schaffung eines Überblicks ......................................................................... 159
10.2
Anhang Belgien ........................................................................................................ 163
10.3
Anhang Deutschland ................................................................................................ 167
10.4
Anhang Großbritannien ............................................................................................ 172
10.5
Anhang Stand der Forschung in Österreich.............................................................. 188
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 7
1 Einleitung
Ziel
der
vorliegenden
Studie
war
es,
den
sehr
umfangreichen
Themenbereich
„Stammzellenforschung und Embryonenschutz“ aufzuarbeiten. Dazu sollte eine Vielzahl von
naturwissenschaftlichen,
juristischen,
politikwissenschaftlichen,
ethischen
und
soziologischen Fragen berücksichtigt werden. Das Projekt wurde daher in drei Arbeitspakete
eingeteilt, d. s.:
1. Schaffung eines Überblicks
2. Länderstudien Belgien, Deutschland, Italien und UK
3. Stand der Forschung in Österreich
Im Folgenden werden die Fragestellungen der Arbeitspakte dargestellt sowie die
methodischen Herangehensweise zu ihrer Beantwortung umrissen.
1.1
Schaffung eines Überblicks
Im Zentrum des Arbeitspakets stand die Beantwortung folgender Fragen:
•
Welche Fragestellungen/Themen werden in der Stammzellenforschung bearbeitet? Wie
weit handelt es sich um Grundlagenforschung, wie nahe ist man auf bestimmten Feldern
der möglichen therapeutischen Anwendung?
•
Wie ist das quantitative Verhältnis der Forschung an adulten Stammzellen zur Forschung
an humanen embryonalen Stammzellen (hES)?
•
Welche Indikationen gibt es für die Forschung an hES? Wie groß ist der Bereich der
Forschung mit therapeutischer Zielsetzung im Verhältnis zur Verwendung von hES für
pharmakologische Studien?
•
Welche Ergebnisse liegen auf dem Gebiet der Erforschung von Alternativen zur
Forschung an hES vor? Sind die Ergebnisse ökonomisch quantifizierbar? Gibt es schon
jetzt oder in absehbarer Zeit einen vollständigen Ersatz für hES?
•
Wie ist der Stand der Forschung auf dem Gebiet des sog. therapeutischen Klonens
zwecks Gewinnung von hES?
•
Welche Forschungen gibt es auf dem Gebiet der Herstellung von Hybridembryonen
(Chimärenbildung) zwecks Gewinnung von hES bzw. von hES-ähnlichen Stammzellen?
Lässt sich ihr medizinischer Nutzen einschätzen?
•
Welche Forschungsergebnisse zu Fragen der Geschlechtsgebundenheit liegen vor?
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 8
Seit Ende der 1990er Jahre existiert international eine kontinuierlich anwachsende Zahl an
politikunterstützenden Studien, die Fragestellungen der Stammzellenforschung in ähnlicher
Weise bearbeiten. 1 Diese Studien beinhalten zumeist – jedoch in unterschiedlich
ausführlichem Ausmaß – eine Darstellung der naturwissenschaftlichen Grundlagen der
Stammzellenforschung,
eine
Analyse
ihrer
potenziellen
medizinisch-therapeutischen
Anwendungen sowie deren Hindernisse und Risiken, nationale und internationale
Regelungen, eine Bearbeitung relevant erscheinender ethischer Fragestellungen sowie
Schlussfolgerungen auf Basis der jeweils vorangegangenen Überlegungen. Angesichts der
Fülle an Studien, die interdisziplinäre AutorInnengemeinschaften oder EinzelautorInnen für
verschiedenste – zumeist öffentliche – AuftraggeberInnen erarbeitet haben und erarbeiten,
erscheint es sachlich und ökonomisch geboten, auf solche Forschungsanstrengungen
aufzubauen. Dabei wurden insbesondere folgende Werke genutzt:
•
Hüsing et al. (2003). Die unter Federführung des Fraunhofer Instituts für Systemund Innovationsforschung von einem interdisziplinären AutorInnenteam für das
Swiss Center for Technology Assessment erstellte Studie gibt eine ausführliche
Darstellung der naturwissenschaftlichen Grundlagen, der möglichen Anwendungen,
wirtschaftlichen Aspekte, ethischen Erwägungen, internationalen Rechtsfragen und
der gesellschaftlichen Debatte um die Stammzellenforschung mit Stand 2003.
•
Wiedemann et al. (2004a). Die von MitarbeiterInnen des Max-Delbrück-Centrums für
Molekulare Medizin Berlin-Buch und des Forschungszentrums Jülich erstellte Arbeit
weicht von anderen Studien ab. In der nach dem so genannten Delphi-Verfahren
erstellten Studie wurden deutsche ExpertInnen 2 in einer zweistufigen Fragebogenerhebung zu ihrer Einschätzung der Zukunft der Stammzellenforschung befragt.
•
Badura-Lotter (2005). Die am Lehrstuhl für Ethik in den Biowissenschaften an der
Universität Tübingen erstellte Dissertation kommt auf Basis einer ausführlichen
Darstellung der biologischen und medizinischen Aspekte und eingehender ethischer
Erwägungen zu einer ethischen Beurteilung der Stammzellenforschung.
•
Wobus et al. (2006). Das interdisziplinäre AutorInnenteam der Studie der BerlinBrandenburgischen Akademie der Wissenschaften, die als Supplement zum
Gentechnologiebericht erschienen ist und kontinuierlich überarbeitet werden soll,
1
Für einen Überblick ausgewählter Studien vgl. Anhang.
Eingeladen waren 110 Personen, die in der einschlägigen Literatur identifiziert wurden. Von diesen nahmen 49 an
der ersten Runde der Befragung und 36 an der zweiten Befragungsrunde teil. Dabei kamen 64% aus Universitäten
und Hochschulen, 28% aus Forschungseinrichtungen und 8% aus der Industrie. 61% der TeilnehmerInnen kamen
aus naturwissenschaftlicher Grundlagenforschung, 39% aus angewandter Forschung und Technologieentwicklung,
20% aus der medizinisch-klinischen Praxis, 17% aus der Forschung zu sozialen, rechtlichen und ethischen
Aspekten, 3% aus Beratung und Information. Die restlichen TeilnehmerInnen wurden unter der Kategorie „Sonstige“
zusammengefasst (vgl. Wiedemann et al. 2004: 2 ff.).
2
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 9
gibt den Stand des Wissens und der Technik, Anwendungen, ethische Implikationen
und rechtliche Rahmenbedingungen wider. Die Studie schließt mit Empfehlungen für
politische Maßnahmen.
•
Heinemann/Kersten (2007). Die am Deutschen Referenzzentrum für Ethik in den
Biowissenschaften (DRZE) erstellte interdisziplinäre Arbeit konzentriert sich auf
Deutschland und fußt ihre Einschätzung der Stammzellenforschung auf die
Darstellung naturwissenschaftlicher Grundlagen, rechtlicher Aspekte und ethischer
Erwägungen. Auch diese Studie wird laufend überarbeitet. Aktualisierte Versionen
sowie neue Literatur zu unterschiedlichen relevanten Themen sind in Form von
Modulen
im
Internet
abrufbar
(vgl.
http://www.drze.de/themen/blickpunkt/
Stammzellen?la=de, Abruf: 3.7.2008).
•
The Irish Council for Bioethics (2008). Diese Arbeit der irischen Bioethikkommission,
die von einem dreiköpfigen, interdisziplinären AutorInnenteam erstellt wurde, wird im
Bericht nicht nur aufgrund der eingehenden Darstellung der naturwissenschaftlichen,
ethischen und rechtlichen Aspekte beachtet, sondern vor allem auch deshalb, weil
sie als jüngste der verfügbaren internationalen Studien auch neueste Entwicklungen
der Stammzellenforschung in Betracht zieht. Darüber hinaus berücksichtigt sie
frauenbezogene Aspekte der Stammzellenforschung, die in vielen Studien extrem
unterbelichtet bleiben. Schlussendlich war die Studie, wie alle Studien des Irish
Council for Bioethics, von einer öffentlichen Konsultation begleitet, deren Ergebnisse
vom Council eingehend dargestellt werden.
Aufgrund der gebotenen Knappheit wird bei der Darstellung der wissenschaftlichen
Grundlagen nicht auf Einzelheiten eingegangen (z. B. Details der Gewinnung und
Kultivierung von Stammzellen, der spezifischen Eigenschaften von murinen und humanen
Stammzellzellen und deren Gemeinsamkeiten und Unterschiede, Differenzierungspotenzial
verschiedener Stammzellen, Einzelheiten zu bisherigen Erfahrungen zu medizinischtherapeutischen Möglichkeiten von Stammzellen). Zu diesen Themen sei auf die
eingehenden Überblicksdarstellungen der Literatur aufmerksam gemacht, die auch auf
weiterführende Literatur verweisen. 3
3
z. B. Hüsing et al. 2003, Badura-Lotter 2004, Wobus et al. 2006, Heinemann/Kersten 2007 und dessen update für
neuere Literatur http://www.drze.de/themen/blickpunkt/Stammzellen?la=de
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 10
1.2
Länderstudien Belgien, Deutschland, Italien, UK
Im Rahmen eines Ländervergleichs wurden folgende Fragestellungen bearbeitet:
•
Welche Forschungsprojekte wurden im Bereich der Stammzellforschung (hES, adulte
Stammzellen, therapeutisches Klonen, Hybridembryonen) in den verschiedenen Ländern
initiiert?
Handelt
es
sich
dabei
um
öffentlich
geförderte
Projekte
und/oder
drittmittelfinanzierte Forschung und/oder Projekte des EU-Rahmenprogramms? Auf
welche Höhe beläuft sich die finanzielle Förderung? Wie hoch ist deren prozentualer
Anteil an der Forschungsförderung insgesamt? (= forschungspolitische Dimension)
•
Ist die Gewinnung von hES oder die Erzeugung von Embryonen zur Gewinnung von
hES grundsätzlich erlaubt?
•
Ist die Einfuhr und Verwendung von hES zu Forschungszwecken zugelassen? Sind hier
Bedingungen zu berücksichtigen. Wenn ja, welche?
•
Ist die nichttherapeutische Forschung an hES zulässig? Wenn ja, unter welchen
Bedingungen?
•
Auf welche Quellen von hES kann zurückgegriffen werden (z. B. „überzählige“
Embryonen
aus
IVF,
sonstige
Quellen)?
Gibt
es
Vorschriften
hinsichtlich
Rückverfolgbarkeit und Dokumentation des Ursprungs von hES?
•
Sieht der Gesetzgeber spezifische Verbote im Rahmen der hES vor (z. B. Erzeugung
von Hybriden bzw. Chimären, reproduktives Klonen)? Wenn ja, welche? Wie ist die
Effektivität etwaiger Verbote oder Einschränkungen zu bewerten?
•
Ist die Forschung an hES genehmigungspflichtig? Wenn ja, welche Verfahren sind zu
beachten? Gibt es Zahlen/Daten darüber, ob und in welchem Unfang Forschung an hES
stattfindet bzw. inwieweit eine allfällige Freigabe Auswirkungen gezeigt hat?
•
Welche Gremien sind im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens anzuhören?
•
Welche Verfahren sieht der Gesetzgeber zur Veröffentlichung der durch Forschung an
hES gewonnenen Forschungsergebnisse vor? Wie wird mit diesbezüglichen negativen
Ergebnissen umgegangen?
•
Sind
bestimmte
über
den
allgemeinen
Datenschutz
hinausgehende
datenschutzrechtliche Bestimmungen im Rahmen der Forschung an hES zu
berücksichtigen? Wenn ja, welche?
•
Wie werden Verstöße gegen die geltenden rechtlichen Bestimmungen geahndet?
Um den Rechtsvergleich in einen größeren Zusammenhang stellen zu können, waren
weiters die nationalen Diskussionen, die zu der vorliegenden Gesetzgebung geführt haben,
analytisch aufzuarbeiten. Hierzu wären folgende Fragestellungen zu untersuchen:
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 11
•
Welche inhaltliche Diskussion ist der gesetzlichen Regelung in der Öffentlichkeit und in
entscheidenden Gremien vorausgegangen? Welche Bedeutung wurde in der Diskussion
der wirtschaftlichen Entwicklung bzw. der Befürchtung beigemessen, bezüglich
Schlüsseltechnologien ins Hintertreffen gegenüber anderen Nationen zu geraten?
•
Welche AkteurInnen waren in die Diskussion und den Entscheidungsprozess
eingebunden?
•
Gab es Versuche, eine breitere öffentliche Debatte oder Partizipationsverfahren zu
dieser Frage zu initiieren? Welche Erfahrungen wurden damit gemacht?
•
Welche Stellungnahmen gaben die jeweiligen nationalen Ethikkommissionen ab?
Welchen Einfluss hatten diese auf den Entscheidungsprozess?
•
Welche Bedeutung kommt dem Lebensschutz in den verschiedenen Stellungnahmen
zu? Gibt es eine Definitionen des Beginns des Lebens?
•
Wie wird in den vorliegenden Stellungnahmen der ontologische und der moralische
Status von menschlichen Embryonen, von Klonen und von Hybridembryonen definiert
und begründet?
•
Wie werden die unterschiedlichen Standpunkte begründet? Welche ethischen
Begründungstypen lassen sich unterscheiden?
•
In welchem Ausmaß wird der moralische und weltanschauliche Pluralismus in den
untersuchten
Stellungnahmen
berücksichtigt?
Welche
Verfahren
des
ethischen
Diskurses und der Entscheidungsfindung werden verwendet? In welchem Verhältnis
stehen deskriptive Methoden und normative Urteile zueinander?
•
In welchem Umfang und in welcher Form werden religiöse Einstellungen und
Begründungen berücksichtigt?
•
In
welcher
Form
PatientInnengruppen)
wurden
Betroffene
identifiziert
und/oder
(z.
B.
in
spendende
die
Frauen/Paare,
Diskussion/Entscheidung
eingebunden?
•
Welchen Einfluss hatte die öffentliche Diskussion auf den Entscheidungsprozess?
In den Länderberichten wurde auf Literatur aus Rechts- und Politikwissenschaft, TechnologyAssessement und Sozialwissenschaften, Medienberichte zurückgegriffen. Darüber hinaus
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 12
wurden Stellungnahmen, Berichte und Daten verschiedener Kommissionen, Behörden und
Institutionen sowie Gesetzestexte und parlamentarische Dokumente berücksichtigt.
In der Länderstudie Belgien war die Literaturanalyse nicht ausreichend, weshalb ergänzend
Face-to-Face- und Telefoninterviews durchgeführt wurden. 4
Die Fallstudie Italien baut auf Analysen von Primärquellen wie etwa Policy-Dokumenten und
Zeitungsartikeln und einer Reihe von ExpertInneninterviews auf (vgl. Gottweis et al. 2007,
Metzler 2007), die durch Sekundärliteratur und graue Literatur ergänzt und aktualisiert
wurden.
Der Länderbericht UK basiert auf Literatur aus Politik, Recht, Soziologie, Ethik und
Moralphilosophie, Dokumenten und Stellungnahmen von parlamentarischen und anderen
InteressenvertreterInnen sowie aus Interviews und Diskussionen mit AkteurInnen in der
Forschung und Wissenschaftspolitik, die für diesen Bericht zusammengetragen wurden. Die
Berichtselemente zu Recht, Politik, und Forschungslandschaft beruhen auf öffentlich
zugänglichen
Quellen,
gestützt
von
einer
großen
Zahl
veröffentlichter,
neuerer
Untersuchungen.
Die Länderstudien folgen im Großen und Ganzen den dargestellten Fragen, weichen aber
dort, wo es für das Verständnis der spezifischen Situation in einem Land notwendig ist, ab
bzw. stellen die entsprechenden Umstände zum Teil auch ausführlicher dar.
1.3
Stand der Forschung in Österreich
Fragestellungen dieses Arbeitspakets waren:
•
Welche Forschung findet in Österreich statt?
•
Bei welchen internationalen Studien kooperieren österreichische WissenschafterInnen?
Zur Beantwortung der Fragen wurden zunächst Daten zur einschlägigen Forschung in
Österreich gesichtet (Mannhalter 2008, European Commission 2008). Danach wurden
Gespräche mit VertreterInnen des FWF und der FFG geführt, um den Stand der Forschung
in Österreich zu erheben und ForscherInnen zu identifizieren, die im Bereich der
4
Diese fanden im August 2008 an den Universitäten Ghent und Leuven statt. Ein Telefoninterview mit einem
Stammzellforscher an der Universität Ghent wurde im September d. J. durchgeführt.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 13
Stammzellforschung arbeiten. Anschließend wurden vier Forscher interviewt sowie eine
Gruppendiskussion mit ForscherInnen abgehalten. 5
5
Die Interviews mit WissenschafterInnen an österreichischen Forschungseinrichtungen wurden im September d. J.
durchgeführt. Die Gruppendisussion fand am 19.8.2008 am Rande des „15th Congress on Alternatives ot Animal
Experimentation“ in Linz statt. Die AutorInnen bedanken sich bei den OrganisatorInnen der Konferenz für die
Unterstützung ihrer Arbeit.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 14
2 Schaffung eines Überblicks
Der Begriff Stammzellen umfasst eine heterogene Gruppe von Zellen und bezeichnet „die
Ursprungszellen einer Abstammungslinie sowie alle aus der Ursprungszelle hervorgehenden
Zellen unterschiedlicher Differenzierungsstufen (...), aus denen ihrerseits noch weiter
differenzierte Zellen hervorgehen können“ (Heinemann/Kersten 2007: 24). Stammzellen
treten in der Embryonalentwicklung (embryonale Stammzellen), aber auch in Geweben des
erwachsenen Menschen (adulte Stammzellen) auf. 6 Einteilung und Nomenklatur erfolgen
uneinheitlich. Stammzellen werden einerseits nach ihrer Potenzialität, anderseits nach Art
ihrer Gewinnung unterschieden. In der kontinentaleuropäischen Tradition wird folgende
Hierarchie des Differenzierungsvermögens unterschieden (vgl. Heinemann/Kersten 2007: 22
ff.):
•
Totipotenz: „Fähigkeit zur Hervorbringung der verschiedenen, den Organismus
konstituierenden Zelllinien“ sowie „das reale Vermögen zur Ausgestaltung der Formund Organisationsprinzipien des gesamten Organismus“.
•
Pluripotenz: Fähigkeit, „in sämtliche der bei der Entwicklung des Organismus
auftretende Zellen und Zelltypen einschließlich der Keimbahnzellen und der Zellen
des Trophoblasten und der Ernährungsgewebe differenzieren zu können“.
•
Multipotenz: Fähigkeit, „Zellen für die Bildung eines oder weniger Gewebe bzw.
Organe des Organismus“ zu differenzieren.
•
Unipotenz: Fähigkeit, „einen einzigen Zelltypus“ zu bilden.
Die Bestimmung des Entwicklungspotenzials von Stammzellen ist in der Praxis jedoch
schwierig 7 und erfolgt durch Nachweis molekularer Marker (vgl. Heinemann/Kersten 2007:
23 ff.). 8 Minimalkriterien für eine Stammzelle sind:
•
Sie sind Vorläuferzellen von hoch differenzierten Zellen.
•
Nach ihrer Teilung können Tochterzellen von Stammzellen entweder selbst
Stammzellen werden (self-renewal 9 ) oder gewebespezifisch differenzieren.
6
Der Begriff der adulten Stammzellen wird häufig kritisiert. Stattdessen wird in der Literatur etwa der Begriff
„gewebespezifische“ vorgeschlagen.
7
Ausnahmen sind Zygote und Blastomere (beide sind totipotent) sowie einige ausdifferenzierte Zellen (vgl.
Heinemann/Kersten 2007: 23).
8
Für einen Überblick über Eigenschaften von hES vgl. Badura-Lotter 2005: 41–53; Wobus et al. 2006: 39–44;
Heinemann/Kersten 2007: 37 f.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 15
Nach der Art der Gewinnung werden Stammzellen folgendermaßen unterschieden:
Möglichkeiten der Gewinnung von menschlichen Stammzellen
I
Gewinnung und Kultivierung von embryonalen Stammzellen aus
(1) menschlichen Keimzell-Tumoren (EC-Zellen)
(2) menschlichen Föten (EG-Zellen)
(3) menschlichen Embryonen (ES-Zellen), die erzeugt werden bzw. gewonnen werden
durch
(a) Spülung aus der Gebärmutter (Uteruslavage)
(b) In-vitro-Fertilisation (IVF)
(i)
als „überzählige“ Embryonen im Rahmen einer medizinisch assistierten
Reproduktion
(ii)
eigens zu Forschungszwecken („Forschungsembryonen“), mit
•
natürlichen Gameten
•
Gameten, die aus ES-Zelllinien erzeugt wurden (hypothetisch)
(c) Klonierungstechniken
(i)
embryo splitting (Blastomerenseparation) 10
(ii)
Transfer eines Zellkerns in eine Eizelle („therapeutisches Klonieren“
bzw. „Forschungsklonieren“), wobei es sich bei den verwendeten Eizellen
handeln kann um
•
menschliche Eizellen
•
Eizellen von Tierspezies
(d) alternative Methoden zur Erzeugung menschlicher ES-Zellen
(i)
aus Embryonen nach stadienspezifischer externer Hemmung ihrer
Entwicklung
II
(ii)
Erzeugung von Embryonen durch Parthenogenese
(iii)
Erzeugung von Embryonen mit genetisch manipulierten Gameten
(iv)
Erzeugung von Embryonen durch altered nuclear transfer (ANT)
(v)
Erzeugung von ES-Zellen durch Reprogrammierung somatischer Zellen
Gewinnung und Kultivierung von gewebespezifischen Stammzellen aus
(1) kindlichen und erwachsenen somatischen Geweben (adulte Stammzellen)
(2) Nabelschnurblut bzw. Nabelschnurgewebe
Quelle: Heinemann/Kersten (2007: 18)
9
Dies ist die „Fähigkeit einer Stammzelle, eine Tochterzelle mit dem gleichen Entwicklungspotential wie die
Elternzelle zu erzeugen“ (Heinemann/Kersten 2007: 25).
10
Im Unterschied zu Heinemann zählt der Bericht des Irish Council for Bioethics die Blastomerenseparation zu den
alternativen Quellen der hES (vgl. Irish Council for Bioethics 2008: 28).
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 16
2.1
Fragestellungen der Stammzellenforschung
Neben der Forschung an hES ist auch die Forschung an Tiermodellen, insbesondere der
Maus 11 von großer Bedeutung. Forschungen befassen sich grob mit unterschiedlichen
Ansätzen
zur
Gewinnung
von
Stammzellen,
der
Untersuchung
ihres
Differenzierungsvermögens, Grundlagenforschung mit Stammzellen sowie Forschungen zu
medizinisch-therapeutischen Ansätzen (vgl. auch Schönthaler/Wagner 2008: 2).
2.1.1
Grundlagenforschung mit Stammzellen
Bei der Grundlagenforschung stehen einerseits entwicklungsbiologische Forschungen im
Vordergrund, die zum Verständnis der Embryonal- und Fötalentwicklung beitragen und
„möglicherweise Erkenntnisse über die Ursache von Spontanaborten, Infertilität sowie
Geburtsdefekten liefern“ (Heinemann/Kersten 2007: 82). Darüber hinaus „stehen die
Aufklärung von molekularen Mechanismen der Spezialisierung einzelner Zellen sowie die
Untersuchung der Organisation von Zellen im Gewebeverband im Vordergrund“ (Wobus et
al.
2006:
53).
Auch
sollen
„Mechanismen,
die
der
Regulation
früher
Differenzierungsprozesse in Stammzellen zugrunde liegen, untersucht werden“ (ebd.).
Pharkamkologie und Toxologie könnten für Toxizitätsstudien oder für pharmakologische
Studien für die Entwicklung neuer Medikamente verwendet werden. Diese könnten eine
„weite Verbreitung in der pharmazeutischen Industrie und in der Herstellung von Kosmetika
gewinnen“ (Heinemann/Kersten 2007: 83). Dies würde den Verbrauch an Labortieren sowie
die Kosten der Produktentwicklung senken. Eingeschränkt könnten dafür auch adulte
Stammzellen verwendet werden. Die Grundlagenforschung zu Stammzellen wäre auch für
die Tumorforschung interessant. Darüber hinaus „besteht die Vorstellung, durch spezifische
genetisch
definierte
Stammzellkulturen
Krankheitsmodelle
zu
entwickeln,
die
eine
Untersuchung der speziellen Phänotype auf zellulärer und molekularer Ebene erlauben
könnten“ (ebd.).
2.2
Wie
weit
handelt
es
Grundlagenforschung?
sich
bei
hES-Forschung
um
Die unterschiedlichen Studien sind sich darin einig, dass es sich bei Stammzellenforschung
derzeit vor allem um Grundlagenforschung handelt. Wobus et al. (2006: 21) etwa kommen
zu folgender Einschätzung:
•
11
Stammzellenforschung ist derzeit vorwiegend Grundlagenforschung.
Für einen Überblick über die Stammzellen der Maus, so genannte murine Stammzellen, vgl. Badura-Lotter 2005:
31–40; Wobus et al. 2006: 33–39; Heinemann/Kersten 2007: 34–36.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 17
•
Therapien
sind
zurzeit
nur
mit
adulten
Stammzellen
(zum
Beispiel
Knochenmarktransplantation zur Behandlung von Blutkrankheiten) möglich bzw.
werden in klinischen Studien überprüft. Therapien mit hES sind derzeit noch nicht
möglich, aber erste klinische Studien sind geplant.
•
Weder embryonale noch adulte Stammzellen erfüllen zurzeit alle Kriterien, die an
ideale regenerative Zellen gestellt werden müssten. Diese sind: unbegrenzte
Verfügbarkeit, hohe und stabile Vermehrung in vitro, breites Entwicklungspotenzial,
immunologische Verträglichkeit und ethische Unbedenklichkeit.
Basierend auf dieser Einschätzung fordern Wobus et al. jedoch „Ergebnisoffenheit im
Hinblick auf den zukünftigen Einsatz in der regenerativen Medizin. Aus der vergleichenden
Erforschung sowohl embryonaler als auch adulter Stammzellen werden sich neue
Erkenntnisse zur Biologie von Stammzellen gewinnen lassen, die auch in ethisch
nichtumstrittene Therapiestrategien einfließen werden“ (2006: 21).
In einer in Deutschland durchgeführten Delphi-Studie aus dem Jahr 2004, an der 49
„ausgewiesene Forscher und Forscherinnen“ aus Forschung, Kliniken und Industrie
teilnahmen (Wiedemann et al. 2004a), wurden die Realisierungszeiträume in der
Grundlagenforschung prognostiziert (vgl. nächste Abbildung). Allerdings ist bei der Wertung
der Ergebnisse von Delphi-Studien zu berücksichtigen, dass diese „bestenfalls Trends
erkennen (lassen) und wichtige Bedingungen ausmachen, die die Zukunft bestimmen
werden“ (ebd.: 4).
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 18
Realisierungszeiträume in der Grundlagenforschung
2023
Bis 2023, später oder nie
Es ist biotechnologisch gelungen, eine "künstliche" Stammzelle mit künstlichen Chromosomen und
Zellbestandteilen herzustellen.
Die gezielte Differenzierung und Vermehrung von Stammzellen erfolgt ausschließlich in situ,
im Organismus, gesteuert durch Signale aus dem Körper und durch Medikamente optimiert.
Die meisten Grundlagenfragen zur embryonalen und gewebespezifischen Stammzellforschung
sind gelöst und die Forschung konzentriert sich auf die Optimierung der medizinisch-therapeutischen Anwendungen.
2018
Bis 2018
Die Prozesse, die die Zurückverwandlung von gewebespezifischen Stammzellen in ein pluripotentes
Stadium ermöglichen, sind weitgehend bekannt
Humane embryonale Stammzelllinien lassen sich über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren
kontinuierlich kultivieren und erfolgreich ausdifferenzieren.
Eine internationale Gewebebank bietet ca. 4.000 verschiedene menschliche embryonale
Stammzelllinien aller humanen Histokompatibilitätsklassen
Die Gewinnung von pluripotenten Stammzellen mittels therapeutischem Klonen ermöglicht die
immunsuppressionsfrei Transplantation von gezüchteten Zellen.
Die Turmorbildung oder falsche Ausdifferenzierung bei transplantierten humanen Stammzellen kann
durch Medikamente oder die gentechnische Veränderung der Stammzellen (Einbau eines
"Suizid-Gens"ausgeschlossen werden.
2013
Bis 2013
Humane embryonale Stammzellen können gezielt ausdifferenziert und so aufgereinigt werden, dass
der gewünschte Zelltyp rein und in beliebiger Menge zur Verfügung steht.
Effiziente Verfahren zur Gewinnung und Anreicherung von verschiedenen humanen gewebesspezifischen adulten
Stammzellen sind etabliert.
Die Erkenntnisse aus der Forschung mit hES haben die Zelldifferenzierung, Umprogrammierung und
Anreicherung bei humanen adulten Stammzellen entscheidend vorangebracht.
Alle humanen Stammzellen können nach weltweit standardisiertem Protokoll eindeutig charakterisiert werden.
Die Differenzierung und Vermehrung von menschlichen Stammzellen zu gewebespezfischen
funktionsfähigen Zelltransplantation erfolgt ausschließlich in vitro, im Labor.
Die Differenzierung und Vermehrung von Stammzellen zu Zelltransplantaten erfolgt je nach Typ entweder in situ
oder in vitro.
Stammzellen können kontrolliert und zielgenau in alle Bereich einer Gewebeschädigung innerhalb des
Organismus transplantiert werden.
Die vorhandenen hES-Linien können ohne das Risiko einer Übertragung von Krankheitserregern gezüchtet werden.
Lebenslange, regelmäßige Untersuchungen sind bei Patienten, die tierische Zelllinien als Zell- und Gewebetransplantate erhalten haben, gesetzlich vorgeschrieben.
Die immunologische Abstoßung von transplantierten allogenenen Stammzellen bzw. Zelltransplantation wird mittels
Medikamenten nachhaltig vermindert.
2008
Bis 2008
Die Forschung mit tierischen Stammzellen hat die erfolgreiche Anwendung von Differenzierungs- bzw. ReProgrammierungsmechanismen bei humanen adulten Stammzellen entscheidend vorangetrieben.
Die Züchtung von menschlichen Stammzellen in vitro erfolgt standardmäßig in tierzellfreien Kulturbedingungen.
Quelle: Wiedemann et al. (2004a: 8)
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 19
2.3
Zeitrahmen möglicher therapeutischer Anwendung
Heinemann/Kersten (2007: 83 ff.) unterscheiden fünf Konzepte der humantherapeutischen
Anwendung von Stammzellen:
1) Therapiekonzept
der
Zelltransplantation,
bei
der
ein
untergegangenes
oder
geschädigtes Gewebe im Körper ersetzt werden soll. Mögliche Einsatzfelder dazu sind:
a) neurodegenerative Erkrankungen, z. B. Morbus Parkinson
b) Erkrankungen der Nerven des Rückenmarks
c) die hämatopoetische Repopulation bei Erkrankungen oder Schädigung der
blutbildenen Zellen im Knochenmark
d) der insulinabhängige Diabetes Mellitus Typ I
e) Muskeldystrophien
f)
Mykardinfarkt und myokardiale Herzinsuffizienz
g) Ersatz von Haut-, Knochen- und Knorpelgewebe
2) Erhalt und Wiederherstellung der physiologischen Funktion der Stammzellen.
3) Zellgestützte gentherapeutische Behandlungsansätze mithilfe von Stammzellen bzw.
deren in vitro differenzierten Tochterzellen.
4) Gezielte Heranführung von therapeutisch wirksamen Substanzen an einen definierten
Ort im Körper (drug delivering).
5) Veranlassung ruhender Stammzellen in Geweben nach Gewebeschädigung zur Teilung
und Reparatur.
Aufgrund
der
EmpfängerIn
notwendigen
wird
es
Immunkompatibilität
wahrscheinlich
notwendig
zwischen
sein
Transplantatzellen
–
mit
Ausnahme
und
von
gewebespezifischen adulten Stammzellen oder Nabelschnurstammzellen als autologe
Transplantate –, genetische Modifikation der Zellen oder das Verfahren des Klonierens durch
Zellkerntransfer vorzunehmen (Heinemann/Kersten 2007: 85).
Es besteht eine Reihe von Risiken bei der Anwendung von humanen Stammzellen. Diese
werden bei hES „gegenwärtig als erheblich höher angesehen“ als bei gewebespezifischen
Stammzellen (Heinemann/Kersten 2007: 85; vgl. dazu auch Schönthaler/Wagner 2008: 6 ff.).
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 20
Probleme der Anwendung von Stammzellen
•
Reinheit der transplantierten Zellpopulation. Zellen, die transplantiert werden, dürfen
nicht mit Zellen kontaminiert sein, die nicht das gewünschte Differenzierungsstadium
besitzen.
•
Gefahr der Tumorbildung nach Transplantation.
•
Infektion der menschlichen Stammzellen durch die Kulturbedingungen. „Diesbezüglich
ist für die Verwendung der Zellen zu therapeutischen Zwecken die Etablierung und
konsequente Verwendung von Kulturbedingungen, die ohne xenogene Zellen oder
Produkte auskommen, Voraussetzung“ (Heinemann/Kersten 2007: 86). 12
•
Stabilität der in vitro induzierten Differenzierung.
•
Kontrolle der Migration der transplantierten Stammzellen oder von aus Stammzellen
differenzierten Zellen.
•
Immunkompatibilität der transplantierten Zellen. Dies macht Immunsuppression mit den
damit verbundenen Risken (Infektionsanfälligkeit, Gefahr der Bildung spontaner Tumore)
notwendig.
Ein
Ausweg
dazu
könnte
die
Erzeugung
individualspezifischer
immunkompatibler Stammzellen des Menschen durch Transfer von Zellkernen in
entkernte Eizellen oder in ES sein. Diese sind aber mit heute kaum kalkulierbaren
weiteren Risiken verbunden (vgl. ebd.).
•
Ungeklärt
ist
weiters,
ob
sich
SpenderInnenzellen,
die
aus
pluripotenten
gewebespezifischen oder aus hES gewonnen wurden, langfristig nützlich oder schädlich
auf den/die EmpfängerIn auswirken oder ohne Wirkung bleiben.
Quelle: Heinemann/Kersten (2007: 85–87)
Die folgende Abbildung gibt die Einschätzungen der Delphi-Studie aus dem Jahr 2004 über
die Trends bei der Umsetzung der therapeutischen Maßnahmen wider.
12
Zur Kontaminierung von hES durch tierische Feeder-Zellen und Proteine aus dem Serum vgl. Wobus et al. 2006:
40, besonders 42.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 21
Realisierungszeiträume in Therapie und Anwendung
> 2023
Später als 2023
Züchtung von komplexen Organen wie Nieren, Leber und Herzen durch Stammzellen
und die Verwendung von neuen Biomaterialien in vitro möglich.
2023
Bis 2023
Morbus Alzheimer kann durch den Einsatz von humanen Stammzellen in verschiedenen
Hirnarealen verzögert bzw. verhindert werden.
Die Verpflanzung verkapselter xenogener, d. h. lebender tierischer Inselzellen zur
Diabetestherapie ist Standard.
2018
Bis 2018
In ersten klinischen Versuchen kann durch die Verpflanzung von Gliazellen aus humanen
embryonalen Stammzellen bzw. daraus gezüchteten Vorläuferzellen Multiple Sklerose
zeitweise aufgehalten werden.
Bei Querschnittlähmungen mit partiellen Verletzungen werden humane Stammzellen zur
Regeneration der Nervenfasern erfolgreich eingesetzt.
2013
Bis 2013
Die Parkinsonsche Krankheit kann durch die Implantation von humanen embryonalen
Stammzellen in das Gehirn des Patienten gelindert bzw. geheilt werden.
Für die Behandlung von Diabetes mellitus werden insulinproduzierende Zellen aus
adulten menschlichen Stammzellen erfolgreich eingesetzt.
Insulinproduzierende Zellen für die Zelltherapie bei Diabetes mellitus werden aus humanen
embryonalen Stammzellen in vitro gewonnen.
Zur Behandlung von erkrankten Herzmuskelgewebe, z. B. nach einem Herzinfarkt, werden
häufig autolog, d. h. vom selben Patienten, gewonnene adulte Stammzellen eingesetzt.
2008
Quelle: Wiedemann et al. (2004a: 12)
•
Ca. drei Viertel der Befragten waren der Meinung, dass in den nächsten elf bis 20
Jahren die „meisten Grundlagenfragen zu embryonalen und zu gewebespezifischen
Stammzellen gelöst sein werden“. Die Forschung würde sich auf die „Optimierung
der medizinisch-therapeutischen Anwendungen“ konzentrieren (ebd.: 2).
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 22
•
Ca. 90% der Befragten nehmen an, dass innerhalb von zehn Jahren „effiziente
Verfahren zur Gewinnung und Anreicherung von verschiedenen humanen
gewebespezfischen Stammzellen etabliert sind“. Die Fortschritte im Bereich der hES
werden „vorsichtiger beurteilt“. Mehr als 70% halten „die gezielte Ausdifferenzierung
und Aufreinigung humaner embryonaler Stammzellen innerhalb der nächsten 10
Jahre für möglich, ein Viertel der Befragten jedoch hält die kontinuierliche
Kultivierung und erfolgreiche Ausdifferenzierung dieses Zelltyps für illusorisch“ (ebd.:
7). Dissens herrscht auch hinsichtlich der Bewertung des Risikos der Übertragung
von Krankheitsträgern. „Während ein Viertel (...) das Übertragungsrisiko für
innerhalb der nächsten 5 Jahre und nahezu die Hälfte für innerhalb der nächsten 10
Jahre kontrollierbar hält, stuft die andere Hälfte der Befragten dies als niemals
realisierbar ein“ (ebd.: 7).
•
Bei den Einschätzungen im Bereich der Therapie und Anwendung von adulten und
hES bestehen Unterschiede. Die Entwicklungen im Bereich der hES werden,
besonders für PatientInnen, risikoreicher beurteilt.
Schönthaler/Wagner sehen bei neuen Forschungsergebnissen „Hoffnung, dass die
Stammzellforschung in Zukunft zur Therapie bisher nicht oder nur schlecht behandelbarer
Krankheiten angewendet werden könnte“ (2008: 19).
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 23
2.4
Quantitatives Verhältnis der Forschung an adulten Stammzellen zu
hES
Im Rahmen dieses Projekts ist es unmöglich, einen globalen Überblick über die Förderung
von Stammzellenforschung zu schaffen. Daher werden zu diesem Zweck die relvanten
Förderungsaktivitäten der EU dargestellt.
Die EU förderte im 6. Rahmenprogrammes insgesamt 111 Projekte, in die Forschung an
Stammzellen
involviert
waren
(European
Commission
2008).
Dabei
wurden
die
Forschungsprojekte nach folgendem Kriterium als zur Stammzellenforschung gehörig
definiert: „All of the listed projects have at least one component of stem cell research, or use
stem cells as research tools. Projects which only use stem cells as nonspecific tools, in
particular to create animal models, are nevertheless not included in the catalogue, since
such techniques are used by almost all life science laboratories on a daily basis.“ 13 Laut der
European Group on Ethics in Science and New Technologies (EGE) beinhalteten 18 der EUgeförderten Projekte Forschung an hES (EGE 2007: 59 ff.; vgl. Anhang Schaffung eines
Überblicks). 14 Diese hatten ein Fördervolumen von 122 Millionen Euro. 15
2.5
Verhältnis der Forschung an hES mit therapeutischer Zielsetzung
versus pharmakologischer Studien
Von den 18 Projekten die im 6. Rahmenprogramm gefördert werden, befassen sich vier mit
toxikologischen Fragestellungen, d. s. die Projekte „InVitroHeart“, „Vitrocellomics“,
„Carcinogenomics“ und „ReProTect“ (vgl. Anhang Schaffung eines Überblicks). Hinzu kommt
das Forschungsprojekt „ESNATS“, das im 7. Rahmenprogramm gefördert wird (Bremer et al.
2008: 11). Elf der 18 Projekte befassen sich mit “tissue regeneration” und drei mit so
genannter basic research.
13
http://ec.europa.eu/research/fp6/index_en.cfm?p=1_stem_projects, Abruf: 12.9.2008
Die von der EGE angeführten Projekte wurden entweder im 6. Rahmenprogramm oder direct vom Health
Directorate gefördert. Eine Liste befindet sich im Anhang Schaffung eines Überblicks.
15
Manhalter (2008: 59) nennt folgende Zahlen. Das Gesamtförderungsvolumen aller 104 FP-6-Projekte betrug ca.
500 Millionen Euro, der Anteil der Projekte, die hES involvieren, ca. 130 Millionen.
14
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 24
2.6
Ergebnisse bei der Erforschung von Alternativen zur Forschung
an hES
Embryonale Szammzellen können aus einer Reihe von Geweben gewonnen werden (vgl.
dazu Heinemann/Kersten 2007: 30 ff. sowie 52 ff.). Dieser Bericht beschränkt sich auf
alternative Methoden zur Erzeugung von hES (vgl. Heinemann/Kersten 2007: 18). 16
2.6.1
Erzeugung von Embryonen durch Parthenogenese
Parthenogenese ist eine asexuelle Form der Fortpflanzung, bei der sich Eizellen ohne
Befruchtung entwickeln. Diese kann bei Säugetieren künstlich herbeigeführt werden. In der
Einschätzung des Irish Council for Bioethics kann Parthenogenese ein möglicher Ansatz
sein, um für Patientinnen patientinnenspezfische ES zu produzieren (Irish Council for
Bioethics 2008: 31; vgl. auch Heinemann/Kersten 2007: 62 ff.). Allerdings sei die Technik,
wie Klonen, sehr ineffizient. Nach Amos (2005) brauchte es 300 Eizellen, um sechs
menschliche „Parthenoten“ zu schaffen, die sich jedoch nicht in ein Stadium entwickelten,
aus dem Stammzellen gewonnen werden konnten (Irish Council for Bioethics: 31).
2.6.2
Erzeugung von Embryonen durch Altered Nuclear Transfer (ANT)
Diese Methode versucht die mit therapeutischem Klonen verbundenen ethischen Probleme
zu umgehen. Dabei wird vor dem „cell nuclear transfer“ ein Gen im Zellkern des „donors“,
dass für die Implantation des Embryos notwending ist, derart genetisch verändert, dass eine
normale Entwicklung des Embryos unmöglich sein soll. Die prinzipielle Möglichkeit dieser
Methode wurde in Mäusen etabliert. Allerdings hat die Methode, sollte sie beim Menschen
funktionieren, einige Nachteile: Es besteht keine Garantie, dass durch ANT immer ein
„Embryo“ produziert wird, der keine normale Entwicklung durchlaufen kann. Darüber hinaus
kann die genetische Veränderung im Zuge von ANT wichtige Auswirkungen auf die
Stammzellen haben, die mithilfe dieses Verfahrens gewonnen werden (ebd.).
2.6.3
Erzeugung
von
embryonalen
Stammzellen
durch
Reprogrammierung
somatischer Zellen
Drei Forschungsgruppen in Japan und den USA haben im Jahr 2007 aus Hautzellen von
Mäusen „induced pluripotent stem cells“ (iPS) geschaffen. Im November 2007 wurde dieser
Ansatz in den USA und Japan erfolgreich an menschlichen Zellen erprobt und im Jahr 2008
wiederholt sowie mit Zellen verschiedener Quellen durchgeführt (fötal, nicht fötal, Zellen aus
16
Nicht diskutiert werden in diesem Bericht daher kultivierte embryonale Karzinomzellen (EC-Zellen; vgl.
Heinemann/Kersten 2007: 30 ff.) und kultivierte embryonale Keimzellen (EG-Zellen; vgl. ebd.: 32 ff.).
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 25
Biopsie der Haut und kommerziellen Zelllinien). Die Dedifferenzierung ist, so der Irish
Council for Bioethics, eine möglicherweise vielversprechende Methode um patientInnen- und
krankheitsspezifische pluripotente Stammzellen zu produzieren, die genutzt werden können,
um genetische Erkrankungen und stammzellenbasierte Therapien zu entwickeln. Allerdings
bestehen auch Hindernisse, die überwunden werden müssen, bevor sie an PatientInnen
angewandt werden können: Der Prozess der Dedifferenzierung ist derzeit noch wenig
verstanden; die Frage, ob iPS so stabil und divers differenzieren werden wie ES, muss noch
untersucht werden; die für die Dedifferenzierung notwendige Verwendung von Retroviren
stellt aufgrund der damit verbundenen, möglichen Tumorentwicklung ein Sicherheitsproblem
dar (allerdings bestehen Ansätze, wie dieses Problem umgangen werden könnte). Der Irish
Bioethics Coucil kommt basierend auf einer Arbeit von Hyun et al. (2007) 17 dennoch zu dem
Schluss: „In the short to medium term, it is unlikely that dedifferentiation will obviate the need
for embryonic stem cells for research“ (Irish Council for Bioethics 2008: 27).
2.7
Stand der Forschung des sog. therapeutischen Klonens zur
Gewinnung von hES
Berichte einer koreanischen ForscherInnengruppe im Jahr 2004 über die erfolgreiche
Klonierung menschlicher Embryonen sowie der Erzeugung von individualspezifischen ES
wurden 2005 als Fälschungen erkannt. Für Wobus et al. eröffnet therapeutisches Klonen
„prinzipiell
die
Möglichkeit,
(Patienten-spezifisches)
Zellmaterial
für
therapeutische
Anwendungen herzustellen, welches immunologisch mit der zu behandelnden Person
identisch ist, und Abstoßungen des Zelltransplantats nicht zu erwarten wären“ (2006: 68).
Allerdings sei „der Nachweis, dass diese Strategie tatsächlich mit humanen Zellen von
Patienten gelingen kann, noch nicht erbracht“ (ebd.). Heinemann/Kersten kommen zu dem
Schluss, dass es unklar sei, „ob und unter welchen Bedingungen sich durch das Verfahren
des Zellkerntransfers überhaupt menschliche Embryonen erzeugen lassen“ (2007: 60). Nach
Darstellung der relevanten Literatur stellt der Irish Council for Bioethics fest, „obtaining
human embryonic stem cells from cloned embryos is proving difficult but at least three
groups in the US, three in Europe and one in China are currently pursuing this goal“ (2008:
23). Schönthaler/Wagner (2008) berichten von einem im Februar 2008 gelungenen Versuch
therapeutischen Klonens einer Arbeitsgruppe der Firma Stemagen in den USA (French et al.
2008, zit. n. Schönthaler/Wagner 2008). Allerdings seien aus diesen Klonen keine ES
gewonnen worden, was allerdings theoretisch möglich sein werde.
17
Hyun I./Hochedlinger, K./Jaenisch, R./Yamanaka, S. [2007]: „New Advances in iPS Cell Research Do Not Obviate
the Need for Human Embryonic Stem Cells“, in: Cell Stem Cell, Vol. 1, Nr. 4, S. 367–368, zit. n. Irish Council for
Bioethcis 2008: 27.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 26
2.8
Forschungen zu Hybridembryonen (Chimärenbildung)
Heinemann/Kersten
(2007:
60)
berichtet
über
eine
Reihe
von
Versuchen
von
therapeutischem Klonen von Tierspezies (vgl. auch Schönthaler/Wagner 2008). Er hält fest:
„[D]ie verfügbaren Kenntnisse sind rudimentär, und über das Verhalten und die Fähigkeiten
von ES-Zellen, die aus solcherart rekonstituierten Embryonen gewonnen werden, lassen
sich gegenwärtig keine sicheren Aussagen treffen“ (Heinemann/Kersten 2007: 61). Der Irish
Council for Bioethics hält fest, dass trotz der Hoffnung von WissenschafterInnen, dass
zytoplasmische Mensch-Tier-Hybride, so genannte Zybrids, eine Quelle für Forschung und
vielleicht sogar Therapie sein könnten, „it should be borne in mind, that the establishment of
embryonic stem cell lines from cloned animal embryos is currently very inefficient (less than
5%) and the derivation of embryonic stem cells from a cloned human embyro has, as yet,
proved elusive“ (2008: 24). Darüber hinaus bestehen Probleme bei der richtigen
Funktionsweise der Mitochondrien sowie Gefahren einer Infektion mit tierischen Viren über
das tierische Zytoplasma und tierische Mitochondrien (ebd.: 25).
2.9
Fragen der Geschlechtsgebundenheit
Trotz der Fülle an Literatur zur feministischen Kritik der Reproduktionsmedizin herrscht
derzeit ein Mangel an Reflexion und empirischen Arbeiten zu Fragestellungen, die sich
dezidiert mit Embryonenforschung auseinandersetzen. 18 Hüsing et al. (2003: 93) reißen eine
Reihe von Fragen an, die aus der Perspektive von Geschlechtsgebundenheit in der
Stammzellenforschung relevant sind, ohne jedoch näher darauf einzugehen. Diese
Fragestellungen lauten bei der Spende von Embryos/Föten nach Schwangerschaftsabbruch:
•
Von wem muss die informierte Zustimmung zur Gewebeentnahme beim Embryo
bzw. Fötus eingeholt werden?
•
Inwieweit kann beim Notstand einer Abtreibungssituation die betroffene Frau
überhaupt als einwilligungsfähig gelten (vgl. dazu auch Pfeffer 2008)?
•
Wie
kann
die
Unabhängigkeit
einer
Entscheidung
für
einen
Schwangerschaftsabbruch und der Einwilligung der Gewebeentnahme beim Embryo
bzw. Fötus gewährleistet werden?
18
Derzeit arbeitet Anna Szyma an der Universität Wien zu feministischen Aspekten der Stammzellenforschung.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 27
•
Inwieweit wandelt sich durch die Praxis, Embryonen und Föten als Lieferanten von
Gewebe für Forschungs- und Therapiezwecke zu nutzen, das Bild in der
Gesellschaft von menschlichen Embryonen, Föten und schwangeren Frauen? 19
Derzeit gibt es mit wenigen Ausnahmen kaum empirische Studien zur Einstellung von
Frauen
zur
Spende
Embryonenforschung.
20
von
Föten
aus
Schwangerschaftsabbrüchen
für
die
Naomi Pfeffer hat in Großbritannien eine Fokusgruppenstudie mit
41 TeilnehmerInnen durchgeführt (Pfeffer 2008) und dabei ein klares Muster identifiziert, in
dem sich im Laufe des Gesprächs die Position der teilnehmenden Frauen änderte. Zunächst
waren die Frauen enthusiastisch über die eventuellen Potenziale der medizinischen
Forschung. Dieser Enthusiasmus wurde jedoch schwächer, je weiter die Diskussion
voranschritt und Vorstellungen darüber geäußert wurden, was Stammzellenforschung
einschließen
könne.
Die
Besorgnis
über
eine
missbräuchliche
Verwendung
des
abgetriebenen Fötus als Forschungsobjekt rief bei manchen Frauen eine, wie Pfeffer es
nennt, „Pflicht zur Sorge“ hervor, die sich auf die gesamte Forschung an abgetriebenen
Föten erstrecken könne. Was für die Frauen jedoch an der Stammzellenforschung spezifisch
beunruhigend war, war die „offensichtliche Fähigkeit [der Stammzellforschung, Anm. d. A.]
die physische Existenz und soziale Biographie des Fötus in einer gewissen Weise über die
Abtreibung hinaus wieder herzustellen und sogar zu entwickeln. Dies ist jedoch genau das,
was ein Schwangerschaftsabbruch beseitigen soll“ (Pfeffer 2008: 2553, Übers. E. G.). Am
Ende der Fokusgruppen waren die TeilnehmerInnen der Meinung, eine Spende von
abgetriebenen Föten tendenziell abzulehnen.
Die AutorInnen der Meinung (Opinion) des Irish Council for Bioethics (2008) gehen auf die
Problematik der Eizellenspende ein und diskutieren dabei insbesondere das Argument der
Instrumentalisierung
und
Ausbeutung
von
emotional
und
finanziell
„verletzlichen“
(vulnerable) Frauen durch Eizellenspende. Dies wurde, und darauf verweisen die AutorInnen
der
Opinion,
im
Zusammenhang
mit
den
Fälschungen
des
koreanischen
Stammzellenforschers Hwang Woo Suk diskutiert, der einige seiner Mitarbeiterinnen zur
Eizellenspende gezwungen haben soll und für seine Forschungen 2.061 Eizellen
„verbraucht“ hat. Das ist ein Vielfaches von dem, was er in seinen Veröffentlichungen
behauptet hatte (Irish Council for Bioethics 2008: 49). 21
In britischen IVF-Kliniken werden so genannte Egg-Sharing-Programme durchgeführt, die
Frauen, die Eizellen für die Forschung zur Verfügung stellen, Preisnachlässe bei IVF-Zyklen
gewähren (ebd.). Argumente, dass damit finanziell benachteiligte Frauen in Richtung
19
Zu anderen Aspekten der feministischen Kritik siehe Länderstudie Belgien, Kap. 4.11.3.
Aus Embryonen oder Föten nach Schwangerschaftsabbruch oder Fehlgeburt können primoridale Keimzellen
isoliert werden, um EG-Zellen zu gewinnen. Weiters können auch adulte Stammzellen gewonnen werden (vgl.
Hüsing et al. 2003: 58).
21
vgl. auch www.useoul.edu/news/news0204_view.jsp?idx=63459&DI=EMP&p_num=1, Abruf: 3.7.2008
20
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 28
Eizellenspende gedrängt werden, werden nochmals verstärkt in Fällen so genannter
altruistischer Spenden, bei der die Spenderinnen keine IVF-Behandlung durchlaufen.
Während die US-amerikanische Academy of Science die „altruistische“ Spende kritisch sieht
(Committee on Assessing the Medical Risks of Human Oocyte Donation for Stem Cell
Research 2007, zit. n. Irish Council for Bioethics 2008: 50), nimmt die britische HFEA den
entgegengesetzten Standpunkt ein (Human Fertilisation and Embryology Authority 2007a,
zit. n. ebd.).
Der Irish Council of Bioethics selbst führt in seiner Stellungnahme einerseits das Argument
an, dass die bezahlte Eizellenspende zu einer Kommerzialisierung des Körpers beitragen
könne, gibt aber zu bedenken, dass es gängige Praxis sei, Personen, die sich an
Forschungen beteiligen, für ihre Zeit-, Reisekosten und das eingegangene Risiko zu
bezahlen. Auch sei bei entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen (Zustimmung von
Ethikkommissionen, Beratung der Frauen) und nach vollständiger Information die
Eizellenspende Ausdruck persönlicher Autonomie von Frauen. 22 Allerdings sollten in einem
solchen Fall Höchstgrenzen der finanziellen Kompensation und der Spendezyklen
eingerichtet werden, um Schutz vor ökonomischer Ausbeutung zu bieten (ebd.).
Trotz der Vielzahl an brisanten Fragestellungen, die wenig empirisch untersucht sind,
nehmen frauenrelevante Themen der Stammzellenforschung in Einschätzung von
ExpertInnen (vgl. Wiedemann et al. 2004a) in der deutschen Debatte einen äußerst geringen
Stellenwert ein. Ein Vergleich der Ergebnisse einer Delphi-Studie zeigt (Wiedemann et al.
2004a), dass die überwiegende Mehrzahl der befragten ExpertInnen aus der Sicht des
Jahres 2004 erwartete, dass sich der öffentliche und politische Diskurs in den nächsten fünf
Jahren vornehmlich um den Status des Embryos, die allgemeine Ächtung des Klonens, eine
gerechte Gesundheitsversorgung, die Veränderung des Menschenbildes und auch die
Sicherung der Forschungsfreiheit drehen werde. Wie die folgende Tabelle zeigt, nahmen die
befragten ExpertInnen in der politischen und öffentlichen Diskussion bis 2009 das Thema
der Rechte der PatientInnen als deutlich weniger wichtig wahr. Weit abgeschlagen wird die
Rücksicht auf die Frauenrolle gesehen.
22
Zu den Risiken, die für Frauen mit Eizellspende verbundenen sind, vgl. z. B. Irish Council for Bioethics 2008: 17.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 29
Tabelle 1: Themen des öffentlichen und politischen Diskurses in % der Antworten 23
Relative Häufigkeit
ungültig
völlig
unwichtig
& nicht
unwichtig
wichtig
sehr
wichtig
beurteilt
Status des Embryos
0
0
0
22,9
77,1
Allgemeine Ächtung des Klonens
0
0
8,6
20
71,4
Gerechte Gesundheitsversorgung
0
0
14,3
31,4
54,3
Veränderung des Menschbildes
0
0
5,7
45,7
48,6
Sicherung der Forschungsfreiheit
2,9
0
11,8
58,8
29,4
Wirtschaftlicher Gewinn
0
0
14,3
57,1
28,6
Wandel des Gesundheitsverständnisses
0
0
25,7
45,7
28,6
Mehr Rechte von Patienten
0
2,9
31,4
62,9
2,9
Rücksicht auf Frauenrolle
0
22,9
60
14,3
2,9
Quelle: Wiedemann et al. (2004a: 20)
23
Der Umstand, dass bei einigen Fragestellungen die Addition der Werte eine Summe über 100 ergibt, dürfte auf
Rundungen der AutorInnen zurückzuführen sein.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 30
3 Länderstudie Belgien
3.1
Einleitung: Gesetzliche Regelung der Stammzellenforschung
Biomedizinische Fragen werden in Belgien zumeist unter dem Schlagwort „Assisted
Reproductive Technology (ART)/Procréation médicalement assistée (PMA)“ diskutiert und
damit dem Gesundheitssystem zugeordnet. Belgien verfolgt dabei sowohl in den Methoden
der medizinisch-assistierten Reproduktion als auch in der Stammzellenforschung traditionell
eine liberale „policy“.
Bis in die Jahre 2003 bzw. 2007 war die Forschung an Embryonen sowie die Arbeit der
Fertilitätszentren keinen spezifischen, nationalen Gesetzen unterworfen: Einzig mittels
Lizenzierungsverfahren
(für
Humangenetikzentren
Arrêté
Royal
von
1987,
für
Fertilitätszentren Arrêté Royal von 1999) hat die Politik die Rahmenbedingungen für
Forschung und die Anwendung biomedizinischen Wissens geregelt. Die Regelung bzw. der
Einsatz von Technologien wurde dabei – und wird größtenteils noch immer – den
Berufsverbänden und den Kliniken selbst überlassen. Belgien konnte dadurch eine
Sonderstellung in Europa entwickeln: Sowohl in der Forschung als auch im Bereich der
assistierten Reproduktionstechnologien stehen belgische Kliniken bzw. Zentren an der
Weltspitze. Der bioethische Mainstreamdiskurs zeichnet sich einerseits durch die Betonung
von liberalen Werten aus (ethischer Pluralismus, individuelle Autonomie, Autonomie der
Kliniken, Forschungsfreiheit). Andererseits ist er gekennzeichnet durch die Vorrangstellung
der medizinischen Profession in den Entscheidungsfindungen und Debatten.
Es gab und gibt in Belgien keine (öffentliche) Stammzellendebatte. Dies liegt vor allem
daran, dass es kein spezifisches „Stammzellengesetz“ gibt, sondern dessen Thematik
vielmehr im „Gesetz über die Forschung an Embryonen in vitro (11.5.2003)“ mehr gestreift
denn ausführlich geregelt wird: Art. 5, §3 des Gesetzes verbietet die Benützung von
Embryonen, Gameten und embryonalen Stammzellen für kommerzielle Zwecke. Darüber
hinaus werden humane embryonale Stammzellen (hES) an keiner weiteren Stelle oder in
anderen Gesetzen erwähnt. Ohne näher spezifiziert zu werden, geht der Gegenstand der
Stammzellenforschung vielmehr im eben erwähnten Gesetz auf. Dementsprechend drehen
sich die wenigen 24 Debatten um den Status des Embryos oder Regelungen der
Fertilitätszentren.
Stammzellenforschung
an
Embryonen
findet
an
der
Schnittstelle
zwischen
Forschungseinrichtungen und medizinischen Institutionen statt: Erstere sind in Belgien auf
„überzählige“ Embryonen der Fertilitätszentren angewiesen, zumal die Produktion von
24
Varone und Schiffino sprechen deshalb von „policy without public“ (Varone/Schiffino 2003: 34).
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 31
„neuen“ Embryonen für Forschungszwecke nur in Ausnahmefällen erlaubt ist (vgl. Kap. 4.2).
Durch diese Verschränkung ist es nötig, jene Mechanismen und prozeduralen Arrangements
vorzustellen, die die Produktion und den Umgang mit Embryonen im klinischen Bereich
regeln.
Weiters geben die Stellungnahmen und Positionierungen, die in den Debatten um ART
abgegeben und eingenommen werden, Aufschluss über die Verfassung des belgischen
Bioethikdiskurses.
In der Folge werden die Fragestellungen des Antrags in ihrer Reihenfolge behandelt. Dort,
wo eine Erläuterung der belgischen Situation notwendig für eine Interpretation ist, werden
zusätzliche Punkte angesprochen. Während der erste Teil die formalen Regelungen darlegt,
nimmt der zweite Teil die nationalen Diskussionen und dessen ProtagonistInnen (u. a. das
nationale Bioethikkomitee) ins Blickfeld.
3.2
Gesetz über Embryonenforschung
Die belgische Gesetzeslage im Bereich der Embryonenforschung und der assistierten
Reproduktion zeichnete sich lange Zeit (bis 2003) durch die Abwesenheit von kollektiv
bindenden
Regelungen
aus.
Lediglich
staatliche
Lizenzierungsverfahren
(Humangenetikzentren: 1987, Fertilitätszentren: 1999) organisierten das medizinische
System und die darauf aufbauende Forschung, während inhaltliche Normen von den Zentren
oder der medizinischen Profession selbst festgelegt wurden. Diese Situation der
weitgehenden Autonomie („non-decision“) ist wesentlich auf die Ausgestaltung des
politischen Feldes zurückzuführen (vgl. Kap. 4.8). Mit den Gesetzen von 2003
(Embryonenforschung) und 2007 (Assistierte Reproduktion und Weitergabe von Embryonen
und Gameten) wurde dieser Weg nur auf den ersten Blick verlassen: Vielmehr werden mit
beiden
liberalen
Bestimmungen
die
bisherigen
Praktiken
der
Forschung
und
Reproduktionsmedizin in Gesetzesform gegossen.
Das „Gesetz über die Forschung von Embryonen in vitro“ („Loi relative à la recherche sur les
embryons in vitro“) wurde nach zweijähriger parlamentarischer Behandlung im belgischen
Senat und der Abgeordnetenkammer mit sozialistisch-liberaler Mehrheit verabschiedet und
am 11. Mai 2003 verkündet (zur Debatte siehe weiter unten). 25 Generell drückt das Gesetz
keine Abkehr von bisherigen Möglichkeiten der Embryonenforschung aus, stattdessen wird
die liberale „policy“ erstmals gesetzlich formuliert.
25
Das Gesetz selbst findet sich unter http://www.staatsbladclip.be/lois/2003/05/28/loi-2003022592.html, der formale
Gesetzwerdungsprozess wird auf http://www.senate.be/www/?MIval=dossier&LEG&NR=695&LANG=fr näher
dargestellt.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 32
Belgien hat dadurch als eines der letzten europäischen Länder das Feld der
Embryonenforschung reguliert. Diese Zurückhaltung lässt sich auf die Zweiteilung des
Landes in zentralen ethischen Fragen zurückführen. Das liberale Gesetz über die Forschung
an Embryonen in vitro hängt wesentlich damit zusammen, dass die christdemokratischen
Parteien Belgiens ab 1999 (Kabinett Verhofstadt I) nicht an der Regierung beteiligt waren.
Zugrunde lagen dem Gesetz die Zentralität der Forschungsfreiheit und die Akzeptanz des
ethischen Pluralismus innerhalb der belgischen Gesellschaft. „Within the range of medical
research, the law confines itself to a more procedural approach; it outlines the framework of
guidelines and institutions which should control and examine the research projects on
embryos“ (Pennings 2003: 346).
Belgien erlaubt alle Forschungsmethoden an Embryonen, so lange diese therapeutischen
Zielsetzungen dienen. „Research for germline and somatic gene therapy, the creation of
embryos for research, the use of embryonic stem cells and therapeutic cloning are not
forbidden by law“ (ebd.).
Mit Grund für das Gesetz war auch der Druck, der vom Europarat in Form der OviedoKonvention (1997) ausging. Während konservative Parteien in Europa auf eine
Unterzeichnung und Ratifizierung der Konvention drängten, war das in der Konvention
ausgesprochene Verbot (Art. 18: keine Erzeugung von Embryos zu Forschungszwecken)
inakzeptabel für einige belgische Parteien (vgl. Cousy/Nys 2004: 9). Diese konfligierenden
Zugänge zeigten sich auch in der Empfehlung des nationalen Bioethikkomitees (Comité
consultatif de Bioéthique 1997). 26 Art. 36 der Konvention erlaubt es Nationalstaaten – falls
es ein nationales Gesetz zu dem Thema gibt –, einzelnen Artikeln der Konvention zu
widersprechen und trotzdem beizutreten. Belgien widerspricht neben dem erwähnten Art. 18
auch Art. 13 der Konvention 27 : Das belgische Gesetz erlaubt „germline“ Gentherapien auch
für Nachfahren. Neben Dänemark und der Slowakei ist Belgien somit eines der wenigen
Staaten, die diese Therapieform allgemein erlauben. Belgien hat bis zum heutigen Tag die
Konvention weder unterzeichnet noch ratifiziert. 28
Das Gesetz, welches am 3.4.2003 von der Abgeordnetenkammer verabschiedet wurde und
mit 11.5.2003 in Kraft trat, hatte drei Hauptziele: die Festlegung der Bedingungen, unter
denen Embryonenforschung ausgeführt werden kann, das Verbot eugenischer Praktiken und
26
„Dass divergierende Ansichten über den Umgang mit Embryonen auch in Belgien existieren, wird daran deutlich,
dass das ‚Comité Consultatif de Bioéthique de Belgique‘ zu keiner einheitlichen Empfehlung zur Bewertung des
Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin kommen konnte. Während eine Gruppe die
Unterzeichnung und Ratifizierung empfahl, lehnte eine andere Gruppe dies, insbesondere im Hinblick auf die
negativen Folgen für die Entwicklung der Forschung mit Embryonen, in Belgien ab“ (Nippert 2006: 26).
27
Article 13 – Interventions on the human genome: „An intervention seeking to modify the human genome may only
be undertaken for preventive, diagnostic or therapeutic purposes and only if its aim is not to introduce any
modification in the genome of any descendants.“
28
http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ChercheSig.asp?NT=164&CM=8&DF=4/15/2008&CL=ENG
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 33
das Verbot von reproduktivem Klonen. Das Gesetz ist vom Grundsatz geprägt, dass
ForscherInnen alles erlaubt, was nicht explizit verboten ist. So verbietet das Gesetz keine
„Keimbahn“-Gentherapie oder therapeutisches Klonen. Grundsätzlich ist das Gesetz offen
formuliert, um zukünftige technologische Entwicklungen (z. B. Stammzellentherapie)
integrieren zu können.
Stammzellenforschung selbst wird an keiner Stelle des Gesetzes direkt erwähnt, auch wenn
Entwicklungen in diesem Bereich in der öffentlichen Diskussion eine Rolle spielten
(Pennings 2003). Einzig das Verbot der kommerziellen Nutzung von Embryonen, Gameten
und embryonalen Stammzellen (Art. 5, Nr. 3) verweist darauf. Direkte Zitate des Gesetzes
entsprechen in der Folge der offiziellen deutschen Version.
Die Forschung an In-vitro-Embryonen 29 – und damit die Erzeugung von hES – ist in Belgien
erlaubt, wenn:
•
therapeutische Zwecke verfolgt werden und/oder es zu einer verbesserten Kenntnis
von Krankheiten, Fruchtbarkeit, Sterilität, Gewebe- oder Organtransplantation
kommt,
•
sie
auf
„den
neuesten
wissenschaftlichen
Kenntnissen
basiert
und
den
Anforderungen einer korrekten Methodologie der wissenschaftlichen Forschung
genügt“ (Art. 3, Nr. 2),
•
sie in einem „zugelassenen Labor, das an ein universitäres Pflegeprogramm für
Reproduktionsmedizin oder Humangenetik gebunden ist, und unter angepassten
technischen und materiellen Umständen durchgeführt wird“ (Art. 3, Nr. 3). Bei
nichtuniversitären Einrichtungen für Reproduktionsmedizin ist die Forschung erst
nach einem Abkommen mit einer universitären Einrichtung möglich: Deren lokaler
Ethikausschuss gibt auch die Stellungnahme im Genehmigungsverfahren (s. u.) ab,
•
sie unter Kontrolle eines Facharztes oder eines Doktors der Wissenschaften
durchgeführt wird oder anderer Fachpersonen mit konkretem diesbezüglichem
Wissen,
29
•
der Embryo nicht älter als 14 Tage (Einfrierungszeit nicht inbegriffen) ist
•
und es keine andere Forschungsmethode mit vergleichbarer Effizienz gibt (Art. 3). 30
Das Gesetz definiert den Embryo als „eine Zelle oder einen Zellverband mit der Fähigkeit, sich zu einem
Menschen zu entwickeln“ (Art. 2, Nr. 1).
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 34
Wenn die Zwecke der Forschung nicht durch die Erforschung von „überzähligen“ 31
Embryonen erreicht werden kann (Art. 4, §1), ist die Erzeugung von In-vitro-Embryonen
erlaubt. Die dazu benötigte Eizellstimulation bei einer Frau (Art. 4, §2) ist damit erlaubt, aber
nur dann, wenn die Frau volljährig ist, eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt und
die Stimulation wissenschaftlich gerechtfertigt ist.
Eindeutig verboten ist:
•
reproduktives menschliches Klonen (Art. 6),
•
die Schaffung von Chimären/Hybriden bzw. das Einpflanzen menschlicher
Embryonen in Tiere (Art. 5, Nr. 1),
•
die Einpflanzung menschlicher Embryonen, an denen geforscht wird, „außer wenn
die Forschung zu therapeutischen Zwecken im Interesse des Embryos selbst
durchgeführt wird oder es sich um eine Beobachtungsstudie handelt, die die
Unversehrtheit des Embryos nicht gefährdet“ (Art. 5, Nr. 2),
•
die Benutzung von Embryonen, Gameten und hES für kommerzielle Zwecke (Art. 5,
Nr. 3),
•
die Forschung/Behandlung zu eugenischen Zwecken, d. h. „im Hinblick auf die
Selektion oder die Verstärkung nicht pathologischer genetischer Merkmale der
menschlichen Spezies“ (Art. 5, Nr. 4),
•
die Forschung/Behandlung im Hinblick auf die Geschlechtswahl (Ausnahme ist die
Vermeidung von geschlechtsgebundenen Krankheiten).
Auch wenn die nichttherapeutische Forschung an und für sich illegal ist, so herrscht doch
eine rechtliche Unsicherheit in diesem Punkt, denn: „Art. 17 of the ECHRBio allows nontherapeutic research on subjects not able to consent to it under very strict conditions“
(Cousy/Nys 2004: 11). Auf jeden Fall ist (bis 2004) kein Beispiel für eine gesetzliche
Ahndung bei Verstoß gegen dieses Verbot bekannt (ebd.).
Die Forschung an In-vitro-Embryonen ist erlaubt, wenn therapeutische Zwecke verfolgt
werden oder die Forschung zu einer „verbesserten Kenntnis in Sachen Fruchtbarkeit,
Sterilität,
30
31
Organ-
oder
Gewebetransplantation,
Vorbeugung
oder
Behandlung
Siehe auch Deutsches Referenzzentrum für Ethik in den Biowissenschaften 2005: 135 f.; Poncin 2003.
Diesen Ausdruck verwendet das Gesetz selbst.
von
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 35
Krankheiten beiträgt“ (Art. 3, Nr. 1). Embryonale Stammzellenforschung, die dieser Regelung
nicht widerspricht, ist somit gestattet.
Woher kommen die Gameten und/oder Embryonen für die Forschungsvorhaben? Diese
werden in den Fertilitätszentren Belgiens aufbewahrt und können von den BesitzerInnen –
d. h. den Betroffenen 32 – für Forschungszwecke abgetreten werden.
„SpenderInnen“ von Gameten und Embryonen müssen vor ihrer schriftlichen Einwilligung
sachgemäß informiert werden, wobei insbesondere Informationen über die gesetzliche
Regelung, die Stellungnahmen der Kommission/des Ethikausschusses (s. u.), die Technik
zur Gewinnung der Gameten und den Zweck, die Dauer der Forschung/Behandlung zu
geben sind. Die Betroffenen können bis Forschungsbeginn ihre Einwilligung zurückziehen
(Art. 8). Auf Embryonen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes schon existierten, trifft diese
Regelung ebenso zu. Das Gesetz orientiert sich somit an dem Ziel des „informed consent“:
Alle Betroffenen geben in voller Freiheit und nach sachgemäßer Information ihre Einwilligung
für die Benutzung der Gameten/Embryonen schriftlich bekannt.
Das Gesetz gibt keine Auskunft über die Einfuhr von hES oder Embryonen zu
Forschungszwecken. Deshalb ist davon auszugehen, dass dies erlaubt ist. Andererseits hat
die Einfuhr von hES oder Embryonen zu Forschungszwecken für Belgien schon daher wenig
Bedeutung, weil der Zugang zu belgischen Embryonen forschungsfreundlich ist und
tausende von „überzähligen“ Embryonen in den belgischen Fertilitätszentren verwahrt
werden. Somit stellt sich praktisch die Frage einer Einfuhr nicht. Ebenso ist aufgrund der
hohen Anzahl an eingefrorenen Embryonen (24.224 im Jahr 2001 laut Institut Européen de
Bioéthique 33 ) die in Art. 4 geregelte Erzeugung von Embryonen für Forschungszwecke und
die damit verbundenen Eizellstimulation (noch) nicht relevant.
3.3
Genehmigungsverfahren
Jedes Forschungsvorhaben an Embryonen muss sowohl dem lokalen Ethikausschuss (s. u.)
der betreffenden Forschungseinrichtung als auch der „Föderalen Kommission für
medizinische und wissenschaftliche Forschung an Embryonen in vitro“, die mit dem
Inkrafttreten
des
Gesetzes
eingerichtet
wurde,
vorgelegt
werden.
Dieser
Begutachtungsantrag wird vom Forscher/von der Forscherin gemeinsam mit der Leitung des
zugelassenen Fertilitätszentrums eingereicht und umfasst eine detaillierte Beschreibung des
Zwecks, der Methode, der Dauer und der Art der Forschung (an „überzähligen“ oder speziell
32
Art. 2, Nr. 4: „Betroffene“: im Falle überzähliger Embryonen die Personen, für die der Embryo erzeugt worden ist,
und ferner die Personen, mit deren Gameten oder genetischem Material der Embryo zu Forschungszwecken
erzeugt worden ist, d. h. die SpenderInnen von Gameten oder von genetischem Material.
33
http://www.ieb-eib.org/default.asp?ID=chif&Pagnum=2&LM=3
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 36
dafür erzeugten Embryonen). Innerhalb von zwei Monaten hat der lokale Ethikausschuss
eine Stellungnahme abzugeben. Ist diese negativ, ist das anvisierte Forschungsprojekt
gescheitert, und es kann auch an keiner Stelle Berufung eingelegt werden (Poncin 2003).
Bei einer positiven Stellungnahme des lokalen Ethikausschusses geht der Antrag an die
Föderale Kommission, die ihn ebenfalls positiv zu bewerten und ihre Beschlüsse schriftlich
zu begründen hat (Art. 7). Bei einer Änderung während eines laufenden Projekts muss der
Ausschuss darüber informiert werden. Werden die Forschungsergebnisse veröffentlicht,
muss die Föderale Kommission über diese benachrichtigt werden. 2002 bestanden mehr als
200 lokale Ethikausschüsse (vgl. Cousy/Nys: 12 f.).
3.3.1
Föderale Kommission
Gleichzeitig mit der Verlautbarung des Gesetzes wurde eine „Commission fédérale pour la
recherche médicale et scientifique sur les embryons in vitro“ installiert. Die Artikel 9 bis 11
des Gesetzes regeln die Zusammensetzung und Aufgaben der Kommission.
Die
vierzehnköpfige
wissenschaftliche,
Kommission 34
juristische,
besteht
ethische
und
aus
ExpertInnen
soziale
Fragen
im
für
medizinische,
Bezug
auf
die
Embryonenforschung. Nach einem fixen Schlüssel (paritätisch nach Sprachherkunft,
Geschlecht) und in einer ausgewogenen Berücksichtigung der ideologischen und
philosophischen Tendenzen wird die Kommission vom Senat für eine Dauer von vier Jahren
gewählt. Dies geschah erst am 6. März 2006.
Neben den in Art. 7 beschriebenen Genehmigungsverfahren (s. o.) besteht die Aufgabe der
Kommission:
•
in der Sammlung von Informationen in Bezug auf Embryonenforschung, u. a.
Projekte, die negativ beurteilt wurden,
•
in der Verhinderung gleicher, wissenschaftlich nicht gerechtfertigter Projekte,
•
in der Beurteilung der Anwendung des Gesetzes,
•
im Verfassen von Empfehlungen bezüglich Gesetzesinitiativen oder Stellungnahmen
für die lokalen Ethikausschüsse,
•
im Verfassen von Stellungnahmen für die lokalen Ethikausschüsse (z. B.
Empfehlungen zur Anwendung des Gesetzes) (Art. 19, §1).
34
vgl. http://www.senate.be/actueel/nominations/embryo/embryo_fr.html
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 37
Bevor die Kommission einen Antrag negativ beurteilt, muss sie deren ForscherInnen sowie
die Laborleitung anhören. Falls während der Forschung ein Gesetzesverstoß festgestellt
wird, kann die Kommission diese abbrechen. Ebenso hat die Kommission jederzeit ein
Besuchsrecht der Labore und kann deren ForscherInnen/LeiterIn anhören. Beschlüsse
werden mittels Zwei-Drittel-Mehrheit gefasst. Jedes Jahr hat die Kommission einen
Arbeitsbericht an die gesetzgebenden Kammern – Senat und Abgeordnetenkammer –
weiterzuleiten, in dem sie ihre Aufgaben erörtert. 35
3.3.2
Lokale Ethikausschüsse
Jedes Krankenhaus muss einen lokalen Ethikausschuss einrichten (Comités d’Éthique
Locaux (CEL)). Diese bilden die erste Instanz bei den Genehmigungsverfahren bezüglich
Forschung an Embryonen.
Einmal jährlich sind dem nationalen Bioethikkomitee (NCCB, s. u.) von den CEL
Tätigkeitsberichte zu liefern. 36 „Selon l’Arrêté Royal du 12 août 1994, chaque hôpital doit
disposer d’un comité d’éthique local (ou CEL suivant la terminologie du Comité Consultatif
de
Bioéthique).
Le
CEL
exerce
principalement
deux
missions:
une
mission
d’accompagnement et de consultation en ce qui concerne les aspects éthiques de la
pratique hospitalière, et une mission d’avis pour les protocoles relatifs aux expérimentations
sur la personne humaine et sur le matériel reproductif humain“ (Comité consultatif de
Bioéthique 2007: 3). Die Funktion und Zusammensetzung der CEL ist im Arrêté Royal vom
12.8.1994
festgehalten.
Die
Ethikausschüsse
Ärztekammer genehmigt werden.
müssen
dabei
von
der
belgischen
37
Von den 238 angeschriebenen CEL (davon 25 nicht in einem Krankenhaus) lieferten für das
Jahr 2005 nur 147 ihren Bericht ab. Die Mehrzahl besteht aus der gesetzlich
vorgeschriebenen Anzahl von acht bis 15 Personen. Ein Großteil der CEL konstituiert sich
zwischen vier- und achtmal im Jahr, der Männeranteil beträgt zwei Drittel. Ebenfalls zwei
Drittel der Mitglieder in den lokalen Ethikausschüssen sind von ihrer Profession
MedizinerInnen, ca. 15 Prozent KrankenpflegerInnen und zehn Prozent JuristInnen.
EthikerInnen und religiöse Professionen sind kaum präsent (drei bzw. zwei Prozent im Jahr
2005; vgl. Comité consultatif de Bioéthique 2005).
Die angesprochenen Themen sind breit gestreut, aber „on peut globalement distinguer les
thèmes suivants: problématique éthique de la relation avec les patients en psychiatrie; secret
35
Gegenwärtig ist der erste Bericht laut Angaben eines Interviewpartners zwar erarbeitet, war uns aber trotz
mehrmaliger Anfragen bei der Föderalen Kommission nicht zugänglich.
36
vgl. https://portal.health.fgov.be/portal/page?_pageid=56,8546425&_dad=portal&_schema=PORTAL
37
Eine Auflistung der CEL findet sich auf: http://195.234.184.64/web-Fr/listecometh2004FR.htm.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 38
professionnel et respect de la vie privée du patient; interruption de grossesse; codes DNR;
HIV et SIDA; contention physique; problématique de la stérilisation; compassionate use de
médicaments, etc.“ (Comité consultatif de Bioéthique 2007: 26).
3.3.3
Nationale Bioethikkommission
Die nationale Bioethikkommission spielt zwar keine Rolle bei Genehmigungsverfahren der
Stammzellenforschung, aus Gründen der Übersichtlichkeit und weil sie eine Kontrollinstanz
der Tätigkeiten der CEL darstellt, wird sie an dieser Stelle vorgestellt.
Die belgische nationale Bioethikkommission (Comité consultatif de Bioéthique de Belgique,
NCCB 38 ) wurde übereinstimmend vom Bundesstaat, den drei föderalen Regionen und der
„Commission communautaire commune“ im Jänner 1993 ins Leben gerufen. Seit 1995 ist
deren Berufung und Arbeit gesetzlich geregelt. Das Komitee ist unabhängig, pluralistisch
zusammengesetzt und hat zwei Aufgaben zu erfüllen: Einerseits hat es Stellungnahmen
abzugeben zu Problemen, die in der Forschung und deren Anwendung im Bereich der
Biologie, der Medizin und der Gesundheit auftreten. Diese Probleme sind hinsichtlich ihrer
ethischen, sozialen und juristischen Aspekte zu untersuchen, insbesondere hinsichtlich der
Menschenrechte. Zweitens hat das Komitee die Aufgabe, bundesstaatliche Autoritäten und
die Öffentlichkeit über diese Probleme zu informieren. Weiters werden öffentliche
Konferenzen
initiiert
und
ein
bioethisches
Dokumentationszentrum
errichtet.
Ein
Jahresbericht 39 fasst die Aktivitäten des Komitees zusammen. 40
Das Komitee besteht aus 35 Personen, die für vier Jahre nach einem fixen Schlüssel von
verschiedenen Interessengruppierungen bestellt werden 41 und eine beschließende Stimme
haben. Acht Mitglieder sind beratend.
3.4
ForscherInnen
Jede/r ForscherIn hat jedes Jahr einen Bericht anzufertigen, in dem er/sie den Zweck, die
Methode, die Dauer und den Stand der Forschung sowie die Einhaltung der Gesetze
mitzuteilen hat. Das Ausbleiben des Berichts wird mit 50 bis 50.000 Euro bestraft.
Wer eine verbotene Handlung setzt (Art. 3, Nr. 5, Art. 4–6), wird mit einer Gefängnisstrafe
von einem bis fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe von 1.000 bis 10.000 Euro bestraft.
38
https://portal.health.fgov.be/portal/page?_pageid=56,512676&_dad=portal&_schema=PORTAL
https://portal.health.fgov.be/portal/page?_pageid=56,8546423&_dad=portal&_schema=PORTAL
40
Näheres zu den Stellungnahmen und Einflussnahme des NCCB siehe Kapitel 4.11.3.
41
https://portal.health.fgov.be/portal/page?_pageid=56,8546418&_dad=portal&_schema=PORTAL
39
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 39
Weiters kann dem/der ForscherIn für fünf Jahre die Ausübung jeglicher medizinischer oder
Forschungstätigkeit verboten werden.
Bis dato ist aber keine gesetzliche Ahndung eines Verstoßes – welcher Art auch immer –
bekannt.
„Das für alle ÄrztInnen Belgiens verbindliche Berufsrecht [ist] der ‚Code de Deontologie
Médicale‘, in der Fassung vom November 2002 des Collège des Médecins“ (Grüber 2003),
doch werden hier weder die Pflichten noch die Verantwortung der ÄrztInnen und
ForscherInnen in puncto Stammzellenforschung und -anwendung geregelt. Die medizinische
Profession ist moralisch, aber nicht rechtlich verpflichtend im „Order of Physicians“
(vergleichbar der österreichischen Ärztekammer) organisiert (vgl. Nys/Schotsmans 2000,
Cousy/Nys 2004). Es gibt so gesehen keine externe Kontrolle von ForscherInnen und
ÄrztInnen, vielmehr sind sie laut dem Königlichen Dekret vom 22.9.1992 an die
medizinischen Standards, die in der „Deklaration von Helsinki“ festgehalten wurden,
gebunden (Cousy/Nys: 7). Sie agieren relativ autonom, sind eher an die institutsinternen
Gepflogenheiten als an Gesetze gebunden und verfügen über eine relativ große
Informationsgewalt, denn sie sind verpflichtet, nur die „relevanten“ Informationen
weiterzugeben: „The obligation to give the patient the information has been replaced by the
possibility to do so“ (ebd.: 21).
3.5
Gesetz über die Weitergabe von Gameten und überzähligen
Embryonen
Neben dem eben beschriebenen Gesetz aus dem Jahr 2003 tangiert das Gesetz vom
15.3.2007 – „Loi relative à la procréaction médicalement assistée et à la destination des
embryons
surnuméraires
et
des
gamètes“
(2007/23090) 42
–
ebenfalls
unsere
Fragestellungen, weil es die Bedingungen der Weitergabe von Embryonen regelt. Das
Gesetz steht in der liberalen Tradition 43 des Gesetzes von 2003 und obwohl es vielerlei
Punkte regelt, sollte es keine Abkehr vom grundsätzlichen Zugang der belgischen Politik
sein: Die Autonomie und Freiheit sowohl der PatientInnen (ihre Behandlung bzw. ihren
Arzt/ihre Ärztin frei wählen zu können und über die Verwendung ihrer Embryonen zu
bestimmen) als auch der Fertilitätszentren bleiben zentral. „The law provides the fertility
specialists with a much needed legal basis for their practice and most specifically for the
contracts regarding the disposition of human embryos“ (Pennings 2007: 259). Zwar bezieht
42
Eine offizielle deutsche Übersetzung liegt noch nicht vor. Das Gesetz ist abrufbar unter: http://www.staatsbladclip.
be/lois/2007/07/17/loi-2007023090.html.
43
„The result is a liberal law which recognises the plurality of family forms and the diversity of ethical positions
regarding the acceptability of medically assisted reproduction“ (Pennings 2007: 252). Mit Ausnahme von Frauen
über 47 Jahren steht das Gesetz allen PatientInnen – ob Paaren oder Einzelpersonen – offen.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 40
sich das Gesetz auf die Ausgestaltung und Prozesse im Bereich der medizinischen
Reproduktion, doch berührt es unsere Themenstellung in zweierlei Hinsicht: Erstens legt es
Bedingungen der Entstehung und Distribution von Embryonen fest, zweitens geben die
Ausrichtung und Formulierungen des Gesetzes Auskunft darüber, wie in Belgien bioethische
Fragen benannt und geregelt werden.
Belgische Fertilitätszentren sind weltweit bekannt für ihre hohe Qualität: Annähernd 15.000
IVF-Zyklen werden durchgeführt, wobei durchschnittlich 3.000 Kinder zur Welt gebracht
werden. „Belgian practitioners have a good reputation and seem to manage their centres
without noticeable problems“ (Pennings 2007: 251). Hauptaugenmerk des Gesetzes liegt
daher auf der prozeduralen Regelung der Weitergabe von Embryonen und Gameten.
3.5.1
Weitergabe von Embryonen
PatientInnen haben drei Möglichkeiten, mit ihren „überzähligen“ Embryonen zu verfahren
(Art. 10, §2): Weitergabe für Forschungszwecke (im Sinne des Gesetzes von 2003),
Zerstörung des Embryos oder Weitergabe als „Spende“ für andere. Diese Entscheidung wird
in einer Vereinbarung zwischen dem Fertilitätszentrum und den „AutorInnen des elterlichen
Projekts“ 44 vor Beginn der Behandlung festgehalten. Falls es sich um ein Ehepaar handelt,
muss das Übereinkommen von beiden unterschrieben werden. Vor jedem neuen Zyklus mit
eingefrorenen Embryonen muss das SpenderInnenpaar gefragt werden. Ein ähnlicher
Vertrag ist bezüglich überzähligen Gameten erforderlich.
Die „AutorInnen des elterlichen Projekts“ können ihre Entscheidung jederzeit ändern – aber
nur wenn sie sich einig sind. Andernfalls bleibt ihre ältere Entscheidung aufrecht. „This
implies that the centres are even legally obliged to donate embryos to others when they have
an explicit statement of one of the partners that he or she objects to donation to others“
(Pennings 2007: 252).
Alle gesetzlichen Abänderungsanträge, in denen von den Fertilitätszentren am Ende der
Lagerungsperiode die Einholung einer Bestätigung von den SpenderInnen über deren
Entscheidung zur weiteren Verwendung der Embryonen verlangt wird, wurden abgelehnt.
Dies veranlasst Pennings zu der Feststellung: „The rules of the disposition of embryos seem
to have been inspired by practical concerns of the fertility centres who do not want to spend
time and money looking for ex patients or who do not want to make an effort to keep in
contact with patients who have stored material“ (ebd.: 253).
44
Um sich nicht auf das Konzept einer rechtlich legitimierten heterosexuellen Paarbeziehung festzulegen, ist in den
Stellungnahmen nicht von Eltern, sondern immer nur von den „auteurs du projet parental“ die Rede.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 41
Dieses Thema (Zustimmung zur Weiterverwendung von „überzähligen“ Embryonen) wurde
innerhalb der nationalen Bioethikkommission in einigen Statements kontroversiell diskutiert
(Comité consultatif de Bioéthique 2002b, 2004): Während eine Position mittels prozeduraler
Mechanismen
(Aufrechterhaltung
des
Kontakts
mit
ExpatientInnen)
die
EntscheidungsträgerInnen in ihrer Autonomie unterstützen wollte (z. B. indem am Ende der
Lagerungsperiode nochmals die Entscheidung über die Weiterverwendung des Embryos
erfragt wird), ging die zweite Position davon aus, dass der erstmalige Wille der
SpenderInnen bis zu dessen eventueller Veränderung aufrecht bleibt (Pennings 2007).
Außerdem wird im Avis n° 19 ein praktisches Problem festgehalten: Die Anfragen der
Fertilitätszentren, was mit den eingefrorenen Embryonen zu geschehen habe, werden von
den „AutorInnen des elterlichen Projekts“ oft gar nicht beantwortet (Comité consultatif de
Bioéthique 2002b: 8).
Pennings (2007) bemängelt am Gesetz, dass dieses nicht mitbedenkt, dass MedizinerInnen
oder die Klinik die angebotenen Prozeduren verändern: Was, wenn die PatientInnen sich für
eine Alternative entscheiden, die das Fertilitätszentrum nicht anbietet? Es fehlen deshalb
Bestimmungen über die Weitergabe von Embryonen/Gameten zwischen den Kliniken.
3.5.2
Lagerungszeit
Vor dem neuen Gesetz 2007 war nicht klar, ob die damaligen Verträge überhaupt
rechtsgültig waren. Grund dafür war der nicht geklärte Status des Embryos (Ding oder
Person). Viele Zentren entschieden sich für die sichere Seite und behielten alle Embryos
gefroren. „It is a public secret that there are thousands of embryos stored by the fertility
clinics for which they have no destination and whose parents cannot be reached“ (ebd.:
253). Mit der neuen gesetzlichen Regelung müssen die Zentren nach dem Ablaufdatum der
Konservierungsperiode (maximal fünf Jahre, Art. 17) den Willen des Vertrags (s. o.) erfüllen.
Unter Angabe von außergewöhnlichen Gründen kann die Periode verlängert werden, wobei
dies das Gesetz nicht weiter präzisiert. Gameten für eigene Zwecke können hingegen zehn
Jahre
aufgehoben
werden.
Praktischer
Grund
für
die
Fünfjahresfrist
ist,
eine
Überakkumulation an gefrorenen Embryonen in den Zentren zu verhindern.
Für Embryonen, die für wissenschaftliche Zwecke – im Sinne des Gesetzes von 2003 – oder
als Spende für andere verwendet werden, bestimmt das Fertilitätszentrum deren
Lagerungszeit. Hier schreibt der/die GesetzgeberIn keine Zeitspannen vor.
Art. 75 des Gesetzes regelt den Umgang mit den bereits vorhandenen Embryonen: Falls das
Fertilitätszentrum die „AutorInnen des elterlichen Projekts“ und deren Wunsch nicht mehr
ausfindig machen können, müssen die Embryonen zerstört werden.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 42
3.5.3
Weitergabe von Embryonen und Gameten an Dritte
Sowohl der kommerzielle Handel mit menschlichen Embryonen als auch deren Benutzung
für eugenische Zwecke ist verboten. Die Weitergabe ist frei und anonym. „From the moment
of implantation, the rules of civil law regarding filiation and inheritance are applicable in
favour of the recipients“ (ebd.: 254).
Die Gameten eines Spenders/einer Spenderin können für höchstens sechs verschiedene
Frauen verwendet werden, d. h., die Anzahl der Kinder pro SpenderIn hängt davon ab, wie
viele Kinder jede dieser Frauen haben will. Besonders dieser Punkt wurde in den Medien
unter den Schlagwörtern Blutsverwandtschaft und „unfreiwilliger Inzest“ 45 diskutiert. Ein
Zusatzantrag, mit dem ein Zentralregister aller GametenspenderInnen installiert werden
sollte, wurde nicht angenommen. Die Mehrheit sah dadurch die Anonymität der
SpenderInnen bedroht. Art. 64 des Gesetzes stellt aber ein System, mit dessen Hilfe die
Fertilitätszentren Informationen austauschen können, in Aussicht.
3.5.4
SpenderInnenanonymität
Die Weitergabe von Embryonen an Dritte ist immer anonym, um Kommerzialisierung zu
verhindern. Die Fertilitätszentren müssen die Geheimhaltung der Daten, die zu einer
Identifizierung der SpenderInnen führen könnten, garantieren.
Beim Spenden von Gameten gibt es eine Ausnahme (Art. 57): „Le don non anonyme
résultant d’un accord entre le donneur et le ou les receveurs est autorisé.“ D. h., nicht
anonyme Spenden sind erlaubt, wenn es eine Übereinkunft des Spenders/der Spenderin und
der Empfängerin gibt. Das Gesetz ist in diesem Punkt nicht stringent, weil die Differenz zur
Anonymität
der
Embryonenspende
nicht
erläutert
wird
und
das
Risiko
der
Kommerzialisierung – wie die Praxis in einigen Ländern zeigt (Pennings 2007) – von
Eizellenspenden entsteht. Dieser Zusatz ist aber für die Praxis in den Fertilitätszentren
Belgiens von enormer Bedeutung: „Most oocyte doners in Belgium are sisters or good
friends of the recipients and more than half of them opt for known donation, meaning that the
recipient only accepts if she receives the oocytes of the woman she recruited and/or the
donor only accepts to donate if she can direct her oocytes to that specific recipient“ (ebd.:
255). Nicht anonyme Gametenspende wird in Belgien kaum durchgeführt.
Pennings kritisiert diese Regelung als implizit diskriminierend, weil sie dazu führen kann,
dass manche Kinder ihre genetische Mutter, ihren genetischen Vater kennen lernen können,
während anderen dies nicht möglich ist. Dieses „double track“-System (vgl. Pennings 1997)
45
Wie schon weiter oben beschrieben wurde, stammt die Gametenspende oft von der Verwandtschaft.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 43
– in dem sowohl der/die SpenderIn entscheiden kann, ob er anonym oder identifizierbar sein
will, als auch die Empfängerin entscheiden kann, ob sie eine/n anonyme/n SpenderIn haben
will – stieß auch auf einigen parlamentarischen Widerspruch.
Generell sind seit dem Gesetz die Informationen für das Kind restriktiver geregelt: Kliniken
dürfen keine physischen Charakteristiken der SpenderInnen an die Empfängerinnen
weitergeben, die Weitergabe von nichtmedizinischer Information ist strengstens verboten.
Bezüglich Präimplantationsdiagnostik (PGD) bleibt das Gesetz vage: Einzig Sexselektion
aus nichtmedizinischen Gründen sowie eugenische Selektion ist verboten. Das gibt den
Humangenetikzentren viel Spielraum. GegnerInnen der Regelung – vor allem aus dem
katholischen Spektrum – wollten eine restriktivere Regelung (PGD nur bei sehr gravierenden
Krankheiten), fanden aber keine Mehrheit: Eine Auflistung und ein innerer Vergleich der
Krankheiten wurde als unmöglich empfunden.
Gesetzliche Regelungen mit bioethischen Implikationen werden in Belgien mit einer
Gewissensklausel versehen. Dies ist ein Mechanismus, um die Gesetze mit ethischem
Pluralismus abzugleichen und damit Konflikte zu vermeiden. So kann auch in diesem Gesetz
niemand gezwungen werden, gegen sein/ihr Gewissen zu handeln. Ebenso kann eine
Behandlung kein positives Recht werden: Ein/e PatientIn kann diese nicht verlangen. Im
vorliegenden Gesetz wird die Gewissensklausel nicht an Personen gekoppelt, sondern an
das Fertilitätszentrum selbst. Verstöße gegen dieses Gesetz werden mit Gefängnisstrafen
zwischen einem und fünf Jahren und/oder mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 10.000 Euro
geahndet.
3.6
Datenschutz
Bezüglich des Datenschutzes bei Forschung an hES gibt es keine spezifischen
Gesetzesbestimmungen, vielmehr kommen hier die allgemeinen Datenschutzbestimmungen
bezüglich „genetischer Informationen“, die im Belgian Insurance Contract Act von 1992
festgehalten sind, zum Tragen. Wie auch viele andere europäische Staaten nimmt hier der
belgische Gesetzgeber einen radikalen Standpunkt ein und verbietet jegliche Weitergabe
von „genetischen Informationen“: Laut Art. 5 des Belgian Insurance Contract Act „genetic
data cannot be communicated“ (Cousy/Nys 2004: 20; vgl. auch Nys et al. 2002: 23 f.;
Nys/Van Schoubroek 2006: 23).
Ein Teilaspekt des Datenschutzes wird im Rahmen des Gesetzes zur Weitergabe von
Gameten und Embryonen von 2003 geregelt, wobei hier die SpenderInnenanonymität
rechtlich
verbindlich
ist,
abgesehen
Ausnahmefällen (siehe weiter oben).
von
bestimmten,
gesetzlich
vorgegebenen
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 44
3.7
Forschungsfinanzierung/-förderung
Forschung an Stammzellen wird in Belgien hauptsächlich an universitären Instituten
betrieben und über diese finanziert. Darüber hinaus finanzieren auch private Unternehmen
(hauptsächlich pharmazeutische, medizinisch-technische Firmen) diese Forschung. Als dritte
Anlaufstelle für Forschungsmittel fungieren der „Fonds de la Recherche Scientifique“ (FNRS)
sowie der „Fonds Wetenschappelijk Onderzoek“ (FWO).
Die Beschreibung der gegenwärtigen Situation der Stammzellenforschung fällt nicht nur aus
Datenschutzgründen und Schwierigkeiten, die entsprechenden Daten zu erlangen, schwer. 46
Wie viele Projekte mit welchem Betrag finanziell unterstützt werden, welche aus welchen
Gründen abgelehnt werden, welcher Anteil der Projekte sich dezidiert mit hES beschäftigt –
das sind alles Daten, die so nicht publik gemacht werden und daher nicht eruierbar sind.
Varone/Schiffino konstatieren: „Research remains confidential until results are officially
released in scientific journals. This phenomen is partly linked to the mostly financial impact of
the publication of results“ (2006: 653). Obwohl die Stammzellenforschung als ein viel
versprechendes Gebiet innerhalb der Biomedizin aufgefasst wird, schätzen Schiffino/Varone
(2006) die Forschung an hES in Belgien im internatioanlen Vergleich als weniger entwickelt
ein. Mit Stand 2006 bestanden in Belgien sieben hES-Linien (vgl. Werner-Felmayer 2007:
2). 47
Forschung an tierischen Stammzellen ist weiter verbreitet – sowohl in Flandern als auch in
der Wallonie. Therapeutische Forschung wird vornehmlich mit adulten Stammzellen
(Universität von Liège, Katholische Universität Leuven, Freie Universität in Brüssel)
durchgeführt (Varone/Schiffino 2006). An der Katholischen Universität Leuven wurde im
Rahmen eines Rückholprogramms belgischer WissenschafterInnen für Catherine Verfaillie
ein eigenes Stammzellen-Institut eingerichtet. 48 Daneben gibt es mehrere Unternehmen
(vornehmlich pharmazeutische), die selber Forschungsabteilungen betreiben und/oder in
Zusammenarbeit mit Universitätsinstituten an Stammzellen forschen. 49
Die Themen der Forschungsarbeiten reichen von ethischen Fragen (z. B. „Regenerative
medicine through stem cell research and therapy: a foundational ethical research“ unter der
Leitung von Paul Schotsmans am Interfakultären Center für Biomedizin in Leuven) über
46
Um auf die Fragen, die sich auf die Finanzierung und Förderung von Stammzellenforschung beziehen, eingehen
zu können und eventuell diesbezügliche Statistiken ausfindig zu machen, haben wir an verschiedene Personen und
Institutionen (vornehmlich MedizinerInnen/ForscherInnen, die auch in lokalen Ethikausschüssen tätig sind) per EMail Anfragen gesendet. Doch blieben diese leider unbeantwortet. Auch Anfragen an die beiden
Förderungseinrichtungen FNRS und FWO blieben ohne Erfolg.
47
Im Vergleich dazu besitzt Großbritannien 24 hES-Linien, Schweden sogar 55.
48
Die Förderung beträgt auf fünf Jahre insgesamt 6.909.000 Euro, http://www.kuleuven.be/research/
keydomains/odysseus/, Abruf: 21.9.2008.
49
Eine Aufzählung der Einrichtungen, die an Stammzellen forschen oder diese verwenden, befindet sich im Anhang
Belgien.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 45
Grundlagenforschung in ausgewählten medizinischen Bereichen („Biology of the human
hematopoietic stem cell“ unter der Leitung von Catherine Verfaillie am Stammzell-Institut der
Katholischen Universität Leuven) bis hin zu spezifischen Aspekten bei medizinischer
Anwendung („New therapies aimed at the preservation or restoration of beta cell function in
type 1 diabetes“ unter der Leitung von B. Keymeulen) oder „New development in human
reproduction: from embryonic stem cell to gametes“ (Leitung: Petra De Sutter).
Verfügbar
sind
Zahlen
belgischer
Beteiligung
an
EU-Projekten,
die
sich
mit
Stammzellenforschung befassen. Belgische WissenschafterInnen sind an 42 der 111
Proejkte beteiligt, die sich im 6. Rahmenprogramm mit Stammzellenforschung beschäftigen.
Dabei koordinieren sie zehn dieser Projekte. Betrachtet man von diesen Projekten
diejenigen, die sich mit hES beschäftigen, so sind belgische ForscherInnen an neun dieser
18 Projekte beteiligt (European Commission 2008).
3.8
Assistierte Reproduktion in Belgien und politische Steuerung
Um den Rechtsvergleich in einen größeren Zusammenhang stellen zu können, werden in
weiterer Folge die nationalen Diskussionen, die zu der vorliegenden Gesetzgebung geführt
haben, analytisch aufgearbeitet. Hierzu werden nach einer Einleitung die Fragestellungen
des Antrags in ihrer Reihenfolge untersucht.
Zu Beginn wird ein kurzer Überblick über die belgische Situation in der „assistierten
Reproduktion“ und der bioethischen Forschung gegeben. Diesem Abschnitt folgt eine
Darstellung der politischen Entwicklung in Bezug auf bioethische Fragestellungen.
3.8.1
Überblick
Der Zugang zur „Assisted Reproductive Technology“ (ART) 50 und deren Ausgestaltung war
bis 1999 bzw. 2007 nicht speziell geregelt. Ebenso war die wissenschaftliche Forschung im
biomedizinischen Bereich keiner rechtmäßigen Regelung unterworfen. Es gab keine
gesetzlichen Rahmenbedingungen „regulating the status of the embryo, scientific research
on human beings and their embryos, or the re-utilization of humans’ organs for research
aims“ (Varone/Schiffino 2004a: 21). Alles war erlaubt, solange es nicht explizit verboten war.
Trotz dieses Mangels an Gesetzen war die ART nicht unreguliert: Zu verschiedenen Zeiten
wurden prozedurale Normen eingeführt (u. a. Lizenzierungsverfahren für Fertilitätszentren
1999). Zweitens beschränkte sich die wissenschaftliche und medizinische Community ihre
Autonomie selbst mittels (in)formeller Regelungen (Verhaltenscodizes) und aufgrund
50
Zur Geschichte, gesetzlichen Regelung und Praxis der ART-Zentren siehe auch Nippert 2006: 10–27.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 46
technischer Möglichkeiten. Ebenso sind die MedizinerInnen und ForscherInnen an die
ethischen Prinzipien ihres Spitals bzw. ihrer Klinik gebunden.
Mit dieser nichtlegislativen Selbstregulierung nahm Belgien eine europäische Sonderstellung
ein: „Indeed, since 1982, several bills for the substantial regulation of ART in Belgium have
been introduced without having actually been adopted. Policy-makers had the capacity to
keep issues off governmental and parliamentary agendas“ (Varone/Schiffino 2004a: 21). Erst
mit den Gesetzen von 1999, 2003 und 2007 wurden nationalstaatliche Regelungen
getroffen.
Belgien war und ist eines der führenden Länder in der Entwicklung und Kommerzialisierung
von ART, sowohl was künstliche Befruchtung (AI) als auch In-vitro-Fertilisation (IVF)
anbelangt. 1988 gab es bereits Dutzende von Zentren, die beides anboten: Damals gab es
jährlich 2.000 Nachfragen für IVF und zwischen 500 und 1.000 für AI (Varone/Schiffino
2004a). 2005 wurden z. B. 5.364 Zyklen mit kryokonservierten Embryonen (Anzahl: 21.203)
durchgeführt.
Beide Techniken wurden laufend verbessert und neue eingeführt: Seit 1992 werden Kinder
mittels
intrazytoplasmatischer
Spermieninjektion
auf
die
Welt
gebracht.
Bis
zum
Lizenzierungsverfahren 1999 gab es keine Mechanismen/Regelungen für die ART-Zentren:
1996 waren z. B. 36 Zentren in Belgien aktiv. Heute verfügt Belgien über 21 solcher Zentren,
was die höchste Dichte per EinwohnerIn weltweit bedeutet. Darüber hinaus gibt es in jeder
der acht medizinischen Universitäten ein humangenetisches Zentrum: Mit diesen müssen
die ART-Zentren, die IVF und/oder Präimplantationsdiagnostik anbieten, zusammenarbeiten.
Aktuelle Statistiken und Kennziffern über die Praxis der ART-Zentren werden vom „College of
Physicians for Assisted Reproduction Therapy“ in Zusammenarbeit mit Belrap (Belgian
Register for Assisted Procreation) 51 zusammengetragen und herausgegeben. Jährlich wird
ein Report veröffentlicht, der eine detaillierte statistische Auswertung der assistierten
Reproduktion in Belgien bietet. Durch den hohen qualitativen Standard und die prinzipielle
Offenheit des Systems hat sich nach Belgien ein „Reproduktionstourismus“ entwickelt: „The
Belgian register of assisted reproduction for 1999 indicates that 30% of patients receiving in
vitro fertilization come from abroad. When oocyte donation is considered separately, 60% of
all recipients are foreigners (College of Physicians Reproductive Medicine and the Belgian
Register for Assisted Procreation 2001). For preimplantation genetic diagnosis, half of the
couples come from Germany and France as a result of legal or practical restrictions in these
countries“ (Pennings 2005: 3).
51
www.belrap.de
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 47
Die Selbstregulierung des medizinischen Systems ist durch den Art. 88 des „Medical
Deontology Code“ begrenzt: Dieser regelt aber nur die Bedingungen von künstlicher
Befruchtung mit einem/einer SpenderIn (z. B. dessen Anonymität).
Seit den achtziger Jahren wurden an universitären Krankenhäusern lokale Ethikausschüsse
geschaffen, mit dem Gesetz von 12.8.1994 52 wurde dies verpflichtend vorgeschrieben: „The
purpose of these local ethics commitees is to provide advice about the ethical aspects of
care in hospitals, help make decisions in individual cases, and give opinions about
experiment
protocols
on
human
beings
and
on
human
reproductive
material“
(Varone/Schiffino 2004a: 33).
Das belgische Gesundheitswesen und die verschiedenen Ausrichtungen der ART-Zentren
spiegeln den ethischen Pluralismus der belgischen Gesellschaft wider: Jedes Zentrum
gehört mehr oder minder zu einem Krankenhaus, das wiederum tief in das soziokulturelle
Milieu (säkular oder katholisch) eingebettet ist. Die verschiedenen Zentren konnten je nach
Ausrichtung Dienstleistungen anbieten oder verweigern. Gesetzlich geregelt wurde der
Bereich der ART-Zentren erst 1999: Gründe dafür war ein Überangebot (harter
Konkurrenzdruck) und die Sicherung der Qualität. Die sechste Empfehlung des nationalen
Bioethikkomitees (Comité consultatif de Bioéthique 1998) spielte dabei eine tragende Rolle.
Der ART-Bereich ist gekennzeichnet durch eine hohe Autonomie. „The rules in use among
the ART centres, the local ethics committees and the NCCB [Anm. d. A.: nationales
Bioethikkomitee] lead to legitimisation but also to the limitation of acknowledged practices“
(ebd.: 40). Die verschiedenen Regelungen bieten auch den MedizinerInnen Freiheit: Es steht
ihnen – je nach individueller Wertorientierung, je nach Prinzipienkatalog des Zentrums – frei,
gewisse Verfahren anzubieten.
3.9
Politische Steuerung der Bioethik in Belgien
Varone/Schiffino (2004a, 2006, 2007) identifizieren vier historische Etappen in der
politischen Regulierung der assistierten Reproduktion und der damit in Verbindung
stehenden biomedizinischen Forschung in Belgien.
In der ersten Phase (sechziger bis achtziger Jahre) dominiert die Selbstlimitierung durch die
ÄrztInnen: In Abwesenheit einer gesetzlichen Regelung fügte der „National Council of the
Medical Order“ 1975 den Art. 88 seinem „Medical Deontology Code“ hinzu. Künstliche
52
In der Literatur werden unterschiedliche Daten genannt. Der 12. August 1994 als korrektes Gesetzesdatum lässt
sich auf der Serviceseite des belgischen Förderalen Öffentlichen Dienstes verifizieren, siehe
http://www.ejustice.just.fgov.be/loi/loi.htm.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 48
Befruchtung mit SpenderInnen wurde limitiert für verheiratete Paare, die ihr schriftliches
Einverständnis geben müssen. Der/die SpenderIn blieb anonym (Varone/Schiffino 2006).
Die zweite Phase umfasst die Zeit von 1982 bis 1987. 1982 wurde im französischen Teil
Belgiens ein Gesetz eingebracht „for the purpose of regulating sperm donation and
conservation (i.e. banks of sperm, prohibition of commercialization); AID 53 (physicians and
ART centres, written and informed consent of a married or stable couple, anonymous donor);
and the question of paternity in the case of AID“ (Varone/Schiffino 2004a: 24). Dieser Antrag
wurde
zurückgewiesen,
weil
das
wallonische
Subparlament
damit
seine
Zuständigkeitsgrenzen überschreiten würde. Elemente des Gesetzes wurden immer wieder
eingebracht – ohne aber eingeführt zu werden. Einzig 1987 regelte ein Bundesgesetz, dass
der Ehemann, der seine schriftliche und informierte Zustimmung zu AID (künstliche
Befruchtung mit Spender) gegeben hat, seine Vaterschaft nicht anfechten kann.
Die dritte Phase (1986 bis 1995) nach Varone/Schiffino (2004a; 2006) zeichnet sich durch
die Etablierung des belgischen nationalen Bioethikkomitees aus: Seit 1984 wurde diese Idee
auf verschiedenen Ebenen diskutiert. Nach einer langen, aber konsensualen Debatte
zwischen allen involvierten politischen AkteurInnen wurde das Gesetz, dass das Comité
consultatif de Bioéthique institutionalisiert, 1995 gebilligt. Innerhalb derselben Zeitspanne
wurden einige restriktive als auch freizügige Gesetzesentwürfe betreffend der Regulierung
von ART eingebracht – keiner fand jedoch eine Mehrheit.
Die vierte Phase begann Ende der neunziger Jahre und hält bis zur Gegenwart an: Sie ist
gekennzeichnet durch die Installierung eines offiziellen Lizenzierungssystems für die ARTZentren (1999) und der Regelung zur Forschung an Embryonen (2003) (Varone/Schiffino
2006).
In einer Inhaltsanalyse der zentralen gesetzlichen Regelungen kommen Varone/Schiffino
hinsichtlich der Linie der gesetzlichen Regelung zu dem Schluss: „In terms of goals, no
particular consequences or substantial objectives (such as, for example, protecting human
dignity, promoting a determined family model) are explicitly developed in the decision-making
process“ (Varone/Schiffino 2004a: 26). Hauptzielgruppe der gesetzlichen Regelungen sind
zweifellos MedizinerInnen, Krankenhäuser mit Fertilitätszentren, humangenetische Zentren
und PatientInnen. Belgien verfolgt keine zielgerichtete, stringente Regulierungspolitik von
oben, sondern überlässt den AkteurInnen viel Autonomie – was den nationalstaatlichen
Gesetzgebungsprozessen nur auf dem ersten Blick widerspricht.
Die beiden zentralen politischen Instrumente sind Lizenzierungsverfahren und das Erstellen
von Berichten. „[F]ormal procedures and specific conditions must be respected by a hospital
53
AID = Assisted Insemination with Donor
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 49
if it wants to get an official licence for practising – with the obligation of annual reporting –
genetic analysis and counselling (by the human genetic centres), gametes conservation (by
the ART centres with programme A) and IVF (by the ART centres with programme B“ (ebd.:
26).
Die gesetzlichen Regelungen vom 15.2.1999 – betreffend der ART-Lizenzierungsverfahren –
unterscheiden
zwischen
Zentren
mit
A-
oder
B-Programmen:
Ersteren
sind
Ovarienstimulationen, Gametenpunktationen und deren Transfer zu einem Zentrum mit
Programm B erlaubt. Zweitere dürfen Gameten behandeln, Embryonen reimplantieren und
Kryokonservierungen durchführen. Um eine Lizenz zu erhalten, müssen diese Bedingungen
(vgl. Varone/Schiffino 2004a: 27, Tabelle 2.3.) vom Krankenhaus erfüllt werden. Die
Regelung aus dem Jahre 1999 zwingt die ART-Zentren der Kategorie B zur Zusammenarbeit
mit den humangenetischen Zentren (lizenziert auf der Basis des königlichen Dekrets vom
14.12.1987), weil nur in diesen humangenetische Forschungsaktivitäten durchgeführt
werden dürfen. Mit Stand 2001 gibt es in Belgien 18 Zentren mit Programm A und 15 mit
Programm B.
Die Situation, in der es lange Zeit (bis 2003 bzw. 2007) kaum gesetzliche Einschränkungen
gab, führte zu einer großen Autonomie der ÄrztInnenschaft. Die ÄrztInnen sind „selfregulated
according
to
the
hospital
rules“
(ebd.:
27).
Neben
der
nationalen
Bioethikkommission (NCCB) werden die ART-Zentren von den lokalen Ethikkomitees (im
Krankenhaus) beeinflusst. Weiters gilt: „In any case, a medical team including physicians
and psychologists whose guidelines are internally codified makes decisions regarding ART
patients“ (Varone/Schiffino 2004a: 27). Die ART-Zentren unterscheiden sich daher in ihrer
normativen Ausrichtung: Einerseits können die PatientInnen – egal ob Single, Ehepaar,
homosexuelle Partnerschaften – zwischen einer Vielzahl an Fertilitätszentren wählen,
andererseits können ART-Zentren gewissen Gruppen spezielle Behandlungen verweigern
(wie es z. B. in katholisch geführten Krankenhäusern Belgiens mit lesbischen Paaren
vorkommt). Das System zeichnet sich also durch eine hohe Autonomie sowohl auf Seiten
der PatientInnen als auch auf der Seite der Zentren aus (vgl. Nippert 2006: 15).
3.9.1
Gründe für die verspätete gesetzliche Regulierung 54
Varone/Schiffino erläutern einige Punkte „to explain on the one hand the predominance of
non-decisions during the whole designing process, and on the other hand the procedural
character of the outputs of the policy design“ (2004a: 30).
54
Die im Folgenden von Varone und Schiffino dargestellten Gründe führt auch Hermann Nys (1994) aus.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 50
Grundlegend für das Verständnis des belgischen Zugangs zu bioethischen Themen – sei es
in der Stammzellendebatte oder bei Fragen der assistierten Reproduktion – ist die
Berücksichtigung der zentralen „cleavages“ (Brüche/Spaltungen) in Belgien: katholisch vs.
säkularisiert, links vs. rechts, Wallonen vs. Flamen, Liberale vs. Katholische vs.
SozialistInnen. Diese Spaltungslinien kreuzen einander in vielerlei Hinsicht, womit eine
Rückführung der Debatten auf die ethnische Trennung in Flamen und Wallonen kurzsichtig
wäre. Als Antwort auf diese Spaltungen hat Belgien eine konsensuale Form der Demokratie
ausgebildet. Der politische Zugang zu bioethischen Themen war trotz – oder gerade wegen
– seiner Brisanz kaum Gegenstand politischer Auseinandersetzungen. Trotzdem lassen sich
mit dem katholischen (Christlich-Soziale Partei) und dem säkularisierten (Liberale,
SozialistInnen, Grüne) Lager zwei Gegenspieler angeben: „The general trend of the bills
proposed by the former parties has been the limitation of both the practitioners’ autonomy
(embryo’s status as a person) and access to ART (married couples). The general trend of the
bills proposed by the latter parties has been to increase practioners’ autonomy (freedom of
scientific research) and to increase access to ART (i.e. not only for married couples)“ (ebd.:
31). Trotzdem gilt für den ART-Bereich: „In spite of this profound cleavage [Anm. d. A.:
katholisch vs. säkular], the design process in the ART matter is not at all conflicting, not even
for the public“ (Varone/Schiffino 2004b: 87).
Historisch betrachtet waren die Christlich-Sozialen Parteien (von 1945 bis 1999)
tonangebend und – laut Varone/Schiffino (2004a: 31 f.) – waren diese auch aus zwei
Gründen dafür verantwortlich, dass bioethische Fragen nicht auf die politische Agenda
kamen: Einerseits musste die innere Kohäsion der Christlich-Sozialen Parteien gewahrt
bleiben – eine radikale Position hätte die Partei auf ihren konservativen Kern geschrumpft,
während mit einem zu liberalen Zugang ein wesentliches Erkennungsmerkmal verloren
gegangen wäre. Zweitens sollte das koalitionäre Bündnis, dass KatholikInnen und Teile des
säkularisierten Flügels seit 1945 zusammengehalten hat, am Leben bleiben 55 : „Because the
parties adopt divergent religious-philosophical guidelines, the coalitions have always been at
risk when problems along a religious-philosophical cleavage appera on the political agenda“
(ebd.: 31). Die Nichtthematisierung und Nichtregelung biopolitischer Thematiken war somit
auch dem Interesse nach Machterhalt geschuldet. So erscheint es als naheliegend, dass bis
zum Jahr 2002 die Ausgestaltung der Regeln den Communities selbst überlassen war und
sich die Politik auf die Regelung der Prozeduren zurückzog.
Ein weiterer Grund für die geringe politische Regelung lag und liegt im Mangel an
Öffentlichkeit: „ART in Belgium is a ‚policy without public‘, i.e. the ‚issue network‘ is very
poorly developed and the political dynamic is dominated by a technocratic expertise rather
55
„Hervorzuheben ist, dass im Koalitionsvertrag der Regierung Dehaene X 1992 explizit festgehalten ist, dass
Themen der Bioethik, die nicht ausdrücklich im Koalitionsvertrag erwähnt wurden, nicht von der Regierung oder
vom Parlament diskutiert werden dürfen“ (Grüber 2003).
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 51
than public mobilisation“ (ebd.: 34). Weiters gibt es kaum PatientInnenorganisationen, die
Druck ausüben hätten können. „Neither feminists nor gay associations consider ART issue to
be a priority (homosexual couples are free to receive ART treatment in Belgium)“ (ebd.: 35).
Indem der Zugang zu Methoden der assistierten Reproduktion allen offen steht, kamen
Konflikte (z. B. gegen Diskriminierungen) nie auf. Gleichzeitig steht der Initiierung von
restriktiveren Gesetzen von konservativen Kreisen öffentlich die Norm des ethischen
Pluralismus gegenüber.
Ein weiterer Grund für die Nichtregelung im ART-Bereich liegt in der föderalistischen Struktur
des belgischen politischen Systems (Varone/Schiffino 2004a).
Ein Bruch innerhalb des belgischen politischen Systems ereignete sich mit der Wahl im Juni
1999: In der Folge konstituierte sich erstmals eine Regierung jenseits der Christlich-Sozialen
Parteien aus SozialistInnen, Liberalen und Grünen 56 , womit sich der Zugang zu „ethischen“
Politikfeldern wesentlich veränderte: „The process of euthanasia de-criminalization appears
to be coming to an end [Anm. d. A.: 2002], a Senate Special Commission on bioethical
matters has been set up, bills on embryo research are being debated, and a law allowing
homosexual marriage has been adopted (but in leaving aside the question of child adoption
by homosexual couples) in spite of opposition from the state Council wishing to protect a
traditional concept of the family“ (ebd.: 32).
Bis
zu
diesem
Zeitpunkt
Embryonenforschung
nicht
waren
die
substanziell,
Entscheidungen
sondern
im
ART-Feld
prozedural:
Es
und
der
wurden
Lizenzierungsverfahren beschlossen, die Debatte um Embryonenforschung kam zu keinem
Ende. Mit der Verabschiedung der liberalen Gesetze von 2003 und 2007 wurden schließlich
die bisherigen Praktiken in der Forschung und der assistierten Reproduktion verrechtlicht.
3.10 Inhaltliche Diskussion im Gesetzgebungsprozess: Argumente und
Positionen zentraler AkteurInnen
Die säkulare Koalition aus SozialistInnen und Liberalen (Kabinett Verhofstadt I ab 1999, und
Verhofstadt II ab 2003) hat den öffentlichen Zugang zu (bio)ethischen Fragen und deren
Reglementierung wesentlich geändert: „For example, the process of decriminalizing
euthanasia came to an end (law of 28 May 2002), homosexual marriage was allowed (law of
13 February 2003), embryo research was regulated within a liberal framework (law of 11 May
2003), and the adoption of children for homosexuals was allowed (law adopted by the
Parliament in April 2006)“ (Varone/Schiffino 2006: 663). Alle Themen wurden zentral im
56
Die meisten belgischen Parteien haben ihre Basis entweder in Flandern oder in der Wallonie. Deshalb gibt es
jeweils zwei ähnlich ausgerichtete Parteien (Grüne, Konservative, SozialistInnen, Liberale), die sich aber in ihrer
bioethischen Ausrichtung widersprechen können.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 52
Senat diskutiert und beeinflussten einander: „The regulation of euthanasia also had an
influence on the ART agenda and, more specifically, on the embryo research agenda“ (ebd.:
664). Diese Komprimierung von Gesetzesverfahren hatte zwei Dinge zur Folge. Erstens
zogen sich Bezugnahmen der politischen AkteurInnen auf deren normativen Hintergründe
durch die Diskussionen. So kann z. B. ein durchgängiges, liberales Argumentationsschema
ausgemacht werden. Zweitens führt diese hohe Anzahl an Gesetzgebungsprozessen mit
ethischem Konnex zu einem „Überangebot“ in der öffentlichen Auseinandersetzung: So hat
das
weitgehende
Ausbleiben
einer
öffentlichen
Diskussion
zum
Embryonenforschungsgesetz wesentlich damit zu tun, dass gleichzeitig die Debatte zur
Sterbehilfe stattfand.
Neben der „Konkurrenzsituation“ unter den ethisch-politischen Fragestellungen muss bei
einer Interpretation des politischen Systems dessen Krise im Jahr 1990 mitbedacht werden:
Die Debatten über Entkriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen mündeten in der
Weigerung des Königs, ein diesbezügliches Gesetz zu unterfertigen, worauf er für einen Tag
abdanken musste. In der Folge vermieden die Christlich-Sozialen Parteien – bis 1999 immer
an der Macht beteiligt – bioethische Debatten und Entscheidungen darüber (Varone/Schiffino
2006).
Die inhaltliche Analyse beschränkt sich in der Folge auf den Gesetzwerdungsprozess über
die Embryonenforschung von 2003: Darin wird erstens der Status des Embryos im
Forschungskontext politisch verhandelt und bewertet. Zweitens kann das Gesetz über die
Weitergabe von Gameten und Embryonen von 2007 als Fortführung der liberalen Legislative
gesehen werden. Und drittens sind die politische Konstellation und deren argumentative
Ketten ähnlich strukturiert wie 2003.
Da das Gesetz Art. 78 der belgischen Verfassung berührt, musste es von der
Abgeordnetenkammer angenommen und vom König unterzeichnet werden – der Senat, als
föderaler Teil des Zweikammernsystems, kann im Gesetzgebungsprozess involviert sein. Die
letzte Abstimmung findet aber immer in der Abgeordnetenkammer statt. 57 SenatorInnen
können selbst Gesetzesvorschläge einbringen, dem im Kabinett Verhofstadt I zu
bioethischen Themen vielfach nachgekommen wurde: Zwischen 1998 und 2001 gab es rege
parlamentarische Aktivitäten, was in der Etablierung einer speziellen Kommission
(„Commission spéciale chargée des problèmes bioéthiques“) am 8. Februar 2001 im Senat
mündete: „Les représentants des divers partis gouvernementaux et de l’opposition adressent
à ce nouvel organe délibérative leurs nombreuxes propositions législatives sur la recherche
et la protection des embryons in vitro“ (Varone/Schiffino 2003: 40). Eingebracht wurden
Gesetzesvorschläge von christlich-demokratischer Seite (Sénat, session de 2000-2001,
22.3.2001; N° 2-114; wortident mit einem Antrag von 1999), ein Antrag eines grün-
57
vgl. http://www.senate.be/deutsch/
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 53
sozialistischen Duos (Sénat, session de 2000-2001; 14.3.2001; N° 2-686), von Monfils
(liberal) und Mahoux (Sozialist) (Sénat, session de 200-2001, 20.3.2001; N° 2-695;
Zusammenfügung von jeweils getrennten Anträgen aus dem Jahr 1999), ein weiterer,
liberaler Vorschlag (Sénat, session de 2000-2001, 6.4.2001; N° 2-716) und ein Vorschlag der
französischsprachigen ChristdemokratInnen (Sénat, session de 200-2001, 25.4.2001; N° 2726). Der gemeinsame Text von Mahoux und Monfils diente schließlich als Basis für die
weiteren Diskussionen im Senat. 58 Die Diskussion in der Kommission war langwierig: „Un
premier vote article par article, prenant en consideration les 160 amendements proposes, a
precede un vote sur l’ensemble de la proposition de loi en octobre 2002, après que le
Comitè consultatif de Bioéthique ait rendu son avis n° 18 (16 septembre 2002) relative à la
recherché sur l’embryon humain in vitro“ 59 (Varone/Schiffino 2003: 40). „Im Laufe des
Verfahrens wurden bis auf die Aufnahme des Verbots der Geschlechtswahl aus ‚sozialen
Gründen‘ keine wesentlichen Änderungen vorgenommen“ (Grüber 2003). In der Abstimmung
in der Kommission standen sich Mehrheit und Opposition – ein grüner Senator fehlte –
ausnahmslos gegenüber. Im Senat selbst wurden die 18. Stellungnahme des nationalen
Bioethikkomitees sowie das Gutachten des Staatsrats (Conseil d’Etat) 60 als externe
Meinungen herangezogen. Die Abstimmung vom 5.12.2002 im Senat endete mit 37
Prostimmen (Regierung) und 17 Kontrastimmen, mit ein paar Enthaltungen. Ohne
Abänderungen
wurde
der
Gesetzestext
mit
Regierungsmehrheit
in
der
Abgeordnetenkammer am 3.4.2003 verabschiedet. 61 Interessant ist, dass dies die letzte
Woche der Legislaturperiode war. 62
Ein zentraler Grund für die legislative Regelung der Embryonenforschung war sicherlich der
Druck, der im Zusammenhang mit dem Übereinkommen über Menschenrechte und
Biomedizin des Europarats (1997) auf Belgien ausgeübt wurde. Eben weil dieses die
Herstellung von Embryonen für Forschungszwecke verbietet, hat Belgien das OviedoAbkommen bis heute nicht unterzeichnet. Gleichzeitig war es ein Faktor, der die Entwicklung
des Embryonenforschungsgesetzes ins Rollen brachte: „Die Herstellung der Embryonen zu
Forschungszwecken sollte sichergestellt werden und nicht durch die Zeichnung des
Übereinkommens verhindert werden“ 63 (Grüber 2003). Jedenfalls wurde zu diesem
58
Bemerkenswert ist, „dass der Gesetzentwurf zur Forschung an Embryonen nicht von der Regierung eingebracht
wurde, sondern im Kreise der Senatoren des Belgischen Senats entstand“ (Grüber 2003).
59
Zu den Stellungnahmen des belgischen Bioethikkomitees siehe 4.11.3.
60
Dieser Staatsrat hat seine Aufgabe im Schutz vor Verwaltungswillkür und u. a. als Beratungsorgan in
Gesetzgebungs- und Verordnungsangelegenheiten.
61
Zur näheren Dokumentation des Gesetzwerdungsprozesses siehe http://www.senate.be/www/?Mival=dossier&
LEG=2&NR=695&LANG=fr
und
http://www.lachambre.be/kvvcr/showpage.cfm?section=flwb&leftmenu=no&
language=fr&cfm=flwbn.cfm?lang=f&legislat=50&dossierID=2182&inst=K.
62
„Dies kann damit erklärt werden, dass ein geänderter Entwurf wieder an den Senat hätte zurückgeleitet werden
müssen. Dann hätte das Gesetz in dieser Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet werden können“ (Grüber
2003).
63
„[T]he Belgian political entrepreneurs made a deliberate choice to first vote for a permissive law (also with the aim
of keeping the best researchers in Belgium) and, subsequently, to possible ratify the Convention by expressing their
reservation (using art. 36 of the Convention) about art. 18“ (Varone/Schiffino 2004: 102).
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 54
Zeitpunkt über die Forschung an Embryonen – „überzählig“ oder für Forschungszwecke
hergestellt – als auch über therapeutisches und reproduktives Klonen in der Regierung und
im Parlament diskutiert. Öffentliche Diskussionen fanden nicht statt (ebd.).
3.10.1 Parlamentarische Stellungnahmen und Positionierungen
Bei den Anhörungen im Senat als auch in der Abgeordnetenkammer wurden ausschließlich
ExpertInnen 64
aus
den
Reihen
der
Wissenschaft
geladen.
VertreterInnen
von
gesellschaftlichen Gruppen wurden nicht involviert. „Dies kann damit erklärt werden, dass
dieses Gesetz vor allem als eines wahrgenommen wird, dass die Forschung regeln soll“
(ebd.). Zum Gesetz zum Thema aktive Sterbehilfe wurden hingegen VertreterInnen von
Verbänden eingeladen (ebd.).
3.10.2 Öffentliche
Debatten
und
AkteurInnen
im
Rahmen
des
Gesetzwerdungsprozesses
Im Prozess der Gesetzwerdung wurden mehrere thematische Stränge öffentlich debattiert.
Die Anwendung einer „sperm-sorting“-Methode zum Zwecke eines „family balancing“, bzw.
die öffentliche Debatte darüber, führte zu einer Verschärfung des Gesetzes: Forschungen
und Behandlungen in Hinblick auf die Geschlechtswahl sind ebenso verboten wie
Manipulationen an Gameten. Der Abänderungsantrag in der Bioethikkommission des Senats
zu diesem Punkt wurde einstimmig angenommen. Grund für die Debatte war die „Affäre
Comhaire“: „Nachdem durch eine britische Zeitung im September 2002 in Belgien bekannt
wurde, dass der Reproduktionsmediziner Frank Comhaire aus Gent Paaren aus ganz
Europa für ca. 6.000 Euro die Auswahl von Spermien nach Geschlecht anbot, führte dies zu
einer öffentlichen Diskussion und verschiedenen Reaktionen“ (Grüber 2003). Die
Sozialistische Partei sprach sich eindeutig gegen eine Geschlechtswahl aus, weil eine
Diskriminierung von Frauen befürchtet wurde. In den Zeitungsartikeln (vgl. Grüber 2003)
wird das Thema differenziert behandelt: Es gibt keine generelle Ablehnung der
Geschlechtswahl.
Eine kontroversielle Debatte wurde über die Forschungsziele geführt, wobei hier
schlussendlich eine liberalere Auslegung beschlossen wurde: Im ersten Gesetzesentwurf
wäre Embryonenforschung nur erlaubt, „when it contributed to a better knowledge of serious
genetic or congenital diseases and of oncology“ (Pennings 2003: 344). In einer harten und
64
Prof. Cassiman, Centre de génétique humaine de la K.U. Leuven; Prof. J.M Debry, Laboratoire FIV; Institut de
morphologie-pathologie de Loverval; Mitglieder des Comité consultatif de Bioéthique: Prof. Cassiers, Prof. Liebaers
und Prof. Schotsman.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 55
langen Diskussion der ParlamentarierInnen wurde diese Einschränkung – und der Begriff
„serious“ – fallengelassen, weil eine Qualifizierung und Kategorisierung von Krankheiten
unmöglich zu bewerkstelligen wäre und zukünftige, biotechnologische Entwicklungen
mitbedacht werden sollten. Embryonenforschung ist somit hinsichtlich aller Krankheiten
erlaubt (ebd.).
Am emotionalsten wurde die Erschaffung von Embryonen zu Forschungszwecken diskutiert:
Dies ist laut Gesetz möglich, wenn die Forschungsziele mit „überzähligen“ Embryonen nicht
erfüllt werden können und den Richtlinien des Gesetzes entsprochen wird. Die InitiatorInnen
des Gesetzes bestritten eine moralische Differenz zwischen „überzähligen“ und neu
geschaffenen Embryonen. Gleichsam drücke das Subsidiaritätsprinzip – zuerst „überzählige“
– Respekt gegenüber den Embryonen aus. Da aber – so Pennings (2003) – unzählige
gefrorene Embryos noch zur Verfügung stehen, hat die Erzeugung von neuen Embryonen
wenig
Relevanz
für
die
Forschungspraxis. Trotzdem,
und
eingedenk
zukünftiger
Entwicklungen, wurde Art. 4, §2 nach feministischen Interventionen seitens des Parlaments
hinzugefügt. Da die Stimulation von Eizellen vielfach risikoreich für die Frauen ist, sollten drei
gesetzliche Bedingungen Frauen vor Ausbeutung schützen: Eizellstimulation ist erlaubt,
wenn die Frau volljährig ist, sie schriftlich ihr Einverständnis gegeben hat und die Stimulation
wissenschaftlich gerechtfertigt ist (Pennings 2003).
Wer
sind
nun
die
zentralen
AkteurInnen
im
Policy-Making-Prozess
gewesen?
Varone/Schiffino (2004a, 2004b) haben dazu eine empirische Studie gemacht, die
quantitative und qualitative Methoden kombinierte: „The data triangulation clearly shows that
the most influential leaders in the design process are located both in the political field (The
Socialist and the Liberal Parties, the special Senate Commission on Bioethics) and the
medical field (various hospitals and the National Bioethics Committee of which the key
members are physicians and researchers)“ (Varone/Schiffino 2004b: 90, Tabelle 2). Wichtig
ist, dass im ART-Bereich – und in der daran anschließenden Forschung – die diversen
weltanschaulichen Gruppierungen darüber übereinstimmen, dass sie verschiedene Werte
und Vorstellungen (Status des Embryos, Familienmodell) haben. Die zentralen AkteurInnen
des Gesetzes stimmten überein in einer Laissez-faire-Politik basierend auf einem ethischen
Pluralismus.
Gleichzeitig sind MedizinerInnen und WissenschafterInnen wiederum Zielgruppe dieser
liberalen Reproduktions- und Forschungspolitik: „The target groups of the ART-policy are
clearly physicians and researchers. These actors, even if they do not share the same values
and interests, nevertheless decide on concerted action with the aim of limiting all public
intervention. The self-regulation of their practices, at the decentralised level of all ARTcentres that display great bioethical pluralism, is politically acknowledged as a credible
alternative to a public debate that would be seeking to harmonise ART-practices in Belgium“
(ebd.: 95).
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 56
Dieses Selbstmanagementmodell wurde von AkteurInnen außerhalb des ART-Felds nie
infrage gestellt. „[T]he absence of mobilisation of the binal beneficiaries (e.g. patients) as
well as the public opinion that generally views biomedicine as favourable (positive riskbenefit balance), constitute an advantageous context for the absence of policy (until 1999),
for political regulation above all of a procedural nature (the procedure takes the shape of
official recognition of the ART-centres and reimbursement of expenses for the patients) and,
finally, for the legal consecration of the liberty of biomedical research (…)“ (ebd.: 95 f.).
Das Policy-Netzwerk wird weitgehend von MedizinerInnen kontrolliert: „The tasks of
conception, implementation and control of the policy are de facto largely delegated to bodies
that are mainly composed of physicians (e.g. the National Bioethics Committee, the
Physicians’ College, the Federal Commission for the Medical and Scientific Research on in
vitro
Embryo)“
(ebd.:
96).
Daneben
bestimmen
auch
AkteurInnen
aus
der
(Medizin)Forschung (ReproduktionsmedizinerInnen, HumangenetikerInnen, EthikerInnen)
die Debatte – diese Rolle wird ihnen auch öffentlich zugesprochen (Grüber 2003).
Grüber (2003) kommt abschließend zur Auffassung: „Nach den Befragungen und der
Analyse diverser Dokumente ist der Einschätzung unumwunden zuzustimmen, dass die
Mediziner in Belgien, sowohl als organisierte Interessengruppe als auch vertreten in den
Entscheidungsgremien, ein besonderes Gewicht haben. Sie werden als solche auch
anerkannt
(…).
Gleichzeitig
ist
bemerkenswert,
dass
niemand
die
Stimme
von
gesellschaftlichen Gruppen in dieser Frage vermisst (einschließlich der Gruppen selbst). Es
bestehen allenfalls informelle Kontakte“ (ebd.).
Interessant in diesem Zusammenhang ist auch der Umstand, dass zwar Kritik an einzelnen
Aspekten (rechtlicher, ethischer Art) von verschiedenen Seiten vorgebracht, aber
Stammzellenforschung generell nicht abgelehnt wird.
3.10.3 Stellungnahmen der nationalen Bioethikkommission
Stellungnahmen zu ethischen Fragestellungen werden von offizieller Seite nur vom
nationalen Bioethikkomitee (NCCB) angefordert. Die Föderale Kommission hingegen
verfasst diese explizit für die lokalen Ethikausschüsse, d. h., es handelt sich hierbei um
Empfehlungen und Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen für die Praxis. Die einzelnen
lokalen Ethikausschüsse wiederum geben regelmäßig Stellungnahmen zu verschiedenen
medizinischen und ethischen Problemen ab, doch sind diese mehr Begründungen für das
Angebot der Kliniken und Empfehlungen für ihre MitarbeiterInnen und haben somit auch nur
partiellen Einfluss. Außerdem gibt es vereinzelte Stellungnahmen zur Stammzellenforschung
sowie zu verschiedenen mit dieser in Verbindung stehenden Aspekten (wie z. B. Status des
Embryos) von inoffizieller Seite, d. h. von ForscherInnen oder anderen Personen des
öffentlichen Interesses, doch ist erstens die Zahl eher gering und zweitens spielen sie keine
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 57
Rolle in der Einflussnahme auf die Öffentlichkeit oder politische Entscheidungsfindung. Aus
diesen Gründen werden im Folgenden nur ausgewählte Stellungnahmen vom Comité
consultatif de Bioéthique (NCCB) behandelt.
Wichtig ist, dass das NCCB pluralistisch zusammengesetzt ist, sodass verschiedene
Weltanschauungen und außerdem das Verhältnis von Männern und Frauen sowie von
flämisch-, französisch- und deutschsprachigen BelgierInnen ausgewogen vertreten sind.
Somit stellen die Stellungnahmen die verschiedensten Meinungen und Zugänge des
Komitees zum Thema dar. Es wird nicht versucht, eine einheitliche Meinung zu finden (ev.
über Abstimmungen), sondern in den Stellungnahmen wird die Pluralität der Zugänge und
durch die Art der Verschriftlichung der Gang der Diskussion wiedergegeben. Das NCCB
erstellt Stellungnahmen entweder auf eigene Initiative oder auf Initiative des/der
Vorsitzende/n eines parlamentarischen Gremiums, eines Mitglieds der Regierung, einer
Einrichtung des Gesundheitssystems oder eines Ethikausschusses einer Klinik (universitär
oder außeruniversitär) (vgl. Grüber 2003). Die „Avis“ werden von PolitikerInnen bei ihrer
Argumentation
herangezogen,
diskutiert,
kommentiert,
dienen
als
Vorlage
für
parlamentarische Diskussionen und Gesetzestexte, finden Eingang in diese als Quelle bzw.
Verweis und werden außerdem von anderen Ethikkomitees berücksichtigt und nehmen so
gesehen einen großen Einfluss nicht nur auf die politische Sphäre.
Seit 1997 wurden 42 Avis veröffentlicht, wobei unsere Themenstellung (hES) vor allem von
den Stellungnahmen 10 (humanes reproduktives Klonen, Juni 1999), 18 (Forschung an
menschlichen Embryonen in vitro, September 2002), 19 (Umgang mit eingefrorenen
Embryonen, Oktober 2002) und 24 (humane Stammzellen und therapeutisches Klonen,
Oktober 2003) behandelt wird.
In allen Avis werden die Fragen sowohl empirisch als auch ethisch bearbeitet. D. h.,
abhängig von der Fragestellung gibt es einen historischen Abriss, Darstellungen zum Stand
der Forschung und der wissenschaftlichen Diskurse, der Rechtslage, der politischen und
öffentlichen Diskussion sowie Begriffsuntersuchungen, und zu allen Punkten werden die
differenten ethischen Ansichten mit Begründungen vorgestellt, und in einem abschließenden
Teil Empfehlungen abgegeben, ebenfalls in allen divergierenden Varianten.
Neben den vier o. g. Stellungnahmen wurden auch weitere
65
im Hinblick auf die Fragen
rund um die Themen Ethik, menschliche Embryonen, Klonen, Lebensschutz u. Ä. untersucht
und im Folgenden werden die Ergebnisse vorgestellt. Dabei liegt das Hauptaugenmerk auf
Avis 18, weil sich das Papier am genauesten mit dem Status des Embryos auseinandersetzt.
65
Für die genaue Auflistung aller untersuchten Stellungnahmen siehe Bibliografie.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 58
Die wesentlichen Punkte der Stellungnahme 18 stimmen mit dem Gesetz von 2003 überein.
Diese Stellungnahme wurde vom damaligen Senatspräsidenten De Decker für die
Diskussion im Gesetzwerdungsprozess angefordert. „Das Belgische Bioethikkomitee hat
zwar bez. der Forschung an Embryonen in einigen Punkten einen Konsens gefunden, hatte
allerdings bezüglich der Einschätzung des Status des Embryos sehr unterschiedliche
Ansichten“ (Grüber 2003).
Einigkeit besteht darüber, dass Embryonenforschung nur von qualifizierten ForscherInnen
mit adäquater Infrastruktur durchgeführt werden sollte, und zwar nur dann, wenn der
erwartete Nutzen größer ist als die Risiken für Embryo und Mutter und die SpenderInnen und
EmpfängerInnen angemessen informiert werden und ihre Zustimmung geben; dass das
Übereinkommen zwischen ForscherInnen und SpenderInnen/EmpfängerInnen in einem
Vertrag festgehalten wird; dass die Forschung von den CEL begutachtet werden sollte; dass
die Forschung transparent sein sollte; dass dem Embryo gebührender Respekt
entgegengebracht werden sollte, d. h., sie sollten nicht als Waren betrachtet und daher nicht
für kommerzielle Zwecke verwendet werden; dass Embryonen, an denen experimentiert
wird, nicht reimplantiert werden sollten, außer in Ausnahmefällen, in denen es für die
Forschung zu therapeutischen Zwecken unerlässlich ist (Comité consultatif de Bioéthique
2002a: 42 f.).
Das Gesetz vom 11.5.2003 definiert den Embryo als „eine Zelle oder einen Zellverband mit
der Fähigkeit, sich zu einem Menschen zu entwickeln“ (Art. 2, Nr. 1), und den Embryo in vitro
als einen, der sich „außerhalb des weiblichen Körpers befindet“ (Art. 2, Nr. 2; Poncin 2003).
Im Folgenden werden vom NCCB nur die Themenbereiche, die bei Embryonen in vitro zum
Tragen kommen, diskutiert (Comité consultatif de Bioéthique 2002a: 8).
Zu aller erst wird der Begriff des Embryos selbst erörtert und ausgeführt, dass man in den
wissenschaftlichen Diskursen bis zum 56. Tag von einem Embryo spricht, ab der neunten
Woche bis zur Geburt von einem Fötus, einige nennen ihn bis zum 14. Tag einen Präembryo
(ebd.: 11). In den Naturwissenschaften wird der Embryo ab dem 14. Tag als ein individueller
Organismus betrachtet, da ab diesem Zeitpunkt eine Teilung in Zwillinge nicht mehr möglich
ist (ebd.: 14).
Zwei Argumentationslinien werden in der Definition des Beginns des Lebens unterschieden:
zwischen solchen, die den Beginn des Lebens irgendwann vor die Geburt setzen, und
solchen, die sich überhaupt nicht festlegen wollen und den Status des Embryos nicht an
einen Lebensbeginn binden.
Ganz grob kann man die Ansichten in zwei Argumentationsstränge unterteilen: Während die
einen den Status eines Individuums in seine soziale Umwelt eingebettet sehen, hat für die
anderen Ethik eher universellen, transkulturellen und essenziellen Charakter und sie wollen
den humanen Status nicht von einer Gruppe allein abhängig machen (ebd.: 9 f.).
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 59
Es besteht ein Konsens über die Notwendigkeit des Schutzes des Lebens, somit stellt sich
eher die Frage, ab wann dieser wirksam werden sollte. Einige Mitglieder des Komitees sind
der Meinung, dass der Wert des Embryos in der heutigen Zeit von der katholischen Kirche
geprägt ist. Seit man dem Embryo eine Seele zuspricht, gibt es auch eine Diskussion über
den Schutz des Lebens. Der Wert des Lebens hängt mit dem Mysterium der Entstehung
zusammen. Der Mensch als Abbild Gottes bekommt durch das Leben nach dem Tod etwas
Göttliches. So gesehen haben Embryonen und Föten bestimmte Charakteristika und
müssen mit dementsprechenden Respekt behandelt werden (ebd.: 13, 17). Einige Mitglieder
wollen aber dem Embryo nicht nur einen besonderen, eigenen Status zuerkennen, wie es
einige Kulturen, v. a. die christliche Kirche, tun, sondern wollen diesen als Person, als
„ganzes Wesen“ behandelt wissen (ebd.: 14 f.). Andere wiederum sehen den Status nicht
hauptsächlich von einer Religion determiniert, sondern von der „Gesellschaft“ und nehmen
mehr Bezug auf die geschichtliche Entwicklung dieser. Historisch betrachtet wird im
Okzident der menschliche Organismus erst ab der Geburt als Person anerkannt. Erst mit der
Abtreibungsdiskussion in den sechziger Jahren setzte ein Umdenken ein, dem Embryo wird
nicht derselbe Status wie einem Geborenen zugebilligt, und zwar nicht nur rechtlich, sondern
auch ethisch, wenn man bedenkt, dass Dreiviertel der Bevölkerung Abtreibungen
befürworten (ebd.: 11 f.). Aus anthropologischer Sicht lässt sich die Frage, was ein Mensch
ist, in der Kürze nicht beantworten, aus ethischer und juristischer Sicht kann man sagen,
dass der Status und Wert des Menschen von der Gemeinschaft beschlossen wird. Daher
sollte die Problemstellung nicht lauten, welchen Status Embryonen und Föten haben,
sondern welcher ihnen von der Gemeinschaft zuerkannt wird (ebd.: 16).
Es wird angemerkt, dass aufgrund der Problematik der Terminologie (der Mensch als
anthropologisches, juristisches, ethisches, wissenschaftlich-medizinisches Wesen) eine
klare Diskussion erschwert wird (ebd.: 15).
In der weiteren Folge werden fünf verschiedene Argumentationsgruppen vorgestellt.
(A) Die einen erkennen den moralischen Status auf der Basis von Eigentum und physischer
Entwicklung nicht an, für sie hat der Embryo den Status einer Person im Werden („à venir“).
D. h., Embryonen sind als „zukünftige“ Personen zu schützen. Der Status des Embryos wird
von AutorInnen des elterlichen Projekts zuerkannt und daher liegt die Entscheidungsgewalt
über überzählige Embryonen allein in ihren Händen. Der Übergang des Embryos von in vitro
zu in vivo ändert im Prinzip nichts an seinem moralischen Status, sehr wohl verändern sich
aber die Entscheidungsmöglichkeiten der Frau. Ab dem Moment, wo der Fötus lebensfähig
ist, ist sein Status nicht mehr länger nur von den AutorInnen des elterlichen Projekts
abhängig, sondern ebenfalls von der Gemeinschaft, und genießt dieselben Rechte wie ein
Neugeborenes. Da Experimente Schäden an Embryonen und somit an Personen bedeuten,
wird eine Legitimierung und Kontrolle der Implementierung verlangt. Embryonen, die nicht
zum Werden bestimmt sind, haben einen limitierten Status, und deswegen erscheinen
Experimente moralisch vertretbar (ebd.: 20 f.).
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 60
Kritisiert wird an diesem Konzept von anderen Mitgliedern, dass die Lebensfähigkeit
ausschlaggebend für den Status ist. Die Lebensfähigkeit ist nämlich vom Stand der Technik
abhängig, und somit ist sie als ethische Begründung unzureichend. Außerdem birgt es
Gefahren in sich, den Status eines Embryos nur von den AutorInnen des elterlichen Projekts
abhängig zu machen (ebd.: 21).
(B) Im Folgenden wird die Sicht der katholischen Kirche vertreten. Die befruchtete Eizelle
beginnt ein Leben, das weder das der Mutter noch das des Vaters ist. Das hat zur Folge,
den menschlichen Organismus vom ersten Moment seines Erscheinens als Person zu
sehen. Der Embryo wird als eine „potenzielle Person“, als Mensch im Werden definiert.
Experimente an Embryonen sind daher nicht erlaubt, außer es besteht die Garantie, dass
weder das Leben noch die Integrität des Kindes im Werden und der Mutter bedroht sind.
Experimente ohne therapeutisches Ziel sind ganz abzulehnen. Es ist außerdem
unmoralisch, Embryonen zum Zwecke der Forschung zu erzeugen (ebd.: 22 f.).
Diese Ansicht erscheint anderen zu statisch und zu deterministisch. Ein ethischer Status
ergibt sich nicht logischerweise aus den Naturgegebenheiten. Dieser ist nämlich ein Resultat
eines Konsens oder einer Mehrheitsentscheidung, daraus folgt das Problem, wo der
ethische Status und Menschenrechte beginnen (ebd.: 24).
(C) Hier wird betont, dass es einen Unterschied zwischen der genetischen Individualisierung
und der entwicklungsbedingten Individualisierung gibt. Genetisch gesehen ist der Embryo
bis zum 14. Tag einzigartig. Erst im Wachsen entsteht ein Individuum mit ganzem Wert. Der
Embryo hat konsequenterweise vor dem 14. Tag einen anderen Status als nach dem 14.
Tag. Daraus resultiert, dass ab dem 15. Tag keine Versuche an überzähligen Embryonen
unternommen werden und die Erzeugung von Embryonen verboten bleiben sollte. Andere
Mitglieder
erlauben
Embryonenforschung
bis
zum
28.
Tag
unter
Rekurs
auf
wissenschaftliche Ergebnisse: „Sentient being“ entsteht erst zwischen der sechsten und 20.
Woche. Noch ein anderer setzt die Frist an den Beginn der Hirnfunktion in der sechsten
Woche in Anspielung auf die Definition des Todes durch den Hirntod (ebd.: 24 f.).
(D) Die Vertreterinnen dieser Meinung definieren den Embryo als „potenzielle Person“ in
Anlehnung an das Konzept des französischen Comité Consultatif d’Ethique, des Comité
permanent des médecins de la Communauté Européennne und den „Warnock Report“ (GB),
wobei hier gilt, dass der Embryo nicht eine „potenzielle Person“ ist, sondern als solche
anerkannt werden sollte. Es wird erstens keine Festlegung auf den Beginn der Person vor
der Geburt vorgenommen und zweitens keine auf den gradualen Status (siehe (E)). Diese
Auffassung erlaubt zwar Experimente an Embryonen, an überzähligen Embryonen und die
Erzeugung von Embryonen, doch sind alle Verfahren aus Respekt gegenüber dem
menschlichen Organismus mit Einschränkungen versehen, die wiederum von der
Gemeinschaft festgelegt werden (ebd.: 26 ff.).
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 61
Einerseits wird dieses Konzept von vielen befürwortet, weil es als Konsensdefinition am
geeignetsten scheint, da es sehr offen bleibt. Genau diese „Schwammigkeit“ wird auf der
anderen Seite von anderen kritisiert (ebd.: 30 ff.).
(E) Schließlich vertritt die letzte Gruppe einen „gradualen“ Status des Embryos: D. h., mit
dem Wachsen des Embryos kommen ihm ein anderer moralischer Status und andere Rechte
zu. Berücksichtigt man auch die Gefühle von verschiedenen Personen, so wird es (ethisch)
unmöglich, zu definieren, welchem Entwicklungsstadium welcher Status entspricht, auch
wenn evident scheint, dass ein drei Tage alter Embryo einen anderen Status „hat“ als ein 30
Tage alter. Insofern müssen der Status und Rechte von Embryonen in einem Konsens oder
Mehrheitsentscheidung definiert werden. Experimente an Embryonen, an überzähligen, und
die Erzeugung von diesen sind aufgrund dieses gradualen Status moralisch vertretbar,
müssen aber auch in der Gemeinschaft geregelt werden (ebd.: 33 f.).
Erwähnenswert ist unter anderem auch ein medizinisch-praktisches Problem: Da der
Embryo
über
kein
Nervensystem
verfügt,
ist
es
schwer,
den
medizinischen
Handlungsimperativ „heilen ohne zu schaden“ auf ihn anzuwenden (ebd.: 30).
Ungeachtet der verschiedenen Ansichten besteht Einigkeit darüber, dass dem Embryo auf
alle Fälle sowohl ethisch als auch juristisch ein gewisser eigener Status zugesprochen wird
und er einen Lebensschutz genießen und auf alle Fälle vor Kommerzialisierung geschützt
werden soll (ebd.: 30; siehe auch Comité consultatif de Bioéthique 2003b: 29). Da die
Stammzellenforschung die Zerstörung des Embryos als Voraussetzung hat, wirft die
Verwendung von adulten Stammzellen weniger ethische Problemstellungen auf (Avis 24;
Comité consultatif de Bioéthique 2003b: 22, 24).
Auf den differenten Auffassungen vom Status des Embryos beruhen die meisten anderen
Meinungsverschiedenheiten, also darüber, ob Embryonen zerstört oder der Forschung
zugänglich gemacht werden sollten und unter welchen Voraussetzungen, welche Verfahren
erlaubt oder verboten werden sollten, welche Kontrollinstanz es geben sollte (vgl. Comité
consultatif de Bioéthique 2002a: 43 f.).
Einige Mitglieder des NCCB befinden die Zerstörung des Embryos aus Prinzip als
inakzeptabel und lehnen jegliche Art von Experimenten ab. Für andere hingegen sind
Versuche an Embryonen moralisch vertretbar, unter der Voraussetzung, dass sie zum
Schluss zerstört werden. Wiederum andere wollen einen gewissen Respekt gegenüber
Embryonen beibehalten und befürworten Experimente nur an überzähligen. Für noch andere
ist Embryonenforschung welcher Art auch immer nur zulässig, wenn die „Regeln der
Progressivität“ beachtet werden: zuerst Experimente an tierischen Embryonen, dann an
überzähligen und nur in den Fällen, wo es unverzichtbar wird, auch an erzeugten. Und
schließlich
akzeptieren
noch
andere
sogar
die
Erzeugung
von
Embryonen
zu
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 62
Forschungszwecken, wenn überzählige nicht ausreichen, ohne Berücksichtigung der
„Regeln der Progressivität“ (ebd.: 18 f., 43 f.).
Eine individuelle Anmerkung einer Person 66 wird der Stellungnahme 18 hinzugefügt (vgl.
ebd.: 45 f.): Sie bringt eine feministische Sichtweise ein. In erster Linie geht es ihr darum, die
politischen EntscheidungsträgerInnen dafür zu sensibilisieren, dass Frauen in viel stärkerem
Maß von Reproduktionsmedizin und Embryonenforschung betroffen sind, und es daher
notwendig ist zu beachten, was die sozialen und juristischen Implikationen der
Embryonenforschung für Frauen bedeuten. Die Hauptargumente lauten: 1. Durch den
ethischen Diskurs über den Status des Embryos kommt es zu Interessenkonflikten zwischen
den Rechten der Frau und den Rechten des Embryos. Dadurch wird es unerlässlich, einen
Konsens über den Status des Embryos zu finden. Eine bis zum dritten Monat der
Schwangerschaft straffrei gestellte Abtreibung impliziert eine graduale Definition des
Embryos. 2. In den letzten zehn Jahren wurde eine größere Partizipation von Frauen durch
Quotenregelungen gesetzlich festgeschrieben und dadurch eine Geschlechterdifferenz
eingeführt. Dieses Phänomen steht paradoxerweise im Gegensatz zur „Desexualisierung“
(„Entgeschlechtlichung“) der Reproduktion durch assistierte Reproduktionstechnologien. Als
Konsequenzen
dieser
Überlegungen
fordert
sie
eine
stärkere
Einbeziehung
von
Frauen(interessen) in die Entscheidungsprozesse. Diese feministische Kritik an der – vor
allem politischen – Handhabe des Themas findet sich so dezidiert in keiner anderen
Stellungnahme wieder.
In den folgenden Avis wird nicht mehr näher auf den Status des Embryos und die damit
verbundenen ethischen Aspekte eingegangen, sondern nur noch unter Verweis auf Avis 18
eine Zusammenfassung der Anschauungen wiedergegeben. Das pluralistische Konzept der
Diskussion und Darstellung wird auch weiterhin beibehalten, es lassen sich aber keine
geänderten oder neuen Ansichten in Bezug auf den Status des Embryos ausmachen.
Alle Mitglieder des NCCB sind für die IVF (Avis 19), es variieren nur die Meinungen
bezüglich diverser Anwendungen, die mit den differenten Konzeptionen des Status vom
Embryo zusammenhängen. En gros lassen sich zwei Positionen ausmachen: 1. Keine
Paarbeziehung sollte durch die Unmöglichkeit einer Empfängnis zerstört werden und
deswegen sind Eingriffe in den Embryo akzeptabel, 2. jeder Embryo sollte wie eine Person
geschützt werden und deswegen ist jedwede Manipulation oder Zerstörung dessen
inakzeptabel (vgl. Comité consultatif de Bioéthique 2003a: 4).
In der Diskussion um das humane reproduktive Klonen (HRK) im
Avis 10 werden die
ethischen Aspekte eines Klons anhand der Konstruktion der Identität erörtert. Es werden
aber nicht wirklich Antworten gegeben, sondern lediglich Problembereiche aufgeworfen und
66
Es wird nicht erwähnt, ob es sich um eine Frau oder einen Mann handelt.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 63
darauf verwiesen, dass eine diesbezügliche Diskussion notwendig ist, was dann in der
Stellungnahme 18 – zumindest in Bezug auf den Status des Embryos/Menschen (Klone
werden hier nicht dezidiert erwähnt) – nachgeholt wurde. Zum einen wird das Problem der
Selbstwahrnehmung („wer bin ich“?) aufgeworfen (Comité consultatif de Bioéthique 1999: 5).
Es wird betont, dass alle ethischen, juristischen, medizinischen Konzeptionen von der
Einzigartigkeit des Menschen ausgehen und somit wird die Frage gestellt, was das für den
Klon als Kopie eines einzigartigen Wesens bedeutet. Daher wird empfohlen, zwischen
genetischer und persönlicher Identität zu unterscheiden (ebd.: 21). Unter Rekurs auf die
Philosophie von Immanuel Kant wird zum anderen ein Aspekt der Autonomie als
problematisch erachtet. Die Ethik Kants besagt, dass ein Mensch niemals nur als ein Ding 67
gesehen werden sollte. Klone hingegen können als Dinge wahrgenommen werden, da sie
den „Eltern“ nicht gegeben sind, sondern von diesen gewählt werden, d. h. instrumentalisiert
sind (ebd.: 17).
Die Mitglieder des NCCB kommen einstimmig zu folgendem Schluss (ebd.: 35 f.): 1.
Aufgrund der wissenschaftlichen, technischen und ethischen Unsicherheiten zurzeit wird ein
Verbot des HRK empfohlen. 2. Es sollten vertiefende psychologische, philosophische,
medizinische und ethische Studien zum Thema durchgeführt werden, um auch der
Öffentlichkeit zu einer Meinung zu verhelfen. In diesem Zusammenhang wird kritisiert, dass
die Diskurse über HRK nur von „SpezialistInnen“ geführt werden. 3. Falls ein menschlicher
Klon doch geboren werden sollte, ist er ganzheitlich als ein menschliches Wesen zu
betrachten und zu behandeln und nichts sollte seine menschliche Würde streitig machen
(siehe auch ebd.: 4).
In keiner einzigen Stellungnahme wird auf Hybridembryonen bzw. Chimärenbildungen
eingegangen.
Da in den Stellungnahmen nicht angegeben wird, wer konkret welche Meinung vertritt (nur in
sehr wenigen Ausnahmenfällen werden VetreterInnen bestimmter Ansichten namentlich
genannt), lassen sich auch keine „Lager“ entlang der „Trennlinien“ Religion, Geschlecht,
kulturelle oder Sprachabstammung ausmachen. Sehr wohl aber werden katholische bzw.
christliche Argumente angeführt und lassen sich von nichtkonfessionellen unterscheiden –
eine ethische Opposition, die schon in den parlamentarischen Diskussionen sichtbar wird
(s. o.). Andere religiöse Begründungen werden nur partiell aufgegriffen, insofern und
insoweit sie zu der vorgenommenen ethischen Argumentationslinie passen.
67
Für Kant sind Menschen „Dinge“ und „Dinge an sich“: Als Erstere unterliegen sie den Naturgesetzen, also einem
Ursache-Wirkung-Prinzip, als Letzteres sind sie Vernunftwesen und sind frei, d. h. frei, selbst gegebenen
Vernunftgesetzen zu folgen.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 64
4 Länderstudie Deutschland
4.1
Forschungsfinanzierung
Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) fördert Projekte zur Stammzellenforschung im
Einzelverfahren (Normalverfahren) sowie im Rahmen koordinierter Verfahren, wie zum
Beispiel Schwerpunktprogramme, ForscherInnengruppen und Sonderforschungsbereiche.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat bereits Ende 1999 ein
Schwerpunktprogramm (Biologischer Ersatz von Organfunktionen) gestartet, in dem
Forschung mit Stammzellen gefördert wurde. Den 32 Vorhaben standen dabei bis 2005 zehn
Millionen Euro zur Verfügung. Ein zweites Schwerpunktprogramm zu zellbasierter,
regenerativer Medizin wurde 2004 ausgeschrieben. In einer ersten dreijährigen Phase
standen dabei für 47 Vorhaben 12,6 Millionen Euro zur Verfügung. In beiden
Schwerpunktprogrammen wird sowohl mit adulten als auch mit embryonalen menschlichen
Stammzellen gearbeitet. Ende 2007 wurde ein neuer Schwerpunkt bekannt gegeben: die
Gewinnung von pluri- bzw. multipotenten Stammzellen. Die beiden seit dem Herbst 2006
vom BMBF geförderten „Transplationszentren für regenerative Medizin“ erhalten für vier
Jahre jeweils 15 Millionen Euro Bundesmittel.
In den Jahren 1999 bis 2003 stieg der Anteil der Ausgaben des BMBF inkl. DFG für
Stammzellenforschung gemessen an den gesamten Ausgaben des BMBF für Forschung und
Entwicklung (siehe Tabelle 4).
Tabelle 2: Förderung für Stammzellprojekte durch das BMBF 1999–2004 68
1999
Stammzellprojekte
BMBF
69
70
Anteil Stammzellprojekte
2000
2001
2002
2003
2004
1,2
1,3
2,1
2,7
2,9
k. A.
5308,4
5465,7
5990,2
6092,2
6009,3
6123,3
0,000226
0,0002378
0,0003505
0,0004431
0,0004736
k. A.
BMBF F&E in %
Quelle: Wobus et al. (2006)
68
Förderungssumme für Stammzellprojekte des BMBF (Einzelplan 30) im Verhältnis zu Gesamt BMBF-Ausgaben
zur Forschung und Entwicklung in Deutschland, Angaben in Mio. Euro.
69
BMBF, Antwort der Bundesregierung zur Lage der Forschung (BT-Drs. 15/252) S. 100)
70
Bundesbericht Forschung 2004: 612, Tabelle 7
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 65
Wurden im Jahr 1999 nur 0,000226% der Gesamtausgaben für Forschung und Entwicklung
für Stammzellenforschung ausgegeben, so waren das im Jahr 2003 0,000474%. Das
bedeutet einen Anstieg der Förderungen von 1,2 Millionen Euro im Jahr 1999 auf 2,9
Millionen Euro im Jahr 2003.
Neben der DFG und dem BMBF wird Stammzellforschung auch über Förderungen der EU
finanziert. In Forschungsprojekten, die innerhalb des 6. Rahmenprogramms gefördert
wurden, wurde in Deutschland hauptsächlich mit murinen ES und mit adulten Stammzellen
gearbeitet (Wobus 2006).
4.1.1
Forschung mit hES
Die Drittmittelförderung von Projekten zur hES-Forschung erfolgt in Deutschland
hauptsächlich durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), die
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) und die Europäische Union (vgl. Löser et al.
2007). Für den Zeitraum von 2005 bis 2008 wurden bzw. werden hES-Forschungsprojekte
mit
ca.
7,7
Millionen
Euro
über
Drittmittel
gefördert.
Dabei
fällt
auf,
dass
Stammzellenforschung offensichtlich kaum aus privater Hand finanziert wird.
Tabelle 3: Drittmittelfinanzierung von Forschung an hES in Deutschland
Institution
Fördermittel in Mio. Euro (2005–2008)
BMBF
ca. 3,1
DFG
ca. 1,7
EU
ca. 2,6
Sonstige
ca. 0,5
Summe
ca. 7,7
Quelle: Löser et al. (2007)
Die Europäische Union spielt bei der Förderung der Stammzellenforschung in Deutschland
eine große Rolle. Deutsche ForscherInnen sind an 92 der 111 stammzellenrelevanten
Forschungsprojekte beteiligt (European Commission 2008). Deutsche ForscherInnen
beteiligen sich an 16 von den 18 hES-relevanten Projekten.
Die Forschung mit hES muss in Deutschland durch das Robert-Koch-Institut genehmigt
werden (siehe Kapitel 5.3). Bisher wurden an 21 Institutionen 33 Genehmigungen vergeben.
Die meisten Forschungsprojekte fanden bzw. finden an deutschen Universitäten statt. Drei
Genehmigungen wurden an die Max-Planck-Gesellschaft vergeben; jeweils zwei an das
Fraunhofer Institut für Biomedizinische Technik (IBMT) und das Max-Delbrück-Centrum für
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 66
Molekulare Medizin. Drei Genehmigungen wurden Unternehmen erteilt. Im Anhang ist
dargestellt, welche Institutionen in Deutschland zu welchen Themen mit hES arbeiten.
Tabelle 4: Anzahl der Genehmigungen durch das Robert-Koch-Institut
2002
1 Genehmigung
2003
4 Genehmigungen
2004
2 Genehmigungen
2005
7 Genehmigungen
2006
6 Genehmigungen
2007
3 Genehmigungen
2008 (bis 19.6.2008)
10 Genehmigungen
Quelle: Robert-Koch-Institut (o. J.)
Die Tatsache, dass im Jahr 2007 nur drei Anträge gestellt wurden, könnte durch die erneute
intensive Diskussion der Stammzellenforschung in Deutschland erklärt werden. 2008 wurden
im Gegensatz zu 2007 bereits in den ersten sechs Monaten zehn Anträge genehmigt.
Für Deutschland liegen die Ausgaben der Deutschen Forschungsgemeinschaft sowie des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung vor (BMBF 2008). 71 Das BMBF hat im
Zeitraum von 2000 bis 2007 im Rahmen seines Gesundheitsforschungsprogramms und des
Biotechnologieprogramms insgesamt ca. 79 Millionen Euro aufgewendet.
71
Wir bedanken uns bei Susanne Weber, Egenis, ESRC Center for Genomics, University of Exeter, für den Hinweis
auf diese Quelle.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 67
Tabelle 5: Ausgaben des BMBF für Stammzellforschung 2000–2007 in tausend Euro
Jahr
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
Gesamt
Tierische
adulte
Stammzellen
0
281
1.122
1.122
842
126
504
714
4.710
621
748
3.013
2.809
1.981
1.189
1.769
2.596
14.726
101
601
1.958
2.491
2.565
4.012
8.074
8.061
27.863
0
0
0
204
153
126
504
504
1.491
722
1.630
6.093
6.626
5.541
5.453
10.851
11.875
48.790
Tierische
embryonale
Stammzellen
Humane
adulte
Stammzellen
hES
Gesamt
Quelle: BMBF (2008: 9)
Der relative Anteil der Ausgaben für tierische adulte Stammzellen betrug im Zeitraum von
2000 bis 2007 9,7%, für tierisch embryonale Stammzellen 30,2%, für humane adulte
Stammzellen 57,1% und für hES 3,1%. Betrachtet man lediglich die Gesamtausgaben für
humane Stammzellen, so betrug der Anteil der hES an diesen Ausgaben des BMBF im
Berichtzeitraum lediglich ca. 5% im Verfgleich zu ca. 95% für adulte Stammzellen.
Auch bei der DFG liegt der Schwerpunkt der Förderung an Projekten, die sich nicht mit hES
beschäftigen. Im Zeitraum von 2000 bis 2007 hat die DFT insgesamt ca. 66 Millionen Euro
für Stammzellenprojekte ausgegeben. Dabei entfielen ca. 2,3 Millionen (d. s. ca. 3%) auf
Projekte mit humanen embryonalen Stammzellen (BMBF 2008: 10).
4.2
Der
Gesetzliche Regelungen
Umgang
mit
humanen
embryonalen
Stammzellen
wird
durch
das
Embryonenschutzgesetz (ESchG) und das Stammzellgesetz (StZG) geregelt.
Das ESchG ist 1991 in Kraft getreten und soll einerseits eine missbräuchliche Anwendung
der künstlichen Befruchtung verhindern, andererseits den missbräuchlichen Zugriff auf den
extrakorporal erzeugten oder verfügbar gemachten Embryo ausschließen. Ein Embryo ist
gemäß §8 Abs. 1 ESchG eine befruchtete entwicklungsfähige Eizelle vom Zeitpunkt der
Kernverschmelzung an. Ebenso gilt jede aus einem Embryo entnommene totipotente Zelle
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 68
als Embryo. Da hES pluripotent sind, sind sie keine Embryonen. Durch künstliche
Befruchtung gewonnene Embryonen dürfen laut §1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG nur zum Zweck der
Herbeiführung einer Schwangerschaft hergestellt werden. Weiters soll die Herstellung von
überzähligen Embryonen vermieden werden. Die Verwendung eines Embryos, die nicht
seinem Erhalt dient, ist verboten (§2 Abs. 1 ESchG). Über das Verbot des Klonens gemäß
§6 Abs. 1 ESchG ist auch die Entnahme von totipotenten Zellen aus Embryonen reguliert.
Ob therapeutisches Klonen strafbar ist, wird unter RechtsexpertInnen kontrovers diskutiert.
Die einen sind der Ansicht, dass durch das Kerntransferverfahren kein Embryo gemäß §8
ESchG (Embryo durch Befruchtung einer Eizelle und anschließende Kernverschmelzung)
entsteht, andere sind der Meinung, dass die Formulierung im Gesetzestext darauf hindeutet,
dass jede befruchtete Eizelle, also auch jene, die durch einen Kerntransfer gewonnen wird,
als Embryo gilt. Wenn es sich um keinen Embryo im Sinne des Gesetzes handelt, ist
therapeutisches Klonen gemäß dem Embryonenschutzgesetz nicht illegal (Taupitz 2005).
Denn laut §6 Abs. 1 ist nur verboten, einen menschlichen Embryo mit der gleichen
Erbinformation wie ein anderer Embryo, ein Fötus, ein Mensch oder ein Verstorbener
entstehen zu lassen.
Ebenfalls unklar ist, ob die Erzeugung von Hybriden bzw. Chimären erlaubt ist. Wenn das
Produkt aus menschlichem Zellkern und tierischer Eizellhülle als Embryo gemäß ESchG
bezeichnet werden kann, läge ein Verstoß gegen §6 ESchG vor (Taupitz 2005).
Die Gewinnung von hES ist wegen der damit einhergehenden Zerstörung der Embryonen
durch das ESchG verboten. Auf die Einfuhr und Verwendung von hES findet das ESchG
allerdings keine Anwendung, da Stammzellen keine Embryonen sind. Das Stammzellgesetz
(StZG) wurde zur Klärung einer Rechtslage verabschiedet, die als von einem Güterkonflikt
gekennzeichnet wahrgenommen worden war. Es soll zugleich dem im Grundgesetz
verankerten ultimativen Schutz der Menschenwürde (Art. 1) und dem Recht auf Schutz des
Lebens (Art. 2) Rechnung tragen und den Schutz der ebenfalls im Grundgesetz
festgeschriebenen Freiheit der Forschung gewährleisten.
Gemäß §1 StZG dürfen humane embryonale Stammzellen weder eingeführt noch verwendet
werden und es soll vermieden werden, dass von Deutschland aus eine Gewinnung von hES
oder von Embryonen zur Erzeugung von hES veranlasst wird. Nach §4 Abs. 2 Nr. 1 lit a)
dürfen allerdings hES zu Forschungszwecken eingeführt werden, wenn diese in
Übereinstimmung mit der Rechtslage im Herkunftsland dort vor dem 1. Mai 2007 gewonnen
wurden. Die Embryonen, aus denen sie gewonnen wurden, müssen im Wege der
medizinisch unterstützten extrakorporalen Befruchtung zum Zwecke der Herbeiführung einer
Schwangerschaft erzeugt worden sein. Importiert werden dürfen also nur überzählige
Embryonen, nicht solche, die eigens für Forschungszwecke hergestellt wurden.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 69
Forschungsarbeiten an hES dürfen durchgeführt werden, wenn sie einem Erkenntnisgewinn
im Rahmen der Grundlagenforschung oder für die Erweiterung medizinischer Kenntnisse bei
der Entwicklung diagnostischer, präventiver oder therapeutischer Verfahren zur Anwendung
bei Menschen dienen.
Somit dürfen hES für therapeutische Zwecke nicht eingesetzt werden. Die Forschung für
therapeutische Zwecke ist erlaubt, aber der tatsächliche Einsatz in der Therapie ist
untersagt.
Einfuhr und Verwendung von hES müssen von der zuständigen Behörde, dem Robert-KochInstitut, genehmigt werden.
Der Antrag auf Genehmigung zur Einfuhr und Verwendung von hES muss schriftlich
eingebracht werden. Dazu muss dokumentiert werden, dass die vorgesehenen Stammzellen
mit jenen identisch sind, die in einem wissenschaftlich anerkannten, öffentlich zugänglichen
und durch staatliche oder staatlich autorisierte Stellen geführten Register eingetragen sind
und dass sie den festgeschriebenen Voraussetzungen (§4 Abs. 2 Nr. 1) entsprechen. Das
Robert-Koch-Institut muss den Eingang des Antrags unverzüglich bestätigen und holt
zugleich eine Stellungnahme der Zentralen Ethikkommission für Stammzellenforschung ein.
Diese wird der AntragstellerIn mitgeteilt. Wenn alle Angaben zum Antrag vollständig
eingelangt sind, wenn der Antrag den Vorgaben entspricht und die Stellungnahme der
Zentralen Ethikkommission für Stammzellenforschung vorliegt, muss die zuständige Behörde
innerhalb zweier Monate über den Antrag entscheiden. Wenn sie von der Stellungnahme der
Zentralen Ethikkommission für Stammzellenforschung abweicht, muss das schriftlich
begründet werden.
Nach §11 müssen die Angaben über die verwendeten Stammzellen und die Grunddaten des
Forschungsvorhabens nur bei genehmigten Anträgen in ein Register, das öffentlich
zugänglich ist, eingetragen werden. Die zuständige Behörde muss kein öffentlich
zugängliches Register über nicht genehmigte Forschungsvorhaben führen und tut dieses
auch nicht.
Die zuständige Behörde wurde durch das Bundesministerium für Gesundheit und soziale
Sicherung bestimmt. Bei ihr wird eine unabhängige und nicht weisungsgebundene EthikKommission für Stammzellenforschung eingerichtet, die sich aus neun Sachverständigen der
Fachrichtungen Biologie, Ethik, Medizin und Theologie zusammensetzt, wobei vier der
Sachverständigen aus den Fachrichtungen Theologie und Ethik und fünf aus den
Fachrichtungen Medizin und Biologie einberufen werden. Die Mitglieder werden von der
Bundesregierung für drei Jahre bestellt.
Die Ethik-Kommission für Stammzellenforschung prüft die eingelangten Anträge, ob sie den
Vorraussetzungen unter §5 entsprechen (hochrangiges Forschungsziel, das einem
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 70
Erkenntnisgewinn dient, der voraussichtlich nicht mit anderen Forschungsmethoden erzielt
werden könnte) und ob sie ethisch vertretbar sind.
Laut Gesetz sind keine bestimmten Verfahren zur Veröffentlichung der durch Forschung an
hES gewonnenen Forschungsergebnisse nötig.
Laut Gesetz sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der
Forschung an hES anzuwenden.
Wer embryonale Stammzellen ohne Genehmigung einführt oder embryonale Stammzellen,
die sich im Inland befinden, verwendet, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
bestraft. Strafandrohung besteht auch für jene, die durch falsche Angaben zu einer
Genehmigung gekommen sind, und schon der Versuch ist strafbar.
Durch die Gesetzesänderung vom 11.4.2008 wurde mit der Formulierung, dass jene strafbar
sind, die embryonale Stammzellen, „die sich im Inland befinden“, verwenden (StZG §13 Abs.
1), ein Strafbarkeitsrisiko für deutsche ForscherInnen im Ausland aufgehoben. Ohne den
Zusatz „die sich im Inland befinden“ war nicht klar, ob das Verwenden auch jener
Stammzellen, die sich im Ausland befinden und an derer Verwendung sich deutsche
ForscherInnen in internationalen Kooperationen beteiligen, ebenfalls strafbar war. Diese
Beschränkung der Strafbewehrung auf Forschung mit Stammzellen auf deutschem Boden
wird sich voraussichtlich über die kommenden Jahre stark auf die Situation deutscher
ForscherInnen
auswirken.
Bislang
war
zu
befürchten,
dass
nach
einem
Forschungsaufenthalt im Ausland, bei dem die Gelegenheit mit Embryonen zu forschen
genutzt worden war, bei Rückkehr nach Deutschland Strafverfolgung zu erwarten war. Seit
April 2008 bezieht sich das Gesetz nur mehr auf die Stammzellenforschung in Deutschland.
Im Ausland durchgeführte Forschung wird juristisch nicht berücksichtigt.
Das ESchG und das StZG beschränken das in der Verfassung verankerte Recht auf
Forschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). Daher brauchen sie auch eine verfassungsrechtliche
Rechtfertigung. Es werden aber Zweifel laut, ob die durch das EschG und das StZG
eingeschränkte Forschungsfreiheit verfassungskonform ist. Der Embryonenschutz ist nicht
ausdrücklich im Grundgesetz festgehalten, sondern wird über den Schutz des Lebens
gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und die Garantie der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG
argumentiert. Es gibt zwei unterschiedliche Positionen, wann menschliches Leben beginnt.
VertreterInnen der ersten Position sind der Ansicht, dass menschliches Leben im normativen
Sinn des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle beginnt.
VertreterInnen der zweiten Position sind der Ansicht, dass menschliches Leben erst zu
einem späteren Zeitpunkt (z. B. Nidation, Individuation) beginnt.
Laut Art. 1 Abs.1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar und kann nicht gegen andere
Rechtsgüter, z. B. die Forschungsfreiheit, abgewogen werden. Geht man vom Beginn des
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 71
menschlichen Lebens mit dem Abschluss der Befruchtung aus, dann kommt auch
Embryonen menschliche Würde zu. Allerdings kann Menschenwürde auch abgewogen
werden, nämlich dann, wenn man z. B. durch die Unterlassung von Forschung menschliches
Leid nicht lindern kann und damit ebenfalls gegen Menschenwürde verstößt. Deshalb wird
oft argumentiert, dass man überzählige Embryonen für die Forschung verwenden kann (vgl.
Taupitz 2005).
4.3
Diskussion in Deutschland
Bevor Ende 1998 die ersten Berichte über erfolgreiche In-vitro-Isolierung von hES
erschienen sind, wurde in Deutschland Forschung an humanen adulten, nichthumanen
adulten und nichthumanen embryonalen Stammzellen durchgeführt und ethisch wenig
problematisiert (vgl. Hauskeller 2006). Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe war zwar die
Gewinnung von hES durch das Embryonenschutzgesetzes (ESchG) aus dem Jahr 1991
verboten, die Einfuhr und Verwendung von hES aus dem Ausland aber war ungeregelt.
Die DFG gab deshalb im Jahr 1999 eine Stellungnahme ab, in der sie keinen Grund für eine
Änderung der deutschen Gesetzeslage sah, da sie die Arbeit mit primordialen Keimzellen
aus toten Föten für aussichtsreich hielt und der Meinung war, dass Stammzellenforschung in
Deutschland möglich sei. Sie sprach sich aber für einen breiten Meinungsbildungsprozess
zu diesem Thema aus (DFG 1999). In den folgenden Jahren stellte sich jedoch die
Verwendung primordialer Keimzellen als weniger erfolgreich heraus. Im Oktober 2000 wurde
an die DFG ein Forschungsantrag gestellt, der den Import von hES beinhaltete. Die DFG
wurde von der damaligen Forschungsministerin Buhlmann gebeten, die Entscheidung
darüber zurückzustellen (Hüsing et al. 2003). Im Mai 2001 gab die DFG eine zweite
Stellungnahme ab, in der sie sich – mit gewissen Einschränkungen bezüglich der Herkunft
der Zellen und eines genauen Prüfverfahrens – für den Import von hES aussprach (DFG
2001). Sollten sich diese Stammzelllinien als nicht geeignet erweisen, sollte es der
deutschen Forschung ermöglicht werden, selbst hES zu gewinnen.
Diese Stellungnahme fand bei vielen WissenschafterInnen und der FDP Zustimmung, stieß
aber bei christlichen Kirchen, mehreren Behindertenverbänden, den Parteien Bündnis 90/Die
Grünen, PDS und bei Teilen der SPD, der CDU und CSU auf Ablehnung (Hüsing et al.
2003).
Neben den Empfehlungen der DFG spielte auch das Symposium „Fortpflanzungsmedizin in
Deutschland“, das im Mai 2000 vom Bundesgesundheitsministerium (Bundesministerin
Andrea Fischer) veranstaltet wurde, eine wichtige Rolle für die Diskussion zu hES in
Deutschland und kann als Stimulator für die öffentliche Debatte angesehen werden.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 72
Am 31. Mai 2001 wurde eine Bundestagsdebatte abgehalten, um über ethische Fragen der
Stammzellenforschung grundsätzlich zu debattieren. Nach einer erneuten „heftigen“ (Riedel
2007: 355) Debatte wurde am 5. Juli 2001 beschlossen, unter Berücksichtigung der
Stellungnahmen des im Jahr 2001 von Bundeskanzler Schröder einberufenen Nationalen
Ethikrats sowie der im Jahr 2000 vom deutschen Parlament eingesetzten EnqueteKommission noch im Jahr 2001 zu entscheiden, ob der Import von hES zu
Forschungszwecken erlaubt werden sollte oder nicht.
Ende des Jahres 2001 legten die Enquete-Kommission „Recht und Ethik der modernen
Medizin“ und der Nationale Ethikrat ihre Stellungnahmen vor: Die Mehrheit der EnqueteKommission sprach sich gegen den Import von hES-Zellen aus, die Mehrheit des Nationalen
Ethikrats dafür.
Am 30. Januar 2002 stimmte der Bundestag über einen Gesetzesentwurf zum Import von
hES ab, wobei zwei Anträge vorlagen, nach denen der Import (1) verboten bzw. (2) das
Embryonenschutzgesetz geändert werden sollte, wenn die verfügbaren importierten
Stammzellen nicht ausreichend sind. Die Anträge wurden abgelehnt. Gleichzeitig wurden die
Eckpunkte für ein Gesetz festgelegt, das den Import von hES grundsätzlich verbieten, aber
in Ausnahmen zu Forschungszwecken und unter genau vorgegebenen Bedingungen
erlauben sollte. Am 27. Februar 2002 wurde der Gesetzesantrag dazu eingebracht, der den
Stichtag mit 1. Januar 2002 festlegte und am 25. April 2002 verabschiedet wurde.
Ebenfalls
wurde
festgelegt,
dass
die
Bundesregierung
alle
zwei
Jahre
einen
Erfahrungsbericht abgeben soll. Der erste Erfahrungsbericht zur Stammzellenforschung
wurde am 28. Juli 2004 verabschiedet und kam zu dem Schluss, dass sowohl mit
embryonaler als auch mit adulter Stammzellenforschung wichtige Forschungsergebnisse
erzielt werden, die allerdings hauptsächlich im Bereich der Grundlagenforschung liegen (vgl.
Bundesregierung 2004). Der zweite Bericht wurde im Jänner 2007 verabschiedet und zog
den
Schluss,
dass
mit
den
gesetzlich
erlaubten
Stammzelllinien
nicht
alle
Forschungsarbeiten durchführbar seien (vgl. Bundesregierung 2007).
Zu einem ähnlichen Ergebnis kamen auch andere Berichte. Bereits einige Jahre nach der
Verabschiedung
des
StZG
wurde
es
von
verschiedenen
Institutionen
als
novellierungsbedürftig bezeichnet. In ihrem vierten Tätigkeitsbericht weist die am RobertKoch-Institut angesiedelte Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung (ZES) auf
Probleme (Strafbarkeit für Mitarbeit in internationalen Stammzellenprojekten, zu wenig
verfügbare hES-Linien) hin, die sich für deutsche StammzellforscherInnen aufgrund der
damaligen
gesetzlichen
Lage
ergeben
(vgl.
Zentrale
Ethik-Kommission
für
Stammzellenforschung 2006). Die DFG (2006) spricht sich für eine Abschaffung des
Stichtags aus, die Bioethik-Kommission Rheinland-Pfalz (2005) tut dies ebenso und fordert
zusätzlich die Möglichkeit der Gewinnung von hES in Deutschland. Die Bioethik-Kommission
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 73
Bayern (2007) empfiehlt anstelle der Stichtagsregelung eine Prüfung im Einzelfall oder, wenn
das nicht möglich ist, einen nachlaufenden Stichtag.
In dieser Zeit haben insbesondere WissenschafterInnen immer wieder zwei Punkte in die
Diskussion eingebracht, nämlich welche Defizite stichtagsgerechte hES-Linien haben und
wie deutsche ForscherInnen durch die Beschränkung auf diese defizitären Linien den
Anschluss an den Stand der wissenschaftlichen Forschung verlieren.
Im
Mai
2007
fand eine Anhörung
im Ausschuss
für Bildung,
Forschung
und
Technikfolgenabschätzung statt, bei der die ExpertInnen sehr unterschiedliche Meinungen
über das geltende Gesetz vertraten. Im Juli 2007 gab der Nationale Ethikrat eine
Stellungnahme ab, in der sich 14 der 24 Mitglieder für eine Einzelfallprüfung anstelle der
Stichtagsregelung aussprachen.
Zwischen November 2007 und Februar 2008 wurden vier Gesetzesanträge eingebracht: (1)
den Stichtag einmalig zu verschieben, (2) den Stichtag abzuschaffen, (3) den bisherigen
Kompromiss beizubehalten oder (4) die Stammzellenforschung zu verbieten.
Anfang
März
2008
fand
Technikfolgenabschätzung
erneut
eine
im
Ausschuss
ExpertInnendiskussion
für
Bildung,
statt,
in
Forschung
der
ein
und
breites
Meinungsspektrum wiedergegeben wurde. Am 11. April 2008 wurde der erste Antrag
angenommen: Der Stichtag wurde einmalig auf 1. Mai 2007 verschoben.
Besonders charakteristisch für die deutsche Debatte zur Stammzellenforschung vor der
erfolgten gesetzlichen Regelung ist die große mediale Berichterstattung und das hohe
Interesse der beteiligten AkteurInnen wie auch eines breiteren Publikums (vgl. Hauskeller
2006, Hüsing et al. 2003).
Während der Diskussionen zum ESchG von 1990 traten therapeutische bzw. medizinische
Argumente gegenüber der Frage des Embryonenschutzes in den Hintergrund. Als die ersten
hES-Linien gewonnen wurden, wurde der potenzielle Nutzen der Forschung für die Heilung
von Krankheiten wieder aktuell und stand im Zentrum der Debatte. Gerechtigkeitsprobleme
wie die Frage, welche Forschung gefördert werden sollte oder wie die Kosten im
Gesundheitssystem verteilt werden sollten, wurden angesprochen, jedoch nicht in ihrer
gesamten Komplexität behandelt. Der Konflikt drehte sich um die Frage, ob die Freiheit der
Forschung oder der Schutz der Menschenwürde im Vordergrund stehen (vgl. dazu auch
Dreier 2002, Knoop 2003, Taupitz 2005). Ein anderer, ebenfalls im Vordergrund stehender
Aspekt war die Angst vor Missbrauch. In der breiten öffentlichen Diskussion wurde auch das
ökonomische Argument, dass Deutschland in Forschung und Technologie zurückfallen
könnte, wichtig (vgl. Hauskeller 2006).
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 74
WissenschafterInnen sahen in der Stammzellenforschung ein großes wirtschaftliches
Potenzial und forderten, diese Möglichkeit nicht durch restriktive Regulierung, durch
langwierige Begutachtungsverfahren oder durch verpflichtende Veröffentlichung der
Forschungsergebnisse zu vergeben (Schröder 2002). Auf dieser Basis forderte auch die
DFG ForscherInnen auf, Projektanträge zur hES-Forschung einzureichen.
In der Debatte wurde häufig auf die Geschichte Deutschlands, insbesondere das Dritte
Reich, verwiesen und argumentiert, dass man versuchen müsse, die Fehler der
Vergangenheit zu vermeiden, auch wenn dafür mögliche Einbußen in Forschung und
Entwicklung hingenommen werden müssten.
Diese Verknüpfung und die Diskussion um Freiheit für Forschung versus Sicherstellung der
Menschenrechte führten dazu, dass Argumente gegen hES-Forschung nicht nur aus Sicht
religiöser Gemeinschaften vorgebracht wurden, sondern dass das Thema ein Synonym für
breit geteilte soziale und moralische Werte wurde und verschiedenste Gruppen ansprach
(vgl. Gottweis 2002).
Der Import von hES wurde auch problematisiert, weil man darin einen Versuch sah, das
Embryonenschutzgesetz zu umgehen.
Die Vermittlung zwischen Wissenschaft und Öffentlichkeit fand hauptsächlich über die
Medien statt. TA-Einrichtungen oder Ethikinstitute hatten zu wenig Zeit für eine sorgfältige
didaktische Aufbereitung der Thematik (vgl. Kettner 2002).
Erst nach der ersten Entscheidung zum Stammzellgesetz 2002 gab es Versuche,
Partizipationsverfahren durchzuführen (vgl. Tannert et al. 2004). Alle wurden von der AG
Bioethik und Wissenschaftskommunikation am Max-Delbrück-Centrum für molekulare
Medizin (MDC) in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen organisiert. In dem vom
Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Projekt „Diskurs zu den ethischen
Fragen der Biomedizin“ wurden ein Onlinediskurs, eine BürgerInnenkonferenz und eine
Delphi-Studie durchgeführt.
Die Delphi-Studie fand in den Jahren 2003 und 2004 statt und bestand aus zwei
Fragebogenrunden, in denen die Themenbereiche zukünftige Entwicklung und Möglichkeiten
der Stammzellenforschung sowie ethische, rechtliche und soziale Rahmenbedingungen
abgefragt wurden. Die Delphi-Studie kam zu dem Schluss, dass in den nächsten Jahren
eher Forschung mit humanen adulten Stammzellen als solche mit hES gefördert werden
sollte. Forschung mit hES wurde mit vielen noch ungeklärten Risiken und Unsicherheiten in
Verbindung gebracht (vgl. Wiedemann et al. 2004b; vgl. weiter oben).
In
dem
am
MDC
durchgeführten
Onlinediskurs
zwischen
31
verschiedenen
InteressenvertreterInnen aus Wissenschaft, Verbänden, Industrie und Politik sollten
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 75
Chancen und Risiken der Stammzellenforschung in einem Dialog beschrieben werden. Die
TeilnehmerInnen sollten dabei auch die Ergebnisse der Delphi-Studie vor ihrem
lebensweltlichen Hintergrund bewerten. Als Ergebnis sahen die TeilnehmerInnen des
Onlineforums vor allem die Schnittstelle zwischen Forschung und klinischer Anwendung von
neuen Therapien und Techniken als zentralen Aspekt an. Medizinische Innovationen wie die
Stammzellenforschung sollten auch außerhalb des medizinischen Kontextes einer
Bewertung
unterzogen
werden.
Durch
die
Methode
Onlinediskurs
sollte
auch
herausgefunden werden, inwieweit es gelingen kann, über elektronische Plattformen
ressourcenschwache InteressenvertreterInnen in Diskussionen einzubinden. Mit einer
Beteiligung von nur 42% der ursprünglich Eingeladenen gelang dies jedoch nicht vollständig.
Das lag aber vor allem daran, dass hochrangige InteressenvertreterInnen scheinbar kein
Interesse hatten, in den Diskurs einzusteigen (vgl. Niewöhner/Tannert o. J.).
Ergänzend zu den beiden anderen Verfahren wurde in den Jahren 2003 und 2004 eine
BürgerInnenkonferenz zum Thema Stammzellen durchgeführt. Die Veranstaltung hatte
mehrere Ziele. Zum einen sollte der ExpertInnendiskurs um die Meinungen der BürgerInnen
erweitert, zum anderen die Methode der in Dänemark entwickelten Konsensuskonferenz
erprobt
werden.
An
zwei
Vorbereitungswochenenden
wählten
die
teilnehmenden
BürgerInnen zu bearbeitende Fragestellungen aus, die sie an einem dritten Wochenende mit
den ebenfalls von ihnen gewählten ExpertInnen diskutierten. Zwölf teilnehmende
BürgerInnen formulierten letztendlich das „Bürgergutachten zur Stammzellforschung“ (vgl.
AG Bioethik und Wissenschaftskommunikation am MDC 2004). Die Veranstaltung stand
unter der Schirmherrschaft von Bundestagspräsident Wolfgang Thierse, dem das
abschließende Votum übergeben wurde.
4.3.1
Stellungnahmen der nationalen Ethikkommissionen
Der von Bundeskanzler Schröder einberufene Nationale Ethikrat beriet sowohl die
Bundesregierung als auch den Bundestag zu ethische Fragen in den Lebenswissenschaften.
Dieser setzte sich aus bis zu 25 Personen mit naturwissenschaftlichem, medizinischem,
theologischem und philosophischem, sozial- und rechtswissenschaftlichem Hintergrund
zusammen. Seine Mitglieder wurden auf vier Jahre berufen. Mit dem Inkrafttreten des
Ethikrat-Gesetzes am 1. August 2007 hat sich die Struktur des Ethikrats geändert: Er wurde
vom Deutschen Ethikrat abgelöst, der auf 26 ExpertInnen aufgestockt wurde, die ebenfalls
aus verschiedenen Disziplinen stammen.
Der
Nationale
Ethikrat
behandelte
das
Thema
Stammzellenforschung
in
zwei
Stellungnahmen direkt, indirekt kommt es auch in den Stellungnahmen zu Klonen (Nationaler
Ethikrat 2004a) und zu Patentierung biotechnologischer Erfindungen unter Verwendung
biologischen Materials menschlichen Ursprungs (Nationaler Ethikrat 2004b) vor.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 76
Weiters wurde 2000 die Enquete-Kommission „Recht und Ethik der modernen Medizin“
eingesetzt, die ebenfalls im Jahr 2001 eine Stellungnahme zu Forschung an hES abgab.
In den drei hier vorgestellten Stellungnahmen kamen wissenschaftliche ExpertInnen zu Wort,
betroffene Personen wie z. B. PatientInnen oder SpenderInnen wurden nicht bzw. nicht
erkennbar eingebunden.
4.3.1.1
Nationaler Ethikrat 2001
Der Nationale Ethikrat wurde im Jahr 2001 von Bundeskanzler Gerhard Schröder nach
einem Beschluss der Bundesregierung eingesetzt.
Er gab im Dezember 2001 eine Stellungnahme zum Import von hES-Zellen ab (Nationaler
Ethikrat
2001).
Diese
Stellungnahme
diente
als
Entscheidungsgrundlage
für
die
Bundesregierung. 15 der 25 Mitglieder stimmten für den Import menschlicher Stammzellen,
zehn dagegen.
In der Stellungnahme gelten folgende Grundannahmen: (1) Bei hES-Zellen handelt es sich
um pluripotente Zellen, weswegen durch einen Import nicht gegen das ESchG verstoßen
würde. (2) Es können nur hES-Zellen importiert werden, die aus überzähligen Embryonen
gewonnen werden, welche auf dem Weg der medizinisch unterstützten extrakorporalen
Befruchtung zum Zwecke der Herbeiführung einer Schwangerschaft erzeugt wurden.
In der Stellungnahme werden zwei Positionen in Bezug auf die Gewinnung von hES
ausführlich dargestellt.
1) Eine Position vertritt den abgestuften Lebensschutz. Hier wird argumentiert, dass sich
aus
dem Grundgesetz (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) weder der
Würdeschutz noch der absolute Lebensschutz ableiten lasse. VertreterInnen dieser
Position verweisen darauf, dass sich weder aus verfassungsrechtlicher Literatur noch
aus Beratungen des parlamentarischen Rats noch aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts der uneingeschränkte Lebensschutz für jedes embryonale
Leben ergäbe. Es liegt ein abgestufter Lebensschutz vor, der auch in die Rechtsordnung
eingeschrieben ist (zum Beispiel Straffreiheit von Schwangerschaftsabbruch in den
ersten drei Monaten auch bei nichtmedizinischer Indikation). Die Frage nach der
Schutzwürdigkeit menschlicher Entwicklungsphasen lasse sich nicht aus bestimmten
biologischen Vorgängen ableiten, sondern ist in jedem Fall ein normatives Urteil. Es wird
weiter argumentiert, dass sich mindestens bis zur Ausbildung eines Primitivstreifens (12.
bis 14. Tag nach der Befruchtung), durch den eine Mehrlingsbildung ausgeschlossen
werden kann, kein individueller Mensch entwickelt habe, dem der gleiche moralische
oder rechtliche Status zugeschrieben werden kann wie einem Fötus oder einem
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 77
geborenen Menschen. Es können sich rechtliche und ethische Wertungswidersprüche
ergeben. Wenn der Embryo in vivo für nicht schützenswert gehalten wird, gibt es keinen
Grund, den Embryo in vitro für schützenswerter zu halten. Ebenso muss es möglich
sein, konkurrierende Rechtsgüter (Freiheit der Forschung, therapeutische Option)
abzuwägen, wenn es um die Nutzung von In-vitro-Embryonen geht.
Es seien keine möglichen gesellschaftlichen Folgeschäden in der verbrauchenden
Embryonenforschung für Gemeinwohl, Mitmenschlichkeit oder Stabilität ethischer
Grundnormen
zu
sehen.
Vor
möglicher
missbräuchlicher
Verwendung
von
Forschungsergebnissen brauche man bei Setzung entsprechender institutioneller und
rechtlicher Maßnahmen keine Furcht zu haben. Weiter wird argumentiert, dass die
Forschung an hES aus Sicht international tätiger ExpertInnen unerlässlich ist, um zu
therapiebezogenen
Einsichten über
die
zellulären Differenzierungsvorgänge
zu
gelangen. Vor diesem Hintergrund müsse die durch das Embryonenschutzgesetz
bedingte Einschränkung der in der Verfassung verankerten Forschungsfreiheit
begründet werden. VertreterInnen dieser Position sprachen sie für einen Import von hES
aus.
2) Die andere Position spricht von einem Lebensschutz ab Verschmelzung von Ei- und
Samenzelle. Demnach komme dem Embryo in vivo und dem Embryo in vitro die gleiche
Menschenwürde zu. Der Mensch entwickle sich kontinuierlich und nicht in Phasen.
Durch die spezifische genetische Ausstattung sei der Mensch ein einzigartiges
Individuum von Lebensbeginn an. Es spielt auch keine Rolle, ob es zur Mehrlingsbildung
kommt oder nicht, weil die Teilbarkeit mit der Individualität in dem frühen Stadium der
Entwicklung vereinbar ist. Da dem Embryo ab der Verschmelzung von Ei- und
Samenzelle Menschenwürde zukomme, muss eine Güterabwägung unterbleiben,
welche andere Gesichtspunkte als das Leben selbst berücksichtige. Hier bezieht man
sich auch auf Art. 79 Abs. 3 GG, worin die Unantastbarkeit der Menschenwürde und die
Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, sie zu schützen, für unabänderlich erklärt wurde.
Weiter wird argumentiert, dass keine Einschränkung der im GG festgehaltenen
Forschungsfreiheit bestehe, da diese an ihre Grenzen stößt, wenn sie andere
verfassungsrechtlich geschützte Werte, wie die Menschenwürde, tangiere.
Diese Position stützt sich auf das Argument der Spezieszugehörigkeit, das
Potenzialitätsargument,
das
Kontinuitätsargument
und
das
Identitätsargument
(Heinemann/Kersten 2007: 202 ff.). Jene Mitglieder, die die zweite Position einnahmen,
sprachen sich gegen den Import von hES aus.
Der Nationale Ethikrat behandelte das Thema Klonen in seinen Stellungnahmen zur
Stammzellenforschung nicht. Im Jahr 2004 veröffentlichte der Nationale Ethikrat eine
Stellungnahme zu diesem Thema, in der alle Mitglieder reproduktives Klonen ablehnten.
Bezüglich therapeutischem Klonen gab es drei unterschiedliche Positionen: (1) Beibehaltung
des Verbots des Forschungsklonens, (2) begrenzte Zulassung des Forschungsklonens oder
(3) Verbot des Forschungsklonens zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Auf eine Abstimmung
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 78
wurde verzichtet, man hat sich darauf geeinigt, dass Forschungsklonen zum gegenwärtigen
Zeitpunkt in Deutschland nicht zugelassen werden soll (Nationaler Ethikrat 2004).
Religiöse Einstellungen werden in der Stellungnahme nicht explizit berücksichtigt, lediglich
bei der Argumentation gegen die Gewinnung von embryonalen Stammzellen wird darauf
verwiesen, dass bei der Normierung des Würde- und des Lebensschutzes im Grundgesetz
auf christliche Traditionen zurückgegriffen wurde.
4.3.1.2
Enquete-Kommission 2001
Der Deutsche Bundestag hat am 24. März 2000 die Enquete-Kommission „Recht und Ethik
der modernen Medizin“ mit dem Auftrag eingesetzt, die Fortschritte der Medizin, die
Forschungspraxis und die daraus resultierenden Fragen und Probleme zu untersuchen. Sie
sollte vorbereitende Arbeiten für notwendige Entscheidungen des Deutschen Bundestags
leisten. Sie wurde beauftragt, zum Thema Stammzellenforschung einen Bericht abzugeben.
Diesen legte sie im November 2001 vor (Enquete-Kommission 2001b).
Ungeachtet der Unterschiede bei der Frage der Reichweite des Menschenwürdeschutzes
und der Abwägungsmöglichkeit des Lebensrechts bestand in der Enquete-Kommission
Recht und Ethik der modernen Medizin des Deutschen Bundestags Einstimmigkeit darüber,
dass der Embryo von der Kernverschmelzung an, also auch der Embryo in vitro, als
menschliches Leben in seiner frühesten Form Würdeschutz genießt. Niemand vertrat die
radikal-gradualistische Position, die einem Menschen erst ab einem bestimmten
Entwicklungsstadium Schutzwürdigkeit zuspricht. Ebenso waren sich alle Mitglieder einig,
dass die Gewinnung von hES verboten bleiben sollte.
Was ein mögliches Importverbot betrifft, war sich die Enquete-Kommission nicht einig. 17
von 24 Mitgliedern stimmten gegen den Import von hES-Zellen aus dem Ausland. Diese
unterschiedlichen Meinungen beruhen auf Differenzen in der Beurteilung des moralischen
Status von Embryonen.
„Für Vertreter und Vertreterinnen der Position, die beim menschlichen Embryo in vitro eine
Abwägung des Lebensschutzes unter Wahrung des Würdeschutzes für möglich hält, kann
der Import dann gebilligt werden, wenn die importierten Stammzelllinien aus sog.
‚überzähligen‘ Embryonen stammen und ihre Entnahme mit Zustimmung der Eltern erfolgte.
Dies gilt zumal dann, wenn sich der Import strikt auf bereits vorhandene Stammzelllinien
beschränkt. Freilich setzt eine solche Billigung neben der Erfüllung der bereits genannten
Kriterien den Nachweis der Hochrangigkeit der Forschungsziele und die Alternativlosigkeit
der zur Erreichung dieser Ziele eingeschlagenen Forschungswege voraus. Die durch den
Import entstehende Dilemma-Situation zwischen der Nutzung der im Ausland tolerierten und
im Inland verbotenen Tötung von Embryonen ist auch für Vertreter dieser Position nur
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 79
akzeptierbar, wenn die Geeignetheit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Imports
und der Forschung an embryonalen Stammzelllinien nachgewiesen werden kann. Wenn
man von einer gradualistischen Position der abgestuften Schutzwürdigkeit des menschlichen
Embryos ausgeht, ist der Import von humanen ES-Zelllinien ethisch legitim. Auch hier muss
aber eine angemessene Abwägung zwischen der auch aus dieser Sicht bestehenden
Schutzwürdigkeit des Embryos und der Hochrangigkeit der Forschungsziele vorgenommen
werden und Geeignetheit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Imports müssen
nachgewiesen werden“ (Enquete-Kommission 2001a: 12 f.). Diese erste Position entspricht
auch der Position, die die Mehrheit des Deutschen Ethikrats eingenommen hat.
Die Mehrheit der Enquete-Kommission vertrat die weiter oben ausgeführte zweite Position,
die dem menschlichen Embryo von Anfang an menschliche Schutzwürde zuspricht und sich
auf
das
Argument
der
Spezieszugehörigkeit,
das
Potenzialitätsargument,
das
Kontinuitätsargument und das Identitätsargument stützt. „Ethisch ist der Import von
Stammzelllinien, die aus menschlichen Embryonen gewonnen wurden, mit der Position, dass
dem menschlichen Embryo von Anfang an Menschenwürde und damit uneingeschränkte
Schutzwürdigkeit zukommt, nicht vereinbar“ (Enquete-Kommission 2001: 13a).
Die Enquete-Kommission lehnte 2001 therapeutisches und reproduktives Klonen mit der
Begründung ab, dass ein durch Zellkerntransfer erzeugter Embryo einem aus Ei- und
Samenzelle entstandenen Embryo normativ äquivalent ist. VertreterInnen der zweiten
Position eines nicht abgestuften moralischen Status lehnten die Gewinnung von
Stammzellen durch „therapeutisches Klonen“ ab. VertreterInnen der Position, die von einer
abgestuften
menschlichen
therapeutisches
Klonen
Schutzwürdigkeit
weniger
strikt
ab,
bei
es
Embryonen
müssten
aber
ausgeht,
die
lehnten
Gebote
der
Verhältnismäßigkeit, der Geeignetheit und der Notwendigkeit eingehalten werden.
Die Mitglieder der Enquete-Kommission empfahlen eine gesetzliche Klarstellung, dass alle
Varianten des Klonens von menschlichen Embryonen und Föten, geborenen und
verstorbenen Menschen durch das Embryonenschutzgesetz verboten sind.
4.3.1.3
Nationaler Ethikrat 2007
Der Nationale Ethikrat veröffentlichte im Juli 2007 erneut eine Stellungnahme zur
embryonalen Stammzellenforschung (Nationaler Ethikrat 2007). Dies wurde damit
begründet, dass das vorhandene Stammzellgesetz (StZG) noch immer kontrovers diskutiert
wird und dass aufgrund neuerer Forschungsergebnisse auf diesem Gebiet nach einer
Reform
der
gesetzlichen
Regulierung
von
vielen
Seiten,
vor
allem
aber
von
Wissenschaftsorganisationen verlangt werde. Der Bericht soll der Regierung die im Rahmen
der bestehenden gesetzlichen Regulierung sich bietenden Handlungsmöglichkeiten
aufzeigen.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 80
Dabei wurden drei Optionen beschrieben, über die auch abgestimmt wurde.
Als erste Möglichkeit wurde die Aufhebung der Stichtagsregelung gesehen. Sie sollte durch
den in der Einzelfallprüfung zu führenden Nachweis ersetzt werden. Dieser soll überprüfen,
dass die Herstellung der zu importierenden hES-Linien nicht von Deutschland aus veranlasst
worden ist. 14 von 24 Mitgliedern des Nationalen Ethikrats stimmten dieser Maßnahme zu.
Es sollen nur jene hES-Linien importiert werden, die aus allgemein zugänglichen
Stammzellenbanken stammen und ohne die Absicht, Gewinn zu erzielen, erzeugt wurden.
Weiters wurde für die Aufhebung der Strafvorschriften im Stammzellgesetz und die
Verwendung von importierten hES zum Zweck der Diagnose und Behandlung von
Krankheiten plädiert.
Neun von 14 Mitgliedern sprachen sich gegen eine Novellierung des Stammzellgesetzes und
gegen die Verschiebung des Stichtags aus. Die Aufhebung der Stichtagsregelung führe zu
einer ethisch-moralischen Aushöhlung des Stammzellgesetzes und würde bei gleichzeitiger
Aufrechterhaltung des Embryonenschutzgesetzes zu einem Widerspruch führen. Deshalb
sollte man entweder die Stichtagsregelung beibehalten oder die normative Grundposition
und somit das Embryonenschutzgesetz neu diskutieren.
Ein
Mitglied
sprach
sich
noch
für
eine
dritte
Position,
die
Beibehaltung
des
Stammzellgesetzes und eine Verschiebung des Stichtags aus.
Die letztgenannte Handlungsmöglichkeit, die im Ethikrat die geringste Zustimmung fand, war
schlussendlich aber jene, die am 11. April 2008 umgesetzt wurde.
In allen drei Stellungnahmen wird nicht direkt auf Hybridembryonen eingegangen. Der
Nationale Ethikrat spricht in seiner Stellungnahme zu Klonen (Nationaler Ethikrat 2004a) von
„Klon-Chimären“ als einer Möglichkeit, Embryonen zu erzeugen, ohne dabei weiter auf das
Thema einzugehen.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 81
5 Länderstudie Italien
Gegenstand dieser Länderstudie sind der rechtliche Status quo der humanen embryonalen
Stammzellenforschung (hES-Forschung) und die politische Diskussion in Italien. Inhalt und
Struktur richten sich dabei nach dem Fragekatalog. Um die Lesbarkeit des Berichts zu
erhöhen, wurden die Fragen in Gruppen zusammengefasst. So wird im ersten Teil der
Länderstudie der rechtliche Status quo der hES-Forschung in Italien skizziert und eine
Einschätzung der Dimension der italienischen hES-Forschung vorgenommen. Im zweiten
Teil folgt eine Diskussion der öffentlichen politischen Debatten, ihrer inhaltlichen
Schwerpunkte, AkteurInnen und Räume und eine kurze Darstellung der „StammzellenStellungnahmen“ nationaler (Bioethik)Kommissionen. In einem abschließenden Resümee
wird schließlich versucht, „Lehren“ aus dem italienischen Fall zu ziehen.
5.1
5.1.1
Rechtlicher Status quo
Regulierung der Gewinnung humaner embryonaler Stammzellen
Für den rechtlichen Status quo der hES-Forschung in Italien ist zunächst festzuhalten, dass
diese nicht durch ein spezifisches nationales Gesetz geregelt ist. Die rechtliche Situation der
hES-Forschung in Italien ergibt sich vielmehr indirekt aus den Bestimmungen anderer
Gesetze und dem Fehlen spezifischer gesetzlicher Bestimmungen. Daraus resultiert
zunächst ein Verbot der Gewinnung von hES aus italienischen Embryonen.
Grundlage dieses Verbots bildet das im Februar 2004 verabschiedete „Gesetz 19. Februar
2004, Nr. 40, Normen zur medizinisch assistierten Fortpflanzung“ (legge 19 febbraio 2004, n.
40, norme in materia di procreazione medicalmente assistita) (ab hier „Gesetz 40/2004“)
(Repubblica Italiana 2004), dessen Gegenstand die Regulierung der Reproduktionsmedizin
in Italien ist. Zwar bleiben hES darin gänzlich unerwähnt, da der italienische Gesetzgeber
den Weg gewählt hat, den Schutz italienischer Embryonen zum Knotenpunkt der
Regulierung der Reproduktionsmedizin zu machen, hat das Gesetz dennoch wichtige Folgen
für die hES-Forschung. So beginnt das Gesetz mit der programmatischen Erklärung, dass
der Rückgriff auf die „medizinisch assistierte Fortpflanzung“ (procreazione medicalmente
assistita) nach den Bestimmungen des Gesetzes erlaubt ist, das „die Rechte aller
involvierter Subjekte schützt, inklusive [jener] des Empfangenen (concepito)“, d. h. des
Embryos (Art. 1, 1). 72 Diese Absichtserklärung wird im Gesetz in eine Serie von
Bestimmungen übersetzt, die einzig allein in der Herstellung einer Schwangerschaft bei
sterilen oder infertilen heterosexuellen Paaren einen legitimen Grund für die Erzeugung von
In-vitro-Embryonen zu sehen scheinen. Sämtliche Techniken, die Embryonen von diesem
72
Falls nicht anders angemerkt stammen die Übersetzungen aus dem Italienischen von Ingrid Metzler.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 82
„natürlichen“ Weg von der Befruchtung zur Einnistung in die Gebärmutter abbringen
könnten, sind verboten (Testa 2006, Metzler 2007).
Konkret heißt das zunächst, dass im Zuge eines einzigen IVF-Zyklus nicht „mehr Embryonen
als unbedingt für einen einzigen und zeitgleichen Transfer notwendig, [und] jedenfalls nicht
mehr als drei“ (Art. 14, 2) produziert werden dürfen. Des Weiteren sieht das Gesetz vor,
dass alle Embryonen, die produziert werden, auch transferiert werden müssen; die
Kryokonservierung von Embryonen und die „Unterdrückung“ („suppressione“) oder
Zerstörung von Embryonen sind verboten (Art. 14, 1). Die Existenz von überzähligen
Embryonen, dem wichtigsten Rohstoff der hES-Forschung, ist in Italien somit per Gesetz
ausgeschlossen. 73
73
Freilich ist dieses „ontologische Verbot“ („ontological prohibition“), wie Sheila Jasanoff (2005: 146) das Verbot der
Produktion von potenziell überzähligen Embryonen für Deutschland treffend bezeichnet hat, aus einer politischen
Perspektive zwar sehr aussagekräftig, aus einer juristischen Sicht jedoch nicht vollkommen.
Erstens ist dieses „ontologische Verbot“ insofern „befleckt“, als es sich nicht auf die Vergangenheit richtet. In der Tat
gibt es in Italien gezählte 2.527 überzählige Embryonen (Ministero della Salute 2006), die vor dem Inkrafttreten des
Gesetzes 40/2004 produziert wurden, und über deren „Schicksal“ bis heute diskutiert wird. Bisher liegt lediglich eine
Verordnung aus dem Sommer 2004 vor, in der Gesundheitsminister Girolamo Sirchia den Transfer der
„embryonalen Waisenkinder“ (embrioni orfani) an die eigens dafür eingerichtete „Biobanca Italiana“ in Mailand
angeordnet hat (Ministro della Salute 2004b). Aber ob diese Embryonen nun für immer dort gelagert werden sollen
oder nicht, ist bis heute unklar. Das „Comitato Nazionale per la Bioetica“ (CNB), das nationale Bioethikkommittee,
hat bereits mehrmals darüber diskutiert (Comitato Nazionale per la Bioetica 2005b, Comitato Nazionale per la
Bioetica 2007). So wurde etwa vorgeschlagen, dass zumindest ein Teil dieser Embryonen der Forschung zur
Verfügung stehen sollte. Ebenfalls diskutiert wurde die Möglichkeit, diese Embryonen zur Adoption freizugeben. Bis
heute ist darüber jedoch keine Entscheidung getroffen worden.
Zweitens sieht das Gesetz 40/2004 selbst Ausnahmen vor, und zwar für jene Fälle, in denen ein Embryotransfer aus
„schwerwiegenden und dokumentierten Gründen von force majeur, die sich auf den Gesundheitszustand der Frau
beziehen, und die zum Zeitpunkt der Befruchtung nicht vorhersehbar waren“, nicht möglich ist. In solchen Fällen
dürfen Embryonen vorübergehend eingefroren werden (Art. 14, 3).
Drittens wurde von JuristInnen angemerkt, dass es technisch nicht möglich sei, Embryonen in den Körper einer
Frau zu transferieren, die sich eben gegen diesen Embryonentransfer wehrt, weshalb sich diese Bestimmung nicht
durchführen lasse. Auch verfassungsrechtliche Zweifel wurden an der Bestimmung, dass alle Embryonen
transferiert werden müssen, mehrmals geäußert.
In diesem Zusammenhang sind, viertens, zwei juristische Entscheidungen von Relevanz, die Bestimmungen jener
Richtlinien („linee guida“), die Gesundheitsminister Girolamo Sirchia im Sommer 2004 im Zuge der Implementierung
des Gesetzes erlassen hat, von Bedeutung. In diesen Richtlinien wurde bestimmt, dass Embryonen, bei denen
„schwere und irreversible Entwicklungsschäden“ „beobachtet werden“, nicht transferiert werden müssen. Dabei
wurde die Möglichkeit von Untersuchungen auf „Beobachtungen“ beschränkt – genetische Analysen, wie sie etwa
bei der Präimplantationsdiagnostik (PID) üblich sind, wurden ausgeschlossen (Ministro della Salute 2004a). Die
Einschränkung möglicher Untersuchungen von Embryonen auf Beobachtungen wurde im September 2007 und im
Jänner 2008 von zwei Gerichten als „ultra vires“ zurückgewiesen (La Repubblica 2007, Corriere della Sera 2008). In
der Erneuerung der Richtlinien im April 2008 durch Gesundheitsministerin Livia Turco wurde der Abschnitt in den
Richtlinien ersatzlos gestrichen (Ministro della Salute 2008). Aus heutiger Sicht lässt sich noch nicht einschätzen,
welche Folgen diese Änderung mit sich bringt. Sicher ist jedoch, dass etwaige Änderungen sich lediglich auf die
Präimplantationsdiagnostik (PID) beziehen. Denn der verbrauchenden Embryonenforschung stehen weder die in
der Vergangenheit entstandenen noch die möglicherweise in Zukunft entstehenden Embryonen nicht zur Verfügung.
Das stellen weitere Bestimmungen im Gesetz 40/2004 sicher.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 83
Darüber hinaus verbietet Artikel 13 („Forschung an menschlichen Embryonen“) „jegliche
Forschung an einem menschlichen Embryo“ (Art. 13, 1). 74 Des Weiteren sind:
•
die „Produktion von menschlichen Embryonen für Forschungs- oder experimentelle
Zwecke“ und Ziele, die nicht von diesem Gesetz vorgesehen sind (Art. 13, 3, a),
•
die Selektion von Embryonen (Art. 13, 3, b),
•
„Klonverfahren mittels Nukleartransfer, einer frühen Teilung des Embryos, oder einer
Ektogenese sowohl für reproduktive als auch für Forschungsziele“ (Art. 13, 3,c) und
•
„die Befruchtung eines menschlichen Gameten mit einem Gameten einer anderen
Gattung und die Produktion von Hybriden und Chimären“ (Art. 13, 3, d)
verboten.
Insgesamt ist die italienische Rechtslage somit durch ein rigides Verbot der Produktion von
hES gekennzeichnet, das mit sehr hohen Sanktionen einhergeht. So sehen die
Bestimmungen des Gesetzes 40/2004 in Artikel 12 („Grundsätzliche Verbote und
Sanktionen“)
•
für die Kommerzialisierung von Embryonen, Gameten und Leihmüttern eine
Gefängnisstrafe zwischen drei Monaten und zwei Jahren sowie eine Geldstrafe
zwischen 600.000 und einer Million Euro vor (Art. 12, Komma 6), und
•
für die Initialisierung eines Prozesses, dessen Ziel die Produktion eines
„menschlichen Wesens, das von einzigen Ausgangszelle abstammt und letztlich im
Bezug auf das Erbgut im Zellkern identisch mit einem anderen menschlichen Wesen
ist, gleichwohl ob dieses lebendig oder tot ist“, eine Gefängnisstrafe zwischen zehn
und zwanzig Jahren, eine Geldstrafe zwischen 600.000 und einer Million Euro und
ein lebenslanges Berufsverbot für beteiligte ÄrztInnen vor (Art. 12, Komma 7).
Ein Vergehen gegen das Verbot der Forschung an Embryonen wird mit Gefängnisstrafen
zwischen zwei und sechs Jahren und einer Geldstrafe zwischen 50.000 und 150.000 Euro
geahndet (Art. 13, 4). Die Verbote, die in Artikel 13, Absatz 3 vorgesehen sind (Verbot der
Produktion von Embryonen für Forschungszwecke, der Selektion von Embryonen, des
Forschungsklonens und reproduktiven Klonens, der Befruchtung von menschlichen
74
Das Gesetz sieht eine Ausnahme für „klinische Forschungen“ an Embryonen vor, „unter der Bedingung, dass
diese einzig auf therapeutische und diagnostische Ziele zum Zwecke des Schutzes der Gesundheit und der
Entwicklung des selbigen Embryos“ bestehen (Art. 13, 2).
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 84
Gameten mit Gameten einer anderen Gattung und der Produktion von Hybriden und
Chimären), werden mit einer „erhöhten Strafe“ und dem Verlust der ärztlichen Approbation
zwischen einem und drei Jahren sanktioniert (Art. 13, 5).
5.1.2
Regulierung der Forschung mit importierten hES-Linien
Diesem strikten Verbot der hES-Forschung mit italienischen Embryonen steht eine
weitgehend unregulierte Forschung mit importierten hES-Linien gegenüber. Diese ist in
Italien insofern erlaubt, als sie in keinem Gesetz erwähnt und daher auch nicht verboten ist
(Flamigni 2004). Daher müssen dafür auch keine spezifischen nationalen Bedingungen
berücksichtigt werden. So ist die Forschung mit importierten hES in Italien nicht
genehmigungspflichtig. Auch sind gesetzlich keine Verfahren der Veröffentlichung von
Forschungsergebnissen mit hES vorgesehen, noch müssen bestimmte, über den
allgemeinen Datenschutz hinausgehende Bestimmungen beachtet werden. Da es keine
näheren Bestimmungen und Einschränkungen zur Forschung mit importierten hES-Linien
gibt, ist auch die nicht therapeutische Forschung mit hES-Linien zulässig. 75
Einschränkend ist an dieser Stelle freilich zu vermerken, dass der Großteil der
WissenschafterInnen, die in Italien mit importierten hES-Linien arbeiten, mit Mitteln aus den
europäischen Rahmenprogrammen finanziert wird. 76 Diese sehen wiederum spezifische
ethische Bestimmungen für die Förderbarkeit von hES-Forschung vor. So ist etwa eine
positive Stellungnahme einer Bioethikkommission notwendig. Daher arbeitet der Großteil der
hES-ForscherInnen in Italien trotz dem Fehlen eigener nationaler Bestimmungen nicht in
einem
ethisch-rechtlichen
Vakuum.
Ihre Arbeit
wird
vielmehr
durch
europäische
Bestimmungen reguliert.
5.1.3
Zusammenfassung
Zusammenfassend lässt sich für den rechtlichen Status quo in Italien somit festhalten, dass
dieser dadurch geprägt ist, dass der Gesetzgeber zwar sehr viel zu (italienischen)
Embryonen, aber auffällig wenig zu Stammzellen zu sagen hat. Damit ist es italienischen
75
Allerdings ist hier anzumerken, dass die Unterscheidung zwischen einer therapeutischen Forschung auf der einen
Seite und einer nicht therapeutischen auf der anderen in Italien weder im rechtlichen Diskurs im engen Sinn noch im
politischen Diskurs im weiteren Sinn vorhanden ist. In Italien verläuft die semantische Trennlinie vielmehr zwischen
BefürworterInnen und GegnerInnen der hES-Forschung.
76
Italienische WissenschafterInnen nehmen an zehn der 18 im 6. Rahmenprogramm von der EU geförderten hESrelevanten Forschungsprojekte teil (European Commission 2008).
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 85
ForscherInnen streng verboten, auf italienische Embryonen zurückzugreifen. Es steht ihnen
aber frei, mit importierten hES oder hES-Linien zu arbeiten 77
Dennoch ist die hES-Forschung in Italien ein sehr begrenztes Phänomen. Auch wenn uns
keine offiziellen Daten dazu bekannt sind, lässt sich ohne allzu viel Spekulation sagen, dass
es in Italien zwar eine Vielzahl von öffentlich und privat finanzierten Gruppen gibt, die mit
Stammzellen arbeiten, dass der Großteil davon jedoch im Bereich der adulten
Stammzellenforschung angesiedelt ist. Die Anzahl der Forschungsgruppen, die mit hES
arbeiten, ist dagegen begrenzt. Die „Gruppe IES“ (Gruppo IES) 78 etwa zählt im Jahr 2008 elf
Mitglieder (Gruppo IES 2008, Mori 2008, Serena et al. 2008).
Eine der Gründe für diese Bescheidenheit der italienischen hES-Forschung besteht – neben
den gesetzlichen Restriktionen – in der Abwesenheit von öffentlichen Subventionen für die
hES-Forschung: Öffentliche Subventionen waren bisher auf den Bereich der adulten
Stammzellenforschung und der Forschung mit nicht menschlichen Stammzellen beschränkt
(Neri 2004, Neri 2005). Die hES-Forschung in Italien war dagegen bisher auf europäische
oder private Mittel angewiesen. Ein weiterer Grund für die vergleichsweise geringe Anzahl
an hES-Forschungsgruppen in Italien wird im politischen Klima gesehen, das Gegenstand
des folgenden Abschnitts ist.
5.2
Politische Diskussion
Der Umstand, dass die hES-Forschung in Italien nicht durch ein spezifisches Gesetz,
sondern indirekt durch das Gesetz 40/2004 sowie durch die Abwesenheit weiterer
Bestimmungen reguliert wird, ist auch für ein Verständnis der politischen Diskussion von
Bedeutung. Denn eine Folge davon ist, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der
hES-Forschung der gesetzlichen Regelung nicht vorausgegangen ist. Vielmehr war die
gesetzliche Regelung der Reproduktionstechnologien durch das Gesetz 40/2004 im Februar
77
Freilich hat es auch in Italien Versuche gegeben, „alternative“ Quellen für die hES-Gewinnung zu finden, also
Materialien zu finden oder zu schaffen, die ethisch weniger umstritten sind als menschliche Embryonen, aus denen
aber dennoch Zelllinien produziert werden können, die ähnlich multipotent sind wie embryonale Stammzellen. So
hat ein Team von VeterinärmedizinerInnen von der Universität Mailand erfolgreich Zelllinien von so genannten
Parthenoten entwickelt, d. h. von unbefruchteten menschlichen Eizellen, die dennoch die ersten Stadien der
Embryogenese bis zum Blastozystenstadium durchlaufen haben, aus deren innerem Zellkern die MedizinerInnen
Zelllinien gewinnen konnten, die sich ähnlich wie hES verhalten (Marchant 2006). Ermöglicht wurden diese
Versuche unter anderem durch die Restriktionen des Gesetzes 40/2004, das mit seinem Inkrafttreten im Frühjahr
2004 einen Überschuss an Oozyten produziert hat. Da das Gesetz die Befruchtung von mehr als drei Eizellen
verbietet, im Zuge einer IVF-Behandlung aber durch die Hormonstimulation weit mehr als drei Eizellen heranreifen
und entnommen werden, und italienische IVF-Zentren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erst schrittweise damit
begonnen haben, unbefruchtete Oozyten zu konservieren, war es dem Mailänder Team ein Leichtes, an eine große
Anzahl von menschlichen Oozyten zu kommen (persönliche Information aus Interview I.M.).
78
„Gruppe der italienischen Forscher mit embryonalen Stammzellen“ (Gruppo dei ricercatori italiani sulle cellule
embrionali staminali).
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 86
2004 erst der Auslöser einer (breiteren, öffentlichen) inhaltlichen Auseinandersetzung. Im
Vergleich zu anderen europäischen Ländern hat eine öffentliche Diskussion über hESForschung in Italien also vergleichsweise spät stattgefunden, ist dafür jedoch umso
intensiver geführt worden. Schematisch lassen sich unterschiedliche Phasen der öffentlichen
Debatten (und Nichtdebatte) unterscheiden, die wir im Folgenden kurz skizzieren möchten
(vgl. Gottweis et al. 2007).
5.2.1
Erste Phase: 1998–2004
In einer ersten Phase zwischen der Veröffentlichung der viel zitierten Thomson-Publikation,
in der im Herbst 1998 erstmals von der Isolierung von humanen embryonalen Stammzellen
berichtet wurde (Thomson et al. 1998), und der Verabschiedung des Gesetzes 40/2004 im
Februar 2004 waren hES in Italien kein politisches Thema (Metzler 2007). Dies ist insofern
bemerkenswert, als es bis zur Verabschiedung des Gesetzes 40/2004 im Februar 2004
nahezu keine Regulierung der hES-Forschung in Italien gab. Zwar war seit März 1998 jede
„Form des Experimentierens oder der Intervention, die, wie auch immer praktiziert auch
indirekt das Ziel verfolgt, Menschen oder Tiere zu klonen“ per ministerieller Verordnung
verboten (Ministro della Sanità 1997) – das so genannte therapeutische oder
Forschungsklonen war italienischen ForscherInnen also nicht erlaubt; theoretisch wäre es
ihnen aber jederzeit freigestanden, hES aus „konventionell produzierten“ Embryonen
herzustellen. Zum damaligen Zeitpunkt gab es keine gesetzliche Bestimmung, die sie daran
gehindert hätte. Über diesen Umstand wurde jedoch kaum diskutiert.
Bis 2004 war das alles dominierende und letztlich auch überlagernde biopolitische Thema in
Italien
vielmehr
die
Diskussion
über
die
Möglichkeiten
und
Grenzen
der
Reproduktionstechnologien (vgl. etwa Neresini 2000, Ramjoué 2002, Ramjoué/Klöti 2003,
Valentini 2004). Bis zur Verabschiedung des Gesetzes 40/2004 im Februar lagen lediglich
administrative Rundbriefe – so genannte circolari – aus den achtziger Jahren vor, die die
Reproduktionstechnologien in öffentlichen Zentren streng regulierten, für die stetig steigende
Anzahl von privaten IVF-Zentren jedoch keine Gültigkeit hatten (Ministro della Sanità 1985,
Ministro della Sanità 1987). Diese permissive Lage war jedoch nicht das Resultat eines
Konsenses, dass keine weiteren Regulierungen notwendig wären, sondern der Effekt des
Umstands, dass über Jahre hinweg keine Einigung darüber erzielt werden konnte, wie diese
Regulierungen inhaltlich beschaffen sein sollten. In der Zwischenzeit nährte eine Reihe von
Grenzfällen die kollektive Vorstellung, dass die Reproduktionsmedizin in Italien völlig außer
Kontrolle geraten sei. Darüber wurde seit dem Beginn der neunziger Jahre unter dem
Schlagwort „Wilder Westen“ („Far West“) der Reproduktionsmedizin in den Medien, in
bioethischen Gremien und ab 1998 auch in den beiden Häusern des italienischen
Parlaments intensiv diskutiert (vgl. z. B. Valentini 2004, Hanafin 2007).
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 87
Für die hES-Forschung ist diese Diskussion insofern relevant, als im Kontext der
Schwierigkeiten, eine gemeinsame Basis für die Regulierung der Reproduktionsmedizin zu
finden, Embryonen zunehmend zum Knotenpunkt der Debatte wurden. Dabei wurden
Embryonen im Laufe dieser Diskussion sprachlich mit Kindern gleichgesetzt, deren Rechte
durch WissenschafterInnen, ÄrztInnen und vor allem durch deren Eltern teils massiv verletzt
wurden und die daher vom Staat geschützt werden mussten (Metzler 2007). Neben dem
Gebot, Embryonen vor der Willkür von Eltern und WissenschafterInnen zu schützen, wurde
auch ein normativ gewendetes Naturverständnis zunehmend handlungsleitend. Diesem
Verständnis zu Folge waren jene Techniken, die „natürliche Prozesse“ unterstützen, legitim,
während Techniken, die über die „natürliche Ordnung“ hinausgehen, oder diese sogar
überwinden, negativ
bewertet
wurden.
Beide Prinzipien wurden
letztlich
in den
Bestimmungen des Gesetzes 40/2004 festgeschrieben (vgl. Testa 2006, Marchesi 2007,
Metzler 2007, Neresini 2000).
Dabei war die politische Bedeutungslosigkeit der hES-Forschung in Italien keineswegs von
Anfang an beschlossene Sache. Im Herbst 2000 hatte etwa Gesundheitsminister Umberto
Veronesi eine 25-köpfige ExpertInnenkommission mit der Aufgabe eingesetzt, eine
Stellungnahme zu erarbeiten. Die „Kommission zum Studium des Gebrauchs von
Stammzellen zu therapeutischen Zwecken“ (Commissione di studio sull’utlilizzo delle cellule
staminali per finalità terapeutiche), die nach ihrem Vorsitzenden Renato Dulbecco benannt
und als „Dulbecco-Kommission“ bekannt wurde, präsentierte im Dezember 2000 ihren
Endbericht (Ministero della Sanità 2003 [2000]). Dieser führte unmittelbar nach seiner
Veröffentlichung im Dezember 2000 zu einigen Diskussionen, die sich sowohl auf den Inhalt
des Dokuments als auch auf die Legitimität der Kommission bezogen (Maio 2001). Dieser
Bericht hatte aber keine politischen Folgen. Im Gegenteil: Gerade weil dieser Bericht und die
damit einhergehenden Diskussionen aufzeigten, dass es weder einen Konsens für die hESForschung noch einen Konsens dagegen gab, verschwand das Thema nach dieser kurzen
Erfahrung rasch wieder von der politischen Agenda, noch bevor es sich nachhaltig auf dieser
verankern konnte (Gottweis et al. 2007).
Dies änderte sich erst im Februar 2004, als die Verabschiedung des Gesetzes 40/2004 den
Beginn einer zweiten Phase markierte, die sich durch eine intensiv geführte, öffentliche
politische Auseinandersetzung zur hES-Forschung deutlich von der ersten Phase
unterschied.
5.2.2
Zweite Phase: Frühjahr 2004–Frühjahr 2005
Die Verabschiedung des Gesetzes 40/2004 wurde von vielen als lang ersehntes Ende der
Gesetzeslücken im Bereich der Reproduktionstechnologien und als Ende des „Wilden
Westens“ Italiens begrüßt; gleichzeitig wurde das Gesetz aber auch massiv kritisiert. Vor
allem der starke Bezug auf Embryonen, die im Gesetz als „StaatsbürgerInnen“ konstruiert
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 88
wurden, die von nun an durch den Staat vor Zugriffen von Eltern, ÄrztInnen und
WissenschafterInnen beschützt würden, wurde von WissenschafterInnen, Feministinnen,
betroffenen sterilen Paaren und PatientInnen als irrationale und letztlich katholisch motivierte
Parteinahme eines Staats kritisiert, der die Rechte, Freiheiten und Leben seiner geborenen
StaatsbürgerInnen zugunsten einer sehr abstrakten Vorstellung des Lebensschutzes opfern
würde (vgl. z. B. Di Lascio 2005, Novella 2005). Diese Kritik wurde vor allem von der
Associazione Luca Coscioni, und hier insbesondere von deren im Rollstuhl sitzenden
Präsidenten Luca Coscioni verkörpert (ADUC. 2004a, Associazione Luca Coscioni 2005).
Diese Organisation war es auch, die zusammen mit einigen anderen Verbänden im Sommer
2004 Unterschriften für so genannte abrogative Referenden sammelte.
Abrogative Referenden sind ein Instrument der direkten Demokratie, mit dessen Hilfe es
möglich ist, ein ganzes Gesetz oder Teile davon nach dessen Verabschiedung per direkten
Volksentscheid wieder abzuschaffen. Voraussetzungen für solche Referenden sind eine
ausreichende Anzahl von Unterstützungserklärungen und eine erfolgreiche inhaltliche
Überprüfung des Verfassungsgerichtshofs – einige thematischen Bereiche sind der
Möglichkeit, Gegenstand eines abrogativen Referendums zu werden, nämlich entzogen.
Freilich hat dieses Instrumentarium direkter Demokratie auch Hürden: So ist für die
Gültigkeit eines Referendums die Teilnahme von mindestens 50%+1 der Wahlberechtigten
notwendig.
Im Jänner 2005 erteilte der Verfassungsgerichtshof die Genehmigung für vier von fünf
Referendumspetitionen. Während sich drei davon auf eine Lockerung der Restriktionen der
In-vitro-Fertilisation bezogen, hatte eine davon einen expliziten Bezug auf die hESForschung. Ihr Ziel war es, die im Gesetz 40/2004 vorhandenen Beschränkungen der hESForschung und des therapeutischen Klonens ersatzlos zu streichen. Mit Jänner 2005 wurde
die hES-Forschung somit zum Gegenstand eines „von unten“ initiierten partizipativen
Verfahrens.
Die Genehmigung des „Stammzellenreferendums“ markierte den Beginn eines neuerlichen
Wechsels des „Bezugsrahmens“ (frame), aus dessen Blickwinkel über die Möglichkeiten und
Grenzen der hES-Forschung diskutiert wurde. Lag der Fokus der Diskussion zwischen der
Verabschiedung des Gesetztes 40/2004 und dem Beginn der Kampagnen im Frühjahr 2005
vor allem auf den verletzten Rechten, Freiheiten und Hoffnungen von PatientInnen,
WissenschafterInnen und lebenden StaatsbürgerInnen, so rückten mit dem Frühjahr 2005
wieder Embryonen ins Zentrum der Debatten. Vor allem die Mitglieder der eigens
gegründete „Associazione Scienza & Vita“ (Vereinigung Wissenschaft & Leben), die sich die
Verteidigung des Gesetzes 40/2004 zum Ziel setzten, argumentierten, dass die Frage, mit
denen die italienische WählerInnenschaft konfrontiert war, nicht die war, welche Rechte oder
Freiheiten PatientInnen zukämen; vielmehr stand die Frage des Status, der Bedeutung und
der Identität des Embryos auf dem Spiel (Comitato Scienza & Vita 2005, SATduemila and
Scienza & Vita 2005a, SATduemila and Scienza & Vita 2005b, SATduemila and Scienza &
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 89
Vita 2005c, Comitato Scienza & Vita 2006). Dabei argumentierten sie, dass der menschliche
Embryo „einer von uns“ („uno di noi“) sei und daher weder der Forschung zur Verfügung
noch zur Wahl gestellt werden konnte. „Das Leben kann nicht gewählt werden“ oder „zur
Wahl gestellt werden“ („la vita non può essere votata“) wurde so zum zentralen Slogan der
GegnerInnen der Referenden, mit dem die WählerInnen aufgefordert wurden, ihre Stimmen
nicht abzugeben, um die Referenden durch ein fehlendes Quorum zum Scheitern zu
bringen.
Darüber hinaus argumentierten die GegnerInnen der hES-Forschung, dass diese nicht nur
unethisch,
sondern
auch
wissenschaftlich
nicht
sinnvoll
sei,
da
die
adulte
Stammzellenforschung in der Gegenwart bereits mehr zu bieten und daher für die Zukunft
auch mehr zu hoffen ließ als Arbeiten mit hES.
Letztlich
war
die Argumentation
der
GegnerInnen
der
hES-Forschung
und
der
BefürworterInnen des Gesetzes 40/2004 erfolgreich. Da das notwendige Quorum von 50
Prozent nicht erreicht wurde, weil drei Viertel der italienischen WählerInnenschaft ihre
Stimme nicht abgaben, blieb das Gesetz 40/2004 unverändert in Kraft. Der Versuch, die
Regulierung der hES-Forschung per Volksentscheid zu liberalisieren, war somit gescheitert.
5.2.3
Dritte Phase: Post Juni 2005
Mit dem Scheitern der Referenden im Juni 2005 rückten hES wieder in den Hintergrund,
ohne jedoch gänzlich aus der Öffentlichkeit verschwunden zu sein. So kam es im Sommer
2006 zu einer Debatte um die italienische Position der Förderbarkeit der hES-Forschung im
siebten europäischen Rahmenprogramm. Traditionell hatte Italien – neben Österreich – zu
den GegnerInnen der Integration der hES-Forschung in das europäische Rahmenprogramm
gezählt. Mit dem Wechsel von der Regierung Berlusconi zur Regierung Prodi ging jedoch
eine Änderung einher. Auch diese Debatte war durch einen starken Fokus auf Embryonen
gekennzeichnet und wurde letztlich durch eine Kampfabstimmung im italienischen Parlament
beendet (vgl. Gottweis et al. 2007).
Auch die Gründung der „IES Gruppe“ der italienischen WissenschafterInnen, die mit hES
arbeiten, fällt in diese Zeit. Die mittlerweile elf Mitglieder zählende Gruppe versucht seit ihrer
Gründung im Jahr 2006, durch öffentliche Aufklärungsarbeit und eine transparente
Darstellung ihrer Arbeit eine Öffentlichkeit für die hES-Forschung zu schaffen.
Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass eine öffentliche Diskussion rund um die
hES-Forschung in Italien vergleichsweise spät stattgefunden hat und von einer Polarisierung
der VerteidigerInnen der Rechte von Embryonen auf der einen Seite und AkteurInnen, die im
Rahmen der Hoffnungen von PatientInnen und Freiheiten von WissenschafterInnen und
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 90
StaatsbürgerInnen für Stammzellenforschung kämpften, auf der anderen Seite geprägt war.
Wirtschaftliche Argumente waren in Italien hingegen vergleichsweise unbedeutend.
5.3
In
Inhalt und Bedeutung „bioethischer“ Stellungnahmen
Italien
berät
das
seit
1990
beim
Ministerpräsidenten
eingerichtete
Nationale
Bioethikkomitee (CNB) die Regierung und das Parlament in bioethischen Fragen. Bis heute
hat dieses zwei Stellungnahmen zur hES-Forschung abgegeben:
1. Im Oktober 2000 veröffentlichte das CNB eine Stellungnahme zur „therapeutischen
Nutzung von Stammzellen“ (Comitato Nazionale per la Bioetica 2000b).
2. Im April 2003 folgte die „Meinung des CNB zur Forschung, die menschliche
Embryonen und Stammzellen verwendet“ (Comitato Nazionale per la Bioetica
2003b).
Darüber hinaus veröffentlichte das CNB eine Summe von Dokumenten, die sich indirekt auf
die
hES-Forschung
beziehen.
(Die
meisten
Stellungnahmen zum menschlichen Embryo.)
davon
sind
indirekte
oder
direkte
79
Neben dem CNB hat auch die von Gesundheitsminister Umberto Veronesi eigens dafür
eingesetzte Dulbecco-Kommission einen Bericht zur Stammzellenforschung verfasst
(Ministero della Sanità 2003 [2000], Maio 2001). Die Aufgabenstellung an diese Kommission
war jedoch nicht nur, eine ethische Expertise zu erstellen, sondern auch eine Einschätzung
des therapeutischen Potenzials zu erarbeiten (Maio 2001). So hält der Bericht etwa fest,
dass ein Drittel der chronisch kranken ItalienerInnen durch die Stammzellenforschung geheilt
werden könnte; in absoluten Zahlen spricht der Bericht von zehn Millionen Kranken, die
durch die Stammzellenforschung geheilt werden könnten (Maio 2001). Dennoch wurde in
diesem Bericht eine ethische Stellungnahme abgegeben, die im Folgenden neben der
Stellungnahme des CNB dargestellt werden soll.
79
Von Bedeutung sind hier insbesondere die Stellungnahme zu den „Techniken der medizinisch assistierten
Fortpflanzung“ aus dem Jahr 1994 (Comitato Nazionale per la Bioetica 1994), die Stellungnahme mit dem Titel
„Identität und Status des menschlichen Embryos“ (Comitato Nazionale per la Bioetica 1996), die Stellungnahme zu
Klonverfahren aus dem Herbst 1997 (Comitato Nazionale per la Bioetica 1997) und die „Mozione“ zum
„menschlichen reproduktiven Klonen“ vom 17. Jänner 2003 (Comitato Nazionale per la Bioetica 2003a), eine
„Erklärung zur Patentierbarkeit von Zellen menschlichen embryonalen Ursprungs“ (Comitato Nazionale per la
Bioetica 2000a), eine Stellungnahme zum Zusatzprotokoll des Europarats mit dem Titel „Schutz des menschlichen
Embryos und Fötus“ (Comitato Nazionale per la Bioetica 2000c), eine Meinung zur „Zelltherapie bei der HuntingtonKrankheit“ (Comitato Nazionale per la Bioetica 2005c) und das Dokument mit dem Titel „Bioethische Überlegungen
zum so genannten Ootide“ (Comitato Nazionale per la Bioetica 2005a), eine Stellungnahme zur Adoption von
Embryonen (Comitato Nazionale per la Bioetica 2005b) und eine Stellungnahme zum „Schicksal von nicht mehr
transferierbaren Embryonen“ (Comitato Nazionale per la Bioetica 2007).
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 91
Vorausschickend sei an dieser Stelle erwähnt, dass es sich bei beiden Gremien um
ExpertInnengremien handelt, die sich überwiegend aus JuristInnen, WissenschafterInnen
und PhilosophInnen konstituieren, und damit weitgehend ohne dem „praktischen Wissen“
von direkt Betroffen auskommen. Religiöse VertreterInnen bzw. insbesondere der
katholischen Kirche nahe stehende Personen finden sich indes in beiden Gremien.
5.3.1
Die Stellungnahmen des Nationalen Bioethikkomitees
Das CNB veröffentlichte seine erste Stellungnahme zur hES-Forschung im Oktober 2000
(Comitato
Nazionale
per
la
Bioetica
2000b).
Darin
sind
zunächst
Definitionen,
wissenschaftliche Grundlagen wie mögliche Quellen für Stammzellen, eine Diskussion
etwaiger Risiken und letztlich eine ethische Bewertung und Empfehlungen enthalten.
Das Komitee war sich dabei in der positiven ethischen Bewertung der Forschung mit adulten
Stammzellen und der Forschung mit Stammzellen, die von abgetriebenen Föten gewonnen
wurden, einig. Gespalten waren die Mitglieder jedoch in der ethischen Bewertung der hESForschung. Während alle Mitglieder darin übereinstimmten, dass Embryonen nicht für
Forschungszwecke produziert werden sollten (Absatz 18), waren sie unterschiedlicher
Auffassung darüber, ob jene Embryonen, die zunächst mit dem Ziel der Herstellung einer
Schwangerschaft produziert wurden, die aber dafür nicht mehr gebraucht werden, der
Forschung zur Verfügung stehen sollten. Dabei lag der Kern des Konflikts in
unterschiedlichen Auffassungen darüber, ob es sich beim Embryo um eine Entität, die wie
eine Person behandelt werden muss, oder um eine Entität, der ein solcher Schutz eben
noch nicht zukommen kann, handelt (siehe Kasten).
Im April 2003 veröffentlichte das CNB eine weitere Meinung zur hES-Forschung, nachdem
es von Bildungs- und Forschungsministerin Letizia Moratti im Kontext der Debatten zum 6.
Rahmenprogramm dazu aufgefordert worden war. Im Vergleich zum Bericht aus dem Jahr
2000 enthält das Dokument keine inhaltlichen Neuerungen: Abermals wurde von einem Teil
des CNB die hES-Forschung als unethisch abgelehnt, da es sich „bei Embryonen um
vollwertige, menschliche Wesen“ (Absatz 2, a) handle, und von einem anderen Teil für
ethisch legitim bewertet.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 92
Auszug aus der Stellungnahme des Nationalen Bioethikkomitees
Einige Mitglieder sahen „in der Formierung eines Zygoten den Beginn eines individuellen,
menschlichen Wesens“, „dem ein Schutz gewährt werden muss, der jenem einer Person
entspricht“ (Absatz 21). Andere Mitglieder vertraten die Meinung, dass Embryonen erst zu
einem späteren (im Dokument selbst nicht näher definierten) Zeitpunkt den „Wert einer
Person“ annehmen würden, und dass der den Embryonen geschuldete Schutz mit dem
„zumindest gleichwertigen Heilsinteresse von Kranken“ abgewogen werden müsste (Absatz
21). Dieser Teil des Komitees argumentierte des Weiteren, dass „die Entfernung und
Kultivierung […] einer Stammzelle von einem Embryo, der nicht implantiert werden kann,
nicht einem Mangel an Respekt gegenüber dem Embryo gleichkommt, sondern vielmehr als
ein Beitrag durch das Spenderpaar für die Forschung nach Therapien für Krankheiten, die
schwer behandelbar oder häufig nicht behandelbar sind, der von einem Akt der Solidarität
stammt“ (Absatz 22).
Demgegenüber argumentierten andere Mitglieder, dass der „menschlichen Wesen
geschuldete Respekt eine instrumentelle und verbrauchende Verwendung von Embryonen
verhindere, die zum Zeitpunkt des Auftauens zum Zwecke der Entnahme von pluripotenten
Stammzellen notwendigerweise noch lebendig sein müssen, um als Quelle für Stammzellen
verwendbar zu sein. Eine solche direkte und bewusste Unterdrückung von ‚überzähligen‘
Embryonen steht im Widerspruch zur Pflicht, menschliches Wesen vom Empfangen
(concepimento) zu schützen, auch wenn dies mit dem Ziel der Forschung oder Therapie
erfolgt“ (Absatz 22).
Quelle: Comitato Nazionale per la Bioetica (2000b)
5.3.2
Die Stellungnahmen der Dulbecco-Kommission
Die Dulbecco-Kommission, die ihren Endbericht nur wenige Monate nach der ersten
Stellungnahme
des
CNB
veröffentlichte,
traf
in
ihrer
ethischen
Beurteilung
der
Stammzellenforschung eine ähnliche Unterteilung wie das CNB: Während sich alle 25
Mitglieder darüber einig waren, dass sowohl die Forschung mit adulten Stammzellen als
auch die Forschung mit Stammzellen aus abgetriebenen Embryonen und aus Stammzellen,
die aus dem Nabelschnurblut isoliert wurden, keine spezifischen ethischen Probleme
darstellen, waren die Mitglieder bei der Frage der ethischen Bewertung der hES-Forschung
geteilter Meinung. Sie gaben zwei Voten ab: Eine Minderheit von sieben Mitgliedern
argumentierte, dass „[d]er Embryo [...] ein menschliches Wesen mit der Potentialität zur
Entwicklung (und nicht ein potentiell menschliches Wesen)“ sei und „daher ein Recht auf
Leben“ habe (zit. n. Maio 2001: 304). Dagegen argumentierte die Mehrheit von 18 von 25
Mitgliedern, dass „[u]nter Abwägung der zur Diskussion stehenden Werte [...] die
Schlussfolgerung gezogen [wird], dass, um das Leben von Millionen Menschen zu retten, es
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 93
notwendig ist, die überzähligen Embryonen der Forschung zur Verfügung zu stellen, die
nicht mehr für eine Implantation verwendet werden können und die daher sowieso zum Tode
bestimmt sind. Eine solche Lösung basiert auf dem Prinzip der Fürsorge, aus der die
Verpflichtung zur Verantwortung für zukünftige Generationen resultiert“ (zit. n. Maio 2001:
304).
Ähnlich wie die Mitglieder des CNB waren somit auch die Mitglieder der DulbeccoKommission in der Frage der Bewertung des ontologischen Status des Embryos und in
Folge der ethischen Einschätzung der hES-Forschung gespalten. Im Vergleich zum Bericht
des CNB ging der Dulbecco-Report jedoch einen Schritt weiter: Bemerkenswerterweise
konnten sich alle Mitglieder auf eine Lösung dieses Problems einigen, mit deren Hilfe es
möglich sein sollte, den Konflikt um die Statusfrage zu überwinden. Sie präsentierten ein –
aus heutiger Sicht wohl sehr gewagtes Argument – zum Zellkerntransfer: Argumentiert
wurde, dass die Technologie so verändert werden könnte, dass die Entwicklung von
Embryonen verhindert werden könnte, und somit eine technische Antwort auf die ethischen
Fragen
der
hES-Forschung,
oder
in
den
Worten
der
Presserklärung
des
Gesundheitsministers, ein „italienischer Weg zum therapeutischen Klonen“ vorläge
(Ministero della Sanità 2000). Dabei zeigt eine detaillierte Analyse des Textes, dass die
Kommission nicht so sehr eine neue Form des Zelltransfers präsentierte, sondern die
damals bekannte Methode und insbesondere deren Produkt vielmehr einer neuen Lektüre
unterwarf. Argumentiert wurde nämlich, dass es sich bei Klonen nicht um Embryonen handle
und eine Forschung mit ihnen daher ethisch unproblematisch sei (Testa 2006; vgl. Kasten).
Wie Giuseppe Testa (2006: 153 f.) anmerkt, findet sich im Dulbecco-Bericht ein Verweis auf
die gleiche normativ gewendete Natur, die man auch „leise“ zwischen den Zeilen des
Gesetzes 40/2004 lesen (und laut in der damit einhergehenden Diskussion hören) konnte.
Während im Fall des Gesetzes 40/2004 der Verweis auf die Natur jedoch ein Grund dafür
war, alles „Künstliche“ oder die „Natur Verunreinigende“ zu verbieten, dient im DulbeccoBericht dieser Verweis dazu, die ethische Unbedenklichkeit einer Technik zu begründen.
Darüber hinaus erarbeitete die „Gruppe der sieben“, die ein Votum gegen die hESForschung abgegeben hatte, einen Bericht, der in seiner ganzen Länge in der
Frühjahrsausgabe der Zeitschrift Medicina e Morale abgedruckt wurde (vgl. dazu Maio
2001). An dieser Stelle möchten wir nur eine Passage davon erwähnen, die uns insofern als
wichtig erscheint, als sie im Vergleich zu den bisher diskutierten ethischen Argumenten ein
Novum darstellt, insgesamt für die italienische Debatte rund um die hES-Forschung jedoch
repräsentativ ist. Die Mitglieder plädierten nämlich für eine „logische und chronologische
Prioritätensetzung der Forschung“, bei der zunächst die Forschung betrieben werden sollte,
die sowohl aussichtsreich erscheint, als auch unumstritten ist. Dazu zählte die „Gruppe der
sieben“ die Forschung an adulten Stammzellen und an Stammzellen, die aus dem
Nabelschnurblut isoliert wurden, ebenso wie die Forschung mit fötalem Gewebe. Aus dieser
Sicht wäre „vor allem aus streng methodisch-wissenschaftlichen und erst in zweiter Linie aus
ethischen und rechtlichen Gründen“ (zit. n. Maio 2001: 305) ein Moratorium gegen die hES-
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 94
Forschung zu verhängen. Damit fing eine (bis heute andauernde) Tendenz der Neuverortung
des Konflikts an, die aus einer ethischen Frage (Ist es ethisch legitim, mit Embryonen zu
forschen?)
oder
einer
politischen
Frage
(Wollen
wir
mit
hES
forschen?)
eine
wissenschaftliche zu machen begann.
„Zellkerntransfer für die Produktion von autologen Stammzellen“
Im Fall des Zellkerntransfers, so steht es in diesem Bericht geschrieben, werden hES von
einem „Embryoblasten“ isoliert, der durch die Fusion einer adulten Zelle mit einer entkernten
Eizelle entstanden ist. Dabei handle es sich jedoch nicht um einen Embryo, auch wenn in
der Literatur, so ging die Argumentation der ExpertInnen weiter, diese Methode häufig
„therapeutisches Klonen“ genannt werde, was in den Augen der Mitglieder der DulbeccoKommission aber ein unglücklicher Ausdruck war: „In der Tat kann man eine Eizelle, die mit
dem Zellern einer adulten, somatischen Zelle rekonstruiert wurde, nicht als eine Zygote im
klassischen Sinn betrachten, weil sie nicht durch die Union von zwei Gameten entstanden
ist. Dies belegt darüber hinaus auch die Tatsache, dass sich eine auf solche Art
rekonstruierte Eizelle nicht spontan wie ein Embryo entwickelt, da das nur durch eine
künstliche Stimulierung möglich ist, die sie dazu zwingt, sich in einen Blastozysten zu
entwickeln“ (ebd.: 116). In der Argumentation der Dulbecco-Kommission war diese Methode
somit ethisch unproblematisch, weil ihr Produkt nicht als Embryo betrachtet werden konnte.
Vielmehr, so argumentierten die 25 ExpertInnen weiter, sei die Methode mit bereits üblichen
Zellkulturen zu vergleichen.
Obwohl es sich dabei im Wesentlichen um eine Methode handelte, die zum damaligen
Zeitpunkt
entweder
als
„Zellnukleartransfer“
oder
als
„therapeutisches“
oder
„Forschungsklonen“ bekannt war, wurde diese Technik im Bericht als „Zellkerntransfer für die
Produktion von autologen Stammzellen“ („trasferimento nucleare per la produzione di cellule
staminali autologhe“, TNSA) benannt und als technische Lösung der ethischen Probleme der
hES-Forschung präsentiert.
Quelle: Ministero della Sanità (2000)
5.3.3
Zusammenfassung
Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass sowohl die beiden Berichte des CNB als
auch der Dulbecco-Report durch den Konflikt um die „embryonale Statusfrage“ geprägt sind.
Keines der beiden Gremien war dabei in der Lage, diesen Konflikt zu lösen, auch wenn der
Dulbecco-Report versucht hat, diesen Konflikt durch eine Redefinition des Status von Klonen
zu überwinden. Damit zeigen sich einige Parallelen zwischen der öffentlichen Debatte und
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 95
den Berichten des CNB und der Dulbecco-Kommission. 80 Dennoch erscheint uns eine
seriöse Beurteilung des Einflusses dieser Berichte auf die Inhalte der öffentlichen Debatten
und auf die eigentlichen politischen Entscheidungen auf der Basis des vorhandenen
Materials nicht möglich. Insbesondere lässt sich nicht sinnvoll unterscheiden, ob die
Parallelen zwischen den Berichten und den öffentlichen Debatten vorhanden sind, weil die
Berichte die öffentlichen Diskussionen beeinflusst haben, oder ob umgekehrt die Berichte
von der öffentlichen Auseinandersetzung und der Summe des in Italien typischerweise
Sagbaren beeinflusst wurden – vermuten lässt sich, dass beides der Fall war, dass die
öffentlichen Debatten und die Stellungnahmen somit „co-konstruiert“ wurden.
Festhalten lässt sich jedoch, dass sowohl von der Dulbecco-Kommission als auch vom CNB
verschiedene „story lines“ (Hajer 2003) oder „policy narratives“ (Gottweis 1998) formuliert
wurden, die den Inhalt öffentlicher Debatten, zentrale Argumente und die Verteilung von
AkteurInnen strukturiert haben. Der Slogan, dass der Embryo „einer von uns“ sei, der in den
Monaten der Kampagnen zu den Referenden im Frühjahr und Sommer 2005 verwendet
wurde, wurde etwa vom CNB bereits im Jahr 1996 in einem Dokument verfasst, das den
Titel „Identität und Status des menschlichen Embryos“ trägt (Comitato Nazionale per la
Bioetica 1996, Maio 2001). Umgekehrt bezogen sich die BefürworterInnen der hESForschung häufig auf zentrale Argumente und Begriffe des Dulbecco-Reports: So wurde in
den Diskussionen die Zahl der zehn Millionen Kranken, die durch die Stammzellenforschung
geheilt werden könnten, ebenso häufig genannt, wie der „italienische Weg zum
therapeutischen Klonen“ als Lösung für die hES-Forschung präsentiert wurde.
5.4
Resümee
Welches Resümee lässt sich nun aus dem Fall Italien schließen? Italien zählt mit Sicherheit
nicht zu den „big playern“ in der Stammzellenforschung: Mit einer rechtlich restriktiven Lage,
keinen öffentlichen Finanzierungen und mit politischen Debatten, die die hES-Forschung und
ForscherInnen in ein negatives Licht rücken, ist die Dimension der hES-Forschung im
internationalen Vergleich recht bescheiden. Restriktiv wirken dabei nicht nur die explizit
kodifizierten Verbote, sondern auch ungeschriebene Hürden, wie etwa politische
Diskussionen, die die hES-Forschung zwar nicht in den Bereich des Verbotenen, aber
dennoch in den Bereich des Unmoralischen rücken.
80
In der Tat merkte der italienische Medizinhistoriker Gilberto Corbellini an, „dass die meisten Fälle politischer
Zensur und Manipulation der Biowissenschaften, wie auch der Beschränkung des Zugangs zur Techniken der
assistierten Fortpflanzung in Italien, dem Überschuss an politischer und kultureller Macht der Bioethik in Italien
geschuldet ist, der im Gegensatz zur inneren politischen und kulturellen Schwäche der scientific community steht“
(Corbellini 2006: 352).
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 96
Dabei mag es verwundern, dass es kein generelles Verbot der hES-Forschung gibt. Aus
unserer Sicht ist das aber nicht wirklich ein Widerspruch. Der Fall Italien zeigt viel mehr,
dass eine rechtliche Regulierung der hES-Forschung zwar eine notwendige, aber noch
lange nicht hinreichende Voraussetzung für eine erfolgreiche hES-Forschung ist. Falls der
politische Wille dafür vorhanden ist, bedarf es für eine erfolgreiche hES-Forschung nicht nur
rechtlicher
Voraussetzungen,
sondern
auch
der
Schaffung
einer
entsprechenden
Infrastruktur; umgekehrt zeigt der Fall Italien jedoch auch, dass im Falle eines Fehlens eines
solchen politischen Willens ein konsequent restriktiver rechtlicher Rahmen nicht notwendig
ist, um die hES-Forschung vergleichsweise klein zu halten.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 97
6 Länderstudie Großbritannien 81
Großbritannien will Exzellenz in der Wissenschaft, insbesondere in den Bereichen der
Biologie und der Medizin, in denen es, wie z. B. Deutschland, eine lange Erfolgstradition
aufweist. Auch ist England selbstbewusst bezüglich seiner liberalen Verfahren der
politischen Regelung von Konfliktthemen. Die Forschung mit humanen Embryonen und
Keimzellen wird von vielen mit Ambivalenz erlebt und stieß schon vor der Geburt des ersten
in vitro befruchteten Babys, Louise Brown, im Jahre 1978 auf moralischen Widerstand in
Teilen der Bevölkerung. Die moralphilosophischen und juristischen Traditionen des
Utilitarismus und des Common Law im Verbund mit den Erfahrungen britischer
Kolonialverwaltung und dem ambivalenten Nationalbewusstsein des postkolonialen England
finden ihren Niederschlag in der spezifischen Art und Weise, wie die Politik sich mit den
gesellschaftlichen und ethischen Fragen der Biomedizin auseinandersetzt. Die folgenden
Abschnitte berichten, wie sich diese Besonderheiten in der Rechtsgebung und im
Zusammenspiel von Institutionen und Forschungsregulierungen auswirken. Betont wird
dabei die programmatische Aneignung der Stammzellenforschung in der britischen Politik als
privilegiertes Forschungsgebiet.
Insgesamt ist festzustellen, dass der bürokratische Aufwand und die finanziellen
Aufwendungen um die Stammzellenforschung in Großbritannien enorm sind aus der Sicht
von Ländern, die eine Kontrolle der Forschung durch gesetzliche Mittel von Erlaubnis und
Verbot mit Strafandrohung betreiben und sich nicht so wie Großbritannien einer
engmaschigen
Bürokratie,
Forschungsaufsicht
und
öffentlich-politischer
Meinungungsbildung bedienen.
6.1
Forschung
Die Erstellung einer umfassenden Liste der Institutionen, die mit embryonalen Stammzellen
arbeiten, ist nicht möglich. Aus diesem Grund werden hier nur die relativ größten
Institutionen und die Institutionen, die embryonale Stammzellen ableiten, angegeben.
Institutionen, die derzeit eine Lizenz von der Human Fertilisation & Embryology Authority
(HFEA) zur Ableitung von humanen embryonalen Stammzellen innehaben (mehr dazu siehe
3 und 4): 82
81
Eine Literaturliste und eine ausführliche Übersicht über die Institutionen, die mit Stammzellenforschung zu tun
haben, finden sich im Literaturverzeichnis und im Anhang Großbritannien. Die Forschungseinrichtungen und Ethikund Regulierungsinstitutionen sind unter Angabe von Internetadressen kurz beschrieben.
82
vgl. http://www.hfea.gov.uk/en/374.html
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 98
•
Bourn Hall, Cambridge, Lizenzhalter: Tony Knox (in Zusammenarbeit mit University
of Cambridge, s. u.)
•
Centre at LIFE, Newcastle-upon-Tyne, Lizenzhalterin: Alison Murdoch (zwei
Lizenzen zur Derivierung von embryonalen Stammzellen: epigenetische Studien und
Derivierung
von
Stammzellen
aus
qualitativ
schlechtwertigen
Embryonen;
Derivierung von hES aus parthenogenetisch aktivierten Oozyten und durch
Zellkerntransfer auf Basis altruistischer Oozyten-Spende)
•
Centre for Stem Cell Biology, University of Sheffield, Lizenzhalter: Harry Moore
(Derivierung von hES)
•
Guy’s Hospital London and King’s College London, Lizenzhalter: Stephen Minger
(zwei Lizenzen: Lizenz zur Derivierung von hES; Lizenz zur Derivierung von
krankheitsspezifischen embryonalen Stammzellen aus sog. cybrids. Hierbei werden
durch den somatischen Zellkerntransfer von Zellen von Menschen mit genetisch
bedingten neurodegenerativen Erkrankungen in tierische Oozyten Embryos
gewonnen und daraus embryonale Stammzellen abgeleitet.)
•
Manchester Fertility Services in Zusammenarbeit mit St. Mary’s Hospital,
Manchester und der University of Manchester, Lizenzhalter: Daniel Brison
(Derivierung von hES aus zur IVF ungeeigneten unreifen Eizellen, die mit
Spendersamen befruchtet werden, oder auf Basis der Aktivierung von befruchteten
Eizellen, die sich nicht weiterentwickelt haben)
•
NURTURE, Nottingham, Lizenzhalter: Bruce Campbell (Lizenz zur Derivierung von
embryonalen Stammzellen mit dem Ziel, diese in Kardiomyozyten und in glatte
Muskelzellen zu differenzieren)
•
Oxford Fertility Centre, Oxford, Lizenhalterin: Karen Turner (Lizenz zur Derivierung
von hES und Trophoblast-Zelllinien für Differenzierungsstudien und zum Verständnis
von Entwicklungsprozessen)
•
Roslin Cells Limited, Edinburgh, Lizenzhalter: Paul De Sousa (Lizenz zur
Derivierung von „clinical-grade“ hES, auch unter der Verwendung von unreifen
Eizellen (parthenogenetische Aktivierung) oder durch Aktivierung von befruchteten
Eizellen, die sich nicht weiterentwickelt haben)
•
Scottish Biomedical, Glasgow, Lizenzhalterin: Laura Jackson (Lizenz zur Derivierung
von hES aus überzähligen Embryonen für die Differenzierung von Hepatocyten und
Cardiomyocyten für pharmakologische Tests)
•
University of Cambridge, Cambridge, Lizenzhalter: Roger Pederson (Lizenz zur
Derivierung
von
„‚clinical-grade“
hES
aus
überzahligen
Embryonen
zur
Charakterisierung der Faktoren zur Erhaltung der Pluripotenz und der gerichteten
Differenzierung in transplantierbare Gewebe)
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 99
•
University of Southampton, Centre for Human Development, Stem Cells and
Regeneration/Division of Human Genetics, Southampton, Lizenzhalter: Francesca
Houghton (Lizenz zur Studie der Umweltfaktoren und Genexpression in der frühen
Entwicklung des Embryos und von hES)
•
University of Newcastle Upon Tyne, Centre for Stem Cell Biology and Developmental
Genetics, Institute of Human Genetics, Newcastle-upon-Tyne, Lizenzhalter: Malijnda
Lako (Lizenz zur Derivierung von embryonalen Stammzellen aus „cybrids“, d. h.
durch somatischen Zellkerntransfer von Menschenzellen in tierische Oozyten
gewonnene Embryos zur Erforschung von Zellkerntransfermechanismen)
•
University of York, York, Lizenzhalter: Henry Leese (in Zusammenarbeit mit
University of Cambridge, s. o.)
•
Wellcome Trust Centre für Stammzellenforschung, University College, Cambridge,
Lizenzhalter: Austin Smith (Derivierung von hES und Trophoblast-Zelllinien für
Entwicklungsstudien und Differenzierungsstudien)
Die hier aufgeführten Lizenzen zeigen nur, dass an den entsprechenden Institutionen
Projekte laufen, die menschliche Keimzellen oder Embryonen verwenden. Die Forschung mit
Tieren ist in Großbritannien ebenfalls sehr strikt geregelt und lizenzpflichtig und unterliegt
einem ganz anderen Verfahren und Zulassungskomitee.
Der Anhang (siehe 10.4.1) enthält nähere Informationen zu den Forschungen die, soweit
auffindbar, an jeder dieser Institutionen stattfinden. Diese zeigt, dass die meisten der Labore,
die hES-Forschung durchführen, auch adulte Stammzellen beforschen. Dies ist jedoch
umgekehrt
nicht
der
Fall.
Manche
rein
klinischen
Projekte,
wie
z.
B.
die
PatientInnenversuche zu Herzbehandlungen, finden in Krankenhaussettings statt, die nicht
direkt in die hES-Forschung involviert sind.
6.2
Gesetzliche Regelungen
Die Geburt des ersten IVF-Babys 1978 in Oldham führte weltweit zu intensiven Diskussionen
über die Entwicklung der Reproduktionsmedizin. Auch in Großbritannien entwickelte sich
eine
heftige
öffentliche
moralische
Debatte,
welche
die
Regierung
zu
einer
parlamentarischen Regelung für den Umgang mit der neuen Technologie veranlasste.
Ein
herkömmliches
Instrument
der
Problembearbeitung
wurde
eingesetzt,
eine
parlamentarische Sonderkommission. Diese sollte innerhalb von zwei Jahren einen
Regelungsvorschlag ausarbeiten. Das „Committee of Inquiry into Human Fertilisation and
Embryology“ arbeitete von 1982 bis 1984. Vorsitzende war die Moralphilosophin Mary
Warnock, weswegen der Kommissionsbericht auch „Warnock-Report“ genannt wird
(Warnock 1985). Der Report enthält 64 Empfehlungen, zu deren wichtigsten für die weitere
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 100
Entwicklung in Großbritannien der Vorschlag gehörte, ein relativ formal-abstraktes Gesetz zu
verabschieden, das das Fundament einer neu zu gründenden Behörde sein würde, welche
die Forschungsanträge im Einzellfallverfahren bearbeiten und beurteilen sollte. Diesem
Vorschlag lag die Einschätzung der Embryonenforschung als einem sich schnell
entwickelnden
wissenschaftlichen
Feld
zugrunde,
aus
dem
sich
erstrebenswerte
medizinische Therapien als auch wichtige Erkenntnisse in der Grundlagenwissenschaft
ergeben könnten. Zugleich sollte dieses Feld jedoch zum Schutz hoher moralischer Güter
wie der Integrität menschlicher Fortpflanzung und der PatientInnengesundheit kontrolliert
und reguliert werden.
Die Empfehlungen der Warnock-Kommission betrafen sowohl das Gesetz als auch die zu
etablierende
Institution
sowie
Fragen
der
Vergütung
und
Platzierung
der
Reproduktionsmedizin im öffentlichen Gesundheitswesen. Des Weiteren enthält der
Warnock-Report detaillierte Empfehlungen über eine Reihe ethischer Fragen, die sich
angesichts der neuen reproduktionsmedizinischen Techniken stellen und in Zukunft stellen
könnten, wie z. B. Klonen, Zelllinienentwicklung oder genetische Manipulation von
Embryonen, also Themen, die damals noch Zukunftsmusik waren.
Der Grundempfehlung eines Rahmengesetzes, dessen Prinzipien durch eine unabhängige
Aufsichtsbehörde
mittels
Einzelfallentscheidungen
umgesetzt
würden,
wurde
nach
intensiven Auseinandersetzungen in Politik, Wissenschaft und Öffentlichkeit über die
Manipulationsmöglichkeiten
menschlichen
Lebens
und
die
Produktion
und
Forschungsnutzung früher Embryonen zur Verbesserung der IVF vom Gesetzgeber
übernommen. 83 Der HFE Act wurde 1989 vom Parlament verabschiedet und trat 1990 in
Kraft.
Das
Gesetz
regelt
die
Grundbedingungen
der
Reproduktionsmedizin
in
Großbritannien, darunter insbesondere den Status und die Zuständigkeiten der eingesetzten
Aufsichtsbehörde, der Human Fertilisation and Embryology Authority (HFEA). 84
Durch die Human Fertilisation and Embryology Regulations (bezüglich der Forschungsziele)
aus dem Jahre 2001 wurden die im HFE Act ursprünglich genannten Forschungszwecke, die
Embryonenforschung erlauben, ausgedehnt. Diese Ausweitung machte es der HFEA
möglich, den Bedürfnissen der Stammzellenforschung Rechnung zu tragen und die
Derivierung von Stammzellen aus humanen Embryonen zu erlauben.
Mit dem Human Reproductive Cloning Act (UK Parliament 2001) beschloss das Parlament –
nach einem Gerichtsurteil, das auf einen Mangel in der Definition des Embryos Bezug nimmt
83
Michael Mulkay hat diese gesellschaftliche Auseinandersetzung der achtziger Jahre vorbildlich nachgezeichnet
und analysiert (Mulkay 1997). Der informativste Vergleich der parallelen Diskussion in Deutschland und der in
Großbritannien, mit besonderem Augenmerk auf die politisch-rechtliche Sphäre, findet sich in einer juristischen
Doktorarbeit (Augst 2002).
84
http://www.opsi.gov.uk/Acts/acts1990/ukpga_19900037_en_1 Abruf: 28.9.2008.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 101
–, reproduktives Klonen explizit juristisch zu verbieten und der HFEA generell die
Regulierung aller Forschungaktivitäten mit humanen Embryonen, wie auch sie immer
erzeugt werden, zu unterstellen (vgl. weiter unten).
Nach parlamentarischer Revision ist der HFE Act durch die neue Human Fertilisation and
Embryology Bill ersetzt worden, die sowohl eine als für nötig erachtete Generalüberholung
des alten Gesetzes darstellt, als auch europäische Gesetze und Richtlinien in britisches
Recht umsetzt. Der parlamentarische Prozess war von gelegentlichen heftigen öffentlichen
und Mediendiskussionen begleitet, die sich besonders auf die folgenden Punkte beziehen:
Das neue Gesetz wird die Herstellung von nunmehr so genannten admixed embryos unter
Einhaltung
von
Lizenzbedingungen
erlauben
sowie
die
reproduktionsmedizinische
Behandlung von Frauen ohne festen männlichen Partner. 85
6.3
Die Kontrollinstitution – Human Fertilisation and Embryology
Authority (HFEA)
Gemäß den Anforderungen des HFE Act wurde 1991 die HFEA als „arms-length body“
gegründet. Dies ist eine der Regierung direkt unterstellte, aber in definierten Fragen mit
exekutiver Macht ausgestattete Behörde, mit heute über 300 MitarbeiterInnen. Von Anfang
an bezog sich der Hauptanteil ihrer Arbeit auf die Kontrolle der Einhaltung von hygienischen,
klinischen sowie ethischen Standards in allen Reproduktionskliniken des Landes. Die HFEA
sammelt Daten über die Durchführung aller IVF-Behandlungen, von der Zahl der
entnommenen Eizellen über die genetischen Tests vor der Implantation der Embryonen bis
hin zu den Erfolgsraten bei Infertilitätsbehandlungen durch IVF oder Intrazytoplasmatische
Spermieninjektion (ICSI). Diese Transparenz der medizinischen Praxis stellt einen Schatz an
Daten dar, der immer wieder zu Änderungen in den Empfehlungen für die allgemeine
Behandlungspraxis geführt hat, wie erst vor wenigen Monaten zur Empfehlung an alle
Kliniken, im Regelfall nur noch einen Embryo pro Zyklus in die Gebärmutter der Frau zu
implantieren.
Die HFEA entscheidet über jeden Forschungsantrag mit Embryonen, Keimzellen oder auch
die diagnostischen Anwendungsbereiche der Präimplantationsdiagnostik. Die Lizenzen zum
therapeutischen Klonen oder zur Herstellung von Hybriden aus menschlicher und tierischer
DNA sind Beispiele aus jüngster Zeit für diesen definierten Entscheidungsrahmen und die
Entscheidungsunabhängigkeit.
Sowohl von MedizinerInnen, welche meinen, die Freiheit der Forschung zu verteidigen, als
auch von Teilen der Kirchen und von Lobbygruppen wie der Pro-Life Alliance wurden die
85
Die britische Botschaft in Deutschland hat dazu eine detaillierte Erklärung
http://www.britischebotschaft.de/de/news/items/080407.htm, siehe Anhang Großbritannien.
veröffentlicht,
vgl.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 102
Existenz der HFEA und ihre Arbeit häufig kritisch zur Sprache gebracht. 2005 beschloss die
Regierung eine umfangreiche Prüfung der grundsätzlichen Notwendigkeit und Effektivität der
HFEA. Darüber hinaus ergab sich aufgrund der europäischen Zell- und Geweberichtlinie die
Überlegung, eine übergreifende Aufsichtsbehörde für Zellen und Gewebe durch den
Zusammenschluss der HFEA mit der für die Verwendung von menschlichen Geweben und
Zellen am Menschen zuständigen Human Tissue Authority (HTA) einzuführen. Während es
positive Stimmen zum Zusammenschluss der HFEA ohne besonderen Status mit der HTA
zur so genannten Regulatory Authority for Tissue and Embryos (RATE) gab, wurde dieser
Plan während des Gesetzgebungsprozesses letztlich aufgegeben. 86 Im gegenwärtig nahezu
abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren bleibt die HFEA als separate Aufsichtsbehörde
zur Lizenzierung von reproduktionsmedizinischen Einheiten und der Forschung an
Embryonen und Keimzellen bestehen. Der besondere Behördenstatus der HFEA wird als
institutioneller Ausdruck der Anerkennung des besonderen moralischen Status menschlichen
Lebens verstanden.
Ein Komitee, besetzt mit 18 Mitgliedern und einer Vorsitzenden (bislang immer eine Frau,
gegenwärtig Lisa Jardine, Professorin für Renaissance Studien, Queen Mary, University of
London), diskutiert und trifft die Entscheidungen der HFEA zu besonderen Einzelanträgen
und Anfragen nach Einholung von Expertisen und oft auch einer Befragung der
Öffentlichkeit. 87
Viele Institutionen haben in den letzten Jahrzehnten immer wieder zur Entscheidungsfindung
zur
Reproduktions-
und
Stammzellenforschung
beigetragen
–
ihre
Berichte
und
Stellungnahmen sind online zugänglich (siehe Anhang Großbritannien): die Human Genetics
Commission,
das
Nuffield
Council
on
Bioethics,
The
Wellcome
Trust,
das
Gesundheitsministerium, Expertenkommissionen der Royal Society, als auch vom Unterhaus
(House of Commons) oder dem Oberhaus (House of Lords) eingesetzte parlamentarische
Wissenschafts- und Technikkommissionen.
Zudem sind insbesondere von der HFEA, aber auch der Human Genetics Commission und
in jüngster Zeit von den Research Councils MRC und BBSRC Erhebungen der öffentlichen
Meinung zu einzelnen Fragen oder dem gesamten ethischen Problemkomplex der
Forschung mit menschlichen Embryonen unternommen worden.
86
Vgl hierzu die Website der HTA, die einen Überblick zu Stellungnahmen bezüglich RATE gibt:
http://www.hta.gov.uk/about_hta/how_we_work/rate.cfm.
87
Biografien aller Mitglieder des Komitees sind online auf der Webpage der HFEA abrufbar (http://www.hfea.gov.
uk/en/384.html).
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 103
6.4
Die Kontrolle einzelner Aspekte der Stammzellenforschung
6.4.1
Nutzung menschlicher Keimzellen
Samenspende und Eizellenspende sind in Großbritannien nicht verboten. Während jedoch
im HFE Act die Anonymität und Nichtverantwortung der SpenderInnen festgeschrieben
waren,
wurden
die
KeimzellenspenderInnen
Vorschriften
aufgehoben.
2005
geändert
Seit
April
und
2006
die
Anonymität
werden
alle
der
mit
SpenderInnenkeimzellen erzeugten Schwangerschaften registriert, um den Menschen, die
auf diese Weise gezeugt wurden, zu ermöglichen, ab Erreichen des Volljährigkeitsalters
Auskunft über den/die SpenderIn zu erhalten. Daraus entsteht explizit keine Verantwortung
der SpenderInnen für das Kind. Zentrale Argumente für die Gesetzesänderung waren ein
angenommenes Recht des Individuums, seine Herkunft zu kennen, so er/sie dies wolle, und
die
medizinische
Bedeutung
des
Wissens
um
gegebenenfalls
angeborene
Kranheitsneigungen. In Großbritannien ist es Standard in der PatientInnenaufnahme
geworden, die Krankengeschichte der Vorfahren und Verwandten mit zu erheben, um
anhand derselben gewisse Krankheitsrisiken, wie z. B. kardiovaskuläre Erkrankungen,
einzuschätzen.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 104
Tabelle 6: SpenderInnenregistierungen in Spendeeinrichtungen pro Jahr 88
Year
Sperm donors
Egg donors
Egg share donors
(subset of total egg
donors)
2000
325
1242
2001
328
1315
2002
278
1179
2003
255
1056
2004
247
1064
500
2005
259
956
409
2006
307
812
323
Quelle: Human Fertilisation and Embryology Authority (2007d) 89
6.4.2
Eizellen
Die Stammzellenforschung selbst und insbesondere die Forschung am therapeutischen
Klonen erfordern viele Eizellen von Spenderinnen. Dies erschien schon früh als potenzielles
Problem und seit 20 Jahren wurden Vorschläge diskutiert, woher man diese nehmen könnte.
Der enorme Umfang an benötigten Eizellen für Forschungsprojekte zum Klonen in der hESForschung wurde erst mit der Korrektur des gefälschten Images des Klonens nach dem
Hwang-Skandal in Südkorea offenbar. 90 Heute findet ein Großteil der Forschung mit Eizellen
statt, die von Frauen in anderen Ländern gespendet werden (2006 in Rumänien, heute z. B.
Bulgarien.). Eine Bezahlung der Spende sowie die Nutzung tierischer entkernter Eizellen
88
http://www.hfea.gov.uk/en/1459.html, Abruf: 13.9.2008. Die Liste nennt nur die Registrierungszahlen von
KeimzellspenderInnen in britischen Kliniken – sie sagt nichts über die Anzahl der mit Spendersamen befruchteten
Lebendgeburten aus oder über die Gesamtzahl der für Forschung und Klinik verwendeten Eizellen. Letztere Zahlen
liegen uns nicht vor.
89
Warum die Anzahl der „egg donors“ von 2000 bis 2006 sinkt, lässt sich nicht sicher beantworten. Es dürfte sich
dabei wahscheinlich um ein Zusammenspiel mehrerer Gründe handeln. Erstens produziert der vorsichtigere Einsatz
der Hormonbehandlung entsprechend weniger nicht benötigte Eizellen. Zweitens eröffnet das steigende Interesse
der Forschungseinrichtungen an Embryonen für die Stammzellenforschung den Spendewilligen die Auswahl
zwischen der Spende der Eizelle oder der befruchteten Eizelle (= Embryonenspende). Drittens führt die anhaltende
Diskussion und die 2005 erfolgte Gesetzesänderung zur Aufhebung der Anonymität des/der SpenderIn bei
Keimzellenspende bei IVF zu einem Rückgang der Spendenwilligkeit.
90
Der zurückgezogene Artikel aus dem Journal Science nannte die Zahl von 287 Eizellen. Der Abschlussbericht der
Untersuchungskommission des Falles Hwang von der Universität Seoul dagegen nennt die Zahl von 2061
weiblichen Eizellen für die – nicht erfolgreichen – Klonexperimente.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 105
(siehe Hybride) erscheinen vielen in Großbritannien als notwendige Übergangsschritte in der
Grundlagenforschung.
6.4.3
Die Forschung mit menschlichen Embryonen
Der HFE Act von 1990 sieht vor, dass in vitro erzeugte Embryonen bis zum 14. Tag für die
Forschung verwendet werden dürfen, wenn:
•
die Embryonen aus IVF-Verfahren stammen,
•
die schriftliche informierte Einverständniserklärung des Paares, von welchem die
Keimzellen stammen, vorliegt,
•
die Information des Paares und die Einholung der Einverständniserklärung von einer
neutralen Person durchgeführt wird, die nicht an der reproduktionsmedizinischen
Behandlung noch an der Forschung beteiligt ist.
Die Forschung, für die menschliche Embryonen verwendet werden dürfen, muss zudem
einem der folgenden Forschungsziele dienen. Dabei obliegt es der HFEA, ihre Einhaltung zu
gewährleisten und zu entscheiden, ob Forschungsprojekte diesen entsprechen und damit
ausgeführt
werden
dürfen.
Auf
ihrer
Webpage
schreibt
die
HFEA
über
ihre
Lizenzbedingungen 1990–2001:
„The HFEA cannot grant a license unless it is satisfied that the use of human embryos is
necessary or desirable for the purposes of the research and may only be allowed for one of
the following purposes:
•
To promote advances in the treatment of infertility
•
To increase knowledge about the causes of congenital disease
•
To increase knowledge about the causes of miscarriages
•
To develop more effective techniques of contraception
•
To develop methods for detecting the presence of gene or chromosome
abnormalities (see ‚HFEA human embryo research‘).“
Darüber hinaus bildet das Gesetz den rechtlichen Rahmen für die Reproduktionsmedizin in
Großbritannien, einschließlich der Genehmigung von Zentren für Reproduktionsmedizin, der
Infertilitätsbehandlung und der Lagerung von Eizellen, Spermien sowie Embryonen.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 106
Im Jahre 2001 wurde der HFE Act um drei weitere Forschungszwecke erweitert, die den
neuen Forschungsinteressen der Stammzellenforschung Genüge tun sollten. Der erweiterte
Kriterienkatalog erlaubt:
(a) die Gewinnung neuen Wissens über die Embryonalentwicklung,
(b) die Gewinnung neuen Wissens über ernsthafte Krankheiten oder
(c)
die
Nutzbarmachung
solchen
Wissens
für
die
Entwicklung
von
neuen
Behandlungsmethoden für ernsthafte Erkrankungen.
Die Neuregelung durch die Human Fertilisation and Embryology (Research Purposes)
Regulations („Erweiterung des Gesetzes über künstliche Befruchtung und Embryologie“) trat
erst Anfang 2002 in Kraft, nachdem sich der Wissenschaftsausschuss des britischen
Oberhauses nochmals mit der Forschung an embryonalen Stammzellen befasst und hierzu
einen ausführlichen Bericht vorgelegt hatte. Des Weiteren wurde der Aufsichtsrahmen der
HFEA nach einer gerichtlichen Anfechtung der gesetzlichen Änderungen durch die Pro-Life
Alliance auf alle, nicht nur durch IVF erzeugte Embryonen ausgeweitet. Hiermit fällt die
Erzeugung von Embryonen, die aus einem Zellkerntransfer für das so genannte
therapeutische Klonen erzeugt werden, ebenfalls unter die Aufsicht der HFEA.
6.4.4
Verwendete und eingelagerte Embryonen
In den Jahren von 1991 bis 1998 wurden in Großbritannien ca. 48.000 Embryonen aus IFV
für die Forschung verwendet, 118 Embryonen mit speziellen Merkmalen wurden extra für die
Forschung hergestellt (CMO 2000).
Im Jahr 2004 wurde die Regel aufgehoben, dass alle Reproduktionskliniken ein genaues
Register ihrer gelagerten Embryonen anlegen und jährlich an die HFEA weitermelden
müssen. Als Grund für diese Änderung wird in einer Parlamentsdebatte genannt, dass das
Verfahren zu zeitaufwändig war und wenig sinnvolle Daten zum Auditing beitrug. Heute wird
nur noch über die Einlagerung von Embryonen und ihre Entnahme Buch geführt, nicht mehr
über die Zahl derjenigen Embryonen, die nach Verfalldatum unbenutzt verworfen werden.
Am 31. März 2004 betrug die Zahl der eingelagerten Embryonen in Großbritannien
117.619. 91
„Die normale Aufbewahrungszeit für IVF-Embryonen beträgt in Großbritannien fünf Jahre,
wobei Ausnahmen möglich sind. Die Paare müssen entweder entscheiden, ob und wann die
91
Auszug parlamentarische Stellungnahme HFEA: www.publications.parliament.uk/pa/ld200607/ldhansrd/text/
70628w0001.htm
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 107
Embryonen einfach aus der Kryokonservierung genommen und damit vernichtet werden
oder ob sie für die Forschung oder für die Schwangerschaft eines anderen Paares
verwendet werden können.“ 92
6.4.5
Klonen
Im Jahr 1997 wird die Geburt des Klonschafes Dolly am Roslin Institute in Edinburgh
verkündet. Dieses Ereignis bringt die Möglichkeit der hES-Forschung und der Herstellung
von Zelltransplantaten wieder in die öffentliche und politische Diskussion als ein Thema, das
in den achtziger Jahren schon fiktiv präsent war, doch als scheinbar juristisch klar geregelt
erschien und in der Zwischenzeit kaum eine Rolle gespielt hat.
Im Jahr 1998 führten die HFEA und Human Genetics Commission (HGC) eine
Öffentlichkeitsbefragung durch und veröffentlichten dann den Report „Cloning Issues in
Reproduction, Science and Medicine“ (Department of Health 1998).
Dieser Bericht unterscheidet erstmals zwischen therapeutischem und reproduktivem
Klonen in der heute noch üblichen Weise, nämlich anhand von Implantationsabsicht und
Implantationsvollzug.
Am 16. August 2000 veröffentlichte eine ExpertInnengruppe der britischen Regierung unter
Leitung des Chief Medical Officer, Professor Sir Liam Donaldson, ihren Report „Stem cell
research: medical progress with responsibility“ (CMO 2000). Das Dokument hält fest, dass
Forschung mit menschlichen Embryonen, entweder gewonnen aus der IVF oder hergestellt
durch Zellkerntransfer, erlaubt sein sollte, wenn es zur Förderung des Wissens über
menschliche Erkrankungen und ihre zelltherapeutische Behandlung beitragen kann, solange
die Vorschriften des HFE-Gesetzes von 1990 eingehalten werden.
Der Bericht stellt fest, dass Stammzellenforschung mit Embryonen aus IVF keine neuen
Fragen aufwirft, die Klonierung menschlicher Embryonen hingegen potenziell schon. Dies
aus zwei Gründen: a) Menschliches Leben werde als Mittel zum Zweck benutzt, b)
therapeutisches Klonen sei ein erster Schritt auf der „slippery slope“ zu reproduktivem
Klonen.
In der folgenden Diskussion des Reports werden jedoch beide Argumente abgelehnt. Das
Erste, weil das Benutzungsargument aufgewogen werde durch den potenziellen Gewinn für
die Menschen aus der Forschung. Besonders hervorgehoben werden der Nutzen
patientInnenspezifischer Zellkulturen für die Therapie, ihr Nutzen in der Erzeugung von
92
Das diesbezügliche Informationsblatt der HFEA „Freezing and Storing Embryos“ findet sich auf deren Homepage:
http://www.hfea.gov.uk/docs/Freezing_Storing_Embryos_Nov06.pdf, Abruf: 13.9.2008 (Übers. C. H.).
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 108
Kulturen „kranker“ Gewebe zur Erarbeitung präziseren molekularen Wissens über
Krankheiten sowie für pharmazeutische Tests. Das Bedenken, dass das therapeutische
Klonen von Embryonen auf die schiefe Bahn zum Klonen von Menschen führen könnte, wird
unter Verweis auf die Kontrollen durch die HFEA und ihre Lizensierungspraxis abgelehnt.
Das Verbot der Laborentwicklung von Embryonen über 14 Tage hinaus und die Untersagung
ihrer Implantation in die Gebärmutter einer Frau seien hinreichende Bollwerke gegen
reproduktives Klonen.
Im Herbst 2001 kommt es zu einem wichtigen Gerichtsentscheid in Großbritannien: Der
Oberste Gerichtshof entscheidet im Sinne der Pro-Life Alliance. Diese hatte nach der
Ausweitung der Forschungsziele des HFE Act durch die Human Fertilisation and Embryology
(Research Purposes) Regulations geklagt, dass entsprechend dem gegenwärtigen Text im
HFE Act geklonte Embryonen nach der Zellkerntransfermethode überhaupt nicht den
Bestimmungen der HFEA unterliegen, da sie nicht durch Fusion von zwei Keimzellen
zustande kommen, was das Definitionskriterium für menschliche Embryonen im HFE Act ist.
In Großbritannien könne jede und jeder ohne jegliche Kontrolle und HFEA-Lizenz geklonte
menschliche Embryonen durch Zellkerntransfer erzeugen. Das Gericht stellt fest, dass der
HFE Act nur die Klonierung mit Zellkernaustausch von bereits existierenden Embryonen
reguliere und ohne Lizenz verbiete – nicht aber durch Zellkerntransfer erzeugte Embryonen
selbst. Hiermit ergab sich die Möglichkeit des reproduktiven Klonens. Niemand wollte diese
Gesetzeslücke, weswegen es zu einer raschen Zusatzgesetzgebung kam. Im Human
Reproductive Cloning Act 2001 wurde das reproduktive Klonen verboten. Demnach ist es
eine kriminelle Handlung, einen Embryo der nicht durch die Verschmelzung einer
männlichen und einer weiblichen Keimzelle zustande kommt, in den Uterus einer Frau
einzusetzen. Des Weiteren ging die Regierung gegen das im Sinne der Pro-Life Alliance
ergangene Urteil in Berufung. Als Endresultat des Berufungsverfahrens wurde gegen die
Pro-Life Alliance befunden. Die Intention des Gesetzestextes wurde als alle Embryonen
umgreifendes Instrument ausgelegt, welches damit auch aus Zellkerntransfer oder durch
andere Methoden erzeugte Embryonen einschließt. Im Zusammenhang mit der Erweiterung
der Forschungsziele wurde damit die HFEA als Institution eingesetzt, die explizit alle
Forschung mit menschlichen Embryonen lizensiert, wie auch immer sie geschaffen wurden.
Dieser letzte Punkt wird ab 2005 erneut infrage gestellt, als die Diskussion um hybridisierte
Embryonen einsetzte.
6.4.6
Hybride, Zytoplasma-Hybride (cybrids), Mischembryonen (admixed)
Nachdem der Science-Artikel, der den Erfolg des Klonens menschlicher Embryonen via
Zellkerntransfer vermeldete, als Fälschung zurückgezogen worden war, und damit auch klar
war, dass, wenn überhaupt, menschliches Klonen nur unter langwierigen Versuchsreihen
gelingen würde, und damit nur durch sehr viele Eizellspenden von Frauen, gewann für einige
britische ForscherInnen die Idee der Nutzung tierischer anstelle menschlicher Eizellen für
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 109
das Klonen an Bedeutung. Sie wurde systematisch verfolgt und ins Gespräch gebracht.
Sowohl ein Ethikbericht der schottischen Bioethikkommission von 2006 wie auch
verschiedene Äußerungen aus dem Gesundheitsministerium und der Regierung sprachen
gegen eine legale Ermöglichung der Herstellung von Forschungshybridembryonen.
Am
10.
Januar
2007
veröffentlichen
45
WissenschafterInnen,
darunter
einige
NobelpreisträgerInnen, in der Tageszeitung Times einen Brief, in dem sie sich strikt gegen
Regierungspläne aussprechen, Hybrid- und Chimärenforschung zu verbieten.
Am 21. Februar genehmigt die HFEA die altruistische Eizellenspende auch von Frauen, die
nicht an IVF-Programmen teilnehmen. Damit ist es im Prinzip jeder Frau erlaubt, sich der
Hormonbehandlung zu unterziehen, um Eizellen zu spenden (für die IVF anderer Paare oder
auch für die Forschung). Betont wird, dass Frauen nicht für diese Spenden bezahlt, sondern
nur ihre Auslagen von bis zu 250 britischen Pfund erstattet werden sollen.
Am 5. April publiziert das Wissenschafts- und Technologiekomitee des Unterhauses seinen
Bericht „Government proposals for the regulation of hybrid and chimera embryos“. Darin
kritisiert es die restriktive Position der Regierung zu Forschungshybriden und -chimären. Im
selben Monat beginnt die HFEA eine Konsultation zu Forschungschimären und -hybriden.
Die Konsultation der Öffentlichkeit sollte vom 26. April bis 20. Juli 2007 durchgeführt werden,
die die ethischen und gesellschaftlichen Implikationen der Herstellung von Mensch-TierChimären zum Thema hat. 93 Anhand der öffentlichen Meinung sollte entschieden werden, ob
diese Forschung weiterentwickelt werden sollte. Noch vor Veröffentlichung der Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbefragung genehmigt die HFEA am 5. September zwei Anträge von zwei
Forschungsteams an der Universität Newcastle und dem King’s College London, so
genannte Cybrid-Embryonen für die Forschung herstellen zu dürfen. Ein Inter-SpeciesEmbryo ist ein Embryo, der
(a) genetisches Material menschlichen und tierischen Ursprungs enthält und
(b) in dem das genetische Material menschlichen Ursprungs zumindest einen kompletten
haploiden Chromosomensatz in einer oder mehreren Zellen ausmacht.
93
Die Konsultation wurde offiziell ausgewertet und die Berichte finden sich unter: ww.hfea.gov.uk/en/
1517.html#dialogue. Diese Seite ist ein Portal, das Links offeriert zum Gesamtbericht, zu Zusammenfassungen und
Methoden.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 110
6.5
Stammzellenforschung als Teil eines Regierungsprogramms
Im Februar 2002 genehmigt die HFEA die Lizenzanträge von zwei Forschungsteams, die die
Erlaubnis zur Herstellung von hES-Linien unter den neuen Richtlinien beantragt haben.
Am 27. Februar 2002 publiziert das House of Lords Select Committee für Wissenschaft und
Technologie einen Stammzellenforschungsreport. Das Oberhauskomitee ist mit dem Ziel
eingerichtet worden, die Implikationen und die Angemessenheit der Regelungen aus dem
HFE Act zu überprüfen. Dieser Bericht – nach dem Vorsitzenden des Komitees „DonaldsonReport“ genannt – schlägt vor:
•
Einführung
einer
Zehnjahresregelung
mit
anschließender
Überprüfung
der
Embryonenforschung.
•
Herstellung von embryonalen Stammzelllinien nur, wenn deren Notwendigkeit
gerechtfertigt ist.
•
Nutzung von Zellkerntransfer nur, wenn keine anderen Forschungsalternativen
bestehen
(es
wird
keine
moralische
Differenz
unterstellt
zwischen
Zellkerntransferembryonen und IVF-Embryonen).
•
Freiwilligkeit der Embryonen- und Eizellenspende bedarf nicht interessierter
AkteurInnen, die Beratung und autonome Zustimmung gewährleisten.
•
Der Bericht fordert die Finanzierung von hES durch ein Forschungsprogramm der
Regierung.
•
Für die Genehmigung klinischer Versuche mit Stammzellentherapien sollte eine
gesonderte Institution ähnlich der Gene Therapy Advisory Commission (GTAC)
eingerichtet werden.
Am
1.
Juli
2002
veröffentlicht
das
Gesundheitsministerium
(DoH)
eine
Regierungsstellungnahme zum Donaldson-Report, in dem es im Prinzip allen Punkten
zustimmt.
Im August 2002 wird die Herstellung der ersten in Großbritannien entwickelten, eigenen
Stammzelllinie mit großem Pressewirbel verkündet. Dass es nach der Erlaubnis dieser
Forschung noch 19 Monate und mehr als 1.000 Embryonen für diesen Triumph brauchte,
macht ihn umso größer. Zu diesem Zeitpunkt waren erste Zweifel an der so wichtigen
internationalen
Konkurrenzfähigkeit,
Stammzellenforschung
angeklungen.
wenn
Es
nicht
Führung
waren
erste
Großbritanniens
in
Magisterstudiengänge
der
in
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 111
Stammzellenforschung an Universitäten eingeführt, jedoch gab es keine einzige eigene
Linie, mit der diese jungen ForscherInnen hätten arbeiten können.
Am 1. Januar 2005 verkündete die Regierung die geplante Überprüfung der HFEA als
Institution in allen Aspekten ihrer Tätigkeit. Am 11. August 2005 vergab die HFEA die erste
Lizenz zur Herstellung menschlicher Embryonen über Zellkerntransfer (Murdoch und
Stojkovic) an eine kurz darauf auseinandergegangene ForscherInnengruppe am Newcastle
Centre for Life. Diese damalige Lizenz wurde nie aktualisiert. Am 8. März 2005 erfolgte die
Universale Deklaration über das menschliche Klonen (United Nations). Am 14. März 2005
publiziert das Unterhauskommitee für Wissenschaft und Technologie den Report „Human
Reproductive Technologies and the Law“.
Am 16. März 2005 verkündete der jetzige Premierminister Gordon Brown, zu diesem
Zeitpunkt noch Finanzminister, die Gründung eines Gremiums, das er die UK Stem Cell
Initiative nannte, im Rahmen einer neuen Pro-Stammzellen-Politik während der Eröffnung
des Regierungsbudgets: „Auf dem Weg Großbritanniens zum globalen Führer und
Spitzenstandort für forschungs-, wissenschafts- und wissensbasierte Industrien“, so Brown,
„spielt Stammzellenforschung eine Schlüsselrolle, da sie einige der verbreitetsten und
bislang unbehandelbaren Krankheiten, von Diabetes zu Parkinson’s, angeht. Ich glaube fest
daran, dass Großbritannien ein Weltführer sein kann. Auf der Basis von einer Investition von
£ 40 Millionen der Research Councils and £ 20 Millionen, die der Wellcome Trust zugesagt
hat, und unterstützt durch die neue UK-Stammzellen-Stiftung, wird Großbritannien – mit
einem
Zehnjahresentwicklungsplan
Stammzellenforschung schaffen“
94
–
ein
neues
nationales
Netzwerk
für
die
(Brown 2005, Übers. C. H.). Im Rahmen der Rede gab
Brown die Gründung der UK-Stammzellen-Initiative bekannt, welche unter Teilnahme von
öffentlichen
und
privaten
InteressenvertreterInnen
eine
Bewertung
der
Stammzellenforschungslandschaft und einen Zehnjahresplan vorlegen soll.
Am 16. August 2005 veröffentlichte die Regierung eine Stellungnahme zum Bericht
„Reproductive Technologies and the Law“ des Wissenschafts- und Technologiekomitees des
Unterhauses. Die UK-Stammzellen-Gesellschaft wird gegründet. Die Regierung verkündete
eine Erhöhung des Budgets für Biotechnologie auf über eine Billion britischer Pfund für die
kommenden drei Jahre.
Am 1. Dezember 2005 publizierte die UK-Stammzellen-Initiative, deren Vorsitz Sir John
Pattison innehatte, den „Pattison-Report“ mit zehn Empfehlungen an die Regierung. Diese
besagen unter anderem, dass zusätzliche Mittel für die Stammzellenforschung benötigt
94
„Stem cell research holds the key to tackling some of the world’s most intractable diseases from diabetes to
Parkinsons. I firmly believe that Britain can be a world leader. Building on the £40 million Research Council
investment and £20 million committed by the Wellcome Trust, and supported by the new UK Stem Cell Foundation,
Britain will – with a ten year development plan – create a new national network for stem cell research.“
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 112
werden, nämlich insgesamt ca. 41 bis 104 Millionen britischer Pfund pro Jahr, abhängig
davon, welche Investitionsstrategie man verfolge. Eine Erhöhung der gegenwärtig
zugesagten
Mittel
um
elf
bis
74
Millionen
britischer
Pfund
pro
Jahr
für
die
Stammzellenforschung bis 2012 sei erstrebenswert. Eine weitere Empfehlung beinhaltet die
Gründung einer Dachorganisation, die die Stammzellenforschung nach außen, vor allem
gegenüber der internationalen Forschung und Politik repräsentiert und der britischen
Forschung möglichst hohe internationale Präsenz und Gewicht verleiht.
Die Regierung lud im Mai 2006 alle ForscherInnen, die an der Stammzellenforschung
beteiligt sind (auch in der Ethik und den Sozialwissenschaften), zu einem Meeting, das ein
Netzwerk gründen soll, welches die Forschungsgemeinschaft zu Stammzellen in UK nach
außen hin international vertritt, nach innen zusammenschließt und das Forschungsfeld
kooperativ vorantreibt.
Das UK-Stammzellen-Netzwerk wurde mit einem vorläufigen Vorstand gegründet, der in
einem relativ undurchsichtigen Prozess der Nominierungen ohne Abstimmung installiert wird
(Vorsitz von Lord Patel). Die Finanzierung für diese Organisation über die ersten zwei Jahre
wurde von den vier beteiligten Regierungsinstitutionen zur Forschungsfinanzierung
übernommen. Hauptanteile tragen das Medizinische (MRC) und das Biotechnologie und
Biologie
Research
Council,
kleinere Anteile
das
Council
zur
Finanzierung
von
Ingenieurswissenschaften (EPSRC) und für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (ESRC).
Gegenwärtig ist der Fortbestand des Netzwerks nicht gesichert, da seine Finanzierung im
Herbst 2008 ausläuft und nicht genügend Drittmittel eingeworben wurden, um es ohne
zusätzliche staatliche Unterstützung am Laufen zu halten. Es sind jedoch keine ernsthaften
Zweifel an seinem Fortbestand für die kommenden Jahre bekannt.
6.6
Finanzierung der Stammzellenforschung
Das hohe politische Engagement Großbritanniens in der Stammzellenforschung hat zu einer
programmatischen finanziellen Förderung von 2000 bis 2008 geführt – das Versprechen der
Regierung sicherzustellen, dass in Großbritannien bis 2012 aus privaten und öffentlichen
Quellen
jährlich
Mittel
von
insgesamt
100
Millionen
britischer
Pfund
in
die
Stammzellenforschung fließen.
Jedoch, genaue Zahlen zur gesamten Forschungsfinanzierung aufgeschlüsselt nach Zelltyp
sind nicht verfügbar. Im Anhang Großbritannien finden sich die neuesten Angaben von den
zwei wichtigsten Research Councils (dem Medizinischen, MRC, und Biotechnologie und
Biologie Research Council, BBSRC). Außerdem ist dem Anhang eine Übersicht über die
Finanzierungssituation, wie sie der politischen Beratung des MRC zugrunde liegt, wie der
zuständige Mitarbeiter [auf Anfrage] versichert, enthalten.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 113
Zur Vorsicht ist anzumerken, dass es aus zwei Gründen nicht möglich ist, einen genauen
Überblick
zur
gegenwärtigen
Forschungslandschaft
und
zur
Finanzierung
der
Stammzellenforschung zu geben. Der erste Grund ergibt sich aus der Unterdeterminiertheit
des
Begriffs
Stammzellenforschung.
Welche
Forschungen
zählen
dazu?
Sind
Wissenschaftsprojekte wie z. B. die Identifikation von Oberflächenmolekülen auf zellulären
Elementen des Knochenmarks oder die Untersuchung der spiegelsymmetrischen Zellteilung
im frühen Embryo oder die genetische Analyse von RNA aus embryonalen Stammzellen Teil
dieses neuen nominalen oder disziplinären Komplexes Stammzellenforschung? D. h., die
unten angeführten Zahlen beruhen auf unscharfen Daten, welche die Kriterien der
GeldgeberInnen widerspiegeln, die nicht angegeben werden und damit keine sichere
Vergleichsgrundlage bieten. Der zweite Grund ist etwas mehr UK-spezifisch: Ein erheblicher
Teil, insbesondere langfristig klinisch orientierter Grundlagenforschung, in Großbritannien
wird
mit
Spendengeldern
finanziert:
Wohltätigkeits-,
insbersondere
PatientInnenorganisationen, die in Forschung investieren, die sich auf bestimmte
Kranheitsbilder bezieht. Nicht nur gibt es eine große Zahl solcher Charities verschiedener
finanzieller Stärke, sie sind zudem nicht verpflichtet offenzulegen, wofür genau sie ihre
Gelder ausgeben. Auch gibt es keine Institution, die entsprechende Zahlen sammelt und
publiziert. D. h., dass ein Graubereich in der Forschungsfinanzierung existiert, der den
öffentlichen Finanzrahmen für Forschung erheblich erweitert. Ein wichtiges Beispiel ist die
British Heart Foundation, die ca. 300 Millionen britische Pfund pro Jahr umschlägt und in
großem Umfang z. B. Lehrstühle mit nicht projektgebundenem Budget fördert. Die BHF
finanziert Stammzellenforschungsprojekte nicht nur direkt über spezifisch beantragte
Forschungsprojekte, sondern auch dadurch, dass sie Institutionen und Lehrstühle
Pauschalsummen zur Verfügung stellt. Diese können ebenfalls Stammzellforschung
beinhalten. Diese Beiträge, die der Stammzellforschung indirekt zugute kommen, sind in den
angegebenen Summen nicht enthalten.
6.6.1
UK-Regierung-Selbstverpflichtung
Im Jahr 2002 verkündet die Regierung, im Zeitraum von zehn Jahren (2002–2012),
zusätzliche 40 Millionen britischer Pfund für Stammzellenforschung an Medical Research
Council (MRC), Biotechnology and Biological Sciences Research Council (BBSRC),
Engineering and Physical Sciences Research Council (EPSRC) und Economic and Social
Research Council (ESRC) auszuhändigen, sodass die Förderung auf 100 Millionen steigt.
Auch soll die UK-Stammzellenbank gegründet werden.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 114
Tabelle 7: Research Council Funding
BBSRC
£ 45 Mio.
MRC
~ £ 50 Mio.
EPSRC
£ 3,3 Mio.
ESRC SCI
£ 1,7 Mio.
TOTAL
£ 100 Mio. (2008)
Quelle: eigene Recherche und Zusammenstellung
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 115
Tabelle 8: Private Förderungen 95
UK Stem Cell Foundation
£ 1,2 Mio.
Alzheimer Society
£ 839,761
British Heart Foundation
£ 464,342 (2004/2005)
£ 438,179 (2006/2007) (keine Zahlen für
andere Jahre verfügbar)
Parkinson’s Disease Society
£ 2 Mio. seit 2001 (16 Projekte)
Wellcome Trust
£ 10 Mio. für Betrieb des Cambridge
Centre for Stem Cell Research
(keine weiteren Zahlen erhältlich)
Diabetes UK
£ 113,000 (2007)
(keine anderen Zahlen erhältlich)
TOTAL selected large Charities
~ £ 15,05 Mio.
Quelle: eigene Recherche und Zusammenstellung
Für zusätzliche Zahlen und Aufschlüsselung nach Art der Zellen siehe Anhang
Großbritannien.
Zusätzlich dazu nehmen britische ForscherInnen an neun von 18 Forschungsprojekten teil,
die von der EU im 6. Rahmenprogramm gefördert werden und hES involvieren (European
Commission 2008).
6.7
Die Stammzellenbank
Der im Jahr 2000 veröffentlichte Donaldson-Report schlägt die Einrichtung einer
Stammzellenbank vor, die ForscherInnen aus UK und weltweit offen stehen sollte und die
Produktion und Nutzung der Stammzelllinien verfahrenstechnisch – im Hinblick auf
biologische, ethische und klinische Standards – überwacht. Im Jahr 2003 wurde die UK-
95
Daten von nur fünf Wohltätigkeitsorganisationen, nicht über denselben Zeitraum.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 116
Stammzellenbank
als
weltweit
erstes
Depot
für
Stammzelllinien
gegründet.
Vom
Medizinischen sowie Biotechnologie und Biologie Research Council gefördert, ist sie eine
unabhängige Institution, die vom National Institute for Biological Standards and Control
(NIBSC) geleitet wird. Ihre Aufgabe ist es, Standards in der Stammzellenforschung zu setzen
und diese auch durch die kostenlose Weitergabe gründlich analysierten und zertifizierten
Materials international attraktiv zu machen und durchzusetzen. Das Ziel der Bank ist, als ein
Depot für alle nationalen und internationalen Stammzelllinien zu fungieren und diese Linien
für Forschung an Universitäten und in der Industrie weltweit zugänglich zu machen.
Es sollen Stammzelllinien von allen menschlichen Geweben einschließlich adulter, fetaler,
und embryonaler (heute auch cybrider) Zelllinien eingelagert werden. Ein strenges
Qualitätsmanagement soll sicherstellen, dass die Zelllinien unter optimalen biologischen und
unter (nach UK-Standard) angemessenen ethischen Bedingungen gewonnen wurden und
ihre Qualität erhalten bleibt. Die Zelllinien werden molekular identifiziert und analysiert und in
verschiedenen Passagen eingelagert. Es geht darum, möglichst reine Linien für die – auch
klinische – Forschung zur Verfügung zu stellen und ihre Qualität regelmäßig zu kontrollieren.
Unter dem Gesichtspunkt der ethischen Nutzung vor allem von embryonalen Stammzelllinien
fungiert die Bank als Instanz, um zu wissen und zu kontrollieren, unter welchen
Bedingungen Zelllinien produziert, ausgehändigt und genutzt werden. So ist eine
Lizenzbedingung der HFEA zur Ableitung embryonaler Stammzelllinien, dass UKForscherInnen diese in der Bank einlagern. Des Weiteren müssen ForscheInnen, die mit
hinterlegten Stammzelllinien arbeiten wollen, einen Antrag an das Steering Committee der
Bank stellen, welches diesen auf die Hochrangigkeit der Forschungsziele und der Nutzung
der Linien in Übereinstimmung mit HFEA-Richtlinien prüft. Damit erlaubt die Mittlerrolle der
Bank eine gewisse Übersicht und Aufsicht der embryonalen Stammzellenforschung über die
Ableitung von Linien hinaus. Die Einrichtung selbst wurde bis 2007 von der Medicines and
Healthcare Products Regulatory Agency (MHRA) inspiziert, die dem Gesundheitsministerium
untersteht und ist dem Code of Practice for Tissue Banks verpflichtet. Seit Juli 2007 ist die
Human Tissue Authority (HTA) nach der Einführung der EU-Zell-und-Geweberichtlinie für die
Lizensierung und Inspektion von Zell- und Gewebeeinrichtungen zuständig. 96
In Konsultation mit VertreterInnen aller Betroffenen hat das Steering Committee der Bank
einen Code of Practice für die Nutzung humaner Stammzelllinien entwickelt. Dieser Code
umfasst auch Wegweiser, die WissenschafterInnen helfen sollen, ihren Weg durch das
System der Lizenz-, Akkreditierungs- und Genehmigungsprozesse zu finden, welche nötig
96
Nach der Einführung der EU-Zell-und-Geweberichtlinie können in der Bank hinterlegte Zelllinien in den
Einzugsbereich beider Behörden fallen und die Regulierungsmechanismen zur Kontrolle und Qualität von Zelllinien
in der Stammzellenbank befinden sich im Klärungsprozess. Nach nun bestehendem Recht fallen Stammzelllinien in
den Bereich der HTA. Sollten jedoch sog. clinical-grade Stammzelllinien, bei denen eine hohe Warhscheinlichkeit
der therapeutischen Applikation entwickelt wird, in der Bank hinterlegt werden, würden diese als Medizinprodukte
klassifiziert und damit in den Einzugsbereich der MHRA fallen.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 117
sind, um legal Zelllinien in der Bank zu deponieren oder von ihr zu erhalten.
Standardverträge und -regeln für die Weitergabe von Material an Dritte sind darin ebenfalls
enthalten, um die Verfolgbarkeit der Stammzelllinien und -kulturen sicherzustellen. 97
6.8
Die öffentliche ethische Diskussion
Infolge der Kritik am Umgang mit den Lebensmittelkrisen um Maul- und Klauenseuche und
BSE initiiert die Britische Regierung verstärkt Öffentlichkeitsbefragungen zu potenziell
brisanten Themen. Dabei werden viele ExpertInnen eingebunden und die Bevölkerung zu
Diskussion und Stellungnahmen aufgefordert. Transparenz und Zugänglichkeit von
Parlamentsdiskussionen und Gremientreffen (wie Sitzungsprotokolle, öffentliche Meetings
etc.) nehmen zu. Dennoch ist es auch in Großbritannien nicht möglich, z. B. die Protokolle
von Ausschusssitzungen der Forschungseinrichtungen einzusehen, welche jenseits
offizieller politischer Stellungnahmen Auskunft über die wissenschaftliche Einschätzung der
Stammzellenforschung in der WissenschafterInnengemeinschaft selbst erlauben würden.
Der Anhang Großbritannien stellt eine Illustration der Onlinepräsenz der Einrichtungen,
öffentlich geführten ethischen Diskussionen und Stellungnahmen in Großbritannien dar. Oft
finden auch die Konsultationen, welche die HFEA in Auftrag gibt, selbst online statt –
Ergebnisse und Daten zu 16 Reviews der HFEA aus den letzten fünf Jahren sind auf der
Internetseite der Behörde abrufbar. 98
Ein gutes Beispiel für die gegenwärtige Praxis der Öffentlichkeitsbefragung zu Themen, die
als ethisch heikel wahrgenommen werden, ist die Öffentlichkeitskonsultation der HFEA zum
Chimärenthema von 2007. Material dazu findet sich reichlich auf der HFEA-Webpage. Von
der Internetseite können auch die Auswertung und der Abschlussbericht als pdf-Datei
heruntergeladen werden. 99 Dieser besagt u. a., dass keine 50 Prozent der Befragten
massive Bedenken gegen die Herstellung von Forschungschimären haben. Im Detail:
„People did have some concerns about creating embryos with a mix of human and animal
genetic material. Overall nearly half agree that creating embryos for research with mostly
human and a small amount of animal genetic material concerns them because it is meddling
with nature (47%). Nearly half agree that creating embryos for research with mostly human
and a small amount of animal genetic material concerns them because of what scientists
might want to do next in research (49%) and just over two fifths agree that creating embryos
for research with mostly human and a small amount of animal genetic material concerns
97
http://www.mrc.ac.uk/Utilities/Documentrecord/index.htm?d=MRC003132
http://www.hfea.gov.uk/en/378.html
99
http://www.hfea.gov.uk/en/1517.html
98
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 118
them because they think they might be put into a woman or an animal even though it is
against the law (41%)“ (Human Fertilisation and Embryology Authority 2007c).
Unvermeidbare
Probleme
dieser
Methoden,
ob
Onlinebefragung,
intensive
BürgerInnenkonferenz oder quantitative anspruchsvolle Seminarreihe mit repräsentativ
ausgewählten TeilnehmerInnen (wie in der laufenden MRC/BBSRC-Studie zur ethischen
Beurteilung der Stammzellenforschung in der Bevölkerung), sind die Selbstauswahl der
TeilnehmerInnen und die potenzielle Suggestivität der Form der Fragestellung. Die
Beteiligung der Öffentlichkeit an diesen Umfragen geschieht mit einem gewissen
Enthusiasmus und die Kirchen, sowohl die anglikanische als auch die katholische, spielen
darin eine mobilisierende Rolle. Doch bildet sich die diskursive Formation nicht so sehr um
die Würde des Menschen, sondern um die Vor- und Nachteile der Biomedizin, um Hoffnung
auf neue Therapien versus fortschreitende Vernutzung auch des geborenen Menschen.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 119
7 Stand der Forschung in Österreich
7.1
Welche Forschung findet in Österreich statt?
In Österreich wurden beim FWF von 2002 bis 2007 insgesamt 54 Projekte zur Thematik
Stammzellenforschung eingereicht. Nach internationaler Begutachtung wurden davon 16
Projekte gefördert, wobei sich wiederum zehn mit humanen Stammzellen befassten
(Mannhalter 2008, eine Liste der Projekte befindet sich im Anhang). Diese Projekte wurden
insgesamt mit 3,25 Millionen Euro gefördert. Nur eines der Projekte hatte humane
embryonale Stammzellen zum Inhalt.
Tabelle 9: FWF-Förderung von Stammzellenprojekten (2002–2007)
Programm
Bewilligte Anträge
Fördersumme in Mio. Euro
Einzelprojekte
7 (1 ECS)
1,19 (0,14)
Mobilität ― Auslandsstipendien
5
0,25
Netzwerke
3
0,99
Impulsprogramm mit Firmen-
1
0,1
partnern
Quelle: Mannhalter (2008: 58)
Wie die Daten des FWF und der Europäischen Kommission, aber auch die Gespräche mit
Wissenschaftlern und Vertreterinnen von Förderungsorganisationen zeigen, arbeiten
österreichische ForscherInnen in Hinblick auf eine klinische Anwendung von Stammzellen
fast ausschließlich mit adulten humanen Stammzellen bzw. in der Grundlagenforschung
auch mit murinen ES. Diese Beschränkung auf humane adulte und murine Stammzellen hat,
so die interviewten Wissenschaftler, einerseits innerwissenschaftliche Gründe. Anderseits
wird dafür zum Teil auch die von den befragten ForscherInnen als advers empfundenen
gesetzlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für Forschung an hES in
Österreich verantwortlich gemacht.
Neben universitären und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sind auch einige
wenige Firmen in der Stammzellenforschung tätig. Die Firma Eccocell beschäftigt sich mit
Therapieansätzen adulter Stammzellen. 100 Die Firma Innovacell Biotechnologie arbeitet am
100
www.eccocell.at, Abruf: 12.9.2008
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 120
therapeutischen Einsatz des Regenerationsvermögens von humanen Muskelstammzellen
(Myoblasten). 101
Forschung an österreichischen Einrichtungen und Firmen verwirklicht sich auch in
internationalen Projekten. Auf diesen Aspekt wird im Folgenden eingegangen.
7.2
Kooperation
österreichischer
internationalen Studien
WissenschafterInnen
bei
Nimmt man die Teilnahme am 6. Rahmenprogramm der EU als einen der möglichen
Maßzahlen für das Ausmaß der Kooperation österreichischer WissenschafterInnen in
internationalen Studien im Bereich Stammzellenforschung, so ergibt sich ein durchaus
lebhaftes Bild. 102 Die folgende Tabelle zeigt die Beteiligung österreichischer ForscherInnen
an FP-6-Projekten, die Stammzellen involvierten, im Vergleich mit Belgien, Deutschland,
Italien und UK.
Insgesamt förderte die Europäische Kommission im 6. Rahmenprogramm 111 Projekte, die
„Stammzellen
involviert“
haben
(European
Commission
2008).
Österreichische
ForscherInnen waren an 30 Projekten beteiligt; in vier Projekten fungierten sie als
KoordinatorInnen. Eine Aufstellung dieser Projekte befindet sich im Anhang Schaffung eines
Überblicks.
In Summe involvierten 18 der geförderten Projekte hES-Forschung. An vier dieser Projekte,
nämlich den Projekten LYMPHANGIOGENOMICS, REPROTECT, CARCINOGENOMICS
und CRYSTAL, nahmen auch ForscherInnen aus Österreich teil (EGE 2007: 59 ff.).
101
www.innovacell.at, Abruf: 12.9.2008
„All of the listed projects have at least one component of stem cell research, or use stem cells as research tools.
Projects which only use stem cells as nonspecific tools, in particular to create animal models, are nevertheless not
included in the catalogue, since such techniques are used by almost all life science laboratories on a daily basis“,
http://ec.europa.eu/research/fp6/index_en.cfm?p=1_stem_projects, Abruf: 12.9.2008.
102
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 121
Tabelle 10: Beteilgungen österreichischer WissenschafterInnen an FP-6-Projekten, die
Stammzellen involvierten, im ausgewählten internationalen Vergleich
Projekte mit Beteilgung ausgewählter EU-
Anzahl Projekte
Mitgliedsstaaten
A
B
D
I
UK
10
16
38
26
23
46
Integrated Projects
9
15
28
24
28
30
Networks of Excellence
5
4
10
9
10
10
SSA
1
4
4
0
4
10
Marie Curie Research Training
3
0
4
4
5
5
SME-STREP
1
1
4
1
2
4
NEST-ADVENTRUE
0
1
2
2
2
3
Concerted Actions
1
1
1
0
1
1
SME Cooperative Research
0
0
1
0
1
1
Nicht zuordenbar
0
0
0
0
1
1
Gesamt
30
42
92
66
77
111
STREPS (Specific targeted
research projects)
Networks
Quelle: European Commission (2008), eigene Berechnungen
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 122
8 Vergleich der Länderstudien
Im folgenden Abschnitt werden zentrale Ergebnisse der Länderstudien im Vergleich
dargestellt.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 123
8.1
Vergleich ausgewählter Aspekte der Länderstudien
B
D
I
UK
Welche Forschungsprojekte wurden im Bereich
der Stammzellforschung in den verschiedenen
Ländern initiiert?
Forschungen an hES,
adulten Stammzellen,
therapeutisches Klonen
Forschungen an hES,
adulten Stammzellen
Forschungen an hES,
adulten Stammzellen
adulte Stammzellen, hES,
therapeutisches Klonen,
„human admixed embryos“,
iPS-Forschung
Handelt es sich dabei um öffentlich geförderte
Projekte und/oder drittmittelfinanzierte
Forschung und/oder Projekte des EURahmenprogramms?
öffentlich/privat, universitär,
Drittmittel, EU
BMBF, DFG, EU, kaum
private Förderung
hES: EU, private Förderung;
Forschung mit adulten
Stammzellen öffentlich,
privat und mit EU Mitteln
finanziert
öffentlich/privat
universitär, Drittmittel, EU
Teilnahme an EU-Projekten im FP-6 Programm,
die Stammzellen involvieren (insgesamt 111
Projekte)
42
92
66
77
Teilnahme an EU-Projekten im FP-6 Programm,
die hES involvieren (insgesamt 18 Projekte)
9
16
10
13
Ist die Gewinnung von hES grundsätzlich
erlaubt? („überzählige“ Embryonen)
Ja
Nein
Nein
Ja
Ist die Erzeugung von Embryonen zur
Gewinnung von hES grundsätzlich erlaubt?
Ja
Nein
Nein
Ja
Ist die Einfuhr und Verwendung von hES zu
Forschungszwecken zugelassen?
Ja
Ja
Ja (weil unreguliert)
Ja
Ist die nichttherapeutische Forschung an hES
zulässig?
Ja
Ja
Ja (weil unreguliert)
Ja
P
103
Stichtagsregelung, Stammzelllinien, die aus „überzähligen“ Embryonen gewonnen wurden.
103
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 124
B
D
I
UK
Auf welche Quellen von hES kann
zurückgegriffen werden?
„Überzählige“ Embryonen
aus IVF, spezifisch erzeugte
Embryonen
Importierte Stammzelllinien
vor Stichtag gewonnen aus
„überzähligen“ Embryonen
Importierte Stammzelllinien
„überzählige“ Embryonen
aus IVF und PGD,
spezifisch erzeugte
Embryonen, therapeutisch
geklonte Embryonen,
„human admixed embryos“
Gibt es Vorschriften hinsichtlich
Rückverfolgbarkeit und Dokumentation des
Ursprungs von hES?
SpenderInnenanonymität
rechtlich verbindlich (mit
Ausnahmefällen)
Register
Unreguliert
Rechtlich verbindliche
Wahrung der Anonymität
von SpenderInnen in der
Forschung durch Kodierung
von Embryonen.
(Rückverfolgbarkeit durch
Implementierung der EUGeweberichtlinie für „clinical
grade“-Linien gegeben)
Sieht der Gesetzgeber spezifische Verbote im
Rahmen der hES vor? Erzeugung von Hybriden?
Schaffung von Chimären/
Hybriden; Einpflanzen
menschlicher Embryonen,
an denen geforscht wird;
Benutzung von Embryonen,
Gameten und hES für
kommerzielle Zwecke;
Forschung für eugenische
Zwecke;
Forschung/Behandlung im
Hinblick auf die
Geschlechterwahl
(Ausnahme Vermeidung
geschlechtsgebundener
Krankheiten)
Kontrovers diskutiert wird,
ob therapeutisches Klonen
sowie die Erzeugung von
Hybriden verboten ist.
Selektion von Embryonen;
Klonverfahren mittels
Nukleartransfer, einer frühen
Teilung des Embryos, oder
einer Ektogenese sowohl für
reproduktive als auch für
Forschungsziele;
Befruchtung eines
menschlichen Gameten
oder einer anderen Gattung;
Produktion von Hybriden
und Chimären
Strenge Verfahren der
Zustimmung zur Spende für
die Forschung sowie
Beschränkungen auf
„überzählige“ aus IVF oder
speziell gezüchtete
Embryonen für die
Gewinnung von hES.
Human admixed embryos
und Klone dürfen nicht in ide
Gebärmutter einer Frau
implantiert werden.
Embryonen dürfen nicht
länger als zwei Wochen in
Kultur gezüchtet werden,
und müssen dann zerstört
werden.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 125
B
D
I
UK
Wie ist die Effektivität etwaiger Verbote oder
Einschränkungen zu bewerten?
Keine Vergehen bekannt
k. A.
Keine Vergehen bekannt
Die Einschränkungen sind
mit der WissenschaftsCommunity abgestimmt und
werden strikt beachtet
Ist die Forschung an hES
genehmigungspflichtig?
Ja
Ja
Unreguliert
Ja (bzw. folgt einem
freiwilligen
Genehmigungssystem für
importierte hES, s.u.)
Wenn ja, welche Verfahren sind zu beachten?
2-stufiges
Genehmigungsverfahren
Genehmigungsverfahren
Unreguliert
Zweistufiges
Genehmigungsverfahren:
Genehmigung der
Herstellung von hES von der
HFEA.
Obligatorische Hinterlegung
aller abgeleiteten hESLinien in der UK Stem Cell
Bank.
Forschung an hinterlegten
hES-Linien über die
Genehmigung des „UK
Steering Committee for the
UK Stem Cell Bank and the
Use of Human Stem Cell
Lines“.
An nicht hinterlegten hESLinien kann geforscht
werden. Forscher sind
angehalten auch in diesem
Falle eine Genehmigung
beim Committee einzuholen.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 126
B
Welche Gremien sind im Rahmen eines
Genehmigungsverfahrens anzuhören?
Gibt es Zahlen/Daten darüber, ob und in
welchem Unfang Forschung an hES stattfindet
bzw. inwieweit eine allfällige Freigabe
Auswirkungen gezeigt hat?
D
•
lokaler Ethikausschuss
•
Robert-Koch-Institut
•
Föderale Kommission
für medizinische und
wissenschaftliche
Forschung an
Embryonen in vitro
•
Zentrale
Ethikkommission für
Stammzellforschung
Jährliche Berichte der
„Commission federale pour
la recherche medicale et
scientifique sur les
embryons in vitro“ 104
33 Genehmigungen an 21
Institutionen (seit 2002)
I
Unreguliert
k. A.
UK
Herstellung von hES:
•
Lizenzkomitee der
HFEA
•
Lokaler Ethikausschuss
•
UK Stem Cell Bank
Jährliche Berichte der HFEA
zu Anzahl derivierter Linien,
und öffentliches Register
von „lay summaries“ über
HFEA genehmigte Anträge
und beantragte Projekte zur
Derivierung. Zugriff auf
Protokolle der Sitzungen
des Lizenzkomitees und
Inspektionsberichte der
lizensierten Einrichtungen ist
möglich.
Derzeit: 15 Genehmigungen
für Schaffung von hESLinien, 1 therapeutisches
Klonen, 2
Parthenogenesis 105
104
P
P
105
Der 1. Bericht ist zwar erstellt, ist jedoch nach Anfrage d.A. noch nicht öffentlich zugänglich.
http://www.hfea.gov.uk/en/1179.html Abruf: 27.9.2008
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 127
B
Welche Verfahren sieht der Gesetzgeber zur
Veröffentlichung der durch Forschung an hES
gewonnenen Forschungsergebnissen vor? Wie
wird mit diesbezüglichen negativen Ergebnissen
umgegangen?
Jährlicher, obligatorischer
Bericht über Zweck,
Methode, Dauer, Stand der
Forschung sowie die
Einhaltung des Gesetzes
D
Öffentlich zugängliches
Register über genehmigte
Anträge
Kein bestimmtes Verfahren
zur Veröffentlichung der
durch Forschung an hES
gewonnenen
Forschungsergebnissen
Alle zwei Jahre
Erfahrungsbericht der
Bundesregierung zur
Stammzellenforschung
I
Keine Vorgaben
UK
Siehe oben und:
Kein Register der von der
UK Stem Cell Bank
genehmigten Projekte. Nach
dem „Code of Practice for
Human Embryonic Stem
Cell Lines“ sollen Resultate
von Forschung an hES auf
der Website der UK Stem
Cell Bank veröffentlicht
werden (derzeit keine
Resultate, auch weil Linien
erst seit kurzem erhältlich
sind).
Keine zentralen Verfahren
zur Veröffentlichung von
Ergebnissen der hESForschung.
Medien berichten alle
positiven Ergebnisse
außerhalb des Peer-ReviewProzesses.
Negative Funde: Höchstens
in Forschungsberichten an
GeldgeberInnen,
wissenschaftlich
unveröffentlicht.
International wird
mangelnde
Berichterstattung negativer
Ergebnisse akademischer
wie Industrieforschung
zunehmend als enormes
Hemniss für
Forschungsfortschritte
diskutiert.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 128
B
Sind bestimmte über den allgemeinen
Datenschutz hinausgehende
datenschutzrechtliche Bestimmungen im
Rahmen der Forschung an hES zu
berücksichtigen? Wenn ja, welche?
Keine spezifischen
Regelungen für hES;
SpenderInnenanonymität
D
Keine besonderen
datentschutzrechtlichen
Bestimmungen
I
Nein (weil unreguliert)
UK
Keine spezifischen
Regelungen für hES.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 129
B
Wie werden Verstöße gegen die geltenden
rechtlichen Bestimmungen geahndet?
Ausbleiben des jährlichen
Berichts: Geldstrafe 50 bis
50.000 Euro
Geldstrafen von 1.000 bis
10.000 Euro für Setzen
verbotener Handlungen,
Möglichkeit des Verbots
medizinischer und
wissenschaftlicher Tätigkeit
für fünf Jahre
D
Bei Einfuhr oder
Verwendung von hES die
sich im Inland befinden
Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren
Strafandrohung auch für
falsche Angaben bei
Antragstellung
I
UK
Gefängnisstrafe zwischen
drei Monaten und zwei
Jahren sowie Geldstrafen
von 600.000 bis 1 Mio. Euro
für Kommerzialisierung von
Embryonen, Gameten und
Leihmüttern
Gefängnisstrafe von zehn
bis 20 Jahren, Geldstrafe
von 600.000 bis 1 Mio. Euro
und lebenslanges
Berufsverbot für beteiligte
ÄrztInnen für reproduktives
Klonen
Gefängnisstrafe von zwei
bis sechs Jahren und
Geldstrafe von 50.000 bis
150.000 Euro Forschung an
Embryonen mit
Verschärfung bei Verstoß
gegen Verbot der Produktion
von Embryonen für
Forschungszwecke,
Selektion von Embryonen,
Chimären- und
Hybridbildung
Das Einsetzen von nicht
durch IVF erzeugten
Embryonen,
nichtmenschlichen
Embryonen oder
nichtmenschlichen Gameten
in die Gebärmutter einer
Frau, die Kultivierung von
Embryonen nach 14 Tagen,
Einsetzen eines
menschlichen Embryos in
ein Tier werden bislang mit
Gefängnisstrafe von bis zu
zehn Jahren und/oder
Geldstrafe geahndet. Die
nicht lizensierte Herstellung
von Embryonen und die
nicht lizensierte
Aufbewahrung und
Verwendung von Gameten
wird mit Gefängnisstrafe von
bis zu zwei Jahren und/oder
Geldstrafe geahndet. Bisher
wurde auch die Herstellung
von Chimären strafrechtlich
verfolgt, wird aber als Teil
der Revision des Gesetzes
genauso wie die Herstellung
von „admixed human-animal
embryos“ mit Lizenz erlaubt.
Bei Verstoss droht
Gefängnisstrafe von
wahrscheinlich bis zu zehn
Jahren und/oder Geldstrafe.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 130
8.2
Verhältnis Forschung an hES und adulten Stammzellen
Ein Vergleich der Ausgaben der EU-Kommission sowie Forschungsförderungseinrichtungen
in Deutschland, Österreich und Großbritannien zeigt, dass das quantitative Verhältnis
zwischen Forschung an hES und adulten Stammzellen sehr stark variiert. 106
•
Im 6. Rahmenprogramm befassen sich 18 von insgesamt 111 Stammzellenprojekten
mit hES.
•
In Österreich wurde vom FWF von den 10 Projekten, die sich mit humanen
Stammzellen beschäftigen, nur ein Projekt gefördert, das sich mit hES befasst
(Zeitraum 2002-2007).
•
In Deutschland betrug der Anteil der Ausgaben des BMBF für hES-Projekte an den
Ausgaben für Projekten, die sich mit humanen Stammzellen befassen, lediglich ca.
5% (Zeitraum 2000-2007). Im gleichen Zeitraum wendete die DFG ca. 3% ihrer
Stammzellen-Förderungsmittel für hES Projekte auf.
•
Der Britische Medical Research Council (MRC) verwendete im Zeitraum 2005/06
56%
seines für
Stammzellforschung
gewidmeten
Budgets
für embryonale
Stammzellenforschung.
8.3
Inhaltliche Diskussion der gesetzlichen Regelung
Öffentlichkeit und in entscheidenden Gremien
in
der
In Belgien fand in der breiten Öffentlichkeit keine Debatte zu Stammzellen statt, da diese
Frage von anderen bioethischen Fragestellungen überlagert wurde. Kontrovers war die
parlamentarische Debatte in der Frage Forschungsziele, die Embryonenforschung
rechtfertigen sollten. Embryonenforschung ist nunmehr hinsichtlich der Erforschung aller
Krankheiten erlaubt. Ebenfalls kontrovers diskutiert wurde die Erschaffung von Embryonen
zu Forschungszwecken. Es setzte sich eine Zulassung der Schaffung von Embryonen für
Forschungsziele durch, die nicht mit „überzähligen“ Embryonen erreicht werden können.
Gesetzliche Vorgaben sollen Eizellenspenderinnen vor Ausbeutung schützen.
Für die deutsche Debatte waren die große mediale Berichterstattung und das hohe Interesse
der beteiligten AkteurInnen sowie auch einer breiteren Öffentlichkeit charakteristisch. Im
Vordergrund standen die Themen Freiheit der Forschung versus Schutz der Menschwürde.
Auch das historische Erbe der nationalsozialistischen Eugenik spielte eine Rolle.
106
Für Belgien und Italien fehlen Zahlen.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 131
Parlamentarische Anträge auf Verbot des Imports von Stammzelllinien bzw. Änderung des
Embryonenschutzgesetzes, wenn verfügbare importierte Stammzelllinien nicht ausreichen
sollten, wurden abgelehnt und im Jahr 2002 eine Stichtagsregelung mit Stichtag 1.1.2002
verabschiedet. Die Stichtagsregelung wurde nach intensiver Debatte später auf den
1.5.2007 verschoben.
In Italien ist der gesetzlichen Regelung keine öffentliche Auseinandersetzung mit hES
vorausgegangen, diese begann erst mit der Diskussion der gesetzlichen Regelung der
Reproduktionstechnologien, die indirekt auch die Forschung an hES betrifft. Die Debatte, in
der einander VerteidigerInnen der Rechte der Embryonen und der Freiheit von Wissenschaft
und der Hoffnungen von PatientInnen gegenüber standen, war vergleichsweise spät, jedoch
umso intensiver und führte zu einem abrogativen Referendum, das jedoch mangels Erfüllung
des notwendigen Quorums scheiterte. Damit blieb die z. T. restriktive italienische Regelung
der Forschung an hES in Kraft.
In Großbritannien wurde die Debatte um Embryonenforschung bereits in den 1980er Jahren
geführt und diese unter Auflagen, für bestimmte Ziele und bei Schaffung einer zuständigen
Behörde (HFEA) zugelassen (Warnock-Report). Der „Donaldson-Report“ aus dem Jahr 2000
bewertete die Problemstellungen, die Forschung an hES aufwirft, als prinzipiell nicht anders
gelagert als die Fragen, die bereits im Warnock-Report behandelt wurden. Die Frage des
Zellnukleartransfers an Menschen wurde in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert und
befasste auch die Gerichte. Eine Besonderheit der britischen Situation besteht darin, dass
die Förderung der hES Forschung explizites Ziel von Regierungspolitik ist, um die britische
Konkurrenzfähigkeit in Wissenschaft und Forschung sicher zu stellen.
Wirtschaftliche Argumente hatten in Belgien und Italien im Gegensatz zu Deutschland und
Großbritannien in der Debatte keine Rolle gespielt. In Deutschland war das ökonomische
Argument, dass die Nation in Forschung und Technologie zurückfallen könnte, wichtig. Auch
in Großbritannien waren wirtschaftliche Argumente von großer Bedeutung. Großbritannien
will Exzellenz in der Stammzellenforschung erreichen und damit seine internationale
Konkurrenzfähigkeit verbessern. Dazu diente auch die Stem Cell Initiative, die von Seiten
der Regierung ins Leben gerufen wurde.
8.4
AkteurInnen
Entscheidende AkteurInnen im belgischen Entscheidungsprozess waren vor allem
MedizinerInnen und ForscherInnen, die gleichzeitig auch die Zielgruppe der Regulation sind,
sowie PolitikerInnen. Es handelt sich in Belgien damit um eine Selbstregulation der Praxis
von MedizinerInnen und ForscherInnen, was sich auch im Genehmigungsverfahren
ausdrückt. Auch in Italien, Deutschland und Großbritannien waren ForscherInnen,
MedizinerInnen und PolitikerInnen zentrale AkteurInnen. Allerdings spielten hier auch
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 132
Kirchen und andere NGOs eine wichtige Rolle. Im Gegensatz zu Belgien fanden in
Deutschland (Parlament, Mediendiskussion, Symposien), Italien (insbesondere Referendum)
und UK (Debatte in Medien, beiden Häusern des Parlaments, Versuche der verstärkten
Öffentlichkeitsbeteiligung in der Folge der BSE-Krise) breitere öffentliche Debatten statt, in
der gesellschaftliche Gruppen ihre Positionen formulierten.
8.5
Öffentliche Debatte und Partizipationsverfahren
Die belgische Debatte kann als Politik ohne Öffentlichkeit bezeichnet werden. Die
Entscheidung fand im Kreis wissenschaftlicher und medizinischer ExpertInnen statt, wobei
die Autonomie und Selbstregulierung der ForscherInnen im Zentrum stand. Im Gegensatz
dazu gab es in Deutschland nach der Entscheidung zum Stammzellengesetz 2002
Versuche, Partizipationsverfahren durchzuführen, z. B. eine BürgerInnenkonferenz. In Italien
wurde ein abrogatives Referendum durchgeführt, das allerdings scheiterte, da sich daran
nicht der dafür notwendige Anteil der wahlberechtigten Bevölkerung beteiligte. In
Großbritannien
wurde
versucht,
eine
breitere
Bevölkerung
durch
Onlinedebatten
einzubinden.
8.6
Stellungnahmen nationaler Ethikkommissionen
Die belgische nationale Bioethikkommission (Comité Consultatif de Bioéthique) gab eine
Reihe von Stellungnahmen ab, die für Stammzellenforschung relevant sind. In Deutschland
gab
der
Nationale
Ethikrat
zwei
Stellungnahmen
ab,
die
sich
direkt
mit
Stammzellenforschung befassten und weitere Stellungnahmen, die sich indirekt damit
auseinandersetzten. Auch die Enquete-Kommission „Recht und Ethik der modernen
Medizin“ verfasste eine Stellungnahme. In Italien gab es zwei Stellungnahmen der
Nationalen Bioethikkommission (2000 und 2003) sowie einige Dokumente, die sich auf hESForschung
beziehen.
Darüber
hinaus
gab
es
eine
Stellungnahme
einer
vom
Gesundheitsministerium eingesetzten ad-hoc-Kommission (Dulbecco-Kommission). Eine
Besonderheit der britischen Debatte ist die Form, wie auf vorangehende Komiteeberichte
aufgebaut wird (Warnock-Report, Donaldson-Report).
8.7
Bedeutung von Lebensschutz in Stellungnahmen
Ungeachtet der unterschiedlichen Einstellungen hinsichtlich des moralischen Status des
Embryos besteht in der belgischen nationalen Bioethikkommission Einigkeit, dass dem
Embryo auf alle Fälle sowohl ethisch als auch juristisch ein gewisser eigener Status
zugesprochen wird und er einen Lebensschutz genießen und auf alle Fälle vor
Kommerzialisierung geschützt werden soll. In der Definition des Beginns des Lebens können
zwei Argumentationslinien unterschieden werden: (1) Der Beginn des Lebens setzt zu einem
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 133
spezifischen Zeitpunkt vor der Geburt an. (2) Eine Festlegung sollte vermieden und der
Status des Embryos nicht an einen Lebensbeginn gebunden werden. Es zeigen sich fünf
Gruppen der Argumentation des Status des Embryos: (1) Der Embryo hat den Status einer
Person im Werden, (2) menschlicher Organismus ist vom ersten Moment seines
Erscheinens (Befruchtung) als Person zu sehen, (3) Bedeutung von Individualisierung,
Unmöglichkeit der Mehrlingsbildung bzw. Beginn der Hirnfunktion als Kriterium für Beginn
des Lebens, (4) der Embryo ist keine potenzielle Person, sollte aber als solche anerkannt
werden, (5) gradualer Status des Embryos, mit dem Wachsen des Embryos kommen ihm ein
anderer moralsicher Status und andere Rechte zu. In der Kommission gab es keine
Abstimmung.
In Italien war sowohl die Nationale Bioethikkommission als auch die Dulbecco-Kommission
von dem Konflikt um die Frage des moralischen Status des Embryos geprägt. Dabei konnte
keine der Kommissionen den Konflikt lösen. In beiden Kommissionen, fanden keine
Abstimmung im eigentlichen Sinne statt, es wurden lediglich die zwei unterschiedlichen
Standpunkte dargelegt.
Die Stellungnahme des deutschen Nationalen Ethikrats aus dem Jahr 2001 geht von der
Prämisse aus, dass der Import von hES-Zellen nicht gegen das Embryonenschutzgesetz
verstößt und dass diese für Forschung nur dann akzeptabel sind, wenn sie aus überzähligen
Embryonen
gewonnen
widersprechende
werden.
Positionen
In
vertreten,
der
Stellungnahme
nämlich
(1)
werden
abgestufter
zwei
einander
Lebensschutz,
(2)
Lebensschutz ab Verschmelzung von Ei- und Samenzelle. Die Mehrheit des Nationalen
Ethikrates sprach sich für den Import von hES-Zellen aus. Im Bericht der EnqueteKommission aus dem Jahr 2001 stimmte die Mehrheit gegen die Erlaubnis zum Import von
hES-Zellen. Dies beruht auf Unterschieden in der Beurteilung des moralischen Status des
Embryos. Hier standen einander wieder die Positionen des abgestuften Lebensschutzes und
der Schutzwürde von der Befruchtung an gegenüber. In einer erneuten Stellungnahme des
Nationalen Ethikrates (2007) wurde die Frage der Verschiebung des Stichtages der
Stichtagsregelung für den Import von hES-Zellen diskutiert.
Das
„Warnock-Committee“
Reproduktionstechnologie
und
befasste
sich
1982
Embryonenforschung.
bis
1984
Dieser
sah
mit
Fragen
mögliche
der
positive
Ergebnisse in dieser Forschung für Grundlagenforschung und therapeutische Anwendung
bei
gleichzeitigem
notwendigem
Schutz
hoher
moralischer
Güter.
Daher
wurde
Embryonenforschung unter Auflagen empfohlen. Dazu wurde ein entsprechendes Gesetz
(HFE Act) und eine Behörde (HFEA) eingerichtet, die Reproduktionsmedizin und
Embryonenforschung überwacht. Der „Donaldson-Report“ aus dem Jahr 2000 hält fest, dass
Forschung mit menschlichen Embryonen erlaubt sein sollte, wenn es das Wissen über
menschliche Erkrankungen fördert und die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden. Der Bericht
sieht keine neuen Fragen hinsichtlich der Stammzellenforschung an IVF-Embryonen, bei der
Klonierung menschlicher Embryonen jedoch schon. Der Bericht weist jedoch sowohl das
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 134
Argument, dass damit menschliches Leben als Mittel zum Zweck verwendet werde, als auch
das „slippery slope“-Argument zurück.
In den Stellungnahmen der belgischen nationalen Bioethikkommission werden die
VertreterInnen von Ansichten selten namentlich genannt. Eine Zuordnung von Argumenten
zu bestimmten „Lagern“ weltanschaulicher Art ist nicht möglich. Christliche Argumente
werden in der Stellungnahme zur Stammzellenforschung angeführt. In der Stellungnahme
des deutschen Nationalen Ethikrates (2001) werden religiöse Einstellungen nicht explizit
berücksichtigt, allerdings bei der Argumentation gegen die Gewinnung von hES auf den
Rückgriff des Grundgesetzes auf christliche Traditionen verwiesen. In Italien wurde nicht mit
explizit religiösen Argumenten gegen die hES Forschung argumentiert. Religiöse Vertreter
begründeten ihren Standpunkt vielmehr mit dem Verweis auf universelle bio-ethischen
Prinzipien.
8.8
Einbindung Betroffene in die Diskussion/Entscheidung
In Belgien fand keine Einbindung von Betroffenen (z. B. PatientInnen) in die Entscheidung
statt. Im Nationalen Ethikrat waren lediglich wissenschaftliche ExpertInnen. Der italienische
Nationalen Ethikrat ist ebenfalls ein ExpertInnengremium ohne Einbindung von Betroffenen.
Eingebunden waren jedoch religiöse VertreterInnen, die der katholischen Kirche nahe
stehen.
Auch
in
Deutschland
fand
keine
Einbindung
von
Betrofffenen
in
Entscheidungsgremien statt. In Großbritannien finden verstärkt Öffentlichkeitsbefragungen
zu potenziell brisanten Themen statt. Dabei werden viele ExpertInnen eingebunden und die
Bevölkerung zu Diskussion und Stellungnahmen aufgefordert.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 135
9 Literatur
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Numero
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Stammzellen“,
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Deutschland.
in:
Stand
Supplement
Wobus,
des
zum
Anna
Wissens
et
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und
der
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Ethik-Kommission für Stammzellenforschung. Fünfter Bericht nach Inkrafttreten
desStammzellgesetzes (StZG) für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis 30.11.2007“,
http://www.rki.de/cln_049/nn_207092/DE/Content/Gesund/Stammzellen/ZES/Taetigkeit
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Abruf: 20.9.2008.
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 159
10 Anhang
10.1 Anhang Schaffung eines Überblicks
Tabelle 11: Auswahl internationaler Technology-Assessment-Studien bzw. Gutachten zu Stammzellenforschung
Jahr
Land
Organisation
Titel
2000
EU
Europäisches Parlament
Ethische Aspekte der Forschung an menschlichen Embryonen
2000
EU
European Group on Ethics and New Technologies (EGE)
Ethical Aspects of Human Stem Cell Research and Use
2000
UK
Nuffield Council on Bioethics
Stem Cell Therapy: the ethical issues
2000
UK
Chief Medical Officer’s Expert Group, Department Health
Stem Cell Research: Medical Progress with Responsibility
2002
NL
Health Council of the Netherlands
Stem cells for tissue repair? Research on therapy using somatic and
embryonic stem cells
2002
S
Swedish National Council on Medical Ethics
Statement of opinion on embryonic stem cell research
2002
EU
European Group on Ethics and New Technologies
Study on the patenting of inventions related to human stem cell research
2003
CH
TA-Swiss
Menschliche Stammzellen
2003
EU
Commission of the European Communities
Report on Human Embryonic Stem Cell Research
2003
E
Advisory Committee on Ethics of Scientific and Technical
Report/Stem Cell Research
Research
2004
159
DK
The Danish Council of Ethics
Patenting Human Genes and Stem Cells
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 160
Jahr
Land
Organisation
Titel
2004
D
Wiedemann et al.
Delphi-Studie. Die Zukunft der Stammzellforschung in Deutschland
2004
USA
President’s Council on Bioethics
Monitoring Stem Cell Research
2005
D
Badura-Lotter, Gisela
Forschung an embryonalen Stammzellen
2005
P
National Council of Ethics for the Life Sciences
Stem Cell Research
2005
NL
National Council of Ethics for the Life Sciences
Embryonic stem cells without moral pain?
2005
USA
President’s Council on Bioethics
Alternative Sources of Human Pluripotent Stem Cells
2006
D
Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
Stammzellforschung und Zelltherapie
2006
USA
National Institutes of Health
Regenerative Medicine 2006
2006
D
Deutsches
Referenzzentrum
für
Ethik
in
den
Stammzellforschung.
Biowissenschaften
Aspekte
107
Naturwissenschaftliche,
rechtliche
und
ethische
108
2007
D
German National Ethics Council
Should the Stem Cell Law be amended?
2007
UK
Human Fertilisation and Embryology Authority
Hybrids and Chimeras
2007
EU
EGE
Recommendations on the ethical review of hESC FP7 research projects
2008
IRL
The Irish Council for Bioethics
Ethical, Scientific and Legal Issues Concerning Stem Cell Research
107
108
Überarbeitet im Jahr 2007.
vgl. auch www.drze.de/themen/blickpunkt/Stammzellen?la=de, Abruf: 28.6.2008
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 161
Tabelle 12: List of Projects supported within the 6th Framework Programme and within the Health Directorate, which involve Human
Embryonic Stem Cells 109
Project-Acronym
Projektinhalt
LYMPHANGIOGENOMICS
Fundamental research to better understand the lymphatic vasculature with a view of developing therapies
EU-Förderung in Mio. €
9
to control the growth of lympathic vessels (e.g. cancer, inflammatory diseases, for tissue ischemia,
lymphedema)
REPROTECT
Model to study reproductive toxicity by a combination of in vitro an sensor
9,1
BETACELLTHERAPY
Treatment of diabetes: to generate insulin-producing beta cells
11,8
EUROSTEMCELL
Comparison of the properties of adult, foetal and embryonic stem cells for the development of therapies
11,9
including medicines in different set of diseases/disorders (skin, musculoskeletal, neurodegenerative
disease)
HEART REPAIR
Underlying principles of cardia muscle cell formation for stem cell replacement therapies for heart failure
11,4
and cardiac repair. Comparison of the potential of bone marrow derived stem cells and embryonic stem
cells
OESTEOCORD
Comparison of the properties of embryonic stem cells and umbilical cord blood stem cells in viev of new
2,5
applications and better characterisation of umbilical cord blood stem cells
THERCORD
Development and preclinical testing of cord blood-derived cell therapy products, where comparative
1,8
research on the potential of umbilical cord blood stem cells and embryonic stem cell is performed
VITROCELLOMICS
109
On reducing animal experimentation in preclinial predictive drug testing by human pepatic In Vitro Models
EGE 2007: 59 ff., http://ec.europa.eu/european_group_ethics/activities/docs/opinion_22_final_follow_up_en.pdf, Abruf 15.9.2008.
161
2,9
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 162
Project-Acronym
Projektinhalt
EU-Förderung in Mio. €
derived from Embryonic Stem Cells
ESTOOLS
Better characterisation of 52 different exisgting human embryonic stem cell lines from all over the wolrd to
12
generate knowledge on the fundamental processes governing stem cell diferentation in view of biomedical
discovery. This projet will bring a major contribution to the various initiatives launched arount the world in
the issue of characterisation
ERUOHEAR
Fundament research on the development and function of the inner ear including genetics of hereditary
12,5
hearing impairments
STEMS
STEMSTROKE
Pre-clinical evluation of stem cell therapy in stroke
2,4
Stem cell therapy for stroke. Outcome expected: first clinical protocol for application on stem cell therapy
2,5
in stroke
STEM-HD
Using mutant hESCS line (with the Huntington genetic defect) to understand Huntington’s disease and to
2,5
perform drug screening
CARCINOGENOMICS
In vitro testing to assess genotoxic and carcinogenomic properties of chemical compounds
10,4
CRYSTAL
Cryobankiing of stem cells for human therapeutic applications
2,4
SIROCCO
Fundamental research on regulatory RNAs
11,8
INVITROHEART
In vitro testing for cardiotoxicity and drug development
2,7
NEUROSCREEN
Screening of neuro-therapeutic molecules
2,6
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 163
10.2 Anhang Belgien
Einrichtungen, die mit embryonalen Stammzellen arbeiten
FORSCHUNG:
ULB – The Free University of Brussels:
•
Laboratory of Biological Chemistry: Action and Regulation of Cytokines
•
Unit of Evolutionary Genetics
•
Interdisciplinary Research Institute of Human and Molecular Biology,
http://www.ulb.ac.be/medecine/iribhm/
•
Laboratory of Animal Physiology
•
Department of Immunology-Hematology-Transfusion,
http://www.ulb.ac.be/erasme/fr/services/medicaux/immu/
•
Department of Neurosurgery
•
Department of Psychiatry, http://www.ulb.ac.be/erasme/fr/services/medicaux/psychia/
•
Molecular Parasitology Unit, http://www.ulb.ac.be/ibmm/home_13.html
•
Laboratory of Neurophysiology, http://www.ulb.ac.be/medecine/neurophy/
•
Bordet Institute – Canceroloy
•
Epigenetics of Cancer Laboratory
•
Toxicology Laboratory
UCL – The Catholic University of Leuven:
•
Interdepartementaal Stamcelinstituut (Direktorin: Catherine Verfaillie)
•
Unit of Animal Biology (The Laboratory of Cell Biology is integrated into the Institute of
Life Science), http://www.biol.ucl.ac.be/bani.html
•
Unit of Cellular Genetics
•
Cell Biology Unit
•
Endocrinology and Metabolism Unit
•
Laboratory of Experimental Pharmacology, http://www.farl.ucl.ac.be/
•
Experimental Medicine Unit, http://www.icp.ucl.ac.be/mexp/
•
Laboratory of Neurophysiology
•
Developmental Neurobiology Unit, http://www.dene.ucl.ac.be/
•
Unit of Pharmacology and Therapeutics
•
Cellular and Molecular Pharmacology Unit, http://www.facm.ucl.ac.be/
163
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 164
ULg – The University of Liège:
•
Laboratory of Molecular Biology and Genetic Engineering, http://www.lbmgg.ulg.ac.be/
•
Centre for Cellular & Molecular Therapy
•
Center for Experimental Cancer Research, http://www.crce.ulg.ac.be/
•
Center of Research in Cellular and Molecular NeuroBiology,
http://www.cncm.ulg.ac.be/fr/accueil
•
Liège Center of Immunology
UGent – Gent University:
•
Institute for Uro-Gynaecology
Sonstige:
•
Center for Cellular and Molecular Biology (FUSAGx – Gembloux School of Agronomic
Sciences)
•
Research Unit in Molecular Biology (FUNDP – The University of Notre-Dame de la Paix),
http://www.fundp.ac.be/facultes/sciences/departements/biologie/recherche/centres/urbm/
page_view/presentation.html
Unternehmen (inkl. eigener Forschungsabteilungen, meistens Zusammenarbeit mit
Universitäten):
•
Baxter
•
GlaxoSmithKline Biologicals
•
Janssen Pharmaceutica N.V.
ANWENDUNG:
Medizinische Einrichtungen (Stand: Juni 2008):
•
Centre Génétique Humaine, Cliniques Universitaires de Saint-Luc
•
K.U.L. (Centre génétique humaine, U.Z.)
•
Centre hospitalier Notre-Dame – Reine Fabiola
•
Centre FIV – hop. de la citadelle ULg
•
CPMA hop. universitaire St. Pierre
•
FIV – serv.gynécologie Saint-Luc UCL
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 165
•
Centre hospitalier régional de Namur
•
Clinique Notre-Dame – C. infertilité
•
Asbl CHIREC (site hôpital de Braine-l’Alleud)
•
C. liégeois – Clinique Saint-Vincent
•
Centrum reproductieve geneeskunde AZ-VUB
•
Hôpital Érasme
•
Ghent University Hospital, Centre of Reproductive Medicine
165
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 167
10.3 Anhang Deutschland
Tabelle 13: Genehmigte Forschungsprojekte in Deutschland mit humanen embryonalen Stammzellen
Datum
20.12.2002
27.01.2003
Inhaber
Inhalt
Prof. Dr. Oliver Brüstle, Institut für Rekonstruktive
Gewinnung und Transplantation neuraler Vorläuferzellen aus humanen
Neurobiologie,Universitätsklinikum Bonn
embryonalen Stammzellen. (Genehmigung erweitert am 17.6.2008)
Prof. Dr. Jürgen Hescheler, Institut für Neurophysiologie der
Vergleich humaner und muriner embryonaler Stammzellen bezüglich struktureller
Universität zu Köln
und funktioneller Eigenschaften während der Kardiomyogenese. (Genehmigung
erweitert am 14.8.2006 und 12.9.2007)
12.03.2003
Prof. Dr. Wolfgang-Michael Franz, Medizinische Klinik und
Gewinnung in vitro differenzierter Herzmuskelzellen aus humanen embryonalen
Poliklinik I, Großhadern, Klinikum der Universität München
Stammzellen zur Transplantation in das infarzierte Myokard. (Genehmigung
erweitert am 16.5.2007)
09.09.2003
ProteoSys AG, Mainz
Entwicklung eines In-vitro-Systems zur Analyse neurotoxischer Effekte mit
humanen embryonalen Stammzellen.
27.10.2003
08.10.2004
Max-Planck-Gesellschaft, Max-Planck-Institut für
Differenzierung humaner embryonaler Stammzellen zu dopaminergen Neuronen
Biophysikalische Chemie, Göttingen
und funktionelle Untersuchungen im Ratten- und Primatenmodell.
Max-Delbrück-Centrum für Molekulare Medizin, Berlin
Mechanismen der Signalübertragung zur Etablierung des undifferenzierten
Zustandes in humanen embryonalen Stammzellen.
21.10.2004
Max-Delbrück-Centrum für Molekulare Medizin, Berlin
Vergleichende Untersuchung des organotypischen Integrationspotenzials von
Hepatozyten aus humanen embryonalen und adulten Stammzellen im
Mausmodell. (Genehmigung erweitert am 9.5.2007)
167
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 168
Datum
28.01.2005
Inhaber
Inhalt
Prof. Dr. Jörg Gerlach, AG Experimentelle Chirurgie, Klinik für
Entwicklung eines 3D-Kultursystems für die Expansion humaner embryonaler
Allgemein-, Viszeral- u. Transplantationschirurgie; Charité
Stammzellen und deren Differenzierung in Leberzellen.
Campus Virchow-Klinikum, Berlin
14.02.2005
Max-Planck-Gesellschaft, Max-Planck-Institut für Molekulare
Funktionelle Charakterisierung von Pluripotenz-Kontrollgenen und ihre Rolle bei
Genetik, Berlin
der Ausprägung grundlegender Transkriptionsnetzwerke sowie von Mechanismen
der Signalübertragung in Stammzellen. (Genehmigung erweitert am 6.12.2007)
10.06.2005
27.06.2005
13.09.2005
Prof. Dr. Oliver Brüstle, Institut für Rekonstruktive,
Gewinnung und Transplantation neuraler Vorläuferzellen aus humanen
Neurobiologie, Universitätsklinikum Bonn
embryonalen Stammzellen.
Prof. Dr. Heinrich Sauer, Physiologisches Institut der Universität
Redox-vermittelte Signalwege der vaskulären Differenzierung humaner
Gießen
embryonaler Stammzellen für ein kardiovaskuläres Tissue Engineering.
Prof. Dr. Wolfram-H. Zimmermann, Institut für Experimentelle
Konstruktion von künstlichem Herzgewebe aus humanen embryonalen
und Klinische Pharmakologie der Universität Hamburg-
Stammzellen.
Eppndorf
12.10.2005
Prof. Dr. Oliver Brüstle, LIFE & BRAIN GmbH
Gewinnung und Transplantation neuraler Vorläuferzellen aus humanen
embryonalen Stammzellen.
06.12.2005
11.01.2006
Prof. Dr. Jürgen Hescheler, Institut für Neurophysiologie der
Charakterisierung immunologischer Eigenschaften muriner und humaner
Universität zu Köln
embryonaler Stammzellen und daraus abgeleiteter Herzzellen.
Prof. Dr. Heinrich Sauer, Physiologisches Institut der Universität
Tumor-induzierte Angiogenese in Tumor-Stammzell-Konfrontationskulturen.
Gießen
168
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 169
Datum
21.03.2006
31.05.2006
27.06.2006
25.07.2006
06.10.2006
12.04.2007
Inhaber
Inhalt
Prof. Dr. Sigurd Lenzen, Institut für Klinische Biochemie der
Differenzierung humaner embryonaler Stammzellen zu insulinproduzierenden
Medizinischen Hochschule Hannover
Zellen mit Charakteristika pankreatischer Beta-Zellen.
Prof. Dr. A. Francis Stewart, Technische Universität Dresden,
Entwicklung und Anwendung gentechnischer Strategien in hES-Zellen.
Biotechnologisches Zentrum
(Genehmigung erweitert am 26.10.2007)
Fraunhofer Institut für Biomedizinische Technik (IBMT), St.
Vergleichende Untersuchungen zur Kryokonservierung therapeutisch relevanter
Ingbert
humaner Stammzellen.
Fraunhofer Institut für Biomedizinische Technik (IBMT), St.
Nutzung der Bioimpedanz-Spektroskopie für die Bewertung der
Ingbert
Knochenzelldifferenzierung humaner embryonaler Stammzellen.
Prof. Dr. Jürgen Hescheler, Institut für Neurophysiologie der
Entwicklung von verbesserten Kultivierungsmethoden und neuen
Universität zu Köln
Kryokonservierungsprotokollen für humane embryonale Stammzellen.
Universität Rostock, Medizinische Fakultät, Klinik und Poliklinik
Induktion der dopaminergen Differenzierung Reportergen-transfizierter humaner
für Neurologie
embryonaler Stammzellen durch niedermolekulare Substanzen und Untersuchung
der zugrunde liegenden molekularen Mechanismen.
01.08.2007
28.08.2007
16.01.2008
Max-Planck-Gesellschaft, Max-Planck-Institut für Molekulare
Reprogrammierung von somatischen Zellen durch Fusion mit humanen
Biomedizin, Münster
embryonalen Stammzellen.
Universitätsklinikum Bonn, Institut für Rekonstruktive
Herstellung von humanen Mikrogliazellen aus humanen embryonalen Stammzellen
Neurobiologie
zur Analyse von human-spezifischen Molekülen.
Prof. Dr. Marcel Leist, Universität Konstanz
Entwicklung und Charakterisierung von Modellsystemen für die
neurotoxikologische Sicherheitsprüfung von Arzneimitteln und Chemikalien mit Invitro-Methoden.
169
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 170
Datum
31.01.2008
11.03.2008
Inhaber
Inhalt
Max-Planck-Gesellschaft, Max-Planck-Institut für Molekulare
Untersuchungen zu Übergängen humaner embryonaler Stammzellen vom
Biomedizin, Münster
pluripotenten Zustand in definierte Differenzierungsstadien.
Miltenyi Biotec GmbH, Bergisch Gladbach
Entwicklung immunomagnetischer Verfahren zur Anreicherung von pluripotenten,
humanen embryonalen Stammzellen (hES-Zellen) und deren Derivaten.
(Genehmigung erweitert am 16.5.2008)
19.03.2008
Prof. Dr. Elly M. Tanaka, Technische Universität Dresden, DFG-
Etablierung eines dreidimensionalen Kultursystems für frühe humane neurale
Zentrum für Regenerative Therapien
Vorläuferzellen zur Untersuchung von Aspekten der Entwicklung des menschlichen
Neuralrohrs.
03.04.2008
Prof. Dr. Maria Wartenberg, Universitätsklinikum Jena
Bioengineering von vaskularisiertem Herzmuskelgewebe für die Zelltransplantation
unter vergleichender Nutzung embryonaler Stammzellen und induzierter
pluripotenter Stammzellen des Menschen.
11.04.2008
Dr. Marcel Dihné, Universitätsklinikum Düsseldorf
Herstellung und Charakterisierung funktionaler neuronaler Netzwerke aus
humanen embryonalen Stammzellen.
23.04.2008
Dr. Kaomei Guan, Universität Göttingen
Vergleichende Untersuchung von adulten spermatogonialen und embryonalen
Stammzellen des Menschen sowie Differenzierung von hES-Zellen zu
multipotenten kardialen Vorläuferzellen.
30.04.2008
Prof. Dr. Jürgen Hescheler
Institut für Neurophysiologie der Universität zu Köln
Untersuchung der Auswirkungen schädigender Einflüsse auf sich differenzierende
humane embryonale Stammzellen.
Differenzierung von Leberzellen aus humanen embryonalen Stammzellen und
deren Charakterisierung.
170
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 171
Datum
08.05.2008
Inhaber
Inhalt
Prof. Dr. Jan Hengstler, Institut für Arbeitsphysiologie,
Differenzierung von humanen embryonalen Stammzellen zu leberzellähnlichen
Universität Dortmund
Zellen und Untersuchung von deren Eignung für die Entwicklung verbesserter Invitro-Toxizitätstests.
19.06.2008
Prof. Harald von Melchner
Herstellung von hES-Zell-Bibliotheken durch konditionelle Genfallenmutagenese in
humanen embryonalen Stammzellen.
171
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 172
10.4 Anhang Großbritannien
10.4.1 Stammzellenforschungsrelevante Institutionen – mit Webseiten
Forschung mit embryonalen Stammzellen
Die Erstellung einer umfassenden Liste der Institutionen, die mit embryonalen Stammzellen
arbeiten, ist nicht möglich. Aus diesem Grund wurden die relativ größten Institutionen und
die Institutionen, die embryonale Stammzellen ableiten, angegeben. Auch ist die Größe der
Labore sehr unterschiedlich – sie reicht von Arbeitsgruppen, die sieben bis zwölf Leute
umfassen,
zu
großen
Einrichtungen
mit
mehr
als
50
WissenschafterInnen
und
TechnikerInnen, die in der Stammzellenforschung tätig sind.
Sheffield Centre for Stem Cell Biology, University of Sheffield
http://cscb.shef.ac.uk/home.htm
Das Center beschäftigt sich mit Grundlagenstudien zur Pluripotenz bei embryonalen
Stammzellen.
Es
wurden
bisher
sieben
hES-Linien
abgeleitet
und
in
der
UK-
Stammzellenbank hinterlegt.
Institute for Stem Cell Research, University of Edinburgh
http://www.iscr.ed.ac.uk/
Am Institut werden Entwicklungs- und Differenzierungsstudien (epitheliale, neuronale,
Herzstammzellen) an tierischen und teilweise humanen embryonalen Stammzellen
ausgeführt.
University of Cambridge
Grundlagen- und angewandte Forschung findet in mehreren Fakultäten (u. a. School of
Biological Sciences, School of Clinical Medicine, School of Technology) und übergreifend
statt. Des Weiteren gibt es die universitätsübgreifende „Stem Cell Intiative“, die Forschung
aus allen Bereichen der Universität an Stammzellen zusammenführt. Zentrale jedoch nicht
umfassende Forschungsthemen der Initiative sind Selbsterneuerung und Pluripotenz,
Krebsstammzellen, neuronale Differenzierung und Regeneration.
http://www.stemcells.cam.ac.uk/
Die Initiative beinhaltet:
Wellcome Trust Centre for Stem Cell Research
http://www.cscr.cam.ac.uk/index.html
172
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 173
Forschung an Selbsterneuerung, Pluripotenz- und Differenzierungsmechanismen von
embryonalen Stammzellen; Regulierung, Differenzierung und Tumorigenese von epithelialen
Stammzellen;
Kulturbedingungen
zur
effizienteren
Derivierung
von
embryonalen
Stammzellen
Centre for Stem Cell Biology and Developmental Genetics, Institute of Human
Genetics, University of Newcastle Upon Tyne
http://www.ncl.ac.uk/ihg/research/stemcell/
Am Zentrum wird zur Pluripotenz, Differenzierung und Entwicklung von hES und
Keimbahnzellen, insbesondere spermatogonalen Stammzellen geforscht. Auch werden
Studien
mit
Nabelschnurblutstammzellen,
hämatopoetischen
Progenitorzellen
und
limbischen Stammzellen durchgeführt.
Das Institut ist im International Center for Life situiert, das ein BioScience Centre einschließt,
das NHS Newcastle Fertility Centre Life, wo u. a. auch an hES geforscht wird. NURTURE
hat zwei Lizenzen zur Ableitung von hES, während das Centre for Stem Cell Biology eine
weitere Lizenz zur Erzeugung von embryonalen Stammelen aus sog. Cybrids innehat.
Ebenfalls angeschlossen ist das Policy, Ethics and Life Sciences Research Centre (PEALS),
wo u. a. die ethischen und sozialen Aspekte der Stammzellenforschung Thema sind
(http://www.ncl.ac.uk/peals/). Das Centre for Life verfügt über ein Besucherzentrum, in
welchem
die
Lebenswissenschaften
öffentlichkeitsnah
dargestellt
werden
sollen
(http://www.life.org.uk/).
Centre for Biomolecular Sciences, University of Nottingham
http://www.nottingham.ac.uk/cbs/
Das fakultätsübergreifende Zentrum setzt sich aus sieben Departments sowie dem 2007
gegründeten Wolfson Centre for Stem Cells, Tissue Engineering and Modelling zusammen.
Als Teil des Centers werden an der School of Human Development, welche über eine
Fertilitätsklinik (NURTURE) verfügt, hES abgeleitet. Bisher wurden zwei embryonale
Stammzelllinien in der Stammzellenbank hinterlegt. Gearbeitet wird an der Differenzierung
von embryonalen Stammzellen in Herzstammzellen, an epigenetischer Reprogrammierung
und zellulärer Transdifferenzierung, Einflüssen von embryonalen Technologien wie IVF und
Zellkerntransfer, und Ursachen von Krankheiten in der frühen Embryonalentwicklung.
University College London Centre for Stem Cell Research
http://www.ucl.ac.uk/stemcells/activities
An der Universität findet Grundlagen- und angewandte Forschung in allen Bereichen des
menschlichen Systems mit embryonalen und adulten Stammzellen, Forschung an TissueEngineering-Ansätzen an der School of Life and Medical Sciences, Department of
173
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 174
Biochemical Engineering, und der School for Mathematical and Physical Sciences und
angeschlossenen Krankenhäusern statt.
U. a. wird derzeit ein klinischer Versuch zur kardialen Regeneration mit Stammzellen am
Barts and the London Hospital bei Herzpatienten nach Herzinfarkt und mit chronischer
Herzschwäche ausgeführt.
King’s College London
http://www.kcl.ac.uk/schools/biohealth/research/wolfson/sminger.html
Das Stammzellenbiologie-Labor im Wolfson-Centre for Age-Related Diseases hat derzeit
zwei Lizenzen zur Ableitung embryonaler Stammzellen aus Embryos und sog. Cybrids. Drei
Linien wurden bisher der Stammzellbank übergeben, u. a. eine Linie, die den genetischen
Defekt für die Huntington’s Krankheit aufweist. Das Labor beschäftigt sich mit
Differenzierungsstudien zu neuronalen, kardialen, Knorpel-, Pankreas, und Leberzellen.
Außerdem wird weitere Stammzellenforschung zu neuro-degenerativen Erkrankungen
innerhalb des Centers angestrengt. Innerhalb der School of Biomedical and Health Sciences
am King’s College wird in unterschiedlichen Bereichen an Stammzellen geforscht. Ein
integrierendes Zentrum ist geplant.
Imperial College, London
Faculty of Medicine
Grundlagen- und angewandte Forschung findet an mehreren Fakultäten und in allen Feldern
des menschlichen Systems statt.
Tissue Engineering and Regenerative Medicine Centre (TERM)
http://www1.imperial.ac.uk/medicine/about/institutes/tissue/
http://www1.imperial.ac.uk/medicine/about/divisions/is/haemo/stemcell_2/
Forschung wird an mehreren Departments und Kliniken ausgeführt. Forschungsthemen sind
Bioprozessierung von Stammzellen, Imaging-Techniken für Stammzellen, Forschung an
Knochenstammzellen,
embryonalen
kardialer
Stammzellen
regenerativer
zur
kardialen
Medizin
einschließlich
Differenzierung,
Forschung
Myoblasten
an
und
Knochenmarkstammzellen zur Regenerierung des Herzens. In diesem Rahmen wird auch
ein klinischer Versuch mit Knochenmarkstammzellen bei Herzpatienten durchgeführt;
Forschung
mit
humanen
fetalen
mesenchymalen
Stammzellen;
Forschung
mit
Blutstammzellen zur zur hämatopeotischen, hepatischen, kardialen und neuronalen
(Trans)Differenzierung; Forschung an hämatopoetischen Stammzellen und Tumorigenese.
174
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 175
Centre for Stem Cell Biology and Regenerative Medicine, University of Durham
http://www.dur.ac.uk/stem.cells/
Das Center stellt einen Zusammenschluss der Abteilungen für Biological and Biomedical
Sciences, Chemistry und Philosophy dar. Forschung wird an Knochenmarkstammzellen,
epithelialen, mesenchymalen, neuralen Stammzellen, und im Bereich des Tissue
Engineering ausgeführt.
University of Southampton, School of Medicine, Centre for Human Development, Stem
Cells & Regeneration
http://www.stemcells.org.uk/
Forschung wird zur Entwicklung und Differenzierung von embryonalen, fetalen und adulten
Stammzellen ausgeführt. Des Weiteren findet Forschung in Richtung klinischer Anwendung
mit Fokus auf Neurologie, Typ1-Diabetes und Kardiologie statt.
Birmingham University Stem Cell Centre
http://www.stemcells.bham.ac.uk/
Das Center besteht aus einem Zusammenschluss von 20 ForscherInnengruppen, die zu
Aspekten in embryonaler und adulter Stammzellenforschung arbeiten. Hauptschwerpunkte
der Forschung sind immunologische Eigenschaften von hämatopoetischen und anderen
Vorläuferzellen und die Nutzung von Zellen in der Geweberegeneration.
University of Manchester
Faculty of Life Sciences, Tissue Engineering and Stem Cells
http://www.ls.manchester.ac.uk/
Forschungprojekte beschäftigen sich mit Tissue Engineering und der Forschung sowohl an
adulten als auch embryonalen Stammzellen.
Northwest Embryonic Stem Cell Centre
http://www.nwescc.manchester.ac.uk/
Das Center beschäftigt sich mit der Herstellung von GMP-gerechten humanen embryonalen
Stammzelllinien, der gerichteten Differenzierung in Chondrozyten und insulinproduzierende
Zellen, Studien zur Pluripotenz und Selbsterneuerung und der Definierung der embryonalen
Stammzellnische.
175
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 176
UK Centre for Tissue Regeneration
http://www.ukctr.manchester.ac.uk/
Das
Center
arbeitet
an
der
Herstellung
von
GMP-gerechten
Geweben
zur
Geweberegeneration.
The Healing Foundation Centre
http://www.hfctr.manchester.ac.uk/
Im Center findet Forschung an Wundheilung und Geweberegeneration statt.
Paterson Institute für Krebsforschung
http://www.paterson.man.ac.uk/
Die Forschung am Institut behandelt vor allem hämatopoetische Stammzellen und
Tumorigenese.
University of Oxford
Grundlagen- und angewandte Forschung mit Stammzellen findet in allen Bereichen des
menschlichen Systems in verschiedenen „Divisionen“ statt:
Medical Sciences Division
http://www.medsci.ox.ac.uk/departments
U. a. sind in der Stammzellenforschung engagiert: Sir William Dunn School of Pathology,
Wellcome Trust Centre for Human Genetics, Weatherall Institute for Molecular Medicine,
Department of Physiology, Anatomy and Genetics, Department of Pharmacology.
Mathematical, Physical and Life Sciences Division
http://www.mpls.ox.ac.uk/index.html
U. a. sind in der Stammzellenforschung engagiert: Department of Engineering Science,
Department of Materials.
North East England Stem Cell Institute (NESCI)
http://www.nesci.ac.uk/about/
Das Institut besteht aus einem Zusammenschluss der Universitäten Durham und Newcastle,
Newcastle Hospital Foundation Trusts, und PEALS.
Ethische und Sozialwissenschaftliche Forschung – Forschungszentren, -projekte und
individuelle Forschung
176
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 177
Social Science Stem Cell Initiative – die Initiative ist ein von öffentlichen Geldern des
Economic and Social Research Council (ESRC) seit 2005 geförderter Projektverbund.
http://www.york.ac.uk/res/sci/introduction.htm
ESRC Centre for Genomics in Society (Egenis)
http://www.genomicsnetwork.ac.uk/egenis/
Stem Cells in Context: A Comparative Study of the Dynamic Relationship between Science,
Medicine and Society (Christine Hauskeller)
ESRC Centre for Social and Economic Research on Innovation in Genomics (Innogen)
http://www.genomicsnetwork.ac.uk/innogen/
The Social Dynamics of Public Engagement in Stem Cell Research (Sarah Parry, Sarah
Cunningham-Burley)
ESRC Centre for Economic and Social Aspects of Genomics (Cesagen)
http://www.genomicsnetwork.ac.uk/cesagen/aboutus/
Projekte:
The UK Stem Cell Bank – an Institutional Ecology (Peter Glasner)
Comparative Analyses of „Public Discourse“ and „Discourses About the Public“ in Relation to
Stem Cell Research (Jenny Kitzinger)
BIOS, London School of Economics and Political Science
http://www.lse.ac.uk/collections/BIOS/
The IVF-Stem Cell Interface: a Sociology of Embryo Transfer (Sarah Franklin)
Science and Technology Studies Unit, University of York
http://www.york.ac.uk/org/satsu/Projects/List.htm
Haematopoietic Stem Cells: The Dynamics of Expectations in Innovation (Paul Martin, Nik
Brown, Alison Kraft)
Quality Assured Science: The Role of Standards in Stem Cell Research (Andrew Webster)
Policy, Ethics and Life Sciences Research Centre (PEALS)
http://www.ncl.ac.uk/peals/
Embryo Donation: A Comparative Study (Erica Haimes)
Institute for Science and Society, University of Nottingham
http://www.nottingham.ac.uk/iss/
Commercial Cord Blood Stem Cell Banking: Contested Ethics and Expectations (Helen
Busby)
177
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 178
Haematopoietic Stem Cells: The Dynamics of Expectations in Innovation (Alison Kraft, in
Zusammenarbeit mit University of York)
Centre for Biomedicine and Society – King’s College London
http://www.kcl.ac.uk/schools/sspp/interdisciplinary/cbas/
The Global Politics of Human Embryonic Stem Cell Regulation (Brian Salter)
Mapping Stem Cell Innovation in Action (Claire Williams/Steve Wainwright)
University of the West of England, Bristol
http://www.york.ac.uk/res/sci/projects/res340250002kent.htm
Forgotten Fetuses – A Sociocultural Analysis of the Use of Fetal Stem Cells (Julie Kent,
Naomi Pfeffer)
Department of Anthropology, University of Sussex
http://www.sussex.ac.uk/anthropology/profile192052.html
Margaret Sleebohm-Faulkner
Department of Social Anthropology, University of Cambridge
http://www.sussex.ac.uk/sociology/profile204943.html
A Sociological Investigation of the Experience of Participants in the Regenerate-IHD Trial of
Stem Cell Therapy in Heart Failure (Catherine Will)
IMLAB, Institute of Medicine, Law and Bioethics (Universities of Manchester, Liverpool,
Keele, Lancaster und Central Lancashire)
http://www.liv.ac.uk/law/imlab/research/index.htm
Samantha Halliday (Liverpool), Rebecca Bennett (Manchester), John Harris (Manchester)
Centre for Ethics in Medicine, University of Bristol
http://www.bristol.ac.uk/ethicsinmedicine/
Stem Cell Therapy and „Procedural Ethics“: Proposals for a Harmonised Policy within the
European Union (Benjamin Capps)
The Oxford Uehiro Centre for Practical Ethics, University of Oxford
http://www.practicalethics.ox.ac.uk/
Julian Savulescu
University of Sheffield, School of Law
http://www.shef.ac.uk/law/staff/acstaff/plomera.html
178
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 179
Aurora Plomer
Netzwerke
UK National Stem Cell Network, formell am 9. April 2008 gegründet. Das Netzwerk soll auf
nationaler Ebene der Koordinierung und Öffentlichkeitsarbeit zur Stammzellenforschung
dienen.
http://www.uknscn.org/index.html
Scottish Stem Cell Network
http://www.sscn.co.uk/
East of England Stem Cell Network
http://www.eescn.org.uk/ Social Science Stem Cell Initiative
London Regenerative Medicine Network
http://www.regenmednetwork.com/
Stammzellenbank
UK Stem Cell Bank: 2002 gegründete und von öffentlichen Geldern des Medical Research
Council (MRC) und des Biotechnology and Biological Sciences Research Council (BBSRC)
finanzierte Stammzellenbank
http://www.ukstemcellbank.org.uk/index.html
Behörden und Regierungsinitiativen
Department of Health UK Stem Cell Initiative
http://www.advisorybodies.doh.gov.uk/uksci/
Human Fertilisation and Embryology Authority
http://www.hfea.gov.uk/en/default.html
Human Tissue Authority
http://www.hta.gov.uk/
Medicines and Healthcare Products Regulatory Agency
http://www.mhra.gov.uk/index.htm
Beratungsorgane
Human Genetics Commission
http://www.hgc.gov.uk/Client/index.asp?ContentId=1
179
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 180
Nuffield Council on Bioethics
http://www.nuffieldbioethics.org/
Gene Therapy Advisory Committee
http://www.advisorybodies.doh.gov.uk/genetics/gtac/
10.4.2 Hintergrunddokumente: Britische Botschaft Berlin
Rechtlicher Rahmen für die Forschung an Embryonen und embryonalen Stammzellen in
Großbritannien
http://www.britischebotschaft.de/de/news/items/080407.htm
Stand April 2008
Gesetz über künstliche Befruchtung und Embryologie (1990)
Im Rahmen des britischen Gesetzes über künstliche Befruchtung und Embryologie (Human
Fertilisation and Embryology Act 1990) ist die Herstellung von menschlichen Embryonen zu
Forschungszwecken sowie Forschung an bis zu 14 Tage alten Embryonen für genau
definierte Zwecke zugelassen. Diese sind:
a) Verbesserung der Infertilitätsbehandlung
b) Gewinnung von Erkenntnissen über die Ursachen von Fehlgeburten
c) Gewinnung von Erkenntnissen über Erbkrankheiten
d) Entwicklung wirksamerer Verhütungsmittel
e) Entwicklung von Methoden zur Entdeckung von Gen- und Chromosomenanomalien vor
der Implantation
Darüber hinaus bildet das Gesetz den rechtlichen Rahmen für die Reproduktionsmedizin in
Großbritannien, einschließlich der Genehmigung von Zentren für Reproduktionsmedizin, der
Infertilitätsbehandlung und der Lagerung von Eizellen, Sperma sowie Embryonen.
Hintergrund
Der Verabschiedung dieses Gesetzes ging eine mehrere Jahre dauernde intensive Debatte
voraus, die insbesondere durch die Geburt des ersten durch künstliche Befruchtung
gezeugten Kindes in Großbritannien Ende der siebziger Jahre angestoßen wurde. 1982
wurde das Warnock Committee mit dem Auftrag eingesetzt, Empfehlungen an die Politik zu
erarbeiten – unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen, ethischen und rechtlichen
180
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 181
Dimension des damaligen Stands und der damals absehbaren Entwicklungen in
Reproduktionsmedizin und Wissenschaft. Das Komitee legte 1984 seine Empfehlungen vor,
welche die Grundlage für das Gesetz über künstliche Befruchtung und Embryologie (1990)
bildeten. Die Einrichtung des Amts für künstliche Befruchtung und Embryologie (Human
Fertilisation
and
Embryology
Authority,
HFEA),
das
für
die
Genehmigung
reproduktionsmedizinischer Zentren und Leistungen sowie die Forschung an Embryonen
zuständig ist, geht ebenfalls auf den Vorschlag des Komitees zurück (siehe British Medical
Journal, 28. Juli 1984, www.pubmedcentral.nih.gov/picrender.fcgi?artid=1442316&blobtype=
pdf).
Der Gesetzestext Human Fertilisation and Embryology Act 1990 findet sich im Internet, die
Homepage der HFEA unter http://www.hfea.gov.uk.
Erweiterung des Gesetzes über künstliche Befruchtung und Embryologie (2001)
Im Januar 2001 wurden die 1990 gesetzlich zugelassenen Forschungszwecke um folgende
erweitert:
a) Gewinnung von Erkenntnissen über die Entwicklung von Embryonen
b) Gewinnung von Erkenntnissen über schwere Krankheiten
c) Transfer derartigen Wissens in die Entwicklung von Behandlungsmöglichkeiten für
schwere Krankheiten
Damit wurde die Erzeugung embryonaler Stammzellen, auch durch Zellkerntransfer,
ermöglicht. Die Neuregelung trat erst Anfang 2002 in Kraft, nachdem sich der
Wissenschaftsausschuss des Britischen Oberhauses nochmals mit der Forschung an
embryonalen Stammzellen befasst und hierzu einen ausführlichen Bericht vorgelegt hat.
Die Forschung an menschlichen Embryonen, einschließlich der humanen embryonalen
Stammzellen, muss von der zuständigen Behörde, dem Amt für künstliche Befruchtung und
Embryologie (HFEA), genehmigt werden. Voraussetzung hierfür ist die schriftliche
Einwilligung beider biologischer Eltern. Die Forschung an menschlichen Embryonen wird nur
nach Prüfung der jeweiligen Forschungsanträge durch eine Gutachterkommission sowie
durch Ethikkomitees und den Genehmigungsausschuss der HFEA zugelassen. Projekte
werden nur genehmigt, falls keine ebenso geeigneten alternativen Forschungsmöglichkeiten
bestehen und das Forschungsziel hochrangig ist.
Im Finanzjahr 2006/2007 wurden insgesamt sechs Anträge auf Forschung an Embryonen
eingereicht. Vier davon wurden nach Einzelfallprüfung genehmigt, zwei weitere zunächst
zurückgestellt, da es sich hierbei um den Transfer von menschlichen Zellkernen in entkernte
Tierzellen handelte (zytoplasmatische Hybride). Nach umfassender Konsultation von
Experten genehmigte die HFEA Anfang 2008 diese beiden Vorhaben.
181
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 182
Hintergrund
Der Gesetzestext Human Fertilisation and Embryology Research Purposes Regulations
2001 findet sich unter www.uk-legislation.hmso.gov.uk/si/si2001/20010188.htm im Internet.
Der wissenschaftliche Fortschritt löste in den neunziger Jahren eine Debatte über die
Stammzellenforschung aus. 2000 veröffentlichte eine Expertengruppe des Chief Medical
Officer des britischen Gesundheitsministeriums (Chief Medical Officer’s Expert Group on
Therapeutic
Cloning)
den
Bericht
„Stem
Cell
Research:
Medical
Progress
with
Responsibility“. Darin wird das Potenzial der Stammzellenforschung, einschließlich des
Zellkerntransfers, dargelegt. Ferner gibt der Bericht einen guten Einblick in die
Gesetzeslage, die Anwendung der In-vitro-Fertilisation und die Forschung an menschlichen
Embryonen vor 2000. Insgesamt 118 Embryonen wurden im Zeitraum 1991 bis 1998 zum
Zweck der Forschung erzeugt, etwa 48.000 bei der IVF erzeugte überzählige Embryonen
wurden von den biologischen Eltern für Forschungszwecke zur Verfügung gestellt. Der
Bericht der ExpertInnengruppe spielte eine wichtige Rolle in der Diskussion um die 2001
beschlossene Erweiterung der Ziele der Embryonenforschung. Der Gesetzesänderung
gingen eine breit angelegte Debatte in der Öffentlichkeit und im Parlament sowie
entsprechende Konsultationen von ExpertInnen, Betroffenen und LaiInnen voraus.
Bericht des britischen Oberhauses zur Forschung an embryonalen Stammzellen, „House of
Lords, Stem Cell Research – Report“ (Februar 2002). Aktueller Bericht der HFEA über die
Forschung an Embryonen, einschließlich der Begutachtungs- und Genehmigungsverfahren,
„HFEA Human Embryo Research 2006/07“ (PDF, Dezember 2007).
Der Abschlussbericht der HFEA nach der Konsultation zu Hybriden und Chimären, „Hybrids
and Chimeras Final Report“ (PDF), Oktober 2007.
Gesetzesentwurf zur künstlichen Befruchtung und Embryologie (2007/08)
Derzeit liegt dem britischen Parlament ein Gesetzesentwurf zur Neuregelung der künstlichen
Befruchtung und Embryologie vor (Human Fertilisation and Embryology Bill 2007-08). Der
Gesetzesentwurf passt den rechtlichen Rahmen für die Reproduktionsmedizin und das Amt
für künstliche Befruchtung und Embryologie dem neuesten Stand von Technik und
Wissenschaft an. Er spiegelt auch aktuelle ethische, rechtliche und soziale Aspekte der
Reproduktionsmedizin
und
Forschung
wider.
Im
Herbst
2007
führte
das
Gesundheitsministerium hierzu eine umfassende ExpertInnenbefragung durch. Das britische
Unterhaus wird in wenigen Monaten über den Gesetzesentwurf in freier Wahl abstimmen.
Der Entwurf enthält u. a. aktualisierte Definitionen von Embryonen, Gameten, Eizellen,
Sperma und – neu – Zell-DNA. Er enthält ferner Verbote und Einschränkungen hinsichtlich
der Verwendung von menschlichen Embryonen und Genmaterial nichtmenschlicher
Herkunft. Die Liste genehmigungspflichtiger reproduktiver Verfahren wurde dem Stand der
182
I H S — Grießler et al. / Stammzellen und Embryonenschutz — 183
Technik angepasst. Wie bereits das Gesetz von 1990 regelt der aktuelle Entwurf die
rechtlichen
Voraussetzungen
für
die
Genehmigung
von
Infertilitätsbehandlungen,
Testverfahren und die Aufbewahrung von Gewebe. Er enthält Regelungen zur Registrierung
von Behandlungen, zu Datenschutz, Beratungspflicht, der erforderlichen Zustimmung von
PatientInnen und SpenderInnen und zur Elternschaft durch künstliche Befruchtung.
Hintergrund
Der Gesetzesentwurf Human Fertilisation and Embryology Bill 2007-08 steht zum Download
zur Verfügung (PDF). Erläuterungen zum Gesetzesentwurf finden sich hier. Der Stand der
Gesetzgebung sowie Mitschriften der bisherigen Lesungen des Gesetzesentwurfs in beiden
Kammern des britischen Parlaments können hier eingesehen werden.
Ursula Roos, Abteilung Forschung & Innovation, Britische Botschaft Berlin, April 2008
10.4.3 Regierungsausgaben zur Stammzellenforschung im Zeitraum 2003–2008
The RDA figure includes LDA’s £ 5 million for the Foundation and the Scottish Enterprise
contribution. The figure is an overall figure for research and does not include:
•
Stem cell bank figures
•
Rec 1 Public Private Partnership (£ 700 K in 2006–07 and £ 1,3 million in 2007–
08)
•
Rec 4 DTI figures for meterological issues, and regenerative medicine
technologies
•
Rec 8 – any costs associated with regulation/ethical oversight
•
Rec 9, 10 and 11 – some of the cost of communication/ collaboration/
networking may come from Research Council’s basic research spend
The DH figure for 2004–05 is a rough estimate for R&D in the NHS and National Blood
Service based on data from the National Research Register. Figures for subsequent years
are projected on the basis of that estimate.
183
Tabelle 14: Regierungsausgaben zur Stammzellenforschung im Zeitraum 2003–2008 in Britischen Pfund
Organisation
Research Councils
03/04
11,368,269
Technology Strategy
Board /DTI
Scottish Executive
76,147
04/05
05/06
06/07
07/08
15,378,451
12,646,173
32,740,000
36,740,000
1,857,866
893,000
2,520,000
2,527,000
915,390
75,000
Stem Cell Research
2,290,533
Stem Cell Research
2,600,250
Infrastructure costs
74,000
Infrastructure costs
753,000
3,030533
3,353,250
127,180
Scottish Enterprise
338,953
965,000
R&D Office NIreland
280,992
243,029
197,168
105,930
3,452
Wales Office of R&D
(WORD)
448,114
1,250,658
1,683,657
2,804,528
2,341,267
RDAs
750,000
704,695
6,094,005
6,123,465
7,299,086
201,000
324,000
NC3Rs
DH
Total
12,923,522
6,500,000
7,000,000
7,500,000
8,000,000
26,400,832
29,479,003
55,940,846
60,663,055
10.4.4 MRC spend on stem cell research in 2004/05 and 2005/06 – split by stem cell type
Tabelle 15: MRC spend on stem cell research in 2004/05 and 2005/06 – split by stem cell type
Type
Adult
Embryonic
Embryonic/Adult
Embryonic/Fetal
Embryonic/Fetal/Adult
Fetal
Fetal/Adult
Grand Total
2004/05
£6,641,440
£6,225,558
£633,939
£168,790
£138,887
£108,479
£171,125
£14,088,217
Adult
Embryonic
£7,198,978
£6,780,761
10.4.5
186
Financial Year
2005/06
£6,663,167
£9,034,280
£1,039,829
£215,707
£14,690
£94,984
£355,265
£17,417,922
£7,545,692
£9,777,247
2004/05
47.1%
44.2%
4.5%
1.2%
1.0%
0.8%
1.2%
100.0%
51.5%
48.5%
% of total spend
2005/06
38.3%
51.9%
6.0%
1.2%
0.1%
0.5%
2.0%
100.0%
43.6%
56.4%
BBSRC spend on adult stem cell research as a proportion of all stem cell research 2005/06 and 2006/07 (forecast)
Tabelle 16: BBSRC spend on adult stem cell research as a proportion of all stem cell research 2005/06 and 2006/07 (forecast)
All stem cell research
Grants
Projects
Studentships
Total
Adult stem cell research
Grants
Projects
Studentships
Total
Proportion adult stem cell research of all stem cell research
Estimated spend 2005/06
Forecast spend 2006/07
£6.045.812
£9.568.747
£1.575.507
£1.264.255
£590.058
£669.392
£8.211.377
£11.502.394
Estimated spend 2005/06
Forecast spend 2006/07
£3.082.619
£283.910
£372.875
£3.739.404
Estimated for 2005/06
Grants
Projects
Studentships
Total
187
£4.374.502
£308.808
£385.492
£5.068.802
Forecast for 2006/07
51%
18%
63%
46%
46%
24%
58%
44%
10.5 Anhang Stand der Forschung in Österreich
Tabelle 17: FWF Projekte mit Bezug zu Stammzellforschung 110
Titel
Massenspektromie von Drosophila
ProjektleiterIn
Universität/Forschungsstätte
Laufzeit
Programm
Jürgen A. Knoblich
Institut für Molekulare Biotechnologie
2008-2011
E
Herbert Strobl
Institut für Immunologie, Medizinische Universität Wien
2007-2010
E
Stefan Wöhrer
Terry Fox Laboratory, British Columbia Cancer Research
2007-2009
ESS
2005-2008
E
2005-2008
E
2004-2008
E
Tumorsuppressoren
Transkriptionelle Regulation humaner
DC Differenzierung
Zellzyklusregulation bei
hämatopoietischen Stammzellen
Centre
Universitätsklinik für Innere Medizin I, Medizinische
Univeristät Wien
Eine erneuerbare Quelle von
Georg Weitzer
Herzmuskelzellen
Totipotente Stammzellen und Keimbahn
Universität Wien
Peter Ladurner
in Platyhelminthen
Analyse asymmetrischer Zellteilungen
Institut für Medizinische Biochemie, Medizinische
Institut für Zoologie Abteilung für Ultrastruktur und
Evolutionsbiologie, Universität Innsbruch
Jürgen A. Knoblich
Institut für Molekulare Biotechnologie
in Drosophila umorsuppressoren
110
111
In die Suchmaske des Projektdatenbank des FWF wurde der Begriff „stem cell“ eingegeben. http://www.fwf.ac.at/de/projects/projekt_datenbank.asp Abruf: 12.9.2008
Erwin-Schrödinger-Stipendien
188
111
Titel
Hämatopoietische Stammzellen in der
ProjektleiterIn
Adelheid Elbe-Bürger
Dermis
Universität/Forschungsstätte
Universitätsklinik für Dermatologie Abteilung für
Laufzeit
Programm
2004-2008
E
2004-2006
ESS
Immundermatologie und Infektiöse Hautkrankheiten,
Medizinische Universität Wien
Funktion des Onkogens PU.1 in der
Sebastian Carotta
Lymphoiden Entwicklung
Walter and Eliza Hall Institute of Medical Research C/O
Royal Melbourne Hospital, The University of Melbourne
Institut für Molekulare Pathologie, Gesellschaftsrechtlich
organisierte Forschungseinrichtung
Regeneration in basalen
Robert Gschwentner
Institut für Zoologie, Universität Innsbruck
2003-2007
E
Alexandra Maria Sänger
Zoologisches Institut, Paris-Lodron-Universität Salzburg
2003-2007
E
Thomas Fellner
Beckman Center B375 279 Campus Drive, USA-CA
2005-2006
ESS
Plathelminthen
Myogene und angiogene Stammzellen
im Knochenfischmyotom
Identifizierung neuer regulatorischer
Gene in Stammzellen
94305 Stanford, Department of Developmental Biology,
Stanford University School of Medicine
Institut für Medizinische Biochemie, Universität Wien
189
Titel
Zelltransfer in das Myokard
ProjektleiterIn
Steffen Herin
Universität/Forschungsstätte
Sektion für Molekulare und Zelluläre Pharmakologie,
Laufzeit
Programm
2002-2005
E
2002-2005
E
2001-2005
E
2000-2003
E
2004
LMP
2003-2004
LMP
Medizinische Universität Innsbruck
Universitätsklinik für Chirurgie Klinische Abteilung für
Herzchriurgie, Medizinische Universität Innsbruck;
Universitätsklinik für Innere Medizin Abteilung
Hämatologie und Onkologie, Medizinische Universität
Innsbruck
Der Einfluss von Endoderm auf die
Georg Weitzer
Zerzellenteilung
Institut für Medizinische Biochemie, Medizinische
Universität Wien
Stammzellen in Turbellarien
Reinhard M. Rieger
Die Sucche nach der Langerhans
Adelheid Elbe-Bürger
Institut für Zoologie, Universität Innsbruck
Vorläuferzelle
Male fitness gain in curves in a
Lukas Schärer
simulataneous hermaphrodite
Institut für Zoologie Abteilung für Ultrastruktur und
Evolutionsbiologie, Universität Innsbruck
Male fitness gain curves in a
Male fitness gain curves in a
Institut für Zoologie Abteilung für Ultrastruktur und
simultaneous hermaphrodite
simultaneous hermaphrodite
Evolutionsbiologie, Universität Innsbruck
112
Lise-Meitner-Programm
190
112
Tabelle 18: European Research Projects involving Stem Cells in the 6th Framework Programme with Austrian Partipcation 113
Titel
Cells into Organs: Functional Genomics for
Förderung 114
Institut
Wagner, Erwin,
Research Institute of Molecular Pathology,
Vienna
Organ Systems
Christine
STREP
12
TeilnehmerInnen
Hartmann
2.565.000
NoE
Partner 116
Development and Disease of Mesodermal
Nuclear Envelope-Linked Rare Human
7.200.000
I 115
11
Diseases: From Mulecular Pathophysiology
Roland Foisner (1)
Brigitte Rohner (2)
Towards Clinical Applications
Mulecular Control of Erythropoiesis
2.875.996
Marie Curie
7
CO
Medizinische Universität Wien (1)
Hartmut Beug
9.600.000
IP
9.000.000
IP
Research Institute of Molecular Pathology,
P
Vienna
18
Cellular Commitment Consortium
Genome-Wide Discovery and Functional
P
Brigitte Rohner punkt, Vienna (2)
TTN
European Transcritome, Regulome and
Department of Medical Biochemistry,
Rolle
13
Analysis of Novel Genes in
Meinrad
Research Institute of Molecular Pathology,
P
Busslinger
Vienna
Dontscho
Medical University Vienna
P
Wilhelminenkrebsforschungsinstitut des
P
Kerjaschki
Lymphagiogenesis
Myeloma Stem Cell Network. A
Translational Programme Identifying and
113
Erstellt aus: European Commission (2008)
Zum Gesamtprojekt
115
Förderungsinstrument
116
Anzahl der PartnerInnen
114
191
2.740.00
STREP
9
Niklas Zojer
Österreichischen Forums gegen Krebs,
Titel
Förderung
114
I
115
Partner
116
TeilnehmerInnen
Targeting the Early Myeloma Cell Hierarchy
Institut
Rolle
Zentrum für Onkologie und Hämatologie,
Wilhelminenspital, Vienna
Cancer Stem Cells and Asymmetric
2.820.000
STREP
8
Jürgen Knoblich
Division
Epigenetic Plasticity of the Genome
Institute of Molecular Biotechnology of the
P
Austrian Academy of Sciences, Vienna
12.500.000
NoE
18
Jenuwein Thomas
Research Center for Molecular Pathology,
CO
Vienna
Epigenetic Plasticity of the Genome
12.500.000
NoE
18
Denise Barlow
Research Center for Molecular Medicine,
P
Vienna
Modulation of the recruitment of the
2.420.000
STREP
8
Vessels and Immune Cells by Malignant
Erhard Hofer (1)
Karl-Heinz
Tumors: Targeting of Tumor Vessels and
Preisegger (2)
Triggering of Anti-Tumor Defenese
CO
Vascular Biology and Thrombosis,
Research Center for Biomolecular
Medicine and Pharmacology, Vienna (1)
Mechanisms
Cryo-Banking of Stem Cells for Human
Medical University Vienna, Department of
EccoCell Bioetnichnologie GmbH, Graz (2)
2.400.000
STREP
7
Andrea Kolbus
Therapeutic Application
Gynecological Endocrinology and
P
Reproductive Medicine, Medical University
of Vienna, Department of Obstetrics and
Gynecology, Vienna
Euroepan Embryonal Tumor Pipeline
4.000.000
STREP
13
Heinrich Kovar
Children’s Cancer Research Institute,
P
Vienna
Novel Approaches to Pathogenesis,
Diagnosis and Treatment of Autoimmune
192
12.000.000
IP
25
Ludger Klein (1)
Research Institute of Molecular Pathology,
Vienna (1)
P
Titel
Förderung
114
I
115
Partner
116
TeilnehmerInnen
Institut
Diseases Based on New Insights Into
Josef Penninger
Institute of Molecular Biotechnology of The
Thymus-Dependent Self Tolerance
(2,3)
Austrian Academy of Sciences, Vienna (2);
Rolle
Apeiron Biologics, Vienna (3)
European Vascular Genomics Network
9.000.000
NoE
28
Bernd Binder (1)
Georg Wick (2)
Helga Vetr (3)
Department of Vascular Biology, University
P
of Vienna (1)
University of Innsbruck, Medical School,
Institute of Pathophysiology (2)
Technoclone GmbH, Vienna (3)
Developing a Stem Cell Based Therapy to
2.463.000
Replace Nephrons Lost Through Reflux
Marie-Curie
6
RTN
Markus
Medical University of Vienna, Vienna
P
BioOptics Department, Research Institute
P
Hengstschläger
Nephropathy
Combined Isolation and Stable Nonviral
2.800.000
STREP
13
Peter Steinlein
Transfection of Hematoopoietic Cells? A
of Molecular Pahtology, Vienna
Novel Platform Technology For Ex Vivo
Hematopoietic Stem Cell Gene Therapie
X-Linked Adrenoleukodystraphy (X-ALD)
1.800.000
STREP
6
Johannes Berger
Pathogenesis, Animal Models and Therapy
Cell Programming by Nanoscaled Devices
Brain Research Institute, University of
Vienna
17.599.928
IP
27
Franz Gabor
University of Vienna, Institute of
Pharmaceutical Technology and
Biopharmaceutics, Vienna
193
CO
P
Titel
Novel Therapeutic Strategies for Tissue
Förderung
114
7.300.000
I
115
NoE
Partner
20
116
TeilnehmerInnen
Heinz Redl
Engineering of Bone and Cartilage Using
Institut
Ludwig Boltzmann Institute, LBI Trauma
Rolle
P
Care, Vienna
Second Generation Biomimetic Scaffolcs
A Hybrid Approach for Bone and Cartilage
2.896.000
STREP
7
Tissue Engineering Using Natural Origin
Heinz Redl (1)
Christian Gabriel
Scaffolds, Progenitor Cell and Growth
(2)
Factor
Ludwig Boltzmann Institute for
P
Experimental and Clinical Traumatology,
Vienna (1)
Red Cross Transfusion Service of Upper
Austrian (2)
3G-Nanotechnology Based Targeted Drug
10.499.957
IP
23
Delivery Using the Inner Ear as Model
Target Organ
A Systems Approach to Tissue Engineering
Annelies SchrottFischer (1)
Medizinische Universität Innsbruck,
P
MED-EL, Elektromedizinische Geräte
Claude Jolly (2)
GmbH, Innsbruck (2)
13.063.154
IP
23
Stephan Nehrer
University of Vienna
P
10.440.000
IP
20
Paul Jennings
Department of Physiology and Medical
P
processes and Products-Biomaterial
Engineering Biomedical Engineering
Nanotechnology
Development of a High Throughput
Genomics-Based Test for Assessing
Physics, Division of Physiology, Renal
Genotoxic and Carcinogenic Properties of
Physiology, Innsbruck Medical University
Chemical Compounds in Vitro
Short-Term in Vitro Assays for Long-Term
Toxicity
194
2.259.754
STREP
13
Walter Pfaller
University of Innsbruck
P
Titel
Development of a Novel Approach in
Förderung
114
I
115
Partner
116
TeilnehmerInnen
Institut
Rolle
9.100.000
IP
26
Alois Jungbauer
Institute of Applied Microbiology
P
7.828.500
IP
14
Amulya Saxena
Department of Paediatric Surgery, Medical
P
Hazard and Risk Assessment or
Reproductive Toxicity by a Combination
and Application of in Vitro, Tissue and
Sensor Technologies
Soft Tissue Engineering for Congenital
Birth Defects in Children. New Treatment
University of Graz
Modalities for Spina Bifida, Urogential and
Abdominal Wall Defects
Strengthen and Develop Scientific and
6.000.000
NoE
116
Technological Excellence in Research and
Günther Gell (1)
Josef Thaler (2)
Therapy of Leukaemia (CML, AML; MDS,
CLL; Adult All) by Cooperation and
Christa Fonatsch
Integration of the Leading National
(3)
Leukemai Net
Oskar Haas (4)
Heinz Zwierzina
(5)
Institut f. Med. Informatik, Statistik und
P
Dokumentation, Universität Graz (1)
Allg. ö. Krankenhaus der Barmherzigen
Schwestern vom heiligen Kreuz, Wels (2)
Medizinische Universität Wien (3)
Children’s Cancer Research Institute,
Vienna (4)
Universität Innsbruck (5)
The Development of New Diagnostic Tests,
New Tools and Non-Invasive Methods for
the Prevention, Early Diagnosis and
Monitoring for Haematopoietic Stem Cell
195
2.500.000
SMESTREP
13
Hildegard Greinix
Universitätsklinik für Innere Medizin,
Medical University Vienna
P
Titel
Förderung
114
I
115
Partner
116
TeilnehmerInnen
Institut
Rolle
Transplantation
Identification of Genomic and Biological
4.539.456
Markers as
Marie-Curie
12
Hildegard Greinix
TTN
Bone Marrow Transplantation Unit, Medical
P
University of Vienna
Predictive/Diagnostic/Therapeutic Tools For
Use in Allogeneic Stem Cell
Transplantation: Translational Research
Towards Individualises Patient Medicine
A European Multimedia Repository of
675.000
SSA
5
Barbara Streicher
Dialog<>Gentechnik, Vienna
P
600.242
CA
23
Erwin Bernat
Universität Graz, Institute for Civil Law,
P
Science
Chimeras and Hybrids in Comparative
European and International Research –
Scientific, Ethical, Philosophical and Legal
Aspects
196
Foreign and International Private Law, Graz
Authors: E. Grießler, C. Hauskeller, D. Lehner, I. Metzler, A. Pichelstofer, A. Syzma
Title:Stammzellen und Embryonenschutz, Status quo, Rechtsvergleich und öffentliche Debatte
am Beispiel ausgewählter europäischer Staaten
Projektbericht/Research Report
© 2002 Institute for Advanced Studies (IHS),
Stumpergasse 56, A-1060 Vienna • +43 1 59991-0 • Fax +43 1 59991-555 • http://www.ihs.ac.at
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