Presse- und Rundfunkrecht XI

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Presse- und Rundfunkrecht XI
Dr. Christopher Wolf
Presserecht
Zum Warmwerden…
• Was waren die Anfänge des Presserechts?
• Ursprünglich v.a. Gefahrenabwehrrecht bzw. Polizeirecht im
Obrigkeitsstaat: Impressumzwang und Nennung des
verantwortlichen Redakteurs
• Presse- und Rundfunkrecht heute: Sonderrecht gemischter Natur
• öffentlich-rechtliche Elemente, z.B.
• − Freiheitsgarantien, z.B. Presse-Gewerbefreiheit, § 3 II SMG
− Ausschluss einer Sonderbesteuerung, § 3 III 2 SMG
− Beschlagnahmebeschränkungen, § 97 V, §§ 111m, 111n StPO
• zivilrechtliche Elemente, z.B. Gegendarstellungsrecht; „innere
Pressefreiheit“ (Redaktionsstatut = Beziehungen der Sozialpartner
in den Presseverlagen)
Presserecht
Zum Warmwerden…
Medienspezifisches Gefahrenabwehrrecht
• − Impressums- und Offenlegungspflicht
− Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur
• Besonderheiten des Presserechts:
− Pflicht zur Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen
− Ablieferungspflicht (technologieneutral gefasst seit SMG-Novellierung)
• Besonderheiten des Rundfunkrechts:
− Informations- und Aufzeichnungspflichten der Veranstalter (Sinn und Zweck?)
§ 17 und § 18 SMG, § 9 RStV
− Aufsicht über die Rundfunkveranstalter, § 42 SMG (LReg.) und § 59 SMG (LMS),
§§ 39, 36 II 1 Nr. 1, 7 RStV (ZAK)
− Zulassungsbedürftigkeit privater Veranstalter, §§ 20 ff. RStV, §§ 43 ff. SMG
Presserecht
Zum Warmwerden…
• Hinweis auf die Legaldefinitionen im SMG
• Nicht definiert: Presse, Reporter, Redakteur,
Schriftleiter, Publizist, Journalist, Herausgeber, Verleger,
Drucker…
• Wo sehen Sie Unterschiede zwischen Zeitungen und
Zeitschriften?
• diff. insbesondere hinsichtlich Periodizität, Aktualität,
Universalität der Themen, Generalität (der Leserschaft)
Presserecht
Gesetzgebungskompetenz
• In der Bundesrepublik Deutschland ist das Pressewesen der
Gesetzgebungskompetenz der Länder vorbehalten.
• Auch die Gesetzgebungskompetenz für das presse- und
rundfunkspezifische materielle Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
− nicht beim Bund (trotz Art. 74 I Nr. 1 GG),
− sondern kraft Sachzusammenhangs bei den Ländern (Art. 70 I GG),
vgl. BVerfGE 7, 29 (38); 48, 367 (372 f.)
• Abgrenzung zur Bundeskompetenz aus Art. 73 I Nr. 9, Art. 71 GG:
Schutz des „geistigen Eigentums“
• Somit ergibt sich das Presserecht für jedes einzelne Bundesland aus
dem jeweiligen Landespressegesetz bzw. Landesmediengesetz.
• Wie ist das in anderen „Medienrechtsgebieten“?
Presserecht
Gesetzgebungskompetenz
• Wie war es den früher?
• Der Bund hatte bis zum Inkrafttreten der Föderalismusreform
am 1. September 2006 nach dem Grundgesetz die Kompetenz,
ein Presserechtsrahmengesetz zu erlassen.
• Von dieser Möglichkeit hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Die Rahmengesetzgebungskompetenz wurde im Zuge der
Föderalismusreform abgeschafft. Die Gesetzgebungskompetenz
für das Presserecht liegt nunmehr bei den Bundesländern allein.
• Tatsächlich stimmen die Regelungen in den Pressegesetzen der
Länder weitgehend überein, lediglich in einigen Details
bestehen Unterschiede.
Presserecht
Zum Begriff der Presse
• Unter Presse im Sinne der Landespressegesetze versteht man
somit alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten
Druckerzeugnisse (sogenannte Druckwerke), die einmalig oder
periodisch erscheinen, unabhängig von Inhalt, Preis oder
Niveau. Neben den klassischen Druckschriften umfasst der
einfachgesetzliche Pressebegriff auch andere Verkörperungen
von Gedankeninhalten, wie z. B. Hörbücher oder CD-ROM.
• Umstritten ist die Reichweite des verfassungsrechtlichen
Pressebegriffs und seine Abgrenzung zum Rundfunkbegriff im
Rundfunkrecht, z. B. im Hinblick auf Internet-Zeitungen
(Stichwort: elektronische Presse).
Presserecht
Anforderungen an die Presse/Medien
• Zentraler Begriff: Die publizistische Sorgfaltspflicht
• Eine zentrale Anforderung an die Presse ist die Einhaltung der
publizistischen oder journalistischen Sorgfaltspflicht bei der
Berichterstattung. Es handelt sich um einen allgemeinen
medienrechtlichen Grundsatz, der für verkörperte Presseerzeugnisse
in den Pressegesetzen der Länder gesetzlich verankert ist.
• Als Auslegungshilfe zur Bestimmung der rechtlichen
Sorgfaltsanforderungen werden in der Fachliteratur teilweise die
Standesregeln der Presse im Pressekodex des Deutschen Presserates
herangezogen.
• Träger der Pflicht ist das jeweilige Presseorgan (z.B. Zeitung), das
dann seinerseits seine Mitarbeiter wiederum vertraglich zur
Einhaltung verpflichtet.
Presserecht
Anforderungen an die Presse/Medien
• Zentraler Begriff: Die publizistische Sorgfaltspflicht
• Konkret bedeutet die publizistische Sorgfaltspflicht, dass
Inhalt, Herkunft und Wahrheitsgehalt von Nachrichten vor
der Veröffentlichung überprüft werden müssen und dass
die Nachrichten nicht sinnentstellend wiedergegeben
werden dürfen. Unbestätigte Meldungen oder Gerüchte
müssen als solche gekennzeichnet werden. Kommentare
müssen von der Berichterstattung erkennbar getrennt sein.
• Die Anforderungen an die Sorgfalt sind umso höher, je
stärker durch die Berichterstattung möglicherweise in
Rechte Dritter eingegriffen wird.
Presserecht
Anforderungen an die Presse/Medien
• Zentraler Begriff: Die publizistische Sorgfaltspflicht
• Andererseits kann die Pflicht auch abgeschwächt sein, wenn
derselbe Inhalt bereits andernorts ohne Beanstandung
veröffentlicht wurde oder wenn er aus einer seriösen Quelle, z. B.
von einer Nachrichtenagentur, stammt.
• Zu den Rechten Dritter, die bei der Berichterstattung zu beachten
sind, gehört vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Es
erfolgt jeweils eine Güterabwägung zwischen den Grundrechten
der Meinungsfreiheit und Pressefreiheit einerseits und dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits. Dabei gilt: Je
größer das öffentliche Interesse an einem Ereignis ist, desto eher
wird bei einer gerichtlichen Überprüfung die Güterabwägung
zugunsten der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit erfolgen.
Presserecht
Klassisches Presseordnungsrecht: Das Impressum
• Die Impressumspflicht ist die Pflicht, in Druckerzeugnissen und
in Online-Veröffentlichungen ein Impressum zu führen. Darin
werden zum Beispiel der Verlag und die Redaktion genannt.
• Bei Veröffentlichungen im World Wide Web spricht man von
Anbieterkennzeichnung.
• Die Impressumspflicht stellt sicher, dass im Falle einer
Rechtsverletzung aus dem verkörperten Presseerzeugnis selbst
Name und Anschrift des Druckers, Verlegers, bei Periodika auch
des verantwortlichen Redakteurs (V.i.S.d.P.), ersichtlich sind.
• Bei Zeitungen ist in der Regel für jedes Ressort ein
verantwortlicher Redakteur zu benennen.
Presserecht
Das Presseprivileg…?
• Was fällt Ihnen hierzu ein?
• Ein vorrangiges Privileg der freien Presse ist, dass sie keiner Zulassung bedarf.
• In Deutschland wird die Pressefreiheit durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG garantiert.
• Wichtiges Recht der Presse/Medien: Gegenüber Behörden und staatlichen
Stellen besteht ein Anspruch auf Auskunft (Informationsrecht), bei amtlichen
Bekanntmachungen müssen die Behörden die verschiedenen Zeitungen
gleichbehandeln.
• Im Rahmen der Beleidigungsdelikte der §§ 185ff StGB und auch des
zivilrechtlichen Deliktsrechts können sich Journalisten auf den
Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen nach
§ 193 StGB berufen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich nicht um eine
Formalbeleidigung handelt, dass ein berechtigtes öffentliches
Informationsinteresse besteht und die journalistische Sorgfaltspflicht
eingehalten wurde.
Presserecht
Das Presseprivileg
• Daneben besteht auch ein Beschlagnahmeverbot (§ 97 Abs. 5 StPO) für von
Journalisten selbst recherchiertes Material. Es umfasst Schriftstücke,
Datenträger, und sonstige Materialien, die sich im Gewahrsam von
Redaktionen, Verlagen oder einer Druckerei befinden. Auch das
Beschlagnahmeverbot kann eingeschränkt werden, die Einschränkung muss
aber ausdrücklich gegen die Pressefreiheit abgewogen und von einem
Richter angeordnet werden.
• Welche Urteile fallen Ihnen hierzu ein?
• Bei der Datenverarbeitung ist die Presse durch das Medienprivileg teilweise
von den Einschränkungen des Bundesdatenschutzgesetzes ausgenommen,
soweit dies zu journalistisch-redaktionellen Zwecken erforderlich ist.
• Welche strafrechtliche Norm, die „äußere Ähnlichkeiten“ zur Arbeit von
Journalisten haben kann, steht gerade in der Diskussion?
Presserecht
Das Presseprivileg
• Wie verhalten sich diese „Privilegien“ zu der Frage, ob ein Mensch einen
Presseausweis besitzt oder nicht? Rechtsnatur des Presseausweises?
• Ein Presseausweis dient dem Nachweis der haupt- oder nebenberuflichen
journalistischen Tätigkeit gegenüber Dritten und ist damit in erster Linie
ein Arbeitsinstrument, das die journalistische Recherche erleichtern soll.
• Der Presseausweis enthält in der Regel Name, Anschrift und Foto des
Ausweisinhabers. Die ausstellende Organisation bestätigt diesem darin,
als Journalist tätig zu sein. Die meisten Presseausweise bestehen aus
Kunststoff und sind im Scheckkartenformat gehalten. Sie werden
üblicherweise für ein Jahr ausgestellt.
• Eine gesetzliche Regelung über die Ausstellung von Presseausweisen gibt
es in Deutschland nicht, da diese die im Grundgesetz garantierte
Pressefreiheit einschränken würde.
Presserecht
Der Presseausweis
• Presseausweise werden von zahlreichen Organisationen und Redaktionen
ausgestellt, die unterschiedliche Kriterien für die Vergabe anlegen.
• Während einige Verbände Ausweise nur an nachgewiesenermaßen
hauptberuflich tätige Journalisten ausstellen, geben andere diese auch an
nebenberufliche Journalisten aus.
• Darüber hinaus gibt es Organisationen, die gegen Entgelt sog.
„Presseausweise“ auch an Personen ausstellen, die keine berufliche
Tätigkeit als Journalist nachweisen können bzw. sich mit einer vom
Antragsteller unterschriebenen Bestätigung begnügen, er sei als Journalist
tätig, ohne weitere Nachweise zu verlangen.
• Gibt es hier eine Missbrauchsgefahr?
• Mitgliedern der Journalistenverbände werden die Ausweise in der Regel
kostenfrei ausgestellt, ansonsten fällt in der Regel eine jährliche Gebühr für
Nicht-Mitglieder an, die je nach Verband unterschiedlich bemessen wird.
Presserecht
Der Presseausweis
• Seit 1950 gab es eine Vereinbarung zwischen der Innenministerkonferenz
sowie den Journalistengewerkschaften und den Verlegerverbänden, die die
Ausstellung eines damals so genannten „bundeseinheitlichen
Presseausweises“ regelte.
• Dieser Ausweis sollte von Behörden grundsätzlich akzeptiert werden und
wurde daher als „amtlich anerkannter“ Presseausweis bezeichnet. Diese
Vereinbarung, die „den Behörden die Überprüfung, wer als Vertreter/in der
Presse tätig ist“, erleichtern sollte, erlaubte das Ausstellen des
„bundeseinheitlichen Presseausweises“ nur folgenden Verbänden: Deutscher
Journalisten-Verband (DJV), Deutsche Journalistinnen- und JournalistenUnion (dju) – Berufsgruppe innerhalb der Fachgruppe Medien der Vereinten
Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Bundesverband Deutscher
Zeitungsverleger (BDZV) und Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ)
Presserecht
Der Presseausweis
• Im Herbst 2004 stellte das Verwaltungsgericht Düsseldorf
nach einer Klage des Freelens e. V. fest, dass auch
dieser Verband zur Ausstellung des „bundeseinheitlichen
Presseausweises“ befugt sei.
• Am 5. Mai 2006 beschlossen die deutschen Innenminister
daraufhin, auch künftig „das Erfordernis der
Hauptberuflichkeit“ als „Leitbild“ beizubehalten.
Presserecht
Der Presseausweis
• Aus behördlicher Sicht sei es jedoch „sachgerecht“, auch
solchen Journalisten den Ausweis zuzugestehen, „die nicht
hauptamtlich, aber quantitativ und qualitativ vergleichbar
regelmäßig und dauerhaft journalistisch tätig sind“.
• Zugleich wurde festgelegt, dass die Ausgabe von
Presseausweisen nicht „der Hauptzweck des Verbandes“
sein dürfe.
• Eine endgültige Vereinbarung über die künftige Regelung
der Presseausweis-Vergabe und über die hierfür
berechtigten Verbände wurde durch die deutschen
Innenminister zunächst nicht getroffen.
Presserecht
Der Presseausweis
• Als Kandidaten für die weiteren Verhandlungen meldeten sich
der Deutsche Fachjournalisten-Verband (DFJV), der DPV
Deutsche Presse Verband, der Bundesverband der PressebildAgenturen und Bildarchive (BVPA), der Verband Deutscher
Lokalzeitungen (VDL), der Verband Deutscher
Sportjournalisten (VDS), der Deutsche Medienverband und die
Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm (AG DOK).
• Da zwischen den Anwärtern und den vier Altverbänden keine
Einigung zustande kam, beschloss die Innenministerkonferenz
(IMK) am 7. Dezember 2007, dass Presseausweise ab 2009
nicht mehr die Autorisierung der Innenminister auf der
Rückseite tragen dürfen.
Presserecht
Der Presseausweis
• Bis dahin war dort die IMK-Aufforderung vermerkt, den
Ausweis-Inhaber bei seiner Arbeit zu unterstützen.
• Presseausweis derzeit „reines Verbandsdokument ohne
öffentlichen Glauben“ (Soehring, Presserecht)
• Seit 2009 lautet die Formulierung: „Institutionen und
Unternehmen werden gebeten, den Vertretern der
Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe
dienenden Auskünfte zu erteilen.“
• Die Gespräche laufen weiter…
Presserecht
Hinweis auf EMR-Publikation zum „Brexit“
Ausblick auf morgen….
• Bitte das Thema „Auskunftsansprüche/
Informationsansprüche“ vorbereiten
• Vielen Dank!
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