FRP Working Paper 01/2016 Der ‚Islamische Staat‘ Eine Herausforderung für das staatliche Gewaltmonopol? von Sebastian Enghofer Februar 2016 Enghofer, Sebastian: Der ‚Islamische Staat‘- Eine Herausforderung für das staatliche Gewaltmonopol? Regensburg: Februar 2016 (Working Papers des Forums Regensburger Politikwissenschaftler – FRP Working Paper 01/2016) Das Forum Regensburger Politikwissenschaftler (FRP) ist eine Initiative des Mittelbaus des Instituts für Politikwissenschaft der Universität Regensburg. Es versteht sich als Diskussionsplattform für Politikwissenschaftler aller Teildisziplinen und publiziert online Working Papers zu politikwissenschaftlich relevanten Themen. Ziel der Beiträge ist es, auf Basis theoretischer Reflexion und unter Bezugnahme auf aktuelle akademische Debatten originelle Positionen, Erkenntnisse und Problemlösungsvorschläge in einem Format zu präsentieren, das die Profile und Kompetenzen der Politikwissenschaft für eine breitere Öffentlichkeit transparent macht. Jede Nummer erscheint in elektronischer Version unter http://www.regensburger-politikwissenschaftler.de Forum Regensburger Politikwissenschaftler Institut für Politikwissenschaft, Universität Regensburg Universitätsstraße 31, D-93053 Regensburg E-Mail: [email protected] Homepage: www.regensburger-politikwissenschaftler.de Gründungsherausgeber: Alexandra Bürger, Henrik Gast, Oliver Hidalgo, Herbert Maier Redaktion: Sarah Schmid, Simon Bein, Andreas Friedel © 2016, Forum Regensburger Politikwissenschaftler FRP Working Paper 01/2016 www.regensburger-politikwissenschaftler.de 1. Der „Islamische Staat“ – eine Herausforderung für das staatliche Gewaltmonopol? „Ist damit ‚Staat‘ noch zu machen?“, fragt Sarah Schmid (Schmid 2015) angesichts der zunehmenden Herausforderung des Gewaltmonopols von Staaten durch separatistische Bewegungen, sei es in der Ukraine durch die Volksrepubliken Donezk und Lugansk, im arabischen Raum durch den ‚Islamischen Staat‘, in Libyen durch die dort konkurrierenden Regierungen oder in Somalia durch Puntland und Somaliland. Sie kommt zu dem Schluss, dass der Begriff des staatlichen Gewaltmonopols vor diesem Hintergrund an Bedeutung verliere: jeder der genannten Akteure vermag ein Minimum an Ordnung herzustellen, die Räume ‚begrenzter Staatlichkeit‘ sind somit keine anarchischen oder gar anomischen1 Territorien. Angesichts dieses Befundes stellt sich jedoch die Frage, inwiefern hier überhaupt von ‚Räumen begrenzter Staatlichkeit‘ gesprochen werden kann. Begreift man ‚Staat‘ in Anlehnung an Max Weber als „diejenige menschliche Gemeinschaft, welche innerhalb eines bestimmtes Gebietes […] das Monopol2 legitimer physischer Gewaltsamkeit für sich (mit Erfolg) beansprucht“ (Weber 2011: 7), erscheinen viele Herausforderer des staatlichen Gewaltmonopols zumindest aus soziologischer Perspektive selbst als Staaten. Diese ‚neuen Staaten‘ sind zwar meist nicht international anerkannt – daraus jedoch zu folgern, dass es sich deswegen nicht um ‚Staaten‘ handeln könne, erscheint als „organized hypocrisy“ (Krasner 1999) und verkennt, dass umgekehrt manche anerkannten Staaten (bspw. Somalia) dieses Etikett mangels Gewaltmonopol eigentlich gar nicht mehr verdienen. Aus dieser Diskrepanz zwischen sozialer Wirklichkeit und rechtlicher Anerkennung folgert Schmid, dass es „wenig sinnvoll zu sein [scheint], an dem Konzept einer inhärenten Überlegenheit des staatlichen Gewaltmonopols festzuhalten“ (Schmid 2015: 4). Wenn formal nicht staatliche Akteure dem ‚alten Staat‘ das legitime Gewaltmonopol streitig machen, ändert sich jedoch weniger die Rolle von Staaten insgesamt, noch kann man daraus ableiten, die völkerrechtliche Rolle von Staaten zugunsten ihrer Herausforderer zurückzustellen. Stattdessen soll hier am Beispiel des ‚Islamischen Staates‘ dafür argumentiert werden, dass es sich hierbei um ‚Staatsbildungsprojekte‘ (Perthes 2015) handelt, Staaten somit als Gewaltmonopolisten der Bezugsrahmen politischen Handelns bleiben und die völkerrechtliche Anerkennung sich mehr an dem faktischen Vorhandensein staatlicher Strukturen im weberschen Sinn orientieren sollte. 2. Staatscharakter des ‚IS‘ 2.1 Staatsgebiet und Staatsvolk des ‚IS‘ Das Gebiet, das der ‚IS‘ im Laufe des Jahres 2014 unter seine Kontrolle bringen konnte, reicht Schätzungen zufolge von ca. 30 000 – 90 000 Quadratkilometer (Gilsinan 2014), anderen Angaben zufolge sogar auf bis zu 250 000 Quadratkilometer (Reuter 2015: 249/341), je nachdem, ob die unbewohnten Wüstengebiete zwischen den Siedlungszentren mitberechnet werden oder nicht. Unbestritten ist jedoch, dass der ‚IS‘ im gesamten Territorium, das in mehrere Verwaltungsprovinzen untergliedert ist3, denen jeweils ein Emir vorsteht, faktisch das alleinige 1 Während ‚Anarchie‘ wörtlich einen herrschaftsfreien Raum bezeichnet, bedeutet ‚Anomie‘ die Nicht-Existenz von Werten und Normvorstellungen. 2 Wie Charles Tilly (1975) richtig anmerkt, kann unter „Monopol“ nur die relative Überlegenheit gegenüber jeder inneren Konkurrenz auf dem eigenen Territorium verstanden werden, will man nicht das Gewaltmonopol durch jedes Verbrechen herausgefordert sehen. 3 Die genaue Anzahl der Provinzen ist strittig und reicht von 12 (Sydow 2014) bis 18 (Barrett 2014); die genaue strukturelle Aufteilung des Staatsgebietes ist für seine Existenz jedoch nachrangig. Ebenso reicht der dynamische Verlauf des gehaltenen Gebietes (so verringerte sich die Größe des vom ‚IS‘ gehaltenen Territoriums 2015 um ca. 14%) nicht aus, um das Vorhandensein eines Staatsgebiets im Sinne Jellineks abzusprechen. –1– Sebastian Enghofer Der ‚Islamische Staat‘ Gewaltmonopol ausübt und dabei über eine Population von schätzungsweise bis zu 12 Millionen Bewohnern verfügt (Cockburn 2014). Manche Aufgabenbereiche staatlicher Herrschaft zumindest im ehemaligen irakischen Teil des ‚IS‘ werden zwar noch durch die Regierung des Rest-Irak durchgeführt, bspw. die Zahlung staatlicher Beamten - selbst wenn diese für den ‚IS‘ arbeiten, erhalten sie ihr Gehalt nach wie vor durch den irakischen Zentralstaat (Reuter 2015: 269). Diese Zahlungen machen jedoch nur einen minimalen Rest des alten Staates aus; solche ‚Enklaven‘ schränken das Gewaltmonopol des ‚IS‘ folglich nicht ein: sie werden von ihm geduldet und könnten jederzeit durch eigene Strukturen ersetzt werden (Reuter 2015: 269). Eine ‚Konkurrenz‘ zwischen zwei staatlichen Akteuren auf einem Territorium4 ist zumindest im Kerngebiet des ‚IS‘ nicht gegeben. Das Vorhandensein eines Staatsgebietes, das sich nach Jellinek eben durch die alleinige Ausübung des Gewaltmonopols auf einem Gebiet auszeichnet, ist somit erfüllt. Auch das Kriterium des Staatsvolkes erscheint erfüllt. Erstens sind alle unter dem Einflussgebiet des ‚IS‘ lebenden Bewohner seiner Kontrolle als ‚Objekte‘ staatlichen Handelns unterworfen und müssen seine Gesetze befolgen (Neumann 2015: 100f.). Neben diese allgemeine Gehorsamspflicht treten weitere, wie bspw. eine (wenn auch nur rudimentär organisierte) Wehrpflicht (Napoleoni 2015: 69; Caris/Reynolds 2014: 20) und die Pflicht Steuern zu zahlen (Reuter 2015: 271). Auch Sonderpflichten, wie bspw. die Entrichtung der jizya, der Kopfsteuer für Juden und Christen, existieren (March/Revkin 2015). Zweitens folgen aus diesen Pflichten auch Rechte, so hat jeder ‚Bürger‘ des ‚IS‘ als Rechtssubjekt5 den Anspruch auf gerichtliche Klärung von Streitfällen vor einem Scharia-Gericht (Neumann 2015: 100f.) und kann sich auf diesem Weg gegen vermeintlich ungerechte Behandlung durch Verwaltungs- und Sicherheitskräfte des ‚IS‘ wehren (March/Revkin 2015; Vice News 2014). Neben dieser Sicherstellung rechtsstaatlicher Minima reguliert der ‚IS‘ in seinem Inneren viele wirtschaftspolitische Bereiche gesetzlich durch den Erlass von fatwas, vom Handel über die Produktion bis hin zum Immobiliensektor, aber auch Bereiche wie das Verkehrswesen oder medizinische Versorgung (March/Revkin 2015; Bunzel 2015a), sodass der positive Anspruch auf Herstellung von Rechtssicherheit gewährleistet ist. 2.2 Staatsgewalt beim ‚IS‘: Aufbau und Strukturen Der organisatorische Aufbau der Staatsgewalt des ‚IS‘ orientiert sich an der überlieferten Herrschaftsstruktur aus der Zeit Mohammeds (March/Revkin 2015). Entsprechend der klassischen islamischen Staatstheorie des siyasa shar'iyya (religiös legitime Regierung) wird die Scharia, also die Summe der im Koran und den Hadithen (nicht im Koran überlieferten Aussprüchen des Propheten) überlieferten Vorschriften, als gottgegebene Grundlage des weltlichen Kalifats gesehen. Sie bildet dabei als ‚Grundgesetz‘ oder ‚Verfassung‘ des ‚Islamischen Staates‘ den Gesetzesrahmen, der einerseits bereits klare Vorschriften enthält, andererseits den abstrakten Rahmen für Aktualisierungen vorgibt. Die weltliche Gesetzgebung des ‚IS‘ besteht dementsprechend einmal aus dem Erlass konkreter Gesetze, die sich in der Scharia nicht direkt finden lassen (bspw. Gesetze zur Verkehrsregelung, zu medizinischen Fragen wie 4 5 Jellinek bezeichnet einen solchen Konkurrenzzustand als „Koimperium“ bzw. „Kodominion“ (Jellinek 1966: 394). Der ‚IS‘ selbst verwendet in offiziellen Dokumenten den Begriff „subject“, um deren Rechtsansprüche zu bekräftigen (March/Revkin 2015). -2- FRP Working Paper 01/2016 www.regensburger-politikwissenschaftler.de Organtransplantation, aber auch zum Umgang mit digitalen Medien, vgl. Bunzel 2015a), und andererseits aus der Interpretation und Konkretisierung von Erlassen, die sich in der Scharia bereits finden (so bspw. Fragen zum Status von Christen, Strafen für Kriminalität, aber auch allgemein zu den Rechten und Pflichten von Moslems, vgl. March/Revkin 2015). Der Kalif wird als Statthalter göttlichen Rechts gesehen, verstößt er gegen die ‚Verfassung‘ des ‚Islamischen Staates‘, wie sie durch die Scharia vorgegeben ist, kann er durch den Schura-Rat des Amtes enthoben werden (Sydow 2014). Neben dem Schura-Rat, der als in mehrere ‚Teilministerien‘ (u.a. Finanzen, Sicherheits- und Geheimdienste, Militär und regionale Verwaltung) aufgeteilte Exekutive und Legislative für die weltliche Verwaltung zuständig ist, wacht der SchariaRat über die Kompatibilität der weltlichen Komponente mit der Scharia und erfüllt somit als Judikative eine ähnliche Funktion wie ein Verfassungsgericht. Die Verwaltung des ‚IS‘ ist nicht nur horizontal gegliedert, sondern auch vertikal: so unterteilt sich die Herrschaft des ‚IS‘ zuerst auf zwei ‚Regionalebenen‘ (Irak und Syrien), die wiederum in mehrere Bezirke unterteilt sind und jeweils, ähnlich wie auf der „Nationalebene“, in einen Emir und ihm unterstellte Schura- und Scharia-Rat aufgeteilt sind (Barret 2014: 33). Entsprechend der Zweiteilung des Rechts in konkrete Rechtsvorschriften der Scharia und in ‚rein‘ weltliche Gesetze, die lediglich dem abstrakten Ideal der Scharia entsprechen müssen, erfolgt die Umsetzung des Rechts in der Praxis durch zwei getrennte Polizeieinheiten: die ‚Islamische Polizei‘ überwacht die Einhaltung des weltlichen Rechts und kontrolliert beispielsweise den Verkehr und die Grenzen, während die ‚Hisba‘ genannte religiöse Polizei auf die Einhaltung der in der Scharia konkret vorgegebenen Regeln (bspw. korrekte Verschleierung von Frauen, Einhaltung der Gebetszeiten, aber auch Regeln zum Handel auf Märkten) achtet (Buchta 2015: 310). Verstöße werden dann an Scharia-Gerichten verhandelt, wobei sich das Strafmaß, soweit vorhanden, an den Regelungen der Scharia orientiert. Die Gerichte sind hierbei ebenfalls getrennt in religiöse und weltliche Kammern, wobei wiederum zwischen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Klagen unterschieden wird. Erstere können von Privatpersonen angestrengt werden, während letztere den Polizeieinheiten vorbehalten sind (March/Revkin 2015). Die Gerichte unterstehen dem Scharia-Rat, der über deren korrekte Arbeitsweise wacht und auch Richter aufgrund ‚unislamischer‘ Urteile entfernen kann. Neben der nach Jellinek notwendigen Trias von Exekutive, Legislative und Judikative, die beim ‚IS‘ funktionell vorhanden, wenn auch nicht vollkommen institutionell voneinander entkoppelt ist, erfüllt die Staatsgewalt des ‚IS‘ das Kriterium der ‚Unwiderstehlichkeit‘, wie sich an der effektiven Herrschaftsausübung, den minutiösen Grenzkontrollen und dem Ausbleiben inneren Widerstands in nennenswertem Umfang zeigt (Reuter 2015: 249 – 281). Daraus ergibt sich auch evident, dass von einer „Herrschergewalt aus eigener Macht und daher zu eigenem Recht“ (Jellinek 1966: 490) gesprochen werden muss – die Gesetzgebung des ‚Islamischen Staates‘ ist völlig unabhängig von externen Akteuren, und da – anders als im christlichen Mittelalter – keine vom Staat getrennte (religiöse) Kontrollinstanz existiert, sondern der Scharia-Rat Teil der Staatsstruktur ist, kann von einer vollkommenen staatlichen Souveränität des ‚IS‘ gesprochen werden. 2.3 Legitimation und Herrschaft Der zentrale Punkt staatlicher Herrschaft besteht nicht nur im faktischen Vorhandensein des Gewaltmonopols – dies ist lediglich eine notwendige Bedingung. Letztlich bedeutender ist die ‚Legitimität‘ einer Ordnung, also die Frage danach, welche Motive Menschen zum Gehorsam –3– Sebastian Enghofer Der ‚Islamische Staat‘ gegenüber einer bestimmten Herrschaftsstruktur bewegen. Max Weber konstruiert bekanntlich drei Idealtypen legitimer Herrschaft: Legale, rationalen Kriterien folgende Herrschaft kraft „formal korrekt gewillkürte[r] Satzung“ (Weber 2009: 217), traditionelle Herrschaft aufbauend auf dem „Glauben an die Heiligkeit der von jeher vorhandenen Ordnungen“ (Weber 2009: 219) sowie die charismatische Herrschaft „kraft affektueller Hingabe an die Person der Herren“ (Weber 2009: 221). Entlang dieser Idealtypen soll im Folgenden die Herrschaft des ‚IS‘ eingeordnet werden. 2.3.1 Legalität Die im Punkt 2.2 bereits skizzierte Struktur des ‚Islamischen Staates‘ zeigt, dass das Selbstverständnis des ‚IS‘, trotz seiner Ablehnung des modernen Nationalstaates, stark auf legaler Legitimation und bürokratischer Herrschaft beruht. Dies lässt sich an zwei Punkten weiter belegen: Zum einen bemüht sich der ‚IS‘, eine klare Verwaltungsstruktur aufzubauen, die zwar dem traditionellen islamischen Staatsverständnis unterworfen ist, andererseits aber streng rationalen Kriterien folgt. So erstellt die Bürokratie des ‚IS‘ Abrechnungen und Rechnungsberichte (Neumann 2015: 96) und organisiert ihre eigene Struktur strikt gemäß modern anmutender Organigrammen. Die ‚Beamten‘ des ‚IS‘, die zum Teil direkt aus der Verwaltungsstruktur des vorherigen syrischen oder irakischen Staats übernommen wurden, sind dabei nicht Privateigentümer6 der verwalteten Mittel, sondern beziehen diese aus dem Gesamtetat des ‚Islamischen Staates‘, der wiederum durch ein Finanzministerium verwaltet wird, das ebenfalls nicht Privateigentümer dieser Mittel ist. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass ebenso wie bei der (Ab-)Berufung der Regierungsämter und Richter auch in der untergeordneten Verwaltungsebene klare Regelungen zur Ämtervergabe existieren. Zum anderen besteht zumindest der ‚rein‘ weltliche Teil der Rechtsprechung und -setzung genau in der „formal korrekt gewillkürte[n] Satzung“ (Weber 2009: 217), die nach Weber das Kernmerkmal legaler Herrschaft darstellt: die Gesetze werden durch den Schura-Rat entweder auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene erlassen, durch den Scharia-Rat als mit dem „islamischen Grundgesetz“ der Scharia konform erklärt und dann entsprechend umgesetzt. Verstöße gegen diese Satzung, also willkürliche Entscheidungen einzelner Verwaltungsträger, führen dementsprechend auch zu Sanktionen bis hin zur Abberufung derselben (March/Revkin 2015). Diese klare Organisationsstruktur, die Verwaltung anhand rationaler Kriterien und die entsprechende Verhinderung von Willkürherrschaft und Korruption erscheinen dabei der Bevölkerung oft als wesentliche Verbesserung im Vergleich zu den alten Regimen, die ihre Legitimität gerade aufgrund der Korruption und empfundenen Willkür eingebüßt hatten (vgl. VICE News 2014), sodass der Anspruch auf Legitimität des ‚IS‘ zu einem wesentlichen Teil auf seiner bürokratischen Herrschaft beruht. 2.3.2 Tradition Neben der bürokratischen Komponente bemüht der ‚IS‘ wesentlich stärker das Argument der Wiederherstellung des Kalifats, wie es im „Goldenen Zeitalter des Islam“7 existiert habe, als Legitimationsgrundlage seiner Herrschaft. Als Gegenbeispiel einer auf Privateigentum an den Beherrschten aufbauenden Ordnung kann das Leibeigenensystem gelten – der Herrscher verwaltet dabei das Territorium nicht im Auftrag Dritter, sondern als Eigentümer mit entsprechendem Interesse an einer Wertsteigerung seines Privateigentums. 7 Diese Rückbesinnung auf das Zeitalter der ‚rechtschaffenen Altvorderen‘ (salafi, davon abgeleitet Salafismus) meint den Islam, wie er während der ersten drei Generationen nach Mohammed vor Ausbildung der unterschiedlichen 6 -4- FRP Working Paper 01/2016 www.regensburger-politikwissenschaftler.de Der Glaube an die Heiligkeit der althergebrachten Ordnung legitimiert nicht nur die Errichtung des Kalifats und die Einsetzung Abu Bakr al-Baghdadis als Kalifen, sondern setzt dessen Herrschaft auch Grenzen: Die Scharia als traditionelle Rechtsordnung bestimmt die Struktur und auch den Inhalt vieler Rechtsnormen, sodass die Zweiteilung in fixes, unabänderliches Recht und darüber hinausgehendes, freies Recht, die dem weberschen Idealtypus der traditionellen Herrschaft entspricht, bejaht werden kann. Anders als bei Weber fällt dem Kalifen jenseits des traditionellen Bereichs jedoch keine absolute, willkürliche Macht zu – dieser Bereich wird durch eine Einbettung in legale Strukturen geregelt und eingehegt, die in sich wiederum aus der Koranforderung nach einer gerechten Herrschaft abgeleitet werden (Günther 2014: 200f.). Der im Koran geforderte Gehorsam (bay'a) gegenüber den weltlichen Autoritäten (Sure 4,598) resultiert aus der Vorstellung, dass nur durch eine menschliche Ordnung, die gleichwohl auf die göttliche Ordnung im Jenseits verweist, das natürliche Chaos der Welt gezähmt und ein gottgefälliges Leben verwirklicht werden kann. Unter „denen, die Befehlsgewalt besitzen“ wird die die Trias der religiösen, politischen und militärischen Führer verstanden, an deren Spitze ein Nachfolger des Propheten als geistiges und weltliches Oberhaupt der Muslime steht (Sure 2,309). Die Auswahl des Nachfolgers erfolgt – in Anlehnung an die direkte Nachfolge Mohammeds – anhand verschiedener Kriterien durch die Gemeinde: Der legitime Nachfolger soll aus dessen Stamm (dem Quray) hervorgehen, wobei die Notwendigkeit dieses genealogischen Nachweises von manchen Gelehrten als nachrangig angesehen wird. Als wichtigere Eigenschaft wird dann die Pflichterfüllung des Kalifen gesehen, die in der Konservierung und Anwendung der göttlichen Gesetze, dem Erhalt der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und die Umsetzung der im Koran dafür vorgesehenen Sanktionen, der Verantwortung für die Wallfahrt und Kriegszüge sowie generell der Sorge um das Wohlergehen der Bevölkerung besteht. Der ‚IS‘ verfolgt seit 2010 (noch als ISI) hierbei eine zweigleisige Argumentation – einerseits betont er selbst diese Kritik, wonach die charakterliche Eignung und Führungsstärke des Kalifen über der Notwendigkeit einer direkten Abstammung stehen;10 andererseits wird Abu Bakr alBaghdadi als direkter Nachkomme Mohammeds dargestellt (Bunzel 2015b: 23), was sich auch an seinem angenommenen Beinamen „al-Qurasi“ zeigt. Durch diese Betonung der Abstammung vom Propheten soll die Kontinuität der Herrschaft und die damit verbundene Fortführung bzw. Wiederbelebung der idealisierten Zeit der ‚rechtschaffenen Altvorderen‘ (salafi) herausgestellt werden (Seidensticker 2014: 24f.), welche die Herrschaft des ‚IS‘ legitimiert. Der Führer der Muslime kann nach traditionellem Verständnis seine Funktionen nicht als Alleinherrscher erfüllen, sondern ist dabei auf den Schura-Rat angewiesen, der jedoch weit über die beratende Funktion hinausgeht. Das aus vor-islamischen Räten zur Beilegung von Familienfehden hervorgegangene Konzept dient vor allem der Harmonisierung der unterschiedlichen Interessen innerhalb der Gemeinde, um einer Fragmentierung vorzubeugen. In Rechtsschulen des Islam existiert habe. Er wird als besonders rein empfunden, jede Neuerung seitdem sei unislamisch (Seidensticker 2014: 24f.). 8 4,59: „O ihr, die ihr glaubt! Gehorcht Gott, und gehorcht dem Gesandten und denen unter euch, die Befehlsgewalt besitzen!“ (zitiert nach der Koran-Übersetzung von Hartmut Bobzin (2010)). 9 2,30: „Damals, als dein Herr zu den Engeln sprach: «Siehe, einen Nachfolger will ich einsetzen auf der Erde!» Da sprachen sie: «Willst du jemanden auf ihr einsetzen, der Unheil auf ihr anrichtet und Blut vergießt – wo wir dir Lobpreis singen und dich heiligen?» Er sprach: «Siehe, ich weiß, was ihr nicht wisst.»“ 10 In Bezug auf die höhere Bedeutung des praktischen Erfolges schreibt ein vom ‚IS‘ oft zitiertes Rechtsgutachten sinngemäß, dass auch einem Sklaven zu gehorchen sei, der charakterlich als Anführer geeignet sei (Günther 2014: 207). –5– Sebastian Enghofer Der ‚Islamische Staat‘ dieser Funktion bestimmt der Schura-Rat auch die Nachfolge des Herrschers, wobei dies entweder durch den Treueschwur gegenüber dem Nachfolger, durch direkte Ernennung oder durch Unterordnung unter einen Usurpator erfolgt (Günther 2014: 210f.). Die Mitglieder des Schura-Rats bleiben hierbei nur vage benannt, insbesondere in Bezug auf ihre Funktion als Kontroll- und (Ab-)Wahlgremium des Herrschers. Sie werden abstrakt als „Leute der Wahl“ oder „Leute des Lösens und Bindens“ beschrieben, die sich kraft ihrer persönlichen Eignung und ihres religiös-kulturellen, politischen und administrativen Wissens als geeignete Führungspersonen herausstellen (Krämer 1999: 125f.), was ebenso wie der Verweis auf die persönlichen Qualitäten des Kalifen die charismatische Komponente der Herrschaftslegitimation andeutet. 2.3.3 Charisma Angesichts der starken traditionellen Legitimation der Herrschaft des ‚IS‘, die sich unter dem Schlagwort der „Wiederherstellung des Kalifats“ zusammenfassen lässt, erscheint eine charismatische Legitimation „kraft affektueller Hingabe an die Person der Herren“ (Weber 2009: 221) auf den ersten Blick unwahrscheinlich. Die Gefolgschaft des charismatischen Führers hängt stark von dessen persönlichem Engagement ab, somit auch von der Bekanntheit seiner Person. Im Falle des ‚IS‘ erscheint Abu Bakr al-Baghdadi als das genaue Gegenteil – nach seiner Ernennung zum neuen Führer des ISI veröffentlichte er zwei Jahre lang keine einzige Botschaft (Bunzel 2015b: 23) und zeigte sich erst im Juni 2014 mit der Ausrufung des Kalifats erstmals öffentlich einem breiteren Kreis – zuvor dürfte er bestenfalls seinen engsten Vertrauten persönlich bekannt gewesen sein. Darüber hinaus galt er, Berichten von ehemaligen Schulkameraden zufolge, als Außenseiter, der seit seiner Schulzeit außer Fußballspielen und einer Tätigkeit als Hilfsprediger in Bagdad keine nennenswerten Leistungen vollbracht habe (Barrett 2014: 26). Diese Unbekanntheit Baghdadis diente vielen islamischen Kritikern auch als Argument, weswegen seine Herrschaft nicht traditionell legitimiert sei – die für die Gehorsamspflicht (bay'a) notwendige Kenntnis der Person durch die Gemeinde der Muslime sei nicht gegeben (Günther 2014: 209). Die Replik des ‚IS‘ auf diese Kritik zeigt indes sehr gut, inwiefern das Charisma des Kalifen als Legitimation seiner Herrschaft dient: Demnach sei persönliche Kenntnis des Kalifen nicht erforderlich – seine Führungsqualitäten ergäben sich vielmehr aus dem Glauben an die Rechtmäßigkeit seiner Herrschaft, die sich aus der faktischen Ausübung des Amtes durch al-Baghdadi ergebe (Bunzel 2015b: 26f.). Diese Argumentation deckt sich genau mit dem Idealtyp der charismatischen Herrschaft – auch hier ruht der Legitimitätsglaube auf dem Führer, leitet sich aber eigentlich aus der Bewährung desselben – also aus dem Nachweis des ‚nie Dagewesenen‘ – ab. Dieser Nachweis liegt bei Abu Bakr al-Baghdadi auf der Hand – unter seiner Führung gelang es dem ‚IS‘ als erster dschihadistischen Gruppierung, tatsächlich einen Staat zu gründen und damit, anders als Al-Qaida, die Wiederherstellung des Kalifats nicht nur als Utopie in Aussicht zu stellen. Die Auflösung der Sykes-Picot-Linie, die von vielen Muslimen als Schandfleck und Symbol für westliche Unterdrückung gesehen wurde, die Etablierung einer strengen religiösen und sozialen Ordnung in den eroberten Gebieten sowie die blitzartigen Siege im Laufe des Jahres 2014 und Anfang 2015, die an die Erfolge der frühislamischen Expansion erinnern, lassen Abu Bakr al-Baghdadi als charismatischen Führer im weberschen Sinn erscheinen, sowohl in seiner Funktion als erfolgreicher Feldherr als auch als religiöser Führer, der die Muslime wieder zur alten Frömmigkeit zurückzuführen vermag. Gerade seine anfängliche Unbekanntheit, kombiniert mit seiner rhetorischen Begabung (Bunzel 2015b: 23), verstärken die charismatische Wirkung, da sie an den Werdegang Mohammeds erinnern, der ebenfalls aus der Unbekanntheit heraus innerhalb kurzer Zeit zum weltlichen und geistigen Führer aufstieg. -6- FRP Working Paper 01/2016 www.regensburger-politikwissenschaftler.de Mit dem Stagnieren der territorialen Expansion in Syrien und Irak im Laufe des Jahres 2015 und dem zunehmenden Druck sowohl von außen als auch von innen zeigt sich gleichwohl die bereits von Weber attestierte Instabilität von charismatischen Herrschaftsstrukturen – die Anschläge in Paris am 13. November 2015 können somit auch als Versuch der beständigen Bewährung gesehen werden: in Ermangelung territorialer Erfolge im Kerngebiet muss der Nachweis als fähiger militärischer Führer auf dem Weg der nicht-konventionellen Kriegsführung erbracht werden; in diesem Sinne lässt sich dann auch die zunehmende Präsenz des ‚IS‘ im libyschen Bürgerkrieg deuten (Reuter 2015: 296f.). Gleichwohl zeigt sich an der charismatischen Legitimation des ‚IS‘ bereits die Umwandlung des außeralltäglichen und wirtschaftsfremden Denkens des reinen Charismas in rationalere Formen: die Verwaltung des ‚IS‘ folgt in vielen Bereichen zweckrationalen Maßstäben; gleichzeitig zeigt sich der charismatische Ursprung noch in Entscheidungen wie bspw. der Abschaffung naturwissenschaftlicher Fächer in Schulen und Universitäten (Reuter 2015: 280), was zwar kurzfristig die Herrschaft des ‚IS‘ sichern mag, langfristig diese aber dann in Ermangelung kompetenter Verwaltungskräfte gefährden dürfte und insofern irrational ist. Die Veralltäglichung des Charismas zeigt sich nicht nur in der Umwandlung der Verwaltung in bürokratische Formen, sondern auch in der Frage der Nachfolge: indem die Auswahl anhand der traditionellen Regeln durch den Schura-Rat erfolgt und dieser den Nachfolger anhand seiner Abstammung und seiner persönlichen Eignung auswählt, erscheint die charismatische Herrschaft al-Baghdadis als ein Mischtyp aus traditionalisierter Form anhand bestimmter Merkmale, legaler Auslese anhand bestimmter Techniken, Anerkennung der Herrschaft durch die Gemeinde kraft der (Neu-)Bewährung sowie Erbcharisma durch die Abstammung vom Propheten. Die von Weber angesprochenen Probleme insbesondere des Erbcharismas, wonach bei Uneinigkeit bezüglich des „richtigen Nachfahren“ die anderen Verfahren, also Auslese kraft tradierter Merkmale und Regeln, kraft bestimmter Verfahren, durch Designation oder durch direkte Bewährung und Anerkennung durch die Gemeinde, ausschlaggebend sind (Weber 1972: 144), zeigen sich in der Diskussion um die Rechtmäßigkeit der Herrschaft al-Baghdadis: so kritisierte Al-Qaida das Kalifat als illegitim mit Verweis auf die unrechtmäßige Usurpation Baghdadis, da mit Mullah Omar (der ebenfalls vom Stamm der Quray abstamme) in Afghanistan bereits ein Kalif existiere und eine bikephale Herrschaft dem Gedanken der Einigkeit der Muslime widerspreche (Bunzel 2015b: 26 – 33). Die Legitimität des ‚IS‘ gegenüber Al-Qaida leitet sich in diesem Sinn vor allem aus der Neubewährung des ‚Usurpators‘ Baghdadi ab, dessen Erfolge im Bezug auf die Wiederherstellung des Kalifats zweifelsohne als größer als die von Al-Qaida angesehen werden, sodass sich hier die bereits erwähnte höhere Bedeutung der praktischen Bewährung widerspiegelt. 3. Conclusio Der ‚Islamische Staat‘ existiert in seiner heutigen Form mittlerweile seit fast drei Jahren, und es erscheint alles andere als sicher, dass seine Herrschaft in naher Zukunft ein Ende gesetzt werden wird – seine innere Struktur ist zwar auf ökonomischer und politischer Ebene nicht so stabil, wie die Propaganda nach außen glauben machen möchte, und der Widerspruch zwischen charismatischer und traditioneller Legitimierung seiner Herrschaft könnte durchaus der „Todeskeim“ des ‚IS‘ werden, da er im Zuge seines revolutionäre Eifers zunehmend die Grenzen –7– Sebastian Enghofer Der ‚Islamische Staat‘ der traditionellen Vorstellung des ‚Kalifats‘ überschreitet, indem er Praktiken wie das takfir11 und Sklaverei, die selbst von Al-Qaida nicht vorgenommen werden (Neumann 2015: 193), vollzieht. Allerdings sieht man am Beispiel Nordkoreas, dass totalitäre Regime trotz – oder gerade wegen – internationaler Isolation unter Umständen für lange Zeit bestehen können, weswegen der von Christoph Reuter bemühte Vergleich des ‚IS‘ mit dem kommunistischen Regime nicht ganz unpassend erscheint. Unabhängig von der Frage nach der Dauerhaftigkeit seiner Herrschaft zeigt sich jedoch, dass der ‚Islamische Staat‘ die völkerrechtlichen Kriterien, um als Staat zu gelten, erfüllt, da man ihm durchaus ein Staatsgebiet, -volk und -herrschaft im Sinne Jellineks zusprechen kann. Darüber hinaus kann der „Anspruch auf Legitimität“ entlang der drei Idealtypen Webers ebenso als erfüllt angesehen werden, auch wenn sich die policy-Ziele des ‚IS‘ kaum mit Vorstellungen einer liberalen Demokratie decken. Angesichts der Tatsache, dass die ‚normative Kraft des Faktischen‘ im Fall des ‚IS‘ die internationale Gemeinschaft dazu zwingen könnte, „mit ihm leben zu müssen“ (Walt 2015) und zu akzeptieren, dass „ein zweiter Staat im Zweistromland“ (Günther 2014) entstanden ist, den man bestenfalls eindämmen, jedoch nicht vernichten kann, wird klar, dass das staatliche Gewaltmonopol der Bezugsrahmen politischen Handelns bleibt, auch wenn sich die Grenzen der Akteure verändern und neue staatliche Akteure in Teilgebieten die alten ersetzen. Insofern erscheint es langfristig angebracht, angesichts dieser Verschiebungen zwar nicht das Konzept des staatlichen Gewaltmonopols, aber durchaus die bisherige Zusammensetzung der Staatengemeinschaft und ihre Grenzziehung zu hinterfragen. Die Anerkennung von Staaten sollte sich weniger an moralisch-normativen Bedenken hinsichtlich ihrer policy oder an willkürlichen Grenzziehungen orientieren, sondern mehr an der sozialen Realität als Staat. Gleichzeitig sollte klar sein, dass damit keine Anerkennung auf moralischer Ebene vollzogen wird – eine rechtliche Anerkennung sollte vielmehr dem Zweck dienen, zwischen Staaten einen rechtlich gehegten Raum zu schaffen. Im Fall des ‚IS‘, der in seinem globalen Anspruch die restliche Welt als Dar al-harb, als „Raum des Unglaubens bzw. des Krieges“, betrachtet, erscheint eine Anerkennung auf den ersten Blick paradox. Sie könnte jedoch ein erster Schritt dazu sein, den ‚IS‘ einhegen zu können, indem man ihn auf begrenztem Territorium ‚auf Augenhöhe‘ als ‚gerechten Feind‘ akzeptiert12 und sich darauf beschränkt, seine Expansion einzudämmen, während man darauf wartet, dass die Ideologie an sich selbst zerbricht – ein Rezept, das auch bei anderen revolutionären Regimen mit globalem Anspruch, wie beispielsweise dem Kommunismus, letztlich funktionierte. Mit takfir wird die Verdammung selbst gemäßigter Sunniten als Apostaten (vom Glauben Abgefallene) bezeichnet (Napoleoni 2015: 146). In der Vergangenheit wurde dies nur durch radikale Bewegungen wie die Kharijiten im 8. Jahrhundert betrieben (Bunzel 2015b: 30), war jedoch nie gängige Praxis muslimischer Herrschaft. 12 Diese Forderung nach einer Anerkennung bei gleichzeitiger Eindämmung wird u.a. von Peter Weber (2014), Herfried Münkler (2015) oder Stephen Walt (2015) vertreten. 11 -8- FRP Working Paper 01/2016 www.regensburger-politikwissenschaftler.de 4. Literatur Barrett, Richard (2014): The Islamic State. Online abrufbar unter: http://soufangroup.com/wp-content/uploads/2014/10/TSG-The-Islamic-StateNov14.pdf. Bobzin, Hartmut [Übers.] (2010): Der Koran. Neu übertragen von Hartmut Bobzin. München. Buchta, Wilfried (2015): Terror vor Europas Toren. Der Islamische Staat, Iraks Zerfall und Amerikas Ohnmacht. Frankfurt am Main. Bunzel, Cole (2015a): 32 Islamic State Fatwas. Online abrufbar unter: http://www.jihadica.com/32-islamic-state-fatwas/. 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Forschungsschwerpunkte: Politische Philosophie und Politische Theologie, Räume begrenzter Staatlichkeit, Terrorismus und Aufstandsbekämpfung Kontakt: E-Mail: [email protected] Empfohlene Zitation: Enghofer, Sebastian (2016): Der ‚Islamische Staat‘ - Eine Herausforderung für das staatliche Gewaltmonopol?, FRP Working Paper 01/2016, Regensburg, abrufbar unter: www.regensburger-politikwissenschaftler.de/medien/frp_working_paper_01_2016.pdf - 10 -