Islamische Staat - Universität Regensburg

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FRP Working Paper 01/2016
Der ‚Islamische Staat‘
Eine Herausforderung
für das staatliche Gewaltmonopol?
von Sebastian Enghofer
Februar 2016
Enghofer, Sebastian:
Der ‚Islamische Staat‘- Eine Herausforderung für das staatliche Gewaltmonopol?
Regensburg: Februar 2016
(Working Papers des Forums Regensburger Politikwissenschaftler –
FRP Working Paper 01/2016)
Das Forum Regensburger Politikwissenschaftler (FRP) ist eine Initiative des Mittelbaus des
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FRP Working Paper 01/2016
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1. Der „Islamische Staat“ – eine Herausforderung für das staatliche Gewaltmonopol?
„Ist damit ‚Staat‘ noch zu machen?“, fragt Sarah Schmid (Schmid 2015) angesichts der
zunehmenden Herausforderung des Gewaltmonopols von Staaten durch separatistische
Bewegungen, sei es in der Ukraine durch die Volksrepubliken Donezk und Lugansk, im arabischen
Raum durch den ‚Islamischen Staat‘, in Libyen durch die dort konkurrierenden Regierungen oder
in Somalia durch Puntland und Somaliland. Sie kommt zu dem Schluss, dass der Begriff des
staatlichen Gewaltmonopols vor diesem Hintergrund an Bedeutung verliere: jeder der genannten
Akteure vermag ein Minimum an Ordnung herzustellen, die Räume ‚begrenzter Staatlichkeit‘ sind
somit keine anarchischen oder gar anomischen1 Territorien.
Angesichts dieses Befundes stellt sich jedoch die Frage, inwiefern hier überhaupt von
‚Räumen begrenzter Staatlichkeit‘ gesprochen werden kann. Begreift man ‚Staat‘ in Anlehnung an
Max Weber als „diejenige menschliche Gemeinschaft, welche innerhalb eines bestimmtes Gebietes
[…] das Monopol2 legitimer physischer Gewaltsamkeit für sich (mit Erfolg) beansprucht“ (Weber 2011:
7), erscheinen viele Herausforderer des staatlichen Gewaltmonopols zumindest aus soziologischer
Perspektive selbst als Staaten. Diese ‚neuen Staaten‘ sind zwar meist nicht international anerkannt
– daraus jedoch zu folgern, dass es sich deswegen nicht um ‚Staaten‘ handeln könne, erscheint als
„organized hypocrisy“ (Krasner 1999) und verkennt, dass umgekehrt manche anerkannten Staaten
(bspw. Somalia) dieses Etikett mangels Gewaltmonopol eigentlich gar nicht mehr verdienen.
Aus dieser Diskrepanz zwischen sozialer Wirklichkeit und rechtlicher Anerkennung folgert
Schmid, dass es „wenig sinnvoll zu sein [scheint], an dem Konzept einer inhärenten Überlegenheit
des staatlichen Gewaltmonopols festzuhalten“ (Schmid 2015: 4).
Wenn formal nicht staatliche Akteure dem ‚alten Staat‘ das legitime Gewaltmonopol streitig
machen, ändert sich jedoch weniger die Rolle von Staaten insgesamt, noch kann man daraus
ableiten, die völkerrechtliche Rolle von Staaten zugunsten ihrer Herausforderer zurückzustellen.
Stattdessen soll hier am Beispiel des ‚Islamischen Staates‘ dafür argumentiert werden, dass es sich
hierbei um ‚Staatsbildungsprojekte‘ (Perthes 2015) handelt, Staaten somit als Gewaltmonopolisten
der Bezugsrahmen politischen Handelns bleiben und die völkerrechtliche Anerkennung sich mehr
an dem faktischen Vorhandensein staatlicher Strukturen im weberschen Sinn orientieren sollte.
2. Staatscharakter des ‚IS‘
2.1 Staatsgebiet und Staatsvolk des ‚IS‘
Das Gebiet, das der ‚IS‘ im Laufe des Jahres 2014 unter seine Kontrolle bringen konnte, reicht
Schätzungen zufolge von ca. 30 000 – 90 000 Quadratkilometer (Gilsinan 2014), anderen Angaben
zufolge sogar auf bis zu 250 000 Quadratkilometer (Reuter 2015: 249/341), je nachdem, ob die
unbewohnten Wüstengebiete zwischen den Siedlungszentren mitberechnet werden oder nicht.
Unbestritten ist jedoch, dass der ‚IS‘ im gesamten Territorium, das in mehrere
Verwaltungsprovinzen untergliedert ist3, denen jeweils ein Emir vorsteht, faktisch das alleinige
1 Während ‚Anarchie‘ wörtlich einen herrschaftsfreien Raum bezeichnet, bedeutet ‚Anomie‘ die Nicht-Existenz von
Werten und Normvorstellungen.
2 Wie Charles Tilly (1975) richtig anmerkt, kann unter „Monopol“ nur die relative Überlegenheit gegenüber jeder
inneren Konkurrenz auf dem eigenen Territorium verstanden werden, will man nicht das Gewaltmonopol durch
jedes Verbrechen herausgefordert sehen.
3 Die genaue Anzahl der Provinzen ist strittig und reicht von 12 (Sydow 2014) bis 18 (Barrett 2014); die genaue
strukturelle Aufteilung des Staatsgebietes ist für seine Existenz jedoch nachrangig. Ebenso reicht der dynamische
Verlauf des gehaltenen Gebietes (so verringerte sich die Größe des vom ‚IS‘ gehaltenen Territoriums 2015 um ca.
14%) nicht aus, um das Vorhandensein eines Staatsgebiets im Sinne Jellineks abzusprechen.
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Sebastian Enghofer
Der ‚Islamische Staat‘
Gewaltmonopol ausübt und dabei über eine Population von schätzungsweise bis zu 12 Millionen
Bewohnern verfügt (Cockburn 2014).
Manche Aufgabenbereiche staatlicher Herrschaft zumindest im ehemaligen irakischen Teil
des ‚IS‘ werden zwar noch durch die Regierung des Rest-Irak durchgeführt, bspw. die Zahlung
staatlicher Beamten - selbst wenn diese für den ‚IS‘ arbeiten, erhalten sie ihr Gehalt nach wie vor
durch den irakischen Zentralstaat (Reuter 2015: 269). Diese Zahlungen machen jedoch nur einen
minimalen Rest des alten Staates aus; solche ‚Enklaven‘ schränken das Gewaltmonopol des ‚IS‘
folglich nicht ein: sie werden von ihm geduldet und könnten jederzeit durch eigene Strukturen
ersetzt werden (Reuter 2015: 269). Eine ‚Konkurrenz‘ zwischen zwei staatlichen Akteuren auf
einem Territorium4 ist zumindest im Kerngebiet des ‚IS‘ nicht gegeben. Das Vorhandensein eines
Staatsgebietes, das sich nach Jellinek eben durch die alleinige Ausübung des Gewaltmonopols auf
einem Gebiet auszeichnet, ist somit erfüllt.
Auch das Kriterium des Staatsvolkes erscheint erfüllt. Erstens sind alle unter dem
Einflussgebiet des ‚IS‘ lebenden Bewohner seiner Kontrolle als ‚Objekte‘ staatlichen Handelns
unterworfen und müssen seine Gesetze befolgen (Neumann 2015: 100f.). Neben diese allgemeine
Gehorsamspflicht treten weitere, wie bspw. eine (wenn auch nur rudimentär organisierte)
Wehrpflicht (Napoleoni 2015: 69; Caris/Reynolds 2014: 20) und die Pflicht Steuern zu zahlen
(Reuter 2015: 271). Auch Sonderpflichten, wie bspw. die Entrichtung der jizya, der Kopfsteuer für
Juden und Christen, existieren (March/Revkin 2015).
Zweitens folgen aus diesen Pflichten auch Rechte, so hat jeder ‚Bürger‘ des ‚IS‘ als
Rechtssubjekt5 den Anspruch auf gerichtliche Klärung von Streitfällen vor einem Scharia-Gericht
(Neumann 2015: 100f.) und kann sich auf diesem Weg gegen vermeintlich ungerechte Behandlung
durch Verwaltungs- und Sicherheitskräfte des ‚IS‘ wehren (March/Revkin 2015; Vice News 2014).
Neben dieser Sicherstellung rechtsstaatlicher Minima reguliert der ‚IS‘ in seinem Inneren viele
wirtschaftspolitische Bereiche gesetzlich durch den Erlass von fatwas, vom Handel über die
Produktion bis hin zum Immobiliensektor, aber auch Bereiche wie das Verkehrswesen oder
medizinische Versorgung (March/Revkin 2015; Bunzel 2015a), sodass der positive Anspruch auf
Herstellung von Rechtssicherheit gewährleistet ist.
2.2 Staatsgewalt beim ‚IS‘: Aufbau und Strukturen
Der organisatorische Aufbau der Staatsgewalt des ‚IS‘ orientiert sich an der überlieferten
Herrschaftsstruktur aus der Zeit Mohammeds (March/Revkin 2015). Entsprechend der
klassischen islamischen Staatstheorie des siyasa shar'iyya (religiös legitime Regierung) wird die
Scharia, also die Summe der im Koran und den Hadithen (nicht im Koran überlieferten
Aussprüchen des Propheten) überlieferten Vorschriften, als gottgegebene Grundlage des
weltlichen Kalifats gesehen.
Sie bildet dabei als ‚Grundgesetz‘ oder ‚Verfassung‘ des ‚Islamischen Staates‘ den
Gesetzesrahmen, der einerseits bereits klare Vorschriften enthält, andererseits den abstrakten
Rahmen für Aktualisierungen vorgibt. Die weltliche Gesetzgebung des ‚IS‘ besteht
dementsprechend einmal aus dem Erlass konkreter Gesetze, die sich in der Scharia nicht direkt
finden lassen (bspw. Gesetze zur Verkehrsregelung, zu medizinischen Fragen wie
4
5
Jellinek bezeichnet einen solchen Konkurrenzzustand als „Koimperium“ bzw. „Kodominion“ (Jellinek 1966: 394).
Der ‚IS‘ selbst verwendet in offiziellen Dokumenten den Begriff „subject“, um deren Rechtsansprüche zu bekräftigen
(March/Revkin 2015).
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Organtransplantation, aber auch zum Umgang mit digitalen Medien, vgl. Bunzel 2015a), und
andererseits aus der Interpretation und Konkretisierung von Erlassen, die sich in der Scharia bereits
finden (so bspw. Fragen zum Status von Christen, Strafen für Kriminalität, aber auch allgemein zu
den Rechten und Pflichten von Moslems, vgl. March/Revkin 2015).
Der Kalif wird als Statthalter göttlichen Rechts gesehen, verstößt er gegen die ‚Verfassung‘
des ‚Islamischen Staates‘, wie sie durch die Scharia vorgegeben ist, kann er durch den Schura-Rat
des Amtes enthoben werden (Sydow 2014). Neben dem Schura-Rat, der als in mehrere
‚Teilministerien‘ (u.a. Finanzen, Sicherheits- und Geheimdienste, Militär und regionale Verwaltung)
aufgeteilte Exekutive und Legislative für die weltliche Verwaltung zuständig ist, wacht der SchariaRat über die Kompatibilität der weltlichen Komponente mit der Scharia und erfüllt somit als
Judikative eine ähnliche Funktion wie ein Verfassungsgericht.
Die Verwaltung des ‚IS‘ ist nicht nur horizontal gegliedert, sondern auch vertikal: so
unterteilt sich die Herrschaft des ‚IS‘ zuerst auf zwei ‚Regionalebenen‘ (Irak und Syrien), die
wiederum in mehrere Bezirke unterteilt sind und jeweils, ähnlich wie auf der „Nationalebene“, in
einen Emir und ihm unterstellte Schura- und Scharia-Rat aufgeteilt sind (Barret 2014: 33).
Entsprechend der Zweiteilung des Rechts in konkrete Rechtsvorschriften der Scharia und
in ‚rein‘ weltliche Gesetze, die lediglich dem abstrakten Ideal der Scharia entsprechen müssen,
erfolgt die Umsetzung des Rechts in der Praxis durch zwei getrennte Polizeieinheiten: die
‚Islamische Polizei‘ überwacht die Einhaltung des weltlichen Rechts und kontrolliert beispielsweise
den Verkehr und die Grenzen, während die ‚Hisba‘ genannte religiöse Polizei auf die Einhaltung
der in der Scharia konkret vorgegebenen Regeln (bspw. korrekte Verschleierung von Frauen,
Einhaltung der Gebetszeiten, aber auch Regeln zum Handel auf Märkten) achtet (Buchta 2015:
310).
Verstöße werden dann an Scharia-Gerichten verhandelt, wobei sich das Strafmaß, soweit
vorhanden, an den Regelungen der Scharia orientiert. Die Gerichte sind hierbei ebenfalls getrennt
in religiöse und weltliche Kammern, wobei wiederum zwischen zivilrechtlichen und
strafrechtlichen Klagen unterschieden wird. Erstere können von Privatpersonen angestrengt
werden, während letztere den Polizeieinheiten vorbehalten sind (March/Revkin 2015). Die
Gerichte unterstehen dem Scharia-Rat, der über deren korrekte Arbeitsweise wacht und auch
Richter aufgrund ‚unislamischer‘ Urteile entfernen kann.
Neben der nach Jellinek notwendigen Trias von Exekutive, Legislative und Judikative, die
beim ‚IS‘ funktionell vorhanden, wenn auch nicht vollkommen institutionell voneinander entkoppelt
ist, erfüllt die Staatsgewalt des ‚IS‘ das Kriterium der ‚Unwiderstehlichkeit‘, wie sich an der
effektiven Herrschaftsausübung, den minutiösen Grenzkontrollen und dem Ausbleiben inneren
Widerstands in nennenswertem Umfang zeigt (Reuter 2015: 249 – 281). Daraus ergibt sich auch
evident, dass von einer „Herrschergewalt aus eigener Macht und daher zu eigenem Recht“ (Jellinek
1966: 490) gesprochen werden muss – die Gesetzgebung des ‚Islamischen Staates‘ ist völlig
unabhängig von externen Akteuren, und da – anders als im christlichen Mittelalter – keine vom
Staat getrennte (religiöse) Kontrollinstanz existiert, sondern der Scharia-Rat Teil der Staatsstruktur
ist, kann von einer vollkommenen staatlichen Souveränität des ‚IS‘ gesprochen werden.
2.3 Legitimation und Herrschaft
Der zentrale Punkt staatlicher Herrschaft besteht nicht nur im faktischen Vorhandensein des
Gewaltmonopols – dies ist lediglich eine notwendige Bedingung. Letztlich bedeutender ist die
‚Legitimität‘ einer Ordnung, also die Frage danach, welche Motive Menschen zum Gehorsam
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Sebastian Enghofer
Der ‚Islamische Staat‘
gegenüber einer bestimmten Herrschaftsstruktur bewegen. Max Weber konstruiert bekanntlich
drei Idealtypen legitimer Herrschaft: Legale, rationalen Kriterien folgende Herrschaft kraft „formal
korrekt gewillkürte[r] Satzung“ (Weber 2009: 217), traditionelle Herrschaft aufbauend auf dem
„Glauben an die Heiligkeit der von jeher vorhandenen Ordnungen“ (Weber 2009: 219) sowie die
charismatische Herrschaft „kraft affektueller Hingabe an die Person der Herren“ (Weber 2009: 221).
Entlang dieser Idealtypen soll im Folgenden die Herrschaft des ‚IS‘ eingeordnet werden.
2.3.1 Legalität
Die im Punkt 2.2 bereits skizzierte Struktur des ‚Islamischen Staates‘ zeigt, dass das
Selbstverständnis des ‚IS‘, trotz seiner Ablehnung des modernen Nationalstaates, stark auf legaler
Legitimation und bürokratischer Herrschaft beruht. Dies lässt sich an zwei Punkten weiter belegen:
Zum einen bemüht sich der ‚IS‘, eine klare Verwaltungsstruktur aufzubauen, die zwar dem
traditionellen islamischen Staatsverständnis unterworfen ist, andererseits aber streng rationalen
Kriterien folgt. So erstellt die Bürokratie des ‚IS‘ Abrechnungen und Rechnungsberichte (Neumann
2015: 96) und organisiert ihre eigene Struktur strikt gemäß modern anmutender Organigrammen.
Die ‚Beamten‘ des ‚IS‘, die zum Teil direkt aus der Verwaltungsstruktur des vorherigen syrischen
oder irakischen Staats übernommen wurden, sind dabei nicht Privateigentümer6 der verwalteten
Mittel, sondern beziehen diese aus dem Gesamtetat des ‚Islamischen Staates‘, der wiederum durch
ein Finanzministerium verwaltet wird, das ebenfalls nicht Privateigentümer dieser Mittel ist.
Darüber hinaus ist anzunehmen, dass ebenso wie bei der (Ab-)Berufung der Regierungsämter und
Richter auch in der untergeordneten Verwaltungsebene klare Regelungen zur Ämtervergabe
existieren.
Zum anderen besteht zumindest der ‚rein‘ weltliche Teil der Rechtsprechung und -setzung
genau in der „formal korrekt gewillkürte[n] Satzung“ (Weber 2009: 217), die nach Weber das
Kernmerkmal legaler Herrschaft darstellt: die Gesetze werden durch den Schura-Rat entweder auf
nationaler, regionaler oder lokaler Ebene erlassen, durch den Scharia-Rat als mit dem „islamischen
Grundgesetz“ der Scharia konform erklärt und dann entsprechend umgesetzt. Verstöße gegen
diese Satzung, also willkürliche Entscheidungen einzelner Verwaltungsträger, führen
dementsprechend auch zu Sanktionen bis hin zur Abberufung derselben (March/Revkin 2015).
Diese klare Organisationsstruktur, die Verwaltung anhand rationaler Kriterien und die
entsprechende Verhinderung von Willkürherrschaft und Korruption erscheinen dabei der
Bevölkerung oft als wesentliche Verbesserung im Vergleich zu den alten Regimen, die ihre
Legitimität gerade aufgrund der Korruption und empfundenen Willkür eingebüßt hatten (vgl.
VICE News 2014), sodass der Anspruch auf Legitimität des ‚IS‘ zu einem wesentlichen Teil auf
seiner bürokratischen Herrschaft beruht.
2.3.2 Tradition
Neben der bürokratischen Komponente bemüht der ‚IS‘ wesentlich stärker das Argument der
Wiederherstellung des Kalifats, wie es im „Goldenen Zeitalter des Islam“7 existiert habe, als
Legitimationsgrundlage seiner Herrschaft.
Als Gegenbeispiel einer auf Privateigentum an den Beherrschten aufbauenden Ordnung kann das Leibeigenensystem
gelten – der Herrscher verwaltet dabei das Territorium nicht im Auftrag Dritter, sondern als Eigentümer mit
entsprechendem Interesse an einer Wertsteigerung seines Privateigentums.
7
Diese Rückbesinnung auf das Zeitalter der ‚rechtschaffenen Altvorderen‘ (salafi, davon abgeleitet Salafismus) meint
den Islam, wie er während der ersten drei Generationen nach Mohammed vor Ausbildung der unterschiedlichen
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Der Glaube an die Heiligkeit der althergebrachten Ordnung legitimiert nicht nur die Errichtung
des Kalifats und die Einsetzung Abu Bakr al-Baghdadis als Kalifen, sondern setzt dessen
Herrschaft auch Grenzen: Die Scharia als traditionelle Rechtsordnung bestimmt die Struktur und
auch den Inhalt vieler Rechtsnormen, sodass die Zweiteilung in fixes, unabänderliches Recht und
darüber hinausgehendes, freies Recht, die dem weberschen Idealtypus der traditionellen Herrschaft
entspricht, bejaht werden kann. Anders als bei Weber fällt dem Kalifen jenseits des traditionellen
Bereichs jedoch keine absolute, willkürliche Macht zu – dieser Bereich wird durch eine Einbettung
in legale Strukturen geregelt und eingehegt, die in sich wiederum aus der Koranforderung nach
einer gerechten Herrschaft abgeleitet werden (Günther 2014: 200f.). Der im Koran geforderte
Gehorsam (bay'a) gegenüber den weltlichen Autoritäten (Sure 4,598) resultiert aus der Vorstellung,
dass nur durch eine menschliche Ordnung, die gleichwohl auf die göttliche Ordnung im Jenseits
verweist, das natürliche Chaos der Welt gezähmt und ein gottgefälliges Leben verwirklicht werden
kann.
Unter „denen, die Befehlsgewalt besitzen“ wird die die Trias der religiösen, politischen und
militärischen Führer verstanden, an deren Spitze ein Nachfolger des Propheten als geistiges und
weltliches Oberhaupt der Muslime steht (Sure 2,309). Die Auswahl des Nachfolgers erfolgt – in
Anlehnung an die direkte Nachfolge Mohammeds – anhand verschiedener Kriterien durch die
Gemeinde: Der legitime Nachfolger soll aus dessen Stamm (dem Quray) hervorgehen, wobei die
Notwendigkeit dieses genealogischen Nachweises von manchen Gelehrten als nachrangig
angesehen wird. Als wichtigere Eigenschaft wird dann die Pflichterfüllung des Kalifen gesehen, die
in der Konservierung und Anwendung der göttlichen Gesetze, dem Erhalt der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit und die Umsetzung der im Koran dafür vorgesehenen Sanktionen, der
Verantwortung für die Wallfahrt und Kriegszüge sowie generell der Sorge um das Wohlergehen
der Bevölkerung besteht.
Der ‚IS‘ verfolgt seit 2010 (noch als ISI) hierbei eine zweigleisige Argumentation – einerseits
betont er selbst diese Kritik, wonach die charakterliche Eignung und Führungsstärke des Kalifen
über der Notwendigkeit einer direkten Abstammung stehen;10 andererseits wird Abu Bakr alBaghdadi als direkter Nachkomme Mohammeds dargestellt (Bunzel 2015b: 23), was sich auch an
seinem angenommenen Beinamen „al-Qurasi“ zeigt. Durch diese Betonung der Abstammung vom
Propheten soll die Kontinuität der Herrschaft und die damit verbundene Fortführung bzw.
Wiederbelebung der idealisierten Zeit der ‚rechtschaffenen Altvorderen‘ (salafi) herausgestellt
werden (Seidensticker 2014: 24f.), welche die Herrschaft des ‚IS‘ legitimiert.
Der Führer der Muslime kann nach traditionellem Verständnis seine Funktionen nicht als
Alleinherrscher erfüllen, sondern ist dabei auf den Schura-Rat angewiesen, der jedoch weit über
die beratende Funktion hinausgeht. Das aus vor-islamischen Räten zur Beilegung von
Familienfehden hervorgegangene Konzept dient vor allem der Harmonisierung der
unterschiedlichen Interessen innerhalb der Gemeinde, um einer Fragmentierung vorzubeugen. In
Rechtsschulen des Islam existiert habe. Er wird als besonders rein empfunden, jede Neuerung seitdem sei
unislamisch (Seidensticker 2014: 24f.).
8 4,59: „O ihr, die ihr glaubt! Gehorcht Gott, und gehorcht dem Gesandten und denen unter euch, die Befehlsgewalt
besitzen!“ (zitiert nach der Koran-Übersetzung von Hartmut Bobzin (2010)).
9 2,30: „Damals, als dein Herr zu den Engeln sprach: «Siehe, einen Nachfolger will ich einsetzen auf der Erde!» Da
sprachen sie: «Willst du jemanden auf ihr einsetzen, der Unheil auf ihr anrichtet und Blut vergießt – wo wir dir
Lobpreis singen und dich heiligen?» Er sprach: «Siehe, ich weiß, was ihr nicht wisst.»“
10 In Bezug auf die höhere Bedeutung des praktischen Erfolges schreibt ein vom ‚IS‘ oft zitiertes Rechtsgutachten
sinngemäß, dass auch einem Sklaven zu gehorchen sei, der charakterlich als Anführer geeignet sei (Günther 2014:
207).
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Sebastian Enghofer
Der ‚Islamische Staat‘
dieser Funktion bestimmt der Schura-Rat auch die Nachfolge des Herrschers, wobei dies entweder
durch den Treueschwur gegenüber dem Nachfolger, durch direkte Ernennung oder durch
Unterordnung unter einen Usurpator erfolgt (Günther 2014: 210f.).
Die Mitglieder des Schura-Rats bleiben hierbei nur vage benannt, insbesondere in Bezug auf
ihre Funktion als Kontroll- und (Ab-)Wahlgremium des Herrschers. Sie werden abstrakt als „Leute der
Wahl“ oder „Leute des Lösens und Bindens“ beschrieben, die sich kraft ihrer persönlichen Eignung
und ihres religiös-kulturellen, politischen und administrativen Wissens als geeignete Führungspersonen
herausstellen (Krämer 1999: 125f.), was ebenso wie der Verweis auf die persönlichen Qualitäten des
Kalifen die charismatische Komponente der Herrschaftslegitimation andeutet.
2.3.3 Charisma
Angesichts der starken traditionellen Legitimation der Herrschaft des ‚IS‘, die sich unter dem
Schlagwort der „Wiederherstellung des Kalifats“ zusammenfassen lässt, erscheint eine
charismatische Legitimation „kraft affektueller Hingabe an die Person der Herren“ (Weber 2009:
221) auf den ersten Blick unwahrscheinlich. Die Gefolgschaft des charismatischen Führers hängt
stark von dessen persönlichem Engagement ab, somit auch von der Bekanntheit seiner Person. Im
Falle des ‚IS‘ erscheint Abu Bakr al-Baghdadi als das genaue Gegenteil – nach seiner Ernennung
zum neuen Führer des ISI veröffentlichte er zwei Jahre lang keine einzige Botschaft (Bunzel 2015b:
23) und zeigte sich erst im Juni 2014 mit der Ausrufung des Kalifats erstmals öffentlich einem
breiteren Kreis – zuvor dürfte er bestenfalls seinen engsten Vertrauten persönlich bekannt gewesen
sein. Darüber hinaus galt er, Berichten von ehemaligen Schulkameraden zufolge, als Außenseiter,
der seit seiner Schulzeit außer Fußballspielen und einer Tätigkeit als Hilfsprediger in Bagdad keine
nennenswerten Leistungen vollbracht habe (Barrett 2014: 26).
Diese Unbekanntheit Baghdadis diente vielen islamischen Kritikern auch als Argument,
weswegen seine Herrschaft nicht traditionell legitimiert sei – die für die Gehorsamspflicht (bay'a)
notwendige Kenntnis der Person durch die Gemeinde der Muslime sei nicht gegeben (Günther
2014: 209). Die Replik des ‚IS‘ auf diese Kritik zeigt indes sehr gut, inwiefern das Charisma des
Kalifen als Legitimation seiner Herrschaft dient:
Demnach sei persönliche Kenntnis des Kalifen nicht erforderlich – seine
Führungsqualitäten ergäben sich vielmehr aus dem Glauben an die Rechtmäßigkeit seiner
Herrschaft, die sich aus der faktischen Ausübung des Amtes durch al-Baghdadi ergebe (Bunzel
2015b: 26f.). Diese Argumentation deckt sich genau mit dem Idealtyp der charismatischen
Herrschaft – auch hier ruht der Legitimitätsglaube auf dem Führer, leitet sich aber eigentlich aus
der Bewährung desselben – also aus dem Nachweis des ‚nie Dagewesenen‘ – ab.
Dieser Nachweis liegt bei Abu Bakr al-Baghdadi auf der Hand – unter seiner Führung gelang
es dem ‚IS‘ als erster dschihadistischen Gruppierung, tatsächlich einen Staat zu gründen und damit,
anders als Al-Qaida, die Wiederherstellung des Kalifats nicht nur als Utopie in Aussicht zu stellen. Die
Auflösung der Sykes-Picot-Linie, die von vielen Muslimen als Schandfleck und Symbol für westliche
Unterdrückung gesehen wurde, die Etablierung einer strengen religiösen und sozialen Ordnung in den
eroberten Gebieten sowie die blitzartigen Siege im Laufe des Jahres 2014 und Anfang 2015, die an die
Erfolge der frühislamischen Expansion erinnern, lassen Abu Bakr al-Baghdadi als charismatischen
Führer im weberschen Sinn erscheinen, sowohl in seiner Funktion als erfolgreicher Feldherr als auch
als religiöser Führer, der die Muslime wieder zur alten Frömmigkeit zurückzuführen vermag. Gerade
seine anfängliche Unbekanntheit, kombiniert mit seiner rhetorischen Begabung (Bunzel 2015b: 23),
verstärken die charismatische Wirkung, da sie an den Werdegang Mohammeds erinnern, der ebenfalls
aus der Unbekanntheit heraus innerhalb kurzer Zeit zum weltlichen und geistigen Führer aufstieg.
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Mit dem Stagnieren der territorialen Expansion in Syrien und Irak im Laufe des Jahres 2015 und
dem zunehmenden Druck sowohl von außen als auch von innen zeigt sich gleichwohl die bereits
von Weber attestierte Instabilität von charismatischen Herrschaftsstrukturen – die Anschläge in
Paris am 13. November 2015 können somit auch als Versuch der beständigen Bewährung gesehen
werden: in Ermangelung territorialer Erfolge im Kerngebiet muss der Nachweis als fähiger
militärischer Führer auf dem Weg der nicht-konventionellen Kriegsführung erbracht werden; in
diesem Sinne lässt sich dann auch die zunehmende Präsenz des ‚IS‘ im libyschen Bürgerkrieg
deuten (Reuter 2015: 296f.).
Gleichwohl zeigt sich an der charismatischen Legitimation des ‚IS‘ bereits die Umwandlung
des außeralltäglichen und wirtschaftsfremden Denkens des reinen Charismas in rationalere
Formen: die Verwaltung des ‚IS‘ folgt in vielen Bereichen zweckrationalen Maßstäben; gleichzeitig
zeigt sich der charismatische Ursprung noch in Entscheidungen wie bspw. der Abschaffung
naturwissenschaftlicher Fächer in Schulen und Universitäten (Reuter 2015: 280), was zwar
kurzfristig die Herrschaft des ‚IS‘ sichern mag, langfristig diese aber dann in Ermangelung
kompetenter Verwaltungskräfte gefährden dürfte und insofern irrational ist.
Die Veralltäglichung des Charismas zeigt sich nicht nur in der Umwandlung der Verwaltung
in bürokratische Formen, sondern auch in der Frage der Nachfolge: indem die Auswahl anhand
der traditionellen Regeln durch den Schura-Rat erfolgt und dieser den Nachfolger anhand seiner
Abstammung und seiner persönlichen Eignung auswählt, erscheint die charismatische Herrschaft
al-Baghdadis als ein Mischtyp aus traditionalisierter Form anhand bestimmter Merkmale, legaler
Auslese anhand bestimmter Techniken, Anerkennung der Herrschaft durch die Gemeinde kraft
der (Neu-)Bewährung sowie Erbcharisma durch die Abstammung vom Propheten.
Die von Weber angesprochenen Probleme insbesondere des Erbcharismas, wonach bei
Uneinigkeit bezüglich des „richtigen Nachfahren“ die anderen Verfahren, also Auslese kraft
tradierter Merkmale und Regeln, kraft bestimmter Verfahren, durch Designation oder durch
direkte Bewährung und Anerkennung durch die Gemeinde, ausschlaggebend sind (Weber 1972:
144), zeigen sich in der Diskussion um die Rechtmäßigkeit der Herrschaft al-Baghdadis: so
kritisierte Al-Qaida das Kalifat als illegitim mit Verweis auf die unrechtmäßige Usurpation
Baghdadis, da mit Mullah Omar (der ebenfalls vom Stamm der Quray abstamme) in Afghanistan
bereits ein Kalif existiere und eine bikephale Herrschaft dem Gedanken der Einigkeit der Muslime
widerspreche (Bunzel 2015b: 26 – 33). Die Legitimität des ‚IS‘ gegenüber Al-Qaida leitet sich in
diesem Sinn vor allem aus der Neubewährung des ‚Usurpators‘ Baghdadi ab, dessen Erfolge im
Bezug auf die Wiederherstellung des Kalifats zweifelsohne als größer als die von Al-Qaida
angesehen werden, sodass sich hier die bereits erwähnte höhere Bedeutung der praktischen
Bewährung widerspiegelt.
3. Conclusio
Der ‚Islamische Staat‘ existiert in seiner heutigen Form mittlerweile seit fast drei Jahren, und es
erscheint alles andere als sicher, dass seine Herrschaft in naher Zukunft ein Ende gesetzt werden
wird – seine innere Struktur ist zwar auf ökonomischer und politischer Ebene nicht so stabil, wie
die Propaganda nach außen glauben machen möchte, und der Widerspruch zwischen
charismatischer und traditioneller Legitimierung seiner Herrschaft könnte durchaus der
„Todeskeim“ des ‚IS‘ werden, da er im Zuge seines revolutionäre Eifers zunehmend die Grenzen
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Sebastian Enghofer
Der ‚Islamische Staat‘
der traditionellen Vorstellung des ‚Kalifats‘ überschreitet, indem er Praktiken wie das takfir11 und
Sklaverei, die selbst von Al-Qaida nicht vorgenommen werden (Neumann 2015: 193), vollzieht.
Allerdings sieht man am Beispiel Nordkoreas, dass totalitäre Regime trotz – oder gerade wegen –
internationaler Isolation unter Umständen für lange Zeit bestehen können, weswegen der von
Christoph Reuter bemühte Vergleich des ‚IS‘ mit dem kommunistischen Regime nicht ganz
unpassend erscheint.
Unabhängig von der Frage nach der Dauerhaftigkeit seiner Herrschaft zeigt sich jedoch,
dass der ‚Islamische Staat‘ die völkerrechtlichen Kriterien, um als Staat zu gelten, erfüllt, da man
ihm durchaus ein Staatsgebiet, -volk und -herrschaft im Sinne Jellineks zusprechen kann. Darüber
hinaus kann der „Anspruch auf Legitimität“ entlang der drei Idealtypen Webers ebenso als erfüllt
angesehen werden, auch wenn sich die policy-Ziele des ‚IS‘ kaum mit Vorstellungen einer liberalen
Demokratie decken.
Angesichts der Tatsache, dass die ‚normative Kraft des Faktischen‘ im Fall des ‚IS‘ die
internationale Gemeinschaft dazu zwingen könnte, „mit ihm leben zu müssen“ (Walt 2015) und
zu akzeptieren, dass „ein zweiter Staat im Zweistromland“ (Günther 2014) entstanden ist, den man
bestenfalls eindämmen, jedoch nicht vernichten kann, wird klar, dass das staatliche
Gewaltmonopol der Bezugsrahmen politischen Handelns bleibt, auch wenn sich die Grenzen der
Akteure verändern und neue staatliche Akteure in Teilgebieten die alten ersetzen.
Insofern erscheint es langfristig angebracht, angesichts dieser Verschiebungen zwar nicht
das Konzept des staatlichen Gewaltmonopols, aber durchaus die bisherige Zusammensetzung der
Staatengemeinschaft und ihre Grenzziehung zu hinterfragen. Die Anerkennung von Staaten sollte
sich weniger an moralisch-normativen Bedenken hinsichtlich ihrer policy oder an willkürlichen
Grenzziehungen orientieren, sondern mehr an der sozialen Realität als Staat.
Gleichzeitig sollte klar sein, dass damit keine Anerkennung auf moralischer Ebene vollzogen
wird – eine rechtliche Anerkennung sollte vielmehr dem Zweck dienen, zwischen Staaten einen
rechtlich gehegten Raum zu schaffen. Im Fall des ‚IS‘, der in seinem globalen Anspruch die restliche
Welt als Dar al-harb, als „Raum des Unglaubens bzw. des Krieges“, betrachtet, erscheint eine
Anerkennung auf den ersten Blick paradox. Sie könnte jedoch ein erster Schritt dazu sein, den ‚IS‘
einhegen zu können, indem man ihn auf begrenztem Territorium ‚auf Augenhöhe‘ als ‚gerechten
Feind‘ akzeptiert12 und sich darauf beschränkt, seine Expansion einzudämmen, während man
darauf wartet, dass die Ideologie an sich selbst zerbricht – ein Rezept, das auch bei anderen
revolutionären Regimen mit globalem Anspruch, wie beispielsweise dem Kommunismus, letztlich
funktionierte.
Mit takfir wird die Verdammung selbst gemäßigter Sunniten als Apostaten (vom Glauben Abgefallene) bezeichnet
(Napoleoni 2015: 146). In der Vergangenheit wurde dies nur durch radikale Bewegungen wie die Kharijiten im 8.
Jahrhundert betrieben (Bunzel 2015b: 30), war jedoch nie gängige Praxis muslimischer Herrschaft.
12 Diese Forderung nach einer Anerkennung bei gleichzeitiger Eindämmung wird u.a. von Peter Weber (2014),
Herfried Münkler (2015) oder Stephen Walt (2015) vertreten.
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FRP Working Paper 01/2016
www.regensburger-politikwissenschaftler.de
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Hinweis zu den Online-Quellen:
Alle Quellen waren bis einschließlich 01.03.2016 online abrufbar.
Sebastian Enghofer, B.A.,
studiert derzeit M.A. Demokratiewissenschaft und M.A.
Kriminologie und Gewaltforschung an der Universität
Regensburg.
Forschungsschwerpunkte:
Politische Philosophie und Politische Theologie,
Räume begrenzter Staatlichkeit,
Terrorismus und Aufstandsbekämpfung
Kontakt:
E-Mail: [email protected]
Empfohlene Zitation: Enghofer, Sebastian (2016): Der ‚Islamische Staat‘ - Eine
Herausforderung für das staatliche Gewaltmonopol?,
FRP Working Paper 01/2016, Regensburg,
abrufbar unter:
www.regensburger-politikwissenschaftler.de/medien/frp_working_paper_01_2016.pdf
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