LG München I, Endurteil v. 25.02.2016 – 17 HK O 16926/15 Titel: Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche bei Heilmittelwerbung Normenketten: UWG § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 HWG § 3 Leitsätze: Wenn auch krankhaft übergewichtige Personen mit einer Werbung für ein Schlankheitsprodukt angesprochen werden, ist § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG anwendbar. (red. LS Dirk Büch) Wenn in der Werbung auf Gesundheit Bezug genommen wird, geltend besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit. (red. LS Dirk Büch) Schlagworte: Unterlassung, Heilmittelwerbung, Stoffwechseltherapie, Gewichtsreduktion, Abnehmpräparat, Unterlassungserklärung, Werbeaussage Fundstelle: MD 2016, 688 Tenor I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem persönlich haftenden Gesellschafter, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für eine sogenannte „... Stoffwechseltherapie“ zu werben: 1. „kein(e) Energieverbrauch/Punkte zählen“. 2. „In einem persönlichen Beratungsgespräch können wir Ihnen sagen, ob auch Sie in 5 Wochen bis zu 12 Kilo abnehmen können“ und/oder „Mit der ... Stoffwechseltherapie können auch Sie in 5 Wochen bis zu 12 kg Ihres Körpergewichts verlieren“, jeweils sofern dies geschieht, wie in der Anlage K 1 wiedergegeben. II. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger € 178,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.10.2015 zu zahlen. III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Ziffer I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 9.000,-, in Ziffer II und III zusammen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, sowie einen Anspruch auf Zahlung einer Abmahnkostenpauschale geltend. Bei dem Kläger handelt es sich um einen Wettbewerbsverein, welcher klagebefugt nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG ist. Die Beklagte zu 1), deren geschäftsführender Gesellschafter der Beklagte zu 2) ist, hatte im Internet unter www...de entsprechend Anlage K 1 für eine sogenannte „... Stoffwechseltherapie“ geworben. Bezüglich der Werbeaussageff wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Nachdem der Kläger eine Vielzahl der darin enthaltenen Aussagen für wettbewerbsrechtlich unzulässig erachtete, mahnte er die Beklagten ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Am 13.07.2015 gaben die Beklagten bezüglich einer Reihe der angegriffenen Äußerungen eine Unterlassungserklärung ab, hinsichtlich deren Inhalt auf die Anlage B 1 Bezug genommen wird. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Werbeaussagen wurde eine solche Unterlassungserklärung nicht abgegeben, woraufhin die Klagepartei eine einstweilige Verfügung im Verfahren Landgericht München, Az. 17HK O ... erwirkt hatte, eine diesbezügliche Abschlusserklärung wurde seitens der Beklagten nicht abgegeben. Der Kläger trägt vor, durch die Werbung der Beklagten werde den angesprochenen Verkehrskreisen suggeriert, dass mit einer Stoffwechselanalyse, wie von den Beklagten angepriesen, der Weg zu einer umfänglichen Gewichtsreduzierung eröffnet werde. Dies solle ohne Jo-Jo-Effekt und mit Hilfe einer homöopathisch gestützten Stoffwechselkur dauerhaft möglich sein. Es entspreche aber gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, dass eine Gewichtsabnahme nur durch eine kalorienreduzierte Ernährung vorzugsweise in Kombination mit Sport zu erzielen sei. Die Aussagen der Beklagten würden ein sicheres Erfolgsversprechen darstellen, das die Beklagten so nicht in jedem Falle und gegenüber Jedermann garantieren könnten. Die Werbeaussagen seien irreführend und täuschend und daher nach den §§ 3, 5 UWG, 3 HWG zu unterlassen. Außerdem verstoße die Werbung gegen § 5 HWG, wonach es untersagt ist, für homöopathische Mittel mit der Angabe von Anwendungsgebieten zu werben. Außerdem sei die Werbung auch irreführend nach § 5 Abs. 1 UWG. Die Beklagten würden in ihrer Werbung interessierten Personen versprechen, dass diese gemäß den genannten Beispielen in bestimmter Zeit eine bestimmte Anzahl von Kilogramm abnehmen könnten, wobei die Gewichtsreduktion ohne Sport, ohne Hungergefühle und ohne Beachtung der zugeführten Kalorien erfolgen solle. Dies sei irreführend, weil es gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse entspreche, dass eine Gewichtsreduktion nur durch eine nachhaltig verminderte Kalorienzufuhr möglich ist. Die angegriffene Aussage „kein(e) Energieverbrauch/Punkte zählen“ sei irreführend, diese suggeriere, dass eine Gewichtsreduktion nicht auf Energieverbrauch beruhen würde, was per se falsch sei. Im Übrigen würden den die Therapie in Anspruch Nehmenden genaueste Ernährungsvorschriften gemacht, was sinngemäß einem „Punkte“-Zählen entspreche. Die angegriffenen Aussagen „In einem persönlichen Beratungsgespräch können wir Ihnen sagen, ob auch Sie in 5 Wochen bis zu 12 kg abnehmen können“ und „Mit der ... Stoffwechseltherapie können auch Sie in 5 Wochen bis zu 12 kg Ihres Körpergewichts verlieren“ seien irreführend, durch diese Aussagen werde suggeriert, dass die Stoffwechseltherapie eine Gewichtsreduktion von bis zu 12 kg erbringe. Dies treffe aber nicht zu. Die Gewichtsreduktion trete ein durch eine Verminderung der Kalorienzufuhr und nicht durch die beworbene Therapie. Damit seien die Beklagten zur Unterlassung der angegriffenen Aussagen verpflichtet. Da aus dem genannten Grunde die gegenüber den Beklagten ausgesprochene Abmahnung berechtigt gewesen sei, habe der Kläger auch Anspruch auf Zahlung einer Abmahnkostenpauschale. Die Klagepartei beantragt daher: I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem persönlich haftenden Gesellschafter, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für eine sogenannte „... Stoffwechseltherapie“ zu werben: 1. „kein(e) Energieverbrauch/Punkte zählen“, 2. „In einem persönlichen Beratungsgespräch können wir Ihnen sagen, ob auch Sie in 5 Wochen bis zu 12 Kilo abnehmen können“ und/oder „Mit der ... Stoffwechseltherapie können auch Sie in 5 Wochen bis zu 12 kg Ihres Körpergewichts verlieren“, jeweils sofern dies geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben. II. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger € 178,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. Die Beklagten beantragen: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagten tragen vor, die angegriffene Aussage Ziffer 1. sei korrekt. Die Therapie beruhe auf einer Nahrungsumstellung, unterstützt von einem homöopathischen Präparat. Den Probanden würden keine Vorschriften über Mengen der zugeführten Nahrung durch Errechnen von Kalorienmengen oder ähnlichem gemacht. Die Aussage „In einem persönlichen Beratungsgespräch können wir Ihnen sagen, ob auch Sie in 5 Wochen bis zu 12 Kilo abnehmen können“ sei nicht unzulässig. Die Therapie laufe 5 Wochen, jeweils am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag werde mit dem Kunden die Therapie, der Verlauf, Fortschritt, Rückfall etc. besprochen. Im Übrigen unterstelle die Klagepartei ein falsches Verkehrsverständnis, durch die Verwendung des Wortes „können“ werde nur eine Möglichkeit aufgezeigt, es handle sich aber keinesfalls um ein Erfolgsversprechen. Aus diesem Grunde erweist sich die Klage insgesamt als unbegründet. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 25.02.2016 Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die zulässige Klage erweist sich insgesamt als begründet: I. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind begründet nach den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 a UWG i. V. m. § 3 HWG: 1. Auf die von der Beklagtenpartei entsprechend Anlage K 1 getätigten Werbungen sind grundsätzlich die Grundsätze des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) anzuwenden. Bei der Werbung der Beklagtenpartei für die „... Stoffwechseltherapie“ entsprechend Anlage K 1 handelt es sich um eine typische Schlankheitswerbung. Diese Werbung richtet sich auch an Personen, die erheblich übergewichtig sind. Dies ergibt sich bereits aus dem auf Seite 1 von Anlage K 1 befindlichen Lichtbild, in dem eine Waage, die bei 125 kg steht, gezeigt wird, damit wird den angesprochenen Verkehrskreisen zum Ausdruck gebracht, dass sich die angebotene Therapie jedenfalls auch an übergewichtige Personen wendet. Im Übrigen wird in der Werbung entsprechend Anlage K 1 darauf hingewiesen, dass Übergewicht nicht nur ein kosmetisches Problem ist, dass Übergewicht die Gesundheit gefährdet und Übergewicht das Entstehen von vielen Krankheiten fördert. Gleichzeitig wird den angesprochenen Verkehrskreisen zum Ausdruck gebracht, dass, wenn sie die ... Stoffwechseltherapie anwenden, es dazu nicht kommt und die Benutzer ihrem Körper etwas Gutes tun und dem Teufelskreis entfliehen können. Damit richtet sich die angegriffene Werbung erkennbar nicht nur an Personen, denen es um ein besseres äußeres Erscheinungsbild geht, sondern es werden gezielt übergewichtige Personen angesprochen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG ist dieses Gesetz anwendbar, wenn für andere Mittel, Verfahren oder Behandlungen geworben wird, soweit sich die Werbeaussagen auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bezieht. Im vorliegenden Falle werden gerade auch krankhaft übergewichtige Menschen angesprochen, weshalb die angesprochene Therapie ein Verfahren zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bzw. krankhaften Beschwerden bei Menschen darstellt. Damit ist auf die Werbung der Beklagten das HWG anwendbar (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2010, Az. 4 U 148/10, zitiert nach Juris). 2. Wenn in der Werbung auf die Gesundheit Bezug genommen wird, gelten besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen. Dies ist gerechtfertigt durch die hohe Bedeutung des Rechtsgutes Gesundheit und die hohe Werbewirksamkeit gesundheitsbezogener Aussagen. Mit solchen Aussagen darf nur geworben werden, wenn der Werbende die wissenschaftliche Absicherung seiner Aussage dartun kann und zwar durch entsprechende Studienergebnisse, die nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet worden sein müssen, wobei im Regelfalle erforderlich ist, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, Rdn. 4.181, 4.183 a zu § 5). Im vorliegenden Falle hätte somit die beklagte Partei, die für den Nachweis der Richtigkeit der von ihr gemachten Wirkungsaussagen darlegungs- und beweispflichtig ist, darlegen und beweisen müssen, dass die entsprechenden Wirkungen tatsächlich eintreten. Ein solcher Nachweis ist seitens der Beklagtenpartei allerdings nicht geführt. 3. Die von der Klagepartei angegriffenen Werbeaussagen erweisen sich im einzelnen als unzulässig i. S. v. § 3 HWG: a. Die Aussage „kein(e) Energieverbrauch/Punkte zählen“ ist unzulässig. Damit wird bei einem nicht unerheblichen Anteil der angesprochenen Verkehrskreise der unzutreffende Eindruck erweckt, dass mit der Stoffwechselanalyse mit dem e-Scan, der ja nach Werbeaussage am Anfang der Therapie steht, der Weg zu umfänglicher Gewichtsreduktion eröffnet werde, wobei keinerlei wissenschaftlicher Nachweis dergestalt vorliegt, dass die beschriebene Stoffwechseltherapie diesen Erfolg habe. Im Übrigen wird bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise der unzutreffende Eindruck erweckt, dass die Gewichtsreduktion nicht auf einem Energieverbrauch beruhe. Dies ist allerdings - unstreitig - unzutreffend, weil grundsätzlich ohne Energieverbrauch Körperfett nicht abgebaut werden kann. Der Abbau von Körperfett setzt voraus, dass mehr Energie verbrannt als zugeführt wird. Dies macht nach Auffassung der Kammer aber zwangsläufig notwendig, die Energiezufuhr zu kontrollieren. Ohne entsprechende Kontrolle ist ein Abnehmen nicht möglich, wobei die Beklagten selbst ausführen, dass die Einhaltung eines Ernährungsplanes erforderlich ist. Damit geht es letztendlich um nichts anderes, als das, was jeder andere Gewichtsreduktionsplan ebenfalls verlangt, nämlich eine nachhaltige Reduktion der Kalorienzufuhr und damit also eine kontrollierte Ernährung betreffend die Kalorienzufuhr. Damit steht fest, dass nicht zutreffend ist, dass kein Energieverbrauch maßgeblich ist, so dass die gemachte Aussage auch irreführend i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG ist, weil irreführende Angaben über wesentliche Merkmale der angebotenen Therapie gemacht werden. b. Die getätigte Aussage „in einem persönlichen Beratungsgespräch können wir Ihnen sagen, ob auch Sie in 5 Wochen bis zu 12 kg abnehmen können“ ist ebenfalls unzulässig, da irreführend. Diese Aussage ist im Zusammenhang zu sehen mit der gesamten Werbung der Beklagtenpartei für die ... Stoffwechseltherapie entsprechend Anlage K 1 und nicht losgelöst dahin, dass möglicherweise die Möglichkeit besteht, einen Dritten dahingehend zu beraten, wie er bis zu 12 kg abnehmen kann. Streitgegenständlich ist diese Aussage im Zusammenhang mit der beworbenen Stoffwechseltherapie. Die gemachte Aussage ist bereits deshalb irreführend und unzulässig, weil ein Verstoß gegen § 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 HWG vorliegt, weil ein wissenschaftlich gesicherter Nachweis dahingehend, dass die beworbene Stoffwechseltherapie überhaupt zu diesen Erfolgen führt, nicht vorliegt und daher die Aussage, die in der angegriffenen Werbung enthalten ist, dass man mit dieser Stoffwechseltherapie bis zu 12 kg abnehmen könne, per se irreführend ist, weil der beworbenen Therapie eine Wirksamkeit bzw. Wirkungen beigelegt wird, die sie nicht hat. Darüber hinaus verstehen die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder der erkennenden Kammer gehören, die Aussage dahingehend, dass gerade durch diese Therapie die entsprechende Gewichtsreduktion herbeigeführt werde, was aber nicht der Fall ist, weil eine Gewichtsreduktion allenfalls durch Verminderung der Kalorienzufuhr erfolgt und nicht durch die beworbene Therapie. Es werden der beworbenen Therapie Wirkungen zugesprochen, die sie nicht hat, so dass auch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG vorliegt. c. Die angegriffene Aussage „Mit der ... Stoffwechseltherapie können auch Sie in 5 Wochen bis zu 12 kg Ihres Körpergewichts verlieren“ ist ebenfalls aus den oben genannten Gründen irreführend, weil der beworbenen Stoffwechseltherapie eine Wirkung beigelegt wird, für die ein wissenschaftlicher Nachweis nicht vorhanden ist, so dass insoweit ebenfalls ein Verstoß gegen § 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 HWG vorliegt, darüber hinaus eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG über die tatsächlichen Merkmale der beworbenen Therapie. Im Übrigen wird diese Aussage von den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend verstanden, dass jeder der Angesprochenen tatsächlich die Möglichkeit hat, in der genannten Zeit die angegebene Zahl von Kilogramm zu reduzieren, die Verkehrskreise verstehen die Aussage somit im Sinne einer Erfolgsgarantie, wobei allerdings die Beklagte eine solche grundsätzlich nicht geben kann, so dass auch ein Verstoß gegen § 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 a HWG vorliegt. Damit erweisen sich die geltend gemachten Unterlassungsansprüche insgesamt als begründet. II. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist ebenfalls begründet. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, war die seitens der Klagepartei gegenüber den Beklagten ausgesprochene Abmahnung begründet i. S. v. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, so dass die Klagepartei hinsichtlich der Abmahnung den Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen verlangen kann. Diese belaufen sich unbestritten auf € 178,50. Die geltend gemachten Verzugszinsen sind begründet nach den §§ 288, 291 BGB. III. Der Beklagte zu 2) ist unstreitig geschäftsführender Gesellschafter der Beklagten zu 1), damit als Störer hinsichtlich der wettbewerbswidrigen Handlungen selbst verantwortlich, so dass die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auch diesem gegenüber begründet sind. Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten haftet der Beklagte zu 2) ebenfalls, da auch dieser abgemahnt wurde. Damit war der Klage vollumfänglich stattzugeben. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. C. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.