Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche bei

Werbung
LG München I, Endurteil v. 25.02.2016 – 17 HK O 16926/15
Titel:
Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche bei Heilmittelwerbung
Normenketten:
UWG § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2
HWG § 3
Leitsätze:
Wenn auch krankhaft übergewichtige Personen mit einer Werbung für ein Schlankheitsprodukt
angesprochen werden, ist § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG anwendbar. (red. LS Dirk Büch)
Wenn in der Werbung auf Gesundheit Bezug genommen wird, geltend besonders strenge
Anforderungen an die Richtigkeit. (red. LS Dirk Büch)
Schlagworte:
Unterlassung, Heilmittelwerbung, Stoffwechseltherapie, Gewichtsreduktion, Abnehmpräparat,
Unterlassungserklärung, Werbeaussage
Fundstelle:
MD 2016, 688
Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, zu vollziehen an dem persönlich haftenden Gesellschafter, zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr für eine sogenannte „... Stoffwechseltherapie“ zu werben:
1. „kein(e) Energieverbrauch/Punkte zählen“.
2. „In einem persönlichen Beratungsgespräch können wir Ihnen sagen, ob auch Sie in 5 Wochen bis zu 12
Kilo abnehmen können“
und/oder
„Mit der ... Stoffwechseltherapie können auch Sie in 5 Wochen bis zu 12 kg Ihres Körpergewichts verlieren“,
jeweils sofern dies geschieht, wie in der Anlage K 1 wiedergegeben.
II.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger € 178,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit 24.10.2015 zu zahlen.
III.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Ziffer I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 9.000,-, in Ziffer II
und III zusammen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, sowie einen
Anspruch auf Zahlung einer Abmahnkostenpauschale geltend.
Bei dem Kläger handelt es sich um einen Wettbewerbsverein, welcher klagebefugt nach § 8 Abs. 1, Abs. 3
Nr. 2 UWG ist.
Die Beklagte zu 1), deren geschäftsführender Gesellschafter der Beklagte zu 2) ist, hatte im Internet unter
www...de entsprechend Anlage K 1 für eine sogenannte „... Stoffwechseltherapie“ geworben. Bezüglich der
Werbeaussageff wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Nachdem der Kläger eine Vielzahl der darin
enthaltenen Aussagen für wettbewerbsrechtlich unzulässig erachtete, mahnte er die Beklagten ab und
forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Am 13.07.2015 gaben die
Beklagten bezüglich einer Reihe der angegriffenen Äußerungen eine Unterlassungserklärung ab,
hinsichtlich deren Inhalt auf die Anlage B 1 Bezug genommen wird. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden
Werbeaussagen wurde eine solche Unterlassungserklärung nicht abgegeben, woraufhin die Klagepartei
eine einstweilige Verfügung im Verfahren Landgericht München, Az. 17HK O ... erwirkt hatte, eine
diesbezügliche Abschlusserklärung wurde seitens der Beklagten nicht abgegeben.
Der Kläger trägt vor, durch die Werbung der Beklagten werde den angesprochenen Verkehrskreisen
suggeriert, dass mit einer Stoffwechselanalyse, wie von den Beklagten angepriesen, der Weg zu einer
umfänglichen Gewichtsreduzierung eröffnet werde. Dies solle ohne Jo-Jo-Effekt und mit Hilfe einer
homöopathisch gestützten Stoffwechselkur dauerhaft möglich sein. Es entspreche aber gesicherter
wissenschaftlicher Erkenntnisse, dass eine Gewichtsabnahme nur durch eine kalorienreduzierte Ernährung
vorzugsweise in Kombination mit Sport zu erzielen sei. Die Aussagen der Beklagten würden ein sicheres
Erfolgsversprechen darstellen, das die Beklagten so nicht in jedem Falle und gegenüber Jedermann
garantieren könnten. Die Werbeaussagen seien irreführend und täuschend und daher nach den §§ 3, 5
UWG, 3 HWG zu unterlassen. Außerdem verstoße die Werbung gegen § 5 HWG, wonach es untersagt ist,
für homöopathische Mittel mit der Angabe von Anwendungsgebieten zu werben. Außerdem sei die
Werbung auch irreführend nach § 5 Abs. 1 UWG. Die Beklagten würden in ihrer Werbung interessierten
Personen versprechen, dass diese gemäß den genannten Beispielen in bestimmter Zeit eine bestimmte
Anzahl von Kilogramm abnehmen könnten, wobei die Gewichtsreduktion ohne Sport, ohne Hungergefühle
und ohne Beachtung der zugeführten Kalorien erfolgen solle. Dies sei irreführend, weil es gesicherter
wissenschaftlicher Erkenntnisse entspreche, dass eine Gewichtsreduktion nur durch eine nachhaltig
verminderte Kalorienzufuhr möglich ist.
Die angegriffene Aussage
„kein(e) Energieverbrauch/Punkte zählen“
sei irreführend, diese suggeriere, dass eine Gewichtsreduktion nicht auf Energieverbrauch beruhen würde,
was per se falsch sei. Im Übrigen würden den die Therapie in Anspruch Nehmenden genaueste
Ernährungsvorschriften gemacht, was sinngemäß einem „Punkte“-Zählen entspreche.
Die angegriffenen Aussagen
„In einem persönlichen Beratungsgespräch können wir Ihnen sagen, ob auch Sie in 5 Wochen bis zu 12 kg
abnehmen können“
und
„Mit der ... Stoffwechseltherapie können auch Sie in 5 Wochen bis zu 12 kg Ihres Körpergewichts verlieren“
seien irreführend, durch diese Aussagen werde suggeriert, dass die Stoffwechseltherapie eine
Gewichtsreduktion von bis zu 12 kg erbringe. Dies treffe aber nicht zu. Die Gewichtsreduktion trete ein
durch eine Verminderung der Kalorienzufuhr und nicht durch die beworbene Therapie.
Damit seien die Beklagten zur Unterlassung der angegriffenen Aussagen verpflichtet.
Da aus dem genannten Grunde die gegenüber den Beklagten ausgesprochene Abmahnung berechtigt
gewesen sei, habe der Kläger auch Anspruch auf Zahlung einer Abmahnkostenpauschale.
Die Klagepartei beantragt daher:
I.
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, zu vollziehen an dem persönlich haftenden Gesellschafter, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr für eine sogenannte „... Stoffwechseltherapie“ zu werben:
1. „kein(e) Energieverbrauch/Punkte zählen“,
2. „In einem persönlichen Beratungsgespräch können wir Ihnen sagen, ob auch Sie in 5 Wochen bis zu 12
Kilo abnehmen können“
und/oder
„Mit der ... Stoffwechseltherapie können auch Sie in 5 Wochen bis zu 12 kg Ihres Körpergewichts verlieren“,
jeweils sofern dies geschieht, wie in Anlage K 1 wiedergegeben.
II.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger € 178,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
Die Beklagten beantragen:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagten tragen vor, die angegriffene Aussage Ziffer 1. sei korrekt. Die Therapie beruhe auf einer
Nahrungsumstellung, unterstützt von einem homöopathischen Präparat. Den Probanden würden keine
Vorschriften über Mengen der zugeführten Nahrung durch Errechnen von Kalorienmengen oder ähnlichem
gemacht.
Die Aussage
„In einem persönlichen Beratungsgespräch können wir Ihnen sagen, ob auch Sie in 5 Wochen bis zu 12 Kilo
abnehmen können“
sei nicht unzulässig. Die Therapie laufe 5 Wochen, jeweils am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
werde mit dem Kunden die Therapie, der Verlauf, Fortschritt, Rückfall etc. besprochen. Im Übrigen
unterstelle die Klagepartei ein falsches Verkehrsverständnis, durch die Verwendung des Wortes „können“
werde nur eine Möglichkeit aufgezeigt, es handle sich aber keinesfalls um ein Erfolgsversprechen.
Aus diesem Grunde erweist sich die Klage insgesamt als unbegründet.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 25.02.2016 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die zulässige Klage erweist sich insgesamt als begründet:
I.
Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind begründet nach den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 a
UWG i. V. m. § 3 HWG:
1. Auf die von der Beklagtenpartei entsprechend Anlage K 1 getätigten Werbungen sind grundsätzlich die
Grundsätze des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) anzuwenden.
Bei der Werbung der Beklagtenpartei für die „... Stoffwechseltherapie“ entsprechend Anlage K 1 handelt es
sich um eine typische Schlankheitswerbung. Diese Werbung richtet sich auch an Personen, die erheblich
übergewichtig sind. Dies ergibt sich bereits aus dem auf Seite 1 von Anlage K 1 befindlichen Lichtbild, in
dem eine Waage, die bei 125 kg steht, gezeigt wird, damit wird den angesprochenen Verkehrskreisen zum
Ausdruck gebracht, dass sich die angebotene Therapie jedenfalls auch an übergewichtige Personen
wendet. Im Übrigen wird in der Werbung entsprechend Anlage K 1 darauf hingewiesen, dass Übergewicht
nicht nur ein kosmetisches Problem ist, dass Übergewicht die Gesundheit gefährdet und Übergewicht das
Entstehen von vielen Krankheiten fördert. Gleichzeitig wird den angesprochenen Verkehrskreisen zum
Ausdruck gebracht, dass, wenn sie die ... Stoffwechseltherapie anwenden, es dazu nicht kommt und die
Benutzer ihrem Körper etwas Gutes tun und dem Teufelskreis entfliehen können.
Damit richtet sich die angegriffene Werbung erkennbar nicht nur an Personen, denen es um ein besseres
äußeres Erscheinungsbild geht, sondern es werden gezielt übergewichtige Personen angesprochen.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG ist dieses Gesetz anwendbar, wenn für andere Mittel, Verfahren oder
Behandlungen geworben wird, soweit sich die Werbeaussagen auf die Beseitigung oder Linderung von
Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bezieht. Im vorliegenden Falle werden
gerade auch krankhaft übergewichtige Menschen angesprochen, weshalb die angesprochene Therapie ein
Verfahren zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bzw. krankhaften
Beschwerden bei Menschen darstellt.
Damit ist auf die Werbung der Beklagten das HWG anwendbar (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.11.2010,
Az. 4 U 148/10, zitiert nach Juris).
2. Wenn in der Werbung auf die Gesundheit Bezug genommen wird, gelten besonders strenge
Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen. Dies ist gerechtfertigt durch die
hohe Bedeutung des Rechtsgutes Gesundheit und die hohe Werbewirksamkeit gesundheitsbezogener
Aussagen. Mit solchen Aussagen darf nur geworben werden, wenn der Werbende die wissenschaftliche
Absicherung seiner Aussage dartun kann und zwar durch entsprechende Studienergebnisse, die nach den
anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet worden
sein müssen, wobei im Regelfalle erforderlich ist, dass eine randomisierte, placebokontrollierte
Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch die Veröffentlichung in
den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016,
Rdn. 4.181, 4.183 a zu § 5).
Im vorliegenden Falle hätte somit die beklagte Partei, die für den Nachweis der Richtigkeit der von ihr
gemachten Wirkungsaussagen darlegungs- und beweispflichtig ist, darlegen und beweisen müssen, dass
die entsprechenden Wirkungen tatsächlich eintreten.
Ein solcher Nachweis ist seitens der Beklagtenpartei allerdings nicht geführt.
3. Die von der Klagepartei angegriffenen Werbeaussagen erweisen sich im einzelnen als unzulässig i. S. v.
§ 3 HWG:
a. Die Aussage
„kein(e) Energieverbrauch/Punkte zählen“
ist unzulässig. Damit wird bei einem nicht unerheblichen Anteil der angesprochenen Verkehrskreise der
unzutreffende Eindruck erweckt, dass mit der Stoffwechselanalyse mit dem e-Scan, der ja nach
Werbeaussage am Anfang der Therapie steht, der Weg zu umfänglicher Gewichtsreduktion eröffnet werde,
wobei keinerlei wissenschaftlicher Nachweis dergestalt vorliegt, dass die beschriebene
Stoffwechseltherapie diesen Erfolg habe.
Im Übrigen wird bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise der unzutreffende
Eindruck erweckt, dass die Gewichtsreduktion nicht auf einem Energieverbrauch beruhe. Dies ist allerdings
- unstreitig - unzutreffend, weil grundsätzlich ohne Energieverbrauch Körperfett nicht abgebaut werden
kann. Der Abbau von Körperfett setzt voraus, dass mehr Energie verbrannt als zugeführt wird. Dies macht
nach Auffassung der Kammer aber zwangsläufig notwendig, die Energiezufuhr zu kontrollieren. Ohne
entsprechende Kontrolle ist ein Abnehmen nicht möglich, wobei die Beklagten selbst ausführen, dass die
Einhaltung eines Ernährungsplanes erforderlich ist. Damit geht es letztendlich um nichts anderes, als das,
was jeder andere Gewichtsreduktionsplan ebenfalls verlangt, nämlich eine nachhaltige Reduktion der
Kalorienzufuhr und damit also eine kontrollierte Ernährung betreffend die Kalorienzufuhr.
Damit steht fest, dass nicht zutreffend ist, dass kein Energieverbrauch maßgeblich ist, so dass die
gemachte Aussage auch irreführend i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG ist, weil irreführende
Angaben über wesentliche Merkmale der angebotenen Therapie gemacht werden.
b. Die getätigte Aussage
„in einem persönlichen Beratungsgespräch können wir Ihnen sagen, ob auch Sie in 5 Wochen bis zu 12 kg
abnehmen können“
ist ebenfalls unzulässig, da irreführend. Diese Aussage ist im Zusammenhang zu sehen mit der gesamten
Werbung der Beklagtenpartei für die ... Stoffwechseltherapie entsprechend Anlage K 1 und nicht losgelöst
dahin, dass möglicherweise die Möglichkeit besteht, einen Dritten dahingehend zu beraten, wie er bis zu 12
kg abnehmen kann. Streitgegenständlich ist diese Aussage im Zusammenhang mit der beworbenen
Stoffwechseltherapie. Die gemachte Aussage ist bereits deshalb irreführend und unzulässig, weil ein
Verstoß gegen § 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 HWG vorliegt, weil ein wissenschaftlich gesicherter Nachweis
dahingehend, dass die beworbene Stoffwechseltherapie überhaupt zu diesen Erfolgen führt, nicht vorliegt
und daher die Aussage, die in der angegriffenen Werbung enthalten ist, dass man mit dieser
Stoffwechseltherapie bis zu 12 kg abnehmen könne, per se irreführend ist, weil der beworbenen Therapie
eine Wirksamkeit bzw. Wirkungen beigelegt wird, die sie nicht hat.
Darüber hinaus verstehen die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder der
erkennenden Kammer gehören, die Aussage dahingehend, dass gerade durch diese Therapie die
entsprechende Gewichtsreduktion herbeigeführt werde, was aber nicht der Fall ist, weil eine
Gewichtsreduktion allenfalls durch Verminderung der Kalorienzufuhr erfolgt und nicht durch die beworbene
Therapie. Es werden der beworbenen Therapie Wirkungen zugesprochen, die sie nicht hat, so dass auch
ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG vorliegt.
c. Die angegriffene Aussage
„Mit der ... Stoffwechseltherapie können auch Sie in 5 Wochen bis zu 12 kg Ihres Körpergewichts verlieren“
ist ebenfalls aus den oben genannten Gründen irreführend, weil der beworbenen Stoffwechseltherapie eine
Wirkung beigelegt wird, für die ein wissenschaftlicher Nachweis nicht vorhanden ist, so dass insoweit
ebenfalls ein Verstoß gegen § 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 HWG vorliegt, darüber hinaus eine Irreführung nach §
5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG über die tatsächlichen Merkmale der beworbenen Therapie.
Im Übrigen wird diese Aussage von den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend verstanden, dass
jeder der Angesprochenen tatsächlich die Möglichkeit hat, in der genannten Zeit die angegebene Zahl von
Kilogramm zu reduzieren, die Verkehrskreise verstehen die Aussage somit im Sinne einer Erfolgsgarantie,
wobei allerdings die Beklagte eine solche grundsätzlich nicht geben kann, so dass auch ein Verstoß gegen
§ 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 a HWG vorliegt.
Damit erweisen sich die geltend gemachten Unterlassungsansprüche insgesamt als begründet.
II.
Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist ebenfalls begründet.
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, war die seitens der Klagepartei gegenüber den Beklagten
ausgesprochene Abmahnung begründet i. S. v. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, so dass die Klagepartei
hinsichtlich der Abmahnung den Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen verlangen kann. Diese
belaufen sich unbestritten auf € 178,50.
Die geltend gemachten Verzugszinsen sind begründet nach den §§ 288, 291 BGB.
III.
Der Beklagte zu 2) ist unstreitig geschäftsführender Gesellschafter der Beklagten zu 1), damit als Störer
hinsichtlich der wettbewerbswidrigen Handlungen selbst verantwortlich, so dass die geltend gemachten
Unterlassungsansprüche auch diesem gegenüber begründet sind.
Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten haftet der Beklagte zu 2) ebenfalls, da auch dieser
abgemahnt wurde.
Damit war der Klage vollumfänglich stattzugeben.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
C. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
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