Merkblatt zur Gemeindevertretungs-­‐ und Bürgermeisterwahl Am 15. März 2015 finden die Wahlen in die Gemeindevertretung statt. Bei dieser Wahl ist auch die direkte Wahl des Bürgermeisters möglich. Damit eine solche Wahl durchgeführt werden kann, müssen sich Wählergruppen finden, die sich an der Wahlwerbung beteiligen und Wahlvorschläge einreichen (solche Wählergruppen werden im Wahlgesetz Parteien genannt, müssen aber mit den politischen Parteien nicht identisch sein). Die im Wesentlichen aus einer Liste von Wahlwerbern bestehenden Wahl-­‐ vorschläge für die Wahl der Gemeindevertretung müssen, damit sie gültig sind, von 1 % der Wahlberechtigten der entsprechenden Gemeinde (mindestens aber von 10, höchstens je-­‐ doch von 100 Wahlberechtigten) unterschrieben sein. Bereits in der Gemeindevertretung vertretene Parteien benötigen lediglich die Unterschrift der Mehrheit der Gemeindemanda-­‐ tare dieser Fraktion. Der Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl muss von der Mehrheit der Kandidaten des Wahlvorschlages für die Gemeindevertretungswahl unterschrieben sein. Wenn mindestens ein Wahlvorschlag eingebracht wird, finden in der Gemeinde Parteiwah-­‐ len statt. Bei den Gemeindevertretungswahlen gibt es einen amtlichen Stimmzettel. Der Stimmzettel besteht aus einem Teil für die Bürgermeisterwahl und aus einem Teil für die Wahl der Ge-­‐ meindevertretung. Der Wähler hat die Möglichkeit, ‒ seinen Kandidaten für das Bürgermeisteramt zu wählen, ‒ jene Partei zu wählen, deren Kandidaten in die Gemeindevertretung kommen sollen, ‒ einzelnen Kandidaten Vorzugsstimmen zu geben, ‒ einen freien Wahlwerber, der in die Gemeindevertretung kommen soll, beizufügen. Der Stimmzettel wird den Wählern nach Hause zugestellt. Dadurch ist es dem Wähler ohne Zeitdruck möglich, nicht nur seine Wahl für das Bürgermeisteramt und die Gemeindevertre-­‐ tung zu treffen, sondern vor allem auch in Ruhe zu überlegen, ob und welchen Kandidaten er Vorzugsstimmen geben und ob er einen freien Wahlwerber hinzufügen will. Der Wähler kann den Stimmzettel selbstverständlich auch in der Wahlzelle ausfüllen. Dort liegen auch Stimm-­‐ zettel etwa für den Fall auf, dass dem Wähler beim Ausfüllen ein Fehler unterlaufen ist. Für eine gültige Stimme für die Wahl des Bürgermeisters als auch für die Wahl der Gemeindever-­‐ tretung ist es erforderlich, dass auf dem Stimmzettel der gewählte Bürgermeisterkandidat bzw. die gewählte Partei durch Anbringen eines Kreuzes in dem Kreis, der sich neben dem Namen des Bürgermeisterkandidaten bzw. neben dem Parteinamen befindet, gekennzeichnet wird. Zum Bürgermeister ist jener Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erlangt hat. Hat kein Kandidat so viele Stimmen auf sich vereint, muss eine Stichwahl zwi-­‐ schen den beiden erfolgreichsten Kandidaten stattfinden. -­‐ 2 -­‐ Bei der Wahl in die Gemeindevertretung werden die Mandate auf die einzelnen wahlwer-­‐ benden Gruppen (Parteien) nach der Anzahl der auf sie entfallenen gültigen Stimmen aufge-­‐ teilt. Die Verteilung der Mandate auf die einzelnen Wahlwerber der wahlwerbenden Gruppen erfolgt in der Regel anhand von Wahlpunkten. Die Wahlpunkte setzen sich dabei aus Listen-­‐ punkten und Vorzugspunkten zusammen. Listenpunkte erhält der Wahlwerber zunächst auf Grund seiner Reihung auf der Parteiliste. Der auf der Parteiliste (und auf dem Stimmzettel) an erster Stelle gereihte Wahlwerber erhält für jede gültige Stimme der Partei doppelt so viele Listenpunkte, wie in der Gemeinde Mandate zu vergeben sind, der an die zweite Stelle Gereihte erhält einen Listenpunkt weniger, der an die dritte Stelle Gereihte zwei Listenpunk-­‐ te weniger und so fort. Der Wähler wiederum kann die Zahl der Wahlpunkte dadurch beein-­‐ flussen, dass er den auf dem Stimmzettel angeführten Wahlwerbern Vorzugsstimmen gibt. Dabei kann er Wahlwerbern (ausschließlich) jener Partei, die er wählt, bis zu fünf Vorzugs-­‐ stimmen geben. Auf denselben Wahlwerber kann er aber höchstens zwei Vorzugsstimmen vereinen. Die Vergabe von Vorzugsstimmen erfolgt in der Weise, dass der Wähler in die auf dem Stimmzettel neben dem Namen aufscheinenden Kästchen ein X einträgt. Für jede Vor-­‐ zugsstimme, die auf einen Wahlwerber entfällt, erhält dieser 32 Vorzugspunkte. Der Wähler kann auf dem Stimmzettel auch einen freien Wahlwerber, d.i. eine nicht in einer veröffentlichten Parteiliste aufscheinende Person, die in der Gemeinde wählbar ist, beiset-­‐ zen und ihr Vorzugsstimmen geben. Wenn in einer Gemeinde kein Wahlvorschlag eingebracht wird, dann findet in dieser Ge-­‐ meinde ein Wahlverfahren ohne Parteilisten (vielfach Mehrheitswahl genannt) statt. Hiebei kann der Wähler doppelt so viele Namen verschiedener Personen auf dem Stimmzet-­‐ tel anführen, als Mandate in der Gemeinde zu vergeben sind. Damit der Stimmzettel gültig ist, muss auf ihm wenigstens eine in der entsprechenden Gemeinde wählbare Person ange-­‐ führt sein. Die auf dem Stimmzettel angeführten Personen müssen so klar bezeichnet sein, dass sie mit keiner anderen wählbaren Person verwechselt werden können. Wer auf einem Stimmzettel gültig angeführt ist, erhält eine Stimme. Die auf den Stimmzetteln angeführten Personen gelten in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Anzahl an Stimmen als Ge-­‐ meindevertreter und Ersatzmitglieder gewählt. Auch bei diesem Wahlverfahren gibt es den amtlichen Stimmzettel, der dem Wähler nach Hause zugestellt wird. Dieser enthält jedoch keine Parteilisten, sondern Zeilen für die Eintra-­‐ gung der zu wählenden Personen. In Gemeinden, in denen das Mehrheitswahlverfahren durchgeführt wird, wird der Bürgermeis-­‐ ter nicht direkt durch die Wähler, sondern durch die neu gewählte Gemeindevertretung ge-­‐ wählt. Bei der Gemeindevertretungs-­‐ und Bürgermeisterwahl 2015 besteht keine Wahlpflicht. Verschiedentlich werden in Gemeinden sogenannte Vorwahlen durchgeführt. Diese Vor-­‐ wahlen werden von einzelnen Wählergruppen mit dem Ziel veranstaltet, geeignete Kandida-­‐ ten für einen Wahlvorschlag zu ermitteln. Solche Vorwahlen finden außerhalb des gesetzlich geregelten Wahlverfahrens statt.