Infos für Wahlvorschlagsträger

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SAMTGEMEINDE HANSTEDT
Der Samtgemeindebürgermeister
FB 1 – Finanzen und Innerer Service
KOMMUNALWAHL
Wahl des Samtgemeinderates und Wahl der Gemeinderäte
am 11. September 2016
Zulassung von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern
1. Rechtsgrundlagen
Grundlage für die Durchführung der Kommunalwahlen bilden das Niedersächsische
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds.
GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes v. 12.11.2015 (Nds. GVBl. S.
311), das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz (NKWG) in der Fassung vom
28.01.2014 (Nds. GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes v.
17.09.2015 (Nds. GVBl. S. 186), die Niedersächsische Kommunalwahlordnung in der
Fassung vom 05.07.2006 (Nds. GVBl. S. 280; ber. S. 431), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 10.11.2015 (Nds. GVBl. S. 320) und die Bekanntmachung des Landeswahlleiters nach § 22 Abs. 2 NKWG in der Fassung vom 28.05.2015 (Nds. Mbl.
Nr. 21/2015).
2. Parteien / Wählergruppen / Einzelbewerber
Neben den privilegierten Parteien können Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und Einzelpersonen (Einzelbewerber) an den Kommunalwahlen (Kreiswahl,
Samtgemeindewahl, Gemeindewahl) teilnehmen. Wählergruppen müssen nicht in
einem organisatorisch verfestigten Rahmen auftreten, mitgliedschaftlich organisiert
oder durch Satzung verbunden sein. Sie können als loser Zusammenschluss von
Wahlberechtigten Wahlvorschläge einreichen.
Wahlvorschläge sind bei dem zuständigen Wahlleiter (Kreis- Samtgemeinde- oder
Gemeindewahlleiter) bis spätestens
Montag, den 25. Juli 2016, 18:00 Uhr,
einzureichen. Bei der Einreichungsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist.
Kandidatin oder Kandidat auf dem Wahlvorschlag (=Liste) einer politischen Partei
kann nur sein, wer dieser Partei als Mitglied angehört oder parteilos ist.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe kann auch aus nur einem Bewerber bestehen. Ein Einzelwahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Für
jeden Wahlbereich darf eine Partei, eine Wählergruppe oder ein Einzelbewerber nur
einen Wahlvorschlag einreichen; d.h. ein Einzelbewerber kann nur in einem Wahlbereich kandidieren.
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Die Bestimmung der Kandidatinnen und Kandidaten und ihre Reihenfolge auf dem
Wahlvorschlag einer politischen Partei oder einer mitgliedschaftlich organisierten
Wählergruppe müssen in geheimer Abstimmung erfolgen. An der geheimen Abstimmung dürfen nur wahlberechtigte Deutsche und Unionsbürger teilnehmen, die
Mitglieder der Partei oder der mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe sind. Die
Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Abstimmung bestehen. Die geheime Abstimmung ist nur gültig, wenn an ihr mindestens drei wahlberechtigte Personen teilgenommen haben. Die Bestimmung der Kandidaten kann auch durch Delegierte geschehen, die hierzu besonders gewählt worden sind.
Die Aufstellung der Kandidatinnen/Kandidaten auf dem Wahlvorschlag einer nicht
mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe muss in einer Versammlung der Wahlberechtigten Anhänger der Wählergruppe erfolgen. Für die Einberufung einer solchen Versammlung sind keine besonderen Förmlichkeiten zu beachten. Alle wahlberechtigten Anhänger der Wählergruppe müssen jedoch die Gelegenheit erhalten, an
der Versammlung teilnehmen zu können. Auch hier gilt, dass die Bestimmung der
Kandidatinnen/Kandidaten auf dem Wahlvorschlag in geheimer Abstimmung erfolgen
muss.
Wer als Einzelbewerberin/Einzelbewerber zur Wahl antreten will, kann sich selbst
vorschlagen.
3. Wahlbereiche; Höchstzahl zu benennender Bewerber
Die Zahl der zu benennenden Mitglieder darf um fünf höher sein, als die Zahl der zu
wählenden Ratsmitglieder.
Im Einzelnen bedeutet dies:
Samtgemeindewahl:
Samtgemeinde
(30 + 5)
=
max. 35 Bewerber
(11 + 5)
(11 + 5)
(13 + 5)
(17 + 5)
(11 + 5)
( 9 + 5)
=
=
=
=
=
=
max. 16 Bewerber
max. 16 Bewerber
max. 18 Bewerber
max. 22 Bewerber
max. 16 Bewerber
max. 14 Bewerber
Gemeindewahl:
Asendorf
Brackel
Egestorf
Hanstedt
Marxen
Undeloh
4. Inhalt des Wahlvorschlags
Der Wahlvorschlag muss enthalten:
a) Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift eines jeden Bewerbers;
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b) bei Wahlvorschlägen einer Partei den Namen und die Kurzbezeichnung, die sie
im Land führt;
c) bei Wahlvorschlägen einer Wählergruppe das Kennwort der Wählergruppe und
wenn sie eine Kurzbezeichnung führt, auch diese. Das Kennwort oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe darf nicht den Namen oder die Kurzbezeichnung einer Partei enthalten. Aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich
um eine Wählergruppe aus dem Wahlgebiet handelt;
d) die Bezeichnung des Wahlgebietes.
Inhalt und Form der Wahlvorschläge ergeben sich aus Anlage 5
Ein Bewerber kann nur in einen Wahlvorschlag je Wahlart (Kreis-, Samtgemeinde-,
Gemeindewahl) aufgenommen werden, wenn er seine Zustimmung zur Kandidatur
schriftlich nach Anlage 8 oder nach Anlage 9 erklärt hat. Anlage 8 gilt für Deutsche,
Anlage 9 gilt für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger.
5. Unterstützungsunterschriften
Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber können ihre Wahlvorschläge nur dann
einreichen, wenn diese von einer Bestimmten Anzahl von Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbereichs durch eine Unterschrift auf einem amtlichen Formular (Anlage
6) unterstützt werden. Nur wer bereits in der Vertretung des Wahlgebiets (Kreistag,
Samtgemeinderat, Gemeinderat) oder im Deutschen Bundestag oder im Niedersächsischen Landtag vertreten ist, wird von dieser Verpflichtung befreit.
Keine Unterstützungsunterschriften brauchen beizubringen für die Samtgemeindewahl Hanstedt und die Gemeindewahlen in den Mitgliedsgemeinden:
SPD
CDU
GRÜNE
FDP
DIE LINKE
Samtgemeinde und Gemeinden
UNS
Samtgemeinde, Gemeinden Asendorf und Hanstedt
WGA
FWB
UWE
FWG
UWG
Gemeinde Asendorf
Gemeinde Brackel
Gemeinde Egestorf
Gemeinde Marxen
Gemeinde Undeloh
Der Wahlvorschlag für die Samtgemeindewahl muss von mindestens 20 Wahlberechtigten des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.
Jeder Wahlvorschlag für die Gemeindewahlen in Gemeinden mit bis zu 2.000 Einwohnern muss von mindestens 10, jeder Wahlvorschlag für eine Gemeinde mit mehr
als 2.000 Einwohnern muss von mindestens 20 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
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Danach sind mindestens 10 Unterstützungsunterschriften für die Gemeindewahlen
in Asendorf, Brackel, Marxen und Undeloh beim Wahlleiter vorzulegen.
Mindestens 20 Unterstützungsunterschriften sind erforderlich für die Gemeindewahlen in Egestorf und Hanstedt.
Die Unterstützungsunterschriften werden auf amtlichen Formblättern nach Anlage 6
geleistet. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert.
Die Unterstützungsunterschrift kann nicht mit Bedingungen verknüpft werden, sie ist
unwiderruflich. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnenden Person muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
Vor der Kandidatenaufstellung abgegebene Blankounterschriften sind ungültig. Die
unterzeichneten Formblätter nach Anlage 6 werden durch die Samtgemeinde bescheinigt. Die Bescheinigung erfolgt auf dem unteren Abschnitt der Anlage 6 oder
gesondert nach Anlage 7. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betroffene den Wahlvorschlag unterstützt.
Ein Wahlberechtigter darf je Wahlart (Kreis-, Samtgemeinde-, Gemeindewahl) nur
einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehr als einen Wahlvorschlag
für jede Wahl unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Samtgemeinde nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung
zu prüfen sind. Im Übrigen macht sich die unterzeichnende Person strafbar.
6. Vorhandene Wählergruppen oder Einzelbewerber
Wählergruppen, die am 15. Mai 2016 im Samtgemeinde-/Gemeinderat mit mindestens einem Ratsmitglied vertreten sind, das aufgrund eines Wahlvorschlages dieser
Wählergruppe gewählt worden ist, brauchen keine Unterstützungsunterschriften einzureichen. An die Stelle tritt dann die Unterschrift des Vertretungsberechtigten der
Wählergruppe.
Bei einem Einzelbewerber, auf den das oben Genannte zutrifft, tritt an die Stelle der
Unterstützungsunterschriften die eigene Unterschrift (entfällt für die Samtgemeindewahl und für sämtliche Gemeindewahlen).
7. Änderung des Wahlvorschlages
Eingereichte Wahlvorschläge können nur schriftlich bis zum 25.07.2016, 18:00 Uhr,
geändert oder zurückgezogen werden. Derartige Erklärungen können nicht widerrufen werden. Falls Unterstützungsunterschriften erforderlich waren, müssen neue Unterstützungsunterschriften gesammelt werden. Die vorher geleisteten Unterschriften
werden ungültig. Es müssen mindestens 2/3 der Unterzeichner erneut unterschreiben. Dabei ist die tatsächliche Zahl der Unterzeichner maßgeblich, nicht die gesetzliche Mindestzahl von 10 bzw. 20 Personen.
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Waren keine Unterstützungsunterschriften erforderlich, so gilt das unter 2. in den
Abs. 5 und 6 Gesagte für die Bestimmung der Bewerber gem. § 24 NKWG entsprechend.
8. Vollständige Unterlagen
Den einzureichenden Wahlvorschlägen nach Anlage 5 sind beizufügen:
a) Die Erklärung eines deutschen Bewerbers nach Anlage 8 mit der er seiner Aufstellung zustimmt und bescheinigt, dass er für keinen weiteren Wahlvorschlag
seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat;
b) Eine Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt nach Anlage 9,
wenn es sich bei dem Bewerber um eine Unionsbürgerin/einen Unionsbürger
handelt;
c) Eine Bescheinigung der Samtgemeinde über seine Wählbarkeit nach Anlage 10
d) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber und ihrer
Reigenfolge nach Anlage 11 nebst Versicherung an Eides statt gemäß Anlage
12, dass die Aufstellung der Bewerber und ihre Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist;
e) Die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen
des Wahlrechts der Unterzeichner gemäß Anlage 6 (oder Anlage 7);
f) Sowie gegebenenfalls weitere Anlagen gemäß IV. des Wahlvorschlages (Anlage
5).
Wahlrecht und Wählbarkeit werden kostenfrei von der Samtgemeinde bescheinigt.
Die o.g. Bescheinigungen und Erklärungen können für mehrere Bewerber zusammengefasst werden.
9. Vertrauensperson
Auf dem Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauenspersonen benannt werden. Fehlt diese Angabe, so gelten die zuständigen Parteiorgane, drei Wahlberechtigte einer Wählergruppe oder evtl. Einzelbewerberinnen/ Einzelbewerber als Vertrauenspersonen.
Die Vertrauensperson ist berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag
abzugeben und entgegenzunehmen.
10. Wahlvorschläge
Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber dürfen in jedem Wahlbereich nur einen Wahlvorschlag einreichen.
11. Rücktritt von Bewerbern
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Ein Bewerber kann von der Bewerbung zurücktreten. Der Rücktritt ist dem Wahlleiter
schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
Sollte ein Bewerber zurücktreten oder vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge (Montag, 25.07.2016) sterben, so wird diese Person auf dem Wahlvorschlag gestrichen. Ist daneben kein weiterer Bewerber auf dem Wahlvorschlag benannt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingereicht.
Sollte der oben genannte Sachverhalt nach Ablauf der Einreichungsfrist eintreten, so
ist dies für die Durchführung der Wahl ohne Einfluss. Die auf die jeweilige Person
entfallenden Stimmen bleiben dem Wahlvorschlag erhalten.
12. Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge
Der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge sofort nach Eingang. Stellt er Mängel fest, so
fordert er die Vertrauensperson unverzüglich zu ihrer Beseitigung auf. Nach Ablauf des 25.07.2016, 18:00 Uhr, können Mängel nicht mehr beseitigt werden
(Ausschlussfrist!).
Der Wahlausschuss beschließt über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge. Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden sowie sechs
Beisitzern, die der Wahlleiter auf Vorschlag der im Wahlgebiet vertretenen Parteien
und Wählergruppen aus den Wahlberechtigten des Wahlgebietes beruft.
Die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge erfolgt spätestens am
Mittwoch, den 03.08.2016.
13. Bekanntmachung
Anschließend gibt der Wahlleiter die dann zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich öffentlich bekannt.
Hanstedt, den 07.03.2016
Im Auftrage
Sczepan
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