Gemeinsame Bekanntmachung der Städte Attendorn, Drolshagen, Lennestadt, Olpe und der Gemeinde Kirchhundem Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Vertretungen für die im Jahr 2014 stattfindenden Kommunalwahlen A. Allgemeines Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz –KWahlG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.1998, GV. NW. 1998 S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 01. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013 – SGV. NRW. 1112 - , wird der Wahltag für die allgemeinen Kommunalwahlen von dem für Inneres zuständigen Ministerium festgelegt und bekannt gemacht (Wahlausschreibung). Gemäß Artikel 5 § 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 09.04.2013 (GV. NRW. 2013 S. 194) finden die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 15. Juli statt; sie sollen am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Die Bundesregierung setzt in der Bekanntmachung des Wahltages für die Europawahl 2014 vom 19.09.2013 (BGBl. I 3618) die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik auf den 25.05.2014 fest. In Kürze wird daher auch der Termin für die Kommunalwahl vom Ministerium für Inneres des Landes NordrheinWestfalen festgelegt und bekanntgegeben werden. Voraussichtlicher Wahltermin ist somit der 25.05.2014 B. Wählbarkeit Wählbar sind nach § 12 in Verbindung mit § 7 KWahlG neben Deutschen auch Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in dem Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. C. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen Nach § 24 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31.08.1993 (GV. NW. S. 592, ber. S. 967) zuletzt geändert durch die 10. ÄndVO vom 27. Juni 2011 (GV. NRW. S. 300, ber. S. 394), in Kraft getreten am 12. Juli 2011, wird hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Vertretungen der oben genannten Städte und Gemeinden aufgefordert. Sämtliche Wahlvorschläge sind spätestens bis zum 07.04.2014 (einschließlich), 18.00 Uhr (Ausschlussfrist), beim jeweiligen Wahlleiter, und zwar a) b) c) d) e) für die Hansestadt Attendorn im Rathaus Attendorn, Kölner Straße 12, Zimmer 107, für die Stadt Drolshagen im Rathaus Drolshagen, Hagener Straße 9, Zimmer 12, für die Gemeinde Kirchhundem im Rathaus Kirchhundem, Hundemstraße 35, Zimmer 203, für die Stadt Lennestadt im Rathaus Lennestadt, Thomas-Morus-Platz 1, Zimmer 119, für die Kreisstadt Olpe im Rathaus Olpe, Franziskanerstraße 6, Zimmer 301, während der Dienststunden einzureichen. Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig einzureichen, dass mögliche Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können. Die Wahlausschüsse der Städte Attendorn, Drolshagen, Lennestadt, Olpe und der Gemeinde Kirchhundem haben das jeweilige Wahlgebiet in Wahlbezirke eingeteilt. Auf die jeweiligen amtlichen Bekanntmachungen der Städte und Gemeinden im Kreise Olpe über die Einteilung der Wahlgebiete in Wahlbezirke wird hingewiesen. Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die von den zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen kostenlos ausgegeben werden. Auf die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 KWahlG sowie der §§ 25 und 26 KWahlO wird hingewiesen. Insbesondere ist zu beachten: 1. Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerber) eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. 2. Als Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. Kommt eine derartige Versammlung nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen. 3. Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat. Dies gilt nicht für Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 4 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz -PartG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. August 2011 (BGBl. I S. 1748) bis zum Tage der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben. 4. Wahlvorschläge dieser Parteien und Wählergruppen müssen ferner von mindestens 5 Wahlberechtigten des Wahlbezirks persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für die Wahlvorschläge von Einzelbewerbern, es sei denn, dass sie in der zu wählenden Vertretung einen Sitz aufgrund eines Wahlvorschlags haben, in dem sie als Einzelbewerber benannt waren und der Wahlvorschlag von ihnen selbst unterzeichnet ist. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden. I. Inhalt und Form der Wahlvorschläge für die Wahlbezirke 1. Der Wahlvorschlag für die Wahl der Vertretungen soll nach dem Muster der Anlage 11 a zur KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten: a) den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern können durch Kennwort gekennzeichnet werden; b) Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Abs. 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben. Ein Bewerber darf, unbeschadet seiner Bewerbung in einer Reserveliste, nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. In einem Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. 2. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Bei anderen Wahlvorschlägen muss mindestens ein Unterzeichner seine Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten. 3. Muss ein Wahlvorschlag von mindestens 5 Wahlberechtigten (siehe vorstehende Ausführungen zu C Ziffer 4) unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 a zur KWahlO zu erbringen. 4. Dem Wahlvorschlag sind beizufügen: a) Die Zustimmungserklärung des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12 a zur KWahlO; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11 a zur KWahlO abgegeben werden. b) Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13 a zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11 a zur KWahlO erteilt werden. c) Bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber. Im Falle eines Einspruchs nach § 17 Abs. 6 KWahlG auch eine Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt; ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherungen an Eides Statt einem anderen Wahlvorschlag im Wahlgebiet beigefügt ist. Die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9 a gefertigt, die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 10 a zur KWahlO abgegeben werden. d) Die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Ziffer I.3. Buchstaben b und c), sofern der Wahlvorschlag von Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterzeichnet sein muss. e) Sofern sich Beamte oder Arbeitnehmer nach § 13 Abs. 1 oder 6 KWahlG bewerben, eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis, falls der Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält. II. Inhalt und Form der Wahlvorschläge für die Reservelisten 1. Für die Reserveliste können nur Bewerber benannt werden, die für eine Partei oder eine Wählergruppe auftreten. Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung (§ 14 Abs. 1 KWahlG) laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten, so muss die Reserveliste von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Wahlgebiets, und zwar mindestens von 5 und höchstens von 100 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 2. Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11 b zur KWahlO eingereicht werden. Sie muss enthalten: a) den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Abs. 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben. Die Reserveliste soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. 3. Für die Unterzeichnung der Reservelisten, die Anforderung von Formblättern und die Einreichung sonstiger Unterlagen gelten die Vorschriften über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den Wahlbezirken entsprechend. Die Zustimmungserklärung ist auf der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 11 b oder nach dem Muster der Anlage 12 b, die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 14 b zur KWahlO zu erbringen. Einer Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerber gleichzeitig für einen Wahlbezirk aufgestellt sind und die Bescheinigungen auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11 a zur KWahlO im Wahlbezirk vorhanden oder dem Wahlvorschlag im Wahlbezirk beigefügt ist. Attendorn, den 05.11.2013 Der Bürgermeister als Wahlleiter Wolfgang Hilleke Drolshagen, den 31.10.2013 Der Bürgermeister als Wahlleiter Theo Hilchenbach Kirchhundem, den 04.11.2013 Der Bürgermeister als Wahlleiter In Vertretung Tobias Middelhoff Beigeordneter Lennestadt, den 04.11.2013 Der Bürgermeister als Wahlleiter In Vertretung Karsten Schürheck Beigeordneter Olpe, den 05.11.2013 Der Bürgermeister als Wahlleiter Horst Müller