Rechtsstellung der Frau auf ihrer fünfundvierzigsten Tagung zur

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Generalversammlung – Fünfundfünfzigste Tagung
Rechtsstellung der Frau auf ihrer fünfundvierzigsten Tagung
zur Verfügung gestellt wird;
8. beschließt, dass zeitgleich mit dem Abschluss des Internationalen Jahres der Freiwilligen am 5. Dezember 2001
zwei Plenarsitzungen der sechsundfünfzigsten Tagung der Generalversammlung der Freiwilligenarbeit gewidmet werden,
und ersucht in dieser Hinsicht den Generalsekretär, einen bei
dieser Gelegenheit zu erörternden Bericht darüber auszuarbeiten, wie die Regierungen und das System der Vereinten Nationen die Freiwilligenarbeit unterstützen können;
9. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung
auf ihrer siebenundfünfzigsten Tagung über die Ergebnisse des
Internationalen Jahres der Freiwilligen und über seine Weiterverfolgung Bericht zu erstatten.
eingedenk dessen, dass die Generalversammlung in ihrer
Resolution 54/262 beschloss, dass die Kommission für soziale
Entwicklung als Vorbereitungsausschuss für die zweite Weltversammlung über das Altern fungieren wird,
erneut erklärend, dass die zweite Weltversammlung über
das Altern unter anderem den Zusammenhängen zwischen der
Frage des Alterns und der Entwicklung besondere Aufmerksamkeit widmen soll, unter besonderer Berücksichtigung der
Bedürfnisse, Prioritäten und Perspektiven der Entwicklungsländer,
bekräftigend, dass sichergestellt werden muss, dass die
zweite Weltversammlung über das Altern konkrete Folgemaßnahmen zum Internationalen Jahr der älteren Menschen erbringt, und anerkennend, wie wichtig ein angemessener Vorbereitungsprozess ist,
RESOLUTION 55/58
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55/58.
Folgemaßnahmen zum Internationalen Jahr der
älteren Menschen: Zweite Weltversammlung über
das Altern
Die Generalversammlung,
unter Hinweis auf ihre Resolution 54/24 vom 10. November
1999 sowie auf ihre Resolution 54/262 vom 25. Mai 2000, in
der sie beschloss, die zweite Weltversammlung über das Altern
einzuberufen, die im April 2002 in Spanien stattfinden wird,
sowie unter Hinweis auf die Resolution 2000/1 des Wirtschafts- und Sozialrats vom 3. Mai 2000 und auf den Beschluss 38/100 der Kommission für soziale Entwicklung vom
17. Februar 20006,
in der Erkenntnis, dass dank der Begehung des Internationalen Jahres der älteren Menschen auf allen Ebenen Initiativen
ergriffen und Impulse zur Auseinandersetzung mit den Herausforderungen des Alterns von Bevölkerungen und den Anliegen
und dem Beitrag älterer Menschen erteilt wurden,
5
Der in dem Bericht empfohlene Resolutionsentwurf wurde im Ausschuss eingebracht von: Ägypten, Algerien, Andorra, Argentinien, Armenien, Äthiopien,
Australien, Bangladesch, Belarus, Belgien, Bolivien, Burkina Faso, Chile, China, Costa Rica, Côte d'Ivoire, Dänemark, Demokratische Republik Kongo,
Deutschland, Dominikanische Republik, Ecuador, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, El Salvador, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland,
Guatemala, Haiti, Indien, Indonesien, Iran (Islamische Republik), Irland, Island,
Israel, Italien, Jamaika, Japan, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kenia, Kolumbien, Kongo, Kroatien, Kuba, Luxemburg, Madagaskar, Malaysia, Malta, Marokko, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Österreich, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Republik Korea,
Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Singapur, Spanien,
Südafrika, Sudan, Thailand, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Uganda, Ukraine, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,Vietnam und Zypern.
6
Siehe Official Records of the Economic and Social Council, 2000, Supplement
No. 6 und Korrigendum (E/2000/26 und Korr.1), Kap. I, Abschnitt C.
sowie bekräftigend, dass der überarbeitete Aktionsplan und
die langfristige Strategie über das Altern realistische finanzielle
Empfehlungen für die Umsetzung enthalten werden,
in Anbetracht dessen, dass derzeit eine Forschungsagenda
der Vereinten Nationen über das Altern für das 21. Jahrhundert
ausgearbeitet wird, die eine Grundlage für alterspolitische
Maßnahmen vor allem in den Entwicklungsländern liefern soll,
1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs
über die Folgemaßnahmen zum Internationalen Jahr der älteren
Menschen7;
2. beschließt, dass die zweite Weltversammlung über das
Altern vom 8. bis 12. April 2002 in Madrid abgehalten wird;
3. bittet die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls zu prüfen,
ob das Mandat der einzelstaatlichen Komitees oder anderer anlässlich des Internationalen Jahres der älteren Menschen geschaffener Mechanismen so ausgeweitet werden kann, dass sie
die einzelstaatlichen Vorbereitungen für die zweite Weltversammlung über das Altern übernehmen können, und bittet die
Mitgliedstaaten außerdem, geeignete Wege oder Mechanismen
für ihre Vorbereitungen für die zweite Weltversammlung zu
prüfen, sofern sie diese noch nicht haben;
4. vermerkt die ermutigenden Antworten von Mitgliedstaaten, Institutionen der Vereinten Nationen und nichtstaatlichen Organisationen auf die Anfrage des Sekretariats zur Ermittlung ihrer Auffassungen zu den Fortschritten bei der Umsetzung des Internationalen Aktionsplans über das Altern8 und
zu den noch bestehenden Hindernissen sowie zu den in einem
überarbeiteten Aktionsplan vorrangig zu behandelnden Themen, und legt denjenigen, die noch nicht geantwortet haben,
nahe, dies zu erwägen;
7
A/55/167.
Siehe Report of the World Assembly on Ageing, Vienna, 26 July-6 August
1982 (Veröffentlichung der Vereinten Nationen, Best.-Nr. E.82.I.16), Kap. VI,
Abschnitt A.
8
V. Resolutionen – Dritter Ausschuss
5. bittet die Regionalkommissionen, die Möglichkeit zu
erkunden, in ihrer Region gemeinsam mit den Mitgliedstaaten,
nichtstaatlichen Organisationen und anderen in Betracht kommenden Akteuren der Zivilgesellschaft in Vorbereitung für die
zweite Weltversammlung über das Altern sowie als Folgemaßnahmen dazu regionale Aktivitäten durchzuführen;
6. bittet die Sekretariats-Hauptabteilung Presse und Information, in Zusammenarbeit mit der Sekretariats-Hauptabteilung Wirtschaftliche und Soziale Angelegenheiten und
dem Gastland eine Informationskampagne für die zweite Weltversammlung über das Altern durchzuführen;
7. begrüßt es, dass das Programm der Vereinten Nationen über das Altern eine über das Internet zugängliche Datenbank über Politiken und Programme über das Altern eingerichtet hat, und bittet die Mitgliedstaaten sowie die zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, mit dem Sekretariat
bei der Aktualisierung und Führung der Datenbank zusammenzuarbeiten, indem sie rechtzeitig Informationen übermitteln;
8. ersucht den Generalsekretär, der Generalversammlung
auf ihrer sechsundfünfzigsten Tagung über die Durchführung
dieser Resolution Bericht zu erstatten.
RESOLUTION 55/59
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55/59.
Wiener Erklärung über Verbrechen und Gerechtigkeit: Bewältigung der Herausforderungen des
21. Jahrhunderts
Die Generalversammlung,
unter Hinweis darauf, dass sie den Zehnten Kongress der
Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger in ihrer Resolution 54/125 vom 17. Dezember
1999 ersuchte, der Millenniums-Generalversammlung über die
Kommission für Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege
und den Wirtschafts- und Sozialrat seine Erklärung zur Behandlung und Beschlussfassung vorzulegen, und dass sie die
Kommission ersuchte, auf ihrer neunten Tagung den Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Zehnten Kongresses vorrangige Aufmerksamkeit zu widmen, mit dem Ziel, der Generalversammlung auf ihrer fünfundfünfzigsten Tagung über den
Wirtschafts- und Sozialrat geeignete Anschlussmaßnahmen zu
empfehlen,
macht sich die in der Anlage zu dieser Resolution enthaltene Wiener Erklärung über Verbrechen und Gerechtigkeit: Bewältigung der Herausforderungen des 21. Jahrhunderts zu eigen, die von den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und
den anderen Staaten, die an dem Tagungsteil auf hoher Ebene
des Zehnten Kongresses der Vereinten Nationen für Verbre-
chensverhütung und die Behandlung Straffälliger teilnahmen,
verabschiedet wurde10.
Anlage
Wiener Erklärung über Verbrechen und Gerechtigkeit:
Bewältigung der Herausforderungen des 21. Jahrhunderts
Wir, die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen,
besorgt über die Auswirkungen schwerer Verbrechen
globaler Natur auf unsere Gesellschaften und überzeugt von der
Notwendigkeit bilateraler, regionaler und internationaler Zusammenarbeit bei der Verbrechensverhütung und Strafrechtspflege,
insbesondere besorgt über die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und die Verbindungen zwischen ihren verschiedenen Formen,
überzeugt, dass angemessene Präventions- und Resozialisierungsprogramme Grundvoraussetzungen einer wirksamen
Verbrechensbekämpfungsstrategie sind und dass solche Programme den sozialen und wirtschaftlichen Faktoren Rechnung
tragen sollen, die die Anfälligkeit der Menschen für kriminelles
Verhalten und dessen Wahrscheinlichkeit erhöhen,
betonend, dass ein faires, verantwortungsvolles, den ethischen Normen entsprechendes und effizientes Strafjustizsystem
ein wichtiger Faktor für die Förderung der wirtschaftlichen und
sozialen Entwicklung und der menschlichen Sicherheit ist,
im Bewusstsein der vielversprechenden Ansätze einer wiedergutmachenden Justiz, die das Ziel verfolgen, die Kriminalität zu verringern und bei Opfern, Tätern und Gemeinwesen den
Heilungsprozess zu fördern,
versammelt auf dem Zehnten Kongress der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger vom 10. bis 17. April 2000 in Wien, um im Geiste der Zusammenarbeit wirksamere konzertierte Maßnahmen zur Bekämpfung des weltweiten Kriminalitätsproblems zu beschließen,
erklären Folgendes:
1. Wir nehmen mit Genugtuung Kenntnis von den Ergebnissen der regionalen Vorbereitungstagungen für den Zehnten Kongress der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger11.
2. Wir bekräftigen die Ziele der Vereinten Nationen auf
dem Gebiet der Verbrechensverhütung und der Strafrechtspflege, insbesondere was die Verringerung der Kriminalität, eine
effizientere und wirksamere Rechtsdurchsetzung und Rechts10
9
Der in dem Bericht empfohlene Resolutionsentwurf wurde vom Wirtschaftsund Sozialrat vorgelegt.
315
Siehe Tenth United Nations Congress on the Prevention of Crime and the
Treatment of Offenders, Vienna, 10-17 April 2000: report prepared by the Secretariat (Veröffentlichung der Vereinten Nationen, Best.-Nr. E.00.IV.8).
11
Siehe A/CONF.187/RPM.1/1 und Korr.1, A/CONF.187/RPM.2/1,
A/CONF.187/RPM.3/1 und A/CONF.187/RPM.4/1.
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