20141107 - PE 17_Anlagebedingungen - final von

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Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen
den Anlegern und der
WealthCap Private Equity 17 GmbH & Co. geschlossene Investment KG, Grünwald,
(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
extern verwaltet durch die
WealthCap Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH, München
(nachstehend „Verwaltungsgesellschaft“ genannt)
für den von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten
geschlossenen Publikums-AIF,
die nur in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft gelten.
1
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf in folgende Vermögensgegenstände investieren:
1.
Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publikums-AIF nach Maßgabe der §§ 261 bis
272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publikums-AIF, deren
Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB).
2.
Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial-AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis
292 KAGB in Verbindung mit den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an
geschlossenen EU-Spezial-AIF oder ausländischen geschlossenen Spezial-AIF, deren
Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB).
3.
Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen
organisierten Markt einbezogen sind (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB).
4.
Wertpapiere im Sinne des § 193 KAGB, Geldmarktinstrumente im Sinne des § 194 KAGB und
Bankguthaben im Sinne des § 195 KAGB (§ 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB).
§ 2 Anlagegrenzen
1.
Die Gesellschaft ist ein Dachfonds der Anlageklasse Private Equity.
2.
Die Gesellschaft wird mindestens 80% des ihr für Investitionen zur Verfügung stehenden
Kommanditkapitals unmittelbar oder mittelbar über Unternehmen, die nicht zum Handel an einer
Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind (§ 1 Nr. 3 dieser
Anlagebedingungen) oder über Wertpapiere im Sinne des § 193 KAGB in Beteiligungen an
Private-Equity-Zielfonds („Zielfonds“) investieren. Die Gesellschaft darf mittelbar oder unmittelbar
keine Beteiligung an einem Zielfonds erwerben, der nicht ein Private-Equity-Zielfonds ist.
3.
Mindestens 80 % des der Gesellschaft für Investitionen zur Verfügung stehenden
Kommanditkapitals muss mittelbar oder unmittelbar in EU-Spezial-AIF investiert werden.
4.
Mindestens 80 % des der Gesellschaft für Investitionen zur Verfügung stehenden
Kommanditkapitals muss mittelbar oder unmittelbar in Zielfonds investiert werden, die
mindestens 80 % des ihnen für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals in Private EquityBeteiligungen an Unternehmen mit Sitz in Europa investieren.
5.
Mindestens 80 % des der Gesellschaft für Investitionen zur Verfügung stehenden
Kommanditkapitals muss mittelbar oder unmittelbar in Zielfonds investiert werden, die
mindestens 80 % des ihnen für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals in Private EquityBeteiligungen mit einem planmäßigen Eigenkapitalanteil von mehr als 70 Mio. EUR pro Private
Equity-Beteiligung investieren.
6.
Mindestens 80 % des der Gesellschaft für Investitionen zur Verfügung stehenden
Kommanditkapitals muss mittelbar oder unmittelbar in Zielfonds investiert werden, die
mindestens 80 % des ihnen für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals in Unternehmen
investieren, die bereits gegründet und am Markt aktiv sind und ein etabliertes Geschäftsmodell
entwickelt haben.
7.
Mindestens 80 % des der Gesellschaft für Investitionen zur Verfügung stehenden
Kommanditkapitals muss mittelbar oder unmittelbar in Zielfonds investiert werden, die
mindestens 80 % des ihnen für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals mit dem Ziel der
Anwendung einer der folgenden Exitstrategien investieren: Veräußerung der Private EquityBeteiligung an einen strategischen Investor, Veräußerung über den Aktienmarkt, Veräußerung an
einen anderen Finanzinvestor.
8.
Mindestens 80 % des der Gesellschaft für Investitionen zur Verfügung stehenden
Kommanditkapitals muss mittelbar oder unmittelbar in Zielfonds investiert werden, die sich
überwiegend an Unternehmen beteiligen, die z.B. durch das Kapital und Knowhow des jeweiligen
Zielfonds eine langfristig orientierte Wertsteigerung anstreben, z.B. durch nationale oder
internationale Expansion.
9.
Mindestens 80 % des der Gesellschaft für Investitionen zur Verfügung stehenden
Kommanditkapitals muss mittelbar oder unmittelbar in Zielfonds investiert werden, die von einer
namhaften
und
etablierten
Beteiligungsgesellschaft,
die
in
der
Vergangenheit
überdurchschnittliche
Renditen
im
Bereich
Private
Equity-Beteiligungen
mit
2
Investitionsschwerpunkt Europa erzielen konnte, aufgelegt und geführt oder bei seinen
Investitionsentscheidungen beraten wird. Die Beteiligungsgesellschaft muss vor dem jeweiligen
anzubindenden Zielfonds mindestens zwei Vorgängerfonds, deren Volumen jeweils mindestens
50% des geplanten Volumens des anzubindenden Zielfonds betrug, im Bereich Private EquityBeteiligungen aufgelegt oder bei den Investitionsentscheidungen beraten haben und ist (inkl.
Vorgängergesellschaften) seit mindestens zehn Jahren im Bereich Private Equity-Beteiligungen
tätig.
10. Mindestens 80 % des der Gesellschaft für Investitionen zur Verfügung stehenden
Kommanditkapitals muss mittelbar oder unmittelbar in Zielfonds investiert werden, die planmäßig
ein diversifiziertes Portfolio von mindestens zehn Private Equity-Beteiligungen aufbauen, wobei
die Zielfonds zum Zeitpunkt der Beteiligung der Gesellschaft bereits in Private EquityBeteiligungen investiert sein können und ferner bereits Ausschüttungen aus der Veräußerung von
Private Equity-Beteiligungen an die bereits bestehenden Investoren des Zielfonds getätigt haben
können.
11. Mindestens 80 % des der Gesellschaft für Investitionen zur Verfügung stehenden
Kommanditkapitals muss mittelbar oder unmittelbar in Zielfonds investiert werden, die ohne
Herbeiführung eines Beschlusses nicht mehr als 20 % ihres Volumens in eine einzige Private
Equity-Beteiligung investieren.
12. Mindestens 80 % des der Gesellschaft für Investitionen zur Verfügung stehenden
Kommanditkapitals muss mittelbar oder unmittelbar in Zielfonds investiert werden, die in der
Währung Euro aufgelegt sind.
13. Mindestens 80 % des der Gesellschaft für Investitionen zur Verfügung stehenden
Kommanditkapitals muss mittelbar oder unmittelbar in Zielfonds investiert werden, die planmäßig
überwiegend Mehrheitsbeteiligungen an Private Equity-Beteiligungen eingehen oder
wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung und die Strategie der Private EquityBeteiligungen ausüben.
14. Mindestens 80 % des der Gesellschaft für Investitionen zur Verfügung stehenden
Kommanditkapitals muss mittelbar oder unmittelbar in Zielfonds investiert werden, die zum
Zeitpunkt der Beteiligung der Gesellschaft nicht börsengelistet sind.
15. Bis zu 20 % des der Gesellschaft für Investitionen zur Verfügung stehenden Kommanditkapitals
darf mittelbar oder unmittelbar in Zielfonds investiert werden, die ihren Sitz außerhalb der
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Darüber
hinaus muss ein außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ansässiger Zielfonds seinen Sitz auf Jersey, Guernsey, den Cayman Islands
oder in den Vereinigten Staaten von Amerika haben.
§ 3 Leverage
1.
Kreditaufnahmen sind zur kurzfristigen Überbrückung von Liquiditätsengpässen bis zur Höhe von
20% des Verkehrswertes der in der Gesellschaft befindlichen Vermögensgegenstände möglich,
wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind.
2.
Die Belastungen von Vermögensgegenständen nach § 1 dieser Anlagebedingungen sowie die
Abtretung und Belastung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf diese
Vermögensgegenstände beziehen, sind bis zur Höhe von 15% des Verkehrswertes der in der
Gesellschaft befindlichen Vermögensgegenstände zulässig, wenn dies mit einer
ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist und die Verwahrstelle zustimmt.
§ 4 Anteilklassen
Alle Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale; verschiedene Anteilklassen gemäß § 149 Abs. 2
i. V. m. § 96 Abs. 1 KAGB werden nicht gebildet.
§ 5 Kosten der Gesellschaft
1.
Ausgabe- und Rücknahmepreis und Initialkosten
3
a)
Ausgabepreis:
Der Ausgabepreis der Anteile ergibt sich aus dem Nominalbetrag des vom Anleger
übernommenen Zeichnungsbetrags zuzüglich des Agios. Das Agio beträgt 5 % des
Zeichnungsbetrages.
b)
Rücknahmepreis:
Der Anleger hat kein Recht auf ordentliche Kündigung und damit kein Recht auf Rückgabe
der Anteile. Daher wird ein Rücknahmepreis nicht fortlaufend berechnet und ein
Rücknahmeabschlag nicht erhoben.
c)
Initialkosten:
Während der Gründungs- und Platzierungsphase der Gesellschaft fallen einmalig
Initialkosten an, die bei einem Kommanditkapital der Gesellschaft in Höhe von 17,705 Mio.
EUR zusammen einen Betrag von 8,87 % des Zeichnungsbetrages des Anlegers
ausmachen.
2.
d)
Die Summe der in Form des Agios und der Initialkosten anfallenden Kosten beträgt 13,21 %
des Ausgabepreises.
e)
Sollte sich die in Deutschland im Zusammenhang mit den Initialkosten erhobene gesetzliche
Umsatzsteuer erhöhen bzw. verringern, erhöhen bzw. verringern sich die Initialkosten in dem
Maße, dass sich die Initialkosten nach Abzug der auf sie entfallenden gesetzlichen
Umsatzsteuer (sog. Nettovergütung) nicht verringern bzw. erhöhen mit der Folge, dass sich
die vorstehend unter lit. c) und d) genannten Prozentsätze entsprechend erhöhen bzw.
verringern.
Laufende Kosten:
a)
Die Verwaltungsgesellschaft erhält ab der Übernahme der Geschäftsführungstätigkeit und
der Treuhandtätigkeit eine jährliche Verwaltungsvergütung i. H. v. 1,19 % der
Bemessungsgrundlage,
maximal
jedoch
jährlich
EUR
210.690,00.
Als
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der laufenden Vergütung gilt die Summe aus
dem durchschnittlichen Nettoinventarwert der Gesellschaft im jeweiligen Geschäftsjahr und
den bis zum jeweiligen letzten Bewertungsstichtag von der Gesellschaft an die Anleger
geleisteten Auszahlungen, maximal aber Auszahlungen i. H. v. 100 % des von den Anlegern
gezeichneten
Kommanditkapitals.
Für
das
Geschäftsjahr
2014
erhält
die
Verwaltungsgesellschaft eine Verwaltungsvergütung i. H. v. EUR 140.460,00 und für das
Geschäftsjahr 2015 eine Verwaltungsvergütung i. H. v. EUR 210.690,00. Die jährliche
Verwaltungsvergütung bezieht sich jeweils auf das Geschäftsjahr der Gesellschaft.
b)
Die jährliche Verwaltungsvergütung für das jeweilige Geschäftsjahr ist jeweils erst zum
30.06. des Folgejahres zur Zahlung fällig. Die Verwaltungsgesellschaft kann ab dem Jahr
2014 unter Berücksichtigung der Liquiditätssituation der Gesellschaft anteilige
Abschlagszahlungen auf die Verwaltungsvergütung verlangen.
c)
Die Verwaltungsgesellschaft erhält zusätzlich eine erfolgsabhängige Vergütung in der Form
von Ergebniszuweisungen und Ausschüttungen entsprechend der nachfolgenden
Maßgaben:
aa) Zuerst erhalten die Anleger von der Gesellschaft (sofern ausreichend Liquidität
vorhanden ist) Ausschüttungen in Höhe sämtlicher von ihnen geleisteter Einlagen ohne
Agio („Vollrückzahlung“).
bb) Anschließend werden den Anlegern Gewinne (sofern in ausreichendem Maße
vorhanden) i. H. d. nachfolgend definierten „Hurdle-Verzinsung“ zugewiesen. „HurdleVerzinsung“ bedeutet eine Verzinsung des durch den jeweiligen Anleger in die
Gesellschaft eingezahlten und nicht durch Ausschüttungen zurückerhaltenen Kapitals
(sog. gebundenes Kapital) i. H. v. 10 % p. a. (berechnet nach der internen
Zinsfußmethode), beginnend ab dem Platzierungsschluss bis zur Vollrückzahlung.
cc) Anschließend wird ein (ggf. auch unter Berücksichtigung von Ergebniszuweisungen der
Vorjahre) über die Hurdle-Verzinsung nach dem vorstehenden Buchstaben bb)
4
hinausgehendes Ergebnis der Gesellschaft wird der Verwaltungsgesellschaft zu 15 %
und den Anlegern zu 85 % zugewiesen.
dd) Die Ausschüttung dieser erfolgsabhängigen Vergütung erfolgt entsprechend § 7 Nr. 3
dieser Anlagebedingungen.
d)
3.
Sämtliche Vergütungen in dieser Nr. 2 verstehen sich inklusive ggf. anfallender gesetzlicher
Umsatzsteuer. Sollte sich die in Deutschland im Zusammenhang mit diesen Vergütungen
erhobene gesetzliche Umsatzsteuer erhöhen bzw. verringern, erhöhen bzw. verringern sich
diese Vergütungen in dem Maße, dass sich die jeweilige Vergütung nach Abzug der auf sie
entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer (sog. Nettovergütung) nicht verringert bzw. erhöht.
Verwahrstellenvergütung
Die Verwahrstelle erhält für ihre Tätigkeit eine jährliche Vergütung i. H. v. 0,0476 % des zuletzt
veröffentlichten Nettoinventarwertes der Gesellschaft, mindestens jedoch 14.280 EUR p. a. Die
Verwahrstelle ist berechtigt, bereits vor Fälligkeit monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen.
Diese Gebühr wird letztmalig im Jahr der Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister
gezahlt. Die vorstehende Vergütung versteht sich inklusive ggf. anfallender gesetzlicher
Umsatzsteuer. Sollte sich die in Deutschland im Zusammenhang mit dieser Vergütung erhobene
gesetzliche Umsatzsteuer erhöhen bzw. verringern, erhöht bzw. verringert sich die Vergütung der
Verwahrstelle in dem Maße, dass sich die Vergütung nach Abzug der auf sie entfallenden
gesetzlichen Umsatzsteuer (sog. Nettovergütung) nicht verringert bzw. erhöht.
4.
Weitere Aufwendungen zu Lasten der Gesellschaft
Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten der
Gesellschaft und werden nicht durch die bereits oben beschriebenen Kosten, Gebühren und
Vergütungen gedeckt und auch nicht auf diese angerechnet:
5.
a)
bei dem Erwerb, dem unmittelbaren und mittelbaren Halten und dem Verwalten von
Beteiligungen an Zielfonds entstehende Kosten (sog. Transaktionskosten)
b)
Fremdkapitalkosten der Gesellschaft, einschließlich Kosten für die Beschaffung von
Finanzierungen
c)
Kosten für die externe Bewertung der Vermögensgegenstände der Gesellschaft
d)
Bankübliche Depotbankgebühren und Kontoführungsgebühren sofern nicht von der
Verwahrstellenvergütung abgedeckt
e)
Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung der Gesellschaft sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft
zu Lasten der Gesellschaft erhobenen Ansprüchen
f)
Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf die Gesellschaft erhoben
werden
g)
Kosten für die Rechts- und Steuerberatung der Gesellschaft
Im Jahresbericht wird der Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offengelegt,
die der Gesellschaft im jeweiligen Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von
Anteilen an Zielgesellschaften berechnet worden sind. Zudem werden Vergütungen offen gelegt,
die
der
Gesellschaft
von
der
Verwaltungsgesellschaft
selbst,
einer
anderen
Verwaltungsgesellschaft oder einer Gesellschaft, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung für
die von der Gesellschaft gehaltenen Anteile an Zielgesellschaften berechnet wurde. Beim Erwerb
von Anteilen an Investmentvermögen, die direkt oder indirekt von der Verwaltungsgesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die
Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme der
Anteile keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen.
§ 6 Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten
Jeder Anleger hat neben der Leistung seines Zeichnungsbetrages nebst Agio im Zusammenhang mit
dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung seines Anteils noch folgende weitere Kosten an
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einen beauftragten Dritten zu entrichten, die nicht auf die von der Gesellschaft zusätzlich zu tragenden
Kosten und Gebühren angerechnet werden:
1.
Notargebühren und Registerkosten sind in gesetzlicher Höhe nach der Gebührentabelle für
Gerichte und Notare sowie der Kostenordnung zzgl. ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer
vom einem Anleger (bzw. von einem Erben oder Vermächtnisnehmer)zu tragen, falls er diese
ausgelöst hat.
2.
Im Zusammenhang mit der Beteiligung an Zielfonds sowie der Beteiligung von Zielfonds an
Portfoliounternehmen können gemäß den Bestimmungen ausländischer Steuerrechtsordnungen
Kosten entstehen.
3.
Soweit Kosten für ggf. erforderliche Quellensteuermeldungen und Quellensteuerabführungen
entstehen, sind diese vom betreffenden Anleger zu tragen und werden von den Ausschüttungen
an diesen Anleger abgezogen.
4.
Anlegern, die vorzeitig aus der Gesellschaft ausscheiden, können die durch das Ausscheiden
verursachten Aufwendungen in nachgewiesener Höhe in Rechnung gestellt werden.
§ 7 Ausschüttung
1.
Vorbehaltlich einer Reinvestition im Sinne der Nr. 2 dieses § 7 ist die aus der Investitionstätigkeit
der Gesellschaft erzielte Liquidität (einschließlich der Liquidität aus Veräußerungen von
Vermögensgegenständen) an die Anleger auszuschütten, soweit sie nicht für die Erfüllung von
Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch für eventuelle Rückzahlungsverpflichtungen der
Gesellschaft in Bezug auf Ausschüttungen von Zielfonds (bzw. Zwischengesellschaften) sowie
noch offene Einzahlungsverpflichtungen der Gesellschaft bei den Zielfonds (bzw.
Zwischengesellschaften), zur Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve zur Sicherstellung
einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung benötigt wird. Die Höhe der Auszahlungen kann
variieren. Es kann zur Aussetzung der Auszahlungen kommen. Von der Ausschüttung
verfügbarer Liquidität kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der zur Ausschüttung
zur Verfügung stehende Betrag nicht mindestens 5 % des Kommanditkapitals der Gesellschaft
beträgt.
2.
Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt aus der Investitionstätigkeit der Gesellschaft erzielte
Liquidität erneut in Beteiligungen nach Maßgabe dieser Anlagebedingungen zu investieren:
a) bis zu einem Betrag, der den Kosten der Gesellschaft (insbesondere den Initialkosten, dem
Agio sowie den laufenden Vergütungen der Verwaltungsgesellschaft, der Komplementärin und
der Verwahrstelle) entspricht, die bis zum Zeitpunkt der betreffenden Reinvestition
entstandenen sind
b) unabhängig von den Voraussetzungen der vorstehenden lit. a) Liquidität, die aus einer
Veräußerung von Zielfondsbeteiligungen stammt, die aufgrund einer Änderung der
Anlagepolitik der Gesellschaft erfolgte, um zwingende Vorgaben der AIFM-Richtlinie, der
diese Richtlinie umsetzenden nationalen Gesetze und der weiteren im Zusammenhang mit der
Umsetzung der AIFM-Richtlinie erlassenen Gesetze und Verordnungen zu erfüllen, es sei
denn, die veräußerte Zielfondsbeteiligung wurde zuvor länger als 24 Monate durch die
Gesellschaft gehalten.
3.
Ausschüttungen erfolgen im Verhältnis der jeweiligen Kapitalkonten I ggf. einmal jährlich und
letztmals vor der handelsrechtlichen Vollbeendigung der Gesellschaft bis Ausschüttungen in
Höhe der Vollrückzahlung i. S. d. § 5 Nr. 2 lit. c) aa) dieser Anlagebedingungen erfolgt sind.
Weitere Ausschüttungen erfolgen im Verhältnis der Zuweisung der Gewinne in der Gesellschaft.
§ 8 Geschäftsjahr, Dauer, Liquidation und Berichte
1.
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 01.01. eines Jahres und endet am 31.12. eines
Jahres.
2.
Die Gesellschaft ist für die Zeit bis zum 31.12.2023 errichtet. Sofern die Laufzeit eines Zielfonds
über den 30.06.2023 hinausgeht oder sich die Laufzeit eines Zielfonds über diesen Zeitpunkt
hinaus verlängert oder die Gesellschaft im Rahmen der Beendigung der Beteiligung an einem
Zielfonds Sachausschüttungen erhält und diese nicht sofort veräußert, sondern zunächst
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zulässigerweise weiter hält, können die Gesellschafter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen sowie der Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft eine Verlängerung der Laufzeit der
Gesellschaft beschließen, längstens jedoch bis zum 31.12.2033.
3.
Im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft werden die laufenden Geschäfte beendet, etwaige
noch offene Forderungen der Gesellschaft eingezogen, das übrige Vermögen in Geld umgesetzt
und etwaige verbliebene Verbindlichkeiten der Gesellschaft beglichen. Ein nach Abschluss der
Liquidation verbleibendes Vermögen der Gesellschaft wird nach den Regeln der
Gewinnzuweisung in der Gesellschaft und den anwendbaren handelsrechtlichen Vorschriften
verteilt.
4.
Ab Genehmigung der Anlagebedingungen erstellt die Gesellschaft spätestens sechs Monate
nach Ablauf des Geschäftsjahres der Gesellschaft einen Jahresbericht gemäß § 158 KAGB in
Verbindung mit § 135 KAGB, auch in Verbindung mit den §§ 101 Abs. 2, 148 Abs. 2 KAGB.
5.
Die Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je
Anteil auf den 31.12. eines Jahres werden im Jahresbericht offen gelegt. Gesetzlich vorgesehene
Bewertungen auf andere Stichtage werden auf der Internetseite der Verwaltungsgesellschaft
veröffentlicht.
6.
Der Jahresbericht ist bei der Verwaltungsgesellschaft erhältlich; er wird ferner im Bundesanzeiger
bekannt gemacht.
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