Straf- und standesrechtliche Aspekte der Suizidbeihilfe Wolfgang Putz I. Die geltende Strafrechtslage Derzeit ist die Beihilfe zum Suizid in Deutschland aus zwei Gründen nicht verboten: Zum einen gibt es keinen Straftatbestand des Suizids, sodass über Paragraph 27 StGB („Beihilfe“) mangels Haupttat keine Strafbarkeit hergeleitet werden kann. Der zweite und viel wichtigere Grund ist aber, dass es der Bundesgesetzgeber seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland noch nie gewollt hat, einen eigenen Straftatbestand der Beihilfe zum Suizid zu schaffen, was rechtstechnisch denkbar wäre – begrenzt nur durch die Verfassung. Straflos ist die Beihilfe zur Selbsttötung aber nur dann, wenn der Suizident sowohl freiverantwortlich (Einsichtsfähigkeit und Einwilligungsfähigkeit) als auch wohlerwogen (Kenntnis aller Umstände und alternativen Angebote) handelt. I „Freiverantwortlich“ bedeutet, dass der Entschluss, sich das Leben zu nehmen, nicht durch eine Störung aus dem psychischen oder neurologischen Bereich entspringt, die Krankheitswert hat. Natürlich sind Suizidenten meist unter bedrückenden äußeren Umständen entsprechend auch stark beeinträchtigt, aber durchaus nicht immer als krank einzustufen. Nach unseren Kenntnissen variieren die Prozentzahlen, die in der psychiatrischen Forschung eine Freiverantwortlichkeit zusprechen, zwischen 2 % und 8 %. Die übrigen 92 bis 98 % der Suizidenten sind psychisch krank, und ihnen muss wie allen psychisch Kranken eine Heilbehandlung angeboten werden. Umgekehrt wäre bei ihnen die Unterstützung des Suizides, das Nichthindern oder das Nichtretten bei der heute bereits geltenden Rechtslage eine strafbare Tötung durch Unterlassen. I „Wohlerwogen oder wohlüberlegt“ bedeutet, dass der Suizident seine medizinische Situation sowie alle Alternativen aus Medizin und gesellschaftlichen Angeboten kennt und ohne Zeitdruck abgewogen hat, ob es aus seiner Wertvorstellung besser ist, dieses Leben zu beenden oder mit den in unserer Gesellschaft und im Medizinbereich, ggf. vor Ort oder in der Nachbarschaft, angebotenen Hilfen dieses Leben noch fortzusetzen. Straf- und standesrechtliche Aspekte der Suizidbeihilfe 9 5 ı 2015 Begriffsklärung „Suizid“ – Abgrenzung zu legalen Varianten In erster Linie versteht man natürlich unter Suizid, dass der Suizident sich selbst aktiv tötet. Grundsätzlich ist entscheidend, dass wenigstens die letzte Handlung in der Kausalkette zwingend vom Suizidenten selbst auszuführen ist, damit es eine Selbsttötung und keine Fremdtötung ist. Alle anderen vorbereitenden Handlungen darf eine andere Person ausführen, die dann Beihilfe leistet. Auf die Motivation des Beihelfers kommt es nicht an. Die Grenze ist – wie alle Grenzen – dünn, aber messerscharf und klar. Ethisch erfolgt grenznahe Kritik aus beiden Richtungen! Im Hinblick auf mögliche Gesetzesänderungen zur Suizidbeihilfe wird allerdings die Frage besonders bedeutsam, ob es einen passiven Suizid gibt bzw. ob andere Formenkreise der Lebensbeendigung durch den freiverantwortlichen Patienten vom Begriff des Suizids respektive der Suizidbeihilfe umschlossen werden. Dies ist sehr wichtig, weil eine gesetzliche Verbotsregelung in der Praxis der folgenden Formenkreise eine erhebliche Verunsicherung oder ungewollte Fehlreaktion der beteiligten Ärzte und Pflegekräfte eintreten. a) Beendigung der Dialyse: Bei Dialysepatienten besteht die Möglichkeit, dass diese freiverantwortlich die weitere Dialyse verweigern. Hier führt genauso wie bei der Einstellung der Zufuhr von Flüssigkeit eine terminale Urämie zum Versterben in tiefer Bewusstlosigkeit. Hier ist die Rechtslage klar: Der Patient stimmt einer lebensverlängernden ärztlichen Behandlung nicht weiter zu, es handelt sich beim freiverantwortlich und wohlerwogen handelnden Patienten um eine zu respektierende Vorgabe. Die Weiterbehandlung wäre als Körperverletzung strafbar. b)Sterbefasten: Beim sogenannten Sterbefasten (auch „Freiwilliger Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit – FVNF“) stellt der Patient selbst das Essen und Trinken ein. Auch hier führt wie bei der Einstellung der künstlichen Ernährung oder Flüssigkeitszufuhr die terminale Urämie zu einem Versterben in tiefer Bewusstlosigkeit. Die Patienten wählen diesen Weg als Alternative zu einer Selbsttötung im engeren Sinn, ohne dass Alter oder Krankheit das Verlangen nach Essen und Trinken reduziert oder aufgehoben hätten. Es handelt sich beim freiverantwortlich und wohlerwogen handelnden Patienten um eine zu respektierende Vorgabe. Die künstliche Ernährung wäre als Körperverletzung strafbar c) Nicht mehr essen und trinken beim Alterstod: Sterbefasten findet im Prinzip als Normalität am Lebensende beim normalen Alterstod statt. Viele Menschen, auch bei der Betreuung in Einrichtungen, sind des Lebens müde und am Ende nicht mehr gewillt oder 10 5 ı 2015 bedürftig, weiter Essen und Trinken zu sich zu nehmen. Sie werden dazu nicht mehr gezwungen. Man duldet es als den normalen Vorgang des Versterbens. Auch hier führt letzten Endes die eintretende Urämie zum Versterben in tiefer Bewusstlosigkeit. Eine künstliche Ernährung wäre eine strafbare Körperverletzung. Beihilfe zum Suizid, ein Vorgehen in drei Schritten Die Beihilfe zum Suizid geschieht rechtlich gesehen in drei Schritten: 1) Die eigentliche Beihilfe, z. B. das Beschaffen eines tödlich wirkenden Medikaments. 2) Das Nichthindern des Suizidenten, sich dieses Mittel einzuverleiben. 3) Das Nichtretten des Suizidenten, der die Tatherrschaft durch Bewusstlosigkeit verloren hat. Was ist vom Recht erlaubt – verboten? Was kann das Standesrecht verbieten? Es wird häufig falsch verstanden oder polemisiert, das Recht, beim Suizid zu helfen, ergebe eine Pflicht zur Suizidbeihilfe für Ärzte. Die Tatsache, dass diese Beihilfe erlaubt und nicht strafbar ist, bedeutet natürlich nicht, dass man dazu verpflichtet ist. Nur dieser erste Schritt der eigentlichen Beihilfe könnte von einem standesrechtlichen Verbot umfasst sein. Umgekehrt könnte das Standesrecht selbst diesen ersten Schritt nicht verbieten, wenn er zivilrechtlich speziell den Ärzten vorbehalten wird (Hintze-Gesetzentwurf). Etwas ganz anderes gilt für den zweiten Schritt, das Nichthindern. Würde man einen freiverantwortlichen, wohlüberlegten Suizidenten wie auch immer, etwa mit Gewalt, daran hindern, sich das Mittel einzuverleiben, so würde dies für jedermann den Straftatbestand der Nötigung bedeuten. Selbstverständlich kann das Standesrecht den Arzt nicht verpflichten, sich in dieser Weise rechtswidrig zu verhalten. Schließlich gilt dies auch für den dritten Schritt der Suizidbeihilfe, das Nichtretten. Würde man nun einen bewusstlosen Patienten, der sich freiverantwortlich und wohlüberlegt bereits das tödliche Gift einverleibt hat, retten, was nur über eine medizinische Behandlung möglich ist, so würde man ihn zwangsbehandeln. Dies ist für jedermann eine strafbare Körperverletzung. Selbstverständlich kann das Standesrecht eben sowenig einen Arzt verpflichten, sich in dieser Weise rechtswidrig zu verhalten. Sterbehilfedebatte – das Sonderheft Ohne Titel Zusammenfassung Einen freiverantwortlichen Suizidenten darf man an seinem Suizid nicht hindern und darf ihn nicht retten. Allerdings darf man ihm beim Suizid helfen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Die Entscheidung ist in das persönliche Gewissen gestellt. Dies gilt strafrechtlich sowohl für Ärzte als auch für jedermann. Das Standesrecht kann den Arzt nicht zu einer strafrechtswidrigen Handlung zwingen (Hindern oder Retten bei Freiverantwortlichkeit). Es kann allenfalls den ersten Schritt der eigentlichen Beihilfe standesrechtlich untersagen, wenn dies der Gesetzgeber nicht umgekehrt allein den Ärzten vorbehalten hat. Übrigens wäre auch dann kein Arzt verpflichtet, Suizidbeihilfe zu leisten. Es bliebe immer dabei, wie es auch heute ist: Der Arzt darf Suizidbeihilfe leisten, aber er muss nicht. Zur Garantenpflicht Immer wieder wird diskutiert, was in diesem Falle mit der Garantenpflicht ist. 1)Der Suizident ist freiverantwortlich und wohlüberlegt: Die Garantenpflicht geht natürlich mit Verlust der Tatherrschaft bei Eintritt der Bewusstlosigkeit auf nahestehende Personen, Ärzte, Pflegekräfte usw. (Ga- Straf- und standesrechtliche Aspekte der Suizidbeihilfe ranten) über. Nur hat man früher immer gemeint, die Garantenpflicht sei identisch mit der Lebensrettungspflicht (auch „Lebenserhaltungspflicht“). Durch die Rechtsprechung seit 1995 (zum Zulassen des Sterbens, Patientenverfügung u. a.) und durch die Übernahme dieser Grundsätze in die medizinische Ethik seit 1998 ist aber medizinrechtlich und medizinethisch völlig unbestritten, dass die Garantenpflicht für das Leben nur im Korridor der Selbstbestimmung des Patienten besteht. Eine Lebensrettung oder Lebenserhaltung außerhalb dieses Korridors, also gegen den Patientenwillen, ist sowohl eine rechtswidrige und mit Strafe bedrohte Handlung wie ein standesrechtlicher Verstoß. Wenn also beim Suizidenten nach Verlust des Bewusstseins die Tatherrschaft auf den Garanten übergeht, so ist dieser nach dem Strafrecht Garant des selbstbestimmten Sterbens, gegebenenfalls Garant eines leidfreien, palliativ begleiteten Sterbens, niemals aber Garant einer Verhinderung des Sterbens oder einer Lebenserhaltung gegen den Patientenwillen. Wie oben dargestellt, könnte ein standesrechtliches Verbot der Suizidbeihilfe nur den ersten Schritt, niemals aber die Phase der möglichen Hinderung oder der möglichen Rettung betreffen (Verbot und nicht Gebot!). Standesrecht verpflichtet den Arzt grundsätzlich, den Patientenwillen zu respektieren, unabhängig davon, ob dieser als „Normalpatient“ eine Lebenserhaltung verbietet oder ob er als Suizident eine Rettung verbietet. Der Arzt muss in beiden Fällen hinnehmen, dass der 11 5 ı 2015 Patient von ihm unbeeinflussbar in einem Sterbeprozess ist. Der Arzt ist gegebenenfalls in beiden Fällen verpflichtet, palliativmedizinisch dem Sterbenden beim Sterben zu helfen. Zum Schutz des Arztes sollte sich der Arzt auf jeden Fall bei Begleitung eines freiverantwortlichen und wohlerwogenen Suizids die spezielle Patientenverfügung, eine sogenannte Modifizierung der Garantenpflicht (Text in „Putz & Steldinger, Patientenrechte am Ende des Lebens, C. H. Beck-Verlag, 5. Auflage 2014), schriftlich geben lassen. Das verbessert die Möglichkeiten der Verteidigung gegen Vorwürfe einer Straftat. 2)Der Suizident ist nicht freiverantwortlich: Ist der Patient hingegen durch Krankheit nicht freiverantwortlich oder ist er freiverantwortlich, handelt aber nicht wohlerwogen, dann darf man ihm nicht helfen, muss ihn hindern und muss ihn retten. Dies erschließt sich im Umkehrschluss zu den obigen Ausführungen von selbst. Alles andere wäre unterlassene Hilfeleistung für außenstehende Personen und Tötung durch Unterlassen für Garanten. Wird also bei heutiger Rechtslage z. B. einem Suizidwilligen beigestanden, der die Möglichkeiten von Palliative Care und Hospizbetreuung nicht wirklich kennt, so ist dies schon heute rechtswidrig und kann als Tötungsdelikt geahndet werden. Deswegen ist ein Mehr an Palliative Care und Hospiz kein Argument gegen Suizidassistenz für Patienten, für die die insoweit keine Angebote bestehen oder wenn der Suizidwillige diese ablehnt. Einzelfall – Geschäftsmäßigkeit – Gewerbsmäßigkeit Die Ausführungen gelten für einen Einzelfall. Was rechtmäßig ist, kann selbstverständlich auch durch Wiederholung nicht unrechtmäßig werden. Was im Wiederholungsfall rechtmäßig bleibt, kann per se auch nicht dadurch unrechtmäßig werden, dass man daran verdient. Dennoch sind die Begriffe geschäftsmäßig (auch „organisiert“) und gewerbsmäßig deutlich voneinander zu unterscheiden, weil es letztendlich politisch auf diese Unterscheidung ankommt. „Geschäftsmäßig“ handelt, wer seine Beihilfe zum Suizid wiederholt anbietet und seine Expertise und Erfahrung, gegebenenfalls Organisation wie etwa auch ein Netz von Helfern einbringt, ohne hierfür ein Entgelt zu nehmen. Das trifft etwa heute und besonders dann unter Umständen in Zukunft für einzelne Ärzte zu, von denen bekannt ist oder wird, dass sie aus ihrer persönlichen Moralvorstellung heraus zu einer solchen Unterstützung bereit sind. Sie werden dann immer öfters helfen. Sie werden Zulauf bekommen. Man wird sie kennen. Für diese Ärzte, 12 5 ı 2015 die qualifiziert und wiederholt handeln, ist zwar keine Gewerbsmäßigkeit, jedoch eine Geschäftsmäßigkeit zu bejahen, die bei entsprechendem Tatbestand zu einer Straftat wird. Man sollte nicht vergessen, dass solche qualifizierte Geschäftsmäßigkeit überprüfbar gewährt, dass nur freiverantwortlich und wohlerwogen handelnden Suizidenten geholfen wird, psychisch Kranke erkannt und entsprechenden Behandlungsangebotenen zugeführt werden können. „Gewerbsmäßig“ ist ein Handeln dann, wenn es geschäftsmäßig erfolgt und zusätzlich darauf ausgerichtet ist, dass man an diesem geschäftsmäßigen Handeln verdient. Zum einen müssen die eingenommenen Geldsummen eindeutig dem Gewinn dienen und nicht etwa der Deckung von Spesen. Zur Frage der rechtlichen Zukunft Bei Organisationen wie „Sterbehilfe Deutschland“ kann schon heute durch staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren überprüft werden, ob die genannten rechtlichen Voraussetzungen strikt eingehalten werden. Dies geschieht bereits. Durch regelmäßige Kontrollen durch die Staatsanwaltschaften, wie etwa in der Schweiz, dürfte ein Missbrauch weitgehend unterbunden werden. Es bleibt dennoch die Erkenntnis, dass an den heute legalen Fällen verdient wird. Mögliche rechtliche Änderungen Totales Verbot: Ein totales Verbot der Suizidassistenz wäre rein „rechtstechnisch“ wohl möglich aber bei ausnahmsloser Regelung wohl verfassungswidrig, weil es zum einen die zur Suizidbeihilfe bereiten Ärzte in der Freiheit ihrer Berufsausübung und jedermann in der Gewissensfreiheit beeinträchtigt. Diese maximale Regelung wird aber soweit erkennbar von niemandem gefordert. Teilweises Verbot: Politisch stellt sich die Frage, inwieweit man mit einem Verbot der wiederholten Sterbehilfe (entweder Verbot nur gewerbsmäßiger Betätigung oder auch Verbot der geschäftsmäßigen Betätigung bei weiterer Straffreiheit der Suizidbeihilfe im Einzelfall) sein Ziel erreicht. Der Strom der Suizidenten würde weiterhin in die Schweiz abgeleitet. Fraglich ist, ob sich damit weniger Menschen das Leben nehmen, die nicht freiverantwortlich oder wohlerwogen sind. II. Suizidbeihilfe und Standesrecht Das Standesrecht setzt sich zusammen aus den Grundsätzen der Bundesärztekammer und den für Ärzte verbindlichen Vorgaben der jeweiligen Landesberufsordnung (LBO). Die Musterberufsordnung (MBO) ist nur ein für Sterbehilfedebatte – das Sonderheft den Arzt unverbindliches Muster der Bundesärztekammer, die als Arbeitsgemeinschaft der Landesärztekammern gar kein Satzungsrecht hat. In den derzeit gültigen Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung vom 21.01.2011 (DÄBl vom 18.02.2011, S. A346–348), heißt es: „Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist keine ärztliche Aufgabe.“ Das bedeutet die gleiche Rechtslage wie z. B. bei der Abtreibung: Der Arzt darf, aber er muss nicht. Hingegen sind die Regelungen in den für die Ärzte jeweils verbindlichen §§ 16 der Landesberufsordnungen (LBO) höchst unterschiedlich. Sie reichen vom Fehlen jeglicher Verbotsnorm über „Soll-Vorschriften“ bis zum totalen Verbot. Dort, wo das Standesrecht dem Arzt die Beihilfe zur Selbsttötung des Patienten verbietet (in zehn LÄK), muss er mit standesrechtlichen Konsequenzen und gegebenenfalls auch mit aufsichtsrechtlichen Konsequenzen durch die Aufsichtsbehörden des Staates rechnen. Im übrigen verpuffen solche Regelungen wirkungslos, weil keine Lan- desärztekammer eigene Ermittlungen tätigen kann und weil die Staatsanwaltschaften mangels strafrechtlicher Relevanz bei einer legalen Suizidassistenz weder Strafverfahren einleiten noch Hilfsorgan für standesrechtliche Verfolgungsinteressen einer regionalen Landesärztekammer sind. Wer also auch in jenen zehn LÄK-Bereichen mit Verbot in § 16 LBO eine Suizidassistenz leistet, wird keine standesrechtlichen Sanktionen erfahren, solange die zuständige LÄK davon nichts erfährt. Solche Kenntnis könnte nur durch direkte Anzeige des Arztes bei der LÄK durch Eingeweihte geschehen. Text: Putz Suizid Recht Standesrecht DHPV Kontakt Wolfgang Putz Rechtsanwalt für Medizinrecht Lehrbeauftragter für Recht und Ethik an der Ludwig-Maximilians-Universität München [email protected] Würde, Selbstbestimmung, Sorgekultur Blinde Flecken in der Sterbehilfedebatte Herausgeber: Ulrich Lilie, Wolfgang Beer, Edith Droste, Astrid Giebel Die Publikation bringt sich in den aktuellen gesellschaftlichen, politischen und parlamentarischen Diskurs um die sogenannte Sterbehilfe ein. Sie greift Themen und Perspektiven auf, die sowohl in der parlamentarischen Debatte um den assistierten Suizid als auch im aktuellen (Medien-)Diskurs vernachlässigt oder gar nicht behandelt werden. Namenhafte Autoren beziehen Stellung zu selten diskutierten Aspekten der Debatte, die uns alle berühren. Heinrich Bedford-Strohm, Wolfgang Beer, Irmgard Bracht, Herta Däubler-Gmelin, Klaus Dörner, Edith Droste, Asmus Finzen, Astrid Giebel, Jürgen Goldmann, Dominik Kemme, Manfred Koller, Ulrich Lilie, Gerbert van Loenen, Arne Manzeschke, Franz Müntefering, Frank Niggemeier, Christiane Ohl, Lukas Radbruch, Traugott Roser, Rosemarie Schettler, Carsten Till, Barbara-Maria Vahl, Katarina Weilert, Jürgen Wiebicke, Urban Wiesing, Theodor Windhorst, Michael Wunder melden sich zu Wort. Die Publikation ist in Kooperation zwischen Diakonie Deutschland, den Evangelischen Akademien in Deutschland (EAD) e. V und der Evangelischen Akademie Villigst entstanden. Würde, Selbstbestimmung, Sorgekultur Blinde Flecken der Sterbehilfedebatte Ulrich Lilie, Wolfgang Beer, Edith Droste, Astrid Giebel, ca. 260 Seiten, kartoniert, Esslingen 2015 ISBN: 978-3-941251-91-5, Preis: € 19,90 (D)/€ 20,50 (A) Bestellungen unter: Tel. 07154/13 27 37 oder www.hospiz-verlag.de Straf- und standesrechtliche Aspekte der Suizidbeihilfe 13 5 ı 2015