Ständerat Conseil des Etats Consiglio degli Stati Cussegl dals stadis 09.4319 n Mo. Nationalrat (Baumann J. Alexander). Integrative Toleranz von islamistischen Imamen Bericht der Staatspolitischen Kommission vom 20. April 2010 Die Staatspolitische Kommission hat an ihrer Sitzung vom 20. April 2010 die von Nationalrat J. Alexander Baumann (V, TG) am 11. Dezember 2009 eingereichte und vom Nationalrat am 3. März 2010 angenommene Motion vorgeprüft. Die Motion fordert den Bundesrat auf, den Bericht über islamistische Imame zu veröffentlichen, die Eidgenössische Rassismuskommission mit einer Stellungnahme zu diesem Bericht zu beauftragen, die islamistischen Imame durch die Staatsschutzorgane überwachen zu lassen sowie offensichtliche Hassprediger auszuweisen oder ihnen die Einreise zu verbieten. Antrag der Kommission Die Kommission beantragt mit 9 zu 2 Stimmen, die Motion abzulehnen. Berichterstattung: Berset Im Namen der Kommission Der Präsident: Alain Berset 1. Text und Begründung 1. 1. Text 1. 2. Begründung 2. Stellungnahme des Bundesrats vom 17. Februar 2010 3. Verhandlungen und Beschluss des Erstrats 4. Erwägungen der Kommission 1. Text und Begründung 1. 1. Text Der Bundesrat wird aufgefordert, ­ die 17­seitige Untersuchung vom 29. Januar 2008 mit dem Titel "Islamistische Imame" öffentlich zu machen, ­ die Eidgenössische Rassismuskommission mit einer Stellungnahme zu den im Bericht dargelegten Fakten zu beauftragen, ­ den Staatsschutzorganen die islamistischen Imame zur Beobachtung anzuempfehlen und die Erkenntnisse zu publizieren, ­ Personen, die als Hassprediger erkannt sind, auszuweisen bzw. mit einer Einreisesperre zu belegen. 1. 2. Begründung Nach der Minarett­Abstimmung vom 29. November 2009 warf sich die Liga der vereinigten schweizerischen Gutmenschen und SVP­Hasser in die Bresche der Enttäuschten und verunglimpfte die Sieger der Volksabstimmung als Rassisten, Menschenrechtsverletzer und Fremdenhasser. Es wurde geltend gemacht, die Angst der Stimmberechtigten vor Bedrohung unserer christlich­abendländischen gesellschaftlich­kulturellen Eigenheiten durch den Islamismus sei in jeder Beziehung unbegründet. Der vom Bundesrat eingesetzte Präsident der Eidgenössischen Rassismuskommission verstieg sich gar zu Vergleichen der Abstimmungssieger mit Aktivisten des Nazismus. In der "Weltwoche" vom 10. Dezember 2009 ("Moschee als Dunkelkammer") werden Beispiele von extremistischer und gewalttätiger Propaganda durch Imame aus dem genannten Bericht zitiert: "Der gewalttätige Dschihad gegen Nichtmuslime wird im Westen praktiziert werden können, sobald die Bekehrungen zum Islam eine kritische Anzahl erreicht haben werden." Den Koran zitierend, lehrte der Imam (angeblich in Biel), die Muslime seien "zur Gewalt gegen Christen und Juden aufgerufen bis zu deren Unterwerfung unter die islamische Vorherrschaft". Die Muslime seien aufgefordert, "sich nicht einer nichtislamischen säkularen Ordnung zu unterwerfen". Der Bericht erwähnt auch ein Beispiel eines Hasspredigers, eines Libyers mit Ausweis C, der in der Moschee von Kriens die Gläubigen zur Gewalt aufrufe. "Es heisst von ihm, er nenne die Schweizer Affen oder ungläubige Schweine und er befürworte ihre Ausrottung." Derartige Ausfälle wirken der vielbeschworenen Integration der muslimischen Immigranten entgegen und sind intolerabel. Sie sind geeignet, das friedliche Miteinander­ und Nebeneinanderleben von angestammter Bevölkerung und Immigranten nachhaltig zu belasten. Daraus erwächst für die Behörden unseres Landes die Pflicht, dafür zu sorgen, dass derartige Auswüchse gar nicht aufkommen können. 2. Stellungnahme des Bundesrats vom 17. Februar 2010 Der Bundesrat lehnt eine Veröffentlichung dieses klassifizierten Berichtes ab. Der Bericht ist ausschliesslich für die sicherheitspolitischen Entscheidungsträger bestimmt und enthält Informationen aus nachrichtendienstlichen Quellen. Mit einer Veröffentlichung würde eine mutmassliche Amtsgeheimnisverletzung nachträglich gerechtfertigt. Ferner entsprechen die Aussagen teilweise nicht mehr dem aktuellen Erkenntnisstand. Fremdenfeindliche, rassistische oder antisemitische Rhetorik ist das Mittel von Hasspredigern, um Feindseligkeit und Gewalt gegenüber Dritten zu schüren. Eine ausdrückliche Feststellung dieser Tatsache im Zusammenhang mit Äusserungen von islamistischen Hasspredigern, die im Bericht "Islamistische Imame" wiedergegeben wurden, ist überflüssig. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass es daher keine Stellungnahme durch die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus braucht. Die Sicherheitsorgane des Bundes und der Kantone dürfen über islamistische Imame Informationen unter Berücksichtigung der Schranken von Artikel 3 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) bearbeiten. Hierzu müssen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für BWIS­relevante Tätigkeiten vorliegen, das heisst vor allem in den Bereichen des Terrorismus und des gewalttätigen Extremismus. Der Bundesrat orientiert die eidgenössischen Räte, die Kantone und die Öffentlichkeit jährlich oder nach Bedarf über seine Beurteilung der Bedrohungslage und über die Tätigkeiten der Sicherheitsorgane des Bundes (Art. 27 BWIS). Eine solche Orientierung erfolgt unter anderem im jährlichen Geschäftsbericht des Bundesrates. Die Staatsschutzorgane berichten zudem in besonderen jährlichen Berichten über die Lage. Das Bundesamt für Polizei kann gestützt auf Artikel 67 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) in begründeten Fällen Einreiseverbote gegen islamistische Imame aussprechen. Gestützt auf Artikel 68 AuG oder auf Artikel 185 der Bundesverfassung (SR 101) können solche Prediger ausgewiesen werden. In jedem Fall muss eine unmittelbare Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz vorliegen. 2 Schweiz vorliegen. Des Weiteren kann das Bundesamt für Migration (BFM) zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Einreiseverbote gegen Personen erlassen, wenn sie zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufrufen (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG i. V. m. Art. 80 Abs. 1 Bst. c Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE; SR 142.201). Unter diese Bestimmungen können Imame fallen, die gewalttätige Propaganda betreiben oder bei denen die Gefahr besteht, dass ihre Anwesenheit zu Ausschreitungen führen könnte. Das BFM hat kürzlich einem Imamen verunmöglicht, in die Schweiz einzureisen und an einer öffentlichen Veranstaltung teilzunehmen. Imamen, die sich im Rahmen einer Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhalten und die erwiesenermassen zu Gewalt aufrufen, kann gestützt auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Aufenthaltsbewilligung entzogen werden (Art. 62 Bst. c AuG i. V. m. Art. 80 Abs. 1 Bst. c VZAE). Sie können anschliessend aus der Schweiz weggewiesen (Art. 66 AuG) und mit einem Einreiseverbot belegt werden. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. 3. Verhandlungen und Beschluss des Erstrats Der Nationalrat hat die Motion an der ausserordentlichen Session zur Zuwanderung vom 3. März 2010 mit 105 zu 76 Stimmen bei 5 Enthaltungen angenommen. 4. Erwägungen der Kommission Die Kommission hat zur Kenntnis genommen, dass die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten mit einer Veröffentlichung dieses Berichts nicht nur erschwert, sondern direkt gefährdet würden. Die GPDel hat gegenüber der Kommission bestätigt, dass sie diese Angelegenheit aufmerksam verfolgt. Zudem hat die GPDel im Rahmen ihrer Aufsicht über die Tätigkeit im Staatsschutzbereich die in der Motion angesprochene Problematik und den erwähnten Bericht eingehend geprüft. Aus diesem Grund schliesst sich die Kommission dem Bundesrat an und beantragt, die Motion abzulehnen. 3