frage 138 a

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FRAGE 138 A
Geheimhaltung, Offenbarung und Veröffentlichung
von Daten in Informationsnetzwerken
Jahrbuch 1997/III, Seiten 342 - 345
Geschäftsführender Ausschuss von Wien, 18. - 22. April 1997
Q138A
FRAGE Q138A
Geheimhaltung, Offenbarung und Veröffentlichung
von Daten in Informationsnetzwerken
Entschliessung
Die beachtliche Entwicklung des Austausches und der Übertragung von Daten mittels
Computernetzwerken hat die AIPPI veranlasst, einige damit zusammenhängende
Probleme bezüglich der Geheimhaltung, Offenbarung und Veröffentlichung von Daten,
die auf solchen Netzwerken gespeichert sind, zu untersuchen.
Die verschiedenen Typen von Netzwerken und Methoden der Kommunikation über
Netzwerke erfordert eine technische Analyse der verschiedenen zu prüfenden Fälle.
Geheimhaltung, Offenbarung und Veröffentlichung sind dann im Hinblick auf diese erste
Analyse zu prüfen.
Netzwerke und Methoden der Datenkommunikation
Die AIPPI stellt fest, dass die Bezeichnung „Netzwerk“ sich auf verschiedene Formen von
Netzwerken bezieht, auf denen verschiedene Kommunikationsmethoden verwendet
werden können.
Netzwerke
Einige Netzwerke sind geschlossene Netzwerke, weil sie einer einzigen Organisation
gehören, die das Netzwerk vollumfänglich kontrolliert; andere Netzwerke werden von
mehreren Organisationen benutzt; öffentliche Netzwerke (wie das Internet) sind jedem
Individuum entweder direkt oder durch einen Access Provider zugänglich.
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Netzwerkbetreiber können technische Mittel einsetzen, um den Zugang zu einzelnen
Informationen oder Dienstleistungen zu limitieren oder zu kontrollieren.
Benutzer können ebenfalls technische Mittel einsetzen, wie z.B. die Verschlüsselung oder
Passworte, um die Vertraulichkeit von über ein Netzwerk gesendeten oder darin
gespeicherten Daten zu verbessern.
Methoden der Datenkommunikation
Auf jeder Art von Netzwerk können verschiedene Methoden der Datenkommunikation
eingesetzt werden, nämlich
-
von Person zu Person (wie z. B. E-Mail), entweder von einer Person zu einer
Person oder zu einer Vielzahl von Personen; und
-
Klient/Server oder Fernabfrage (wie z. B. World Wide Web), bei der ein ServerComputer einem Kunden-Computer Informationen anbietet (Daten, Bilder, Klang);
der Betreiber des Servers kann sich entscheiden, alle oder nur Teile von
Informationen, die auf seinem Server-Computer gespeichert sind, zugänglich zu
machen; er kann auch den Zugang zu bestimmten Informationen oder für
bestimmte Personen durch technische Mittel limitieren (einschliesslich Login und
Passworte).
Die Vielzahl von verschiedenen Netzwerken und Methoden der Datenkommunikation
erfordert daher eine spezifische Prüfung der verschiedenen Fälle.
Allerdings können einige generelle Regeln festgehalten werden.
Geheimhaltung
Wenn vertrauliche Information einem autorisierten Empfänger übermittelt wird, können
die Mittel und Umstände der Informationsübertragung die Vertraulichkeit aus rechtlichen
Gründen beeinflussen.
Die Vertraulichkeit ist eine Methode für den Schutz von Innovationen, und ihr Schutz
sollte durch das Recht gewährleistet werden, was in Artikel 39.2 TRIPS anerkannt wird.
Die Übertragung vertraulicher Information über ein Computernetzwerk zwecks Datenübermittlung kann eine ungewollte Offenbarung der Information oder einen unrechtmässigen Zugriff darauf bewirken. Eine solche Übermittlung kann den Verlust des rechtlichen
Geheimnisschutzes zur Folge haben.
Selbstverständlich setzen einige Methoden der Datenkommunikation (wie z. B. eine frei
zugängliche Site auf dem World Wide Web) aufgrund ihrer technischen Spezifikationen
freien Zugang von dritten Parteien zu diesen Informationen voraus, was unvereinbar ist
mit einer Beibehaltung der Vertraulichkeit oder Geheimhaltung.
Selbst im Fall einer Kommunikation von einer Person zur nächsten (wie z. B. bei E-Mail)
bieten solche Netzwerke nicht immer einen wirksamen Schutz gegen die Aneignung oder
unbeabsichtigte Offenbarung der Daten, die eine Person vertraulich behandelt wissen
will.
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Aus diesem Grunde empfiehlt AIPPI, dass Behörden, Institutionen, Unternehmen und Berater, alle erforderlichen Schritte unternehmen, die aufgrund der Natur der übermittelten
Information und dem Grad ihrer Sensitivität eine Sicherstellung und Aufrechterhaltung
ihrer vertraulichen oder geheimen Natur gewährleisten, wenn sie über ein Computernetzwerk übermittelt werden.
AIPPI empfiehlt ausserdem, dass die Vertraulichkeit einer Information als gewahrt betrachtet werden soll, sofern angemessene Geheimhaltungsmassnahmen vorgekehrt worden sind.
Solche Vorsichtsmassnahmen können beinhalten:
-
den Einsatz von Netzwerken, die aufgrund ihrer technischen Spezifikationen und
der vertraglichen Zusicherung, die durch die Netzwerkbetreiber gewährleistet
werden, eine zufriedenstellende Garantie der Vertraulichkeit gewährleisten; und
-
den Einsatz einer Verschlüsselung (wo eine solche nicht aufgrund der
Gesetzgebung verboten wird).
AIPPI vertritt die Auffassung, dass die Gesetzgebung die Verschlüsselung von
Informationen zum Zweck des Schutzes der Geheimhaltung von Immaterialgüterrechten
bei der Übertragung in Computernetzwerken nicht verbietet oder nicht in einer Art und
Weise einschränkt, die die legitimen Interessen von Inhabern von Immaterialgüterrechten gefährdet.
Offenbarung
In bestimmten Rechtssystemen kann die Offenbarung von Informationen deren Inhaber
daran hindern, Rechte zu erwerben, die der Registrierung bedürfen, wie z. B. Patentoder Musterrechte. Dies ist beispielsweise in den meisten Ländern für Patente der Fall
(unter Vorbehalt einer Schonfrist unter bestimmten Voraussetzungen).
In den Gesetzen der meisten Länder wird Information als offenbart erachtet, wenn sie
öffentlich zugänglich gemacht wurde, und zwar unabhängig davon, ob jemand tatsächlich
vom Zugang Gebrauch machte.
Die AIPPI erachtet die blosse Tatsache der Informationsübermittlung durch ein Computernetzwerk nicht als Umstand, der die betreffende Information öffentlich zugänglich
macht und sie damit als offenbart gelten kann. Vielmehr sollte der Grad der
Zugänglichkeit zum betreffenden Netzwerk mitberücksichtigt werden, der unter anderem
bestimmt wird durch:
-
die technischen Charakteristika des Netzwerks;
-
die Methode der Datenkommunikation; und
-
die Zugangs- und Sicherheitsvorschriften
Zum Beispiel kann eine Information, die auf dem World Wide Web abgelegt wird, obwohl
auf den ersten Blick dem Publikum öffentlich zugänglich, tatsächlich dennoch nicht zugänglich sein, wenn ein sicheres Passwort erforderlich ist, um den Zugang zu ermöglichen; andererseits macht eine Übertragung von einem Sender zu einem Empfänger die
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Information nicht zugänglich, dennoch kann eine solche Übertragung eine Offenbarung
darstellen, wenn es sich beim Empfänger um eine Gruppe von Personen handelt, die an
keine Vertraulichkeit gebunden sind.
Die bestehenden Gesetze stellen massgebliche Kriterien zur Verfügung, um zu bestimmen, ob eine Information öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Im Hinblick auf die zunehmende Notwendigkeit, diese neuen Kommunikationsmittel einzusetzen, und auf den zunehmenden Druck, frühzeitig zu publizieren, wäre die
Einführung einer Schonfrist, die der Priorität der Pariser Verbandsübereinkunft
vorausgeht, wieder zu erwägen, und zwar in dem Sinn wie bereits bei früherer
Gelegenheit durch die AIPPI vorgeschlagen in (Q 75).
Veröffentlichung
Der gesetzliche Begriff der Veröffentlichung wird unterschiedlich verstanden und definiert,
einerseits durch das Urheberrecht und andererseits in verschiedenen anderen Immaterialgüterrechtsgesetzen. „Veröffentlichung“ im Patentrecht bedeutet, dass Information
Dritten ausserhalb des Kontrollbereichs des Schöpfers zugänglich gemacht wird. Im
Gegensatz dazu hat dieser Begriff im Urheberrecht eine genaue, wenn auch
unterschiedliche Bedeutung, je nach anwendbaren internationalen Übereinkommen und
nationalen Gesetzen.
Der Begriff der „Veröffentlichung“ verursacht ausserhalb des Bereichs des Urheberrechts
keine spezifischen Probleme, die sich besonders auf Informationsnetzwerke beschränken
würden. Die Situation im Urheberrecht verursacht andererseits eine Vielzahl von
Problemen, die zur Zeit durch nationale und internationale Behörden geprüft werden. Die
AIPPI drückt ihre Hoffnung aus, dass diese Probleme schlussendlich im Interesse der
Autoren und Inhaber von Urheberrechten gelöst werden.
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