Hinweise zum Wettbewerbsrecht im Handel Einführung in die Thematik Die Werbung mit Qualität und Preis von Waren und Dienstleistungen ist das Leitbild des deutschen Wettbewerbsrechts, das den Kaufmann wie den Verbraucher gleichermaßen schützt. Die folgenden Ausführungen sollen dem Kaufmann bei der Frage, wie zulässig geworben werden darf, eine Orientierungshilfe geben. Angesichts der Vielzahl möglicher Verstöße beansprucht diese Zusammenstellung jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Verstöße ernst nehmen! Verstöße sollten generell nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Mitbewerber, Kammern und Verbände können gegen Wettbewerbswidrigkeiten vorgehen und Beseitigung und Unterlassung verlangen mit • kostenpflichtiger Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung • Anrufung der bei der IHK eingerichteten gesetzlichen Einigungsstelle in Wettbewerbssachen • gerichtlicher einstweiliger Verfügung oder gar • einer Klage vor dem Landgericht. Hierdurch entstehen vermeidbare Kosten, die bei Inanspruchnahme der Gerichte schnell mehrere tausend Euro betragen können. Zulässige und klare Werbung sollte daher stets oberstes Gebot und Leitlinie für den Kaufmann sein. Ärger und kostspielige Auseinandersetzungen können so vermieden werden. Alleinstellungswerbung Eine Alleinstellung liegt vor, wenn der Werbende für sein Unternehmen, seine Waren oder Leistungen eine nach objektiven Merkmalen nachprüfbare Spitzenleistung für sich in Anspruch nimmt (z. B. "Erster", "Größter", "Umsatzstärkster"). Alleinstellungsbehauptungen sind zulässig, wenn der Kaufmann nachweisen kann, dass er einen entsprechenden deutlichen und nachhaltigen Vorsprung, der schon eine längere Zeit bestanden haben muss, gegenüber seinen Mitbewerbern hat. Chiffre-Werbung Jede Werbung gegenüber Endverbrauchern unter Chiffre- oder Telefonnummern ist unzulässig, wenn nicht aus dem Inhalt der Werbung der gewerbliche Charakter erkennbar wird. Jeder Kaufmann muss sich als Gewerbetreibender zu erkennen geben. Abkürzungen wie "Hdl.", "Fa." oder "lmm.“ reichen zur Klarstellung nicht aus. Eröffnungsverkäufe Besondere Eröffnungsverkäufe, bei denen das gesamte Sortiment oder wesentliche Teile davon aus Anlass einer Geschäftseröffnung als besonders günstig angekündigt werden, sind zulässig. Auch gegen einzelne Eröffnungsangebote ist nichts einzuwenden. In allen Fällen ist aber darauf zu achten, dass der Verbraucher nicht durch 2 unwahre Angaben in die Irre geführt wird. Unzulässig wäre es daher, wenn die besonderen Angebote und Aktionen nicht in den Zeitabschnitt der Eröffnung fielen. Im ersten Monat nach Geschäftseröffnung dürften sie aber unbedenklich sein. Die Wiedereröffnung nach einem Umbau oder Umzug ist keine Neueröffnung und muss deshalb richtig bezeichnet werden. Auch bei den Preisgestaltungen ist Vorsicht geboten: Ein als Eröffnungspreis beworbener Preis muss tatsächlich unter dem nach Ablauf der Eröffnungsphase geforderten Preis liegen. Ebenso irreführend ist die Bezeichnung als Eröffnungspreis in einer neuen Filiale, wenn schon in einer bestehenden der gleiche Preis gilt. Bei Preisgegenüberstellungen ist zu bedenken, dass ein neu eröffnetes Unternehmen einen durchgestrichenen Preis nie gefordert haben kann. Deshalb darf nur mit unverbindlichen Herstellerpreisempfehlungen oder mit "künftiger Preis ab ...(Datum)" verglichen werden. Gefühlsbetonte Werbung Das Ausnutzen und Erzeugen von Angst- oder Mitleidsgefühlen zur Steigerung des Absatzes ist nicht erlaubt. Hierunter fallen werbliche Hinweise auf bevorstehende Geldentwertungen, Gesundheits- und Umweltgefahren sowie auf karitative Zwecke eines Angebots, selbst wenn es sich dabei nur um Nebenzwecke handelt. Auch über Gefahren, die den Verbraucher treffen könnten, wenn er eine Ware nicht erwirbt oder eine Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt, darf nicht getäuscht werden. Die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme, ist stets unzulässig. Gewinnspiele Preisausschreiben und Verlosungen sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Unzulässig ist es, Lose oder Hinweise für die Lösung eines Preisrätsels mit einem Kaufabschluss zu koppeln. Unzulässig ist es ebenfalls, beim Interessenten das Gefühl einer Verpflichtung hervorzurufen (so genannter psychologischer Kaufzwang). Dies kann z. B. dadurch geschehen, dass Lose, Hinweise auf die Lösung eines Preisausschreibens oder die Gewinne ausschließlich im Geschäftslokal erhältlich sind. Unzulässig ist ferner jede Irreführung über die Gewinnchancen, wie etwa die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen. Großhändlerwerbung Der Hinweis auf die Eigenschaft als Großhändler ist im Geschäftsverkehr mit Endverbrauchern in der Regel zulässig. Um eine unzulässige Irreführung zu vermeiden, darf damit allerdings nur werben, wer auch tatsächlich im Wesentlichen an den Zwischenhandel, d. h. an Wiederverkäufer, verkauft und nicht an Letztverbraucher. Ein Großhändler darf unterschiedliche Preise anbieten, wenn er unmissverständlich darauf hinweist, dass Endverbraucher höhere Preise zahlen müssen als Wiederverkäufer oder gewerbliche Verbraucher. Herstellerwerbung, Fabrikverkauf Der Hinweis auf die Eigenschaft als Hersteller ist grundsätzlich erlaubt, er setzt aber voraus, dass der Verkauf auch tatsächlich vom 3 Hersteller der angebotenen Waren durchgeführt wird. Beim Zukauf von Komponenten müssen Herstellerunternehmer noch wesentliche Bearbeitungsvorgänge selbst vornehmen. Fabrikverkäufe oder ähnliche Bezeichnungen („Factory Outlets“), müssen im Vergleich zum Einzelhandelsverkaufspreis erhebliche Preisvorteile gewähren. Direktverkaufshinweise sind nur zulässig, wenn kein Groß- oder Einzelhändler zwischengeschaltet ist. Irreführende Werbung Jede Werbung muss wahr und klar sein. Die Gefahr einer Irreführung des angesprochenen Verbrauchers darf nicht entstehen. Irreführend ist eine Aussage bereits dann, wenn sie auch nur von einem kleinen, nicht ganz unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verbraucher missverstanden werden kann. Deshalb ist bei Abkürzungen Vorsicht geboten. Auch Angaben, die für die Entscheidung des Kunden wesentlich sein können, dürfen nicht weggelassen oder versteckt werden. Insbesondere ist es nicht erlaubt, ein Produkt als „kostenlos“ oder „gratis“ zu bewerben, wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist. Verdeckte Grundgebühren oder Mindestabnahmemengen müssen offen gelegt werden. Beispielsweise ist auch die Werbung mit dem Zusatz „besonders billig" unzulässig, wenn das Preisniveau nicht deutlich unter dem der Konkurrenz liegt. Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten (z.B. mit gesetzlich vorgeschriebenen Verhaltensweisen wie in der Werbung gegenüber Letztverbrauchern mit "inklus. MwSt.“) ist grundsätzlich verboten. Jubiläumsverkäufe Jubiläumsverkäufe sind nicht mehr gesetzlich geregelt. Jubiläen und Geburtstage aller Art können nun gefeiert werden, ganz gleich, ob sie sich auf das Unternehmen, eine Filiale oder ein persönliches Ereignis beziehen. Um irreführende und damit unzulässige Angaben zu vermeiden, müssen die Anlässe nur genau beschrieben werden und den Tatsachen entsprechen. Auch muss die Veranstaltung in zeitlichem Zusammenhang zu dem Ereignis stehen, ein Geburtstag im März kann also nicht zu einem Jubiläumsverkauf in der Vorweihnachtszeit führen. Koppelungsangebote Bei Koppelungsangeboten wird der Absatz einer marktüblich angebotenen Hauptware dadurch gefördert, dass dem Kunden eine sehr preisgünstig erscheinende Nebenware unter Bedingung des Kaufs der Hauptware angeboten wird. Diese Koppelung ist grundsätzlich zulässig, solange kein übertriebenes Anlocken erfolgt. Die Art der gekoppelten Waren spielt keine Rolle. Es darf aber nicht verschleiernd ein Gesamtpreis gebildet werden, ohne dass der Kunde die Einzelpreise der gekoppelten Waren nachvollziehen kann. Der Kunde muss klar erkennen können, welche Einzelleistungen er zu jeweils welchem Preis erhält. Dabei sind die jeweils wertbestimmenden Angaben der gekoppelten Waren unbedingt erforderlich, um die Möglichkeit eines Vergleichs zu schaffen. Beispielsweise müssen bei einem an den Abschluss eines Handyvertrags gekoppelten, Handy zu einem geringen Preis die technischen Gerätedetails ebenso klar erkennbar sein wie die genauen Vertragskonditionen, um einen Vergleich der beiden Einzelleistungen mit marktüblichen Preisen zu ermöglichen. Eine blickfangmäßige Hervorhebung des günstigen Angebots muss einhergehen mit optisch erkennbaren Vertragsbedingungen. 4 Ladenöffnung Einzelhandelsgeschäfte in Rheinland-Pfalz dürfen werktags von 6:00 bis 22:00 Uhr geöffnet sein. Erweiterte Öffnungszeiten gelten außerdem für den Verkauf an Sonn- und Feiertagen in Apotheken, Tankstellen, Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten, auf Flughäfen und Personenbahnhöfen sowie für den Verkauf von Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften sowie Back- und Konditorwaren. Die bei Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient, neue Kunden jedoch nicht mehr eingelassen werden. Geschäfte können für „Tage der offenen Tür“ an Sonn- und Feiertagen offen gehalten werden. Es dürfen dabei keine Beratungsund Verkaufsgespräche oder gar Verkäufe stattfinden. Darauf muss in der Werbung deutlich hingewiesen werden. Anstelle von Inhabern und Verkaufspersonal darf nur neutrales Bewachungspersonal anwesend sein, und es dürfen keine Bestellformulare ausliegen. Auch Probefahrten von Kraftfahrzeugen, das Vorführen oder Ausprobieren von Produkten sowie das Anprobieren von Bekleidung sind unzulässig. Verstöße gegen gesetzlich festgelegte Ladenöffnungszeiten sind im Übrigen nicht nur wettbewerbs-, sondern auch ordnungswidrig und mit Bußgeldern bedroht. Lockangebote Grundsätzlich ist es erlaubt, mit besonders preiswerten Angeboten zu werben. Solche „Schnäppchen“ stellen allerdings dann unzulässige Lockangebote dar, wenn dadurch beim Verbraucher der irrige Eindruck entsteht, die gesamte Preisgestaltung entspreche den in der Werbung genannten Einzelbeispielen. Eine unzulässige Werbung mit Lockangeboten liegt dann vor, wenn der Werbende Waren oder Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis anbietet, aber nicht darüber aufklärt, dass er aller Voraussicht nach nicht in der Lage sein werde, diese oder vergleichbare Waren oder Dienstleistungen zu dem genannten Preis für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge vorhalten zu können. Wenn die Bevorratung kürzer als zwei Tage ist, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen. Der bloße Hinweis „Solange der Vorrat reicht“ führt nicht zu einer Verkürzung dieser Frist. Ebenso unzulässig ist es, Versprechen zu machen, die man nicht halten will. Hierunter fallen Waren- oder Dienstleistungsangebote zu einem bestimmten Preis, bei denen der Werbende von vornherein plant, den durch das beworbene Produkt angelockten Kunden nicht dieses Produkt, sondern ein anderes zu verkaufen und sich deshalb weigert, ihnen das ursprüngliche Produkt zu zeigen oder Bestellungen dafür anzunehmen. Preisauszeichnung Die Verordnung über Preisangaben verpflichtet den Kaufmann zur Preisauszeichnung gegenüber Letztverbrauchern. Die angebotenen Waren oder Dienstleistungen müssen mit deutlich sichtbaren Preisen versehen sein. Bei Fertigpackungen, offenen Packungen oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung ist zusätzlich der Grundpreis für jeweils ein Kilogramm, Liter, Meter usw. anzugeben, es sei denn, es handelt sich um kleine Einzelhandelsgeschäfte mit Bedienung oder Selbstvermarkter. Auch mit dem Wegfall des Rabattgesetzes muss der tatsächliche Preis für den Käufer jedoch nach wie vor klar sein. Verstößt ein Kaufmann gegen diese Vorschrift, handelt er nicht nur ordnungs-, sondern auch wettbewerbswidrig. Insbesondere gilt dies, wenn ein Kaufmann die Preisauszeichnung völlig unterlässt oder die Auszeichnung zu anderen als den Endpreisen (einschließlich 5 Mehrwertsteuer) erfolgt. Preisgarantie Preisgarantien gibt es in der Form eines Rechts zum Rücktritt oder eines Rechts zur Erstattung des Differenzbetrages, wenn ein niedriger Konkurrenzpreis für den gleichen Artikel nachgewiesen werden kann. Die Möglichkeit eines objektiven Preisvergleichs muss gegeben sein, damit die Preisgarantie zulässig ist. Dazu müssen die Waren oder Dienstleistungen in gleicher Ausführung (Hersteller, Marke, Modell, Herstellungsjahr etc.) von einem Mitbewerber geführt werden und für den Kunden identifizierbar sein. Damit ist eine Preisgarantie z.B. unlauter, bei der die preisgarantierte Ware eine exklusive Eigenmarke des Werbenden ist, die von keinem anderen Konkurrenten angeboten wird. Die Garantien und der Vergleichsnachweis können befristet werden, die Nachweisfrist muss aber angemessen sein. Preisnachlässe (Rabatte) Grundsätzlich zulässig ist es, individuelle oder generelle Preisnachlässe zu gewähren, sofern nicht spezialgesetzliche Verbote wie die Buchpreisbindung entgegenstehen. In jedem Fall ist aber auch hier das Transparenzgebot zu beachten. Der angebotene Preisnachlass muss also als solcher klar erkennbar sein und auch die Bedingungen für seine Inanspruchnahme müssen sich eindeutig und unmissverständlich aus der Werbung ergeben. Irreführende Angaben hinsichtlich Höhe, Dauer und Umfang des Preisnachlasses sind verboten. Nicht erlaubt ist insbesondere eine Täuschung über den Ausgangspreis, von dem der Verbraucher erwarten darf, dass er über einen angemessen langen Zeitraum hinweg auch tatsächlich verlangt worden war. Darüber hinaus kann eine Rabattaktion dann unzulässig sein, wenn sie einer sehr kurzen zeitlichen Befristung unterliegt, für die kein zwingender Grund vorliegt und die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers dadurch unsachlich beeinflusst wird, dass er Vergleichsmöglichkeiten hinsichtlich Preis und Qualität in der Kürze der Zeit nicht wahrnehmen kann. Sonderveranstaltungen Sonderveranstaltungen sind Verkaufsveranstaltungen außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs im Einzelhandel, die den Eindruck besonderer Kaufvorteile erwecken. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Angebote einen wesentlichen Teil des Sortiments ausmachen. Waren Sonderveranstaltungen früher nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, sind nunmehr z. B. Räumungsverkäufe, Jubiläen, Schlussverkäufe, Sortimentsreduzierungen und andere befristete Aktionen grundsätzlich zulässig. Sie müssen auch nicht mehr angezeigt werden. Der Endzeitpunkt der Veranstaltung kann angegeben und ggf. auch verlängert werden (z.B. weil noch Restware zum Abverkauf vorhanden ist). Zu bedenken ist aber auch hier, dass der angegebene Grund für die Sonderveranstaltung tatsächlich der Wahrheit entsprechen muss. 6 Straßenwerbung Das Ansprechen von Passanten zu Werbezwecken in der Öffentlichkeit ist unzulässig, wenn dies in aufdringlicher Weise geschieht. Das bloße Verteilen von Werbeschriften an Passanten ist dagegen nicht zu beanstanden, kann allerdings ordnungsbehördlichen Beschränkungen unterliegen. Das gezielte Abfangen von Kunden vor dem Ladengeschäft des Wettbewerbers, beispielsweise durch Ansprechen oder Verteilen von Flugblättern ist verboten. Werbung per Telefon, Telefax oder E-Mail Eine nicht erbetene Kontaktaufnahme durch Telefon, Telefax oder EMail zu Werbezwecken ist als aufdringliche und belästigende Werbung unzulässig. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Anrufe, Telefaxe oder E-Mails unter Gewerbetreibenden. Ausnahmen gelten nur dann, wenn der Adressat den Kontakt selbst gewünscht hat oder wenn berechtigter Anlass zu der Annahme besteht, der Empfänger sei mit dem Anruf, Telefax oder der E-Mail uneingeschränkt einverstanden. Vergleichende Werbung Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die einen Mitbewerber, dessen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Erfasst sind also auch bloße werbliche Anspielungen. Grundsätzlich erlaubt das Gesetz vergleichende Werbung. Verboten ist der Vergleich aber, wenn er sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht. Die Werbung muss eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis der Produkte betreffen. Sie darf nicht zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber führen oder Verunglimpfungen der Konkurrenz enthalten. Keine vergleichende Werbung stellen in der Regel die Alleinstellungswerbung und der so genannte Systemvergleich (Gegenüberstellung von Systemen oder Methoden) dar, weil in diesen Fällen nicht auf bestimmte, individualisierbare Mitbewerber Bezug genommen wird. Diese Werbeformen sind zulässig, wenn die aufgestellten Behauptungen wahr sind. Bezieht sich der Vergleich auf ein befristetes Sonderangebot, so muss das zeitliche Ende und, wenn das Sonderangebot noch nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns angegeben werden. Werbegeschenke, Zugaben Werbegeschenke, also die unentgeltliche und unabhängig von einem Kauf erfolgende Abgabe von Waren oder Dienstleistungen, die den Verbraucher in seiner Kaufbereitschaft beeinflussen soll, sind grundsätzlich zulässig. Ebenso erlaubt ist auch die Zugabe, also die (teilweise) unentgeltliche Gewährung einer Ware oder Dienstleistung für den Fall des Kaufs anderer Waren oder Dienstleistungen. Sowohl Zugaben als auch Werbegeschenke sind als Verkaufsförderungsmaßnahmen grundsätzlich erlaubt, können aber dann gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, wenn sie durch übertriebenes Anlocken einen unangemessenen, unsachlichen Einfluss auf den Verbraucher ausüben. Angesichts des heutigen Leitbildes eines informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers sind solche Situationen nur noch in wenigen Fällen anzunehmen, etwa wenn die Dauer eines Angebotes ohne zwingenden Grund derart kurz bemessen ist, dass dem Kunden 7 keine Gelegenheit mehr verbleibt, Preis und Qualität des Produktes einer kritischen Prüfung zu unterziehen und mit Konkurrenzangeboten zu vergleichen. Dies wird bei Angeboten von einem Tag oder nur wenigen Stunden der Fall sein, wenn der Verbraucher seine Entscheidung nur noch danach trifft, wie er in den Genuss der Vergünstigung kommen kann. Unbedingt zu beachten ist jedoch immer das Transparenzgebot. Alle Angaben müssen wahr, eindeutig und klar sein und dem Verbraucher die genauen Bedingungen aufzeigen, zu welchen er die Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann. Falsche oder unklare Angaben sind irreführend und daher unzulässig. Zusendung unbestellter Ware Die Zusendung unbestellter Ware durch einen Unternehmer an einen Verbraucher (= privater Käufer) ist grundsätzlich unzulässig, ein vertraglicher Anspruch gegen den Verbraucher wird nicht begründet. Ausnahmsweise ist sie erlaubt, wenn es sich um geringwertige Waren des täglichen Bedarfs handelt und wenn der Empfänger eindeutig darauf hingewiesen wird, dass ihn weder eine Zahlungsnoch Aufbewahrungspflicht trifft und dass er die Waren auch unbezahlt verbrauchen oder vernichten kann. Erkennt der Verbraucher oder kann er erkennen, dass eine Ware nicht für ihn bestimmt ist oder dass die Zusendung in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte, so hat er u. U. mit Schadensersatzansprüchen bei Vernichtung oder Verbrauch zu rechnen. Stand: Juli 2015 Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Trier für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Eine anwaltliche Beratung im Einzelfall kann dadurch nicht ersetzt werden. Obwohl dieses Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Herausgegeben von der Industrie- und Handelskammer Trier. Abteilung Recht und Steuern Michael Kant 06 51/ 97 77-4 10 mailto: [email protected]