Hinweise zum Wettbewerbsrecht im Handel

Werbung
Hinweise zum Wettbewerbsrecht im Handel
Einführung in die
Thematik
Die Werbung mit Qualität und Preis von Waren und Dienstleistungen
ist das Leitbild des deutschen Wettbewerbsrechts, das den Kaufmann
wie den Verbraucher gleichermaßen schützt. Die folgenden
Ausführungen sollen dem Kaufmann bei der Frage, wie zulässig
geworben werden darf, eine Orientierungshilfe geben. Angesichts der
Vielzahl möglicher Verstöße beansprucht diese Zusammenstellung
jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Verstöße ernst
nehmen!
Verstöße sollten generell nicht auf die leichte Schulter genommen
werden. Mitbewerber, Kammern und Verbände können gegen
Wettbewerbswidrigkeiten
vorgehen
und
Beseitigung
und
Unterlassung verlangen mit
• kostenpflichtiger Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
• Anrufung der bei der IHK eingerichteten gesetzlichen
Einigungsstelle in Wettbewerbssachen
• gerichtlicher einstweiliger Verfügung oder gar
• einer Klage vor dem Landgericht.
Hierdurch entstehen vermeidbare Kosten, die bei Inanspruchnahme
der Gerichte schnell mehrere tausend Euro betragen können.
Zulässige und klare Werbung sollte daher stets oberstes Gebot und
Leitlinie für den Kaufmann sein. Ärger und kostspielige
Auseinandersetzungen können so vermieden werden.
Alleinstellungswerbung
Eine Alleinstellung liegt vor, wenn der Werbende für sein
Unternehmen, seine Waren oder Leistungen eine nach objektiven
Merkmalen nachprüfbare Spitzenleistung für sich in Anspruch nimmt
(z. B. "Erster", "Größter", "Umsatzstärkster").
Alleinstellungsbehauptungen sind zulässig, wenn der Kaufmann nachweisen kann,
dass er einen entsprechenden deutlichen und nachhaltigen
Vorsprung, der schon eine längere Zeit bestanden haben muss,
gegenüber seinen Mitbewerbern hat.
Chiffre-Werbung
Jede Werbung gegenüber Endverbrauchern unter Chiffre- oder
Telefonnummern ist unzulässig, wenn nicht aus dem Inhalt der
Werbung der gewerbliche Charakter erkennbar wird. Jeder Kaufmann
muss sich als Gewerbetreibender zu erkennen geben. Abkürzungen
wie "Hdl.", "Fa." oder "lmm.“ reichen zur Klarstellung nicht aus.
Eröffnungsverkäufe
Besondere Eröffnungsverkäufe, bei denen das gesamte Sortiment
oder wesentliche Teile davon aus Anlass einer Geschäftseröffnung
als besonders günstig angekündigt werden, sind zulässig. Auch
gegen einzelne Eröffnungsangebote ist nichts einzuwenden. In allen
Fällen ist aber darauf zu achten, dass der Verbraucher nicht durch
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unwahre Angaben in die Irre geführt wird. Unzulässig wäre es daher,
wenn die besonderen Angebote und Aktionen nicht in den
Zeitabschnitt der Eröffnung fielen. Im ersten Monat nach
Geschäftseröffnung dürften sie aber unbedenklich sein. Die
Wiedereröffnung nach einem Umbau oder Umzug ist keine
Neueröffnung und muss deshalb richtig bezeichnet werden. Auch bei
den Preisgestaltungen ist Vorsicht geboten: Ein als Eröffnungspreis
beworbener Preis muss tatsächlich unter dem nach Ablauf der
Eröffnungsphase geforderten Preis liegen. Ebenso irreführend ist die
Bezeichnung als Eröffnungspreis in einer neuen Filiale, wenn schon
in
einer
bestehenden
der
gleiche
Preis
gilt.
Bei
Preisgegenüberstellungen ist zu bedenken, dass ein neu eröffnetes
Unternehmen einen durchgestrichenen Preis nie gefordert haben
kann.
Deshalb
darf
nur
mit
unverbindlichen
Herstellerpreisempfehlungen oder mit "künftiger Preis ab ...(Datum)"
verglichen werden.
Gefühlsbetonte
Werbung
Das Ausnutzen und Erzeugen von Angst- oder Mitleidsgefühlen zur
Steigerung des Absatzes ist nicht erlaubt. Hierunter fallen werbliche
Hinweise auf bevorstehende Geldentwertungen, Gesundheits- und
Umweltgefahren sowie auf karitative Zwecke eines Angebots, selbst
wenn es sich dabei nur um Nebenzwecke handelt. Auch über
Gefahren, die den Verbraucher treffen könnten, wenn er eine Ware
nicht erwirbt oder eine Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt, darf
nicht getäuscht werden. Die ausdrückliche Angabe, dass der
Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei,
wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme,
ist stets unzulässig.
Gewinnspiele
Preisausschreiben und Verlosungen sind nur unter engen
Voraussetzungen zulässig. Unzulässig ist es, Lose oder Hinweise für
die Lösung eines Preisrätsels mit einem Kaufabschluss zu koppeln.
Unzulässig ist es ebenfalls, beim Interessenten das Gefühl einer
Verpflichtung hervorzurufen (so genannter psychologischer
Kaufzwang). Dies kann z. B. dadurch geschehen, dass Lose,
Hinweise auf die Lösung eines Preisausschreibens oder die Gewinne
ausschließlich im Geschäftslokal erhältlich sind. Unzulässig ist ferner
jede Irreführung über die Gewinnchancen, wie etwa die Angabe,
durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die
Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen.
Großhändlerwerbung
Der Hinweis auf die Eigenschaft als Großhändler ist im
Geschäftsverkehr mit Endverbrauchern in der Regel zulässig. Um
eine unzulässige Irreführung zu vermeiden, darf damit allerdings nur
werben, wer auch tatsächlich im Wesentlichen an den
Zwischenhandel, d. h. an Wiederverkäufer, verkauft und nicht an
Letztverbraucher. Ein Großhändler darf unterschiedliche Preise
anbieten, wenn er unmissverständlich darauf hinweist, dass
Endverbraucher höhere Preise zahlen müssen als Wiederverkäufer
oder gewerbliche Verbraucher.
Herstellerwerbung,
Fabrikverkauf
Der Hinweis auf die Eigenschaft als Hersteller ist grundsätzlich
erlaubt, er setzt aber voraus, dass der Verkauf auch tatsächlich vom
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Hersteller der angebotenen Waren durchgeführt wird. Beim Zukauf
von Komponenten müssen Herstellerunternehmer noch wesentliche
Bearbeitungsvorgänge selbst vornehmen. Fabrikverkäufe oder
ähnliche Bezeichnungen („Factory Outlets“), müssen im Vergleich
zum Einzelhandelsverkaufspreis erhebliche Preisvorteile gewähren.
Direktverkaufshinweise sind nur zulässig, wenn kein Groß- oder
Einzelhändler zwischengeschaltet ist.
Irreführende
Werbung
Jede Werbung muss wahr und klar sein. Die Gefahr einer Irreführung
des angesprochenen Verbrauchers darf nicht entstehen. Irreführend
ist eine Aussage bereits dann, wenn sie auch nur von einem kleinen,
nicht ganz unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verbraucher
missverstanden werden kann. Deshalb ist bei Abkürzungen Vorsicht
geboten. Auch Angaben, die für die Entscheidung des Kunden
wesentlich sein können, dürfen nicht weggelassen oder versteckt
werden. Insbesondere ist es nicht erlaubt, ein Produkt als „kostenlos“
oder „gratis“ zu bewerben, wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist.
Verdeckte Grundgebühren oder Mindestabnahmemengen müssen
offen gelegt werden. Beispielsweise ist auch die Werbung mit dem
Zusatz „besonders billig" unzulässig, wenn das Preisniveau nicht
deutlich unter dem der Konkurrenz liegt. Die Werbung mit
Selbstverständlichkeiten (z.B. mit gesetzlich vorgeschriebenen
Verhaltensweisen wie in der Werbung gegenüber Letztverbrauchern
mit "inklus. MwSt.“) ist grundsätzlich verboten.
Jubiläumsverkäufe
Jubiläumsverkäufe sind nicht mehr gesetzlich geregelt. Jubiläen und
Geburtstage aller Art können nun gefeiert werden, ganz gleich, ob sie
sich auf das Unternehmen, eine Filiale oder ein persönliches Ereignis
beziehen. Um irreführende und damit unzulässige Angaben zu
vermeiden, müssen die Anlässe nur genau beschrieben werden und
den Tatsachen entsprechen. Auch muss die Veranstaltung in
zeitlichem Zusammenhang zu dem Ereignis stehen, ein Geburtstag
im März kann also nicht zu einem Jubiläumsverkauf in der
Vorweihnachtszeit führen.
Koppelungsangebote
Bei Koppelungsangeboten wird der Absatz einer marktüblich
angebotenen Hauptware dadurch gefördert, dass dem Kunden eine
sehr preisgünstig erscheinende Nebenware unter Bedingung des
Kaufs der Hauptware angeboten wird. Diese Koppelung ist
grundsätzlich zulässig, solange kein übertriebenes Anlocken erfolgt.
Die Art der gekoppelten Waren spielt keine Rolle. Es darf aber nicht
verschleiernd ein Gesamtpreis gebildet werden, ohne dass der Kunde
die Einzelpreise der gekoppelten Waren nachvollziehen kann. Der
Kunde muss klar erkennen können, welche Einzelleistungen er zu
jeweils welchem Preis erhält. Dabei sind die jeweils
wertbestimmenden Angaben der gekoppelten Waren unbedingt
erforderlich, um die Möglichkeit eines Vergleichs zu schaffen.
Beispielsweise müssen bei einem an den Abschluss eines
Handyvertrags gekoppelten, Handy zu einem geringen Preis die
technischen Gerätedetails ebenso klar erkennbar sein wie die
genauen Vertragskonditionen, um einen Vergleich der beiden
Einzelleistungen mit marktüblichen Preisen zu ermöglichen. Eine
blickfangmäßige Hervorhebung des günstigen Angebots muss
einhergehen mit optisch erkennbaren Vertragsbedingungen.
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Ladenöffnung
Einzelhandelsgeschäfte in Rheinland-Pfalz dürfen werktags von 6:00
bis 22:00 Uhr geöffnet sein. Erweiterte Öffnungszeiten gelten
außerdem für den Verkauf an Sonn- und Feiertagen in Apotheken,
Tankstellen, Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten, auf
Flughäfen und Personenbahnhöfen sowie für den Verkauf von
Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften sowie Back- und
Konditorwaren. Die bei Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen
noch bedient, neue Kunden jedoch nicht mehr eingelassen werden.
Geschäfte können für „Tage der offenen Tür“ an Sonn- und
Feiertagen offen gehalten werden. Es dürfen dabei keine Beratungsund Verkaufsgespräche oder gar Verkäufe stattfinden. Darauf muss
in der Werbung deutlich hingewiesen werden. Anstelle von Inhabern
und Verkaufspersonal darf nur neutrales Bewachungspersonal
anwesend sein, und es dürfen keine Bestellformulare ausliegen. Auch
Probefahrten von Kraftfahrzeugen, das Vorführen oder Ausprobieren
von Produkten sowie das Anprobieren von Bekleidung sind
unzulässig. Verstöße gegen gesetzlich festgelegte Ladenöffnungszeiten sind im Übrigen nicht nur wettbewerbs-, sondern auch
ordnungswidrig und mit Bußgeldern bedroht.
Lockangebote
Grundsätzlich ist es erlaubt, mit besonders preiswerten Angeboten zu
werben. Solche „Schnäppchen“ stellen allerdings dann unzulässige
Lockangebote dar, wenn dadurch beim Verbraucher der irrige
Eindruck entsteht, die gesamte Preisgestaltung entspreche den in der
Werbung genannten Einzelbeispielen. Eine unzulässige Werbung mit
Lockangeboten liegt dann vor, wenn der Werbende Waren oder
Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis anbietet, aber nicht
darüber aufklärt, dass er aller Voraussicht nach nicht in der Lage sein
werde, diese oder vergleichbare Waren oder Dienstleistungen zu
dem genannten Preis für einen angemessenen Zeitraum in
angemessener Menge vorhalten zu können. Wenn die Bevorratung
kürzer als zwei Tage ist, obliegt es dem Unternehmer, die
Angemessenheit nachzuweisen. Der bloße Hinweis „Solange der
Vorrat reicht“ führt nicht zu einer Verkürzung dieser Frist.
Ebenso unzulässig ist es, Versprechen zu machen, die man nicht
halten will. Hierunter fallen Waren- oder Dienstleistungsangebote zu
einem bestimmten Preis, bei denen der Werbende von vornherein
plant, den durch das beworbene Produkt angelockten Kunden nicht
dieses Produkt, sondern ein anderes zu verkaufen und sich deshalb
weigert, ihnen das ursprüngliche Produkt zu zeigen oder
Bestellungen dafür anzunehmen.
Preisauszeichnung
Die Verordnung über Preisangaben verpflichtet den Kaufmann zur
Preisauszeichnung gegenüber Letztverbrauchern. Die angebotenen
Waren oder Dienstleistungen müssen mit deutlich sichtbaren Preisen
versehen sein. Bei Fertigpackungen, offenen Packungen oder
Verkaufseinheiten ohne Umhüllung ist zusätzlich der Grundpreis für
jeweils ein Kilogramm, Liter, Meter usw. anzugeben, es sei denn, es
handelt sich um kleine Einzelhandelsgeschäfte mit Bedienung oder
Selbstvermarkter. Auch mit dem Wegfall des Rabattgesetzes muss
der tatsächliche Preis für den Käufer jedoch nach wie vor klar sein.
Verstößt ein Kaufmann gegen diese Vorschrift, handelt er nicht nur
ordnungs-, sondern auch wettbewerbswidrig. Insbesondere gilt dies,
wenn ein Kaufmann die Preisauszeichnung völlig unterlässt oder die
Auszeichnung zu anderen als den Endpreisen (einschließlich
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Mehrwertsteuer) erfolgt.
Preisgarantie
Preisgarantien gibt es in der Form eines Rechts zum Rücktritt oder
eines Rechts zur Erstattung des Differenzbetrages, wenn ein
niedriger Konkurrenzpreis für den gleichen Artikel nachgewiesen
werden kann. Die Möglichkeit eines objektiven Preisvergleichs muss
gegeben sein, damit die Preisgarantie zulässig ist. Dazu müssen die
Waren oder Dienstleistungen in gleicher Ausführung (Hersteller,
Marke, Modell, Herstellungsjahr etc.) von einem Mitbewerber geführt
werden und für den Kunden identifizierbar sein. Damit ist eine
Preisgarantie z.B. unlauter, bei der die preisgarantierte Ware eine
exklusive Eigenmarke des Werbenden ist, die von keinem anderen
Konkurrenten
angeboten
wird.
Die
Garantien
und
der
Vergleichsnachweis können befristet werden, die Nachweisfrist muss
aber angemessen sein.
Preisnachlässe
(Rabatte)
Grundsätzlich zulässig ist es, individuelle oder generelle
Preisnachlässe zu gewähren, sofern nicht spezialgesetzliche Verbote
wie die Buchpreisbindung entgegenstehen. In jedem Fall ist aber
auch hier das Transparenzgebot zu beachten. Der angebotene
Preisnachlass muss also als solcher klar erkennbar sein und auch die
Bedingungen für seine Inanspruchnahme müssen sich eindeutig und
unmissverständlich aus der Werbung ergeben. Irreführende Angaben
hinsichtlich Höhe, Dauer und Umfang des Preisnachlasses sind
verboten. Nicht erlaubt ist insbesondere eine Täuschung über den
Ausgangspreis, von dem der Verbraucher erwarten darf, dass er über
einen angemessen langen Zeitraum hinweg auch tatsächlich verlangt
worden war.
Darüber hinaus kann eine Rabattaktion dann unzulässig sein, wenn
sie einer sehr kurzen zeitlichen Befristung unterliegt, für die kein
zwingender Grund vorliegt und die Entscheidungsfreiheit des
Verbrauchers dadurch unsachlich beeinflusst wird, dass er
Vergleichsmöglichkeiten hinsichtlich Preis und Qualität in der Kürze
der Zeit nicht wahrnehmen kann.
Sonderveranstaltungen
Sonderveranstaltungen sind Verkaufsveranstaltungen außerhalb des
regelmäßigen Geschäftsverkehrs im Einzelhandel, die den Eindruck
besonderer Kaufvorteile erwecken. Dies ist insbesondere der Fall,
wenn die Angebote einen wesentlichen Teil des Sortiments
ausmachen. Waren Sonderveranstaltungen früher nur unter
bestimmten Voraussetzungen erlaubt, sind nunmehr z. B.
Räumungsverkäufe,
Jubiläen,
Schlussverkäufe,
Sortimentsreduzierungen
und
andere
befristete
Aktionen
grundsätzlich zulässig. Sie müssen auch nicht mehr angezeigt
werden. Der Endzeitpunkt der Veranstaltung kann angegeben und
ggf. auch verlängert werden (z.B. weil noch Restware zum Abverkauf
vorhanden ist). Zu bedenken ist aber auch hier, dass der angegebene
Grund für die Sonderveranstaltung tatsächlich der Wahrheit
entsprechen muss.
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Straßenwerbung
Das Ansprechen von Passanten zu Werbezwecken in der
Öffentlichkeit ist unzulässig, wenn dies in aufdringlicher Weise
geschieht. Das bloße Verteilen von Werbeschriften an Passanten ist
dagegen
nicht
zu
beanstanden,
kann
allerdings
ordnungsbehördlichen Beschränkungen unterliegen. Das gezielte
Abfangen von Kunden vor dem Ladengeschäft des Wettbewerbers,
beispielsweise durch Ansprechen oder Verteilen von Flugblättern ist
verboten.
Werbung per
Telefon, Telefax
oder E-Mail
Eine nicht erbetene Kontaktaufnahme durch Telefon, Telefax oder EMail zu Werbezwecken ist als aufdringliche und belästigende
Werbung unzulässig. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Anrufe,
Telefaxe oder E-Mails unter Gewerbetreibenden. Ausnahmen gelten
nur dann, wenn der Adressat den Kontakt selbst gewünscht hat oder
wenn berechtigter Anlass zu der Annahme besteht, der Empfänger
sei mit dem Anruf, Telefax oder der E-Mail uneingeschränkt
einverstanden.
Vergleichende
Werbung
Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die einen Mitbewerber,
dessen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Erfasst sind
also auch bloße werbliche Anspielungen. Grundsätzlich erlaubt das
Gesetz vergleichende Werbung. Verboten ist der Vergleich aber,
wenn er sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen
Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht. Die Werbung muss
eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische
Eigenschaften oder den Preis der Produkte betreffen. Sie darf nicht
zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem
Mitbewerber führen oder Verunglimpfungen der Konkurrenz
enthalten. Keine vergleichende Werbung stellen in der Regel die
Alleinstellungswerbung und der so genannte Systemvergleich
(Gegenüberstellung von Systemen oder Methoden) dar, weil in
diesen Fällen nicht auf bestimmte, individualisierbare Mitbewerber
Bezug genommen wird. Diese Werbeformen sind zulässig, wenn die
aufgestellten Behauptungen wahr sind. Bezieht sich der Vergleich auf
ein befristetes Sonderangebot, so muss das zeitliche Ende und, wenn
das Sonderangebot noch nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns
angegeben werden.
Werbegeschenke,
Zugaben
Werbegeschenke, also die unentgeltliche und unabhängig von einem
Kauf erfolgende Abgabe von Waren oder Dienstleistungen, die den
Verbraucher in seiner Kaufbereitschaft beeinflussen soll, sind
grundsätzlich zulässig. Ebenso erlaubt ist auch die Zugabe, also die
(teilweise) unentgeltliche Gewährung einer Ware oder Dienstleistung
für den Fall des Kaufs anderer Waren oder Dienstleistungen. Sowohl
Zugaben
als
auch
Werbegeschenke
sind
als
Verkaufsförderungsmaßnahmen grundsätzlich erlaubt, können aber
dann gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, wenn sie durch
übertriebenes Anlocken einen unangemessenen, unsachlichen
Einfluss auf den Verbraucher ausüben. Angesichts des heutigen
Leitbildes eines informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers sind solche Situationen nur noch in
wenigen Fällen anzunehmen, etwa wenn die Dauer eines Angebotes
ohne zwingenden Grund derart kurz bemessen ist, dass dem Kunden
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keine Gelegenheit mehr verbleibt, Preis und Qualität des Produktes
einer
kritischen
Prüfung
zu
unterziehen
und
mit
Konkurrenzangeboten zu vergleichen. Dies wird bei Angeboten von
einem Tag oder nur wenigen Stunden der Fall sein, wenn der
Verbraucher seine Entscheidung nur noch danach trifft, wie er in den
Genuss der Vergünstigung kommen kann. Unbedingt zu beachten ist
jedoch immer das Transparenzgebot. Alle Angaben müssen wahr,
eindeutig und klar sein und dem Verbraucher die genauen
Bedingungen aufzeigen, zu welchen er die Vergünstigungen in
Anspruch nehmen kann. Falsche oder unklare Angaben sind
irreführend und daher unzulässig.
Zusendung
unbestellter Ware
Die Zusendung unbestellter Ware durch einen Unternehmer an einen
Verbraucher (= privater Käufer) ist grundsätzlich unzulässig, ein
vertraglicher Anspruch gegen den Verbraucher wird nicht begründet.
Ausnahmsweise ist sie erlaubt, wenn es sich um geringwertige
Waren des täglichen Bedarfs handelt und wenn der Empfänger
eindeutig darauf hingewiesen wird, dass ihn weder eine Zahlungsnoch Aufbewahrungspflicht trifft und dass er die Waren auch
unbezahlt verbrauchen oder vernichten kann.
Erkennt der Verbraucher oder kann er erkennen, dass eine Ware
nicht für ihn bestimmt ist oder dass die Zusendung in der irrigen
Vorstellung einer Bestellung erfolgte, so hat er u. U. mit
Schadensersatzansprüchen bei Vernichtung oder Verbrauch zu
rechnen.
Stand: Juli 2015
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