Einführung in das Strafrecht Das Strafgesetzbuch Prof. Dr. Felix Herzog Allgemeiner Teil des StGB Hier ist Grundsätzliches geregelt, wie z.B.: Verjährung Geltungsbereich des Gesetzes Sanktionsrecht (Geldstrafe, Freiheitsstrafe, sonstige Maßnahmen) Gesetzliche Definitionen Schuldformen (Vorsatz und Fahrlässigkeit) und Schuldfähigkeit Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info Rechtfertigungsgründe Täterschaft (Notwehr, Nothilfe) und Teilnahme 2 Einfü Einführung in das Strafrecht Besonderer Teil des StGB dieser Teil enthält die einzelnen Straftatbestände, geordnet nach geschützten Rechtsinteressen (sog. Rechtsgütern), z.B.: Straftaten gegen den demokratischen Rechtsstaat Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (Landfriedensbruch u.a.) Straftaten gegen die Rechtspflege (Meineid, uneidliche Falschaussage u.a.) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexueller Kindesmissbrauch, Menschenhandel u.a.) Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 3 Einfü Einführung in das Strafrecht Besonderer Teil des StGB Straftaten gegen die persönliche Ehre (Beleidigung, üble Nachrede u.a.) Straftaten gegen Leben und Gesundheit (Mord, Totschlag, Körperverletzung u.a.) Vermögensdelikte (Diebstahl, Betrug u.a.) Straftaten gegen die Umwelt (Gewässerverunreinigung, unerlaubter Umgang mit Abfällen u.a.) Straßenverkehrsdelikte und sonstige allgemein gefährliche Straftaten (Brandstiftung, unterlassene Hilfeleistung u.a.) Straftaten im Amt (Bestechlichkeit, Rechtsbeugung u.a.) Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 4 Einfü Einführung in das Strafrecht Besonderer Teil des StGB das StGB umfasst nicht alle Straftatbestände; verschiedene Delikte sind auch in anderen Gesetzen mit entsprechenden Strafbestimmungen enthalten, z.B.: für Steuerdelikte in der Abgabenordnung (AO) für Rauschgiftdelikte im Betäubungsmittelgesetz (BtmG) für Waffendelikte im Waffengesetz (WaffG) sie werden als das Nebenstrafrecht bezeichnet Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 5 Einfü Einführung in das Strafrecht Deliktarten Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte Vorsatzdelikt (z.B. §§ 212 I, 223 I) Mutter M tötet Kind K, indem sie hierzu den Fön in die Badewanne wirft. Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info Fahrlässigkeitsdelikte (z.B. §§ 222, 229) Mutter M fällt versehentlich der Fön in die Badewanne, wodurch Kind K einen tödlichen Stromstoß erleidet. 6 Einfü Einführung in das Strafrecht Deliktsarten Begehungs- und Unterlassungsdelikte Begehungsdelikt: Delikt, bei dem die Tatbestandsverwirklichung an ein aktives Tun anknüpft Unterlassungsdelikt: echtes Unterlassungsdelikt: Delikt, bei dem die Voraussetzungen, unter denen ein Unterlassen strafbar ist, in einem eigenen Tatbestand umschrieben werden unechtes Unterlassungsdelikt: Delikt, das durch die Nichtabwendung des tatbestandsmäßigen Erfolges durch Unterlassen in Garantenstellung erfüllt wird Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 7 Einfü Einführung in das Strafrecht Deliktarten Begehungs- und Unterlassungsdelikte Begehungs- und Unterlassungsdelikte Begehungsdelikte (z.B. § 212 I) Unterlassungsdelikte Vater V ertränkt sein Kind im Teich. echte (z.B. § 323 c) unechte (i.V.m. § 13) V lässt fremdes Kind ertrinken. V lässt sein eigenes Kind K ertrinken (§§ 212 I, 13 I). Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 8 Einfü Einführung in das Strafrecht Deliktsarten Verletzung-, Gefährdungs- und Eignungsdelikte Verletzungsdelikt: Delikt, bei dem das geschützte Rechtsgut durch eine menschliche Handlung konkret verletzt wurde Gefährdungsdelikt: konkretes Gefährdungsdelikt: Delikt, bei dem die aus einer menschlichen Handlung möglicherweise resultierende Gefahr lediglich konkret festgestellt werden muss, ohne dass eine Verletzung zwingend erforderlich ist Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 9 Einfü Einführung in das Strafrecht Deliktsarten Verletzung-, Gefährdungs- und Eignungsdelikte abstraktes Gefährdungsdelikt: Delikt, bei dem die aus einer menschlichen Handlung resultierende Gefahr lediglich gesetzgeberisches Motiv, jedoch nicht Tatbestandsmerkmal ist Eignungsdelikt: Delikt, bei dem eine menschliche Handlung wenigstens generell geeignet sein muss, bestimmte Verletzungen herbeizuführen Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 10 Einfü Einführung in das Strafrecht Deliktsarten Verletzung-, Gefährdungs- und Eignungsdelikte Verletzungs-, Gefährdungs- und Eignungsdelikte Verletzungsdelikte (z.B. § 222) Gefährdungsdelikte Eignungsdelikte (z.B. Luftverunreinigung, § 325) Autofahrer A überfährt aus Unachtsamkeit Fußgänger F, der seinen Verletzungen erliegt. Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info konkrete (z.B. § 315 c) abstrakte (z.B. § 316) Betrunken hätte A fast F überfahren (§ 315 c I Nr.1a, III). A fährt betrunken, ohne andere zu gefährden. 11 Einfü Einführung in das Strafrecht Deliktsarten Schlichte Tätigkeitsdelikte, Erfolgsdelikte und erfolgsqualifizierte Delikte Schlichtes Tätigkeitsdelikt: Delikt, bei dem der Tatbestand allein durch die Handlung als solche erfüllt wird und ein konkreter Erfolg nicht erforderlich ist Erfolgsdelikt: Delikt, bei dem der gesetzliche Tatbestand den Eintritt eines von der Handlung gedanklich abgrenzbaren Erfolges in der Außenwelt voraussetzt Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 12 Einfü Einführung in das Strafrecht Deliktsarten Schlichte Tätigkeitsdelikte, Erfolgsdelikte und erfolgsqualifizierte Delikte Erfolgsqualifiziertes Delikt: Delikt, bei dem die Strafbarkeit des Grunddelikts durch den Eintritt einer schweren Folge erhöht wird Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 13 Einfü Einführung in das Strafrecht Deliktsarten Schlichte Tätigkeitsdelikte, Erfolgsdelikte und erfolgsqualifizierte Delikte Schlichte Tätigkeitsdelikte, Erfolgsdelikte und erfolgsqualifizierte Delikte Schlichte Tätigkeitsdelikte T sagt vorsätzlich falsch aus (§ 153). Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info Erfolgsdelikte T versetzt O mit Tötungsvorsatz einen Messerstich (§ 212 I). 14 Erfolgsqualifizierte Delikte T sticht O ohne Tötungsvorsatz, O stirbt dennoch (§ 227 I). Einfü Einführung in das Strafrecht Deliktsarten Allgemein-, Sonder- und eigenhändige Delikte Allgemeindelikt: Delikt, welches von jedermann begangen werden kann Sonderdelikt: echtes Sonderdelikt: Delikt, bei dem die besondere Subjektqualität des Täters strafbegründende Bedeutung hat unechtes Sonderdelikt: Delikt, bei dem die besondere Subjektqualität des Täters strafschärfende Bedeutung hat Eigenhändiges Delikt: Delikt, welches nur durch eine persönliche Ausführungshandlung begangen werden kann Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 15 Einfü Einführung in das Strafrecht Deliktsarten Verletzung-, Gefährdungs- und Eignungsdelikte Allgemeindelikte, Sonderdelikte und eigenhändige Delikte Allgemeindelikte Sonderdelikte T sagt vorsätzlich falsch aus (§ 153). T besticht Beamten B (§ 334 I). X bestiehlt Z (§ 242 I). Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info Eigenhändige Delikte echte (Subjektsqualität hat strafbegründende Wirkung) unechte (Subjektsqualität hat strafschärfende Wirkung) Beamter B lässt sich bestechen (§ 331 I). Beamter B misshandelt O ( § 340 I). 16 Einfü Einführung in das Strafrecht Deliktsarten Dauer- und Zustandsdelikte Dauerdelikte und Zustandsdelikte Dauerdelikte Zustandsdelikte T sperrt O zwei Tage lang in einen Raum ein (§ 239). T zerstört das Fahrrad des O (§ 303). Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 17 Einfü Einführung in das Strafrecht Deliktsarten Dichotomie: § 12 StGB (Zweiteilung der Delikte) Delikt Verbrechen mind. 1 Jahr Freiheitsstrafe, § 12 I Unbenannte Strafänderungsgründe kein weiteres Tatbestandsmerkmal Entscheidend ist die abstrakte Mindeststrafandrohung Privilegierung Benannte Strafänderungsgründe weiteres privilegierendes Tatbestandsmerkmal Vergehen weniger als 1 Jahr Qualifikation Freiheitsstrafe, § 12 II Benannte Strafänderungsgründe weiteres privilegierendes Tatbestandsmerkmal § 12 III Verbrechen, z.B. §§ 154 II, 226 III, 249 II Unbenannte Strafänderungsgründe kein weiteres Tatbestandsmerkmal § 12 III Vergehen, z.B. § 216 I Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info Verbrechen, z.B. §§ 226 I, 239 III 18 Vergehen, z.B. § 253 IV Einfü Einführung in das Strafrecht Deliktsarten Abstufungen des Unrechts 1. Grundtatbestand - in sich zwar abgeschlossen und begründet eine eigenständige Strafbarkeit, kann aber auch Ausgangspunkt für weitere Delikte sein Bsp.: einfache KV, § 223 StGB 2. Qualifikationstatbestand - unselbstständige Tatbestandsabwandlung, welche sich aus einem Grundtatbestand und strafschärfenden weiteren Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt Bsp.: gefährliche KV, § 224 StGB Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 19 Einfü Einführung in das Strafrecht Deliktsarten Abstufungen des Unrechts 3. Erfolgsqualifiziertes Delikt - erhöht die Strafbarkeit des Grunddelikts Bsp.: KV mit Todesfolge, § 227 StGB 4. Privilegierungstatbestand - unselbstständige Tatbestandsabwandlung, welche sich aus einem Grundtatbestand und strafmildernden weiteren Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt Bsp.: Tötung auf Verlangen, § 216 StGB Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 20 Einfü Einführung in das Strafrecht Deliktsarten Abstufungen des Unrechts 5. Regelbeispiel - besondere gesetzliche Normierung von besonders schweren oder minder schweren Fällen eines bestimmten Grunddelikts, welche ausschließlich auf Strafzumessungsebene zu berücksichtigen sind und lediglich Indizwirkung für das Vorliegen des besonders schweren oder minder schweren Falles haben Bsp.: besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 StGB Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 21 Einfü Einführung in das Strafrecht Vielen Dank Prof. Dr. Felix Herzog