06. Das Strafgesetzbuch - Prof. Dr. Felix Herzog

Werbung
Einführung in das Strafrecht
Das Strafgesetzbuch
Prof. Dr. Felix Herzog
Allgemeiner Teil des StGB
Hier ist Grundsätzliches geregelt, wie z.B.:
Verjährung
Geltungsbereich
des Gesetzes
Sanktionsrecht
(Geldstrafe,
Freiheitsstrafe,
sonstige
Maßnahmen)
Gesetzliche
Definitionen
Schuldformen
(Vorsatz und
Fahrlässigkeit) und
Schuldfähigkeit
Prof. Dr. Felix Herzog
www.felixwww.felix-herzog.info
Rechtfertigungsgründe
Täterschaft (Notwehr, Nothilfe)
und
Teilnahme
2
Einfü
Einführung in das Strafrecht
Besonderer Teil des StGB
dieser Teil enthält die einzelnen
Straftatbestände, geordnet nach geschützten
Rechtsinteressen (sog. Rechtsgütern), z.B.:
Straftaten gegen den demokratischen
Rechtsstaat
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
(Landfriedensbruch u.a.)
Straftaten gegen die Rechtspflege (Meineid,
uneidliche Falschaussage u.a.)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
(Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexueller
Kindesmissbrauch, Menschenhandel u.a.)
Prof. Dr. Felix Herzog
www.felixwww.felix-herzog.info
3
Einfü
Einführung in das Strafrecht
Besonderer Teil des StGB
Straftaten gegen die persönliche Ehre (Beleidigung,
üble Nachrede u.a.)
Straftaten gegen Leben und Gesundheit (Mord,
Totschlag, Körperverletzung u.a.)
Vermögensdelikte (Diebstahl, Betrug u.a.)
Straftaten gegen die Umwelt
(Gewässerverunreinigung, unerlaubter Umgang mit
Abfällen u.a.)
Straßenverkehrsdelikte und sonstige allgemein
gefährliche Straftaten (Brandstiftung, unterlassene
Hilfeleistung u.a.)
Straftaten im Amt (Bestechlichkeit, Rechtsbeugung
u.a.)
Prof. Dr. Felix Herzog
www.felixwww.felix-herzog.info
4
Einfü
Einführung in das Strafrecht
Besonderer Teil des StGB
das StGB umfasst nicht alle Straftatbestände;
verschiedene Delikte sind auch in anderen
Gesetzen mit entsprechenden
Strafbestimmungen enthalten, z.B.:
für Steuerdelikte in der Abgabenordnung (AO)
für Rauschgiftdelikte im Betäubungsmittelgesetz
(BtmG)
für Waffendelikte im Waffengesetz (WaffG)
sie werden als das Nebenstrafrecht bezeichnet
Prof. Dr. Felix Herzog
www.felixwww.felix-herzog.info
5
Einfü
Einführung in das Strafrecht
Deliktarten
Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte
Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte
Vorsatzdelikt (z.B.
§§ 212 I, 223 I)
Mutter M tötet Kind K,
indem sie hierzu den
Fön in die Badewanne
wirft.
Prof. Dr. Felix Herzog
www.felixwww.felix-herzog.info
Fahrlässigkeitsdelikte
(z.B. §§ 222, 229)
Mutter M fällt
versehentlich der Fön
in die Badewanne,
wodurch Kind K einen
tödlichen Stromstoß
erleidet.
6
Einfü
Einführung in das Strafrecht
Deliktsarten
Begehungs- und Unterlassungsdelikte
Begehungsdelikt: Delikt, bei dem die
Tatbestandsverwirklichung an ein aktives Tun
anknüpft
Unterlassungsdelikt:
echtes Unterlassungsdelikt: Delikt, bei dem die
Voraussetzungen, unter denen ein Unterlassen
strafbar ist, in einem eigenen Tatbestand
umschrieben werden
unechtes Unterlassungsdelikt: Delikt, das durch
die Nichtabwendung des tatbestandsmäßigen
Erfolges durch Unterlassen in Garantenstellung
erfüllt wird
Prof. Dr. Felix Herzog
www.felixwww.felix-herzog.info
7
Einfü
Einführung in das Strafrecht
Deliktarten
Begehungs- und Unterlassungsdelikte
Begehungs- und Unterlassungsdelikte
Begehungsdelikte
(z.B. § 212 I)
Unterlassungsdelikte
Vater V ertränkt sein
Kind im Teich.
echte (z.B. § 323 c)
unechte (i.V.m. § 13)
V lässt fremdes Kind
ertrinken.
V lässt sein eigenes
Kind K ertrinken
(§§ 212 I, 13 I).
Prof. Dr. Felix Herzog
www.felixwww.felix-herzog.info
8
Einfü
Einführung in das Strafrecht
Deliktsarten
Verletzung-, Gefährdungs- und Eignungsdelikte
Verletzungsdelikt: Delikt, bei dem das
geschützte Rechtsgut durch eine menschliche
Handlung konkret verletzt wurde
Gefährdungsdelikt:
konkretes Gefährdungsdelikt: Delikt, bei dem
die aus einer menschlichen Handlung
möglicherweise resultierende Gefahr lediglich
konkret festgestellt werden muss, ohne dass
eine Verletzung zwingend erforderlich ist
Prof. Dr. Felix Herzog
www.felixwww.felix-herzog.info
9
Einfü
Einführung in das Strafrecht
Deliktsarten
Verletzung-, Gefährdungs- und Eignungsdelikte
abstraktes Gefährdungsdelikt: Delikt, bei dem
die aus einer menschlichen Handlung
resultierende Gefahr lediglich
gesetzgeberisches Motiv, jedoch nicht
Tatbestandsmerkmal ist
Eignungsdelikt: Delikt, bei dem eine
menschliche Handlung wenigstens generell
geeignet sein muss, bestimmte Verletzungen
herbeizuführen
Prof. Dr. Felix Herzog
www.felixwww.felix-herzog.info
10
Einfü
Einführung in das Strafrecht
Deliktsarten
Verletzung-, Gefährdungs- und Eignungsdelikte
Verletzungs-, Gefährdungs- und Eignungsdelikte
Verletzungsdelikte
(z.B. § 222)
Gefährdungsdelikte
Eignungsdelikte (z.B.
Luftverunreinigung,
§ 325)
Autofahrer A überfährt
aus Unachtsamkeit
Fußgänger F, der
seinen Verletzungen
erliegt.
Prof. Dr. Felix Herzog
www.felixwww.felix-herzog.info
konkrete (z.B. § 315 c)
abstrakte (z.B. § 316)
Betrunken hätte A fast
F überfahren
(§ 315 c I Nr.1a, III).
A fährt betrunken, ohne
andere zu gefährden.
11
Einfü
Einführung in das Strafrecht
Deliktsarten
Schlichte Tätigkeitsdelikte, Erfolgsdelikte und erfolgsqualifizierte Delikte
Schlichtes Tätigkeitsdelikt: Delikt, bei dem der
Tatbestand allein durch die Handlung als
solche erfüllt wird und ein konkreter Erfolg
nicht erforderlich ist
Erfolgsdelikt: Delikt, bei dem der gesetzliche
Tatbestand den Eintritt eines von der
Handlung gedanklich abgrenzbaren Erfolges
in der Außenwelt voraussetzt
Prof. Dr. Felix Herzog
www.felixwww.felix-herzog.info
12
Einfü
Einführung in das Strafrecht
Deliktsarten
Schlichte Tätigkeitsdelikte, Erfolgsdelikte und erfolgsqualifizierte Delikte
Erfolgsqualifiziertes Delikt: Delikt, bei dem die
Strafbarkeit des Grunddelikts durch den
Eintritt einer schweren Folge erhöht wird
Prof. Dr. Felix Herzog
www.felixwww.felix-herzog.info
13
Einfü
Einführung in das Strafrecht
Deliktsarten
Schlichte Tätigkeitsdelikte, Erfolgsdelikte und erfolgsqualifizierte Delikte
Schlichte Tätigkeitsdelikte, Erfolgsdelikte und erfolgsqualifizierte
Delikte
Schlichte
Tätigkeitsdelikte
T sagt vorsätzlich
falsch aus (§ 153).
Prof. Dr. Felix Herzog
www.felixwww.felix-herzog.info
Erfolgsdelikte
T versetzt O mit
Tötungsvorsatz einen
Messerstich (§ 212 I).
14
Erfolgsqualifizierte
Delikte
T sticht O ohne
Tötungsvorsatz, O
stirbt dennoch
(§ 227 I).
Einfü
Einführung in das Strafrecht
Deliktsarten
Allgemein-, Sonder- und eigenhändige Delikte
Allgemeindelikt: Delikt, welches von
jedermann begangen werden kann
Sonderdelikt:
echtes Sonderdelikt: Delikt, bei dem die
besondere Subjektqualität des Täters
strafbegründende Bedeutung hat
unechtes Sonderdelikt: Delikt, bei dem die
besondere Subjektqualität des Täters
strafschärfende Bedeutung hat
Eigenhändiges Delikt: Delikt, welches nur
durch eine persönliche Ausführungshandlung
begangen werden kann
Prof. Dr. Felix Herzog
www.felixwww.felix-herzog.info
15
Einfü
Einführung in das Strafrecht
Deliktsarten
Verletzung-, Gefährdungs- und Eignungsdelikte
Allgemeindelikte, Sonderdelikte und eigenhändige Delikte
Allgemeindelikte
Sonderdelikte
T sagt vorsätzlich
falsch aus (§ 153).
T besticht Beamten B
(§ 334 I).
X bestiehlt Z (§ 242 I).
Prof. Dr. Felix Herzog
www.felixwww.felix-herzog.info
Eigenhändige Delikte
echte
(Subjektsqualität hat
strafbegründende
Wirkung)
unechte
(Subjektsqualität hat
strafschärfende
Wirkung)
Beamter B lässt sich
bestechen (§ 331 I).
Beamter B misshandelt
O ( § 340 I).
16
Einfü
Einführung in das Strafrecht
Deliktsarten
Dauer- und Zustandsdelikte
Dauerdelikte und Zustandsdelikte
Dauerdelikte
Zustandsdelikte
T sperrt O zwei Tage
lang in einen Raum ein
(§ 239).
T zerstört das Fahrrad
des O (§ 303).
Prof. Dr. Felix Herzog
www.felixwww.felix-herzog.info
17
Einfü
Einführung in das Strafrecht
Deliktsarten
Dichotomie: § 12 StGB (Zweiteilung der Delikte)
Delikt
Verbrechen
mind. 1 Jahr
Freiheitsstrafe, § 12 I
Unbenannte
Strafänderungsgründe
kein weiteres
Tatbestandsmerkmal
Entscheidend ist die abstrakte
Mindeststrafandrohung
Privilegierung
Benannte
Strafänderungsgründe
weiteres
privilegierendes
Tatbestandsmerkmal
Vergehen
weniger als 1 Jahr
Qualifikation Freiheitsstrafe, § 12 II
Benannte
Strafänderungsgründe
weiteres
privilegierendes
Tatbestandsmerkmal
§ 12 III
Verbrechen,
z.B. §§ 154 II,
226 III, 249 II
Unbenannte
Strafänderungsgründe
kein weiteres
Tatbestandsmerkmal
§ 12 III
Vergehen,
z.B. § 216 I
Prof. Dr. Felix Herzog
www.felixwww.felix-herzog.info
Verbrechen,
z.B. §§ 226 I,
239 III
18
Vergehen,
z.B. § 253 IV
Einfü
Einführung in das Strafrecht
Deliktsarten
Abstufungen des Unrechts
1. Grundtatbestand
-
in sich zwar abgeschlossen und begründet
eine eigenständige Strafbarkeit, kann aber
auch Ausgangspunkt für weitere Delikte sein
Bsp.: einfache KV, § 223 StGB
2. Qualifikationstatbestand
-
unselbstständige Tatbestandsabwandlung,
welche sich aus einem Grundtatbestand und
strafschärfenden weiteren Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt
Bsp.: gefährliche KV, § 224 StGB
Prof. Dr. Felix Herzog
www.felixwww.felix-herzog.info
19
Einfü
Einführung in das Strafrecht
Deliktsarten
Abstufungen des Unrechts
3. Erfolgsqualifiziertes Delikt
-
erhöht die Strafbarkeit des Grunddelikts
Bsp.: KV mit Todesfolge, § 227 StGB
4. Privilegierungstatbestand
-
unselbstständige Tatbestandsabwandlung,
welche sich aus einem Grundtatbestand und
strafmildernden weiteren Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt
Bsp.: Tötung auf Verlangen, § 216 StGB
Prof. Dr. Felix Herzog
www.felixwww.felix-herzog.info
20
Einfü
Einführung in das Strafrecht
Deliktsarten
Abstufungen des Unrechts
5. Regelbeispiel
-
besondere gesetzliche Normierung von
besonders schweren oder minder schweren
Fällen eines bestimmten Grunddelikts,
welche ausschließlich auf Strafzumessungsebene zu berücksichtigen sind und lediglich
Indizwirkung für das Vorliegen des
besonders schweren oder minder schweren
Falles haben
Bsp.: besonders schwerer Fall des
Diebstahls, § 243 StGB
Prof. Dr. Felix Herzog
www.felixwww.felix-herzog.info
21
Einfü
Einführung in das Strafrecht
Vielen Dank
Prof. Dr. Felix Herzog
Herunterladen