06. Das Strafgesetzbuch - Prof. Dr. Felix Herzog

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Einführung in das Strafrecht
Das Strafgesetzbuch
Prof. Dr. Felix Herzog
Allgemeiner Teil des StGB
Hier ist Grundsätzliches geregelt, wie z.B.:
Verjährung
Geltungsbereich
des Gesetzes
Sanktionsrecht
(Geldstrafe,
Freiheitsstrafe,
sonstige
Maßnahmen)
Gesetzliche
Definitionen
Schuldformen
(Vorsatz und
Fahrlässigkeit) und
Schuldfähigkeit
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Rechtfertigungsgründe
Täterschaft (Notwehr, Nothilfe)
und
Teilnahme
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
Besonderer Teil des StGB
dieser
Teil
enthält
die
einzelnen
Straftatbestände, geordnet nach geschützten
Rechtsinteressen (sog. Rechtsgütern), z.B.:
Straftaten gegen den demokratischen
Rechtsstaat
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
(Landfriedensbruch u.a.)
Straftaten gegen die Rechtspflege (Meineid,
uneidliche Falschaussage u.a.)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
(Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexueller
Kindesmissbrauch, Menschenhandel u.a.)
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
Besonderer Teil des StGB
Straftaten gegen die persönliche Ehre (Beleidigung,
üble Nachrede u.a.)
Straftaten gegen Leben und Gesundheit (Mord,
Totschlag, Körperverletzung u.a.)
Vermögensdelikte (Diebstahl, Betrug u.a.)
Straftaten gegen die Umwelt
(Gewässerverunreinigung, unerlaubter Umgang mit
Abfällen u.a.)
Straßenverkehrsdelikte und sonstige allgemein
gefährliche Straftaten (Brandstiftung, unterlassene
Hilfeleistung u.a.)
Straftaten im Amt (Bestechlichkeit, Rechtsbeugung
u.a.)
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
Besonderer Teil des StGB
das StGB umfasst nicht alle Straftatbestände;
verschiedene Delikte sind auch in anderen
Gesetzen
mit
entsprechenden
Strafbestimmungen enthalten, z.B.:
für Steuerdelikte in der Abgabenordnung (AO)
für Rauschgiftdelikte im Betäubungsmittelgesetz
(BtmG)
für Waffendelikte im Waffengesetz (WaffG)
sie werden als das Nebenstrafrecht bezeichnet
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
Deliktarten
Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte
Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte
Vorsatzdelikt
(z.B. §§ 212 I, 223 I)
Mutter M tötet Kind
K, indem sie hierzu
den Fön in die
Badewanne wirft.
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Fahrlässigkeitsdelikte
(z.B. §§ 222, 229)
Mutter
M
fällt
versehentlich der Fön in
die
Badewanne,
wodurch Kind K einen
tödlichen
Stromstoß
erleidet.
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
Deliktsarten
Begehungs- und Unterlassungsdelikte
Begehungsdelikt:
Delikt,
bei
dem
die
Tatbestandsverwirklichung an ein aktives Tun
anknüpft
Unterlassungsdelikt:
echtes Unterlassungsdelikt: Delikt, bei dem die
Voraussetzungen, unter denen ein Unterlassen
strafbar ist, in einem eigenen Tatbestand
umschrieben werden
unechtes Unterlassungsdelikt: Delikt, das
durch
die
Nichtabwendung
des
tatbestandsmäßigen
Erfolges
durch
Unterlassen in Garantenstellung erfüllt wird
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
Deliktarten
Begehungs- und Unterlassungsdelikte
Begehungs- und Unterlassungsdelikte
Unterlassungs,
delikte
Begehungsdelikte
(z.B. § 212 I)
Vater V ertränkt
sein Kind im Teich.
echte (z.B. § 323 c)
unechte (i.V.m. § 13)
V lässt fremdes
Kind ertrinken.
V lässt sein eigenes
Kind K ertrinken
(§§ 212 I, 13 I).
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
Deliktsarten
Verletzung-, Gefährdungs- und Eignungsdelikte
Verletzungsdelikt: Delikt, bei dem das
geschützte Rechtsgut durch eine menschliche
Handlung konkret verletzt wurde
Gefährdungsdelikt:
konkretes Gefährdungsdelikt: Delikt, bei dem
die aus einer menschlichen Handlung
möglicherweise resultierende Gefahr lediglich
konkret festgestellt werden muss, ohne dass
eine Verletzung zwingend erforderlich ist
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
Deliktsarten
Verletzung-, Gefährdungs- und Eignungsdelikte
abstraktes Gefährdungsdelikt: Delikt, bei dem die
aus einer menschlichen Handlung resultierende
Gefahr lediglich gesetzgeberisches Motiv, jedoch
nicht Tatbestandsmerkmal ist
Eignungsdelikt:
Delikt,
bei
dem
eine
menschliche Handlung wenigstens generell
geeignet sein muss, bestimmte Verletzungen
herbeizuführen
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
Deliktsarten
Verletzung-, Gefährdungs- und Eignungsdelikte
Verletzungs-, Gefährdungs- und Eignungsdelikte
Verletzungsdelikte
(z.B. § 222)
Gefährdungsdelikte
Autofahrer A überfährt aus Unachtsamkeit Fußgänger
F, der seinen
Verletzungen erliegt.
§ 325
konkrete
(z.B. § 315 c)
Betrunken hätte A
fast F überfahren
(§ 315 c I Nr.1a, III).
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Eignungsdelikte
(z.B.
Luftverunreinigung,
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abstrakte
(z.B. § 316)
A fährt betrunken,
ohne andere zu
gefährden.
Einfü
Einführung in das Strafrecht
Deliktsarten
Schlichte Tätigkeitsdelikte, Erfolgsdelikte und erfolgsqualifizierte Delikte
Schlichtes Tätigkeitsdelikt: Delikt, bei dem der
Tatbestand allein durch die Handlung als
solche erfüllt wird und ein konkreter Erfolg
nicht erforderlich ist
Erfolgsdelikt: Delikt, bei dem der gesetzliche
Tatbestand den Eintritt eines von der
Handlung gedanklich abgrenzbaren Erfolges
in der Außenwelt voraussetzt
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
Deliktsarten
Schlichte Tätigkeitsdelikte, Erfolgsdelikte und erfolgsqualifizierte Delikte
Erfolgsqualifiziertes Delikt: Delikt, bei dem die
Strafbarkeit des Grunddelikts durch den
Eintritt einer schweren Folge erhöht wird
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
Deliktsarten
Schlichte Tätigkeitsdelikte, Erfolgsdelikte und erfolgsqualifizierte Delikte
Schlichte Tätigkeitsdelikte, Erfolgsdelikte und
erfolgsqualifizierte Delikte
Schlichte
Tätigkeitsdelikte
T sagt vorsätzlich
falsch aus (§ 153).
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Erfolgsdelikte
T versetzt O mit
Tötungsvorsatz
einen Messerstich
(§ 212 I).
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Erfolgsqualifizie
rte Delikte
T sticht O ohne
Tötungsvorsatz, O
stirbt
dennoch
(§ 227 I).
Einfü
Einführung in das Strafrecht
Deliktsarten
Allgemein-, Sonder- und eigenhändige Delikte
Allgemeindelikt: Delikt, welches von jedermann
begangen werden kann
Sonderdelikt:
echtes Sonderdelikt: Delikt, bei dem die
besondere
Subjektqualität
des
Täters
strafbegründende Bedeutung hat
unechtes Sonderdelikt: Delikt, bei dem die
besondere
Subjektqualität
des
Täters
strafschärfende Bedeutung hat
Eigenhändiges Delikt: Delikt, welches nur
durch eine persönliche Ausführungshandlung
begangen werden kann
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
Deliktsarten
Verletzung-, Gefährdungs- und Eignungsdelikte
Allgemeindelikte, Sonderdelikte und eigenhändige Delikte
Allgemeindelikte
Sonderdelikte
T sagt vorsätzlich
falsch aus (§ 153).
T besticht Beamten B
(§ 334 I).
X bestiehlt Z (§ 242 I).
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Eigenhändige Delikte
echte
(Subjektsqualität
hat strafbegründende
Wirkung)
unechte
(Subjektsqualität
hat strafschärfende
Wirkung)
Beamter B lässt sich
bestechen (§ 331 I).
Beamter B misshandelt
O ( § 340 I).
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
Deliktsarten
Dauer- und Zustandsdelikte
Dauerdelikte und Zustandsdelikte
Dauerdelikte
Zustandsdelikte
T sperrt O zwei
Tage lang in einen
Raum ein (§ 239).
T zerstört das
Fahrrad des O
(§ 303).
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Einfü
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Deliktsarten
Dichotomie: § 12 StGB (Zweiteilung der Delikte)
Delikt
Verbrechen
mind. 1 Jahr
Freiheitsstrafe, § 12 I
Minder
schwerer Fall
weiteres
Tatbestandsmerkmal
Entscheidend ist die abstrakte
Mindeststrafandrohung
Privilegierung
weiteres
privilegierendes
Tatbestandsmerkmal
Qualifikation
weiteres
qualifizierendes
Tatbestandsmerkmal
§ 12 III
Verbrechen,
z.B. §§ 154 II,
226 III, 249 II
Vergehen
weniger als 1 Jahr
Freiheitsstrafe, § 12 II
Besonders
schwerer Fall
kein weiteres
Tatbestandsmerkmal
§ 12 III
Vergehen,
z.B. § 216 I
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Verbrechen,
z.B. §§ 226 I,
239 III
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Vergehen,
z.B. § 253 IV
Einfü
Einführung in das Strafrecht
Deliktsarten
Abstufungen des Unrechts
1. Grundtatbestand
-in sich zwar abgeschlossen und begründet eine
eigenständige Strafbarkeit, kann aber auch
Ausgangspunkt für weitere Delikte sein Bsp.:
einfache KV, § 223 StGB
2. Qualifikationstatbestand
-unselbstständige Tatbestandsabwandlung,
welche sich aus einem Grundtatbestand und
strafschärfenden weiteren
Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt
Bsp.: gefährliche KV, § 224 StGB
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
Deliktsarten
Abstufungen des Unrechts
3. Erfolgsqualifiziertes Delikt
-
erhöht die Strafbarkeit des Grunddelikts
Bsp.: KV mit Todesfolge, § 227 StGB
4. Privilegierungstatbestand
-
unselbstständige Tatbestandsabwandlung,
welche sich aus einem Grundtatbestand
und strafmildernden weiteren Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt
Bsp.: Tötung auf Verlangen, § 216 StGB
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Einfü
Einführung in das Strafrecht
Deliktsarten
Abstufungen des Unrechts
5. Regelbeispiel
-
besondere gesetzliche Normierung von
besonders schweren oder minder schweren
Fällen eines bestimmten Grunddelikts,
welche
ausschließlich
auf
Strafzumessungs-ebene zu berücksichtigen
sind und lediglich Indizwirkung für das
Vorliegen des besonders schweren oder
minder
schweren
Falles
haben
Bsp.: besonders schwerer Fall des
Diebstahls, § 243 StGB
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Vielen Dank
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