1262_Layout 1 - Kanton Zürich

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Auszug aus dem Protokoll
des Regierungsrates des Kantons Zürich
Sitzung vom 21. Dezember 2016
1262. Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 über das Bundesgesetz
vom 17. Juni 2016 über steuerliche Massnahmen zur Stärkung
der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz
(Unternehmenssteuerreformgesetz III; Haltung des Regierungsrates)
Am 17. Juni 2016 beschlossen die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz
über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des
Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III;
USR III). Mit diesem Bundesgesetz sollen die kantonalen Steuerstatus
für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften, die nicht in Einklang mit den internationalen Standards zur Unternehmensbesteuerung stehen, abgeschafft werden. Zur Aufrechterhaltung der günstigen
steuerlichen Rahmenbedingungen für mobile, gewinnintensive Unternehmen und zur Sicherung des Steuersubstrates aus der Unternehmensbesteuerung für den Bund, die Kantone und die Gemeinden sollen eine
Reihe von Ersatzmassnahmen beitragen. Mit der Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer sollen die Mindereinnahmen aus
der USR III gleichmässig auf alle Staatsebenen verteilt werden. Ferner
soll den Kantonen damit ermöglicht werden, die Umsetzung der USR III
in ihrem kantonalen Recht mit einer Senkung des Steuersatzes für die Gewinnsteuer zu ergänzen.
Angesichts der Steuerausfälle aus der Umsetzung der USR III und des
dadurch befürchteten Abbaus der staatlichen Leistungen und höheren
Steuern für die natürlichen Personen haben die Gegner der USR III das
Referendum ergriffen. Die Abstimmung findet am 12. Februar 2017 statt.
Die grosse Bedeutung der USR III für den Kanton Zürich rechtfertigt
es, dass der Kanton Zürich vor der Abstimmung vom 12. Februar 2017 Stellung bezieht. In Übereinstimmung mit dem Bundesrat, den deutlichen
Mehrheiten im National- und Ständerat, der Konferenz der kantonalen
Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren sowie der Konferenz der Kantonsregierungen ist der USR III zuzustimmen.
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Auf Antrag der Finanzdirektion
beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Regierungsrat nimmt zur Abstimmung über das Bundesgesetz
über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des
Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III)
wie folgt Stellung:
Der Regierungsrat steht hinter der Vorlage zur Unternehmenssteuerreform, die auf nationaler Ebene am 12. Februar 2017 zur Abstimmung gelangt. Nach seiner Überzeugung sind die beantragten Änderungen unvermeidlich und notwendig. Das Paket ist für Zürich massgeschneidert: Es
stärkt den Wirtschaftsstandort und seine Arbeitsplätze. Denkbare Alternativen kämen den Kanton und seine Gemeinden nicht günstiger, sondern teurer.
Die grosse Bedeutung der Reform speziell für den Kanton Zürich hat
den Regierungsrat veranlasst, zur eidgenössischen Volksabstimmung vom
12. Februar 2017 Stellung zu beziehen. Die unvermeidbare Abschaffung
der bevorzugten Besteuerung für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften (Statusgesellschaften) würde ohne die geplanten Ersatzmassnahmen dazu führen, dass diese Unternehmen auf einen Schlag zwei- bis
dreimal so viele Steuern bezahlen müssten wie zurzeit. Das würde zum
Wegzug vieler dieser mobilen Gesellschaften ins Ausland oder in andere, bereits heute steuerlich deutlich günstigere Kantone führen. Im Kanton Zürich geht es zwar nur um 3% aller Gesellschaften, aber um rund
11% der Unternehmenssteuererträge und 6000 Arbeitsplätze.
Der Kanton Zürich kann diese Unternehmen nicht (wie andere Kantone mit einem höheren Anteil an Statusgesellschaften) mit einer massiven Reduktion des Steuersatzes halten, da eine solche Massnahme für die
öffentlichen Haushalte zu sehr grossen Verlusten führen würde. Deshalb
sind die geplanten und vom Bund den Kantonen zur Verfügung gestellten gezielten Ersatzmassnahmen laut Regierungsrat besonders wichtig.
Dazu zählen die Patentbox, höhere Abzüge für Forschung und Entwicklung sowie die zinsbereinigte Gewinnsteuer, von der auch alle gut kapitalisierten kleinen und mittleren Unternehmen profitieren können. Dieses
Instrumentarium ist laut Regierungsrat für den Kanton Zürich massgeschneidert: Damit kann er Konzerngesellschaften und forschungsorientierte Unternehmen halten oder anziehen und somit den Wirtschaftsstandort Zürich stärken.
Würde die nationale Vorlage abgelehnt, käme es zu einer Verlängerung der Rechtsunsicherheit, was für ein gutes Wirtschaftsklima schädlich ist. Käme es im Falle einer Ablehnung zu einer zweiten, neuen Vorlage, müsste damit gerechnet werden, dass das Instrumentarium für die
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Kantone verkleinert würde. Das würde dem Interesse des Kantons Zürich diametral zuwiderlaufen, weil er dann praktisch nur noch die Möglichkeit hätte, die Gewinnsteuer für alle Unternehmen stärker zu senken.
Dies wäre aber mit höheren Ertragsausfällen für den Kanton und seine
Gemeinden verbunden als mit dem jetzt vorgeschlagenen Weg. Der Kanton Zürich kann auch kein Interesse an einer Schwächung anderer Kantone mit vielen Statusgesellschaften haben, weil das unweigerlich dazu
führen würde, dass er über den nationalen Finanzausgleich noch höhere
Beiträge abliefern müsste.
Die zu erwartenden, vorübergehenden Ertragsausfälle sind für die
öffentlichen Haushalte eine Herausforderung, bewegen sich aber im Rahmen der Schwankungen bei den Unternehmenssteuern der letzten Jahre,
deren Volumen erfreulich stark zugenommen hat. In seiner kantonalen
Umsetzungsvorlage, die sich derzeit in der Vernehmlassung befindet, sieht
der Regierungsrat zudem vor, dass die Gemeinden über den kantonsinternen Finanzausgleich für die vorübergehend zu erwartenden Ertragsausfälle finanziell unterstützt werden, auch in der Übergangszeit, bevor
der Finanzausgleich wirkt. Mit seinem Engagement will sich der Regierungsrat insbesondere für den Erhalt des Steuersubstrats und der Arbeitsplätze sowie für einen starken Wirtschaftsstandort einsetzen, der es dem
Kanton und seinen Gemeinden auch in Zukunft ermöglicht, gute Dienstleistungen für die Bevölkerung zu erbringen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat
Der Staatsschreiber:
Husi
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