Kommission genehmigt deutsches Internet

Werbung
IP/98/885
Brüssel, den 12. Oktober 1998
Kommission
genehmigt
Gemeinschaftsunternehmen
deutsches
Internet-
Die Europäische Kommission hat die Gründung eines VollfunktionsGemeinschaftsunternehmens durch DeTeOnline GmbH, Axel Springer AG,
Georg von Holtzbrinck GmbH & Co. und Internet Corporation genehmigt. Das
neue Unternehmen, WSI Webseek Infoservice GmbH & Co. KG (“WSI
Webseek”) wird unentgeltliche Such- und Navigationsdienstleistungen für
deutschsprachige Internet-Benutzer erbringen. Die Kommission kommt zu
dem Ergebnis, daß die Gründung WSI Webseek auf keinem relevanten
Produkt- oder geographischen Markt eine marktbeherrschende Stellung
schafft oder verstärkt.
WSI Webseek wird ihre Dienste gezielt auf ein deutschsprachiges Publikum
zuschneiden und sie, wie bereits verfügbare ähnliche Dienste, unentgeltlich
anbieten.
Die Muttergesellschaften werden gemeinsame Kontrolle
über das
Gemeinschafts-unternehmen ausüben und jeweils 25% dessen Aktienkapitals
halten. DeTeOnline ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Deutsche Telekom
AG und erbringt Internet- und On-line-Dienste für Benutzer und
Dienstleistungsanbieter. Axel Springer AG produziert und veröffentlicht
Druckmedien (d.h. Zeitungen, Zeitschriften und Bücher) und erbringt Informationsund Kommunikationsdienstleistungen. Georg von Holtzbrinck GmbH & Co. KG ist
in den Bereichen Veröffentlichung von Druckmedien sowie Produktion und
Aussendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen tätig. Infoseek Corporation,
ein Unternehmen aus den Vereinigten Staaten, erbringt Such- und
Navigationsdienstleistungen für Internet-Benutzer.
Die Kommission hat festgestellt, daß unentgeltliche Such- und Navigationsdienstleistungen keinen eigenen relevanten Markt darstellen, sondern getrennte
Märkte für jeweils Internet-Zugang, -Werbung und kostenpflichtige
Inhaltsangebote berühren. Sie gelangte jedoch zu dem Ergebnis, daß die
Gründung von WSI Webseek selbst bei Zugrundelegen des engsten
geographischen Marktes keine marktbeherrschende Stellung auf einem dieser
Produktmärkte schafft oder verstärkt.
Gemäß Artikel 2 (4) der geänderten Fusionskontrollverordnung muß die
Kommission auch Artikel 85 (1) und 85 (3) des EG-Vertrags anwenden, wenn ein
Gemeinschaftsunternehmen die Koordinierung des wettbewerbsfähigen
Verhaltens seiner Muttergesellschaften zum Gegenstand hat oder bewirkt. In
dieser Hinsicht kam die Kommission zu dem Ergebnis, daß die vorliegenden
Vereinbarungen zu keiner Beschränkung des Wettbewerbs führen werden, denn
es ist unwahrscheinlich, daß die Gründung von WSI Webseek das Ziel oder die
Wirkung haben könnte, das Wettbewerbsgebaren der Muttergesellschaften auf
anderen, eng mit jenen des Gemeinschaftsunternehmens zusammenhängenden
Märkten zu koordinieren.
2
Herunterladen