IP/98/885 Brüssel, den 12. Oktober 1998 Kommission genehmigt Gemeinschaftsunternehmen deutsches Internet- Die Europäische Kommission hat die Gründung eines VollfunktionsGemeinschaftsunternehmens durch DeTeOnline GmbH, Axel Springer AG, Georg von Holtzbrinck GmbH & Co. und Internet Corporation genehmigt. Das neue Unternehmen, WSI Webseek Infoservice GmbH & Co. KG (“WSI Webseek”) wird unentgeltliche Such- und Navigationsdienstleistungen für deutschsprachige Internet-Benutzer erbringen. Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, daß die Gründung WSI Webseek auf keinem relevanten Produkt- oder geographischen Markt eine marktbeherrschende Stellung schafft oder verstärkt. WSI Webseek wird ihre Dienste gezielt auf ein deutschsprachiges Publikum zuschneiden und sie, wie bereits verfügbare ähnliche Dienste, unentgeltlich anbieten. Die Muttergesellschaften werden gemeinsame Kontrolle über das Gemeinschafts-unternehmen ausüben und jeweils 25% dessen Aktienkapitals halten. DeTeOnline ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Deutsche Telekom AG und erbringt Internet- und On-line-Dienste für Benutzer und Dienstleistungsanbieter. Axel Springer AG produziert und veröffentlicht Druckmedien (d.h. Zeitungen, Zeitschriften und Bücher) und erbringt Informationsund Kommunikationsdienstleistungen. Georg von Holtzbrinck GmbH & Co. KG ist in den Bereichen Veröffentlichung von Druckmedien sowie Produktion und Aussendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen tätig. Infoseek Corporation, ein Unternehmen aus den Vereinigten Staaten, erbringt Such- und Navigationsdienstleistungen für Internet-Benutzer. Die Kommission hat festgestellt, daß unentgeltliche Such- und Navigationsdienstleistungen keinen eigenen relevanten Markt darstellen, sondern getrennte Märkte für jeweils Internet-Zugang, -Werbung und kostenpflichtige Inhaltsangebote berühren. Sie gelangte jedoch zu dem Ergebnis, daß die Gründung von WSI Webseek selbst bei Zugrundelegen des engsten geographischen Marktes keine marktbeherrschende Stellung auf einem dieser Produktmärkte schafft oder verstärkt. Gemäß Artikel 2 (4) der geänderten Fusionskontrollverordnung muß die Kommission auch Artikel 85 (1) und 85 (3) des EG-Vertrags anwenden, wenn ein Gemeinschaftsunternehmen die Koordinierung des wettbewerbsfähigen Verhaltens seiner Muttergesellschaften zum Gegenstand hat oder bewirkt. In dieser Hinsicht kam die Kommission zu dem Ergebnis, daß die vorliegenden Vereinbarungen zu keiner Beschränkung des Wettbewerbs führen werden, denn es ist unwahrscheinlich, daß die Gründung von WSI Webseek das Ziel oder die Wirkung haben könnte, das Wettbewerbsgebaren der Muttergesellschaften auf anderen, eng mit jenen des Gemeinschaftsunternehmens zusammenhängenden Märkten zu koordinieren. 2