Vorschlag fr eine Richtlinie ber Wertpapier

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0(02
Brüssel, 19. November 2002
9RUVFKODJ IU HLQH 5LFKWOLQLH EHU :HUWSDSLHU
GLHQVWOHLVWXQJHQ XQG JHUHJHOWH 0lUNWH +lXILJ
JHVWHOOWH)UDJHQ
(siehe auch IP/02/1706)
:DUXP
KDW
GLH
.RPPLVVLRQ
HLQH
hEHUDUEHLWXQJ
:HUWSDSLHUGLHQVWOHLVWXQJVULFKWOLQLHYRUJHVFKODJHQ"
GHU
Die
Richtlinie
93/22/EWG
des
Rates
vom
10. Mai 1993
über
Wertpapierdienstleistungen stellt das Kernstück der EU-Rechtsvorschriften für
Wertpapierhäuser und geregelte Märkte dar. In der 1993 erlassenen Richtlinie wurde
festgelegt, unter welchen Bedingungen Wertpapierhäuser und Banken, die in ihrem
Herkunftsland ordnungsgemäß zugelassen sind, auf der Grundlage dieser
Zulassung in anderen Mitgliedstaaten bestimmte Dienstleistungen erbringen können
(europäischer Pass). Doch hat in den vergangenen Jahren die Zahl der Anleger auf
den Finanzmärkten zugenommen und sich auch die Palette der Dienstleistungen
und Instrumente erheblich erweitert. In Anbetracht dieser Entwicklungen sollte der
rechtliche Rahmen der Gemeinschaft auf VlPWOLFKHDQOHJHUJHULFKWHWH7lWLJNHLWHQ
ausgeweitet werden. Die Vorschriften müssen in ausreichendem Maße harmonisiert
werden, um den Anlegern ein hohes Maß an Schutz zu bieten und die
Wertpapierhäuser in die Lage zu versetzen, auf der Grundlage ihrer Beaufsichtigung
im Herkunftsland binnenmarktweit ihre Dienstleistungen anzubieten.
Damit auch bei der Ausführung von Anlegeraufträgen hohe Qualität gewährleistet ist
und Integrität und Effizienz des Finanzsystems insgesamt gewahrt bleiben, muss
darüber hinaus eine XPIDVVHQGH UHFKWOLFKH 5HJHOXQJ IU GLH $XVIKUXQJ YRQ
$XIWUlJHQ zum An- oder Verkauf von Finanzinstrumenten festgelegt werden,
unabhängig davon, auf welchem Wege diese Geschäfte geschlossen werden. Die
Richtlinie soll für die Regulierung der wichtigsten Arten der auf dem europäischen
Finanzmarkt
vertretenen
Auftragsausführungssysteme
einen
kohärenten
risikogerechten Rahmen bieten. Sie trägt einer neuen Generation von
Handelssystemen Rechnung, die parallel zu den geregelten Märkten entstanden
sind und den gleichen Pflichten unterliegen sollten.
:DV VLQG GLH ZLFKWLJVWHQ bQGHUXQJHQ JHJHQEHU GHU DNWXHOOHQ
5LFKWOLQLH"
Die wichtigsten Änderungen des Vorschlags bestehen darin, dass
−
−
ein rechtlicher Rahmen geschaffen wird, der eine effiziente, transparente und
integrierte Infrastruktur für den Finanzhandel gewährleistet,
die Vorschriften für Wertpapierdienstleistungen dem Anlegerschutz und der
Marktintegrität in stärkerem Maße Rechnung tragen,
−
−
der Kreis der unter die Richtlinie fallenden Finanzdienstleistungen und
-instrumente erweitert wird,
die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden verstärkt wird.
:LH ZLUG GLH QHXH 5LFKWOLQLH GLH )XQNWLRQVIlKLJNHLW GHU HXURSlLVFKHQ
:LUWVFKDIWYHUEHVVHUQ"
Neuere Studien unterstreichen, dass eine wettbewerbsfähige und flexible
marktgestützte
Finanzierung
in
erheblichem
Maße
zu
Wachstum,
Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung beitragen kann. Liquiditätspooling und
Spiel zwischen Angebot und Nachfrage auf europäischer Ebene werden es
ermöglichen, die Vorteile effizienter Kapitalmärkte in vollem Umfang auszuschöpfen.
Eine unlängst veröffentlichte, im Auftrag der Kommission durchgeführte Studie
(siehe IP/02/1649) deutet darauf hin, dass allein die Schaffung integrierter, tiefer und
liquider Märkte für Aktien und Unternehmensanleihen mit erheblichen Vorteilen
verbunden sein dürfte: so werden die Kosten für Eigenkapital dauerhaft um 0,5 %
sinken und Investitionen, Beschäftigung (0,5 %) und BIP (1,1 %) gleichzeitig
ansteigen.
Derartige Schätzungen messen lediglich die statischen Auswirkungen der
Finanzmarktintegration auf die Handelsspannen (Handelskosten inbegriffen). Nicht
in die Forschungsarbeiten einbezogen wird ein möglicher Rückgang der expliziten
Handelskosten (Maklerprovisionen oder Börsengebühren), der bei erhöhtem
Wettbewerb zwischen Intermediären und Börsen zu erwarten ist und für Bürger und
Unternehmen in der EU weiteren wirtschaftlichen Nutzen mit sich bringen dürfte.
Ebenfalls nicht gemessen werden die vollen dynamischen Vorteile der
Finanzmarktintegration. Verbundene Forschungsarbeiten – einschließlich einer
weiteren Studie, die die Kommission in Kürze veröffentlichen wird – deuten darauf
hin, dass die integrationsbedingte Vertiefung der Finanzmärkte die Produktion der
verarbeitenden Industrie auf Dauer ankurbeln kann.
All dies erklärt, warum der europäische Rat auf seinen Tagungen in Lissabon und
Stockholm die Integration der europäischen Finanzmärkte ins Zentrum seines
Wirtschaftsreformprogramms gestellt hat.
:HPZUGHGLH5LFKWOLQLH]XJXWHNRPPHQ"
Die Richtlinie würde allen Marktteilnehmern zugute kommen:
- die Anleger könnten ein auf dem Markt eines Partnerlandes gehandeltes
Finanzinstrument ohne Hindernis oder Verzögerung im Vergleich zu einem
ähnlichen Inlandsgeschäft erwerben. Auch ihre Handelskosten würden sich
verringern.
- Intermediäre könnten ungehindert und unter den gleichen Bedingungen und
Konditionen wie bei Inlandsgeschäften mit Kunden in anderen Mitgliedstaaten
handeln.
- die Emittenten könnten auf einen tieferen, liquideren Markt mit geringeren
Spannen und Transaktionskosten zurückgreifen, auf dem sich auch die
Kapitalkosten verringern würden.
2
- die Betreiber von Infrastruktureinrichtungen (Handelssysteme, Clearing und
Abrechnung) könnten ihre Einrichtungen Marktteilnehmern und Benutzern aus
der gesamten EU zur Verfügung stellen.
- die zuständigen Behörden würden über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erforderlichen Befugnisse und Mittel
verfügen.
Eine
verbesserte
Zusammenarbeit würde es ihnen ermöglichen, den aus einer stärkeren
Finanzmarktintegration erwachsenden Risiken erfolgreicher entgegenzuwirken.
:DUXP PVVHQ GLH LP 9RUVFKODJ HQWKDOWHQHQ 5DKPHQYRUVFKULIWHQ
GXUFK WHFKQLVFKH YRQ GHU .RPPLVVLRQ LP .RPLWRORJLHYHUIDKUHQ ]X
HUODVVHQGH'XUFKIKUXQJVYRUVFKULIWHQHUJlQ]WZHUGHQ"
Der Vorschlag folgt den Empfehlungen des Lamfalussy-Ausschusses zur
Regulierung der EU-Wertpapiermärkte, über die zwischen den EU-Institutionen
Einigung erzielt wurde (siehe IP/02/195).
Dementsprechend würden in der Richtlinie 5DKPHQJUXQGVlW]H festgelegt und die
Punkte genannt, die durch detaillierte Durchführungsmaßnahmen zu harmonisieren
sind. Diese Maßnahmen würden von der Kommission nach Konsultation von
Marktteilnehmern und Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Ratschläge
des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (AEWRB) im
so genannten Komitologieverfahren beschlossen.
Der Rückgriff auf das Komitologierverfahren soll durch den Vorschlag auf diejenigen
praktischen Bestimmungen begrenzt werden, bei denen eine detaillierte
Harmonisierung für die einheitliche Anwendung der Richtlinie und die reibungslose
Entwicklung des Finanzbinnenmarkts wesentlich ist. Da der Vorschlag sehr
umfangreich ist und die Einführung wichtiger neuer Bestimmungen (wie
Wohlverhaltensregeln, Transparenzvorschriften oder “bestmögliche Ausführung”) auf
EU-Ebene vorsieht, muss in erheblichem Umfang auf die Komitologiebefugnisse
zurückgegriffen werden, da nur so den zentralen Bestimmungen der Richtlinie
Wirkung verliehen werden kann. Etwa 19 der 66 im Vorschlag enthaltenen
Bestimmungen sehen die Anwendung des Komitologieverfahrens vor.
:LHVROOGLH$QODJHEHUDWXQJLQGHU5LFKWOLQLHJHUHJHOWZHUGHQ"
In der aktuellen Wertpapierdienstleistungsrichtlinie wird die Anlageberatung als
Nebendienstleistung eingestuft. Damit werden Unternehmen, die ausschließlich in
der Anlageberatung tätig sind, nicht als Wertpapierhäuser zugelassen und finden die
in der Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten auf sie keine Anwendung. Dem
neuen Vorschlag zufolge müssten Anlageberater (ob natürliche oder juristische
Personen) eine Erst]XODVVXQJ beantragen und laufende Verpflichtungen erfüllen.
Der Vorschlag sieht angesichts des exponentiellen Wachstums der Anlageberatung
eine Einstufung als :HUWSDSLHUGLHQVWOHLVWXQJ vor und trägt damit der Tatsache
Rechnung, dass diese Tätigkeit für die Anleger mit Risiken verbunden ist und
grenzübergreifend erbracht werden kann. So wird gewährleistet, dass die
betroffenen Unternehmen harmonisierten Zulassungsanforderungen unterliegen,
und EU-weit für Anlageberaterkunden ein gleichhohes Maß an Schutz gegeben ist.
Neue, strenge Bestimmungen über ,QWHUHVVHQNRQIOLNWH würden ferner dafür sorgen,
dass die Interessen des Anlegers im Vordergrund stehen, wenn es sich bei dem
Anlageberater um ein Wertpapierhaus handelt, das neben dieser Tätigkeit noch
andere Dienstleistungen erbringt.
3
Um bestimmten Vorbehalten zu begegnen, sollen dem Vorschlag zufolge
Unternehmen, die ausschließlich in der Anlageberatung tätig sind, die aus der
Kapitaladäquanzrichtlinie resultierenden Eigenkapitalanforderungen durch eine
%HUXIVKDIWSIOLFKWYHUVLFKHUXQJ ersetzen können (nach dem Vorbild der Richtlinie
über die Versicherungsvermittlung).
Ferner sieht der Vorschlag vor, dass die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden
gestatten können, GLH=XODVVXQJXQGGLH%HDXIVLFKWLJXQJsolcher Unternehmen
auf angemessen konzipierte und ausgestattete, selbstverwaltete Stellen ]X
EHUWUDJHQ, um der großen Zahl von Anlageberatern gerecht zu werden.
:LHVROOGLH)LQDQ]DQDO\VHLQGHU5LFKWOLQLHJHUHJHOWZHUGHQ"
Finanzanalyse und Anlageforschung wurden als 1HEHQGLHQVWOHLVWXQJHQ in den
Vorschlag aufgenommen. Damit würden nur Unternehmen, die Analyse und
Forschung in einer Weise mit anderen Wertpapiergeschäften verknüpfen, die zu
Interessenkonflikten Anlass geben könnte, unter die neue Richtlinie fallen.
Spezialisierte, unabhängige Anlageforschungsunternehmen/Analysten lägen damit
außerhalb ihres Geltungsbereichs und fielen unter die Vorschriften und die Aufsicht
der Mitgliedstaaten.
Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass ein Unternehmen, das
Anlageempfehlungen in Form von Finanzanalyse, Anlageforschung o.ä. an seine
Kunden oder das breite Publikum ausgibt, KRKH EHUXIOLFKH XQG HWKLVFKH
6WDQGDUGV einhält. Dies soll in erster Linie gewährleisten, dass Interessenkonflikte
innerhalb eines integrierten Wertpapierhauses nicht den Interessen der Empfänger
dieser Empfehlungen zuwiderlaufen.
Besondere Aufmerksamkeit sollte in diesem Zusammenhang den Arbeiten des
Finanzanalysten-Forums geschenkt werden, das die Kommission auf Aufforderung
des EU-Finanzministerrats eingesetzt hat.
Auch müssten bei der Ausgabe allgemeiner Anlageempfehlungen/bei der
Finanzanalyse die allgemeinen Verpflichtungen der 0DUNWPLVVEUDXFKVULFKWOLQLH
eingehalten werden (siehe IP/02/1547).
:DUXP ZXUGHQ DXI :DUHQGHULYDWH VSH]LDOLVLHUWH +lQGOHU QLFKW LQ GHQ
9RUVFKODJDXIJHQRPPHQ"
Auf breite Unterstützung stieß der Plan, Warenderivate in den Kreis der
Finanzinstrumente aufzunehmen, um geregelte Märkte in die Lage zu versetzen,
den geordneten Handel mit diesen Instrumenten zu fördern, und Wertpapierhäusern
und Kreditinstituten die Möglichkeit zu geben, beim Handel mit diesen Instrumenten
oder bei Erbringung anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen von ihrer
Zulassung nach der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie Gebrauch zu machen.
Andere hielten es jedoch für verfrüht, auf Warenderivate spezialisierte Händler zu
einer Zulassung als Wertpapierhaus im Sinne der Richtlinie zu verpflichten und
machten insbesondere geltend, dass der durch die geplante Richtlinie und die
Kapitaladäquanzrichtlinie geschaffene Aufsichtsrahmen der besonderen Lage von
Unternehmen, deren Hauptgeschäft - auf konsolidierter Basis betrachtet - im
Eigenhandel mit Warenderivaten besteht, derzeit nicht gerecht wird.
4
Angesichts dieser Einwände hat die Kommission beschlossen, sie bis zur weiteren
Prüfung der Frage, wie eine angemessene Aufsichtsregelung für diese
Unternehmen aussehen sollte, vom Vorschlag auszunehmen. Die Kommission wird
spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Bericht zu diesem
Thema erstellen und entsprechende Vorschläge vorlegen.
Schon heute vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind
Unternehmen, deren Geschäfte mit Warenderivaten eine natürliche Folge ihrer
Tätigkeit auf dem zugrundeliegenden Warenmarkt sind.
Diese Unternehmen werden ihre Geschäfte auf nationaler Ebene auch weiterhin
nach den für sie geltenden nationalen Vorschriften tätigen, ohne dabei allerdings den
“europäischen Pass” nutzen zu können.
:DUXP VROO GLH ³.RQ]HQWUDWLRQVUHJHO´ QLFKW LQ GLH QHXH 5LFKWOLQLH
EHUQRPPHQZHUGHQ"
Nach der geltenden Richtlinie können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass alle
Kleinanlegeraufträge auf einem geregelten Markt auszuführen sind (die so genannte
“Konzentrationsregel”). Die Kommission ist allerdings der Auffassung, dass sich die
Vorstellungen über die Marktregulierung allmählich einander annähern müssen, soll
ein Finanzbinnenmarkt geschaffen werden, auf dem Angebot und Nachfrage nach
einem bestimmten Finanzinstrument über eine integrierte und effiziente
Handelsstruktur aufeinander reagieren können.
Mit dem Vorschlag wurde der Versuch unternommen, diesen Konsens um einen
rechtlichen Rahmen herum zu schaffen, der nicht die Ausführung von
Anlegeraufträgen an einer Börse vorschreibt, sondern die Banken, wenn sie
Anlegeraufträge außerbörslich und insbesondere im eigenen Hause ausführen,
strengen Auflagen unterwirft.
Die mit der “Konzentrationsregel” einhergehende Beschränkung scheint aus
folgenden Gründen weder notwendig noch gerechtfertigt:
- Da Börsen heutzutage Einrichtungen mit vorwiegend gewerblicher (und nicht
mehr gemeinnütziger) Ausrichtung sind, ist es wettbewerbsrechtlich gesehen
schwierig, Bestimmungen zu rechtfertigen, die einen monopolistischen Markt
schaffen und alternative Formen der Auftragsausführung ausschließen.
- Die Annahme, eine börsliche Ausführung sei für die Anleger vorteilhafter, hält
einer genaueren Prüfung nicht stand:
a) die Auflage, Anlegeraufträge an einer Börse auszuführen, erhöht nicht
zwangsläufig die Markteffizienz oder verringert die Preise für die Anleger.
Vergleicht man die Transaktionskosten an verschiedenen EU-Börsen, so
ergibt sich für Börsen, die durch eine “Konzentrationsregel” geschützt sind,
keine höhere Effizienz (geringere Spannen) als für solche, die keinen
derartigen Schutz genießen. Vielmehr sind kleinere Börsen, die in einem
Umfeld arbeiten müssen, in dem viele Geschäfte von Banken ausgeführt
werden, sogar ebenso effizient wie größere Börsen. Der kleinste Vorsprung
bei den Spannen wird durch mangelnden Wettbewerb zwischen Maklern
und Intermediären und durch höhere Gebühren der geschützten Börse
zunichte gemacht;
b) in Bezug auf die Preise kann für Kleinanleger eine außerbörsliche
Auftragsausführung günstiger sein. Das Argument, die Konzentrationsregel
erhöhe die Markteffizienz und bringe für die Anleger bessere Preise mit
sich, hält einer genaueren Überprüfung daher nicht stand.
5
− Das öffentliche Interesse, das regelmäßig zur Rechtfertigung der
“Konzentrationsregel” angeführt wird, kann durch angemessenere und
gezieltere Eingriffe der Regulierungsbehörden geschützt werden.
− Eine Konzentration könnte unerwünschte Folgen für die Liquidität des Marktes
haben: unterschiedliche Anleger haben unterschiedliche Bedürfnisse, so dass
mehrere Handelsmethoden zugelassen werden sollten, die unterschiedlichen
Handelsstrategien gerecht werden. Dies wird den Handel erleichtern und
Liquidität auf den Markt bringen.
− Die Integration der nationalen Finanzmärkte schafft Wettbewerb zwischen den
Börsen. Ein solcher Wettbewerb verspricht erheblichen wirtschaftlichen Nutzen
und ist eine der erwünschten Folgen von Vorhaben wie der Währungsunion.
Dies hat unter anderem zur Folge, dass das Problem der Liquiditätsstreuung auf
jeden Fall in Angriff genommen werden muss. In Bezug auf diese
Herausforderungen bietet der Vorschlag einen modernen, umfassenden
rechtlichen Rahmen, der klar festlegt, unter welchen Bedingungen
Anlegeraufträge börslich oder außerbörslich ausgeführt werden können.
:DUXP
VROOHQ
XQWHUVFKLHGOLFKH
+DQGHOVSODWWIRUPHQ
%|UVHQ:HUWSDSLHUKlXVHUXQWHUVFKLHGOLFKHQ5HJHOXQJHQXQWHUZRUIHQ
ZHUGHQ"
.|QQHQ
GDEHL
JOHLFKH
:HWWEHZHUEVEHGLQJXQJHQ
JHZlKUOHLVWHWZHUGHQ"
Ziel des Vorschlags ist es,
−
die Voraussetzungen für qualitätsvolle, wettbewerbsfähige, integrierte, liquide,
transparente, geordnete und effiziente Märkte in der EU zu schaffen und
− die Koexistenz unterschiedlicher Handelsplattformen zu ermöglichen, um den
Bedürfnissen ihrer Benutzer gerecht zu werden und deren Vertrauen zu
gewinnen.
'HU :HWWEHZHUE ]ZLVFKHQ $XIWUDJVDXVIKUXQJVV\VWHPHQ sollte gefördert
werden, da er für den gesamten Handelsplatz mit dynamischen Vorteilen verbunden
sein kann. Dies sollte jedoch nicht zu Lasten von Markteffizienz und Anlegerschutz
gehen. Auch wenn Wettbewerb bei der Auftragsausführung nichts Neues ist, bringt
die jüngste Intensivierung des Wettbewerbs für das Aufsichtssystem in Bezug auf
Anlegerschutz und Gewährleistung geordneter, effizienter Märkte QHXH
+HUDXVIRUGHUXQJHQ mit sich. Der Vorschlag will diese Probleme durch die
Schaffung eines Rechtsrahmens in Angriff nehmen, in dem die Pflichten auf das
spezielle Risikoprofil der verschiedenen Marktteilnehmer zugeschnitten sind, und
wettbewerbsbezogenen und aufsichtsrechtlichen Wechselwirkungen zwischen
verschiedenen Handelssystemen Rechnung getragen wird, um die Effizienz des
Marktes insgesamt zu erhalten.
Dennoch sollen die Banken dem Vorschlag zufolge nicht dem gleichen rechtlichen
Rahmen unterworfen werden wie Börsen – aus dem einfachen Grunde, dass
Banken und Börsen weder die gleichen Aufgaben haben noch miteinander
konkurrieren.
6
Sie sind folglich unterschiedlich organisiert und werfen unterschiedliche Risiken oder
unterschiedliche Probleme für das öffentliche Interesse auf:
− die Börsen sind um offene Aufträge herum organisiert, was größtmögliche
Transparenz der Handelsinteressen ermöglicht, so dass die meisten Geschäfte
zwischen den Teilnehmern geschlossen werden können,
− der Handel von Banken ist nicht um ein (privates) Orderbuch herum organisiert,
das es den Kunden ermöglicht, von anderen Kunden oder der Bank zu kaufen
oder an diese zu veräußern.
Damit sind die Möglichkeiten, Börsen und Banken einer Einheitsregulierung zu
unterwerfen, beschränkt. Zwar werden die Akzente in beiden Fällen geringfügig
anders gesetzt, doch bleiben die Ziele der Regulierung dieselben - nämlich Schutz
der Anleger und Steigerung der Effizienz des integrierten Markts.
In Bezug auf Börsen und multilaterale Handelssysteme (MTF) stellt der Vorschlag
die 2UJDQLVDWLRQ GLH 7UDQVSDUHQ] XQG GLH )DLUQHVV der vom Markt betriebenen
Handelssysteme in den Vordergrund.
Bei den Banken liegt der Schwerpunkt darauf, ,QWHUHVVHQNRQIOLNWH ]X YHUPHLGHQ
XQG]XJHZlKUOHLVWHQ GDVV GLH %DQNHQ DOOH 9HUSIOLFKWXQJHQ JHJHQEHU LKUHQ
.XQGHQ HLQKDOWHQ XQG GLHVHQ VR YLHOH ,QIRUPDWLRQHQ ZLH P|JOLFK über die
getätigten oder geplanten Geschäfte ]XU9HUIJXQJ]XVWHOOHQ.
:DUXP VROOHQ :HUWSDSLHUKlXVHU ]X 7UDQVSDUHQ] YRU $EVFKOXVV GHV
*HVFKlIWVYHUSIOLFKWHWZHUGHQ"
Parallel zu den Bestimmungen für Börsen und multilaterale Handelssysteme sollen
nach dem Vorschlag auch Banken und Wertpapierhäuser vor Abschluss eines
Geschäfts zu Transparenz verpflichtet werden und die Limitaufträge ihrer Kunden
offen legen (Artikel 20 Absatz 4). Demnach muss die Bank für den Fall, dass ein
Kunde einen Auftrag übermittelt und dabei angibt, zu welchen Bedingungen er das
Wertpapier kaufen/verkaufen würde, sie aber nicht willens oder in der Lage ist, den
Auftrag selbst auszuführen, ihn den anderen Marktteilnehmern anzeigen. Sie darf
derartige Aufträge nicht in ihren Systemen speichern und warten, bis sich der Markt
in Richtung des gewünschten Preises bewegt. Dies wird Banken daran hindern, die
im Limitauftrag des Kunden enthaltenen Informationen in unfairer oder
unangemessener Weise vom breiteren Markt fern zu halten.
Auf eigene Rechnung handelnde Unternehmen sollen darüber hinaus verpflichtet
werden, gewisse Angaben zu den Konditionen zu machen, zu denen sie zum Anoder Verkauf einer bestimmten Aktie bereit sind (Kursoffenlegung). Mit der
Einführung dieser Regel soll dem zentralen Anliegen, ein Maximum an
Handelsinformationen zur Verfügung zu stellen, Rechnung getragen werden. Sind
(große) Händler und Broker-Dealer zur Bekanntgabe der Bedingungen, zu denen sie
zum Abschluss eines Geschäfts bereit sind, verpflichtet, so wird dies die Kursbildung
insgesamt verbessern und eine wirksamere Durchsetzung der Pflicht zur
“bestmöglichen Ausführung” ermöglichen.
Die vorgeschlagene Kursoffenlegung trägt Erfahrungen in den USA Rechnung,
wonach die obligatorische Offenlegung der Kurse – zumindest bei Geschäften mit
hochliquiden Aktien, die ein für Kundenaufträge normales Volumen nicht übersteigen
– dem Eigenhandel der Banken nicht nennenswert im Wege steht. Bei einer
umsichtigen Formulierung der Kursoffenlegungsvorschrift dürfte somit kein
Zielkonflikt mit Liquiditätsbestimmungen bestehen.
7
Auch würde es die vorgeschlagene Vorschrift ermöglichen, kleine Händler, die die
Liquidität oder die Kursbildung bei Aktien nicht wesentlich beeinflussen dürften, von
dieser Pflicht auszunehmen. Wie der Begriff des ‘kleinen Händlers’ zu definieren ist
und ab welchem Geschäftsvolumen ex-ante-Transparenz vorgeschrieben wäre, soll
in den von der Kommission im ‘Komitologie’-Verfahren erlassenen
Durchführungsmaßnahmen festgelegt werden.
:LHZUGHGLHYRUJHVFKODJHQH5LFKWOLQLH]ZLVFKHQJUR‰HQXQGNOHLQHQ
:HUWSDSLHUKlXVHUQXQWHUVFKHLGHQ"
Die Kommission hat es bei Ausarbeitung des Vorschlags vermieden, Position für
oder gegen ein bestimmtes Geschäftsmodell zu beziehen und ebenfalls von der
Vorgabe einer bestimmten Marktstruktur abgesehen. Wie mehrere Beispiele zeigen,
wurden die Vorschriften auf den einzelnen Diensteanbieter zugeschnitten und tragen
insbesondere den Charakteristika kleiner, spezialisierter, risikoarmer Unternehmen
Rechnung.
So würde es beispielsweise die vorgeschlagene Kursoffenlegungsvorschrift
ermöglichen, kleine Händler, die die Liquidität oder die Kursbildung bei Aktien nicht
wesentlich beeinflussen dürften, von der Pflicht zur ex-ante-Transparenz
auszunehmen. Der Begriff des ‘kleinen Händlers’ soll in den von der Kommission im
‘Komitologie’-Verfahren erlassenen Durchführungsmaßnahmen definiert werden.
5HLQH $QODJHEHUDWHU (d.h. Wertpapierhäuser, die ausschließlich in der
Anlageberatung tätig sind) und )LUPHQ GLH ]ZDU .XQGHQDXIWUlJH HUKDOWHQ XQG
ZHLWHUOHLWHQ DEHU NHLQH .XQGHQJHOGHU
YHUZDKUHQ (einschließlich
Fonds-Intermediäre)
sollen
dem
Vorschlag
zufolge
keinen
Eigenkapitalanforderungen unterworfen werden, sondern alternativ dazu eine
Berufshaftpflichtversicherung schließen, um gegebenenfalls die Entschädigung von
Kunden zu gewährleisten und den Bestand des Unternehmens zu sichern. Der
Abschluss
einer
Berufshaftpflichtversicherung
als
Alternative
zu
Eigenkapitalanforderungen
lehnt
sich
an
die
Richtlinie
über
die
Versicherungsvermittlung an (siehe IP/02/1390).
Was die Verpflichtung der Wertpapierhäuser anbelangt, einen Auftrag ]X GHQ IU
GHQ .XQGHQ JQVWLJVWHQ .RQGLWLRQHQ auszuführen, müssen die von den
Wertpapierhäusern zu diesem Zweck einzurichtenden Verfahren dem Vorschlag
zufolge der Größenordnung ihrer Geschäfte Rechnung tragen. Von kleinen Banken
und Wertpapierhäusern wird folglich nicht erwartet, dass sie Zugang zu allen
Handelsplattformen haben.
Für größere Unternehmen, die ein breiteres Spektrum an Tätigkeiten abdecken, wird
die Richtlinie dagegen in vollem Umfang gelten. So werden größere Unternehmen,
die viele Wertpapierdienstleistungen unter einem Dach vereinen, neue
Bestimmungen, die ihrem höheren Risikoprofil Rechnung tragen, erfüllen müssen.
Diese rechtlichen Anforderungen, die im derzeitigen EU-Rechtsrahmen fehlen,
umfassen:
−
−
−
neue Vorschriften in Bezug auf Interessenkonflikte (Artikel 16);
sehr viel strengere organisatorische Anforderungen an Unternehmen, die
mehrere Tätigkeitsfelder abdecken (Artikel 12), und Wertpapierhäuser, die ein
multilaterales Handelssystem betreiben (Artikel 13);
neue Vorschriften für die Bearbeitung von Kundenaufträgen, die faktisch nur für
Unternehmen gelten, die Kundenaufträge intern abwickeln - einschließlich der
Pflicht, Limitaufträge anzuzeigen und vorab die Zustimmung des Kunden
einzuholen (Art. 20);
8
−
−
die Pflicht zur “bestmöglichen Ausführung”, die größere Banken strengeren
Anforderungen unterwirft (Artikel 19);
die Pflicht größerer Händler und Broker-Dealer, für ein bestimmtes
Handelsvolumen bei liquiden Aktien den Geld- und Briefkurs zu veröffentlichen
(“Kursoffenlegung” (Artikel 20 Absatz (4)).
,QZLHZHLW QLPPW GLH 5LFKWOLQLH GLH PLW HLQHU LQWHUQHQ $EZLFNOXQJ YRQ
.XQGHQDXIWUlJHQ,QWHUQDOLVLHUXQJYHUEXQGHQHQ5LVLNHQLQ$QJULII"
"Internalisierung" ist die von einigen Banken und Wertpapierhäusern praktizierte
Methode, zur Erfüllung der (Kauf-)Order eines Kunden auf eine entsprechende
(Verkaufs-)Order eines anderen Kunden oder den eigenen Bestand zurückzugreifen.
Üblich ist dies in denjenigen Mitgliedstaaten, die gegen eine Konzentrationsregel
optiert haben.
Die Konzentration im Banken- und Maklergeschäft hat dazu geführt, dass einige
wenige Banken nunmehr einen Großteil der Kleinanlegergeschäfte abwickeln. Für
die Banken ist es nun nicht nur möglich, sondern wirtschaftlich gesehen auch von
Vorteil, eine möglichst große Anzahl dieser Geschäfte intern abzuwickeln. Da ein
solches Vorgehen Gebühreneinsparungen mit sich bringt und die Abrechnung der
Geschäfte erleichtert, kann dies wegen niedrigerer Kosten und einer schnelleren
oder billigeren Abrechnung auch für die Anleger von Vorteil sein.
Der Vorschlag trägt den mit einer internen Abwicklung verbundenen Risiken
Rechnung. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:
−
ein Interessenkonflikt ist unumgänglich, wenn eine Bank, die im Namen eines
Kunden handeln soll, diesem die gewünschten Wertpapiere aus dem eigenen
Bestand verkaufen kann;
− werden große Handelsvolumen außerbörslich abgewickelt, geben die
Börsenkurse den Wert eines Wertpapiers weniger präzise wider. Damit
verlieren sie als Indikator dafür, ob eine Bank für einen Kunden den besten
Kurs erzielt hat, an Zuverlässigkeit. Ist aber generell an den Börsen keine
zuverlässige Bewertung der Finanzinstrumente mehr gegeben, so werden
diese eine ihrer Hauptfunktionen, nämlich das Kapital den besten Anlagen
zuzuführen, unter Umständen nicht mehr erfüllen können.
Die Kommission hat sich bemüht, diese Probleme direkt in Angriff zu nehmen und
von einem Verbot der internen Abwicklung abgesehen.
Zum 6FKXW] GHU $QOHJHU sieht der Vorschlag eine Reihe von Maßnahmen zur
Regelung der Auftragsausführung vor. So enthält der Vorschlag Bestimmungen über
die bestmögliche Ausführung, Interessenkonflikte und die Bearbeitung von
Aufträgen.
Damit die "Internalisierung" die 0DUNWHIIL]LHQ] insgesamt nicht beeinträchtigt, sieht
der Vorschlag Folgendes vor:
-
die Wertpapierhäuser sollen dazu verpflichtet werden, dem breiteren Markt
unverzüglich Kurs und Umfang aller außerbörslichen Geschäfte anzuzeigen
(Ex-post-Transparenz);
9
-
-
die Wertpapierhäuser werden Limitaufträge ihrer Kunden, die sie zu den von
den Kunden gewünschten Konditionen selbst nicht ausführen können,
veröffentlichen müssen. Damit werden sie dem Markt die Informationen über
potenzielle Handelsinteressen nicht vorenthalten können, sondern gezwungen
sein, den anderen Marktteilnehmern die Handelsmöglichkeiten offen zu legen;
die Pflicht zur bestmöglichen Ausführung trägt dazu bei, dass die Liquidität zu
den effizientesten, wettbewerbsfähigsten Handelsplattformen fließt.
:DVLVWGDV+HUNXQIWVODQGSULQ]LS"
Das +HUNXQIWVODQGSULQ]LS besagt, dass Wertpapierhäuser, die im Mitgliedstaat
ihrer Herkunft ordnungsgemäß zugelassen sind und dort laufend beaufsichtigt
werden, auch in anderen Mitgliedstaaten Dienstleistungen für Kunden erbringen
können sollten.
Ermöglichen soll dies eine Harmonisierung der %HGLQJXQJHQ IU GLH
(UVW]XODVVXQJ XQG GLH $XVEXQJ GHU 7lWLJNHLW für alle in der EU
niedergelassenen Wertpapierhäuser. Die Richtlinie wird für Kunden, die die Dienste
eines an einem beliebigen Ort in der EU zugelassenen Wertpapierhauses in
Anspruch nehmen (ob für die Anlageberatung, ein Tätigwerden auf dem Markt in
ihrem Namen oder zur Verwaltung ihrer persönlichen Anlagebestände) ein hohes
Maß an Schutz gewährleisten.
Nur bei den 7lWLJNHLWHQ YRQ =ZHLJQLHGHUODVVXQJHQ wird der Behörde des
Aufnahmelandes die Aufgabe zufallen, die Pflicht zur Aufzeichnung der erbrachten
Dienstleistungen und der Geschäfte mit Kunden der Zweigniederlassung und zur
Einhaltung der Wohlverhaltensregeln durchzusetzen. Sie ist der Zweigstelle am
nächsten und kann eine Missachtung von Verpflichtungen Kunden gegenüber
besser aufdecken und ahnden. Werden Geschäfte zwischen Wertpapierhaus und
Kunden auf Ebene der Zweigstelle verwaltet, so bedeutet dies, dass das
Wertpapierhaus keine Schwierigkeit darin sieht, in diesem Bereich mit den Behörden
des Aufnahmemitgliedstaates zusammenzuarbeiten.
:HOFKHV VLQG GLH ZLFKWLJVWHQ $QOHJHUVFKXW]EHVWLPPXQJHQ GHV
9RUVFKODJV"
Neben den Voraussetzungen für die Erstzulassung (einschließlich organisatorischer
Anforderungen) und den allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit
(einschließlich Ermittlung und Handhabung von Interessenkonflikten) soll die
Richtlinie auch die wichtigsten :RKOYHUKDOWHQVUHJHOQ, die die Wertpapierhäuser bei
der Erbringung von Dienstleistungen für ihre Kunden einhalten müssen,
harmonisieren und dabei in vollem Umfang den unlängst vom Ausschuss der
Europäischen
Wertpapierregulierungsbehörden
(AEWRB)
verabschiedeten
Anlegerschutzstandards Rechnung tragen.
Für welchen Kunden (Kleinkunde, professioneller Kunde) und welche Dienstleistung
welcher Schutzgrad vorzusehen ist, soll in detaillierten Durchführungsmaßnahmen
bestimmt werden.
Eine der wichtigsten Neuerungen des Vorschlags ist ein gesonderter Artikel, der
Makler/Broker-Dealer zur ³EHVWP|JOLFKHQ $XVIKUXQJ´ verpflichtet. Diese
Bestimmung wird gewährleisten, dass Wertpapierhäuser die Handelsbedingungen
einer Reihe von Handelsplattformen prüfen und bei der Suche nach den für ihre
Kunden günstigsten Konditionen “intelligente” Orderrouting-Techniken nutzen.
10
Auf diese Weise wird der Wettbewerb zwischen Maklern die Qualität der
Auftragsausführung zum Nutzen des Anlegers erhöhen. Liquidität wird rasch auf
Preisunterschiede reagieren können. Eine stringente, auf “bestmögliche Ausführung”
gerichtete Strategie trägt somit dazu bei, dass die Liquidität zu den effizientesten und
wettbewerbsfähigsten Handelsplattformen fließt, und garantiert einen insgesamt
effizienten Markt.
Um das Vertrauen in eine unparteiliche und qualitativ hochwertige Ausführung zu
stärken, sieht der Vorschlag darüber hinaus Vorschriften für die Bearbeitung und die
Ausführung von Kundenaufträgen vor.
Der Einsatz des Komitologieverfahrens ist für eine einheitliche Anwendung dieser
Bestimmungen und die reibungslose Entwicklung des Finanzbinnenmarkts von
zentraler Bedeutung.
Weitere Maßnahmen zur Verbesserung des Anlegerschutzes sind die Verpflichtung
zur Wahrung von 0DUNWHIIL]LHQ] XQG LQWHJULWlW und die Pflichten der
Wertpapierhäuser bei der Inanspruchnahme von %HYROOPlFKWLJWHQ.
:R]X ZlUHQ GLH :HUWSDSLHUKlXVHU EHL GHU (UEULQJXQJ YRQ
'LHQVWOHLVWXQJHQIULKUH.XQGHQYHUSIOLFKWHW"
Die Bestimmungen der derzeitigen Richtlinie müssen aktualisiert werden, um den
Schutz für die Anleger zu verbessern. Dem Vorschlag zufolge würden die
Wertpapierhäuser Wohlverhaltensregeln einhalten müssen, um zu gewährleisten,
dass sie bei der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden im Interesse dieser
Kunden handeln. Umfassen würden diese Regeln die Pflicht, Kunden oder
potenziellen Kunden alle Informationen zu liefern, die diese für das Verständnis der
angebotenen Dienstleistungen und Produkte und zur Einschätzung der damit
verbundenen Risiken benötigen, die Pflicht, Informationen beim Kunden einzuholen,
um zu bestimmen, welche Dienstleistungen und Produkte für sie geeignet sind und
die Pflicht zum Abschluss eines Vertrags über Rechte und Pflichten des
Wertpapierhauses und des Kunden. Bei Ausarbeitung dieser Regeln wurde den
Arbeiten des AEWRB zur Harmonisierung der Wohlverhaltensregeln Rechnung
getragen.
:R]X ZlUHQ GLH :HUWSDSLHUKlXVHU EHL GHU $XIWUDJVDXVIKUXQJ
YHUSIOLFKWHW"
Übermittelt ein Kunde seinem Makler einen Auftrag, so möchte er diesen zu den für
ihn günstigsten Konditionen ausgeführt sehen (bestmögliche Ausführung). Die
Einlösung der Verpflichtung, dies zu gewährleisten, könnte sich auf einem Markt mit
gestreuter Liquidität, auf dem ein und dasselbe Geschäft über mehrere
Handelsplattformen ausgeführt werden kann, für ein Wertpapierhaus als nicht ganz
einfach erweisen. Den Kunden ist an einem gemessen an ihren Interessen und den
auf dem Markt/den Märkten erhältlichen Konditionen bestmöglichen Ergebnis
gelegen. Ein Faktor, den das Wertpapierhaus bei der Ausführung von
Kundenaufträgen wird berücksichtigen müssen, ist der Preis, die anderen Faktoren
sind Tempo und Umfang der Ausführung oder sonstige Anweisungen des Kunden.
Ob diese Verpflichtungen eingehalten werden, sollten die zuständigen Behörden
anhand der vom Wertpapierhaus eingesetzten Verfahren bewerten; diese sollten
darauf ausgelegt sein zu gewährleisten, dass jedes Geschäft zu den für den Kunden
günstigsten Konditionen ausgeführt wird.
11
:DUXP VROOHQ GLH :HUWSDSLHUKlXVHU YHUSIOLFKWHW ZHUGHQ YRU HLQHU
DX‰HUE|UVOLFKHQ $XIWUDJVDXVIKUXQJ JUXQGVlW]OLFK GLH =XVWLPPXQJ
GHV$QOHJHUVHLQ]XKROHQ"
Mit dem Wegfall der “Konzentrationsregel” entstünde ein wettbewerbsorientiertes
Umfeld, das eine Auftragsausführung auf unterschiedlichen Märkten ermöglicht. Die
von der Kommission vorgeschlagene Pflicht, grundsätzlich die Zustimmung des
Anlegers einzuholen, zielt darauf ab, das Wissen der Anleger um die Möglichkeit
einer außerbörslichen Ausführung zu erhöhen. Eine firmeninterne Ausführung von
Kundenaufträgen könnte innerhalb des Wertpapierhauses zu Interessenkonflikten
führen, über die sich der Kunde im Klaren sein sollte.
Nach dieser von der Kommission vorgeschlagenen Regel könnte die Zustimmung
des Kunden sowohl grundsätzlich als auch auf Transaktionsbasis eingeholt werden.
Sollte sich der Kunde grundsätzlich mit einer außerbörslichen Ausführung
einverstanden erklären, sollte diese Zustimmung alle sechs Monate aufs Neue
eingeholt werden.
Mit dem Vorschlag, die ausdrückliche Zustimmung aufs Neue einholen zu müssen,
will die Kommission Druck auf die Wertpapierhäuser ausüben, damit diese ihre
Kunden korrekt behandeln, und den Anlegern die Möglichkeit geben, die
Auftragsausführung durch ihren Händler zu verfolgen (was letztendlich auch
bedeutet, dass ein ineffizienter Händler dadurch ”abgestraft” werden kann, dass man
ihn auffordert, Aufträge auf anderem Wege auszuführen).
Die Anzahl der Handelsplattformen, die ein Wertpapierhaus bei der Ausführung einer
Kundenorder in Betracht ziehen sollte, würde durch die vorgeschlagene Regel nicht
vorab beschränkt. Der Kunde sollte lediglich im Voraus unterrichtet werden und die
Möglichkeit haben, bei Bedarf einzugreifen. Nach Auffassung der Kommission ist die
Maßnahmen voll und ganz mit dem Grundsatz der “bestmöglichen Ausführung” zu
vereinbaren.
:LH ZUGH GLH 5LFKWOLQLH HLQHQ P|JOLFKHQ ,QWHUHVVHQNRQIOLNW LQ
:HUWSDSLHUKlXVHUQ GLH PHKUHUH 'LHQVWOHLVWXQJHQ DQELHWHQ LQ $QJULII
QHKPHQ"
Das zunehmende Spektrum an Dienstleistungen, das viele Wertpapierhäuser und
Banken unter einem Dach anbieten, hat das Potenzial für ,QWHUHVVHQNRQIOLNWH
zwischen den Tätigkeiten der Wertpapierhäuser und denen der Kunden erhöht.
Diese Interessenkonflikte, die ein Problem für den Anlegerschutz darstellen, sollen
durch die vorgeschlagene Richtlinie wirksam in Angriff genommen werden.
Die Richtlinie würde die Wertpapierhäuser zunächst dazu verpflichten,
Interessenkonflikte zwischen den eigenen Tätigkeiten und denen der Kunden zu
ermitteln. Im Anschluss daran müssten sie
-
entweder verhindern, dass diese Konflikte den Interessen von Kunden
schaden,
oder organisatorische oder administrative Vorkehrungen treffen, mit denen
diese Interessenkonflikte so gehandhabt werden können, dass die Interessen
von Kunden keinen Schaden nehmen.
12
:HURGHUZDVVLQG³SURIHVVLRQHOOH´$QOHJHU"
Wie bereits dargelegt, sieht der Vorschlag nach dem Vorbild der bestehenden
Richtlinie vor, in ausführlichen Durchführungsmaßnahmen festzulegen, welche
:RKOYHUKDOWHQVUHJHOQ Wertpapierhäuser bei der Erbringung von Dienstleistungen
für Kunden einzuhalten haben. In diesen Regeln soll - wie schon in der derzeitigen
Richtlinie - hinsichtlich des Schutzniveaus zwischen unterschiedlichen Arten von
Kunden (Kleinkunden, professionelle Kunde) unterschieden werden.
In der Vergangenheit hat das )HKOHQ HLQHU JHPHLQVDPHQ 'HILQLWLRQ von
professionellen Anlegern dazu geführt, dass ein und derselbe Anleger in
verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich eingestuft werden konnte.
Um diese Lücke zu schließen, enthält der Vorschlag eine ausführliche Definition, die
der unlängst im $(:5% in dieser Frage erzielten Einigung Rechnung trägt. Diese
Definition soll all jene Anleger erfassen, die selbst in der Lage sein dürften, ihre
Interessen zu schützen und daher einen geringeren Schutz von außen benötigen.
Dies bedeutet aber nicht, dass Wertpapierdienstleistungen, die für professionelle
Anleger erbracht werden, keinen Wohlverhaltensregeln unterliegen, sondern
lediglich, dass die Anwendung dieser Regeln gestrafft werden kann, um eine zu
hohe Belastung zu vermeiden.
:HURGHUZDVVLQG³LQ)UDJHNRPPHQGH*HJHQSDUWHLHQ´"
In Anlehnung an die derzeitige Marktpraxis sieht der Vorschlag vor, dass ein
Wertpapierhaus bei einem Geschäft mit einer “in Frage kommenden Gegenpartei”
der Pflichten, die es den “Wohlverhaltensregeln” und anderen Bestimmungen
zufolge gegenüber einem Kunden hätte, enthoben ist, sofern Letztere sich damit
einverstanden erklärt, für ein oder mehrere Geschäfte auf den bei
Vermittlungsgeschäften sonst üblichen Schutz zu verzichten.
Diese Regelung zielt auf den Handel zwischen Wertpapierhäusern und anderen
Unternehmen ab, die keine Wertpapierdienstleistungen erbringen, aber auf eigene
Rechnung unmittelbar auf dem Finanzmarkt tätig sind. Derartige Beziehungen sind
durch das Fehlen eines “Anbieter-Kundenverhältnisses” gekennzeichnet (d.h. es
wird keine Dienstleistung erbracht).
Wertpapierhäuser dürfen somit mit “in Frage kommenden Gegenparteien” handeln,
ohne dabei die Wohlverhaltensregeln, die Pflicht zur bestmöglichen Ausführung oder
die Vorschriften für die Bearbeitung von Kundenaufträgen einhalten zu müssen. Sie
sollten sich lediglich des Einverständnisses der Gegenpartei versichern, für ein oder
mehrere Geschäfte auf den bei Vermittlungsgeschäften sonst üblichen Schutz zu
verzichten.
Die 'HILQLWLRQ GHU ³LQ )UDJH NRPPHQGHQ *HJHQSDUWHL´ lehnt sich an die im
AEWRB vereinbarte Definition an.
Die Tatsache, dass ein Unternehmen unter die Kategorie der “in Frage kommenden
Gegenpartei” fällt, nimmt ihm nicht das Recht, bei dem Wertpapierhaus eine
Behandlung als “Kunde” zu beantragen, der den Schutz der Wohlverhaltensregeln
genießt.
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:HOFKHU5HJHOXQJZUGHQ%HYROOPlFKWLJWHXQWHUOLHJHQ"
In der Richtlinie soll NODUJHVWHOOW ZHUGHQ XQWHU ZHOFKHQ %HGLQJXQJHQ
Wertpapierhäuser die Dienste von Bevollmächtigten in Anspruch nehmen können,
was auch für die Erbringung von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten im
Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gilt. Damit soll der Grundsatz aufgestellt
werden, dass ein :HUWSDSLHUKDXV für die Handlungen seiner Bevollmächtigten
YHUDQWZRUWOLFK LVW, wenn diese das Wertpapierhaus vertreten oder in dessen
Namen Geschäfte schließen.
Für die Zulassung und Beaufsichtigung dieser Bevollmächtigten zuständig sind die
Behörden des 0LWJOLHGVWDDWVLQGHQHQGHU%HYROOPlFKWLJWHVHLQHQ6LW]KDWXQG
VHLQHU 7lWLJNHLW QDFKJHKW, die diese Aufgabe jedoch auch auf andere Stellen
übertragen können. Der Bevollmächtigt selbst kann seiner Tätigkeit nicht in einem
anderen Mitgliedstaat nachgehen. Aus diesem Grund wurde es nicht für notwendig
gehalten, auch die Tätigkeitsbedingungen für Bevollmächtigte in dieser Richtlinie
genau festzulegen, sondern dies ins Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt.
Um ermitteln zu können, welches Wertpapierhaus für einen Bevollmächtigten
verantwortlich ist, sollen Bevollmächtigte nur für ein Wertpapierhaus arbeiten dürfen,
was ihnen aber nicht das Recht nähme, die JOHLFKH7lWLJNHLWLQ%H]XJDXIDQGHUH
)LQDQ]SURGXNWH auszuüben (wie Lebensversicherung oder fondsgebundene
Produkte). Somit könnten Bevollmächtigte im Rahmen der soeben verabschiedeten
Richtlinie über die Versicherungsvermittlung vergleichbare Tätigkeiten ausüben, was
es dem Bevollmächtigten ebenfalls ermöglichen würde, für verschiedene Zweige
desselben Unternehmens einer Gruppe tätig zu werden.
:DUXPVROOHQGLH0LWJOLHGVWDDWHQ QLFKW ]XU %HQHQQXQJHLQHUHLQ]LJHQ
]XVWlQGLJHQ %HK|UGH YHUSIOLFKWHW ZHUGHQ ZLH HV GLH 9RUVFKOlJH IU
GLH0DUNWPLVVEUDXFKVXQGGLH3URVSHNWULFKWOLQLHYRUVHKHQ"
In Anbetracht der ZHLWUHLFKHQGHQ 3IOLFKWHQ, die den zuständigen Behörden im
Rahmen der Richtlinie übertragen werden sollen, lässt der Vorschlag mehrere
Behörden in jedem Mitgliedstaat zu. Dem allgemeinen Konzept der Richtlinie
folgend, soll keine bestimmte Aufsichtsstruktur vorgegeben werden.
Wird allerdings mehr als eine zuständige Behörde benannt, so müssen diese dem
Vorschlag zufolge eng zusammenarbeiten.
Um Unabhängigkeit zu gewährleisten und Interessenkonflikte zu vermeiden, muss
es sich bei diesen Stellen auch WDWVlFKOLFK XP %HK|UGHQ KDQGHOQ Diese dürfen
allerdings bestimmte Aufgaben an andere Stellen delegieren, sofern sie selbst in
letzter Instanz die Verantwortung für die Wahrung der Marktintegrität behalten.
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:LH ZLUG GLH YRUJHVFKODJHQH 5LFKWOLQLH GHQ PLW ]XQHKPHQG
JUHQ]EHUJUHLIHQGHQ 7lWLJNHLWHQ HLQKHUJHKHQGHQ +HUDXVIRUGHUXQJHQ
JHUHFKW"
Die Richtlinie würde die Pflicht der zuständigen Behörden zur Amtshilfe und
Zusammenarbeit verstärken. In Anbetracht der zunehmend grenzübergreifenden
Tätigkeiten ist Zusammenarbeit dringend erforderlich. Dem Vorschlag zufolge sollen
die zuständigen Behörden verpflichtet werden, einander alle für die Wahrnehmung
ihrer Aufgaben zweckdienlichen Informationen zu übermitteln, um eine wirksame
Umsetzung der Richtlinie auch in Situationen zu gewährleisten, in denen Verstöße
oder mutmaßliche Verstöße für die Behörden in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten
von Bedeutung sein können. Bei diesem Informationsaustausch ist eine strenge
Geheimhaltung erforderlich, um die reibungslose Übermittlung der Informationen und
den Schutz der besonderen Rechte von Personen zu gewährleisten.
Um den Weg für eine gleichwertige Durchsetzung auf allen integrierten
Finanzmärkten zu ebnen, enthält der Vorschlag darüber hinaus eine Liste der
Mindestbefugnisse, die den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen sollten.
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