Stichwort: Die vertrauliche Geburt

Werbung
Newsletter der Katholischen
Frauengemeinschaft Deutschlands
Sehr geehrte Damen und Herren,
Stichwort: Die vertrauliche Geburt
Das Gesetz zur vertraulichen Geburt erlaubt es schwangeren Frauen in sozialen Notlagen seit dem
1. Mai 2014, ihr Kind in einem sicheren medizinischen Umfeld zur Welt zu bringen, ohne dabei ihre
Identität lüften zu müssen. Hilfe bekommen die Frauen von dezentralen Fachberatungsstellen, die
über eine bundesweite Hotline erreichbar sind.
Beteiligt am Verfahren sind Beratungsstellen, Kliniken und Hebammen, Jugend- und Standesämter,
die Adoptionsvermittlungsstellen und das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche
Aufgaben. Die Hotline wird vom Bundesamt in Köln betreut und ist unter der Nummer
0800/4040020 erreichbar und rund um die Uhr besetzt.
Nach der Beratung legt die werdende Mutter fest, dass ihre Daten erfasst, aber in einem Umschlag
versiegelt werden (Herkunftsnachweis). Auf diesem Kuvert sollen nur ihr Pseudonym aus Vor- und
Zuname, Name und Geburtsdatum des Kindes sowie Angaben zur Beratungsstelle stehen. Die
Umschläge werden beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben deponiert und
ruhen dort in der Regel für 16 Jahre.
Steht fest, dass das Kind vertraulich zur Welt kommen wird, informiert die Beratungsstelle vorab
das zuständige Jugendamt, das die Inobhutnahme des Babys vorbereiten kann. Zudem kann später
beim amtlichen Eintrag des Vorund Familiennamens für das Kind auf die Wünsche der Mutter
eingegangen werden.
Nach der Geburt unterrichten das Krankenhaus oder die Hebamme die Beratungsstelle über
Geburtsdatum und -ort des Kindes. Falls sich die Mutter doch noch für ein Leben mit ihrem Kind
entscheidet, kann sie bis zum Adoptionsbeschluss ihr Kind zurückerhalten, wenn sie die für den
Geburtseintrag erforderlichen Angaben macht und das Kindeswohl nicht gefährdet wird. Dazu
bliebe nach der Geburt etwa ein Jahr Zeit.
Macht die Mutter nach Ablauf der 16-Jahres-Frist schutzwürdige Belange geltend, ihre Anonymität
weiter zu wahren, muss ein Familiengericht entscheiden, ob das Kind seine Herkunft doch erfahren
kann. Im Gesetz zur vertraulichen Geburt heißt es, stichhaltige Gründe, die Identität nicht zu lüften,
können etwa Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit sein oder die Einschränkung der
persönlichen Freiheit der Mutter.
Quelle: epd
Herausgeberin
Redaktion:
Newsletterarchiv
Katholische
Frauengemeinschaft
Deutschlands (kfd)
Bundesverband e.V.
Prinz-Georg-Straße 44
40477 Düsseldorf
Melanie Walfort
Alle Ausgaben von "kfd-direkt"
Tel.:(02 11) 44 99 2-66, Fax: -75 finden Sie auch online in
unserem Archiv.
Redaktionssekretariat:
Kerstin Zech
Tel.: (02 11) 44 99 2-24
Herunterladen