Delistings nach Frosta - P+P Pöllath + Partners

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Delistings nach Frosta
Wie lange ist das noch möglich?
Das reguläre Delisting war über ca. zehn Jahre von der Macrotron-Rechtsprechung des BGH bestimmt. Insbesondere wegen
der darin gesetzten Voraussetzungen (i) eines zustimmenden Beschlusses der Hauptversammlung und (ii) eines Angebots an
die außenstehenden Aktionäre, deren Aktien zum vollen Wert zu kaufen, wählten die meisten Unternehmen in der Vergangenheit den Weg des Delistings durch Strukturmaßnahmen, wie z.B. Squeeze-out oder Verschmelzung. Von Dr. Eva Nase
und Philipp Opitz
iese Voraussetzungen hat der BGH
durch den Beschluss i.S. Frosta AG
im Oktober 2013 selbst wieder aufgehoben. Ein reguläres Delisting ist seitdem durch bloßen Antrag der Gesellschaft
auf Widerruf der Zulassung ihrer Aktien
zum Handel im regulierten Markt bei sämtlichen Börsen, an denen sie notiert ist,
möglich. Die Stellung eines solchen Antrags liegt im Verantwortungsbereich des
Vorstands der Gesellschaft; je nach Zustimmungsvorbehalten ergänzt um einen
Aufsichtsratsbeschluss. Obwohl es im Fall
der Frosta AG lediglich um ein „Downlisting“ ging, mithin den Wechsel aus dem
regulierten Markt in den Freiverkehr, beziehen die Entscheidungsgründe das vollständige Delisting mit ein.
Die Praxis nutzt den durch die FrostaEntscheidung entstandenen Spielraum. Im
Jahr 2014 erfolgten bereits mehr als 20
Delistings aus dem regulierten Markt, daneben eine bedeutende Zahl von Rückzügen aus dem qualifizierten und einfa-
D
Die Praxis nutzt den
durch die Frosta-Entscheidung entstandenen
Spielraum. Im Jahr 2014
erfolgten bereits mehr
als 20 Delistings aus dem
regulierten Markt.
40
chen Freiverkehr. Weitere Delistings sind
angekündigt. Die Frage ist: Wie lange bleibt
dies noch möglich? Die einzige gesetzliche
Regelung zum regulären Delisting des § 39
Abs. 2 BörsG ist kapitalmarktrechtlich, mithin öffentlich-rechtlich. Danach ist die
Geschäftsführung der Börse berechtigt,
die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt auf Antrag zu
widerrufen, sofern der Schutz der Anleger
nicht entgegensteht, § 39 Abs. 2 S. 2 BörsG.
Nähere Bestimmungen über den beim
Widerruf zu wahrenden Anlegerschutz
sind in den jeweiligen Börsenordnungen
enthalten, § 39 Abs. 2 S. 5 BörsG. Die regionalen Börsen haben diese Vorgabe allerdings in unterschiedlicher Form konkretisiert.
Beschluss der Hauptversammlung sowie
ein § 31 WpÜG entsprechendes Kaufangebot (§ 56 Abs. 4 BörsO Börse Düsseldorf).
„Downlisting“ in Qualitätssegmente
Daneben privilegieren Börsenordnungen
verbreitet auch das „Downlisting“ in Qualitätssegmente des Freiverkehrs, z.B. § 51
Abs. 2 Nr. 2 BörsO Börse München und § 56
Abs. 3 Nr. 3 BörsO Börse Düsseldorf. Damit
besteht auch in Düsseldorf die Möglichkeit, ein Abfindungsangebot durch ein
„gestuftes“ Delisting zu vermeiden.
Fristenlösung
Die Mehrzahl der Börsen sieht den Anlegerschutz mit einer sogenannten Fristenlösung gewahrt. Danach soll es zum Schutz
der Anleger genügen, wenn ihnen nach Bekanntgabe einer positiven Widerrufsentscheidung durch die Börse bis zum Wirksamwerden des Widerrufs hinreichend
Zeit verbleibt, ihre Aktien über den regulierten Markt zu veräußern, z.B. § 46 Abs. 1
S. 2 Nr. 2, Abs. 2 S. 3 BörsO Frankfurter
Wertpapierbörse.
Schutzkonzept in Anlehnung an die
„Macrotron“-Rechtsprechung
Im Gegensatz dazu hält die Börse Düsseldorf bewusst an einem Schutzkonzept in
Anlehnung an die Macrotron-Rechtsprechung fest. Nach ihrer Börsenordnung
erfordert der Widerruf im Falle eines
vollständigen Delistings weiterhin einen
Special „Kapitalmarktrecht 2015“
ZU DEN AUTOREN
Dr. Eva Nase ist Partnerin der Kanzlei P+P
Pöllath + Partners. Von 2005 bis 2009 war
sie bei einer bedeutenden US-Kanzlei. Sie
berät seit mehr als zehn Jahren auf dem
gesamten Gebiet des Gesellschaftsrechts,
insbesondere im Aktien- und Konzernrecht,
und bei öffentlichen Übernahmen mit
anschließendem Taking Private.
[email protected]
Philipp Opitz ist seit 2013 Associate bei
P+P Pöllath + Partners. Er berät auf dem
gesamten Gebiet des Gesellschaftsrechts,
insbesondere auch in streitigen Verfahren.
[email protected]
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(Rechts-)Schutz für Anleger aktuell
kaum vorhanden
Der BGH stellt in seiner Frosta-Entscheidung
klar, dass der gesetzliche Schutz der Anleger
in § 39 Abs. 2 S. 2 BörsG abschließend geregelt sei. Bei Stattgabe eines Widerrufsantrags müssten Anleger Rechtsschutz im
verwaltungs(gerichtlichen) Verfahren durchsetzen. Für einen gesellschaftsrechtlichen
Anlegerschutz bestehe daneben kein Bedarf.
Auch wenn laut BGH ausreichend Ansatzpunkte für einen angemessenen, mit
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
den stattgebenden Widerrufsbescheid
durchsetzbaren Schutz der betroffenen
Aktionäre gegeben sind, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. (Beschluss v.
25. März 2013, 2 L 1073/13) zuvor einen Eilantrag zur Sicherung eines Widerspruchs
eines Aktionärs mangels drittschützender
Wirkung von § 39 Abs. 2 BörsG als unzulässig verworfen. Die Norm schütze vielmehr
nur die Anleger in ihrer Gesamtheit. U.a.
gestützt auf diese Entscheidung haben
einige Börsen jüngst den Drittschutz im
Verfahren über den Widerruf der Zulassung verneint. Es bleibt abzuwarten, wie
die Verwaltungsgerichte zukünftig entscheiden, wenn Widerrufsentscheidungen
der Börsen gerichtlich angefochten werden.
Auch das satzungsmäßige Vorschreiben
einer Börsennotierung ist ein ungeeignetes,
weil unzulässiges Mittel. Die Entscheidung
über den Verbleib an der Börse ist ein im Er-
messen des Vorstands liegender Geschäftsführungsakt, der diesem nicht qua Hauptversammlungsbeschluss entzogen werden darf.
Fazit
Vor diesem Hintergrund prüft der Gesetzgeber zurzeit eine Verbesserung des Anlegerschutzes im Rahmen der Aktienrechtsnovelle (BT-Drucks. 18/4349, S. 42 f.); die
Beratungen im Rechtsausschuss sind für
Mai 2015 terminiert. Es bleibt abzuwarten,
ob der Gesetzgeber den Schutz wie vom
Bundesrat vorgeschlagen gesellschaftsrechtlich umsetzt oder kapitalmarktrechtlich ausgestaltet. Eine gesetzliche Implementierung der ursprünglichen MacrotonVorgaben ist nicht auszuschließen.
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