Abschnitt A – Begriff und Gegenstand Wiederholungsfragen 1. Welche Schutzzwecke verfolgt das Kapitalmarktrecht? 2. Was spricht für, was gegen den Schutz individueller Anleger als Aufgabe des Kapitalmarktrechts? Kann eine generelle Aussage zum Drittschutz kapitalmarktrechtlicher Vorschriften getroffen werden? 3. Worin unterscheiden sich Primär- und Sekundärmarkt? 4. Wer sind die wichtigsten Teilnehmer des Kapitalmarkts? 5. Was ist ein Wertpapier im Sinne des Kapitalmarktrechts? 6. Wodurch unterscheidet sich der allgemein zivilrechtliche Wertpapierbegriff von der kapitalmarktrechtlichen Begriffsdefinition? 7. Was ist der Unterschied zwischen einer Anleihe und einer Aktie? 8. Was ist ein derivatives Finanzinstrument? 9. Worin besteht der Unterschied zwischen der Deutsche Börse AG und der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB)? 10. Wodurch gelangt ein Wertpapier in den Handel im regulierten Markt an einer Börse? 11. Welche Arten von Handelsplätzen für Finanzinstrumente gilt es aus regulatorischer Perspektive zu unterscheiden? Antworten 1. Das Kapitalmarktrecht soll zum einen die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes sichern und dient zum anderen dem Anlegerschutz. Neben der institutionellen und operationalen Funktionsfähigkeit soll insbesondere die Steuerungsfähigkeit des Marktes (allokative Funktionsfähigkeit) sichergestellt werden. Das Kapital soll möglichst dorthin fließen, wo es gebraucht wird. Ein funktionierender Kapitalmarkt bedingt das Vertrauen des Anlegerpublikums, (institutioneller) Anlegerschutz und Funktionsschutz sind daher zwei Seiten derselben Medaille (vgl. im Skript S. 3). 2. Die kapitalmarktrechtlichen Normen bezwecken einen institutionellen Anlegerschutz, also einen Schutz der Gesamtheit der Anleger. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass auch der einzelne Anleger geschützt werden soll. Normen wie § 4 IV FinDAG oder § 4 II WpÜG stellen klar, dass die BaFin nur im öffentlichen Interesse tätig wird. Normen wie §§ 21 ff. WpPG, § 306 KAGB oder §§ 37 b, 37 c WpHG statuieren hingegen individuelle Schadensersatzansprüche. Letztlich ist für jede kapitalmarktrechtliche Norm gesondert zu ermitteln, ob sie auch dem Individualinteresse der Anleger dient (vgl. im Skript S. 3 f.). 3. Am Primärmarkt werden Finanzinstrumente zum ersten Mal platziert (Emission), die Wertpapiere werden hier in den Markt eingeführt. Am Sekundärmarkt findet sodann der weitere Handel zwischen den Anlegern statt. Dieser Handel kann sowohl an der Börse als auch außerbörslich stattfinden (vgl. im Skript S. 2). 4. Auf dem Kapitalmarkt agieren Emittenten, die die Finanzinstrumente ausgeben, um so Eigen- oder Fremdkapital einzuwerben und Anleger, die Kapital investieren wollen. An Börsen können Privatanleger nicht unmittelbar handeln (vgl. § 19 II BörsG), sie müssen sich daher Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Broker) bedienen, um Wertpapiere zu kaufen oder zu verkaufen. Die Börsengeschäfte werden durch Börsenmakler vermittelt (vgl. im Skript S. 8). 5. Eine Definition findet sich in § 2 I WpHG. Wertpapiere müssen demnach fungibel („alle Gattungen“, § 2 I WpHG) und übertragbar sein, zudem müssen sie zirkulationsfähig sein, denn nur dann sind sie auf Kapitalmärkten handelbar (vgl. im Skript S. 10). 6. Der kapitalmarktrechtliche Wertpapierbegriff ist insofern enger als der allgemein zivilrechtliche, als er keine Namenspapiere einschließt, da es diesen an der notwendigen Übertragbarkeit fehlt. Andererseits ist er insofern weiter, als er keine Verbriefung des Rechts in einer Urkunde voraussetzt (vgl. im Skript S. 10). 7. Während Aktien einen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft verkörpern (Eigenkapital) und eine Reihe von Mitgliedschaftsrechten beinhalten, sind Anleihen in einem Wertpapier verkörperte Darlehen (Fremdkapital), die die Darlehensnehmer (z.B. Staat oder Unternehmen) zurückzahlen müssen (vgl. im Skript S. 10 f.). 8. Ein derivatives Finanzinstrument (von lat. derivare = ableiten) leitet seinen Wert von einem anderen Wert, dem sog. Basiswert ab (vgl. § 2 II WpHG). Als Basiswerte können sowohl körperliche Gegenstände (Wertpapiere, Devisen) als auch Indizes und sonstige Rechnungseinheiten dienen. Die Pflicht zur Erfüllung des Derivatevertrags entsteht – anders als bei Kassageschäften – zeitlich verzögert, insofern spricht man auch von Termingeschäften (vgl. im Skript S. 12). 9. Die FWB ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts gem. § 2 I BörsG. Träger der Börse iSd § 5 BörsG ist die Deutsche Börse AG. Die Deutsche Börse AG ist ein beliehenes privatrechtliches Unternehmen (vgl. S. 13 des Skripts). 10. Ein Wertpapier gelangt entweder durch Zulassung oder durch Einbeziehung durch die Geschäftsführung am die Börse (§ 32 BörsG). Die Zulassung ist ein Verwaltungsakt, durch den die Wertpapiere an der betreffenden Börse gehandelt werden können. Wird ein Wertpapier bereits an einer anderen inländischen Börse oder einem äquivalenten ausländischen Markt gehandelt (vgl. § 33 I BörsG), kann eine Einbeziehung des Papieres in den regulierten Markt erfolgen. Die Einbeziehung kann auf Antrag eines Handelsteilnehmers oder von Amts wegen erfolgen (§ 33 I BörsG), sie muss also (anders als die Zulassung) nicht vom Emittenten beantragt werden (vgl. S. 14 des Skripts). 11. Aus marktregulatorischer Perspektive ist grundsätzlich zwischen organisierten Märkten und nichtorganisierten Märkten zu unterscheiden. Ein organisierter Markt ist ein Handelsplatz, der von staatlichen Stellen genehmigt, geregelt und überwacht wird (§ 2 V WpHG). In Deutschland trifft dies auf den regulierten Markt nach §§ 32 ff. BörsG zu. Viele kapitalmarktrechtliche Vorschriften gelten nur für organisierte Märkte (vgl. etwa § 15 iVm § 2 VII Nr. 1, VI Nr. 1 WpHG). Da die Mehrzahl der Handelsgeschäfte über nichtorganisierte Märkte (Multilaterale Handelssysteme und Systematische Internalisierer) abgewickelt wird, werden aber auch diese mehr und mehr reguliert (vgl. S. 13 ff. des Skripts).