Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet

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Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und
teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“
Abwägung der Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 (1) BauGB und zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB
Anmerkung: Die Beschlussfassung über die in der nachstehenden Abwägungstabelle enthaltenen Stellungnahmen ist vorläufig. Die Stellungnahmen sind in den Entwurf
des Planwerks eingeflossen. Der Entwurf des Planwerks wird öffentlich ausgelegt und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme
zugestellt. Für die Abwägung vor dem Satzungsbeschluss sind grundsätzlich nur die Stellungnahmen maßgeblich, die im Rahmen der förmlichen Beteiligung nach § 3
Abs. 2, § 4 Abs. 2 und ggf. erneuten Beteiligung nach § 4a Abs. 3 eingehen. Änderungen der vorläufigen Abwägungsergebnisse sind möglich.
Nr.
1
Träger öffentlicher
Belange
Schreiben vom ...
Landkreis
Nienburg/Weser
Fachbereich Bauen
Kreishaus am
Schloßplatz
31582 Nienburg
05.05.2017
Stellungnahme
Planungsrechtliche Vorgaben
Abwägung/Beschlussempfehlung
Der Landkreis Nienburg/Weser nimmt aufgrund der von hier zu
vertretenden öffentlichen Belange wie folgt Stellung:
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde enthält der Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Auf die Ausführungen wird im
vorgelegte Umweltbericht bereits eine gute Struktur. Allerdings Folgenden einzeln eingegangen.
fehlen in einigen Punkten noch ausführlichere Beschreibungen.
In Bezug auf die erforderlichen Maßnahmen zum Ausgleich der
nachteiligen Umweltauswirkungen sind eine Beschreibung der
Kompensationsmaßnahmen, sowie deren Festlegungen zu
ergänzen. Hierbei sind Maßnahmen entsprechend der
Ergebnisse der Bewertung der Umweltauswirkungen der
Planung auf die Schutzgüter abzuleiten. Weiter sind in Bezug
auf den Artenschutz, das Schutzgut Tier, Pflanzen und
biologische Vielfalt und die nötigen Vermeidungsmaßnahmen
noch weiter auszuformulieren. Nähere Ausführungen bitte ich
den nachfolgenden Hinweisen zu entnehmen.
Für die vorliegende Planung ist darzulegen, ob sich gemäß Entsprechend § 17 UVPG wird die Umweltprüfung nach den Vorschriften des
UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen oder BauGB durchgeführt. Eine weitergehende Pflicht zur Durchführung einer UVP bzw.
standortbezogenen Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt. Hier Vorprüfung des Einzelfalls besteht für die Ebene der Bauleitplanung nicht.
ist auch die kumulative Wirkung im Zusammenhang mit den
angrenzenden Gewerbe/Industrieflächen zu berücksichtigen.
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Träger öffentlicher
Belange
Schreiben vom ...
Fortsetzung Landkreis
Nienburg
Stellungnahme
Auf Seite 9 der Begründung und den Seiten 21 ff und 31 des
Umweltberichts
wird
beschrieben,
dass
durch
Vermeidungsmaßnahmen in Bezug auf den Artenschutz und
die Verhinderung des Eintretens der Verbotstatbestände
gemäß § 44 BNatSchG, keine erheblichen Beeinträchtigungen
bzw. Verbotstatbestände bestehen. Allerdings fehlen hier
genaue Beschreibungen der nötigen Maßnahmen (z.B.
mögliche Zeiträume für Baumfällungen/Baufeldherrichtung,
Überprüfung, Überprüfung vor Fällung durch Fachkundige etc.)
und auch die Formulierung von Festsetzungen/Hinweisen,
damit diese Maßnahmen auch sichergestellt sind. Dieses ist im
Hinblick auf den Vermeidungsgrundsatz erforderlich.
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Planungsrechtliche Vorgaben
Abwägung/Beschlussempfehlung
Gehölzstrukturen sind – wie im Umweltbericht ausgeführt – innerhalb des
Geltungsbereichs nicht vorhanden und kommen lediglich angrenzend vor. Somit
sind diesbezüglich auf Ebene des Bebauungsplanes keine Regelungen möglich.
Bezüglich der Baufeldfreimachung im der Acker- und Intensivgrünlandflächen ist im
Umweltbericht aktuell angegeben, dass die Bauvorbereitungsmaßnahmen
außerhalb der Brutsaison durchzuführen sind, um artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände zu vermeiden. Im Umweltbericht wird zum Entwurfsstand
allgemeiner formuliert, dass - wenn die Baufeldfreimachung während der Brutzeit
erfolgen soll - durch einen Fachkundigen nachzuweisen ist, dass auf der Fläche
keine Nistplätze vorhanden sind.
Eine abschließende Regelung der artenschutzrechtlichen Erfordernisse kann
jedoch auf Ebene des Bebauungsplanes nicht erfolgen. Die Planzeichnung weist
unter 6. bereits den Hinweis auf, dass die im Rahmen des Umweltberichtes
durchgeführte Prüfung zur artenschutzrechtlichen Verträglichkeit der Planung nicht
von den auf Umsetzungsebene unmittelbar anzuwendenden artenschutzrechtlichen
Bestimmungen entbindet.
Folgende Punkte sind bei der Formulierung von Festsetzungen Festsetzungen bezüglich der Bauphase sind im Bebauungsplan grundsätzlich nicht
und Hinweisen zu berücksichtigen:
möglich, da der bodenrechtliche Bezug gewahrt sein muss. Zudem besteht kein
Erfordernis für entsprechende Festsetzungen im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, da
die Artenschutz-Bestimmungen unmittelbar gelten.
Unter den Hinweisen können entsprechende Formulierungen aufgenommen
werden; die angemerkten Punkte werden im Folgenden einzeln abgewogen.
Zum Schutz der Fauna darf die gesamte Baufeldherrichtung
(Baufeldräumung, Entfernung von Gehölzen, Abschieben von
Oberboden) aus artenschutzrechtlichen Gründen und zur
Vermeidung von Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44
BNatSchG nur in der Zeit vom 01.11. bis 28.02 durchgeführt
werden. Falls dieser Zeitraum nicht eingehalten werden sollte,
ist durch einen Fachkundigen nachzuweisen, dass auf den
betroffenen Flächen / in den betroffenen Gehölzen keine
Brutvorkommen oder Nist- und Schlafplätze vorhanden sind.
Die Untere Naturschutzbehörde ist hierüber im Vorfeld zu
informieren.
Ein entsprechender Hinweis wird nicht in die Planzeichnung aufgenommen. Die
Planzeichnung weist unter 6. bereits den Hinweis auf, dass die im Rahmen des
Umweltberichtes durchgeführte Prüfung zur artenschutzrechtlichen Verträglichkeit
der Planung nicht von den auf Umsetzungsebene unmittelbar anzuwendenden
artenschutzrechtlichen Bestimmungen entbindet.
Gehölze sind innerhalb des Plangebiets nicht vorhanden und somit nicht betroffen.
Bezüglich der Baufeldfreimachung im der Acker- und Intensivgrünlandflächen ist im
Umweltbericht aktuell angegeben, dass die Bauvorbereitungsmaßnahmen
außerhalb der Brutsaison durchzuführen sind, um artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände zu vermeiden. Im Umweltbericht wird zum Entwurfsstand
allgemeiner formuliert, dass - wenn die Baufeldfreimachung während der Brutzeit
erfolgen soll - durch einen Fachkundigen nachzuweisen ist, dass auf der Fläche
keine Nistplätze vorhanden sind. Es wird weiterhin ergänzt, dass die Brutsaison
vom 1. März zum 31. Oktober reicht.
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Planungsrechtliche Vorgaben
Abwägung/Beschlussempfehlung
Aus artenschutzrechtlichen Gründen ist ebenfalls vor einer Gehölze und Gebäude sind innerhalb des Plangebiets nicht vorhanden und somit
möglichen Fällung bzw. Rodung eine Sichtkontrolle nicht betroffen.
durchzuführen, ob Nester, Spalten oder Höhlen in den
Gehölzen / in den Gebäuden vorhanden sind, die zum
Fällungsoder
Rodungszeitpunkt
als
Nistoder
Überwinterungshabitate von Fledermäusen, Vögeln oder
anderen Tierarten dienen. Bei der Feststellung von sich darin
befindlichen Individuen ist die Fällung, Rodung oder der
Abbruch zu unterlassen und die Untere Naturschutzbehörde
hinzuzuziehen.
Sollten dauerhafte Quartiere oder Nistplätze vorhanden sein, ist Innerhalb des Geltungsbereichs sind keine Gehölze vorhanden. In den Acker- und
ebenfalls die Untere Naturschutzbehörde hinzuzuziehen. Ggf. Intensivgrünlandflächen sind keine dauerhaften Nistplätze zu erwarten.
werden weitere CEF- oder Ersatzmaßnahmen erforderlich.
Die Aussagen beziehen sich nicht auf die im Plangebiet
gelegenen Bäume entlang der Hingster Straße, so dass in
Bezug auf die Herstellung der Zufahrt eine zeitliche
Einschränkung festzusetzen ist.
Wie in Planzeichnung und Biotoptypenplan ersichtlich, befinden sich die Bäume der
Baumreihe entsprechend Baumeinmaß im Bereich der Straßenverkehrsparzelle
und nicht innerhalb des Geltungsbereichs. Eine Festsetzung ist nicht möglich; der
Bebauungsplan kann lediglich Festsetzungen innerhalb des Geltungsbereichs
treffen.
Da, wie auf Seite 10 der Begründung dargestellt wird, der
Biotopverbund durch die Planung beeinträchtigt werden wird,
sollte zur Verbesserung des Biotopverbundes zur Eingrünung
des Plangebietes eine Heckenstruktur am östlichen Rand
berücksichtigt werden.
Eine Eingrünung/Heckenstruktur im Plangebiet ist nicht vorgesehen. Da keine
Gehölzstrukturen von der Planung betroffen sind, wird die Aussage zur
Beeinträchtigung des Biotopverbundes aus der Begründung entfernt. Der
Ackerfläche mit Intensivgrünland-Rand ist keine besondere vernetzende Funktion
zuzusprechen.
Weiter
sind
die
bisherigen
Ausführungen
zur
artenschutzrechtlichen
Betrachtung
und
in
der
Darstellung/Bewertung des Schutzgutes Tier, Pflanzen und
biologische Vielfalt noch weiter auszuführen. So ist noch nicht
ersichtlich, ob CEF-Maßnahmen oder andere spezielle
Kompensationsmaßnahmen erforderlich werden.
Wie im Umweltbericht angeführt, lassen sich artenschutzrechtliche Betroffenheiten
durch bauzeitliche Maßnahmen vermeiden. Daraus ist ersichtlich, dass keine CEFMaßnahmen oder speziellen Kompensationsmaßnahmen erforderlich werden.
Weiter ist diesbezüglich auch noch einmal näher auf die auf
Seite 25 des Umweltberichts genannten möglichen
Fledermausvorkommen einzugehen, ob und wie diese
möglicherweise betroffen werden könnten.
Bezüglich der genannten nicht auszuschließenden Fledermausquartiere handelt es
sich lediglich um einen Hinweis auf die angrenzend vorhandenen Gehölzbestände.
Für das Plangebiet selbst wird nur eine mögliche allgemeine Bedeutung als
Nahrungsraum angegeben. Die möglichen Betroffenheiten der Fauna werden in
Kap. 2.3.1 angeführt, hier wird zum Entwurfsstand konkretisiert, dass eine
Einschränkung eines Fledermaus-Nahrungsraums vorliegen kann, jedoch aufgrund
der begrenzten Flächenausdehnung und der nutzungsbedingt anzunehmenden
geringe Funktionalität des Nahrungsraumes allenfalls mit geringfügigen
Beeinträchtigungen gerechnet wird.
In der Bewertung des Schutzgutes Tier, Pflanzen und biologische Vielfalt (Kap.
2.3.1) wird ein Hinweis auf die bauzeitlichen Einschränkungen ergänzt.
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Planungsrechtliche Vorgaben
Abwägung/Beschlussempfehlung
Näher sind ebenfalls die auf Seite 29 des Umweltberichts Die Anregung wird berücksichtigt. Es wird zum Entwurfsstand ergänzt, dass es sich
genannten „begrenzten" Auswirkungen auf die Fauna zu um einen Funktionsverlust von Flächen mit wahrscheinlich nur geringer Funktion
beschreiben.
als Nahrungshabitat handelt.
Hier sollte auch eine Verbindung zu der unter Punkt 2.4.1 auf Die Anregung wird berücksichtigt. Ein Hinweis bezüglich der Bautätigkeiten
Seite
31
des
Umweltberichts
genannten außerhalb der Brutzeiten wird ergänzt.
Vermeidungsmaßnahmen hergestellt werden.
Zudem ist die unter dem Punkt 2.4.1 auf Seite 31 des Die Anregung wird berücksichtigt. Es wird zum Entwurfsstand konkretisiert, dass
Umweltberichts
genannten
Vermeidungsmaßnahme
zu die Brutzeiten im Zeitraum zwischen 1. März und 31. Oktober liegen und dass bei
konkretisieren.
Baufeldfreimachungen innerhalb dieser Zeiten gutachterlich sichergestellt sein
muss, dass keine Nistplätze im Plangebiet vorhanden sind.
Ebenfalls ist für das Schutzgut Tier, Pflanzen und biologische
Vielfalt (sowie auch für die anderen Schutzgüter) der
Landschaftsrahmenplan des Landkreises Nienburg/Weser zu
berücksichtigen.
Wie unter 3.1.1 angegeben, wurde der Landschaftsrahmenplan ausgewertet. Im
Bereich des Plangebiets werden keine Darstellungen getroffen, d.h. es liegen keine
wichtigen Bereiche bzgl. der Schutzgüter vor und es werden auch keine
Maßnahmen oder Entwicklungsziele definiert.
Auf den Seiten 28 und 31 des Umweltberichts werden die Der Hinweis wird berücksichtigt, zum Entwurfsstand wird ein Bezug zum Plangebiet
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern zwar hergestellt.
allgemein beschrieben, allerdings fehlt eine auf das
Planungsgebiet bezogene Beschreibung und Bewertung dieser.
In der auf Seite 31 des Umweltberichts dargestellten Der Hinweis wird berücksichtigt, die Anpassung wird zum Entwurfsstand
Eingriffsbilanzierung - Tabelle Planung - ist als Flächennutzung vorgenommen.
Gewerbe/Industriegebiet angegeben. Ich bitte um eine
Anpassung an die tatsächlich getroffene Festsetzung.
Weiter werden die unversiegelten Flächen als „Scherrasen o.ä." Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Nutzung/Pflege der unversiegelten Flächen ist
bezeichnet. Für eine eindeutige Bewertung ist hier ein über den Bebauungsplan nicht geregelt. Daher kann nicht prognostiziert werden,
eindeutiger Biotoptyp zu nennen.
welcher Biotoptyp sich einstellt. Häufig wird auf entsprechenden Flächen
Scherrasen entwickelt. Mit einer Wertstufe von 1 ist ein angemessener Wert
gewählt.
Die unter 2.5 auf Seite 32 des Umweltberichts dargestellte Der Hinweis wird berücksichtigt; die Alternativenprüfung wird weiter ausgeführt.
Alternativenprüfung erscheint derzeit als nicht ausreichend und
ist daher weiter auszuführen und der gewählte Standort ist
weiter zu begründen.
Weiter fehlt in der Einleitung im Umweltbericht gemäß Anlage 1 Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden aufgeführt. Zum Entwurfsstand
BauGB derzeit eine Beschreibung der Festsetzungen des werden Ergänzungen zur festgesetzten maximalen Gebäudehöhe und zur
Bebauungsplanes.
Lärmkontingentierung
vorgenommen.
Weitere
Ausführungen
zu
den
umweltrelevanten textlichen Festsetzungen erfolgen in den entsprechenden
Kapiteln des Umweltberichts.
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Abwägung/Beschlussempfehlung
Ich bitte die Begründung um Ausführungen zum im Der Anregung wird nachgekommen. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.
Parallelverfahren
befindliche
Änderungsverfahren
des
Flächennutzungsplanes zu ergänzen.
Die Begründung ist zu den Ausführungen der verkehrlichen
Belange zu ergänzen. Es ist davon auszugehen, dass mit
einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen ist, welches
sich auf die Leistungsfähigkeit des Kreuzungsbereichs Hingster
Straße und L 201 auswirken wird. Diese sind zu ermitteln, zu
beschreiben und in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB
einzustellen.
Das Plangebiet weist lediglich eine Größe von 2,3 ha auf. Das Plangebiet dient
zudem der Erweiterung eines bestehenden gewerblichen Ansatzes. Die Hingster
Straße mündet westlich des Plangebietes in die Landesstraße L 201. Durch die
Ausweisung des Plangebietes wird selbstverständlich zusätzlicher Verkehr erzeugt,
der sich auf die Kreuzungssituation Hertzstraße/ L 201 auswirken wird. In
Anbetracht der geringen Plangebietsgröße und der räumlichen Ausdehnung eines
bestehenden gewerblichen Ansatzes geht die Stadt Hoya jedoch davon aus, dass
der zusätzlich verursachte Verkehr im Kreuzungsbereich ohne Probleme abwickelt
werden kann. Nach den Orientierungswerten (Richtwerte) für die Planung von Dr.
Schrödter
(http://www.dr-frank-schroeter.de/planungsrichtwerte.htm)
ist
bei
kleineren Gewerbegebieten von ca. 10 Fahrzeugen je Hektar und Stunde
auszugehen. Die Begründung wird um diese Ausführungen ergänzt.
Aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes ist eine Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird um den
Löschwasserversorgung von 3200 l/min über einen Zeitraum Hinweis ergänzt.
von mindestens zwei Stunden erforderlich.
Eine abschließende Stellungnahme erfolgt im Verfahren gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB.
2
Industrie- und
Handelskammer
Hannover
Schiffgraben 49
30175 Hannover
13.04.2017
3
Niedersächsische
Landesforsten
Forstamt Ahlhorn
Vechtaer Str. 3
26197 Ahlhorn
27.04.2017
Die Industrie- und Handelskammer Hannover trägt bezüglich Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
der o. g. Planungen (Ausweisung neuer Gewerbeflächen im
Bereich südlich der Hingster Straße) keine Bedenken vor. Wir
begrüßen aus regionalwirtschaftlicher Sicht die Planungsziele.
Darüber hinaus werden die im Bebauungsplan vorgesehenen
Regelungen zur Einzelhandelsentwicklung von uns unterstützt.
Die Regelungen tragen dazu bei, die Gewerbegebietsflächen
für die Ansiedlung von Produktions- und Handwerksbetrieben
zu sichern und einzelhandelsbezogene Fehlentwicklungen zu
vermeiden.
Mit Schreiben vom 18.04.2017 haben Sie uns über das Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Vorhaben zur Erweiterung der Anlage informiert.
Zu dem Planverfahren erfolgt keine Stellungnahme, da durch
die Kapazitätsausweitung Belange des Waldes mit seiner Nutz-,
Schutz- und Erholungsfunktion nicht betroffen sind.
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Belange
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Stellungnahme
Planungsrechtliche Vorgaben
Abwägung/Beschlussempfehlung
Fortsetzung
Niedersächsische
Landesforsten
Es wird jedoch im weiteren Verfahren um eine Angabe gebeten, Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich keine vorhandene Anlage.
ob die für die Genehmigung der vorhandenen Anlage
festgesetzte Ausgleichsmaßnahme auf dem Flurstück 42/6
(Abtrieb eines Pappelbestandes auf 1,3650 ha und Ersatz
durch einen höherwertigen Wald) erfolgt ist.
Vodafone Kabel
Deutschland GmbH
Heisfelder Str. 2
26789 Leer
Wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 05.04.2017.
05.05.2017
Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen
Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung
entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei
Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in
Verbindung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sie bezieht sich inhaltlich auf die
Ausführungsebene.
Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Neubaugebiete KMU
Südwestpark 15
90449 Nürnberg
[email protected]
Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer
Kostenanfrage bei.
5
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Landesamt für Bergbau,
Energie und Geologie
Stilleweg 2
30655 Hannover
02.05.2017
Aus Sicht des Fachbereiches Bauwirtschaft wird zu o.g. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Vorhaben wie folgt Stellung genommen:
Im Untergrund des Planungsgebietes liegen wasserlösliche
Gesteine aus der Oberkreide in so großer Tiefe (> 500m), dass
bisher kein Schadensfall bekannt geworden ist, der auf
Verkarstung in dieser Tiefe zurückzuführen ist. Es besteht
praktisch keine Erdfallgefahr (Gefährdungskategorie 1 gemäß
Erlass
des
Niedersächsischen
Sozialministers
"Baumaßnahmen in erdfallgefährdeten Gebieten" vom
23.2.1987, AZ. 305.4 - 24 110/2 -). Bei Bauvorhaben im
Planungsgebiet
sind
keine
konstruktiven
Sicherungsmaßnahmen bezüglich der Erdfallgefahr erforderlich.
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Fortsetzung Landesamt
für Bergbau, Energie
und Geologie
Stellungnahme
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Planungsrechtliche Vorgaben
Abwägung/Beschlussempfehlung
Anhand der uns vorliegenden Unterlagen (Kartenserver des Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird um die
LBEG) stehen als Baugrund im Bereich der Planungsfläche nebenstehenden Aussagen ergänzt.
feinkörnige Lockergesteine (Auelehm), z.T. mit organischen
Einlagerungen an, die aufgrund ihrer sehr geringen bis
geringen Tragfähigkeit bei Bauvorhaben gegebenenfalls
besondere Gründungsmaßnahmen (z.B. Bodenaustausch,
Tiefgründung) erfordern.
Für die geotechnische Erkundung des Baugrundes sind die Die Hinweise beziehen sich inhaltlich auf die Ausführungsebene.
allgemeinen Vorgaben der DIN EN 1997-1:2014-03 mit den
ergänzenden Regelungen der DIN 1054:2010-12 und
nationalem Anhang DIN EN 1997-1/NA:2010-12 zu beachten.
Der Umfang der geotechnischen Erkundung ist nach DIN EN
1997-2:2010-10 mit ergänzenden Regelungen DIN 4020:201012 und nationalem Anhang DIN EN 1997-2/NA:2010-12
vorgegeben. Vorabinformationen zum Baugrund können dem
Internet-Kartenserver des LBEG (wwjv.lbeq.niedersachsen.de)
entnommen werden.
Diese Stellungnahme ersetzt keine geotechnische Erkundung
des Baugrundes. Weitere Anregungen oder Bedenken aus
Sicht unseres Hauses bestehen unter Bezugnahme auf unsere
Belange nicht.
6
Bundesamt für
Infrastruktur,
Umweltschutz und
Dienstleistungen der
Bundeswehr
Referat Infra I 3
Fontainengraben 200
53123 Bonn
11.04.2017
Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 05.04.2017 zu o.g. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird um die
Maßnahme teile ich Ihnen mit, das sich das Plangebiet im nebenstehenden Aussagen ergänzt. Die maximal zulässige Gebäudehöhe ist im
Interessenbereich
der
militärischen
LV-Radaranlage Bebauungsplan auf 15 m begrenzt.
Visselhövede sowie innerhalb des Zuständigkeitsbereiches für
Flugplätze gem. § 14 Luftverkehrsgesetz befindet.
Die Bundeswehr hat keine Bedenken bzw. keine Einwände,
wenn bauliche Anlagen - einschl. untergeordneter Gebäudeteile
- eine Höhe von 30 m über Grund - hier wie von Ihnen
angegeben max. 15 m Höhe Oberkante über Grund - nicht
überschreiten.
Bis zu dieser Höhe kann auf eine weitere Beteiligung verzichtet
werden.
Sollte diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem
Einzelfall mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer
Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten.
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Nr.
7
Träger öffentlicher
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Stellungnahme
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Planungsrechtliche Vorgaben
Abwägung/Beschlussempfehlung
Mittelweserverband
Hermannstr. 15
28857 Syke
In der uns vorliegenden Sache: B-Plan Nr. 42 "Erw. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Gewerbegebiet
Hoya-Nord
(Sandkamp)"
u.
teilw.
Aufhebung B-Plan Nr. 20 "Hafen Hoya-Nord",
11.04.2017
Aktenzeichen: — mit Schreiben vom 06.04.2017,
bestehen von Seiten des Mittelweserverbandes als Behörde
bzw. Träger öffentlicher Belange grundsätzlich keine Bedenken.
Das betroffene Maßnahmegebiet befindet sich innerhalb
unseres Verbandsgebietes; verbandseigene Gewässer sind
aufgrund der Entfernung nicht oder nur indirekt betroffen.
Entsprechend
unser
Stellungnahme
vom
25.04.2016
(autgeführte
Punkte
gelten
weiterhin)
wurde
die
Leistungsfähigkeit des RRB überprüft.
Der linksseitige Weserdeich ist durch den B-Plan nicht
betroffen.
Sollten
im
Zuge
der
Umsetzung
des
B-Plans Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Derzeit sind noch keine
Kompensationsmaßnahmen an Verbandsgewässern des Kompensationsflächen festgelegt; es wird zunächst ein Ökokonto eingerichtet.
Mittelweserverbandes oder seiner Unterverbände geplant und
umgesetzt werden (und hier insbesondere Anpflanzungen),
können
diese
nur
im
Einvernehmen
mit
dem
Mittelweserverband durchgeführt werden. Gemäß § 6 der
Verbandssatzung dürfen Anpflanzungen sowie Zäune,
Verwallungen und andere Anlagen nur mit einem
Mindestabstand von 5,00 m bis an die Böschungsoberkante der
Verbandsgewässer
heran
errichtet
werden.
Zur
Aufrechterhaltung
der
ordnungsgemäßen
Gewässerunterhaltung gilt es dieses zu beachten, sowie im BPlan entsprechend festzuschreiben.
Weitere Änderungen bzw. Anregungen den Inhalt oder die
Gestaltung betreffend werden nicht vorgebracht. Für
Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“
Nr.
8
Träger öffentlicher
Belange
Schreiben vom ...
Deutsche Telekom
Technik GmbH
Stresemannstr. 4-10
28207 Bremen
03.05.2017
Planungsrechtliche Vorgaben
Abwägung/Beschlussempfehlung
Stellungnahme
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sie bezieht sich inhaltlich auf die
genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. Ausführungsebene.
v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH
beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der
Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter
entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen
Stellungnahmen abzugeben. Wir bedanken uns für die
Zusendung Ihrer o. a. Planung und nehmen wie folgt Stellung:
Gegen die o. g. Planung haben wir keine Einwände. Im
Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen
der Telekom Deutschland GmbH.
Zur
telekommunikationstechnischen
Versorgung
Planbereichs
ist
die
Verlegung
Telekommunikationsanlagen erforderlich.
des
neuer
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes
sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den
Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig,
dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im
Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH
unter dem im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich,
mindestens drei Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt
werden.
Bei Planänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen.
Keine Anregungen und Bedenken hatten:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
9
AVACON AG, Schreiben vom 03.05.2017
ExxonMobil Production Deutschland GmbH, Schreiben vom 10.04.2017
Handwerkskammer Hannover, Schreiben vom 03.05.2017
Harzwasserwerke GmbH, Schreiben vom 12.04.2017
Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung, Katasteramt Sulingen, Schreiben vom 11.04.2017
TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 05.04.2017
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teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“
Nr.
Private
Einwender/in
Schreiben vom ...
Bürgerbeteiligung
26.04.2017
Planungsrechtliche Vorgaben
Abwägung/Beschlussempfehlung
Stellungnahme
B-Plan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord
(Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20
„Hafen-Nord"
Niederschrift zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3
(1) BauGB
Am heutigen Tage fand um 18.30 Uhr im Rathaus in Hoya die
frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung
zum
Bebauungsplanverfahren Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet
Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes
Nr.
20
„Hafen-Nord"
im
Rahmen
einer
Informationsveranstaltung
statt.
Diese
Informationsveranstaltung
wurde
durch
Amtliche
Bekanntmachung in der Kreiszeitung am 15.04.2017 bekannt
gemacht.
Anwesende:
SGOAR Rolf Walnsch
SG-Beschäftigter Peter Bruns
2 Bürger (siehe Anwesenheitsliste)
SGOAR
Walnsch
eröffnete
um
18.30
Uhr
Informationsveranstaltung und begrüßte die Anwesenden.
die
SG-Beschäftigter Bruns erläuterte den Entwurf der
Planzeichnung und die vorgesehenen textlichen Festsetzungen.
Auf die Frage von Bürger 1 nach eventuellen Auswirkungen auf
die benachbarten landwirtschaftlichen Flächen erläuterte SGBeschäftigter Bruns, dass an der Plangebietsgrenze keine
Pflanzflächen vorgesehen sind und auch sonst keine
Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Flächen zu erwarten
sind.
SGOAR Walnsch schloss die Informationsveranstaltung um
18.45 Uhr.
10
Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und
teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“
Nr.
Private
Einwender/in
Schreiben vom ...
Bürger 1
01.05.2017
Stellungnahme
Planungsrechtliche Vorgaben
Abwägung/Beschlussempfehlung
Am 13.02.2017 haben wir bei der Stadt Hoya im Rahmen der Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
öffentlichen Auslegung schriftlich Einwand gegen die geplante
Änderung des Flächennutzungsplans erhoben, da wir nach
aktuellem Planungsstand unsere Rechte als Anwohner,
insbesondere
den
Schutz
vor
Lärmbelastung
und
gesundheitsschädlichen
Lebensbedingungen
für
nicht
ausreichend gesichert halten.
In unserer Stellungnahme haben wir unsere Bedenken
detailliert ausgeführt und warten aktuell noch auf die gemäß §3
(2) BauGB zugesicherte Rückmeldung. Da die Stadt Hoya
bereits neue Dokumente zum nächsten Schritt des
Planverfahrens und des Bebauungsplans veröffentlicht hat,
möchten wir auch hierzu Stellung nehmen.
Ein von der Stadt Hoya in Auftrag gegebener schalltechnischer
Bericht der Firma Zech, kann unsere Kritikpunkte und Zweifel
nicht ausräumen und wir haben weiterhin erhebliche Bedenken
zu der Aussagekraft und Eintrittswahrscheinlichkeit der
Prognosen. Diese Bedenken haben wir in der angehängten
Stellungnahme weiter ausgeführt.
Kommentar zum neuen schalltechnischen Gutachten
Wir freuen uns, dass im von der Stadt Hoya in Auftrag
gegebenen Schallgutachten vom 08.02. die Vorbelastung (wie
in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans
angegeben) berücksichtigt wird. Dennoch halten wir die
vorgenommene Betrachtung für unzureichend.
11
Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und
teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“
Nr.
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Einwender/in
Schreiben vom ...
Fortsetzung Bürger 1
Stellungnahme
Gewerbelärmvorbelastung - Smurfit Kappa
Einbezogen wird in dem neuen Gutachten:
„eine Geräuschemissionskontingentierung nach DIN 45691 [2]
unter
pauschaler
Berücksichtigung
der
Gewerbelärmvorbelastung durch den westlich angrenzenden
Bebauungsplan Nr. 16 „Gewerbegebiet Hoya-Nord", den
Bebauungsplan Nr. 39 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord"
und der östlich gelegenen Biogasanlage [9] durchgeführt
werden." (Christian Schmitz: Zech, 2017. Berichtsentwurf Nr.
LL12467.1/02, Abschnitt 2, Seite 4)
12
Planungsrechtliche Vorgaben
Abwägung/Beschlussempfehlung
Der nebenstehende Einwand bezieht sich zum überwiegenden Teil auf das im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erstellte Schallgutachten.
Die Schallgutachter haben darin eine Emissionskontingentierung durchgeführt. Sie
wurde unter Berücksichtigung der vorhandenen Vorbelastung so bemessen, dass
die
Zusatzbelastung
an
den
maßgeblichen
Immissionspunkten
die
schalltechnischen
Orientierungswerte
der
DIN
18005
bzw.
die
Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm um mindestens 6 dB bzw. 10 dB
unterschreitet.
Des Weiteren wird ausgeführt:
Zudem wurden Zusatzkontingente für die Sektoren ausgearbeitet. Die ermittelten
Emissionskontingente können als gebietstypisch für Gewerbegebiete (GE) für die
„Die Immissionsrichtwerte abhängig von der energetischen Fläche Nord und eingeschränkte Gewerbegebiete für die Fläche Süd verstanden
Summe der Immissionsbeiträge aller relevant einwirkenden werden. Die Ergebnisse des schalltechnischen Berichts wurden im Bebauungsplan
Anlagen, die der TA Lärm [1] unterliegen, einzuhalten sind"
umgesetzt, in dem Emissionskontingente für Teilflächen und Richtungssektoren
(Christian Schmitz: Zech, 2017. Berichtsentwurf Nr. festgesetzt wurden.
LL12467.1/02, Abschnitt 3, Seite 5)
Ferner wird festgestellt:
Die nebenstehende Stellungnahme wurde dem Schallgutachter vorgelegt. Er hat
dazu mit Schreiben vom 29.05.2017 wie folgt Stellung bezogen:
„Gemäß TA Lärm [1] ist grundsätzlich die Einhaltung der
Immissionsrichtwerte
durch
die
Summe
der Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm und auch die schalltechnischen
Gewerbelärmeinwirkungen durch Anlagen, für die die TA Lärm Orientierungswerte der DIN 18005 Beiblatt 1 beschreiben die Schwelle, unterhalb
[1] gilt, anzustreben"
derer erhebliche Belästigungen durch Lärm ausgeschlossen sind. Diese Einstufung
entspricht dem §3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Die hierzu angestrebten
(Christian Schmitz: Zech, 2017. Berichtsentwurf Nr. Größenordnungen
von
Richtwerten
liegen
weit
unterhalb
der
LL12467.1/02, Abschnitt 3.2, Seite 6)
Gesundheitsgefährdung. Von daher ist der wiederkehrende Bezug auf eine
befürchtete "Gesundheitsgefährdung" in dem Schreiben der Einwender
irreführend.
Unsere Einwände zum ersten schalltechnischen Gutachten, Weiterhin werden in den gültigen Regelwerten keine Grenzwerte - wie vom
beauftragt durch die Firma Hartje werden dahingehend Einwender angegeben - genannt, sondern Richtwerte.
bestätigt, dass:
Der sogenannte irrelevante Beitrag einer Lärmzusatzbelastung ist klar definiert in
Absatz 3.2.1 der TA Lärm. Hierbei ist ein Lärmbeitrag einer Anlage zu verstehen,
der den insgesamt einzuhaltenden Richtwert um mind. 6 dB unterschreitet. Dieser
Begriff ist also physikalisch eindeutig beschrieben und frei von subjektiven
Einschätzungen.
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Stellungnahme
Planungsrechtliche Vorgaben
Abwägung/Beschlussempfehlung
„Im
vorliegenden
Fall
liegen
tatsächliche
Geräuschvorbelastungen durch den westlich angrenzenden
Bebauungsplan Nr. 16 „Gewerbegebiet Hoya-Nord", den
Bebauungsplan Nr. 39 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord"
und der östlich gelegenen Biogasanlage vor [6]". (Christian
Schmitz: Zech, 2017. Berichtsentwurf Nr. LL12467.1/02,
Abschnitt 3, Seite 5)
In dem schalltechnischen Bericht wurde die mögliche Gewerbelärmvorbelastung im
Rahmen eines Maximalansatzes eingeschätzt und hierbei pauschal eine
theoretisch mögliche Vollausschöpfung der Richtwerte durch die Vorbelastung
vorausgesetzt. Dieser Ansatz und die Einhaltung der so genannten Irrelevanz
durch die Zusatzbelastung (hier betrachtetes Plangebiet) stellt somit im Sinne des
vorsorgenden Immissionsschutzes deutlich vorsorglich auf die Schutzansprüche
der Nachbarschaft ab.
,Auf Grund dieser Vorbelastungen ist davon auszugehen, dass
an den betrachteten Immissionspunkten IP02 und IP03 die
Immissionsrichtwerte
der
TA
Lärm
[1]
bzw.
die
schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005-1 [5]
ausgeschöpft sind."
Allgemeine Verkehrsgeräusche, Hintergrundgeräusche oder aber Geräusche von
einem Segelflugpatz o.ä. sind nicht als Gewerbelärmvorbelastung zu
berücksichtigen, hier hat der Gesetzgeber andere Regelwerke erlassen. Die zu
berücksichtigende Vorbelastung bezieht sich allein auf Geräusche von Anlagen,
die dem Geltungsbereich der TA Lärm unterliegen (Gewerbelärm).
[..]
,Am Immissionspunkt IP01 ist ebenfalls mit einer
Gewerbelärmvorbelastung durch das westlich gelegene
Gewerbegebiet zu erwarten. „ (Christian Schmitz: Zech, 2017.
Berichtsentwurf Nr. LL12467.1/02, Abschnitt 3.2, Seite 7)
In allen schalltechnischen Berechnungen wurden die Reflektionen des Schalls an
vorhandenen bzw. geplanten Gebäuden (bei der Anlagenplanung) berücksichtigt.
Eine Angabe, dass durch derartige Reflektionen eine Erhöhung des Lärms um bis
zu 12 dB erfolgen könnte, ist irreführend und sachfremd.
„Geräuschvorbelastungen
liegen
durch
den
westlich
angrenzenden Bebauungsplan Nr. 16 "Gewerbegebiet HoyaNord", den Bebauungsplan Nr. 39 und die östlich gelegene
Biogasanlage vor. Auf Grund dieser Vorbelastungen gehen die
Gutachter davon aus, dass an den betrachteten
Immissionspunkten IP 02 und IP 03 die Immissionsrichtwerte
der TA Lärm bzw. die schalltechnischen Orientierungswerte der
DIN 18005 ausgeschöpft sind.
So genannte tieffrequente Geräusche sind entsprechend der DIN 45680 zu
ermitteln und zu bewerten. Dabei sind ausschließlich Messungen innerhalb eines
Raumes bei geschlossenen Fenstern und Türen - frei von jeglichen Störeinflüssen
- vorzunehmen. Diese wurden entsprechend den Darlegungen der Familie Brenten
nicht durchgeführt. Daher ist der aufgeführte Schalldruckpegel in der Bewertung
dB(C) nicht aussagekräftig. Zudem können tieffrequente Geräusche nur durch
bestehende Anlagen, theoretisch einem falsch dimensionierten Schalldämpfer
eines BHKW (Biogasanlage), auftreten. Sollte dies der Fall sein, so wäre hierfür ein
Anlagendefekt oder eine falsche Dimensionierung verantwortlich. In Hinblick auf
diesen Sachzusammenhang wäre die Überwachungsbehörde, z. B. für die
Biogasanlage, zuständig, das vorliegende Bauleitplanverfahren sowie die
Aufstellung des Bebauungsplanes haben hierauf keinerlei Einfluss.
[...]
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Stellungnahme
Am Immissionspunkt IP 01 erwarten die Gutachter ebenfalls
eine Gewerbelärmvorbelastung durch das westlich gelegene
Gewerbegebiet. Die Schallimmissionen der östlich gelegenen
Biogasanlage sind hier nach den Ergebnissen einer
vorliegenden Untersuchung irrelevant „ (NWP, 2017.
Begründung Vorentwurf Bebauungsplan Nr. 42, Abschnitt 3.25,
Seite 12)
14
Planungsrechtliche Vorgaben
Abwägung/Beschlussempfehlung
Von Seiten der Einwender wurde eine Vielzahl von eigenen Messungen - nach
Beschreibung entsprechend TA Lärm vor dem geöffneten Fenster - dokumentiert.
Unabhängig einer Beurteilung, ob diese Messungen sachgerecht und physikalisch
richtig vorgenommen wurden, zeigen die Messergebnisse allenfalls, dass der
einzuhaltende Immissionsrichtwert von nachts IRW = 45 dB(A) selbst unter
Mitberücksichtigung allgemeiner Hintergrund- und Fremdgeräusche nicht
überschritten oder ausgeschöpft, sondern sogar regelmäßig unterschritten wird.
Dies macht deutlich, dass dementsprechend sogar eine höhere Zusatzbelastung,
d. h. ein höheres Lärmemissionskontingent für das jetzt anstehende Plangebiet,
möglich gewesen wäre. Die Dimensionierung auf einen irrelevanten Beitrag im
Planverfahren
unterstreicht
damit
den
Ansatz
des
vorsorgenden
Immissionsschutzes sowie die maximale Berücksichtigung der Schutzansprüche
der ggf. betroffenen Nachbarschaft.
Somit wird unser Einwand (Stellungnahme vom 13.02.) Somit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, von den Ansätzen und Beurteilungen
grundsätzlich
bestätigt,
dass
durch
umliegende entsprechend unserem schalltechnischen Bericht Nr. LL12467.1/02 abzurücken
Gewerbegebiete eine zu berücksichtigende Lärmvorbelastung oder die dortigen Aussagen in Frage zu stellen.
besteht.
Allerdings wird unserer Meinung nach in ihrem Gutachten eine
vorteilhafte, nicht ausreichende Betrachtung zur Beurteilung
herangezogen. Die erwähnten Schallquellen westlich unseres
Grundstücks (Fa. Hartje, OMT, RTH) sowie nordöstlich
(Biogasanlage) unseres Grundstücks sind sicherlich zu
betrachtende Faktoren, aber unserer Meinung nach nicht
umfassend betrachtet. Wir sehen eine weitere Vorbelastung
durch die Emission aus dem Dauerbetrieb der Papierfabrik
Smurfit Kappa, die in diesem Gutachten nicht berücksichtigte
ist. In der Begründung des Planungsbüros NWP wird außerdem
der Segelflugplatz als zu betrachtende Emissionsquelle
identifiziert, die in den Gutachten auch nicht betrachtet wird.
„Im Plangebiet bestehen Vorbelastungen durch die
umliegenden Gewerbegebiete. Auch vom ca. 300 m entfernt
liegenden Segelflugplatz können Lärmemissionen ausgehen, da
hier auch Motorsegler sowie motorisierte Schleppflugzeuge
zugelassen sind. "
(NWP, 2017. Begründung Vorentwurf Bebauungsplan Nr. 42,
Teil II, Abschnitt 2.1.7, Seite 28)
Die Stadt Hoya hält an ihrer bisherigen Abwägung fest. Die Stadt Hoya sieht
keinen Anlass, die gutachtlichen Ausführungen anzuzweifeln. Sie erkennt unter
Berücksichtigung
der
im
Bebauungsplan
getroffenen
Festsetzungen
(Emissionskontingente) keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die in der
weiteren Umgebung vorhandenen Wohnnutzungen. Auf Ebene des
Baugenehmigungsverfahrens ist nachzuweisen, dass durch das dann konkrete
Planvorhaben keine unzulässigen Immissionen im Bereich der Wohnnachbarschaft
zu erwarten sind.
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Stellungnahme
„Auf Grund der Ausrichtung des Immissionspunktes und der
Ausrichtung der Immissionspunktes und der Entfernung zu den
Gewerbebetrieben ist hier jedoch ausschließlich mit einer
Vorbelastung durch den westlich des Plangebietes
angesiedelten, vorhandenen Betrieb zu rechnen [10]". (Christian
Schmitz: Zech, 2017. Berichtsentwurf Nr. LL12467.1/02,
Abschnitt 3.2, Seite 7)
Es stellt sich für uns die Frage, von welchem Immissionspunkt
ausgegangen wird, da unsere Schlafzimmer im westlichen und
mittleren Gebäudeflügel insgesamt 5 südliche Fenster, 4
westliche Fenster, 3 nördliche und 3 östliche Fenster aufweisen,
womit hier mit einer Einflussnahme aus jeder Richtung zu
rechnen ist.
Es ist unserer Ansicht nach grundsätzlich korrekt, dass durch
die Entfernung und Bebauung durch die Fa. Hartje der Betrieb
der Firmen OMT und RTH im Alltag keine wesentliche Rolle
spielt. Eine Lärmbelastung durch OMT entsteht hauptsächlich
durch das lautstarke Betanken der Flüssiggasbehälter und
metallisches Klirren, das
möglicherweise bei der Schrottentsorgung entsteht. Bei dieser
Belastung handelt es sich aber um nicht-tägliche, kurzzeitige
Spitzen. Ob und wie sich die geplante Erweiterung von OMT im
Zuge des Bebauungsplans Nr. 1 „Langer Kamp" durch
Betriebslärm und Schallreflektionen ausüben wird, bleibt
abzuwarten.
Betrachtung der Biogasanlage
„Die Schallimmissionen der östlich gelegenen Biogasanlage
sind hier nach den Ergebnissen einer vorliegenden
Untersuchung [11] irrelevant." (Christian Schmitz: Zech, 2017.
Berichtsentwurf Nr. LL12467.1/02, Abschnitt 3.2, Seite 7)
Unserer Meinung nach ist es faktisch falsch, dass die
Biogasanlage keinen relevanten Beitrag zur Lärmvorbelastung
auf unser Grundstück leistet. Die Generatoren der
Biogasanlage liegen ca. 350 Meter Luftlinie von einem
hausrückseitigen Schlafzimmer entfernt, wobei jegliche
Belastung über freies Feld unbehindert und somit lediglich
durch die Distanz gedämpft wird.
Planungsrechtliche Vorgaben
Abwägung/Beschlussempfehlung
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Stellungnahme
Die Geräuschemissionen des Generatorbetriebs sind hierbei in
den meisten Räumen des Hauses wahrnehm- und hörbar. Das
Brummen des Generators erzeugt tieffrequente Schallwellen,
die von Hauswänden übertragen werden und somit auch
innerhalb geschlossener Räume einwirken. Dies wird von uns
insbesondere nachts, bei ruhiger Umgebung, als störend
empfunden. Da uns das Schallgutachten für die Biogasanlage
nicht vorliegt, können wir zu den Annahmen des Gutachtens
keine Aussage treffen.
Die Biogasanlage leistet daher durch die Aggregate besonders
im tieffrequenten Bereich einen relevanten Beitrag zur
Schallimmission auf unser Grundstück, der unserer Meinung
nach mitberücksichtigt werden muss.
Verkehrslärm und Reflektionseffekte
Der Betrieb durch das westlich angrenzende Firmengelände,
insbesondere durch den regen LKW-Verkehr stellt zu den
Tagstunden eine Vorbelastung dar. Während diese
Vorbelastung zwar erwähnt ist, scheint sie aber in dem
Gutachten der Stadt Hoya nicht berechnet worden zu sein.
Bereits in der Stellungnahme vom 13.02.2017 haben wir
argumentiert, dass diese Vorbelastung besteht und gemäß den
Methoden zur Verkehrslärmberechnung durch eine Spiegelung
am Neubau weiter verstärkt wird.
„Im Lämschutzgutachten wird nicht berechnet, wie sich der
Reflektionseffekt des Hallenneubaus auf uns als Einwohner
auswirkt. Da das vorhandene Verkehrsaufkommen nicht
berücksichtigt wird, werden die aktuell teilweise im Minutentakt
vorbeifahrenden Fahrzeuge, sowie deren am Neubau
zurückgeworfener Schall nicht einberechnet. Durch den Neubau
entsteht eine Reflektionsschallquelle, welche den Lärm von
Parkplatz und Betriebsverkehr ein weiteres Mal auf uns
zurückwirft und somit verstärkt. Entsprechend den Methoden
aus RLS-90 wird dabei Verkehrslärm um etwa 2-12 dB(A)
verstärkt." (Familie Brenten, 13.02.2017. Kommentare zum
schalltechnischen Bericht, Abschnitt 3, Seite 4)
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Planungsrechtliche Vorgaben
Abwägung/Beschlussempfehlung
Stellungnahme
„Durch die bestehende Hallenwand als Reflektorfläche wird der
erzeugte
Lärm
zusätzlich
auf
die
maßgeblichen
Immissionspunkte geworfen und somit eine in der Realität
höhere Belastung verursacht, als durch den Entfall der
Berücksichtigung errechnet."
(Familie
Brenten,
13.02.2017.
Kommentare
schalltechnischen Bericht, Abschnitt 3, Seite 5)
zum
Dieser Effekt ist so signifikant, dass die RLS-90 unter Punkt 4.6
ausführt:
„Bei
der
Berechnung
des
Beurteilungspegels
sind
Spiegelschallquellen wie Originalschallquellen zu behandeln."
(RLS-90; Familie Brenten, 13.02.2017. Kommentare zum
schalltechnischen Bericht, Abschnitt 3, Seite 5)
Der Neubau stellt hierbei eine Spiegelschallquelle auch für die
bestehende Vorbelastung dar und sollte somit für eine
praxisnahe Beurteilung der Lärmbelastung mit einberechnet
werden.
„Damit das neue Plangebiet gemäß TA Lärm [1] hier keinen
relevanten Beitrag zur Gewerbelärmsituation liefert, sollen die
Geräuschimmissionen der Zusatzbelastung (Bebauungsplan Nr.
42) - auch nach Rücksprache mit der Stadt Hoya Weser-[...]"
(Christian Schmitz: Zech, 2017.
LL12467.1/02, Abschnitt 3.2, Seite 7)
Berichtsentwurf
Nr.
„Nach der TA Lärm [1], die für die Beurteilung der
Geräuschimmisionen [= Empfängerbezogen, Anmerkung] von
gewerblichen Anlagen im Rahmen von Genehmigungsverfahren
heranzuziehen ist, sind die Immissionsrichtwerte auf die
Summe der Immissionsbeiträge von allen gewerblichen
Anlagen zusammen anzuwenden, die auf einen Immissionsort
einwirken." (Christian Schmitz: Zech, 2017. Berichtsentwurf Nr.
LL12467.1/02, Abschnitt 4.1, Seite 8)
Erste Ergebnisse eigener Lärmbelastungsmessungen
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Stellungnahme
Erste Messungen mit dem Schallpegelmessgerät des
Fachbetriebs für Arbeitssicherheit Drescher Automatisierung,
waren
vergleichbar
mit
den
Messungen
des
Gewerbeaufsichtsamts aus Hannover bei einem vor-Ort-Termin
am 10.02.2017. Für weitere Messungen haben wir mittlerweile
eigene Messgeräte angeschafft. Hierbei handelt es sich um die
Geräte
Testo 816-1, Messgerät Klasse 2, Genauigkeit ± 1,4 dB
Voltcraft SL-100, Messgerät Klasse 3, Genauigkeit ± 2 dB Brüel
& Kjaer 4230, Kaiibrator, Genauigkeit ± 0,25 dB
Mit den Geräten Testo 816-1 und Voltcraft SL-100 messen wir
parallel, um die Messergebnisse zu vergleichen und etwaige
Abweichungen oder Ungenauigkeiten feststellen zu können. In
regelmäßigen Abständen werden die Messgeräte mittels
Kaiibrator auf ihre Genauigkeit überprüft (der Kalibartor von
Brüel & Kjaer wird auch von der Gewerbeaufsicht Hannover
verwendet). Alle Messungen wurden gemäß TA Lärm und wie
von der Gewerbeaufsicht demonstriert 0,5 Meter außerhalb des
geöffneten Fensters ausgeführt.
Hierbei hat sich ergeben, dass bei einer dB(C) Messung
unabhängig von der Wetterlage Werte von 60 dB(C) +/- 3 dB
festzustellen sind. Dies trifft auf alle Räume mit Außenfenster zu
und wird lediglich bei Wind aus Süden weiter übertroffen, wenn
der Mitwind die Lärmbelastung durch Smurfit Kappa besonders
stark überträgt, oder bei Wind aus Nordost, wenn der Wind aus
Richtung Biogasanlage kommt. Diese Werte treten bisher zu
jeder Tageszeit, bei allen Wetterverhältnissen und unabhängig
des jeweilig hiervon beeinflussten dB(A) Werts ein und sorgen
für einen konstanten Umgebungslärm. Nach dB(A)-Messung
liegen die Werte sowohl nachts als auch Tags im Bereich 40-45
db(A), die niedrigsten Werte (ca. 39 db(A)) werden bei starkem
Westwind erreicht. Abhängig von der Wetterlage übersteigen
die dB(C)-Werte somit die dB(A)-Werte um mehr als 20 dB und
sind somit nach TA Lärm zu berücksichtigen.
Planungsrechtliche Vorgaben
Abwägung/Beschlussempfehlung
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In mittlerweile 125 Messungen an 40 Messtagen mit den o.g.
Instrumenten am Südfenster Schlafzimmer Dachboden
Westflügel hat sich nachts ein durchschnittlicher Wert von
42,7620 dB(A) und 59,1086 dB(C) ergeben sowie Werte von
40,88 dB(A) respektive 57,1555 dB(C) in 76 Messungen an 35
Messtagen am nordöstlichen Fenster. Bei (seit dem 07.02.2017
bisher seltenem) Wind aus Süden werden die zulässigen
Grenzwerte in unseren eigenen Messungen bereits
überschritten.
Am südlichen Fenster des westlichen Dachbodens wurde in 125
Messungen erst 9 mal, also in nur 7,2% der Fälle ein Mittelwert
von unter 40 db(A) gemessen, ein Messwert kleiner/gleich des
Zielwertes
der Emissionskontingentierung (mit einem Abstand von 6dB
zum gesetzlichen Grenzwert) wurde erst 3 mal (2,4% der
Messungen) gemessen, der niedrigste gemessene Wert beträgt
38,3 db(A).
Am nordöstlichen Fenster wurde in 76 Messungen erst 9 mal
(11,8% der Fälle) ein Mittelwert mit einem Abstand zum
Grenzwert von 6 dB(A) oder mehr gemessen (<39 db(A)) und
erst 22 mal (28,9% der Messungen) ein Wert von unter 40
db(A). Der niedrigste gemessene Mittelwert beläuft sich auf
37,9 db(A). Die weiteren Messdaten sind dem Anhang zu
entnehmen.
Anhand dieser Messergebnisse stellt sich für uns die
Notwendigkeit einer besonderen Rücksichtnahme dar, da die
Abstände zu den Grenzwerten aktuell bereits sehr gering sind
und nicht viel Spielraum für eventuelle zusätzliche
Lärmbelastungen besteht, ohne gesetzliche Grenzwerte zu
übertreten und uns als Anwohner gesundheitlich zu belasten.
Aktuell schon sind Papierfabrik und Biogasanlage so deutlich
und laut zu hören, dass sie beim Schlafengehen als
unangenehm wahrgenommen werden und beim Einschlafen
stören. Bei Mitwind übertritt die Lärmbelastung durch die
Papierfabrik die Grenzwerte bereits und ist dabei so laut zu
hören, dass wir dann nachts sogar von dem Lärm aufwachen.
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Abwägung/Beschlussempfehlung
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Abwägung/Beschlussempfehlung
Stellungnahme
Diese Ergebnisse signalisieren eine relevante Vorbelastung,
insbesondere im tieffrequenten Bereich, die neben Smurfit
Kappa auch von der Biogasanlage ausgeht. Wir halten die
Aussage aus dem Bericht, beziehungsweise die Erkenntnis des
Gutachtens somit für nicht realitätsgetreu.
„Auf Grund der Ausrichtung des Immissionspunktes und der
Ausrichtung der Immissionspunktes und der Entfernung zu den
Gewerbebetrieben ist hier jedoch ausschließlich mit einer
Vorbelastung durch den westlich des Plangebietes
angesiedelten, vorhandenen Betrieb zu rechnen [10]".
(Christian Schmitz: Zech, 2017.
LL12467.1/02, Abschnitt 3.2, Seite 7)
Berichtsentwurf
Nr.
Auf die vorhandene innerbetriebliche Vorbelastung haben wir in
unserer Stellungnahme vom 13.02.2017 hingewiesen.
„Tatsächlich wird [entgegen der Argumentation der Stadt,
Anmerkung aus vorherigem Abschnitt] nicht einmal die
innerbetriebliche Vorbelastung ausgehend von den [...]
Lagerhallen (60m West) berücksichtigt." (Familie Brenten,
13.02.2017. Kommentare zum schalltechnischen Bericht,
Abschnitt 2, Seite 2)
Aufgrund der aktuell vorherrschenden Vorbelastung, welche
nach unseren Messungen nachts nur knapp unter den
gesetzlichen Grenzwerten liegt, halten wir die schalltechnischen
Berichte und den kommunizierten Planungsstand für nicht
ausreichend, um den Anwohnerschutz sicherzustellen bzw. um
zu belegen, dass die
Werte nach der Baumaßnahme nicht die Grenzwerte
überschreiten und keine gesundheitsschädlichen Auswirkungen
ausüben.
Daher fordern wir erneut ein Konzept und Maßnahmen, um die
Vermeidung
gesundheitsschädlicher
Belastungen
zu
gewährleisten.
Zusammenfassung
20
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Abwägung/Beschlussempfehlung
Stellungnahme
Aufgrund unserer obengenannten Ausführungen halten wir die
vorgenommene Betrachtung für unzureichend, unrealistisch und
vorteilhaft. Während in dem neueren schalltechnischen Bericht
eine Vorbelastung bestätigt und behandelt wird, wird diese
offensichtlich als nicht relevant abgetan und nicht weiter
berücksichtigt.
Wir können uns
anschließen, dass
nicht
der
Erkenntnis
des
Gutachtens
„Bei Aufnahme der o.g. Formulierungen in die textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplans sind somit aus
schalltechnischer Sicht keine Anhaltspunkte gegeben, dass auf
Basis der zu Grund zu legenden Regelwerke unzulässige
Schallimmissionen durch das neue Plangebiet zu erwarten
wären." (Christian Schmitz: Zech, 2017. Berichtsentwurf Nr.
LL12467.1/02, Abschnitt 5, Seite 12)
Auch die Stadt befindet unter dem Punkt 3.2.5 „Abwägung der
gutachterlichen Aussagen durch die Stadt Hoya":
„Die Stadt Hoya hat die gutachterlichen Ausführungen für
plausibel befunden. Sie setzt die gutachterlichen Ergebnisse
um, in dem im Bebauungsplan die Emissionskontingente für die
Teilflächen
und
die
Zusatzkontingente
für
die
Richtungssektoren
festgesetzt
werden.
Belange
des
Lärmschutzes stehen der Aufstellung des Bebauungsplanes
damit nicht entgegen." (NWP, 2017. Begründung Vorentwurf
Bebauungsplan Nr. 42, Abschnitt 3.25, Seite 12)
Dieser Schlussfolgerung können wir uns nicht anschließen.
Aufgrund
unserer
bereits
am
13.02.
vorgestellten
Ausführungen, der seitdem gewonnenen Erkenntnislage und
diesen Ausführungen halten wir den aktuellen Planungsstand
für nicht ausreichend, um den Anwohnerschutz ausreichend zu
gewähren. Unserer Ansicht nach liegt dies insbesondere an der
unzureichenden Betrachtung und Berücksichtigung relevanter
Einflüsse.
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Abwägung/Beschlussempfehlung
Auch die von der Stadt zugesicherten Zielwerte halten wir unter
Berücksichtigung der aktuell bereits hohen Messwerte für
schwer realisierbar und keineswegs sicher und bedenkenfrei
wie dargestellt. Unter der Annahme, dass die Grenzwerte
eingehalten werden, werden eventuelle Konzepte, Maßnahmen,
Auflagen oder Gestaltungsmöglichkeiten zum Schutz der
Anwohner nicht einmal erwähnt. Die Gutachten sind in ihrer
Natur auf die Auswirkungen auf Anwohner bezogen, wie auch in
der Begründung zum Bebauungsplan angegeben.
„Südlich des Änderungsbereichs befindet sich eine
Wohnnutzung im planungsrechtlichen Außenbereich. Weiter
südwestlich liegen weitere Wohnnutzungen. Es wurde daher ein
schalltechnischer Bericht erarbeitet." (NWP, 2017. Begründung
Vorentwurf Bebauungsplan Nr. 42, Teil II, Abschnitt 2.3.4, Seite
30)
Die Auswirkungen und der Schutz der Anwohner werden
unserer Ansicht nach unzureichend betrachtet. In dem
zusätzlich von der Stadt veröffentlichten Entwurf des
Bebauungsplans von NWP werden die Annahmen und
Angaben des ersten schalltechnischen Berichts übernommen
und stark vereinfacht wiedergegeben. Auch finden sich hier
einige ungenaue Angaben, so müsste beispielsweise die
Schlusszeile des Kapitels „Mensch - Gewerbelärm" die
Grenzwerte für "die maßgeblichen Immissionsschutzrichtwerte"
nach dem Maßstab für Mischgebiete (60/45 dB) annehmen, und
nicht etwa die Werte für Gewerbegebiete (65/55 dB) zugrunde
legen, da bei einer Immission, also einer Einwirkung, eine
akzeptorbezogene Betrachtung der jeweils betroffenen Partei
vorgenommen wird.
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Die Angaben in der Begründung sind korrekt. Es geht hier um das Plangebiet
selber. Daher ist der folgende Passus korrekt: Nordöstlich des Änderungsbereiches
liegt die Biogasanlage Hoya-Nord. Für eine im Jahr 2014 geplante Änderung mit
einer Erhöhung der elektrischen Leistung um 400 kw liegt eine schalltechnische
Stellungnahme vor.1 Dem grafischen Emissionsraster ist zu entnehmen, dass im
Bereich des Bebauungsplanes Nr. 42 Werte von 45 dB(A) und weniger sowohl zur
Tagzeit als auch zur Nachtzeit erzielt werden. Die maßgeblichen
Immissionsschutzrichtwerte nach TA Lärm für Gewerbegebiete von 65 dB(A) tags
und 55 dB(A) nachts werden damit im Plangebiet deutlich unterschritten.
uppenkamp und partner: Schalltechnische Stellungnahme für eine Biogasanlage in Hoya; Geplante Änderungen der genehmigten Anlage; Hamburg 11.04.2014
Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und
teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“
Nr.
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Stellungnahme
„Nordöstlich des Änderungsbereiches liegt die Biogasanlage
Hoya-Nord. Für eine im Jahr 2014 geplante Änderung mit einer
Erhöhung der elektrischen Leistung um 400 kw liegt eine
schalltechnische
Stellungnahme
vor.
Dem
grafischen
Emissionsraster ist zu entnehmen, dass im Plangebiet Werte
von 45 dB(A) und weniger sowohl zur Tagzeit als auch zur
Nachtzeit
erzielt
werden.
Die
maßgeblichen
Immissionsschutzrichtwerte nach TA Lärm für Gewerbegebiete
von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts werden damit im
Plangebiet deutlich unterschritten. "
(NWP, 2017. Begründung Vorentwurf Bebauungsplan Nr. 42,
Abschnitt 3.25, Seite 13; sowie in Teil II, 2.3.4, S.30)
Unserem Eindruck nach ist der neuere schalltechnische Bericht
für die Stadt Hoya lediglich eine Erweiterung des ersten
Berichts im Auftrag der Firma Hartje, da hier wesentliche Inhalte
und Rechnungen nicht wiederholt werden, obwohl in der
neueren Version im Auftrag der Stadt andere Bedingungen (wie
etwa die Vorbelastung) angenommen werden (sollten).
Weiter unbeantwortet bleiben auch in dem zweiten Gutachten
unsere Zweifel an den Grundlagen der Berechnungen im ersten
Gutachten, die uns als nicht realitätsnah erscheinen und
dadurch Berechnungen verfälschen könnten. Da diese Basis
weiter angenommen wird, haben wir Bedenken bei beiden
Gutachten.
Hierzu zählt beispielsweise, dass für den gesamten Neubau „an
wenigen bis keinen Tagen des Jahres" ein Verkehrsaufkommen
von maximal 30 LKW-Fahrten am Tag zu Grunde gelegt wird.
Wir kamen bei eigenen Zählungen bereits auf 60 LKW-Fahrten
täglich entlang unserer Westgrenze, die lediglich die 4
nördlichen Ladestellen (von insgesamt 29) am Bestandsbau
bedienen. Es erscheint uns höchst zweifelhaft, dass
ein derart großes Logistikzentrum mit nur einem Bruchteil des
bisherigen Verkehrs zusätzlich bedient werden soll. Zudem
werden in dem Gutachten keine Fahrten von PKW/Transportern
berechnet, und auch die Anzahl der Gabelstaplerfahrten (n=1)
erscheint uns nach aktuellen Betriebsprozessen als viel zu
gering veranschlagt.
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Hierzu zählt auch, dass in dem vorliegenden Gutachten
ausschließlich die Lärmauswirkung tagsüber beurteilt wird.
Einerseits besteht die von Hallen reflektierte Vorbelastung 24stündig, andererseits betreibt Hartje in dem westlich von uns
gelegenen
Hallenkomplex
offensichtlich
bereits
eine
Nachtschicht, da hier nachts Autos stehen (andere als tagsüber
oder am nächsten Morgen), das Gelände beleuchtet ist und
man regelmäßig LKW sieht und auch hört, die beladen werden
und abfahren. Es mag sein, dass für den neuen Hallenkomplex
keine Nachtschicht vorgesehen ist, aber die bisherige Praxis
weist nicht eindeutig darauf hin.
Weiterhin nicht berücksichtigt scheinen uns die Emissionen des
als Flächenschallquelle eingezeichneten Neubaus durch
Körperschallübertragungen und innere Geräuschquellen wie
etwa Klima- und Lüftungsanlagen, welche in den
Bestandsbauten vorhanden sind.
Zweifelhaft und fragwürdig vorteilhaft erscheint uns auch, dass
die Vorbelastung verschiedener Betriebe im Umkreis erwähnt
wird, allerdings die Papierfabrik Smurfit Kappa als wesentliche
Quelle von Gewerbelärmvorbelastung in der Umgebung völlig
außer Acht gelassen wird und nicht ein einziges Mal erwähnt
ist. Der Produktionsbetrieb von Smurfit Kappa ist laut und
dauerhaft (abhängig von der Wetterlage) in einem Umkreis von
mehreren Kilometern deutlich wahrnehmbar.
Aufgrund der obengenannten Punkte haben wir weiterhin
Bedenken, dass die Auswirkungen der Betriebserweiterung, wie
angegeben, eintreten:
„Am IP 01 werden die einzuhaltenden Richtwerte um
mindestens 6 dB unterschritten. Die Zusatzbelastung durch den
Bebauungsplan Nr. 42 liefert somit keinen relevanten Beitrag
zur Gesamtlärmsituation. "
(NWP, 2017. Begründung Vorentwurf Bebauungsplan Nr. 42,
Teil II, Abschnitt 2.3.4, Seite 30)
Unsere Bedenken an beiden Schallgutachten bestehen auch
nach der Ergänzung und den Veröffentlichungen zum
Bebauungsplan weiterhin und wir denken nicht, dass man die
Änderung des Flächennutzungsplanes bei der aktuellen
Erkenntnislage unverändert abschließen kann.
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Des Weiteren verbleiben wir weiterhin wartend auf die
Rückmeldung zu unserer Stellungnahme vom 13.02.2017 zur
Auslage der Flächennutzungsplanänderung und bitten um
sachgerechte Rückmeldung nach §3 BauGB (2).
Anhang
Anhang A: Unsere Stellungnahme vom 13.02.2017
Kommentare zum Schalltechnischen Bericht Nr. LL12467.2/01
zur Lärmsituation durch die geplante Ansiedlung der Hermann
Hartje KG innerhalb des Flächenänderungsplanes Nr.42 der
Stadt Hoya Weser
Wir erheben Einspruch gegen die geplante Änderung des
Flächennutzungsplanes.
Der bereits vorhandene Verkehr sowie der von dem Neubau
aus in den vorhandenen Bereich kommende Verkehr und Lärm
werden komplett ausgeblendet.
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Der vorliegende schalltechnische Bericht(1) zur geplanten
Ansiedlung der Hermann Hartje KG innerhalb des
Flächenänderungsplans Nr.42 der Stadt Hoya Weser ist
unserer Meinung nach unvollständig. Der Bericht entspricht
somit nicht der Entscheidungsgrundlage (zu entnehmen aus der
Begründung der Samtgemeinde(2)) zur geplanten Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Tatsächlich wird entgegen der Argumentation der Stadt weder
die bestehende wesentliche Vorbelastung durch die
Papierfabrik Smurfit Kappa (400m Süd Luftlinie ohne
Hindernisse) und die Biogasanlage (300m Nord/Ost Luftlinie,
unbehindert) nicht beachtet, unter deren direkten Einfluss wir
stehen.
Tatsächlich wird nicht einmal die innerbetriebliche Vorbelastung
ausgehend von den 2005, 2006, 2009 und 2011 ausgebauten
Lagerhallen (60m West) berücksichtigt. Da ausschließlich die
geplante Teilanlage untersucht wird, fallen die jeweils
berechneten Werte in akzeptable Rahmen, aber die beiden
angrenzenden Hallen zusammen könnten schon nicht mehr in
einem einzelnen Bauvorhaben genehmigt werden.
2. Eingeschränkte Berücksichtigung relevanter Schallquellen
Unserer Meinung nach wurde eine vorteilhafte Betrachtung der
Gewerbelärmsituation vorgenommen. Wie aus dem Abschnitt 6.
Betriebsprüfung^ und der Anlage 4 zu entnehmen, wurde der
Ausschnitt der Untersuchung so gewählt, dass bestehende
Schallquellen (die südlich gelegenen Anlagen der Firma Smurfit
Kappa und die nördlich angrenzende Biogasanalage) aus der
Betrachtung ausgeklammert werden. Anders als von der
Samtgemeinde
ausgeführt,
wird
diese
bestehende
Vorbelastung nicht berücksichtigt.
Wie unter 6.2 Allgemeines zum Betrieb ausgeführt, werden als
Geräuschquellen lediglich „Betriebsverkehre (Stapler, LKW und
PKW Verkehre inkl. Verladevorgänge) innerhalb der Tageszeit"
betrachtet. Dies ist unserer Meinung nach unvollständig.
Auch aus den Ausführungen zum Anwendungsbereich der TA
Lärm, Absatz 1 c) wird ersichtlich, dass Immissionen im
Einwirkungsbereich der Anlage zu berücksichtigen sind:
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„...für
genehmigungsbedürftige
und
nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen bei der Entscheidung über
Anordnung zu Art und Ausmaß der von einer Anlage
ausgehenden
Immission
sowie
der
Immission
im
Einwirkungsbereich der Anlage (§26 BlmSchG).'^
Die auf unserem Grundstück befindlichen maßgeblichen
Immissionsorte stellen in diesem Fall den betroffenen
Einwirkungsbereich der Anlage dar, welche durch die
kumulierte Einwirkung gleich mehrerer Quellen beeinträchtigt
werden und dementsprechend berücksichtigt werden müssen.
Ebenfalls im Einwirkungsbereich der Anlage befindet sich die
bereits vorhandene Logistik entlang des geplanten Parkplatzes
und zu der neu geplanten Halle, welche ebenfalls nicht
berücksichtigt wird.
Aus dem Abschnitt 6.2 des Lärmschutzgutachtens kann
entnommenen werden, dass weitere mögliche innerbetriebliche
Emissionsquellen,
wie
z.B.
Klimaanlagen
für
Verwaltungsgebäude und Lagerhallen nicht berücksichtigt
wurden. Eine per Anhang TA Lärm(4) unter A.1.1.4 definierte
Körperschallübertragung und nach A.2.2.3 und VDI 2571,
Abschnitt 3 von Teilflächen der Außenhaut eines Gebäudes
abgestrahlte Schalleistung, die durch etwaige Verbraucher wie
Klimaanlagen o.ä. erzeugt werden kann, ist nicht Bestandteil
des Gutachtens. Wenn diese Emissionsquellen für die
Untersuchung nicht relevant sind, sollte dies zumindest
ausreichend dargestellt und belegt werden.
Die Klimaanlage des angrenzenden Neubaus produziert starken
Lärm, insbesondere im direkten Sichtfeld auf die Luftauslässe.
Frontal vor den Klimaauslässen werden Nachts Werte von 70+
db(A) und etwa 90 db(C) erreicht, für Immissionsorte sind 45
dB(A) erlaubt. Da die Klimaanlage in dem schalltechnischen
Gutachten nicht eingezeichnet oder berechnet ist, können wir
nicht beurteilen, ob wir in deren stark betroffenen Bereich
wären.
3. Unrealistische Werte werden als Grundlage angenommen
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Für den gesamten Neubau (ca.18.000m2) wird ein Verkehr von
maximal 30 LKW an „wenigen bis keinen Tagen des Jahres"
geplant und berechnet. Diesen Wert halten wir für höchst
zweifelhaft, da bereits alleine entlang der in 2011 gebauten
Halle am äußersten Betriebsrand nach eigenen Erhebungen
etwa 60 LKW am Tag vorbeifahren, um nur 4 der 26
Ladestellen anzufahren.
Der geplante Neubau wird dabei größer als der bestehende
Hallenkomplex und es scheint zweifelhaft, dass dieser nur mit
einem
Bruchteil
des
bisherigen
Verkehrsvolumens
bewirtschaftet werden soll. Diese Sicht teilte in unserem VorOrt-Termin vom 10.02. das Gewerbeaufsichtsamt aus
Hannover.
Wir haben am 07.02, 08.02. und 09.02 über den Tag jeweils
etwa 60 LKW, mehr als 10 PKW (/Transporter) und 4 bis 12
Gabelstapler pro Tag gezählt.
Diese Werte übertreffen die Planungen wesentlich. Zudem
werden am Neubau keine Transporter oder PKW eingeplant,
womit der Tagesbeurteilungspegel unvollständig berechnet
wird.
Die Annahmen unter „6.3 Geräuschemissionen durch
Betriebsvorgänge im Außenbereich" erachten wir daher als
nicht realistisch. Wird denken jedoch, dass durch
Verkehrsüberplanung nach der Baumaßnahme die Werte
zumindest theoretisch erreichbar sein könnten.
Aktuell werden über den kompletten Arbeitstag im „Worst-CaseSzenario" an „sehr wenigen bis keinen Tagen des Jahres"
maximal 30 LKW als prognostizierte Emissionsquelle
angegeben. Aufgrund der aktuell doppelt so hohen Menge
entlang der bestehenden Halle erscheint uns dieser Wert nach
subjektiver Wahrnehmung fraglich und bedarf der Prüfung, ob
diese Zahl für den Betrieb einer weiteren, noch größeren
Anlage von etwa 18.000m2 reicht.
Die kleineren Transportfahrzeuge auf dem Gelände (wie etwa
der genutzte Typ Mercedes Sprinter) werden nicht in den
Berechnungen
aufgeführt,
ebenso
wenig
werden
Kundenbesuche, Verkehr und Zulieferbetrieb zu dem geplanten
Verwaltungsgebäude im Norden untersucht.
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Anhand eigener Berechnungen mit der Formel aus Seite 15 und
eigenen angenommenen Werten (30 LKW nach Plan, 16
Stunden Betriebszeit, 300m Wegstrecke entlang der
bestehenden Halle) ergibt sich auf den Arbeitstag angepasst ein
um 5dB höherer Durchschnittswert als angegeben, wenn statt
30 tatsächlich beispielsweise 50 LKW über den Arbeitstag
verteilt diese Strecke fahren.
4. Eingeschränkte Berücksichtigung der Schallausbreitung und
Reflexion
Im Lärmschutzgutachten wird nicht berechnet, welchen
Reflektionseffekt der Hallenneubau auf uns als Anwohner
auswirkt. Da das vorhandene Verkehrsaufkommen nicht
berücksichtigt wird, werden die aktuell teilweise im Minutentakt
vorbeifahrenden Fahrzeuge sowie deren am Neubau
zurückgeworfener Schall nicht einberechnet. Durch den Neubau
entsteht eine Reflektionsschallquelle, welche den Lärm vom
Parkplatz und Betriebsverkehr ein weiteres Mal auf uns
zurückwirft und somit verstärkt. Entsprechend den Methoden
aus RLS-90 wird dabei Verkehrslärm um etwa 2-12 dB(A)
verstärkt.
Ebenso nicht berücksichtigt wird im Gutachten die Reflektion
des von der Smurfit Kappa ausgehenden Lärms. Dieser ist
bereits jetzt grenzwertig hoch, insbesondere in den
Nachtstunden liegen die bei uns gemessenen Werte nur knapp
unter den zulässigen Grenzwerten. Ob und wie weit dieser
Lärm dadurch verstärkt wird, dass wir zweiseitig von Hartje
eingekesselt werden, ist nicht Bestandteil der Berechnungen.
Gemäß Aussage des Sachbearbeiters Schmitz (Fa. Zech) in
seiner von Herrn Claus (Fa. Hartje) am 10.02. weitergeleiteten
Mail wird durch den 12 Meter hohen Neubau
der Schall zusätzlich verstärkt, aber nicht relevant stark. Dies ist
eine rein schriftliche Aussage, die nicht durch Berechnungen
bestätigt wird, auch wird kein genauer Wert für die Erhöhung
angegeben.
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In
unseren
eigenen
Messungen
mit
einem
vom
Gewerbeaufsichtsamt auf Genauigkeit geprüften Messgerät
messen wir in einer vergleichbaren Situation zwischen der 2005
gebauten Teilanlage und dem ehemaligen Betriebsgelände Fa.
Rahlmann deutlich die Richtwerte überschreitende Werte. Hier
wird der Schall durch die etwa 70 Meter zurückliegende Halle
deutlich verstärkt, insbesondere in den tiefen Frequenzen, die
Gebäude durchdringen und auch innerhalb von geschlossenen
Gebäuden wahrnehmbar sind. Diese Werte unterscheiden sich
dabei um etwa 25dB, ab einem Unterschied von 20dB zwischen
db(A) und db(C) müssen diese Frequenzen berücksichtigt
werden, da sie wahrnehmbar und übertragbar sind.
Auch auf unserem Hof liegt der geplante Neubau circa 70 Meter
hinter den maßgeblichen Immissionsorten, weshalb wir eine
Situation ähnlich vor den bestehenden Hallen befürchten. Ob
und wie weit diese Vorbelastung und deren Verstärkung sich
auf unsere Geräuschbelastung auswirkt wird (wie bereits im
ersten Teil dargestellt) nicht berücksichtigt.
5. Unzureichende Berechnung der Schallausbreitung
Die nach TA Lärm Anhang A.2.3.4 und DIN ISO 9613-2
vorgeschriebene Schallausbreitungsberechnung wird unserer
Meinung nach unzureichend ausgeführt.
Dies ergibt sich aus Absatz 4. des vorliegenden Gutachtens.
4.1 Berechnungsverfahren nach DIN ISO 9613-2
„Bei den Immissionspegelberechnungen zur Bewertung der
gewerblichen Nutzung wurden die Geländetopografie, die
Abschirmung durch Gebäude etc. und die Reflexionen an
Gebäudefassaden berücksichtigt."
(...)
„Eine Dämpfung durch Bewuchs wurde nicht berücksichtigt."
Unter 6.1 Vorgehensweise wird ausgeführt:
„Der geplante Betrieb der Hermann Hartje KG mit allen
relevanten Schallquellen, Gebäuden, sowie der umliegenden
Nachbarschaft
wird
in
ein
dreidimensionales
Berechnungsmodel (14) überführt.
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Anschließend
werden
Schallausbreitungsberechnungen
durchgeführt und die durch den geplanten Betrieb
hervorgerufenen anteiligen Schallimmissionen im Bereich der
relevanten Immissionspunkte ermittelt."
Der Schalleinfluss aus Reflexionen der 12 Meter hohen,
schallharten Betonwand an zwei Seiten des betroffenen
Grundstücks wird wie bereits ausgeführt nicht als weitere
Schallquellen berücksichtigt.
Hierbei wird unter Anderem der rege vorhandene Verkehr
entlang der Längsseite in den Berechnungen nicht untersucht,
obwohl dieser sich im Einwirkungsbereich der Anlage befindet.
Der geplante und berechnete Parkplatzneubau befindet sich in
diesem Bereich, allerdings wird die Reflektion des Verkehrs an
dem Neubau nicht beurteilt.
Die entstehenden Verkehrsgeräusche sind nach Maßstab eines
freiliegenden Parkplatzes bemessen und folgen nicht den
Modellen aus RLS90 (5), wonach entlang des Verkehrswegs
bestehende reflektierende Flächen als Spiegelschallquelle eine
zusätzliche Lärmbelastung verursachen. Unter Punkt 4.6
Berücksichtigung von Einfachreflexionen der RLS90 ergibt sich
folgende Praxisauswirkung:
„Bei
der
Berechnung
des
Beurteilungspegels
sind
Spiegelschallquellen wie Originalschallquellen zu behandeln."
Durch die bestehende Hallenwand als Reflektorfläche wird der
erzeugte
Lärm
zusätzlich
auf
die
maßgeblichen
Immissionspunkte geworfen und somit eine in der Realität
höhere Belastung verursacht, als durch den Entfall der
Berücksichtigung errechnet. Nach den Berechnungen des
Bundesverkehrsministeriums (Pegeländerungen nach Abschnitt
4.4.2.1.3 (REF RLS90) durch topographische Gegebenheiten
und bauliche Maßnahmen) entsteht hierbei eine Lärmbelastung
von nicht weniger als +3 dB, oftmals mehr. Durch die geplante
zweite Halle wird der Schall ein weiteres Mal zurückgeworfen.
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Dass
diese
Umweltbedingungen
nicht
ausreichend
berücksichtigt
werden
scheint
insbesondere
deshalb
zweifelhaft,
weil
das
Gutachten
unter
Punkt
4.1
Berechnungsverfahren nach DIN ISO 9613-2 ausdrücklich
erwähnt, dass Reflexionen an Gebäudefassaden zu
berücksichtigen sind.
Im schalltechnischen Gutachten werden ausschließlich für den
geplanten Parkplatz Rechnungen zur Reflektionswirkung (an
der bestehenden Halle) Berechnungen aufgeführt. Ansonsten
werden für die Vorbelastung, Fremdgeräusche und den neuen
Verkehr an dem geplanten Neubau keine Werte berechnet und
lediglich auf die verwendete Software hingewiesen, welche zu
diesen Berechnungen fähig ist.
Wie bereits ausgeführt, sind die Vorbelastungen durch Smurfit
Kappa und die Biogasanlage als relevante Schallquellen nicht
berücksichtigt. Unserer Meinung nach müssen diese als
maßgebliche
Schallquellen
im
betrachteten
Raum
berücksichtigt werden. Dies ist hier nicht der Fall.
6. Zusammenfassung
Das von der Firma Hartje in Auftrag gegebene Gutachten erfüllt
nicht die Anforderungen und Begründungen zur geplanten
Änderung des Flächennutzungsplanes. Da anders als mehrfach
angegeben die Vorbelastung nicht berücksichtigt wird, kann
unseres Erachtens unter den aktuellen Voraussetzungen die
Änderung des Flächennutzungsplanes nicht zugelassen
werden.
Ebenso stellen sich für uns einige Mängel in dem Gutachten
dar, von denen wir einige Punkte hier erläutert haben. Aufgrund
all dieser Faktoren bleibt für uns fragwürdig, dass der
vorgegebene Abstand von 6dB zum Richtwert eingehalten
werden kann, bei welchem die bestehende Vorbelastung nicht
berücksichtigt werden muss.
Zudem halten wir es für unzulässig, die eingezeichneten
Flächenschallquellen nicht zu berücksichtigen. Wir fordern auch
eine Berechnung der Klimaanlagenemissionen sowie eine
Planung, bei der diese von uns weg gerichtet installiert werden,
um die Lärmbelastung zu begrenzen.
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Wir halten den vorgesehenen Lieferverkehr für schlichtweg
unrealistisch und fordern eine weitere Überprüfung der
angegebenen Werte. Wir kennen die Angaben für die 2011
gebaute, im Westen angrenzende Halle leider nicht, da uns auf
Nachfrage das entsprechende Gutachten bisher nicht vorgelegt
wurde. Wir gehen aber davon aus, dass diese aktuell in der
Praxis wesentlich überschritten werden, auch war der
Betriebsverkehr laut Gewerbeaufsicht „damals schon so eine
Sache". Wir fordern daher auf Vorschlag der Gewerbeaufsicht,
dass im Zuge der Bauplanung das Verkehrskonzept geändert
wird und diese Strecke nicht weiter entlang unserer Westgrenze
geschieht, sondern dass dafür die vorhandenen und zusätzlich
ergänzten Tore über die Hingster Straße genutzt werden.
Auch möchten wir um die Auflage bitten, während der
Bauphase keinen Kreisverkehr um unseren Hof einzurichten
und die Abfahrten des Lieferverkehrs nicht über den Hingster
Weg, vor unserem Hof, sondern ebenfalls über die Hingster
Straße zuführen. Im Zuge der Deichbaumaßnahmen haben die
Erschütterungen, Erdbewegungen und Änderungen des
Grundwasserspiegels dazu geführt, dass der vordere Teil
unseres Fachwerk-Stallgebäudes abgesackt und baufällig ist.
Hierfür haben wir keine angemessene Instandsetzung erreichen
können. Stattdessen mussten wir auf eigene Kosten die
Stirnseite mit Balken abstützen, damit diese nicht auf die Straße
stürzt. Ein weiterer Bauverkehr könnte fatal für das Gebäude
sein.
Als direkt angrenzender Nachbar ist es uns wichtig, auch in
Zukunft keinen unangenehmen bis gesundheitsschädlichen
Umweltbedingungen ausgesetzt zu sein. Wir berufen uns auf:
Aus §§ 22 ff. BlmSchG ergeben sich folgende Grundpflichten
für Betreiber:
gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG schädliche
Umwelteinwirkungen, also Emissionen, zu verhindern, die nach
dem Stand der Technik vermeidbar sind, und gem. § 22 Abs. 1
Nr. 2 erlaubte, wenn auch schädliche Immissionen auf ein
Mindestmaß zu beschränken.
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Wir zitieren aus der Vorlesung Umweltrecht, Prof. Dr. Arno
Scherzberg, Universität Erfurt:
Schutzgrundsatz § 5 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG:
weder Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen noch
sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher
Belästigungen (gilt sowohl für den Normalbetrieb als auch für
Störfälle)
Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gem. § 3:
Immission
(Einwirkung
aufgrund
der
gesamten
Belastungssituation vor Ort „akzeptorbezogene Betrachtung")=
was kommt bei einem Schutzgut „an"?
mit gewisser Störqualität: muss in der gegebenen Situation
durch Art, Ausmaß oder Dauer unter Berücksichtigung
öffentlicher und privater Belange das dem Beeinträchtigten
zumutbare Maß überschreiten; das ist bereits unterhalb der
Grenze der Fall, ab der Immissionen = Gesundheitsgefahr oder
Nutzungs- beeinträchtigung eines Grundstücks mit Art. 14 GG
nicht unvereinbar
Feststellung setzt eine einzelfallbezogene Bewertung der
Gesamtbelastung voraus; konkrete Anlage muß dazu einen
nicht unerheblichen Beitrag leisten (geringe Zusatzbelastung
also unerheblich, Summationsproblem über Vorsorgetatbestand
zu lösen). BlmSchG konkretisiert Erheblichkeit nicht näher.
Vorsorgegrundsatz (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG):
Immissionsschutz wird über den Schutzgrundsatz hinaus
vorverlagert in eine gefahrenunabhängige Vorsorge. Hierbei
nach h.M. zwei (Koch S. 213: 4) Zielsetzungen:
Vorsorge ist risikobezogen: ist Reaktion auf die Ungewissheit
der wissenschaftlichen Bewertung einer Immission, in Fällen
des Gefahrenverdachts, der sich einem Kausalitätsnachweis
noch entzieht
TA Lärm:
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1. Prüfung im Regelfall „Der Schutz von schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§5 Abs. 1 Nur. 1
BlmSchG) ist vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2
bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am
maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 nicht
überschreitet."
Sowie
„Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 (Immission
unterschreitet Richtwert um 6 und daher muss Vorbelastung
nicht berücksichtigt werden, Anm.) soll für die zu beurteilende
Anlage die Genehmigung wegen einer Überschreitung der
Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 aufgrund der
Vorbelastung auch dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft
sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1
dB(A) beträgt."
Aus
den
allgemeinen
Grundsätzen
für
nicht
genehmigungsbedürftigen Anlagen ergibt sich zusätzlich die
Pflicht, dass eine Anlage nicht relevant zur Überschreitung der
Immissionsrichtwerte beitragen darf.
4.2 c „Eine Berücksichtigung der Vorbelastung ist nur
erforderlich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte absehbar
ist, dass die zu beurteilende Anlage im Falle einer
Inbetriebnahme nicht relevant im Sinne von Nummer 3.2.1 Abs.
2 zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach
Nummer 6 beitragen wird."
Wir bitten daher die Firma Hartje darum, ein Gutachten unter
Berücksichtigung unserer Kritikpunkte anzufertigen und
präventive Maßnahmen auszuarbeiten, um die Belastung für
uns im Mindestmaß zu halten. Dazu zählt die Verkehrsplanung,
die
Fassadengestaltung,
mögliche
Wallund
Lärmschutzinstallationen o.Ä.
Ansonsten sehen wir zum aktuellen Zeitpunkt die
Anforderungen der Samtgemeinde für die Änderung des
Flächennutzungsplanes als nicht gegeben und somit einen
Beschluss für nicht zulässig. Darüber hinaus stellen sich für uns
konkrete fachliche Zweifel an der Ausführung der
Umweltschutzbeurteilung und sehen diese somit als nicht
ausreichend für das geplante Bauvorhaben.
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1. Schmitz, C. (2017), Schalltechnischer Bericht Nr.12467.2/01
zur Lärmsituation durch die geplante Ansiedlung der Hermann
Hartje KG innerhalb des Bebauungsplans Nr. 42 der Stadt
HoyaAyVeser, Zech Ingenieurgesellschaft, Lingen
2. NWP (2017), 33. Änderung des Flächennutzungsplans,
Begründung (Vorentwurf) "Erweiterung Gewerbegebiet HoyaNord (Sandkamp)", Samtgemeinde Grafschaft Hoya, Hoya
3. Bundeskabinett (1998), Technische Anleitung zum Schutz
gegen
Lärm
(TA
Lärm),
Sechste
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
vom 11.08.1998
4. Bundeskabinett (1998), Technische Anleitung zum Schutz
gegen
Lärm
(TA
Lärm),
Anhang:
Ermittlung
der
Geräuschimmissionen
5. Bundesminister-für-Verkehr (1990), Richtlinien für den
Lärmschutz an Straßen, RLS-90
Messprotokolle als Anhang
Planungsrechtliche Vorgaben
Abwägung/Beschlussempfehlung
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