1 Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“ Abwägung der Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB und zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB Anmerkung: Die Beschlussfassung über die in der nachstehenden Abwägungstabelle enthaltenen Stellungnahmen ist vorläufig. Die Stellungnahmen sind in den Entwurf des Planwerks eingeflossen. Der Entwurf des Planwerks wird öffentlich ausgelegt und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugestellt. Für die Abwägung vor dem Satzungsbeschluss sind grundsätzlich nur die Stellungnahmen maßgeblich, die im Rahmen der förmlichen Beteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und ggf. erneuten Beteiligung nach § 4a Abs. 3 eingehen. Änderungen der vorläufigen Abwägungsergebnisse sind möglich. Nr. 1 Träger öffentlicher Belange Schreiben vom ... Landkreis Nienburg/Weser Fachbereich Bauen Kreishaus am Schloßplatz 31582 Nienburg 05.05.2017 Stellungnahme Planungsrechtliche Vorgaben Abwägung/Beschlussempfehlung Der Landkreis Nienburg/Weser nimmt aufgrund der von hier zu vertretenden öffentlichen Belange wie folgt Stellung: Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde enthält der Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Auf die Ausführungen wird im vorgelegte Umweltbericht bereits eine gute Struktur. Allerdings Folgenden einzeln eingegangen. fehlen in einigen Punkten noch ausführlichere Beschreibungen. In Bezug auf die erforderlichen Maßnahmen zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen sind eine Beschreibung der Kompensationsmaßnahmen, sowie deren Festlegungen zu ergänzen. Hierbei sind Maßnahmen entsprechend der Ergebnisse der Bewertung der Umweltauswirkungen der Planung auf die Schutzgüter abzuleiten. Weiter sind in Bezug auf den Artenschutz, das Schutzgut Tier, Pflanzen und biologische Vielfalt und die nötigen Vermeidungsmaßnahmen noch weiter auszuformulieren. Nähere Ausführungen bitte ich den nachfolgenden Hinweisen zu entnehmen. Für die vorliegende Planung ist darzulegen, ob sich gemäß Entsprechend § 17 UVPG wird die Umweltprüfung nach den Vorschriften des UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen oder BauGB durchgeführt. Eine weitergehende Pflicht zur Durchführung einer UVP bzw. standortbezogenen Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt. Hier Vorprüfung des Einzelfalls besteht für die Ebene der Bauleitplanung nicht. ist auch die kumulative Wirkung im Zusammenhang mit den angrenzenden Gewerbe/Industrieflächen zu berücksichtigen. Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“ Nr. Träger öffentlicher Belange Schreiben vom ... Fortsetzung Landkreis Nienburg Stellungnahme Auf Seite 9 der Begründung und den Seiten 21 ff und 31 des Umweltberichts wird beschrieben, dass durch Vermeidungsmaßnahmen in Bezug auf den Artenschutz und die Verhinderung des Eintretens der Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG, keine erheblichen Beeinträchtigungen bzw. Verbotstatbestände bestehen. Allerdings fehlen hier genaue Beschreibungen der nötigen Maßnahmen (z.B. mögliche Zeiträume für Baumfällungen/Baufeldherrichtung, Überprüfung, Überprüfung vor Fällung durch Fachkundige etc.) und auch die Formulierung von Festsetzungen/Hinweisen, damit diese Maßnahmen auch sichergestellt sind. Dieses ist im Hinblick auf den Vermeidungsgrundsatz erforderlich. 2 Planungsrechtliche Vorgaben Abwägung/Beschlussempfehlung Gehölzstrukturen sind – wie im Umweltbericht ausgeführt – innerhalb des Geltungsbereichs nicht vorhanden und kommen lediglich angrenzend vor. Somit sind diesbezüglich auf Ebene des Bebauungsplanes keine Regelungen möglich. Bezüglich der Baufeldfreimachung im der Acker- und Intensivgrünlandflächen ist im Umweltbericht aktuell angegeben, dass die Bauvorbereitungsmaßnahmen außerhalb der Brutsaison durchzuführen sind, um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden. Im Umweltbericht wird zum Entwurfsstand allgemeiner formuliert, dass - wenn die Baufeldfreimachung während der Brutzeit erfolgen soll - durch einen Fachkundigen nachzuweisen ist, dass auf der Fläche keine Nistplätze vorhanden sind. Eine abschließende Regelung der artenschutzrechtlichen Erfordernisse kann jedoch auf Ebene des Bebauungsplanes nicht erfolgen. Die Planzeichnung weist unter 6. bereits den Hinweis auf, dass die im Rahmen des Umweltberichtes durchgeführte Prüfung zur artenschutzrechtlichen Verträglichkeit der Planung nicht von den auf Umsetzungsebene unmittelbar anzuwendenden artenschutzrechtlichen Bestimmungen entbindet. Folgende Punkte sind bei der Formulierung von Festsetzungen Festsetzungen bezüglich der Bauphase sind im Bebauungsplan grundsätzlich nicht und Hinweisen zu berücksichtigen: möglich, da der bodenrechtliche Bezug gewahrt sein muss. Zudem besteht kein Erfordernis für entsprechende Festsetzungen im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, da die Artenschutz-Bestimmungen unmittelbar gelten. Unter den Hinweisen können entsprechende Formulierungen aufgenommen werden; die angemerkten Punkte werden im Folgenden einzeln abgewogen. Zum Schutz der Fauna darf die gesamte Baufeldherrichtung (Baufeldräumung, Entfernung von Gehölzen, Abschieben von Oberboden) aus artenschutzrechtlichen Gründen und zur Vermeidung von Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG nur in der Zeit vom 01.11. bis 28.02 durchgeführt werden. Falls dieser Zeitraum nicht eingehalten werden sollte, ist durch einen Fachkundigen nachzuweisen, dass auf den betroffenen Flächen / in den betroffenen Gehölzen keine Brutvorkommen oder Nist- und Schlafplätze vorhanden sind. Die Untere Naturschutzbehörde ist hierüber im Vorfeld zu informieren. Ein entsprechender Hinweis wird nicht in die Planzeichnung aufgenommen. Die Planzeichnung weist unter 6. bereits den Hinweis auf, dass die im Rahmen des Umweltberichtes durchgeführte Prüfung zur artenschutzrechtlichen Verträglichkeit der Planung nicht von den auf Umsetzungsebene unmittelbar anzuwendenden artenschutzrechtlichen Bestimmungen entbindet. Gehölze sind innerhalb des Plangebiets nicht vorhanden und somit nicht betroffen. Bezüglich der Baufeldfreimachung im der Acker- und Intensivgrünlandflächen ist im Umweltbericht aktuell angegeben, dass die Bauvorbereitungsmaßnahmen außerhalb der Brutsaison durchzuführen sind, um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden. Im Umweltbericht wird zum Entwurfsstand allgemeiner formuliert, dass - wenn die Baufeldfreimachung während der Brutzeit erfolgen soll - durch einen Fachkundigen nachzuweisen ist, dass auf der Fläche keine Nistplätze vorhanden sind. Es wird weiterhin ergänzt, dass die Brutsaison vom 1. März zum 31. Oktober reicht. Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“ Nr. Träger öffentlicher Belange Schreiben vom ... Fortsetzung Landkreis Nienburg Stellungnahme 3 Planungsrechtliche Vorgaben Abwägung/Beschlussempfehlung Aus artenschutzrechtlichen Gründen ist ebenfalls vor einer Gehölze und Gebäude sind innerhalb des Plangebiets nicht vorhanden und somit möglichen Fällung bzw. Rodung eine Sichtkontrolle nicht betroffen. durchzuführen, ob Nester, Spalten oder Höhlen in den Gehölzen / in den Gebäuden vorhanden sind, die zum Fällungsoder Rodungszeitpunkt als Nistoder Überwinterungshabitate von Fledermäusen, Vögeln oder anderen Tierarten dienen. Bei der Feststellung von sich darin befindlichen Individuen ist die Fällung, Rodung oder der Abbruch zu unterlassen und die Untere Naturschutzbehörde hinzuzuziehen. Sollten dauerhafte Quartiere oder Nistplätze vorhanden sein, ist Innerhalb des Geltungsbereichs sind keine Gehölze vorhanden. In den Acker- und ebenfalls die Untere Naturschutzbehörde hinzuzuziehen. Ggf. Intensivgrünlandflächen sind keine dauerhaften Nistplätze zu erwarten. werden weitere CEF- oder Ersatzmaßnahmen erforderlich. Die Aussagen beziehen sich nicht auf die im Plangebiet gelegenen Bäume entlang der Hingster Straße, so dass in Bezug auf die Herstellung der Zufahrt eine zeitliche Einschränkung festzusetzen ist. Wie in Planzeichnung und Biotoptypenplan ersichtlich, befinden sich die Bäume der Baumreihe entsprechend Baumeinmaß im Bereich der Straßenverkehrsparzelle und nicht innerhalb des Geltungsbereichs. Eine Festsetzung ist nicht möglich; der Bebauungsplan kann lediglich Festsetzungen innerhalb des Geltungsbereichs treffen. Da, wie auf Seite 10 der Begründung dargestellt wird, der Biotopverbund durch die Planung beeinträchtigt werden wird, sollte zur Verbesserung des Biotopverbundes zur Eingrünung des Plangebietes eine Heckenstruktur am östlichen Rand berücksichtigt werden. Eine Eingrünung/Heckenstruktur im Plangebiet ist nicht vorgesehen. Da keine Gehölzstrukturen von der Planung betroffen sind, wird die Aussage zur Beeinträchtigung des Biotopverbundes aus der Begründung entfernt. Der Ackerfläche mit Intensivgrünland-Rand ist keine besondere vernetzende Funktion zuzusprechen. Weiter sind die bisherigen Ausführungen zur artenschutzrechtlichen Betrachtung und in der Darstellung/Bewertung des Schutzgutes Tier, Pflanzen und biologische Vielfalt noch weiter auszuführen. So ist noch nicht ersichtlich, ob CEF-Maßnahmen oder andere spezielle Kompensationsmaßnahmen erforderlich werden. Wie im Umweltbericht angeführt, lassen sich artenschutzrechtliche Betroffenheiten durch bauzeitliche Maßnahmen vermeiden. Daraus ist ersichtlich, dass keine CEFMaßnahmen oder speziellen Kompensationsmaßnahmen erforderlich werden. Weiter ist diesbezüglich auch noch einmal näher auf die auf Seite 25 des Umweltberichts genannten möglichen Fledermausvorkommen einzugehen, ob und wie diese möglicherweise betroffen werden könnten. Bezüglich der genannten nicht auszuschließenden Fledermausquartiere handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf die angrenzend vorhandenen Gehölzbestände. Für das Plangebiet selbst wird nur eine mögliche allgemeine Bedeutung als Nahrungsraum angegeben. Die möglichen Betroffenheiten der Fauna werden in Kap. 2.3.1 angeführt, hier wird zum Entwurfsstand konkretisiert, dass eine Einschränkung eines Fledermaus-Nahrungsraums vorliegen kann, jedoch aufgrund der begrenzten Flächenausdehnung und der nutzungsbedingt anzunehmenden geringe Funktionalität des Nahrungsraumes allenfalls mit geringfügigen Beeinträchtigungen gerechnet wird. In der Bewertung des Schutzgutes Tier, Pflanzen und biologische Vielfalt (Kap. 2.3.1) wird ein Hinweis auf die bauzeitlichen Einschränkungen ergänzt. Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“ Nr. Träger öffentlicher Belange Schreiben vom ... Fortsetzung Landkreis Nienburg Stellungnahme 4 Planungsrechtliche Vorgaben Abwägung/Beschlussempfehlung Näher sind ebenfalls die auf Seite 29 des Umweltberichts Die Anregung wird berücksichtigt. Es wird zum Entwurfsstand ergänzt, dass es sich genannten „begrenzten" Auswirkungen auf die Fauna zu um einen Funktionsverlust von Flächen mit wahrscheinlich nur geringer Funktion beschreiben. als Nahrungshabitat handelt. Hier sollte auch eine Verbindung zu der unter Punkt 2.4.1 auf Die Anregung wird berücksichtigt. Ein Hinweis bezüglich der Bautätigkeiten Seite 31 des Umweltberichts genannten außerhalb der Brutzeiten wird ergänzt. Vermeidungsmaßnahmen hergestellt werden. Zudem ist die unter dem Punkt 2.4.1 auf Seite 31 des Die Anregung wird berücksichtigt. Es wird zum Entwurfsstand konkretisiert, dass Umweltberichts genannten Vermeidungsmaßnahme zu die Brutzeiten im Zeitraum zwischen 1. März und 31. Oktober liegen und dass bei konkretisieren. Baufeldfreimachungen innerhalb dieser Zeiten gutachterlich sichergestellt sein muss, dass keine Nistplätze im Plangebiet vorhanden sind. Ebenfalls ist für das Schutzgut Tier, Pflanzen und biologische Vielfalt (sowie auch für die anderen Schutzgüter) der Landschaftsrahmenplan des Landkreises Nienburg/Weser zu berücksichtigen. Wie unter 3.1.1 angegeben, wurde der Landschaftsrahmenplan ausgewertet. Im Bereich des Plangebiets werden keine Darstellungen getroffen, d.h. es liegen keine wichtigen Bereiche bzgl. der Schutzgüter vor und es werden auch keine Maßnahmen oder Entwicklungsziele definiert. Auf den Seiten 28 und 31 des Umweltberichts werden die Der Hinweis wird berücksichtigt, zum Entwurfsstand wird ein Bezug zum Plangebiet Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern zwar hergestellt. allgemein beschrieben, allerdings fehlt eine auf das Planungsgebiet bezogene Beschreibung und Bewertung dieser. In der auf Seite 31 des Umweltberichts dargestellten Der Hinweis wird berücksichtigt, die Anpassung wird zum Entwurfsstand Eingriffsbilanzierung - Tabelle Planung - ist als Flächennutzung vorgenommen. Gewerbe/Industriegebiet angegeben. Ich bitte um eine Anpassung an die tatsächlich getroffene Festsetzung. Weiter werden die unversiegelten Flächen als „Scherrasen o.ä." Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Nutzung/Pflege der unversiegelten Flächen ist bezeichnet. Für eine eindeutige Bewertung ist hier ein über den Bebauungsplan nicht geregelt. Daher kann nicht prognostiziert werden, eindeutiger Biotoptyp zu nennen. welcher Biotoptyp sich einstellt. Häufig wird auf entsprechenden Flächen Scherrasen entwickelt. Mit einer Wertstufe von 1 ist ein angemessener Wert gewählt. Die unter 2.5 auf Seite 32 des Umweltberichts dargestellte Der Hinweis wird berücksichtigt; die Alternativenprüfung wird weiter ausgeführt. Alternativenprüfung erscheint derzeit als nicht ausreichend und ist daher weiter auszuführen und der gewählte Standort ist weiter zu begründen. Weiter fehlt in der Einleitung im Umweltbericht gemäß Anlage 1 Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden aufgeführt. Zum Entwurfsstand BauGB derzeit eine Beschreibung der Festsetzungen des werden Ergänzungen zur festgesetzten maximalen Gebäudehöhe und zur Bebauungsplanes. Lärmkontingentierung vorgenommen. Weitere Ausführungen zu den umweltrelevanten textlichen Festsetzungen erfolgen in den entsprechenden Kapiteln des Umweltberichts. Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“ Nr. Träger öffentlicher Belange Schreiben vom ... Fortsetzung Landkreis Nienburg Stellungnahme 5 Planungsrechtliche Vorgaben Abwägung/Beschlussempfehlung Ich bitte die Begründung um Ausführungen zum im Der Anregung wird nachgekommen. Die Begründung wird entsprechend ergänzt. Parallelverfahren befindliche Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes zu ergänzen. Die Begründung ist zu den Ausführungen der verkehrlichen Belange zu ergänzen. Es ist davon auszugehen, dass mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen ist, welches sich auf die Leistungsfähigkeit des Kreuzungsbereichs Hingster Straße und L 201 auswirken wird. Diese sind zu ermitteln, zu beschreiben und in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen. Das Plangebiet weist lediglich eine Größe von 2,3 ha auf. Das Plangebiet dient zudem der Erweiterung eines bestehenden gewerblichen Ansatzes. Die Hingster Straße mündet westlich des Plangebietes in die Landesstraße L 201. Durch die Ausweisung des Plangebietes wird selbstverständlich zusätzlicher Verkehr erzeugt, der sich auf die Kreuzungssituation Hertzstraße/ L 201 auswirken wird. In Anbetracht der geringen Plangebietsgröße und der räumlichen Ausdehnung eines bestehenden gewerblichen Ansatzes geht die Stadt Hoya jedoch davon aus, dass der zusätzlich verursachte Verkehr im Kreuzungsbereich ohne Probleme abwickelt werden kann. Nach den Orientierungswerten (Richtwerte) für die Planung von Dr. Schrödter (http://www.dr-frank-schroeter.de/planungsrichtwerte.htm) ist bei kleineren Gewerbegebieten von ca. 10 Fahrzeugen je Hektar und Stunde auszugehen. Die Begründung wird um diese Ausführungen ergänzt. Aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes ist eine Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird um den Löschwasserversorgung von 3200 l/min über einen Zeitraum Hinweis ergänzt. von mindestens zwei Stunden erforderlich. Eine abschließende Stellungnahme erfolgt im Verfahren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. 2 Industrie- und Handelskammer Hannover Schiffgraben 49 30175 Hannover 13.04.2017 3 Niedersächsische Landesforsten Forstamt Ahlhorn Vechtaer Str. 3 26197 Ahlhorn 27.04.2017 Die Industrie- und Handelskammer Hannover trägt bezüglich Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. der o. g. Planungen (Ausweisung neuer Gewerbeflächen im Bereich südlich der Hingster Straße) keine Bedenken vor. Wir begrüßen aus regionalwirtschaftlicher Sicht die Planungsziele. Darüber hinaus werden die im Bebauungsplan vorgesehenen Regelungen zur Einzelhandelsentwicklung von uns unterstützt. Die Regelungen tragen dazu bei, die Gewerbegebietsflächen für die Ansiedlung von Produktions- und Handwerksbetrieben zu sichern und einzelhandelsbezogene Fehlentwicklungen zu vermeiden. Mit Schreiben vom 18.04.2017 haben Sie uns über das Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Vorhaben zur Erweiterung der Anlage informiert. Zu dem Planverfahren erfolgt keine Stellungnahme, da durch die Kapazitätsausweitung Belange des Waldes mit seiner Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion nicht betroffen sind. Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“ Nr. 4 Träger öffentlicher Belange Schreiben vom ... Stellungnahme Planungsrechtliche Vorgaben Abwägung/Beschlussempfehlung Fortsetzung Niedersächsische Landesforsten Es wird jedoch im weiteren Verfahren um eine Angabe gebeten, Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich keine vorhandene Anlage. ob die für die Genehmigung der vorhandenen Anlage festgesetzte Ausgleichsmaßnahme auf dem Flurstück 42/6 (Abtrieb eines Pappelbestandes auf 1,3650 ha und Ersatz durch einen höherwertigen Wald) erfolgt ist. Vodafone Kabel Deutschland GmbH Heisfelder Str. 2 26789 Leer Wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 05.04.2017. 05.05.2017 Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sie bezieht sich inhaltlich auf die Ausführungsebene. Vodafone Kabel Deutschland GmbH Neubaugebiete KMU Südwestpark 15 90449 Nürnberg [email protected] Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei. 5 6 Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Stilleweg 2 30655 Hannover 02.05.2017 Aus Sicht des Fachbereiches Bauwirtschaft wird zu o.g. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Vorhaben wie folgt Stellung genommen: Im Untergrund des Planungsgebietes liegen wasserlösliche Gesteine aus der Oberkreide in so großer Tiefe (> 500m), dass bisher kein Schadensfall bekannt geworden ist, der auf Verkarstung in dieser Tiefe zurückzuführen ist. Es besteht praktisch keine Erdfallgefahr (Gefährdungskategorie 1 gemäß Erlass des Niedersächsischen Sozialministers "Baumaßnahmen in erdfallgefährdeten Gebieten" vom 23.2.1987, AZ. 305.4 - 24 110/2 -). Bei Bauvorhaben im Planungsgebiet sind keine konstruktiven Sicherungsmaßnahmen bezüglich der Erdfallgefahr erforderlich. Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“ Nr. Träger öffentlicher Belange Schreiben vom ... Fortsetzung Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Stellungnahme 7 Planungsrechtliche Vorgaben Abwägung/Beschlussempfehlung Anhand der uns vorliegenden Unterlagen (Kartenserver des Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird um die LBEG) stehen als Baugrund im Bereich der Planungsfläche nebenstehenden Aussagen ergänzt. feinkörnige Lockergesteine (Auelehm), z.T. mit organischen Einlagerungen an, die aufgrund ihrer sehr geringen bis geringen Tragfähigkeit bei Bauvorhaben gegebenenfalls besondere Gründungsmaßnahmen (z.B. Bodenaustausch, Tiefgründung) erfordern. Für die geotechnische Erkundung des Baugrundes sind die Die Hinweise beziehen sich inhaltlich auf die Ausführungsebene. allgemeinen Vorgaben der DIN EN 1997-1:2014-03 mit den ergänzenden Regelungen der DIN 1054:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-1/NA:2010-12 zu beachten. Der Umfang der geotechnischen Erkundung ist nach DIN EN 1997-2:2010-10 mit ergänzenden Regelungen DIN 4020:201012 und nationalem Anhang DIN EN 1997-2/NA:2010-12 vorgegeben. Vorabinformationen zum Baugrund können dem Internet-Kartenserver des LBEG (wwjv.lbeq.niedersachsen.de) entnommen werden. Diese Stellungnahme ersetzt keine geotechnische Erkundung des Baugrundes. Weitere Anregungen oder Bedenken aus Sicht unseres Hauses bestehen unter Bezugnahme auf unsere Belange nicht. 6 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Referat Infra I 3 Fontainengraben 200 53123 Bonn 11.04.2017 Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 05.04.2017 zu o.g. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird um die Maßnahme teile ich Ihnen mit, das sich das Plangebiet im nebenstehenden Aussagen ergänzt. Die maximal zulässige Gebäudehöhe ist im Interessenbereich der militärischen LV-Radaranlage Bebauungsplan auf 15 m begrenzt. Visselhövede sowie innerhalb des Zuständigkeitsbereiches für Flugplätze gem. § 14 Luftverkehrsgesetz befindet. Die Bundeswehr hat keine Bedenken bzw. keine Einwände, wenn bauliche Anlagen - einschl. untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m über Grund - hier wie von Ihnen angegeben max. 15 m Höhe Oberkante über Grund - nicht überschreiten. Bis zu dieser Höhe kann auf eine weitere Beteiligung verzichtet werden. Sollte diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten. Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“ Nr. 7 Träger öffentlicher Belange Schreiben vom ... Stellungnahme 8 Planungsrechtliche Vorgaben Abwägung/Beschlussempfehlung Mittelweserverband Hermannstr. 15 28857 Syke In der uns vorliegenden Sache: B-Plan Nr. 42 "Erw. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp)" u. teilw. Aufhebung B-Plan Nr. 20 "Hafen Hoya-Nord", 11.04.2017 Aktenzeichen: — mit Schreiben vom 06.04.2017, bestehen von Seiten des Mittelweserverbandes als Behörde bzw. Träger öffentlicher Belange grundsätzlich keine Bedenken. Das betroffene Maßnahmegebiet befindet sich innerhalb unseres Verbandsgebietes; verbandseigene Gewässer sind aufgrund der Entfernung nicht oder nur indirekt betroffen. Entsprechend unser Stellungnahme vom 25.04.2016 (autgeführte Punkte gelten weiterhin) wurde die Leistungsfähigkeit des RRB überprüft. Der linksseitige Weserdeich ist durch den B-Plan nicht betroffen. Sollten im Zuge der Umsetzung des B-Plans Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Derzeit sind noch keine Kompensationsmaßnahmen an Verbandsgewässern des Kompensationsflächen festgelegt; es wird zunächst ein Ökokonto eingerichtet. Mittelweserverbandes oder seiner Unterverbände geplant und umgesetzt werden (und hier insbesondere Anpflanzungen), können diese nur im Einvernehmen mit dem Mittelweserverband durchgeführt werden. Gemäß § 6 der Verbandssatzung dürfen Anpflanzungen sowie Zäune, Verwallungen und andere Anlagen nur mit einem Mindestabstand von 5,00 m bis an die Böschungsoberkante der Verbandsgewässer heran errichtet werden. Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung gilt es dieses zu beachten, sowie im BPlan entsprechend festzuschreiben. Weitere Änderungen bzw. Anregungen den Inhalt oder die Gestaltung betreffend werden nicht vorgebracht. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“ Nr. 8 Träger öffentlicher Belange Schreiben vom ... Deutsche Telekom Technik GmbH Stresemannstr. 4-10 28207 Bremen 03.05.2017 Planungsrechtliche Vorgaben Abwägung/Beschlussempfehlung Stellungnahme Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sie bezieht sich inhaltlich auf die genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. Ausführungsebene. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Wir bedanken uns für die Zusendung Ihrer o. a. Planung und nehmen wie folgt Stellung: Gegen die o. g. Planung haben wir keine Einwände. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen der Telekom Deutschland GmbH. Zur telekommunikationstechnischen Versorgung Planbereichs ist die Verlegung Telekommunikationsanlagen erforderlich. des neuer Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter dem im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, mindestens drei Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. Bei Planänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen. Keine Anregungen und Bedenken hatten: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 9 AVACON AG, Schreiben vom 03.05.2017 ExxonMobil Production Deutschland GmbH, Schreiben vom 10.04.2017 Handwerkskammer Hannover, Schreiben vom 03.05.2017 Harzwasserwerke GmbH, Schreiben vom 12.04.2017 Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung, Katasteramt Sulingen, Schreiben vom 11.04.2017 TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 05.04.2017 Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“ Nr. Private Einwender/in Schreiben vom ... Bürgerbeteiligung 26.04.2017 Planungsrechtliche Vorgaben Abwägung/Beschlussempfehlung Stellungnahme B-Plan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord" Niederschrift zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB Am heutigen Tage fand um 18.30 Uhr im Rathaus in Hoya die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplanverfahren Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord" im Rahmen einer Informationsveranstaltung statt. Diese Informationsveranstaltung wurde durch Amtliche Bekanntmachung in der Kreiszeitung am 15.04.2017 bekannt gemacht. Anwesende: SGOAR Rolf Walnsch SG-Beschäftigter Peter Bruns 2 Bürger (siehe Anwesenheitsliste) SGOAR Walnsch eröffnete um 18.30 Uhr Informationsveranstaltung und begrüßte die Anwesenden. die SG-Beschäftigter Bruns erläuterte den Entwurf der Planzeichnung und die vorgesehenen textlichen Festsetzungen. Auf die Frage von Bürger 1 nach eventuellen Auswirkungen auf die benachbarten landwirtschaftlichen Flächen erläuterte SGBeschäftigter Bruns, dass an der Plangebietsgrenze keine Pflanzflächen vorgesehen sind und auch sonst keine Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Flächen zu erwarten sind. SGOAR Walnsch schloss die Informationsveranstaltung um 18.45 Uhr. 10 Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“ Nr. Private Einwender/in Schreiben vom ... Bürger 1 01.05.2017 Stellungnahme Planungsrechtliche Vorgaben Abwägung/Beschlussempfehlung Am 13.02.2017 haben wir bei der Stadt Hoya im Rahmen der Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. öffentlichen Auslegung schriftlich Einwand gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplans erhoben, da wir nach aktuellem Planungsstand unsere Rechte als Anwohner, insbesondere den Schutz vor Lärmbelastung und gesundheitsschädlichen Lebensbedingungen für nicht ausreichend gesichert halten. In unserer Stellungnahme haben wir unsere Bedenken detailliert ausgeführt und warten aktuell noch auf die gemäß §3 (2) BauGB zugesicherte Rückmeldung. Da die Stadt Hoya bereits neue Dokumente zum nächsten Schritt des Planverfahrens und des Bebauungsplans veröffentlicht hat, möchten wir auch hierzu Stellung nehmen. Ein von der Stadt Hoya in Auftrag gegebener schalltechnischer Bericht der Firma Zech, kann unsere Kritikpunkte und Zweifel nicht ausräumen und wir haben weiterhin erhebliche Bedenken zu der Aussagekraft und Eintrittswahrscheinlichkeit der Prognosen. Diese Bedenken haben wir in der angehängten Stellungnahme weiter ausgeführt. Kommentar zum neuen schalltechnischen Gutachten Wir freuen uns, dass im von der Stadt Hoya in Auftrag gegebenen Schallgutachten vom 08.02. die Vorbelastung (wie in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans angegeben) berücksichtigt wird. Dennoch halten wir die vorgenommene Betrachtung für unzureichend. 11 Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“ Nr. Private Einwender/in Schreiben vom ... Fortsetzung Bürger 1 Stellungnahme Gewerbelärmvorbelastung - Smurfit Kappa Einbezogen wird in dem neuen Gutachten: „eine Geräuschemissionskontingentierung nach DIN 45691 [2] unter pauschaler Berücksichtigung der Gewerbelärmvorbelastung durch den westlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 16 „Gewerbegebiet Hoya-Nord", den Bebauungsplan Nr. 39 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord" und der östlich gelegenen Biogasanlage [9] durchgeführt werden." (Christian Schmitz: Zech, 2017. Berichtsentwurf Nr. LL12467.1/02, Abschnitt 2, Seite 4) 12 Planungsrechtliche Vorgaben Abwägung/Beschlussempfehlung Der nebenstehende Einwand bezieht sich zum überwiegenden Teil auf das im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erstellte Schallgutachten. Die Schallgutachter haben darin eine Emissionskontingentierung durchgeführt. Sie wurde unter Berücksichtigung der vorhandenen Vorbelastung so bemessen, dass die Zusatzbelastung an den maßgeblichen Immissionspunkten die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm um mindestens 6 dB bzw. 10 dB unterschreitet. Des Weiteren wird ausgeführt: Zudem wurden Zusatzkontingente für die Sektoren ausgearbeitet. Die ermittelten Emissionskontingente können als gebietstypisch für Gewerbegebiete (GE) für die „Die Immissionsrichtwerte abhängig von der energetischen Fläche Nord und eingeschränkte Gewerbegebiete für die Fläche Süd verstanden Summe der Immissionsbeiträge aller relevant einwirkenden werden. Die Ergebnisse des schalltechnischen Berichts wurden im Bebauungsplan Anlagen, die der TA Lärm [1] unterliegen, einzuhalten sind" umgesetzt, in dem Emissionskontingente für Teilflächen und Richtungssektoren (Christian Schmitz: Zech, 2017. Berichtsentwurf Nr. festgesetzt wurden. LL12467.1/02, Abschnitt 3, Seite 5) Ferner wird festgestellt: Die nebenstehende Stellungnahme wurde dem Schallgutachter vorgelegt. Er hat dazu mit Schreiben vom 29.05.2017 wie folgt Stellung bezogen: „Gemäß TA Lärm [1] ist grundsätzlich die Einhaltung der Immissionsrichtwerte durch die Summe der Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm und auch die schalltechnischen Gewerbelärmeinwirkungen durch Anlagen, für die die TA Lärm Orientierungswerte der DIN 18005 Beiblatt 1 beschreiben die Schwelle, unterhalb [1] gilt, anzustreben" derer erhebliche Belästigungen durch Lärm ausgeschlossen sind. Diese Einstufung entspricht dem §3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Die hierzu angestrebten (Christian Schmitz: Zech, 2017. Berichtsentwurf Nr. Größenordnungen von Richtwerten liegen weit unterhalb der LL12467.1/02, Abschnitt 3.2, Seite 6) Gesundheitsgefährdung. Von daher ist der wiederkehrende Bezug auf eine befürchtete "Gesundheitsgefährdung" in dem Schreiben der Einwender irreführend. Unsere Einwände zum ersten schalltechnischen Gutachten, Weiterhin werden in den gültigen Regelwerten keine Grenzwerte - wie vom beauftragt durch die Firma Hartje werden dahingehend Einwender angegeben - genannt, sondern Richtwerte. bestätigt, dass: Der sogenannte irrelevante Beitrag einer Lärmzusatzbelastung ist klar definiert in Absatz 3.2.1 der TA Lärm. Hierbei ist ein Lärmbeitrag einer Anlage zu verstehen, der den insgesamt einzuhaltenden Richtwert um mind. 6 dB unterschreitet. Dieser Begriff ist also physikalisch eindeutig beschrieben und frei von subjektiven Einschätzungen. Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“ Nr. Private Einwender/in Schreiben vom ... Fortsetzung Bürger 1 13 Stellungnahme Planungsrechtliche Vorgaben Abwägung/Beschlussempfehlung „Im vorliegenden Fall liegen tatsächliche Geräuschvorbelastungen durch den westlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 16 „Gewerbegebiet Hoya-Nord", den Bebauungsplan Nr. 39 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord" und der östlich gelegenen Biogasanlage vor [6]". (Christian Schmitz: Zech, 2017. Berichtsentwurf Nr. LL12467.1/02, Abschnitt 3, Seite 5) In dem schalltechnischen Bericht wurde die mögliche Gewerbelärmvorbelastung im Rahmen eines Maximalansatzes eingeschätzt und hierbei pauschal eine theoretisch mögliche Vollausschöpfung der Richtwerte durch die Vorbelastung vorausgesetzt. Dieser Ansatz und die Einhaltung der so genannten Irrelevanz durch die Zusatzbelastung (hier betrachtetes Plangebiet) stellt somit im Sinne des vorsorgenden Immissionsschutzes deutlich vorsorglich auf die Schutzansprüche der Nachbarschaft ab. ,Auf Grund dieser Vorbelastungen ist davon auszugehen, dass an den betrachteten Immissionspunkten IP02 und IP03 die Immissionsrichtwerte der TA Lärm [1] bzw. die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005-1 [5] ausgeschöpft sind." Allgemeine Verkehrsgeräusche, Hintergrundgeräusche oder aber Geräusche von einem Segelflugpatz o.ä. sind nicht als Gewerbelärmvorbelastung zu berücksichtigen, hier hat der Gesetzgeber andere Regelwerke erlassen. Die zu berücksichtigende Vorbelastung bezieht sich allein auf Geräusche von Anlagen, die dem Geltungsbereich der TA Lärm unterliegen (Gewerbelärm). [..] ,Am Immissionspunkt IP01 ist ebenfalls mit einer Gewerbelärmvorbelastung durch das westlich gelegene Gewerbegebiet zu erwarten. „ (Christian Schmitz: Zech, 2017. Berichtsentwurf Nr. LL12467.1/02, Abschnitt 3.2, Seite 7) In allen schalltechnischen Berechnungen wurden die Reflektionen des Schalls an vorhandenen bzw. geplanten Gebäuden (bei der Anlagenplanung) berücksichtigt. Eine Angabe, dass durch derartige Reflektionen eine Erhöhung des Lärms um bis zu 12 dB erfolgen könnte, ist irreführend und sachfremd. „Geräuschvorbelastungen liegen durch den westlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 16 "Gewerbegebiet HoyaNord", den Bebauungsplan Nr. 39 und die östlich gelegene Biogasanlage vor. Auf Grund dieser Vorbelastungen gehen die Gutachter davon aus, dass an den betrachteten Immissionspunkten IP 02 und IP 03 die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bzw. die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 ausgeschöpft sind. So genannte tieffrequente Geräusche sind entsprechend der DIN 45680 zu ermitteln und zu bewerten. Dabei sind ausschließlich Messungen innerhalb eines Raumes bei geschlossenen Fenstern und Türen - frei von jeglichen Störeinflüssen - vorzunehmen. Diese wurden entsprechend den Darlegungen der Familie Brenten nicht durchgeführt. Daher ist der aufgeführte Schalldruckpegel in der Bewertung dB(C) nicht aussagekräftig. Zudem können tieffrequente Geräusche nur durch bestehende Anlagen, theoretisch einem falsch dimensionierten Schalldämpfer eines BHKW (Biogasanlage), auftreten. Sollte dies der Fall sein, so wäre hierfür ein Anlagendefekt oder eine falsche Dimensionierung verantwortlich. In Hinblick auf diesen Sachzusammenhang wäre die Überwachungsbehörde, z. B. für die Biogasanlage, zuständig, das vorliegende Bauleitplanverfahren sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes haben hierauf keinerlei Einfluss. [...] Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“ Nr. Private Einwender/in Schreiben vom ... Fortsetzung Bürger 1 Stellungnahme Am Immissionspunkt IP 01 erwarten die Gutachter ebenfalls eine Gewerbelärmvorbelastung durch das westlich gelegene Gewerbegebiet. Die Schallimmissionen der östlich gelegenen Biogasanlage sind hier nach den Ergebnissen einer vorliegenden Untersuchung irrelevant „ (NWP, 2017. Begründung Vorentwurf Bebauungsplan Nr. 42, Abschnitt 3.25, Seite 12) 14 Planungsrechtliche Vorgaben Abwägung/Beschlussempfehlung Von Seiten der Einwender wurde eine Vielzahl von eigenen Messungen - nach Beschreibung entsprechend TA Lärm vor dem geöffneten Fenster - dokumentiert. Unabhängig einer Beurteilung, ob diese Messungen sachgerecht und physikalisch richtig vorgenommen wurden, zeigen die Messergebnisse allenfalls, dass der einzuhaltende Immissionsrichtwert von nachts IRW = 45 dB(A) selbst unter Mitberücksichtigung allgemeiner Hintergrund- und Fremdgeräusche nicht überschritten oder ausgeschöpft, sondern sogar regelmäßig unterschritten wird. Dies macht deutlich, dass dementsprechend sogar eine höhere Zusatzbelastung, d. h. ein höheres Lärmemissionskontingent für das jetzt anstehende Plangebiet, möglich gewesen wäre. Die Dimensionierung auf einen irrelevanten Beitrag im Planverfahren unterstreicht damit den Ansatz des vorsorgenden Immissionsschutzes sowie die maximale Berücksichtigung der Schutzansprüche der ggf. betroffenen Nachbarschaft. Somit wird unser Einwand (Stellungnahme vom 13.02.) Somit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, von den Ansätzen und Beurteilungen grundsätzlich bestätigt, dass durch umliegende entsprechend unserem schalltechnischen Bericht Nr. LL12467.1/02 abzurücken Gewerbegebiete eine zu berücksichtigende Lärmvorbelastung oder die dortigen Aussagen in Frage zu stellen. besteht. Allerdings wird unserer Meinung nach in ihrem Gutachten eine vorteilhafte, nicht ausreichende Betrachtung zur Beurteilung herangezogen. Die erwähnten Schallquellen westlich unseres Grundstücks (Fa. Hartje, OMT, RTH) sowie nordöstlich (Biogasanlage) unseres Grundstücks sind sicherlich zu betrachtende Faktoren, aber unserer Meinung nach nicht umfassend betrachtet. Wir sehen eine weitere Vorbelastung durch die Emission aus dem Dauerbetrieb der Papierfabrik Smurfit Kappa, die in diesem Gutachten nicht berücksichtigte ist. In der Begründung des Planungsbüros NWP wird außerdem der Segelflugplatz als zu betrachtende Emissionsquelle identifiziert, die in den Gutachten auch nicht betrachtet wird. „Im Plangebiet bestehen Vorbelastungen durch die umliegenden Gewerbegebiete. Auch vom ca. 300 m entfernt liegenden Segelflugplatz können Lärmemissionen ausgehen, da hier auch Motorsegler sowie motorisierte Schleppflugzeuge zugelassen sind. " (NWP, 2017. Begründung Vorentwurf Bebauungsplan Nr. 42, Teil II, Abschnitt 2.1.7, Seite 28) Die Stadt Hoya hält an ihrer bisherigen Abwägung fest. Die Stadt Hoya sieht keinen Anlass, die gutachtlichen Ausführungen anzuzweifeln. Sie erkennt unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen (Emissionskontingente) keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die in der weiteren Umgebung vorhandenen Wohnnutzungen. Auf Ebene des Baugenehmigungsverfahrens ist nachzuweisen, dass durch das dann konkrete Planvorhaben keine unzulässigen Immissionen im Bereich der Wohnnachbarschaft zu erwarten sind. Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“ Nr. Private Einwender/in Schreiben vom ... Fortsetzung Bürger 1 Stellungnahme „Auf Grund der Ausrichtung des Immissionspunktes und der Ausrichtung der Immissionspunktes und der Entfernung zu den Gewerbebetrieben ist hier jedoch ausschließlich mit einer Vorbelastung durch den westlich des Plangebietes angesiedelten, vorhandenen Betrieb zu rechnen [10]". (Christian Schmitz: Zech, 2017. Berichtsentwurf Nr. LL12467.1/02, Abschnitt 3.2, Seite 7) Es stellt sich für uns die Frage, von welchem Immissionspunkt ausgegangen wird, da unsere Schlafzimmer im westlichen und mittleren Gebäudeflügel insgesamt 5 südliche Fenster, 4 westliche Fenster, 3 nördliche und 3 östliche Fenster aufweisen, womit hier mit einer Einflussnahme aus jeder Richtung zu rechnen ist. Es ist unserer Ansicht nach grundsätzlich korrekt, dass durch die Entfernung und Bebauung durch die Fa. Hartje der Betrieb der Firmen OMT und RTH im Alltag keine wesentliche Rolle spielt. Eine Lärmbelastung durch OMT entsteht hauptsächlich durch das lautstarke Betanken der Flüssiggasbehälter und metallisches Klirren, das möglicherweise bei der Schrottentsorgung entsteht. Bei dieser Belastung handelt es sich aber um nicht-tägliche, kurzzeitige Spitzen. Ob und wie sich die geplante Erweiterung von OMT im Zuge des Bebauungsplans Nr. 1 „Langer Kamp" durch Betriebslärm und Schallreflektionen ausüben wird, bleibt abzuwarten. Betrachtung der Biogasanlage „Die Schallimmissionen der östlich gelegenen Biogasanlage sind hier nach den Ergebnissen einer vorliegenden Untersuchung [11] irrelevant." (Christian Schmitz: Zech, 2017. Berichtsentwurf Nr. LL12467.1/02, Abschnitt 3.2, Seite 7) Unserer Meinung nach ist es faktisch falsch, dass die Biogasanlage keinen relevanten Beitrag zur Lärmvorbelastung auf unser Grundstück leistet. Die Generatoren der Biogasanlage liegen ca. 350 Meter Luftlinie von einem hausrückseitigen Schlafzimmer entfernt, wobei jegliche Belastung über freies Feld unbehindert und somit lediglich durch die Distanz gedämpft wird. Planungsrechtliche Vorgaben Abwägung/Beschlussempfehlung 15 Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“ Nr. Private Einwender/in Schreiben vom ... Fortsetzung Bürger 1 Stellungnahme Die Geräuschemissionen des Generatorbetriebs sind hierbei in den meisten Räumen des Hauses wahrnehm- und hörbar. Das Brummen des Generators erzeugt tieffrequente Schallwellen, die von Hauswänden übertragen werden und somit auch innerhalb geschlossener Räume einwirken. Dies wird von uns insbesondere nachts, bei ruhiger Umgebung, als störend empfunden. Da uns das Schallgutachten für die Biogasanlage nicht vorliegt, können wir zu den Annahmen des Gutachtens keine Aussage treffen. Die Biogasanlage leistet daher durch die Aggregate besonders im tieffrequenten Bereich einen relevanten Beitrag zur Schallimmission auf unser Grundstück, der unserer Meinung nach mitberücksichtigt werden muss. Verkehrslärm und Reflektionseffekte Der Betrieb durch das westlich angrenzende Firmengelände, insbesondere durch den regen LKW-Verkehr stellt zu den Tagstunden eine Vorbelastung dar. Während diese Vorbelastung zwar erwähnt ist, scheint sie aber in dem Gutachten der Stadt Hoya nicht berechnet worden zu sein. Bereits in der Stellungnahme vom 13.02.2017 haben wir argumentiert, dass diese Vorbelastung besteht und gemäß den Methoden zur Verkehrslärmberechnung durch eine Spiegelung am Neubau weiter verstärkt wird. „Im Lämschutzgutachten wird nicht berechnet, wie sich der Reflektionseffekt des Hallenneubaus auf uns als Einwohner auswirkt. Da das vorhandene Verkehrsaufkommen nicht berücksichtigt wird, werden die aktuell teilweise im Minutentakt vorbeifahrenden Fahrzeuge, sowie deren am Neubau zurückgeworfener Schall nicht einberechnet. Durch den Neubau entsteht eine Reflektionsschallquelle, welche den Lärm von Parkplatz und Betriebsverkehr ein weiteres Mal auf uns zurückwirft und somit verstärkt. Entsprechend den Methoden aus RLS-90 wird dabei Verkehrslärm um etwa 2-12 dB(A) verstärkt." (Familie Brenten, 13.02.2017. Kommentare zum schalltechnischen Bericht, Abschnitt 3, Seite 4) Planungsrechtliche Vorgaben Abwägung/Beschlussempfehlung 16 Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“ Nr. Private Einwender/in Schreiben vom ... Fortsetzung Bürger 1 Planungsrechtliche Vorgaben Abwägung/Beschlussempfehlung Stellungnahme „Durch die bestehende Hallenwand als Reflektorfläche wird der erzeugte Lärm zusätzlich auf die maßgeblichen Immissionspunkte geworfen und somit eine in der Realität höhere Belastung verursacht, als durch den Entfall der Berücksichtigung errechnet." (Familie Brenten, 13.02.2017. Kommentare schalltechnischen Bericht, Abschnitt 3, Seite 5) zum Dieser Effekt ist so signifikant, dass die RLS-90 unter Punkt 4.6 ausführt: „Bei der Berechnung des Beurteilungspegels sind Spiegelschallquellen wie Originalschallquellen zu behandeln." (RLS-90; Familie Brenten, 13.02.2017. Kommentare zum schalltechnischen Bericht, Abschnitt 3, Seite 5) Der Neubau stellt hierbei eine Spiegelschallquelle auch für die bestehende Vorbelastung dar und sollte somit für eine praxisnahe Beurteilung der Lärmbelastung mit einberechnet werden. „Damit das neue Plangebiet gemäß TA Lärm [1] hier keinen relevanten Beitrag zur Gewerbelärmsituation liefert, sollen die Geräuschimmissionen der Zusatzbelastung (Bebauungsplan Nr. 42) - auch nach Rücksprache mit der Stadt Hoya Weser-[...]" (Christian Schmitz: Zech, 2017. LL12467.1/02, Abschnitt 3.2, Seite 7) Berichtsentwurf Nr. „Nach der TA Lärm [1], die für die Beurteilung der Geräuschimmisionen [= Empfängerbezogen, Anmerkung] von gewerblichen Anlagen im Rahmen von Genehmigungsverfahren heranzuziehen ist, sind die Immissionsrichtwerte auf die Summe der Immissionsbeiträge von allen gewerblichen Anlagen zusammen anzuwenden, die auf einen Immissionsort einwirken." (Christian Schmitz: Zech, 2017. Berichtsentwurf Nr. LL12467.1/02, Abschnitt 4.1, Seite 8) Erste Ergebnisse eigener Lärmbelastungsmessungen 17 Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“ Nr. Private Einwender/in Schreiben vom ... Fortsetzung Bürger 1 Stellungnahme Erste Messungen mit dem Schallpegelmessgerät des Fachbetriebs für Arbeitssicherheit Drescher Automatisierung, waren vergleichbar mit den Messungen des Gewerbeaufsichtsamts aus Hannover bei einem vor-Ort-Termin am 10.02.2017. Für weitere Messungen haben wir mittlerweile eigene Messgeräte angeschafft. Hierbei handelt es sich um die Geräte Testo 816-1, Messgerät Klasse 2, Genauigkeit ± 1,4 dB Voltcraft SL-100, Messgerät Klasse 3, Genauigkeit ± 2 dB Brüel & Kjaer 4230, Kaiibrator, Genauigkeit ± 0,25 dB Mit den Geräten Testo 816-1 und Voltcraft SL-100 messen wir parallel, um die Messergebnisse zu vergleichen und etwaige Abweichungen oder Ungenauigkeiten feststellen zu können. In regelmäßigen Abständen werden die Messgeräte mittels Kaiibrator auf ihre Genauigkeit überprüft (der Kalibartor von Brüel & Kjaer wird auch von der Gewerbeaufsicht Hannover verwendet). Alle Messungen wurden gemäß TA Lärm und wie von der Gewerbeaufsicht demonstriert 0,5 Meter außerhalb des geöffneten Fensters ausgeführt. Hierbei hat sich ergeben, dass bei einer dB(C) Messung unabhängig von der Wetterlage Werte von 60 dB(C) +/- 3 dB festzustellen sind. Dies trifft auf alle Räume mit Außenfenster zu und wird lediglich bei Wind aus Süden weiter übertroffen, wenn der Mitwind die Lärmbelastung durch Smurfit Kappa besonders stark überträgt, oder bei Wind aus Nordost, wenn der Wind aus Richtung Biogasanlage kommt. Diese Werte treten bisher zu jeder Tageszeit, bei allen Wetterverhältnissen und unabhängig des jeweilig hiervon beeinflussten dB(A) Werts ein und sorgen für einen konstanten Umgebungslärm. Nach dB(A)-Messung liegen die Werte sowohl nachts als auch Tags im Bereich 40-45 db(A), die niedrigsten Werte (ca. 39 db(A)) werden bei starkem Westwind erreicht. Abhängig von der Wetterlage übersteigen die dB(C)-Werte somit die dB(A)-Werte um mehr als 20 dB und sind somit nach TA Lärm zu berücksichtigen. Planungsrechtliche Vorgaben Abwägung/Beschlussempfehlung 18 Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“ Nr. Private Einwender/in Schreiben vom ... Fortsetzung Bürger 1 Stellungnahme In mittlerweile 125 Messungen an 40 Messtagen mit den o.g. Instrumenten am Südfenster Schlafzimmer Dachboden Westflügel hat sich nachts ein durchschnittlicher Wert von 42,7620 dB(A) und 59,1086 dB(C) ergeben sowie Werte von 40,88 dB(A) respektive 57,1555 dB(C) in 76 Messungen an 35 Messtagen am nordöstlichen Fenster. Bei (seit dem 07.02.2017 bisher seltenem) Wind aus Süden werden die zulässigen Grenzwerte in unseren eigenen Messungen bereits überschritten. Am südlichen Fenster des westlichen Dachbodens wurde in 125 Messungen erst 9 mal, also in nur 7,2% der Fälle ein Mittelwert von unter 40 db(A) gemessen, ein Messwert kleiner/gleich des Zielwertes der Emissionskontingentierung (mit einem Abstand von 6dB zum gesetzlichen Grenzwert) wurde erst 3 mal (2,4% der Messungen) gemessen, der niedrigste gemessene Wert beträgt 38,3 db(A). Am nordöstlichen Fenster wurde in 76 Messungen erst 9 mal (11,8% der Fälle) ein Mittelwert mit einem Abstand zum Grenzwert von 6 dB(A) oder mehr gemessen (<39 db(A)) und erst 22 mal (28,9% der Messungen) ein Wert von unter 40 db(A). Der niedrigste gemessene Mittelwert beläuft sich auf 37,9 db(A). Die weiteren Messdaten sind dem Anhang zu entnehmen. Anhand dieser Messergebnisse stellt sich für uns die Notwendigkeit einer besonderen Rücksichtnahme dar, da die Abstände zu den Grenzwerten aktuell bereits sehr gering sind und nicht viel Spielraum für eventuelle zusätzliche Lärmbelastungen besteht, ohne gesetzliche Grenzwerte zu übertreten und uns als Anwohner gesundheitlich zu belasten. Aktuell schon sind Papierfabrik und Biogasanlage so deutlich und laut zu hören, dass sie beim Schlafengehen als unangenehm wahrgenommen werden und beim Einschlafen stören. Bei Mitwind übertritt die Lärmbelastung durch die Papierfabrik die Grenzwerte bereits und ist dabei so laut zu hören, dass wir dann nachts sogar von dem Lärm aufwachen. Planungsrechtliche Vorgaben Abwägung/Beschlussempfehlung 19 Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“ Nr. Private Einwender/in Schreiben vom ... Fortsetzung Bürger 1 Planungsrechtliche Vorgaben Abwägung/Beschlussempfehlung Stellungnahme Diese Ergebnisse signalisieren eine relevante Vorbelastung, insbesondere im tieffrequenten Bereich, die neben Smurfit Kappa auch von der Biogasanlage ausgeht. Wir halten die Aussage aus dem Bericht, beziehungsweise die Erkenntnis des Gutachtens somit für nicht realitätsgetreu. „Auf Grund der Ausrichtung des Immissionspunktes und der Ausrichtung der Immissionspunktes und der Entfernung zu den Gewerbebetrieben ist hier jedoch ausschließlich mit einer Vorbelastung durch den westlich des Plangebietes angesiedelten, vorhandenen Betrieb zu rechnen [10]". (Christian Schmitz: Zech, 2017. LL12467.1/02, Abschnitt 3.2, Seite 7) Berichtsentwurf Nr. Auf die vorhandene innerbetriebliche Vorbelastung haben wir in unserer Stellungnahme vom 13.02.2017 hingewiesen. „Tatsächlich wird [entgegen der Argumentation der Stadt, Anmerkung aus vorherigem Abschnitt] nicht einmal die innerbetriebliche Vorbelastung ausgehend von den [...] Lagerhallen (60m West) berücksichtigt." (Familie Brenten, 13.02.2017. Kommentare zum schalltechnischen Bericht, Abschnitt 2, Seite 2) Aufgrund der aktuell vorherrschenden Vorbelastung, welche nach unseren Messungen nachts nur knapp unter den gesetzlichen Grenzwerten liegt, halten wir die schalltechnischen Berichte und den kommunizierten Planungsstand für nicht ausreichend, um den Anwohnerschutz sicherzustellen bzw. um zu belegen, dass die Werte nach der Baumaßnahme nicht die Grenzwerte überschreiten und keine gesundheitsschädlichen Auswirkungen ausüben. Daher fordern wir erneut ein Konzept und Maßnahmen, um die Vermeidung gesundheitsschädlicher Belastungen zu gewährleisten. Zusammenfassung 20 Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“ Nr. Private Einwender/in Schreiben vom ... Fortsetzung Bürger 1 Planungsrechtliche Vorgaben Abwägung/Beschlussempfehlung Stellungnahme Aufgrund unserer obengenannten Ausführungen halten wir die vorgenommene Betrachtung für unzureichend, unrealistisch und vorteilhaft. Während in dem neueren schalltechnischen Bericht eine Vorbelastung bestätigt und behandelt wird, wird diese offensichtlich als nicht relevant abgetan und nicht weiter berücksichtigt. Wir können uns anschließen, dass nicht der Erkenntnis des Gutachtens „Bei Aufnahme der o.g. Formulierungen in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind somit aus schalltechnischer Sicht keine Anhaltspunkte gegeben, dass auf Basis der zu Grund zu legenden Regelwerke unzulässige Schallimmissionen durch das neue Plangebiet zu erwarten wären." (Christian Schmitz: Zech, 2017. Berichtsentwurf Nr. LL12467.1/02, Abschnitt 5, Seite 12) Auch die Stadt befindet unter dem Punkt 3.2.5 „Abwägung der gutachterlichen Aussagen durch die Stadt Hoya": „Die Stadt Hoya hat die gutachterlichen Ausführungen für plausibel befunden. Sie setzt die gutachterlichen Ergebnisse um, in dem im Bebauungsplan die Emissionskontingente für die Teilflächen und die Zusatzkontingente für die Richtungssektoren festgesetzt werden. Belange des Lärmschutzes stehen der Aufstellung des Bebauungsplanes damit nicht entgegen." (NWP, 2017. Begründung Vorentwurf Bebauungsplan Nr. 42, Abschnitt 3.25, Seite 12) Dieser Schlussfolgerung können wir uns nicht anschließen. Aufgrund unserer bereits am 13.02. vorgestellten Ausführungen, der seitdem gewonnenen Erkenntnislage und diesen Ausführungen halten wir den aktuellen Planungsstand für nicht ausreichend, um den Anwohnerschutz ausreichend zu gewähren. Unserer Ansicht nach liegt dies insbesondere an der unzureichenden Betrachtung und Berücksichtigung relevanter Einflüsse. 21 Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“ Nr. Private Einwender/in Schreiben vom ... Fortsetzung Bürger 1 Stellungnahme 22 Planungsrechtliche Vorgaben Abwägung/Beschlussempfehlung Auch die von der Stadt zugesicherten Zielwerte halten wir unter Berücksichtigung der aktuell bereits hohen Messwerte für schwer realisierbar und keineswegs sicher und bedenkenfrei wie dargestellt. Unter der Annahme, dass die Grenzwerte eingehalten werden, werden eventuelle Konzepte, Maßnahmen, Auflagen oder Gestaltungsmöglichkeiten zum Schutz der Anwohner nicht einmal erwähnt. Die Gutachten sind in ihrer Natur auf die Auswirkungen auf Anwohner bezogen, wie auch in der Begründung zum Bebauungsplan angegeben. „Südlich des Änderungsbereichs befindet sich eine Wohnnutzung im planungsrechtlichen Außenbereich. Weiter südwestlich liegen weitere Wohnnutzungen. Es wurde daher ein schalltechnischer Bericht erarbeitet." (NWP, 2017. Begründung Vorentwurf Bebauungsplan Nr. 42, Teil II, Abschnitt 2.3.4, Seite 30) Die Auswirkungen und der Schutz der Anwohner werden unserer Ansicht nach unzureichend betrachtet. In dem zusätzlich von der Stadt veröffentlichten Entwurf des Bebauungsplans von NWP werden die Annahmen und Angaben des ersten schalltechnischen Berichts übernommen und stark vereinfacht wiedergegeben. Auch finden sich hier einige ungenaue Angaben, so müsste beispielsweise die Schlusszeile des Kapitels „Mensch - Gewerbelärm" die Grenzwerte für "die maßgeblichen Immissionsschutzrichtwerte" nach dem Maßstab für Mischgebiete (60/45 dB) annehmen, und nicht etwa die Werte für Gewerbegebiete (65/55 dB) zugrunde legen, da bei einer Immission, also einer Einwirkung, eine akzeptorbezogene Betrachtung der jeweils betroffenen Partei vorgenommen wird. 1 Die Angaben in der Begründung sind korrekt. Es geht hier um das Plangebiet selber. Daher ist der folgende Passus korrekt: Nordöstlich des Änderungsbereiches liegt die Biogasanlage Hoya-Nord. Für eine im Jahr 2014 geplante Änderung mit einer Erhöhung der elektrischen Leistung um 400 kw liegt eine schalltechnische Stellungnahme vor.1 Dem grafischen Emissionsraster ist zu entnehmen, dass im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 42 Werte von 45 dB(A) und weniger sowohl zur Tagzeit als auch zur Nachtzeit erzielt werden. Die maßgeblichen Immissionsschutzrichtwerte nach TA Lärm für Gewerbegebiete von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts werden damit im Plangebiet deutlich unterschritten. uppenkamp und partner: Schalltechnische Stellungnahme für eine Biogasanlage in Hoya; Geplante Änderungen der genehmigten Anlage; Hamburg 11.04.2014 Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“ Nr. Private Einwender/in Schreiben vom ... Fortsetzung Bürger 1 Stellungnahme „Nordöstlich des Änderungsbereiches liegt die Biogasanlage Hoya-Nord. Für eine im Jahr 2014 geplante Änderung mit einer Erhöhung der elektrischen Leistung um 400 kw liegt eine schalltechnische Stellungnahme vor. Dem grafischen Emissionsraster ist zu entnehmen, dass im Plangebiet Werte von 45 dB(A) und weniger sowohl zur Tagzeit als auch zur Nachtzeit erzielt werden. Die maßgeblichen Immissionsschutzrichtwerte nach TA Lärm für Gewerbegebiete von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts werden damit im Plangebiet deutlich unterschritten. " (NWP, 2017. Begründung Vorentwurf Bebauungsplan Nr. 42, Abschnitt 3.25, Seite 13; sowie in Teil II, 2.3.4, S.30) Unserem Eindruck nach ist der neuere schalltechnische Bericht für die Stadt Hoya lediglich eine Erweiterung des ersten Berichts im Auftrag der Firma Hartje, da hier wesentliche Inhalte und Rechnungen nicht wiederholt werden, obwohl in der neueren Version im Auftrag der Stadt andere Bedingungen (wie etwa die Vorbelastung) angenommen werden (sollten). Weiter unbeantwortet bleiben auch in dem zweiten Gutachten unsere Zweifel an den Grundlagen der Berechnungen im ersten Gutachten, die uns als nicht realitätsnah erscheinen und dadurch Berechnungen verfälschen könnten. Da diese Basis weiter angenommen wird, haben wir Bedenken bei beiden Gutachten. Hierzu zählt beispielsweise, dass für den gesamten Neubau „an wenigen bis keinen Tagen des Jahres" ein Verkehrsaufkommen von maximal 30 LKW-Fahrten am Tag zu Grunde gelegt wird. Wir kamen bei eigenen Zählungen bereits auf 60 LKW-Fahrten täglich entlang unserer Westgrenze, die lediglich die 4 nördlichen Ladestellen (von insgesamt 29) am Bestandsbau bedienen. Es erscheint uns höchst zweifelhaft, dass ein derart großes Logistikzentrum mit nur einem Bruchteil des bisherigen Verkehrs zusätzlich bedient werden soll. Zudem werden in dem Gutachten keine Fahrten von PKW/Transportern berechnet, und auch die Anzahl der Gabelstaplerfahrten (n=1) erscheint uns nach aktuellen Betriebsprozessen als viel zu gering veranschlagt. Planungsrechtliche Vorgaben Abwägung/Beschlussempfehlung 23 Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“ Nr. Private Einwender/in Schreiben vom ... Fortsetzung Bürger 1 Stellungnahme Hierzu zählt auch, dass in dem vorliegenden Gutachten ausschließlich die Lärmauswirkung tagsüber beurteilt wird. Einerseits besteht die von Hallen reflektierte Vorbelastung 24stündig, andererseits betreibt Hartje in dem westlich von uns gelegenen Hallenkomplex offensichtlich bereits eine Nachtschicht, da hier nachts Autos stehen (andere als tagsüber oder am nächsten Morgen), das Gelände beleuchtet ist und man regelmäßig LKW sieht und auch hört, die beladen werden und abfahren. Es mag sein, dass für den neuen Hallenkomplex keine Nachtschicht vorgesehen ist, aber die bisherige Praxis weist nicht eindeutig darauf hin. Weiterhin nicht berücksichtigt scheinen uns die Emissionen des als Flächenschallquelle eingezeichneten Neubaus durch Körperschallübertragungen und innere Geräuschquellen wie etwa Klima- und Lüftungsanlagen, welche in den Bestandsbauten vorhanden sind. Zweifelhaft und fragwürdig vorteilhaft erscheint uns auch, dass die Vorbelastung verschiedener Betriebe im Umkreis erwähnt wird, allerdings die Papierfabrik Smurfit Kappa als wesentliche Quelle von Gewerbelärmvorbelastung in der Umgebung völlig außer Acht gelassen wird und nicht ein einziges Mal erwähnt ist. Der Produktionsbetrieb von Smurfit Kappa ist laut und dauerhaft (abhängig von der Wetterlage) in einem Umkreis von mehreren Kilometern deutlich wahrnehmbar. Aufgrund der obengenannten Punkte haben wir weiterhin Bedenken, dass die Auswirkungen der Betriebserweiterung, wie angegeben, eintreten: „Am IP 01 werden die einzuhaltenden Richtwerte um mindestens 6 dB unterschritten. Die Zusatzbelastung durch den Bebauungsplan Nr. 42 liefert somit keinen relevanten Beitrag zur Gesamtlärmsituation. " (NWP, 2017. Begründung Vorentwurf Bebauungsplan Nr. 42, Teil II, Abschnitt 2.3.4, Seite 30) Unsere Bedenken an beiden Schallgutachten bestehen auch nach der Ergänzung und den Veröffentlichungen zum Bebauungsplan weiterhin und wir denken nicht, dass man die Änderung des Flächennutzungsplanes bei der aktuellen Erkenntnislage unverändert abschließen kann. Planungsrechtliche Vorgaben Abwägung/Beschlussempfehlung 24 Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“ Nr. Private Einwender/in Schreiben vom ... Fortsetzung Bürger 1 Stellungnahme Des Weiteren verbleiben wir weiterhin wartend auf die Rückmeldung zu unserer Stellungnahme vom 13.02.2017 zur Auslage der Flächennutzungsplanänderung und bitten um sachgerechte Rückmeldung nach §3 BauGB (2). Anhang Anhang A: Unsere Stellungnahme vom 13.02.2017 Kommentare zum Schalltechnischen Bericht Nr. LL12467.2/01 zur Lärmsituation durch die geplante Ansiedlung der Hermann Hartje KG innerhalb des Flächenänderungsplanes Nr.42 der Stadt Hoya Weser Wir erheben Einspruch gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes. Der bereits vorhandene Verkehr sowie der von dem Neubau aus in den vorhandenen Bereich kommende Verkehr und Lärm werden komplett ausgeblendet. Planungsrechtliche Vorgaben Abwägung/Beschlussempfehlung 25 Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“ Nr. Private Einwender/in Schreiben vom ... Fortsetzung Bürger 1 Stellungnahme Der vorliegende schalltechnische Bericht(1) zur geplanten Ansiedlung der Hermann Hartje KG innerhalb des Flächenänderungsplans Nr.42 der Stadt Hoya Weser ist unserer Meinung nach unvollständig. Der Bericht entspricht somit nicht der Entscheidungsgrundlage (zu entnehmen aus der Begründung der Samtgemeinde(2)) zur geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes. Tatsächlich wird entgegen der Argumentation der Stadt weder die bestehende wesentliche Vorbelastung durch die Papierfabrik Smurfit Kappa (400m Süd Luftlinie ohne Hindernisse) und die Biogasanlage (300m Nord/Ost Luftlinie, unbehindert) nicht beachtet, unter deren direkten Einfluss wir stehen. Tatsächlich wird nicht einmal die innerbetriebliche Vorbelastung ausgehend von den 2005, 2006, 2009 und 2011 ausgebauten Lagerhallen (60m West) berücksichtigt. Da ausschließlich die geplante Teilanlage untersucht wird, fallen die jeweils berechneten Werte in akzeptable Rahmen, aber die beiden angrenzenden Hallen zusammen könnten schon nicht mehr in einem einzelnen Bauvorhaben genehmigt werden. 2. Eingeschränkte Berücksichtigung relevanter Schallquellen Unserer Meinung nach wurde eine vorteilhafte Betrachtung der Gewerbelärmsituation vorgenommen. Wie aus dem Abschnitt 6. Betriebsprüfung^ und der Anlage 4 zu entnehmen, wurde der Ausschnitt der Untersuchung so gewählt, dass bestehende Schallquellen (die südlich gelegenen Anlagen der Firma Smurfit Kappa und die nördlich angrenzende Biogasanalage) aus der Betrachtung ausgeklammert werden. Anders als von der Samtgemeinde ausgeführt, wird diese bestehende Vorbelastung nicht berücksichtigt. Wie unter 6.2 Allgemeines zum Betrieb ausgeführt, werden als Geräuschquellen lediglich „Betriebsverkehre (Stapler, LKW und PKW Verkehre inkl. Verladevorgänge) innerhalb der Tageszeit" betrachtet. Dies ist unserer Meinung nach unvollständig. Auch aus den Ausführungen zum Anwendungsbereich der TA Lärm, Absatz 1 c) wird ersichtlich, dass Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage zu berücksichtigen sind: Planungsrechtliche Vorgaben Abwägung/Beschlussempfehlung 26 Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“ Nr. Private Einwender/in Schreiben vom ... Fortsetzung Bürger 1 Stellungnahme „...für genehmigungsbedürftige und nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen bei der Entscheidung über Anordnung zu Art und Ausmaß der von einer Anlage ausgehenden Immission sowie der Immission im Einwirkungsbereich der Anlage (§26 BlmSchG).'^ Die auf unserem Grundstück befindlichen maßgeblichen Immissionsorte stellen in diesem Fall den betroffenen Einwirkungsbereich der Anlage dar, welche durch die kumulierte Einwirkung gleich mehrerer Quellen beeinträchtigt werden und dementsprechend berücksichtigt werden müssen. Ebenfalls im Einwirkungsbereich der Anlage befindet sich die bereits vorhandene Logistik entlang des geplanten Parkplatzes und zu der neu geplanten Halle, welche ebenfalls nicht berücksichtigt wird. Aus dem Abschnitt 6.2 des Lärmschutzgutachtens kann entnommenen werden, dass weitere mögliche innerbetriebliche Emissionsquellen, wie z.B. Klimaanlagen für Verwaltungsgebäude und Lagerhallen nicht berücksichtigt wurden. Eine per Anhang TA Lärm(4) unter A.1.1.4 definierte Körperschallübertragung und nach A.2.2.3 und VDI 2571, Abschnitt 3 von Teilflächen der Außenhaut eines Gebäudes abgestrahlte Schalleistung, die durch etwaige Verbraucher wie Klimaanlagen o.ä. erzeugt werden kann, ist nicht Bestandteil des Gutachtens. Wenn diese Emissionsquellen für die Untersuchung nicht relevant sind, sollte dies zumindest ausreichend dargestellt und belegt werden. Die Klimaanlage des angrenzenden Neubaus produziert starken Lärm, insbesondere im direkten Sichtfeld auf die Luftauslässe. Frontal vor den Klimaauslässen werden Nachts Werte von 70+ db(A) und etwa 90 db(C) erreicht, für Immissionsorte sind 45 dB(A) erlaubt. Da die Klimaanlage in dem schalltechnischen Gutachten nicht eingezeichnet oder berechnet ist, können wir nicht beurteilen, ob wir in deren stark betroffenen Bereich wären. 3. Unrealistische Werte werden als Grundlage angenommen Planungsrechtliche Vorgaben Abwägung/Beschlussempfehlung 27 Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“ Nr. Private Einwender/in Schreiben vom ... Fortsetzung Bürger 1 Stellungnahme Für den gesamten Neubau (ca.18.000m2) wird ein Verkehr von maximal 30 LKW an „wenigen bis keinen Tagen des Jahres" geplant und berechnet. Diesen Wert halten wir für höchst zweifelhaft, da bereits alleine entlang der in 2011 gebauten Halle am äußersten Betriebsrand nach eigenen Erhebungen etwa 60 LKW am Tag vorbeifahren, um nur 4 der 26 Ladestellen anzufahren. Der geplante Neubau wird dabei größer als der bestehende Hallenkomplex und es scheint zweifelhaft, dass dieser nur mit einem Bruchteil des bisherigen Verkehrsvolumens bewirtschaftet werden soll. Diese Sicht teilte in unserem VorOrt-Termin vom 10.02. das Gewerbeaufsichtsamt aus Hannover. Wir haben am 07.02, 08.02. und 09.02 über den Tag jeweils etwa 60 LKW, mehr als 10 PKW (/Transporter) und 4 bis 12 Gabelstapler pro Tag gezählt. Diese Werte übertreffen die Planungen wesentlich. Zudem werden am Neubau keine Transporter oder PKW eingeplant, womit der Tagesbeurteilungspegel unvollständig berechnet wird. Die Annahmen unter „6.3 Geräuschemissionen durch Betriebsvorgänge im Außenbereich" erachten wir daher als nicht realistisch. Wird denken jedoch, dass durch Verkehrsüberplanung nach der Baumaßnahme die Werte zumindest theoretisch erreichbar sein könnten. Aktuell werden über den kompletten Arbeitstag im „Worst-CaseSzenario" an „sehr wenigen bis keinen Tagen des Jahres" maximal 30 LKW als prognostizierte Emissionsquelle angegeben. Aufgrund der aktuell doppelt so hohen Menge entlang der bestehenden Halle erscheint uns dieser Wert nach subjektiver Wahrnehmung fraglich und bedarf der Prüfung, ob diese Zahl für den Betrieb einer weiteren, noch größeren Anlage von etwa 18.000m2 reicht. Die kleineren Transportfahrzeuge auf dem Gelände (wie etwa der genutzte Typ Mercedes Sprinter) werden nicht in den Berechnungen aufgeführt, ebenso wenig werden Kundenbesuche, Verkehr und Zulieferbetrieb zu dem geplanten Verwaltungsgebäude im Norden untersucht. Planungsrechtliche Vorgaben Abwägung/Beschlussempfehlung 28 Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“ Nr. Private Einwender/in Schreiben vom ... Fortsetzung Bürger 1 Stellungnahme Anhand eigener Berechnungen mit der Formel aus Seite 15 und eigenen angenommenen Werten (30 LKW nach Plan, 16 Stunden Betriebszeit, 300m Wegstrecke entlang der bestehenden Halle) ergibt sich auf den Arbeitstag angepasst ein um 5dB höherer Durchschnittswert als angegeben, wenn statt 30 tatsächlich beispielsweise 50 LKW über den Arbeitstag verteilt diese Strecke fahren. 4. Eingeschränkte Berücksichtigung der Schallausbreitung und Reflexion Im Lärmschutzgutachten wird nicht berechnet, welchen Reflektionseffekt der Hallenneubau auf uns als Anwohner auswirkt. Da das vorhandene Verkehrsaufkommen nicht berücksichtigt wird, werden die aktuell teilweise im Minutentakt vorbeifahrenden Fahrzeuge sowie deren am Neubau zurückgeworfener Schall nicht einberechnet. Durch den Neubau entsteht eine Reflektionsschallquelle, welche den Lärm vom Parkplatz und Betriebsverkehr ein weiteres Mal auf uns zurückwirft und somit verstärkt. Entsprechend den Methoden aus RLS-90 wird dabei Verkehrslärm um etwa 2-12 dB(A) verstärkt. Ebenso nicht berücksichtigt wird im Gutachten die Reflektion des von der Smurfit Kappa ausgehenden Lärms. Dieser ist bereits jetzt grenzwertig hoch, insbesondere in den Nachtstunden liegen die bei uns gemessenen Werte nur knapp unter den zulässigen Grenzwerten. Ob und wie weit dieser Lärm dadurch verstärkt wird, dass wir zweiseitig von Hartje eingekesselt werden, ist nicht Bestandteil der Berechnungen. Gemäß Aussage des Sachbearbeiters Schmitz (Fa. Zech) in seiner von Herrn Claus (Fa. Hartje) am 10.02. weitergeleiteten Mail wird durch den 12 Meter hohen Neubau der Schall zusätzlich verstärkt, aber nicht relevant stark. Dies ist eine rein schriftliche Aussage, die nicht durch Berechnungen bestätigt wird, auch wird kein genauer Wert für die Erhöhung angegeben. Planungsrechtliche Vorgaben Abwägung/Beschlussempfehlung 29 Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“ Nr. Private Einwender/in Schreiben vom ... Fortsetzung Bürger 1 Stellungnahme In unseren eigenen Messungen mit einem vom Gewerbeaufsichtsamt auf Genauigkeit geprüften Messgerät messen wir in einer vergleichbaren Situation zwischen der 2005 gebauten Teilanlage und dem ehemaligen Betriebsgelände Fa. Rahlmann deutlich die Richtwerte überschreitende Werte. Hier wird der Schall durch die etwa 70 Meter zurückliegende Halle deutlich verstärkt, insbesondere in den tiefen Frequenzen, die Gebäude durchdringen und auch innerhalb von geschlossenen Gebäuden wahrnehmbar sind. Diese Werte unterscheiden sich dabei um etwa 25dB, ab einem Unterschied von 20dB zwischen db(A) und db(C) müssen diese Frequenzen berücksichtigt werden, da sie wahrnehmbar und übertragbar sind. Auch auf unserem Hof liegt der geplante Neubau circa 70 Meter hinter den maßgeblichen Immissionsorten, weshalb wir eine Situation ähnlich vor den bestehenden Hallen befürchten. Ob und wie weit diese Vorbelastung und deren Verstärkung sich auf unsere Geräuschbelastung auswirkt wird (wie bereits im ersten Teil dargestellt) nicht berücksichtigt. 5. Unzureichende Berechnung der Schallausbreitung Die nach TA Lärm Anhang A.2.3.4 und DIN ISO 9613-2 vorgeschriebene Schallausbreitungsberechnung wird unserer Meinung nach unzureichend ausgeführt. Dies ergibt sich aus Absatz 4. des vorliegenden Gutachtens. 4.1 Berechnungsverfahren nach DIN ISO 9613-2 „Bei den Immissionspegelberechnungen zur Bewertung der gewerblichen Nutzung wurden die Geländetopografie, die Abschirmung durch Gebäude etc. und die Reflexionen an Gebäudefassaden berücksichtigt." (...) „Eine Dämpfung durch Bewuchs wurde nicht berücksichtigt." Unter 6.1 Vorgehensweise wird ausgeführt: „Der geplante Betrieb der Hermann Hartje KG mit allen relevanten Schallquellen, Gebäuden, sowie der umliegenden Nachbarschaft wird in ein dreidimensionales Berechnungsmodel (14) überführt. Planungsrechtliche Vorgaben Abwägung/Beschlussempfehlung 30 Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“ Nr. Private Einwender/in Schreiben vom ... Fortsetzung Bürger 1 Stellungnahme Anschließend werden Schallausbreitungsberechnungen durchgeführt und die durch den geplanten Betrieb hervorgerufenen anteiligen Schallimmissionen im Bereich der relevanten Immissionspunkte ermittelt." Der Schalleinfluss aus Reflexionen der 12 Meter hohen, schallharten Betonwand an zwei Seiten des betroffenen Grundstücks wird wie bereits ausgeführt nicht als weitere Schallquellen berücksichtigt. Hierbei wird unter Anderem der rege vorhandene Verkehr entlang der Längsseite in den Berechnungen nicht untersucht, obwohl dieser sich im Einwirkungsbereich der Anlage befindet. Der geplante und berechnete Parkplatzneubau befindet sich in diesem Bereich, allerdings wird die Reflektion des Verkehrs an dem Neubau nicht beurteilt. Die entstehenden Verkehrsgeräusche sind nach Maßstab eines freiliegenden Parkplatzes bemessen und folgen nicht den Modellen aus RLS90 (5), wonach entlang des Verkehrswegs bestehende reflektierende Flächen als Spiegelschallquelle eine zusätzliche Lärmbelastung verursachen. Unter Punkt 4.6 Berücksichtigung von Einfachreflexionen der RLS90 ergibt sich folgende Praxisauswirkung: „Bei der Berechnung des Beurteilungspegels sind Spiegelschallquellen wie Originalschallquellen zu behandeln." Durch die bestehende Hallenwand als Reflektorfläche wird der erzeugte Lärm zusätzlich auf die maßgeblichen Immissionspunkte geworfen und somit eine in der Realität höhere Belastung verursacht, als durch den Entfall der Berücksichtigung errechnet. Nach den Berechnungen des Bundesverkehrsministeriums (Pegeländerungen nach Abschnitt 4.4.2.1.3 (REF RLS90) durch topographische Gegebenheiten und bauliche Maßnahmen) entsteht hierbei eine Lärmbelastung von nicht weniger als +3 dB, oftmals mehr. Durch die geplante zweite Halle wird der Schall ein weiteres Mal zurückgeworfen. Planungsrechtliche Vorgaben Abwägung/Beschlussempfehlung 31 Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“ Nr. Private Einwender/in Schreiben vom ... Fortsetzung Bürger 1 Stellungnahme Dass diese Umweltbedingungen nicht ausreichend berücksichtigt werden scheint insbesondere deshalb zweifelhaft, weil das Gutachten unter Punkt 4.1 Berechnungsverfahren nach DIN ISO 9613-2 ausdrücklich erwähnt, dass Reflexionen an Gebäudefassaden zu berücksichtigen sind. Im schalltechnischen Gutachten werden ausschließlich für den geplanten Parkplatz Rechnungen zur Reflektionswirkung (an der bestehenden Halle) Berechnungen aufgeführt. Ansonsten werden für die Vorbelastung, Fremdgeräusche und den neuen Verkehr an dem geplanten Neubau keine Werte berechnet und lediglich auf die verwendete Software hingewiesen, welche zu diesen Berechnungen fähig ist. Wie bereits ausgeführt, sind die Vorbelastungen durch Smurfit Kappa und die Biogasanlage als relevante Schallquellen nicht berücksichtigt. Unserer Meinung nach müssen diese als maßgebliche Schallquellen im betrachteten Raum berücksichtigt werden. Dies ist hier nicht der Fall. 6. Zusammenfassung Das von der Firma Hartje in Auftrag gegebene Gutachten erfüllt nicht die Anforderungen und Begründungen zur geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes. Da anders als mehrfach angegeben die Vorbelastung nicht berücksichtigt wird, kann unseres Erachtens unter den aktuellen Voraussetzungen die Änderung des Flächennutzungsplanes nicht zugelassen werden. Ebenso stellen sich für uns einige Mängel in dem Gutachten dar, von denen wir einige Punkte hier erläutert haben. Aufgrund all dieser Faktoren bleibt für uns fragwürdig, dass der vorgegebene Abstand von 6dB zum Richtwert eingehalten werden kann, bei welchem die bestehende Vorbelastung nicht berücksichtigt werden muss. Zudem halten wir es für unzulässig, die eingezeichneten Flächenschallquellen nicht zu berücksichtigen. Wir fordern auch eine Berechnung der Klimaanlagenemissionen sowie eine Planung, bei der diese von uns weg gerichtet installiert werden, um die Lärmbelastung zu begrenzen. Planungsrechtliche Vorgaben Abwägung/Beschlussempfehlung 32 Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“ Nr. Private Einwender/in Schreiben vom ... Fortsetzung Bürger 1 Stellungnahme Wir halten den vorgesehenen Lieferverkehr für schlichtweg unrealistisch und fordern eine weitere Überprüfung der angegebenen Werte. Wir kennen die Angaben für die 2011 gebaute, im Westen angrenzende Halle leider nicht, da uns auf Nachfrage das entsprechende Gutachten bisher nicht vorgelegt wurde. Wir gehen aber davon aus, dass diese aktuell in der Praxis wesentlich überschritten werden, auch war der Betriebsverkehr laut Gewerbeaufsicht „damals schon so eine Sache". Wir fordern daher auf Vorschlag der Gewerbeaufsicht, dass im Zuge der Bauplanung das Verkehrskonzept geändert wird und diese Strecke nicht weiter entlang unserer Westgrenze geschieht, sondern dass dafür die vorhandenen und zusätzlich ergänzten Tore über die Hingster Straße genutzt werden. Auch möchten wir um die Auflage bitten, während der Bauphase keinen Kreisverkehr um unseren Hof einzurichten und die Abfahrten des Lieferverkehrs nicht über den Hingster Weg, vor unserem Hof, sondern ebenfalls über die Hingster Straße zuführen. Im Zuge der Deichbaumaßnahmen haben die Erschütterungen, Erdbewegungen und Änderungen des Grundwasserspiegels dazu geführt, dass der vordere Teil unseres Fachwerk-Stallgebäudes abgesackt und baufällig ist. Hierfür haben wir keine angemessene Instandsetzung erreichen können. Stattdessen mussten wir auf eigene Kosten die Stirnseite mit Balken abstützen, damit diese nicht auf die Straße stürzt. Ein weiterer Bauverkehr könnte fatal für das Gebäude sein. Als direkt angrenzender Nachbar ist es uns wichtig, auch in Zukunft keinen unangenehmen bis gesundheitsschädlichen Umweltbedingungen ausgesetzt zu sein. Wir berufen uns auf: Aus §§ 22 ff. BlmSchG ergeben sich folgende Grundpflichten für Betreiber: gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG schädliche Umwelteinwirkungen, also Emissionen, zu verhindern, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und gem. § 22 Abs. 1 Nr. 2 erlaubte, wenn auch schädliche Immissionen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Planungsrechtliche Vorgaben Abwägung/Beschlussempfehlung 33 Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“ Nr. Private Einwender/in Schreiben vom ... Fortsetzung Bürger 1 Stellungnahme Wir zitieren aus der Vorlesung Umweltrecht, Prof. Dr. Arno Scherzberg, Universität Erfurt: Schutzgrundsatz § 5 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG: weder Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen noch sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen (gilt sowohl für den Normalbetrieb als auch für Störfälle) Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gem. § 3: Immission (Einwirkung aufgrund der gesamten Belastungssituation vor Ort „akzeptorbezogene Betrachtung")= was kommt bei einem Schutzgut „an"? mit gewisser Störqualität: muss in der gegebenen Situation durch Art, Ausmaß oder Dauer unter Berücksichtigung öffentlicher und privater Belange das dem Beeinträchtigten zumutbare Maß überschreiten; das ist bereits unterhalb der Grenze der Fall, ab der Immissionen = Gesundheitsgefahr oder Nutzungs- beeinträchtigung eines Grundstücks mit Art. 14 GG nicht unvereinbar Feststellung setzt eine einzelfallbezogene Bewertung der Gesamtbelastung voraus; konkrete Anlage muß dazu einen nicht unerheblichen Beitrag leisten (geringe Zusatzbelastung also unerheblich, Summationsproblem über Vorsorgetatbestand zu lösen). BlmSchG konkretisiert Erheblichkeit nicht näher. Vorsorgegrundsatz (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG): Immissionsschutz wird über den Schutzgrundsatz hinaus vorverlagert in eine gefahrenunabhängige Vorsorge. Hierbei nach h.M. zwei (Koch S. 213: 4) Zielsetzungen: Vorsorge ist risikobezogen: ist Reaktion auf die Ungewissheit der wissenschaftlichen Bewertung einer Immission, in Fällen des Gefahrenverdachts, der sich einem Kausalitätsnachweis noch entzieht TA Lärm: Planungsrechtliche Vorgaben Abwägung/Beschlussempfehlung 34 Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“ Nr. Private Einwender/in Schreiben vom ... Fortsetzung Bürger 1 Stellungnahme 1. Prüfung im Regelfall „Der Schutz von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§5 Abs. 1 Nur. 1 BlmSchG) ist vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 nicht überschreitet." Sowie „Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 (Immission unterschreitet Richtwert um 6 und daher muss Vorbelastung nicht berücksichtigt werden, Anm.) soll für die zu beurteilende Anlage die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 aufgrund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt." Aus den allgemeinen Grundsätzen für nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ergibt sich zusätzlich die Pflicht, dass eine Anlage nicht relevant zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte beitragen darf. 4.2 c „Eine Berücksichtigung der Vorbelastung ist nur erforderlich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte absehbar ist, dass die zu beurteilende Anlage im Falle einer Inbetriebnahme nicht relevant im Sinne von Nummer 3.2.1 Abs. 2 zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 beitragen wird." Wir bitten daher die Firma Hartje darum, ein Gutachten unter Berücksichtigung unserer Kritikpunkte anzufertigen und präventive Maßnahmen auszuarbeiten, um die Belastung für uns im Mindestmaß zu halten. Dazu zählt die Verkehrsplanung, die Fassadengestaltung, mögliche Wallund Lärmschutzinstallationen o.Ä. Ansonsten sehen wir zum aktuellen Zeitpunkt die Anforderungen der Samtgemeinde für die Änderung des Flächennutzungsplanes als nicht gegeben und somit einen Beschluss für nicht zulässig. Darüber hinaus stellen sich für uns konkrete fachliche Zweifel an der Ausführung der Umweltschutzbeurteilung und sehen diese somit als nicht ausreichend für das geplante Bauvorhaben. Planungsrechtliche Vorgaben Abwägung/Beschlussempfehlung 35 Stadt Hoya: Bebauungsplan Nr. 42 „Erweiterung Gewerbegebiet Hoya-Nord (Sandkamp) und teilweise Aufhebung des B-Planes Nr. 20 „Hafen-Nord“ Nr. Private Einwender/in Schreiben vom ... Fortsetzung Bürger 1 Stellungnahme 1. Schmitz, C. (2017), Schalltechnischer Bericht Nr.12467.2/01 zur Lärmsituation durch die geplante Ansiedlung der Hermann Hartje KG innerhalb des Bebauungsplans Nr. 42 der Stadt HoyaAyVeser, Zech Ingenieurgesellschaft, Lingen 2. NWP (2017), 33. Änderung des Flächennutzungsplans, Begründung (Vorentwurf) "Erweiterung Gewerbegebiet HoyaNord (Sandkamp)", Samtgemeinde Grafschaft Hoya, Hoya 3. Bundeskabinett (1998), Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 11.08.1998 4. Bundeskabinett (1998), Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), Anhang: Ermittlung der Geräuschimmissionen 5. Bundesminister-für-Verkehr (1990), Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, RLS-90 Messprotokolle als Anhang Planungsrechtliche Vorgaben Abwägung/Beschlussempfehlung 36