Erntezeit – Arbeitsverbot wegen Krankheit oder Verletzung?

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Erntezeit – Arbeitsverbot wegen Krankheit oder Verletzung?
Bei der Produktion von Lebensmitteln kommt der Landwirt zum Teil in Kontakt zu
Lebensmitteln. Mit den Lebensmitteln könnten Erreger von Krankheiten oder aus
Wunden verschleppt werden.
Was verlangt das Lebensmittelrecht – wie werden die Vorschriften umgesetzt?
Nachfolgend geht es um die Primärproduktion, also um die tierische und die
pflanzliche Produktion eines Betriebes, bevor die Erzeugnisse verarbeitet werden. Die
Produkte sind bestimmt zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel (aus
Wiesengras wird normalerweise einmal Milch und Fleisch entstehen).
Krank oder verletzt – darf man trotzdem melken und Erdbeeren ernten?
Die Verordnung über die Primärproduktion macht im Wesentlichen folgende
Vorschriften, wenn es um Erkrankung oder allgemein um die Übertragung von
Krankheitserregern geht:
Die Betriebe der Primärproduktion
….
haben alles Erforderliche für die Sicherheit der Lebensmittel und der
Futtermittel vorzukehren
….
sorgen dafür, dass das Personal nicht akut an einer durch Lebensmittel
übertragbaren Krankheit leidet
….. unterrichten das Personal in Bezug auf Gesundheitsmassnahmen
Es ist also hier nicht konkret festgehalten, wie viel Fieber oder welche infektiöse
Erkrankungen arbeitsfrei machen. Die Selbstverantwortung des Betriebsleiters und
seiner Mitarbeiter sind angesprochen. Es geht allgemein um das Einhalten von guten
Hygienemassnahmen und um die Sorgfaltspflicht.
Der Betriebsleiter steht in der Pflicht – sind die Mitarbeiter instruiert?
Auch wegen den Vorschriften des Lebensmittelrechtes muss sich der Betriebsleiter um
das Wohlergehen seiner Mitarbeiter kümmern. Aber: Wie oft haben Sie sich als
Betriebsleiter um den konkreten Gesundheitszustand Ihres Personals gekümmert? Ist
Ihnen als Verantwortlicher klar, bei welchen Krankheiten eine solche gefährliche
Übertragung geschehen könnte? Haben Sie Ihr Personal in Bezug auf
Gesundheitsmassnahmen genügend unterrichtet? Können Sie diesbezüglich auf das
Pflichtbewusstsein und Offenheit Ihrer Angestellten zählen?
Erstellt am : 19.06.2009
Lebensmittelsicherheit
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www.strickhof.ch
Wie werden die Vorschriften umgesetzt?
Der Betriebsleiter instruiert seine Mitarbeiter so, dass sie sich selbstständig melden
müssen, wenn Durchfall länger anhält, bei akuter Erkältung oder starkem Fieber.
Der Betriebsleiter entscheidet über den weiteren Einsatz des Personals in der Nähe
von Lebens- oder Futtermitteln. Im Zweifelsfall ist eine ärztliche Untersuchung zu
veranlassen. Es geht darum, dass eine gefährliche Krankheit nicht über Lebensmittel
weiter verbreitet wird.
Der Betriebsleiter berücksichtigt bei seinen Entscheidungen insbesondere, welche
Verarbeitungsgänge mit den Produkten noch geschehen. Kartoffeln graben und
Karotten ernten ist betreffend Verschleppung von Krankheiten weniger gefährlich als
die Ernte von Erdbeeren und Äpfeln und das Melken.
Im Weiteren hat der Betriebsleiter auf Verletzungen und insbesondere auf schlecht
heilende Wunden zu achten. Auch diese können Erreger übertragen. Für die Arbeit
müssen Verletzungen und Wunden abgedeckt werden. Zum Melken, Gemüse
waschen etc. wasserdicht abdecken (Fingerling, besser wasserfeste Handschuhe).
Pflaster und Verbände eignen sich höchstens bei trockenen Arbeiten.
Diese Bestimmungen gelten für alle Mitarbeiter, fremde und familieneigene, und
natürlich auch für den Betriebsleiter selber.
Weitere Angaben erhalten Sie von der Fachstelle für Lebensmittelqualität und –
Sicherheit des Strickhof (siehe auch www.strickhof.ch).
Ich wünsche eine Unfall- und Krankheitsfreie Erntezeit.
Hans Schneebeli
Erstellt am : 19.06.2009
Lebensmittelsicherheit
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