4.1 Mikrostruktur - Uni Hamburg

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Institut für Geld- und Kapitalverkehr
der Universität Hamburg
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4.1 Mikrostruktur
4.1 Grundzüge einer betriebswirt. Theorie der Börse
Theorie effizienter Märkte
Ein effizienter Kapitalmarkt wird liquide Mittel schnell und sicher in diejenige Verwendung leiten, in der sie der Gesellschaft
den größten Nutzen stiften.
1. Allokationseffizienz
2. Informationseffizienz
3. Verfahrenseffizienz
Allokationseffizienz
Finanzmittel lassen sich über Effektenmärkte in die optimale
Verwendung leiten.
Voraussetzungen
• Informationseffizienz
• Verfahrenseffizienz
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4.1 Mikrostruktur
Informationseffizienz
Ein Markt ist dann informationseffizient, wenn sich alle für die
Entscheidungen der Marktteilnehmer relevanten Informationen
unverzüglich und vollständig in den Preisen niederschlagen.
Hinreichende Bedingungen für Informationseffizienz:
1) Keine Transaktionskosten beim Wertpapierhandel
2) Alle verfügbaren Informationen sind allen Marktteilnehmern
kostenlos zugänglich
3) Alle Marktteilnehmer stimmen darin überein, wie die gegenwärtig vorliegenden Informationen den derzeitigen Kurs
und die Wahrscheinlichkeitsverteilung zukünftiger Kurse
beeinflussen.
Notwendige Bedingungen (dafür, daß es bei Nichterfüllung der
hinreichenden Bedingung nicht zu Marktineffizienzen kommt)
1) Eine ausreichende Anzahl von Anlegern muß Zugang zu Informationen haben.
2) Heterogene Erwartungen tragen nicht dazu bei, daß einige
Anleger eine bessere Performance erzielen als andere.
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Stufen der Informationseffizienz
1) Weak-form Efficient Market Hypothesis
Die aktuellen Kurse spiegeln alle marktbezogenen Informationen der Vergangenheit wider.
Strategien auf Basis von historischen marktbezogenen Informationen sind nicht in der Lage, überdurchschnittliche Renditen zu generieren.
⇒ technische Analyse ist nutzlos
2) Semi-strong-form Efficient Market Hypothesis
Alle öffentlich zugänglichen Informationen sind bereits in den
Kursen enthalten.
Strategien, die auf Basis von öffentlich zugänglichen Informationen operieren, generieren keine überdurchschnittliche
Rendite.
⇒ Fundamentalanalyse ist nutzlos
3) Strong-form Efficient Market Hypothesis
Alle Informationen (öffentlich zugängliche wie auch nicht öffentlich zugängliche) sind bereits in den Kursen enthalten.
Die starke Form der Efficient Market Hypothesis beinhaltet die
mittelstarke und die schwache Form.
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Empirische Überprüfung
Ein Test der Informationseffizienz stellt gleichzeitig einen Test
des zugrunde liegenden Preisbildungsmodells dar.
Exkurs: Preisbildungsmodelle
1) Fair-Game-Modell
xj,t+1 = P j,t+1 - E (P j,t+1θt)
E (xj,t+1θt) = 0
zj,t+1 = rj,t+1 - E (rj,t+1θt)
E (zj,t+1θt) = 0
mit
⇒
Pj,t+1
rj,t+1
θt
Kurs des Titels j in der Periode t+1
Rendite des Titels j in der Periode t+1
Informationen zum Zeitpunkt t
im Durchschnitt über eine große Stichprobe entspricht
die erwartete Rendite der tatsächlichen Rendite
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a) Submartingale-Modell
E(P j,t+1θt) ≥ Pj,t
E(rj,t+1θt) ≥ 0
b) Martingale-Modell
E(P j,t+1θt) = P j,t
E(rj,t+1θt) = 0
2) Random-Walk-Modell
Annahmen:
Alle Preisänderungen sind voneinander statistisch unabhängig.
Alle Parameter der Verteilung sind gleich, d.h.
die sukzessiven Preisänderungen sind gleich verteilt.
Das Fair-Game-Modell ist hingegen nicht so streng, da zum einen keine Verteilungsannahme getroffen wird und zum anderen
statistisch signifikant von Null verschiedene Kovarianzen aufeinander folgender Kursänderungen nicht ausgeschlossen werden.
Das Random-Walk-Modell impliziert, daß die schwache Form
der Efficient Market Hypothesis gilt, aber nicht umgekehrt.
Exkurs Ende
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Tests verschiedener Formen der Informationseffizienz
1) Weak-form Efficient Market Hypothesis
⇒ Filter-Regel von Alexander oder Fama/Blume
Vorgehensweise:
• Kauf der Aktie, wenn sie um mind. x % gestiegen ist
• Halten der Position, bis der Kurs vom vorangegangenen
Höchstkurs aus um mind. x % gefallen ist
• Verkauf der Aktie und Eingehen einer Short-Position
• Halten der Position, bis der Kurs vom vorangegangenen
Tiefstkurs aus um mind. x % gestiegen ist
• Glattstellen der Short-Position und Kauf der Aktie
• Durchführen der zuvor beschriebenen Strategie während
eines zuvor bestimmten Zeitraumes
Vergleich der Performance mit der einer Buy-and-Hold Strategie in der gleichen Aktie:
- bei sehr kleinen Filtern ist die Erzielung einer überdurchschnittlichen Rendite möglich, allerdings nicht bei
Einbeziehung von Transaktionskosten
- bei größeren Filtern ist die Erzielung einer überdurchschnittlichen Rendite nicht möglich
⇒ schwache Form der Efficient Market Hypothesis gilt
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2) Semi-strong-form Efficient Market Hypothesis
- Fama untersuchte Kursentwicklungen von Aktien an der
NYSE in den Monaten vor und nach einem Aktiensplit
- betrachtet werden 60 Monatsrenditen aus den 30 Monaten
vor und den 30 Monaten nach dem Aktiensplit
- Abschätzung der Rendite über folgende Regressionsgleichung:
ri,t = ai + bi · rm,t + ei,t
- Bedeutung des Residuums:
ei,t > 0
überdurchschnittliche Rendite
ei,t < 0 unterdurchschnittliche Rendite
ei,t = 0 realisierte und prognostizierte Rendite stimmen
überein
- Ergebnis:
• Die Residuen der Renditen waren in den Monaten vor
dem Aktiensplit stets positiv, in den Monaten danach
jedoch Null.
dennoch:
• Die Ankündigung eines Aktiensplit läßt sich nicht zur
Generierung einer überdurchschnittlichen Rendite nutzen.
⇒ Die mittelstarke Form der Efficient Market Hypothesis gilt.
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3) Strong-form Efficient Market Hypothesis
Niederhoffer und Osborne haben das Verhalten von Specialists
an der NYSE untersucht.
Ergebnis:
Aufgrund ihres monopolistischen Zugangs zu Informationen
waren die Specialists in der Lage, überdurchschnittliche Renditen zu erzielen.
⇒ Die starke Form der Efficient Market Hypothesis gilt nicht.
Kritik an den Effizienzmodellen
- Die Modelle unterstellen, daß das Publikum überwiegend
rational handelt
- Sie unterstellen eine unendlich hohe Anpassungsgeschwindigkeit der Kurse bei Auftreten neuer Informationen.
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Anomalien
1. Anomalien der Informationswahrnehmung
Selective Perception
Antizipation dessen, was der Anleger erwartet, beeinflußt die
Wahrnehmung dessen, was ist.
Availability
Tendenzielle Übergewichtung von Informationen, die beim
Anleger einen noch frischen Eindruck hinterlassen haben.
Framing
Eine Entscheidung wird auch durch die Art der Präsentation
von Informationen beeinflußt.
- Reihenfolge
- Mischung von Informationsarten
- positive / negative Darstellung
- mehrere Informationen zugleich oder nacheinander präsentieren
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2. Anomalien der Informationsverarbeitung
Gambler’s Fallacy
Aus der Beobachtung einer Anzahl gleichwahrscheinlicher,
ähnlicher Ereignisse leitet das Subjekt ab, daß die Wahrscheinlichkeit für das Eintreten eines anderen Ereignisses zunimmt.
Overconfidence
Subjekte überschätzen die Verläßlichkeit ihres Wissens.
Information Sources Effect
Die wahrgenommene oder empfundene Übereinstimmung von
Informationen aus verschiedenen Quellen stärkt das Vertrauen
in die Entscheidung, die ein Wirtschaftssubjekt auf Basis dieser
Informationen traf.
Dennoch muß sich die Entscheidungsgrundlage nicht verbessert
haben (z.B. bei voneinander abhängigen Informationsquellen).
Abweichende Informationen aus anderen Quellen werden der
Tendenz nach ohne Prüfung der Verläßlichkeit außer acht gelassen.
Loss Aversion
Vielfach gewichten Wirtschaftssubjekte Verluste höher als
Gewinne gleicher Höhe.
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Mental Accounting
Für jede Anlage wird gedanklich ein Konto geführt. Spätere
Anlageentscheidungen werden möglicherweise dadurch erschwert, daß ältere Konten noch nicht (mit Gewinn) abgeschlossen werden konnten.
Sunk Cost Effect
Entscheider berücksichtigt bei seinen Entscheidungen historische Verluste bzw. Kosten.
Regret, Responsibility, Prudence
Nachträgliches Bedauern einer Entscheidung, die zu Verlusten
führte.
Da das Bedauern über unkonventionelle Entscheidungen mit
negativen Folgen vielfach stärker ausfällt als bei konventionellen Entscheidungen mit ebenfalls verlustreichem Ausgang,
zieht das Wirtschaftssubjekt im allgemeinen als konventionell
angesehene Entscheidungen vor, auch wenn andere Alternativen objektiv betrachtet gleich risikobehaftet sind.
Regret begünstigt auch die Verlagerung von Entscheidungskompetenz auf einen Agenten. Sofern die Entscheidungsqualität
identisch bleibt und das Wirtschaftssubjekt bei Fehlentscheidungen des Agenten weniger Bedauern empfindet als bei
eigenen Fehlentscheidungen, steigt sein erwarteter Nutzen.
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4.1 Mikrostruktur
Regret Avoidance
Negative Konsequenzen infolge einer Aktivität werden als
stärker enttäuschend empfunden als negative Konsequenzen infolge von Untätigkeit.
⇒ potentielle Verluste werden nicht realisiert
Conservation
Beharrungsvermögen bereits vorliegender Informationen/ Meinungen gegenüber neu eintreffenden Informationen.
Weighting of Probabilities
Überbewertung kleiner Wahrscheinlichkeit gegenüber der Unmöglichkeit (z.B. Lotto).
Unterbewertung höherer Wahrscheinlichkeiten gegenüber der
Sicherheit (z.B. Versicherung).
Zusammenfassung
- An Finanzmärkten tritt irrationales Verhalten auf.
- Anomalien der Informationswahrnehmung und -verarbeitung
können die rationale Auswertung von Informationen seitens
der Anleger systematisch stören.
- Es fehlen Anhaltspunkte, daß die Anomalien des Anlegerverhaltens bei der Aggregation eliminiert werden.
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Bedeutung von Anomalien
- Kurseinfluß von Anomalien
korrekte Vorhersage des
Einflusses von Anomalien
generiert überdurch⇒ schnittliche Rendite
- Analyse des Einflusses von Anomalien ist schwierig
• Vielzahl von Anomalien
• Kombinationsmöglichkeiten
- mit gleichgerichteter Wirkung
- mit entgegengerichteter Wirkung
• Quantifizierung der Wirkung von Anomalien ist mit
Blick auf die Vielzahl unerforschter Parameter mit Einfluß auf das Individualverhalten bislang nicht möglich
- Einbeziehung von Anomalien in Preisbildungsmodelle ist
bislang nicht möglich
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Noise
1. Darstellung des Ansatzes
Auf Aktienmärkten treten Anomalien auf, die unter den Annahmen der traditionellen Finanzmarkttheorie nicht auftreten
dürften.
Eine Erklärung hierfür bietet der Noise-Trading-Ansatz.
Entgegen den Annahmen der Finanzmarkttheorie agieren auf
den Märkten Anleger mit heterogenen Erwartungen, so daß
mindestens zwei Anlegergruppen differenziert werden können:
• Rational handelnde Informationshändler
• Noisehändler
• (Liquiditätsorientierte Händler)
Noisehändler handeln auf Grundlage von Informationen, die
bereits in den Kursen enthalten oder aber nicht kursrelevant
sind. Unter Umständen haben sie den gleichen Informationsstand wie rationale Anleger, sie handeln jedoch nicht rational.
Ihr Verhalten muß indes nicht bewußt irrational sein. Es kann
auf einer abweichenden Informationswahrnehmung oder -verarbeitung beruhen.
Treffen Informationshändler und Noisehändler auf Märkten zusammen, so enthalten die Kurse zwangsläufig sowohl Informationen als auch Noise.
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2. Markteinfluß von Noise
• Auf streng informationseffizienten Märkten besteht nur ein
geringer Handelsanreiz für die Marktteilnehmer.
Informationsvorsprünge sind nicht vorhanden, es bestehen
keine Arbitragemöglichkeiten.
• Noise jedoch entfernt den Preis vom Wert eines Titels.
• Noisehändler sind daher von elementarer Bedeutung, um den
Märkten Liquidät zu verschaffen.
• Da der Noise- bzw. Informationsgehalt der Kurse nicht sicher
ermittelt werden kann, bleiben die Arbitragemöglichkeiten
risikobehaftet und somit begrenzt. Der Preis eines Titels
nähert sich nur der Tendenz nach seinem Wert an.
• Die kurzfristige Volatilität eines Titels kann durch Noise bzw.
durch die Verarbeitung neuer Informationen zustandekommen.
• Da durch Noise beeinflußte Kurse gegen den Wert der Aktie
tendieren, wird die langfristige Volatilität allein durch die
Verabeitung neuer Informationen determiniert.
• Märkte können bereits dann als effizient bezeichnet werden,
wenn sich die Preise der an ihnen gehandelten Titel in einem
bestimmten Intervall um ihre Werte bewegen.
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4.1 Mikrostruktur
3. Beurteilung des Noise-Trading-Ansatzes
• Der Noise-Ansatz berücksichtigt auch das Verhalten irrational handelnder Marktteilnehmer.
• Durch die Erweiterung der Efficient Market Hypothesis um
den Noise-Trading-Ansatz können Preisbildungsprozesse
wirklichkeitsnäher modelliert werden.
• Es ist kaum quantifizierbar, in welchem Maße Kurse durch
Informationen oder durch Noise beeinflußt werden.
• Zur Ermittlung von Ineffizienzen werden Preisbildungsmodelle verwandt. Festgestellte Ineffizienzen können sowohl
auf Noise als auch auf Unzulänglichkeiten des Preisbildungsmodells hindeuten.
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4.1 Mikrostruktur
E f f e k t e n m a r k t
⇓
Emissionsmarkt
⇓
Zirkulationsmarkt
Zentrale Leistung
Verringerung der Kosten einer Effektentransaktion
Zü t
P0 = ∑
(1 + r) t
Zü t
Kn
P0 = ∑
−
− K0
t
n
(1 + r) (1 + r)
mit
K0 Transaktionskosten zum Zeitpunkt t0
Kn Transaktionskosten zum Zeitpunkt tn
Schlußfolgerungen:
• Je kürzer die Halteperiode ist, desto stärker reduzieren die
Transaktionskosten c.p. die Rendite.
• Die Rendite ist c.p. umso niedriger, je höher die Transaktionskosten ausfallen.
• Je niedriger die Transaktionskosten sind, desto geringer sind
die Kapitalkosten für den Emittenten.
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4.1 Mikrostruktur
Idealfall:
durchschnittliche
Rendite der Anleger
=
durchschnittlicher
Kapitalkostensatz des
Emittenten
<
durchschnittlicher
Kapitalkostensatz des
Emittenten
Realität:
durchschnittliche
Rendite der Anleger
Grund:
Marktorganisationsbestimmte Kosten
1. Emissionskosten
2. Kosten des Wertpapierdienstes (einschließlich Kosten fortlaufender Publizität)
3. Verwahr- und Verwaltungskosten
4. Kosten fortlaufender Information
5. Transaktionskosten
⇒ Maß für die Verfahrenseffizienz
⇒ Der Grad der Verfahrenseffizienz ist umso höher, je geringer die Summe der marktorganisationsbestimmten Kosten ist
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4.1 Mikrostruktur
⇒ Regelungen, um die Verfahrenseffizienz zu erhöhen, sind nur dann sinnvoll, wenn durch sie die
Summe der marktorganisationsbestimmten Kosten
verringert wird.
Auf die Verringerung einzelner Kostenkomponenten kommt es indes nicht an, da zwischen den
einzelnen Kostenkomponenten teilweise gegenläufige Beziehungen bestehen.
Transaktionskosten
Differenz zwischen dem Bruttoeinstandspreis und dem Marktwert beim Kauf eines Titels.
Differenz zwischen dem Marktwert und dem Nettoverkaufserlös beim Verkauf eines Titels.
1. Kosten des Transaktionsservice der Bank (Kosten
der Auftragsannahme, des Suchens nach dem günstigsten Kontrahenten, Kosten des Abschlusses
sowie der Erfüllung und Abrechnung des Geschäftes)
2. Transaktionsbedingte Informations- und Entscheidungskosten
3. Kosten der Sicherung gegen Transaktionsrisiken
4. Kosten des sofortigen Abschlusses
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4.1 Mikrostruktur
Kosten des Transaktionsservice
Maßnahmen zur Verringerung der Kosten des Transaktionsservice der Bank
• örtliche und zeitliche Konzentration des Handels
- Vorteile der Händlerversammlung
- Abschlußwahrscheinlichkeit wächst
• Mustervertragsbedingungen für Börsengeschäfte
• Standardisierung der Händlerbonität
• Art des Handelsverfahrens
Transaktionsbedingte Informations- und Entscheidungskosten
Maßnahmen zur Verringerung der transaktionsbedingten Informations- und Entscheidungskosten
• regelmäßige Kursberichterstattung
• Informationen über kursbestimmende Faktoren
• Verbesserung der Unternehmenspublizität
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4.1 Mikrostruktur
Kosten der Sicherung gegen Transaktionsrisiken
Transaktionsrisiken
Informationsrisiken
Realisationsrisiken
mögliche Vermögensnachteile
aufgrund von Transaktionsentscheidungen, die auf Basis
unvollständiger oder falscher
Informationen getroffen werden
mögliche Vermögensnachteile,
die darauf zurückzuführen
sind, daß es bei der Verwirklichung der Transaktionsentscheidung des Anlegers zu
unlauteren Machenschaften
oder anderen Komplikationen
kommt
z.B. Kursschnitt, Mitlaufen,
Gegendisposition
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4.1 Mikrostruktur
Realisationsrisiken
1. Kursschnitt
einfacher intertemporaler Kursschnitt
Kurs ändert sich im Laufe des Tages, Händler stellt z.B. bei
einer Kauforder einen den tatsächlichen Abschlußkurs übersteigenden Kurs in Rechnung
qualifizierter intertemporaler Kursschnitt
Order wird gezwungenermaßen in Teilbeträgen über mehrere
Tage verteilt ausgeführt
interlokaler Kursschnitt
Order wird gezwungenermaßen an mehreren Plätzen ausgeführt
kursmanipulationsgekoppelter Kursschnitt
Händler manipuliert zusätzlich die Kursentwicklung durch
eigene Aufträge
2. Mitlaufen
Ein Kunde hat einen Kaufauftrag erteilt, der so umfangreich
ist, daß seine Ausführung den Kurs wahrscheinlich beeinflussen wird.
Der beauftragte Händler versucht nun, an den erwarteten
Kurssteigerungen zu partizipieren, indem er vor Erledigung
der Kundenorder den betreffenden Titel selbst kauft bzw.
verkauft.
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4.1 Mikrostruktur
3. Gegendisposition
Beispiel:
Ein Kunde hat den Auftrag erteilt, eine Aktie zu DM 220 zu
kaufen. Ein Händler ist bereit, der Marktlage entsprechend
zu DM 218 zu verkaufen. Nachdem er von der Kundenorder
Kenntnis erlangt hat, ändert er sein Limit auf DM 220.
4. Abschluß in Situationen, in denen der Handel hätte ausgesetzt werden müssen
5. Erfüllung durch Falsifikate, abhanden gekommene Stücke
oder beschränkt verwendungsfähige Stücke
6. Verzögerung in der Erfüllung eines Geschäftes
7. Nachlässige Ausführung eines Auftrages am Markt
8. Risiko der ungetreuen Verwahrung
9. Insolvenz der beauftragten Bank
etc.
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4.1 Mikrostruktur
Maßnahmen der Börsen gegen Transaktionsrisiken
• Anforderungen bei der Zulassung von Börsenmitgliedern
• Publizität über die gesetzlichen Anforderungen hinaus
• Kursberichterstattung erlaubt gewisse Kontrolle der Abrechnung von Transaktionen
• Überwachung des Börsenhandels
• Ausgestaltung des Handelsverfahrens
- Auktionsprinzip bei Einzelkursen
- Auktionsprinzip bei Gesamtkursen
- Market-Maker-Prinzip
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- 135 -
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4.1 Mikrostruktur
Kosten des sofortigen Abschlusses
Die Kosten des sofortigen Abschlusses entsprechen derjenigen
Differenz zwischen Abschlußkurs und Gleichgewichtskurs, die
ausreicht, um andere Marktteilnehmer auf der Stelle als Kontrahenten zu mobilisieren.
Die Kosten des sofortigen Abschlusses trägt derjenige, der sofort kaufen oder verkaufen will.
Die o.g. Differenz ist positiv, wenn ein sofortiger Kauf gewünscht wird, d.h. der Kaufpreis erhöht sich; beim Verkauf ist
die Differenz negativ, d.h. der Verkaufserlös reduziert sich entsprechend.
Market-Maker
Händler, der während der Geschäftszeit bereit ist, bestimmte
Titel auf Anfrage entweder zu einem von ihm genannten Kurs
zu kaufen oder zu verkaufen, ohne zu wissen, ob der Anfragende kaufen oder verkaufen möchte.
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4.1 Mikrostruktur
Maßnahmen der Börsen zur Verringerung der Kosten des sofortigen Abschlusses
- hohe Kapitalanforderungen an Market-Maker
- Börsenzwang
- Zulassung konkurrierender Market-Maker und konkurrierender Gebote anderer Börsenmitglieder
- zentrale Erfassung und Veröffentlichung aller vorliegenden
Kauf- und Verkaufsaufträge
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4.1 Mikrostruktur
Aufgliederung der marktorganisationsbestimmten Kosten
in drei voneinander unabhängige Teilsummen
1. Informations- und Entscheidungsbereich
- Kosten des Anlegers für fortlaufende Information
- Kosten periodischer Publizität des Emittenten
- Kosten der Sicherung gegen Nachweisrisiken
- transaktionsbedingte Informations- und Entscheidungskosten
2. Ausführungsbereich
- Kosten der Annahme und Weiterleitung des Auftrages
- Kosten der Suche nach dem günstigsten Kontrahenten
- Kosten des Abschlusses
- Kosten der Abrechnung
- Kosten der Sicherung gegen Realisationsrisiken
- Kosten des sofortigen Abschlusses
3. Erfüllungs- und Verwahrungsbereich
- Kosten des Wertpapierdienstes
- Verwahr- und Bestandshaltekosten
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4.1 Mikrostruktur
Liquidität
Definition:
Ein Wertpapier weist dann die Eigenschaft „Liquidität“ auf,
wenn es jederzeit sofort in kleinen und großen Mengen ohne
nennenswerten Aufschlag oder Abschlag vom marktgerechten
Kurs gekauft oder verkauft werden kann.
1. Möglichkeit zum Handeln muß immer bestehen („jederzeit“).
2. Aufträge müssen unverzüglich ausgeführt werden können
(„sofort“).
3. Es lassen sich unterschiedliche Auftraggrößen handeln („in
kleinen und großen Mengen“).
4. Es herrscht Preiskontinuität, d.h. jede Transaktion hat nur
geringen Einfluß auf den Kurs („ohne nennenswerten Aufschlag oder Abschlag vom marktgerechten Kurs“).
Dimensionen der Liquidität
• Weite
• Tiefe
• Zeit
• Erneuerungskraft
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4.1 Mikrostruktur
1) Die Weite bezieht sich bei gegebener Anzahl von Wertpapieren auf die Kosten des sofortigen Abschlusses, die sich
beispielsweise in der Höhe der Geld-Brief-Spanne widerspiegeln.
2) Tiefe
a) Die Tiefe bezieht sich auf die Anzahl der Aktien, die bei gegebener Geld-Brief-Spanne jeweils verkauft oder gekauft
werden können.
b) Man kann die Tiefe auch mit Hilfe von Spannendifferenzen
messen. Dazu zu stellt man auf die Frage ab, inwieweit sich
die Spanne weitet, wenn ein Anleger statt der Aktienanzahl,
für die der eingegebene Quote gut ist, eine größere Zahl
handeln will.
3) Zeit
Die Dimension Zeit beinhaltet, wie schnell man bei gegebenem Volumen und gegebenen Kosten einen Partner findet,
mit dem man das gewünschte Geschäft abschließen kann.
4) Erneuerungskraft
Die Markterneuerungskraft gibt an, wie schnell nicht marktgerechte Kurse, die durch zeitweilige Auftragsungleichgewichte entstanden sind, wieder auf ein marktgerechtes Niveau zurückkehren.
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- 140 -
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4.1 Mikrostruktur
Liquiditätsmaße
1) Gestellte Spannen
SGi, j
BK ij − GK ij
=
BK ij + GK ij
2
BKij
GKij
Briefkurs für den Titel i zum Zeitpunkt j
Geldkurs für den Titel i zum Zeitpunkt j
Die Spanne entspricht den Kosten, die einem Anleger dann
entstünden, wenn er ein Wertpapier zu einem bestimmten Zeitpunkt kaufte und im selben Zeitpunkt wieder verkaufte (oder
umgekehrt).
Die Kosten des sofortigen Abschlusses spiegeln sich beim Kauf
bzw. beim Verkauf in den Zuschlägen zum bzw. den Abschlägen vom aktuellen Gleichgewichtskurs wider.
Die Liquidität eines Wertpapiers ist umso höher, je geringer
diese Zu- und Abschläge sind.
Problem:
Stellen mehrere Marktteilnehmer Spannen für den selben Titel,
so existieren zu einem Zeitpunkt verschiedene gestellte Spannen.
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- 141 -
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4.1 Mikrostruktur
2) Marktspanne
BK ij − GK ij
*
BK ij + GK ij
*
*
SMi, j =
*
2
BKij∗
GKij∗
Bester Briefkurs für den Titel i zum Zeitpunkt j
Bester Geldkurs für den Titel i zum Zeitpunkt j
Bei Wettbewerb unter den Market Makern ist die Marktspanne
i.a.R. geringer als die kleinste gestellte Spanne.
Problem:
Vielfach ist ein Abschluß auch zu anderen Kursen als den jeweils besten Geld- und Briefkursen zu einem bestimmten Zeitpunkt möglich, d.h. ein Abschluß ist zu einem innerhalb der
Marktspanne liegenden Kurs möglich.
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- 142 -
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4.1 Mikrostruktur
3) Tatsächliche Spanne / Effektive Spanne
- Gegenüberstellung von Transaktionskurs und Gleichgewichtskurs zu einem bestimmten Zeitpunkt
- als Gleichgewichtskurs verwendet man i.a.R. den Mittelwert
zwischen bestem Geld- und Briefkurs
S Ei, j =
2 TK ij − M ij
M ij
Problem:
keine zeitgleichen Transaktionen, daher 2x ...
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- 143 -
Examenskurs BBL
4.1 Mikrostruktur
Vergleich der Kosten sofortigen Abschlusses zweier
Handelssysteme
⇒ ASV (Abschlußkurs-Spannenverhältnis)
2 TK ij − M ij
ASV ij =
M ij
BK *ij − GK *ij
M ij
ASVij =
Parkett
Ibis
2 TK ij − M ij
BK *ij − GK*ij
Das ASV gibt die Lage des Abschlußkurses im Verhältnis zur
IBIS-Spanne an.
ASV > 1 Transaktionskurs liegt außerhalb der IBIS-Spanne.
ASV < 1 Transaktionskurs liegt innerhalb der IBIS-Spanne.
ASV = 1 Transaktionskurs entspricht der Mitte zwischen dem
besten Geld- und dem besten Briefkurs in IBIS.
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- 144 -
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4.1 Mikrostruktur
Spannenkonzept auf Basis von Geboten
Geld-Brief-Spanne
u
ein Anbieter
ð
gestellte Spanne
u
mehrere Anbieter
ð
Marktspanne
u
Ø Geldkurs für X Aktien
Ø Briefkurs für X Aktien ð
Geld- und Brief-Halbspanne
Händler C: 107
Händler B: 105
Händler A: 102
100
Händler C: 98
Händler A: 96
Händler B: 92
Gebote jeweils für 100 Stück
ð
X-Stück-Spanne
Differenz zum Gleichgewichtskurs
Kurs
104,67
gestellte Spanne
Händler A
Marktspanne
95,33
300-Stück-Spanne
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- 145 -
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4.1 Mikrostruktur
Spannenkonzepte auf der Basis von Transaktionen
Kauf-Verkaufs-Spanne
u
(gewichteter Ø) Kaufkurs
- (gewichteter Ø) Verkaufskurs
Kauf- und Verkaufs-Halbspanne
ð Differenz zum Gleichgewichtskurs
u
Abschluß nur zu Geld- oder Briefgeboten
ð Kauf-/ Verkaufshalbspannen = Brief-/ Geld-Halbspannen
u
Abschluß innerhalb Geld- Briefspanne
ð Kauf-/ Verkaufshalbspannen < Brief-/ Geld-Halbspanne
u
Beurteilung tatsächlich durchgeführter Transaktionen
hinsichtlich effektiv gezahlten Sofortigkeitszuschlages
bzw. -abschlages
ð effektive Halbspanne
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- 146 -
Spannenkonzepte – Anwendung
- Liquiditätsmaß
- Transaktionskostenmaß
- ex ante Betrachtung
- ex post Betrachtung
- Vergleich verschiedener Wertpapiere
- Vergleich verschiedener Märkte
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4.1 Mikrostruktur
- 147 -
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Examenskurs BBL
4.1 Mikrostruktur
Pre-trade-/ Post-trade-Maße
Pre-trade-Maße
u
Vergleich einer durchgeführten Transaktion mit Kursen
vor dem Transaktionszeitpunkt
u
Vorteil
• Vergleich mit Situation vor dem Handel zeigt, in
welchem Umfang Kurse aufgrund der Transaktionsentscheidung beeinflußt werden
u
Nachteile
• Kursentwicklung nach Transaktion wird nicht berücksichtigt
ð Transaktionsentscheidung “richtig oder falsch”?
ð Wahl des Handelszeitpunktes
• Maßstab kann ausgespielt werden, da bereits vor
dem Transaktionszeitpunkt bekannt
Post-trade-Maße
u
Vergleich einer durchgeführten Transaktion mit Kursen
nach dem Transaktionszeitpunkt
u
Vorteile
u
Nachteile ð
ð
siehe Nachteile der Pre-trade-Maße
siehe Vorteil der Pre-trade-Maße
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- 148 -
Examenskurs BBL
4.1 Mikrostruktur
Pre-and-post-trade-Maße
Vergleich einer durchgeführten Transaktion mit Durchschnitt
aus Höchst- und Tiefstkurs des Bewertungszeitraumes
u
Gefahr von Verzerrungen aufgrund von Kursausreißern
(mit kleinem) Volumen
u
Maßstab kann ausgespielt werden, indem Händler
fortlaufend Durchschnitt errechnet und nur zu besseren
Kursen abschließt
Vergleich einer durchgeführten Transaktion mit volumengewichtetem Durchschnitt der Kurse des Bewertungszeitraumes
u
sämtliche Transaktionen gehen in Vergleichsmaßstab
ein
u
Gefahr von Verzerrungen aufgrund von Kursausreißern
u
Maßstab kann ausgespielt werden, indem Händler
fortlaufend gewichteten Durchschnitt errechnet und nur
zu besseren Kursen abschließt
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der Universität Hamburg
- 149 -
Examenskurs BBL
4.1 Mikrostruktur
Implementation Shortfall
Zwei Portefeuilles werden auf Basis derselben Transaktionsentscheidungen parallel geführt
u
“Reales” Portefeuille
• Berücksichtigung von Provisionen, Gebühren,
Steuern etc.
u
Portefeuille “auf dem Papier”
• sofortige, kostenlose Umsetzung der Entscheidungen in beliebigem Umfang
• Kurs: Mitte der Geld-Brief-Spanne zum Entscheidungszeitpunkt
Differenz zwischen Wertentwicklung von realem und Papierportefeuille stellt “implementation shortfall” dar
(ð Transaktionskosten)
Implementation Shortfall beeinhaltet
u
Kosten für ausgeführte Transaktionen
u
Kosten für nicht ausgeführte Transaktionsentscheidungen (Opportunitätskosten)
Implementation Shortfall ist
u
nicht beeinflußbar
u
aufwendig zu ermitteln
Institut für Geld- und Kapitalverkehr
der Universität Hamburg
- 150 -
Examenskurs BBL
4.1 Mikrostruktur
Literatur
Robert D. Arnott; Wayne H. Wagner, The Measurement and
Control of Trading Costs. In: Financial Analysts Journal, Vol.
46 (1990), Nr. 6, S. 73-80.
Thomas E. Copeland; J. Fred Weston, Financial Theory and
Corporate Policy, 3. Aufl., Reading et. al. 1988, S. 346-352 u.
S. 380-392.
Eugene F. Fama, Efficient Capital Markets: A Review of
Theory and Empirical Work. In: Journal of Finance, Vol. 25
(1970), Nr. 2, S. 383-423.
Ders., Efficient Capital Markets II. In: Journal of Finance, Vol.
46 (1991), Nr. 5, S. 1575-1617.
André F. Perold, The Implementation Shortfall – Paper
versus Reality. In: Journal of Portfolio Management, Vol. 14
(1988), Nr. 2, S. 4-9.
Hartmut Schmidt, Wer braucht heute eigentlich noch die
kleineren Börsen? In: Sparkasse, 112. Jg. (1995), Heft 3, S.
102-106.
Ders., Marktorganisationsbestimmte Kosten und Transaktionskosten als börsenpolitische Kategorien. In: Kredit und Kapital,
16. Jg. (1983), Nr. 2, S. 184-204.
Ders., Vorteile und Nachteile eines integrierten Zirkulationsmarktes für Wertpapiere gegenüber einem gespalteten
Effektenmarkt. Luxemburg 1977, S. 20-30, 393-400.
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der Universität Hamburg
- 151 -
Examenskurs BBL
4.1 Mikrostruktur
Hartmut Schmidt, Peter Iversen, Kai Treske, Parkett oder
Computer? - Die Kosten sofortigen Abschlusses an der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg und im elektronischen
Handelssystem IBIS. In: Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft (ZBB), 5. Jg. (1993), Nr. 4, S. 209-221.
Hartmut Schmidt, André Küster Simic, Kursverbesserung
und Orderbuchtransparenz. In: Sparkasse, 116. Jg. (1999), Nr.
11, S. 524-532
Hartmut Schmidt, Michael Schleef, André Küster Simic,
Warentests für handelsplattformen – Zur Anlegerfreiheit am
Aktienmarkt. In: Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
(ZBB), 13. Jg. (2001), Nr. 2, S. 69-83.
Hartmut Schmidt, Olaf Oesterhelweg, Kai Treske, Deutsche
Börsen im Leistungsvergleich. In: Kredit und Kapital, 29. Jg.
(1996), Heft 1, S. 90-122.
Kai Treske; Olaf Oesterhelweg, Spannenkonzepte am Kapitalmarkt. In: Die Sparkasse, 113. Jg. (1996), Nr. 5, S. 206-209.
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- 152 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
Kernstück:
• Wertpapierhandelsgesetz
Änderungen von: • Börsengesetz
• Kapitalanlagegesellschaftengesetz
• Auslandsinvestmentgesetz
• Aktiengesetz
• Depotgesetz
Das Finanzmarktförderungsgesetz diente u.a. der Umsetzung
der EG-Insider-Richtlinie, der EG-Transparenzrichtlinie sowie
der Umsetzung von Teilen der EG-Wertpapierdienstleistungsrichtlinie.
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- 153 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
Ziele:
1) Verbesserung des Anlegerschutzes
- Einführung einer Marktaufsicht für den Wertpapierhandel in der Bundesrepublik Deutschland
- Verhinderung des Mißbrauchs von Informationsvorsprüngen im Wertpapiergeschäft
- Transparenz bei bedeutenden Beteiligungen an
börsennotierten Aktiengesellschaften
2) Schaffung von Voraussetzungen für eine effektive und internationale Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung des
Wertpapierhandels
3) Erweiterung der Geschäftsmöglichkeiten von Kapitalanlagegesellschaften
4) Abbau von diversen Beschränkungen im Depot- und Aktiengesetz mit dem Ziel der Belebung des Wertpapierhandels
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- 154 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
Finanzmarktförderungsgesetz im Detail
1. Wertpapierhandelsgesetz
a) Dreistufiges Aufsichtskonzept
Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
- Verfolgung von Insidergeschäften und entsprechende vorbeugende Maßnahmen
- Überwachung von Veröffentlichungspflichten der Emittenten
- Überwachung der Verhaltensregeln für Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Kundenverkehr
- internationale Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung des
Wertpapierhandels
Börsenaufsichtsbehörden der Länder
- Rechtsaufsicht über die Börsen
- Solvenzaufsicht über die Maklerschaft
- Mißstandsaufsicht im Vorfeld von Rechtsverletzungen und
eigene Überwachung des Handelsgeschehens an der Börse
(Handelsüberwachungsstellen)
- Durchführung von eilbedürftigen Maßnahmen zur Insiderverfolgung
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- 155 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
Handelsüberwachungsstellen an den Börsen
(vgl. Börsengesetz)
- systematische und lückenlose Erfassung und Auswertung von
Daten des Börsenhandels und der Börsengeschäftsabwicklung sowie Durchführung notwendiger Ermittlungen
- Informationspflicht gegenüber Börsenaufsichtsbehörde und
Börsengeschäftsführung bei festgestellten Mißständen oder
Verstößen
Kostentragung
- Kosten für das Bundesaufsichtsamt tragen überwiegend die
Marktteilnehmer
75 %
5%
10 %
10 %
Kreditinstitute
Makler
Emittenten
Staat
- Kostentragung für die Börsenaufsichtsbehörden der Länder
ist von den gesetzlichen Regelungen in den Ländern abhängig
- Kosten für die Handelsüberwachungsstellen tragen die Börsen
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- 156 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
b) Insiderüberwachung
§ 12 Abs. 1 WpHG
Insiderpapiere sind Wertpapiere, die
- an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder
in den Freiverkehr einbezogen sind
- in einem anderen EU-Staat zum Handel an einem Markt
zugelassen sind, der
• von staatlichen Stellen geregelt und überwacht wird,
• regelmäßig stattfindet,
• für das Publikum (un)mittelbar zugänglich ist.
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- 157 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
§ 12 Abs. 2 WpHG
Insiderpapiere sind ferner:
- Rechte auf Zeichnung, Erwerb, Veräußerung von
Wertpapieren,
- Rechte auf Zahlung eines Differenzbetrages, der sich an
der Wertentwicklung von Wertpapieren bemißt,
- Terminkontrakte auf einen Aktien- oder Rentenindex
oder Zinsterminkontrakte sowie Rechte auf Zeichnung,
Erwerb oder Veräußerung derartiger Kontrakte,
- sonstige Terminkontrakte, die zum Erwerb oder zur
Veräußerung von Wertpapieren verpflichten,
sofern sie gleichzeitig zum Handel an einem Markt i.S.d. § 12
Abs. 1 WpHG zugelassen sind oder aber Antrag auf Zulassung
zum/Einbeziehung in den Handel an einem derartigen Markt
gestellt wurde.
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- 158 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
§ 13 WpHG Insidertatsache
Tatsache, die
- nicht öffentlich bekannt ist,
Eine Tatsache ist öffentlich bekannt, wenn eine unbestimmte Zahl von Personen von ihr Kenntnis nehmen
kann; Bereichsöffentlichkeit reicht aus.
- geeignet ist, im Falle ihres Bekanntwerdens den Kurs
eines Insiderpapiers erheblich zu beeinflussen,
- sich auf einen oder mehrere Emittenten von
Insiderpapieren oder auf Insiderpapiere selbst bezieht.
Anm.:
Gerüchte, Werturteile in Form von Meinungsäußerungen,
Rechtsauffassungen, Auffassungen persönlicher Art und andere
subjektive Wertungen sind keine Tatsachen i.S.d. Wertpapierhandelsgesetzes.
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- 159 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
§ 13 WpHG Primärinsider
Weiterhin definiert § 13 WpHG die sog. Primärinsider. Dies
sind beispielsweise die Mitglieder der Geschäftsführungs- und
Aufsichtsorgane, persönlich haftende Gesellschafter, Großaktionäre (sofern ihre Beteiligung für die Erlangung der Insiderkenntnis ursächlich gewesen ist) sowie, wer aufgrund seines
Berufes, seiner Tätigkeit oder seiner Aufgabe bestimmungsgemäß Kenntnis von einer Insidertatsache hat (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Unternehmensberater etc.).
Entscheidende Eingrenzungsmerkmale sind die Ursächlichkeit
und die Bestimmungsgemäßheit.
Problem:
Journalisten, Analysten
- erhalten bestimmungsgemäß Kenntnis; sie sind daher
Insider
- gelten indes bei Weitergabe der Insiderinformation nicht
als Primärinsider
- gleichwohl sind die nutznießenden Dritten Sekundärinsider
Problem:
Emittenten
Primärinsider ohne jeglichen Bezug zum
- z.B. Parlamentarier, Bundesbankangehörige, wenn sie
an der Schaffung von Informationen und Entscheidungen, die Insiderinformationen darstellen, beteiligt sind
und sie über diese nur kraft ihrer Berufspflichten, nicht
aber auch privat verfügen dürfen
- es handelt sich hierbei ebenfalls um Primärinsider
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- 160 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
§ 14 WpHG Sekundärinsider
Ein Sekundärinsider ist ein Dritter, der Kenntnis von einer Insidertatsache erlangt hat.
Anm.:
Der Dritte muß sich dabei keine Vorstellung über die Qualität
der Information als Insidertatsache gemacht haben. Auch wenn
der Dritte nicht erkennen konnte, daß die Information von einem Insider stammt, wirkt das für ihn nicht entlastend.
Wer indes auf Grundlage eines Tips handelt, ohne die informelle Grundlage der Empfehlung zu kennen, ist kein Sekundärinsider.
§ 14 WpHG Verbot von Insidergeschäften
• Primär- und Sekundärinsidern ist es verboten, die Kenntnis
einer Insidertatsache zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil
auszunutzen.
Dabei reicht der Versuch aus, die tatsächliche Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils ist für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich.
• Primärinsidern ist es darüber hinaus verboten, eine
Insidertatsache Unbefugten mitzuteilen oder zugänglich zu
machen sowie Empfehlungen auf Grundlage der Kenntnis
einer Insidertatsache abzugeben.
Auffallend ist, daß sich das Verbot der Weitergabe von Insiderkenntnissen nicht auch auf Sekundärinsider erstreckt.
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- 161 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
Die Insidervorschriften sind gem. § 20 WpHG nicht auf Geschäfte anzuwenden, die aus geld- oder währungspolitischen
Gründen oder im Rahmen der öffentlichen Schuldenverwaltung
vom Bund und von von diesem damit beauftragten Personen
getätigt werden.
Der Verbotstatbestand findet nicht nur Anwendung auf die
Weitergabe von Insidertatsachen nach außen, sondern auch auf
innerbetriebliche Abläufe. Die Weitergabe einer Insiderinformation im Unternehmen ist indes zulässig, sofern und soweit
dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
Überwachung des Insiderverbotes u.a.
• dadurch, daß Kreditinstitute und sonstige an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassene Unternehmen dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
ihre Transaktionen in Wertpapieren und derivativen Finanzinstrumenten melden müssen (§ 9 WpHG)
• durch Auskunftspflichten für die o.g. Unternehmen über Geschäfte in Insiderpapieren für eigene und für fremde Rechnung. Bei begründetem Verdacht auf einen Insiderverstoß
müssen sie die Identität ihrer Auftraggeber offenlegen.
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- 162 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
Strafvorschrift (§ 38 WpHG)
Mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer entgegen einem Verbot nach § 14 WpHG
• ein Insiderpapier erwirbt oder veräußert,
• eine Insidertatsache mitteilt oder zugänglich macht,
• den Erwerb oder die Veräußerung eines Insiderpapiers
empfiehlt.
Verbotene Handlungen von Primär- und Sekundärinsidern
werden gleichbehandelt.
Aus rechtswidrigen Insidergeschäften erlangte Gewinne fallen
an den Staat.
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- 163 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
c) Publizität bei Transaktionen über bedeutende Beteiligungen an börsennotierten Unternehmen
§ 15 WpHG Ad-hoc-Publizität
⇒ Veröffentlichung kursbeeinflussender Tatsachen
• Emittenten von Wertpapieren, die an einer inländischen
Börse gehandelt werden,
• müssen unverzüglich eine neue Tatsache veröffentlichen, die
im Tätigkeitsbereich des Emittenten eingetreten ist.
• Die Tatsache sollte noch nicht öffentlich bekannt sein.
• Eine Veröffentlichung ist nur dann erforderlich, wenn zu erwarten ist, daß der Kurs des Wertpapiers erheblich beeinflußt
wird, oder wenn der Emittent aufgrund der Tatsache seinen
Verpflichtungen
aus
zum
Handel
zugelassenen
Schuldverschreibungen nicht mehr nachkommen kann.
Ausnahme:
Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel kann den
Emittenten auf Antrag von der Verpflichtung zur Veröffentlichung befreien, wenn die Veröffentlichung berechtigten Interessen des Emittenten schadet.
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- 164 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
Vor der Veröffentlichung der Tatsache muß
• die Geschäftsführung der Börsen, an denen das
Wertpapier bzw. das Derivat auf dieses Wertpapier
gehandelt wird,
• das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
informiert werden.
Die Geschäftsführung der Börse entscheidet dann, ob der Kurs
des Wertpapieres ausgesetzt werden muß.
Die Veröffentlichung kann über ein Börsenpflichtblatt und/oder
ein elektronisches Informationssystem erfolgen.
Ziele der Ad-hoc-Publizität
- dem Mißbrauch von Insiderkenntnissen präventiv
entgegenwirken,
- einen gleichberechtigten, schnellen Zugang der Öffentlichkeit
zu neuen kursrelevanten Unternehmensnachrichten
gewährleisten
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- 165 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
Beispiele für Ad-hoc-Publizität
1) Veränderungen der Vermögens- und Liquiditätslage z.B. bei
-
Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsverträgen
Erwerb oder Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung
Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhung / -schnitt)
Änderungen des Dividendensatzes (hier: Prüfung des
Einzelfalls in besonderem Maße erforderlich)
2) Veränderungen im allgemeinen Geschäftsverlauf
- Rückzug aus alten oder Aufnahme von neuen
Kerngeschäftsfeldern
- maßgebliche Produkthaftungs- oder Umweltschadensfälle
- personelle oder organisatorische Veränderungen in
Schlüsselpositionen des Unternehmens
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- 166 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
Publizitätspflichten
• Meldepflicht seitens des Aktionärs bei Beteiligung am
stimmberechtigten Kapital mit mind. 5%, 10%, 25%, 50%
oder 75%
• Meldepflicht besteht gegenüber
- der Aktiengesellschaft
- dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
• die betroffene Gesellschaft ist ihrerseits verpflichtet, die ihr
zugegangene Meldung unverzüglich zu veröffentlichen (Adhoc-Publizität)
• Ausnahme: Nicht betroffen von dem zuvor geschilderten
Procedere sind die Handelsbestände von Banken und
Versicherungen.
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- 167 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
d) Verhaltensregeln für Wertpapierdienstleitungsunternehmen
Allgemeine Verhaltensregeln
- anlegergerechte Beratung
• Wissenstand des Kunden ist zu berücksichtigen
• Beachtung der Risikobereitschaft des Kunden
• Einbeziehung seiner derzeitigen Portefeuillestruktur in das
Beratungsgespräch
- objektgerechte Beratung
- Erbringung von Wertpapierdienstleistungen mit der erforderlichen Sorgfalt, Sachkenntnis und Gewissenhaftigkeit
- Bemühen um die Vermeidung von Interessenkonflikten
- bei unvermeidbaren Interessenkonflikten ist der Kundenauftrag unter der gebotenen Wahrung des Kundeninteresses
auszuführen
Besondere Verhaltensregeln
... sollen das Schlagendwerden von Realisationsrisiken verhindern.
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- 168 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
2. Änderung des Börsengesetzes
• Einrichtung von Handelsüberwachungsstellen
• Legaldefinition des Begriffes „Börsenpreis“
• Einrichtung eines Börsenrates, der die Kontrolle der Börsengeschäftsführung übernimmt
• Auftraggeber bestimmt den Ausführungsplatz für seine Aufträge und entscheidet darüber, ob ein Auftrag im Parketthandel oder im elektronischen Handel ausgeführt wird
• zur Erhöhung der Marktliquidität dürfen die Kursmakler in
größerem Umfang Eigen- und Aufgabengeschäfte tätigen
• Handelsverbund zwischen Börsenmaklern, die an verschiedenen Börsen dieselben Aktien betreuen, wird ermöglicht
⇒ zwischen den einzelnen Börsen kann auf diese Weise ein
Ausgleich von Angebot und Nachfrage im Parketthandel
stattfinden
• um wachsenden Kapitalanforderungen gerecht zu werden,
dürfen sich Kursmakler künftig in Kursmaklergesellschaften
zusammenschließen
• Beteiligung von Privatpersonen an Warentermingeschäften
wird ermöglicht
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- 169 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
3. KAGG-Novelle
• Zulassung von Geldmarktfonds
• Wertpapierleihe zulässig
• Anlagemöglichkeiten im derivativen Bereich werden erweitert
4. Änderungen im Aktiengesetz
• Mindestnennbetrag für Aktien wurde von DM 50,-- auf DM
5,-- herabgesetzt (inzwischen Stückaktien möglich)
Ziel:
- Aktienerwerb für Privatanleger erleichtern
- Eigenkapitalausstattung börsennotierter Gesellschaften
verbessern
- Belebung des Aktienhandels am Finanzplatz Deutschland
• Schaffung einer rechtlichen Grundlage dafür, daß Kreditinstitute eigene Aktien im Handelsbestand halten können
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- 170 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
5. UBGG-Novelle
⇒ Schaffung zusätzlicher Handlungsspielräume
• Erweiterung des Kreises der jungen Unternehmen, an denen
sich Unternehmensbeteiligungsgesellschaften beteiligen
können
• Ermöglichung vorübergehender Beteiligung auch an älteren
Gesellschaften
• Erweiterung der Anlagegrenzen
(Maßstab ist nunmehr die Bilanzsumme, bislang war es das
Eigenkapital der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft)
• Begebung von Schuldverschreibungen durch Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nunmehr erlaubt
• Fremdkapital-Aufnahme bis max. 50% des Eigenkapitals der
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
• Verringerung der Haftungsrisiken für Gründungsgesellschafter einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
• Zwang zur Offenlegung der Gewinnanteile aus einzelnen
Beteiligungen, die ihrerseits vielfach nicht zu derartiger Publizität verpflichtet sind, entfällt
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- 171 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
Drittes Finanzmarktförderungsgesetz
Ziele:
• Verbesserung der Risikokapitalbeschaffung des Mittelstands
• Erhöhung des Kapitalangebots auf den Terminmärkten
• Erhöhung des börslichen Eigenkapitalangebots
• Ausweitung des Kapitalangebots für nicht-börsennotierte
Unternehmen
Schwerpunkte:
• Börsen- und Wertpapierhandelsrecht
- Modernisierung der Haftung für fehlerhafte Börsenzulassungsprospekte
- Erleichterung des Börsenzugangs für Emittenten
- gesetzliche Regelung des Rückzugs eines Emittenten
von der Börse
- Berücksichtigung moderner Emissionsverfahren der
Marktteilnehmer
- umfangreiche Rechtsbereinigung
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- 172 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
• Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG)
- Zulassung neuer Fondstypen
§ Altersvorsorge-Sondervermögen
§ Dachfonds
§ gemischte Wertpapier- u. Grundstücks-SV
§ geschlossene Fonds in der Rechtsform AG
- Erweiterung der Geschäftsmöglichkeiten für bereits zugelassene Investmentfondstypen
- Verbesserung des Anlegerschutzes und des aufsichtsrechtlichen Instrumentariums
• Gesetz über Unternehmensbeteiligungsges. (UBGG)
- Steuerliche Begünstigung der UBGs
- Zulassung weiterer Rechtsformen für eine UBG
- Erweiterung der Anlage- und Refinanzierungsregeln für
UBGs
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- 173 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
Gesetz über die Zulassung von Stückaktien (StückAG)
Inkrafttreten:
1. April 1998
Ziele:
•
Anpassung des deutschen Aktienrechts an den EURO
•
Vermeidung von Dezimalbeträgen bei Nennbeträgen und
Grundkapital durch Zulassung nennbetragsloser Aktien
⇒ Währungsumstellung ohne größere Kapitaländerungen
möglich
Drei Varianten nennwertloser Aktien
1. Verzicht auf festes Grundkapital
2. Festhalten an festem Grundkapital, aber Aktien repräsentieren keinen festen Teilbetrag des Grundkapitals
3. Festhalten an festem Grundkapital; Aktien verkörpern einen
festen Anteil am Grundkapital
Grundkapit al
= " fiktiver Nennbetrag "
Zahl der Aktien
unechte nennwertlose Aktie
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- 174 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
Entwurf für das vierte Finanzmarktförderungsgesetz
Ziele:
• den Anlegerschutz durch die Erhöhung der Marktintegrität
und der Markttransparenz verbessern
• die Handlungsmöglichkeiten der Marktteilnehmer erweitern
und flexibilisieren
• Lücken im Abwehrsystem gegen die Geldwäsche schließen
und das Aufspüren von Geldern erleichtern, die der
Finanzierung terroristischer Vereinigungen dienen
Schwerpunkte:
• Börsenrecht
- Entkoppelung von Wertpapierzulassung und
Preisfeststellung
- Fexibilisierung der Anforderungen für den börslichen
Handel
§ erstes und zweites Segment (i.S. europ. WDLR)
§ im zweiten Segment über Mindeststandards hinaus
Gestaltungsspielräume
- Neuordnung des Maklerrechts (Abschaffung amtl. Makler)
- Veröffentlichung von Verkaufsbeschränkungen (Lock-UpFristen)
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- 175 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
• Wertpapierhandelsrecht
- Neuregelung der Kurs- und Marktmanipulation
§ Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ präzisere Tatbestände, Bußgelder etc.
- Konkretisierung der Vorschriften zur Ad-hoc-Publizität
- Veröffentlichung der Geschäfte von Unternehmensinsidern
- Schaffung einer Anspruchsgrundlage für Schadenersatzansprüche von Anlegern bei der verspäteten, unterlassenen
oder unrichtigen Veröffentlichung kursbeeinflussender
Tatsachen
- Neufassung des Rechts der Termingeschäfte
- Neuregelung zu organisierten Märkten mit Sitz im Ausland
- Ermächtigung zur Untersagung von Leerverkäufen
- Ausdehnung der Wohlverhaltensregeln auf Finanzanalysten
• Investmentrecht
- Erweiterung der zulässigen Nebentätigkeiten von
Kapitalanlagegesellschaften
- Einführung von Anteilen mit unterschiedlichen Rechten
- Erweiterung der Anlagemöglichkeiten für Wertpapier- und
Grundstücks-Sondervermögen
- Offene Immobilienfonds dürfen mehr im Nicht-EU-Ausland
investieren
• Kreditwesen
- Baseler Aufsichtsgrundsätze
• u.a.
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- 176 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
Literatur
Heinz-Dieter Assmann, Rechtsanwendungsprobleme des Insiderrechts. In: Die Aktiengesellschaft, Februar 1997, S. 50-58.
Bundesministerium der Finanzen, Gesetzentwurf für ein Viertes
Finanzmarktförderungsgesetz – Informationspapier, Berlin
November 2001
Deutsche Börse AG (Hrsg.), Insiderverbote und Ad-hoc-Publizität nach dem Wertpapierhandelsgesetz. Frankfurt 1994.
Drittes Finanzmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt, Jg.
1998, Teil I, Nr. 18, S. 529-579. (zum herunterladen)
Landeszentralbank Hessen (Hrsg.), Bedeutung des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes für den Finanzplatz Frankfurt. In:
Frankfurter Finanzmarktbericht, o.Jg. (1994), Nr. 19, S. 1-10.
Siegfried Kümpel, Zum Begriff der Insidertatsache. In: Wertpapier-Mitteilungen, 48. Jg. (1994), Heft 48, S. 2137-2143.
Ders., Die allgemeinen Verhaltensregeln des Wertpapierhandelsgesetzes. In: Wertpapier-Mitteilungen, 49. Jg. (1995), Heft 16,
S. 689-694.
Hartmut Schmidt, Olaf Oesterhelweg, Kai Treske, Erkennen
deutsche Anleger die Vorzüge sog. Call Markets?. In: Zeitschrift
für Bankrecht und Bankwirtschaft (ZBB), 8. Jg. (1996), S. 10-19.
Stückaktiengesetz, Bundesgesetzblatt, Jg. 1998, Teil I, Nr. 19, S.
590-595.
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