Informationsdienst DEÜV - Systematik des Meldewesens Letzte Aktualisierung: September 2009 Inhaltsverzeichnis 1 2 2.1 2.1.1 2.1.2 2.1.3 2.1.4 2.1.5 2.1.6 2.1.7 2.1.8 2.1.9 2.1.10 2.1.11 2.1.12 2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3 2.2.4 2.2.5 2.3 2.3.1 2.3.2 2.3.3 2.3.4 2.4 3 3.1 3.2 4 4.1 4.1.1 4.1.2 5 6 6.1 6.2 6.2.1 6.2.2 6.3 7 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 7.6 7.7 7.8. Allgemeines Neues im Überblick Erweiterung des DEÜV-Meldeverfahrens um unfallversicherungsrelevante Daten Datenbaustein „Unfallversicherung“ Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers Unfallversicherungs-Mitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebs Gefahrtarifstelle und Betriebsnummer Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Unfallversicherung Arbeitsstunden Meldegründe/Stornierungen/Abweisungen Meldepflichtiger Personenkreis Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft Beschäftigte des öffentlichen Dienstes Beschäftigte in Privathaushalten Übergangsregelung für die Übermittlung des DBUV Sofortmeldung vor Arbeitsaufnahme Meldepflichtige Arbeitgeber Meldefrist und Meldeweg Inhalt der Meldeldung Korrektur der Meldung Folgen unterlassener Sofortmeldung Mitführungspflicht von Personaldokumenten Sozialversicherungsausweis Mitführungspflichtige Beschäftigte Pflichten der Arbeitgeber Pflichten der Beschäftigten Wegfall des erhöhten Beitragssatzes zur Krankenversicherung Automatisiertes Meldverfahren Datensätze und Datenbausteine Stornierung von Meldungen Maschinelle Ausfüllhilfen Ausfüllhilfe "sv.net" Internetanwendung "sv.net/online" PC-Anwendung "sv.net/classic" Datenannahmestellen Sozialversicherungsausweis Antrag und Ausstellung Form und Inhalt Personenbezogene Daten Zusätzliche Angaben Einsichtnahme Mitführungspflicht von Personaldokumenten in bestimmten Wirtschaftsbereichen Baugewerbe Schaustellergewerbe Gebäudereinigungsgewerbe Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe Personenbeförderungsgewerbe Unternehmen der Forstwirtschaft Spedition-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe Seite 1 von 40 Seite(n) Informationsdienst 7.9 8 8.1 8.2 8.2.1 8.2.2 8.2.3 8.2.4 8.2.5 9 9.1 9.2 9.2.1 9.2.2 10 10.1 10.2 11 12 Fleischwirtschaft Meldungen Meldetatbestände Inhalt der Meldungen Abgabegründe Personengruppen Beitragsgruppen Angaben zur Tätigkeit Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung Meldungen für geringfügig Beschäftigte Meldeverfahren Grund der Abgabe Personengruppen Beitragsgruppen Haushaltsscheck Form und Inhalt Verfahren Meldungen in der Gleitzone Meldesachverhalte, Abgabegründe, Meldfristen 1 Allgemeines Grundlage für das Meldeverfahren zwischen den Arbeitgebern und den Einzugsstellen sind neben § 28a Sozialgesetzbuch (SGB) IV und der DEÜV 1 die „Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 2 SGB IV“. Neben den persönlichen Daten des Versicherten, die aus amtlichen Unterlagen zu entnehmen und stets anzugeben sind, ist insbesondere die Angabe der Versicherungsnummer und der Betriebsnummer wichtig, weil diese für die maschinelle Zuordnung der Meldedaten benötigt werden. Die Versicherungsnummer wird von den Rentenversicherungsträgern vergeben und ist dem Sozialversicherungsausweis zu entnehmen. Dieser wird von den Rentenversicherungsträgern von Amts wegen bzw. auf Anforderung der Krankenkasse ausgestellt und dem Versicherten von den Rentenversicherungsträgern übersandt. Dem steigenden Einsatz der Datenübermittlung trägt die DEÜV unter anderem dadurch Rechnung, dass sie der Datenübertragung den Vorrang einräumt. Seit dem 01.01.2006 haben Arbeitgeber Meldungen gegenüber den Krankenkassen nur noch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Die Meldepflicht obliegt dem Arbeitgeber. Annahmestellen sind die Krankenkassen als Einzugsstellen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse und für Beschäftigungen in Privathaushalten ist seit dem 1. April 2003 die Bundesknappschaft in Essen zuständige Einzugsstelle, sie erhält auch für diese Personenkreise alle Meldungen. 1 Datenerfassungs- und Datenübermittlungsverordnung Seite 2 von 40 Seite(n) Informationsdienst Die folgende Übersicht soll einen Überblick über die wichtigsten Regelungen des Meldeverfahrens geben, sowie Hilfestellung bei der Erstellung der Meldungen sein. Diese Broschüre kann und soll nicht jede Facette des Meldewesens beschreiben, wenn Fragen im Einzelfall über das Grundsätzliche hinausgehen, stehen wir Ihnen als hkk gern beratend zur Seite. 2 Neues im Überblick Zum 1. Januar 2009 ist eine ganze Reihe von Neuregelungen in Kraft getreten, die Bedeutung für das Meldeverfahren haben. Am 4. November 2008 wurde das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz [UVMG]) verkündet; es enthält eine Erweiterung des Meldeverfahrens nach der DEÜV um unfallversicherungsrelevante Daten. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 normiert eine neue Meldeart: die Sofortmeldung vor Aufnahme der Beschäftigung. Seit dem 1. Januar 2009 braucht der SV-Ausweis in bestimmten Branchen nicht mehr mitgeführt zu werden. Nach einer Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes müssen Beschäftigte seither ihre Identität durch ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz beweisen und diese Papiere mitführen und den Behörden der Zollverwaltung vorlegen. 2.1 Erweiterung des DEÜV-Meldeverfahrens um unfallversicherungsrelevante Daten Ab dem Jahre 2010 werden die Rentenversicherungsträger auch die Zahlung der Unfallumlage prüfen. In diesem Zusammenhang sind – bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2009 – die Meldepflichten erweitert worden. Ziel des Gesetzgebers war es, neben den bekannten sozialversicherungsrechtlichen Angaben aus den Meldungen des Arbeitgebers (z. B. Versicherungsnummer, Arbeitsentgelt, Personengruppenschlüssel) die prüfrelevanten Daten zur Unfallversicherung arbeitnehmerbezogen abzubilden. Ab dem 1. Januar 2009 haben Arbeitgeber bei Abgabe von Entgeltmeldungen daher • die Betriebsnummer des zuständigen UV-Trägers, • die UV-Mitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebs, • das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, • die angewandte Gefahrtarifstelle und • die Arbeitsstunden, bezogen auf den Meldezeitraum, anzugeben (§28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB IV i.d.F. des UVMG). 2.1.1 Datenbaustein „Unfallversicherung“ Zur Darstellung der genannten Daten der UV ist der Datensatz der Meldung (DSME) um einen Datenbaustein „Unfallversicherung“ (DBUV) erweitert worden. Seite 3 von 40 Seite(n) Informationsdienst 2.1.2 Betriebsnummer des zuständigen UV-Trägers Jeder Unfallversicherungsträger hat grundsätzlich eine eigene Betriebsnummer, die der Arbeitgeber in der Meldung anzugeben hat. Hierdurch kann der Arbeitnehmer im Rahmen der Prüfung konkret einem Unfallversicherungsträger zugeordnet werden. Die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers steht im Zuständigkeitsbescheid und jedem anderen Dokument des Unfallversicherungsträgers. 2.1.3 UV-Mitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebs Jeder Arbeitgeber besitzt für sein Unternehmen eine eigene Mitgliedsnummer beim zuständigen Unfallversicherungsträger. Diese Angabe ist insbesondere notwendig, um das Prüfungsergebnis der entsprechenden Berufsgenossenschaft/Unfallkasse mitteilen zu können. Die Mitgliedsnummer des Arbeitgebers beim zuständigen Unfallversicherungsträger ist in jedem Dokument des Unfallversicherungsträgers zu finden. 2.1.4 Gefahrtarifstelle und Betriebsnummer Die für den jeweiligen Arbeitgeber vom Unfallversicherungsträger vorgegebenen Gefahrtarife und die dazugehörige Betriebsnummer stehen im Veranlagungsbescheid. Es sind in der Regel eine bis drei Gefahrtarifstellen. In dieses Feld hat der Arbeitgeber die für den einzelnen Arbeitnehmer einschlägige Gefahrtarifstelle anzugeben. Muss das Gesamtentgelt des Arbeitnehmers aufgrund von Tätigkeiten, die mehreren unterschiedlichen Gefahrtarifstellen zuzuordnen sind, aufgeteilt werden, sind entsprechende Teilentgelte je Gefahrtarifstelle in einem eigenen Segment einzutragen. Je nach Gefahrtarif und Satzung der einzelnen Unfallversicherungsträger ist eine Vielzahl unterschiedlicher Konstellationen möglich. Für Arbeitgeber, die die Umlagen nicht nach dem Arbeitsentgelt, sondern nach„Köpfen“ berechnen, ist im Meldeverfahren die „fiktive“ Gefahrtarifstelle „99999999“ festgelegt worden. Landwirtschaftliche Betriebe melden immer die fiktive Gefahrtarifstelle „88888888“. 2.1.5 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Unfallversicherung Es ist das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers für den Meldezeitraum anzugeben, welches beitragspflichtig in der Unfallversicherung ist. Der Begriff des Arbeitsentgelts ist für alle Zweige der Sozialversicherung inklusive der gesetzlichen Unfallversicherung einheitlich definiert (§§ 14, 17 SGB IV). Grundsätzlich entspricht damit das unfallversicherungspflichtige Entgelt dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt. Eine Abweichung besteht insoweit, als lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in der gesetzlichen Unfallversicherung dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind (§ 1 Abs. 2 SvEV). Anders als in den anderen Sozialversicherungszweigen ist in der Unfallversicherung das Arbeitsentgelt der kurzfristig Beschäftigten (§8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) umlagepflichtig. Das Arbeitsentgelt ist bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde zu legen (§153 Abs. 2 SGB VII). Die Höhe ergibt sich aus der jeweiligen Satzung des UnfallSeite 4 von 40 Seite(n) Informationsdienst versicherungsträgers. Bei Fehlen einer Satzungsregelung beträgt der Höchstjahresarbeitsverdienst das Zweifache der Bezugsgröße (§85 Abs. 2 SGB VII). Ist bei der Meldung eines Teilzeitraums (z.B. 1. 1. bis 31. 7. 2008) bereits der Höchstjahresarbeitsverdienst ausgeschöpft, enthalten die folgenden Meldungen für dieses Kalenderjahr das UV-Entgelt „0“. Die Satzung des Unfallversicherungsträgers kann bestimmen, dass der Beitragsberechnung ein fiktives Mindestarbeitsentgelt in Höhe des Mindestjahresarbeitsverdiensts für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde zu legen ist (§ 153 Abs. 3 SGB VII). Das fiktive Mindestarbeitsentgelt beträgt 60 Prozent der Bezugsgröße des Beitragsjahres (§85 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII). Einige Unfallversicherungsträger berechnen die Umlage zur Unfallversicherung nicht ausschließlich nach dem erzielten Entgelt. Hier sind andere Größen wie zum Beispiel die Einwohnerzahl von Bedeutung. Da dennoch eine UV-Pflicht besteht, ist auch für diese Arbeitnehmer eine Meldung mit DBUV abzugeben, allerdings ohne Entgelt (Entgelt Grundstellung Leerzeichen). Dies gilt entsprechend für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. 2.1.6 Arbeitsstunden Es ist die Anzahl der im Meldezeitraum geleisteten Arbeitsstunden einzutragen. Die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sind nur dann erforderlich, wenn diese innerhalb der Entgeltabrechnung vorhanden, also „meldebereit“ sind. Dies bedeutet, dass nicht etwa eine Schnittstelle zur Zeiterfassung im Betrieb hergestellt werden muss. Sind die Arbeitsstunden nicht meldebereit vorhanden, reicht es aus, wenn die Anzahl der Soll-Arbeitsstunden eingetragen wird. Soll-Arbeitszeit ist die vertraglich vereinbarte oder tariflich festgelegte Arbeitszeit. Ist auch die Soll-Arbeitszeit nicht bekannt, wird der Vollarbeiterrichtwert – bei Teilzeitarbeit entsprechend weniger – angegeben. Fehlt die Angabe der Arbeitsstunden in den Meldungen, werden diese allein deswegen bis zum 31. Dezember 2009 nicht abgewiesen. 2.1.7 Meldegründe/Stornierungen/Abweisungen Der DBUV ist grundsätzlich bei jeder Entgeltmeldung mitzuliefern. Folgende Meldungen müssen ein DBUV enthalten: • • • • • Jahresmeldungen (Meldegrund 50) Unterbrechungsmeldungen (Meldegründe 51 – 53) sonstigen Entgeltmeldungen (Meldegründe 54 – 57) Abmeldungen (Meldegründe 30 – 49) Meldungen in Insolvenzfällen (Meldegründe 70 – 72). 2.1.8 Meldepflichtiger Personenkreis Alle meldepflichtigen Arbeitnehmer unterliegen auch dem Schutz der Unfallversicherung. Daher sind für Arbeitnehmer auch die Angaben zur Unfallversicherung im DBUV erforderSeite 5 von 40 Seite(n) Informationsdienst lich. Dies gilt auch für Auszubildende, Praktikanten, Werkstudenten sowie für geringfügig und unständig Beschäftigte. Beschäftigte, die nur in der Unfallversicherung als solche gelten (z. B. GesellschafterGeschäftsführer mit beherrschendem Gesellschaftsanteil), müssen allein wegen der Versicherungspflicht zur Unfallversicherung gemeldet werden. Dafür wird die neue Personengruppe (PGR) 190 geschaffen. Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Arbeitnehmer, die eine kurzfristige Beschäftigung (PGR 110) ausüben, unterliegen ebenfalls dem Unfallversicherungsschutz, sodass aus dem erzielten Arbeitsentgelt Unfallversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Im Meldeverfahren nach der DEÜV mussten bei den kurzfristig Beschäftigten bisher keine Jahresmeldungen, Unterbrechungsmeldungen und Meldungen von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt abgegeben werden. In den Abmeldungen war das Arbeitsentgelt auszunullen. Künftig müssen für kurzfristig Beschäftigte alle Meldungen abgegeben werden. Im DBUV sind die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte anzugeben. Bei kurzfristig Beschäftigten ist bei den Meldungen für Zeiträume ab dem 1. Januar 2009 ein DBUV erforderlich. 2.1.9 Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften berechnen die Beiträge nicht nach Entgelten, sondern nach anderen Größen (z.B. Hektarwert). Die Rentenversicherungsträger prüfen in diesen Betrieben die Zahlung der Unfallumlage daher nicht. In den Meldungen müssen Arbeitgeber die fiktive Gefahrtarifstelle „88888888“ angeben. Angaben zum unfallversicherungspflichtigen Entgelt und zu den Arbeitsstunden werden nicht benötigt, die entsprechenden Felder bleiben auf Grundstellung. 2.1.10 Beschäftigte des öffentlichen Dienstes Soweit Unfallkassen die Beiträge nicht nach dem Entgelt berechnen, prüft die Rentenversicherung die Beitragszahlung nicht. In den Meldungen ist die fiktive Gefahrtarifstelle „99999999“ anzugeben. Es muss weder die Mitgliedsnummer beim Unfallversicherungsträger noch das unfallversicherungspflichtige Arbeitsentgelt angegeben werden. 2.1.11 Beschäftigte in Privathaushalten Für Beschäftigte in Privathaushalten, die von der Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens gemeldet werden (PGR 209/210), ist kein DBUV erforderlich, da Arbeitgeber wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft werden (§28p Abs. 10 SGB IV). 2.1.12 Übergangsregelung für die Übermittlung des DBUV Da die erweiterte Meldepflicht des Arbeitgebers zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist, gilt die Verpflichtung zur Abgabe der Meldung mit den uv-relevanten Daten auch für Meldungen, die das Jahr 2008 betreffen, insbesondere die Jahresmeldungen 2008. Meldungen für Zeiträume vor dem 1. Januar 2008 brauchen den DBUV nicht zu enthalten. Seite 6 von 40 Seite(n) Informationsdienst Alle Meldungen mit einem Meldezeitraum in 2009 (z.B. Abmeldung am 23. 1. 2009 für den Zeitraum 1. 1. bis 3. 1. 2009), müssen den Datensatz DBUV enthalten und werden bei fehlenden UV-Daten abgewiesen. Die geleisteten Arbeitsstunden müssen spätestens ab 1. Januar 2010 gemeldet werden. 2.2 Sofortmeldung vor Arbeitsaufnahme Im Zusammenhang mit der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit wurde zum 1. Januar 2009 (wieder) eine Sofortmeldung eingeführt. Anders als die frühere Sofortmeldung muss die neue Sofortmeldung bereits bei Beschäftigungsaufnahme abgegeben werden. 2.2.1 Meldepflichtige Arbeitgeber Die neue Sofortmeldepflicht gilt für Wirtschaftsbranchen, in denen erfahrungsgemäß Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besonders häufig auftreten. Dies sind Tätigkeiten • im Baugewerbe, • im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, • im Personenbeförderungsgewerbe, • im Speditions-, Transport- und dem damit verbundenen Logistikgewerbe, • im Schaustellergewerbe, • bei Unternehmen der Forstwirtschaft, • im Gebäudereinigungsgewerbe, • bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, • in der Fleischwirtschaft. Diese Aufzählung der Wirtschaftsbranchen entspricht der in § 2 a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (Branchen, in denen Arbeitnehmer bei der Arbeit ein Personendokument zur Identifizierung mit sich führen müssen, vgl. Ziffer 6 dieser Broschüre). 2.2.2 Meldefrist und Meldeweg Der Arbeitgeber muss die Sofortmeldung spätestens bei Beschäftigungsaufnahme abgeben. Die Meldung wird mittels des neu geschaffenen Datenbausteins Sofortmeldung (DBSO) und dem Meldegrund „20“ unmittelbar der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) zugeleitet. Als Verfahrensmerkmal im Vorlaufsatz und Nachlaufsatz wird AgTRV (Meldung der Arbeitgeber an die DSRV) bzw. RVTAg (Meldung der DSRV an die Arbeitgeber) angegeben. Der Arbeitgeber muss die Authentifizierungs- und Versicherungszertifikate der gesetzlichen Krankenversicherung nutzen. 2.2.3 Inhalt der Meldung Die Meldung enthält folgende Angaben über den Beschäftigten/die Beschäftigte: • den Familien- und die Vornamen, Seite 7 von 40 Seite(n) Informationsdienst • die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift), • die Betriebsnummer des Arbeitgebers und • den Tag der Beschäftigungsaufnahme. 2.2.4 Korrektur der Meldung Eine Sofortmeldung ist unverzüglich zu korrigieren, wenn eine der Angaben fehlerhaft gewesen ist. Im Übrigen erfolgt mit der folgenden Lohnabrechnung eine normale Anmeldung. Die Sofortmeldung wird, sobald die Anmeldung bei der Rentenversicherung gespeichert ist, unverzüglich gelöscht. 2.2.5 Folgen unterlassener Sofortmeldungen Erfolgt keine Meldung, ist dies zuerst einmal ein Verstoß gegen die Meldepflicht und kann mit einem Bußgeld bis zu 25 000 EUR geahndet werden. Darüber hinaus besteht bei Unterlassung der Sofortmeldung im Fall einer Prüfung der Verdacht auf Schwarzarbeit. In diesen Fällen kommt es neben der strafrechtlichen Konsequenz für die Arbeitgeberin/ den Arbeitgeber auch zur Nachzahlung von Steuern und Beiträgen sowie Säumniszuschlägen. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart war (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). 2.3 Mitführungspflicht von Personaldokumenten Bisher galt für bestimmte Branchen eine Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises (SV-Ausweis). Da der SV-Ausweis nicht fälschungssicher ist, ist die Mitführungspflicht von Personaldokumenten vorgesehen worden. Personaldokumente, wie zum Beispiel Personalausweis oder Pass, sind erheblich fälschungssicherer als zum Beispiel der bisher mitzuführende Sozialversicherungsausweis. Außerdem enthalten sie bei beschäftigten Ausländern die notwendigen Aufenthaltstitel, die im Rahmen der Bekämpfung illegaler Beschäftigung ebenfalls zu prüfen sind. 2.3.1 Sozialversicherungsausweis Für den SV-Ausweis bleibt die Funktion als Dokument zum Nachweis der Versicherungsnummer. Er ist deshalb – wie bisher – bei Aufnahme der Beschäftigung generell vorzulegen, damit der Arbeitgeber die Versicherungsnummer entnehmen kann. 2.3.2 Mitführungspflichtige Beschäftigte Mitführungspflichtig sind alle Beschäftigten in den Branchen, in denen auch die Sofortmeldepflicht gilt, also • • • • • • im Baugewerbe, im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im Personenbeförderungsgewerbe, im Speditions-, Transport- und dem damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, Seite 8 von 40 Seite(n) Informationsdienst • im Gebäudereinigungsgewerbe, • bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, • in der Fleischwirtschaft. 2.3.3 Pflichten der Arbeitgeber Der Arbeitgeber hat die Pflicht, seine Beschäftigten schriftlich über die Mitführungs- und Vorlagepflicht der Personaldokumente aufzuklären und den Nachweis über diese Aufklärung zu seinen Lohnunterlagen zu nehmen, damit er im Fall einer Prüfung nachweisen kann, dass er seinen Informationspflichten nachgekommen ist. 2.3.4 Pflichten der Beschäftigten Der Beschäftigte in einer der genannten Branchen muss jederzeit sein Personaldokument bei der Arbeit mitführen und bei einer Prüfung vorlegen. 2.4 Wegfall des erhöhten Beitragssatzes zur Krankenversicherung Zum 1. Januar 2009 wurde in der Krankenversicherung der Gesundheitsfonds eingeführt. In diesem Zusammenhang gibt es seither keine kassenindividuellen Beitragssätze mehr. Es wurde ein bundeseinheitlicher Beitragssatz eingeführt. Dieser beträgt seit 1. Januar 2009 15,5 Prozent. Seit 1. Juli 2009 Absenkung um 0,6 Prozentpunkte. Der erhöhte Beitragssatz ist in diesem Zuge weggefallen, ebenso der zusätzliche Beitragssatz in Höhe von 0,9 Prozent. Dieser Beitragssatz fließt in die Kalkulation des von der Bundesregierung festzusetzenden allgemeinen bzw. ermäßigten Beitragssatzes ein. Unständig Beschäftigte oder Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf nicht mehr als zehn Wochen befristet ist, haben seit dem 1. Januar 2009 keinen Krankengeldanspruch mehr. Sofern diese Beschäftigten über das Ende des Kalenderjahres 2008 hinaus in dem Beschäftigungsverhältnis stehen, für das in der Anmeldung die Beitragsgruppe „2“ für die Krankenversicherung gemeldet gewesen ist, muss zum Jahreswechsel eine Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsels (GD „32“) und eine entsprechende Anmeldung (GD „12“) erstattet werden. In der Anmeldung zum 1. Januar 2009 ist für die Krankenversicherung die Beitragsgruppe „3“ vorzusehen. 3 Automatisiertes Meldeverfahren Die Abgabe von Meldungen erfolgt durch Datenübertragung oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen. Voraussetzung für die Erstattung der Meldungen im automatisierten Verfahren ist insbesondere, dass die Daten über die Beschäftigungszeiten und die Höhe der beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte aus maschinell geführten Entgeltunterlagen stammen und die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die den Meldungen zugrunde liegenden Tatbestände müssen maschinell erkannt werden. Für die Beurteilung einer ordnungsmäßigen Abwicklung der Entgeltabrechnung sind die Regelungen des Vierten Abschnitts der Beitragsverfahrensverordnung maßgebend. Für die Berechnung der Beiträge gilt der erste Abschnitt der Beitragsverfahrensverordnung. Seite 9 von 40 Seite(n) Informationsdienst Die Zulassung zur Erstattung von Meldungen und Beitragsnachweisen im automatisierten Verfahren ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese sind in Gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung definiert. Die Entgeltabrechnungsprogramme müssen im Wesentlichen folgende Voraussetzungen erfüllen: • Die Stammdaten werden bei der Datenerfassung, spätestens vor jeder monatlichen Abrechnung, maschinell auf Zulässigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. • Daten werden nur übermittelt, wenn dem Arbeitgeber die melderelevanten persönlichen Daten des Beschäftigten vorliegen. • Die Fehlzeiten/SV-Unterbrechungen werden maschinell verwaltet. • Die Sozialversicherungsbeiträge werden maschinell ermittelt. • Rückrechnungen und Beitragskorrekturen sind mindestens bis zum April des Vorjahres programmgesteuert möglich. • Nach Korrekturen von Arbeitsentgelten oder abrechnungsrelevanten Stammdaten im Zeitrahmen der Rückrechnungstiefe und von März-Klausel-Fällen werden bereits abgerechnete Monate (auch Monate, in denen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt wurde) automatisch aufgerollt. • Alle melderelevanten Daten werden aus maschinell geführten Entgeltunterlagen entnommen. • Alle Meldetatbestände werden maschinell erkannt, alle Meldungen maschinell ausgelöst, vollständig erstattet und dokumentiert. • Vor Erstattung der Meldungen und Beitragsnachweise werden die darin enthaltenen Stamm- und Abrechnungsdaten maschinell auf Zulässigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. • Als fehlerhaft erkannte Meldedaten werden protokolliert und nicht übermittelt. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird im Rahmen einer Systemuntersuchung festgestellt. Dazu muss sich der Software-Ersteller an die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG), Postfach 500152, 63094 Rodgau, wenden. Die oben angegebenen Gemeinsamen Grundsätze beschreiben ein modulares Verfahren. Dabei werden zum einen Mindestanforderungen an einen Entgeltabrechnungszeitraum definiert, diese sind immer zu erfüllen. Diesem Basismodul können zum anderen verschiedene Module oder Qualitätsmerkmale beispielsweise für die Abrechnung von Altersteilzeit, Kurzarbeitergeld oder unständig Beschäftigten individuell hinzugefügt werden. Das Basismodul besteht aus folgenden Grundkomponenten: • Maschinelle Beitragsberechnung für laufendes Arbeitsentgelt, • maschinelle Beitragsberechnung für Einmalzahlungen einschließlich März-KlauselFällen, • Berücksichtigung von Vortragswerten für die Beitragsberechnung, • Gleitzonenregelung, • geringfügig Beschäftigte, • maschinelle Ermittlung der Sozialversicherungstage, • maschinelle Fehlzeitensteuerung, • maschinelle Rückrechnung mindestens bis zum April des Vorjahres, Seite 10 von 40 Seite(n) Informationsdienst • • • • • maschinelle Aufrollung, maschinelle Führung von Entgeltunterlagen, maschinelle Erstellung und Übermittlung der Meldungen und Beitragsnachweise, Umlagenberechnung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und maschinelle Berechnung der Insolvenzgeldumlage. Dem Basismodul können folgende Module oder Qualitätsmerkmale individuell hinzugefügt werden: • Abrechnungsunabhängige Meldungen, • Abrechnung für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen, • Abrechnung für behinderte Menschen in Integrationsprojekten, • Abrechnung für in der Seefahrt beschäftigte Personen, • Altersteilzeit, • Beitragsberechnung für Zukunftssicherungsleistungen, • flexible Arbeitszeitmodelle, • Kurzarbeitergeld, • Saison-Kurzarbeitergeld, • Mehrfachabrechnungen innerhalb eines Abrechnungsmonats, • unständig Beschäftigte, • maschinelles Beitragserhebungs- und Meldeverfahren für berufsständische Versorgungseinrichtungen, • Entgeltbescheinigungen zur Berechnung von Sozialleistungen und Mitteilungen über Vorerkrankungen (optional, ab 1. 1. 2011 verpflichtend), • maschinelles Erstattungsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (optional, ab 1. 1. 2011 verpflichtend), • maschinelle Erstellung und Übermittlung der Meldungen und Übertragung der Beitragsnachweise für Zahlstellen (optional, ab 1. 1. 2011 verpflichtend), • zusätzliche Qualitätsmerkmale zur Verfahrenssicherheit entsprechend dem Pflichtenheft. Wurde ein Programm erfolgreich untersucht, zertifiziert die ITSG das zugelassene Entgeltabrechnungsprogramm und vergibt eine Identifikationsnummer. Diese sendet der Arbeitgeber jedes Mal mit, wenn er Daten an die Krankenkasse überträgt. 3.1 Datensätze und Datenbausteine Für die Datenübermittlung zwischen Arbeitgebern und Einzugsstellen werden folgende Datensätze verwendet: • DSKO – Kommunikations-Datensatz • DSME – Anmeldung, Abmeldung, Jahresmeldung, Unterbrechungsmeldung, Änderungsmeldung mit den dazugehörigen Datenbausteinen Zur Identifikation der eingesetzten Software und zur Sicherstellung eines maschinellen Fehlermanagementverfahrens erstellt das vom Arbeitgeber eingesetzte systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramm bzw. die systemgeprüfte Ausfüllhilfe je Datenlieferung an die Datenannahmestelle einen Kommunikations-Datensatz, der insbesondere die folgenden Daten enthält: Seite 11 von 40 Seite(n) Informationsdienst • PROD-ID – Produkt-Identifikation des systemgeprüften Softwareproduktes (Programmbezeichnung) • MOD-ID – Modifikations-Identifikation des geprüften Softwareproduktes (Versionsnummer) Der Datensatz DSME enthält die Daten zur Steuerung und Identifikation der Datenbausteine (DB): • • • • • • • • DBME – Meldesachverhalt DBNA – Name DBGB – Geburtsdaten DBAN – Anschrift DBEU – Europäische VSNR DBUV – Datenbaustein Unfallversicherung DBSO – Datenbaustein Sofortmeldung DBKS – Datenbaustein Knappschaft/See 3.2 Stornierung von Meldungen Anmeldungen, Abmeldungen, Jahresmeldungen, Unterbrechungsmeldungen und sonstige Entgeltmeldungen sind zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren, bei einer unzuständigen Einzugsstelle erstattet wurden oder unzutreffende Angaben enthielten. Bei Stornierung einer bereits übermittelten Meldung ist der Datensatz DSME mit den ursprünglich übermittelten Daten zu übermitteln. Dabei sind im Datensatz DSME nur die Daten zur Steuerung im Feld „Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes“ zu aktualisieren. Dem Datensatz DSME folgt der Datenbaustein DBME mit dem Kennzeichen „Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung“. 4 Maschinelle Ausfüllhilfen Arbeitgeber, die kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm einsetzen, müssen die Meldungen zur Sozialversicherung mittels systemgeprüfter maschineller Ausfüllhilfen an die Datenannahmestellen übermitteln. Arbeitgeber, die systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme einsetzen, können für einzelne Meldungen auch systemgeprüfte Ausfüllhilfen nutzen. Eine maschinelle Zuführung von Meldedaten aus den Beständen der Arbeitgeber in die Ausfüllhilfen ist nicht zulässig. Nähere Auskünfte zu Ausfüllhilfen erteilen die Krankenkassen. 4.1 Ausfüllhilfe „sv.net“ Eine mögliche Ausfüllhilfe, die von den gesetzlichen Krankenkassen kostenlos angeboten wird, ist die Ausfüllhilfe „sv.net“. Damit werden Anwendungen zur einfachen und gesicherten Kommunikation zwischen Arbeitgebern und den gesetzlichen Krankenkassen über das Internet angeboten. Das Kürzel „sv.net“ steht hierbei für „Sozialversicherung im Internet“. Es bestehen folgende Alternativen: Seite 12 von 40 Seite(n) Informationsdienst 4.1.1 Internetanwendung „sv.net/online“ Unter der Internetadresse „www.datenaustausch.de“ kann beispielsweise kostenfrei auf das Produkt „sv.net/online“ zurückgegriffen werden, das online eine maschinelle Ausfüllhilfe für die Erstellung von Meldungen zur Sozialversicherung zur Verfügung stellt. Zur Nutzung benötigt der Arbeitgeber eine Betriebsnummer und einen aktuellen Internetbrowser. Mit der Internetanwendung können Meldungen zur Sozialversicherung und Beitragsnachweise durch Eingabe der Daten entsprechend der früheren Vordrucksystematik sicher erstellt und an die Krankenkassen übermittelt werden. Umfangreiche Plausibilitätsprüfungen werden bei Eingabe der Meldedaten durchgeführt. 4.1.2 PC-Anwendung „sv.net/classic“ Über die gesetzlichen Krankenkassen wird das Programm „sv.net/ classic“ als eigenständige PC-Anwendung zur lokalen Installation zum Download (www.datenaustausch.de) angeboten, das über die Möglichkeiten von „sv.net/online“ hinaus einen erweiterten Funktionsumfang bietet. Bei dieser Variante können alle für die Meldungen zur Sozialversicherung sowie für die Erstellung von Beitragsnachweisen relevanten Adress- und Beschäftigungsdaten gespeichert und elektronisch verwaltet werden; die Daten werden jeweils automatisch in die zu fertigenden Meldungen übernommen. Die erstellten Meldungen werden in einem Postkorb zwischengespeichert und später hieraus per E-Mail an die zuständige Krankenkasse übermittelt. Insbesondere Inhabern kleiner und mittelständischer Betriebe, die häufig nicht über eigene Entgeltabrechnungsprogramme verfügen und auch nicht zur maschinellen Datenübermittlung zugelassen sind, kann mittels „sv.net/classic“ die Arbeit erleichtert werden. Die Anwendung ist jedoch kein Ersatz für klassische Entgeltabrechnungsprogramme, da weder Entgelte noch Sozialversicherungs- und Steueranteile errechnet werden. Eingabe von Daten in den Meldungen zur Sozialversicherung Die Eingabe der Daten für die Meldungen zur Sozialversicherung über „sv.net/online“ und „sv.net/classic“ entspricht der Systematik des früheren Meldebelegs. 5 Datenannahmestellen Die Datenannahmestellen der Krankenkassen übernehmen die von den Arbeitgebern übermittelten Meldungen und leiten diese an die Krankenkassen weiter. Die Krankenkassen geben auf Anfrage Auskunft über die Namen und Adressen der zuständigen Datenannahmestellen. Annahmestelle für die Meldungen der geringfügig Beschäftigten ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale), 45115 Essen. Das gilt auch, wenn der Beschäftigte auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet. Die Minijob-Zentrale ist dann nicht mehr zuständig, wenn infolge der Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungen keine Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Entlohnung mehr besteht. Seite 13 von 40 Seite(n) Informationsdienst Annahmestelle für die Sofortmeldung ist die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV), Berner Straße 1, 97084 Würzburg. 6 Sozialversicherungsausweis Unverzichtbares Merkmal für das Meldeverfahren ist die Versicherungsnummer. Sie ist dem Sozialversicherungsausweis (SV-Ausweis) zu entnehmen. 6.1 Antrag und Ausstellung Jeder Arbeitnehmer – also auch jeder geringfügig Beschäftigte – erhält einen SVAusweis, der vom zuständigen Rentenversicherungsträger ausgestellt wird. Dies geschieht grundsätzlich bei der Vergabe der Versicherungsnummer. Die erstmalige Ausstellung eines SV-Ausweises erfolgt auf Antrag des Arbeitnehmers; der Antrag ist an keine Form gebunden. Darüber hinaus wird ein neuer SV-Ausweis auf Antrag ausgestellt, wenn der bisherige SV-Ausweis zerstört, abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden ist. Zuständig für die Annahme der Anträge auf Ausstellung eines SV-Ausweises ist in der Regel die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Arbeitnehmer, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, nimmt eine Krankenkasse den Antrag entgegen, die im Fall einer Krankenversicherung kraft Gesetzes wählbar wäre. Für die Antragstellung wird Handlungsfähigkeit im Sinne der Sozialversicherung vorausgesetzt – der Antragsteller muss also das 15.Lebensjahr vollendet haben. Ist der SVAusweis unbrauchbar geworden, so muss er an die zuständige Krankenkasse zurückgegeben werden. Zurückgegebene SV-Ausweise werden von den Krankenkassen vernichtet. 6.2 Form und Inhalt Der SV-Ausweis hat in geklappter Form die Größe eines Personalausweises; er ist maschinenlesbar. Die Gestaltung des SV-Ausweises legt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt werden. 6.2.1 Personenbezogene Daten Als personenbezogene Daten des Arbeitnehmers enthält der SV-Ausweis ausschließlich • • • • die Versicherungsnummer, den Familiennamen, gegebenenfalls den Geburtsnamen und den Vornamen. Diese Daten reichen zum automatischen Abruf der Meldedaten und der Informationen über den Bezug von Leistungen nach dem SGBII und III sowie über erteilte Arbeitserlaubnisse aus. Zusätzliche personenbezogene Daten dürfen nicht in den SV-Ausweis aufgenommen werden. Seite 14 von 40 Seite(n) Informationsdienst 6.2.2 Zusätzliche Angaben Neben diesen personenbezogenen Daten enthält der SV-Ausweis zusätzliche, nicht personenbezogene Angaben. Es handelt sich um • den Aufdruck „Sozialversicherungsausweis“, • den Namen des ausstellenden Rentenversicherungsträgers, • das Ausstellungsdatum und eine fortlaufende Vordrucknummer. 6.3 Einsichtnahme Der Arbeitgeber hat sich bei Beginn einer Beschäftigung den SV-Ausweis des Arbeitnehmers zur Einsichtnahme vorlegen zu lassen. Es empfiehlt sich, dass der Arbeitgeber die Einsichtnahme in den SV-Ausweis dokumentiert und einen Nachweis (Fotokopie) zu den Entgeltunterlagen nimmt. Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer können mit ihrem Arbeitgeber die Aufbewahrung des SV-Ausweises für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber vereinbaren. Diese Regelung soll den Arbeitgeber vor Beitragsnachforderungen schützen, die dadurch entstehen können, dass der geringfügig Beschäftigte weitere Beschäftigungen aufnimmt. Der Arbeitnehmer hat seinen SV-Ausweis bei Beginn der Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen, damit dieser seinen Pflichten nachkommen kann. Sofern der Arbeitnehmer dazu bei Beschäftigungsbeginn nicht in der Lage ist, muss er die Vorlage des Ausweises unverzüglich nachholen. 7 Mitführungspflicht von Personaldokumenten in bestimmten Wirtschaftsbereichen Bis zum 31. Dezember 2008 musste der SV-Ausweis in bestimmten Wirtschaftsbereichen mitgeführt werden. Diese Regelung hat sich nicht bewährt, weil der SV-Ausweis nicht fälschungssicher ist. Seit dem 1. Januar 2009 ist in diesen Branchen der Personalausweis, der Pass, der Passersatz oder der Ausweisersatz mitzuführen. Beschäftigte in den beschriebenen Wirtschaftsbereichen müssen ein Personaldokument mit sich führen. Von der Mitführungspflicht werden alle Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen erfasst. Das bedeutet, dass alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden dieser Unternehmen das Dokument bei der Ausübung ihrer Beschäftigung mitführen und auf Verlangen den in §2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Behörden (z.B. der Zollverwaltung) vorlegen müssen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob sie im Innen- oder Außendienst beschäftigt werden. 7.1 Baugewerbe Der Begriff des Baugewerbes ist umfassend zu verstehen und erfasst auch das Ausbauund Baunebengewerbe sowie den Garten- und Landschaftsbau. Betriebe des Baugewerbes sind solche, die folgende Arbeiten verrichten bzw. folgende Gewerbe und Handwerksbereiche, und zwar auch dann, wenn die Arbeiten an ortsfesten, auf Dauer eingerichteten Betriebsstätten erfolgen: Seite 15 von 40 Seite(n) Informationsdienst • Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit, • Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, • Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerkteilen, • Aufstellen von Bauaufzügen, • Bautrocknungsarbeiten, • Bauten- und Eisenschutzgewerbe, • Beton- und Stahlbetonarbeiten, • Beton- und Terrazzowaren herstellendes Gewerbe, • Bohrarbeiten, • Brunnenbauarbeiten, • Chemische Bodenverfestigungen, • Dachdeckerhandwerk, • Dämm-(Isolier-)arbeiten, • Erdbewegungsarbeiten, • Estricharbeiten, • Fassadenbau- und Sandstrahlarbeiten, Fassadenreinigung, • Fertigbauarbeiten, • Feuerungs- und Ofenbauarbeiten, • Fliesen-, Platten-, Mosaik-, Ansetz- und Verlegearbeiten, • Fugarbeiten an Bauwerken, • Fußboden- und Parkettlegerei, • Gerüstbau (Holz und Stahlrohr), • Glaserhandwerk, • Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen, • Gleisbauarbeiten, • Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, • Hochbauarbeiten, • Holzschutzarbeiten an Bauteilen, • Installationsarbeiten, • Kanalbau-(Sielbau-)arbeiten, • Maler- und Lackiererhandwerk, • Maurerarbeiten, • Natur- und Kunststeinbe- und -verarbeitung, • Nassbaggerei, • Kachelofen- und Luftheizungsbau, • Rammarbeiten, • Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen, • Säurebauindustrie, • Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten, • Schalungsarbeiten, • Schornsteinbauarbeiten, Schreinerarbeiten sowie Holz be- und Holz verarbeitende Industrie einschließlich Holzfertigbauindustrie, • Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten, • Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetallbau sowie Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetzund Kabelbau, • Stahlbiege- und Stahlflechtarbeiten, • Stakerarbeiten, Seite 16 von 40 Seite(n) Informationsdienst • Steinmetzarbeiten, • Straßenbau- und -walzarbeiten, • Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, • Terrazzoarbeiten, • Tiefbauarbeiten, • Trocken- und Montagebauarbeiten, • Verlegen von Bodenbelägen, • Vermieten von Baumaschinen, • Wärmedämmverbundsystemarbeiten, • Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten, • Zimmererarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmerergewerbes ausgeführt werden. Betriebe des Baugewerbes sind ferner die Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus, soweit sie auf dem Markt gewerblich eine der nachfolgend aufgeführten Arbeiten anbieten: • Erstellung von Garten-, Park- und Grünanlagen, Sport- und Spielplätzen sowie Friedhofsanlagen, • Erstellung der gesamten Außenanlagen im Wohnungsbau und bei öffentlichen Bauvorhaben, • Deich-, Hang-, Halden- und Böschungsverbau einschließlich Faschinenbau, • ingenieurbiologische Arbeiten aller Art, • Schutzpflanzungen aller Art, • Drainierungsarbeiten, • Meliorationsarbeiten, • Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten. 7.2 Schaustellergewerbe Das Schaustellergewerbe umfasst die Schaustellung, die Schau- und Fahrgeschäfte sowie die Ausspielgeschäfte, die ihren Einsatzort wechseln. Hierzu gehören unter anderem Schaubuden, Wanderbühnen, Zirkusse, Karussells, Losbuden, Schießbuden usw. 7.3 Gebäudereinigungsgewerbe Das Gebäudereinigungsgewerbe umfasst Gebäude-, Fassaden-, Raum- und Inventarreinigung sowie Industriereinigung und alle sonstigen von diesem Gewerbe angebotenen Dienstleistungen. 7.4 Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen Zu den Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, gehören in erster Linie solche Unternehmen, die erwerbsmäßig Messestandbau betreiben. Erfasst werden außerdem die Betreiber von Messen und Ausstellungen, sofern sie sich erwerbsmäßig am Auf- und Abbau beteiligen. Seite 17 von 40 Seite(n) Informationsdienst 7.5 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe Zum Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe gehören zum Beispiel Hotels, Motels, Gasthöfe, Pensionen, Schlaf- und Speisewagenbetriebe, Gaststätten, Restaurants mit Bedienung oder Selbstbedienung sowie Autobahnraststätten. 7.6 Personenbeförderungsgewerbe Zum Personenbeförderungsgewerbe gehört unter anderem die Personenbeförderung in Bahn, Bus und Straßenbahn, Berg- und Seilbahn, Taxi und Mietwagen. 7.7 Unternehmen der Forstwirtschaft Zu den gewerblichen Unternehmen der Forstwirtschaft gehören insbesondere die Einschlags- und Rückunternehmen. 7.8 Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe Zum Speditions-, Transport- und damit verbundenem Logistikgewerbe gehören insbesondere Speditionen und Logistikunternehmen. Dazu gehören ferner alle Betriebe, die Ware zu Land, zu Wasser auf der Schiene und in der Luft transportieren. 7.9 Fleischwirtschaft Zur Fleischwirtschaft gehören insbesondere Schlachthöfe, fleischverarbeitende Betriebe sowie der Großhandel mit Fleisch und Fleischwaren. 8 Meldungen 8.1 Meldetatbestände Die Arbeitgeber müssen für jeden in der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten und für jeden geringfügig Beschäftigten bei • Aufnahme, Beendigung, Unterbrechung und Änderung eines Beschäftigungsverhältnisses, • Änderung im Versicherungsverhältnis, • Änderung persönlicher Verhältnisse und • nach Ablauf des Kalenderjahres eine Meldung erstatten. Die verschiedenen Meldetatbestände sind in §28 a Abs.1 und 2 SGBIV abschließend aufgeführt. Jedem Meldetatbestand ist ein bestimmter Abgabegrund zugeordnet. Die Abgabegründe in den Meldungen sind entsprechend dem jeweiligen Meldetatbestand zweistellig numerisch zu verschlüsseln. Seite 18 von 40 Seite(n) Informationsdienst Treffen für einen meldepflichtigen Sachverhalt innerhalb der Meldegruppe Anmeldung“ (Schlüsselzahlen „10“ bis „13“) bzw. der Meldegruppe „Abmeldung“ (Schlüsselzahlen „30“ bis „36“) mehrere Abgabegründe zu, ist stets der Abgabegrund mit der niedrigeren Schlüsselzahl anzugeben. Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten den Inhalt der Meldung schriftlich mitzuteilen. Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbetreibenden Arbeitgeberpflichten erfüllt, gilt der Hausgewerbetreibende als Beschäftigter. 8.2 Inhalt der Meldungen Neben den persönlichen Daten des Versicherten, die aus amtlichen Unterlagen zu entnehmen und stets anzugeben sind, sind insbesondere die Versicherungsnummer und die Betriebsnummer wichtig, weil diese für die maschinelle Zuordnung der Meldedaten benötigt werden. Des Weiteren sind unter anderem die zutreffenden Schlüsselzahlen zum Abgabegrund, zur Personengruppe, zur Beitragsgruppe und zur Art der Tätigkeit anzugeben. 8.2.1 Abgabegründe Bei An-, Ab- und Entgeltmeldungen ist der Abgabegrund, auf den der zu meldende Sachverhalt zutrifft, anzugeben. Anmeldungen 10 Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung 11 Anmeldung wegen Krankenkassenwechsel 12 Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel 13 Anmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis – Anmeldung nach unbezahltem Urlaub oder Streik von länger als einem Monat nach § 7 Abs.3 Satz1 SGB IV – Anmeldung wegen Rechtskreiswechsel ohne Krankenkassenwechsel – Anmeldung wegen Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional) – Anmeldung wegen Änderung des Personengruppenschlüssels ohne Beitragsgruppenwechsel 20 Sofortmeldung wegen Beginn der Beschäftigung Abmeldungen 30 Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung 31 Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel 32 Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel 33 Abmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis 34 Abmeldung wegen Ende einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung nach einer Unterbrechung von länger als einem Monat 35 Abmeldung wegen Arbeitskampf von länger als einem Monat 36 Abmeldung wegen – Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional) – Währungsumstellung während eines Kalenderjahres 40 Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung bzw. Über- oder Unterschreiten der für geringfügig Beschäftigte geltenden Entgeltgrenzen Seite 19 von 40 Seite(n) Informationsdienst 49 Abmeldung wegen Tod Jahres-/Unterbrechungsmeldungen/sonstige Entgeltmeldungen 50 Jahresmeldung 51 Unterbrechungsmeldung wegen Bezug von bzw. Anspruch auf Entgeltersatzleistungen 52 Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit 53 Unterbrechungsmeldung wegen gesetzlicher Dienstpflicht 54 Meldung eines einmalig gezahlten Arbeitsentgelts (Sondermeldung) 55 Meldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendetem Wertguthaben (Störfall) 56 Meldung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme bei Bezug von Entgeltersatzleistung während Altersteilzeitarbeit 57 Gesonderte Meldung nach § 194 Abs. 1 SGB VI Änderungsmeldungen 60 Änderung des Namens 61 Änderung der Anschrift 62 Änderung des Aktenzeichens/der Personalnummer des Beschäftigten (optional) 63 Änderung der Staatsangehörigkeit Meldungen in Insolvenzfällen 70 Jahresmeldung für freigestellte Arbeitnehmer 71 Meldung des Vortages der Insolvenz/der Freistellung 72 Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung 8.2.2 Personengruppen Es ist der in der nachfolgenden Tabelle angegebene Personengruppenschlüssel anzugeben, der auf die zu meldende Beschäftigung zutrifft. Grundsätzlich ist der Schlüssel „101“ (bzw. bei Meldungen für die ehemalige SeeKrankenkasse – jetzt Knappschaft – der Schlüssel „140“) zu verwenden. Hat das Beschäftigungsverhältnis besondere Merkmale, gelten die Schlüssel „102“ ff. bzw. „141“ ff. Sofern gleichzeitig mehrere besondere Merkmale auftreten und demzufolge mehrere Schlüssel möglich sind, ist derjenige mit der niedrigsten Schlüsselzahl zu verwenden. Die Schlüssel „109“ und „110“ haben jedoch immer Vorrang. Der Wechsel des Personengruppenschlüssels ist ein meldepflichtiger Tatbestand. Seite 20 von 40 Seite(n) Informationsdienst Meldungen der Arbeitgeber Schlüsselzahl 101 102 Personenkreis Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale Auszubildende 103 Beschäftigte in Altersteilzeit 104 Hausgewerbetreibende 105 Praktikanten 106 Werkstudenten Beschreibung der Personengruppe Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder arbeitslosenversicherungspflichtig sind, sowie Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind, sofern sie nicht den nachfolgenden Personengruppen zugeordnet werden können. Auszubildende sind Personen, die aufgrund eines Ausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz eine betriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durchlaufen. Berufsausbildung ist die Ausbildung im Rahmen rechtsverbindlicher Ausbildungsrichtlinien für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Darüber hinaus ist Berufsausbildung auch die Ausbildung für einen Beruf, für den es zwar noch keine rechtsverbindlichen Ausbildungsrichtlinien gibt, die vorgesehene Ausbildung jedoch üblich und allgemein anerkannt ist. Sind für die Ausbildung Ausbildungsverträge abgeschlossen und von der zuständigen Stelle oder der Handwerkskammer in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen worden, ist von einer Berufsausbildung auszugehen. Ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nicht abgeschlossen, kommt es auf die tatsächliche Gestaltung des Ausbildungsverhältnisses und die Umstände des Einzelfalls an. Unbeachtlich für die Annahme einer Berufsausbildung ist, ob die Ausbildung abgeschlossen bzw. ein formeller Abschluss überhaupt vorgesehen ist. Rentenversicherungspflichtige Praktikanten sind mit der Schlüsselzahl „105“ zu melden. Beschäftigter in Altersteilzeit ist, wer das 55. Lebensjahr vollendet hat, nach dem 14. 2. 1996 aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit bis zu einem Anspruch auf Altersrente erstrecken muss, seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert hat, versicherungspflichtig im Sinne des SGB III ist (Altersteilzeitarbeit) und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1 080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III gestanden bzw. Anspruch auf Arbeitslosengeld/Arbeitslosengeld II gehabt hat oder versicherungspflichtig nach § 26 Abs.2 SGB III war. Außerdem muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit im vorgeschriebenen Rahmen aufstocken und für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen (§§ 2 und 3 AltTZG). (Bei Beginn der Altersteilzeitarbeit seit dem 1. Juli 2004 muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 Prozent des Regelarbeitsentgelts aufstocken und für den Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags zahlen, der sich aus 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts, begrenzt auf 90 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, ergibt.) Hausgewerbetreibender ist, wer in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften arbeitet, auch wenn er Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschafft oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig ist (§12 Abs.1 SGB IV). Praktikanten sind Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit im Rahmen eines rentenversicherungspflichtigen Vor- oder Nachpraktikums verrichten. Werkstudenten sind Personen, die in der vorlesungsfreien Zeit und/oder der Vorlesungszeit eine Beschäftigung ausüben und darSeite 21 von 40 Seite(n) Informationsdienst 107 Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen 108 Bezieher von Vorruhestandsgeld 109 Geringfügig entlohnt Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs.1 Nr. 2 SGB IV 110 111 Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen 112 Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft in in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, jedoch in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach § 143 SGB IX anerkannten Blindenwerkstätten tätig sind (§ 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI, § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr.7 i. V. m. Satz1 SGB XI), und körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen tätig sind (§ 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI, § 5 Abs. 1 Nr. 8 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 i.V. m. Satz 1 SGB XI). Vorruhestandsgeldbezieher unterliegen dann der Kranken-, Pflegeund Rentenversicherungspflicht, wenn nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner mit der Vorruhestandsvereinbarung das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben erfolgt, d.h. die Parteien darüber einig sind, dass das bisherige Arbeitsverhältnis beendet und kein neues Arbeitsverhältnis (bei einem anderen Arbeitgeber) aufgenommen wird. Im Übrigen wird für die Versicherungspflicht vorausgesetzt, dass das Vorruhestandsgeld bis zum frühestmöglichen Beginn der Altersrente oder ähnlicher Bezüge öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn keine dieser Leistungen beansprucht werden kann, bis zum Ablauf des Kalendermonats gewährt wird, in dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet (§ 5 Abs.3 SGB V, § 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI). Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 EUR nicht übersteigt. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 EUR übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGBIV). Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i. V. m. Satz 1 SGB XI), und Personen, die in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen (§35 SGB IX) für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Für Personen, die in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen (§ 35 SGB IX) für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, besteht Kranken- und Pflegeversicherungspflicht nur, wenn die Befähigung im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch einen Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB IX erfolgt. In diesen Fällen ist der Personengruppenschlüssel „204“ zu verwenden. Bedient sich der Rehabilitationsträger für die Durchführung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben der Einrichtung (Berufsbildungswerk oder ähnliche Einrichtung für behinderte Menschen), erfolgt die Meldung durch den Träger der Einrichtung mit Personengruppenschlüssel „111“. Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft sind Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder eines landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten. Der in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehende Ehegatte eines landwirtschaftlichen UnterSeite 22 von 40 Seite(n) Informationsdienst 113 Nebenerwerbslandwirte 114 Nebenerwerbslandwirte – saisonal beschäftigt 116 Ausgleichsgeldempfänger nach dem FELEG Unständig Beschäftigte 118 119 Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters 127 Behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind 140 Seeleute 141 Auszubildende in der Seefahrt Seeleute in Altersteilzeit Seelotsen 142 143 149 190 In der Seefahrt beschäftigte versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters Beschäftigte, die ausschließlich nach nehmers gilt als mitarbeitender Familienangehöriger (ohne Auszubildende). Nebenerwerbslandwirte sind Personen, die ein landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaften und daneben in einer abhängigen Dauerbeschäftigung (nicht saisonal) außerhalb der Landwirtschaft stehen. Es handelt sich um landwirtschaftliche Unternehmer, die entsprechend ihrem Erscheinungsbild bei der LKK versichert sind und daneben eine befristete Beschäftigung ausüben, deren Dauer voraussichtlich 25 Wochen nicht überschreitet. Es handelt sich um ehemalige landwirtschaftliche Arbeitnehmer und rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft. Unständig Beschäftigte sind Personen, die berufsmäßig unständigen Beschäftigungen nachgehen, in denen sie versicherungspflichtig sind. Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. Es handelt sich um Personen, die eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Versorgung von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen (§5 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB VI). Es handelt sich um körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem SGB IX anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (§ 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI, § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. Satz 1 SGB XI) in einem Integrationsprojekt tätig sind. Integrationsprojekte können sein (§ 132 Abs. 1 SGB IX): – Integrationsunternehmen (rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen), – Integrationsbetriebe (unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern geführte Betriebe), – Integrationsabteilungen (Abteilungen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt). Seeleute sind Kapitäne und Besatzungsmitglieder von Seeschiffen sowie sonstige Arbeitnehmer, die an Bord von Seeschiffen während der Reise im Rahmen des Schiffsbetriebs beschäftigt sind, mit Ausnahme der Lotsen (§ 13 Abs. 1 und 2 SGB IV). Vgl. Beschreibung zu Schlüssel „102“ und „140“. Vgl. Beschreibung zu Schlüssel „103“ und „140“. Seelotsen sind rentenversicherungspflichtige Selbstständige, für die Meldungen nach § 28 a SGB IV zu erstatten sind (§ 191 SGB VI). Vgl. Beschreibung zu Schlüssel „119“. Es handelt sich um Personen, die in der Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung nicht als Beschäftigte gelten, Seite 23 von 40 Seite(n) Informationsdienst § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigte gelten. 8.2.3 gleichwohl aber in der Unfallversicherung. Die Meldepflicht ist in § 28 a Abs. 12 SGB IV geregelt. Beitragsgruppen Die Beitragsgruppen sind in den Meldungen mit einem vierstelligen numerischen Schlüssel zu verschlüsseln. Für jeden Beschäftigten ist in der Reihenfolge Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung die für den jeweiligen Arbeitnehmer entsprechende Ziffer der nachfolgenden Tabelle anzugeben. Die Beitragsgruppe „2“ zur Krankenversicherung (erhöhter Beitragssatz) ist nur noch für Meldezeiträume bis zum 31. Dezember 2008 zulässig. Im Zuge des einheitlichen Beitragssatzes zur Krankenversicherung zum 1. Januar 2009 ist der erhöhte Beitragssatz zur Krankenversicherung abgeschafft worden. Die Angabe der Beitragsgruppe „9“ zur Krankenversicherung ist zwingend, wenn der Arbeitgeber die Beiträge für freiwillig Krankenversicherte abführt (Firmenzahlerverfahren). Für versicherungsfreie kurzfristig Beschäftigte lautet der Beitragsgruppenschlüssel „0000“. Bei den Beitragsgruppenschlüsseln zur Rentenversicherung ist zu beachten, dass für Meldezeiträume bis zum 31.Dezember 2004 zwischen dem vollen Beitrag zur Arbeiterrentenversicherung(Beitragsgruppenschlüssel „1“) und dem vollen Beitrag zur Angestelltenversicherung (Beitragsgruppenschlüssel „2“) zu unterscheiden ist. Für den halben Beitrag zur Arbeiterrentenversicherung ist die Beitragsgruppe „3“ und für den halben Beitrag zur Angestelltenversicherung die Beitragsgruppe „4“ maßgebend. Der Pauschalbeitrag zur Arbeiterrentenversicherung für geringfügig Beschäftigte ist mit „5“ und der Pauschalbeitrag zur Angestelltenversicherung ist mit „6“ zu verschlüsseln. Für Meldezeiträume seit dem 1.Januar 2005 ist nicht mehr zwischen Arbeiter- und Angestelltenrentenversicherung zu unterscheiden. Der volle Beitrag zur Rentenversicherung ist mit „1“, der halbe Beitrag mit „3“ und der Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte mit „5“ zu verschlüsseln. Beitragsgruppen Krankenversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Pflegeversicherung Kein Beitrag = 0 Allgemeiner Beitrag = 1 Kein Beitrag = 0 Voller Beitrag zur Rentenversicherung = 1 Kein Beitrag = 0 Voller Beitrag = 1 Kein Beitrag = 0 Voller Beitrag = 1 Erhöhter Beitrag = 2 (zulässig für Meldezeiträume bis 31. 12. 2008) Ermäßigter Beitrag = 3 Voller Beitrag zur AnV = 21 Halber Beitrag = 2 Halber Beitrag = 2 Beitrag zur landwirtschaftlichen KV = 4 Arbeitgeberbeitrag Halber Beitrag zur AnV = 4* Pauschaler Beitrag Halber Beitrag zur Rentenversicherung = 3 Seite 24 von 40 Seite(n) Informationsdienst zur landwirtschaftlichen KV = 5 zur Rentenversicherung (Geringfügig Beschäftigte) = 5 Pauschaler Beitrag zur AnV (Geringfügig Beschäftigte) =6 Pauschaler Beitrag (Geringfügig Beschäftigte) = 6 Freiwilliger Beitrag zur KV (Firmenzahler) =9 *Nur noch für Meldezeiträume bis zum 31. Dezember 2004 gültig; für Beiträge „zur ArV“ gelten dann die Beitragsgruppen 1, 3 und 5. 8.2.4 Angaben zur Tätigkeit Die Angaben über die ausgeübte Tätigkeit (Feld A) sind nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Abgabe der Meldung verschlüsselt anzugeben. Die Schlüsselzahlen sind dem amtlichen Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit zu entnehmen. Für bestimmte Personengruppen gelten von der Bundesagentur für Arbeit besonders vergebene Schlüsselzahlen: „555“ „666“ „995“ „997“ = = = = Behinderte Menschen Rehabilitanden Bezieher von Vorruhestandsgeld Bezieher von Ausgleichsgeld für landwirtschaftliche Arbeitnehmer Für die Stellung im Beruf und die Art der Ausbildung gelten nach dem Verzeichnis der Bundesagentur für Arbeit folgende Schlüsselzahlen: Schlüsselzahlen Feld B Stellung im Beruf Erste Schlüsselzahl Auszubildende (Lehrling, Anlernling, Praktikant u. a.) Arbeiter, die nicht Facharbeiter sind* Arbeiter, die als Facharbeiter tätig sind* Meister, Poliere (Arbeiter oder Angestellte) Angestellte, soweit nicht zu „3“ gehörend1 Heimarbeiter/Hausgewerbetreibende Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer Wochenarbeitszeit von weniger als 18 Stunden Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer Wochenarbeitszeit von 18 Stunden und mehr, aber nicht vollbeschäftigt Ausbildung Volksschule/Hauptschule, mittlere Reife oder gleichwertiger Abschluss ... ohne abgeschlossene Berufsausbildung ... mit abgeschlossener Berufsausbildung Abitur (Hochschulreife allg. oder fachgebunden) ... ohne abgeschlossene Berufsausbildung ... mit abgeschlossener Berufsausbildung Abschluss einer höheren Fachschule oder Fachhochschule Seite 25 von 40 Seite(n) 0 1 2 3 4 7 8 9 Zweite Schlüsselzahl 1 2 3 4 5 Informationsdienst Hochschul-/Universitätsabschluss (einschl. des Abschlusses an Aka6 demien mit Hochschulcharakter) Ausbildung unbekannt, Angabe nicht möglich 7 *Nach dem Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 7./8. November 2006 richtet sich die Zuordnung zum Personenkreis der Arbeiter oder Angestellten nach dem Arbeitsrecht. Im Zweifelsfall werden überwiegend körperlich tätige Beschäftigte als Arbeiter und überwiegend geistig tätige Beschäftigte als Angestellte verschlüsselt. Lässt sich nicht eindeutig feststellen, ob die Beschäftigung überwiegend durch körperliche oder geistige Arbeit geprägt ist, wird auf den Willen der Vertragspartner abgestellt. 8.2.5 Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung Fehlerhaft abgegebene Meldungen sind zu stornieren und gegebenenfalls in richtiger Form erneut zu erstatten. Wird eine Meldung storniert, so sind hier die ursprünglich gemeldeten Daten anzugeben. Namensänderungen, Änderungen der Staatsangehörigkeit sowie Anschriftenänderungen können nicht storniert werden. 9 Meldungen für geringfügig Beschäftigte Arbeitgeber haben grundsätzlich jeden geringfügig Beschäftigten zu melden. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach §8 Abs.1 SGB IV vor, wenn • das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 EUR nicht übersteigt (geringfügig entlohnt Beschäftigte), • die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist; es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 EUR im Monat übersteigt (kurzfristig Beschäftigte). Zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Ausstellung des SV-Ausweises wird an jeden geringfügig Beschäftigten eine Versicherungsnummer vergeben. 9.1 Meldeverfahren Für geringfügig Beschäftigte (geringfügig entlohnt Beschäftigte und kurzfristig Beschäftigte) gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für versicherungspflichtig Beschäftigte. Für kurzfristig Beschäftigte sind sämtliche Beitragsgruppen mit „0“ zu verschlüsseln, und als „Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt“ zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind sechs Nullen anzugeben. Im DBUV ist das zur Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt anzugeben. 9.2 Grund der Abgabe Anzugeben sind die auch für versicherungspflichtig Beschäftigte gültigen Schlüssel, zum Beispiel „10“ (Anmeldung), „30“ (Abmeldung), „50“ (Jahresmeldung) oder „32“ (Abmeldung) bzw. „12“ (Anmeldung) im Fall eines Beitragsgruppenwechsels. Seite 26 von 40 Seite(n) Informationsdienst 9.2.1 Personengruppen Es gelten: „109“ = Geringfügig entlohnt Beschäftigte (Pauschalbeiträge sind zu entrichten) „110“ = Kurzfristig Beschäftigte (Pauschalbeiträge sind nicht zu entrichten) Der Schlüssel „109“ ist auch dann anzugeben, wenn der geringfügig entlohnt Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat. Hingegen gilt grundsätzlich der Schlüssel „101“, wenn eine für sich gesehene geringfügig entlohnte Beschäftigung wegen der vorgeschriebenen Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungen versicherungspflichtig wird. Das Feld „Mehrfachbeschäftigung“ ist zu belegen. 9.2.2 Beitragsgruppen Es sind für geringfügig entlohnte Beschäftigungen folgende Beitragsgruppen anzugeben: „6“ = Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung „5“ = Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung* *Für Meldezeiträume bis 31.Dezember 2004: „5“ = Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung der Arbeiter „6“ = Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten Verzichtet der geringfügig entlohnt Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit, so gilt für die Rentenversicherung die übliche Beitragsgruppe: „1“ = Rentenversicherung* *Für Meldezeiträume bis 31.Dezember 2004: „1“ = Rentenversicherung der Arbeiter „2“ = Rentenversicherung der Angestellten Es verbleibt allerdings bei dem Personengruppenschlüssel „109“. Für kurzfristig Beschäftigte lautet der Beitragsgruppenschlüssel stets „0000“. 10 Haushaltsscheck Der Arbeitgeber (Privathaushalt) erstattet der Minijob-Zentrale für einen in seinem Haushalt beschäftigten Arbeitnehmer eine vereinfachte Meldung, den sogenannten Haushaltsscheck. Das Haushaltsscheckverfahren kann nur für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in privaten Haushalten genutzt werden. Der Haushaltsscheck enthält gegenüber der Meldung nach §28a Abs.3 SGBIV reduzierte Angaben. Er ist vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu unterschreiben. Die Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens ist daran gebunden, dass der an den Arbeitnehmer ausgezahlte Geldbetrag zusammen mit den einbehaltenen Steuern 400 EUR im Monat nicht übersteigt und der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale eine Ermächtigung zum Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, der Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit Seite 27 von 40 Seite(n) Informationsdienst und Mutterschaft, die Beiträge zur Unfallversicherung sowie gegebenenfalls zu zahlender einheitlicher Pauschsteuern erteilt. Der Haushaltsscheck ist grundsätzlich bei jeder Entgeltzahlung auszufüllen. Bei gleichbleibendem Arbeitsentgelt ist die Meldung nach Beginn und Ende der Beschäftigung und bei Änderungen des Arbeitsentgelts unverzüglich zu erstatten. Bei monatlich schwankendem Arbeitsentgelt bietet die Minijob-Zentrale einen Halbjahresscheck an. Der Halbjahresscheck ergänzt den normalen Haushaltsscheck und wird von der Minijob-Zentrale automatisch den Haushalten zur Verfügung gestellt, die Arbeitnehmer mit schwankenden Arbeitsentgelten melden. Er stellt lediglich ein zusätzliches Angebot zum normalen Haushaltsscheck dar, die Nutzung steht dem Arbeitgeber frei. Vor Nutzung des Halbjahresschecks ist es allerdings erforderlich, dass der Arbeitgeber zunächst einen Haushaltsscheck mit schwankenden Bezügen (Angabe eines monatlich wechselnden Arbeitsentgelts unter Ziffer 12 des Haushaltsschecks) einreicht. Nach Verarbeitung dieses Haushaltsschecks innerhalb der Minijob-Zentrale werden dem Arbeitgeber dann automatisch mehrere Halbjahresschecks mit einem entsprechenden Merkblatt übersandt. In den maschinell vorgefertigten Schecks sind bereits • die Personalien und die Betriebsnummer des Arbeitgebers, • die Personalien der Haushaltshilfe und deren Versicherungsnummer sowie • je nach Sachlage die halbjährlichen Beschäftigungszeiträume enthalten. Diese vorbereiteten Schecks sind nur noch um das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt für das jeweilige Kalenderhalbjahr sowie gegebenenfalls den Beschäftigungszeitraum zu ergänzen und rechtzeitig vor den Terminen für die Beitragsfälligkeit vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschrieben bei der Minijob-Zentrale einzureichen. Nach Eingang dieses Halbjahresschecks laufen bei der Minijob-Zentrale die gleichen Prozesse ab, wie sie für den Haushaltsscheck gelten. 10.1 Form und Inhalt Der Haushaltsscheck besteht aus einem Deckblatt mit Erläuterungen für den Arbeitgeber, dem Belegsatz als Dreifachsatz und einer Einzugsermächtigung. Die Erstschrift des Belegsatzes ist der Minijob-Zentrale ausgefüllt und vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschrieben einzureichen. Die erste Durchschrift ist für den Arbeitnehmer, die zweite mit Berechnungshinweisen für den Arbeitgeber bestimmt. Die Einzugsermächtigung ist bei der erstmaligen Verwendung des Haushaltsschecks sowie bei Änderung der Bankverbindung zusätzlich vom Arbeitgeber auszufüllen und zu unterschreiben. Der Haushaltsscheck enthält unter anderem: • Name, Anschrift, Betriebsnummer und Steuernummer des Arbeitgebers, • Familienname, Vorname, die Anschrift und die Versicherungsnummer des Beschäftigten; kann die Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist das Geburtsdatum, der Geburtsname, Geschlecht und der Geburtsort des Beschäftigten einzutragen, Seite 28 von 40 Seite(n) Informationsdienst • die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, und • bei einer Meldung anlässlich jeder Entgeltzahlung oder Teilzeiträumen den Zeitraum der Beschäftigung und das Arbeitsentgelt für diesen Zeitraum, • bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung deren Beginn und das monatliche Arbeitsentgelt, • bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeitsentgelts den neuen Betrag und den Zeitpunkt der Änderung, • bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung, • bei Erklärung des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit nach §5 Abs.2 Satz2 SGBVI den Zeitpunkt des Verzichts, • die Angabe, ob eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, • die Ermächtigung zum Einzug der Beiträge und der einheitlichen Pauschsteuer. Bei sich anschließender Meldung kann von der Angabe der Anschrift des Arbeitgebers und der Anschrift des Beschäftigten abgesehen werden. 10.2 Verfahren Die Minijob-Zentrale prüft nach Eingang des Haushaltsschecks, ob die Arbeitsentgeltgrenze für eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt eingehalten wird, berechnet die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (5 Prozent) und zur Rentenversicherung (5 Prozent), die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft, die Beiträge zur Unfallversicherung (1,6 Prozent) sowie gegebenenfalls die einheitliche Pauschsteuer (2 Prozent), zieht den Gesamtbetrag mittels Lastschriftverfahren vom Arbeitgeber ein und leitet die Beiträge und die einheitliche Pauschsteuer an die zuständigen Stellen weiter. Der Haushaltsscheck ist im Internet unter ww.haushaltsscheck.de verfügbar. Zum Jahresende und bei Ende der Beschäftigung erteilt die Minijob-Zentrale dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über den Zeitraum, für den Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, sowie über die Höhe der gezahlten Entgelte. Der Arbeitnehmer erhält eine Bescheinigung über die der Rentenversicherung übermittelten Daten. Als Arbeitsentgelt gilt der an den Arbeitnehmer ausgezahlte Geldbetrag, in den Fällen einer Individualbesteuerung zuzüglich der durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern (Lohnsteuer einschl. eventuell zu zahlender Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Der Arbeitgeber erteilt der Minijob-Zentrale eine Ermächtigung zum Einzug der Beiträge, der Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft, des Beitrags zur Unfallversicherung und gegebenenfalls der einheitlichen Pauschsteuer. Hierzu kann das im Internet bereitgestellte Formular verwendet werden. Die Einzugsermächtigung braucht nicht bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung, sondern nur bei der erstmaligen Verwendung des Haushaltsschecks oder bei Änderung der Bankverbindung erteilt zu werden. Seite 29 von 40 Seite(n) Informationsdienst 11 Meldungen in der Gleitzone Eine Gleitzone liegt nach §20 Abs.2 SGBIV bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt von 400,01 EUR bis 800,00 EUR im Monat beträgt und die Grenze von 800,00 EUR im Monat regelmäßig nicht überschreitet; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Arbeitsentgelte innerhalb der Gleitzone werden zum Zwecke der Berechnung des Arbeitnehmerbeitragsanteils nach einer im Gesetz festgelegten Formel vermindert. Im Jahr 2009 lautet die Formel vereinfacht wie folgt: 1,2528 x Arbeitsentgelt – 202,24 In §28a Abs. 1 und 2 SGBIV sind alle Meldetatbestände abschließend aufgeführt; ein Meldetatbestand für den Eintritt in eine oder den Austritt aus einer Beschäftigung der Gleitzone wurde nicht aufgenommen. Bei einem Eintritt oder Austritt einer Beschäftigung in oder aus der Gleitzone sind demnach keine Meldungen durch den Arbeitgeber abzugeben. Bei Beschäftigungen in der Gleitzone ist die Meldung mit einem Merkmal zu versehen, sofern ein Arbeitsentgelt (Jahresmeldung, Abmeldung, Unterbrechungsmeldung) gemeldet wird. Das Kennzeichen besteht in drei Ausprägungen: 0 = Kein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone bzw. Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung 1 = Gleitzone; tatsächliche Arbeitsentgelte betragen in allen Entgeltabrechnungszeiträumen von 400,01 EUR bis 800,00 EUR 2 = Gleitzone; die Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechnungszeiträume mit tatsächlichen Arbeitsentgelten von 400,01 EUR bis 800,00 EUR als auch solche mit Arbeitsentgelten unter 400,01 EUR oder über 800,00 EUR. Bei Angabe der Kennziffern „1“ oder „2“ ist in die Meldungen als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt die reduzierte beitragspflichtige Einnahme einzutragen. Beispiel In den Monaten Januar bis Oktober und Dezember erzielte ein Arbeitnehmer ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 700,00 EUR, im Monat November erzielte er ein Arbeitsentgelt in Höhe von 900,00 EUR. Nach Anwendung der oben angeführten Formel ergibt sich in den Monaten Januar bis Oktober und Dezember jeweils ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 674,72 EUR. In der Meldung für den Zeitraum vom 1. 1. bis 31. 12. ist ein Arbeitsentgelt in Höhe von 8 321,92 EUR (11 x 674,72 EUR, 1 x 900,00 EUR) zu bescheinigen; die Meldung ist als Gleitzonenfall mit dem Kennzeichen „2“ zu versehen. Seite 30 von 40 Seite(n) Informationsdienst 12 Meldesachverhalte, Abgabegründe, Meldefristen Die Fristen für die Meldungen entsprechen den Erfordernissen des automatisierten Meldeverfahrens. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass sich der Zeitpunkt, wann eine Meldung abgegeben werden muss, an dem Zeitpunkt der Entgeltabrechnung orientiert. Anmeldungen Meldesachverhalt Beginn einer Beschäftigung Wechsel der Krankenkasse bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis Wechsel der Beitragsgruppe bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis Sonstige Gründe/Änderung im Beschäftigungsverhältnis/Wechsel eines Wertguthabens Abmeldungen Meldesachverhalt Ende der Beschäftigung, auch wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht Wechsel der Krankenkasse bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis Wechsel der Beitragsgruppe bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis Sonstige Gründe Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von mehr als einem Monat; z.B. wegen unbezahltem Urlaub (§ 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV) Art der Meldung Anmeldung Abgabegrund 10 Anmeldung 11 Frist Erste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Beginn Erste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Meldesachverhalt Anmeldung 12 Erste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Meldesachverhalt Anmeldung 13 Erste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Meldesachverhalt Art der Meldung Abmeldung Abgabegrund 30 Frist Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Ende Abmeldung (zur bisherigen Krankenkasse) 31 Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Wechsel Abmeldung 32 Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Wechsel Abmeldung 33 Abmeldung 34 Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Meldetatbestand Innerhalb von 6 Wochen nach Ende der Beschäftigung Seite 31 von 40 Seite(n) Informationsdienst Unterbrechung der Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgeltswegen rechtmäßigem Arbeitskampf von mehr als einem Monat (§ 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV/§ 192 Absatz 1 Nr. 1 SGB V) Abmeldung wegen Wechsel des Entgeltabrechnungssystems oder Währungsumstellung Ende der Beschäftigung wegen Tod Abmeldung 35 Innerhalb von 6 Wochen nach Ende der Beschäftigung Abmeldung 36 Nächste Abrechnung spätestens 6 Wochen nach Ereignis Abmeldung 49 Nächste Abrechnung spätestens 6 Wochen nach Ende An- / Abmeldungen Meldesachverhalt Art der Meldung Beginn und Ende An- / Abmeldung einer Beschäftigung Abgabegrund 40 Jahresmeldungen/ sonstige Entgeltmeldungen Meldesachverhalt Art der Meldung Beschäftigungszeit und Jahresmeldung Arbeitsentgelt im vorangegangenen Kalenderjahr Frist Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Ende Abgabegrund 50 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als Sondermeldung (z. B. in beitragsfreien Zeiten) Meldung von Arbeitsentgelt in Störfällen Sondermeldung 54 Sondermeldung 55 Meldung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme bei Zahlung von Entgeltersatzleistungen während Altersteilzeitarbeit Gesonderte Meldung nach § 194 Abs. 1 SGB VI Sondermeldung 56 Sondermeldung 57 Seite 32 von 40 Seite(n) Frist Nächste Abrechnung, spätestens 15. 4. des Folgejahres Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Zahlung Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Zahlung Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Zahlung Nächste Abrechnung Informationsdienst Meldungen wegen Unterbrechung der Beschäftigung Meldesachverhalt Art der Meldung Abgabegrund Unterbrechung der Keine Meldung Beschäftigung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts von weniger als einem Monat (z. B. unbezahlter Urlaub, Krankengeldbezug) Unterbrechung der Unterbrechungs51 Beschäftigung ohne meldung Fortzahlung des Arbeitsentgelts für mindestens einen Kalendermonat, ohne dass die Mitgliedschaft in der Kranken-/ Pflegeversicherung davon berührt wird (z. B. Krankengeldbezug) Unterbrechung der Unterbrechungsmel52 Beschäftigung wedung gen Elternzeit Unterbrechung der Unterbrechungs53 Beschäftigung wemeldung gen Ableistung gesetzlicher Dienstpflicht von mehr als einem Monat Ende des ArbeitsAbmeldung 30 verhältnisses während einer gemeldeten Unterbrechung Meldungen in Insolvenzfällen Meldesachverhalt Art der Meldung Freistellung von der Abmeldung Beschäftigung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung mangels Masse Rechtmäßige BeenAbmeldung digung der Beschäftigung während des Insolvenzverfahrens bei freigestellten Arbeitnehmern Entgeltmeldung Jahresmeldung eines freigestellten Arbeitnehmers während des Insolvenzverfahrens Abgabegrund 71 Frist Innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der Unterbrechung Innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der Innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Ende Frist Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Ende 72 Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Ende 70 Nächste Abrechnung, spätestens 15. 4. des Folgejahres Seite 33 von 40 Seite(n) Informationsdienst Änderungsmeldungen Meldesachverhalt Art der Meldung Änderung des NaNamensmens eines Beschäf- änderung tigten Abgabegrund 60 Frist Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Änderung Änderung der Anschrift eines Beschäftigten Anschriftenänderung 61 Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Änderung Änderung des Aktenzeichens/ der Personalnummer eines Beschäftigten Änderungsmeldung 62 Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Änderung Änderung der Staatsangehörigkeit Änderungsmeldung 63 Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Änderung Sofortmeldung Meldesachverhalt Beginn einer Beschäftigung Art der Meldung Sofortmeldung Abgabegrund 20 Frist Spätestens am Tag der Beschäftigungsaufnahme Beispiele für Meldungen Beispiel 1 Anmeldung Ein Beschäftigter beginnt am 1. 4. 2009 eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Die Anmeldung wegen Beginn der Beschäftigung muss bis spätestens 12. 5. 2009 (6 Wochen) erstattet werden. Beispiel 2 Abmeldung Das am 1. 4. 2009 begonnene Beschäftigungsverhältnis wird gekündigt und zum 30. 9. 2009 aufgelöst. Das UV-Entgelt wird nach Köpfen berechnet. Insgesamt hat der Beschäftigte ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 000 EUR erhalten Die Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung muss bis spätestens 11. 11. 2009 (6 Wochen) erstattet werden. Beispiel 3 Jahresmeldung Ein Beschäftigter ist seit dem 1. 1. 2008 ununterbrochen beschäftigt. Für die Zeit bis zum 31. 12. 2008 waren keine sonstigen Meldetatbestände eingetreten; das Entgelt beträgt 40 000EUR. Bis 31. 8. 2008 war der Arbeitnehmer im Straßenbautätig, dann wechselte er ins Büro. Die Jahresmeldung muss bis spätestens 15. 4. 2009 erstattet werden. Beispiel 4 Sonstige Entgeltmeldung Ein Beschäftigter wird ab 1. 9. 2009 Altersvollrente erhalten; er bittet um Erstellung einer gesonderten Meldung nach § 194 Abs. 1 SGBVI. Er erzielt ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 3 000 EUR und ist als Bürokraft im Baubetrieb tätig. Die gesonderte Meldung enthält Arbeitsentgelt bis einschließlich dem 4. Monat vor Rentenbeginn, umfasst also den Zeitraum vom 1. 1. bis 31. 5. 2009. Seite 34 von 40 Seite(n) Informationsdienst Die Meldung ist nach der Abrechnung für den Monat Mai 2009 zu erstatten. Beispiel 5 Unterbrechungsmeldung Ein Beschäftigter ist seit 1. 1. 2009 ununterbrochen rentenversicherungspflichtig, jedoch arbeitslosenversicherungsfrei beschäftigt. Ab 10. 7. 2009 ist der Versicherte arbeitsunfähig krank. Bis zum 20. 8. 2009 erhält der Beschäftigte Entgeltfortzahlung, danach Krankengeld durch die Krankenkasse. Am 7. 10. 2009 wird die Beschäftigung wieder aufgenommen. Das Arbeitsentgelt bis zum 20. 8. 2009 beträgt 23498 EUR. Das UV-Entgelt wird nach Köpfen berechnet. Die Unterbrechungsmeldung wegen Arbeitsunfähigkeit mit Entgeltersatzleistung muss bis spätestens 14. 10. 2009 (2 Wochen nach dem 1. Kalendermonat der Unterbrechung) erstattet werden. Beispiel 6 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt Ein Auszubildender erhält am 10. 11. 2009 ein Weihnachtsgeld in Höhe 250 EUR. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung erhielt der Versicherte ab 1. 5. 2009 Krankengeld. Eine Unterbrechungsmeldung wurde zum 30. 4. 2009 erstattet. Die Sondermeldung des einmal gezahlten Arbeitsentgelts muss bis spätestens 22. 12. 2009 (6 Wochen nach Zahlung) erstattet werden. Die folgende Übersicht stellt anhand von Beispielen in der Praxis häufig vorkommende Meldesachverhalte dar. Krankenversicherungspflichtige, freiwillig oder privat krankenversicherte Arbeitnehmer lfd . Nr. Sachverhalt 1 2 Beginn der Beschäftigung 1.3. Ende der Beschäftigung vom 1.3. - 30.6. Ende der Beschäftigung wegen Tod vom 1.3. - 30.6. Meldung zum Jahresende bei weiterbestehendem Beschäftigungsverhältnis vom 1.1. 31.12. Wehr- oder Zivildienst von weniger als einem Monat Ein Beschäftigungsverhältnis schließt sich an ein Berufsausbildungsverhältnis beim selben Arbeitgeber an. Ausbildung bis 21.7. Angestelltenbeschäftigung ab 22.7. (Es kann statt der taggenauen Meldung auch zum Monatsende umgemeldet werden) Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung vom 1.4. - 12.4. 3 4 5 6 7 Art der Meldung Beschäftigungszeit von bis Grund der Abgabe Jahresmeldung 01.03. 01.03. 30.06. 01.03. 30.06. 01.01. 31.12. -- -- Anmeldung Abmeldung Abmeldung Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt SV-Tage 10 30 xxxxxx 49 xxxxxx 50 xxxxxx 01.03. 30.06. 01.03.30.06. 01.01. 31.12. -- -- von bis -01.01. 31.12. Abmeldung 21.07. 33 Anmeldung 22.07. 13 Abmeldung 01.04. 12.04. 40 xxxxxx Seite 35 von 40 Seite(n) xxxxxx 01.04.12.04. Informationsdienst 8 Wechsel der Krankenkasse zum 31.12.2009 9 Zahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt am 15. November mit der nächstfälligen Entgeltmeldung als Sondermeldung 10 Namensänderung 11 Anschriftenänderung 12 Stornierung, weil Meldung nicht zu erstatten war, Meldung bei unzuständiger Krankenkasse erstattet wurde Stornierung von Beschäftigungszeiten, Entgelten, Beitragsgruppen, Angaben zur Tätigkeit Unbezahlter Urlaub/ Arbeitsbummelei/ Arbeitskampf vom 12.4. bis zum 9.5. Unbezahlter Urlaub/ Arbeitsbummelei/ Arbeitskampf vom 12.4. - 8.6. 13 14 15 16 Unbezahlter Urlaub/ Arbeitsbummelei/ Arbeitskampf vom 31.1. - 1.3. Abmeldung 01.01.2009 31.12.2009 01.01.2010 31 xxxxxx 01.01.2009 31.12.2009 Anmeldung 11 Jahresmel01.01. dung ein31.12. schließlich des Ein01.01. 50 xxxxxx malbezuges 31.12. Sonstige 01.11. Entgeltmel- 30.11. 54 xxxxx dung Eine Namensänderung ist mit der nächsten zu erstattenden Meldung mitzuteilen, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Änderung Eine Anschriftenänderung ist mit der nächsten zu erstattenden Meldung mitzuteilen, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Änderung. Stornierung der jeweiligen Meldung Stornierung der jeweiligen Meldung, Stornierung kann mit neuem Datensatz gemeldet werden -- -- -- -- Abmeldung 01.01. - 11.05. 34 *) xxxxxx Anmeldung 09.06. 13 Abmeldung 01.01. - 28.02. 34 *) Anmeldung 02.03.2008 13 *) Bei rechtmäßigem Arbeitskampf Grund der Abgabe „35“ Seite 36 von 40 Seite(n) xxxxxx 01.01. 31.12. 01.01.11.05. 09.06. 31.12. 01.01. 28.02. 02.03. 31.12. Informationsdienst Krankenversicherungspflichtige oder freiwillig versicherte Arbeitnehmer (mit Anspruch auf Krankengeld) lfd . Nr. Sachverhalt 17 Krankengeldbezug vom 12.4. bis zum 8.5. 18 Krankengeldbezug vom 12.4. - 8.5. Beschäftigungsende am 8.5. Art der Meldung Beschäftigungszeit von bis Grund der Abgabe Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt -- -- -- -- Unterbrechungsmeldung Abmeldung 01.01. 11.04. 51 xxxxxx 30 51 000000 xxxxxx 12.04. 08.05. 01.01. 31.01. 19 Krankengeld vom 1.2. bis zum 28.2. Unterbrechungsmeldung 20 Krankengeldbezug vom 12.4. - 8.6. und unbezahlter Urlaub vom 9.6. - 21.6. Unterbrechungsmeldung 01.01. 11.04. 51 xxxxxx Abmeldung 12.04. 08.06. 22.06. 34 000000 01.01. 11.05. 34 Anmeldung 21 22 23 24 25 Abmeldung xxxxxx Unbezahlter Urlaub vom 12.4.- 8.5. und Krankengeldbezug vom 9.5. – 10.7. Wehrdienst vom 1.10.2009 - 30.6.2010 unbezahlter Urlaub vom 1.7.2010 - 10.7.2010 Arbeitsvertraglicher Beschäftigungsbeginn: 1.7. Arbeitsunfähig vom 1.7. – 15.8. Entgeltfortzahlung vom 29.7. – 15.8. (Anwendung des § 3 Abs. 3 EFZG) Arbeitsvertraglicher Beschäftigungsbeginn: 1.7. Arbeitsunfähig vom 1.7. bis auf weiteres. Anwendung § 3 Abs. 3 EFZG. Entgeltfortzahlung vom 29.7. bis 8.9. Krankengeld ab 9.9.bis lfd. Unterbrechungsmeldung 01.01. – 08.05. 51 xxxxxx Unterbrechungsmeldung 01.01.2009 30.09.2009 53 xxxxxx Anmeldung 29.07. 10 Jahresmeldung 29.07. 31.12. 50 Anmeldung 29.07. 10 Unterbrechungsmeldung 29.07. 08.09. 51 13 22.05. Seite 37 von 40 Seite(n) von bis 01.01. 11.04. 09.05. 31.12. 01.01. 11.04. 01.01. 31.01. 01.03. 31.12. 01.01. 11.04. 22.06. 31.12. 13 Krankengeldbezug vom 12.4. - 8.5. und unbezahlter Urlaub vom 9.5. - 21.5. Anmeldung SV-Tage 01.01. 11.04. 09.05. 11.05. 22.05. 31.12. 01.01. – 08.05. 11.07. – 31.12. 01.01.2009 30.09.2009 01.07.201031.12.2010 xxxxxx 29.07. 31.12. xxxxxx 29.07.08.09. Informationsdienst Privat krankenversicherte Arbeitnehmer lfd . Nr. Sachverhalt 26 Arbeitsunfähigkeit vom 1.3. - 8.5. Entgeltfortzahlung bis zum 11.04. Arbeitsunfähigkeit vom 1.3. - 8.6. Entgeltfortzahlung bis zum 11.4. 27 Art der Meldung Beschäftigungszeit von bis Grun d der Abgabe SV-Tage -- Beitragspflic htiges Bruttoarbeitsentgelt -- -- -- Unterbrechungsmeldung Jahresmeldung 01.01. 11.04. 51 xxxxxx 01.01. 11.04. von bis 01.01. 31.12. 50 09.06.31.12. 09.06. 31.12. Besonderheit bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern: Nach § 13 MuSchG erhalten gesetzlich als auch privat krankenversicherte Frauen Mutterschaftsgeld. Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 S. 2 SGB IV differenziert danach nicht, ob das Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 1 MuSchG (gesetzlich Krankenversicherte) oder nach § 13 Abs. 2 MuSchG (privat Krankenversicherte) gezahlt wird. Daher führt auch das Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 2 MuSchG zur Anwendung des § 7 Abs. 3 S. 2 SGB IV. Dies bedeutet, dass die Beschäftigung durch den Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 2 MuSchG zu Beginn der Schutzfrist unterbrochen wird. Mithin ist nach § 9 Abs. 1 DEÜV zum letzten Tag des Entgeltsanspruchs vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund 51 zu erstatten. Solange kein Kranken-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs- oder Mutterschaftsgeld (Entgeltersatzleistung) bezogen wurde, bestand das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis in Beschäftigungszeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bisher in allen Zweigen der Sozialversicherung längstens bis zur Dauer eines Monats fort. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung galt der Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses demnach auch dann bis zur Dauer eines Monats, wenn krankenversicherungsfreie oder von der Krankenversicherungspflicht befreitet Arbeitnehmer nach Ablauf der Entgeltfortzahlung Krankentagegeld eines privaten Versicherungsunternehmens bezogen hat. Diese Ausnahme ist zum 01. Januar 2008 entfallen. Seite 38 von 40 Seite(n) Informationsdienst Krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer bei Bezug einer vollen erwerbsgeminderten Rente/ Altersrente lfd . Nr. Sachverhalt Art der Meldung Beschäftigungszeit von bis Grund der Abgabe 28 Arbeitsunfähigkeit vom 1.3. - 8.5. Entgeltfortzahlung bis 11.4. Arbeitsunfähigkeit vom 1.3. -8.6. Entgeltfortzahlung bis 11.4. -- -- Abmeldung Anmeldung 29 SV-Tage von bis -- Beitragsp flichtiges Bruttoarbeitsentgelt -- 01.01. - 11.05. 34 xxxxxx 09.06. 13 01.01. 11.05. 09.06. 31.12. 01.01. 31.12. Krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmerin lfd . Nr. Sachverhalt Art der Meldung Beschäftigungszeit von bis Grund der Abgabe Beitragsp flichtiges Bruttoarbeitsentgelt SV-Tage von bis 28 Krankengeldbezug vom 12.4. - 12.5. Mutterschaftsgeldbezug vom 13.5. - 15.8. Unterbrechungsmeldung 01.01. - 11.04. 51 xxxxxx 01.01. 11.04. 16.08. 31.12. 29 Mutterschaftsgeldbezug vom 13.5. - 15.8.Elternzeit vom16.8. bis auf weiteres Unterbrechungsmeldung 01.01. - 12.05. 51 xxxxxx 01.01. 12.05. 30 Mutterschaftsgeldbezug vom 13.5. - 15.8. Elternzeit vom 16.8. - 30.11. Beschäftigungsende 30.11. Unterbrechungsmeldung Abmeldung 01.01. - 12.05. 51 xxxxxx 01.01. 12.05. 13.05. - 30.11. 30 000000 Mutterschaftsgeldbezug vom 13.5.2008 - 15.8.2008 anschließend Elternzeit bis 19.6.2010 a. anschließend Weiterbeschäftigung ab 20.06.2010 b. anschließendes Beschäftigungsende zum 19.06.2010 Unterbrechungsmeldung 01.01.2008 12.05.2008 51 xxxxxx 01.01.2008 12.05.2008 Jahresmeldung 20.06.2010 31.12.2010 50 xxxxxx 20.06.2010 31.12.2010 Abmeldung 01.01.2010 19.06.2010 30 000000 31 Seite 39 von 40 Seite(n) -- Informationsdienst 32 Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit (seit 2006) beim bisherigen Arbeitgeber vom 15.6.2009 - 31.8.2009 Unterbrechungsmeldung 15.06.2009 31.08.2009 52 xxxxxx 15.06.2009 31.08.2009 DEÜV Entgelt-Vorausbescheinigung lfd . Nr. Sachverhalt Art der Meldung Meldezeitraum von bis Grund der Abgabe Beitragspf lichtiges Bruttoarbeitsentgelt SV-Tage von bis 33 Verlangen des RA gegenüber dem Arbeitgeber am 16.04. Beginn der Altersrente:16.4., Meldung frühestens am 1.5., nächste Entgeltabrechnung AG am 5.5., Meldung erfolgt am 5.5., Hochrechnungszeitraum des RV-Trägers 1.5. – 31.7. Ende der Beschäftigung, Abmeldung spätestens zum 11.09. Gesonderte Entgeltmeldung 01.01. - 01.04. 57 xxxxxx 01.01.01.04. Abmeldung 31.07. 30 xxxxxx 01.05. 31.07. Seite 40 von 40 Seite(n)