Informationsdienst_DEÜV-Systematik_ des Meldewesens 09

Werbung
Informationsdienst
DEÜV - Systematik des Meldewesens
Letzte Aktualisierung: September 2009
Inhaltsverzeichnis
1
2
2.1
2.1.1
2.1.2
2.1.3
2.1.4
2.1.5
2.1.6
2.1.7
2.1.8
2.1.9
2.1.10
2.1.11
2.1.12
2.2
2.2.1
2.2.2
2.2.3
2.2.4
2.2.5
2.3
2.3.1
2.3.2
2.3.3
2.3.4
2.4
3
3.1
3.2
4
4.1
4.1.1
4.1.2
5
6
6.1
6.2
6.2.1
6.2.2
6.3
7
7.1
7.2
7.3
7.4
7.5
7.6
7.7
7.8.
Allgemeines
Neues im Überblick
Erweiterung des DEÜV-Meldeverfahrens um unfallversicherungsrelevante Daten
Datenbaustein „Unfallversicherung“
Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers
Unfallversicherungs-Mitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebs
Gefahrtarifstelle und Betriebsnummer
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Unfallversicherung
Arbeitsstunden
Meldegründe/Stornierungen/Abweisungen
Meldepflichtiger Personenkreis
Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes
Beschäftigte in Privathaushalten
Übergangsregelung für die Übermittlung des DBUV
Sofortmeldung vor Arbeitsaufnahme
Meldepflichtige Arbeitgeber
Meldefrist und Meldeweg
Inhalt der Meldeldung
Korrektur der Meldung
Folgen unterlassener Sofortmeldung
Mitführungspflicht von Personaldokumenten
Sozialversicherungsausweis
Mitführungspflichtige Beschäftigte
Pflichten der Arbeitgeber
Pflichten der Beschäftigten
Wegfall des erhöhten Beitragssatzes zur Krankenversicherung
Automatisiertes Meldverfahren
Datensätze und Datenbausteine
Stornierung von Meldungen
Maschinelle Ausfüllhilfen
Ausfüllhilfe "sv.net"
Internetanwendung "sv.net/online"
PC-Anwendung "sv.net/classic"
Datenannahmestellen
Sozialversicherungsausweis
Antrag und Ausstellung
Form und Inhalt
Personenbezogene Daten
Zusätzliche Angaben
Einsichtnahme
Mitführungspflicht von Personaldokumenten in bestimmten Wirtschaftsbereichen
Baugewerbe
Schaustellergewerbe
Gebäudereinigungsgewerbe
Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
Personenbeförderungsgewerbe
Unternehmen der Forstwirtschaft
Spedition-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe
Seite 1 von 40 Seite(n)
Informationsdienst
7.9
8
8.1
8.2
8.2.1
8.2.2
8.2.3
8.2.4
8.2.5
9
9.1
9.2
9.2.1
9.2.2
10
10.1
10.2
11
12
Fleischwirtschaft
Meldungen
Meldetatbestände
Inhalt der Meldungen
Abgabegründe
Personengruppen
Beitragsgruppen
Angaben zur Tätigkeit
Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung
Meldungen für geringfügig Beschäftigte
Meldeverfahren
Grund der Abgabe
Personengruppen
Beitragsgruppen
Haushaltsscheck
Form und Inhalt
Verfahren
Meldungen in der Gleitzone
Meldesachverhalte, Abgabegründe, Meldfristen
1
Allgemeines
Grundlage für das Meldeverfahren zwischen den Arbeitgebern und den Einzugsstellen
sind neben § 28a Sozialgesetzbuch (SGB) IV und der DEÜV 1 die „Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b
Abs. 2 SGB IV“.
Neben den persönlichen Daten des Versicherten, die aus amtlichen Unterlagen zu entnehmen und stets anzugeben sind, ist insbesondere die Angabe der Versicherungsnummer und der Betriebsnummer wichtig, weil diese für die maschinelle Zuordnung der Meldedaten benötigt werden. Die Versicherungsnummer wird von den Rentenversicherungsträgern vergeben und ist dem Sozialversicherungsausweis zu entnehmen. Dieser wird
von den Rentenversicherungsträgern von Amts wegen bzw. auf Anforderung der Krankenkasse ausgestellt und dem Versicherten von den Rentenversicherungsträgern übersandt.
Dem steigenden Einsatz der Datenübermittlung trägt die DEÜV unter anderem dadurch
Rechnung, dass sie der Datenübertragung den Vorrang einräumt. Seit dem 01.01.2006
haben Arbeitgeber Meldungen gegenüber den Krankenkassen nur noch durch gesicherte
und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels
maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten.
Die Meldepflicht obliegt dem Arbeitgeber. Annahmestellen sind die Krankenkassen als
Einzugsstellen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse und für Beschäftigungen in Privathaushalten ist seit dem 1. April 2003
die Bundesknappschaft in Essen zuständige Einzugsstelle, sie erhält auch für diese Personenkreise alle Meldungen.
1
Datenerfassungs- und Datenübermittlungsverordnung
Seite 2 von 40 Seite(n)
Informationsdienst
Die folgende Übersicht soll einen Überblick über die wichtigsten Regelungen des Meldeverfahrens geben, sowie Hilfestellung bei der Erstellung der Meldungen sein.
Diese Broschüre kann und soll nicht jede Facette des Meldewesens beschreiben, wenn
Fragen im Einzelfall über das Grundsätzliche hinausgehen, stehen wir Ihnen als hkk gern
beratend zur Seite.
2
Neues im Überblick
Zum 1. Januar 2009 ist eine ganze Reihe von Neuregelungen in Kraft getreten, die Bedeutung für das Meldeverfahren haben. Am 4. November 2008 wurde das Gesetz zur
Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz [UVMG]) verkündet; es enthält eine Erweiterung des Meldeverfahrens nach
der DEÜV um unfallversicherungsrelevante Daten. Das Zweite Gesetz zur Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 normiert
eine neue Meldeart: die Sofortmeldung vor Aufnahme der Beschäftigung.
Seit dem 1. Januar 2009 braucht der SV-Ausweis in bestimmten Branchen nicht mehr
mitgeführt zu werden. Nach einer Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
müssen Beschäftigte seither ihre Identität durch ihren Personalausweis, Pass, Passersatz
oder Ausweisersatz beweisen und diese Papiere mitführen und den Behörden der Zollverwaltung vorlegen.
2.1
Erweiterung des DEÜV-Meldeverfahrens um unfallversicherungsrelevante Daten
Ab dem Jahre 2010 werden die Rentenversicherungsträger auch die Zahlung der Unfallumlage prüfen. In diesem Zusammenhang sind – bereits mit Wirkung vom 1. Januar
2009 – die Meldepflichten erweitert worden.
Ziel des Gesetzgebers war es, neben den bekannten sozialversicherungsrechtlichen Angaben aus den Meldungen des Arbeitgebers (z. B. Versicherungsnummer, Arbeitsentgelt,
Personengruppenschlüssel) die prüfrelevanten Daten zur Unfallversicherung arbeitnehmerbezogen abzubilden.
Ab dem 1. Januar 2009 haben Arbeitgeber bei Abgabe von Entgeltmeldungen daher
• die Betriebsnummer des zuständigen UV-Trägers,
• die UV-Mitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebs,
• das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt,
• die angewandte Gefahrtarifstelle und
• die Arbeitsstunden, bezogen auf den Meldezeitraum, anzugeben (§28a Abs. 3 Satz 2
Nr. 2 SGB IV i.d.F. des UVMG).
2.1.1
Datenbaustein „Unfallversicherung“
Zur Darstellung der genannten Daten der UV ist der Datensatz der Meldung (DSME) um
einen Datenbaustein „Unfallversicherung“ (DBUV) erweitert worden.
Seite 3 von 40 Seite(n)
Informationsdienst
2.1.2
Betriebsnummer des zuständigen UV-Trägers
Jeder Unfallversicherungsträger hat grundsätzlich eine eigene Betriebsnummer, die der
Arbeitgeber in der Meldung anzugeben hat. Hierdurch kann der Arbeitnehmer im Rahmen der Prüfung konkret einem Unfallversicherungsträger zugeordnet werden. Die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers steht im Zuständigkeitsbescheid und jedem anderen Dokument
des Unfallversicherungsträgers.
2.1.3
UV-Mitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebs
Jeder Arbeitgeber besitzt für sein Unternehmen eine eigene Mitgliedsnummer
beim zuständigen Unfallversicherungsträger. Diese Angabe ist insbesondere notwendig,
um das Prüfungsergebnis der entsprechenden Berufsgenossenschaft/Unfallkasse mitteilen zu können. Die Mitgliedsnummer des Arbeitgebers beim zuständigen Unfallversicherungsträger ist in jedem Dokument des Unfallversicherungsträgers zu finden.
2.1.4
Gefahrtarifstelle und Betriebsnummer
Die für den jeweiligen Arbeitgeber vom Unfallversicherungsträger vorgegebenen Gefahrtarife und die dazugehörige Betriebsnummer stehen im Veranlagungsbescheid. Es sind in
der Regel eine bis drei Gefahrtarifstellen. In dieses Feld hat der Arbeitgeber die für den
einzelnen Arbeitnehmer einschlägige Gefahrtarifstelle anzugeben.
Muss das Gesamtentgelt des Arbeitnehmers aufgrund von Tätigkeiten, die mehreren unterschiedlichen Gefahrtarifstellen zuzuordnen sind, aufgeteilt werden, sind entsprechende
Teilentgelte je Gefahrtarifstelle in einem eigenen Segment einzutragen. Je nach Gefahrtarif und Satzung der einzelnen Unfallversicherungsträger ist eine Vielzahl unterschiedlicher Konstellationen möglich. Für Arbeitgeber, die die Umlagen nicht nach dem Arbeitsentgelt, sondern nach„Köpfen“ berechnen, ist im Meldeverfahren die „fiktive“ Gefahrtarifstelle „99999999“ festgelegt worden. Landwirtschaftliche Betriebe melden immer die fiktive Gefahrtarifstelle „88888888“.
2.1.5
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Unfallversicherung
Es ist das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers für den Meldezeitraum anzugeben, welches
beitragspflichtig in der Unfallversicherung ist. Der Begriff des Arbeitsentgelts ist für alle
Zweige der Sozialversicherung inklusive der gesetzlichen Unfallversicherung einheitlich
definiert (§§ 14, 17 SGB IV). Grundsätzlich entspricht damit das unfallversicherungspflichtige Entgelt dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt. Eine Abweichung besteht
insoweit, als lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in der
gesetzlichen Unfallversicherung dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind (§ 1 Abs. 2 SvEV).
Anders als in den anderen Sozialversicherungszweigen ist in der Unfallversicherung das
Arbeitsentgelt der kurzfristig Beschäftigten (§8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) umlagepflichtig.
Das Arbeitsentgelt ist bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde zu legen (§153 Abs. 2 SGB VII). Die Höhe ergibt sich aus der jeweiligen Satzung des UnfallSeite 4 von 40 Seite(n)
Informationsdienst
versicherungsträgers. Bei Fehlen einer Satzungsregelung beträgt der Höchstjahresarbeitsverdienst das Zweifache der Bezugsgröße (§85 Abs. 2 SGB VII).
Ist bei der Meldung eines Teilzeitraums (z.B. 1. 1. bis 31. 7. 2008) bereits der Höchstjahresarbeitsverdienst ausgeschöpft, enthalten die folgenden Meldungen für dieses Kalenderjahr das UV-Entgelt „0“.
Die Satzung des Unfallversicherungsträgers kann bestimmen, dass der Beitragsberechnung ein fiktives Mindestarbeitsentgelt in Höhe des Mindestjahresarbeitsverdiensts für
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde zu legen ist (§ 153 Abs. 3
SGB VII). Das fiktive Mindestarbeitsentgelt beträgt 60 Prozent der Bezugsgröße des Beitragsjahres (§85 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII).
Einige Unfallversicherungsträger berechnen die Umlage zur Unfallversicherung nicht ausschließlich nach dem erzielten Entgelt. Hier sind andere Größen wie zum Beispiel die Einwohnerzahl von Bedeutung. Da dennoch eine UV-Pflicht besteht, ist auch für diese Arbeitnehmer eine Meldung mit DBUV abzugeben, allerdings ohne Entgelt (Entgelt Grundstellung Leerzeichen). Dies gilt entsprechend für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
2.1.6
Arbeitsstunden
Es ist die Anzahl der im Meldezeitraum geleisteten Arbeitsstunden einzutragen. Die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sind nur dann erforderlich, wenn diese innerhalb der
Entgeltabrechnung vorhanden, also „meldebereit“ sind. Dies bedeutet, dass nicht etwa
eine Schnittstelle zur Zeiterfassung im Betrieb hergestellt werden muss.
Sind die Arbeitsstunden nicht meldebereit vorhanden, reicht es aus, wenn die Anzahl der
Soll-Arbeitsstunden eingetragen wird. Soll-Arbeitszeit ist die vertraglich vereinbarte oder
tariflich festgelegte Arbeitszeit. Ist auch die Soll-Arbeitszeit nicht bekannt, wird der Vollarbeiterrichtwert – bei Teilzeitarbeit entsprechend weniger – angegeben.
Fehlt die Angabe der Arbeitsstunden in den Meldungen, werden diese allein deswegen bis
zum 31. Dezember 2009 nicht abgewiesen.
2.1.7
Meldegründe/Stornierungen/Abweisungen
Der DBUV ist grundsätzlich bei jeder Entgeltmeldung mitzuliefern. Folgende Meldungen
müssen ein DBUV enthalten:
•
•
•
•
•
Jahresmeldungen (Meldegrund 50)
Unterbrechungsmeldungen (Meldegründe 51 – 53)
sonstigen Entgeltmeldungen (Meldegründe 54 – 57)
Abmeldungen (Meldegründe 30 – 49)
Meldungen in Insolvenzfällen (Meldegründe 70 – 72).
2.1.8
Meldepflichtiger Personenkreis
Alle meldepflichtigen Arbeitnehmer unterliegen auch dem Schutz der Unfallversicherung.
Daher sind für Arbeitnehmer auch die Angaben zur Unfallversicherung im DBUV erforderSeite 5 von 40 Seite(n)
Informationsdienst
lich. Dies gilt auch für Auszubildende, Praktikanten, Werkstudenten sowie für geringfügig
und unständig Beschäftigte.
Beschäftigte, die nur in der Unfallversicherung als solche gelten (z. B. GesellschafterGeschäftsführer mit beherrschendem Gesellschaftsanteil), müssen allein wegen der Versicherungspflicht zur Unfallversicherung gemeldet werden. Dafür wird die neue Personengruppe (PGR) 190 geschaffen.
Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Arbeitnehmer, die eine kurzfristige
Beschäftigung (PGR 110) ausüben, unterliegen ebenfalls dem Unfallversicherungsschutz,
sodass aus dem erzielten Arbeitsentgelt Unfallversicherungsbeiträge zu zahlen sind.
Im Meldeverfahren nach der DEÜV mussten bei den kurzfristig Beschäftigten bisher keine
Jahresmeldungen, Unterbrechungsmeldungen und Meldungen von einmalig gezahltem
Arbeitsentgelt abgegeben werden. In den Abmeldungen war das Arbeitsentgelt auszunullen. Künftig müssen für kurzfristig Beschäftigte alle Meldungen abgegeben werden. Im
DBUV sind die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte anzugeben. Bei kurzfristig Beschäftigten ist bei den Meldungen für Zeiträume ab dem 1. Januar 2009 ein DBUV erforderlich.
2.1.9
Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft
Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften berechnen die Beiträge nicht nach Entgelten, sondern nach anderen Größen (z.B. Hektarwert). Die Rentenversicherungsträger
prüfen in diesen Betrieben die Zahlung der Unfallumlage daher nicht. In den Meldungen
müssen Arbeitgeber die fiktive Gefahrtarifstelle „88888888“ angeben. Angaben zum unfallversicherungspflichtigen Entgelt und zu den Arbeitsstunden werden nicht benötigt, die
entsprechenden Felder bleiben auf Grundstellung.
2.1.10
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes
Soweit Unfallkassen die Beiträge nicht nach dem Entgelt berechnen, prüft die Rentenversicherung die Beitragszahlung nicht. In den Meldungen ist die fiktive Gefahrtarifstelle
„99999999“ anzugeben. Es muss weder die Mitgliedsnummer beim Unfallversicherungsträger noch das unfallversicherungspflichtige Arbeitsentgelt angegeben werden.
2.1.11
Beschäftigte in Privathaushalten
Für Beschäftigte in Privathaushalten, die von der Minijob-Zentrale bei der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens
gemeldet werden (PGR 209/210), ist kein DBUV erforderlich, da Arbeitgeber wegen der
Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft werden (§28p Abs. 10 SGB IV).
2.1.12
Übergangsregelung für die Übermittlung des DBUV
Da die erweiterte Meldepflicht des Arbeitgebers zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist,
gilt die Verpflichtung zur Abgabe der Meldung mit den uv-relevanten Daten auch für Meldungen, die das Jahr 2008 betreffen, insbesondere die Jahresmeldungen 2008. Meldungen für Zeiträume vor dem 1. Januar 2008 brauchen den DBUV nicht zu enthalten.
Seite 6 von 40 Seite(n)
Informationsdienst
Alle Meldungen mit einem Meldezeitraum in 2009 (z.B. Abmeldung am 23. 1. 2009 für
den Zeitraum 1. 1. bis 3. 1. 2009), müssen den Datensatz DBUV enthalten und werden
bei fehlenden UV-Daten abgewiesen. Die geleisteten Arbeitsstunden müssen spätestens
ab 1. Januar 2010 gemeldet werden.
2.2
Sofortmeldung vor Arbeitsaufnahme
Im Zusammenhang mit der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit
wurde zum 1. Januar 2009 (wieder) eine Sofortmeldung eingeführt. Anders als die frühere Sofortmeldung muss die neue Sofortmeldung bereits bei Beschäftigungsaufnahme abgegeben werden.
2.2.1
Meldepflichtige Arbeitgeber
Die neue Sofortmeldepflicht gilt für Wirtschaftsbranchen, in denen erfahrungsgemäß
Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besonders häufig auftreten. Dies sind Tätigkeiten
• im Baugewerbe,
• im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
• im Personenbeförderungsgewerbe,
• im Speditions-, Transport- und dem damit verbundenen Logistikgewerbe,
• im Schaustellergewerbe,
• bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
• im Gebäudereinigungsgewerbe,
• bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
• in der Fleischwirtschaft.
Diese Aufzählung der Wirtschaftsbranchen entspricht der in § 2 a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (Branchen, in denen Arbeitnehmer bei der Arbeit ein Personendokument zur Identifizierung mit sich führen müssen, vgl. Ziffer 6 dieser Broschüre).
2.2.2
Meldefrist und Meldeweg
Der Arbeitgeber muss die Sofortmeldung spätestens bei Beschäftigungsaufnahme abgeben. Die Meldung wird mittels des neu geschaffenen Datenbausteins Sofortmeldung
(DBSO) und dem Meldegrund „20“ unmittelbar der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) zugeleitet. Als Verfahrensmerkmal im Vorlaufsatz und Nachlaufsatz
wird AgTRV (Meldung der Arbeitgeber an die DSRV) bzw. RVTAg (Meldung der DSRV an
die Arbeitgeber) angegeben. Der Arbeitgeber muss die Authentifizierungs- und Versicherungszertifikate der gesetzlichen Krankenversicherung nutzen.
2.2.3
Inhalt der Meldung
Die Meldung enthält folgende Angaben über den Beschäftigten/die Beschäftigte:
• den Familien- und die Vornamen,
Seite 7 von 40 Seite(n)
Informationsdienst
• die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift),
• die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
• den Tag der Beschäftigungsaufnahme.
2.2.4
Korrektur der Meldung
Eine Sofortmeldung ist unverzüglich zu korrigieren, wenn eine der Angaben fehlerhaft
gewesen ist. Im Übrigen erfolgt mit der folgenden Lohnabrechnung eine normale Anmeldung. Die Sofortmeldung wird, sobald die Anmeldung bei der Rentenversicherung gespeichert ist, unverzüglich gelöscht.
2.2.5
Folgen unterlassener Sofortmeldungen
Erfolgt keine Meldung, ist dies zuerst einmal ein Verstoß gegen die Meldepflicht und kann
mit einem Bußgeld bis zu 25 000 EUR geahndet werden. Darüber hinaus besteht bei Unterlassung der Sofortmeldung im Fall einer Prüfung der Verdacht auf Schwarzarbeit. In
diesen Fällen kommt es neben der strafrechtlichen Konsequenz für die Arbeitgeberin/
den Arbeitgeber auch zur Nachzahlung von Steuern und Beiträgen sowie Säumniszuschlägen. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart war (§
14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV).
2.3
Mitführungspflicht von Personaldokumenten
Bisher galt für bestimmte Branchen eine Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises (SV-Ausweis). Da der SV-Ausweis nicht fälschungssicher ist, ist die Mitführungspflicht von Personaldokumenten vorgesehen worden. Personaldokumente, wie zum Beispiel Personalausweis oder Pass, sind erheblich fälschungssicherer als zum Beispiel der
bisher mitzuführende Sozialversicherungsausweis. Außerdem enthalten sie bei beschäftigten Ausländern die notwendigen Aufenthaltstitel, die im Rahmen der Bekämpfung illegaler Beschäftigung ebenfalls zu prüfen sind.
2.3.1
Sozialversicherungsausweis
Für den SV-Ausweis bleibt die Funktion als Dokument zum Nachweis der Versicherungsnummer. Er ist deshalb – wie bisher – bei Aufnahme der Beschäftigung generell vorzulegen, damit der Arbeitgeber die Versicherungsnummer entnehmen kann.
2.3.2
Mitführungspflichtige Beschäftigte
Mitführungspflichtig sind alle Beschäftigten in den Branchen, in denen auch die Sofortmeldepflicht gilt, also
•
•
•
•
•
•
im Baugewerbe,
im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
im Personenbeförderungsgewerbe,
im Speditions-, Transport- und dem damit verbundenen Logistikgewerbe,
im Schaustellergewerbe,
bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
Seite 8 von 40 Seite(n)
Informationsdienst
• im Gebäudereinigungsgewerbe,
• bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
• in der Fleischwirtschaft.
2.3.3
Pflichten der Arbeitgeber
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, seine Beschäftigten schriftlich über die Mitführungs- und
Vorlagepflicht der Personaldokumente aufzuklären und den Nachweis über diese Aufklärung zu seinen Lohnunterlagen zu nehmen, damit er im Fall einer Prüfung nachweisen
kann, dass er seinen Informationspflichten nachgekommen ist.
2.3.4
Pflichten der Beschäftigten
Der Beschäftigte in einer der genannten Branchen muss jederzeit sein Personaldokument
bei der Arbeit mitführen und bei einer Prüfung vorlegen.
2.4
Wegfall des erhöhten Beitragssatzes zur Krankenversicherung
Zum 1. Januar 2009 wurde in der Krankenversicherung der Gesundheitsfonds eingeführt.
In diesem Zusammenhang gibt es seither keine kassenindividuellen Beitragssätze mehr.
Es wurde ein bundeseinheitlicher Beitragssatz eingeführt. Dieser beträgt seit 1. Januar
2009 15,5 Prozent. Seit 1. Juli 2009 Absenkung um 0,6 Prozentpunkte. Der erhöhte Beitragssatz ist in diesem Zuge weggefallen, ebenso der zusätzliche Beitragssatz in Höhe
von 0,9 Prozent. Dieser Beitragssatz fließt in die Kalkulation des von der Bundesregierung festzusetzenden allgemeinen bzw. ermäßigten Beitragssatzes ein.
Unständig Beschäftigte oder Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf nicht mehr als
zehn Wochen befristet ist, haben seit dem 1. Januar 2009 keinen Krankengeldanspruch
mehr. Sofern diese Beschäftigten über das Ende des Kalenderjahres 2008 hinaus in dem
Beschäftigungsverhältnis stehen, für das in der Anmeldung die Beitragsgruppe „2“ für die
Krankenversicherung gemeldet gewesen ist, muss zum Jahreswechsel eine Abmeldung
wegen Beitragsgruppenwechsels (GD „32“) und eine entsprechende Anmeldung (GD
„12“) erstattet werden. In der Anmeldung zum 1. Januar 2009 ist für die Krankenversicherung die Beitragsgruppe „3“ vorzusehen.
3
Automatisiertes Meldeverfahren
Die Abgabe von Meldungen erfolgt durch Datenübertragung oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen. Voraussetzung für die Erstattung der Meldungen im automatisierten
Verfahren ist insbesondere, dass die Daten über die Beschäftigungszeiten und die Höhe
der beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte aus maschinell geführten Entgeltunterlagen
stammen und die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die den Meldungen
zugrunde liegenden Tatbestände müssen maschinell erkannt werden.
Für die Beurteilung einer ordnungsmäßigen Abwicklung der Entgeltabrechnung sind die
Regelungen des Vierten Abschnitts der Beitragsverfahrensverordnung maßgebend. Für
die Berechnung der Beiträge gilt der erste Abschnitt der Beitragsverfahrensverordnung.
Seite 9 von 40 Seite(n)
Informationsdienst
Die Zulassung zur Erstattung von Meldungen und Beitragsnachweisen im automatisierten
Verfahren ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese sind in Gemeinsamen
Grundsätzen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung definiert. Die Entgeltabrechnungsprogramme müssen im Wesentlichen folgende Voraussetzungen erfüllen:
• Die Stammdaten werden bei der Datenerfassung, spätestens vor jeder monatlichen
Abrechnung, maschinell auf Zulässigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft.
• Daten werden nur übermittelt, wenn dem Arbeitgeber die melderelevanten persönlichen Daten des Beschäftigten vorliegen.
• Die Fehlzeiten/SV-Unterbrechungen werden maschinell verwaltet.
• Die Sozialversicherungsbeiträge werden maschinell ermittelt.
• Rückrechnungen und Beitragskorrekturen sind mindestens bis zum April des Vorjahres
programmgesteuert möglich.
• Nach Korrekturen von Arbeitsentgelten oder abrechnungsrelevanten Stammdaten im
Zeitrahmen der Rückrechnungstiefe und von März-Klausel-Fällen werden bereits abgerechnete Monate (auch Monate, in denen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt wurde) automatisch aufgerollt.
• Alle melderelevanten Daten werden aus maschinell geführten Entgeltunterlagen entnommen.
• Alle Meldetatbestände werden maschinell erkannt, alle Meldungen maschinell ausgelöst, vollständig erstattet und dokumentiert.
• Vor Erstattung der Meldungen und Beitragsnachweise werden die darin enthaltenen
Stamm- und Abrechnungsdaten maschinell auf Zulässigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft.
• Als fehlerhaft erkannte Meldedaten werden protokolliert und nicht übermittelt.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird im Rahmen einer Systemuntersuchung festgestellt. Dazu muss sich der Software-Ersteller an die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG), Postfach 500152, 63094
Rodgau, wenden.
Die oben angegebenen Gemeinsamen Grundsätze beschreiben ein modulares Verfahren.
Dabei werden zum einen Mindestanforderungen an einen Entgeltabrechnungszeitraum
definiert, diese sind immer zu erfüllen. Diesem Basismodul können zum anderen verschiedene Module oder Qualitätsmerkmale beispielsweise für die Abrechnung von Altersteilzeit, Kurzarbeitergeld oder unständig Beschäftigten individuell hinzugefügt werden.
Das Basismodul besteht aus folgenden Grundkomponenten:
• Maschinelle Beitragsberechnung für laufendes Arbeitsentgelt,
• maschinelle Beitragsberechnung für Einmalzahlungen einschließlich März-KlauselFällen,
• Berücksichtigung von Vortragswerten für die Beitragsberechnung,
• Gleitzonenregelung,
• geringfügig Beschäftigte,
• maschinelle Ermittlung der Sozialversicherungstage,
• maschinelle Fehlzeitensteuerung,
• maschinelle Rückrechnung mindestens bis zum April des Vorjahres,
Seite 10 von 40 Seite(n)
Informationsdienst
•
•
•
•
•
maschinelle Aufrollung,
maschinelle Führung von Entgeltunterlagen,
maschinelle Erstellung und Übermittlung der Meldungen und Beitragsnachweise,
Umlagenberechnung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und
maschinelle Berechnung der Insolvenzgeldumlage.
Dem Basismodul können folgende Module oder Qualitätsmerkmale individuell hinzugefügt
werden:
• Abrechnungsunabhängige Meldungen,
• Abrechnung für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen,
• Abrechnung für behinderte Menschen in Integrationsprojekten,
• Abrechnung für in der Seefahrt beschäftigte Personen,
• Altersteilzeit,
• Beitragsberechnung für Zukunftssicherungsleistungen,
• flexible Arbeitszeitmodelle,
• Kurzarbeitergeld,
• Saison-Kurzarbeitergeld,
• Mehrfachabrechnungen innerhalb eines Abrechnungsmonats,
• unständig Beschäftigte,
• maschinelles Beitragserhebungs- und Meldeverfahren für berufsständische Versorgungseinrichtungen,
• Entgeltbescheinigungen zur Berechnung von Sozialleistungen und Mitteilungen über
Vorerkrankungen (optional, ab 1. 1. 2011 verpflichtend),
• maschinelles Erstattungsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (optional,
ab 1. 1. 2011 verpflichtend),
• maschinelle Erstellung und Übermittlung der Meldungen und Übertragung der Beitragsnachweise für Zahlstellen (optional, ab 1. 1. 2011 verpflichtend),
• zusätzliche Qualitätsmerkmale zur Verfahrenssicherheit entsprechend dem Pflichtenheft.
Wurde ein Programm erfolgreich untersucht, zertifiziert die ITSG das zugelassene Entgeltabrechnungsprogramm und vergibt eine Identifikationsnummer. Diese sendet der
Arbeitgeber jedes Mal mit, wenn er Daten an die Krankenkasse überträgt.
3.1
Datensätze und Datenbausteine
Für die Datenübermittlung zwischen Arbeitgebern und Einzugsstellen werden folgende
Datensätze verwendet:
• DSKO – Kommunikations-Datensatz
• DSME – Anmeldung, Abmeldung, Jahresmeldung, Unterbrechungsmeldung, Änderungsmeldung mit den dazugehörigen Datenbausteinen
Zur Identifikation der eingesetzten Software und zur Sicherstellung eines maschinellen
Fehlermanagementverfahrens erstellt das vom Arbeitgeber eingesetzte systemgeprüfte
Entgeltabrechnungsprogramm bzw. die systemgeprüfte Ausfüllhilfe je Datenlieferung an
die Datenannahmestelle einen Kommunikations-Datensatz, der insbesondere die folgenden Daten enthält:
Seite 11 von 40 Seite(n)
Informationsdienst
• PROD-ID – Produkt-Identifikation des systemgeprüften Softwareproduktes (Programmbezeichnung)
• MOD-ID – Modifikations-Identifikation des geprüften Softwareproduktes (Versionsnummer)
Der Datensatz DSME enthält die Daten zur Steuerung und Identifikation der Datenbausteine (DB):
•
•
•
•
•
•
•
•
DBME – Meldesachverhalt
DBNA – Name
DBGB – Geburtsdaten
DBAN – Anschrift
DBEU – Europäische VSNR
DBUV – Datenbaustein Unfallversicherung
DBSO – Datenbaustein Sofortmeldung
DBKS – Datenbaustein Knappschaft/See
3.2
Stornierung von Meldungen
Anmeldungen, Abmeldungen, Jahresmeldungen, Unterbrechungsmeldungen und sonstige
Entgeltmeldungen sind zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren, bei einer unzuständigen Einzugsstelle erstattet wurden oder unzutreffende Angaben enthielten.
Bei Stornierung einer bereits übermittelten Meldung ist der Datensatz DSME mit den ursprünglich übermittelten Daten zu übermitteln. Dabei sind im Datensatz DSME nur die
Daten zur Steuerung im Feld „Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes“ zu aktualisieren. Dem Datensatz DSME folgt der Datenbaustein DBME mit dem Kennzeichen „Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung“.
4
Maschinelle Ausfüllhilfen
Arbeitgeber, die kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm einsetzen, müssen
die Meldungen zur Sozialversicherung mittels systemgeprüfter maschineller Ausfüllhilfen
an die Datenannahmestellen übermitteln. Arbeitgeber, die systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme einsetzen, können für einzelne Meldungen auch systemgeprüfte
Ausfüllhilfen nutzen. Eine maschinelle Zuführung von Meldedaten aus den Beständen der
Arbeitgeber in die Ausfüllhilfen ist nicht zulässig. Nähere Auskünfte zu Ausfüllhilfen erteilen die Krankenkassen.
4.1
Ausfüllhilfe „sv.net“
Eine mögliche Ausfüllhilfe, die von den gesetzlichen Krankenkassen kostenlos angeboten
wird, ist die Ausfüllhilfe „sv.net“. Damit werden Anwendungen zur einfachen und gesicherten Kommunikation zwischen Arbeitgebern und den gesetzlichen Krankenkassen
über das Internet angeboten. Das Kürzel „sv.net“ steht hierbei für „Sozialversicherung
im Internet“. Es bestehen folgende Alternativen:
Seite 12 von 40 Seite(n)
Informationsdienst
4.1.1
Internetanwendung „sv.net/online“
Unter der Internetadresse „www.datenaustausch.de“ kann beispielsweise kostenfrei auf
das Produkt „sv.net/online“ zurückgegriffen werden, das online eine maschinelle Ausfüllhilfe für die Erstellung von Meldungen zur Sozialversicherung zur Verfügung stellt. Zur
Nutzung benötigt der Arbeitgeber eine Betriebsnummer und einen aktuellen Internetbrowser. Mit der Internetanwendung können Meldungen zur Sozialversicherung und Beitragsnachweise durch Eingabe der Daten entsprechend der früheren Vordrucksystematik
sicher erstellt und an die Krankenkassen übermittelt werden. Umfangreiche Plausibilitätsprüfungen werden bei Eingabe der Meldedaten durchgeführt.
4.1.2
PC-Anwendung „sv.net/classic“
Über die gesetzlichen Krankenkassen wird das Programm „sv.net/ classic“ als eigenständige PC-Anwendung zur lokalen Installation zum Download (www.datenaustausch.de)
angeboten, das über die Möglichkeiten von „sv.net/online“ hinaus einen erweiterten
Funktionsumfang bietet. Bei dieser Variante können alle für die Meldungen
zur Sozialversicherung sowie für die Erstellung von Beitragsnachweisen relevanten
Adress- und Beschäftigungsdaten gespeichert und elektronisch verwaltet werden; die
Daten werden jeweils automatisch in die zu fertigenden Meldungen übernommen. Die
erstellten Meldungen werden in einem Postkorb zwischengespeichert und später hieraus
per E-Mail an die zuständige Krankenkasse übermittelt.
Insbesondere Inhabern kleiner und mittelständischer Betriebe, die häufig nicht über eigene Entgeltabrechnungsprogramme verfügen und auch nicht zur maschinellen Datenübermittlung zugelassen sind, kann mittels „sv.net/classic“ die Arbeit erleichtert werden.
Die Anwendung ist jedoch kein Ersatz für klassische Entgeltabrechnungsprogramme, da
weder Entgelte noch Sozialversicherungs- und Steueranteile errechnet werden.
Eingabe von Daten in den Meldungen zur Sozialversicherung
Die Eingabe der Daten für die Meldungen zur Sozialversicherung über „sv.net/online“ und
„sv.net/classic“ entspricht der Systematik des früheren Meldebelegs.
5
Datenannahmestellen
Die Datenannahmestellen der Krankenkassen übernehmen die von den Arbeitgebern
übermittelten Meldungen und leiten diese an die Krankenkassen weiter. Die Krankenkassen geben auf Anfrage Auskunft über die Namen und Adressen der zuständigen Datenannahmestellen.
Annahmestelle für die Meldungen der geringfügig Beschäftigten ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale), 45115 Essen. Das gilt auch,
wenn der Beschäftigte auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet. Die Minijob-Zentrale ist dann nicht mehr zuständig, wenn infolge der
Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungen keine Versicherungsfreiheit wegen
geringfügiger Entlohnung mehr besteht.
Seite 13 von 40 Seite(n)
Informationsdienst
Annahmestelle für die Sofortmeldung ist die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV), Berner Straße 1, 97084 Würzburg.
6
Sozialversicherungsausweis
Unverzichtbares Merkmal für das Meldeverfahren ist die Versicherungsnummer. Sie ist
dem Sozialversicherungsausweis (SV-Ausweis) zu entnehmen.
6.1
Antrag und Ausstellung
Jeder Arbeitnehmer – also auch jeder geringfügig Beschäftigte – erhält einen SVAusweis, der vom zuständigen Rentenversicherungsträger ausgestellt wird. Dies geschieht grundsätzlich bei der Vergabe der Versicherungsnummer. Die erstmalige Ausstellung eines SV-Ausweises erfolgt auf Antrag des Arbeitnehmers; der Antrag ist an keine
Form gebunden. Darüber hinaus wird ein neuer SV-Ausweis auf Antrag ausgestellt, wenn
der bisherige SV-Ausweis zerstört, abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden ist.
Zuständig für die Annahme der Anträge auf Ausstellung eines SV-Ausweises ist in der
Regel die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Arbeitnehmer, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, nimmt eine Krankenkasse den Antrag entgegen, die im Fall einer Krankenversicherung kraft Gesetzes wählbar wäre.
Für die Antragstellung wird Handlungsfähigkeit im Sinne der Sozialversicherung vorausgesetzt – der Antragsteller muss also das 15.Lebensjahr vollendet haben. Ist der SVAusweis unbrauchbar geworden, so muss er an die zuständige Krankenkasse zurückgegeben werden. Zurückgegebene SV-Ausweise werden von den Krankenkassen vernichtet.
6.2
Form und Inhalt
Der SV-Ausweis hat in geklappter Form die Größe eines Personalausweises; er ist maschinenlesbar. Die Gestaltung des SV-Ausweises legt die Deutsche Rentenversicherung
Bund in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt
werden.
6.2.1
Personenbezogene Daten
Als personenbezogene Daten des Arbeitnehmers enthält der SV-Ausweis ausschließlich
•
•
•
•
die Versicherungsnummer,
den Familiennamen,
gegebenenfalls den Geburtsnamen und
den Vornamen.
Diese Daten reichen zum automatischen Abruf der Meldedaten und der Informationen
über den Bezug von Leistungen nach dem SGBII und III sowie über erteilte Arbeitserlaubnisse aus. Zusätzliche personenbezogene Daten dürfen nicht in den SV-Ausweis aufgenommen werden.
Seite 14 von 40 Seite(n)
Informationsdienst
6.2.2
Zusätzliche Angaben
Neben diesen personenbezogenen Daten enthält der SV-Ausweis zusätzliche, nicht personenbezogene Angaben. Es handelt sich um
• den Aufdruck „Sozialversicherungsausweis“,
• den Namen des ausstellenden Rentenversicherungsträgers,
• das Ausstellungsdatum und eine fortlaufende Vordrucknummer.
6.3
Einsichtnahme
Der Arbeitgeber hat sich bei Beginn einer Beschäftigung den SV-Ausweis des Arbeitnehmers zur Einsichtnahme vorlegen zu lassen. Es empfiehlt sich, dass der Arbeitgeber die
Einsichtnahme in den SV-Ausweis dokumentiert und einen Nachweis (Fotokopie) zu den
Entgeltunterlagen nimmt.
Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer können mit ihrem Arbeitgeber die Aufbewahrung
des SV-Ausweises für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber
vereinbaren. Diese Regelung soll den Arbeitgeber vor Beitragsnachforderungen schützen,
die dadurch entstehen können, dass der geringfügig Beschäftigte weitere Beschäftigungen aufnimmt.
Der Arbeitnehmer hat seinen SV-Ausweis bei Beginn der Beschäftigung dem Arbeitgeber
vorzulegen, damit dieser seinen Pflichten nachkommen kann. Sofern der Arbeitnehmer
dazu bei Beschäftigungsbeginn nicht in der Lage ist, muss er die Vorlage des Ausweises
unverzüglich nachholen.
7
Mitführungspflicht von Personaldokumenten in bestimmten
Wirtschaftsbereichen
Bis zum 31. Dezember 2008 musste der SV-Ausweis in bestimmten Wirtschaftsbereichen
mitgeführt werden. Diese Regelung hat sich nicht bewährt, weil der SV-Ausweis nicht
fälschungssicher ist. Seit dem 1. Januar 2009 ist in diesen Branchen der Personalausweis, der Pass, der Passersatz oder der Ausweisersatz mitzuführen. Beschäftigte in den
beschriebenen Wirtschaftsbereichen müssen ein Personaldokument mit sich führen. Von
der Mitführungspflicht werden alle Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen erfasst.
Das bedeutet, dass alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden dieser Unternehmen das Dokument bei der Ausübung ihrer Beschäftigung mitführen und auf Verlangen den in §2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Behörden (z.B. der
Zollverwaltung) vorlegen müssen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob sie im Innen- oder Außendienst beschäftigt werden.
7.1
Baugewerbe
Der Begriff des Baugewerbes ist umfassend zu verstehen und erfasst auch das Ausbauund Baunebengewerbe sowie den Garten- und Landschaftsbau. Betriebe des Baugewerbes sind solche, die folgende Arbeiten verrichten bzw. folgende Gewerbe und Handwerksbereiche, und zwar auch dann, wenn die Arbeiten an ortsfesten, auf Dauer eingerichteten Betriebsstätten erfolgen:
Seite 15 von 40 Seite(n)
Informationsdienst
• Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit,
• Aptierungs- und Drainierungsarbeiten,
• Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerkteilen,
• Aufstellen von Bauaufzügen,
• Bautrocknungsarbeiten,
• Bauten- und Eisenschutzgewerbe,
• Beton- und Stahlbetonarbeiten,
• Beton- und Terrazzowaren herstellendes Gewerbe,
• Bohrarbeiten,
• Brunnenbauarbeiten,
• Chemische Bodenverfestigungen,
• Dachdeckerhandwerk,
• Dämm-(Isolier-)arbeiten,
• Erdbewegungsarbeiten,
• Estricharbeiten,
• Fassadenbau- und Sandstrahlarbeiten, Fassadenreinigung,
• Fertigbauarbeiten,
• Feuerungs- und Ofenbauarbeiten,
• Fliesen-, Platten-, Mosaik-, Ansetz- und Verlegearbeiten,
• Fugarbeiten an Bauwerken,
• Fußboden- und Parkettlegerei,
• Gerüstbau (Holz und Stahlrohr),
• Glaserhandwerk,
• Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen,
• Gleisbauarbeiten,
• Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen,
• Hochbauarbeiten,
• Holzschutzarbeiten an Bauteilen,
• Installationsarbeiten,
• Kanalbau-(Sielbau-)arbeiten,
• Maler- und Lackiererhandwerk,
• Maurerarbeiten,
• Natur- und Kunststeinbe- und -verarbeitung,
• Nassbaggerei,
• Kachelofen- und Luftheizungsbau,
• Rammarbeiten,
• Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen,
• Säurebauindustrie,
• Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten,
• Schalungsarbeiten,
• Schornsteinbauarbeiten, Schreinerarbeiten sowie Holz be- und Holz verarbeitende Industrie einschließlich Holzfertigbauindustrie,
• Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten,
• Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetallbau sowie Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetzund Kabelbau,
• Stahlbiege- und Stahlflechtarbeiten,
• Stakerarbeiten,
Seite 16 von 40 Seite(n)
Informationsdienst
• Steinmetzarbeiten,
• Straßenbau- und -walzarbeiten,
• Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten,
• Terrazzoarbeiten,
• Tiefbauarbeiten,
• Trocken- und Montagebauarbeiten,
• Verlegen von Bodenbelägen,
• Vermieten von Baumaschinen,
• Wärmedämmverbundsystemarbeiten,
• Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten,
• Zimmererarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmerergewerbes ausgeführt werden.
Betriebe des Baugewerbes sind ferner die Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus,
soweit sie auf dem Markt gewerblich eine der nachfolgend aufgeführten Arbeiten anbieten:
• Erstellung von Garten-, Park- und Grünanlagen, Sport- und Spielplätzen sowie Friedhofsanlagen,
• Erstellung der gesamten Außenanlagen im Wohnungsbau und bei öffentlichen Bauvorhaben,
• Deich-, Hang-, Halden- und Böschungsverbau einschließlich Faschinenbau,
• ingenieurbiologische Arbeiten aller Art,
• Schutzpflanzungen aller Art,
• Drainierungsarbeiten,
• Meliorationsarbeiten,
• Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten.
7.2
Schaustellergewerbe
Das Schaustellergewerbe umfasst die Schaustellung, die Schau- und Fahrgeschäfte sowie die Ausspielgeschäfte, die ihren Einsatzort wechseln. Hierzu gehören unter anderem
Schaubuden, Wanderbühnen, Zirkusse, Karussells, Losbuden, Schießbuden usw.
7.3
Gebäudereinigungsgewerbe
Das Gebäudereinigungsgewerbe umfasst Gebäude-, Fassaden-, Raum- und Inventarreinigung sowie Industriereinigung und alle sonstigen von diesem Gewerbe angebotenen
Dienstleistungen.
7.4
Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
Zu den Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, gehören in erster Linie solche Unternehmen, die erwerbsmäßig Messestandbau
betreiben. Erfasst werden außerdem die Betreiber von Messen und Ausstellungen, sofern
sie sich erwerbsmäßig am Auf- und Abbau beteiligen.
Seite 17 von 40 Seite(n)
Informationsdienst
7.5
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
Zum Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe gehören zum Beispiel Hotels, Motels,
Gasthöfe, Pensionen, Schlaf- und Speisewagenbetriebe, Gaststätten, Restaurants mit
Bedienung oder Selbstbedienung sowie Autobahnraststätten.
7.6
Personenbeförderungsgewerbe
Zum Personenbeförderungsgewerbe gehört unter anderem die Personenbeförderung in
Bahn, Bus und Straßenbahn, Berg- und Seilbahn, Taxi und Mietwagen.
7.7
Unternehmen der Forstwirtschaft
Zu den gewerblichen Unternehmen der Forstwirtschaft gehören insbesondere die Einschlags- und Rückunternehmen.
7.8
Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe
Zum Speditions-, Transport- und damit verbundenem Logistikgewerbe gehören insbesondere Speditionen und Logistikunternehmen. Dazu gehören ferner alle Betriebe, die
Ware zu Land, zu Wasser auf der Schiene und in der Luft transportieren.
7.9
Fleischwirtschaft
Zur Fleischwirtschaft gehören insbesondere Schlachthöfe, fleischverarbeitende Betriebe
sowie der Großhandel mit Fleisch und Fleischwaren.
8
Meldungen
8.1
Meldetatbestände
Die Arbeitgeber müssen für jeden in der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten und für jeden geringfügig Beschäftigten bei
• Aufnahme, Beendigung, Unterbrechung und Änderung eines Beschäftigungsverhältnisses,
• Änderung im Versicherungsverhältnis,
• Änderung persönlicher Verhältnisse und
• nach Ablauf des Kalenderjahres
eine Meldung erstatten. Die verschiedenen Meldetatbestände sind in §28 a Abs.1 und 2
SGBIV abschließend aufgeführt.
Jedem Meldetatbestand ist ein bestimmter Abgabegrund zugeordnet. Die Abgabegründe
in den Meldungen sind entsprechend dem jeweiligen Meldetatbestand zweistellig numerisch zu verschlüsseln.
Seite 18 von 40 Seite(n)
Informationsdienst
Treffen für einen meldepflichtigen Sachverhalt innerhalb der Meldegruppe Anmeldung“
(Schlüsselzahlen „10“ bis „13“) bzw. der Meldegruppe „Abmeldung“ (Schlüsselzahlen
„30“ bis „36“) mehrere Abgabegründe zu, ist stets der Abgabegrund mit der niedrigeren
Schlüsselzahl anzugeben.
Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten den Inhalt der Meldung schriftlich mitzuteilen.
Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbetreibenden Arbeitgeberpflichten erfüllt, gilt der
Hausgewerbetreibende als Beschäftigter.
8.2
Inhalt der Meldungen
Neben den persönlichen Daten des Versicherten, die aus amtlichen Unterlagen zu entnehmen und stets anzugeben sind, sind insbesondere die Versicherungsnummer und die
Betriebsnummer wichtig, weil diese für die maschinelle Zuordnung der Meldedaten benötigt werden. Des Weiteren sind unter anderem die zutreffenden Schlüsselzahlen zum Abgabegrund, zur Personengruppe, zur Beitragsgruppe und zur Art der Tätigkeit anzugeben.
8.2.1
Abgabegründe
Bei An-, Ab- und Entgeltmeldungen ist der Abgabegrund, auf den der zu meldende Sachverhalt zutrifft, anzugeben.
Anmeldungen
10 Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung
11 Anmeldung wegen Krankenkassenwechsel
12 Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel
13 Anmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis
– Anmeldung nach unbezahltem Urlaub oder Streik von länger als einem Monat nach §
7 Abs.3 Satz1 SGB IV
– Anmeldung wegen Rechtskreiswechsel ohne Krankenkassenwechsel
– Anmeldung wegen Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional)
– Anmeldung wegen Änderung des Personengruppenschlüssels ohne Beitragsgruppenwechsel
20 Sofortmeldung wegen Beginn der Beschäftigung
Abmeldungen
30 Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung
31 Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel
32 Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel
33 Abmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis
34 Abmeldung wegen Ende einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung nach
einer Unterbrechung von länger als einem Monat
35 Abmeldung wegen Arbeitskampf von länger als einem Monat
36 Abmeldung wegen
– Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional)
– Währungsumstellung während eines Kalenderjahres
40 Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung bzw. Über- oder
Unterschreiten der für geringfügig Beschäftigte geltenden Entgeltgrenzen
Seite 19 von 40 Seite(n)
Informationsdienst
49 Abmeldung wegen Tod
Jahres-/Unterbrechungsmeldungen/sonstige Entgeltmeldungen
50 Jahresmeldung
51 Unterbrechungsmeldung wegen Bezug von bzw. Anspruch auf Entgeltersatzleistungen
52 Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit
53 Unterbrechungsmeldung wegen gesetzlicher Dienstpflicht
54 Meldung eines einmalig gezahlten Arbeitsentgelts (Sondermeldung)
55 Meldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendetem Wertguthaben (Störfall)
56 Meldung der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme bei Bezug von Entgeltersatzleistung während Altersteilzeitarbeit
57 Gesonderte Meldung nach § 194 Abs. 1 SGB VI
Änderungsmeldungen
60 Änderung des Namens
61 Änderung der Anschrift
62 Änderung des Aktenzeichens/der Personalnummer des Beschäftigten (optional)
63 Änderung der Staatsangehörigkeit
Meldungen in Insolvenzfällen
70 Jahresmeldung für freigestellte Arbeitnehmer
71 Meldung des Vortages der Insolvenz/der Freistellung
72 Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung
8.2.2
Personengruppen
Es ist der in der nachfolgenden Tabelle angegebene Personengruppenschlüssel anzugeben, der auf die zu meldende Beschäftigung zutrifft.
Grundsätzlich ist der Schlüssel „101“ (bzw. bei Meldungen für die ehemalige SeeKrankenkasse – jetzt Knappschaft – der Schlüssel „140“) zu verwenden. Hat das Beschäftigungsverhältnis besondere Merkmale, gelten die Schlüssel „102“ ff. bzw. „141“ ff.
Sofern gleichzeitig mehrere besondere Merkmale auftreten und demzufolge mehrere
Schlüssel möglich sind, ist derjenige mit der niedrigsten Schlüsselzahl zu verwenden. Die
Schlüssel „109“ und „110“ haben jedoch immer Vorrang. Der Wechsel des Personengruppenschlüssels ist ein meldepflichtiger Tatbestand.
Seite 20 von 40 Seite(n)
Informationsdienst
Meldungen der Arbeitgeber
Schlüsselzahl
101
102
Personenkreis
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne
besondere Merkmale
Auszubildende
103
Beschäftigte in
Altersteilzeit
104
Hausgewerbetreibende
105
Praktikanten
106
Werkstudenten
Beschreibung der Personengruppe
Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder arbeitslosenversicherungspflichtig sind, sowie Beschäftigte, für die Beitragsanteile
zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind, sofern
sie nicht den nachfolgenden Personengruppen zugeordnet werden
können.
Auszubildende sind Personen, die aufgrund eines Ausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz eine betriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durchlaufen. Berufsausbildung ist die Ausbildung im Rahmen rechtsverbindlicher
Ausbildungsrichtlinien für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Darüber hinaus ist Berufsausbildung auch die Ausbildung für einen Beruf, für den es zwar noch keine rechtsverbindlichen Ausbildungsrichtlinien gibt, die vorgesehene Ausbildung jedoch üblich und allgemein anerkannt ist. Sind für die Ausbildung
Ausbildungsverträge abgeschlossen und von der zuständigen Stelle oder der Handwerkskammer in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen worden, ist von einer Berufsausbildung auszugehen. Ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nicht
abgeschlossen, kommt es auf die tatsächliche Gestaltung des Ausbildungsverhältnisses und die Umstände des Einzelfalls an. Unbeachtlich für die Annahme einer Berufsausbildung ist, ob die Ausbildung abgeschlossen bzw. ein formeller Abschluss überhaupt vorgesehen ist. Rentenversicherungspflichtige Praktikanten sind mit
der Schlüsselzahl „105“ zu melden.
Beschäftigter in Altersteilzeit ist, wer das 55. Lebensjahr vollendet
hat, nach dem 14. 2. 1996 aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit bis zu einem
Anspruch auf Altersrente erstrecken muss, seine Arbeitszeit auf
die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert hat,
versicherungspflichtig im Sinne des SGB III ist (Altersteilzeitarbeit) und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1 080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III gestanden bzw.
Anspruch auf Arbeitslosengeld/Arbeitslosengeld II gehabt hat oder
versicherungspflichtig nach § 26 Abs.2 SGB III war. Außerdem
muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit
im vorgeschriebenen Rahmen aufstocken und für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen (§§ 2 und 3 AltTZG).
(Bei Beginn der Altersteilzeitarbeit seit dem 1. Juli 2004 muss der
Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 Prozent des Regelarbeitsentgelts aufstocken und für
den Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags zahlen, der sich aus
80 Prozent des Regelarbeitsentgelts, begrenzt auf 90 Prozent der
Beitragsbemessungsgrenze, ergibt.)
Hausgewerbetreibender ist, wer in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen
Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften arbeitet,
auch wenn er Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschafft oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig ist (§12 Abs.1 SGB IV).
Praktikanten sind Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit im Rahmen
eines rentenversicherungspflichtigen Vor- oder Nachpraktikums
verrichten.
Werkstudenten sind Personen, die in der vorlesungsfreien Zeit
und/oder der Vorlesungszeit eine Beschäftigung ausüben und darSeite 21 von 40 Seite(n)
Informationsdienst
107
Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten
oder gleichartigen
Einrichtungen
108
Bezieher von
Vorruhestandsgeld
109
Geringfügig
entlohnt Beschäftigte nach § 8 Abs.
1 Nr. 1 SGB IV
Kurzfristig Beschäftigte nach § 8
Abs.1 Nr. 2 SGB IV
110
111
Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder
ähnlichen
Einrichtungen für
behinderte Menschen
112
Mitarbeitende
Familienangehörige
in der
Landwirtschaft
in in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, jedoch in der Rentenversicherung versicherungspflichtig
sind.
Körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach § 143
SGB IX anerkannten Blindenwerkstätten tätig sind (§ 1 Satz 1 Nr.
2 Buchst. a SGB VI, § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2
Nr.7 i. V. m. Satz1 SGB XI), und körperlich, geistig oder seelisch
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen
Einrichtungen tätig sind (§ 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI, § 5
Abs. 1 Nr. 8 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 i.V. m. Satz 1 SGB
XI).
Vorruhestandsgeldbezieher unterliegen dann der Kranken-, Pflegeund Rentenversicherungspflicht, wenn nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner mit der Vorruhestandsvereinbarung das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben
erfolgt, d.h. die Parteien darüber einig sind, dass das bisherige
Arbeitsverhältnis beendet und kein neues Arbeitsverhältnis (bei
einem anderen Arbeitgeber) aufgenommen wird. Im Übrigen wird
für die Versicherungspflicht vorausgesetzt, dass das Vorruhestandsgeld bis zum frühestmöglichen Beginn der Altersrente oder
ähnlicher Bezüge öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn keine dieser
Leistungen beansprucht werden kann, bis zum Ablauf des Kalendermonats gewährt wird, in dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet (§ 5 Abs.3 SGB V, § 3 Satz 1 Nr.
4 SGB VI).
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400
EUR nicht übersteigt.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung
innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50
Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im
Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 EUR übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGBIV).
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, § 26 Abs.
1 Nr. 1 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i.
V. m. Satz 1 SGB XI), und Personen, die in Berufsbildungswerken
oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen (§35 SGB
IX) für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 1 Satz 1
Nr. 3 SGB VI, § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Für Personen, die in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte
Menschen (§ 35 SGB IX) für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden
sollen, besteht Kranken- und Pflegeversicherungspflicht nur, wenn
die Befähigung im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch einen Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 Abs. 1
SGB IX erfolgt. In diesen Fällen ist der Personengruppenschlüssel
„204“ zu verwenden.
Bedient sich der Rehabilitationsträger für die Durchführung der
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben der Einrichtung (Berufsbildungswerk oder ähnliche Einrichtung für behinderte Menschen),
erfolgt die Meldung durch den Träger der Einrichtung mit Personengruppenschlüssel „111“.
Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft sind Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten
Grad sowie Pflegekinder eines landwirtschaftlichen Unternehmers
oder seines Ehegatten. Der in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehende Ehegatte eines landwirtschaftlichen UnterSeite 22 von 40 Seite(n)
Informationsdienst
113
Nebenerwerbslandwirte
114
Nebenerwerbslandwirte – saisonal
beschäftigt
116
Ausgleichsgeldempfänger
nach dem FELEG
Unständig
Beschäftigte
118
119
Versicherungsfreie
Altersvollrentner
und Versorgungsbezieher wegen
Alters
127
Behinderte Menschen, die
im Anschluss an
eine Beschäftigung
in einer anerkannten Werkstatt in
einem Integrationsprojekt beschäftigt sind
140
Seeleute
141
Auszubildende
in der Seefahrt
Seeleute
in Altersteilzeit
Seelotsen
142
143
149
190
In der Seefahrt
beschäftigte
versicherungsfreie
Altersvollrentner
und Versorgungsbezieher wegen
Alters
Beschäftigte, die
ausschließlich nach
nehmers gilt als mitarbeitender Familienangehöriger (ohne Auszubildende).
Nebenerwerbslandwirte sind Personen, die ein landwirtschaftliches
Unternehmen bewirtschaften und daneben in einer abhängigen
Dauerbeschäftigung (nicht saisonal) außerhalb der Landwirtschaft
stehen.
Es handelt sich um landwirtschaftliche Unternehmer, die entsprechend ihrem Erscheinungsbild bei der LKK versichert sind und
daneben eine befristete Beschäftigung ausüben, deren Dauer voraussichtlich 25 Wochen nicht überschreitet.
Es handelt sich um ehemalige landwirtschaftliche Arbeitnehmer
und rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft.
Unständig Beschäftigte sind Personen, die berufsmäßig unständigen Beschäftigungen nachgehen, in denen sie versicherungspflichtig sind. Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine
Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt
oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.
Es handelt sich um Personen, die eine Vollrente wegen Alters aus
der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende
Versorgung von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
oder eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen (§5
Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB VI).
Es handelt sich um körperlich, geistig oder seelisch behinderte
Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach
dem SGB IX anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (§ 1
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI, § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V, § 20
Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. Satz 1 SGB XI) in einem Integrationsprojekt tätig sind. Integrationsprojekte können sein (§ 132 Abs. 1
SGB IX):
– Integrationsunternehmen
(rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen),
– Integrationsbetriebe
(unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern geführte
Betriebe),
– Integrationsabteilungen
(Abteilungen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt).
Seeleute sind Kapitäne und Besatzungsmitglieder von Seeschiffen
sowie sonstige Arbeitnehmer, die an Bord von Seeschiffen während der Reise im Rahmen des Schiffsbetriebs beschäftigt sind,
mit Ausnahme der Lotsen (§ 13 Abs. 1 und 2 SGB IV).
Vgl. Beschreibung zu Schlüssel „102“ und „140“.
Vgl. Beschreibung zu Schlüssel „103“ und „140“.
Seelotsen sind rentenversicherungspflichtige Selbstständige, für
die Meldungen nach § 28 a SGB IV zu erstatten sind (§ 191 SGB
VI).
Vgl. Beschreibung zu Schlüssel „119“.
Es handelt sich um Personen, die in der Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung nicht als Beschäftigte gelten,
Seite 23 von 40 Seite(n)
Informationsdienst
§ 2 Abs. 1 Nr. 1
SGB VII als Beschäftigte gelten.
8.2.3
gleichwohl aber in der Unfallversicherung. Die Meldepflicht ist in §
28 a Abs. 12 SGB IV geregelt.
Beitragsgruppen
Die Beitragsgruppen sind in den Meldungen mit einem vierstelligen numerischen Schlüssel zu verschlüsseln. Für jeden Beschäftigten ist in der Reihenfolge Kranken-, Renten-,
Arbeitslosen- und Pflegeversicherung die für den jeweiligen Arbeitnehmer entsprechende
Ziffer der nachfolgenden Tabelle anzugeben.
Die Beitragsgruppe „2“ zur Krankenversicherung (erhöhter Beitragssatz) ist nur noch für
Meldezeiträume bis zum 31. Dezember 2008 zulässig. Im Zuge des einheitlichen Beitragssatzes zur Krankenversicherung zum 1. Januar 2009 ist der erhöhte Beitragssatz
zur Krankenversicherung abgeschafft worden. Die Angabe der Beitragsgruppe „9“ zur
Krankenversicherung ist zwingend, wenn der Arbeitgeber die Beiträge für freiwillig Krankenversicherte abführt (Firmenzahlerverfahren). Für versicherungsfreie kurzfristig Beschäftigte lautet der Beitragsgruppenschlüssel „0000“.
Bei den Beitragsgruppenschlüsseln zur Rentenversicherung ist zu beachten, dass für
Meldezeiträume bis zum 31.Dezember 2004 zwischen dem vollen Beitrag zur Arbeiterrentenversicherung(Beitragsgruppenschlüssel „1“) und dem vollen Beitrag zur Angestelltenversicherung (Beitragsgruppenschlüssel „2“) zu unterscheiden ist. Für den halben Beitrag zur Arbeiterrentenversicherung ist die Beitragsgruppe „3“ und für den halben Beitrag zur Angestelltenversicherung die Beitragsgruppe „4“ maßgebend. Der Pauschalbeitrag zur Arbeiterrentenversicherung für geringfügig Beschäftigte ist mit „5“ und der Pauschalbeitrag zur Angestelltenversicherung ist mit „6“ zu verschlüsseln.
Für Meldezeiträume seit dem 1.Januar 2005 ist nicht mehr zwischen Arbeiter- und Angestelltenrentenversicherung zu unterscheiden. Der volle Beitrag zur Rentenversicherung
ist mit „1“, der halbe Beitrag mit „3“ und der Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte
mit „5“ zu verschlüsseln.
Beitragsgruppen
Krankenversicherung
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung
Pflegeversicherung
Kein Beitrag = 0
Allgemeiner
Beitrag = 1
Kein Beitrag = 0
Voller Beitrag zur Rentenversicherung = 1
Kein Beitrag = 0
Voller Beitrag = 1
Kein Beitrag = 0
Voller Beitrag = 1
Erhöhter Beitrag = 2
(zulässig für Meldezeiträume bis 31. 12.
2008)
Ermäßigter
Beitrag = 3
Voller Beitrag zur AnV = 21
Halber Beitrag = 2
Halber Beitrag = 2
Beitrag zur landwirtschaftlichen KV = 4
Arbeitgeberbeitrag
Halber Beitrag
zur AnV = 4*
Pauschaler Beitrag
Halber Beitrag zur Rentenversicherung = 3
Seite 24 von 40 Seite(n)
Informationsdienst
zur landwirtschaftlichen KV = 5
zur Rentenversicherung
(Geringfügig
Beschäftigte) = 5
Pauschaler Beitrag zur AnV
(Geringfügig Beschäftigte)
=6
Pauschaler Beitrag
(Geringfügig Beschäftigte) = 6
Freiwilliger Beitrag
zur KV (Firmenzahler)
=9
*Nur noch für Meldezeiträume bis zum 31. Dezember 2004 gültig; für Beiträge „zur ArV“ gelten
dann die Beitragsgruppen 1, 3 und 5.
8.2.4
Angaben zur Tätigkeit
Die Angaben über die ausgeübte Tätigkeit (Feld A) sind nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Abgabe der Meldung verschlüsselt anzugeben. Die Schlüsselzahlen sind dem
amtlichen Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit zu entnehmen.
Für bestimmte Personengruppen gelten von der Bundesagentur für Arbeit besonders vergebene Schlüsselzahlen:
„555“
„666“
„995“
„997“
=
=
=
=
Behinderte Menschen
Rehabilitanden
Bezieher von Vorruhestandsgeld
Bezieher von Ausgleichsgeld für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
Für die Stellung im Beruf und die Art der Ausbildung gelten nach dem Verzeichnis der
Bundesagentur für Arbeit folgende Schlüsselzahlen:
Schlüsselzahlen
Feld B Stellung im Beruf
Erste Schlüsselzahl
Auszubildende (Lehrling, Anlernling, Praktikant u. a.)
Arbeiter, die nicht Facharbeiter sind*
Arbeiter, die als Facharbeiter tätig sind*
Meister, Poliere (Arbeiter oder Angestellte)
Angestellte, soweit nicht zu „3“ gehörend1
Heimarbeiter/Hausgewerbetreibende
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer Wochenarbeitszeit von
weniger als 18 Stunden
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer Wochenarbeitszeit von
18 Stunden und mehr, aber nicht vollbeschäftigt
Ausbildung
Volksschule/Hauptschule, mittlere Reife
oder gleichwertiger Abschluss
... ohne abgeschlossene Berufsausbildung
... mit abgeschlossener Berufsausbildung
Abitur (Hochschulreife allg. oder fachgebunden)
... ohne abgeschlossene Berufsausbildung
... mit abgeschlossener Berufsausbildung
Abschluss einer höheren Fachschule oder Fachhochschule
Seite 25 von 40 Seite(n)
0
1
2
3
4
7
8
9
Zweite Schlüsselzahl
1
2
3
4
5
Informationsdienst
Hochschul-/Universitätsabschluss (einschl. des Abschlusses an Aka6
demien mit Hochschulcharakter)
Ausbildung unbekannt, Angabe nicht möglich
7
*Nach dem Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 7./8.
November 2006 richtet sich die Zuordnung zum Personenkreis der Arbeiter oder Angestellten nach
dem Arbeitsrecht. Im Zweifelsfall werden überwiegend körperlich tätige Beschäftigte als Arbeiter
und überwiegend geistig tätige Beschäftigte als Angestellte verschlüsselt. Lässt sich nicht eindeutig feststellen, ob die Beschäftigung überwiegend durch körperliche oder geistige Arbeit geprägt
ist, wird auf den Willen der Vertragspartner abgestellt.
8.2.5
Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung
Fehlerhaft abgegebene Meldungen sind zu stornieren und gegebenenfalls in richtiger
Form erneut zu erstatten. Wird eine Meldung storniert, so sind hier die ursprünglich gemeldeten Daten anzugeben. Namensänderungen, Änderungen der Staatsangehörigkeit
sowie Anschriftenänderungen können nicht storniert werden.
9
Meldungen für geringfügig Beschäftigte
Arbeitgeber haben grundsätzlich jeden geringfügig Beschäftigten zu melden. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach §8 Abs.1 SGB IV vor, wenn
• das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 EUR nicht übersteigt (geringfügig entlohnt Beschäftigte),
• die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50
Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist; es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 EUR im Monat übersteigt (kurzfristig Beschäftigte).
Zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Ausstellung des SV-Ausweises wird an
jeden geringfügig Beschäftigten eine Versicherungsnummer vergeben.
9.1
Meldeverfahren
Für geringfügig Beschäftigte (geringfügig entlohnt Beschäftigte und kurzfristig Beschäftigte) gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für versicherungspflichtig Beschäftigte.
Für kurzfristig Beschäftigte sind sämtliche Beitragsgruppen mit „0“ zu verschlüsseln, und
als „Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt“ zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind sechs Nullen anzugeben. Im DBUV ist das zur Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt anzugeben.
9.2
Grund der Abgabe
Anzugeben sind die auch für versicherungspflichtig Beschäftigte gültigen Schlüssel, zum
Beispiel „10“ (Anmeldung), „30“ (Abmeldung), „50“ (Jahresmeldung) oder „32“ (Abmeldung) bzw. „12“ (Anmeldung) im Fall eines Beitragsgruppenwechsels.
Seite 26 von 40 Seite(n)
Informationsdienst
9.2.1
Personengruppen
Es gelten:
„109“ = Geringfügig entlohnt Beschäftigte (Pauschalbeiträge sind zu entrichten)
„110“ = Kurzfristig Beschäftigte (Pauschalbeiträge sind nicht zu entrichten)
Der Schlüssel „109“ ist auch dann anzugeben, wenn der geringfügig entlohnt Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat. Hingegen gilt grundsätzlich der
Schlüssel „101“, wenn eine für sich gesehene geringfügig entlohnte Beschäftigung wegen
der vorgeschriebenen Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungen versicherungspflichtig wird. Das Feld „Mehrfachbeschäftigung“ ist zu belegen.
9.2.2
Beitragsgruppen
Es sind für geringfügig entlohnte Beschäftigungen folgende Beitragsgruppen
anzugeben:
„6“ = Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung
„5“ = Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung*
*Für Meldezeiträume bis 31.Dezember 2004:
„5“ = Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung der Arbeiter
„6“ = Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten
Verzichtet der geringfügig entlohnt Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit, so
gilt für die Rentenversicherung die übliche Beitragsgruppe:
„1“ = Rentenversicherung*
*Für Meldezeiträume bis 31.Dezember 2004:
„1“ = Rentenversicherung der Arbeiter
„2“ = Rentenversicherung der Angestellten
Es verbleibt allerdings bei dem Personengruppenschlüssel „109“.
Für kurzfristig Beschäftigte lautet der Beitragsgruppenschlüssel stets „0000“.
10
Haushaltsscheck
Der Arbeitgeber (Privathaushalt) erstattet der Minijob-Zentrale für einen in seinem
Haushalt beschäftigten Arbeitnehmer eine vereinfachte Meldung, den sogenannten
Haushaltsscheck. Das Haushaltsscheckverfahren kann nur für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in privaten Haushalten genutzt werden. Der Haushaltsscheck enthält
gegenüber der Meldung nach §28a Abs.3 SGBIV reduzierte Angaben. Er ist vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu unterschreiben. Die Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens ist daran gebunden, dass der an den Arbeitnehmer ausgezahlte Geldbetrag zusammen mit den einbehaltenen Steuern 400 EUR im Monat nicht übersteigt und der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale eine Ermächtigung zum Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, der Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit
Seite 27 von 40 Seite(n)
Informationsdienst
und Mutterschaft, die Beiträge zur Unfallversicherung sowie gegebenenfalls zu zahlender
einheitlicher Pauschsteuern erteilt.
Der Haushaltsscheck ist grundsätzlich bei jeder Entgeltzahlung auszufüllen.
Bei gleichbleibendem Arbeitsentgelt ist die Meldung nach Beginn und Ende der Beschäftigung und bei Änderungen des Arbeitsentgelts unverzüglich zu erstatten.
Bei monatlich schwankendem Arbeitsentgelt bietet die Minijob-Zentrale einen Halbjahresscheck an. Der Halbjahresscheck ergänzt den normalen Haushaltsscheck und wird
von der Minijob-Zentrale automatisch den Haushalten zur Verfügung gestellt, die Arbeitnehmer mit schwankenden Arbeitsentgelten melden. Er stellt lediglich ein zusätzliches
Angebot zum normalen Haushaltsscheck dar, die Nutzung steht dem Arbeitgeber frei.
Vor Nutzung des Halbjahresschecks ist es allerdings erforderlich, dass der Arbeitgeber
zunächst einen Haushaltsscheck mit schwankenden Bezügen (Angabe eines monatlich
wechselnden Arbeitsentgelts unter Ziffer 12 des Haushaltsschecks) einreicht. Nach Verarbeitung dieses Haushaltsschecks innerhalb der Minijob-Zentrale werden dem Arbeitgeber dann automatisch mehrere Halbjahresschecks mit einem entsprechenden Merkblatt
übersandt. In den maschinell vorgefertigten Schecks sind bereits
• die Personalien und die Betriebsnummer des Arbeitgebers,
• die Personalien der Haushaltshilfe und deren Versicherungsnummer sowie
• je nach Sachlage die halbjährlichen Beschäftigungszeiträume
enthalten. Diese vorbereiteten Schecks sind nur noch um das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt für das jeweilige Kalenderhalbjahr sowie gegebenenfalls den Beschäftigungszeitraum zu ergänzen und rechtzeitig vor den Terminen für die Beitragsfälligkeit vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschrieben bei der Minijob-Zentrale einzureichen. Nach Eingang dieses Halbjahresschecks laufen bei der Minijob-Zentrale die gleichen Prozesse ab,
wie sie für den Haushaltsscheck gelten.
10.1
Form und Inhalt
Der Haushaltsscheck besteht aus einem Deckblatt mit Erläuterungen für den Arbeitgeber, dem Belegsatz als Dreifachsatz und einer Einzugsermächtigung. Die Erstschrift des
Belegsatzes ist der Minijob-Zentrale ausgefüllt und vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer
unterschrieben einzureichen. Die erste Durchschrift ist für den Arbeitnehmer, die zweite
mit Berechnungshinweisen für den Arbeitgeber bestimmt. Die Einzugsermächtigung ist
bei der erstmaligen Verwendung des Haushaltsschecks sowie bei Änderung der Bankverbindung zusätzlich vom Arbeitgeber auszufüllen und zu unterschreiben.
Der Haushaltsscheck enthält unter anderem:
• Name, Anschrift, Betriebsnummer und Steuernummer des Arbeitgebers,
• Familienname, Vorname, die Anschrift und die Versicherungsnummer des Beschäftigten; kann die Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist das Geburtsdatum, der
Geburtsname, Geschlecht und der Geburtsort des Beschäftigten einzutragen,
Seite 28 von 40 Seite(n)
Informationsdienst
• die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, und
• bei einer Meldung anlässlich jeder Entgeltzahlung oder Teilzeiträumen den Zeitraum
der Beschäftigung und das Arbeitsentgelt für diesen Zeitraum,
• bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung deren Beginn und das monatliche Arbeitsentgelt,
• bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeitsentgelts den neuen Betrag und den
Zeitpunkt der Änderung,
• bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,
• bei Erklärung des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit nach §5 Abs.2 Satz2
SGBVI den Zeitpunkt des Verzichts,
• die Angabe, ob eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht,
• die Ermächtigung zum Einzug der Beiträge und der einheitlichen Pauschsteuer.
Bei sich anschließender Meldung kann von der Angabe der Anschrift des Arbeitgebers
und der Anschrift des Beschäftigten abgesehen werden.
10.2
Verfahren
Die Minijob-Zentrale prüft nach Eingang des Haushaltsschecks, ob die Arbeitsentgeltgrenze für eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt eingehalten wird, berechnet die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (5 Prozent) und zur Rentenversicherung (5 Prozent), die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft, die Beiträge zur Unfallversicherung (1,6 Prozent) sowie gegebenenfalls die einheitliche Pauschsteuer (2 Prozent), zieht den Gesamtbetrag mittels Lastschriftverfahren vom Arbeitgeber ein und leitet die Beiträge und die einheitliche
Pauschsteuer an die zuständigen Stellen weiter. Der Haushaltsscheck ist im Internet unter ww.haushaltsscheck.de verfügbar.
Zum Jahresende und bei Ende der Beschäftigung erteilt die Minijob-Zentrale dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über den Zeitraum, für den Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, sowie über die Höhe der gezahlten Entgelte. Der Arbeitnehmer erhält eine Bescheinigung über die der Rentenversicherung übermittelten Daten.
Als Arbeitsentgelt gilt der an den Arbeitnehmer ausgezahlte Geldbetrag, in den Fällen
einer Individualbesteuerung zuzüglich der durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen
Steuern (Lohnsteuer einschl. eventuell zu zahlender Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag).
Der Arbeitgeber erteilt der Minijob-Zentrale eine Ermächtigung zum Einzug der Beiträge,
der Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft, des Beitrags zur Unfallversicherung und gegebenenfalls der einheitlichen
Pauschsteuer. Hierzu kann das im Internet bereitgestellte Formular verwendet werden.
Die Einzugsermächtigung braucht nicht bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung, sondern
nur bei der erstmaligen Verwendung des Haushaltsschecks oder bei Änderung der Bankverbindung erteilt zu werden.
Seite 29 von 40 Seite(n)
Informationsdienst
11
Meldungen in der Gleitzone
Eine Gleitzone liegt nach §20 Abs.2 SGBIV bei einem Beschäftigungsverhältnis
vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt von 400,01 EUR bis 800,00 EUR im Monat
beträgt und die Grenze von 800,00 EUR im Monat regelmäßig nicht überschreitet; bei
mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Arbeitsentgelte innerhalb der Gleitzone werden zum Zwecke der Berechnung des
Arbeitnehmerbeitragsanteils nach einer im Gesetz festgelegten Formel vermindert. Im
Jahr 2009 lautet die Formel vereinfacht wie folgt:
1,2528 x Arbeitsentgelt – 202,24
In §28a Abs. 1 und 2 SGBIV sind alle Meldetatbestände abschließend aufgeführt; ein
Meldetatbestand für den Eintritt in eine oder den Austritt aus einer Beschäftigung der
Gleitzone wurde nicht aufgenommen. Bei einem Eintritt oder Austritt einer Beschäftigung
in oder aus der Gleitzone sind demnach keine Meldungen durch den Arbeitgeber abzugeben.
Bei Beschäftigungen in der Gleitzone ist die Meldung mit einem Merkmal zu versehen,
sofern ein Arbeitsentgelt (Jahresmeldung, Abmeldung, Unterbrechungsmeldung) gemeldet wird. Das Kennzeichen besteht in drei Ausprägungen:
0 = Kein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone bzw. Verzicht auf die Anwendung der
Gleitzonenregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung
1 = Gleitzone; tatsächliche Arbeitsentgelte betragen in allen Entgeltabrechnungszeiträumen von 400,01 EUR bis 800,00 EUR
2 = Gleitzone; die Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechnungszeiträume mit tatsächlichen Arbeitsentgelten von 400,01 EUR bis 800,00 EUR als auch solche mit Arbeitsentgelten unter 400,01 EUR oder über 800,00 EUR.
Bei Angabe der Kennziffern „1“ oder „2“ ist in die Meldungen als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt die reduzierte beitragspflichtige Einnahme einzutragen.
Beispiel
In den Monaten Januar bis Oktober und Dezember erzielte ein Arbeitnehmer ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 700,00 EUR, im Monat November erzielte er ein Arbeitsentgelt in Höhe von 900,00 EUR. Nach Anwendung der oben angeführten Formel ergibt
sich in den Monaten Januar bis Oktober und Dezember jeweils ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 674,72 EUR. In der Meldung für den Zeitraum vom 1. 1. bis 31.
12. ist ein Arbeitsentgelt in Höhe von 8 321,92 EUR (11 x 674,72 EUR, 1 x 900,00 EUR) zu
bescheinigen; die Meldung ist als Gleitzonenfall mit dem Kennzeichen „2“ zu versehen.
Seite 30 von 40 Seite(n)
Informationsdienst
12
Meldesachverhalte, Abgabegründe, Meldefristen
Die Fristen für die Meldungen entsprechen den Erfordernissen des automatisierten Meldeverfahrens. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass sich der Zeitpunkt, wann eine Meldung abgegeben werden muss, an dem Zeitpunkt der Entgeltabrechnung orientiert.
Anmeldungen
Meldesachverhalt
Beginn einer Beschäftigung
Wechsel der Krankenkasse bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis
Wechsel der Beitragsgruppe bei
fortbestehendem
Beschäftigungsverhältnis
Sonstige Gründe/Änderung im
Beschäftigungsverhältnis/Wechsel eines Wertguthabens
Abmeldungen
Meldesachverhalt
Ende der Beschäftigung, auch wenn
das Arbeitsverhältnis fortbesteht
Wechsel der Krankenkasse bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis
Wechsel der Beitragsgruppe bei
fortbestehendem
Beschäftigungsverhältnis
Sonstige Gründe
Unterbrechung der
Beschäftigung ohne
Fortzahlung des
Arbeitsentgelts von
mehr als einem Monat; z.B. wegen unbezahltem Urlaub (§
7 Absatz 3 Satz 1
SGB IV)
Art der Meldung
Anmeldung
Abgabegrund
10
Anmeldung
11
Frist
Erste Abrechnung, spätestens
6 Wochen nach Beginn
Erste Abrechnung, spätestens
6 Wochen nach Meldesachverhalt
Anmeldung
12
Erste Abrechnung, spätestens
6 Wochen nach Meldesachverhalt
Anmeldung
13
Erste Abrechnung, spätestens
6 Wochen nach Meldesachverhalt
Art der Meldung
Abmeldung
Abgabegrund
30
Frist
Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Ende
Abmeldung (zur
bisherigen Krankenkasse)
31
Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Wechsel
Abmeldung
32
Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Wechsel
Abmeldung
33
Abmeldung
34
Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach
Meldetatbestand
Innerhalb von
6 Wochen nach Ende der Beschäftigung
Seite 31 von 40 Seite(n)
Informationsdienst
Unterbrechung der
Beschäftigung ohne
Fortzahlung
des Arbeitsentgeltswegen rechtmäßigem Arbeitskampf
von mehr als einem
Monat (§ 7 Absatz 3
Satz 1 SGB IV/§
192 Absatz 1 Nr. 1
SGB V)
Abmeldung wegen
Wechsel des Entgeltabrechnungssystems oder Währungsumstellung
Ende der Beschäftigung wegen Tod
Abmeldung
35
Innerhalb von 6 Wochen nach
Ende der Beschäftigung
Abmeldung
36
Nächste Abrechnung spätestens 6 Wochen nach Ereignis
Abmeldung
49
Nächste Abrechnung spätestens 6 Wochen nach Ende
An- / Abmeldungen
Meldesachverhalt
Art der Meldung
Beginn und Ende
An- / Abmeldung
einer Beschäftigung
Abgabegrund
40
Jahresmeldungen/
sonstige Entgeltmeldungen
Meldesachverhalt
Art der Meldung
Beschäftigungszeit und
Jahresmeldung
Arbeitsentgelt im vorangegangenen Kalenderjahr
Frist
Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Ende
Abgabegrund
50
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als Sondermeldung (z. B. in beitragsfreien Zeiten)
Meldung von Arbeitsentgelt
in Störfällen
Sondermeldung
54
Sondermeldung
55
Meldung der zusätzlichen
beitragspflichtigen Einnahme bei Zahlung von
Entgeltersatzleistungen
während Altersteilzeitarbeit
Gesonderte Meldung nach
§ 194 Abs. 1 SGB VI
Sondermeldung
56
Sondermeldung
57
Seite 32 von 40 Seite(n)
Frist
Nächste Abrechnung, spätestens
15. 4. des Folgejahres
Nächste Abrechnung, spätestens
6 Wochen nach
Zahlung
Nächste Abrechnung, spätestens
6 Wochen nach
Zahlung
Nächste Abrechnung, spätestens
6 Wochen nach
Zahlung
Nächste Abrechnung
Informationsdienst
Meldungen wegen Unterbrechung der Beschäftigung
Meldesachverhalt
Art der Meldung
Abgabegrund
Unterbrechung der
Keine Meldung
Beschäftigung ohne
Fortzahlung des
Arbeitsentgelts von
weniger als einem
Monat (z. B. unbezahlter Urlaub,
Krankengeldbezug)
Unterbrechung der
Unterbrechungs51
Beschäftigung ohne
meldung
Fortzahlung des
Arbeitsentgelts für
mindestens einen
Kalendermonat,
ohne dass die Mitgliedschaft in der
Kranken-/ Pflegeversicherung davon
berührt wird (z. B.
Krankengeldbezug)
Unterbrechung der
Unterbrechungsmel52
Beschäftigung wedung
gen Elternzeit
Unterbrechung der
Unterbrechungs53
Beschäftigung wemeldung
gen Ableistung gesetzlicher Dienstpflicht von mehr als
einem Monat
Ende des ArbeitsAbmeldung
30
verhältnisses während einer gemeldeten Unterbrechung
Meldungen in Insolvenzfällen
Meldesachverhalt
Art der Meldung
Freistellung von der Abmeldung
Beschäftigung bei
Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder
Nichteröffnung
mangels Masse
Rechtmäßige BeenAbmeldung
digung der Beschäftigung während des
Insolvenzverfahrens
bei freigestellten
Arbeitnehmern
Entgeltmeldung
Jahresmeldung
eines freigestellten
Arbeitnehmers während des Insolvenzverfahrens
Abgabegrund
71
Frist
Innerhalb von 2 Wochen nach
Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der Unterbrechung
Innerhalb von 2 Wochen nach
Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der
Innerhalb von 2 Wochen nach
Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der
Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Ende
Frist
Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Ende
72
Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Ende
70
Nächste Abrechnung, spätestens 15. 4. des Folgejahres
Seite 33 von 40 Seite(n)
Informationsdienst
Änderungsmeldungen
Meldesachverhalt
Art der Meldung
Änderung des NaNamensmens eines Beschäf- änderung
tigten
Abgabegrund
60
Frist
Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Änderung
Änderung der Anschrift eines Beschäftigten
Anschriftenänderung
61
Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Änderung
Änderung des Aktenzeichens/ der
Personalnummer
eines Beschäftigten
Änderungsmeldung
62
Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Änderung
Änderung der
Staatsangehörigkeit
Änderungsmeldung
63
Nächste Abrechnung, spätestens 6 Wochen nach Änderung
Sofortmeldung
Meldesachverhalt
Beginn einer Beschäftigung
Art der Meldung
Sofortmeldung
Abgabegrund
20
Frist
Spätestens am Tag der Beschäftigungsaufnahme
Beispiele für Meldungen
Beispiel 1
Anmeldung
Ein Beschäftigter beginnt am 1. 4. 2009 eine versicherungspflichtige Beschäftigung.
Die Anmeldung wegen Beginn der Beschäftigung muss bis spätestens 12. 5. 2009 (6 Wochen) erstattet werden.
Beispiel 2
Abmeldung
Das am 1. 4. 2009 begonnene Beschäftigungsverhältnis wird gekündigt und zum 30. 9. 2009 aufgelöst. Das UV-Entgelt wird nach Köpfen berechnet. Insgesamt hat der Beschäftigte ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 000 EUR erhalten
Die Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung muss bis spätestens 11. 11. 2009 (6 Wochen) erstattet werden.
Beispiel 3
Jahresmeldung
Ein Beschäftigter ist seit dem 1. 1. 2008 ununterbrochen beschäftigt. Für die Zeit bis zum 31. 12.
2008 waren keine sonstigen Meldetatbestände eingetreten; das Entgelt beträgt 40 000EUR. Bis
31. 8. 2008 war der Arbeitnehmer im Straßenbautätig, dann wechselte er ins Büro.
Die Jahresmeldung muss bis spätestens 15. 4. 2009 erstattet werden.
Beispiel 4
Sonstige Entgeltmeldung
Ein Beschäftigter wird ab 1. 9. 2009 Altersvollrente erhalten; er bittet um Erstellung einer gesonderten Meldung nach § 194 Abs. 1 SGBVI. Er erzielt ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 3
000 EUR und ist als Bürokraft im Baubetrieb tätig. Die gesonderte Meldung enthält Arbeitsentgelt
bis einschließlich dem 4. Monat vor Rentenbeginn, umfasst also den Zeitraum vom 1. 1. bis 31. 5.
2009.
Seite 34 von 40 Seite(n)
Informationsdienst
Die Meldung ist nach der Abrechnung für den Monat Mai 2009 zu erstatten.
Beispiel 5
Unterbrechungsmeldung
Ein Beschäftigter ist seit 1. 1. 2009 ununterbrochen rentenversicherungspflichtig, jedoch arbeitslosenversicherungsfrei beschäftigt. Ab 10. 7. 2009 ist der Versicherte arbeitsunfähig krank. Bis zum
20. 8. 2009 erhält der Beschäftigte Entgeltfortzahlung, danach Krankengeld durch die Krankenkasse. Am 7. 10. 2009 wird die Beschäftigung wieder aufgenommen. Das Arbeitsentgelt bis zum
20. 8. 2009 beträgt 23498 EUR. Das UV-Entgelt wird nach Köpfen berechnet.
Die Unterbrechungsmeldung wegen Arbeitsunfähigkeit mit Entgeltersatzleistung muss bis spätestens 14. 10. 2009 (2 Wochen nach dem 1. Kalendermonat der Unterbrechung) erstattet werden.
Beispiel 6
Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
Ein Auszubildender erhält am 10. 11. 2009 ein Weihnachtsgeld in Höhe 250 EUR. Nach Ablauf der
Entgeltfortzahlung erhielt der Versicherte ab 1. 5. 2009 Krankengeld. Eine Unterbrechungsmeldung wurde zum 30. 4. 2009 erstattet.
Die Sondermeldung des einmal gezahlten Arbeitsentgelts muss bis spätestens
22. 12. 2009 (6 Wochen nach Zahlung) erstattet werden.
Die folgende Übersicht stellt anhand von Beispielen in der Praxis häufig vorkommende
Meldesachverhalte dar.
Krankenversicherungspflichtige, freiwillig oder privat krankenversicherte Arbeitnehmer
lfd
.
Nr.
Sachverhalt
1
2
Beginn der Beschäftigung 1.3.
Ende der Beschäftigung
vom 1.3. - 30.6.
Ende der Beschäftigung wegen Tod vom 1.3. - 30.6.
Meldung zum Jahresende bei
weiterbestehendem Beschäftigungsverhältnis vom 1.1. 31.12.
Wehr- oder Zivildienst von
weniger als einem Monat
Ein Beschäftigungsverhältnis
schließt sich an ein Berufsausbildungsverhältnis
beim selben Arbeitgeber an.
Ausbildung bis 21.7. Angestelltenbeschäftigung ab
22.7. (Es kann statt der taggenauen Meldung auch zum
Monatsende umgemeldet
werden)
Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung vom 1.4. - 12.4.
3
4
5
6
7
Art der
Meldung
Beschäftigungszeit
von
bis
Grund
der
Abgabe
Jahresmeldung
01.03.
01.03. 30.06.
01.03. 30.06.
01.01. 31.12.
--
--
Anmeldung
Abmeldung
Abmeldung
Beitragspflichtiges
Bruttoarbeitsentgelt
SV-Tage
10
30
xxxxxx
49
xxxxxx
50
xxxxxx
01.03. 30.06.
01.03.30.06.
01.01. 31.12.
--
--
von bis
-01.01. 31.12.
Abmeldung
21.07.
33
Anmeldung
22.07.
13
Abmeldung
01.04. 12.04.
40
xxxxxx
Seite 35 von 40 Seite(n)
xxxxxx
01.04.12.04.
Informationsdienst
8
Wechsel der Krankenkasse
zum 31.12.2009
9
Zahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt am 15.
November
mit der nächstfälligen Entgeltmeldung
als Sondermeldung
10
Namensänderung
11
Anschriftenänderung
12
Stornierung,
weil Meldung nicht zu erstatten war,
Meldung bei unzuständiger Krankenkasse erstattet wurde
Stornierung von Beschäftigungszeiten, Entgelten, Beitragsgruppen, Angaben zur
Tätigkeit
Unbezahlter Urlaub/ Arbeitsbummelei/ Arbeitskampf vom
12.4. bis zum 9.5.
Unbezahlter Urlaub/ Arbeitsbummelei/ Arbeitskampf vom
12.4. - 8.6.
13
14
15
16
Unbezahlter Urlaub/ Arbeitsbummelei/ Arbeitskampf vom
31.1. - 1.3.
Abmeldung
01.01.2009
31.12.2009
01.01.2010
31
xxxxxx
01.01.2009 31.12.2009
Anmeldung
11
Jahresmel01.01. dung ein31.12.
schließlich
des Ein01.01. 50
xxxxxx
malbezuges 31.12.
Sonstige
01.11. Entgeltmel- 30.11.
54
xxxxx
dung
Eine Namensänderung ist mit der nächsten zu erstattenden Meldung mitzuteilen, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach
der Änderung
Eine Anschriftenänderung ist mit der nächsten zu erstattenden
Meldung mitzuteilen, spätestens innerhalb von sechs Wochen
nach der Änderung.
Stornierung der jeweiligen Meldung
Stornierung der jeweiligen Meldung, Stornierung kann mit neuem Datensatz gemeldet werden
--
--
--
--
Abmeldung
01.01. - 11.05.
34 *)
xxxxxx
Anmeldung
09.06.
13
Abmeldung
01.01. - 28.02.
34 *)
Anmeldung
02.03.2008
13
*) Bei rechtmäßigem Arbeitskampf Grund der Abgabe „35“
Seite 36 von 40 Seite(n)
xxxxxx
01.01. 31.12.
01.01.11.05.
09.06. 31.12.
01.01. 28.02.
02.03. 31.12.
Informationsdienst
Krankenversicherungspflichtige oder freiwillig versicherte Arbeitnehmer (mit
Anspruch auf Krankengeld)
lfd
.
Nr.
Sachverhalt
17
Krankengeldbezug vom
12.4. bis zum 8.5.
18
Krankengeldbezug vom
12.4. - 8.5.
Beschäftigungsende am 8.5.
Art der
Meldung
Beschäftigungszeit
von
bis
Grund
der
Abgabe
Beitragspflichtiges
Bruttoarbeitsentgelt
--
--
--
--
Unterbrechungsmeldung
Abmeldung
01.01. 11.04.
51
xxxxxx
30
51
000000
xxxxxx
12.04. 08.05.
01.01. 31.01.
19
Krankengeld vom 1.2. bis
zum 28.2.
Unterbrechungsmeldung
20
Krankengeldbezug vom
12.4. - 8.6. und unbezahlter
Urlaub vom 9.6. - 21.6.
Unterbrechungsmeldung
01.01. 11.04.
51
xxxxxx
Abmeldung
12.04. 08.06.
22.06.
34
000000
01.01. 11.05.
34
Anmeldung
21
22
23
24
25
Abmeldung
xxxxxx
Unbezahlter Urlaub vom
12.4.- 8.5. und
Krankengeldbezug vom
9.5. – 10.7.
Wehrdienst vom
1.10.2009 - 30.6.2010
unbezahlter Urlaub vom
1.7.2010 - 10.7.2010
Arbeitsvertraglicher Beschäftigungsbeginn: 1.7. Arbeitsunfähig vom 1.7. – 15.8. Entgeltfortzahlung vom 29.7. –
15.8. (Anwendung des § 3
Abs. 3 EFZG)
Arbeitsvertraglicher Beschäftigungsbeginn: 1.7. Arbeitsunfähig vom 1.7. bis auf weiteres. Anwendung § 3 Abs. 3
EFZG. Entgeltfortzahlung vom
29.7. bis 8.9. Krankengeld ab
9.9.bis lfd.
Unterbrechungsmeldung
01.01. –
08.05.
51
xxxxxx
Unterbrechungsmeldung
01.01.2009
30.09.2009
53
xxxxxx
Anmeldung
29.07.
10
Jahresmeldung
29.07. 31.12.
50
Anmeldung
29.07.
10
Unterbrechungsmeldung
29.07. 08.09.
51
13
22.05.
Seite 37 von 40 Seite(n)
von
bis
01.01. 11.04.
09.05. 31.12.
01.01. 11.04.
01.01. 31.01.
01.03. 31.12.
01.01. 11.04.
22.06. 31.12.
13
Krankengeldbezug vom
12.4. - 8.5.
und
unbezahlter Urlaub vom
9.5. - 21.5.
Anmeldung
SV-Tage
01.01. 11.04.
09.05. 11.05.
22.05. 31.12.
01.01. –
08.05.
11.07. –
31.12.
01.01.2009 30.09.2009
01.07.201031.12.2010
xxxxxx
29.07. 31.12.
xxxxxx
29.07.08.09.
Informationsdienst
Privat krankenversicherte Arbeitnehmer
lfd
.
Nr.
Sachverhalt
26
Arbeitsunfähigkeit vom
1.3. - 8.5.
Entgeltfortzahlung bis zum
11.04.
Arbeitsunfähigkeit vom
1.3. - 8.6.
Entgeltfortzahlung bis zum
11.4.
27
Art der
Meldung
Beschäftigungszeit
von
bis
Grun
d der
Abgabe
SV-Tage
--
Beitragspflic
htiges
Bruttoarbeitsentgelt
--
--
--
Unterbrechungsmeldung
Jahresmeldung
01.01. 11.04.
51
xxxxxx
01.01. 11.04.
von
bis
01.01. 31.12.
50
09.06.31.12.
09.06. 31.12.
Besonderheit bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern:
Nach § 13 MuSchG erhalten gesetzlich als auch privat krankenversicherte Frauen Mutterschaftsgeld. Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 S. 2 SGB IV differenziert danach nicht, ob das
Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 1 MuSchG (gesetzlich Krankenversicherte) oder nach §
13 Abs. 2 MuSchG (privat Krankenversicherte) gezahlt wird. Daher führt auch das Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 2 MuSchG zur Anwendung des § 7 Abs. 3 S. 2 SGB IV.
Dies bedeutet, dass die Beschäftigung durch den Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13
Abs. 2 MuSchG zu Beginn der Schutzfrist unterbrochen wird. Mithin ist nach § 9 Abs. 1
DEÜV zum letzten Tag des Entgeltsanspruchs vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2
MuSchG eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund 51 zu erstatten.
Solange kein Kranken-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs- oder Mutterschaftsgeld (Entgeltersatzleistung) bezogen wurde, bestand das versicherungspflichtige
Beschäftigungsverhältnis in Beschäftigungszeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bisher in allen Zweigen der Sozialversicherung längstens bis zur Dauer eines Monats fort. In
der Renten- und Arbeitslosenversicherung galt der Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses demnach auch dann bis zur Dauer eines Monats, wenn
krankenversicherungsfreie oder von der Krankenversicherungspflicht befreitet Arbeitnehmer nach Ablauf der Entgeltfortzahlung Krankentagegeld eines privaten Versicherungsunternehmens bezogen hat. Diese Ausnahme ist zum 01. Januar 2008 entfallen.
Seite 38 von 40 Seite(n)
Informationsdienst
Krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer bei Bezug einer vollen erwerbsgeminderten Rente/ Altersrente
lfd
.
Nr.
Sachverhalt
Art der
Meldung
Beschäftigungszeit
von
bis
Grund
der
Abgabe
28
Arbeitsunfähigkeit vom
1.3. - 8.5.
Entgeltfortzahlung bis 11.4.
Arbeitsunfähigkeit vom
1.3. -8.6.
Entgeltfortzahlung bis 11.4.
--
--
Abmeldung
Anmeldung
29
SV-Tage
von
bis
--
Beitragsp
flichtiges
Bruttoarbeitsentgelt
--
01.01. - 11.05.
34
xxxxxx
09.06.
13
01.01. 11.05.
09.06. 31.12.
01.01. 31.12.
Krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmerin
lfd
.
Nr.
Sachverhalt
Art der
Meldung
Beschäftigungszeit
von
bis
Grund
der
Abgabe
Beitragsp
flichtiges
Bruttoarbeitsentgelt
SV-Tage
von
bis
28
Krankengeldbezug vom
12.4. - 12.5.
Mutterschaftsgeldbezug vom
13.5. - 15.8.
Unterbrechungsmeldung
01.01. - 11.04.
51
xxxxxx
01.01. 11.04.
16.08. 31.12.
29
Mutterschaftsgeldbezug vom
13.5. - 15.8.Elternzeit
vom16.8. bis auf weiteres
Unterbrechungsmeldung
01.01. - 12.05.
51
xxxxxx
01.01. 12.05.
30
Mutterschaftsgeldbezug vom
13.5. - 15.8. Elternzeit vom
16.8. - 30.11.
Beschäftigungsende 30.11.
Unterbrechungsmeldung
Abmeldung
01.01. - 12.05.
51
xxxxxx
01.01. 12.05.
13.05. - 30.11.
30
000000
Mutterschaftsgeldbezug vom
13.5.2008 - 15.8.2008
anschließend Elternzeit bis
19.6.2010
a. anschließend Weiterbeschäftigung ab
20.06.2010
b. anschließendes Beschäftigungsende zum
19.06.2010
Unterbrechungsmeldung
01.01.2008 12.05.2008
51
xxxxxx
01.01.2008
12.05.2008
Jahresmeldung
20.06.2010 31.12.2010
50
xxxxxx
20.06.2010
31.12.2010
Abmeldung
01.01.2010 19.06.2010
30
000000
31
Seite 39 von 40 Seite(n)
--
Informationsdienst
32
Teilzeitbeschäftigung während
der Elternzeit (seit 2006)
beim bisherigen Arbeitgeber
vom
15.6.2009 - 31.8.2009
Unterbrechungsmeldung
15.06.2009 31.08.2009
52
xxxxxx
15.06.2009
31.08.2009
DEÜV Entgelt-Vorausbescheinigung
lfd
.
Nr.
Sachverhalt
Art der
Meldung
Meldezeitraum
von
bis
Grund
der
Abgabe
Beitragspf
lichtiges
Bruttoarbeitsentgelt
SV-Tage
von
bis
33
Verlangen des RA gegenüber
dem Arbeitgeber am 16.04.
Beginn der Altersrente:16.4.,
Meldung frühestens am 1.5.,
nächste Entgeltabrechnung
AG am 5.5., Meldung erfolgt
am 5.5., Hochrechnungszeitraum des RV-Trägers 1.5. –
31.7. Ende der Beschäftigung,
Abmeldung spätestens zum
11.09.
Gesonderte
Entgeltmeldung
01.01. - 01.04.
57
xxxxxx
01.01.01.04.
Abmeldung
31.07.
30
xxxxxx
01.05.
31.07.
Seite 40 von 40 Seite(n)
Herunterladen