Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Referat Personalentwicklung, Aus– und Fortbildung Handakte für die Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in der Verwaltung in Hessen 17. Auflage 2009 (Stand: April 2009) 1 Inhalt Vorbemerkung ............................................................................................................................................................ 4 1. Verwaltungsstruktur in der Bundesrepublik Deutschland ............................................................................ 5 1.1 Grundzüge des Verwaltungsaufbaus und der Verwaltungsorganisation.......................................................... 5 1.1.1 Bundesbehörden............................................................................................................................................... 5 1.1.2 Juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Bundes.................................................. 6 1.1.3 Landesbehörden ............................................................................................................................................... 6 1.1.4 Gemeinden und Landkreise ............................................................................................................................. 8 1.1.5 Sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes.................................. 10 1.2 Die Organisation der Gefahrenabwehrbehörden und der Polizeibehörden .................................................... 10 1.2.1 Ordnungsbehörden......................................................................................................................................... 10 1.2.2 Polizeibehörden ............................................................................................................................................. 12 1.2.3 Behörden der allgemeinen Verwaltung.......................................................................................................... 12 1.3. Schaubilder / Übersichten .............................................................................................................................. 13 1.3.1 Verwaltungsaufbau in Hessen (Schaubild nicht verfügbar, wird z. Z. aktualisiert)....................................... 13 1.3.2 Grenzen der Regierungsbezirke, der Landkreise und der kreisfreien Städte ................................................. 14 1.3.3 Organisation der Hessischen Polizei.............................................................................................................. 15 1.4 Auszug aus der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien des Landes (GGO) vom 14. Juli 1998 (StAnz. S. 2498) in der geänderten Fassung vom 23. Mai 2005 (StAnz. S. 2206) ........................................ 16 2. Personalwesen................................................................................................................................................... 17 2.1 Entwicklung des öffentlichen Dienstes.......................................................................................................... 17 2.2 Recht der Beamtinnen und Beamten.............................................................................................................. 17 2.2.1 Rechtsquellen................................................................................................................................................. 17 2.2.2 Dienstherrnfähigkeit ...................................................................................................................................... 18 2.2.3 Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte, oberste Dienstbehörde ................................................................................ 19 2.2.4 Arten von Beamtenverhältnissen, Laufbahngruppen, politische Beamtinnen und Beamte ........................... 19 2.2.5 Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses............................................................................... 20 2.2.6 Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ............................................................................................................ 21 2.2.7 Disziplinarrecht.............................................................................................................................................. 22 2.2.8 Haftung .......................................................................................................................................................... 23 2.2.9 Rechte aus dem Beamtenverhältnis ............................................................................................................... 23 2.2.10 Rechtsschutz im Beamtenverhältnis............................................................................................................... 24 2.3 Das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigten) im öffentlichen Dienst..................... 24 2.3.1 Rechtsquellen................................................................................................................................................. 24 2.3.2 Rechtsstellung................................................................................................................................................ 26 2.3.3 Entgelt, Vergütung, Lohn............................................................................................................................... 27 2.3.4 Soziale Sicherung und Altersversorgung ....................................................................................................... 27 2.4 Personalvertretungsrecht................................................................................................................................ 28 2.4.1 Rechtsquellen (für Hessen) ............................................................................................................................ 28 2.4.2 Geltungsbereich ............................................................................................................................................. 28 2.4.3 Wahl und Zusammensetzung des Personalrats .............................................................................................. 28 2.4.4 Beteiligung des Personalrats .......................................................................................................................... 29 2.4.5 Stufenverfahren.............................................................................................................................................. 30 2.4.6 Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern der Beschäftigten nach § 82 HPVG .................................... 32 2.4.7 Sondervorschriften für einzelne Bereiche ...................................................................................................... 32 2.4.8 Gerichtliche Entscheidungen ......................................................................................................................... 33 2.5 Schaubilder / Übersichten 34 2.5.1 Übersicht Laufbahnen 34 2.5.2 Übersicht über die Beteiligungsformen, Beteiligungsbereiche und Initiativrechte im HPVG*..................... 35 3. Recht auf Teilhabe und Integration behinderter Menschen ........................................................................ 36 3.1 Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben............................................................................... 36 3.2 Der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für behinderte Menschen – gesellschaftliche Integration schwerbehinderter Menschen......................................................................................................................... 37 4. Verwaltungsverfahren ..................................................................................................................................... 38 4.1 Allgemeines ................................................................................................................................................... 38 4.2 Der Erlass eines Verwaltungsaktes (Erstbescheid) ........................................................................................ 39 4.3 Der Abschluss eines öffentlich–rechtlichen Vertrages .................................................................................. 39 4.4 Muster eines Erstbescheides 1) ....................................................................................................................... 41 4.4.1 Muster Nr. 1: Verfügung einer allgemeinen Ordnungsbehörde 2) .................................................................. 41 4.4.2 Muster Nr. 2: Verfügung einer allgemeinen Verwaltungsbehörde 2) ............................................................. 43 2 4.4.3 Muster Nr. 3: Begünstigender Verwaltungsakt einer allgemeinen Verwaltungsbehörde .............................. 45 4.5 Anmerkungen................................................................................................................................................. 46 4.6 Muster eines subordinationsrechtlichen öffentlich–rechtlichen Vertrages .................................................... 50 4.7 Anmerkungen................................................................................................................................................. 52 5. Widerspruchsverfahren................................................................................................................................... 53 5.1 Verfahren ....................................................................................................................................................... 53 5.1.1 Funktion ......................................................................................................................................................... 53 5.1.2 Ablauf ............................................................................................................................................................ 53 5.1.3 Zuständigkeit ................................................................................................................................................. 54 5.1.4 Wirkung des Widerspruchs............................................................................................................................ 54 5.1.5 Zulässigkeit des Widerspruch ........................................................................................................................ 55 5.1.6 Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde ................................................................. 56 5.1.7 Entscheidung der Widerspruchsbehörde........................................................................................................ 57 5.2 Der Widerspruchsbescheid ............................................................................................................................ 58 5.2.1 Muster des Rubrums, Tenors und der Rechtsmittelbelehrung eines zurückweisenden Widerspruchsbescheides: ............................................................................................................................... 58 5.2.2 Anmerkungen zum Widerspruchsbescheid.................................................................................................... 59 5.2.3 Tenorierungsvorschlag eines stattgebenden Widerspruchsbescheides .......................................................... 62 6. Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in Hauptsacheverfahren ............................................................ 63 6.1 Hinweise zur Zulässigkeitsprüfung................................................................................................................ 63 6.2 Hinweise zur Begründetheitsprüfung............................................................................................................. 66 6.2.1 Anfechtungsklage .......................................................................................................................................... 66 6.2.2 Verpflichtungsklage ....................................................................................................................................... 66 6.2.3 Allgemeine Leistungsklage............................................................................................................................ 66 6.2.4 Feststellungsklage .......................................................................................................................................... 66 6.2.5 Fortsetzungsfeststellungsklage....................................................................................................................... 66 6.3 Nebenentscheidungen .................................................................................................................................... 67 6.4 Abfassung des Urteils – § 117 VwGO (Muster) ............................................................................................ 67 6.4.1 Beispiele zur Abfassung des Tenors .............................................................................................................. 69 6.4.1.1 Anfechtungsklagen .................................................................................................................................... 69 6.4.1.1.1 Klageabweisung ( Beispiel mit Beiladung, Kosten: § 162 Abs. 3 VwGO)) ......................................... 69 6.4.1.1.2 Klagestattgabe ....................................................................................................................................... 69 6.4.1.1.3 Teilweise Klagestattgabe....................................................................................................................... 69 6.4.1.2 Verpflichtungsklagen................................................................................................................................. 70 6.4.1.2.1 Klageabweisung .................................................................................................................................... 70 6.4.1.2.2 Klagestattgabe ....................................................................................................................................... 70 6.4.1.2.3 Stattgebendes Bescheidungsurteil bei Verpflichtungsantrag................................................................. 70 6.4.1.3 Feststellungs– und allgemeinen Leistungsklagen...................................................................................... 70 6.4.1.4 Fortsetzungsfeststellungsklagen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ................................................................. 70 6.4.2 Aufbau von Tatbestand und Urteilsgründen/Streitwertfestsetzung................................................................ 71 7. Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren .......................................................................... 72 7.1 Abfassung des Beschlusses nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO .......................................................................... 72 7.1.1 Das Rubrum ................................................................................................................................................... 72 7.1.2 Tenorierungsvorschläge ................................................................................................................................. 73 7.1.3 Gründe ........................................................................................................................................................... 74 7.1.3.1 Ausführungen zum Sachverhalt................................................................................................................. 75 7.1.3.2 Rechtliche Würdigung............................................................................................................................... 75 7.1.4 Rechtsmittelbelehrung ................................................................................................................................... 76 7.1.5 Unterschriften der (Berufs-) Richter .............................................................................................................. 77 7.2 Abfassung des Beschlusses nach § 123 VwGO ............................................................................................. 77 7.2.1 Das Rubrum ................................................................................................................................................... 77 7.2.2 Tenorierungsvorschläge ................................................................................................................................. 77 7.2.3 Gründe: .......................................................................................................................................................... 77 7.2.3.1 Ausführungen zum Sachverhalt................................................................................................................. 77 7.2.3.2 Rechtliche Würdigung............................................................................................................................... 77 7.2.4 Rechtsmittelbelehrung: .................................................................................................................................. 78 7.2.5 Unterschriften der (Berufs-) Richter .............................................................................................................. 78 7.3 Anmerkungen zu verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen im Eilverfahren .............................................. 78 8. Verwaltungsvollstreckung ............................................................................................................................... 79 8.1 Anzuwendende Vorschriften.......................................................................................................................... 79 8.2 Voraussetzungen nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HVwVG)................................. 79 8.3 Vollstreckungsbehörden ................................................................................................................................ 81 8.4 Durchführung der Vollstreckung ................................................................................................................... 81 3 8.5 Zwangsmittel nach dem HSOG ..................................................................................................................... 84 8.6 Rechtsmittel ................................................................................................................................................... 84 9. Anhang .............................................................................................................................................................. 86 9.1 Hinweise zur inhaltlichen Ausgestaltung der Kurzvorträge........................................................................... 86 9.2 Ausbildung der Rechtsreferendarinnen u. Rechtsreferendare in der Verwaltung–Verwaltungsvorschriften. 87 9.2.1 Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften und Einführungsarbeitsgemeinschaften ..................................... 87 9.2.2 Ausbildung in der Pflichtausbildungsstelle (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 JAG) ............................................................ 89 9.2.3 Ausbildung in den Klausurarbeitsgemeinschaften für öffentliches Recht (§ 37 Abs. 5 JAG) ....................... 95 9.2.4 Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer...................................... 96 4 Vorbemerkung Die „Handakte für die Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in der Verwaltung in Hessen“ soll Referendarinnen und Referendaren zu Beginn ihrer Ausbildung in der Verwaltung einen ersten Einblick in die Verwaltung vermitteln. Die Akte enthält ausgewählte Grundinformationen über Aufbau und Organisation der Verwaltung und Personalwesen in Hessen. Darüber hinaus will die Akte einige Hilfsmittel für die Arbeit in der Verwaltungspraxis und der Arbeitsgemeinschaft anbieten. Diesem Zweck dienen insbesondere die Abschnitte „Verwaltungsverfahren“, „Widerspruchsverfahren“, „Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Hauptsacheverfahren“ und „Verwaltungsvollstreckung nach dem HVwVG“. Diese Handakte ist als Leitfaden gedacht und soll kein Lehrbuch, Scriptum o.ä. ersetzen. Für die Prüferinnen und Prüfer im zweiten juristischen Staatsexamen ist sie nicht verbindlich. Die einzelnen Themenschwerpunkte der Handakte wurden von Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und – leitern in der Verwaltung und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport verfasst und vom Referat Personalentwicklung, Aus– und Fortbildung zusammengestellt. Um Anregungen, Verbesserungsvorschläge, Kritiken und Hinweise wird gebeten. 5 1. Verwaltungsstruktur in der Bundesrepublik Deutschland 1.1 Grundzüge des Verwaltungsaufbaus und der Verwaltungsorganisation Die Verwaltungsstruktur in der Bundesrepublik Deutschland wird im Wesentlichen durch Bund, Länder und Gemeinden mit ihren Behörden und den ihnen unterstehenden Personen des öffentlichen Rechts bestimmt. Es lassen sich unterscheiden: 1. Bundesbehörden, 2. der Aufsicht des Bundes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts, 3. Landesbehörden, 4. Gemeinden und Landkreise, 5. sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts. 1.1.1 Bundesbehörden Die Bundesverwaltung ist auf Grund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung (Art. 83 GG: „Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt“) verhältnismäßig stark horizontal konzentriert: Es gibt eine Reihe von obersten Bundesbehörden und Bundesoberbehörden mit Zuständigkeit für die gesamte Bundesrepublik, aber nur verhältnismäßig wenige Behörden der mittleren und unteren Verwaltungsebene. So besitzt der Bund nach Art. 87 Abs. 1 und 87b Abs. 1 GG einen eigenen Verwaltungsunterbau (Mittelbehörden, Unterbehörden) nur für – die Bundesfinanzverwaltung (z.B. Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter; nicht die Finanzämter, da diese Landesbehörden sind), – die Bundeswasserstraßen– und Schifffahrtsverwaltung (z.B. Wasser– und Schifffahrtsdirektionen, Wasser– und Schifffahrtsämter), – die Bundeswehrverwaltung (z.B. Wehrbereichsverwaltungen, Kreiswehrersatzämter), – die Bundespolizei (z.B. Bundespolizeipräsidien, Bundespolizeiinspektionen). Verfügt der Bund über einen eigenen Verwaltungsunterbau, ist der Behördenaufbau grundsätzlich dreistufig: – oberste Verwaltungsebene (z.B. Bundeskanzleramt, Bundesministerien), – mittlere Verwaltungsebene (z.B. Oberfinanzdirektionen, Wasser– und Schifffahrtsdirektionen, Wehrbereichsverwaltungen), – untere Verwaltungsebene (z.B. Hauptzollämter, Kreiswehrersatzämter). 6 Daneben gibt es Bundesoberbehörden (vgl. Art. 87 Abs. 3 GG), z.B. Statistisches Bundesamt, Bundeskriminalamt, Bundesverwaltungsamt, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Bundesoberbehörden sind den Bundesministerien unmittelbar nachgeordnete Behörden, die für das gesamte Bundesgebiet zuständig sind (ohne eigenen Verwaltungsunterbau, u.U. aber mit Außenstellen); sie haben spezielle Zuständigkeiten, deren Wahrnehmung besondere fachliche (technische) Kenntnisse voraussetzt. 1.1.2 Juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Bundes Zu den unter 1.1.1 genannten Bundesbehörden (unmittelbare Bundesverwaltung) kommen die rechtsfähigen bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (mittelbare Bundesverwaltung) hinzu, z.B.: – die Bundesagentur für Arbeit (nachgeordnet aber rechtlich unselbstständig, die Regionaldirektionen und die Arbeitsagenturen), – die Deutsche Rentenversicherung Bund (die Regionalträger wie z.B. die Deutsche Rentenversicherung Hessen sind rechtlich selbstständige Versicherungsträger), – die Deutsche Bundesbank (untergliedert in Hauptverwaltungen, die früheren Landeszentralbanken). 1.1.3 Landesbehörden Die hessische Landesverwaltung ist seit dem 1.4.2005, dem Inkrafttreten des Kommunalisierungsgesetzes (GVBl. I S. 229), grundsätzlich nur noch zweistufig aufgebaut: – oberste Verwaltungsebene (oberste Landesbehörden), – mittlere Verwaltungsebene (Mittelbehörden). Die bis dahin in den Landkreisen und kreisfreien Städten jeweils bestehende untere Behörde der „allgemeinen“ Landesverwaltung - gekennzeichnet durch einen fachübergreifenden, umfassenden Aufgabenbereich und dementsprechend verschiedenen Ministerien unterstehend - wurde abgeschafft (vgl. § 1 Abs. 2 HKO n.F.). Die 26 „unteren Behörden der allgemeinen Landesverwaltung“ wurden in den kreisfreien Städten vollständig und in den Landkreisen weitestgehend aufgelöst und ihre Aufgaben auf diese Städte und Kreise übertragen (Kommunalisierung der Aufgaben). Im Wesentlichen ist die staatliche Behörde „Landrat als Behörde der Landesverwaltung“ nur noch für die Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden (mit nicht mehr als 50.000 Einwohnern) erhalten geblieben (§ 55 Abs. 2 HKO n.F.; § 136 Abs. 3 HGO) und untersteht insofern ausschließlich dem Innenministerium. In dieser staatlichen Behörde arbeiten nunmehr nur noch Bedienstete des jeweiligen Landkreises (Kommunalisierung des Personals). Dass der Landrat in seinem Landkreis zugleich der Leiter dieser unteren Landesbehörde ist, beruht darauf, dass sich das Land den obersten Kreisbeamten per Gesetz für 7 diese Aufgabe vom Kreis „ausleiht“ (Organleihe). Einen dreistufigen Verwaltungsaufbau gibt es außer in der Kommunalaufsicht auch noch in einigen anderen Verwaltungsbereichen, insbesondere in der Zuständigkeit des Finanzministeriums und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Hessischen Rechnungshof Landesentwicklung (vgl. nachfolgend bei „Untere Verwaltungsbehörden“). Oberste Landesbehörden sind z.B.: – der Ministerpräsident mit Staatskanzlei, – die Ministerien, – der Hessische Rechnungshof - Fuhr-Pfeil Nr. 100a). (§ 1 des Gesetzes über den Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Ministerien des Landes Hessen ergibt sich aus dem Beschluss der Hessischen Landesregierung vom 1. April 2009 (GVBl. I S. 140). Daneben gibt es – ähnlich wie beim Bund – Landesoberbehörden (z.B. das Hessische Statistische Landesamt, das Landeskriminalamt, das Landesamt für Verfassungsschutz, die Hessische Bezügestelle). Sie sind einer obersten Landesbehörde unmittelbar unterstellt und für das ganze Land zuständig. Mittelbehörden (die ebenfalls einer obersten Landesbehörde unmittelbar unterstellt sind, jedoch - im Gegensatz zu den Landesoberbehörden - über nachgeordnete Behörden verfügen) sind z.B.: – die Regierungspräsidien (§ 1 des Gesetzes über die Mittelstufe der Verwaltung und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen-Mittelstufengesetz), – das Hessische Landesamt für Versorgung und Soziales als Abteilung VI des Regierungspräsidiums Gießen – die Oberfinanzdirektion (die Mittelinstanz sowohl für die Bundes- als auch Landesverwaltung ist; der OFD-Präsident ist sowohl Bundes- als auch Landesbeamter), – das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, – das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation. Untere Verwaltungsbehörden sind z.B.: – die Landräte als Behörden der Landesverwaltung (§§ 1 Abs. 2, 55 HKO), – die Finanzämter, – die Ämter für Straßen- und Verkehrswesen, – die Ämter für Bodenmanagement. – die Ämter für Versorgung und Soziales Neben den Landesbehörden mit grundsätzlich hoheitlicher Aufgabenstellung stehen die Einrichtungen des Landes, die auch öffentliche Aufgaben wahrnehmen, aber grundsätzlich nicht hoheitlich tätig werden, z.B. die Hessische Landesanstalt für Umwelt, das Hessische Landesamt für Bodenforschung, die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung, Staatliche Museen, die Staatsarchive. 8 Die einzelnen Dienststellen des Landes (mit Ausnahme der Schulen) ergeben sich (mit Anschrift) nach ihrer Ressortzugehörigkeit und ihrer Einstufung in den Verwaltungsaufbau aus dem Dienststellenverzeichnis des Landes Hessen. Soweit das Land auf der unteren Verwaltungsebene nicht selbst tätig wird, werden neue Aufgaben von den Gemeinden und Landkreisen als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe, als Weisungsaufgabe oder als Auftragsangelegenheit wahrgenommen (vgl. unten zu 1.1.4). 1.1.4 Gemeinden und Landkreise Bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch die Gemeinden und Landkreise ist zu unterscheiden: Selbstverwaltungsaufgaben Die Gemeinden haben das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich mit eigenen Mitteln und unter Federführung der demokratisch gewählten Volksvertretung zu regeln (Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG; Art. 137 Abs. 1 HVerf). Auch die Landkreise haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs das Recht der Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG; Art. 137 Abs. 2 HVerf.). Im kommunalen Selbstverwaltungsbereich beschränkt sich die Aufsicht des Landes auf die Rechtsaufsicht (Art. 137 Abs. 3 S. 2 HVerf.), jegliche Mitsprache aufgrund eigener Zweckmäßigkeitsüberlegungen ist dem Staat somit verwehrt. Aus dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht fließen insbesondere: – die Organisationshoheit, – die Personalhoheit, – die Finanzhoheit – die Planungshoheit, – die Rechtsetzungshoheit. Bei den pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben sind die betroffenen Kommunen im Gegensatz zu den freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben durch den Gesetzgeber verpflichtet, bestimmte Aufgaben zu erfüllen (§ 3 HGO; § 3 HKO). Der Gesetzgeber hat also die Entscheidung hinsichtlich des „Ob“ der Aufgabenerfüllung getroffen, die Kommunen können jedoch über das „Wie“ der Aufgabendurchführung eigenverantwortlich bestimmen. Zu den pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben gehören insbesondere: – die Abwasserentsorgung (§ 43 HWG), – die Wasserversorgung (§ 39 HWG), – die Straßenbaulastträgerschaft (§ 9 HStrG), – die Schulträgerschaft (§ 138 HSchulG), – die Friedhofsträgerschaft (§ 2 FBG), – die Abfallentsorgungsträgerschaft (§ 4 HAKA). 9 Weisungsaufgaben Ein großer Teil der staatlichen Aufgaben ist den Gemeinden (u.U. auch nur den kreisfreien Städten) und/oder Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragen (vgl. § 4 Abs. 1 HGO, 4 Abs. 1 HKO). Bei diesem Aufgabentyp ist dem Land zwar eine Einflussnahme auf die Kommunen aus Zweckmäßigkeitsgründen erlaubt, es gibt also eine staatliche Fachaufsicht, jedoch hat sie kein Selbsteintrittsrecht und ihre Weisungsbefugnis ist beschränkt: Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. Das für die Ausführung der Weisungsaufgaben zuständige Organ ist in den Gemeinden/Städten i.d.R. der Gemeindevorstand/Magistrat (§ 66 HGO), in den Kreisen i.d.R. der Kreisausschuss (§ 41 HKO). Oft ist das kommunale Verwaltungsorgan auch spezialgesetzlich bestimmt (z.B. § 52 Abs. 1 Nr.1a HBO). Zu den Weisungsaufgaben zählen z.B. – die Aufgaben der Meldebehörde (§ 2 HMG), – die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde (§§ 52, 53 HBO), – sonstige Aufgaben der Gefahrenabwehr, soweit sie nicht den Ordnungsbehörden zugewiesen sind (vgl. nachfolgend unter „Auftragsangelegenheiten“ und unter 1.2.3). Auftragsangelegenheiten Bei den kommunalen Auftragsangelegenheiten (§ 4 Abs. 2 - 4 HGO; § 4 Abs. 2 - 4 HKO) sind die Möglichkeiten des Landes, steuernd und lenkend in die Aufgabendurchführung einzugreifen, am größten. Das Weisungsrecht der Fachaufsicht ist unbeschränkt und zudem hat sie ein Selbsteintrittsrecht. Auftragsangelegenheiten werden von den Bürgermeistern (Oberbürgermeistern) und Landräten in alleiniger Verantwortung wahrgenommen. Als Auftragsangelegenheiten sind den Kommunen zugewiesen die ordnungsbehördlichen Aufgaben (besonders wichtige Gefahrenabwehraufgaben: vgl. nachfolgend unter Nr. 1.2.1), der Katastrophenschutz (§ 25 HBKG) sowie das Veterinärwesen/die Lebensmittelüberwachung/der Verbraucherschutz (§ 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes v. 21.3.2005 = GVBl. II 350-92). In den Landkreisen kommen noch die Förderangelegenheiten in den Bereichen Landwirtschaft, Landschaftspflege, Dorf- und Regionalentwicklung sowie ländlicher Tourismus hinzu (§ 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus v. 21.3.2005 = GVBl. II 800-54). 10 Der Bund darf seit dem 1.9.2006, dem Inkrafttreten der Föderalismusreform I, im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung nicht mehr selbst bundesgesetzlich die Kommunen als untere Landesbehörden festlegen (vgl. Art. 85 Abs. 1 S. 2 GG n.F.). Zuvor war es z.B. zulässig, dass der Bund unmittelbar durch sein Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes v. 9.7.1968 (BGBl. I S. 776) die Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte als zuständige Behörde für den Zivilschutz, also den Schutz der Bevölkerung vor Kriegseinwirkungen durch nichtmilitärische Maßnahmen (Art. 87b Abs. 2, Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG), bestimmte. In Hessen sind mittlerweile die Aufgaben der zivilen Verteidigung durch Landesrecht auf die Landräte in den Landkreisen und die Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten als Auftragsangelegenheit übertragen worden (vgl. Art. 1 § 1 Abs. 2 Kommunalisierungsgesetz v. 21.3.2005 sowie § 1 des Gesetzes zur Regelung der sachlichen Zuständigkeit zur Ausführung von Bundesrecht im Rahmen der zivilen Verteidigung v. 26.9.2007 = GVBl. II 314-20). 1.1.5 Sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes Neben den Gemeinden und Landkreisen gibt es weitere der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts (mittelbare Landesverwaltung), z.B. – der Landeswohlfahrtsverband Hessen (§ 3 MittelstufenG), – der Hessische Verwaltungsschulverband (§ 1 Abs. 1 VwSchG), – die Hochschulen (§ 1 Abs. 1 Hochschulgesetz), – die Sparkassen (§ 1 Abs. 1 Sparkassengesetz), – der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main (§ 1 PlanVG). 1.2 Die Organisation der Gefahrenabwehrbehörden und der Polizeibehörden Die Aufgaben der Gefahrenabwehr sind von folgenden Behörden zu erfüllen: 1. Ordnungsbehörden, 2. Polizeibehörden, 3. Behörden der allgemeinen Verwaltung. Die Behörden der allgemeinen Verwaltung und die Ordnungsbehörden sind Gefahrenabwehrbehörden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 HSOG). Die Gefahrenabwehr ist grundsätzlich Angelegenheit des Landes (§ 81 HSOG). 1.2.1 Ordnungsbehörden Bei den Ordnungsbehörden ist zwischen allgemeinen Ordnungsbehörden und Sonderordnungsbehörden zu unterscheiden: 11 Allgemeine Ordnungsbehörden Allgemeine Ordnungsbehörden sind (§ 85 Abs. 1 HSOG) – die fachlich zuständigen Ministerien als Landesordnungsbehörden, – die Regierungspräsidien als Bezirksordnungsbehörden, – die Landräte in den Landkreisen und die Oberbürgermeister in kreisfreien Städten als Kreisordnungsbehörden und – die Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden. Die Oberbürgermeister und Bürgermeister können hauptamtliche Beigeordnete für die Erfüllung ihrer Aufgaben als allgemeine Ordnungsbehörde zu ihren ständigen Vertretern bestellen (§ 85 Abs. 4 Satz 1 HSOG). Die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden ergibt sich aus 1. sonstigen besonderen Rechtsvorschriften (§ 89 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 113 Abs. 2 Satz 2 und 1 Abs. 2 HSOG), z.B. § 3 HAGPersAuswG (Fuhr–Pfeil Nr. 43), § 10 HessFreihEntzG (Fuhr–Pfeil Nr. 35). 2. der speziellen Zuweisung nach § 1 HSOG - DVO (§ 89 Abs. 1 Satz 1 HSOG) –Fuhr-Pfeil Nr.34a-. Nach dieser Verordnung werden von den allgemeinen Ordnungsbehörden z.B. folgende Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrgenommen: – Pass–, Personalausweis– und Ausländerwesen, – Waffenwesen, – Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, – Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, soweit sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen oder Aufgabe der Zulassungsbehörden sind, – unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörde die Überwachung des Straßenverkehrs, auch durch Verwendung technischer Mittel, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 1 HSOG - DVO weist den allgemeinen Ordnungsbehörden bestimmte Aufgaben zu. Daneben gibt es spezielle Verordnungen, die solche Aufgabenzuweisungen vornehmen (vgl. z. B. § 16 HundeVO) und spezielle Vorschriften, die festlegen, auf welcher Verwaltungsstufe-also z.B. örtliche Ordnungsbehörde oder Kreisordnungsbehörde - die Aufgabe vorzunehmen ist (vgl. die Verordnung zur Bestimmung straßenverkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12. November 2007 GVBl. I S. 800); wenn es keine solche spezielle Vorschrift gibt, ist die örtliche Ordnungsbehörde zuständig (§ 89 Abs.2 Satz 1 HSOG). 3. ansonsten nur im sog. Eilfall (§ 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 HSOG). 12 Sonderordnungsbehörden Es handelt sich um Behörden außerhalb der allgemeinen Verwaltung, denen durch besondere Rechtsvorschriften Aufgaben der Gefahrenabwehr zugewiesen sind (§ 90 HSOG), z.B. Hessische Eichdirektion. 1.2.2 Polizeibehörden Die Polizeibehörden sind staatliche Behörden (§ 91 Abs. 1 HSOG). Es sind (§ 91 Abs. 3 HSOG) 1. oberste Polizeibehörde das Ministerium des Innern und für Sport als Landespolizeipräsidium, 2. Polizeibehörden – die Polizeipräsidien – das Hessische Landeskriminalamt – das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung – das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium, 3. Polizeieinrichtung ist die Hessische Polizeischule. Die Polizeibehörden nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen durch besondere Rechtsvorschriften zugewiesen sind (§ 1 Abs. 2 HSOG), z.B. §§ 161, 163 StPO, 53 OWiG, 36 Abs. 5, 44 Abs. 2 StVO. Sie sind ferner zuständig für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten (§ 1 Abs. 4 HSOG), den Schutz privater Rechte in besonderen Fällen (§ 1 Abs. 3 HSOG) sowie im Eilfall (§ 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 HSOG). Zur weiteren Organisation: §§ 92 ff HSOG sowie §§ 2 bis 9 HSOG – DVO. 1.2.3 Behörden der allgemeinen Verwaltung Aufgaben der Gefahrenabwehr sind – soweit sie nicht in Eilfällen von den Ordnungs– oder den Polizeibehörden zu erfüllen oder diesen Behörden besonders zugewiesen sind – allgemeine Verwaltungsaufgaben, die von den Landkreisen und Gemeinden als Weisungsaufgaben wahrgenommen werden (§§ 2 Satz 2 und 3, 82 Abs. 1 HSOG). Zur Aufgabenwahrnehmung zuständig sind – in Gemeinden der Gemeindevorstand bzw. der Magistrat (§§ 71 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 2 HGO), – in Kreisen der Kreisausschuss (§ 45 Abs. 1 Satz 1 HKO). 13 1.3. Schaubilder / Übersichten 1.3.1 Verwaltungsaufbau in Hessen (Schaubild nicht verfügbar, wird z. Z. aktualisiert) (vgl. Broschüre) 14 1.3.2 Grenzen der Regierungsbezirke, der Landkreise und der kreisfreien Städte M aß s tab 1 : 1000000 Kassel Kassel W ald eck Frankenb erg W erra - M eißner - Kreis Schwalm - Ed er - Kreis Hersf eld - Ro t enb urg M arb urg - B ied enko p f Lahn - Dill - Kreis V o g elsb erg kreis Gießen Fuld a Limb urg - W eilb urg W et t eraukreis Ho cht aunuskreis Rheing au - Taunus Kreis Frankf urt Of f enb ach am M ain am M ain W iesb ad en Of f enb ach Gro ß - Gerau Darmst ad t Dieb urg Od enwald kreis B erg st raße M ain - Kinzig - Kreis 15 1.3.3 Organisation der Hessischen Polizei 16 1.4 Auszug aus der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien des Landes (GGO) vom 14. Juli 1998 (StAnz. S. 2498) in der geänderten Fassung vom 23. Mai 2005 (StAnz. S. 2206) Allgemeine Regelungen über die Zusammenarbeit zwischen den Ministerien und mit nachgeordneten Dienststellen sind in den §§ 31 und 32 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien des Landes Hessen niedergelegt. Diese Regelungen haben, da die GGO Grundmuster für alle weiteren Geschäftsordnungsregelungen in der Landesverwaltung ist, Bedeutung für alle Dienststellen des Landes. § 31 Zusammenarbeit der Ministerien (1) Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Ministerien ist Voraussetzung für eine abgewogene Entscheidung und soll die Einheitlichkeit der Maßnahmen der Landesregierung sichern. Sie ist zu einem möglichst frühen Zeitpunkt sicherzustellen. (4) Von unmittelbaren Anfragen nachgeordneter Dienststellen anderer Ministerien ist das zuständige Ministerium zu unterrichten, wenn sich nicht aus der Anfrage ergibt, dass es bereits benachrichtigt ist. Die Antwort ist über das zuständige Ministerium zu leiten. Ausnahmen sind nur in weniger wichtigen Fällen zulässig. (2) Das federführende Ministerium ist dafür verantwortlich, dass Angelegenheiten, die mehrere Ministerien berühren, mit den zu Beteiligenden rechtzeitig und ausreichend erörtert werden. Federführend ist das Ministerium, das nach verständiger Würdigung des Vorgangs auf Grund gesetzlicher Vorschrift oder der Zuständigkeitsverteilung nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen überwiegend zuständig ist. Zweifel an der Zuständigkeit sind unverzüglich zu klären; sie dürfen die Bearbeitung nicht verzögern. Bis zur Klärung von Zweifeln bearbeitet das mit dem Vorgang zunächst befasste Ministerium die Angelegenheit. Einigen sich die beteiligten Ministerien nicht, ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung zu verfahren. (5) Bei Besuchen in nachgeordneten Dienststellen soll deren Leitung verständigt werden. (3) Andere Ministerien werden in der Regel schriftlich beteiligt. In eiligen oder einfachen Fällen ist eine mündliche oder fernmündliche Beteiligung zulässig; sie ist aktenkundig zu machen. (4) Hält ein beteiligtes Ministerium die Änderung eines Entwurfs für erforderlich, leitet es seine Vorschläge dem federführenden Ministerium zu. Vorschriften, Entscheidungen und andere Schriftstücke, die das Einverständnis anderer Ministerien voraussetzen (Einvernehmen, Zustimmung), dürfen vom federführenden Ministerium nicht herausgegeben werden, solange noch Meinungsverschiedenheiten bestehen. (5) § 11 gilt entsprechend. (6) Schriftstücke, die das Einverständnis anderer voraussetzen, sollen die Beteiligung erkennen lassen. Ministerien (7) Angelegenheiten, die für alle oder mehrere Geschäftsbereiche von Bedeutung sind, sollen durch „Gemeinsames Rundschreiben“ geregelt werden, das im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen ist. Falls eine Veröffentlichung nicht angebracht erscheint, ist das Gemeinsame Rundschreiben von dem federführenden Ministerium an alle in Frage kommenden Dienststellen zu übermitteln. § 33 Verkehr mit Dienststellen anderer Verwaltungsstufen (1) Die Ministerien verkehren mit den nachgeordneten Dienststellen ihres Geschäftsbereichs auf dem Dienstweg, unmittelbar nur in Ausnahmefällen oder soweit der Dienstweg durch besondere Regelung verkürzt worden ist. In diesen Fällen soll die übergangene Dienststelle gleichzeitig Abschrift des unmittelbar ergangenen Schreibens erhalten. Es ist darauf zu achten, dass auch die nachgeordneten Dienststellen den Dienstweg einhalten. (2) Der Verkehr mit nachgeordneten Dienststellen ist grundsätzlich von Dienststelle zu Dienststelle abzuwickeln. Persönlicher Schriftwechsel in dienstlichen Angelegenheiten zwischen Beschäftigten der Ministerien und Beschäftigten nachgeordneter Dienststellen soll unterbleiben. Wird ausnahmsweise so verfahren, müssen die beiderseitigen Mitteilungen in den Geschäftsgang gegeben werden. (3) Die Ministerien verkehren mit den nachgeordneten Dienststellen anderer Geschäftsbereiche über das zuständige Ministerium. Ein unmittelbarer Verkehr mit nachgeordneten Dienststellen anderer Ministerien ist auf die Fälle zu beschränken, in denen er ausdrücklich zugelassen ist, keinen Eingriff in einen anderen Geschäftsbereich bedeutet (zum Beispiel Verkehr mit dem Staatsarchiv wegen Benutzung seiner Bestände; Anfragen an das Statistische Landesamt wegen Fachstatistiken) oder wegen besonderer Dringlichkeit geboten ist. In den Fällen besonderer Dringlichkeit soll die fernmündliche Zustimmung des anderen Ministeriums eingeholt und der nachgeordneten Dienststelle gegenüber zum Ausdruck gebracht werden. (6) Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für den Verkehr mit Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie mit Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 17 2. 2.1 Personalwesen Entwicklung des öffentlichen Dienstes Das Recht des öffentlichen Dienstes regelt gegenseitige Rechtsverhältnisse zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Dienstherr oder Arbeitgeber), z.B. Bund, Land, Gemeinde, Kreis, und einer zur Wahrnehmung ihrer Funktionen in Anspruch genommenen natürlichen Person (Bedienstete/ Bediensteter oder Beschäftigte/Beschäftigter). Dieses Rechtsverhältnis kann – öffentlich–rechtlicher Natur (Beamten–, Richter–, Berufssoldatenverhältnis), – privatrechtlicher Natur (Arbeiterinnen– und Arbeiter–, Angestelltenverhältnis) sein. Die Unterscheidung öffentlich–rechtlicher und privat–rechtlicher Dienstverhältnisse ist überwiegend aus der historischen Entwicklung zu verstehen. Das Berufsbeamtentum hat seinen Anfang im 17. Jahrhundert und erlangte die seiner heutigen Bedeutung und Stellung entsprechende Ausgestaltung im 19. Jahrhundert. Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 fixierte Grundsätze für das Beamtentum. Heute sind in Art. 33 Abs. 5 GG die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verankert. Die Rechtsprechung interpretiert diese hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums als einen Kernbereich von Strukturprinzipien, der während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als rechtsverbindlich anerkannt und gewährt worden ist. Es handelt sich dabei um teilweise wechselseitig einander bedingende Rechte und Pflichten. Staatliche Verwaltung war bis zum 19. Jahrhundert im Wesentlichen „Eingriffsverwaltung“ (Fiskusverwaltung, Zoll, Polizei etc.), die Beamtinnen und Beamten anvertraut war. Der Bereich der „Leistungsverwaltung“ (Soziales, Tätigkeiten nicht–obrigkeitlicher Verwaltung), in dem Angestellte stärkere Verwendung finden, ist erst in diesem Jahrhundert, insbesondere nach den Weltkriegen, stark angewachsen. 2.2 Recht der Beamtinnen und Beamten 2.2.1 Rechtsquellen Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) ist die Rahmenkompetenz des Bundes zum Erlass des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) entfallen (Föderalismusreform I). Die Länder waren bis dahin aufgrund der Rahmenkompetenz des Bundes nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (GG) verpflichtet, ihre Landesbeamtengesetze an den Vorgaben des BRRG auszurichten. An die Stelle der bisherigen Rahmengesetzgebung für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Landes- und Kommunalbediensteten ist eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes getreten. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG hat der Bund nunmehr die Kompetenz zur Regelung der Statusrechte und –pflichten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in einem Dienst- und Treueverhältnis stehen mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung. Die hiernach zu 18 erlassenden Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Mit dem Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das mit Ausnahme einzelner Vorschriften am 1. April 2009 in Kraft getreten ist, hat der Bund diese Kompetenz genutzt und einheitlich das Statusrecht für Landesbeamtinnen und beamte und Kommunalbeamtinnen und -beamte geregelt. Kapitel II des BRRG und § 135 BRRG sind weiterhin in Kraft und sollen erst aufgehoben werden, nachdem die Umsetzung bei den Ländern abgeschlossen ist. Daneben gilt weiterhin das Hessische Beamtengesetz in der zum 1. April 2009 durch das Gesetz zur Anpassung des Beamtenrechts in Hessen an das Beamtenstatusgesetz (Hessisches Beamtenrechtsanpassungsgesetz – HBRAnpG) vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95) geänderten Fassung. Mit dem Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) hat der Bund das Bundesbeamtengesetz (BBG), das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) für die Bundesbeamtinnen und –beamten novelliert. Nach derzeitiger Rechtslage (Stand April 2009) ergibt sich somit folgendes System an Rechtsquellen: 1. Das für die Länder unmittelbar geltende BeamtStG, 2. das den Landesgesetzgeber bis zur Ersetzung durch Landesrecht bindende Kapitel II des BRRG und § 135 BRRG, 2. das BBesG und das BeamtVG, das für die Bundesbeamtinnen und –beamten und die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht des Bundes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt sowie für die Beamtinnen und Beamten der Länder, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt worden ist, 3. das BBG und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen (z.B. BundeslaufbahnVO) sowie weitere Bundesgesetze (z.B. Bundesreisekostengesetz), die für die Bundesbeamtinnen und –beamten und die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht des Bundes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten, 4. das Hessische Beamtengesetz (HBG) und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen (z.B. HLVO, HUrlVO) sowie weitere Landesgesetze (z.B. Hessisches Reisekostengesetz), die für die Landesbeamtinnen und –beamten sowie die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Gemeinden, Kreise) gelten. 2.2.2 Dienstherrnfähigkeit Während alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts das Recht haben, Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellte einzustellen, ist nicht jede juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, Beamtinnen und Beamte einzustellen (sog. Dienstherrnfähigkeit). Die Dienstherrnfähigkeit besitzen 1. der Bund (§ 2 BBG), 2. die Länder (§ 2 BeamtStG), 3. die Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 2 BeamtStG), 19 4. bestimmte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die kraft „Verleihung“ (z.B. die Deutsche Bundesbank – Gesetz über die Deutsche Bundesbank, Sartorius Nr. 855 –, die Handwerkskammer – § 1 Abs. 3 der Satzung der Handwerkskammer Rhein–Main, StAnz. 1978 S. 543 –) oder „Überlieferung“ (z.B. Landesversicherungsanstalten) dieses Recht haben (§ 3 HBG). 2.2.3 Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte, oberste Dienstbehörde – Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtin oder Beamten zuständig ist (§ 4 Abs. 2 Satz 1 HBG); wer das ist richtet sich nach dem Aufbau der Verwaltung (§ 4 Abs. 2 Satz 3 HBG). (Unmittelbare) Dienstvorgesetzte oder (unmittelbarer) Dienstvorgesetzter ist i.d.R. die Leiterin oder der Leiter der Behörde, in der die Beamtin oder der Beamte tätig ist. Höhere Dienstvorgesetzte oder höherer Dienstvorgesetzter ist die oder der der unmittelbaren Dienstvorgesetzten oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten übergeordnete Behördenleiterin oder Behördenleiter. Bei Gemeinden ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister) Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter (§ 73 Abs. 2 HGO), bei den Landkreisen die Landrätin bzw. der Landrat (§ 46 Abs. 2 HKO). Die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten gegenüber den Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten werden von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Kommunale Dienstaufsichtsverordnung - KDAVO – Fuhr–Pfeil Nr. 45 b). – Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer einer Beamtin oder einem Beamten für ihre oder seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann (§ 4 Abs. 2 Satz 2 HBG); wer das ist, richtet sich ebenfalls nach dem Aufbau der Verwaltung (§ 4 Abs. 2 Satz 3 HBG), z.B. die Dezernentin/Referentin oder der Dezernent/Referent gegenüber der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter. – Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in dessen Dienstbereich sie oder er ein Amt bekleidet (§ 4 Abs. 1 HBG), im staatlichen Bereich z.B. die jeweilige Ressortministerin oder der jeweilige Ressortminister. Der obersten Dienstbehörde sind wichtige beamtenrechtliche Entscheidungen vorbehalten, z.B. Entscheidungen über Widersprüche in beamtenrechtlichen Angelegenheiten, die allerdings durch eine allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen werden können (§ 54 Abs. 3 BeamtStG). 2.2.4 Arten von Beamtenverhältnissen, Laufbahngruppen, politische Beamtinnen und Beamte Unterscheidungen sind nach mehreren Gesichtspunkten möglich: 1. Nach den Arten (§§ 4 und 5 BeamtStG) – Beamtin/Beamter auf Lebenszeit, – Beamtin/Beamter auf Zeit, – Beamtin/Beamter auf Probe, – Beamtin/Beamter auf Widerruf, 20 – Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter (z.B. ehrenamtliche Bürgermeisterin/Bürgermeister) Seit 1. August 1998 können Führungsfunktionen neben bereits bestehenden Beamtenverhältnissen im Beamtenverhältnis auf Probe (§ 19a HBG) zugewiesen werden. § 19b HBG, der das Beamtenverhältnis auf Zeit regelte, wurde durch das HBRAnpG aufgehoben. 2. Nach Laufbahngruppen (§ 18 HBG) Im Gegensatz zum Arbeitsverhältnis der Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter im öffentlichen Dienst kennt das Beamtenrecht eine Laufbahnstruktur: – einfacher Dienst (bis A 5), – mittlerer Dienst (A 6 – A 9), – gehobener Dienst (A 9 – A 13), – höherer Dienst (ab A 13). Die Zuordnung der Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte der jeweiligen Laufbahnen zu den einzelnen Besoldungsgruppen ergibt sich aus §§ 23, 24 BBesG. Die Einstellungsvoraussetzungen für Laufbahnbewerber sind in den §§ 19 c ff. HBG geregelt. Die sog. anderen Bewerber erwerben die Laufbahnbefähigung durch Lebens- oder Berufserfahrung (§ 7 HBG). Die in § 3 HLVO geregelte regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zu den Laufbahnen, Einstellungsvoraussetzungen und Vorbereitungsdienst im Lande Hessen vgl. die Übersicht Nr. 2.5.1. Auch ohne die Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen einer Laufbahn (z.B. Studium, Vorbereitungsdienst, Laufbahnprüfungen für die Laufbahnen des höheren Dienstes – § 23 Abs. 1 HBG), ist ein Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn möglich (§ 19 Abs. 4 HBG). 3. Beamtinnen und Beamte in bestimmten Funktionen (z.B. Staatssekretärinnen/Staatssekretäre, Regierungspräsidentinnen/Regierungspräsidenten) sind sog. politische Beamtinnen und Beamte. Diese können jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden (§ 30 BeamtStG, § 57 HBG). 2.2.5 Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses Die Begründung eines Beamtenverhältnisses ist die Einstellung (§ 1 Abs. 1 HLaufbahnVO – Fuhr–Pfeil Nr. 62). Diese erfolgt durch Ernennung (§ 8 BeamtStG, § 9 HBG). Die Auslese der Bewerberinnen und Bewerber und die Ernennung sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (§ 9 BeamtStG, § 8 HBG). Es können Eignungsprüfungen abgehalten werden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 HBG). Für welche Laufbahnen und für welche Bewerbergruppen Eignungsprüfungen durchgeführt werden, bestimmen die obersten Dienstbehörden (§ 7 HLVO); dies ist z.B. bei der Einstellung von Anwärterinnen und Anwärtern für den mittleren und gehobenen Dienst der Fall. Die Bewerberinnen und Bewerber sollen durch Stellenausschreibungen ermittelt werden (§ 8 Abs. 2 HBG). Ein Recht auf Einstellung besteht grundsätzlich nicht, sondern diese steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (Personalhoheit – vgl. BVerwG DVBl. 1982, 198 m.w.N.). Die Landesregierung ernennt die Landesbeamtinnen und – 21 beamten (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HBG). Sie kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 HBG), was auch z.T. geschehen ist – vgl. Ernennungsverordnung – Fuhr–Pfeil Nr. 60 d. Auch zur Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe bedarf es wie bisher einer Ernennung (§ 9 HBG). Auch auf die Beförderung besteht kein Rechtsanspruch; diese steht auf Grund der Personalhoheit vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die Bewerberin oder der Bewerber um ein Beförderungsamt haben aber einen sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, der einen Anspruch auf faire chancengleiche Behandlung mit fehlerfreier Ermessensausübung unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes (§ 9 BeamtStG) und Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens umfasst. Der Dienstherr darf jedoch die Beamtin oder den Beamten nicht an einem angemessenen beruflichen Aufstieg im Rahmen der dienstrechtlichen, beamtenrechtlichen und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hindern. Verstößt er gegen diese Pflicht, so kann ein Schadenersatzanspruch der Beamtin oder des Beamten begründet sein, sie oder ihn so zu stellen, als ob sie oder er befördert worden wäre (vgl. BVerwGE 15, 3, 11; E 28, 155, 162; OVG Lüneburg, OVGE 29, 479). Das Beamtenverhältnis endet (§ 21 BeamtStG) durch – Tod, – Entlassung (§ 19a Abs. 4 HBG, § 22 und 23 BeamtStG, §§ 39, 41 bis 43 HBG), – Verlust der Beamtenrechte (§ 24 BeamtStG, §§ 47 bis 49), – Entfernung aus dem Dienst nach dem Hessischen Disziplinargesetz (§ 21 Nr. 3 BeamtStG), – Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§ 21 Nr. 4 BeamtStG), – Zeitablauf (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BeamtStG). 2.2.6 Pflichten aus dem Beamtenverhältnis – Treuepflicht und Unparteilichkeit in der Amtsführung (§ 33 Abs. 1 BeamtStG), – Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung (§ 33 Abs. 2 BeamtStG), – Dienstleistungspflicht, Pflicht zu vollem persönlichem Einsatz (§ 34 Satz 1 BeamtStG), – uneigennützige und gewissenhafte Aufgabenwahrnehmung (§ 34 Satz 2 BeamtStG), – achtungswürdiges Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 34 Satz 3 BeamtStG), – Gehorsamspflicht (§ 35 BeamtStG), – Verschwiegenheitspflicht (§ 37 BeamtStG), – Pflicht zur Übernahme von Nebentätigkeiten (§ 78 Abs. 1 HBG), – Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (§ 42 BeamtStG), – „Residenzpflicht“ (§ 87 HBG). 22 2.2.7 Disziplinarrecht Wenn die Beamtin oder der Beamte schuldhaft ihre oder seine Pflichten verletzt, begeht sie oder er ein Dienstvergehen (§ 90 Abs. 1 Satz 1 HBG). Ein Verhalten der Beamtin oder des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für ihr oder sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 90 Abs. 1 Satz 2 HBG). Das Nähere regelt nach § 90 Abs. 3 HBG das Hessische Disziplinargesetz. Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Disziplinarrechts vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394) wurde die Hessische Disziplinarordnung (HDO) durch das Hessische Disziplinargesetz (HDG) ersetzt. Das Gesetz lehnt sich im Aufbau und inhaltlich dem Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), an. Die Disziplinarbefugnisse der Dienstvorgesetzten wurden durch die Regelungen des HDG erweitert. Verfahrensrechtlich knüpft das HDG an das Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht – und nicht mehr wie noch die HDO an das Strafprozessrecht – an. Ob wegen eines Dienstvergehens disziplinarisch eingeschritten wird, bestimmt die oder der Dienstvorgesetzte nach pflichtgemäßem Ermessen: Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat sie oder er nach § 20 Abs. 1 HDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten (Legalitätsprinzip). Von der Einleitung kann nach § 20 Abs. 3 HDG abgesehen werden, sofern der Sachverhalt feststeht und der Vorwurf nur gering wiegt (Bagatellfälle) und sofern kein Fall eines Pflichtverstoßes nach § 84 HBG (Pflicht zur unparteiischen und uneigennützigen Amtsführung) vorliegt. Disziplinarmaßnahmen sind (§ 8 HDG) – Verweis (schriftlicher Tadel, § 9 Satz 1 HDG), – Geldbuße (maximal Bezüge eines Monats, § 10 HDG), – Kürzung der Dienstbezüge (um maximal 1/5 längstens 3 Jahre, § 11 HDG), – Zurückstufung (Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt, § 12 HDG), – Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Beendigung des Dienstverhältnisses, § 13 HDG), – Kürzung bzw. Aberkennung des Ruhegehalts (gegen Ruhestandsbeamte, §§ 14, 15 HDG). Keine Disziplinarmaßnahme ist die missbilligende Äußerung der oder des Dienstvorgesetzten (§ 9 Satz 2 HDG). Die oder der Dienstvorgesetzte kann durch Disziplinarverfügung Verweise, Geldbußen sowie Kürzungen der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts verhängen (§ 37 HDG). Weiter gehende Disziplinarmaßnahmen können nur nach Erhebung einer Disziplinarklage durch Urteil der Disziplinargerichte (Kammern für Disziplinarsachen bei den Verwaltungsgerichten Kassel und Wiesbaden sowie dem Senat für Disziplinarsachen beim Verwaltungsgerichtshof) verhängt werden. 23 Durch Beschluss kann das Gericht auf eine geringere Disziplinarmaßnahme erkennen oder die Klage abweisen (§ 64 HDG). 2.2.8 Haftung § 48 BeamtStG und § 91 HBG regeln die Schadensersatzpflicht gegenüber dem Dienstherrn bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Ersatzpflicht bei Schäden erstreckt sich auf unmittelbare Schäden des Dienstherrn wie auch auf dessen mittelbare Schäden. Es werden insbesondere Rückgriffsansprüche erfasst, die der Dienstherr geltend macht, um die im Außenverhältnis Dritten geschuldeten Ersatzleistungen durch die pflichtwidrige Beamtin oder den pflichtwidrigen Beamten begleichen zu lassen. 2.2.9 Rechte aus dem Beamtenverhältnis Der Treuepflicht der Beamtin und des Beamten entspricht die Schutz– und Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG, § 92 HBG). Diese verlangt, dass – der Dienstherr im Verhältnis zu der Beamtin und dem Beamten die gesetzlichen Bestimmungen einhält und bei Ermessensentscheidungen gerecht und wohlwollend verfährt (z.B. darf er sie oder ihn nicht in ihrem Fortkommen behindern oder fehlerhaft beurteilen), – der Dienstherr das gesundheitliche und wirtschaftliche Wohlergehen der Beamtin und des Beamten und ihrer Familie sichert (z.B. Gewährung von Beihilfen nach HBeihVO). § 45 BeamtStG enthält grundlegende Auffangrechte der Beamtin und des Beamten. Im Einzelnen stehen ihnen folgende Rechte zu: Nichtvermögensrechtlicher Art – Führung einer Amtsbezeichnung (§ 97 HBG) – Anspruch auf Erholungsurlaub (§ 106 HBG) – Recht auf Einsichtnahme in ihre oder seine Personalakte (§ 107c Abs. 1 HBG) – Erteilung eines Dienstzeugnisses (§ 109 HBG) – Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Vermögensrechtlicher Art – Anspruch auf Besoldung (§ 3 BBesG). Zu viel gezahlte Bezüge können nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden, wobei der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gleichsteht, dass der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin/der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (§ 12 Abs. 2 BBesG). 24 – Ersatz besonderen Aufwandes (z.B. Reisekosten – vgl. Hess. Reisekostengesetz; Umzugskosten – vgl. Hess. Umzugskostengesetz) – Versorgung, insbesondere Ruhegehalt, Unfallfürsorge und Hinterbliebenenversorgung (BeamtVG). – Beihilfe im Krankheitsfall u. a. (§ 92 Abs. 2 HBG, HBeiVO) 2.2.10 Rechtsschutz im Beamtenverhältnis Für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 54 Abs.1 BeamtStG). Abweichend von § 68 Abs. 1 VwGO ist ein Widerspruchsverfahren auch dann durchzuführen, wenn der Verwaltungsakt von der obersten Dienstbehörde erlassen wurde (§ 54 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG). Dies gilt nach § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG i.V.m. § 182 HBG nicht bei versorgungsrechtlichen Entscheidungen im Landesbereich. Ebenfalls im Unterschied zur Regelung der VwGO (vgl. § 73 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) erlässt den Widerspruchsbescheid grundsätzlich die oberste Dienstbehörde (§ 54 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG). In Hessen haben die obersten Dienstbehörden weitgehend von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Entscheidungsbefugnis durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden zu übertragen (§ 54 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). 2.3 Das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigten) im öffentlichen Dienst 2.3.1 Rechtsquellen Für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst gilt wie für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das allgemeine Arbeitsrecht, soweit diese nicht ausdrücklich vom Geltungsbereich bestimmter Regelungen ausgenommen sind. Bei der Anwendung der Rechtsquellen im Arbeitsrecht ist folgende Rangordnung zu beachten: • Grundgesetz: (z. B. Art. 9, 12 GG) • Gesetze: Nach Art. 74 Nr. 12 GG gehört das Arbeitsrecht zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes. Die Länder haben deshalb die Befugnis zur Gesetzgebung, solange der Bund von seinem Recht zur Gesetzgebung keinen Gebrauch macht. Arbeitsrechtliche Bundesgesetze sind z. B. das Bürgerliche Gesetzbuch, Entgeltfortzahlungsgesetz, Kündigungsschutzgesetz, Arbeitsplatzschutzgesetz, Mutterschutzgesetz. Landesrechtliche Regelungen finden sich z. B. im Feiertagsrecht • Rechtsverordnungen: z. B. Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen; Berufsschulverordnung; Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften; Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz; Arbeitsstättenverordnung; Bildschirmarbeitsplatzverordnung; Mutterschutzrichtlinienverordnung 25 • Tarifverträge: z. B. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) [Bund/VKA]; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L); BundesAngestelltentarifvertrag (BAT); Manteltarifvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) sowie weitere spezifische Tarifverträge. Aufgrund der Eckpunktevereinbarung zwischen dem Land Hessen und den Gewerkschaften vom 28. März 2009 soll zum 1. Januar 2010 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) in Kraft treten. • Betriebs- und Dienstvereinbarungen: Soweit eine gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung besteht, ist der Abschluss einer Dienstvereinbarung unzulässig • Arbeitsvertragliche Regelungen, die entsprechend tarifvertraglicher Vorgaben im öffentlichen Dienst der Schriftform bedürfen. Nach den allgemeinen Grundsätzen gilt, dass die ranghöhere der rangniedrigeren Regelung vorgeht. Das dem Arbeitsrecht immanente Günstigkeitsprinzip (vgl. z. B. § 4 Abs. 3 TVG) ist zu beachten. Umfassende tarifvertragliche Regelungen für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst sind: • für die Beschäftigten des Bundes und der Mitglieder der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 sowie weitere ergänzende Tarifverträge • für die Beschäftigten der Bundesländer mit Ausnahme der Länder Berlin und Hessen der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 sowie weitere ergänzende Tarifverträge • für die Angestellten des Landes Hessen bis 31. Dezember 2009 der BundesAngestelltentarifvertrag (BAT), für Arbeiterinnen und Arbeiter des Landes Hessen bis 31. Dezember 2009 der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb). Aufgrund der Eckpunktevereinbarung zwischen dem Land Hessen und den Gewerkschaften vom 28. März 2009 soll zum 1. Januar 2010 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) in Kraft treten, der den BAT und den MTArb für die hessischen Landesbediensteten ersetzt. Übergangsregelungen werden in einem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) vereinbart. Daneben gelten jeweils weitere ergänzende Tarifverträge (z.B. Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz, Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte, Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes). 26 Die Bundesländer haben sich unter dem Namen Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) zu einer Arbeitgebervereinigung zusammengeschlossen. Die TdL handelt mit den Gewerkschaften die Tarifverträge für die Beschäftigten ihrer Mitgliedsländer aus. Auf diese Weise werden einheitliche Regelungen für die Tarifbeschäftigten aller beteiligten Bundesländer getroffen. Individuelle länderspezifische Besonderheiten und Regelungswünsche können naturgemäß nur eingeschränkt berücksichtigt werden. Zurzeit gehören 14 deutsche Länder der TdL an. Das Land Berlin wurde am 30. Juni 1994 aus der TdL ausgeschlossen. Hintergrund war ein Verstoß gegen die Grundsätze der TdL. Berlin beharrte darauf, auch im Ostteil der Stadt die Entgeltregelungen für das Tarifgebiet West anzuwenden. Das Land Hessen war bis zum 31. März 2004 Mitglied der TdL. In Folge seines Austritts ist das Land frei, die tariflichen Arbeitsbedingungen seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbstständig zu verhandeln. So hat das Land beispielsweise am 30. November 2006 für den Bereich der Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken den TV-Ärzte Hessen abgeschlossen. In einer Eckpunktevereinbarung hat sich das Land Hessen mit den Gewerkschaften am 28. März 2009 auf einen eigenständigen Tarifvertrag für die Landesbediensteten Hessens geeinigt (TV-H), der zeitnah abgeschlossen und am 1. Januar 2010 in Kraft treten soll. Dieser Tarifvertrag wird den bislang in Hessen noch geltenden BAT und MTArb ersetzen. Im TV-H konnten hessenspezifische Besonderheiten berücksichtigt werden. Dies ist möglich, da durch den Austritt Hessens aus der TdL ein länderübergreifender Konsens wie noch zu TdL-Zeiten - nicht mehr erforderlich ist. Bis zum Inkrafttreten des TV-H für die allgemeine Landesverwaltung werden die Regelungen des BAT und MTArb auf Grund der Nachwirkung im Sinne des § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz grundsätzlich weiter angewendet. Darüber hinaus nutzt das Land Hessen seit der Kündigung der tariflichen Regelungen zu Arbeitszeit, Zuwendung und Urlaubsgeld noch die Möglichkeit, zu diesen Regelungsgegenständen abweichende Abreden in den einzelnen Arbeitsverträgen mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu vereinbaren. Dadurch soll eine Gleichbehandlung mit dem Beamtenbereich gewährleistet werden. Mit Inkrafttreten des TV-H werden für alle Arbeitsverträge die neuen tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gelten. Die vorstehend genannten einzelvertraglichen Abreden werden damit hinfällig. Auch der weitaus größte Teil der Gemeinden und Gemeindeverbände gehört Arbeitgeberverbänden an (in Hessen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen - KAVHessen), die sich ihrerseits zur Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) zusammengeschlossen haben. 2.3.2 Rechtsstellung Das Recht der Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist dem Recht der Beamtinnen und Beamten weitgehend angenähert. Die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen werden im Wesentlichen von TV-L, TVöD, MTArb und BAT (ab 1. Januar 2010 auch TV-H) geprägt. Eine Reihe 27 beamtenrechtlicher Regelungen (z.B. Verschwiegenheitspflicht, Annahme von Belohnungen und Geschenken, Nebentätigkeit) sind in die jeweiligen tarifvertraglichen Regelungen übernommen. 2.3.3 Entgelt, Vergütung, Lohn Entgelt, Vergütung und Lohn der Beschäftigten richten sich derzeit nach der Entgelt-, Vergütungs- oder Lohngruppe, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht; entscheidend ist also die vom Arbeitgeber dauerhaft übertragene Tätigkeit. Die bisherigen Vergütungs- und Lohntabellen werden ab 1. Januar 2010 durch neue Entgelttabellen ersetzt werden. 2.3.4 Soziale Sicherung und Altersversorgung Sozialversicherungsrechtlich erschließen sich gegenüber den privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen dem Grunde nach keine Besonderheiten. Im Rahmen der Unfallversicherung ist zu beachten, dass für den Bereich des öffentlichen Dienstes nicht die Berufsgenossenschaften, sondern die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (z. B. Unfallkassen der Länder, Unfallkassen der Gemeinden; in Hessen die Unfallkasse Hessen mit Sitz in Frankfurt am Main) zuständig sind. Die betriebliche Altersversorgung des öffentlichen Dienstes, die die gesetzliche Alterssicherung ergänzt, knüpft an das gesetzliche Betriebsrentenmodell an, das Versorgungsleistungen bei Erreichen der Altersgrenze, bei Invalidität und Tod zusagt. Die Beiträge zu dieser Altersversorgung bemessen sich nach dem Verhältnis zwischen individuellem Einkommen und Referenzeinkommen; multipliziert mit einem Altersfaktor ergeben sich hierbei „Versorgungspunkte“, ähnlich dem Entgeltpunktesystem der gesetzlichen Rentenversicherung. Zuständiger Leistungsträger für ca. 35.000 in der hessischen Landesverwaltung beschäftigte Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter ist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) mit Sitz in Karlsruhe. 28 2.4 Personalvertretungsrecht 2.4.1 Rechtsquellen (für Hessen) – Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I. S. 693), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), enthielt bis zu der am 1. September 2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform die Landesgesetzgeber bindende Rahmenvorschriften (§§ 95 bis 106 BPersVG) sowie unmittelbar geltende Vorschriften (§§ 107 bis 109 BPersVG). Mit dem der Föderalismusreform zugrunde liegenden Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2008 (BGBl. I S. 2034) wurden die Gesetzgebungskompetenzen auch in diesem Bereich neu verteilt; die Rahmengesetzgebungskompetenz ist hier entfallen. In Anwendung der Übergangsvorschriften Art. 125a Abs. 1 GG sowie Art. 125b Abs. 1 S. 1 GG gelten (Rahmen-) Vorschriften, die so nicht mehr vom Bund erlassen werden können, bis zur Ersetzung durch den Landesgesetzgeber als Bundesrecht fort bzw. gelten Vorschriften beim Fortbestehen einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes als Bundesrecht fort. Hergeleitet aus der fortbestehenden Kompetenz des Bundes für das Arbeitsrecht aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG wird letzteres beispielsweise für die Regelungen des § 107 Satz 1 und 2 BPersVG (Benachteiligungsverbot pp) und § 108 BPersVG (Kündigungsschutzregelungen) in Betracht kommen. Im Landesrecht enthalten sind insoweit § 107 BPersVG = § 64 HPVG § 108 BPersVG = § 66 HPVG § 109 BPersVG = § 67 HPVG. – Das Hessische Personalvertretungsgesetz (HPVG) vom 24. März 1988 (GVBl. IS. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95). 2.4.2 Geltungsbereich Das HPVG gilt für die Verwaltungen und Betriebe des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für die Gerichte des Landes (§ 1 HPVG). Ihm unterliegen die dort beschäftigten Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (§ 3 Abs. 1 HPVG). Für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden nach dem Hessischen Richtergesetz Richtervertretungen bzw. Staatsanwaltsräte gebildet. 2.4.3 Wahl und Zusammensetzung des Personalrats In allen Dienststellen, die i.d.R. mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet (§ 12 Abs. 1 HPVG). Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle 29 Beschäftigten, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Beschäftigte, die am Wahltag seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt (§ 9 Abs. 1 HPVG). Daneben gelten als Wahlberechtigte im Sinne von § 12 HPVG auch diejenigen Beschäftigten, die zur Jugend– und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt sind (§ 12 Abs. 4 HPVG). Die Zusammensetzung des Personalrats erfolgt nach dem Gruppenprinzip, d.h. jede Beschäftigtengruppe (Beamtinnen/Beamte, Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) wählt eigene Vertreterinnen/ Vertreter in den Personalrat (§ 13 Abs. 1 HPVG), sofern nicht die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Wahl etwas anderes beschließen (§ 16 Abs. 2 HPVG). Durch Gesetz zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Beamtenversorgung und der Besoldung sowie zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 6. Juni 2007 (GVBL. I S. 302) wurde unter Wegfall der bisherigen Beschäftigtengruppen der Angestellten und der Arbeiter eine einheitliche Gruppe der Arbeitnehmer geschaffen. Die Worte „Angestellte, Arbeiter“ wurden im HPVG und in der Wahlordnung zum HPVG durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt. Die Amtszeit des Personalrats beträgt vier Jahre (§ 23 Abs. 1 HPVG). Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare haben kein Wahlrecht zum Personalrat. Ihre Interessen werden von dem Personalrat der Dienststelle wahrgenommen, bei der sie sich jeweils in Ausbildung befinden. Soweit in einer Dienststelle i.d.R. mindestens 5 Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare ausgebildet werden, können sie eine Vertrauensperson wählen (§ 107 HPVG). 2.4.4 Beteiligung des Personalrats Dienststelle und Personalrat arbeiten vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in den Dienststellen vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten zusammen (§ 60 Abs. 1 HPVG). Die Gewerkschaft ist in der Dienststelle vertreten, wenn eine Bedienstete oder ein Bediensteter ihr angehört. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und der Personalrat sollen mindestens einmal im Monat zu gemeinschaftlichen Besprechungen zusammentreten (§ 60 Abs. 4 Satz 1 HPVG). Die allgemeinen Aufgaben des Personalrats sind in §§ 62 Abs. 1 und 76 Abs. 1 HPVG geregelt. Die Beteiligung des Personalrats erstreckt sich auf folgende Sachbereiche: – soziale Angelegenheiten (§§ 63, 74 bis 76 HPVG), – Personalangelegenheiten (§§ 63, 77 bis 80 HPVG), – organisatorische und wirtschaftliche Angelegenheiten (§ 81 HPVG). 30 Dabei kennt das HPVG folgende Beteiligungsformen, für deren Gestaltung dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum zukommt (Entscheidung des Staatsgerichtshofes des Landes Hessen vom 8. November 2006, Az.: P.St. 1981): – Mitbestimmung (§§ 74, 77 Abs. 1 bis 3 HPVG) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, bedarf sie seiner vorherigen Zustimmung (§ 69 Abs. 1 HPVG). Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt nach rechtzeitiger und eingehender Erörterung seine Zustimmung. Auf die Erörterung kann in beiderseitigem Einvernehmen verzichtet werden. Der Personalrat hat innerhalb von zwei Wochen (in Eilfällen eine Woche) seinen Beschluss mitzuteilen; die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht innerhalb der Frist die Zustimmung schriftlich begründet verweigert wird (§ 69 Abs. 2 HPVG). – Mitwirkung (§§ 63, 75 Abs. 2, 78 und 81 HPVG) Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, hat die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Verständigung rechtzeitig und eingehend zu erörtern (§ 72 Abs. 1 HPVG). Auch hier gilt die Maßnahme als gebilligt, wenn sich der Personalrat nicht innerhalb von zwei Wochen äußert oder bei Erörterung Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht erhält (§ 72 Abs. 2 HPVG). Besonderheit: Liegt ein Beteiligungstatbestand nach § 81 Abs. 1 bis 4 HPVG vor, tritt nach § 81 Abs. 5 HPVG ein gleichzeitig vorliegendes Mitbestimmungsrecht zurück. – Anhörung und sonstige Beteiligungsformen (§§ 75 Abs. 1, 76 Abs. 2, 78 Abs. 2, 81 Abs. 3 und 4 HPVG). Es handelt sich neben der Anhörung um Informations-, Beratungs- und Teilnahmerechte. Daneben hat der Personalrat in sozialen und personellen Angelegenheiten, die seiner Mitbestimmung unterliegen, ein Initiativrecht (§ 69 Abs. 3 HPVG), ebenso wie bei Maßnahmen, die der Mitwirkung unterliegen (§ 72 Abs. 4 HPVG). In sozialen Angelegenheiten nach § 74 HPVG und in Personalangelegenheiten nach § 77 Abs. 2 HPVG kann der Personalrat gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen (vgl. § 113 HPVG) mitbestimmen. Im Übrigen ist der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (§ 62 Abs. 2 HPVG). Zu den Beteiligungsformen und Beteiligungsbereichen vgl. Übersicht Nr. 2.5.2. 2.4.5 Stufenverfahren Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichte werden – bei der Behörde der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, – bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte 31 gebildet (Stufenvertretungen – § 50 Abs. 1 HPVG), die von den Beschäftigten im Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe (Bezirkspersonalrat) bzw. den Beschäftigten im Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde (Hauptpersonalrat) gewählt werden (§ 50 Abs. 2 HPVG). Die Wahl der Stufenvertretungen soll möglichst gleichzeitig mit der der Personalräte (§ 50 Abs. 5 HPVG) erfolgen. In Gemeinden, Gemeindeverbänden und Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle der Stufenvertretung der Gesamtpersonalrat (§ 52 Abs. 2 HPVG). Das Stufenverfahren unterscheidet sich, je nachdem ob es sich um eine Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsangelegenheit handelt: Mitbestimmungsangelegenheiten: Kommt nach § 69 HPVG zwischen der Leiterin oder dem Leiter einer nachgeordneten Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung nicht zu Stande, so kann die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorgelegt werden (§ 70 Abs. 1 HPVG). Ist die übergeordnete Dienststelle eine Behörde der Mittelstufe (z.B. das Regierungspräsidium) und kommt zwischen ihr und dem Bezirkspersonalrat als Stufenvertretung keine Einigung zu Stande, so kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder der Bezirkspersonalrat die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen der obersten Dienstbehörde vorlegen (§ 70 Abs. 2 Satz 1 HPVG). Kommt zwischen dieser und dem Hauptpersonalrat als Stufenvertretung eine Einigung nicht zu Stande, so kann die Leiterin oder der Leiter der obersten Dienstbehörde oder der Hauptpersonalrat innerhalb von zwei Wochen die Einigungsstelle (bestehend aus der oder dem Vorsitzenden und sechs Beisitzerinnen und Beisitzern – § 71 HPVG –) anrufen (§ 70 Abs. 2 Satz 3 HPVG). Der Beschluss der Einigungsstelle hat in bestimmten Fällen (§ 74 Abs. 1 Nr. 2, 3, 8, 9 und 17, § 77 HPVG) den Charakter einer Empfehlung an die oberste Dienstbehörde; in den übrigen Fällen bindet er die Beteiligten, soweit er sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, hält (§ 71 Abs. 4 Satz 2 HPVG). Wenn sich die oberste Dienstbehörde einem bindenden Beschluss der Einigungsstelle nicht anschließt, kann in der Landesverwaltung die Entscheidung der Landesregierung (bei Beschäftigten des Landtags die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Präsidium des Landtags sowie bei Beschäftigten des Rechnungshofs die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofs im Benehmen mit dem Präsidium des Landtags) beantragt werden, wenn die Entscheidung im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwohl wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt ist (§ 71 Abs. 5 Satz 1 HPVG). Diese Entscheidung ist endgültig (§ 71 Abs. 5 Satz 2 HPVG). Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle 32 oder der Personalrat bei fehlender Einigung innerhalb von zwei Wochen die oberste Dienstbehörde (z.B. Gemeindevorstand bzw. Magistrat, Kreisausschuss) anrufen. Kommt zwischen dieser und dem Gesamtpersonalrat bzw. Personalrat (falls kein Gesamtpersonalrat besteht) eine Einigung nicht zu Stande, so kann die Einigungsstelle angerufen werden (§ 70 Abs. 5 HPVG). Der Beschluss der Einigungsstelle kann nur unter den Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 Satz 1 HPVG aufgehoben werden. Diese Entscheidung ist endgültig (§ 71 Abs. 5 Satz 3 HPVG). Mitwirkungsangelegenheiten: Auch hier gibt es ein Stufenverfahren. Eine Einigungsstelle ist aber nicht eingebunden. Sind sich die Leiterin oder der Leiter einer nachgeordneten Dienststelle und der Personalrat nicht einig, so kann die Angelegenheit binnen zwei Wochen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorgelegt werden. Die übergeordnete Dienststelle hat innerhalb von vier Wochen die Stufenvertretung mit der Angelegenheit zu befassen. Ist die übergeordnete Dienststelle eine Behörde der Mittelstufe und kommt zwischen ihr und dem Bezirkspersonalrat eine Einigung innerhalb von vier Wochen nicht zu Stande, so entscheidet die Leiterin oder der Leiter der obersten Dienstbehörde endgültig, nachdem sie oder er mit dem Hauptpersonalrat verhandelt hat (§ 72 Abs. 5 HPVG). Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden usw. entscheidet die oberste Dienstbehörde nach Verhandlung mit dem Gesamtpersonalrat endgültig (§ 72 Abs. 6 HPVG). 2.4.6 Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern der Beschäftigten nach § 82 HPVG Nach § 82 Abs. 1 HPVG muss ein Drittel der Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates oder einer ähnlichen Einrichtung in bestimmten Betrieben, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts von Vertreterinnen oder Vertretern der Beschäftigten gestellt werden. 2.4.7 Sondervorschriften für einzelne Bereiche Sondervorschriften bestehen für – Jugendliche und Auszubildende (§§ 54 ff. HPVG), – die Polizei und die Berufsfeuerwehr (§§ 86 ff. HPVG), - den Landesbetrieb Hessen-Forst (§ 90 HPVG), – Schulen (§§ 91 ff. HPVG), – Hochschulen und andere Bildungseinrichtungen (§§ 97 ff. HPVG), – das Landesamt für Verfassungsschutz (§ 105 HPVG), – den Hessischen Rundfunk (§ 106 HPVG), – Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare (§ 107 HPVG), siehe oben unter Abschnitt 2.4.3, 33 – Fachlehreranwärterinnen und –anwärter, Lehramts– und Studienreferendarinnen und –referendare (§ 108 HPVG), – den Justizvollzug (§ 109 HPVG). 2.4.8 Gerichtliche Entscheidungen Nach § 111 Abs. 1 HPVG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Wahlberechtigung und Wählbarkeit, Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in § 54 genannten Vertreter, Zusammensetzung, Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen und der Einigungsstellen sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen. Die Gerichte stellen beispielsweise fest, ob oder welche Beteiligungsrechte der Personalvertretung bei beabsichtigten Maßnahmen der Dienststelle vorliegen. Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss im arbeitsgerichtlichen Verfahren gemäß §§ 80 ff. ArbGG (vgl. § 111 Abs. 3 HPVG). Für die Entscheidungen sind nach § 112 Abs. 1 HPVG bei den Verwaltungsgerichten Fachkammern und beim Verwaltungsgerichtshof ein Fachsenat zu bilden. 34 2.5 Schaubilder/Übersichten 2.5.1 Übersicht Laufbahnen Schulische Voraussetzungen Höchstalter Vorbereitungsdienst Prüfungen Einfacher Dienst erfolgreicher Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand (§ 20 Nr. 1 HBG) Mittlerer Dienst Abschluss einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 HBG) Gehobener Dienst zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 HBG) Höherer Dienst geeignetes, mindestens dreijähriges mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Hochschule (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBG) oder ein Ausbildungsgang nach § 5 b des Deutschen Richtergesetzes (§ 23 Abs. 1 Satz 2 HBG) 40 Jahre; 35 Jahre; 35 Jahre; 35 Jahre; gilt nicht für Inhaber eines gilt nicht für Inhaber eines Ein gilt nicht für Inhaber eines (§ 17 Abs. 1 HLVO). Eingliederungs- oder gliederungs- oder Eingliederungs- oder Bei Kinderbetreuung und Zulassungsscheines und in den Zulassungsscheines und in den Zulassungsscheines und in den Pflege naher Angehöriger: 40 Fällen gem. § 7 Abs. 6 Fällen gem. § 7 Abs. 6 Fällen gem. § 7 Abs. 6 Jahre (§ 17 Abs. 1 HLVO) Soldatenversorgungsgesetz Soldatenversorgungsgesetz (§ 13 Soldatenversorgungsgesetz (§ 15 Schwerbehinderte: 40 Jahre (§ 12 Abs. 1 HLVO) Abs. 1 HLVO). Abs. 1 HLVO) (§ 17 Abs. 2 HLVO) Bei Kinderbetreuung und Pflege Bei Kinderbetreuung und Pflege kein Höchstalter bei naher Angehöriger: 40 Jahre naher Angehöriger: 40 Jahre Monopolausbildungsverhältnis (§ 13 Abs. 1 HLVO). (§ 15 Abs. 1 HLVO) sen Schwerbehinderte: 40 Jahre (§ 13 Schwerbehinderte: 40 Jahre (§ 15 (§ 17 Abs. 1 Satz 3 HLVO) Abs. 2 HLVO) Abs. 2 HLVO); kein Höchstalter bei Monopolausbildungsverhältnisse n (§ 15 Abs. 1 Satz 4 HLVO) 6 Monate 1,5 Jahre 3 Jahre mindestens 2 Jahre (§ 20 Nr. 2 HBG); (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBG); (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 HBG); (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 HBG) Arbeitern und Angestellten, die im allgemeinen bei externem FH-Abschluss sich mindestens 2 Jahre im Verwaltungsdienst, im mittleren mindestens 12 Monate (§ 22 öffentlichen Dienst bewährt Justizdienst, im Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 HBG) haben, kann diese Zeit als Bibliotheksdienst, im Vorbereitungsdienst angerechnet Verwaltungsdienst bei den werden (§ 8 Abs. 5 HLVO) Trägern der Sozialversicherung und im technischen Dienst in der Straßenbauverwaltung dauert der Vorbereitungsdienst 2 Jahre, im technischen Dienst in der Eichverwaltung und in der Gewerbeaufsichtsverwaltung 1 Jahr (§ 13 Abs. 3 HLVO) Keine Prüfung Laufbahnprüfung Laufbahnprüfung Laufbahnprüfung oder eine die (Verwaltungsprüfung I) (Verwaltungsprüfung II) Befähigung für die Laufbahn vermittelnde zweite Prüfung 35 2.5.2 Übersicht über die Beteiligungsformen, Beteiligungsbereiche und Initiativrechte im HPVG* Beteiligungsformen und Beteiligungsbereiche im HPVG Mitbestimmung Soziale Angelegenheiten § 74 Initiativrecht Dienstvereinbarung § 69 Abs. 3 Satz 1 Initiativrecht Personalangelegenheiten § 77 Abs. 1, § 69 Abs. 3 Satz 1 Initiativrecht § 77 Abs. 2 Initiativrecht Dienstvereinbarung Mitwirkung §§ 75 Abs. 2 Anhörung u.ä. § 75 Abs. 1 § 76 Abs. 2 § 63 Abs. 1, § 72 Abs. 4 Initiativrecht § 78 Abs. 1 § 78 Abs. 2 § 63 Abs. 1, § 72 Abs. 4 Initiativrecht § 77 Abs. 3 Initiativrecht § 81 Abs. 1 und 2 Organisatorische Angelegenheiten § 81 Abs. 3 und 4 § 72 Abs. 4 Initiativrecht Initiativrechte im HPVG § 62 Abs. 1 HPVG einfaches, nicht formales Initiativrecht (Antragsrecht, aus allgemeiner Aufgabenstellung hergeleitet) § 72 Abs. 4 HPVG sog. „kleines“, formales Initiativrecht in Mitwirkungsfällen (verfahrensmäßig ausgestaltet, Fristen, Streitentscheidung im Stufenverfahren/durch Leiter der obersten Dienstbehörde) § 69 Abs. 3 HPVG sog. „großes“, formales Initiativrecht in Mitbestimmungsfällen (verfahrensmäßig ausgestaltet, Fristen, Streitentscheidung im Stufen/Einigungsstellenverfahren) * Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.. September 2007 (GVBl. I S. 640) 36 3. Recht auf Teilhabe und Integration behinderter Menschen 3.1 Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 73 Sozialgesetzbuch IX Buch (SGB IX) haben auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen, § 71 Absatz 1 SGB IX. Das Kabinett hat am 11. Dezember 2001 beschlossen, die im Jahr 1997 in der Landesverwaltung erstmals erreichte Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von 6% der Arbeitsplätze weiterhin zu halten. Das Sozialgesetzbuch IX regelt, wann ein Mensch behindert oder schwerbehindert ist, § 2 Abs. 1, 2 SGB IX, und unter welchen Voraussetzungen ein behinderter Mensch im Arbeitsleben einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden kann, § 2 Abs. 3 SGB IX. Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, ihre geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind schwerbehindert, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt, § 2 Abs. 2 SGB IX. Ein behinderter Mensch kann einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn er einen GdB von weniger als 50 aber mindestens 30 hat und ohne die Gleichstellung einen Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten kann, § 2 Abs. 3 SGB IX. Mit Ausnahme des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen, § 125 SGB IX, werden gleichgestellte und schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben gleich behandelt. Wenn im Folgenden von schwerbehinderten Menschen die Rede ist, sind damit auch ihnen gleichgestellte behinderte Menschen gemeint. Die Schwerbehindertenvertretung ist die gewählte Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten, §§ 94-97 SGB IX. In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens 5 schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt werden, ist eine Schwerbehindertenvertretung (Vertrauensperson) und wenigstens ein Stellvertreter zu wählen, § 94 Abs. 1 SGB IX. Nach § 97 SGB IX sind darüber hinaus folgende Stufenvertretungen vorgesehen: die Gesamtschwerbehindertenvertretung für den Geschäftsbereich mehrerer Dienststellen, die Bezirksschwerbehindertenvertretung bei Mittelbehörden mit mehreren nachgeordneten Dienststellen und die Hauptschwerbehindertenvertretung bei den obersten Dienstbehörden. Die Schwerbehindertenvertretung hat die Aufgabe die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu fördern und deren Interessen zu vertreten, § 95 Abs. 1 SGB IX. Dabei hat sie vor allem darüber zu wachen, dass die zugunsten der schwerbehinderten Menschen geltenden Regelungen durchgeführt werden. z,B. Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung (StAnz. 2007, S. 2756 ff.). In allen Angelegenheiten, die einen Einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig und umfassend unterrichten, vor einer Entscheidung anhören und die getroffene Entscheidung unverzüglich mitteilen, 37 § 95 Abs. 2 SGB IX. Diese Anhörungspflicht des Arbeitgebers beinhaltet ein Mitwirkungs- kein Mitbestimmungsrecht der Schwerbehindertenvertretung. Ihre Tätigkeit beschränkt sich darauf, durch Anregungen und Vorschläge, d.h. also argumentativ, den Arbeitgeber zu veranlassen, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern. 3.2 Der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für behinderte Menschen – gesellschaftliche Integration schwerbehinderter Menschen 1988 ist durch Kabinettsbeschluss erstmals für das Land Hessen ein Beauftragter für die Angelegenheiten der Schwerbehinderten in der Landesverwaltung bestellt worden. Im Jahr 2003 ist der Aufgabenkreis des Beauftragten durch Kabinettbeschluss auf behinderte Menschen - auch außerhalb der Landesverwaltung - erweitert worden. Mit in Kraft treten des Hessischen Behindertengleichstellungsgesetzes (HessBGG) im Dezember 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I Nr. 23/2004 S. 482 ff.) hat die Arbeit des Beauftragten eine gesetzliche Grundlage erhalten. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. § 18 HessBGG regelt das Amt des Beauftragten und seine Aufgaben. Die Landesregierung beruft für die Dauer der Wahlperiode des Landtags eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen. Der Beauftragte ist unabhängig, weisungsungebunden und ressortübergreifend tätig. Der Beauftragte, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Dienststelle sind dem Ministerium des Innern und für Sport zugeordnet. Der Beauftragte hat folgende Aufgaben: • Er achtet im Zusammenwirken mit den Schwerbehindertenvertretungen sowie den Behindertenverbänden in Hessen und deren Zusammenschlüssen auf die Einhaltung der Gleichstellungsverpflichtung nach dem Behindertengleichstellungsgesetz. Er arbeitet hierzu mit dem Sozialministerium, dem Landeswohlfahrtsverband und der Arbeitsverwaltung insbesondere bei behindertenspezifischen Anliegen zur beruflichen und gesellschaftlichen Integration von Menschen mit Behinderungen zusammen. • Er bearbeitet die Anregungen von einzelnen Betroffenen, von Selbsthilfegruppen, von Behindertenverbänden und von kommunalen Behindertenbeauftragten. Um die Selbsthilfegruppen und –verbände sowie die kommunalen Behindertenbeauftragten in geeigneter Weise an seiner Arbeit zu beteiligen, hat er einen Beirat zu seiner Beratung gegründet. 38 • Er nimmt zu Gesetzen und Verordnungen Stellung, die behinderte Menschen betreffen oder berühren. • Der Beauftragte regt Maßnahmen zur verbesserten Integration von Menschen mit Behinderungen an. Dazu entwickelt und koordiniert er Programme zur verbesserten Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, z.B. die Programme für jüngere und ältere arbeitslose schwerbehinderte Menschen, prüft Beschäftigungsmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen in der Landesverwaltung und unterstützt deren Bewerbungen. • Er unterstützt die Dienststellen, insbesondere die Schwerbehindertenvertretungen und die Beauftragten des Arbeitgebers für schwerbehinderte Menschen § 98 SGB IX, wenn sich bei schwerbehinderten Menschen individuelle Probleme im Beschäftigungsverhältnis ergeben. • Er bietet Seminare zu behindertenspezifischen Themen an, die sich an Schwerbehindertenvertretungen, die Beauftragten des Arbeitgebers für schwerbehinderte Menschen und die Personalverantwortlichen der hessischen Landesverwaltung richten. Er führt Tagungen durch, die sich an behinderte Menschen, ihre Gruppen und Verbände richten. Die vom Beauftragten koordinierten Integrationsmaßnahmen für schwerbehinderte Menschen haben dazu beigetragen, dass seit der erstmaligen Berufung durch die Landesregierung der Anteil schwerbehinderter Menschen in der hessischen Landesverwaltung kontinuierlich gestiegen ist und 1997 erstmals mit 6% die damals geltende gesetzliche Quote erfüllt werden konnte. Seither hat das Land durchgängig die Beschäftigungsquote erfüllt. Im Jahr 2007 konnte eine Beschäftigungsquote von 7,30 v. H. erreicht werden. Hessen liegt damit im Vergleich zu den anderen Bundesländern an der Spitze bei der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen. 4. Verwaltungsverfahren 4.1 Allgemeines Das Verwaltungsverfahren ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich–rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich–rechtlichen Vertrages ein (§ 9 HVwVfG). Maßgebend für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens der Behörden des Landes Hessen, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist grundsätzlich das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 1 HVwVfG). Auf die Ausnahmeregelung des § 2 HVwVfG wird hingewiesen. 39 Das Verwaltungsverfahren beginnt auf Antrag oder von Amts wegen (§ 22 HVwVfG). Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen (§ 10 Satz 2 HVwVfG). Die Beteiligten sind in § 13 HVwVfG aufgeführt. Die wesentlichen Verfahrensgrundsätze finden sich in §§ 9 bis 34 ff. HVwVfG. Hervorzuheben ist der Untersuchungsgrundsatz (§ 24 HVwVfG). 4.2 Der Erlass eines Verwaltungsaktes (Erstbescheid) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder auf andere Weise erlassen werden (§ 37 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG). Besonderheiten zum elektronischen Verwaltungsakt finden sich in § 37 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 sowie in § 3a HVwVfG. Vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem grundsätzlich zuvor Gelegenheit zu geben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern (§ 28 HVwVfG, Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des rechtlichen Gehörs [Art. 103 Abs. 1 GG]). Besonders zu beachten sind § 37 HVwVfG (Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes) und § 39 HVwVfG (Begründung des Verwaltungsaktes). Gemäß § 45 HVwVfG können bestimmte Verfahrensund Formfehler bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt werden. Zu den Aufgaben einer Juristin oder eines Juristen in der öffentlichen Verwaltung gehört es, Musterbescheide als Grundlage für die weitere Sachbearbeitung zu erstellen. Diese sind z. B. bei neuen gesetzlichen Regelungen oder bei Änderungen in der Rechtsprechung ("Richtlinienfunktion der Verwaltungsgerichtsbarkeit") erforderlich. Darüber hinaus sind die vorhandenen Musterbescheide nach den vorgenannten Kriterien zu überprüfen. 4.3 Der Abschluss eines öffentlich–rechtlichen Vertrages Auch das Verwaltungshandeln durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gewinnt in der Verwaltungspraxis zunehmend an Bedeutung. Er eignet sich insbesondere für die Regelung atypischer und/oder komplexer Sachverhalte. Regelungen über den öffentlich-rechtlichen Vertrag finden sich in den §§ 54 ff. HVwVfG. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann abgeschlossen werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Öffentlich-rechtliche Verträge sind Verträge, die sich auf einen öffentlich-rechtlichen Sachverhalt (Gegenstand) beziehen. Zu unterscheiden sind: – koordinationsrechtliche Verträge und 40 – subordinationsrechtliche Verträge. Koordinationsrechtliche Verträge sind Verträge, bei denen hinsichtlich des Vertragsgegenstandes kein Über–/Unterordnungsverhältnis besteht, z.B. öffentlich-rechtliche Verträge zwischen Gemeinden (z.B. §§ 24 ff. KGG; z.B. Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände). Subordinationsrechtliche Verträge sind Verträge, die eine Behörde mit einem Rechtssubjekt schließt, an das sie auch einen Verwaltungsakt richten könnte (§ 54 Satz 2 HVwVfG). Es handelt sich also um Verträge, die im sog. Über–/Unterordnungsverhältnis ergehen. Die Unterscheidung der beiden Vertragsarten ist insofern wichtig, als die §§ 55, 56, 58 Abs. 2, 59 Abs. 2 und 61 Abs. 1 HVwVfG sich nur auf öffentlich-rechtliche Verträge nach § 54 Satz 2 HVwVfG, also auf subordinationsrechtliche Verträge beziehen. Der öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Schriftform (§ 57 HVwVfG); fehlt dieses Erfordernis, so ist der öffentlich-rechtliche Vertrag nichtig nach § 59 Abs. 1 HVwVfG i.V.m. § 125 BGB. Zusätzlich sind Vertretungsregelungen zu beachten (z. B. § 71 Abs. 2 HGO, § 45 Abs. 2 HKO). Die §§ 55 und 56 HVwVfG regeln zwei Formen des öffentlich-rechtlichen Vertrages: den Vergleichsvertrag (beispielsweise zur Vermeidung länger dauernder Verfahren etwa bei Boden- und Grundwassersanierung) und den Austauschvertrag (z. B. Erschließungsverträge [§§ 127 ff. BauGB]). Darüber hinaus können auch öffentlich-rechtliche Verträge mit anderem atypischen Inhalt abgeschlossen werden. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist in den Fällen des § 59 HVwVfG nichtig. Die Nichtigkeit bestimmt sich entweder durch die entsprechenden Vorschriften des BGB (§ 59 Abs. 1 HVwVfG) oder nach § 59 Abs. 2 HVwVfG und den dort abschließend aufgeführten Nichtigkeitsgründen. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der nicht nichtig ist, ist rechtswirksam. Auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag finden die Vorschriften des HVwVfG Anwendung; die Vorschriften des BGB gelten ergänzend (§ 62 HVwVfG). Im Gegensatz zum unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ist ein öffentlichrechtlicher Vertrag nicht unmittelbar vollstreckbar. Zur Durchsetzung der in dem Vertrag begründeten Verpflichtungen bedarf es grundsätzlich der Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, um ein Urteil und damit einen vollstreckbaren Titel zu erhalten (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). 41 Nach § 61 Abs. 1 HVwVfG können sich die Vertragsschließenden jedoch der sofortigen Vollstreckung unterwerfen, wodurch die übernommenen Verpflichtungen vollstreckbar sind. Dabei ist das besondere Vertretungsgebot zu beachten. Für die Vollstreckung gilt das HVwVG entsprechend (§ 61 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG). Auch bei der Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag bedarf es der Androhung des konkreten Zwangsmittels (wegen. der Vollstreckungsvoraussetzungen vgl. im Einzelnen §§ 18, 66, 69 HVwVG). Auch insoweit ist jedoch eine abweichende vertragliche Regelung zulässig. Muster eines Erstbescheides 1) 4.4 4.4.1 Muster Nr. 1: Verfügung einer allgemeinen Ordnungsbehörde 2) Der Landrat des Hochtaunuskreises als Kreisordnungsbehörde Louisenstraße 86 – 90 Bad Homburg v. d. Höhe, den Aktenzeichen 61348 Bad Homburg v. d. Höhe Mit Postzustellungsurkunde 3) Herrn P.J. Straße 61348 Bad Homburg v. d. Höhe Vollzug des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der Fahrerlaubnisverordnung (FeV); Entziehung der Fahrerlaubnis Mein Schreiben vom ....., Ihr Schreiben vom ...... Sehr geehrter Herr J., in der oben genannten Angelegenheit ergeht folgende Entscheidung (Ordnungsverfügung, Bescheid o.ä.):4) 5) 1. Hiermit entziehe ich Ihnen die Ihnen am ..... durch den ..... erteilte Fahrerlaubnis der Klasse C. 6) Der Führerschein ist unverzüglich bei meiner Behörde abzuliefern. 2. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. 7) 8) 3. Falls Sie der Anordnung nach Nr. 1 Satz 2 nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides 8a) nachkommen, werde ich den Führerschein zwangsweise im Wege der Ersatzvornahme einziehen. Für diesen Fall drohe ich Ihnen bereits jetzt die Wegnahme durch einen 42 von mir zu beauftragenden Vollziehungsbeamten an.8b) Die Kosten werden voraussichtlich 200,00 Euro betragen. 4. Die Gebühr für diesen Bescheid beträgt 100,00 Euro. Die Auslagen für diesen Bescheid betragen 5,60 Euro. 9) Der Betrag von 105,60 Euro ist bis spätestens ..... auf eines der in diesem Schreiben angegebenen Konten des Hochtaunuskreises unter Angabe des o.a. Aktenzeichens und des Kassenzeichens ..... zu überweisen. Gründe: 10 ) I. Tatsächliche Gründe, Sachverhalt 11) – objektive Situationsbeschreibung – Verfahrensgang, insbesondere Anhörung oder Nichtanhörung II. Rechtliche Gründe, rechtliche Würdigung 12) 1. rechtliche Begründung des Tenors Nr. 1 – Regelung (Ablehnungsentscheidung) – 13) 2. rechtliche Begründung des Tenors Nr. 2 – Anordnung der sofortigen Vollziehung – 14) 3. rechtliche Begründung des Tenors Nr. 3 – Androhung des Zwangsmittels – 15) 4. rechtliche Begründung des Tenors Nr. 4 – Gebührenfestsetzung – 16) Rechtsbehelfsbelehrung: 17) 18) Grußformel 23) Im Auftrag Unterschrift 43 4.4.2 Muster Nr. 2: Verfügung einer allgemeinen Verwaltungsbehörde 2) Stadt Fulda Der Magistrat – Bauaufsichtsamt – Fulda, den Aktenzeichen Mit Postzustellungsurkunde 3) Herrn Karl Rohbau Neudecker Straße 1 36039 Fulda Bauvorhaben Flur 3, Flurstück 4 in der Gemarkung ..... Ihr Bauantrag vom ..... Gemeinsame Ortsbesichtigung vom ..... Sehr geehrter Herr Rohbau, in der oben angegebenen Angelegenheit erlassen wir folgende Bauaufsichtliche Verfügung: 4) 5) 1. Ihr Bauantrag vom ..... auf Genehmigung eines Anbaues an Ihr Wohnhaus in ..... wird abgelehnt. 2. Wir untersagen Ihnen jegliche Nutzung des bereits errichteten Anbaues. 6) 3. Wir fordern Sie auf, den Anbau innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bestandskraft dieser Verfügung zu beseitigen. 4. Zu Nr. 2 ordnen wir die sofortige Vollziehbarkeit an. 7) 8) 5. Für den Fall, dass Sie dem Nutzungsverbot nach Nr. 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Zustellung dieser Verfügung nachkommen, drohen wir Ihnen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von ..... Euro an. 6. Sollten Sie den Verpflichtungen gemäß Nr. 3 nicht innerhalb der dort genannten Frist nachkommen, drohen wir Ihnen die Ersatzvornahme an. Die Kosten der Ersatzvornahme veranschlagen wir vorläufig auf 2000,00 Euro. 7. Die Gebühr für die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens beträgt ..... Euro. Der Betrag ist bis zum...... auf das Konto der Sparkasse ... unter Angabe des o.a. Aktenzeichens zu überweisen. Im Übrigen ergeht der Bescheid gebührenfrei. 9) 44 Gründe: 10) I. Tatsächliche Gründe, Sachverhalt 11) – objektive Situationsbeschreibung – Verfahrensgang, insbesondere Anhörung oder Nichanhörung II. Rechtliche Gründe, rechtliche Würdigung 12) 1. rechtliche Begründung des Tenors Nr. 1 – Regelung (Ablehnungsentscheidung) – 13) 2. rechtliche Begründung des Tenors Nr. 2 – Regelung (Nutzungsuntersagung) – 3. rechtliche Begründung des Tenors Nr. 3 – Regelung (Beseitungsanordnung) – 4. rechtliche Begründung des Tenors Nr. 4 – Anordnung der sofortigen Vollziehung – 14) 5. rechtliche Begründung des Tenors Nr. 5 – Androhung des Zwangsmittels (Zwangsgeld) – 15) 6. rechtliche Begründung des Tenors Nr. 6 – Androhung des Zwangsmittels (Ersatzvornahme) – 7. rechtliche Begründung des Tenors Nr. 7 – Gebührenfestsetzung – 16) Rechtsbehelfsbelehrung: 17) 18) Grußformel 23) Im Auftrag Unterschrift 45 4.4.3 Muster Nr. 3: Begünstigender Verwaltungsakt einer allgemeinen Verwaltungsbehörde Gemeinde Hünstetten Der Gemeindevorstand Hünstetten, den Aktenzeichen Herrn Franz Freibier Gartenstraße 9 65510 Hünstetten Vollzug des Hessischen Straßengesetzes Sondernutzungserlaubnis für ein Straßenfest Ihr Antrag vom ..... Sehr geehrte Damen und Herren, für die Veranstaltung ..... in ..... am ..... wird mit den nachstehenden Auflagen 20) die Benutzung der 21) Gartenstraße von Hausnummer 7 bis 29 genehmigt Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von .... Euro erhoben. Wir bitten Sie, den Betrag innerhalb von .... ab Zugang dieses Bescheides auf das Konto .... zu überweisen. Bitte geben Sie unbedingt als Verwendungszweck .... an. Auflagen: 22) Gründe: 10) Rechtsbehelfsbelehrung: 19) Grußformel 23) Im Auftrag Unterschrift 46 4.5 Anmerkungen Zu 1) Im Bundesland Hessen ist es auch bei belastenden Verwaltungsakten weitgehend üblich, für Erstbescheide die persönliche Form (persönliche Anrede, Grußformel) zu verwenden. Nach § 27 Abs. 4 Satz 2 der Geschäftsordnung für die Regierungspräsidien vom 26. Mai 1997 (StAnz. S. 1699) ist „in Schreiben an Privatpersonen und an Verwaltungsangehörige in persönlichen Angelegenheiten eine Anrede (z.B. „Sehr geehrte Frau, sehr geehrter Herr“) und eine dem Einzelfall entsprechende Grußformel (z.B. „Mit freundlichen Grüßen“) zu verwenden. Wichtig ist, dass Abkürzungen, insbesondere von Gesetzesbezeichnungen, erst verwendet werden, nachdem die Abkürzung zuvor wie folgt erläutert worden ist: z.B. § 61 Hessische Bauordnung (HBO). Zu 2) Es handelt sich im Fall des Musters Nr. 1 um eine Aufgabe, für die die Landrätin/der Landrat als allgemeine Ordnungsbehörde nach §§ 1 Abs. 2, 85 Abs. 1 Nr. 3, 89 Abs. 1 HSOG i.V.m. § 1 Nr. 4 der Verordnung zur Durchführung des HSOG und zur Durchführung des hessischen Freiwilligen-PolizeidienstGesetzes (HSOG-DVO v. 12.06.2007, GVBl. I, S. 323). Der Landrat ist hier in der Trägerschaft des Kreises und nicht mehr in der des Landes tätig (vgl. Gesetz zur Neuordnung der Aufgaben des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung vom 21.03.2005, GVBl. I, 230 – Kommunalisierungsgesetz –, Einzelheiten vgl. oben unter 1.2.1; in den Fällen, in denen eine Behörde als allgemeine Verwaltungsbehörde (Kollegialorgan: Gemeindevorstand, Kreisausschuss) – Muster Nr. 2 – tätig wird (vgl. § 2 Satz 2 und 3 HSOG), ist ein Schreiben nicht in der „ich“ Form, sondern in der „wir“ Form abzufassen. Zu 3) Nach § 43 Abs. 1 HVwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Eine bestimmte Form der Bekanntgabe wird durch § 43 HVwVfG nicht vorgeschrieben. Die Entscheidung über die Form der Bekanntgabe liegt damit grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Für die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes kommen in Betracht: – Übermittlung durch die Post (§ 41 Abs. 2 HVwVfG), – Zustellung (§ 41 Abs. 5 HVwVfG i.V.m. §§ 1 HVwZG, 2 ff. VwZG des Bundes), – öffentliche Bekanntgabe (§ 41 Abs. 3 und 4 HVwVfG). Bei belastenden Verwaltungsakten empfiehlt es sich, den Bescheid durch die Post mit Postzustellungsurkunde (§ 3 VwZG) oder falls ein Verfahrensbevollmächtigter eingeschaltet ist durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis (§ 5 VwZG) zuzustellen, weil so der Nachweis der Zustellung – im Gegensatz zur Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes (§ 4 VwZG) – einwandfrei geführt werden kann. Die Androhung von Zwangsmitteln ist zuzustellen und zwar auch dann, wenn die Androhung mit dem zu Grunde liegenden VA verbunden ist und für diesen keine Zustellung vorgeschrieben ist (vgl. §§ 53 Abs. 6 Satz 2 HSOG bzw. 69 Abs. 3 HVwVG). Zu 4) Es ist empfehlenswert, an dieser Stelle die Art der Entscheidung durch Formulierungen wie Ordnungsverfügung, Bescheid, Genehmigung, Erlaubnis usw. deutlich zu machen. Zu 5) Alles, was nicht unmittelbar zur Entscheidung gehört, gehört auch nicht in den Tenor, z.B. – Ausführungen über tatsächliche Ereignisse (z.B. „nach Prüfung der Sach– und Rechtslage“), – rechtliche Ausführungen zur Begründung (z.B. „als zuständige Behörde“ oder „die nach § ... erforderliche Erlaubnis“; allenfalls zu erwägen ist eine Konkretisierung durch Angabe der Rechtsgrundlage, z.B. „Erlaubnis nach § ...“), – Wiedergabe gesetzlicher Rechtsfolgen (z.B. „die Planfeststellung ersetzt die Erlaubnis nach .....“). Es sollten grundsätzlich keine Hinweise, Ratschläge, Empfehlungen im Tenor enthalten sein. Zu 6) Bei der Formulierung der Anordnung ist es wesentlich, den Grundsatz der Bestimmtheit zu beachten (§ 37 Abs. 1 HVwVfG). Zur Kontrolle empfiehlt es sich, sich zu fragen, ob der Anordnungsausspruch eine ausreichende Grundlage für die Vollstreckung darstellt. Zu 7) Der Ausdruck „sofortige Vollziehung“ entspricht der Formulierung des Gesetzgebers (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). In der Praxis findet sich auch der Ausdruck der „sofortigen Vollziehbarkeit“. 47 Zu 8) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt nach dem Hauptausspruch (hier: Fahrerlaubnisentziehung) und vor der Androhung des Zwangsmittels, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung sich nur auf den Hauptausspruch beziehen kann und nur insoweit erforderlich ist. Soweit sich dies nicht aus dem Zusammenhang ergibt, sind in der Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nummern der Regelungen anzugeben, auf die sie sich bezieht. Der Widerspruch gegen die Androhung des Zwangsmittels hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 80 Abs. 2 Satz 2, 16 HessAGVwGO), so dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung hier nicht in Betracht kommt. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt ist, siehe unter Anmerkung zu 14). Zu 8a) In der Zwangsmittelandrohung ist nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG bzw. § 53 Abs. 1 Satz 2 HSOG jeweils eine angemessene Frist aufzunehmen. Zu 8b) Anstelle der Ersatzvornahme ist auch die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 76 HVwVG denkbar. Nach § 76 Abs. 1 Satz 2 HVwVG kann der Pflichtige auch zur Erfüllung einer vertretbaren Handlung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden. Zu 9) Ob und inwieweit Gebühren und Auslagen erhoben werden, bestimmt sich nach dem Hess. Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) vom 11. Juli 1972 (GVBl. I S. 235) in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36) und der dazu erlassenen Gebührenordnungen oder besonderen kostenrechtlichen Vorschriften (vgl. z.B. § 8 Abs. 2 HSOG, § 21 AtomG). Auch wenn ein Fall von Gebührenfreiheit vorliegt, sollte an dieser Stelle ein entsprechender Kostenausspruch erfolgen (z.B. „Der Bescheid ergeht gebührenfrei“). Zu 10) Nach § 39 Abs. 1 HVwVfG ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich bestätigter Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG). Auf die Ausnahmen der Begründungspflicht des Absatzes 2 der Bestimmung wird hingewiesen. Diese Verfahrensbestimmung ist für Aufbau und Inhalt der Begründung des Erstbescheides von wesentlicher Bedeutung. Zunächst ist es empfehlenswert, den Abschnitt „Begründung“ dadurch deutlich zu machen, dass dieser Teil durch das Wort „Gründe“ oder „Begründung“ gekennzeichnet wird, wie es auch bei dem Erlass eines Widerspruchsbescheides oder bei einem gerichtlichen Beschluss üblich ist. Die Begründung besteht aus den tatsächlichen Gründen und den rechtlichen Gründen. Es ist empfehlenswert, zur Kenntlichmachung der verschiedenen Teile der Begründung die römischen Zahlen I. und II. (ohne eine weitere Überschrift) zu verwenden. Zu 11) Unter I. erfolgt die Darstellung des Sachverhalts, d.h. es sind die tatsächlichen Vorgänge gedrängt zu schildern, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, z.B. – objektive Verhältnisse, – Antrag, – Maßnahmen der Behörde (Einholung von Gutachten, Beteiligung von anderen Behörden, Anhörung oder Nichtanhörung nach § 28 HVwVfG), – Einwendungen. Die Tatsache der Anhörung oder Nichtanhörung sollte geschildert werden, weil das Unterlassen der Anhörung einen Verfahrensfehler darstellt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. 3 HVwVfG vor. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, so handelt es sich bei dem Absehen von der Anhörung um eine Ermessensentscheidung, die im Teil II .der Verfügung begründet werden muss. Zu 12) Unter II. erfolgt die rechtliche Würdigung. In Zweifelsfällen kann es empfehlenswert sein, zunächst Ausführungen zur Zuständigkeit der entscheidenden Behörde zu machen. Es sind alle Teile des Tenors zu begründen, wobei es empfehlenswert sein kann, die Erörterung unter der Nummer vorzunehmen, die der Nummer des Tenors entspricht. 48 Zu 13) Begründung der Regelung Einleitend ist zunächst die gesetzliche Bestimmung herauszustellen, auf der die jeweilige Entscheidung beruht. Dies kann etwa wie folgt erfolgen: „Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist §§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m. 46 Fahrerlaubnisverordnung“ oder „Die Entziehung der Fahrerlaubnis beruht auf §§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m. 46 Fahrerlaubnisverordnung“. Sodann ist der Wortlaut der Norm, soweit sich die Entscheidung auf sie stützt, anzuführen, weil der Adressat diese in der Regel nicht kennen wird. Z.B.: „Gemäß dieser Bestimmung muss die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist“. Es folgt die Erläuterung der unbestimmten Rechtsbegriffe (z.B. Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen) und sodann die Subsumtion des konkreten Sachverhaltes (z.B. individuelle Verkehrsverstöße [Anzahl und Schwere]; Alkohol- oder Drogenmissbrauch, etc.). Anschließend ist die Entscheidung materiell–rechtlich zu begründen. Die Begründung darf sich nicht in formelhaften allgemeinen Darlegungen erschöpfen, sondern die Betroffenen müssen die in ihrem konkreten Fall für die Behörde maßgeblichen Gründen erfahren, damit sie ggf. in der Lage sind, sich über einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung schlüssig zu werden und ihn sachgemäß zu begründen. Doch muss die Begründung nicht ausdrücklich auf jede Einzelheit und auf alle im Laufe des Verfahrens aufgeworfenen Fragen eingehen, sondern nur die nach Auffassung der Behörde die Entscheidung tragenden Feststellungen und Erwägungen wiedergeben. Mit Blick auf den Grundsatz rechtlichen Gehörs sollte auf eine Befassung mit dem Vorbringen des Bürgers geachtet werden. Bei Ermessensentscheidungen sind auch das Für und Wider sowie die Gründe, die dazu geführt haben, dass bestimmten Gesichtspunkten der Vorrang gegeben wurde, anzugeben. Dabei ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu erörtern. Es ist zu prüfen, welches Mittel unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einzusetzen ist. Bei bauaufsichtlichen Verfügungen bieten sich u.a. an: Nutzungsverbote, Baueinstellungen, Reduzierungen der Bauwerke oder Teilabbrüche, schließlich, als schärfstes Instrument, die Beseitigung des gesamten illegal errichteten Bauwerks. Danach sind die weiteren Teile des Tenors zu begründen. Zu 14) Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung Die Notwendigkeit einer schriftlichen Begründung (des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) schreibt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausdrücklich vor. Die Begründungspflicht soll die Behörde zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung aus den besonderen Umständen des Einzelfalles herzuleiten. Eine formblattmäßige, schablonenhafte oder ganz allgemein gehaltene formelhafte Begründung, die auf den Einzelfall nicht näher eingeht, insbesondere nur den Wortlaut des den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigenden Gesetzes wiederholt, genügt deshalb den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht. Es muss dargelegt werden, welches öffentliche Interesse gerade an der Anordnung der sofortigen Vollziehung besteht. Das besondere öffentliche Interesse geht damit über das an dem Erlass der Verfügung bestehende öffentliche Interesse hinaus. Es liegt infolgedessen nicht bereits dann vor, wenn die Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Für das Baurecht hatte dies der Hessische Verwaltungsgerichtshof bereits 1965 so postuliert und darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung, also eine Eilbedürftigkeit der Vollziehung, vorliegen muss (Hess. VGH, Beschluss. vom 28. Juni 1965, ESVGH 15, 53; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss. vom 10. November 1976, BRS Bd. 30 Nr. 82). Beispielsweise genügt bei der Anordnung eines Bauverbotes oder eines Nutzungsverbotes für den Sofortvollzug, dass Derjenige, der ein Bauwerk formell illegal errichtet hat, nicht besser gestellt werden darf als der, der vor Errichtung eine Baugenehmigung beantragt hat. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist i.d.R. eilbedürftig, weil bereits während der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens die Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer durch ungeeignete Kfz-Führer verhindert werden müssen. Zu 15) Auch die Androhung der Zwangsmittel ist – wenn auch in aller Kürze – zu begründen. Bei der Herausgabe des Führerscheines handelt es sich um eine vertretbare Handlung i.S.d. § 49 HSOG (vgl. Hess.VGH 49 NVwZ–RR 1994, S. 89). Zur Angabe der voraussichtlichen Kosten vgl. insoweit § 53 Abs. 4 HSOG sowie Nr. 254 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Zu 16) Wegen der Festsetzung der Verwaltungsgebühr ist auch die entsprechende Nummer des Gebührenverzeichnisses anzuführen. Ist im Gebührenverzeichnis eine Rahmengebühr vorgesehen, so sollte auch die entsprechende Bestimmung der Kostengesetze mitgeteilt werden, damit sich die oder der Betroffene die für die Bemessung maßgebenden Kriterien vergegenwärtigen kann. Zu 17) Der Wortlaut der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich aus § 70 i.V.m. § 58 VwGO. In dem vorliegenden Fall lautet die Rechtsbehelfsbelehrung etwa wie folgt: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei o.g. Behörde (genaue jeweilige Anschrift einfügen) Widerspruch erhoben werden. Zu 18) Der Hinweis, dass gegen den kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) oder kraft behördlicher Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eintretenden Ausschluss des Suspensiveffekts Rechtsschutz durch Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 4 und 5 VwGO) möglich ist, fällt nicht unter die Belehrungspflicht, doch ist dieser Hinweis ein „nobile officium“ gegenüber dem Bürger. Er könnte etwa folgendermaßen lauten: „Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann nach Erhebung des Widerspruchs die Aussetzung der Vollziehung bei meiner Behörde (auch: "bei mir", "bei uns") (genaue Anschrift) oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht in ..... (genaue Anschrift) beantragt werden (§ 80 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 VwGO)“. Zu 19) Nicht selten enthalten begünstigende Verwaltungsakte (z. B. Zuwendungsbescheide) keine Rechtsbehelfsbelehrung. Zu 20) Auch bei den Nebenbestimmungen handelt es sich um Regelungen. Sie gehören daher grundsätzlich in den Tenor des Bescheides. Bei einer großen Zahl von Nebenbestimmungen können diese auch wegen der besseren Lesbarkeit in einer Anlage zum Bescheid aufgenommen werden. Häufig handelt es sich um eine Vielzahl von Nebenbestimmungen aus verschiedenen Rechtsgebieten. Diese Nebenbestimmungen werden nicht selten als vorformulierte Muster den Bescheiden angeheftet. Typische Beispiele sind die Baugenehmigung, die nur erteilt wird, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (vgl. § 70 Abs. 1 HBO) und die Genehmigung nach § 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), die nach § 13 BImSchG andere behördliche Entscheidungen einschließt. In diesen Fällen würde eine Aufnahme der Nebenbestimmungen im Tenor zur Unübersichtlichkeit führen. Es kann sich aber empfehlen, in der Hauptregelung einen besonderen Hinweis auf die nachfolgenden Auflagen zu geben. Zu 21) Oftmals enthalten begünstigende Bescheide keinen besonders abgesetzten Tenor. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung muss hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei sein, so dass der Adressat erkennen kann, was in der betreffenden Sache geregelt oder verbindlich durch den Verwaltungsakt festgestellt wird. Es ist nach dem HVwVfG (vgl. insbesondere § 37 HVwVfG) nicht erforderlich, dass der wesentliche Inhalt der Regelung, getrennt von den übrigen Teilen, insbesondere von der Begründung, in einen besonderen Entscheidungssatz (Tenor) zusammengefasst ist, sondern es genügt, dass sich der Inhalt der Entscheidung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, vor allem auch aus der Begründung, ergibt. Zu 22) Siehe Anmerkungen zu 20). Zu 23) Als Grußformel ist die Formel „Mit freundlichen Grüßen“ üblich. 50 4.6 Muster eines subordinationsrechtlichen öffentlich–rechtlichen Vertrages Zwischen 1. Herrn Bernd S c h ä f e r , Gartenstraße 29, 60596 Frankfurt am Main – nachstehend „Pächter“ genannt – 2. Herrn Xaver B a u m , Blumenweg 6, 61352 Bad Homburg v.d. Höhe – nachstehend „Eigentümer“ genannt – u n d der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe, Rathausplatz 1, 61348 Bad Homburg v. d. Höhe, vertreten durch den Magistrat, – nachstehend „Stadt“ genannt – wird folgender öffentlich–rechtlicher Vertrag geschlossen: § 1 Sachverhalt und Zielsetzung 1) (1) Herr Xaver Baum ist Eigentümer des in Bad Homburg v.d. Höhe, Gemarkung Kirdorf, gelegenen Grundstückes Flur 19, Flurstück 94. Das Grundstück ist zur Zeit an Herrn Bernd Schäfer verpachtet. (2) Auf dem Grundstück befinden sich eine Gartenhütte und ein Toilettenhäuschen. Das Grundstück ist mit einem Drahtzaun umzäunt. Eine Genehmigung für diese baulichen Anlagen liegt nicht vor. (3) Die Stadt beabsichtigt, wie in anderen vergleichbaren Fällen, sofort vollziehbar die Nutzung der Gartenhütte und des Toilettenhäuschens zu untersagen und die Beseitigung aller baulichen Anlagen zu verfügen. (4) Ziel des Vertrages ist es, eine gerichtliche Auseinandersetzung über die von der Stadt angekündigten Maßnahmen zu vermeiden und zu erreichen, dass das Grundstück zusammen mit den benachbarten Grundstücken in absehbarer Zeit wieder in naturbelassenem Zustand als Teil der Außenbereichslandschaft in Erscheinung tritt. § 2 Befristete Duldung der Nutzung 2) (1) Die Stadt duldet die Nutzung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück bis zum 31. Oktober ..... Die Nutzungsbefugnis steht ausschließlich dem Pächter zu und ist nicht übertragbar. Sie endet bereits vor dem 31. Oktober ....., wenn Änderungen im Pachtverhältnis eintreten. (2) Eigentümer und Pächter verpflichten sich, Änderungen im Pachtverhältnis sowie die Aufgabe der Nutzung unverzüglich der Stadt anzuzeigen. 51 § 3 Beseitigungs– und Wiederherstellungspflicht 2) (1) Der Eigentümer und der Pächter verpflichten sich, die Nutzung der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen spätestens bis zu dem in § 2 genannten Zeitpunkt einzustellen und danach die baulichen Anlagen (Gartenhütte, Toilettenhäuschen und Grundstückseinfriedung) unverzüglich zu beseitigen. (2) Der Eigentümer verpflichtet sich des Weiteren, nach Beseitigung der baulichen Anlagen das Grundstück gemäß dem als Anlage diesem Vertrag beigefügten Maßnahmenkatalog so wieder herzustellen, dass es als Teil der natürlichen Außenbereichslandschaft in Erscheinung tritt. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen müssen spätestens bis zum 31. August ..... durchgeführt sein. § 4 Vollstreckungsklausel (1) Der Pächter und der Eigentümer unterwerfen sich wegen der in § 3 dieses Vertrages übernommenen Verpflichtungen der sofortigen Vollstreckung. 3) 2) Werden die Beseitigung der baulichen Anlagen nach § 3 Abs. 1 bis zum 30. November ..... oder die Wiederherstellungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 2 bis zum 30. September ..... nicht oder nicht vollständig vorgenommen, so kann die Stadt die Maßnahmen auf Kosten des Pächters bzw. des Eigentümers durchführen (Ersatzvornahme), ohne dass es einer vorherigen Androhung bedarf. Der Kostenbetrag für die Beseitigung wird für Gartenhütte, Toilettenhäuschen und Zaun vorläufig auf jeweils 1.500,00 Euro, für die Wiederherstellung auf 1.000,00 Euro veranschlagt.4) (3) Die Stadt ist berechtigt, die vorläufig veranschlagten Kosten vor Durchführung der Ersatzvornahme als Vorschuss zu fordern. Der Pächter und der Eigentümer verzichten auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Leistungsbescheid, mit dem der Vorschuss angefordert wird. 5) § 5 Rechtsnachfolgeklausel Soweit die Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht kraft Gesetzes auf den Rechtsnachfolger übergehen, verpflichtet sich der Eigentümer, die ihm durch diesen Vertrag auferlegten Verpflichtungen auch seinen Rechtsnachfolgern aufzuerlegen. Für den Eigentümer: .................................... Xaver Baum Für die Stadt Bad Homburg v.d. Höhe 6): .................................................. Oberbürgermeister .................................................. Stadtbaurat Für den Pächter: ................................. Bernd Schäfer 52 4.7 Anmerkungen Zu 1) Der Vertrag sollte aus sich heraus verständlich sein. Die Schilderung des Sachverhaltes und die Angabe der Zielsetzung bilden die Grundlage des Vertrages und erschließen seinen Sinn und Zweck. Hiervon ergeben sich Ansatzpunkte für die Interpretation von Vertragsbestimmungen in Zweifelsfällen. Dass die Schilderung des Sachverhaltes sachgerecht ist, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der subordinationsrechtliche Vertrag im Kern an die Stelle des Erlasses des Verwaltungsaktes tritt (vgl. § 54 Satz 2 HVwVfG, bei dessen Erlass auch die tatsächlichen Gründe mitzuteilen sind – § 39 Abs. 1 HVwVfG). Zu 2) Den Schwerpunkt des Vertrages bilden die Verpflichtungen, die die Beteiligten übernehmen (§§ 2 und 3 des Vertragsmusters). Nicht nur die beteiligten Bürger, sondern auch der öffentliche Rechtsträger gehen Bindungen ein. Diese können etwa darin bestehen, dass dem Bürger eine lange Frist eingeräumt wird oder dass ihr oder ihm der öffentliche Rechtsträger finanziell entgegenkommt, während die Bürger Verpflichtungen übernimmt, die der öffentliche Rechtsträger ihr oder ihm sonst durch den Erlass eines Verwaltungsaktes aufgeben würde. Insoweit entspricht die Verpflichtung des Bürgers der Grundverfügung im Tenor des Verwaltungsaktes. Zu 3) Die Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung beim Abschluss eines öffentlich–rechtlichen Vertrages ist in § 61 HVwVfG als Möglichkeit vorgesehen. Eine derartige Unterwerfung gehört zum üblichen Vertragsinhalt. Sie ist ein Zeichen für den ernsthaften Willen, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. Auf Grund der Unterwerfung bedarf es im Streitfall nicht der Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Erlangung eines Titels als Voraussetzung für die Vollstreckung. Die Unterwerfung bewirkt vielmehr, dass die übernommenen Verpflichtungen vollstreckungsfähig sind, als seien sie in einem Verwaltungsakt, der bestandskräftig oder sofort vollziehbar ist, angeordnet. Zu 4) Ohne diese Regelung wäre die Androhung der Ersatzvornahme nach §§ 74, 69 HVwVG erforderlich. Ein dagegen eingelegter Widerspruch hätte auf Grund der Regelung nach §§ 80 Abs. 2 Nr. 3, 16 HessAGVwGO zwar keine aufschiebende Wirkung, der Vollstreckung könnte jedoch noch mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO begegnet werden, was jedenfalls zu einer zeitlichen Verzögerung der Durchführung der Vollstreckung führen würde. Zu 5) Ohne diese Regelung wäre zwar nach § 74 Abs. 3 Satz 2 HVwVG eine Vorschussanforderung ebenfalls möglich, wobei der Widerspruch hiergegen wiederum keine aufschiebende Wirkung hätte (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19.10.1971, Gemeindetag 1972 S. 391; VG Frankfurt, Beschluss vom 22.031988, NVwZ–RR 1989, 57). Eine derartige Regelung ist jedoch empfehlenswert, um eine gerichtliche Auseinandersetzung hierüber zu vermeiden. Außerdem wird dem den Vertrag schließenden Bürger von vornherein deutlich vor Augen geführt, welche Möglichkeiten die Behörde hat und was sie zu tun gedenkt, falls er seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt. Zu 6) Aus § 61 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG folgen insbesondere Anforderungen an die Vertretung, z.B. das Erfordernis doppelter Vertretung nach §§ 71 Abs. 2 Satz 2 HGO und 45 Abs. 2 Satz 2 HKO. 53 5. Widerspruchsverfahren 5.1 Verfahren 5.1.1 Funktion Im Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) werden vor dem gerichtlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes nachgeprüft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es hat drei ineinander greifende Funktionen: – Rechtsschutz der Bürgerin und des Bürgers, – Selbstkontrolle der Verwaltung, – Entlastung der Gerichte. 5.1.2 Ablauf – Das Widerspruchsverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs (§ 69 VwGO). – Vor der Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Kreisausschusses, des Gemeindevorstandes (Magistrats), der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters (Oberbürgermeisterin/ Oberbürgermeisters), der Landrätin/des Landrats und der Landrätin/des Landrats als Behörde der Landesverwaltung ist die Widerspruchsführerin oder der Widerspruchsführer durch einen Ausschuss oder durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Ausschusses mündlich zu hören, und zwar – in Weisungs- und Auftragsangelegenheiten vor der Entschließung nach § 72 VwGO, ob dem Widerspruch abgeholfen wird und – in Selbstverwaltungsangelegenheiten vor Erlass des Widerspruchsbescheides nach § 73 VwGO (§ 7 Abs. 1 und 3 HessAGVwGO). (Zu den Folgen der Nichtanhörung vgl. NJW 1987, 1096, Hess. VGH ESVGH 41, 105. Zu den Fällen, in denen von der Anhörung abgesehen werden kann, siehe § 7 Abs. 4 HessAGVwGO). – Hält die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (Ausgangsbehörde), den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab (Abhilfebescheid) und entscheidet über die Kosten (§§ 72 VwGO und 80 HVwVfG). Von der Anhörung kann in diesem Fall abgesehen werden (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 HessAGVwGO). – Hält die Ausgangsbehörde den Widerspruch nur teilweise für begründet, kann sie ihm teilweise abhelfen. Stattdessen kann sie auch den Verwaltungsakt ganz aufheben und in geänderter Form 54 erlassen, wenn sie Anhaltspunkte hat, dass die Widerspruchsführerin oder der Widerspruchsführer sich damit zufrieden geben wird. Sie kann jedoch auch den ganzen Vorgang mit ihrer Stellungnahme an die zum Erlass des Widerspruchsbescheides zuständige Behörde weiterleiten. – Enthält die Abhilfeentscheidung erstmals eine Beschwer für die Widerspruchsführerin/den Widerspruchsführer oder einen Dritten, so soll die/der Betroffene zuvor gehört werden (§ 71 VwGO). – Hält die Ausgangsbehörde den Widerspruch – ggf. nach der Anhörung – für unzulässig oder unbegründet, legt sie ihn mit ihrer Stellungnahme der zuständigen Widerspruchsbehörde vor. 5.1.3 Zuständigkeit – Über den Widerspruch entscheidet grundsätzlich die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt worden ist (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO). Nächsthöhere Behörde ist die Behörde, die der Ausgangsbehörde nach dem jeweils einschlägigen Organisationsrecht (vgl. Abschnitt 1 dieser Handakte) unmittelbar übergeordnet ist. Widerspruchsbehörde ist danach z.B. bei Bescheiden der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters kreisangehöriger Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörde die Landrätin/der Landrat (§ 86 Abs. 5 i.V.m. Abs.1 Nr. 3 HSOG). – Ist die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes– oder oberste Landesbehörde, entscheidet die Ausgangsbehörde über den Widerspruch (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO). – Ist die nächsthöhere Behörde das Regierungspräsidium, entscheidet die Ausgangsbehörde über den Widerspruch (§ 73 Abs. 1 S. 3 VwGO, § 16a Abs. 4 S. 1 HessAGVwGO). – In Selbstverwaltungsangelegenheiten entscheidet die Selbstverwaltungsbehörde über den Widerspruch, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt worden ist (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO). Widerspruchsbehörde in Angelegenheiten der Wasser– und Bodenverbände ist z.B. die Aufsichtsbehörde (§ 13 HessAGVwGO). Selbstverwaltungsangelegenheiten sind bei den Gemeinden und Kreisen die Aufgaben nach § 2 HGO bzw. § 2 HKO, nicht dagegen die Weisungsaufgaben und die Auftragsangelegenheiten nach §§ 4 HGO bzw. 4 HKO. Auch die Festsetzung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Rahmen von Weisungsaufgaben ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit, sofern die Gebühren der Körperschaft als eigene Einnahme verbleiben (Hess. VGH ESVGH 17, 235; 20, 111; HessVGRspr. 1975, 67). 5.1.4 Wirkung des Widerspruchs Grundsätzlich hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). 55 Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt in den Fällen des § 80 Abs. 2 VwGO. (Beispiele für S. 1 Ziffer 3: §§ 84 Abs. 1 AufenthG, 74 Abs. 1 ZDG, 33 Abs. 4 Satz 2 WPflG, 212a BauGB). Für Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs je nach Fallgestaltung nach Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 jeweils i.V.m. § 16 HessAGVwGO. Die regelmäßig aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entspricht Art. 19 Abs. 4 GG (Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, vgl. BVerfG NJW 1973, 1491). Die aufschiebende Wirkung beseitigt nach h.M. nicht die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes i.S.d.§ 43 HVwVfG, sie hat nur zur Folge, dass der angefochtene Verwaltungsakt vorläufig nicht vollzogen werden darf (BVerfG a.a.O.; BVerwG NJW 1983, 776). Zum Begriff der Vollziehung, siehe Kopp, VwGO, § 80 Rnr. 27 ff. 5.1.5 Zulässigkeit des Widerspruch Der Widerspruch muss nicht ausdrücklich als Widerspruch bezeichnet sein. Es genügt, wenn sich aus ihm erkennen lässt, dass sich der Betroffene gegen einen Verwaltungsakt wendet, dessen Aufhebung oder Änderung er begehrt. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Widerspruch sich auf alle Regelungen des angegriffenen Bescheides bezieht. Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht vorgeschrieben. In einem solchen Fall empfiehlt sich jedoch ein Hinweis der Behörde, dass –nach Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist- nach Aktenlage zu entscheiden ist. Zulässigkeitsvoraussetzungen sind: – Der Verwaltungsrechtsweg muss gegeben sein - Der Widerspruch ist bei der Ausgangsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Widerspruch kann auch bei der Widerspruchsbehörde eingelegt werden. Schriftlich ist der Widerspruch im Regelfall nur, wenn er unterschrieben ist. Unter den Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 HVwVfG genügt auch die elektronische Form der Schriftform. - Der Widerspruch muss statthaft sein. Widerspruch kann grundsätzlich nur gegen einen Verwaltungsakt erhoben werden (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO – Anfechtungswiderspruch) oder wenn ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist (§ 68 Abs. 2 VwGO – Verpflichtungswiderspruch). Eine Besonderheit besteht im Beamtenrecht. In diesen Streitigkeiten ist grundsätzlich immer ein Vorverfahren durchzuführen, unabhängig davon, ob die zu Grunde liegende Maßnahme Verwaltungsaktcharakter hat oder nicht (§ 54 Abs. 2 BeamtStG). Gegen einen Verwaltungsakt ist ein Widerspruch jedoch unstatthaft, wenn dies gesetzlich bestimmt ist (§ 68 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. VwGO). Der hessische Landesgesetzgeber hat hiervon umfassend in § 16a Abs. 1 AGVwGO i.V.m. der Anlage, § 16a Abs. 2 S. 1 AGVwGO Gebrauch gemacht. Weitere Beispiele:. In Asylverfahren (§ 11 AsylVfG) und in Planfeststellungsverfahren (§§ 74, 70 VwVfG). 56 Ein Widerspruch ist außerdem unstatthaft bei Verwaltungsakten oberster Bundes– oder oberster Landesbehörden (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO), wenn nicht ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, wie z.B. in § 23 JAG. Auch bei erstmaliger Beschwer durch einen Widerspruchsbescheid oder einen Abhilfebescheid ist ein Widerspruch hiergegen unstatthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO). – Die Widerspruchsführerin/der Widerspruchsführer muss gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog widerspruchsbefugt sein. Popularwidersprüche oder Widersprüche für andere sind – ebenso wie Popularklagen – unzulässig. Da bei einem Ermessensverwaltungsakt im Widerspruchsverfahren auch die Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts nachzuprüfen ist, genügt es, wenn die Widerspruchsführerin/der Widerspruchsführer geltend macht, durch eine unzweckmäßige Entscheidung in ihren/seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt zu sein. – Hat sich der Verwaltungsakt vor dem Widerspruch oder während des Widerspruchsverfahrens erledigt, ist der Widerspruch wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig; in einem solchen Fall ist keine Anfechtungs– oder Verpflichtungsklage, sondern ggf. eine Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gegeben. Ein Fortsetzungsfeststellungswiderspruch ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig (BVerwGE 26, 161; a.A.: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 68 Rdnr. 2a). – Der Widerspruch muss fristgerecht erhoben sein. Die Frist, die mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (§ 41 HVwVfG) beginnt, beträgt einen Monat (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bzw. bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. dazu BVerwG NJW 1982, 300; 1980, 1707; 1979, 1670) ein Jahr (§§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO). Im Streitfall ist der Beginn der Frist von der Behörde nachzuweisen (vgl. § 41 Abs.2 S. 2 HVwVfG, für den Fall der Zustellung, § 4 Abs. 2 S. 3 VwZG). Wegen der Fristversäumnis kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen (§§ 70 Abs. 2, 60 Abs. 1– 4 VwGO). Sofern die Behörde an einer Sachentscheidung interessiert ist und kein Dritter dadurch beschwert wird, kann sie trotz der Fristversäumnis in der Sache entscheiden und eröffnet damit auch eine Klagemöglichkeit gegen den bestandskräftigen Verwaltungsakt (strittig: vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 70 Rdnr. 9 mit Nachweisen zum Meinungsstand). 5.1.6 Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde Die Widerspruchsbehörde muss den für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen ermitteln (§§ 79, 24 VwVfG). Die Widerspruchsbehörde überprüft die Rechtmäßigkeit und typischerweise bei Ermessensentscheidungen die Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist grundsätzlich die Sach– und Rechtslage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung maßgeblich (vgl. Kopp VwGO, 15. Aufl. § 68 Rnr. 15 m.w.N.). Ob die Widerspruchsbehörde einen durch Widerspruch der oder des Betroffenen angefochtenen Verwaltungsakt zu ihren/seinen 57 Ungunsten abändern darf, richtet sich nach dem jeweiligen materiellen Recht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 68 Rdnr. 10 zum Meinungsstand der „reformatio in peius“) 5.1.7 Entscheidung der Widerspruchsbehörde – Ein unzulässiger Widerspruch wird grundsätzlich zurückgewiesen (s. 5.1.5 letzter Spiegelstrich am Ende). – Auf den begründeten Widerspruch hebt die Widerspruchsbehörde den Verwaltungsakt auf und erlässt ggf. die beantragte Entscheidung oder verpflichtet die Ausgangsbehörde, die beantragte Entscheidung zu erlassen (Verpflichtungswiderspruch). – Ist der Widerspruch unbegründet, wird er zurückgewiesen. – In der behördlichen Praxis erteilt mitunter die Widerspruchsbehörde nach ergangener Nichtabhilfeentscheidung nach § 72 VwGO der Ausgangsbehörde die Weisung, den Bescheid entsprechend dem Begehren des Widerspruchsführers aufzuheben bzw. einen beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Ein Widerspruchsbescheid ergeht dann nicht (gegen die Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise Pietzner/Ronellenfitsch, 11. Auflage, § 42 Rdnr. 29 ff). 58 5.2 Der Widerspruchsbescheid 5.2.1 Muster des Rubrums, Tenors und der Rechtsmittelbelehrung eines zurückweisenden Widerspruchsbescheides: Landkreis Kassel Der Kreisausschuss Aktenzeichen Kassel, den ..... Gegen Empfangsbekenntnis 2) Herrn 1) Rechtsanwalt Dr. K. Schulz Bahnhofstraße 3 34117 Kassel W i d e r s p r u c h s b e s c h e i d 3) In dem Widerspruchsverfahren des Herrn Karl Müller, Nordstraße 15, 34132 Kassel, Widerspruchsführers, 4) – Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Schulz, Bahnhofstraße 3, 34117 Kassel - w e g e n Versagung der Baugenehmigung ergeht auf den Widerspruch vom 03. Januar 2007 gegen den Bescheid des Kreisausschusses des LK Kassel vom 12. Dezember 2006, Az.: ...., am 14. März 2007 folgende Entscheidung: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 5) 2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt der Widerspruchsführer. 6) 3. Für diesen Widerspruchsbescheid wird eine Gebühr in Höhe von ..... Euro festgesetzt. Auslagen werden in Höhe von ..... Euro erhoben.7) 4. Der Widerspruchsführer hat dem Kreisausschuss des LK Kassel die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) notwendigen Aufwendungen zu erstatten.8) Gründe: 9) 59 Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Bescheid Widerspruchsbescheides des kann Kreisausschusses innerhalb des LK eines Monats Kassel nach in der Fassung Zustellung Klage dieses bei dem Verwaltungsgericht in Kassel, Tischbeinstraße 32, 34121 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. 10) 11) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten 12) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Auftrag Unterschrift Anlage: – 1 –13) 5.2.2 Anmerkungen zum Widerspruchsbescheid Die VwGO enthält über Form und Inhalt eines Widerspruchsbescheides nur unvollkommene Regelungen. Nach § 73 Abs. 3 VwGO ist der Widerspruchsbescheid zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung sowie einer Kostenentscheidung zu versehen und zuzustellen. Ob der Widerspruchsbescheid in persönlicher (mit Höflichkeitsanrede, Grußformel) oder unpersönlicher Form (ohne Höflichkeitsanrede, Grußformel) gehalten wird, wird in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. In Hessen existiert keine verbindliche Regelung (vgl. 4.5 Zu 1)). Zu 1) Adressat des Bescheides ist der Widerspruchsführer; wird er durch einen Bevollmächtigten vertreten und liegt dessen Vollmacht schriftlich vor, ist die Zustellung an den Bevollmächtigten zu richten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG). Ist eine Vollmacht trotz entsprechender Aufforderung nicht nachgewiesen, so sollte deshalb eine Zurückweisung des Widerspruchs nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Widerspruchsführer bisher in keiner Form persönlich an dem Vorverfahren beteiligt war; ansonsten sollte der Widerspruchsbescheid in einem solchen Fall dem Widerspruchsführer zugestellt werden, ohne dass im Eingang des Bescheides ein Bevollmächtigter angegeben wird. 60 Zu 2) Die Zustellung von Widerspruchsbescheiden erfolgt nach dem Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes – VwZG – (§ 56 Abs. 2 VwGO; BVerwGE 39, 259). Die Behörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen zwischen den einzelnen Zustellungsarten – durch die Post mit Zustellungsurkunde (§ 3 VwZG), – durch die Post mittels Übergabeeinschreibens oder Einschreiben mit Rückschein (§ 4 VwZG), – durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis (§ 5 VwZG), – durch öffentliche Zustellung (§ 10 VwZG) wählen (§ 2 Abs. 3 VwZG). Dabei soll die Höhe der jeweiligen Postgebühren berücksichtigt werden (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum HVwZG, StAnz. 1967 S. 922; 1977 S. 2466; 1984 S. 1325). In der Praxis wird der Widerspruchsbescheid meist mit Zustellungsurkunde zugestellt, da bei Zustellung durch Einschreiben keine Ersatzzustellung für den Fall möglich ist, dass die Empfängerin/der Empfänger nicht angetroffen wird oder die Annahme verweigert. An eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Angehörigen der in § 5 Abs. 4 VwZG aufgeführten rechts– oder steuerberatenden Berufe kann auch durch einfachen Brief oder auf elektronischem Weg zugestellt werden; als Nachweis der Zustellung genügt dann das Empfangsbekenntnis, das mit Datum und Unterschrift versehen an die Behörde zurückzusenden ist (§ 5 Abs. 4 VwZG). Wird über mehrere Widersprüche verschiedener Personen in einem Bescheid entschieden (z.B. mehrere Nachbarn haben Widerspruch eingelegt), so muss der Bescheid jeder Widerspruchsführerin/jedem Widerspruchsführer zugestellt werden (§ 73 Abs. 3 VwGO). Werden durch den Widerspruchsbescheid Dritte erstmals beschwert (praktisch nur bei stattgebenden Entscheidungen), so ist der Widerspruchsbescheid auch diesen zuzustellen. Zu 3) Die Hervorhebung der Entscheidungsform bietet den Vorteil der besseren Übersichtlichkeit. Zu 4) Die Bezeichnung „Widerspruchsführerin/Widerspruchsführer“ sollte im förmlichen Widerspruchsbescheid beibehalten werden. Eine Bezeichnung einer Widerspruchsgegnerin/eines Widerspruchsgegners ist jedoch überflüssig, da das Widerspruchsverfahren kein Streitverfahren mit zwei einander gegenüberstehenden Parteien ist. Zu 5) Wird der Erstbescheid teilweise aufgehoben, muss in der Entscheidungsformel deutlich werden, dass der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen wird. 61 Zu 6) Nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO bestimmt der Widerspruchsbescheid auch, wer die Kosten trägt. Diese Kostengrundentscheidung umfasst sowohl eine Entscheidung über die Kosten der Widerspruchsbehörde (§ 14 AGVwGO) als auch eine Entscheidung über die Erstattung der Aufwendungen (§ 80 VwVfG). Zu 7) Verwaltungskosten sind nach § 14 HessAGVwGO i.V.m. dem Hessischen Verwaltungskostengesetz bei erfolglosen oder zurückgenommenen Widersprüchen zu erheben, soweit nicht andere (speziellere) Kostenregelungen zur Anwendung kommen. Die festzusetzende Höhe der Gebühr ergibt sich aus § 4 Abs. 1, 3, 5, 6 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG);die der Auslagen aus § 9 HVwKostG Zu 8) Die Erstattung der Aufwendungen der Beteiligten ist in § 80 HVwVfG geregelt. Aufwendungen, die durch das Verschulden einer/eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat diese/dieser selbst zu tragen (§ 80 Abs. 1 Satz 4 HVwVfG). In dieser Entscheidung ist bei zumindest teilweise stattgebenden Entscheidungen auch zu bestimmen, ob die Zuziehung einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts oder einer/eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war (§ 80 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 HVwVfG). Zu 9) Der Aufbau der Gründe sollte an den Aufbauregeln für förmliche gerichtliche Entscheidungen orientiert werden. Dabei passen die für das verwaltungsgerichtliche Urteil entwickelten Grundregeln am ehesten. In der Sachverhaltsdarstellung (in den Gründen unter „I“) wird entsprechend dem historischen Ablauf regelmäßig von folgender Reihenfolge auszugehen sein: 1. Geschichtserzählung, 2. Verfahrensgeschichte des Erstbescheids einschl. Daten der Bekanntgabe – ggf. Zustellung, 3. Widerspruchseinlegung mit Eingangsdatum und dem tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen der Widerspruchsführerin/des Widerspruchsführers. Die Hervorhebung eines konkreten Antrags unterbleibt, auch wenn ein solcher gestellt worden ist, da die Widerspruchsbehörde nicht an den Antrag gebunden ist, 4. Anhörungsverfahren, soweit nach § 7 HessAGVwGO erforderlich, 5. ggf. die von der Widerspruchsbehörde erhobenen Beweise. Von dieser Reihenfolge können allerdings fallbezogen Abweichungen geboten sein. Wesentlich ist, dass die Sachverhaltsdarstellung immer die Grundlage für die rechtliche Begründung sein muss. 62 In den Ausführungen zur rechtlichen Begründung (in den Gründen unter „II“) sollte, soweit im Einzelnen überhaupt Ausführungen erforderlich sind, von folgender Reihenfolge ausgegangen werden: 1. Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde, 2. Zulässigkeit des Widerspruchs, 3. formelle und materielle Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung (innerer Aufbau wie beim verwaltungsgerichtlichen Urteil je nach „Anfechtungs– oder Verpflichtungswiderspruch“). Zu begründen ist die im Widerspruchsbescheid getroffene Entscheidung. Dabei sind die Besonderheiten des Widerspruchsverfahrens zu beachten: Auf Grund ihrer umfassenden Entscheidungskompetenz sind sämtliche von der Ausgangsbehörde begangenen Formfehler zu heilen und fehlerhafte und/oder fehlende Ermessenserwägungen müssen korrigiert bzw. nachgeholt werden. Die Widerspruchsbehörde trifft eine eigene Entscheidung und darf den Ausgangsbescheid nicht allein wegen Form- oder Ermessensfehlern aufheben. 4 Kurze Begründung der Kostenentscheidung, 5. kurzer Hinweis zur Gebührenfestsetzung. Zu 10) Gegenstand der Anfechtungsklage ist grundsätzlich nicht der Widerspruchsbescheid, sondern der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Werden Dritte durch die Entscheidung erstmals beschwert, so müssen hierbei die Vorschriften des § 78 Abs. 2 VwGO beachtet werden. Zu 11) Die kurze Form der Rechtsmittelbelehrung ist zwar bereits ausreichend (§ 58 Abs. 1 VwGO); es ist jedoch allgemein üblich geworden, auch auf die Ordnungsvorschriften für die Klageerhebung hinzuweisen (§ 82 Abs. 1 VwGO). Zu 12) Die/der Beklagte sollte grundsätzlich bereits aus der Bezeichnung des anzufechtenden Bescheids ersichtlich sein. Zu 13) Wird der Widerspruchsbescheid eines/einem Bevollmächtigten zugestellt, so gehört zur Anlage ein für die Widerspruchsführerin bzw. den Widerspruchsführer bestimmter Abdruck des Widerspruchsbescheides (vgl. § 7 Abs. 2 VwZG). 5.2.3 Tenorierungsvorschlag eines stattgebenden Widerspruchsbescheides 1. Der Bescheid des Bürgermeisters der Kreisstadt Friedberg vom 15.10.2008 wird aufgehoben. 2. Der Widerspruchsbescheid ergeht gebühren – und auslagenfrei. 63 3. Die Kreisstadt Friedberg hat dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten wird für notwendig erklärt. 6. Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in Hauptsacheverfahren 6.1 Hinweise zur Zulässigkeitsprüfung Die Vielzahl und die Unvorhersehbarkeit der Besonderheiten der Einzelfälle machen es erforderlich, darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem nachfolgenden Prüfungsschema lediglich um Hinweise handelt. Ausführungen über das Vorliegen von Verfahrens– oder Sachurteilsvoraussetzungen sind – im Gegensatz zum 1. Staatsexamen - nur dann erforderlich und geboten, wenn über diese Zweifel bestehen oder die Beteiligten darüber streiten. In der Regel dürfte sich folgende Prüfungsreihenfolge empfehlen (vollständige Liste z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Vorbem. § 40 Rdnr. 17). 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs 1 VwGO gegeben, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und die Streitigkeit nicht durch Gesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist, wie z.B. durch § 51 SGG (Sozialgerichte), § 40 Abs. 2 VwGO (ordentliche Gerichte), oder § 23 Abs. 1 EGGVG. Typischerweise problematisch bei Leistungsklagen. Hinweis: Ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Klage, sondern zur Verweisung von Amts wegen (§ 17 a GVG ). 2. Beteiligtenfähigkeit § 61 VwGO (auf Beklagtenseite beachte § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; Hinweis: Von der Möglichkeit des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO hat Hessen keinen Gebrauch gemacht!). Meist völlig unproblematisch (Ausnahmen: Organstreitigkeiten und Klagen von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen). 3. Richtige Klageart 3.1 Anfechtungsklage Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes begehrt wird (§§ 42 Abs. 1, 79 VwGO) – auch Schein– oder Formverwaltungsakte. 64 3.2 Verpflichtungsklage Die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ist die richtige Klageart, wenn die Klägerin/der Kläger die Verpflichtung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes erreichen will (§§ 42 Abs. 1 VwGO, 113 Abs. 5 VwGO). 3.3 Allgemeine Leistungsklage In der VwGO ist die allgemeine Leistungsklage nicht ausdrücklich geregelt. Die VwGO setzt sie in §§ 43 Abs. 2 und 3, 111, 113 Abs. 3, 169 Abs. 2, 170 und 191 Abs. 1 VwGO voraus. Sie kommt in Betracht, soweit die Klage nicht als Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage statthaft ist. Die allgemeine Leistungsklage ist gerichtet auf ein Handeln, Dulden oder Unterlassen eines Trägers öffentlicher Verwaltung, das nicht durch Verwaltungsakt, sondern durch schlichtes Verwaltungshandeln vorgenommen wird. 3.4 Feststellungsklage Mit der Feststellungsklage (§ 43 VwGO) kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden. Die Feststellungsklage ist grundsätzlich gegenüber einer möglichen Anfechtungs–, Verpflichtungs- oder Allgemeinen Leistungsklage subsidiär. 3.5 Fortsetzungsfeststellungsklage Die Fortsetzungsfeststellungsklage kommt in Betracht, wenn sich der Verwaltungsakt nach Erhebung der Klage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) oder vor Klageerhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) erledigt hat (Achtung: genau prüfen ob wirklich eine Erledigung vorliegt!). 4. Klagebefugnis/Feststellungsinteresse 4.1 Anfechtungsklage Um klagebefugt zu sein, muss die Klägerin/der Kläger nach § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Diese Anforderung ist immer erfüllt, wenn sie oder er Adressat des belastenden Verwaltungsakts ist. Diese Anforderung ist weiter erfüllt, wenn nach dem Klagevortrag eine Verletzung von eigenen Rechten der Klägerin/des Klägers möglich erscheint. Das ist der Fall, wenn der Rechtssatz, dessen Verletzung gerügt wird, nicht nur dem Interesse der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz ihrer/seiner Individualinteressen zu dienen bestimmt ist. Zweifelhaft ist dies beispielsweise oft im Baurecht! Es reicht nicht aus, wenn die Klägerin/der Kläger lediglich von einem „Rechtsreflex“ begünstigt wird. Geschützte Rechtspositionen ergeben sich in erster Linie aus einfachem Recht. Soweit dies nicht der Fall ist, können sie ausnahmsweise auch 65 unmittelbar aus der Verfassung hergeleitet werden. Ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt, gehört zur Begründetheit der Klage und ist erst dort zu prüfen. 4.2 Verpflichtungsklage Die Klagebefugnis ist zu bejahen, wenn die Klägerin/der Kläger geltend machen kann, durch die Ablehnung oder Unterlassung des beantragten Verwaltungsaktes in ihren/seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). 4.3 Leistungsklage Die Klagebefugnis besteht dann, wenn – abgeleitet aus einer konkreten Norm - der geltend gemachte Anspruch möglich erscheint. 4.4 Feststellungsklage Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn der Kläger Grund zur Besorgnis der Gefährdung seiner Rechte hat. 4.5 Fortsetzungsfeststellungsklage Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ist erforderlich. Es wird insbesondere bei drei Fallgestaltungen anerkannt: – bei konkreter Wiederholungsgefahr, – wenn die gerichtliche Feststellung der Rehabilitation der Klägerin/des Klägers dient. – Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung, jedoch nur dann, wenn Erledigung während der laufenden Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage eintritt und dieses Verfahren bereits weit gediehen ist und Früchte zu ernten sind (BVerwG, Urt. v. 9.7.1997, NJW 1997, 3257 (3258)). 5. Einleitung eines Vorverfahrens – §§ 68 ff. VwGO oder vorrangige Spezialregelung (§ 54 Abs. 2 BeamtStG). Die Durchführung eines Vorverfahrens ist nicht erforderlich bzw. braucht nicht abgewartet zu werden in den Fällen des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO (insbesondere: § 16a Abs. 1 HessAGVwGO i.V.m. der Anlage sowie § 16a Abs. 2 HessAGVwGO) und des § 75 VwGO (Untätigkeitsklage). Bei der Fortsetzungsfeststellungsklage ist, sofern die Erledigung vor Klageerhebung eintritt, kein Vorverfahren notwendig. 66 6. Klagefrist – § 74 Abs. 1 VwGO Die Klagefrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der wirksamen Zustellung (bisweilen problematisch) des Widerspruchsbescheids, in den Fällen des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Bei unterbliebener oder unrichtiger Rechtsmittelbelehrung verlängert sich die Frist auf ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO). Berechnung der Frist: §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB. Bei Fristablauf notfalls Wiedereinsetzung in der vorherigen Stand prüfen. 6.2 Hinweise zur Begründetheitsprüfung 6.2.1 Anfechtungsklage Die Anfechtungsklage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und die Klägerin/der Kläger dadurch in ihren/seinen Rechten verletzt wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 6.2.2 Verpflichtungsklage Die Verpflichtungsklage ist begründet, wenn die Klägerin/der Kläger einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hat und daher die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist und die Klägerin/der Kläger dadurch in ihren/seinen Rechten verletzt wird (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Ist die Sache spruchreif, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen (Verpflichtungsurteil – § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Spruchreife fehlt, wenn der Verwaltung ein Ermessens– oder Beurteilungsspielraum bleibt. In diesem Fall wird die Behörde verpflichtet, die Klägerin/den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (Bescheidungsurteil – § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO – d.h. Teilabweisung im Übrigen). 6.2.3 Allgemeine Leistungsklage Die allgemeine Leistungsklage ist begründet, wenn die Klägerin/der Kläger gegen die Beklagte/den Beklagten einen Anspruch auf die geforderte Leistung, Duldung oder Unterlassung hat. 6.2.4 Feststellungsklage Die Feststellungsklage ist begründet, wenn das Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht bzw. der Verwaltungsakt nichtig ist. 6.2.5 Fortsetzungsfeststellungsklage Die Klage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt bzw. dessen Ablehnung rechtswidrig gewesen ist. 67 6.3 Nebenentscheidungen Am Schluss der Entscheidungsgründe sind die Nebenentscheidungen (Kosten, §§ 154 ff. VwGO; vorläufige Vollstreckbarkeit, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO; § 167 Abs. 2 VwGO) kurz zu begründen. 6.4 Abfassung des Urteils – § 117 VwGO (Muster) Im Folgenden wird ein Muster dargestellt, wie es in der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Anwendung kommt. In einzelnen Formulierungen kann es bei anderen Vordrucken zu geringfügigen Abweichungen kommen. 68 Muster: Aktenzeichen: 5 K 156/08Ks Verwaltungsgericht Kassel Im Namen des Volkes Urteil In dem Verwaltungsstreitverfahren des Kaufmanns Karl Müller, Bachstraße 2, 34131 Kassel – Kläger – bevollmächtigt *: Rechtsanwalt Dr. Xavier, Arolser Straße 10, 43128 Kassel g e g e n die Stadt Kassel, vertreten durch den Magistrat, Obere Königsstraße 8, 34117 Kassel – Beklagte – beigeladen: Kaufmann Georg Werner, Steinstraße 8, 34132 Kassel w e g e n Erteilung einer Baugenehmigung hat das Verwaltungsgericht Kassel – 5. Kammer – auf Grund der mündlichen Verhandlung vom . 5. Mai 2008 durch Vorsitzende(r) Richter(in) am Verwaltungsgericht ..................., Richter(in) am Verwaltungsgericht ......................................, Richter(in) ...................................................................., ehrenamtliche(r) Richter(in) .............................................., ehrenamtliche(r) Richter(in) .............................................., für Recht erkannt: * Richtig ist auch die Bezeichnung „Prozessbevollmächtigter“ und „Verfahrensbevollmächtigter“; falsch ist die Benennung des Behördenvertreters 69 6.4.1 Beispiele zur Abfassung des Tenors Zur Abfassung des Tenors sollen folgende Beispiele dargestellt werden, wobei es auch hier teilweise zu unterschiedlichen Formulierungen kommen kann: 6.4.1.1 Anfechtungsklagen 6.4.1.1.1 Klageabweisung ( Beispiel mit Beiladung, Kosten: § 162 Abs. 3 VwGO)) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 6.4.1.1.2 Klagestattgabe Der Bescheid des Magistrats der Stadt Kassel vom ..... in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ..... wird aufgehoben *. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der nochfestzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 6.4.1.1.3 Teilweise Klagestattgabe Der Bescheid des Magistrats der Stadt Frankfurt am Main vom ..... in der Gestalt des Widerspruchsbescheids * vom ..... wird insoweit aufgehoben, als .... Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger und die Beklagte haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. * ebenfalls richtig: „der Bescheid ... und der Widerspruchsbescheid ...“ 70 6.4.1.2 Verpflichtungsklagen 6.4.1.2.1 Klageabweisung Bei Klageabweisung entspricht der Tenor dem zur Anfechtungsklage. 6.4.1.2.2 Klagestattgabe Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Magistrats der Landeshauptstadt Wiesbaden vom ..... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides * vom ..... verpflichtet, der Klägerin die beantragte Sondernutzungserlaubnis für ..... zu erteilen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 6.4.1.2.3 Stattgebendes Bescheidungsurteil bei Verpflichtungsantrag Unter Aufhebung des Bescheides des Landrats des Wetteraukreises vom ..... in der Gestalt des Widerspruchsbescheids * vom ..... wird der Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen **. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von ..... abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 6.4.1.3 Feststellungs– und allgemeinen Leistungsklagen Bei Feststellungs- und allgemeinen Leistungsklagen gibt es in der Regel bei der Tenorierung keine Besonderheiten gegenüber zivilgerichtlichen Urteilen. 6.4.1.4 Fortsetzungsfeststellungsklagen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) Es wird festgestellt, dass der Bescheid der ..... vom ..... rechtswidrig gewesen ist. (Es folgt der Ausspruch über die Kosten und die Vollstreckbarkeit). * auch richtig: „und des Widerspruchbescheids“ ** (siehe Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 155 Rdnr. 2); denkbar ist auch eine Quotelung der Kosten, mit den entsprechenden Folgen für den Kostentenor und den Ausspruch zur Abwendungsbefugnis. 71 6.4.2 Aufbau von Tatbestand und Urteilsgründen/Streitwertfestsetzung Tatbestand: § 117 Abs. 3 VwGO sieht für den Tatbestand vor, dass der Sach– und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen ist. Der Tatbestand ist wie folgt aufzubauen: 1. Geschichtserzählung a) feststehender Sachverhalt, wie er sich für das Gericht zweifelsfrei aus dem unstreitigen Vortrag der Beteiligten und dem Inhalt der beigezogenen Behördenakten ergibt b) Verwaltungsverfahren – im Indikativ Imperfekt 2. Klageerhebung – im Perfekt 3. Streitstand a) Behauptungen und Rechtsausführungen der Klägerin oder des Klägers – im Konjunktiv Präsens b) Antrag der Klägerin oder des Klägers – im Indikativ Präsens c) Antrag der oder des Beklagten – im Indikativ Präsens d) Behauptungen und Rechtsausführungen der oder des Beklagten – im Konjunktiv Präsens e) Antrag der oder des Beigeladenen – im Indikativ Präsens f) Vortrag der oder des Beigeladenen – im Konjunktiv Präsens 4. Beweisaufnahme sowie ergänzende Prozessgeschichte Eine Verweisung auf die Sitzungsniederschrift ist in der Klausur zulässig, wenn Folgendes beachtet wird: – – – es ist das Beweisthema zu benennen, es ist das Beweismittel zu benennen, bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist auf die Sitzungsniederschrift zu verweisen. 5. Benennung beigezogener Akten (falls geschehen). Die allgemeine Verweisung auf den gesamten Akteninhalt im Übrigen ist generell unzulässig. Entscheidungsgründe: Die Entscheidungsgründe greifen die in der Urteilsformel ausgesprochene Entscheidung wieder auf und liefern im Urteilsstil die Begründung für diese Entscheidung. Dabei muss sich die Abfassung an dem Gebot des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausrichten und die für die Entscheidung des Gerichts maßgebenden Gründen aufzeigen. 72 Die Entscheidungsgründe gliedern sich in Ausführungen 1. zur Zulässigkeit (nur soweit Bedenken bestehen), 2. zur Begründetheit, 3. zu den Nebenentscheidungen (hier genügt i.d.R. ein Hinweis auf die einschlägigen Normen – §§ 154 ff., 167 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsmittelbelehrung braucht in der Klausur nur angedeutet zu werden (z.B. Antrag auf Zulassung der Berufung, §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 4 VwGO) und schließt mit der (den) Unterschrift(en) der Berufsrichterinnen und Berufsrichter ab. Streitwertfestsetzung: Beschluss: Der Streitwert wird auf ..... € festgesetzt. Gründe: (Der Streitwert bemisst sich nach den § 52 GKG) Rechtsmittelbelehrung: (Die Rechtsmittelbelehrung braucht in der Klausur nur angedeutet zu werden – z.B. Beschwerde, § 68 GKG – und schließt mit der (den) Unterschrift(en) ab). Der Streitwertbeschluss entfällt bei Verfahren nach § 188 Satz 2 VwGO und § 83b AsylVfG. 7. Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren 7.1 Abfassung des Beschlusses nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO1 7.1.1 Das Rubrum Das Rubrum eines Beschlusses wird in Hessen wie folgt gefasst: Geschäftsnummer 5 L 26/08 (1)2 VERWALTUNGSGERICHT GIESSEN Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn Franz Müller, Berliner Weg 3, 35045 Marburg, Antragsteller, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Berthold Klein & Kollegen, Universitätsstraße 66, 35043 Marburg,3 73 gegen den Landkreis Marburg-Biedenkopf, vertreten durch den Landrat Im Lichtenholz 60, 35043 Marburg Antragsgegner, (beigeladen:4 ) wegen Ordnungsrechts5 hat die 5. Kammer das Verwaltungsgericht Gießen durch Vorsitzende Richterin Dr. A 6 Richter am VG B Richter am VG C am 17. Januar 2008 beschlossen: 7.1.2 Tenorierungsvorschläge • bei ablehnender Entscheidung Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.7 Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.8 • bei stattgebender Entscheidung Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11. Januar 2008 gegen die Untersagungs- und Schließungsverfügung des Landrats des Landkreises Marburg-Biedenkopf vom 28. Dezember 2007 wird hinsichtlich der Untersagungsverfügung in Nr. 1 wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung in Nr. 3 angeordnet.9 Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. • bei feststellender Entscheidung Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 27. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Aßlar vom 10. Oktober 2007 aufschiebende Wirkung hat.10 Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 74 Der Streitwert wird auf 600,00 Euro festgesetzt. • bei Rückgängigmachung von Vollziehungsmaßnahmen Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11. Januar 2008 gegen die Untersagungs- und Schließungsverfügung des Landrats des Landkreises Marburg-Biedenkopf vom 8. Januar 2008 wird hinsichtlich der Untersagungs- und Schließungsverfügung in Nr. 1 wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung in Nr. 3 angeordnet. Dem Landrat des Landkreises wird aufgegeben, die an der Betriebsstätte Glockenstraße 17 in Marburg angebrachten Siegelmarken zu entfernen.11 Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf ... Euro festgesetzt. • bei Teilstattgabe Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16. Januar 2008 gegen die Verfügung des Landrats des Landkreises Gießen vom 2. Januar 2008 wird insoweit wiederhergestellt, als dem Antragsteller die Haltung von Hühnern untersagt worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3 zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 7.1.3 Gründe In der Praxis hat sich - zumindest bei einfacheren Beschlüssen - die kombinierte Form durchgesetzt, in der nicht mehr zwischen einem tatbestandsähnlichen Teil und einem Teil zur rechtlichen Würdigung unterschieden wird. Für die Zwecke der Ausbildung und insbesondere für abzufassende Klausuren kann dieser Stil aber nicht empfohlen werden. Gerade für das Examen ist grundsätzlich ein klassischer Aufbau sinnvoll und wird in der Regel auch im Bearbeitervermerk vorgeschrieben. Danach sind die Gründe in einen Teil mit Ausführungen zum Sachverhalt und einen Teil mit der rechtlichen Würdigung zu unterscheiden. 75 7.1.3.1 Ausführungen zum Sachverhalt Dieser Teil wird gekennzeichnet mit "I." • Einleitungssatz und - bei Bedarf - Vorstellung der persönlichen Situation des Antragstellers bzw. der belegenen Sache (Bsp.: Ausländerrecht, Baurecht) - Präsens • Feststellender ("unstreitiger") Sachverhalt einschließlich des bisherigen Verfahrensablaufs - Imperfekt, Indikativ • Prozessgeschichte (Antragstellung) • Streitstand - Perfekt Vorbringen des Antragstellers - Präsens, Konjunktiv Antrag des Antragstellers - Präsens, Indikativ Antrag des Antragsgegners - Präsens, Indikativ Vorbringen des Antragsgegners - Präsens, Konjunktiv ggf. Antrag des Beigeladenen - Präsens, Indikativ ggf. Vorbringen des Beigeladenen - Präsens, Konjunktiv • Prozessgeschichte, Augenscheinseinnahme (selten) - Präsens • ggf. Angabe der beigezogenen Akten - Perfekt 7.1.3.2 Rechtliche Würdigung Dieser Teil wird gekennzeichnet mit "II." • Ausführungen zur Zulässigkeit Beispiel: Der Antrag ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungs- und Schließungsverfügung in Nr. 1 der angegriffenen Verfügung und als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Nr. 3 bezüglich der Androhung von Zwangsmitteln statthaft. Ggf. Ausführungen zu weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen.12 • Ausführungen zur Begründetheit Im Rahmen der Begründetheit sollten in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zunächst Ausführungen zu § 80 Abs. 3 VwGO erfolgen. Sodann ist in die Interessenabwägung einzutreten. Beispiel: Der Antrag ist begründet. ... Ausführungen zu § 80 Abs. 3 VwGO ... 76 Nach der im Verfahren auf Gewährung von Eilrechtsschutz allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage13 überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (der Anfechtungsklage) das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Entscheidung. Das Rechtsmittel hat in der Hauptsache überwiegende Erfolgsaussichten. Die Verfügung des Antraggegners vom ... erscheint rechtswidrig. An der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann indes kein öffentliches Interesse bestehen. (Es folgen Ausführungen zur formellen und / oder materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts) oder: Der Antrag ist unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung überwiegt das private Interesse des Antragstellers, zunächst vom Vollzug der angeordneten Maßnahme verschont zu bleiben. Die Verfügung des Antraggegners vom ... erweist sich als offensichtlich rechtmäßig und ihre Vollziehung als eilbedürftig.14 (Begründung) oder: Der Antrag ist unbegründet. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß nach § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Nach der im Verfahren auf Gewährung von Eilrechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (der Anfechtungsklage). Die Verfügung des Antraggegners vom ... erweist sich weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig. Die in diesem Fall gebotene Folgenabwägung geht indes zu Lasten des Antragstellers aus. (Begründung) 7.1.4 Rechtsmittelbelehrung Im Beschluss ist eine vollständige Rechtsmittelbelehrung erforderlich, das ist im Fall des Beschlusses in der Regel die Beschwerde nach § 146 VwGO. In der Klausur reicht es aus, wie folgt zu formulieren: Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde nach §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO, Begründungspflicht nach § 146 Abs. 4 VwGO. 77 7.1.5 Unterschriften der (Berufs-) Richter 7.2 Abfassung des Beschlusses nach § 123 VwGO 7.2.1 Das Rubrum vgl. oben 7.1.1 7.2.2 Tenorierungsvorschläge • bei ablehnender Entscheidung Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. • bei stattgebender Entscheidung Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgeben, dem Antragsteller am 19. Februar 2008 die Sporthalle in Kleinkleckersdorf für die Veranstaltung ... zu überlassen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.15 7.2.3 Gründe: 7.2.3.1 Ausführungen zum Sachverhalt Wie oben 7.1.3.1 7.2.3.2 Rechtliche Würdigung Dieser Teil wird gekennzeichnet mit "II." • Ausführungen zur Zulässigkeit Beispiel: Der Antrag ist zulässig. Er ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1/Satz 2, Abs. 5 VwGO als Sicherungsanordnung/Regelungsanordnung16 statthaft. Ggf. Ausführungen zu weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen.17 • Ausführungen zur Begründetheit Beispiel: 78 Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund18 als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).19 Es folgen Ausführungen zum Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sowie zur Glaubhaftmachung, gegebenenfalls zur Vorwegnahme der Hauptsache. 7.2.4 Rechtsmittelbelehrung: vgl. oben 7.1.4 7.2.5 Unterschriften der (Berufs-) Richter 7.3 1 Anmerkungen zu verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen im Eilverfahren Vgl. §§ 122, 80a Abs. 3 VwGO. Entschieden wird immer durch Beschluss, auch nach mündlicher Verhandlung bzw. Erörterung (seltene Ausnahme). 2 Das Aktenzeichen setzt sich aus der Bezeichnung der Kammer, dem Zeichen für Eilverfahren und einer fortlaufenden Nummer mit Jahreszahl zusammen. Sie wird gegebenenfalls ergänzt durch die Berichterstatterkennung. Seit dem Jahr 2008 sind die Geschäftszeichen "K" für Klageverfahren und "L" für Verfahren auf Gewährung von Eilrechtsschutz zu verwenden; ggf. auch erweitert um Buchstaben zur örtlichen Unterscheidung (Beispiel 7 K 195/09.KS für das VG Kassel). 3 Die Anschriften der Beteiligten und der Prozessvertreter sind vollständig aufzuführen. 4 Vgl. § 65 VwGO. 5 Durch den Betreff soll das Sachgebiet gekennzeichnet werden und dadurch die Zuständigkeit des Spruchkörpers. Längere Ausführungen sind nicht erforderlich. 6 § 117 Abs. 2 Nr. 2 VwGO analog, erforderlich auch bei Tätigkeit des Einzelrichters oder Berichterstatters ("Richter am VG B als Einzelrichter"). 7 Im Fall der Beiladung sind bei der Kostenentscheidung §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO zu beachten. 8 In der Praxis wird der Hauptsachestreitwert in der Regel auf die Hälfte gekürzt; vgl. hierzu §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 9 Bei bloßem Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 VwGO wird zum Teil wie folgt tenoriert: "Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides des Landrats vom … wird aufgehoben." (str.). Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird gelegentlich auch befristet ausgesprochen: "… wird bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheids wiederhergestellt." 10 Ein feststellender Ausspruch kommt in den Fällen der sogenannten faktischen Vollziehung in Betracht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rdnr. 181). 11 Die Aufhebung von Vollziehungsmaßnahmen beruht auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Wie die Folgen der Vollziehung rückgängig zu machen sind, ist der Behörde im Einzelfall so konkret wie möglich aufzugeben. 12 Nur zweifelhafte Zulässigkeitsvoraussetzungen - etwa Abgrenzung nach § 123 Abs. 5 VwGO, sofortige Vollziehbarkeit und Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO im Dreiecksverhältnis - sind zu erörtern. 13 Zu beachten ist, dass die summarische Prüfung nur bezogen ist auf den Sachverhalt und Tatsachen, sie wird relevant, wenn bei streitigem Sachverhalt auf Grund der Beweiserleichterung im Rahmen der Eilbedürftigkeit zu entscheiden ist. 14 In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist die Eilbedürftigkeit zu begründen. 79 15 Die auch im Verfahren nach § 123 VwGO übliche Kürzung des Streitwertes unterbleibt bei Vorwegnahme der Hauptsache. 16 In der Praxis wird zwischen Sicherungs- und Regelungsanordnung häufig nicht unterschieden; dies ist nicht zu beanstanden. 17 Hier sind nur die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen, bei denen Bedenken bestehen. 18 Die Prüfung des Anordnungsgrundes (= Eilbedürftigkeit) kann nach teilweise vertretener Ansicht auch im Rahmen der Zulässigkeit erfolgen. 19 Bei Vorwegnahme der Hauptsache werden an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und -anspruchs engere Voraussetzungen („schwerer und unzumutbarer Nachteil“) gestellt. 8. Verwaltungsvollstreckung 8.1 Anzuwendende Vorschriften Für Bundesbehörden und bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt grundsätzlich das VwVG des Bundes. Für Landesbehörden und unter der Aufsicht des Landes stehende juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Gemeinden und Landkreise gilt das HVwVG, es sei denn, es geht um die Vollstreckung ordnungsbehördlicher und polizeilicher Verwaltungsakte mit Zwangsmitteln, die nach Maßgabe des HSOG erfolgt. Dies gilt allerdings nur für die Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen (§§ 47 ff. HSOG), nicht aber für Verwaltungsakte der Ordnungs– und der Polizeibehörden, mit denen eine Geldleistung gefordert wird (§ 1 Abs. 2 Satz 2 HVwVG), z.B. der Vollstreckung eines nach § 50 HSOG festgesetzten Zwangsgeldes. Hier findet wieder das HVwVG Anwendung. Das HVwVG gilt auch für Verwaltungsakte von Behörden der allgemeinen Verwaltung, die Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 2 Satz 2 und 3 HSOG wahrnehmen (z.B. Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes). Soweit es landesrechtlich bestimmt ist, finden für die Vollstreckung bundesrechtliche Vorschriften Anwendung (§ 1 Abs. 3 HVwVG). Die Aufgaben der Gefahrenabwehr, die von den allgemeinen Ordnungsbehörden (§ 85 HSOG) wahrgenommen werden (§ 89 HSOG), ergeben sich im Wesentlichen aus § 1 der HSOG-DVO (Verwaltungszwang nach HSOG). 8.2 Voraussetzungen nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HVwVG) Verwaltungsakte können nach § 2 HVwVG vollstreckt werden, – wenn sie unanfechtbar geworden sind oder – wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung haben würde. Weitere Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung sind: – Bei Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, dass der Verwaltungsakt dem Pflichtigen zugestellt wurde (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 HVwVG), die Geldleistung fällig ist (§ 18 Abs. 1 80 Nr. 2 HVwVG), die Vollstreckung durch Mahnung angedroht war (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 HVwVG) und die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 HVwVG). Die in der Mahnung angegebene Zahlungsfrist muss mindestens eine Woche betragen (§ 19 Abs. 1 HVwVG). In bestimmten Fällen ist die Mahnung nicht erforderlich (§ 19 Abs. 3, 4 HVwVG) bzw. es kann auch durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung angemahnt werden (§ 19 Abs. 5 HVwVG). – Bei Forderungen des bürgerlichen Rechts, die dem Land, den Gemeinden, den Landkreisen, den Zweckverbänden und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen zustehen, dass diese aus der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 HVwVG), der Nutzung öffentlichen Vermögens (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 HVwVG), der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 HVwVG) entstanden sind. Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn die Forderungen gesetzlich feststehen oder in Verträgen nach Grund und Höhe vereinbart oder auf Erstattung verauslagter Beträge gerichtet sind (§ 66 Abs. 2 HVwVG). Für die Vollstreckung gelten die §§ 15 ff. HVwVG, insbesondere §§ 18 und 19 HVwVG, entsprechend, wobei die Zahlungsaufforderung an die Stelle des Verwaltungsaktes tritt (§ 66 Abs. 3 HVwVG). – Bei Verwaltungsakten, mit denen ein sonstiges Handeln, Dulden oder Unterlassen gefordert wird, dass die Vollstreckung unter Angabe eines genau bezeichneten Zwangsmittels schriftlich angedroht worden ist (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 HVwVG) 1) 2) ; mehrere Zwangsmittel dürfen nicht gleichzeitig angedroht werden. Ferner sind Voraussetzungen, dass dem Pflichtigen verbunden mit der Androhung eine zumutbare Frist gesetzt (§ 69 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HVwVG), die Androhung zugestellt worden ist (§ 69 Abs. 1 Nr. 3 HVwVG, vgl. auch § 69 Abs. 3 HVwVG) und die gesetzte Frist erfolglos verstrichen ist (§ 69 Abs. 1 Nr. 4 HVwVG). Anmerkung: Zu beachten ist, dass bei Verwaltungsakten, die der Gefahrenabwehr dienen, nach § 72 HVwVG bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit und ohne dass die Anforderungen des § 69 HVwVG erfüllt sind, nach Ermessen der Behörde vollstreckt werden kann. Voraussetzung ist, dass eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren ist. Beispiel: Sofortiges Nutzungsverbot eines akut einsturzgefährdeten Hauses. Die Widerspruchsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO darf ein Zwangsmittel nicht erstmals androhen, sie darf jedoch eine fehlerhafte oder eine unzweckmäßige Androhung korrigieren. Zu 1) Es ist oft zweckmäßig und in der Praxis auch üblich, dass die Androhung zusammen mit dem Erlass des Verwaltungsaktes erfolgt (§ 69 Abs. 3 HVwVG), insbesondere dann, wenn die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet worden ist. Aus rechtsstaatlichen Gründen erscheint es geboten, nach längerem Zeitablauf seit Eintritt der Vollstreckungsvoraussetzungen auf die bevorstehende Vollstreckung hinzuweisen. 81 Zu 2) Die Zwangsmittelandrohung muss hinreichend konkret sein und sich bei Maßnahmen nach § 75 HVwVG auf jede einzelne Ausprägung beziehen. Der Betroffene muss aus der Androhung eindeutig entnehmen können, welches Zwangsmittel die Behörde gegen ihn anwenden will. Bei einem mehrere Regelungen umfassenden Bescheid ist für jede Einzelverfügung gesondert eine Zwangsmaßnahme anzudrohen. Der Behörde ist es nicht gestattet, die Auswahl der Zwangsmittel offen zu halten. 8.3 Vollstreckungsbehörden Vollstreckungsbehörden für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, sind – die Finanzämter bei Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung an das Land gefordert wird (§ 15 Abs. 1 HVwVG), – die Kreiskasse bei Verwaltungsakten des Landrats als Behörde der Landesverwaltung, wenn die Geldleistung von der Kasse des Landkreises anzunehmen ist (§ 15 Abs. 2 HVwVG), – die Gerichtskassen bei Bußgeldbescheiden des Regierungspräsidiums wegen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24 a StVG (§ 15 Abs. 3 HVwVG), – die Gemeinde– oder Kreiskassen bei Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung an die Gemeinde oder den Kreis gefordert wird (§ 16 Abs. 1 HVwVG), – die Kreiskassen für kreisangehörige Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen (§ 16 Abs. 2 S.1 HVwVG), – die durch Gesetz bestimmte Behörde bei Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung an andere unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder an Personen, die auf Grund einer Amtsstellung Gläubiger sind, gefordert wird (§ 17 Abs. 1 HVwVG). – Bei Vollstreckungshilfe für eine außerhessische Behörde wird hessisches Recht angewandt (§ 5 Abs. 4 S.2 HVwVG i.V.m. § 7 Abs.1 HVwVfG). Vollstreckungsbehörde für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen ein sonstiges Handeln, Dulden oder Unterlassen gefordert wird, ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 68 Abs. 1 HVwVG). Für die Behörde handeln die besonders bestellten Bediensteten (§ 6 Abs. 1 HVwVG, Vollzugsbeamte). 8.4 Durchführung der Vollstreckung Für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, richtet sich das Verfahren der Finanzämter nach der Abgabenordnung (§ 15 Abs. 1 Satz 2 HVwVG). 82 Verwaltungsakte, mit denen ein sonstiges Handeln, Dulden oder Unterlassen gefordert wird, werden durch die Anwendung von Zwangsmitteln der §§ 74 ff. HVwVG durchgesetzt. Die Vollstreckungsmaßnahmen nach dem HVwVG sind gegen Gefahrenabwehrmaßnahmen nach dem HSOG abzugrenzen (z.B. Versiegelung als Vollstreckungsmaßnahme nach § 75 HVwVG und Sicherstellung als Grundverwaltungsakt nach § 40 HSOG). Zwangsmittel sind: – Ersatzvornahme (§ 74 HVwVG) Ersatzvornahme ist die Ausführung einer Handlung kraft behördlichen Auftrags durch einen Dritten (Fremdvornahme) oder durch eigene Kräfte der Vollstreckungsbehörde (Selbstvornahme) an Stelle der/des Verpflichteten auf deren/dessen Kosten (z.B. Abbruch des Hauses durch Unternehmer, wenn die Eigentümerin/der Eigentümer die Abbruchverfügung nicht befolgt). § 10 VwVG des Bundes sowie einige andere Landesvollstreckungsgesetze verstehen unter Ersatzvornahme allerdings nur die Fremdvornahme, nicht auch die Selbstvornahme; die „Selbstvornahme“ durch Behördenbedienstete stellt sich dann als unmittelbarer Zwang dar (vgl. § 12 VwVG). Die Ersatzvornahme ist nur bei einer vertretbaren Handlung, d.h. einer Handlung, die auch ein anderer als der Pflichtige vornehmen kann, möglich (§ 74 Abs. 1 HVwVG). In der Androhung der Ersatzvornahme sind die voraussichtlich entstehenden Kosten anzugeben (§ 74 Abs. 3 Satz 1 HVwVG). Die Vollstreckungsbehörde kann von dem Pflichtigen die Zahlung vorläufig veranschlagter Kosten fordern (§ 74 Abs. 3 S. 2 HVwVG). Der Dritte, der bei einer Ersatzvornahme tätig wird, handelt auf Grund einer privatrechtlichen (i.d.R. werkvertragsrechtlichen) Vereinbarung mit der ihn beauftragenden Vollstreckungsbehörde, sodass Streitigkeiten aus diesem Verhältnis zivilrechtlicher Art sind. – Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen (§ 75 HVwVG) Zur zwangsweisen Durchsetzung von Duldungs– und Unterlassungspflichten (z.B. Nutzungsverboten, Betriebsschließungen im Gewerberecht, zur Ermöglichung von Kehrarbeiten und Überprüfungstätigkeiten des Schornsteinfegers) eröffnet § 75 HVwVG die Anwendung unterschiedlicher Zwangsmittel (z.B. Versiegelung, zwangsweises Betreten). – Zwangsgeld (§ 76 HVwVG) Das Zwangsgeld ist das gegebene Mittel, mit dem eine unvertretbare Handlung, die nur vom Pflichtigen vorgenommen werden kann (§ 76 Abs. 1 Satz 1 HVwVG), eine Duldung oder eine Unterlassung durchgesetzt werden soll. Der Pflichtige kann auch zu einer vertretbaren Handlung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden (§ 76 Abs. 1 Satz 2 HVwVG). Das ist beispielsweise der Fall, wenn nach Lage der Dinge zu erwarten ist, dass die/der Pflichtige auf das Zwangsgeld reagieren wird und die Ersatzvornahme mit vergleichsweise höheren Kosten verbunden wäre. 83 Das Zwangsgeld hat keinen Straf– sondern Beugecharakter; es kann daher neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht und mehrfach festgesetzt werden (§ 71 Abs. 1 und 3 HVwVG). Das Zwangsgeld beträgt mindestens 10,00 Euro und höchstens 50.000,00 Euro (§ 76 Abs. 2 HVwVG). Während in anderen Ländern für den Fall, dass das Zwangsgeld uneinbringlich ist und andere Zwangsmittel keinen Erfolg versprechen, beim Verwaltungsgericht die Anordnung der Ersatzzwangshaft beantragt werden kann, ist dies in Hessen nicht vorgesehen. – Wegnahme (§ 77 HVwVG) Bewegliche Sachen, die die/der Pflichtige herausgeben oder vorlegen muss, können ihr/ihm von der Vollziehungsbeamtin oder vom Vollziehungsbeamten weggenommen werden. Wird die Sache beim Pflichtigen nicht vorgefunden, kann die eidesstattliche Versicherung nach § 77 Abs. 2 HVwVG beantragt werden. – Zwangsräumung (§ 78 HVwVG) Um die Herausgabe, Überlassung oder Räumung einer unbeweglichen Sache, eines Raumes oder eines Schiffes durchzusetzen, kann die Vollziehungsbeamtin/der Vollziehungsbeamte die/den Pflichtige(n) aus dem Besitz setzen, nachdem vorher der Zeitpunkt der Zwangsräumung mit einer angemessenen Frist angekündigt worden ist. Beispiel: Räumung einer für Wohnzwecke gesperrten Wohnung. – Vorführung (§ 79 HVwVG) Falls eine/ein Pflichtige(r), auf Grund gesetzlicher Vorschrift vor einer Behörde oder einer anderen Stelle zu erscheinen hat (z.B. Meldepflichtige(r) nach § 19 Hessisches Meldegesetz), kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde nach Anhörung der/des Pflichtigen durch Beschluss die zwangsweise Vorführung anordnen, wenn die/der Pflichtige vergeblich vorgeladen worden ist. – Unmittelbarer Zwang Im Gegensatz zu § 12 VwVG des Bundes sieht das HVwVG die Anwendung unmittelbaren Zwanges nicht als eigenständiges Zwangsmittel vor. Allerdings enthalten die §§ 75, 77, 78 und 79 HVwVG Elemente des unmittelbaren Zwanges. § 74 Abs. 2 HVwVG ermöglicht die „gewaltsame Einwirkungen auf Sachen“ bei Durchführung der Ersatzvornahme und lässt zu diesem Zweck die Anwendung körperlicher Gewalt und ihrer Hilfsmittel zu. Eine Einwirkung auf Personen durch körperliche Gewalt nach dem HVwVG ist aber nicht zulässig. 84 Unmittelbarer Zwang ist im Übrigen in Hessen nur nach Maßgabe des HSOG möglich. Zur Anwendung unmittelbaren Zwanges als Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (z.B. Fesseln, Dienstpferde) und durch Waffen sind außer den Polizeibehörden nur wenige Bedienstetengruppen berechtigt (§§ 52, 54 ff. HSOG). Die Polizeibehörde leistet nach § 44 Abs. 2 HSOG Vollzugshilfe. Auch im Bereich des Bundes darf der unmittelbare Zwang nur durch besondere Vollzugsbeamtinnen/Vollzugsbeamte ausgeübt werden (vgl. § 6 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes). Die Auswahl und Anwendung der Zwangsmittel müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen (§ 70 HVwVG). Nach § 71 Abs. 1 HVwVG dürfen Zwangsmittel wiederholt und solange angewandt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt oder der mit dem Verwaltungsakt angestrebte Erfolg auf andere Weise eingetreten ist. Mehrere Zwangsmittel dürfen jedoch nicht gleichzeitig angewendet werden, und ein neues Zwangsmittel ist erst zulässig, wenn das frühere erfolglos geblieben ist (§ 71 Abs. 2 HVwVG). Die Anwendung von Zwangsmitteln ist ausgeschlossen, wenn der/dem Pflichtigen die Leistung, die erzwungen werden soll, unmöglich ist (§ 71 Abs. 4 HVwVG). Vollstreckungshindernisse in Form von Rechten Dritter müssen ggf. durch Duldungsverfügung beseitigt werden. Gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts und gegen Behörden dürfen gemäß (§ 73 HVwVG Zwangsmittel nur auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung angewandt werden (Bsp. § 15 Abs.2 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - Problem der Polizeipflichtigkeit von Hoheitsträgern). 8.5 Zwangsmittel nach dem HSOG Für die Vollstreckung (das HSOG sagt „Verwaltungszwang“) ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Verwaltungsakte, die auf Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, gelten die §§ 47 – 63 HSOG. Zwangsmittel nach dem HSOG sind: Ersatzvornahme, Zwangsgeld (ersatzweise Zwangshaft) und unmittelbarer Zwang. Möglich ist auch der Sofortvollzug (§ 47 Abs. 2 HSOG), d.h. die Vollstreckung ohne vorherige Grundverfügung. 8.6 Rechtsmittel Gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung ist, soweit es sich bei den in Frage kommenden Vollstreckungshandlungen um Verwaltungsakte handelt, Widerspruch und Anfechtungsklage, die aber 85 keine aufschiebende Wirkung haben (§ 16 HessAGVwGO) bzw. Verpflichtungsklage, gegeben und damit auch der vorläufige Rechtsschutz nach §§ 80 bzw. 123 VwGO. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die Anforderung von Kosten einer durchgeführten Ersatzvornahme keine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung, sondern ein Leistungsbescheid infolge einer Vollstreckung ist, so dass § 16 HessAGVwGO keine Anwendung findet. Als Verwaltungsakte sind insbesondere die Androhung von Zwangsmitteln, die als Voraussetzung für die Vollstreckung des zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes vorgeschrieben ist (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 HVwVG; §§ 53, 58 HSOG) sowie die Festsetzung eines Zwangsgeldes anzusehen. Es ist streitig, ob und in welchen Fällen die Anwendung des Zwangsmittels selbst ein Verwaltungsakt ist. In einem Verwaltungsstreitverfahren wegen Vollstreckungsmaßnahmen wird die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme selbst (im Widerspruchsverfahren auch die Zweckmäßigkeit) geprüft. Mit Rechtsbehelfen kann aber nicht mehr geltend gemacht werden, dass der vollstreckbare ursprüngliche Verwaltungsakt fehlerhaft gewesen sei, da sonst die Anfechtungsfristen der VwGO praktisch gegenstandslos würden. Einem Verwaltungsakt, der nicht genügend bestimmt ist, fehlt jedoch die Vollstreckungsfähigkeit. Die Nichtigkeit des Gundverwaltungsaktes ist stets beachtlich. Verwaltungsakte, die auf einem durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder durch abstrakte Normenkontrolle (§ 47 VwGO) für nichtig erklärten Rechtssatz beruhen, dürfen nicht vollstreckt werden (§§ 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, 3 Abs. 4 HVwVG). Die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Widerspruch gegen eine Vollstreckungsmaßnahme folgt der Zuständigkeit für den Grundverwaltungsakt, der vollstreckt wird (Annexcharakter der Vollstreckung). Literatur: Kreiling, Hessisches Verwaltungsvollstreckungsrecht, 1967 Glotzbach, Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz, 3. Aufl. 2004 Engelhardt/App, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, 7. Aufl. 2006 App/Wettlaufer, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 4. Aufl. 2005 Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, 6. Aufl. 2006 86 9. Anhang 9.1 Hinweise zur inhaltlichen Ausgestaltung der Kurzvorträge Durch den Vortrag soll der Prüfling zeigen, dass er befähigt ist, nach kurzer Vorbereitung in freier Rede den wesentlichen Inhalt einer Akte darzustellen sowie einen praktisch brauchbaren Vorschlag zu unterbreiten und zu begründen. Die Akten für den Vortrag können aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit, dem Tätigkeitsbereich einer Staatsanwaltschaft, der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozial- oder Finanzgerichtsbarkeit, der praktischen Verwaltung oder dem Tätigkeitsbereich einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts entnommen werden. Der Vortrag soll aus einem kurzen Bericht, einem Hauptvorschlag, einer knapp gefassten Begründung dieses Vorschlags sowie einer anschließenden Mitteilung der zu treffenden Entscheidung oder Maßnahme bestehen. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Aufgabentext, insbesondere dem Vermerk für die Bearbeitung. Es ist vom Standpunkt eines in der Praxis tätigen Juristen auszugehen, der die Sache anderen Juristen vorträgt. Der Zuhörer muss in die Lage versetzt werden, den Vortrag ohne weiteres aufzunehmen und alles Wesentliche im Gedächtnis zu behalten. Zur Vorbereitung des Vortrags dürfen nur als Hilfsmittel zugelassene Gesetzessammlungen und Kommentare benutzt werden. Ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des von dem Aktenstück erfassten Geschehens sind die gesetzlichen Vorschriften in der Fassung anzuwenden, die in den jeweils zugelassenen Gesetzessammlungen abgedruckt ist, soweit sich nicht aus dem Bearbeitervermerk etwas anderes ergibt. Beim Vortrag kann der Prüfling Stichwortzettel benutzen und bei Mitteilungen von Anträgen, Zeit- oder Zahlenangaben sowie von Urkunden, auf deren Wortlaut es ankommt, die Akten heranziehen. Das Ablesen einer schriftlichen Ausarbeitung ist nicht gestattet. Der Vortrag soll die Dauer von 10 Minuten nicht überschreiten. Unter keinen Umständen darf er länger als 12 Minuten dauern. Nach dieser Zeit wird er in jedem Fall abgebrochen. Dem Prüfling werden keine Fragen zur Ergänzung oder Klarstellung seiner Ausführungen gestellt. Das Aktenstück ist der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Anschluss an den Vortrag auszuhändigen. 87 9.2 Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in der Verwaltung – Verwaltungsvorschriften 9.2.1 Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften und Einführungsarbeitsgemeinschaften Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in der Verwaltung; hier: Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften (§ 37 Abs. 1 bis 4 JAG) und Einführungsarbeitsgemeinschaften (§ 24 JAO) Bezug: Erlass vom 28. März 1996 (StAnz. S. 1248) 1. Arbeitsgemeinschaft in der Verwaltung (Regelarbeitsgemeinschaft III) 1.1 Für die Dauer der Ausbildung in der Verwaltung (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 JAG) wird die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar vom Regierungspräsidium einer öffentlichrechtlichen Arbeitsgemeinschaft (Regelarbeitsgemeinschaft III) zugewiesen. Die Teilnahme an dieser Arbeitsgemeinschaft geht allen anderen dienstlichen Verpflichtungen vor. 1.2 Die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft richtet sich nach § 37 Abs. 2 und 3, § 38 Abs. 3 JAG und § 26 JAO sowie dem dafür erlassenen Ausbildungsplan (Gemeinsamer Runderlass vom 17. Dezember 2003, StAnz. 2/2004 S. 201). 1.3 Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft erstattet dem Regierungspräsidium auf dessen Anforderung einen Tätigkeitsbericht über die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft und die dabei gemachten Erfahrungen. 1.4 Jede Leiterin und jeder Leiter einer Arbeitsgemeinschaft hat innerhalb eines Monats nach Abschluss der Arbeitsgemeinschaft ein Zeugnis (Vordruck HJV 131/134) über die Leistungen der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars zu erstellen. Diese Frist ist auch im Hinblick auf die Bedeutung der Zeugnisse im Prüfungsverfahren unbedingt einzuhalten. Sollte die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar etwa auf Grund einer Ausbildung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer nicht länger als vier Wochen an der Arbeitsgemeinschaft teilgenommen haben, so kann auf die Zeugniserteilung verzichtet werden, wenn eine Beurteilung nicht möglich ist. 1.5 Die Leiterin oder der Leiter einer Arbeitsgemeinschaft soll dem Regierungspräsidium einmal jährlich Ausbildungsmaterial, das sie selbst in der Arbeitsgemeinschaft eingeführt haben, vorlegen, wenn nach ihrer Auffassung die Verwendung als Arbeitsmaterial auch in den anderen Arbeitsgemeinschaften in Betracht kommt. Das Regierungspräsidium übermittelt diese Unterlagen den anderen Leiterinnen und Leitern der Arbeitsgemeinschaft in seinem Bezirk sowie den anderen Regierungspräsidien, die sie an die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgemeinschaften ihrer Bezirke weitergeben. 88 2. Arbeitsgemeinschaft in der Wahlstation im Schwerpunktbereich Staat und Verwaltung (Wahlstationsarbeitsgemeinschaft V 3) 2.1 Das Regierungspräsidium weist für die Dauer der Ausbildung in der Wahlstation einer Arbeitsgemeinschaft in der Regel nur Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zu, die zum gleichen Termin ihre Ausbildung nach § 29 Abs. 3 Nr. 3 JAG begonnen haben. Soweit an einem Ort nur eine Arbeitsgemeinschaft eingerichtet ist, kann davon generell abgewichen werden. 2.2 Die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft richtet sich nach § 37 Abs. 2 und 3, § 38 Abs. 3 JAG und § 26 JAO sowie dem dafür erlassenen Ausbildungsplan (Gemeinsamer Runderlass vom 17. Dezember 2003, StAnz. 2/2004 S. 201). 2.3 Im übrigen gelten die Nrn. 1.3 bis 1.5 entsprechend. 3. Einführungsarbeitsgemeinschaften 3.1 Die Ausbildung in den Einführungsarbeitsgemeinschaften in der Verwaltung richtet sich nach § 24 Abs. 1, 4 und 5 JAO sowie dem dafür erlassenen Ausbildungsplan (Gemeinsamer Runderlass vom 17. Dezember 2003 - StAnz. 2/ 2004 S. 201). 3.2 Das Regierungspräsidium legt mir spätestens zwei Wochen vor Beginn der Einführungsarbeitsgemeinschaften die Programme vor, die den Ablauf und die Themen der Arbeitsgemeinschaft sowie die Namen der Leiterin oder des Leiters der Arbeitsgemeinschaft und ggf. die Namen weiterer Lehrkräfte enthalten. Das Programm ist gleichzeitig der Leiterin oder dem Leiter der Regelarbeitsgemeinschaft zuzuleiten, der oder dem die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zugewiesen sind. 4. Reisekosten Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten Reisekostenvergütung nach Maßgabe des § 24 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 24 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes. 5. Schlussvorschriften Dieser Erlass tritt sofort in Kraft. Er ersetzt für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die den Vorbereitungsdienst nach dem 8. März 2004 aufgenommen haben, den Bezugserlass. Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die vor dem 8. März 2004 in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, gilt der Bezugserlass weiter. Wiesbaden, den 22. November 2006 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Z 41 - 8e 02 651/571 StAnz. 49/2006 S. 2772 89 9.2.2 Ausbildung in der Pflichtausbildungsstelle (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 JAG) Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in der Verwaltung; hier: Ausbildung in der Pflichtausbildungsstelle (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 JAG) Bezug: Erlass vom 2. Februar 1996 (StAnz. S. 653) 1. Ausbildungsstellen Ausbildungsstellen in der Verwaltung sind alle Gemeinden und Landkreise, soweit gewährleistet ist, dass die Ausbilderin oder der Ausbilder die Befähigung zum höheren Dienst in der allgemeinen Verwaltung besitzt (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 JAG). Darüber hinaus sind auf Grund von § 19 JAO im Benehmen mit dem Ministerium der Justiz folgende Behörden als Ausbildungsstellen bestimmt worden: - Amt für Lehrerausbildung, Frankfurt Ämter für Versorgung und Soziales Darmstadt, Frankfurt, Fulda, Gießen, Kassel, Wiesbaden AOK Hessen, Bad Homburg Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Darmstadt Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Frankfurt, Frankfurt Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Frankfurt Deutsche Nationalbibliothek, Frankfurt DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Langen Dr. Horst Schmidt Kliniken GmbH, Wiesbaden Fachhochschule Frankfurt am Main Hochschule Fulda Fachhochschule Wiesbaden Sozialversicherungsträger für den Gartenbau, Kassel Bundespolizeipräsidium Mitte, Fuldatal Handwerkskammer Rhein-Main, Darmstadt Handwerkskammer Wiesbaden Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden Hessisches Landeslabor Gießen Hessisches Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, Frankfurt Hessischer Städtetag, Wiesbaden Hessischer Städte- und Gemeindebund, Mühlheim Hessisches Landeskriminalamt, Wiesbaden Hochschule für Gestaltung, Offenbach Hochschule für Musik und Darstellende Kunst, Frankfurt Industrie- und Handelskammern Darmstadt, Dillenburg, Frankfurt, Fulda, Gießen-Friedberg, HanauGelnhausen-Schlüchtern, Kassel, Limburg, Offenbach, Wetzlar, Wiesbaden Kassenärztliche Vereinigung Hessen, Frankfurt Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen, Frankfurt Landesamt für Denkmalpflege, Wiesbaden Landesanstalt für privaten Rundfunk, Kassel Landesapothekerkammer Hessen, Frankfurt 90 - Landesärztekammer Hessen, Frankfurt Landeswohlfahrtsverband Hessen Landräte als Behörden der Landesverwaltung Landwirtschaftliche Sozialversicherung Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, Kassel Polizeipräsidien Regierungspräsidien Staatliche Schulämter Universitäten des Landes Hessen 2. Ausbildungsplätze Das jeweils zuständige Regierungspräsidium stellt fest, wie viele Ausbildungsplätze bei jeder Ausbildungsstelle zur Verfügung stehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder Ausbilderin oder jedem Ausbilder zwei Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare zugewiesen werden (§ 31 Abs. 2 JAG). In Ausnahmefällen kann im Einvernehmen mit der Ausbilderin oder dem Ausbilder auch von einer höheren Zahl ausgegangen werden. Bei einer Gruppenausbildung (§ 31 Abs. 1 JAG) werden einer Ausbilderin oder einem Ausbilder in der Regel fünf Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare zugewiesen (§ 16 Abs. 2 JAO). 3. Zuweisung Das Regierungspräsidium weist die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare den Ausbildungsstellen zu (§ 10 Abs. 3 JAO). Zur Vorbereitung übersendet das Regierungspräsidium den Landgerichten seines Bezirks Vordrucke über die Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle in der Verwaltung (Muster Anlage 1), die von den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren ausgefüllt und anschließend von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts wieder dem Regierungspräsidium zugeleitet werden. Die von den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren geäußerten Wünsche berücksichtigt das Regierungspräsidium nach Möglichkeit. 4. Ausbildungsleitung Die Ausbildungsstellen mit mehreren Ausbilderinnen und Ausbildern bestellen eine oder einen davon zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter leitet und überwacht die Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare und ist Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner der Regierungspräsidien in Ausbildungsfragen. 5. Ausbildungsziele Wegen der Ausbildungsziele wird auf § 28 Abs. 1 und § 34 JAG verwiesen. 6. Ausbildungspläne Jede Ausbildungsstelle stellt unter Berücksichtigung der Ausbildungsziele einen oder mehrere Ausbildungspläne nach dem in Anlage 2 abgedruckten Muster auf (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 3 JAG). Der Ausbildungsplan enthält die Aufgaben und Tätigkeitsformen der jeweiligen Ausbilderin oder des jeweiligen Ausbilders in der Rechtspraxis und die Rechtsgebiete, auf die sich die Ausbildung 91 erstreckt sowie den Ablauf der Ausbildung nach Ausbildungsbereichen, Arbeitsgebieten und Formen der Beteiligung der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars an der Tätigkeit der Ausbilderin oder des Ausbilders und die jeweilige zeitliche Inanspruchnahme. Im Bereich der Kommunalverwaltung kann der Ausbildungsplan auch vorsehen, dass die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar unter Leitung und Überwachung durch ihre Ausbilderin oder ihren Ausbilder verschiedene Bereiche der Verwaltung durchlaufen. Zu Beginn der Ausbildung ist der für die Ausbildung maßgebliche Ausbildungsplan auszuhändigen. Die Ausbildungsstellen legen ihre Ausbildungspläne dem jeweils zuständigen Regierungspräsidium vor, die Dezernate des Regierungspräsidiums legen ihre Ausbildungspläne der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter des Regierungspräsidiums vor. 7. Dienstzeit Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sollen in der Regel 20 Stunden pro Woche mit Aufgaben der Ausbildungsstelle beschäftigt sein (vgl. § 17 JAO). Soweit die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare an freiwilligen Klausurarbeitsgemeinschaften teilnehmen wollen, ist ihnen hierzu einmal wöchentlich Gelegenheit zu geben. . 8. Ablauf und Gestaltung der Ausbildung Zu Beginn der Ausbildung sind die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in die Aufgaben, die Organisation und den Geschäftsgang der Ausbildungsstelle einzuführen. Außerdem sollen sie mit den charakteristischen Vorgängen des Geschäftsbereichs vertraut gemacht werden, dem sie zugewiesen sind. Nach der Einführung sind die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare intensiv zur Mitarbeit heranzuziehen. Sie sind an der Bearbeitung der Eingänge zu beteiligen und haben Arbeiten der Ausbilderin oder des Ausbilders vorzubereiten. Mit einzelnen besonders schwierigen Rechtsfällen dürfen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nur betraut werden, wenn es dem Ausbildungsziel dient (vgl. § 28 Abs. 2 JAG). In geeigneten Fällen haben die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Vorträge zu halten oder Gutachten vorzulegen. Den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren sollen nach Möglichkeit Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Von der Übertragung eigenverantwortlicher Tätigkeiten ist im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten weitgehend Gebrauch zu machen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 JAO; vgl. auch § 34 Abs. 2 Nrn. 4 und 6 JAG). Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare einen Vorgang vom Beginn bis zum Abschluss bearbeiten können. Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sollen zu Besprechungen und zu Verhandlungen mit dem Publikum und anderen Behörden, zu Besichtigungen und Dienstreisen zugezogen werden (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 JAG). Bei Gemeinden und Landkreisen ist den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren auch Gelegenheit zu geben, an den Sitzungen von Kollegialorganen und Vertretungskörperschaften sowie deren Ausschüssen teilzunehmen und zu geeigneten Tagungsordnungspunkten Bericht zu erstatten (§ 34 Abs. 2 Nr. 5 JAG). 92 9. Schlussbestimmung Dieser Erlass tritt sofort in Kraft. Er ersetzt für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die den Vorbereitungsdienst nach dem 8. März 2004 aufgenommen haben, den Bezugserlass. Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die vor dem 8. März 2004 in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, gilt der Bezugserlass weiter. Wiesbaden, 22. November 2006 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Z 41 - 8 e 02 471 StAnz. 49/2006 S. 2773 93 Anlage1 Zur Vorbereitung der Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle in der Verwaltung bitte ich, den nachstehend abgedruckten Vordruck auszufüllen. Sie können die Auskunft verweigern, werden dann jedoch einer Ausbildungsstelle zugewiesen, ohne dass Ihre besonderen persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden können. Eine evtl. Zusage einer Ausbildungsstelle ist für das Regierungspräsidium nicht verbindlich. Es ist jedoch im Rahmen seiner Möglichkeiten bemüht, der Zusage einer Ausbildungsstelle zu entsprechen. Liste der Ausbildungsstellen im Regierungsbezirk … Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle in der Verwaltung Angaben zur Person Herr/Frau* Name, Vorname(n) * Unzutreffendes bitte streichen! Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Personalnummer: Telefon: Mobil: E-Mail: Geb.Datum Familienstand Sind Sie behindert? nein ja Sind Sie auf öffentl. Verkehrsmittel angewiesen? Sind Sie Mitglied eines kommunalen Organs? % von 100 nein ja nein als Angaben zur Ausbildung Stammdienststelle Landgericht Voraussichtlicher Beginn der Ausbildung in der Verwaltung Januar März Mai Juli September November 200 Gewünschte Ausbildungsstelle oder oder Begründung / (ggfs. Person der Ausbildungsstelle benennen, durch die die Zusage erfolgt ist). Beabsichtigen Sie die Teilnahme an einem Semester an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer? nein ja Ort und Datum Sommersemester 200 Wintersemester 200 Unterschrift ja 94 Anlage2 MUSTER Ausbildungsplan (§ 31 Abs. 1 Satz 3 JAG) 1. Ausbilderin oder Ausbilder 2. Aufgaben und Tätigkeitsformen der Ausbilderin oder des Ausbilders 3. Rechtsgebiete, auf die sich die Ausbildung erstreckt 4. Tätigkeitsformen, die die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar insbesondere lernen sollte - Das Lernziel nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 JAG (Verwaltungsentscheidungen auch unter Beteiligung verschiedener Dezernate und Behörden vorbereiten) wird erfüllt durch … - Das Lernziel nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 JAG (Besprechungen zur Aufklärung zu regelnder Vorgänge vorbereiten und durchführen) wird erfüllt durch … - Das Lernziel nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 JAG (an Planungsprojekten wie der Bauplanung oder der Haushaltsaufstellung mitarbeiten) wird erfüllt durch/kann nicht erfüllt werden. - Das Lernziel nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 JAG (Sitzungen des Anhörungsausschusses vorbereiten und leiten) wird erfüllt/kann nicht erfüllt werden. - Das Lernziel nach § 34 Abs. 2 Nr. 5 JAG (Sitzungen von Kollegialorganen und Vertretungskörperschaften durch Vorschläge oder Vortrag zur Entscheidung anstehender Vorgänge mitgestalten) wird erfüllt durch …/kann nicht erfüllt werden. - Das Lernziel nach § 34 Abs. 2 Nr. 6 JAG (Aufgaben eines Dezernats vorübergehend selbständig wahrnehmen) wird erfüllt durch … - sonstige Tätigkeitsformen 5. Ablauf der Ausbildung (vgl. Nr. 8 des Erlasses) Ausbildungsbereich, Arbeitsgebiete und Formen der Beteiligung der Rechtsreferendarin und des Rechtsreferendars an der Tätigkeit der Ausbilderin oder des Ausbilders zeitliche Inanspruchnahme 95 9.2.3 Ausbildung in den Klausurarbeitsgemeinschaften für öffentliches Recht (§ 37 Abs. 5 JAG) Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in der Verwaltung; hier: Ausbildung in den Klausurarbeitsgemeinschaften für öffentliches Recht (§ 37 Abs. 5 JAG) Bezug: Erlass vom 23. Oktober 1995 (StAnz. S. 3458) 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Klausurarbeitsgemeinschaften für öffentliches Recht sind in Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Kassel, Marburg und Wiesbaden eingerichtet. In den Klausurarbeitsgemeinschaften für öffentliches Recht werden vom Justizprüfungsamt zur Verfügung gestellte Aufsichtsarbeiten, Originalklausuren aus der zweiten juristischen Staatsprüfung (Ö-Klausuren), geschrieben und besprochen. Den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren wird empfohlen, an der Klausurarbeitsgemeinschaft für öffentliches Recht geraume Zeit vor dem Examen teilzunehmen. Die Gesamtdauer der Teilnahme sollte zwölf Monate nicht überschreiten. Die Teilnahme ist freiwillig, es sei denn der Prüfungsausschuss hat sie im Rahmen des Ergänzungsvorbereitungsdienstes angeordnet (§ 52 Abs. 3 S. 3 JAG). Die Teilnahme an einer Klausurarbeitsgemeinschaft geht jedem anderen Dienst mit Ausnahme dem der Teilnahme an einer Pflichtarbeitsgemeinschaft oder einem Ausbildungslehrgang vor. An einer Klausurarbeitsgemeinschaft sollen nicht mehr als 20 Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare teilnehmen. Melden sich mehr Bewerberinnen und Bewerber, so haben diejenigen den Vorrang, die der Anfertigung der Examensklausuren am nächsten stehen. Über die Zulassung zur Arbeitsgemeinschaft entscheiden die Leiterinnen und der Leiter der Klausurarbeitsgemeinschaften. Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die zur Teilnahme an der Klausurarbeitsgemeinschaft zugelassen oder gemäß Anordnung des Prüfungsausschusses verpflichtet sind, erhalten Reisekostenvergütung nach Maßgabe des § 24 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 24 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes; auf Nr. 1 Satz 2, Nr. 4 der Verwaltungsvorschriften zu § 8 der Hessischen Trennungsgeldverordnung (StAnz. 1998, S. 2058) wird hingewiesen. Die Leiterinnen und Leiter der Klausurarbeitsgemeinschaften teilen den Regierungspräsidien die Veranstaltungsorte und den Terminplan der Klausurarbeitsgemeinschaft mit. Die Regierungspräsidien übermitteln diese Angaben den Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und -leitern der Regelarbeitsgemeinschaft in der Verwaltung. Die Aufgaben werden den Leiterinnen und Leitern der Klausurarbeitsgemeinschaften von mir übersandt. Die Klausuren sind unter prüfungsähnlichen Bedingungen (unter Aufsicht, mit den im Examen üblichen Hilfsmitteln) zu schreiben. Die geschriebenen Klausuren werden von den Leiterinnen und Leitern der Klausurarbeitsgemeinschaft mit einer der in § 15 JAG festgelegten Noten und Punktzahlen bewertet; sie sollen nach Möglichkeit in der darauf folgenden Woche eingehend besprochen werden. Die Besprechung ist so zu gestalten, dass unter besonderer Betonung der für die Anfertigung von Aufsichtsarbeiten einzusetzenden Arbeitsmethoden die von der Aufgabe erfassten Rechtsfragen und die Probleme im Bereich der tatsächlichen Würdigung von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Lehrgespräch erarbeitet werden. Über die von den einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmern in der Klausurarbeitsgemeinschaft gezeigten Leistungen wahren die Leiterinnen und Leiter der Klausurarbeitsgemeinschaft Dritten gegenüber Stillschweigen; dies gilt auch gegenüber der oder dem Dienstvorgesetzten, den Leiterinnen und Leitern der Pflichtarbeitsgemeinschaft und sonstigen Ausbilderinnen und Ausbildern. Die übersandten Aufgabentexte und Prüfervermerke sind urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigung, Verbreitung und sonstige Verwertung, auch in Form von Bearbeitungen oder Auszügen, sind nur mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Justizprüfungsamtes gestattet. Die Zustimmung ist allgemein nur für die Verwendung der Aufgaben in den Klausurarbeitsgemeinschaften erteilt. Jede Arbeitsgemeinschaftsleiterin und 96 9. 10. jeder Arbeitsgemeinschaftsleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Texte sorgfältig verwahrt werden und das Urheberrecht gewahrt bleibt; insbesondere dürfen die Texte nur für die Dauer der Bearbeitung den an der Klausurarbeitsgemeinschaft teilnehmenden Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren ausgehändigt und müssen anschließend wieder eingesammelt werden. Die Leiterinnen und Leiter der Klausurarbeitsgemeinschaften erstatten mir auf meine Anforderung unmittelbar einen Tätigkeitsbericht über die Ausbildung in der Klausurarbeitsgemeinschaft und die dabei gemachten Erfahrungen. Der Tätigkeitsbericht soll auch Angaben über die durchschnittliche Teilnehmerzahl, die Zahl der noch nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber und die durchschnittliche Dauer der Teilnahme an der Klausurarbeitsgemeinschaft enthalten. Eine Durchschrift des Berichts ist dem zuständigen Regierungspräsidium zu übersenden. Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Justiz. Er ersetzt mit sofortiger Wirkung den Bezugserlass. Wiesbaden, 8. Dezember 2005 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport I 51 - 8 e 02 771 StAnz. 52/2005 S. 4710 9.2.4 Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer Merkblatt zum Besuch der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer (Stand: März 2006) 1. Nach § 29 Abs. 6 des Juristenausbildungsgesetzes (JAG) können Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare auf Antrag für ein Semester der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer überwiesen werden. Das Studium wird im Umfang von 3 Monaten nach Wahl auf die Ausbildung in der Verwaltung auf die Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder auf die Ausbildung in der Wahlstation angerechnet. Im Falle der Anrechnung auf die Ausbildung in der Verwaltung findet die Ausbildung in der Wahlstation bei einer Verwaltungsbehörde statt. 2. Die Vorlesungszeit des Sommersemesters in Speyer läuft jeweils von Anfang Mai bis Ende Juli, die des Wintersemesters von Anfang November bis Ende Januar 3. Bewerben sich mehr Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare um einen Studienplatz in Speyer als dem Land Hessen Plätze zugewiesen sind (z. Zt. 33), so entscheidet das Los. 4. Der Antrag auf Überweisung an die Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer ist von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar spätestens vier Monate vor Beginn des Studiums in Speyer über das Landgericht oder, sofern sich die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar in der Ausbildung in der Verwaltung befindet, über das Regierungspräsidium an die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu richten. 5. Während des Studiums an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer besteht die Verpflichtung an einer länderbezogenen Übung im Staats- und Verwaltungsrecht für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare aus Hessen teilzunehmen und die geforderten Leistungen (z.B. Klausuren, Referate) zu erbringen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die die Hochschule währen der Anwaltsstation besuchen. Die Bestimmungen der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer für die Rechtsreferendarin und den Rechtsreferendar sind verbindlich; auf die Präsenzpflicht und die vorgeschriebenen Mindestleistungen wird besonders hingewiesen. 6. Die Rechtsreferendarin und der Rechtsreferendar sind verpflichtet, das Zeugnis über die länderbezogene Übung und das Semesterzeugnis oder bei Nichterteilung eines Zeugnisses – die Studienbescheinigung unverzüglich dem Regierungspräsidium vorzulegen. 97 (Stand: März 2006) Hinweis Gemäß § 37b SGB III Gemäß § 37b SGB III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Die persönliche Meldung kann bei jeder Agentur für Arbeit erfolgen. Diese Agentur gibt nach Entgegennahme der Meldung, Aufnahme des Bewerberangebotes und Beratung die Unterlagen an die zuständige Wohnortagentur weiter. Hat sich ein Arbeitsloser entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet, so mindert sich das Arbeitslosengeld. Die Minderung erfolgt gemäß § 140 SGB III wie folgt: 1. bei einem wöchentlichen Bemessungsentgelt bis zu 60 € um 7 €, 2. bei einem wöchentlichen Bemessungsentgelt bis zu 100 € um 35 €, 3. bei einem wöchentlichen Bemessungsentgelt über 100 € um 50 € für jeden Tag der verspäteten Meldung maximal für bis zu 30 Verspätungstage. Die Minderung wird auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet.