Handakte - Rechtsreferendaren am Landgericht Wiesbaden

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Hessisches Ministerium des Innern
und für Sport
Referat Personalentwicklung, Aus– und Fortbildung
Handakte
für die
Ausbildung der
Rechtsreferendarinnen
und
Rechtsreferendare
in der Verwaltung
in Hessen
17. Auflage 2009
(Stand: April 2009)
1
Inhalt
Vorbemerkung ............................................................................................................................................................ 4
1. Verwaltungsstruktur in der Bundesrepublik Deutschland ............................................................................ 5
1.1
Grundzüge des Verwaltungsaufbaus und der Verwaltungsorganisation.......................................................... 5
1.1.1 Bundesbehörden............................................................................................................................................... 5
1.1.2 Juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Bundes.................................................. 6
1.1.3 Landesbehörden ............................................................................................................................................... 6
1.1.4 Gemeinden und Landkreise ............................................................................................................................. 8
1.1.5 Sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes.................................. 10
1.2
Die Organisation der Gefahrenabwehrbehörden und der Polizeibehörden .................................................... 10
1.2.1 Ordnungsbehörden......................................................................................................................................... 10
1.2.2 Polizeibehörden ............................................................................................................................................. 12
1.2.3 Behörden der allgemeinen Verwaltung.......................................................................................................... 12
1.3.
Schaubilder / Übersichten .............................................................................................................................. 13
1.3.1 Verwaltungsaufbau in Hessen (Schaubild nicht verfügbar, wird z. Z. aktualisiert)....................................... 13
1.3.2 Grenzen der Regierungsbezirke, der Landkreise und der kreisfreien Städte ................................................. 14
1.3.3 Organisation der Hessischen Polizei.............................................................................................................. 15
1.4
Auszug aus der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien des Landes (GGO) vom 14. Juli 1998
(StAnz. S. 2498) in der geänderten Fassung vom 23. Mai 2005 (StAnz. S. 2206) ........................................ 16
2. Personalwesen................................................................................................................................................... 17
2.1
Entwicklung des öffentlichen Dienstes.......................................................................................................... 17
2.2
Recht der Beamtinnen und Beamten.............................................................................................................. 17
2.2.1 Rechtsquellen................................................................................................................................................. 17
2.2.2 Dienstherrnfähigkeit ...................................................................................................................................... 18
2.2.3 Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte, oberste Dienstbehörde ................................................................................ 19
2.2.4 Arten von Beamtenverhältnissen, Laufbahngruppen, politische Beamtinnen und Beamte ........................... 19
2.2.5 Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses............................................................................... 20
2.2.6 Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ............................................................................................................ 21
2.2.7 Disziplinarrecht.............................................................................................................................................. 22
2.2.8 Haftung .......................................................................................................................................................... 23
2.2.9 Rechte aus dem Beamtenverhältnis ............................................................................................................... 23
2.2.10 Rechtsschutz im Beamtenverhältnis............................................................................................................... 24
2.3
Das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigten) im öffentlichen Dienst..................... 24
2.3.1 Rechtsquellen................................................................................................................................................. 24
2.3.2 Rechtsstellung................................................................................................................................................ 26
2.3.3 Entgelt, Vergütung, Lohn............................................................................................................................... 27
2.3.4 Soziale Sicherung und Altersversorgung ....................................................................................................... 27
2.4
Personalvertretungsrecht................................................................................................................................ 28
2.4.1 Rechtsquellen (für Hessen) ............................................................................................................................ 28
2.4.2 Geltungsbereich ............................................................................................................................................. 28
2.4.3 Wahl und Zusammensetzung des Personalrats .............................................................................................. 28
2.4.4 Beteiligung des Personalrats .......................................................................................................................... 29
2.4.5 Stufenverfahren.............................................................................................................................................. 30
2.4.6 Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern der Beschäftigten nach § 82 HPVG .................................... 32
2.4.7 Sondervorschriften für einzelne Bereiche ...................................................................................................... 32
2.4.8 Gerichtliche Entscheidungen ......................................................................................................................... 33
2.5
Schaubilder / Übersichten
34
2.5.1
Übersicht Laufbahnen
34
2.5.2 Übersicht über die Beteiligungsformen, Beteiligungsbereiche und Initiativrechte im HPVG*..................... 35
3. Recht auf Teilhabe und Integration behinderter Menschen ........................................................................ 36
3.1
Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben............................................................................... 36
3.2
Der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für behinderte Menschen – gesellschaftliche Integration
schwerbehinderter Menschen......................................................................................................................... 37
4. Verwaltungsverfahren ..................................................................................................................................... 38
4.1
Allgemeines ................................................................................................................................................... 38
4.2
Der Erlass eines Verwaltungsaktes (Erstbescheid) ........................................................................................ 39
4.3
Der Abschluss eines öffentlich–rechtlichen Vertrages .................................................................................. 39
4.4
Muster eines Erstbescheides 1) ....................................................................................................................... 41
4.4.1 Muster Nr. 1: Verfügung einer allgemeinen Ordnungsbehörde 2) .................................................................. 41
4.4.2 Muster Nr. 2: Verfügung einer allgemeinen Verwaltungsbehörde 2) ............................................................. 43
2
4.4.3 Muster Nr. 3: Begünstigender Verwaltungsakt einer allgemeinen Verwaltungsbehörde .............................. 45
4.5
Anmerkungen................................................................................................................................................. 46
4.6
Muster eines subordinationsrechtlichen öffentlich–rechtlichen Vertrages .................................................... 50
4.7
Anmerkungen................................................................................................................................................. 52
5. Widerspruchsverfahren................................................................................................................................... 53
5.1
Verfahren ....................................................................................................................................................... 53
5.1.1 Funktion ......................................................................................................................................................... 53
5.1.2 Ablauf ............................................................................................................................................................ 53
5.1.3 Zuständigkeit ................................................................................................................................................. 54
5.1.4 Wirkung des Widerspruchs............................................................................................................................ 54
5.1.5 Zulässigkeit des Widerspruch ........................................................................................................................ 55
5.1.6 Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde ................................................................. 56
5.1.7 Entscheidung der Widerspruchsbehörde........................................................................................................ 57
5.2
Der Widerspruchsbescheid ............................................................................................................................ 58
5.2.1 Muster des Rubrums, Tenors und der Rechtsmittelbelehrung eines zurückweisenden
Widerspruchsbescheides: ............................................................................................................................... 58
5.2.2 Anmerkungen zum Widerspruchsbescheid.................................................................................................... 59
5.2.3 Tenorierungsvorschlag eines stattgebenden Widerspruchsbescheides .......................................................... 62
6. Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in Hauptsacheverfahren ............................................................ 63
6.1
Hinweise zur Zulässigkeitsprüfung................................................................................................................ 63
6.2
Hinweise zur Begründetheitsprüfung............................................................................................................. 66
6.2.1 Anfechtungsklage .......................................................................................................................................... 66
6.2.2 Verpflichtungsklage ....................................................................................................................................... 66
6.2.3 Allgemeine Leistungsklage............................................................................................................................ 66
6.2.4 Feststellungsklage .......................................................................................................................................... 66
6.2.5 Fortsetzungsfeststellungsklage....................................................................................................................... 66
6.3
Nebenentscheidungen .................................................................................................................................... 67
6.4
Abfassung des Urteils – § 117 VwGO (Muster) ............................................................................................ 67
6.4.1 Beispiele zur Abfassung des Tenors .............................................................................................................. 69
6.4.1.1
Anfechtungsklagen .................................................................................................................................... 69
6.4.1.1.1
Klageabweisung ( Beispiel mit Beiladung, Kosten: § 162 Abs. 3 VwGO)) ......................................... 69
6.4.1.1.2
Klagestattgabe ....................................................................................................................................... 69
6.4.1.1.3
Teilweise Klagestattgabe....................................................................................................................... 69
6.4.1.2
Verpflichtungsklagen................................................................................................................................. 70
6.4.1.2.1
Klageabweisung .................................................................................................................................... 70
6.4.1.2.2
Klagestattgabe ....................................................................................................................................... 70
6.4.1.2.3
Stattgebendes Bescheidungsurteil bei Verpflichtungsantrag................................................................. 70
6.4.1.3
Feststellungs– und allgemeinen Leistungsklagen...................................................................................... 70
6.4.1.4
Fortsetzungsfeststellungsklagen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ................................................................. 70
6.4.2 Aufbau von Tatbestand und Urteilsgründen/Streitwertfestsetzung................................................................ 71
7. Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren .......................................................................... 72
7.1
Abfassung des Beschlusses nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO .......................................................................... 72
7.1.1 Das Rubrum ................................................................................................................................................... 72
7.1.2 Tenorierungsvorschläge ................................................................................................................................. 73
7.1.3 Gründe ........................................................................................................................................................... 74
7.1.3.1
Ausführungen zum Sachverhalt................................................................................................................. 75
7.1.3.2
Rechtliche Würdigung............................................................................................................................... 75
7.1.4 Rechtsmittelbelehrung ................................................................................................................................... 76
7.1.5 Unterschriften der (Berufs-) Richter .............................................................................................................. 77
7.2
Abfassung des Beschlusses nach § 123 VwGO ............................................................................................. 77
7.2.1 Das Rubrum ................................................................................................................................................... 77
7.2.2 Tenorierungsvorschläge ................................................................................................................................. 77
7.2.3 Gründe: .......................................................................................................................................................... 77
7.2.3.1
Ausführungen zum Sachverhalt................................................................................................................. 77
7.2.3.2
Rechtliche Würdigung............................................................................................................................... 77
7.2.4 Rechtsmittelbelehrung: .................................................................................................................................. 78
7.2.5 Unterschriften der (Berufs-) Richter .............................................................................................................. 78
7.3
Anmerkungen zu verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen im Eilverfahren .............................................. 78
8. Verwaltungsvollstreckung ............................................................................................................................... 79
8.1
Anzuwendende Vorschriften.......................................................................................................................... 79
8.2
Voraussetzungen nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HVwVG)................................. 79
8.3
Vollstreckungsbehörden ................................................................................................................................ 81
8.4
Durchführung der Vollstreckung ................................................................................................................... 81
3
8.5
Zwangsmittel nach dem HSOG ..................................................................................................................... 84
8.6
Rechtsmittel ................................................................................................................................................... 84
9. Anhang .............................................................................................................................................................. 86
9.1
Hinweise zur inhaltlichen Ausgestaltung der Kurzvorträge........................................................................... 86
9.2
Ausbildung der Rechtsreferendarinnen u. Rechtsreferendare in der Verwaltung–Verwaltungsvorschriften. 87
9.2.1 Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften und Einführungsarbeitsgemeinschaften ..................................... 87
9.2.2 Ausbildung in der Pflichtausbildungsstelle (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 JAG) ............................................................ 89
9.2.3 Ausbildung in den Klausurarbeitsgemeinschaften für öffentliches Recht (§ 37 Abs. 5 JAG) ....................... 95
9.2.4 Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer...................................... 96
4
Vorbemerkung
Die „Handakte für die Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in der Verwaltung in
Hessen“ soll Referendarinnen und Referendaren zu Beginn ihrer Ausbildung in der Verwaltung
einen ersten Einblick in die Verwaltung vermitteln. Die Akte enthält ausgewählte Grundinformationen
über Aufbau und Organisation der Verwaltung und Personalwesen in Hessen.
Darüber hinaus will die Akte einige Hilfsmittel für die Arbeit in der Verwaltungspraxis und der
Arbeitsgemeinschaft anbieten. Diesem Zweck dienen insbesondere die Abschnitte „Verwaltungsverfahren“, „Widerspruchsverfahren“, „Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im
Hauptsacheverfahren“ und „Verwaltungsvollstreckung nach dem HVwVG“. Diese Handakte ist als
Leitfaden gedacht und soll kein Lehrbuch, Scriptum o.ä. ersetzen. Für die Prüferinnen und Prüfer im
zweiten juristischen Staatsexamen ist sie nicht verbindlich.
Die einzelnen Themenschwerpunkte der Handakte wurden von Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und –
leitern in der Verwaltung und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Hessischen Ministeriums des Innern
und für Sport verfasst und vom Referat Personalentwicklung, Aus– und Fortbildung zusammengestellt.
Um Anregungen, Verbesserungsvorschläge, Kritiken und Hinweise wird gebeten.
5
1.
Verwaltungsstruktur in der Bundesrepublik Deutschland
1.1
Grundzüge des Verwaltungsaufbaus und der Verwaltungsorganisation
Die Verwaltungsstruktur in der Bundesrepublik Deutschland wird im Wesentlichen durch Bund, Länder
und Gemeinden mit ihren Behörden und den ihnen unterstehenden Personen des öffentlichen Rechts
bestimmt. Es lassen sich unterscheiden:
1. Bundesbehörden,
2. der Aufsicht des Bundes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts,
3. Landesbehörden,
4. Gemeinden und Landkreise,
5. sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts.
1.1.1 Bundesbehörden
Die Bundesverwaltung ist auf Grund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung (Art. 83 GG: „Die
Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten aus, soweit dieses Grundgesetz nichts
anderes bestimmt oder zulässt“) verhältnismäßig stark horizontal konzentriert: Es gibt eine Reihe von
obersten Bundesbehörden und Bundesoberbehörden mit Zuständigkeit für die gesamte Bundesrepublik,
aber nur verhältnismäßig wenige Behörden der mittleren und unteren Verwaltungsebene. So besitzt der
Bund nach Art. 87 Abs. 1 und 87b Abs. 1 GG einen eigenen Verwaltungsunterbau (Mittelbehörden,
Unterbehörden) nur für
– die Bundesfinanzverwaltung (z.B. Oberfinanzdirektionen, Hauptzollämter; nicht die Finanzämter,
da diese Landesbehörden sind),
– die Bundeswasserstraßen– und Schifffahrtsverwaltung (z.B. Wasser– und Schifffahrtsdirektionen,
Wasser– und Schifffahrtsämter),
– die Bundeswehrverwaltung (z.B. Wehrbereichsverwaltungen, Kreiswehrersatzämter),
– die Bundespolizei (z.B. Bundespolizeipräsidien, Bundespolizeiinspektionen).
Verfügt der Bund über einen eigenen Verwaltungsunterbau, ist der Behördenaufbau grundsätzlich
dreistufig:
– oberste Verwaltungsebene (z.B. Bundeskanzleramt, Bundesministerien),
– mittlere Verwaltungsebene (z.B. Oberfinanzdirektionen, Wasser– und
Schifffahrtsdirektionen, Wehrbereichsverwaltungen),
– untere Verwaltungsebene (z.B. Hauptzollämter, Kreiswehrersatzämter).
6
Daneben gibt es Bundesoberbehörden (vgl. Art. 87 Abs. 3 GG), z.B. Statistisches Bundesamt,
Bundeskriminalamt,
Bundesverwaltungsamt,
Bundesamt
für
Migration
und
Flüchtlinge.
Bundesoberbehörden sind den Bundesministerien unmittelbar nachgeordnete Behörden, die für das
gesamte Bundesgebiet zuständig sind (ohne eigenen Verwaltungsunterbau, u.U. aber mit Außenstellen);
sie haben spezielle Zuständigkeiten, deren Wahrnehmung besondere fachliche (technische) Kenntnisse
voraussetzt.
1.1.2 Juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Bundes
Zu den unter 1.1.1 genannten Bundesbehörden (unmittelbare Bundesverwaltung) kommen die
rechtsfähigen bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
(mittelbare Bundesverwaltung) hinzu, z.B.:
– die Bundesagentur für Arbeit (nachgeordnet aber rechtlich unselbstständig, die Regionaldirektionen
und die Arbeitsagenturen),
– die Deutsche Rentenversicherung Bund (die Regionalträger wie z.B. die Deutsche Rentenversicherung
Hessen sind rechtlich selbstständige Versicherungsträger),
– die Deutsche Bundesbank (untergliedert in Hauptverwaltungen, die früheren Landeszentralbanken).
1.1.3 Landesbehörden
Die hessische Landesverwaltung ist seit dem 1.4.2005, dem Inkrafttreten des Kommunalisierungsgesetzes (GVBl. I S. 229), grundsätzlich nur noch zweistufig aufgebaut:
– oberste Verwaltungsebene (oberste Landesbehörden),
– mittlere Verwaltungsebene (Mittelbehörden).
Die bis dahin in den Landkreisen und kreisfreien Städten jeweils bestehende untere Behörde der
„allgemeinen“ Landesverwaltung - gekennzeichnet durch einen fachübergreifenden, umfassenden
Aufgabenbereich und dementsprechend verschiedenen Ministerien unterstehend - wurde abgeschafft (vgl.
§ 1 Abs. 2 HKO n.F.). Die 26 „unteren Behörden der allgemeinen Landesverwaltung“ wurden in den
kreisfreien Städten vollständig und in den Landkreisen weitestgehend aufgelöst und ihre Aufgaben auf
diese Städte und Kreise übertragen (Kommunalisierung der Aufgaben). Im Wesentlichen ist die staatliche
Behörde „Landrat als Behörde der Landesverwaltung“ nur noch für die Kommunalaufsicht über die
kreisangehörigen Gemeinden (mit nicht mehr als 50.000 Einwohnern) erhalten geblieben (§ 55 Abs. 2
HKO n.F.; § 136 Abs. 3 HGO) und untersteht insofern ausschließlich dem Innenministerium. In dieser
staatlichen
Behörde
arbeiten
nunmehr
nur
noch
Bedienstete
des
jeweiligen
Landkreises
(Kommunalisierung des Personals). Dass der Landrat in seinem Landkreis zugleich der Leiter dieser
unteren Landesbehörde ist, beruht darauf, dass sich das Land den obersten Kreisbeamten per Gesetz für
7
diese Aufgabe vom Kreis „ausleiht“ (Organleihe). Einen dreistufigen Verwaltungsaufbau gibt es außer in
der Kommunalaufsicht auch noch in einigen anderen Verwaltungsbereichen, insbesondere in der
Zuständigkeit
des
Finanzministeriums
und
des
Ministeriums
für
Wirtschaft,
Verkehr
und
Hessischen
Rechnungshof
Landesentwicklung (vgl. nachfolgend bei „Untere Verwaltungsbehörden“).
Oberste Landesbehörden sind z.B.:
– der Ministerpräsident mit Staatskanzlei,
– die Ministerien,
– der Hessische Rechnungshof
- Fuhr-Pfeil Nr. 100a).
(§
1
des
Gesetzes
über
den
Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Ministerien des Landes Hessen ergibt sich aus dem Beschluss
der Hessischen Landesregierung vom 1. April 2009 (GVBl. I S. 140).
Daneben gibt es – ähnlich wie beim Bund – Landesoberbehörden (z.B. das Hessische Statistische
Landesamt, das Landeskriminalamt, das Landesamt für Verfassungsschutz, die Hessische Bezügestelle).
Sie sind einer obersten Landesbehörde unmittelbar unterstellt und für das ganze Land zuständig.
Mittelbehörden (die ebenfalls einer obersten Landesbehörde unmittelbar unterstellt sind, jedoch
- im Gegensatz zu den Landesoberbehörden - über nachgeordnete Behörden verfügen) sind z.B.:
–
die Regierungspräsidien (§ 1 des Gesetzes über die Mittelstufe der Verwaltung und dem
Landeswohlfahrtsverband Hessen-Mittelstufengesetz),
–
das Hessische Landesamt für Versorgung und Soziales als Abteilung VI des Regierungspräsidiums
Gießen
–
die Oberfinanzdirektion (die Mittelinstanz sowohl für die Bundes- als auch Landesverwaltung ist; der
OFD-Präsident ist sowohl Bundes- als auch Landesbeamter),
–
das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,
–
das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation.
Untere Verwaltungsbehörden sind z.B.:
–
die Landräte als Behörden der Landesverwaltung (§§ 1 Abs. 2, 55 HKO),
–
die Finanzämter,
–
die Ämter für Straßen- und Verkehrswesen,
–
die Ämter für Bodenmanagement.
–
die Ämter für Versorgung und Soziales
Neben den Landesbehörden mit grundsätzlich hoheitlicher Aufgabenstellung stehen die Einrichtungen
des Landes, die auch öffentliche Aufgaben wahrnehmen, aber grundsätzlich nicht hoheitlich tätig werden,
z.B. die Hessische Landesanstalt für Umwelt, das Hessische Landesamt für Bodenforschung, die
Hessische Zentrale für Datenverarbeitung, Staatliche Museen, die Staatsarchive.
8
Die einzelnen Dienststellen des Landes (mit Ausnahme der Schulen) ergeben sich (mit Anschrift) nach
ihrer
Ressortzugehörigkeit
und
ihrer
Einstufung
in
den
Verwaltungsaufbau
aus
dem
Dienststellenverzeichnis des Landes Hessen.
Soweit das Land auf der unteren Verwaltungsebene nicht selbst tätig wird, werden neue Aufgaben von
den Gemeinden und Landkreisen als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe, als Weisungsaufgabe oder als
Auftragsangelegenheit wahrgenommen (vgl. unten zu 1.1.4).
1.1.4 Gemeinden und Landkreise
Bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch die Gemeinden und Landkreise ist zu unterscheiden:
Selbstverwaltungsaufgaben
Die Gemeinden haben das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der
Gesetze eigenverantwortlich mit eigenen Mitteln und unter Federführung der demokratisch gewählten
Volksvertretung zu regeln (Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG; Art. 137 Abs. 1 HVerf). Auch die Landkreise haben
im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs das Recht der Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG; Art.
137 Abs. 2 HVerf.). Im kommunalen Selbstverwaltungsbereich beschränkt sich die Aufsicht des Landes
auf die Rechtsaufsicht (Art. 137 Abs. 3 S. 2 HVerf.), jegliche Mitsprache aufgrund eigener
Zweckmäßigkeitsüberlegungen
ist
dem
Staat
somit
verwehrt.
Aus
dem
kommunalen
Selbstverwaltungsrecht fließen insbesondere:
–
die Organisationshoheit,
–
die Personalhoheit,
–
die Finanzhoheit
–
die Planungshoheit,
–
die Rechtsetzungshoheit.
Bei den pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben sind die betroffenen Kommunen im Gegensatz zu den
freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben durch den Gesetzgeber verpflichtet, bestimmte Aufgaben zu
erfüllen (§ 3 HGO; § 3 HKO). Der Gesetzgeber hat also die Entscheidung hinsichtlich des „Ob“ der
Aufgabenerfüllung getroffen, die Kommunen können jedoch über das „Wie“ der Aufgabendurchführung
eigenverantwortlich bestimmen. Zu den pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben gehören insbesondere:
–
die Abwasserentsorgung (§ 43 HWG),
–
die Wasserversorgung (§ 39 HWG),
–
die Straßenbaulastträgerschaft (§ 9 HStrG),
–
die Schulträgerschaft (§ 138 HSchulG),
–
die Friedhofsträgerschaft (§ 2 FBG),
–
die Abfallentsorgungsträgerschaft (§ 4 HAKA).
9
Weisungsaufgaben
Ein großer Teil der staatlichen Aufgaben ist den Gemeinden (u.U. auch nur den kreisfreien Städten)
und/oder Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragen (vgl. § 4 Abs. 1 HGO, 4 Abs. 1 HKO).
Bei diesem Aufgabentyp ist dem Land zwar eine Einflussnahme auf die Kommunen aus
Zweckmäßigkeitsgründen erlaubt, es gibt also eine staatliche Fachaufsicht, jedoch hat sie kein
Selbsteintrittsrecht und ihre Weisungsbefugnis ist beschränkt: Die Weisungen sollen sich auf allgemeine
Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.
Das für die Ausführung der Weisungsaufgaben zuständige Organ ist in den Gemeinden/Städten i.d.R. der
Gemeindevorstand/Magistrat (§ 66 HGO), in den Kreisen i.d.R. der Kreisausschuss (§ 41 HKO). Oft ist
das kommunale Verwaltungsorgan auch spezialgesetzlich bestimmt (z.B. § 52 Abs. 1 Nr.1a HBO).
Zu den Weisungsaufgaben zählen z.B.
– die Aufgaben der Meldebehörde (§ 2 HMG),
– die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde (§§ 52, 53 HBO),
– sonstige Aufgaben der Gefahrenabwehr, soweit sie nicht den Ordnungsbehörden zugewiesen sind (vgl.
nachfolgend unter „Auftragsangelegenheiten“ und unter 1.2.3).
Auftragsangelegenheiten
Bei den kommunalen Auftragsangelegenheiten (§ 4 Abs. 2 - 4 HGO; § 4 Abs. 2 - 4 HKO) sind die
Möglichkeiten des Landes, steuernd und lenkend in die Aufgabendurchführung einzugreifen, am größten.
Das Weisungsrecht der Fachaufsicht ist unbeschränkt und zudem hat sie ein Selbsteintrittsrecht.
Auftragsangelegenheiten werden von den Bürgermeistern (Oberbürgermeistern) und Landräten in
alleiniger Verantwortung wahrgenommen.
Als Auftragsangelegenheiten sind den Kommunen zugewiesen die ordnungsbehördlichen Aufgaben
(besonders wichtige Gefahrenabwehraufgaben: vgl. nachfolgend unter Nr. 1.2.1), der Katastrophenschutz
(§ 25 HBKG) sowie das Veterinärwesen/die Lebensmittelüberwachung/der Verbraucherschutz (§ 1 des
Gesetzes
zum
Vollzug
von
Aufgaben
auf
den
Gebieten
des
Veterinärwesens,
der
Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes v. 21.3.2005 = GVBl. II 350-92). In den
Landkreisen
kommen
noch
die
Förderangelegenheiten
in
den
Bereichen
Landwirtschaft,
Landschaftspflege, Dorf- und Regionalentwicklung sowie ländlicher Tourismus hinzu (§ 1 des Gesetzes
zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und
Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus v. 21.3.2005 = GVBl. II 800-54).
10
Der Bund darf seit dem 1.9.2006, dem Inkrafttreten der Föderalismusreform I, im Rahmen der
Bundesauftragsverwaltung nicht mehr selbst bundesgesetzlich die Kommunen als untere Landesbehörden
festlegen (vgl. Art. 85 Abs. 1 S. 2 GG n.F.). Zuvor war es z.B. zulässig, dass der Bund unmittelbar durch
sein Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes v. 9.7.1968 (BGBl. I S. 776) die
Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte als zuständige Behörde für den Zivilschutz, also den
Schutz der Bevölkerung vor Kriegseinwirkungen durch nichtmilitärische Maßnahmen (Art. 87b Abs. 2,
Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG), bestimmte. In Hessen sind mittlerweile die Aufgaben der zivilen Verteidigung
durch Landesrecht auf die Landräte in den Landkreisen und die Oberbürgermeister in den kreisfreien
Städten als Auftragsangelegenheit übertragen worden (vgl. Art. 1 § 1 Abs. 2 Kommunalisierungsgesetz v.
21.3.2005 sowie § 1 des Gesetzes zur Regelung der sachlichen Zuständigkeit zur Ausführung von
Bundesrecht im Rahmen der zivilen Verteidigung v. 26.9.2007 = GVBl. II 314-20).
1.1.5 Sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes
Neben den Gemeinden und Landkreisen gibt es weitere der Aufsicht des Landes unterstehende juristische
Personen des öffentlichen Rechts (mittelbare Landesverwaltung), z.B.
– der Landeswohlfahrtsverband Hessen (§ 3 MittelstufenG),
– der Hessische Verwaltungsschulverband (§ 1 Abs. 1 VwSchG),
– die Hochschulen (§ 1 Abs. 1 Hochschulgesetz),
– die Sparkassen (§ 1 Abs. 1 Sparkassengesetz),
– der Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main (§ 1 PlanVG).
1.2
Die Organisation der Gefahrenabwehrbehörden und der Polizeibehörden
Die Aufgaben der Gefahrenabwehr sind von folgenden Behörden zu erfüllen:
1. Ordnungsbehörden,
2. Polizeibehörden,
3. Behörden der allgemeinen Verwaltung.
Die Behörden der allgemeinen Verwaltung und die Ordnungsbehörden sind Gefahrenabwehrbehörden (§
1 Abs. 1 Satz 1 HSOG). Die Gefahrenabwehr ist grundsätzlich Angelegenheit des Landes (§ 81 HSOG).
1.2.1 Ordnungsbehörden
Bei den Ordnungsbehörden ist zwischen allgemeinen Ordnungsbehörden und Sonderordnungsbehörden
zu unterscheiden:
11
Allgemeine Ordnungsbehörden
Allgemeine Ordnungsbehörden sind (§ 85 Abs. 1 HSOG)
– die fachlich zuständigen Ministerien als Landesordnungsbehörden,
– die Regierungspräsidien als Bezirksordnungsbehörden,
– die Landräte in den Landkreisen und die Oberbürgermeister in kreisfreien
Städten als Kreisordnungsbehörden
und
– die Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden.
Die Oberbürgermeister und Bürgermeister können hauptamtliche Beigeordnete für die Erfüllung ihrer
Aufgaben als allgemeine Ordnungsbehörde zu ihren ständigen Vertretern bestellen (§ 85 Abs. 4 Satz 1
HSOG).
Die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden ergibt sich aus
1. sonstigen besonderen Rechtsvorschriften (§ 89 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 113 Abs. 2 Satz 2 und 1 Abs. 2
HSOG), z.B. § 3 HAGPersAuswG (Fuhr–Pfeil Nr. 43), § 10 HessFreihEntzG (Fuhr–Pfeil Nr. 35).
2. der speziellen Zuweisung nach § 1 HSOG - DVO (§ 89 Abs. 1 Satz 1 HSOG) –Fuhr-Pfeil Nr.34a-.
Nach dieser Verordnung werden von den allgemeinen Ordnungsbehörden z.B. folgende Aufgaben der
Gefahrenabwehr wahrgenommen:
– Pass–, Personalausweis– und Ausländerwesen,
– Waffenwesen,
– Zulassung von Personen zum Straßenverkehr,
– Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, soweit sie nicht durch besondere
Rechtsvorschriften anderen Behörden übertragen oder Aufgabe der Zulassungsbehörden sind,
– unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörde die Überwachung des Straßenverkehrs,
auch durch Verwendung technischer Mittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 1 HSOG - DVO weist den allgemeinen Ordnungsbehörden bestimmte Aufgaben zu. Daneben gibt
es spezielle Verordnungen, die solche Aufgabenzuweisungen vornehmen (vgl. z. B. § 16 HundeVO)
und spezielle Vorschriften, die festlegen, auf welcher Verwaltungsstufe-also z.B. örtliche
Ordnungsbehörde oder Kreisordnungsbehörde - die Aufgabe vorzunehmen ist (vgl. die Verordnung
zur Bestimmung straßenverkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12. November 2007 GVBl. I S.
800); wenn es keine solche spezielle Vorschrift gibt, ist die örtliche Ordnungsbehörde zuständig
(§ 89 Abs.2 Satz 1 HSOG).
3. ansonsten nur im sog. Eilfall (§ 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 HSOG).
12
Sonderordnungsbehörden
Es handelt sich um Behörden außerhalb der allgemeinen Verwaltung, denen durch besondere
Rechtsvorschriften Aufgaben der Gefahrenabwehr zugewiesen sind (§ 90 HSOG), z.B. Hessische
Eichdirektion.
1.2.2 Polizeibehörden
Die Polizeibehörden sind staatliche Behörden (§ 91 Abs. 1 HSOG). Es sind (§ 91 Abs. 3 HSOG)
1. oberste Polizeibehörde das Ministerium des Innern und für Sport als Landespolizeipräsidium,
2. Polizeibehörden
– die Polizeipräsidien
– das Hessische Landeskriminalamt
– das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung
– das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium,
3. Polizeieinrichtung ist die Hessische Polizeischule.
Die Polizeibehörden nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen durch besondere Rechtsvorschriften
zugewiesen sind (§ 1 Abs. 2 HSOG), z.B. §§ 161, 163 StPO, 53 OWiG, 36 Abs. 5, 44 Abs. 2 StVO. Sie
sind ferner zuständig für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten (§ 1 Abs. 4 HSOG), den Schutz
privater Rechte in besonderen Fällen (§ 1 Abs. 3 HSOG) sowie im Eilfall (§ 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1
HSOG).
Zur weiteren Organisation: §§ 92 ff HSOG sowie §§ 2 bis 9 HSOG – DVO.
1.2.3 Behörden der allgemeinen Verwaltung
Aufgaben der Gefahrenabwehr sind – soweit sie nicht in Eilfällen von den Ordnungs– oder den
Polizeibehörden zu erfüllen oder diesen Behörden besonders zugewiesen sind – allgemeine
Verwaltungsaufgaben, die von den Landkreisen und Gemeinden als Weisungsaufgaben wahrgenommen
werden (§§ 2 Satz 2 und 3, 82 Abs. 1 HSOG). Zur Aufgabenwahrnehmung zuständig sind
– in Gemeinden der Gemeindevorstand bzw. der Magistrat (§§ 71 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 2 HGO),
– in Kreisen der Kreisausschuss (§ 45 Abs. 1 Satz 1 HKO).
13
1.3.
Schaubilder / Übersichten
1.3.1 Verwaltungsaufbau in Hessen (Schaubild nicht verfügbar, wird z. Z. aktualisiert)
(vgl. Broschüre)
14
1.3.2 Grenzen der Regierungsbezirke, der Landkreise und der kreisfreien Städte
M aß s tab 1 : 1000000
Kassel
Kassel
W ald eck Frankenb erg
W erra - M eißner - Kreis
Schwalm - Ed er - Kreis
Hersf eld - Ro t enb urg
M arb urg - B ied enko p f
Lahn - Dill - Kreis
V o g elsb erg kreis
Gießen
Fuld a
Limb urg - W eilb urg
W et t eraukreis
Ho cht aunuskreis
Rheing au - Taunus Kreis
Frankf urt
Of f enb ach
am M ain
am M ain
W iesb ad en
Of f enb ach
Gro ß - Gerau
Darmst ad t Dieb urg
Od enwald kreis
B erg st raße
M ain - Kinzig - Kreis
15
1.3.3 Organisation der Hessischen Polizei
16
1.4
Auszug aus der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien des Landes
(GGO) vom 14. Juli 1998 (StAnz. S. 2498) in der geänderten Fassung vom 23. Mai 2005
(StAnz. S. 2206)
Allgemeine Regelungen über die Zusammenarbeit zwischen den Ministerien und mit nachgeordneten Dienststellen sind in den §§ 31 und 32 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien des Landes Hessen niedergelegt. Diese Regelungen haben, da die GGO Grundmuster für alle
weiteren Geschäftsordnungsregelungen in der Landesverwaltung ist, Bedeutung für alle Dienststellen des Landes.
§ 31 Zusammenarbeit der Ministerien
(1) Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Ministerien ist
Voraussetzung für eine abgewogene Entscheidung und soll die
Einheitlichkeit der Maßnahmen der Landesregierung sichern. Sie ist zu
einem möglichst frühen Zeitpunkt sicherzustellen.
(4) Von unmittelbaren Anfragen nachgeordneter Dienststellen anderer
Ministerien ist das zuständige Ministerium zu unterrichten, wenn sich
nicht aus der Anfrage ergibt, dass es bereits benachrichtigt ist. Die
Antwort ist über das zuständige Ministerium zu leiten. Ausnahmen sind
nur in weniger wichtigen Fällen zulässig.
(2) Das federführende Ministerium ist dafür verantwortlich, dass
Angelegenheiten, die mehrere Ministerien berühren, mit den zu
Beteiligenden rechtzeitig und ausreichend erörtert werden. Federführend
ist das Ministerium, das nach verständiger Würdigung des Vorgangs auf
Grund gesetzlicher Vorschrift oder der Zuständigkeitsverteilung nach
Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen überwiegend
zuständig ist. Zweifel an der Zuständigkeit sind unverzüglich zu klären;
sie dürfen die Bearbeitung nicht verzögern. Bis zur Klärung von Zweifeln
bearbeitet das mit dem Vorgang zunächst befasste Ministerium die
Angelegenheit. Einigen sich die beteiligten Ministerien nicht, ist nach § 6
Abs. 2 Satz 2 und 3 der Geschäftsordnung der Hessischen
Landesregierung
zu
verfahren.
(5) Bei Besuchen in nachgeordneten Dienststellen soll deren Leitung
verständigt werden.
(3) Andere Ministerien werden in der Regel schriftlich beteiligt. In eiligen
oder einfachen Fällen ist eine mündliche oder fernmündliche Beteiligung
zulässig; sie ist aktenkundig zu machen.
(4) Hält ein beteiligtes Ministerium die Änderung eines Entwurfs für
erforderlich, leitet es seine Vorschläge dem federführenden Ministerium
zu. Vorschriften, Entscheidungen und andere Schriftstücke, die das
Einverständnis anderer Ministerien voraussetzen (Einvernehmen,
Zustimmung), dürfen vom federführenden Ministerium nicht
herausgegeben werden, solange noch Meinungsverschiedenheiten
bestehen.
(5) § 11 gilt entsprechend.
(6) Schriftstücke, die das Einverständnis anderer
voraussetzen, sollen die Beteiligung erkennen lassen.
Ministerien
(7) Angelegenheiten, die für alle oder mehrere Geschäftsbereiche von
Bedeutung sind, sollen durch „Gemeinsames Rundschreiben“ geregelt
werden, das im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen ist.
Falls eine Veröffentlichung nicht angebracht erscheint, ist das
Gemeinsame Rundschreiben von dem federführenden Ministerium an alle
in Frage kommenden Dienststellen zu übermitteln.
§ 33 Verkehr mit Dienststellen anderer Verwaltungsstufen
(1) Die Ministerien verkehren mit den nachgeordneten Dienststellen ihres
Geschäftsbereichs auf dem Dienstweg, unmittelbar nur in Ausnahmefällen
oder soweit der Dienstweg durch besondere Regelung verkürzt worden
ist. In diesen Fällen soll die übergangene Dienststelle gleichzeitig
Abschrift des unmittelbar ergangenen Schreibens erhalten. Es ist darauf
zu achten, dass auch die nachgeordneten Dienststellen den Dienstweg
einhalten.
(2) Der Verkehr mit nachgeordneten Dienststellen ist grundsätzlich von
Dienststelle zu Dienststelle abzuwickeln. Persönlicher Schriftwechsel in
dienstlichen Angelegenheiten zwischen Beschäftigten der Ministerien und
Beschäftigten nachgeordneter Dienststellen soll unterbleiben. Wird
ausnahmsweise so verfahren, müssen die beiderseitigen Mitteilungen in
den Geschäftsgang gegeben werden.
(3) Die Ministerien verkehren mit den nachgeordneten Dienststellen
anderer Geschäftsbereiche über das zuständige Ministerium. Ein
unmittelbarer Verkehr mit nachgeordneten Dienststellen anderer
Ministerien ist auf die Fälle zu beschränken, in denen er ausdrücklich
zugelassen ist, keinen Eingriff in einen anderen Geschäftsbereich bedeutet
(zum Beispiel Verkehr mit dem Staatsarchiv wegen Benutzung seiner
Bestände; Anfragen an das Statistische Landesamt wegen Fachstatistiken)
oder wegen besonderer Dringlichkeit geboten ist. In den Fällen
besonderer Dringlichkeit soll die fernmündliche Zustimmung des anderen
Ministeriums eingeholt und der nachgeordneten Dienststelle gegenüber
zum
Ausdruck
gebracht
werden.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für den Verkehr mit Gemeinden,
Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften sowie mit Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts.
17
2.
2.1
Personalwesen
Entwicklung des öffentlichen Dienstes
Das Recht des öffentlichen Dienstes regelt gegenseitige Rechtsverhältnisse zwischen juristischen
Personen des öffentlichen Rechts (Dienstherr oder Arbeitgeber), z.B. Bund, Land, Gemeinde, Kreis, und
einer zur Wahrnehmung ihrer Funktionen in Anspruch genommenen natürlichen Person (Bedienstete/
Bediensteter oder Beschäftigte/Beschäftigter). Dieses Rechtsverhältnis kann
– öffentlich–rechtlicher Natur (Beamten–, Richter–, Berufssoldatenverhältnis),
– privatrechtlicher Natur (Arbeiterinnen– und Arbeiter–, Angestelltenverhältnis)
sein.
Die Unterscheidung öffentlich–rechtlicher und privat–rechtlicher Dienstverhältnisse ist überwiegend aus
der historischen Entwicklung zu verstehen. Das Berufsbeamtentum hat seinen Anfang im 17. Jahrhundert
und erlangte die seiner heutigen Bedeutung und Stellung entsprechende Ausgestaltung im 19.
Jahrhundert. Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 fixierte Grundsätze für das Beamtentum. Heute
sind in Art. 33 Abs. 5 GG die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verankert. Die
Rechtsprechung interpretiert diese hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums als einen
Kernbereich von Strukturprinzipien, der während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums,
mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als rechtsverbindlich anerkannt und gewährt worden
ist. Es handelt sich dabei um teilweise wechselseitig einander bedingende Rechte und Pflichten. Staatliche
Verwaltung war bis zum 19. Jahrhundert im Wesentlichen „Eingriffsverwaltung“ (Fiskusverwaltung,
Zoll, Polizei etc.), die Beamtinnen und Beamten anvertraut war. Der Bereich der „Leistungsverwaltung“
(Soziales, Tätigkeiten nicht–obrigkeitlicher Verwaltung), in dem Angestellte stärkere Verwendung
finden, ist erst in diesem Jahrhundert, insbesondere nach den Weltkriegen, stark angewachsen.
2.2
Recht der Beamtinnen und Beamten
2.2.1 Rechtsquellen
Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) ist die
Rahmenkompetenz des Bundes zum Erlass des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) entfallen
(Föderalismusreform I). Die Länder waren bis dahin aufgrund der Rahmenkompetenz des Bundes nach
Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (GG) verpflichtet, ihre Landesbeamtengesetze an den
Vorgaben des BRRG auszurichten. An die Stelle der bisherigen Rahmengesetzgebung für die allgemeinen
Rechtsverhältnisse
der
Landes-
und
Kommunalbediensteten
ist
eine
konkurrierende
Gesetzgebungsbefugnis des Bundes getreten. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG hat der Bund nunmehr die
Kompetenz zur Regelung der Statusrechte und –pflichten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der
Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in einem Dienst- und
Treueverhältnis stehen mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung. Die hiernach zu
18
erlassenden Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Mit dem Gesetz zur Regelung des
Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17.
Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das mit Ausnahme einzelner Vorschriften am 1. April 2009 in Kraft getreten
ist, hat der Bund diese Kompetenz genutzt und einheitlich das Statusrecht für Landesbeamtinnen und beamte und Kommunalbeamtinnen und -beamte geregelt. Kapitel II des BRRG und § 135 BRRG sind
weiterhin in Kraft und sollen erst aufgehoben werden, nachdem die Umsetzung bei den Ländern
abgeschlossen ist. Daneben gilt weiterhin das Hessische Beamtengesetz in der zum 1. April 2009 durch
das Gesetz zur Anpassung des Beamtenrechts in Hessen an das Beamtenstatusgesetz (Hessisches
Beamtenrechtsanpassungsgesetz – HBRAnpG) vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95) geänderten Fassung.
Mit
dem
Gesetz
zur
Neuordnung
und
Modernisierung
des
Bundesdienstrechts
(Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) hat der Bund das
Bundesbeamtengesetz (BBG), das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und das Beamtenversorgungsgesetz
(BeamtVG) für die Bundesbeamtinnen und –beamten novelliert. Nach derzeitiger Rechtslage (Stand April
2009) ergibt sich somit folgendes System an Rechtsquellen:
1. Das für die Länder unmittelbar geltende BeamtStG,
2. das den Landesgesetzgeber bis zur Ersetzung durch Landesrecht bindende Kapitel II des BRRG und §
135 BRRG,
2. das BBesG und das BeamtVG, das für die Bundesbeamtinnen und –beamten und die Beamtinnen und
Beamten der der Aufsicht des Bundes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts
gilt sowie für die Beamtinnen und Beamten der Länder, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt
worden ist,
3. das BBG und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen (z.B. BundeslaufbahnVO) sowie weitere
Bundesgesetze (z.B. Bundesreisekostengesetz), die für die Bundesbeamtinnen und –beamten und die
Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht des Bundes unterstehenden juristischen Personen des
öffentlichen Rechts gelten,
4. das Hessische Beamtengesetz (HBG) und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen (z.B. HLVO,
HUrlVO) sowie weitere Landesgesetze (z.B. Hessisches Reisekostengesetz), die für die
Landesbeamtinnen und –beamten sowie die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht des Landes
unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Gemeinden, Kreise) gelten.
2.2.2 Dienstherrnfähigkeit
Während alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts das Recht haben, Arbeiterinnen, Arbeiter und
Angestellte einzustellen, ist nicht jede juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, Beamtinnen
und Beamte einzustellen (sog. Dienstherrnfähigkeit). Die Dienstherrnfähigkeit besitzen
1. der Bund (§ 2 BBG),
2. die Länder (§ 2 BeamtStG),
3. die Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 2 BeamtStG),
19
4. bestimmte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die kraft „Verleihung“
(z.B. die Deutsche Bundesbank – Gesetz über die Deutsche Bundesbank, Sartorius Nr. 855 –, die
Handwerkskammer – § 1 Abs. 3 der Satzung der Handwerkskammer Rhein–Main, StAnz. 1978 S. 543
–) oder „Überlieferung“ (z.B. Landesversicherungsanstalten) dieses Recht haben (§ 3 HBG).
2.2.3 Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte, oberste Dienstbehörde
– Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die
persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtin oder Beamten zuständig ist
(§ 4 Abs. 2 Satz 1 HBG); wer das ist richtet sich nach dem Aufbau der Verwaltung (§ 4 Abs. 2 Satz 3
HBG). (Unmittelbare) Dienstvorgesetzte oder (unmittelbarer) Dienstvorgesetzter ist i.d.R. die Leiterin
oder der Leiter der Behörde, in der die Beamtin oder der Beamte tätig ist. Höhere Dienstvorgesetzte
oder höherer Dienstvorgesetzter ist die oder der der unmittelbaren Dienstvorgesetzten oder dem
unmittelbaren
Dienstvorgesetzten
übergeordnete
Behördenleiterin
oder
Behördenleiter.
Bei
Gemeinden ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister)
Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter (§ 73 Abs. 2 HGO), bei den Landkreisen die Landrätin
bzw. der Landrat (§ 46 Abs. 2 HKO). Die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten gegenüber den
Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten werden von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen (§ 3 Abs. 1
Satz 1 Kommunale Dienstaufsichtsverordnung - KDAVO – Fuhr–Pfeil Nr. 45 b).
– Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer einer Beamtin oder einem Beamten für ihre oder seine
dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann (§ 4 Abs. 2 Satz 2 HBG); wer das ist, richtet sich
ebenfalls nach dem Aufbau der Verwaltung (§ 4 Abs. 2 Satz 3 HBG), z.B. die Dezernentin/Referentin
oder der Dezernent/Referent gegenüber der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter.
– Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in dessen Dienstbereich sie oder er ein
Amt bekleidet (§ 4 Abs. 1 HBG), im staatlichen Bereich z.B. die jeweilige Ressortministerin oder der
jeweilige
Ressortminister.
Der
obersten
Dienstbehörde
sind
wichtige
beamtenrechtliche
Entscheidungen vorbehalten, z.B. Entscheidungen über Widersprüche in beamtenrechtlichen
Angelegenheiten, die allerdings durch eine allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen
werden können (§ 54 Abs. 3 BeamtStG).
2.2.4 Arten von Beamtenverhältnissen, Laufbahngruppen, politische Beamtinnen und
Beamte
Unterscheidungen sind nach mehreren Gesichtspunkten möglich:
1. Nach den Arten (§§ 4 und 5 BeamtStG)
– Beamtin/Beamter auf Lebenszeit,
– Beamtin/Beamter auf Zeit,
– Beamtin/Beamter auf Probe,
– Beamtin/Beamter auf Widerruf,
20
– Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter (z.B. ehrenamtliche Bürgermeisterin/Bürgermeister)
Seit 1. August 1998 können Führungsfunktionen neben bereits bestehenden Beamtenverhältnissen im
Beamtenverhältnis auf Probe (§ 19a HBG) zugewiesen werden. § 19b HBG, der das
Beamtenverhältnis auf Zeit regelte, wurde durch das HBRAnpG aufgehoben.
2. Nach Laufbahngruppen (§ 18 HBG)
Im Gegensatz zum Arbeitsverhältnis der Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter im
öffentlichen Dienst kennt das Beamtenrecht eine Laufbahnstruktur:
– einfacher Dienst (bis A 5),
– mittlerer Dienst (A 6 – A 9),
– gehobener Dienst (A 9 – A 13),
– höherer Dienst (ab A 13).
Die Zuordnung der Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte der jeweiligen Laufbahnen zu den
einzelnen Besoldungsgruppen ergibt sich aus §§ 23, 24 BBesG.
Die Einstellungsvoraussetzungen für Laufbahnbewerber sind in den §§ 19 c ff. HBG geregelt. Die sog.
anderen Bewerber erwerben die Laufbahnbefähigung durch Lebens- oder Berufserfahrung (§ 7 HBG).
Die in § 3 HLVO geregelte regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Die Mindestprobezeit beträgt ein
Jahr.
Zu den Laufbahnen, Einstellungsvoraussetzungen und Vorbereitungsdienst im Lande Hessen vgl. die
Übersicht Nr. 2.5.1.
Auch
ohne
die
Erfüllung der
Eingangsvoraussetzungen
einer Laufbahn
(z.B.
Studium,
Vorbereitungsdienst, Laufbahnprüfungen für die Laufbahnen des höheren Dienstes – § 23 Abs. 1
HBG), ist ein Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn möglich (§ 19 Abs. 4 HBG).
3. Beamtinnen und Beamte in bestimmten Funktionen (z.B. Staatssekretärinnen/Staatssekretäre,
Regierungspräsidentinnen/Regierungspräsidenten) sind sog. politische Beamtinnen und Beamte. Diese
können jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden (§ 30 BeamtStG, § 57 HBG).
2.2.5 Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses
Die Begründung eines Beamtenverhältnisses ist die Einstellung (§ 1 Abs. 1 HLaufbahnVO – Fuhr–Pfeil
Nr. 62). Diese erfolgt durch Ernennung (§ 8 BeamtStG, § 9 HBG). Die Auslese der Bewerberinnen und
Bewerber und die Ernennung sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (§ 9
BeamtStG, § 8 HBG). Es können Eignungsprüfungen abgehalten werden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 HBG). Für
welche Laufbahnen und für welche Bewerbergruppen Eignungsprüfungen durchgeführt werden,
bestimmen die obersten Dienstbehörden (§ 7 HLVO); dies ist z.B. bei der Einstellung von Anwärterinnen
und Anwärtern für den mittleren und gehobenen Dienst der Fall. Die Bewerberinnen und Bewerber sollen
durch Stellenausschreibungen ermittelt werden (§ 8 Abs. 2 HBG). Ein Recht auf Einstellung besteht
grundsätzlich nicht, sondern diese steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (Personalhoheit –
vgl. BVerwG DVBl. 1982, 198 m.w.N.). Die Landesregierung ernennt die Landesbeamtinnen und –
21
beamten (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HBG). Sie kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen (§ 12 Abs. 1
Satz 2 HBG), was auch z.T. geschehen ist – vgl. Ernennungsverordnung – Fuhr–Pfeil Nr. 60 d.
Auch zur Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der
Laufbahngruppe bedarf es wie bisher einer Ernennung (§ 9 HBG).
Auch auf die Beförderung besteht kein Rechtsanspruch; diese steht auf Grund der Personalhoheit
vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die Bewerberin oder der Bewerber um ein
Beförderungsamt haben aber einen sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, der einen Anspruch auf faire
chancengleiche
Behandlung
mit
fehlerfreier
Ermessensausübung
unter
Beachtung
des
Leistungsgrundsatzes (§ 9 BeamtStG) und Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens
umfasst.
Der Dienstherr darf jedoch die Beamtin oder den Beamten nicht an einem angemessenen beruflichen
Aufstieg im Rahmen der dienstrechtlichen, beamtenrechtlichen und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
hindern. Verstößt er gegen diese Pflicht, so kann ein Schadenersatzanspruch der Beamtin oder des
Beamten begründet sein, sie oder ihn so zu stellen, als ob sie oder er befördert worden wäre (vgl.
BVerwGE 15, 3, 11; E 28, 155, 162; OVG Lüneburg, OVGE 29, 479).
Das Beamtenverhältnis endet (§ 21 BeamtStG) durch
– Tod,
– Entlassung (§ 19a Abs. 4 HBG, § 22 und 23 BeamtStG, §§ 39, 41 bis 43 HBG),
– Verlust der Beamtenrechte (§ 24 BeamtStG, §§ 47 bis 49),
– Entfernung aus dem Dienst nach dem Hessischen Disziplinargesetz (§ 21 Nr. 3 BeamtStG),
– Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§ 21 Nr. 4 BeamtStG),
– Zeitablauf (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BeamtStG).
2.2.6 Pflichten aus dem Beamtenverhältnis
– Treuepflicht und Unparteilichkeit in der Amtsführung (§ 33 Abs. 1 BeamtStG),
– Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung (§ 33 Abs. 2 BeamtStG),
– Dienstleistungspflicht, Pflicht zu vollem persönlichem Einsatz (§ 34 Satz 1 BeamtStG),
– uneigennützige und gewissenhafte Aufgabenwahrnehmung (§ 34 Satz 2 BeamtStG),
– achtungswürdiges Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 34 Satz 3 BeamtStG),
– Gehorsamspflicht (§ 35 BeamtStG),
– Verschwiegenheitspflicht (§ 37 BeamtStG),
– Pflicht zur Übernahme von Nebentätigkeiten (§ 78 Abs. 1 HBG),
– Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (§ 42 BeamtStG),
– „Residenzpflicht“ (§ 87 HBG).
22
2.2.7 Disziplinarrecht
Wenn die Beamtin oder der Beamte schuldhaft ihre oder seine Pflichten verletzt, begeht sie oder er
ein Dienstvergehen (§ 90 Abs. 1 Satz 1 HBG). Ein Verhalten der Beamtin oder des Beamten
außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in
besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für ihr oder sein Amt oder das
Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 90 Abs. 1 Satz 2 HBG). Das
Nähere regelt nach § 90 Abs. 3 HBG das Hessische Disziplinargesetz.
Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Disziplinarrechts vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394) wurde
die Hessische Disziplinarordnung (HDO) durch das Hessische Disziplinargesetz (HDG) ersetzt.
Das Gesetz lehnt sich im Aufbau und inhaltlich dem Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001
(BGBl. I S. 1510), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), an. Die
Disziplinarbefugnisse der Dienstvorgesetzten wurden durch die Regelungen des HDG erweitert.
Verfahrensrechtlich knüpft das HDG an das Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht
– und nicht mehr wie noch die HDO an das Strafprozessrecht – an.
Ob wegen eines Dienstvergehens disziplinarisch eingeschritten wird, bestimmt die oder der
Dienstvorgesetzte nach pflichtgemäßem Ermessen: Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat sie oder er nach § 20 Abs. 1 HDG
ein Disziplinarverfahren einzuleiten (Legalitätsprinzip). Von der Einleitung kann nach § 20 Abs. 3
HDG abgesehen werden, sofern der Sachverhalt feststeht und der Vorwurf nur gering wiegt
(Bagatellfälle) und sofern kein Fall eines Pflichtverstoßes nach § 84 HBG (Pflicht zur
unparteiischen und uneigennützigen Amtsführung) vorliegt.
Disziplinarmaßnahmen sind (§ 8 HDG)
– Verweis (schriftlicher Tadel, § 9 Satz 1 HDG),
– Geldbuße (maximal Bezüge eines Monats, § 10 HDG),
– Kürzung der Dienstbezüge (um maximal 1/5 längstens 3 Jahre, § 11 HDG),
– Zurückstufung (Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt, § 12 HDG),
– Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Beendigung des Dienstverhältnisses, § 13 HDG),
– Kürzung bzw. Aberkennung des Ruhegehalts (gegen Ruhestandsbeamte, §§ 14, 15 HDG).
Keine Disziplinarmaßnahme ist die missbilligende Äußerung der oder des Dienstvorgesetzten (§ 9 Satz 2
HDG). Die oder der Dienstvorgesetzte kann durch Disziplinarverfügung Verweise, Geldbußen sowie
Kürzungen der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts verhängen (§ 37 HDG). Weiter gehende
Disziplinarmaßnahmen können nur nach Erhebung einer Disziplinarklage durch Urteil der
Disziplinargerichte (Kammern für Disziplinarsachen bei den Verwaltungsgerichten Kassel und
Wiesbaden sowie dem Senat für Disziplinarsachen beim Verwaltungsgerichtshof) verhängt werden.
23
Durch Beschluss kann das Gericht auf eine geringere Disziplinarmaßnahme erkennen oder die Klage
abweisen (§ 64 HDG).
2.2.8 Haftung
§ 48 BeamtStG und § 91 HBG regeln die Schadensersatzpflicht gegenüber dem Dienstherrn bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit. Die Ersatzpflicht bei Schäden erstreckt sich auf unmittelbare Schäden des
Dienstherrn wie auch auf dessen mittelbare Schäden. Es werden insbesondere Rückgriffsansprüche
erfasst, die der Dienstherr geltend macht, um die im Außenverhältnis Dritten geschuldeten
Ersatzleistungen durch die pflichtwidrige Beamtin oder den pflichtwidrigen Beamten begleichen zu
lassen.
2.2.9 Rechte aus dem Beamtenverhältnis
Der Treuepflicht der Beamtin und des Beamten entspricht die Schutz– und Fürsorgepflicht des
Dienstherrn (§ 45 BeamtStG, § 92 HBG). Diese verlangt, dass
– der Dienstherr im Verhältnis zu der Beamtin und dem Beamten die gesetzlichen Bestimmungen
einhält und bei Ermessensentscheidungen gerecht und wohlwollend verfährt (z.B. darf er sie oder ihn
nicht in ihrem Fortkommen behindern oder fehlerhaft beurteilen),
– der Dienstherr das gesundheitliche und wirtschaftliche Wohlergehen der Beamtin und des Beamten
und ihrer Familie sichert (z.B. Gewährung von Beihilfen nach HBeihVO).
§ 45 BeamtStG enthält grundlegende Auffangrechte der Beamtin und des Beamten. Im Einzelnen stehen
ihnen folgende Rechte zu:
Nichtvermögensrechtlicher Art
– Führung einer Amtsbezeichnung (§ 97 HBG)
– Anspruch auf Erholungsurlaub (§ 106 HBG)
– Recht auf Einsichtnahme in ihre oder seine Personalakte (§ 107c Abs. 1 HBG)
– Erteilung eines Dienstzeugnisses (§ 109 HBG)
– Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.
Vermögensrechtlicher Art
– Anspruch auf Besoldung (§ 3 BBesG). Zu viel gezahlte Bezüge können nach den Vorschriften der
ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden, wobei der Kenntnis des Mangels des
rechtlichen Grundes gleichsteht, dass der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin/der
Empfänger ihn hätte erkennen müssen (§ 12 Abs. 2 BBesG).
24
– Ersatz besonderen Aufwandes (z.B. Reisekosten – vgl. Hess. Reisekostengesetz; Umzugskosten – vgl.
Hess. Umzugskostengesetz)
– Versorgung, insbesondere Ruhegehalt, Unfallfürsorge und Hinterbliebenenversorgung (BeamtVG).
– Beihilfe im Krankheitsfall u. a. (§ 92 Abs. 2 HBG, HBeiVO)
2.2.10 Rechtsschutz im Beamtenverhältnis
Für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 54 Abs.1
BeamtStG). Abweichend von § 68 Abs. 1 VwGO ist ein Widerspruchsverfahren auch dann
durchzuführen, wenn der Verwaltungsakt von der obersten Dienstbehörde erlassen wurde (§ 54 Abs. 2
Satz 2 BeamtStG). Dies gilt nach § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG i.V.m. § 182 HBG nicht bei
versorgungsrechtlichen Entscheidungen im Landesbereich. Ebenfalls im Unterschied zur Regelung der
VwGO (vgl. § 73 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) erlässt den Widerspruchsbescheid grundsätzlich die oberste
Dienstbehörde (§ 54 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG). In Hessen haben die obersten Dienstbehörden weitgehend
von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Entscheidungsbefugnis durch allgemeine Anordnung auf
andere Behörden zu übertragen (§ 54 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG).
2.3
Das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigten) im
öffentlichen Dienst
2.3.1 Rechtsquellen
Für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst gilt wie für alle Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer das allgemeine Arbeitsrecht, soweit diese nicht ausdrücklich vom Geltungsbereich
bestimmter Regelungen ausgenommen sind. Bei der Anwendung der Rechtsquellen im
Arbeitsrecht ist folgende Rangordnung zu beachten:
•
Grundgesetz: (z. B. Art. 9, 12 GG)
•
Gesetze: Nach Art. 74 Nr. 12 GG gehört das Arbeitsrecht zur konkurrierenden
Gesetzgebung des Bundes. Die Länder haben deshalb die Befugnis zur Gesetzgebung,
solange der Bund von seinem Recht zur Gesetzgebung keinen Gebrauch macht.
Arbeitsrechtliche Bundesgesetze sind z. B. das Bürgerliche Gesetzbuch,
Entgeltfortzahlungsgesetz, Kündigungsschutzgesetz, Arbeitsplatzschutzgesetz,
Mutterschutzgesetz. Landesrechtliche Regelungen finden sich z. B. im Feiertagsrecht
•
Rechtsverordnungen: z. B. Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen
durch Lärm und Vibrationen; Berufsschulverordnung; Ausbildungs- und
Prüfungsvorschriften; Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz;
Arbeitsstättenverordnung; Bildschirmarbeitsplatzverordnung;
Mutterschutzrichtlinienverordnung
25
•
Tarifverträge: z. B. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) [Bund/VKA];
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L); BundesAngestelltentarifvertrag (BAT); Manteltarifvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter des
Bundes und der Länder (MTArb) sowie weitere spezifische Tarifverträge. Aufgrund der
Eckpunktevereinbarung zwischen dem Land Hessen und den Gewerkschaften vom
28. März 2009 soll zum 1. Januar 2010 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des
Landes Hessen (TV-H) in Kraft treten.
•
Betriebs- und Dienstvereinbarungen: Soweit eine gesetzliche oder tarifvertragliche
Regelung besteht, ist der Abschluss einer Dienstvereinbarung unzulässig
•
Arbeitsvertragliche Regelungen, die entsprechend tarifvertraglicher Vorgaben im
öffentlichen Dienst der Schriftform bedürfen.
Nach den allgemeinen Grundsätzen gilt, dass die ranghöhere der rangniedrigeren Regelung
vorgeht. Das dem Arbeitsrecht immanente Günstigkeitsprinzip (vgl. z. B. § 4 Abs. 3 TVG) ist zu
beachten.
Umfassende tarifvertragliche Regelungen für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst sind:
•
für die Beschäftigten des Bundes und der Mitglieder der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände (VKA) der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom
13. September 2005 sowie weitere ergänzende Tarifverträge
•
für die Beschäftigten der Bundesländer mit Ausnahme der Länder Berlin und Hessen der
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 sowie
weitere ergänzende Tarifverträge
•
für die Angestellten des Landes Hessen bis 31. Dezember 2009 der BundesAngestelltentarifvertrag (BAT),
für Arbeiterinnen und Arbeiter des Landes Hessen bis 31. Dezember 2009 der
Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb).
Aufgrund
der
Eckpunktevereinbarung zwischen dem Land
Hessen und
den
Gewerkschaften vom 28. März 2009 soll zum 1. Januar 2010 der Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) in Kraft treten, der den BAT und den
MTArb für die hessischen Landesbediensteten ersetzt. Übergangsregelungen werden in
einem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H
und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) vereinbart.
Daneben gelten jeweils weitere ergänzende Tarifverträge (z.B. Tarifverträge über den
Rationalisierungsschutz, Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte,
Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen
Dienstes).
26
Die Bundesländer haben sich unter dem Namen Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) zu
einer Arbeitgebervereinigung zusammengeschlossen. Die TdL handelt mit den Gewerkschaften
die Tarifverträge für die Beschäftigten ihrer Mitgliedsländer aus. Auf diese Weise werden
einheitliche Regelungen für die Tarifbeschäftigten aller beteiligten Bundesländer getroffen.
Individuelle länderspezifische Besonderheiten und Regelungswünsche können naturgemäß nur
eingeschränkt berücksichtigt werden. Zurzeit gehören 14 deutsche Länder der TdL an. Das Land
Berlin wurde am 30. Juni 1994 aus der TdL ausgeschlossen. Hintergrund war ein Verstoß gegen
die Grundsätze der TdL. Berlin beharrte darauf, auch im Ostteil der Stadt die Entgeltregelungen
für das Tarifgebiet West anzuwenden.
Das Land Hessen war bis zum 31. März 2004 Mitglied der TdL. In Folge seines Austritts ist das
Land frei, die tariflichen Arbeitsbedingungen seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
selbstständig zu verhandeln. So hat das Land beispielsweise am 30. November 2006 für den
Bereich der Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken den TV-Ärzte Hessen
abgeschlossen. In einer Eckpunktevereinbarung hat sich das Land Hessen mit den
Gewerkschaften am 28. März 2009 auf einen eigenständigen Tarifvertrag für die
Landesbediensteten Hessens geeinigt (TV-H), der zeitnah abgeschlossen und am 1. Januar 2010
in Kraft treten soll. Dieser Tarifvertrag wird den bislang in Hessen noch geltenden BAT und
MTArb ersetzen. Im TV-H konnten hessenspezifische Besonderheiten berücksichtigt werden.
Dies ist möglich, da durch den Austritt Hessens aus der TdL ein länderübergreifender Konsens wie noch zu TdL-Zeiten - nicht mehr erforderlich ist. Bis zum Inkrafttreten des TV-H für die
allgemeine Landesverwaltung werden die Regelungen des BAT und MTArb auf Grund der
Nachwirkung im Sinne des § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz grundsätzlich weiter angewendet.
Darüber hinaus nutzt das Land Hessen seit der Kündigung der tariflichen Regelungen zu
Arbeitszeit,
Zuwendung
und
Urlaubsgeld
noch
die
Möglichkeit,
zu
diesen
Regelungsgegenständen abweichende Abreden in den einzelnen Arbeitsverträgen mit den
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu vereinbaren. Dadurch soll eine Gleichbehandlung mit
dem Beamtenbereich gewährleistet werden. Mit Inkrafttreten des TV-H werden für alle
Arbeitsverträge die neuen tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gelten. Die vorstehend
genannten einzelvertraglichen Abreden werden damit hinfällig.
Auch
der
weitaus
größte
Teil
der
Gemeinden
und
Gemeindeverbände
gehört
Arbeitgeberverbänden an (in Hessen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen - KAVHessen), die sich ihrerseits zur Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)
zusammengeschlossen haben.
2.3.2 Rechtsstellung
Das Recht der Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist dem Recht der Beamtinnen und Beamten
weitgehend angenähert. Die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen werden im Wesentlichen von
TV-L, TVöD, MTArb und BAT (ab 1. Januar 2010 auch TV-H) geprägt. Eine Reihe
27
beamtenrechtlicher Regelungen (z.B. Verschwiegenheitspflicht, Annahme von Belohnungen und
Geschenken, Nebentätigkeit) sind in die jeweiligen tarifvertraglichen Regelungen übernommen.
2.3.3 Entgelt, Vergütung, Lohn
Entgelt, Vergütung und Lohn der Beschäftigten richten sich derzeit nach der Entgelt-,
Vergütungs- oder Lohngruppe, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur
vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht; entscheidend ist also die vom Arbeitgeber
dauerhaft übertragene Tätigkeit. Die bisherigen Vergütungs- und Lohntabellen werden ab
1. Januar 2010 durch neue Entgelttabellen ersetzt werden.
2.3.4 Soziale Sicherung und Altersversorgung
Sozialversicherungsrechtlich
erschließen
sich
gegenüber
den
privatrechtlichen
Arbeitsverhältnissen dem Grunde nach keine Besonderheiten. Im Rahmen der Unfallversicherung
ist zu beachten, dass für den Bereich des öffentlichen Dienstes nicht die Berufsgenossenschaften,
sondern die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (z. B. Unfallkassen der Länder,
Unfallkassen der Gemeinden; in Hessen die Unfallkasse Hessen mit Sitz in Frankfurt am Main)
zuständig sind.
Die betriebliche Altersversorgung des öffentlichen Dienstes, die die gesetzliche Alterssicherung
ergänzt, knüpft an das gesetzliche Betriebsrentenmodell an, das Versorgungsleistungen bei
Erreichen der Altersgrenze, bei Invalidität und Tod zusagt. Die Beiträge zu dieser
Altersversorgung bemessen sich nach dem Verhältnis zwischen individuellem Einkommen und
Referenzeinkommen;
multipliziert
mit
einem
Altersfaktor
ergeben
sich
hierbei
„Versorgungspunkte“, ähnlich dem Entgeltpunktesystem der gesetzlichen Rentenversicherung.
Zuständiger Leistungsträger für ca. 35.000 in der hessischen Landesverwaltung beschäftigte
Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter ist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
(VBL) mit Sitz in Karlsruhe.
28
2.4
Personalvertretungsrecht
2.4.1 Rechtsquellen (für Hessen)
– Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I. S. 693), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), enthielt bis zu der am 1. September 2006 in Kraft
getretenen Föderalismusreform die Landesgesetzgeber bindende Rahmenvorschriften (§§ 95 bis 106
BPersVG) sowie unmittelbar geltende Vorschriften (§§ 107 bis 109 BPersVG). Mit dem der
Föderalismusreform zugrunde liegenden Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August
2008 (BGBl. I S. 2034) wurden die Gesetzgebungskompetenzen auch in diesem Bereich neu verteilt;
die Rahmengesetzgebungskompetenz ist hier entfallen. In Anwendung der Übergangsvorschriften Art.
125a Abs. 1 GG sowie Art. 125b Abs. 1 S. 1 GG gelten (Rahmen-) Vorschriften, die so nicht mehr
vom Bund erlassen werden können, bis zur Ersetzung durch den Landesgesetzgeber als Bundesrecht
fort bzw. gelten Vorschriften beim Fortbestehen einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes als
Bundesrecht fort. Hergeleitet aus der fortbestehenden Kompetenz des Bundes für das Arbeitsrecht aus
Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG wird letzteres beispielsweise für die Regelungen des § 107 Satz 1 und 2
BPersVG (Benachteiligungsverbot pp) und § 108 BPersVG (Kündigungsschutzregelungen) in
Betracht kommen. Im Landesrecht enthalten sind insoweit
§ 107 BPersVG = § 64 HPVG
§ 108 BPersVG = § 66 HPVG
§ 109 BPersVG = § 67 HPVG.
– Das Hessische Personalvertretungsgesetz (HPVG) vom 24. März 1988 (GVBl. IS. 103), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95).
2.4.2 Geltungsbereich
Das HPVG gilt für die Verwaltungen und Betriebe des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und
sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
sowie für die Gerichte des Landes (§ 1 HPVG). Ihm unterliegen die dort beschäftigten Beamtinnen und
Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung
Beschäftigten (§ 3 Abs. 1 HPVG). Für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte werden nach dem Hessischen Richtergesetz Richtervertretungen bzw. Staatsanwaltsräte
gebildet.
2.4.3 Wahl und Zusammensetzung des Personalrats
In allen Dienststellen, die i.d.R. mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar
sind, werden Personalräte gebildet (§ 12 Abs. 1 HPVG). Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle
29
Beschäftigten, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Beschäftigte, die am Wahltag seit mehr als
sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt (§ 9 Abs. 1 HPVG).
Daneben gelten als Wahlberechtigte im Sinne von § 12 HPVG auch diejenigen Beschäftigten, die zur
Jugend– und Auszubildendenvertretung wahlberechtigt sind (§ 12 Abs. 4 HPVG).
Die Zusammensetzung des Personalrats erfolgt nach dem Gruppenprinzip, d.h. jede Beschäftigtengruppe
(Beamtinnen/Beamte, Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) wählt eigene Vertreterinnen/ Vertreter in den
Personalrat (§ 13 Abs. 1 HPVG), sofern nicht die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der
Wahl etwas anderes beschließen (§ 16 Abs. 2 HPVG). Durch Gesetz zur Ersetzung von Bundesrecht auf
dem Gebiet der Beamtenversorgung und der Besoldung sowie zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 6. Juni 2007 (GVBL. I S. 302) wurde unter Wegfall der bisherigen
Beschäftigtengruppen der Angestellten und der Arbeiter eine einheitliche Gruppe der Arbeitnehmer
geschaffen. Die Worte „Angestellte, Arbeiter“ wurden im HPVG und in der Wahlordnung zum HPVG
durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt. Die Amtszeit des Personalrats beträgt vier Jahre (§ 23 Abs. 1
HPVG).
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare haben kein Wahlrecht zum Personalrat. Ihre Interessen
werden von dem Personalrat der Dienststelle wahrgenommen, bei der sie sich jeweils in Ausbildung
befinden. Soweit in einer Dienststelle i.d.R. mindestens 5 Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare
ausgebildet werden, können sie eine Vertrauensperson wählen (§ 107 HPVG).
2.4.4 Beteiligung des Personalrats
Dienststelle und Personalrat arbeiten vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in den
Dienststellen vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zur Erfüllung der dienstlichen
Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten zusammen (§ 60 Abs. 1 HPVG). Die Gewerkschaft ist in der
Dienststelle vertreten, wenn eine Bedienstete oder ein Bediensteter ihr angehört.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und der Personalrat sollen mindestens einmal im Monat zu
gemeinschaftlichen Besprechungen zusammentreten (§ 60 Abs. 4 Satz 1 HPVG). Die allgemeinen
Aufgaben des Personalrats sind in §§ 62 Abs. 1 und 76 Abs. 1 HPVG geregelt.
Die Beteiligung des Personalrats erstreckt sich auf folgende Sachbereiche:
– soziale Angelegenheiten (§§ 63, 74 bis 76 HPVG),
– Personalangelegenheiten (§§ 63, 77 bis 80 HPVG),
– organisatorische und wirtschaftliche Angelegenheiten (§ 81 HPVG).
30
Dabei kennt das HPVG folgende Beteiligungsformen, für deren Gestaltung dem Gesetzgeber ein weiter
Spielraum zukommt (Entscheidung des Staatsgerichtshofes des Landes Hessen vom 8. November 2006,
Az.: P.St. 1981):
– Mitbestimmung (§§ 74, 77 Abs. 1 bis 3 HPVG)
Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, bedarf sie seiner vorherigen
Zustimmung (§ 69 Abs. 1 HPVG). Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle unterrichtet den
Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt nach rechtzeitiger und eingehender
Erörterung seine Zustimmung. Auf die Erörterung kann in beiderseitigem Einvernehmen verzichtet
werden. Der Personalrat hat innerhalb von zwei Wochen (in Eilfällen eine Woche) seinen Beschluss
mitzuteilen; die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht innerhalb der Frist die Zustimmung schriftlich
begründet verweigert wird (§ 69 Abs. 2 HPVG).
– Mitwirkung (§§ 63, 75 Abs. 2, 78 und 81 HPVG)
Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, hat die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle
die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Verständigung rechtzeitig und eingehend zu erörtern (§
72 Abs. 1 HPVG). Auch hier gilt die Maßnahme als gebilligt, wenn sich der Personalrat nicht
innerhalb von zwei Wochen äußert oder bei Erörterung Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht
erhält (§ 72 Abs. 2 HPVG).
Besonderheit: Liegt ein Beteiligungstatbestand nach § 81 Abs. 1 bis 4 HPVG vor, tritt nach
§ 81 Abs. 5 HPVG ein gleichzeitig vorliegendes Mitbestimmungsrecht zurück.
– Anhörung und sonstige Beteiligungsformen (§§ 75 Abs. 1, 76 Abs. 2, 78 Abs. 2, 81 Abs. 3 und 4
HPVG). Es handelt sich neben der Anhörung um Informations-, Beratungs- und Teilnahmerechte.
Daneben hat der Personalrat in sozialen und personellen Angelegenheiten, die seiner Mitbestimmung
unterliegen, ein Initiativrecht (§ 69 Abs. 3 HPVG), ebenso wie bei Maßnahmen, die der Mitwirkung
unterliegen (§ 72 Abs. 4 HPVG). In sozialen Angelegenheiten nach § 74 HPVG und in
Personalangelegenheiten nach § 77 Abs. 2 HPVG kann der Personalrat gegebenenfalls durch Abschluss
von Dienstvereinbarungen (vgl. § 113 HPVG) mitbestimmen. Im Übrigen ist der Personalrat zur
Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (§ 62 Abs. 2 HPVG). Zu den
Beteiligungsformen und Beteiligungsbereichen vgl. Übersicht Nr. 2.5.2.
2.4.5 Stufenverfahren
Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichte werden
– bei der Behörde der Mittelstufe Bezirkspersonalräte,
– bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte
31
gebildet (Stufenvertretungen – § 50 Abs. 1 HPVG), die von den Beschäftigten im Geschäftsbereich der
Behörde der Mittelstufe (Bezirkspersonalrat) bzw. den Beschäftigten im Geschäftsbereich der obersten
Dienstbehörde (Hauptpersonalrat) gewählt werden (§ 50 Abs. 2 HPVG). Die Wahl der
Stufenvertretungen soll möglichst gleichzeitig mit der der Personalräte (§ 50 Abs. 5 HPVG) erfolgen. In
Gemeinden, Gemeindeverbänden und Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
tritt an die Stelle der Stufenvertretung der Gesamtpersonalrat (§ 52 Abs. 2 HPVG).
Das Stufenverfahren unterscheidet sich, je nachdem ob es sich um eine Mitbestimmungs- oder
Mitwirkungsangelegenheit handelt:
Mitbestimmungsangelegenheiten:
Kommt nach § 69 HPVG zwischen der Leiterin oder dem Leiter einer nachgeordneten Dienststelle und
dem Personalrat eine Einigung nicht zu Stande, so kann die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen
auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorgelegt
werden (§ 70 Abs. 1 HPVG). Ist die übergeordnete Dienststelle eine Behörde der Mittelstufe (z.B. das
Regierungspräsidium) und kommt zwischen ihr und dem Bezirkspersonalrat als Stufenvertretung keine
Einigung zu Stande, so kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder der Bezirkspersonalrat die
Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen der obersten Dienstbehörde vorlegen (§ 70 Abs. 2 Satz 1
HPVG). Kommt zwischen dieser und dem Hauptpersonalrat als Stufenvertretung eine Einigung nicht zu
Stande, so kann die Leiterin oder der Leiter der obersten Dienstbehörde oder der Hauptpersonalrat
innerhalb von zwei Wochen die Einigungsstelle (bestehend aus der oder dem Vorsitzenden und sechs
Beisitzerinnen und Beisitzern – § 71 HPVG –) anrufen (§ 70 Abs. 2 Satz 3 HPVG). Der Beschluss der
Einigungsstelle hat in bestimmten Fällen (§ 74 Abs. 1 Nr. 2, 3, 8, 9 und 17, § 77 HPVG) den Charakter
einer Empfehlung an die oberste Dienstbehörde; in den übrigen Fällen bindet er die Beteiligten, soweit er
sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, hält (§ 71 Abs. 4
Satz 2 HPVG).
Wenn sich die oberste Dienstbehörde einem bindenden Beschluss der Einigungsstelle nicht anschließt,
kann in der Landesverwaltung die Entscheidung der Landesregierung (bei Beschäftigten des Landtags die
Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Präsidium des
Landtags sowie bei Beschäftigten des Rechnungshofs die Entscheidung der Präsidentin oder des
Präsidenten des Rechnungshofs im Benehmen mit dem Präsidium des Landtags) beantragt werden, wenn
die Entscheidung im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwohl wesentlicher Bestandteil
der Regierungsgewalt ist (§ 71 Abs. 5 Satz 1 HPVG). Diese Entscheidung ist endgültig (§ 71 Abs. 5 Satz
2 HPVG).
Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle
32
oder der Personalrat bei fehlender Einigung innerhalb von zwei Wochen die oberste Dienstbehörde (z.B.
Gemeindevorstand bzw. Magistrat, Kreisausschuss) anrufen. Kommt zwischen dieser und dem
Gesamtpersonalrat bzw. Personalrat (falls kein Gesamtpersonalrat besteht) eine Einigung nicht zu Stande,
so kann die Einigungsstelle angerufen werden (§ 70 Abs. 5 HPVG). Der Beschluss der Einigungsstelle
kann nur unter den Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 Satz 1 HPVG aufgehoben werden. Diese
Entscheidung ist endgültig (§ 71 Abs. 5 Satz 3 HPVG).
Mitwirkungsangelegenheiten:
Auch hier gibt es ein Stufenverfahren. Eine Einigungsstelle ist aber nicht eingebunden. Sind sich die
Leiterin oder der Leiter einer nachgeordneten Dienststelle und der Personalrat nicht einig, so kann die
Angelegenheit binnen zwei Wochen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine
Stufenvertretung besteht, vorgelegt werden. Die übergeordnete Dienststelle hat innerhalb von vier
Wochen die Stufenvertretung mit der Angelegenheit zu befassen. Ist die übergeordnete Dienststelle eine
Behörde der Mittelstufe und kommt zwischen ihr und dem Bezirkspersonalrat eine Einigung innerhalb
von vier Wochen nicht zu Stande, so entscheidet die Leiterin oder der Leiter der obersten Dienstbehörde
endgültig, nachdem sie oder er mit dem Hauptpersonalrat verhandelt hat (§ 72 Abs. 5 HPVG).
Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden usw. entscheidet die oberste Dienstbehörde nach Verhandlung mit
dem Gesamtpersonalrat endgültig (§ 72 Abs. 6 HPVG).
2.4.6 Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern der Beschäftigten nach § 82 HPVG
Nach § 82 Abs. 1 HPVG muss ein Drittel der Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates oder einer
ähnlichen Einrichtung in bestimmten Betrieben, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts von Vertreterinnen oder Vertretern der Beschäftigten gestellt werden.
2.4.7 Sondervorschriften für einzelne Bereiche
Sondervorschriften bestehen für
– Jugendliche und Auszubildende (§§ 54 ff. HPVG),
– die Polizei und die Berufsfeuerwehr (§§ 86 ff. HPVG),
- den Landesbetrieb Hessen-Forst (§ 90 HPVG),
– Schulen (§§ 91 ff. HPVG),
– Hochschulen und andere Bildungseinrichtungen (§§ 97 ff. HPVG),
– das Landesamt für Verfassungsschutz (§ 105 HPVG),
– den Hessischen Rundfunk (§ 106 HPVG),
– Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare (§ 107 HPVG), siehe oben unter Abschnitt 2.4.3,
33
– Fachlehreranwärterinnen und –anwärter, Lehramts– und Studienreferendarinnen und –referendare
(§ 108 HPVG),
– den Justizvollzug (§ 109 HPVG).
2.4.8 Gerichtliche Entscheidungen
Nach § 111 Abs. 1 HPVG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in § 54 genannten Vertreter, Zusammensetzung,
Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen und der Einigungsstellen sowie über das
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen. Die Gerichte stellen beispielsweise fest, ob oder
welche Beteiligungsrechte der Personalvertretung bei beabsichtigten Maßnahmen der Dienststelle
vorliegen. Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss im arbeitsgerichtlichen Verfahren gemäß §§ 80
ff. ArbGG (vgl. § 111 Abs. 3 HPVG). Für die Entscheidungen sind nach § 112 Abs. 1 HPVG bei den
Verwaltungsgerichten Fachkammern und beim Verwaltungsgerichtshof ein Fachsenat zu bilden.
34
2.5
Schaubilder/Übersichten
2.5.1 Übersicht Laufbahnen
Schulische
Voraussetzungen
Höchstalter
Vorbereitungsdienst
Prüfungen
Einfacher Dienst
erfolgreicher Besuch einer
Hauptschule oder ein als
gleichwertig anerkannter
Bildungsstand
(§ 20 Nr. 1 HBG)
Mittlerer Dienst
Abschluss einer Realschule oder
der erfolgreiche Besuch einer
Hauptschule und eine förderliche
abgeschlossene
Berufsausbildung oder ein als
gleichwertig anerkannter
Bildungsstand
(§ 21 Abs. 1 Nr. 1 HBG)
Gehobener Dienst
zu einem Hochschulstudium
berechtigende Schulbildung oder
ein als gleichwertig anerkannter
Bildungsstand
(§ 22 Abs. 1 Nr. 1 HBG)
Höherer Dienst
geeignetes, mindestens
dreijähriges mit einer Prüfung
abgeschlossenes Studium an
einer Hochschule
(§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
HBG) oder ein
Ausbildungsgang nach § 5 b
des Deutschen Richtergesetzes
(§ 23 Abs. 1 Satz 2 HBG)
40 Jahre;
35 Jahre;
35 Jahre;
35 Jahre;
gilt nicht für Inhaber eines
gilt nicht für Inhaber eines Ein
gilt nicht für Inhaber eines
(§ 17 Abs. 1 HLVO).
Eingliederungs- oder
gliederungs- oder
Eingliederungs- oder
Bei Kinderbetreuung und
Zulassungsscheines und in den
Zulassungsscheines und in den
Zulassungsscheines und in den
Pflege naher Angehöriger: 40
Fällen gem. § 7 Abs. 6
Fällen gem. § 7 Abs. 6
Fällen gem. § 7 Abs. 6
Jahre (§ 17 Abs. 1 HLVO)
Soldatenversorgungsgesetz
Soldatenversorgungsgesetz (§ 13 Soldatenversorgungsgesetz (§ 15 Schwerbehinderte: 40 Jahre
(§ 12 Abs. 1 HLVO)
Abs. 1 HLVO).
Abs. 1 HLVO)
(§ 17 Abs. 2 HLVO)
Bei Kinderbetreuung und Pflege Bei Kinderbetreuung und Pflege kein Höchstalter bei
naher Angehöriger: 40 Jahre
naher Angehöriger: 40 Jahre
Monopolausbildungsverhältnis
(§ 13 Abs. 1 HLVO).
(§ 15 Abs. 1 HLVO)
sen
Schwerbehinderte: 40 Jahre (§ 13 Schwerbehinderte: 40 Jahre (§ 15 (§ 17 Abs. 1 Satz 3 HLVO)
Abs. 2 HLVO)
Abs. 2 HLVO);
kein Höchstalter bei
Monopolausbildungsverhältnisse
n (§ 15 Abs. 1 Satz 4 HLVO)
6 Monate
1,5 Jahre
3 Jahre
mindestens 2 Jahre
(§ 20 Nr. 2 HBG);
(§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBG); (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 HBG);
(§ 23 Abs. 1 Nr. 2 HBG)
Arbeitern und Angestellten, die
im allgemeinen
bei externem FH-Abschluss
sich mindestens 2 Jahre im
Verwaltungsdienst, im mittleren mindestens 12 Monate (§ 22
öffentlichen Dienst bewährt
Justizdienst, im
Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 HBG)
haben, kann diese Zeit als
Bibliotheksdienst, im
Vorbereitungsdienst angerechnet Verwaltungsdienst bei den
werden (§ 8 Abs. 5 HLVO)
Trägern der Sozialversicherung
und im technischen Dienst in der
Straßenbauverwaltung dauert der
Vorbereitungsdienst 2 Jahre, im
technischen Dienst in der
Eichverwaltung und in der
Gewerbeaufsichtsverwaltung 1
Jahr
(§ 13 Abs. 3 HLVO)
Keine Prüfung
Laufbahnprüfung
Laufbahnprüfung
Laufbahnprüfung oder eine die
(Verwaltungsprüfung I)
(Verwaltungsprüfung II)
Befähigung für die Laufbahn
vermittelnde zweite Prüfung
35
2.5.2 Übersicht über die Beteiligungsformen, Beteiligungsbereiche und Initiativrechte
im HPVG*
Beteiligungsformen und Beteiligungsbereiche im HPVG
Mitbestimmung
Soziale
Angelegenheiten
§ 74
Initiativrecht
Dienstvereinbarung
§ 69 Abs. 3 Satz 1
Initiativrecht
Personalangelegenheiten
§ 77 Abs. 1,
§ 69 Abs. 3 Satz 1
Initiativrecht
§ 77 Abs. 2
Initiativrecht
Dienstvereinbarung
Mitwirkung
§§ 75 Abs. 2
Anhörung u.ä.
§ 75 Abs. 1
§ 76 Abs. 2
§ 63 Abs. 1,
§ 72 Abs. 4
Initiativrecht
§ 78 Abs. 1
§ 78 Abs. 2
§ 63 Abs. 1,
§ 72 Abs. 4
Initiativrecht
§ 77 Abs. 3
Initiativrecht
§ 81 Abs. 1 und 2
Organisatorische
Angelegenheiten
§ 81 Abs. 3 und 4
§ 72 Abs. 4
Initiativrecht
Initiativrechte im HPVG
§ 62 Abs. 1 HPVG
einfaches, nicht formales Initiativrecht
(Antragsrecht, aus allgemeiner Aufgabenstellung hergeleitet)
§ 72 Abs. 4 HPVG
sog. „kleines“, formales Initiativrecht in Mitwirkungsfällen
(verfahrensmäßig
ausgestaltet,
Fristen,
Streitentscheidung
im
Stufenverfahren/durch Leiter der obersten Dienstbehörde)
§ 69 Abs. 3 HPVG
sog. „großes“, formales Initiativrecht in Mitbestimmungsfällen
(verfahrensmäßig ausgestaltet, Fristen, Streitentscheidung im Stufen/Einigungsstellenverfahren)
* Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.. September 2007 (GVBl. I S. 640)
36
3.
Recht auf Teilhabe und Integration behinderter Menschen
3.1
Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben
Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich 20 Arbeitsplätzen im Sinne
des § 73 Sozialgesetzbuch IX Buch (SGB IX) haben auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze
schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen, § 71 Absatz 1 SGB IX. Das Kabinett hat am 11.
Dezember 2001 beschlossen, die im Jahr 1997 in der Landesverwaltung erstmals erreichte
Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von 6% der Arbeitsplätze weiterhin zu halten.
Das Sozialgesetzbuch IX regelt, wann ein Mensch behindert oder schwerbehindert ist, § 2 Abs. 1, 2
SGB IX, und unter welchen Voraussetzungen ein behinderter Mensch im Arbeitsleben einem
schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden kann, § 2 Abs. 3 SGB IX.
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, ihre geistige Fähigkeit oder seelische
Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen
Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind
schwerbehindert, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt, § 2 Abs. 2 SGB
IX. Ein behinderter Mensch kann einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn er
einen GdB von weniger als 50 aber mindestens 30 hat und ohne die Gleichstellung einen Arbeitsplatz
nicht erlangen oder nicht behalten kann, § 2 Abs. 3 SGB IX. Mit Ausnahme des Zusatzurlaubs für
schwerbehinderte Menschen, § 125 SGB IX, werden gleichgestellte und schwerbehinderte Menschen
im Arbeitsleben gleich behandelt. Wenn im Folgenden von schwerbehinderten Menschen die Rede ist,
sind damit auch ihnen gleichgestellte behinderte Menschen gemeint.
Die Schwerbehindertenvertretung ist die gewählte Interessenvertretung der schwerbehinderten und
gleichgestellten Beschäftigten, §§ 94-97 SGB IX.
In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens 5 schwerbehinderte Menschen nicht nur
vorübergehend beschäftigt werden, ist eine Schwerbehindertenvertretung (Vertrauensperson) und
wenigstens ein Stellvertreter zu wählen, § 94 Abs. 1 SGB IX. Nach § 97 SGB IX sind darüber hinaus
folgende
Stufenvertretungen
vorgesehen:
die
Gesamtschwerbehindertenvertretung
für
den
Geschäftsbereich mehrerer Dienststellen, die Bezirksschwerbehindertenvertretung bei Mittelbehörden
mit mehreren nachgeordneten Dienststellen und
die Hauptschwerbehindertenvertretung bei den
obersten Dienstbehörden.
Die Schwerbehindertenvertretung hat die Aufgabe die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am
Arbeitsleben zu fördern und deren Interessen zu vertreten, § 95 Abs. 1 SGB IX. Dabei hat sie vor
allem darüber zu wachen, dass die zugunsten der schwerbehinderten Menschen geltenden Regelungen
durchgeführt werden. z,B. Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Richtlinien zur Integration und
Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung (StAnz. 2007, S. 2756 ff.).
In allen Angelegenheiten, die einen Einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe
berühren, muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig und umfassend
unterrichten, vor einer Entscheidung anhören und die getroffene Entscheidung unverzüglich mitteilen,
37
§ 95 Abs. 2 SGB IX. Diese Anhörungspflicht des Arbeitgebers beinhaltet ein Mitwirkungs- kein
Mitbestimmungsrecht der Schwerbehindertenvertretung. Ihre Tätigkeit beschränkt sich darauf, durch
Anregungen und Vorschläge, d.h. also argumentativ, den Arbeitgeber zu veranlassen, die
Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern.
3.2
Der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für behinderte Menschen –
gesellschaftliche Integration schwerbehinderter Menschen
1988 ist durch Kabinettsbeschluss erstmals für das Land Hessen ein Beauftragter für die
Angelegenheiten der Schwerbehinderten in der Landesverwaltung bestellt worden. Im Jahr 2003 ist
der Aufgabenkreis des Beauftragten durch Kabinettbeschluss auf behinderte Menschen - auch
außerhalb der Landesverwaltung - erweitert worden.
Mit in Kraft treten des Hessischen Behindertengleichstellungsgesetzes (HessBGG) im Dezember 2004
(Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I Nr. 23/2004 S. 482 ff.) hat die Arbeit des Beauftragten eine
gesetzliche Grundlage erhalten. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit
Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen
mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte
Lebensführung zu ermöglichen.
§ 18 HessBGG regelt das Amt des Beauftragten und seine Aufgaben.
Die Landesregierung beruft für die Dauer der Wahlperiode des Landtags eine Beauftragte oder einen
Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen. Der Beauftragte ist unabhängig,
weisungsungebunden und ressortübergreifend tätig. Der Beauftragte, seine Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter und die Dienststelle sind dem Ministerium des Innern und für Sport zugeordnet.
Der Beauftragte hat folgende Aufgaben:
•
Er achtet im Zusammenwirken mit den Schwerbehindertenvertretungen sowie den
Behindertenverbänden in Hessen und deren Zusammenschlüssen auf die Einhaltung der
Gleichstellungsverpflichtung nach dem Behindertengleichstellungsgesetz. Er arbeitet hierzu
mit dem Sozialministerium, dem Landeswohlfahrtsverband und der Arbeitsverwaltung
insbesondere bei behindertenspezifischen Anliegen zur beruflichen und gesellschaftlichen
Integration von Menschen mit Behinderungen zusammen.
•
Er bearbeitet die Anregungen von einzelnen Betroffenen, von Selbsthilfegruppen, von
Behindertenverbänden
und
von
kommunalen
Behindertenbeauftragten.
Um
die
Selbsthilfegruppen und –verbände sowie die kommunalen Behindertenbeauftragten in
geeigneter Weise an seiner Arbeit zu beteiligen, hat er einen Beirat zu seiner Beratung
gegründet.
38
•
Er nimmt zu Gesetzen und Verordnungen Stellung, die behinderte Menschen betreffen oder
berühren.
•
Der Beauftragte regt Maßnahmen zur verbesserten Integration von Menschen mit
Behinderungen an. Dazu entwickelt und koordiniert er Programme zur verbesserten
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, z.B. die Programme für jüngere und ältere
arbeitslose
schwerbehinderte
Menschen,
prüft
Beschäftigungsmöglichkeiten
für
schwerbehinderte Menschen in der Landesverwaltung und unterstützt deren Bewerbungen.
•
Er unterstützt die Dienststellen, insbesondere die Schwerbehindertenvertretungen und die
Beauftragten des Arbeitgebers für schwerbehinderte Menschen § 98 SGB IX, wenn sich bei
schwerbehinderten Menschen individuelle Probleme im Beschäftigungsverhältnis ergeben.
•
Er
bietet
Seminare
zu
behindertenspezifischen
Themen
an,
die
sich
an
Schwerbehindertenvertretungen, die Beauftragten des Arbeitgebers für schwerbehinderte
Menschen und die Personalverantwortlichen der hessischen Landesverwaltung richten.
Er führt Tagungen durch, die sich an behinderte Menschen, ihre Gruppen und Verbände
richten.
Die vom Beauftragten koordinierten Integrationsmaßnahmen für schwerbehinderte Menschen haben
dazu beigetragen, dass seit der erstmaligen Berufung durch die Landesregierung der Anteil
schwerbehinderter Menschen in der hessischen Landesverwaltung kontinuierlich gestiegen ist und
1997 erstmals mit 6% die damals geltende gesetzliche Quote erfüllt werden konnte. Seither hat das
Land durchgängig die Beschäftigungsquote erfüllt. Im Jahr 2007 konnte eine Beschäftigungsquote von
7,30 v. H. erreicht werden. Hessen liegt damit im Vergleich zu den anderen Bundesländern an der
Spitze bei der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen.
4.
Verwaltungsverfahren
4.1
Allgemeines
Das Verwaltungsverfahren ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung
der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss
eines öffentlich–rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder
den Abschluss des öffentlich–rechtlichen Vertrages ein (§ 9 HVwVfG).
Maßgebend für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens der Behörden des Landes Hessen, der
Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist grundsätzlich das Hessische
Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 1 HVwVfG). Auf die Ausnahmeregelung des § 2 HVwVfG wird
hingewiesen.
39
Das Verwaltungsverfahren beginnt auf Antrag oder von Amts wegen (§ 22 HVwVfG). Es ist einfach,
zweckmäßig und zügig durchzuführen (§ 10 Satz 2 HVwVfG). Die Beteiligten sind in § 13 HVwVfG
aufgeführt. Die wesentlichen Verfahrensgrundsätze finden sich in §§ 9 bis 34 ff. HVwVfG.
Hervorzuheben ist der Untersuchungsgrundsatz (§ 24 HVwVfG).
4.2
Der Erlass eines Verwaltungsaktes (Erstbescheid)
Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder auf andere Weise erlassen werden
(§ 37 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG). Besonderheiten zum elektronischen Verwaltungsakt finden sich in
§ 37 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 sowie in § 3a HVwVfG. Vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in
Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem grundsätzlich zuvor Gelegenheit zu geben, sich zu den
entscheidungserheblichen
Tatsachen
zu
äußern
(§
28
HVwVfG,
Ausprägung
des
verfassungsrechtlichen Grundsatzes des rechtlichen Gehörs [Art. 103 Abs. 1 GG]).
Besonders zu beachten sind § 37 HVwVfG (Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes) und § 39
HVwVfG (Begründung des Verwaltungsaktes). Gemäß § 45 HVwVfG können bestimmte Verfahrensund Formfehler bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt werden.
Zu den Aufgaben einer Juristin oder eines Juristen in der öffentlichen Verwaltung gehört es,
Musterbescheide als Grundlage für die weitere Sachbearbeitung zu erstellen. Diese sind z. B. bei
neuen gesetzlichen Regelungen oder bei Änderungen in der Rechtsprechung ("Richtlinienfunktion der
Verwaltungsgerichtsbarkeit") erforderlich. Darüber hinaus sind die vorhandenen Musterbescheide
nach den vorgenannten Kriterien zu überprüfen.
4.3
Der Abschluss eines öffentlich–rechtlichen Vertrages
Auch das Verwaltungshandeln durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gewinnt in der
Verwaltungspraxis zunehmend an Bedeutung. Er eignet sich insbesondere für die Regelung atypischer
und/oder komplexer Sachverhalte.
Regelungen über den öffentlich-rechtlichen Vertrag finden sich in den §§ 54 ff. HVwVfG. Ein
öffentlich-rechtlicher Vertrag kann abgeschlossen werden, soweit Rechtsvorschriften nicht
entgegenstehen.
Öffentlich-rechtliche Verträge sind Verträge, die sich auf einen öffentlich-rechtlichen Sachverhalt
(Gegenstand) beziehen. Zu unterscheiden sind:
– koordinationsrechtliche Verträge und
40
– subordinationsrechtliche Verträge.
Koordinationsrechtliche Verträge sind Verträge, bei denen hinsichtlich des Vertragsgegenstandes
kein Über–/Unterordnungsverhältnis besteht, z.B. öffentlich-rechtliche Verträge zwischen Gemeinden
(z.B. §§ 24 ff. KGG; z.B. Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände).
Subordinationsrechtliche Verträge sind Verträge, die eine Behörde mit einem Rechtssubjekt
schließt, an das sie auch einen Verwaltungsakt richten könnte (§ 54 Satz 2 HVwVfG). Es handelt sich
also um Verträge, die im sog. Über–/Unterordnungsverhältnis ergehen.
Die Unterscheidung der beiden Vertragsarten ist insofern wichtig, als die §§ 55, 56, 58 Abs. 2, 59 Abs.
2 und 61 Abs. 1 HVwVfG sich nur auf öffentlich-rechtliche Verträge nach § 54 Satz 2 HVwVfG, also
auf subordinationsrechtliche Verträge beziehen.
Der öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Schriftform (§ 57 HVwVfG); fehlt dieses Erfordernis, so
ist der öffentlich-rechtliche Vertrag nichtig nach § 59 Abs. 1 HVwVfG i.V.m. § 125 BGB. Zusätzlich
sind Vertretungsregelungen zu beachten (z. B. § 71 Abs. 2 HGO, § 45 Abs. 2 HKO).
Die §§ 55 und 56 HVwVfG regeln zwei Formen des öffentlich-rechtlichen Vertrages: den
Vergleichsvertrag (beispielsweise zur Vermeidung länger dauernder Verfahren etwa bei Boden- und
Grundwassersanierung) und den Austauschvertrag (z. B. Erschließungsverträge [§§ 127 ff. BauGB]).
Darüber hinaus können auch öffentlich-rechtliche Verträge mit anderem atypischen Inhalt
abgeschlossen werden.
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist in den Fällen des § 59 HVwVfG nichtig. Die Nichtigkeit
bestimmt sich entweder durch die entsprechenden Vorschriften des BGB (§ 59 Abs. 1 HVwVfG) oder
nach § 59 Abs. 2 HVwVfG und den dort abschließend aufgeführten Nichtigkeitsgründen. Ein
öffentlich-rechtlicher Vertrag, der nicht nichtig ist, ist rechtswirksam.
Auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag finden die Vorschriften des HVwVfG Anwendung; die
Vorschriften des BGB gelten ergänzend (§ 62 HVwVfG).
Im Gegensatz zum unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ist ein öffentlichrechtlicher Vertrag nicht unmittelbar vollstreckbar. Zur Durchsetzung der in dem Vertrag begründeten
Verpflichtungen bedarf es grundsätzlich der Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens,
um ein Urteil und damit einen vollstreckbaren Titel zu erhalten (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
41
Nach § 61 Abs. 1 HVwVfG können sich die Vertragsschließenden jedoch der sofortigen
Vollstreckung unterwerfen, wodurch die übernommenen Verpflichtungen vollstreckbar sind. Dabei ist
das besondere Vertretungsgebot zu beachten.
Für die Vollstreckung gilt das HVwVG entsprechend (§ 61 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG). Auch bei der
Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag bedarf es der Androhung des konkreten
Zwangsmittels (wegen. der Vollstreckungsvoraussetzungen vgl. im Einzelnen §§ 18, 66, 69 HVwVG).
Auch insoweit ist jedoch eine abweichende vertragliche Regelung zulässig.
Muster eines Erstbescheides 1)
4.4
4.4.1 Muster Nr. 1: Verfügung einer allgemeinen Ordnungsbehörde 2)
Der Landrat des
Hochtaunuskreises
als Kreisordnungsbehörde
Louisenstraße 86 – 90
Bad Homburg v. d. Höhe, den
Aktenzeichen
61348 Bad Homburg v. d. Höhe
Mit Postzustellungsurkunde 3)
Herrn
P.J.
Straße
61348 Bad Homburg v. d. Höhe
Vollzug des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der Fahrerlaubnisverordnung (FeV);
Entziehung der Fahrerlaubnis
Mein Schreiben vom .....,
Ihr Schreiben vom ......
Sehr geehrter Herr J.,
in der oben genannten Angelegenheit ergeht folgende Entscheidung (Ordnungsverfügung, Bescheid
o.ä.):4) 5)
1. Hiermit entziehe ich Ihnen die Ihnen am ..... durch den ..... erteilte Fahrerlaubnis der Klasse C.
6)
Der Führerschein ist unverzüglich bei meiner Behörde abzuliefern.
2. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. 7) 8)
3. Falls Sie der Anordnung nach Nr. 1 Satz 2 nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses
Bescheides
8a)
nachkommen, werde ich den Führerschein zwangsweise im Wege der
Ersatzvornahme einziehen. Für diesen Fall drohe ich Ihnen bereits jetzt die Wegnahme durch einen
42
von mir zu beauftragenden Vollziehungsbeamten an.8b) Die Kosten werden voraussichtlich
200,00 Euro betragen.
4. Die Gebühr für diesen Bescheid beträgt 100,00 Euro. Die Auslagen für diesen Bescheid betragen
5,60 Euro.
9)
Der Betrag von 105,60 Euro ist bis spätestens ..... auf eines der in diesem Schreiben
angegebenen Konten des Hochtaunuskreises unter Angabe des o.a. Aktenzeichens und des
Kassenzeichens ..... zu überweisen.
Gründe: 10
)
I. Tatsächliche Gründe, Sachverhalt 11)
– objektive Situationsbeschreibung
– Verfahrensgang, insbesondere Anhörung oder Nichtanhörung
II. Rechtliche Gründe, rechtliche Würdigung 12)
1. rechtliche Begründung des Tenors Nr. 1
– Regelung (Ablehnungsentscheidung) – 13)
2. rechtliche Begründung des Tenors Nr. 2
– Anordnung der sofortigen Vollziehung – 14)
3. rechtliche Begründung des Tenors Nr. 3
– Androhung des Zwangsmittels – 15)
4. rechtliche Begründung des Tenors Nr. 4
– Gebührenfestsetzung – 16)
Rechtsbehelfsbelehrung: 17) 18)
Grußformel 23)
Im Auftrag
Unterschrift
43
4.4.2 Muster Nr. 2: Verfügung einer allgemeinen Verwaltungsbehörde 2)
Stadt Fulda
Der Magistrat
– Bauaufsichtsamt –
Fulda, den
Aktenzeichen
Mit Postzustellungsurkunde 3)
Herrn
Karl Rohbau
Neudecker Straße 1
36039 Fulda
Bauvorhaben Flur 3, Flurstück 4 in der Gemarkung .....
Ihr Bauantrag vom .....
Gemeinsame Ortsbesichtigung vom .....
Sehr geehrter Herr Rohbau,
in der oben angegebenen Angelegenheit erlassen wir folgende
Bauaufsichtliche Verfügung: 4) 5)
1. Ihr Bauantrag vom ..... auf Genehmigung eines Anbaues an Ihr Wohnhaus in ..... wird abgelehnt.
2. Wir untersagen Ihnen jegliche Nutzung des bereits errichteten Anbaues. 6)
3. Wir fordern Sie auf, den Anbau innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bestandskraft dieser
Verfügung zu beseitigen.
4. Zu Nr. 2 ordnen wir die sofortige Vollziehbarkeit an. 7) 8)
5. Für den Fall, dass Sie dem Nutzungsverbot nach Nr. 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Tagen
nach Zustellung dieser Verfügung nachkommen, drohen wir Ihnen die Festsetzung eines
Zwangsgeldes in Höhe von ..... Euro an.
6. Sollten Sie den Verpflichtungen gemäß Nr. 3 nicht innerhalb der dort genannten Frist
nachkommen, drohen wir Ihnen die Ersatzvornahme an. Die Kosten der Ersatzvornahme
veranschlagen wir vorläufig auf 2000,00 Euro.
7. Die Gebühr für die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens beträgt ..... Euro. Der Betrag ist
bis zum...... auf das Konto der Sparkasse ... unter Angabe des o.a. Aktenzeichens zu überweisen.
Im Übrigen ergeht der Bescheid gebührenfrei. 9)
44
Gründe: 10)
I. Tatsächliche Gründe, Sachverhalt 11)
– objektive Situationsbeschreibung
– Verfahrensgang, insbesondere Anhörung oder Nichanhörung
II. Rechtliche Gründe, rechtliche Würdigung 12)
1. rechtliche Begründung des Tenors Nr. 1
– Regelung (Ablehnungsentscheidung) – 13)
2. rechtliche Begründung des Tenors Nr. 2
– Regelung (Nutzungsuntersagung) –
3. rechtliche Begründung des Tenors Nr. 3
– Regelung (Beseitungsanordnung) –
4. rechtliche Begründung des Tenors Nr. 4
– Anordnung der sofortigen Vollziehung – 14)
5. rechtliche Begründung des Tenors Nr. 5
– Androhung des Zwangsmittels (Zwangsgeld) – 15)
6. rechtliche Begründung des Tenors Nr. 6
– Androhung des Zwangsmittels (Ersatzvornahme) –
7. rechtliche Begründung des Tenors Nr. 7
– Gebührenfestsetzung – 16)
Rechtsbehelfsbelehrung: 17) 18)
Grußformel 23)
Im Auftrag
Unterschrift
45
4.4.3 Muster Nr. 3: Begünstigender Verwaltungsakt einer allgemeinen
Verwaltungsbehörde
Gemeinde Hünstetten
Der Gemeindevorstand
Hünstetten, den
Aktenzeichen
Herrn
Franz Freibier
Gartenstraße 9
65510 Hünstetten
Vollzug des Hessischen Straßengesetzes
Sondernutzungserlaubnis für ein Straßenfest
Ihr Antrag vom .....
Sehr geehrte Damen und Herren,
für die Veranstaltung ..... in ..... am ..... wird mit den nachstehenden Auflagen
20)
die Benutzung der
21)
Gartenstraße von Hausnummer 7 bis 29 genehmigt
Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von .... Euro erhoben. Wir bitten Sie, den Betrag
innerhalb von .... ab Zugang dieses Bescheides auf das Konto .... zu überweisen. Bitte geben Sie
unbedingt als Verwendungszweck .... an.
Auflagen: 22)
Gründe: 10)
Rechtsbehelfsbelehrung: 19)
Grußformel 23)
Im Auftrag
Unterschrift
46
4.5
Anmerkungen
Zu 1) Im Bundesland Hessen ist es auch bei belastenden Verwaltungsakten weitgehend üblich, für Erstbescheide
die persönliche Form (persönliche Anrede, Grußformel) zu verwenden. Nach § 27 Abs. 4 Satz 2 der
Geschäftsordnung für die Regierungspräsidien vom 26. Mai 1997 (StAnz. S. 1699) ist „in Schreiben an
Privatpersonen und an Verwaltungsangehörige in persönlichen Angelegenheiten eine Anrede (z.B. „Sehr geehrte
Frau, sehr geehrter Herr“) und eine dem Einzelfall entsprechende Grußformel (z.B. „Mit freundlichen Grüßen“)
zu verwenden. Wichtig ist, dass Abkürzungen, insbesondere von Gesetzesbezeichnungen, erst verwendet
werden, nachdem die Abkürzung zuvor wie folgt erläutert worden ist: z.B. § 61 Hessische Bauordnung (HBO).
Zu 2) Es handelt sich im Fall des Musters Nr. 1 um eine Aufgabe, für die die Landrätin/der Landrat als
allgemeine Ordnungsbehörde nach §§ 1 Abs. 2, 85 Abs. 1 Nr. 3, 89 Abs. 1 HSOG i.V.m. § 1 Nr. 4 der
Verordnung zur Durchführung des HSOG und zur Durchführung des hessischen Freiwilligen-PolizeidienstGesetzes (HSOG-DVO v. 12.06.2007, GVBl. I, S. 323). Der Landrat ist hier in der Trägerschaft des Kreises und
nicht mehr in der des Landes tätig (vgl. Gesetz zur Neuordnung der Aufgaben des Landrats sowie des
Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung vom 21.03.2005, GVBl. I, 230 –
Kommunalisierungsgesetz –, Einzelheiten vgl. oben unter 1.2.1; in den Fällen, in denen eine Behörde als
allgemeine Verwaltungsbehörde (Kollegialorgan: Gemeindevorstand, Kreisausschuss) – Muster Nr. 2 – tätig
wird (vgl. § 2 Satz 2 und 3 HSOG), ist ein Schreiben nicht in der „ich“ Form, sondern in der „wir“ Form
abzufassen.
Zu 3) Nach § 43 Abs. 1 HVwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder
der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Eine bestimmte
Form der Bekanntgabe wird durch § 43 HVwVfG nicht vorgeschrieben. Die Entscheidung über die Form der
Bekanntgabe liegt damit grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Für die Bekanntgabe eines schriftlichen
Verwaltungsaktes kommen in Betracht:
– Übermittlung durch die Post (§ 41 Abs. 2 HVwVfG),
– Zustellung (§ 41 Abs. 5 HVwVfG i.V.m. §§ 1 HVwZG, 2 ff. VwZG des Bundes),
– öffentliche Bekanntgabe (§ 41 Abs. 3 und 4 HVwVfG).
Bei belastenden Verwaltungsakten empfiehlt es sich, den Bescheid durch die Post mit Postzustellungsurkunde (§
3 VwZG) oder falls ein Verfahrensbevollmächtigter eingeschaltet ist durch die Behörde gegen
Empfangsbekenntnis (§ 5 VwZG) zuzustellen, weil so der Nachweis der Zustellung – im Gegensatz zur
Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes (§ 4 VwZG) – einwandfrei geführt werden kann. Die
Androhung von Zwangsmitteln ist zuzustellen und zwar auch dann, wenn die Androhung mit dem zu Grunde
liegenden VA verbunden ist und für diesen keine Zustellung vorgeschrieben ist (vgl. §§ 53 Abs. 6 Satz 2 HSOG
bzw. 69 Abs. 3 HVwVG).
Zu 4) Es ist empfehlenswert, an dieser Stelle die Art der Entscheidung durch Formulierungen wie
Ordnungsverfügung, Bescheid, Genehmigung, Erlaubnis usw. deutlich zu machen.
Zu 5) Alles, was nicht unmittelbar zur Entscheidung gehört, gehört auch nicht in den Tenor, z.B.
– Ausführungen über tatsächliche Ereignisse (z.B. „nach Prüfung der Sach– und Rechtslage“),
– rechtliche Ausführungen zur Begründung (z.B. „als zuständige Behörde“ oder „die nach § ... erforderliche
Erlaubnis“; allenfalls zu erwägen ist eine Konkretisierung durch Angabe der Rechtsgrundlage, z.B.
„Erlaubnis nach § ...“),
– Wiedergabe gesetzlicher Rechtsfolgen (z.B. „die Planfeststellung ersetzt die Erlaubnis nach .....“).
Es sollten grundsätzlich keine Hinweise, Ratschläge, Empfehlungen im Tenor enthalten sein.
Zu 6) Bei der Formulierung der Anordnung ist es wesentlich, den Grundsatz der Bestimmtheit zu beachten (§ 37
Abs. 1 HVwVfG). Zur Kontrolle empfiehlt es sich, sich zu fragen, ob der Anordnungsausspruch eine
ausreichende Grundlage für die Vollstreckung darstellt.
Zu 7) Der Ausdruck „sofortige Vollziehung“ entspricht der Formulierung des Gesetzgebers (§ 80 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 VwGO). In der Praxis findet sich auch der Ausdruck der „sofortigen Vollziehbarkeit“.
47
Zu 8) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt nach dem Hauptausspruch (hier:
Fahrerlaubnisentziehung) und vor der Androhung des Zwangsmittels, weil die Anordnung der sofortigen
Vollziehung sich nur auf den Hauptausspruch beziehen kann und nur insoweit erforderlich ist. Soweit sich dies
nicht aus dem Zusammenhang ergibt, sind in der Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nummern der
Regelungen anzugeben, auf die sie sich bezieht. Der Widerspruch gegen die Androhung des Zwangsmittels hat
keine aufschiebende Wirkung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 80 Abs. 2 Satz 2, 16 HessAGVwGO), so dass die
Anordnung der sofortigen Vollziehung hier nicht in Betracht kommt.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt ist, siehe
unter Anmerkung zu 14).
Zu 8a) In der Zwangsmittelandrohung ist nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG bzw. § 53 Abs. 1 Satz 2 HSOG
jeweils eine angemessene Frist aufzunehmen.
Zu 8b) Anstelle der Ersatzvornahme ist auch die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 76
HVwVG denkbar. Nach § 76 Abs. 1 Satz 2 HVwVG kann der Pflichtige auch zur Erfüllung einer vertretbaren
Handlung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden.
Zu 9) Ob und inwieweit Gebühren und Auslagen erhoben werden, bestimmt sich nach dem Hess.
Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) vom 11. Juli 1972 (GVBl. I S. 235) in der Fassung vom 12. Januar 2004
(GVBl. I S. 36) und der dazu erlassenen Gebührenordnungen oder besonderen kostenrechtlichen Vorschriften
(vgl. z.B. § 8 Abs. 2 HSOG, § 21 AtomG). Auch wenn ein Fall von Gebührenfreiheit vorliegt, sollte an dieser
Stelle ein entsprechender Kostenausspruch erfolgen (z.B. „Der Bescheid ergeht gebührenfrei“).
Zu 10) Nach § 39 Abs. 1 HVwVfG ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich bestätigter
Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen
tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die
Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die
Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG). Auf die Ausnahmen
der Begründungspflicht des Absatzes 2 der Bestimmung wird hingewiesen.
Diese Verfahrensbestimmung ist für Aufbau und Inhalt der Begründung des Erstbescheides von wesentlicher
Bedeutung.
Zunächst ist es empfehlenswert, den Abschnitt „Begründung“ dadurch deutlich zu machen, dass dieser Teil
durch das Wort „Gründe“ oder „Begründung“ gekennzeichnet wird, wie es auch bei dem Erlass eines
Widerspruchsbescheides oder bei einem gerichtlichen Beschluss üblich ist.
Die Begründung besteht aus den tatsächlichen Gründen und den rechtlichen Gründen. Es ist empfehlenswert, zur
Kenntlichmachung der verschiedenen Teile der Begründung die römischen Zahlen I. und II. (ohne eine weitere
Überschrift) zu verwenden.
Zu 11) Unter I. erfolgt die Darstellung des Sachverhalts, d.h. es sind die tatsächlichen Vorgänge gedrängt zu
schildern, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, z.B.
– objektive Verhältnisse,
– Antrag,
– Maßnahmen der Behörde (Einholung von Gutachten, Beteiligung von anderen Behörden, Anhörung oder
Nichtanhörung nach § 28 HVwVfG),
– Einwendungen.
Die Tatsache der Anhörung oder Nichtanhörung sollte geschildert werden, weil das Unterlassen der Anhörung
einen Verfahrensfehler darstellt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. 3 HVwVfG
vor. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, so handelt es sich bei dem Absehen von der Anhörung um eine
Ermessensentscheidung, die im Teil II .der Verfügung begründet werden muss.
Zu 12) Unter II. erfolgt die rechtliche Würdigung.
In Zweifelsfällen kann es empfehlenswert sein, zunächst Ausführungen zur Zuständigkeit der entscheidenden
Behörde zu machen. Es sind alle Teile des Tenors zu begründen, wobei es empfehlenswert sein kann, die
Erörterung unter der Nummer vorzunehmen, die der Nummer des Tenors entspricht.
48
Zu 13) Begründung der Regelung
Einleitend ist zunächst die gesetzliche Bestimmung herauszustellen, auf der die jeweilige Entscheidung beruht.
Dies kann etwa wie folgt erfolgen: „Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist §§ 3 Abs. 1 StVG
i.V.m. 46 Fahrerlaubnisverordnung“ oder „Die Entziehung der Fahrerlaubnis beruht auf §§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m.
46 Fahrerlaubnisverordnung“.
Sodann ist der Wortlaut der Norm, soweit sich die Entscheidung auf sie stützt, anzuführen, weil der Adressat
diese in der Regel nicht kennen wird. Z.B.: „Gemäß dieser Bestimmung muss die Verwaltungsbehörde die
Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist“.
Es folgt die Erläuterung der unbestimmten Rechtsbegriffe (z.B. Ungeeignetheit zum Führen von
Kraftfahrzeugen) und sodann die Subsumtion des konkreten Sachverhaltes (z.B. individuelle
Verkehrsverstöße [Anzahl und Schwere]; Alkohol- oder Drogenmissbrauch, etc.).
Anschließend ist die Entscheidung materiell–rechtlich zu begründen. Die Begründung darf sich nicht in
formelhaften allgemeinen Darlegungen erschöpfen, sondern die Betroffenen müssen die in ihrem konkreten Fall
für die Behörde maßgeblichen Gründen erfahren, damit sie ggf. in der Lage sind, sich über einen Rechtsbehelf
gegen die Entscheidung schlüssig zu werden und ihn sachgemäß zu begründen. Doch muss die Begründung
nicht ausdrücklich auf jede Einzelheit und auf alle im Laufe des Verfahrens aufgeworfenen Fragen eingehen,
sondern nur die nach Auffassung der Behörde die Entscheidung tragenden Feststellungen und Erwägungen
wiedergeben. Mit Blick auf den Grundsatz rechtlichen Gehörs sollte auf eine Befassung mit dem Vorbringen des
Bürgers geachtet werden.
Bei Ermessensentscheidungen sind auch das Für und Wider sowie die Gründe, die dazu geführt haben, dass
bestimmten Gesichtspunkten der Vorrang gegeben wurde, anzugeben. Dabei ist insbesondere der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu erörtern. Es ist zu prüfen, welches Mittel unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismäßigkeit einzusetzen ist. Bei bauaufsichtlichen Verfügungen bieten sich u.a. an: Nutzungsverbote,
Baueinstellungen, Reduzierungen der Bauwerke oder Teilabbrüche, schließlich, als schärfstes Instrument, die
Beseitigung des gesamten illegal errichteten Bauwerks.
Danach sind die weiteren Teile des Tenors zu begründen.
Zu 14) Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die Notwendigkeit einer schriftlichen Begründung (des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung in
den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) schreibt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausdrücklich vor. Die
Begründungspflicht soll die Behörde zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung
bewusst zu werden und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung aus den besonderen Umständen
des Einzelfalles herzuleiten. Eine formblattmäßige, schablonenhafte oder ganz allgemein gehaltene formelhafte
Begründung, die auf den Einzelfall nicht näher eingeht, insbesondere nur den Wortlaut des den Erlass des
Verwaltungsaktes selbst rechtfertigenden Gesetzes wiederholt, genügt deshalb den Anforderungen des § 80 Abs.
3 Satz 1 VwGO nicht. Es muss dargelegt werden, welches öffentliche Interesse gerade an der Anordnung der
sofortigen Vollziehung besteht.
Das besondere öffentliche Interesse geht damit über das an dem Erlass der Verfügung bestehende öffentliche
Interesse hinaus. Es liegt infolgedessen nicht bereits dann vor, wenn die Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist.
Für das Baurecht hatte dies der Hessische Verwaltungsgerichtshof bereits 1965 so postuliert und darauf
hingewiesen, dass die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung, also eine Eilbedürftigkeit der Vollziehung,
vorliegen muss (Hess. VGH, Beschluss. vom 28. Juni 1965, ESVGH 15, 53; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss.
vom 10. November 1976, BRS Bd. 30 Nr. 82).
Beispielsweise genügt bei der Anordnung eines Bauverbotes oder eines Nutzungsverbotes für den Sofortvollzug,
dass Derjenige, der ein Bauwerk formell illegal errichtet hat, nicht besser gestellt werden darf als der, der vor
Errichtung eine Baugenehmigung beantragt hat.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist i.d.R. eilbedürftig, weil bereits während der Dauer des
Rechtsbehelfsverfahrens die Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer durch ungeeignete Kfz-Führer verhindert
werden müssen.
Zu 15) Auch die Androhung der Zwangsmittel ist – wenn auch in aller Kürze – zu begründen. Bei der
Herausgabe des Führerscheines handelt es sich um eine vertretbare Handlung i.S.d. § 49 HSOG (vgl. Hess.VGH
49
NVwZ–RR 1994, S. 89). Zur Angabe der voraussichtlichen Kosten vgl. insoweit § 53 Abs. 4 HSOG sowie Nr.
254 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
Zu 16) Wegen der Festsetzung der Verwaltungsgebühr ist auch die entsprechende Nummer des
Gebührenverzeichnisses anzuführen. Ist im Gebührenverzeichnis eine Rahmengebühr vorgesehen, so sollte auch
die entsprechende Bestimmung der Kostengesetze mitgeteilt werden, damit sich die oder der Betroffene die für
die Bemessung maßgebenden Kriterien vergegenwärtigen kann.
Zu 17) Der Wortlaut der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich aus § 70 i.V.m. § 58 VwGO. In dem vorliegenden
Fall lautet die Rechtsbehelfsbelehrung etwa wie folgt: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei o.g. Behörde (genaue jeweilige Anschrift einfügen)
Widerspruch erhoben werden.
Zu 18) Der Hinweis, dass gegen den kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) oder kraft
behördlicher Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eintretenden Ausschluss
des Suspensiveffekts Rechtsschutz durch Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung (§ 80 Abs. 4 und 5 VwGO) möglich ist, fällt nicht unter die Belehrungspflicht, doch ist dieser Hinweis
ein „nobile officium“ gegenüber dem Bürger. Er könnte etwa folgendermaßen lauten: „Gegen die Anordnung der
sofortigen Vollziehung kann nach Erhebung des Widerspruchs die Aussetzung der Vollziehung bei meiner
Behörde (auch: "bei mir", "bei uns") (genaue Anschrift) oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
beim Verwaltungsgericht in ..... (genaue Anschrift) beantragt werden (§ 80 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 VwGO)“.
Zu 19) Nicht selten enthalten begünstigende Verwaltungsakte (z. B. Zuwendungsbescheide) keine
Rechtsbehelfsbelehrung.
Zu 20) Auch bei den Nebenbestimmungen handelt es sich um Regelungen. Sie gehören daher grundsätzlich in
den Tenor des Bescheides. Bei einer großen Zahl von Nebenbestimmungen können diese auch wegen der
besseren Lesbarkeit in einer Anlage zum Bescheid aufgenommen werden. Häufig handelt es sich um eine
Vielzahl von Nebenbestimmungen aus verschiedenen Rechtsgebieten. Diese Nebenbestimmungen werden nicht
selten als vorformulierte Muster den Bescheiden angeheftet. Typische Beispiele sind die Baugenehmigung, die
nur erteilt wird, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (vgl. § 70 Abs. 1 HBO)
und die Genehmigung nach § 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), die nach § 13 BImSchG andere
behördliche Entscheidungen einschließt. In diesen Fällen würde eine Aufnahme der Nebenbestimmungen im
Tenor zur Unübersichtlichkeit führen. Es kann sich aber empfehlen, in der Hauptregelung einen besonderen
Hinweis auf die nachfolgenden Auflagen zu geben.
Zu 21) Oftmals enthalten begünstigende Bescheide keinen besonders abgesetzten Tenor. Dies ist rechtlich nicht
zu beanstanden. Die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung muss hinreichend klar, verständlich und in
sich widerspruchsfrei sein, so dass der Adressat erkennen kann, was in der betreffenden Sache geregelt oder
verbindlich durch den Verwaltungsakt festgestellt wird. Es ist nach dem HVwVfG (vgl. insbesondere § 37
HVwVfG) nicht erforderlich, dass der wesentliche Inhalt der Regelung, getrennt von den übrigen Teilen,
insbesondere von der Begründung, in einen besonderen Entscheidungssatz (Tenor) zusammengefasst ist, sondern
es genügt, dass sich der Inhalt der Entscheidung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, vor allem auch aus der
Begründung, ergibt.
Zu 22) Siehe Anmerkungen zu 20).
Zu 23) Als Grußformel ist die Formel „Mit freundlichen Grüßen“ üblich.
50
4.6
Muster eines subordinationsrechtlichen öffentlich–rechtlichen Vertrages
Zwischen
1. Herrn Bernd S c h ä f e r , Gartenstraße 29, 60596 Frankfurt am Main
– nachstehend „Pächter“ genannt –
2. Herrn Xaver B a u m , Blumenweg 6, 61352 Bad Homburg v.d. Höhe
– nachstehend „Eigentümer“ genannt –
u n d
der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe, Rathausplatz 1, 61348 Bad Homburg v. d. Höhe,
vertreten durch den Magistrat,
– nachstehend „Stadt“ genannt –
wird folgender
öffentlich–rechtlicher Vertrag
geschlossen:
§ 1 Sachverhalt und Zielsetzung 1)
(1) Herr Xaver Baum ist Eigentümer des in Bad Homburg v.d. Höhe, Gemarkung Kirdorf, gelegenen
Grundstückes Flur 19, Flurstück 94. Das Grundstück ist zur Zeit an Herrn Bernd Schäfer verpachtet.
(2) Auf dem Grundstück befinden sich eine Gartenhütte und ein Toilettenhäuschen. Das Grundstück
ist mit einem Drahtzaun umzäunt. Eine Genehmigung für diese baulichen Anlagen liegt nicht vor.
(3) Die Stadt beabsichtigt, wie in anderen vergleichbaren Fällen, sofort vollziehbar die Nutzung der
Gartenhütte und des Toilettenhäuschens zu untersagen und die Beseitigung aller baulichen Anlagen zu
verfügen.
(4) Ziel des Vertrages ist es, eine gerichtliche Auseinandersetzung über die von der Stadt
angekündigten Maßnahmen zu vermeiden und zu erreichen, dass das Grundstück zusammen mit den
benachbarten Grundstücken in absehbarer Zeit wieder in naturbelassenem Zustand als Teil der
Außenbereichslandschaft in Erscheinung tritt.
§ 2 Befristete Duldung der Nutzung 2)
(1) Die Stadt duldet die Nutzung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück bis zum 31. Oktober .....
Die Nutzungsbefugnis steht ausschließlich dem Pächter zu und ist nicht übertragbar. Sie endet bereits
vor dem 31. Oktober ....., wenn Änderungen im Pachtverhältnis eintreten.
(2) Eigentümer und Pächter verpflichten sich, Änderungen im Pachtverhältnis sowie die Aufgabe der
Nutzung unverzüglich der Stadt anzuzeigen.
51
§ 3 Beseitigungs– und Wiederherstellungspflicht 2)
(1) Der Eigentümer und der Pächter verpflichten sich, die Nutzung der auf dem Grundstück
vorhandenen baulichen Anlagen spätestens bis zu dem in § 2 genannten Zeitpunkt einzustellen und
danach die baulichen Anlagen (Gartenhütte, Toilettenhäuschen und Grundstückseinfriedung)
unverzüglich zu beseitigen.
(2) Der Eigentümer verpflichtet sich des Weiteren, nach Beseitigung der baulichen Anlagen das
Grundstück gemäß dem als Anlage diesem Vertrag beigefügten Maßnahmenkatalog so wieder
herzustellen, dass es als Teil der natürlichen Außenbereichslandschaft in Erscheinung tritt. Die hierfür
erforderlichen Maßnahmen müssen spätestens bis zum 31. August ..... durchgeführt sein.
§ 4 Vollstreckungsklausel
(1) Der Pächter und der Eigentümer unterwerfen sich wegen der in § 3 dieses Vertrages
übernommenen Verpflichtungen der sofortigen Vollstreckung. 3)
2) Werden die Beseitigung der baulichen Anlagen nach § 3 Abs. 1 bis zum 30. November ..... oder die
Wiederherstellungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 2 bis zum 30. September ..... nicht oder nicht
vollständig vorgenommen, so kann die Stadt die Maßnahmen auf Kosten des Pächters bzw. des
Eigentümers durchführen (Ersatzvornahme), ohne dass es einer vorherigen Androhung bedarf. Der
Kostenbetrag für die Beseitigung wird für Gartenhütte, Toilettenhäuschen und Zaun vorläufig auf
jeweils 1.500,00 Euro, für die Wiederherstellung auf 1.000,00 Euro veranschlagt.4)
(3) Die Stadt ist berechtigt, die vorläufig veranschlagten Kosten vor Durchführung der
Ersatzvornahme als Vorschuss zu fordern. Der Pächter und der Eigentümer verzichten auf die
Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Leistungsbescheid, mit dem der Vorschuss angefordert wird.
5)
§ 5 Rechtsnachfolgeklausel
Soweit die Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht kraft Gesetzes auf den Rechtsnachfolger
übergehen, verpflichtet sich der Eigentümer, die ihm durch diesen Vertrag auferlegten
Verpflichtungen auch seinen Rechtsnachfolgern aufzuerlegen.
Für den Eigentümer:
....................................
Xaver Baum
Für die Stadt Bad Homburg v.d. Höhe 6):
..................................................
Oberbürgermeister
..................................................
Stadtbaurat
Für den Pächter:
.................................
Bernd Schäfer
52
4.7
Anmerkungen
Zu 1) Der Vertrag sollte aus sich heraus verständlich sein. Die Schilderung des Sachverhaltes und die Angabe
der Zielsetzung bilden die Grundlage des Vertrages und erschließen seinen Sinn und Zweck. Hiervon ergeben
sich Ansatzpunkte für die Interpretation von Vertragsbestimmungen in Zweifelsfällen.
Dass die Schilderung des Sachverhaltes sachgerecht ist, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der
subordinationsrechtliche Vertrag im Kern an die Stelle des Erlasses des Verwaltungsaktes tritt (vgl. § 54 Satz 2
HVwVfG, bei dessen Erlass auch die tatsächlichen Gründe mitzuteilen sind – § 39 Abs. 1 HVwVfG).
Zu 2) Den Schwerpunkt des Vertrages bilden die Verpflichtungen, die die Beteiligten übernehmen (§§ 2 und 3
des Vertragsmusters). Nicht nur die beteiligten Bürger, sondern auch der öffentliche Rechtsträger gehen
Bindungen ein. Diese können etwa darin bestehen, dass dem Bürger eine lange Frist eingeräumt wird oder dass
ihr oder ihm der öffentliche Rechtsträger finanziell entgegenkommt, während die Bürger Verpflichtungen
übernimmt, die der öffentliche Rechtsträger ihr oder ihm sonst durch den Erlass eines Verwaltungsaktes
aufgeben würde. Insoweit entspricht die Verpflichtung des Bürgers der Grundverfügung im Tenor des
Verwaltungsaktes.
Zu 3) Die Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung beim Abschluss eines öffentlich–rechtlichen
Vertrages ist in § 61 HVwVfG als Möglichkeit vorgesehen. Eine derartige Unterwerfung gehört zum üblichen
Vertragsinhalt. Sie ist ein Zeichen für den ernsthaften Willen, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen.
Auf Grund der Unterwerfung bedarf es im Streitfall nicht der Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens zur Erlangung eines Titels als Voraussetzung für die Vollstreckung. Die Unterwerfung bewirkt
vielmehr, dass die übernommenen Verpflichtungen vollstreckungsfähig sind, als seien sie in einem
Verwaltungsakt, der bestandskräftig oder sofort vollziehbar ist, angeordnet.
Zu 4) Ohne diese Regelung wäre die Androhung der Ersatzvornahme nach §§ 74, 69 HVwVG erforderlich. Ein
dagegen eingelegter Widerspruch hätte auf Grund der Regelung nach §§ 80 Abs. 2 Nr. 3, 16 HessAGVwGO
zwar keine aufschiebende Wirkung, der Vollstreckung könnte jedoch noch mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5
VwGO begegnet werden, was jedenfalls zu einer zeitlichen Verzögerung der Durchführung der Vollstreckung
führen würde.
Zu 5) Ohne diese Regelung wäre zwar nach § 74 Abs. 3 Satz 2 HVwVG eine Vorschussanforderung ebenfalls
möglich, wobei der Widerspruch hiergegen wiederum keine aufschiebende Wirkung hätte (vgl. Hess. VGH,
Beschluss vom 19.10.1971, Gemeindetag 1972 S. 391; VG Frankfurt, Beschluss vom 22.031988, NVwZ–RR
1989, 57). Eine derartige Regelung ist jedoch empfehlenswert, um eine gerichtliche Auseinandersetzung
hierüber zu vermeiden. Außerdem wird dem den Vertrag schließenden Bürger von vornherein deutlich vor
Augen geführt, welche Möglichkeiten die Behörde hat und was sie zu tun gedenkt, falls er seinen vertraglichen
Pflichten nicht nachkommt.
Zu 6) Aus § 61 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG folgen insbesondere Anforderungen an die Vertretung, z.B. das
Erfordernis doppelter Vertretung nach §§ 71 Abs. 2 Satz 2 HGO und 45 Abs. 2 Satz 2 HKO.
53
5.
Widerspruchsverfahren
5.1
Verfahren
5.1.1 Funktion
Im
Widerspruchsverfahren
(Vorverfahren)
werden
vor
dem
gerichtlichen
Verfahren
die
Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes nachgeprüft (§ 68 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
Es hat drei ineinander greifende Funktionen:
– Rechtsschutz der Bürgerin und des Bürgers,
– Selbstkontrolle der Verwaltung,
– Entlastung der Gerichte.
5.1.2 Ablauf
– Das Widerspruchsverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs (§ 69 VwGO).
– Vor der Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Kreisausschusses, des
Gemeindevorstandes (Magistrats), der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters (Oberbürgermeisterin/
Oberbürgermeisters), der Landrätin/des Landrats und der Landrätin/des Landrats als Behörde der
Landesverwaltung ist die Widerspruchsführerin oder der Widerspruchsführer durch einen
Ausschuss oder durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Ausschusses mündlich zu hören,
und zwar
–
in Weisungs- und Auftragsangelegenheiten vor der Entschließung nach § 72 VwGO, ob dem
Widerspruch abgeholfen wird
und
–
in Selbstverwaltungsangelegenheiten vor Erlass des Widerspruchsbescheides nach § 73
VwGO (§ 7 Abs. 1 und 3 HessAGVwGO).
(Zu den Folgen der Nichtanhörung vgl. NJW 1987, 1096, Hess. VGH ESVGH 41, 105. Zu den Fällen,
in denen von der Anhörung abgesehen werden kann, siehe § 7 Abs. 4 HessAGVwGO).
– Hält die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (Ausgangsbehörde), den Widerspruch für
begründet, so hilft sie ihm ab (Abhilfebescheid) und entscheidet über die Kosten (§§ 72 VwGO und
80 HVwVfG). Von der Anhörung kann in diesem Fall abgesehen werden (§ 7 Abs. 4 Nr. 1
HessAGVwGO).
– Hält die Ausgangsbehörde den Widerspruch nur teilweise für begründet, kann sie ihm teilweise
abhelfen. Stattdessen kann sie auch den Verwaltungsakt ganz aufheben und in geänderter Form
54
erlassen, wenn sie Anhaltspunkte hat, dass die Widerspruchsführerin oder der Widerspruchsführer
sich damit zufrieden geben wird. Sie kann jedoch auch den ganzen Vorgang mit ihrer
Stellungnahme an die zum Erlass des Widerspruchsbescheides zuständige Behörde weiterleiten.
– Enthält die Abhilfeentscheidung erstmals eine Beschwer für die Widerspruchsführerin/den
Widerspruchsführer oder einen Dritten, so soll die/der Betroffene zuvor gehört werden (§ 71
VwGO).
– Hält die Ausgangsbehörde den Widerspruch – ggf. nach der Anhörung – für unzulässig oder
unbegründet, legt sie ihn mit ihrer Stellungnahme der zuständigen Widerspruchsbehörde vor.
5.1.3 Zuständigkeit
– Über den Widerspruch entscheidet grundsätzlich die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch
Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt worden ist (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO).
Nächsthöhere Behörde ist die Behörde, die der Ausgangsbehörde nach dem jeweils einschlägigen
Organisationsrecht
(vgl.
Abschnitt
1
dieser
Handakte)
unmittelbar
übergeordnet
ist.
Widerspruchsbehörde ist danach z.B. bei Bescheiden der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters
kreisangehöriger Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörde die Landrätin/der Landrat (§ 86 Abs. 5
i.V.m. Abs.1 Nr. 3 HSOG).
– Ist die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes– oder oberste Landesbehörde, entscheidet die
Ausgangsbehörde über den Widerspruch (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO).
– Ist die nächsthöhere Behörde das Regierungspräsidium, entscheidet die Ausgangsbehörde über den
Widerspruch (§ 73 Abs. 1 S. 3 VwGO, § 16a Abs. 4 S. 1 HessAGVwGO).
– In Selbstverwaltungsangelegenheiten entscheidet die Selbstverwaltungsbehörde über den
Widerspruch, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt worden ist (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr.
3 VwGO). Widerspruchsbehörde in Angelegenheiten der Wasser– und Bodenverbände ist z.B. die
Aufsichtsbehörde (§ 13 HessAGVwGO).
Selbstverwaltungsangelegenheiten sind bei den Gemeinden und Kreisen die Aufgaben nach § 2
HGO bzw. § 2 HKO, nicht dagegen die Weisungsaufgaben und die Auftragsangelegenheiten nach
§§ 4 HGO bzw. 4 HKO. Auch die Festsetzung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im
Rahmen von Weisungsaufgaben ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit, sofern die Gebühren der
Körperschaft als eigene Einnahme verbleiben (Hess. VGH ESVGH 17, 235; 20, 111; HessVGRspr.
1975, 67).
5.1.4 Wirkung des Widerspruchs
Grundsätzlich hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO).
55
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt in den Fällen des § 80 Abs. 2 VwGO.
(Beispiele für S. 1 Ziffer 3: §§ 84 Abs. 1 AufenthG, 74 Abs. 1 ZDG, 33 Abs. 4 Satz 2 WPflG, 212a
BauGB). Für Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen entfällt die aufschiebende Wirkung
des Widerspruchs je nach Fallgestaltung nach Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 jeweils i.V.m. § 16
HessAGVwGO.
Die regelmäßig aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entspricht Art. 19 Abs. 4 GG (Grundrecht
auf effektiven Rechtsschutz, vgl. BVerfG NJW 1973, 1491).
Die aufschiebende Wirkung beseitigt nach h.M. nicht die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes i.S.d.§
43 HVwVfG, sie hat nur zur Folge, dass der angefochtene Verwaltungsakt vorläufig nicht vollzogen
werden darf (BVerfG a.a.O.; BVerwG NJW 1983, 776). Zum Begriff der Vollziehung, siehe Kopp,
VwGO, § 80 Rnr. 27 ff.
5.1.5 Zulässigkeit des Widerspruch
Der Widerspruch muss nicht ausdrücklich als Widerspruch bezeichnet sein. Es genügt, wenn sich aus
ihm erkennen lässt, dass sich der Betroffene gegen einen Verwaltungsakt wendet, dessen Aufhebung
oder Änderung er begehrt. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Widerspruch sich auf alle
Regelungen des angegriffenen Bescheides bezieht. Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht
vorgeschrieben. In einem solchen Fall empfiehlt sich jedoch ein Hinweis der Behörde, dass –nach
Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist- nach Aktenlage zu entscheiden ist.
Zulässigkeitsvoraussetzungen sind:
– Der Verwaltungsrechtsweg muss gegeben sein
- Der Widerspruch ist bei der Ausgangsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben (§ 70
Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Widerspruch kann auch bei der Widerspruchsbehörde eingelegt werden.
Schriftlich ist der Widerspruch im Regelfall nur, wenn er unterschrieben ist. Unter den
Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 HVwVfG genügt auch die elektronische Form der Schriftform.
- Der Widerspruch muss statthaft sein. Widerspruch kann grundsätzlich nur gegen einen
Verwaltungsakt erhoben werden (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO – Anfechtungswiderspruch) oder wenn
ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist (§ 68 Abs. 2 VwGO –
Verpflichtungswiderspruch). Eine Besonderheit besteht im Beamtenrecht. In diesen Streitigkeiten
ist grundsätzlich immer ein Vorverfahren durchzuführen, unabhängig davon, ob die zu Grunde
liegende Maßnahme Verwaltungsaktcharakter hat oder nicht (§ 54 Abs. 2 BeamtStG).
Gegen einen Verwaltungsakt ist ein Widerspruch jedoch unstatthaft, wenn dies gesetzlich bestimmt
ist (§ 68 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. VwGO). Der hessische Landesgesetzgeber hat hiervon umfassend in
§ 16a Abs. 1 AGVwGO i.V.m. der Anlage, § 16a Abs. 2 S. 1 AGVwGO Gebrauch gemacht.
Weitere Beispiele:. In Asylverfahren (§ 11 AsylVfG) und in Planfeststellungsverfahren (§§ 74, 70
VwVfG).
56
Ein Widerspruch ist außerdem unstatthaft bei Verwaltungsakten oberster Bundes– oder oberster
Landesbehörden (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO), wenn nicht ein Gesetz die Nachprüfung
vorschreibt, wie z.B. in § 23 JAG.
Auch bei erstmaliger Beschwer durch einen
Widerspruchsbescheid oder einen Abhilfebescheid ist ein Widerspruch hiergegen unstatthaft (§ 68
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO).
– Die Widerspruchsführerin/der Widerspruchsführer muss gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog
widerspruchsbefugt sein. Popularwidersprüche oder Widersprüche für andere sind – ebenso wie
Popularklagen – unzulässig. Da bei einem Ermessensverwaltungsakt im Widerspruchsverfahren
auch die Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts nachzuprüfen ist, genügt es, wenn die
Widerspruchsführerin/der Widerspruchsführer geltend macht, durch eine unzweckmäßige
Entscheidung in ihren/seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt zu sein.
– Hat sich der Verwaltungsakt vor dem Widerspruch oder während des Widerspruchsverfahrens
erledigt, ist der Widerspruch wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig; in einem
solchen
Fall
ist
keine
Anfechtungs–
oder
Verpflichtungsklage,
sondern
ggf.
eine
Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gegeben. Ein
Fortsetzungsfeststellungswiderspruch ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig
(BVerwGE 26, 161; a.A.: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 68 Rdnr. 2a).
– Der Widerspruch muss fristgerecht erhoben sein. Die Frist, die mit der Bekanntgabe des
Verwaltungsaktes (§ 41 HVwVfG) beginnt, beträgt einen Monat (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bzw.
bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. dazu BVerwG NJW 1982, 300; 1980,
1707; 1979, 1670) ein Jahr (§§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO). Im Streitfall ist der Beginn der Frist
von der Behörde nachzuweisen (vgl. § 41 Abs.2 S. 2 HVwVfG, für den Fall der Zustellung, § 4
Abs. 2 S. 3 VwZG). Wegen der Fristversäumnis kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
in Betracht kommen (§§ 70 Abs. 2, 60 Abs. 1– 4 VwGO). Sofern die Behörde an einer
Sachentscheidung interessiert ist und kein Dritter dadurch beschwert wird, kann sie trotz der
Fristversäumnis in der Sache entscheiden und eröffnet damit auch eine Klagemöglichkeit gegen
den bestandskräftigen Verwaltungsakt (strittig: vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 70
Rdnr. 9 mit Nachweisen zum Meinungsstand).
5.1.6 Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde
Die Widerspruchsbehörde muss den für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts
wegen ermitteln (§§ 79, 24 VwVfG).
Die Widerspruchsbehörde überprüft die Rechtmäßigkeit und typischerweise bei
Ermessensentscheidungen die Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dabei ist grundsätzlich die Sach– und Rechtslage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung
maßgeblich (vgl. Kopp VwGO, 15. Aufl. § 68 Rnr. 15 m.w.N.). Ob die Widerspruchsbehörde einen
durch Widerspruch der oder des Betroffenen angefochtenen Verwaltungsakt zu ihren/seinen
57
Ungunsten abändern darf, richtet sich nach dem jeweiligen materiellen Recht (vgl. Kopp/Schenke,
VwGO, 15. Aufl., § 68 Rdnr. 10 zum Meinungsstand der „reformatio in peius“)
5.1.7 Entscheidung der Widerspruchsbehörde
– Ein unzulässiger Widerspruch wird grundsätzlich zurückgewiesen (s. 5.1.5 letzter Spiegelstrich am
Ende).
– Auf den begründeten Widerspruch hebt die Widerspruchsbehörde den Verwaltungsakt auf und
erlässt ggf. die beantragte Entscheidung oder verpflichtet die Ausgangsbehörde, die beantragte
Entscheidung zu erlassen (Verpflichtungswiderspruch).
– Ist der Widerspruch unbegründet, wird er zurückgewiesen.
– In der behördlichen Praxis erteilt mitunter die Widerspruchsbehörde nach ergangener
Nichtabhilfeentscheidung nach § 72 VwGO der Ausgangsbehörde die Weisung, den Bescheid
entsprechend dem Begehren des Widerspruchsführers aufzuheben bzw. einen beantragten
Verwaltungsakt zu erlassen. Ein Widerspruchsbescheid ergeht dann nicht (gegen die Zulässigkeit
einer solchen Verfahrensweise Pietzner/Ronellenfitsch, 11. Auflage, § 42 Rdnr. 29 ff).
58
5.2
Der Widerspruchsbescheid
5.2.1 Muster des Rubrums, Tenors und der Rechtsmittelbelehrung eines
zurückweisenden Widerspruchsbescheides:
Landkreis Kassel
Der Kreisausschuss
Aktenzeichen
Kassel, den .....
Gegen Empfangsbekenntnis 2)
Herrn 1)
Rechtsanwalt
Dr. K. Schulz
Bahnhofstraße 3
34117 Kassel
W i d e r s p r u c h s b e s c h e i d 3)
In dem Widerspruchsverfahren
des Herrn Karl Müller, Nordstraße 15, 34132 Kassel,
Widerspruchsführers, 4)
– Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Schulz, Bahnhofstraße 3, 34117 Kassel -
w e g e n Versagung der Baugenehmigung
ergeht auf den Widerspruch vom 03. Januar 2007 gegen den Bescheid des Kreisausschusses des LK
Kassel vom 12. Dezember 2006, Az.: ...., am 14. März 2007 folgende Entscheidung:
1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 5)
2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt der Widerspruchsführer. 6)
3. Für diesen Widerspruchsbescheid wird eine Gebühr in Höhe von ..... Euro festgesetzt. Auslagen
werden in Höhe von ..... Euro erhoben.7)
4. Der Widerspruchsführer hat dem Kreisausschuss des LK Kassel die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) notwendigen Aufwendungen zu erstatten.8)
Gründe: 9)
59
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen
den
Bescheid
Widerspruchsbescheides
des
kann
Kreisausschusses
innerhalb
des
LK
eines Monats
Kassel
nach
in
der
Fassung
Zustellung Klage
dieses
bei
dem
Verwaltungsgericht in Kassel, Tischbeinstraße 32, 34121 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. 10) 11)
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten 12) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.
Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und
Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in
Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Der Klage und den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Im Auftrag
Unterschrift
Anlage: – 1 –13)
5.2.2 Anmerkungen zum Widerspruchsbescheid
Die VwGO enthält über Form und Inhalt eines Widerspruchsbescheides nur unvollkommene
Regelungen. Nach § 73 Abs. 3 VwGO ist der Widerspruchsbescheid zu begründen, mit einer
Rechtsmittelbelehrung sowie einer Kostenentscheidung zu versehen und zuzustellen. Ob der
Widerspruchsbescheid in persönlicher (mit Höflichkeitsanrede, Grußformel) oder unpersönlicher
Form (ohne Höflichkeitsanrede, Grußformel) gehalten wird, wird in den einzelnen Bundesländern
unterschiedlich gehandhabt. In Hessen existiert keine verbindliche Regelung (vgl. 4.5 Zu 1)).
Zu 1) Adressat des Bescheides ist der Widerspruchsführer; wird er durch einen Bevollmächtigten
vertreten und liegt dessen Vollmacht schriftlich vor, ist die Zustellung an den Bevollmächtigten zu
richten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG). Ist eine Vollmacht trotz entsprechender Aufforderung nicht
nachgewiesen, so sollte deshalb eine Zurückweisung des Widerspruchs nur dann in Betracht gezogen
werden, wenn der Widerspruchsführer bisher in keiner Form persönlich an dem Vorverfahren beteiligt
war; ansonsten sollte der Widerspruchsbescheid in einem solchen Fall dem Widerspruchsführer
zugestellt werden, ohne dass im Eingang des Bescheides ein Bevollmächtigter angegeben wird.
60
Zu 2) Die Zustellung von Widerspruchsbescheiden erfolgt nach dem Verwaltungszustellungsgesetz
des Bundes – VwZG – (§ 56 Abs. 2 VwGO; BVerwGE 39, 259). Die Behörde kann nach
pflichtgemäßem Ermessen zwischen den einzelnen Zustellungsarten
– durch die Post mit Zustellungsurkunde (§ 3 VwZG),
– durch die Post mittels Übergabeeinschreibens oder Einschreiben mit Rückschein (§ 4 VwZG),
– durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis (§ 5 VwZG),
– durch öffentliche Zustellung (§ 10 VwZG)
wählen (§ 2 Abs. 3 VwZG). Dabei soll die Höhe der jeweiligen Postgebühren berücksichtigt werden
(vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum HVwZG, StAnz. 1967 S. 922; 1977 S. 2466; 1984 S.
1325). In der Praxis wird der Widerspruchsbescheid meist mit Zustellungsurkunde zugestellt, da bei
Zustellung durch Einschreiben keine Ersatzzustellung für den Fall möglich ist, dass die
Empfängerin/der Empfänger nicht angetroffen wird oder die Annahme verweigert. An eine
Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Angehörigen der in § 5 Abs. 4 VwZG
aufgeführten rechts– oder steuerberatenden Berufe kann auch durch einfachen Brief oder auf
elektronischem Weg zugestellt werden; als Nachweis der Zustellung genügt dann das
Empfangsbekenntnis, das mit Datum und Unterschrift versehen an die Behörde zurückzusenden ist (§
5 Abs. 4 VwZG).
Wird über mehrere Widersprüche verschiedener Personen in einem Bescheid entschieden (z.B.
mehrere
Nachbarn
haben
Widerspruch
eingelegt),
so
muss
der
Bescheid
jeder
Widerspruchsführerin/jedem Widerspruchsführer zugestellt werden (§ 73 Abs. 3 VwGO). Werden
durch den Widerspruchsbescheid Dritte erstmals beschwert (praktisch nur bei stattgebenden
Entscheidungen), so ist der Widerspruchsbescheid auch diesen zuzustellen.
Zu 3) Die Hervorhebung der Entscheidungsform bietet den Vorteil der besseren Übersichtlichkeit.
Zu
4)
Die
Bezeichnung
„Widerspruchsführerin/Widerspruchsführer“
sollte
im
förmlichen
Widerspruchsbescheid beibehalten werden. Eine Bezeichnung einer Widerspruchsgegnerin/eines
Widerspruchsgegners ist jedoch überflüssig, da das Widerspruchsverfahren kein Streitverfahren mit
zwei einander gegenüberstehenden Parteien ist.
Zu 5) Wird der Erstbescheid teilweise aufgehoben, muss in der Entscheidungsformel deutlich werden,
dass der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen wird.
61
Zu 6) Nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO bestimmt der Widerspruchsbescheid auch, wer die Kosten trägt.
Diese Kostengrundentscheidung umfasst sowohl eine Entscheidung über die Kosten der
Widerspruchsbehörde (§ 14 AGVwGO) als auch eine Entscheidung über die Erstattung der
Aufwendungen (§ 80 VwVfG).
Zu
7)
Verwaltungskosten
sind
nach
§
14
HessAGVwGO
i.V.m.
dem
Hessischen
Verwaltungskostengesetz bei erfolglosen oder zurückgenommenen Widersprüchen zu erheben, soweit
nicht andere (speziellere) Kostenregelungen zur Anwendung kommen. Die festzusetzende Höhe der
Gebühr ergibt sich aus § 4 Abs. 1, 3, 5, 6 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG);die der
Auslagen aus § 9 HVwKostG
Zu 8) Die Erstattung der Aufwendungen der Beteiligten ist in § 80 HVwVfG geregelt.
Aufwendungen, die durch das Verschulden einer/eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat
diese/dieser selbst zu tragen (§ 80 Abs. 1 Satz 4 HVwVfG).
In dieser Entscheidung ist bei zumindest teilweise stattgebenden Entscheidungen auch zu bestimmen,
ob
die
Zuziehung
einer
Rechtsanwältin/eines
Rechtsanwalts
oder
einer/eines
sonstigen
Bevollmächtigten notwendig war (§ 80 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 HVwVfG).
Zu 9) Der Aufbau der Gründe sollte an den Aufbauregeln für förmliche gerichtliche Entscheidungen
orientiert werden. Dabei passen die für das verwaltungsgerichtliche Urteil entwickelten Grundregeln
am ehesten. In der Sachverhaltsdarstellung (in den Gründen unter „I“) wird entsprechend dem
historischen Ablauf regelmäßig von folgender Reihenfolge auszugehen sein:
1.
Geschichtserzählung,
2.
Verfahrensgeschichte des Erstbescheids einschl. Daten der Bekanntgabe – ggf. Zustellung,
3.
Widerspruchseinlegung mit Eingangsdatum und dem tatsächlichen und rechtlichen
Vorbringen der Widerspruchsführerin/des Widerspruchsführers. Die Hervorhebung eines
konkreten Antrags unterbleibt, auch wenn ein solcher gestellt worden ist, da die
Widerspruchsbehörde nicht an den Antrag gebunden ist,
4.
Anhörungsverfahren, soweit nach § 7 HessAGVwGO erforderlich,
5.
ggf. die von der Widerspruchsbehörde erhobenen Beweise.
Von dieser Reihenfolge können allerdings fallbezogen Abweichungen geboten sein. Wesentlich ist,
dass die Sachverhaltsdarstellung immer die Grundlage für die rechtliche Begründung sein muss.
62
In den Ausführungen zur rechtlichen Begründung (in den Gründen unter „II“) sollte, soweit im
Einzelnen überhaupt Ausführungen erforderlich sind, von folgender Reihenfolge ausgegangen werden:
1.
Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde,
2.
Zulässigkeit des Widerspruchs,
3.
formelle und materielle Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung
(innerer Aufbau wie beim verwaltungsgerichtlichen Urteil je nach „Anfechtungs– oder
Verpflichtungswiderspruch“). Zu begründen ist die im Widerspruchsbescheid getroffene
Entscheidung. Dabei sind die Besonderheiten des Widerspruchsverfahrens zu beachten: Auf
Grund ihrer umfassenden Entscheidungskompetenz sind sämtliche von der Ausgangsbehörde
begangenen Formfehler zu heilen und fehlerhafte und/oder fehlende Ermessenserwägungen
müssen korrigiert bzw. nachgeholt werden. Die Widerspruchsbehörde trifft eine eigene
Entscheidung und darf den Ausgangsbescheid nicht allein wegen Form- oder
Ermessensfehlern aufheben.
4
Kurze Begründung der Kostenentscheidung,
5.
kurzer Hinweis zur Gebührenfestsetzung.
Zu 10) Gegenstand der Anfechtungsklage ist grundsätzlich nicht der Widerspruchsbescheid, sondern
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat
(§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Werden Dritte durch die Entscheidung erstmals beschwert, so müssen
hierbei die Vorschriften des § 78 Abs. 2 VwGO beachtet werden.
Zu 11) Die kurze Form der Rechtsmittelbelehrung ist zwar bereits ausreichend (§ 58 Abs. 1 VwGO);
es ist jedoch allgemein üblich geworden, auch auf die Ordnungsvorschriften für die Klageerhebung
hinzuweisen (§ 82 Abs. 1 VwGO).
Zu 12) Die/der Beklagte sollte grundsätzlich bereits aus der Bezeichnung des anzufechtenden
Bescheids ersichtlich sein.
Zu 13) Wird der Widerspruchsbescheid eines/einem Bevollmächtigten zugestellt, so gehört zur Anlage
ein für die Widerspruchsführerin bzw. den Widerspruchsführer bestimmter Abdruck des
Widerspruchsbescheides (vgl. § 7 Abs. 2 VwZG).
5.2.3 Tenorierungsvorschlag eines stattgebenden Widerspruchsbescheides
1. Der Bescheid des Bürgermeisters der Kreisstadt Friedberg vom 15.10.2008 wird aufgehoben.
2. Der Widerspruchsbescheid ergeht gebühren – und auslagenfrei.
63
3. Die
Kreisstadt
Friedberg
hat
dem
Widerspruchsführer
die
zur
zweckentsprechenden
Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten wird für notwendig erklärt.
6.
Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in Hauptsacheverfahren
6.1
Hinweise zur Zulässigkeitsprüfung
Die Vielzahl und die Unvorhersehbarkeit der Besonderheiten der Einzelfälle machen es erforderlich,
darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem nachfolgenden Prüfungsschema lediglich um Hinweise
handelt. Ausführungen über das Vorliegen von Verfahrens– oder Sachurteilsvoraussetzungen sind –
im Gegensatz zum 1. Staatsexamen - nur dann erforderlich und geboten, wenn über diese Zweifel
bestehen oder die Beteiligten darüber streiten. In der Regel dürfte sich folgende Prüfungsreihenfolge
empfehlen (vollständige Liste z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Vorbem. § 40 Rdnr. 17).
1.
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Der Verwaltungsrechtsweg ist
nach § 40 Abs 1 VwGO gegeben, wenn es sich um eine
öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und die Streitigkeit
nicht durch Gesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist, wie z.B. durch § 51
SGG (Sozialgerichte), § 40 Abs. 2 VwGO (ordentliche Gerichte), oder § 23 Abs. 1 EGGVG.
Typischerweise problematisch bei Leistungsklagen.
Hinweis: Ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der
Klage, sondern zur Verweisung von Amts wegen (§ 17 a GVG ).
2.
Beteiligtenfähigkeit
§ 61 VwGO (auf Beklagtenseite beachte § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; Hinweis: Von der
Möglichkeit des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO hat Hessen keinen Gebrauch gemacht!). Meist völlig
unproblematisch (Ausnahmen: Organstreitigkeiten und Klagen von nicht rechtsfähigen
Personenvereinigungen).
3.
Richtige Klageart
3.1
Anfechtungsklage
Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes
begehrt wird (§§ 42 Abs. 1, 79 VwGO) – auch Schein– oder Formverwaltungsakte.
64
3.2
Verpflichtungsklage
Die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ist die richtige Klageart, wenn die
Klägerin/der Kläger die Verpflichtung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen
Verwaltungsaktes erreichen will (§§ 42 Abs. 1 VwGO, 113 Abs. 5 VwGO).
3.3
Allgemeine Leistungsklage
In der VwGO ist die allgemeine Leistungsklage nicht ausdrücklich geregelt. Die VwGO setzt
sie in §§ 43 Abs. 2 und 3, 111, 113 Abs. 3, 169 Abs. 2, 170 und 191 Abs. 1 VwGO voraus. Sie
kommt in Betracht, soweit die Klage nicht als Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage statthaft
ist. Die allgemeine Leistungsklage ist gerichtet auf ein Handeln, Dulden oder Unterlassen eines
Trägers öffentlicher Verwaltung, das nicht durch Verwaltungsakt, sondern durch schlichtes
Verwaltungshandeln vorgenommen wird.
3.4
Feststellungsklage
Mit der Feststellungsklage (§ 43 VwGO) kann die Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt
werden.
Die
Feststellungsklage
ist
grundsätzlich
gegenüber
einer
möglichen
Anfechtungs–,
Verpflichtungs- oder Allgemeinen Leistungsklage subsidiär.
3.5
Fortsetzungsfeststellungsklage
Die Fortsetzungsfeststellungsklage kommt in Betracht, wenn sich der Verwaltungsakt nach
Erhebung der Klage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) oder vor Klageerhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 4
VwGO analog) erledigt hat (Achtung: genau prüfen ob wirklich eine Erledigung vorliegt!).
4.
Klagebefugnis/Feststellungsinteresse
4.1
Anfechtungsklage
Um klagebefugt zu sein, muss die Klägerin/der Kläger nach § 42 Abs. 2 VwGO geltend
machen, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Diese
Anforderung ist immer erfüllt, wenn sie oder er Adressat des belastenden Verwaltungsakts ist.
Diese Anforderung ist weiter erfüllt, wenn nach dem Klagevortrag eine Verletzung von eigenen
Rechten der Klägerin/des Klägers möglich erscheint. Das ist der Fall, wenn der Rechtssatz,
dessen Verletzung gerügt wird, nicht nur dem Interesse der Allgemeinheit, sondern auch dem
Schutz ihrer/seiner Individualinteressen zu dienen bestimmt ist. Zweifelhaft ist dies
beispielsweise oft im Baurecht! Es reicht nicht aus, wenn die Klägerin/der Kläger lediglich von
einem „Rechtsreflex“ begünstigt wird. Geschützte Rechtspositionen ergeben sich in erster Linie
aus einfachem Recht. Soweit dies nicht der Fall ist, können sie
ausnahmsweise auch
65
unmittelbar aus der Verfassung hergeleitet werden. Ob tatsächlich eine Rechtsverletzung
vorliegt, gehört zur Begründetheit der Klage und ist erst dort zu prüfen.
4.2
Verpflichtungsklage
Die Klagebefugnis ist zu bejahen, wenn die Klägerin/der Kläger geltend machen kann, durch
die Ablehnung oder Unterlassung des beantragten Verwaltungsaktes in ihren/seinen Rechten
verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).
4.3
Leistungsklage
Die Klagebefugnis besteht dann, wenn – abgeleitet aus einer konkreten Norm - der geltend
gemachte Anspruch möglich erscheint.
4.4
Feststellungsklage
Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn der Kläger Grund zur Besorgnis der Gefährdung
seiner Rechte hat.
4.5
Fortsetzungsfeststellungsklage
Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ist erforderlich. Es wird insbesondere bei drei
Fallgestaltungen anerkannt:
– bei konkreter Wiederholungsgefahr,
– wenn die gerichtliche Feststellung der Rehabilitation der Klägerin/des Klägers dient.
– Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung, jedoch nur dann, wenn Erledigung
während der laufenden Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage eintritt und dieses Verfahren
bereits weit gediehen ist und Früchte zu ernten sind (BVerwG, Urt. v. 9.7.1997, NJW 1997,
3257 (3258)).
5.
Einleitung eines Vorverfahrens
– §§ 68 ff. VwGO oder vorrangige Spezialregelung (§ 54 Abs. 2 BeamtStG).
Die Durchführung eines Vorverfahrens ist nicht erforderlich bzw. braucht nicht abgewartet zu
werden in den Fällen des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO (insbesondere: § 16a Abs. 1 HessAGVwGO
i.V.m. der Anlage sowie § 16a Abs. 2 HessAGVwGO) und des § 75 VwGO (Untätigkeitsklage).
Bei der Fortsetzungsfeststellungsklage ist, sofern die Erledigung vor Klageerhebung eintritt, kein
Vorverfahren notwendig.
66
6.
Klagefrist
– § 74 Abs. 1 VwGO
Die Klagefrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der wirksamen Zustellung (bisweilen
problematisch) des Widerspruchsbescheids, in den Fällen des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit der
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Bei unterbliebener oder unrichtiger Rechtsmittelbelehrung
verlängert sich die Frist auf ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO). Berechnung der Frist: §§ 57 Abs. 2
VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB. Bei Fristablauf notfalls Wiedereinsetzung
in der vorherigen Stand prüfen.
6.2
Hinweise zur Begründetheitsprüfung
6.2.1 Anfechtungsklage
Die Anfechtungsklage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und die Klägerin/der
Kläger dadurch in ihren/seinen Rechten verletzt wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
6.2.2 Verpflichtungsklage
Die Verpflichtungsklage ist begründet, wenn die Klägerin/der Kläger einen Anspruch auf den
begehrten Verwaltungsakt hat und daher die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes
rechtswidrig ist und die Klägerin/der Kläger dadurch in ihren/seinen Rechten verletzt wird (vgl. § 113
Abs. 5
VwGO).
Ist
die
Sache
spruchreif,
spricht
das
Gericht
die Verpflichtung der
Verwaltungsbehörde aus, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen (Verpflichtungsurteil – § 113
Abs. 5 Satz 1 VwGO). Spruchreife fehlt, wenn der Verwaltung ein Ermessens– oder
Beurteilungsspielraum bleibt. In diesem Fall wird die Behörde verpflichtet, die Klägerin/den Kläger
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (Bescheidungsurteil – § 113 Abs. 5
Satz 2 VwGO – d.h. Teilabweisung im Übrigen).
6.2.3 Allgemeine Leistungsklage
Die allgemeine Leistungsklage ist begründet, wenn die Klägerin/der Kläger gegen die Beklagte/den
Beklagten einen Anspruch auf die geforderte Leistung, Duldung oder Unterlassung hat.
6.2.4 Feststellungsklage
Die Feststellungsklage ist begründet, wenn das Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht bzw. der
Verwaltungsakt nichtig ist.
6.2.5 Fortsetzungsfeststellungsklage
Die Klage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt bzw. dessen Ablehnung rechtswidrig gewesen ist.
67
6.3
Nebenentscheidungen
Am Schluss der Entscheidungsgründe sind die Nebenentscheidungen (Kosten, §§ 154 ff. VwGO;
vorläufige Vollstreckbarkeit, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO; § 167 Abs. 2 VwGO)
kurz zu begründen.
6.4
Abfassung des Urteils – § 117 VwGO (Muster)
Im Folgenden wird ein Muster dargestellt, wie es in der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit zur
Anwendung kommt. In einzelnen Formulierungen kann es bei anderen Vordrucken zu geringfügigen
Abweichungen kommen.
68
Muster:
Aktenzeichen: 5 K 156/08Ks
Verwaltungsgericht Kassel
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Verwaltungsstreitverfahren
des Kaufmanns Karl Müller, Bachstraße 2, 34131 Kassel
– Kläger –
bevollmächtigt *: Rechtsanwalt Dr. Xavier, Arolser Straße 10, 43128 Kassel
g e g e n
die Stadt Kassel, vertreten durch den Magistrat, Obere Königsstraße 8, 34117 Kassel
– Beklagte –
beigeladen: Kaufmann Georg Werner, Steinstraße 8, 34132 Kassel
w e g e n
Erteilung einer Baugenehmigung
hat das Verwaltungsgericht Kassel – 5. Kammer – auf Grund der mündlichen Verhandlung vom . 5.
Mai 2008 durch
Vorsitzende(r) Richter(in) am Verwaltungsgericht ...................,
Richter(in) am Verwaltungsgericht ......................................,
Richter(in) ....................................................................,
ehrenamtliche(r) Richter(in) ..............................................,
ehrenamtliche(r) Richter(in) ..............................................,
für Recht erkannt:
* Richtig ist auch die Bezeichnung „Prozessbevollmächtigter“ und „Verfahrensbevollmächtigter“; falsch ist die Benennung
des Behördenvertreters
69
6.4.1 Beispiele zur Abfassung des Tenors
Zur Abfassung des Tenors sollen folgende Beispiele dargestellt werden, wobei es auch hier teilweise
zu unterschiedlichen Formulierungen kommen kann:
6.4.1.1 Anfechtungsklagen
6.4.1.1.1
Klageabweisung ( Beispiel mit Beiladung, Kosten: § 162 Abs. 3 VwGO))
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
6.4.1.1.2
Klagestattgabe
Der Bescheid des Magistrats der Stadt Kassel vom ..... in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
..... wird aufgehoben *.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe der nochfestzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor
der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
6.4.1.1.3
Teilweise Klagestattgabe
Der Bescheid des Magistrats der Stadt Frankfurt am Main vom ..... in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids * vom ..... wird insoweit aufgehoben, als ....
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger und die Beklagte haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls
nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe
leistet.
* ebenfalls richtig: „der Bescheid ... und der Widerspruchsbescheid ...“
70
6.4.1.2 Verpflichtungsklagen
6.4.1.2.1
Klageabweisung
Bei Klageabweisung entspricht der Tenor dem zur Anfechtungsklage.
6.4.1.2.2
Klagestattgabe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Magistrats der Landeshauptstadt
Wiesbaden vom ..... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides * vom ..... verpflichtet, der Klägerin
die beantragte Sondernutzungserlaubnis für ..... zu erteilen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor
der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
6.4.1.2.3
Stattgebendes Bescheidungsurteil bei Verpflichtungsantrag
Unter Aufhebung des Bescheides des Landrats des Wetteraukreises vom ..... in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids * vom ..... wird der Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen **.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von ..... abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit
in derselben Höhe leistet.
6.4.1.3 Feststellungs– und allgemeinen Leistungsklagen
Bei Feststellungs- und allgemeinen Leistungsklagen gibt es in der Regel bei der Tenorierung keine
Besonderheiten gegenüber zivilgerichtlichen Urteilen.
6.4.1.4 Fortsetzungsfeststellungsklagen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO)
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der ..... vom ..... rechtswidrig gewesen ist.
(Es folgt der Ausspruch über die Kosten und die Vollstreckbarkeit).
* auch richtig: „und des Widerspruchbescheids“
** (siehe Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 155 Rdnr. 2); denkbar ist auch eine Quotelung der Kosten, mit den
entsprechenden Folgen für den Kostentenor und den Ausspruch zur Abwendungsbefugnis.
71
6.4.2 Aufbau von Tatbestand und Urteilsgründen/Streitwertfestsetzung
Tatbestand:
§ 117 Abs. 3 VwGO sieht für den Tatbestand vor, dass der Sach– und Streitstand unter Hervorhebung
der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen ist.
Der Tatbestand ist wie folgt aufzubauen:
1. Geschichtserzählung
a) feststehender Sachverhalt, wie er sich für das Gericht
zweifelsfrei aus dem unstreitigen Vortrag der
Beteiligten und dem Inhalt der beigezogenen
Behördenakten ergibt
b) Verwaltungsverfahren
– im Indikativ Imperfekt
2. Klageerhebung
– im Perfekt
3. Streitstand
a) Behauptungen und Rechtsausführungen der Klägerin
oder des Klägers
– im Konjunktiv Präsens
b) Antrag der Klägerin oder des Klägers
– im Indikativ Präsens
c) Antrag der oder des Beklagten
– im Indikativ Präsens
d) Behauptungen und Rechtsausführungen
der oder des Beklagten
– im Konjunktiv Präsens
e) Antrag der oder des Beigeladenen
– im Indikativ Präsens
f) Vortrag der oder des Beigeladenen
– im Konjunktiv Präsens
4. Beweisaufnahme sowie ergänzende Prozessgeschichte
Eine Verweisung auf die Sitzungsniederschrift ist in der
Klausur zulässig, wenn Folgendes beachtet wird:
–
–
–
es ist das Beweisthema zu benennen,
es ist das Beweismittel zu benennen,
bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist auf
die Sitzungsniederschrift zu verweisen.
5. Benennung beigezogener Akten (falls geschehen).
Die allgemeine Verweisung auf den gesamten Akteninhalt im Übrigen ist generell unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidungsgründe greifen die in der Urteilsformel ausgesprochene Entscheidung wieder auf
und liefern im Urteilsstil die Begründung für diese Entscheidung. Dabei muss sich die Abfassung an
dem Gebot des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausrichten und die für die Entscheidung des Gerichts
maßgebenden Gründen aufzeigen.
72
Die Entscheidungsgründe gliedern sich in Ausführungen
1. zur Zulässigkeit (nur soweit Bedenken bestehen),
2. zur Begründetheit,
3. zu den Nebenentscheidungen
(hier genügt i.d.R. ein Hinweis auf die einschlägigen Normen – §§ 154 ff., 167 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Die Rechtsmittelbelehrung braucht in der Klausur nur angedeutet zu werden (z.B. Antrag auf
Zulassung der Berufung, §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 4 VwGO) und schließt mit der (den)
Unterschrift(en) der Berufsrichterinnen und Berufsrichter ab.
Streitwertfestsetzung:
Beschluss:
Der Streitwert wird auf ..... € festgesetzt.
Gründe:
(Der Streitwert bemisst sich nach den § 52 GKG)
Rechtsmittelbelehrung:
(Die Rechtsmittelbelehrung braucht in der Klausur nur angedeutet zu werden – z.B. Beschwerde, § 68
GKG – und schließt mit der (den) Unterschrift(en) ab).
Der Streitwertbeschluss entfällt bei Verfahren nach § 188 Satz 2 VwGO und § 83b AsylVfG.
7.
Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren
7.1
Abfassung des Beschlusses nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO1
7.1.1 Das Rubrum
Das Rubrum eines Beschlusses wird in Hessen wie folgt gefasst:
Geschäftsnummer
5 L 26/08 (1)2
VERWALTUNGSGERICHT GIESSEN
Beschluss
In dem Verwaltungsstreitverfahren
des Herrn Franz Müller, Berliner Weg 3, 35045 Marburg,
Antragsteller,
Proz.-Bev.:
Rechtsanwälte Berthold Klein & Kollegen,
Universitätsstraße 66, 35043 Marburg,3
73
gegen
den Landkreis Marburg-Biedenkopf,
vertreten durch den Landrat
Im Lichtenholz 60, 35043 Marburg
Antragsgegner,
(beigeladen:4 )
wegen
Ordnungsrechts5
hat die 5. Kammer das Verwaltungsgericht Gießen durch
Vorsitzende Richterin Dr. A 6
Richter am VG B
Richter am VG C
am 17. Januar 2008 beschlossen:
7.1.2 Tenorierungsvorschläge
•
bei ablehnender Entscheidung
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.7
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.8
•
bei stattgebender Entscheidung
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11. Januar 2008 gegen die
Untersagungs- und Schließungsverfügung des Landrats des Landkreises Marburg-Biedenkopf vom 28.
Dezember 2007 wird hinsichtlich der Untersagungsverfügung in Nr. 1 wiederhergestellt und
hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung in Nr. 3 angeordnet.9
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
•
bei feststellender Entscheidung
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 27. Oktober 2007 gegen den
Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Aßlar vom 10. Oktober 2007 aufschiebende
Wirkung hat.10
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
74
Der Streitwert wird auf 600,00 Euro festgesetzt.
•
bei Rückgängigmachung von Vollziehungsmaßnahmen
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11. Januar 2008 gegen die
Untersagungs- und Schließungsverfügung des Landrats des Landkreises Marburg-Biedenkopf vom 8.
Januar 2008 wird hinsichtlich der Untersagungs- und Schließungsverfügung in Nr. 1 wiederhergestellt
und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung in Nr. 3 angeordnet.
Dem Landrat des Landkreises
wird aufgegeben, die an der Betriebsstätte Glockenstraße 17 in
Marburg angebrachten Siegelmarken zu entfernen.11
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf ... Euro festgesetzt.
•
bei Teilstattgabe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16. Januar 2008 gegen die
Verfügung des Landrats des Landkreises Gießen vom 2. Januar 2008 wird insoweit wiederhergestellt,
als dem Antragsteller die Haltung von Hühnern untersagt worden ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3 zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
7.1.3 Gründe
In der Praxis hat sich - zumindest bei einfacheren Beschlüssen - die kombinierte Form durchgesetzt, in
der nicht mehr zwischen einem tatbestandsähnlichen Teil und einem Teil zur rechtlichen Würdigung
unterschieden wird. Für die Zwecke der Ausbildung und insbesondere für abzufassende Klausuren
kann dieser Stil aber nicht empfohlen werden. Gerade für das Examen ist grundsätzlich ein klassischer
Aufbau sinnvoll und wird in der Regel auch im Bearbeitervermerk vorgeschrieben. Danach sind die
Gründe in einen Teil mit Ausführungen zum Sachverhalt und einen Teil mit der rechtlichen
Würdigung zu unterscheiden.
75
7.1.3.1 Ausführungen zum Sachverhalt
Dieser Teil wird gekennzeichnet mit "I."
•
Einleitungssatz und - bei Bedarf - Vorstellung der persönlichen Situation des Antragstellers bzw.
der belegenen Sache (Bsp.: Ausländerrecht, Baurecht)
- Präsens
•
Feststellender ("unstreitiger") Sachverhalt einschließlich des bisherigen Verfahrensablaufs
- Imperfekt, Indikativ
•
Prozessgeschichte (Antragstellung)
•
Streitstand
- Perfekt
Vorbringen des Antragstellers
- Präsens, Konjunktiv
Antrag des Antragstellers
- Präsens, Indikativ
Antrag des Antragsgegners
- Präsens, Indikativ
Vorbringen des Antragsgegners
- Präsens, Konjunktiv
ggf. Antrag des Beigeladenen
- Präsens, Indikativ
ggf. Vorbringen des Beigeladenen
- Präsens, Konjunktiv
•
Prozessgeschichte, Augenscheinseinnahme (selten)
- Präsens
•
ggf. Angabe der beigezogenen Akten
- Perfekt
7.1.3.2 Rechtliche Würdigung
Dieser Teil wird gekennzeichnet mit "II."
•
Ausführungen zur Zulässigkeit
Beispiel:
Der Antrag ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung
der
aufschiebenden
Wirkung
des
Widerspruchs
gegen
die
Untersagungs-
und
Schließungsverfügung in Nr. 1 der angegriffenen Verfügung und als Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung in Nr. 3 bezüglich der Androhung von Zwangsmitteln statthaft.
Ggf. Ausführungen zu weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen.12
•
Ausführungen zur Begründetheit
Im Rahmen der Begründetheit sollten in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zunächst
Ausführungen zu § 80 Abs. 3 VwGO erfolgen. Sodann ist in die Interessenabwägung einzutreten.
Beispiel:
Der Antrag ist begründet. ... Ausführungen zu § 80 Abs. 3 VwGO ...
76
Nach der im Verfahren auf Gewährung von Eilrechtsschutz allein gebotenen summarischen
Prüfung der Sach- und Rechtslage13 überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der
Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (der
Anfechtungsklage) das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung. Das Rechtsmittel hat in der Hauptsache überwiegende Erfolgsaussichten. Die
Verfügung des Antraggegners vom ... erscheint rechtswidrig. An der sofortigen Vollziehung eines
rechtswidrigen Verwaltungsakts kann indes kein öffentliches Interesse bestehen.
(Es folgen Ausführungen zur formellen und / oder materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts)
oder:
Der Antrag ist unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der
angefochtenen Verfügung überwiegt das private Interesse des Antragstellers, zunächst vom
Vollzug der angeordneten Maßnahme verschont zu bleiben. Die Verfügung des Antraggegners
vom ... erweist sich als offensichtlich rechtmäßig und ihre Vollziehung als eilbedürftig.14
(Begründung)
oder:
Der Antrag ist unbegründet. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung
ordnungsgemäß nach § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Nach der im Verfahren auf Gewährung von
Eilrechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an der
sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung das Interesse des Antragstellers an der
Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (der
Anfechtungsklage). Die Verfügung des Antraggegners vom ... erweist sich weder als
offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig. Die in diesem Fall gebotene
Folgenabwägung geht indes zu Lasten des Antragstellers aus.
(Begründung)
7.1.4 Rechtsmittelbelehrung
Im Beschluss ist eine vollständige Rechtsmittelbelehrung erforderlich, das ist im Fall des Beschlusses
in der Regel die Beschwerde nach § 146 VwGO. In der Klausur reicht es aus, wie folgt zu
formulieren:
Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde nach §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO, Begründungspflicht nach §
146 Abs. 4 VwGO.
77
7.1.5 Unterschriften der (Berufs-) Richter
7.2
Abfassung des Beschlusses nach § 123 VwGO
7.2.1 Das Rubrum
vgl. oben 7.1.1
7.2.2 Tenorierungsvorschläge
•
bei ablehnender Entscheidung
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
•
bei stattgebender Entscheidung
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgeben, dem Antragsteller am 19.
Februar 2008 die Sporthalle in Kleinkleckersdorf für die Veranstaltung ... zu überlassen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.15
7.2.3 Gründe:
7.2.3.1 Ausführungen zum Sachverhalt
Wie oben 7.1.3.1
7.2.3.2 Rechtliche Würdigung
Dieser Teil wird gekennzeichnet mit "II."
• Ausführungen zur Zulässigkeit
Beispiel:
Der Antrag ist zulässig.
Er ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1/Satz 2, Abs. 5 VwGO als
Sicherungsanordnung/Regelungsanordnung16 statthaft.
Ggf. Ausführungen zu weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen.17
• Ausführungen zur Begründetheit
Beispiel:
78
Der Antrag ist auch begründet.
Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund18 als auch einen Anordnungsanspruch
glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).19
Es folgen Ausführungen zum Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sowie zur
Glaubhaftmachung, gegebenenfalls zur Vorwegnahme der Hauptsache.
7.2.4 Rechtsmittelbelehrung:
vgl. oben 7.1.4
7.2.5 Unterschriften der (Berufs-) Richter
7.3
1
Anmerkungen zu verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen im Eilverfahren
Vgl. §§ 122, 80a Abs. 3 VwGO. Entschieden wird immer durch Beschluss, auch nach mündlicher
Verhandlung bzw. Erörterung (seltene Ausnahme).
2
Das Aktenzeichen setzt sich aus der Bezeichnung der Kammer, dem Zeichen für Eilverfahren und
einer fortlaufenden Nummer mit Jahreszahl zusammen. Sie wird gegebenenfalls ergänzt durch die
Berichterstatterkennung. Seit dem Jahr 2008 sind die Geschäftszeichen "K" für Klageverfahren und
"L" für Verfahren auf Gewährung von Eilrechtsschutz zu verwenden; ggf. auch erweitert um
Buchstaben zur örtlichen Unterscheidung (Beispiel 7 K 195/09.KS für das VG Kassel).
3
Die Anschriften der Beteiligten und der Prozessvertreter sind vollständig aufzuführen.
4
Vgl. § 65 VwGO.
5
Durch den Betreff soll das Sachgebiet gekennzeichnet werden und dadurch die Zuständigkeit des
Spruchkörpers. Längere Ausführungen sind nicht erforderlich.
6
§ 117 Abs. 2 Nr. 2 VwGO analog, erforderlich auch bei Tätigkeit des Einzelrichters oder
Berichterstatters ("Richter am VG B als Einzelrichter").
7
Im Fall der Beiladung sind bei der Kostenentscheidung §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO zu
beachten.
8
In der Praxis wird der Hauptsachestreitwert in der Regel auf die Hälfte gekürzt; vgl. hierzu §§ 53
Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
9
Bei bloßem Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 VwGO wird zum Teil wie folgt
tenoriert: "Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides des Landrats vom … wird
aufgehoben." (str.). Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird
gelegentlich auch befristet ausgesprochen: "… wird bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheids
wiederhergestellt."
10
Ein feststellender Ausspruch kommt in den Fällen der sogenannten faktischen Vollziehung in
Betracht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rdnr. 181).
11
Die Aufhebung von Vollziehungsmaßnahmen beruht auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Wie die Folgen
der Vollziehung rückgängig zu machen sind, ist der Behörde im Einzelfall so konkret wie möglich
aufzugeben.
12
Nur zweifelhafte Zulässigkeitsvoraussetzungen - etwa Abgrenzung nach § 123 Abs. 5 VwGO,
sofortige Vollziehbarkeit und Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO im Dreiecksverhältnis - sind zu
erörtern.
13
Zu beachten ist, dass die summarische Prüfung nur bezogen ist auf den Sachverhalt und Tatsachen,
sie wird relevant, wenn bei streitigem Sachverhalt auf Grund der Beweiserleichterung im Rahmen der
Eilbedürftigkeit zu entscheiden ist.
14
In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist die Eilbedürftigkeit zu begründen.
79
15
Die auch im Verfahren nach § 123 VwGO übliche Kürzung des Streitwertes unterbleibt bei
Vorwegnahme der Hauptsache.
16
In der Praxis wird zwischen Sicherungs- und Regelungsanordnung häufig nicht unterschieden; dies
ist nicht zu beanstanden.
17
Hier sind nur die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen, bei denen Bedenken bestehen.
18
Die Prüfung des Anordnungsgrundes (= Eilbedürftigkeit) kann nach teilweise vertretener Ansicht
auch im Rahmen der Zulässigkeit erfolgen.
19
Bei Vorwegnahme der Hauptsache werden an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und
-anspruchs engere Voraussetzungen („schwerer und unzumutbarer Nachteil“) gestellt.
8.
Verwaltungsvollstreckung
8.1
Anzuwendende Vorschriften
Für Bundesbehörden und bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt
grundsätzlich das VwVG des Bundes. Für Landesbehörden und unter der Aufsicht des Landes
stehende juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Gemeinden und Landkreise gilt das
HVwVG, es sei denn, es geht um die Vollstreckung ordnungsbehördlicher und polizeilicher
Verwaltungsakte mit Zwangsmitteln, die nach Maßgabe des HSOG erfolgt. Dies gilt allerdings nur für
die Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen (§§ 47 ff. HSOG), nicht aber für
Verwaltungsakte der Ordnungs– und der Polizeibehörden, mit denen eine Geldleistung gefordert wird
(§ 1 Abs. 2 Satz 2 HVwVG), z.B. der Vollstreckung eines nach § 50 HSOG festgesetzten
Zwangsgeldes. Hier findet wieder das HVwVG Anwendung. Das HVwVG gilt auch für
Verwaltungsakte von Behörden der allgemeinen Verwaltung, die Aufgaben der Gefahrenabwehr nach
§ 2 Satz 2 und 3 HSOG wahrnehmen (z.B. Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes). Soweit es
landesrechtlich bestimmt ist, finden für die Vollstreckung bundesrechtliche Vorschriften Anwendung
(§ 1 Abs. 3 HVwVG).
Die Aufgaben der Gefahrenabwehr, die von den allgemeinen Ordnungsbehörden (§ 85 HSOG)
wahrgenommen werden (§ 89 HSOG), ergeben sich im Wesentlichen aus § 1 der HSOG-DVO
(Verwaltungszwang nach HSOG).
8.2
Voraussetzungen nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz
(HVwVG)
Verwaltungsakte können nach § 2 HVwVG vollstreckt werden,
– wenn sie unanfechtbar geworden sind
oder
– wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung haben würde.
Weitere Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung sind:
–
Bei Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, dass der Verwaltungsakt dem
Pflichtigen zugestellt wurde (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 HVwVG), die Geldleistung fällig ist (§ 18 Abs. 1
80
Nr. 2 HVwVG), die Vollstreckung durch Mahnung angedroht war (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 HVwVG) und
die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen
ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 HVwVG). Die in der Mahnung angegebene Zahlungsfrist muss mindestens
eine Woche betragen (§ 19 Abs. 1 HVwVG). In bestimmten Fällen ist die Mahnung nicht
erforderlich (§ 19 Abs. 3, 4 HVwVG) bzw. es kann auch durch ortsübliche öffentliche
Bekanntmachung angemahnt werden (§ 19 Abs. 5 HVwVG).
–
Bei Forderungen des bürgerlichen Rechts, die dem Land, den Gemeinden, den Landkreisen, den
Zweckverbänden und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen zustehen, dass diese aus der
Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 HVwVG), der Nutzung
öffentlichen Vermögens (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 HVwVG), der Aufwendung öffentlicher Mittel für
öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 HVwVG) entstanden sind.
Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn die Forderungen gesetzlich feststehen oder in Verträgen
nach Grund und Höhe vereinbart oder auf Erstattung verauslagter Beträge gerichtet sind (§ 66 Abs.
2 HVwVG). Für die Vollstreckung gelten die §§ 15 ff. HVwVG, insbesondere §§ 18 und 19
HVwVG, entsprechend, wobei die Zahlungsaufforderung an die Stelle des Verwaltungsaktes tritt
(§ 66 Abs. 3 HVwVG).
– Bei Verwaltungsakten, mit denen ein sonstiges Handeln, Dulden oder Unterlassen gefordert
wird, dass die Vollstreckung unter Angabe eines genau bezeichneten Zwangsmittels schriftlich
angedroht worden ist (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 HVwVG)
1) 2)
; mehrere Zwangsmittel dürfen nicht
gleichzeitig angedroht werden. Ferner sind Voraussetzungen, dass dem Pflichtigen verbunden mit
der Androhung eine zumutbare Frist gesetzt (§ 69 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HVwVG), die Androhung
zugestellt worden ist (§ 69 Abs. 1 Nr. 3 HVwVG, vgl. auch § 69 Abs. 3 HVwVG) und die gesetzte
Frist erfolglos verstrichen ist (§ 69 Abs. 1 Nr. 4 HVwVG).
Anmerkung:
Zu beachten ist, dass bei Verwaltungsakten, die der Gefahrenabwehr dienen, nach § 72 HVwVG bereits vor
Eintritt der Unanfechtbarkeit und ohne dass die Anforderungen des § 69 HVwVG erfüllt sind, nach Ermessen
der Behörde vollstreckt werden kann. Voraussetzung ist, dass eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung abzuwehren ist.
Beispiel:
Sofortiges Nutzungsverbot eines akut einsturzgefährdeten Hauses.
Die Widerspruchsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO darf ein Zwangsmittel nicht erstmals androhen,
sie darf jedoch eine fehlerhafte oder eine unzweckmäßige Androhung korrigieren.
Zu 1) Es ist oft zweckmäßig und in der Praxis auch üblich, dass die Androhung zusammen mit dem Erlass des
Verwaltungsaktes erfolgt (§ 69 Abs. 3 HVwVG), insbesondere dann, wenn die sofortige Vollziehung des
Verwaltungsaktes angeordnet worden ist. Aus rechtsstaatlichen Gründen erscheint es geboten, nach längerem
Zeitablauf seit Eintritt der Vollstreckungsvoraussetzungen auf die bevorstehende Vollstreckung hinzuweisen.
81
Zu 2) Die Zwangsmittelandrohung muss hinreichend konkret sein und sich bei Maßnahmen nach § 75 HVwVG
auf jede einzelne Ausprägung beziehen. Der Betroffene muss aus der Androhung eindeutig entnehmen können,
welches Zwangsmittel die Behörde gegen ihn anwenden will. Bei einem mehrere Regelungen umfassenden
Bescheid ist für jede Einzelverfügung gesondert eine Zwangsmaßnahme anzudrohen. Der Behörde ist es nicht
gestattet, die Auswahl der Zwangsmittel offen zu halten.
8.3
Vollstreckungsbehörden
Vollstreckungsbehörden für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung
gefordert wird, sind
– die Finanzämter bei Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung an das Land gefordert wird
(§ 15 Abs. 1 HVwVG),
– die Kreiskasse bei Verwaltungsakten des Landrats als Behörde der Landesverwaltung, wenn die
Geldleistung von der Kasse des Landkreises anzunehmen ist (§ 15 Abs. 2 HVwVG),
– die
Gerichtskassen
bei
Bußgeldbescheiden
des
Regierungspräsidiums
wegen
Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24 a StVG (§ 15 Abs. 3 HVwVG),
– die Gemeinde– oder Kreiskassen bei Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung an die
Gemeinde oder den Kreis gefordert wird (§ 16 Abs. 1 HVwVG),
– die Kreiskassen für kreisangehörige Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder
Vollstreckungsstellen (§ 16 Abs. 2 S.1 HVwVG),
– die durch Gesetz bestimmte Behörde bei Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung an andere
unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts oder an Personen, die auf Grund einer Amtsstellung Gläubiger sind, gefordert wird (§ 17
Abs. 1 HVwVG).
– Bei Vollstreckungshilfe für eine außerhessische Behörde wird hessisches Recht angewandt (§ 5
Abs. 4 S.2 HVwVG i.V.m. § 7 Abs.1 HVwVfG).
Vollstreckungsbehörde für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen ein sonstiges Handeln,
Dulden oder Unterlassen gefordert wird, ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 68
Abs. 1 HVwVG). Für die Behörde handeln die besonders bestellten Bediensteten (§ 6 Abs. 1
HVwVG, Vollzugsbeamte).
8.4
Durchführung der Vollstreckung
Für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, richtet sich
das Verfahren der Finanzämter nach der Abgabenordnung (§ 15 Abs. 1 Satz 2 HVwVG).
82
Verwaltungsakte, mit denen ein sonstiges Handeln, Dulden oder Unterlassen gefordert wird, werden
durch die Anwendung von Zwangsmitteln der §§ 74 ff. HVwVG durchgesetzt. Die
Vollstreckungsmaßnahmen nach dem HVwVG sind gegen Gefahrenabwehrmaßnahmen nach dem
HSOG abzugrenzen (z.B. Versiegelung als Vollstreckungsmaßnahme nach § 75 HVwVG und
Sicherstellung als Grundverwaltungsakt nach § 40 HSOG).
Zwangsmittel sind:
– Ersatzvornahme (§ 74 HVwVG)
Ersatzvornahme ist die Ausführung einer Handlung kraft behördlichen Auftrags durch einen
Dritten (Fremdvornahme) oder durch eigene Kräfte der Vollstreckungsbehörde (Selbstvornahme)
an Stelle der/des Verpflichteten auf deren/dessen Kosten (z.B. Abbruch des Hauses durch
Unternehmer, wenn die Eigentümerin/der Eigentümer die Abbruchverfügung nicht befolgt). § 10
VwVG des Bundes sowie einige andere Landesvollstreckungsgesetze verstehen unter
Ersatzvornahme allerdings nur die Fremdvornahme, nicht auch die Selbstvornahme; die
„Selbstvornahme“ durch Behördenbedienstete stellt sich dann als unmittelbarer Zwang dar (vgl. §
12 VwVG). Die Ersatzvornahme ist nur bei einer vertretbaren Handlung, d.h. einer Handlung, die
auch ein anderer als der Pflichtige vornehmen kann, möglich (§ 74 Abs. 1 HVwVG). In der
Androhung der Ersatzvornahme sind die voraussichtlich entstehenden Kosten anzugeben (§ 74
Abs. 3 Satz 1 HVwVG). Die Vollstreckungsbehörde kann von dem Pflichtigen die Zahlung
vorläufig veranschlagter Kosten fordern (§ 74 Abs. 3 S. 2 HVwVG). Der Dritte, der bei einer
Ersatzvornahme
tätig
wird,
handelt
auf
Grund
einer
privatrechtlichen
(i.d.R.
werkvertragsrechtlichen) Vereinbarung mit der ihn beauftragenden Vollstreckungsbehörde, sodass
Streitigkeiten aus diesem Verhältnis zivilrechtlicher Art sind.
– Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen (§ 75 HVwVG)
Zur
zwangsweisen
Durchsetzung
von
Duldungs–
und
Unterlassungspflichten
(z.B.
Nutzungsverboten, Betriebsschließungen im Gewerberecht, zur Ermöglichung von Kehrarbeiten
und Überprüfungstätigkeiten des Schornsteinfegers) eröffnet § 75 HVwVG die Anwendung
unterschiedlicher Zwangsmittel (z.B. Versiegelung, zwangsweises Betreten).
– Zwangsgeld (§ 76 HVwVG)
Das Zwangsgeld ist das gegebene Mittel, mit dem eine unvertretbare Handlung, die nur vom
Pflichtigen vorgenommen werden kann (§ 76 Abs. 1 Satz 1 HVwVG), eine Duldung oder eine
Unterlassung durchgesetzt werden soll. Der Pflichtige kann auch zu einer vertretbaren Handlung
durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden (§ 76 Abs. 1 Satz 2 HVwVG). Das ist
beispielsweise der Fall, wenn nach Lage der Dinge zu erwarten ist, dass die/der Pflichtige auf das
Zwangsgeld reagieren wird und die Ersatzvornahme mit vergleichsweise höheren Kosten
verbunden wäre.
83
Das Zwangsgeld hat keinen Straf– sondern Beugecharakter; es kann daher neben einer Strafe oder
Geldbuße angedroht und mehrfach festgesetzt werden (§ 71 Abs. 1 und 3 HVwVG).
Das Zwangsgeld beträgt mindestens 10,00 Euro und höchstens 50.000,00 Euro (§ 76 Abs. 2
HVwVG). Während in anderen Ländern für den Fall, dass das Zwangsgeld uneinbringlich ist und
andere Zwangsmittel keinen Erfolg versprechen, beim Verwaltungsgericht die Anordnung der
Ersatzzwangshaft beantragt werden kann, ist dies in Hessen nicht vorgesehen.
– Wegnahme (§ 77 HVwVG)
Bewegliche Sachen, die die/der Pflichtige herausgeben oder vorlegen muss, können ihr/ihm von
der Vollziehungsbeamtin oder vom Vollziehungsbeamten weggenommen werden. Wird die Sache
beim Pflichtigen nicht vorgefunden, kann die eidesstattliche Versicherung nach § 77 Abs. 2
HVwVG beantragt werden.
– Zwangsräumung (§ 78 HVwVG)
Um die Herausgabe, Überlassung oder Räumung einer unbeweglichen Sache, eines Raumes oder
eines Schiffes durchzusetzen, kann die Vollziehungsbeamtin/der Vollziehungsbeamte die/den
Pflichtige(n) aus dem Besitz setzen, nachdem vorher der Zeitpunkt der Zwangsräumung mit einer
angemessenen Frist angekündigt worden ist. Beispiel: Räumung einer für Wohnzwecke gesperrten
Wohnung.
– Vorführung (§ 79 HVwVG)
Falls eine/ein Pflichtige(r), auf Grund gesetzlicher Vorschrift vor einer Behörde oder einer anderen
Stelle zu erscheinen hat (z.B. Meldepflichtige(r) nach § 19 Hessisches Meldegesetz), kann das
Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde nach Anhörung der/des Pflichtigen
durch Beschluss die zwangsweise Vorführung anordnen, wenn die/der Pflichtige vergeblich
vorgeladen worden ist.
– Unmittelbarer Zwang
Im Gegensatz zu § 12 VwVG des Bundes sieht das HVwVG die Anwendung unmittelbaren
Zwanges nicht als eigenständiges Zwangsmittel vor. Allerdings enthalten die §§ 75, 77, 78 und 79
HVwVG Elemente des unmittelbaren Zwanges. § 74 Abs. 2 HVwVG ermöglicht die „gewaltsame
Einwirkungen auf Sachen“ bei Durchführung der Ersatzvornahme und lässt zu diesem Zweck die
Anwendung körperlicher Gewalt und ihrer Hilfsmittel zu. Eine Einwirkung auf Personen durch
körperliche Gewalt nach dem HVwVG ist aber nicht zulässig.
84
Unmittelbarer Zwang ist im Übrigen in Hessen nur nach Maßgabe des HSOG möglich. Zur
Anwendung unmittelbaren Zwanges als Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche
Gewalt, durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (z.B. Fesseln, Dienstpferde) und durch Waffen
sind außer den Polizeibehörden nur wenige Bedienstetengruppen berechtigt (§§ 52, 54 ff. HSOG).
Die Polizeibehörde leistet nach § 44 Abs. 2 HSOG Vollzugshilfe. Auch im Bereich des Bundes
darf der unmittelbare Zwang nur durch besondere Vollzugsbeamtinnen/Vollzugsbeamte ausgeübt
werden (vgl. § 6 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt
durch Vollzugsbeamte des Bundes).
Die Auswahl und Anwendung der Zwangsmittel müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem
Zweck stehen (§ 70 HVwVG).
Nach § 71 Abs. 1 HVwVG dürfen Zwangsmittel wiederholt und solange angewandt werden, bis der
Verwaltungsakt befolgt oder der mit dem Verwaltungsakt angestrebte Erfolg auf andere Weise
eingetreten ist. Mehrere Zwangsmittel dürfen jedoch nicht gleichzeitig angewendet werden, und ein
neues Zwangsmittel ist erst zulässig, wenn das frühere erfolglos geblieben ist (§ 71 Abs. 2 HVwVG).
Die Anwendung von Zwangsmitteln ist ausgeschlossen, wenn der/dem Pflichtigen die Leistung, die
erzwungen werden soll, unmöglich ist (§ 71 Abs. 4 HVwVG). Vollstreckungshindernisse in Form von
Rechten Dritter müssen ggf. durch Duldungsverfügung beseitigt werden.
Gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts und gegen Behörden dürfen gemäß (§ 73 HVwVG
Zwangsmittel nur auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung angewandt werden (Bsp. § 15
Abs.2 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - Problem der
Polizeipflichtigkeit von Hoheitsträgern).
8.5
Zwangsmittel nach dem HSOG
Für die Vollstreckung (das HSOG sagt „Verwaltungszwang“) ordnungsbehördlicher oder polizeilicher
Verwaltungsakte, die auf Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, gelten
die §§ 47 – 63 HSOG. Zwangsmittel nach dem HSOG sind:
Ersatzvornahme, Zwangsgeld
(ersatzweise Zwangshaft) und unmittelbarer Zwang. Möglich ist auch der Sofortvollzug (§ 47 Abs. 2
HSOG), d.h. die Vollstreckung ohne vorherige Grundverfügung.
8.6
Rechtsmittel
Gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung ist, soweit es sich bei den in Frage kommenden
Vollstreckungshandlungen um Verwaltungsakte handelt, Widerspruch und Anfechtungsklage, die aber
85
keine aufschiebende Wirkung haben (§ 16 HessAGVwGO) bzw. Verpflichtungsklage, gegeben und
damit auch der vorläufige Rechtsschutz nach §§ 80 bzw. 123 VwGO. Zu beachten ist hierbei jedoch,
dass die Anforderung von Kosten einer durchgeführten Ersatzvornahme keine Maßnahme in der
Verwaltungsvollstreckung, sondern ein Leistungsbescheid infolge einer Vollstreckung ist, so dass § 16
HessAGVwGO keine Anwendung findet.
Als Verwaltungsakte sind insbesondere die Androhung von Zwangsmitteln, die als Voraussetzung für
die Vollstreckung des zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes vorgeschrieben ist (§ 69 Abs. 1 Nr. 1
HVwVG; §§ 53, 58 HSOG) sowie die Festsetzung eines Zwangsgeldes anzusehen. Es ist streitig, ob
und in welchen Fällen die Anwendung des Zwangsmittels selbst ein Verwaltungsakt ist.
In einem Verwaltungsstreitverfahren wegen Vollstreckungsmaßnahmen wird die Rechtmäßigkeit der
Vollstreckungsmaßnahme selbst (im Widerspruchsverfahren auch die Zweckmäßigkeit) geprüft.
Mit Rechtsbehelfen kann aber nicht mehr geltend gemacht werden, dass der vollstreckbare
ursprüngliche Verwaltungsakt fehlerhaft gewesen sei, da sonst die Anfechtungsfristen der VwGO
praktisch gegenstandslos würden. Einem Verwaltungsakt, der nicht genügend bestimmt ist, fehlt
jedoch die Vollstreckungsfähigkeit. Die Nichtigkeit des Gundverwaltungsaktes ist stets beachtlich.
Verwaltungsakte, die auf einem durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder durch
abstrakte Normenkontrolle (§ 47 VwGO) für nichtig erklärten Rechtssatz beruhen, dürfen nicht
vollstreckt werden (§§ 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, 3 Abs. 4 HVwVG).
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Widerspruch gegen eine Vollstreckungsmaßnahme
folgt der Zuständigkeit für den Grundverwaltungsakt, der vollstreckt wird (Annexcharakter der
Vollstreckung).
Literatur:
Kreiling, Hessisches Verwaltungsvollstreckungsrecht, 1967
Glotzbach, Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz, 3. Aufl. 2004
Engelhardt/App, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, 7. Aufl. 2006
App/Wettlaufer, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 4. Aufl. 2005
Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, 6. Aufl. 2006
86
9.
Anhang
9.1
Hinweise zur inhaltlichen Ausgestaltung der Kurzvorträge
Durch den Vortrag soll der Prüfling zeigen, dass er befähigt ist, nach kurzer Vorbereitung
in freier Rede den wesentlichen Inhalt einer Akte darzustellen sowie einen praktisch
brauchbaren Vorschlag zu unterbreiten und zu begründen. Die Akten für den Vortrag
können aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit, dem Tätigkeitsbereich einer Staatsanwaltschaft, der
Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozial- oder Finanzgerichtsbarkeit, der
praktischen Verwaltung oder dem Tätigkeitsbereich einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts
entnommen werden.
Der Vortrag soll aus einem kurzen Bericht, einem Hauptvorschlag, einer knapp gefassten
Begründung dieses Vorschlags sowie einer anschließenden Mitteilung der zu treffenden
Entscheidung oder Maßnahme bestehen. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem
Aufgabentext, insbesondere dem Vermerk für die Bearbeitung. Es ist vom Standpunkt eines
in der Praxis tätigen Juristen auszugehen, der die Sache anderen Juristen vorträgt. Der
Zuhörer muss in die Lage versetzt werden, den Vortrag ohne weiteres aufzunehmen und alles
Wesentliche im Gedächtnis zu behalten.
Zur Vorbereitung des Vortrags dürfen nur als Hilfsmittel zugelassene Gesetzessammlungen
und Kommentare benutzt werden. Ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des von dem Aktenstück
erfassten Geschehens sind die gesetzlichen Vorschriften in der Fassung anzuwenden, die in den
jeweils zugelassenen Gesetzessammlungen abgedruckt ist, soweit sich nicht aus dem
Bearbeitervermerk etwas anderes ergibt. Beim Vortrag kann der Prüfling Stichwortzettel benutzen und
bei Mitteilungen von Anträgen, Zeit- oder Zahlenangaben sowie von Urkunden, auf deren Wortlaut es
ankommt, die Akten heranziehen. Das Ablesen einer schriftlichen Ausarbeitung ist nicht gestattet. Der
Vortrag soll die Dauer von 10 Minuten nicht überschreiten. Unter keinen Umständen darf er länger als
12 Minuten dauern. Nach dieser Zeit wird er in jedem Fall abgebrochen. Dem Prüfling werden keine
Fragen zur Ergänzung oder Klarstellung seiner Ausführungen gestellt. Das Aktenstück ist der oder
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Anschluss an den Vortrag auszuhändigen.
87
9.2
Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in der
Verwaltung – Verwaltungsvorschriften
9.2.1 Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften und
Einführungsarbeitsgemeinschaften
Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in der Verwaltung;
hier: Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften (§ 37 Abs. 1 bis 4 JAG) und
Einführungsarbeitsgemeinschaften (§ 24 JAO)
Bezug: Erlass vom 28. März 1996 (StAnz. S. 1248)
1.
Arbeitsgemeinschaft in der Verwaltung (Regelarbeitsgemeinschaft III)
1.1
Für die Dauer der Ausbildung in der Verwaltung (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 JAG) wird die
Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar vom Regierungspräsidium einer öffentlichrechtlichen Arbeitsgemeinschaft (Regelarbeitsgemeinschaft III) zugewiesen. Die Teilnahme an
dieser Arbeitsgemeinschaft geht allen anderen dienstlichen Verpflichtungen vor.
1.2
Die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft richtet sich nach § 37 Abs. 2 und 3, § 38
Abs. 3 JAG und § 26 JAO sowie dem dafür erlassenen Ausbildungsplan (Gemeinsamer
Runderlass vom 17. Dezember 2003, StAnz. 2/2004 S. 201).
1.3
Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft erstattet dem Regierungspräsidium
auf dessen Anforderung einen Tätigkeitsbericht über die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft und die dabei gemachten Erfahrungen.
1.4
Jede Leiterin und jeder Leiter einer Arbeitsgemeinschaft hat innerhalb eines Monats nach
Abschluss der Arbeitsgemeinschaft ein Zeugnis (Vordruck HJV 131/134) über die Leistungen
der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars zu erstellen. Diese Frist ist auch im
Hinblick auf die Bedeutung der Zeugnisse im Prüfungsverfahren unbedingt einzuhalten.
Sollte die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar etwa auf Grund einer Ausbildung bei
der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer nicht länger als vier Wochen an der
Arbeitsgemeinschaft teilgenommen haben, so kann auf die Zeugniserteilung verzichtet werden,
wenn eine Beurteilung nicht möglich ist.
1.5
Die Leiterin oder der Leiter einer Arbeitsgemeinschaft soll dem Regierungspräsidium
einmal jährlich Ausbildungsmaterial, das sie selbst in der Arbeitsgemeinschaft eingeführt
haben, vorlegen, wenn nach ihrer Auffassung die Verwendung als Arbeitsmaterial auch in den
anderen Arbeitsgemeinschaften in Betracht kommt. Das Regierungspräsidium übermittelt
diese Unterlagen den anderen Leiterinnen und Leitern der Arbeitsgemeinschaft in seinem
Bezirk sowie den anderen Regierungspräsidien, die sie an die Leiterinnen und Leiter der
Arbeitsgemeinschaften ihrer Bezirke weitergeben.
88
2.
Arbeitsgemeinschaft in der Wahlstation im Schwerpunktbereich Staat und
Verwaltung (Wahlstationsarbeitsgemeinschaft V 3)
2.1
Das Regierungspräsidium weist für die Dauer der Ausbildung in der Wahlstation einer
Arbeitsgemeinschaft in der Regel nur Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zu, die
zum gleichen Termin ihre Ausbildung nach § 29 Abs. 3 Nr. 3 JAG begonnen haben. Soweit an
einem Ort nur eine Arbeitsgemeinschaft eingerichtet ist, kann davon generell abgewichen
werden.
2.2
Die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft richtet sich nach § 37 Abs. 2 und 3, § 38
Abs. 3 JAG und § 26 JAO sowie dem dafür erlassenen Ausbildungsplan (Gemeinsamer
Runderlass vom 17. Dezember 2003, StAnz. 2/2004 S. 201).
2.3
Im übrigen gelten die Nrn. 1.3 bis 1.5 entsprechend.
3.
Einführungsarbeitsgemeinschaften
3.1
Die Ausbildung in den Einführungsarbeitsgemeinschaften in der Verwaltung richtet sich
nach § 24 Abs. 1, 4 und 5 JAO sowie dem dafür erlassenen Ausbildungsplan (Gemeinsamer
Runderlass vom 17. Dezember 2003 - StAnz. 2/ 2004 S. 201).
3.2
Das Regierungspräsidium legt mir spätestens zwei Wochen vor Beginn der
Einführungsarbeitsgemeinschaften die Programme vor, die den Ablauf und die Themen der
Arbeitsgemeinschaft sowie die Namen der Leiterin oder des Leiters der Arbeitsgemeinschaft
und ggf. die Namen weiterer Lehrkräfte enthalten. Das Programm ist gleichzeitig der Leiterin
oder dem Leiter der Regelarbeitsgemeinschaft zuzuleiten, der oder dem die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zugewiesen sind.
4.
Reisekosten
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten Reisekostenvergütung nach Maßgabe
des § 24 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 24 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes.
5.
Schlussvorschriften
Dieser Erlass tritt sofort in Kraft. Er ersetzt für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare,
die den Vorbereitungsdienst nach dem 8. März 2004 aufgenommen haben, den Bezugserlass.
Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die vor dem 8. März 2004 in den
juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, gilt der Bezugserlass weiter.
Wiesbaden, den 22. November 2006
Hessisches Ministerium des Innern
und für Sport
Z 41 - 8e 02 651/571
StAnz. 49/2006 S. 2772
89
9.2.2 Ausbildung in der Pflichtausbildungsstelle (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 JAG)
Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in der Verwaltung;
hier: Ausbildung in der Pflichtausbildungsstelle (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 JAG)
Bezug: Erlass vom 2. Februar 1996 (StAnz. S. 653)
1. Ausbildungsstellen
Ausbildungsstellen in der Verwaltung sind alle Gemeinden und Landkreise, soweit gewährleistet ist,
dass die Ausbilderin oder der Ausbilder die Befähigung zum höheren Dienst in der allgemeinen
Verwaltung besitzt (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 JAG).
Darüber hinaus sind auf Grund von § 19 JAO im Benehmen mit dem Ministerium der Justiz folgende
Behörden als Ausbildungsstellen bestimmt worden:
-
Amt für Lehrerausbildung, Frankfurt
Ämter für Versorgung und Soziales Darmstadt, Frankfurt, Fulda, Gießen, Kassel, Wiesbaden
AOK Hessen, Bad Homburg
Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Darmstadt
Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Frankfurt, Frankfurt
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Frankfurt
Deutsche Nationalbibliothek, Frankfurt
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Langen
Dr. Horst Schmidt Kliniken GmbH, Wiesbaden
Fachhochschule Frankfurt am Main
Hochschule Fulda
Fachhochschule Wiesbaden
Sozialversicherungsträger für den Gartenbau, Kassel
Bundespolizeipräsidium Mitte, Fuldatal
Handwerkskammer Rhein-Main, Darmstadt
Handwerkskammer Wiesbaden
Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden
Hessisches Landeslabor Gießen
Hessisches Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, Frankfurt
Hessischer Städtetag, Wiesbaden
Hessischer Städte- und Gemeindebund, Mühlheim
Hessisches Landeskriminalamt, Wiesbaden
Hochschule für Gestaltung, Offenbach
Hochschule für Musik und Darstellende Kunst, Frankfurt
Industrie- und Handelskammern Darmstadt, Dillenburg, Frankfurt, Fulda, Gießen-Friedberg, HanauGelnhausen-Schlüchtern, Kassel, Limburg, Offenbach, Wetzlar, Wiesbaden
Kassenärztliche Vereinigung Hessen, Frankfurt
Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen, Frankfurt
Landesamt für Denkmalpflege, Wiesbaden
Landesanstalt für privaten Rundfunk, Kassel
Landesapothekerkammer Hessen, Frankfurt
90
-
Landesärztekammer Hessen, Frankfurt
Landeswohlfahrtsverband Hessen
Landräte als Behörden der Landesverwaltung
Landwirtschaftliche Sozialversicherung Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, Kassel
Polizeipräsidien
Regierungspräsidien
Staatliche Schulämter
Universitäten des Landes Hessen
2. Ausbildungsplätze
Das jeweils zuständige Regierungspräsidium stellt fest, wie viele Ausbildungsplätze bei jeder
Ausbildungsstelle zur Verfügung stehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder
Ausbilderin oder jedem Ausbilder zwei Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare zugewiesen
werden (§ 31 Abs. 2 JAG). In Ausnahmefällen kann im Einvernehmen mit der Ausbilderin oder dem
Ausbilder auch von einer höheren Zahl ausgegangen werden. Bei einer Gruppenausbildung (§ 31 Abs.
1 JAG) werden einer Ausbilderin oder einem Ausbilder in der Regel fünf Rechtsreferendarinnen oder
Rechtsreferendare zugewiesen (§ 16 Abs. 2 JAO).
3. Zuweisung
Das Regierungspräsidium weist die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare den Ausbildungsstellen zu (§ 10 Abs. 3 JAO). Zur Vorbereitung übersendet das Regierungspräsidium den
Landgerichten seines Bezirks Vordrucke über die Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle in der
Verwaltung (Muster Anlage 1), die von den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren ausgefüllt
und anschließend von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts wieder dem
Regierungspräsidium zugeleitet werden. Die von den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren
geäußerten Wünsche berücksichtigt das Regierungspräsidium nach Möglichkeit.
4. Ausbildungsleitung
Die Ausbildungsstellen mit mehreren Ausbilderinnen und Ausbildern bestellen eine oder einen davon
zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder der
Ausbildungsleiter leitet und überwacht die Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare und ist Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner der Regierungspräsidien in Ausbildungsfragen.
5. Ausbildungsziele
Wegen der Ausbildungsziele wird auf § 28 Abs. 1 und § 34 JAG verwiesen.
6. Ausbildungspläne
Jede Ausbildungsstelle stellt unter Berücksichtigung der Ausbildungsziele einen oder mehrere
Ausbildungspläne nach dem in Anlage 2 abgedruckten Muster auf (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 3 JAG). Der
Ausbildungsplan enthält die Aufgaben und Tätigkeitsformen der jeweiligen Ausbilderin oder des
jeweiligen Ausbilders in der Rechtspraxis und die Rechtsgebiete, auf die sich die Ausbildung
91
erstreckt sowie den Ablauf der Ausbildung nach Ausbildungsbereichen, Arbeitsgebieten und Formen
der Beteiligung der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars an der Tätigkeit der Ausbilderin
oder des Ausbilders und die jeweilige zeitliche Inanspruchnahme. Im Bereich der
Kommunalverwaltung kann der Ausbildungsplan auch vorsehen, dass die Rechtsreferendarin oder der
Rechtsreferendar unter Leitung und Überwachung durch ihre Ausbilderin oder ihren Ausbilder
verschiedene Bereiche der Verwaltung durchlaufen. Zu Beginn der Ausbildung ist der für die
Ausbildung maßgebliche Ausbildungsplan auszuhändigen. Die Ausbildungsstellen legen ihre
Ausbildungspläne dem jeweils zuständigen Regierungspräsidium vor, die Dezernate des
Regierungspräsidiums legen ihre Ausbildungspläne der Ausbildungsleiterin oder dem
Ausbildungsleiter des Regierungspräsidiums vor.
7. Dienstzeit
Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sollen in der Regel 20 Stunden pro Woche mit
Aufgaben der Ausbildungsstelle beschäftigt sein (vgl. § 17 JAO). Soweit die Rechtsreferendarinnen
und Rechtsreferendare an freiwilligen Klausurarbeitsgemeinschaften teilnehmen wollen, ist ihnen
hierzu einmal wöchentlich Gelegenheit zu geben.
.
8. Ablauf und Gestaltung der Ausbildung
Zu Beginn der Ausbildung sind die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in die Aufgaben, die
Organisation und den Geschäftsgang der Ausbildungsstelle einzuführen. Außerdem sollen sie mit den
charakteristischen Vorgängen des Geschäftsbereichs vertraut gemacht werden, dem sie zugewiesen
sind. Nach der Einführung sind die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare intensiv zur
Mitarbeit heranzuziehen. Sie sind an der Bearbeitung der Eingänge zu beteiligen und haben Arbeiten
der Ausbilderin oder des Ausbilders vorzubereiten.
Mit einzelnen besonders schwierigen Rechtsfällen dürfen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nur betraut werden, wenn es dem Ausbildungsziel dient (vgl. § 28 Abs. 2 JAG). In
geeigneten Fällen haben die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Vorträge zu halten oder
Gutachten vorzulegen. Den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren sollen nach Möglichkeit
Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Von der Übertragung
eigenverantwortlicher Tätigkeiten ist im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten weitgehend
Gebrauch zu machen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 JAO; vgl. auch § 34 Abs. 2 Nrn. 4 und 6 JAG).
Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare einen Vorgang
vom Beginn bis zum Abschluss bearbeiten können. Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
sollen zu Besprechungen und zu Verhandlungen mit dem Publikum und anderen Behörden, zu
Besichtigungen und Dienstreisen zugezogen werden (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 JAG). Bei Gemeinden und
Landkreisen ist den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren auch Gelegenheit zu geben, an den
Sitzungen von Kollegialorganen und Vertretungskörperschaften sowie deren Ausschüssen
teilzunehmen und zu geeigneten Tagungsordnungspunkten Bericht zu erstatten (§ 34 Abs. 2 Nr. 5
JAG).
92
9. Schlussbestimmung
Dieser Erlass tritt sofort in Kraft. Er ersetzt für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die den
Vorbereitungsdienst nach dem 8. März 2004 aufgenommen haben, den Bezugserlass.
Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die vor dem 8. März 2004 in den juristischen
Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, gilt der Bezugserlass weiter.
Wiesbaden, 22. November 2006
Hessisches Ministerium des Innern
und für Sport
Z 41 - 8 e 02 471
StAnz. 49/2006 S. 2773
93
Anlage1
Zur Vorbereitung der Zuweisung zu einer
Ausbildungsstelle in der Verwaltung bitte ich, den
nachstehend abgedruckten Vordruck auszufüllen.
Sie können die Auskunft verweigern, werden dann
jedoch einer Ausbildungsstelle zugewiesen, ohne
dass Ihre besonderen persönlichen Verhältnisse
berücksichtigt werden können.
Eine evtl. Zusage einer Ausbildungsstelle ist
für das Regierungspräsidium nicht verbindlich.
Es ist jedoch im Rahmen seiner Möglichkeiten
bemüht, der Zusage einer Ausbildungsstelle
zu entsprechen.
Liste der Ausbildungsstellen im
Regierungsbezirk …
Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle in der Verwaltung
Angaben zur Person
Herr/Frau* Name,
Vorname(n)
* Unzutreffendes bitte streichen!
Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)
Personalnummer:
Telefon:
Mobil:
E-Mail:
Geb.Datum
Familienstand
Sind Sie behindert?
nein
ja
Sind Sie auf öffentl. Verkehrsmittel angewiesen? Sind Sie Mitglied eines kommunalen Organs?
% von 100
nein
ja
nein
als
Angaben zur Ausbildung
Stammdienststelle Landgericht
Voraussichtlicher Beginn der Ausbildung in der Verwaltung
Januar
März
Mai
Juli
September
November 200
Gewünschte Ausbildungsstelle
oder
oder
Begründung / (ggfs. Person der Ausbildungsstelle benennen, durch die die Zusage erfolgt ist).
Beabsichtigen Sie die Teilnahme an einem Semester an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer?
nein
ja
Ort und Datum
Sommersemester 200
Wintersemester 200
Unterschrift
ja
94
Anlage2
MUSTER
Ausbildungsplan (§ 31 Abs. 1 Satz 3 JAG)
1. Ausbilderin oder Ausbilder
2. Aufgaben und Tätigkeitsformen der Ausbilderin oder des Ausbilders
3. Rechtsgebiete, auf die sich die Ausbildung erstreckt
4. Tätigkeitsformen, die die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar
insbesondere
lernen sollte
- Das Lernziel nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 JAG (Verwaltungsentscheidungen auch unter
Beteiligung
verschiedener Dezernate und Behörden vorbereiten) wird erfüllt durch …
- Das Lernziel nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 JAG (Besprechungen zur Aufklärung zu regelnder
Vorgänge vorbereiten und durchführen) wird erfüllt durch …
- Das Lernziel nach § 34 Abs. 2 Nr. 3 JAG (an Planungsprojekten wie der Bauplanung oder
der
Haushaltsaufstellung mitarbeiten) wird erfüllt durch/kann nicht erfüllt werden.
- Das Lernziel nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 JAG (Sitzungen des Anhörungsausschusses
vorbereiten
und leiten) wird erfüllt/kann nicht erfüllt werden.
- Das Lernziel nach § 34 Abs. 2 Nr. 5 JAG (Sitzungen von Kollegialorganen und Vertretungskörperschaften durch Vorschläge oder Vortrag zur Entscheidung anstehender Vorgänge
mitgestalten) wird erfüllt durch …/kann nicht erfüllt werden.
- Das Lernziel nach § 34 Abs. 2 Nr. 6 JAG (Aufgaben eines Dezernats vorübergehend
selbständig wahrnehmen) wird erfüllt durch …
- sonstige Tätigkeitsformen
5. Ablauf der Ausbildung (vgl. Nr. 8 des Erlasses)
Ausbildungsbereich, Arbeitsgebiete und Formen der Beteiligung der Rechtsreferendarin
und des Rechtsreferendars an der Tätigkeit
der Ausbilderin oder des Ausbilders
zeitliche Inanspruchnahme
95
9.2.3 Ausbildung in den Klausurarbeitsgemeinschaften für öffentliches Recht (§ 37
Abs. 5 JAG)
Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in der Verwaltung;
hier: Ausbildung in den Klausurarbeitsgemeinschaften für öffentliches Recht (§ 37 Abs. 5 JAG)
Bezug: Erlass vom 23. Oktober 1995 (StAnz. S. 3458)
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Klausurarbeitsgemeinschaften für öffentliches Recht sind in Darmstadt, Frankfurt am Main,
Gießen, Kassel, Marburg und Wiesbaden eingerichtet.
In den Klausurarbeitsgemeinschaften für öffentliches Recht werden vom Justizprüfungsamt zur
Verfügung gestellte Aufsichtsarbeiten, Originalklausuren aus der zweiten juristischen
Staatsprüfung (Ö-Klausuren), geschrieben und besprochen.
Den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren wird empfohlen, an der
Klausurarbeitsgemeinschaft für öffentliches Recht geraume Zeit vor dem Examen teilzunehmen.
Die Gesamtdauer der Teilnahme sollte zwölf Monate nicht überschreiten.
Die Teilnahme ist freiwillig, es sei denn der Prüfungsausschuss hat sie im Rahmen des
Ergänzungsvorbereitungsdienstes angeordnet (§ 52 Abs. 3 S. 3 JAG).
Die Teilnahme an einer Klausurarbeitsgemeinschaft geht jedem anderen Dienst mit Ausnahme
dem der Teilnahme an einer Pflichtarbeitsgemeinschaft oder einem Ausbildungslehrgang vor.
An einer Klausurarbeitsgemeinschaft sollen nicht mehr als 20 Rechtsreferendarinnen und
Rechtsreferendare teilnehmen. Melden sich mehr Bewerberinnen und Bewerber, so haben
diejenigen den Vorrang, die der Anfertigung der Examensklausuren am nächsten stehen. Über
die Zulassung zur Arbeitsgemeinschaft entscheiden die Leiterinnen und der Leiter der
Klausurarbeitsgemeinschaften.
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die zur Teilnahme an der
Klausurarbeitsgemeinschaft zugelassen oder gemäß Anordnung des Prüfungsausschusses
verpflichtet sind, erhalten Reisekostenvergütung nach Maßgabe des § 24 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. §
24 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes; auf Nr. 1 Satz 2, Nr. 4 der
Verwaltungsvorschriften zu § 8 der Hessischen Trennungsgeldverordnung (StAnz. 1998, S.
2058) wird hingewiesen.
Die Leiterinnen und Leiter der Klausurarbeitsgemeinschaften teilen den Regierungspräsidien die
Veranstaltungsorte und den Terminplan der Klausurarbeitsgemeinschaft mit. Die
Regierungspräsidien übermitteln diese Angaben den Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und
-leitern der Regelarbeitsgemeinschaft in der Verwaltung.
Die Aufgaben werden den Leiterinnen und Leitern der Klausurarbeitsgemeinschaften von mir
übersandt.
Die Klausuren sind unter prüfungsähnlichen Bedingungen (unter Aufsicht, mit den im Examen
üblichen Hilfsmitteln) zu schreiben.
Die geschriebenen Klausuren werden von den Leiterinnen und Leitern der
Klausurarbeitsgemeinschaft mit einer der in § 15 JAG festgelegten Noten und Punktzahlen
bewertet; sie sollen nach Möglichkeit in der darauf folgenden Woche eingehend besprochen
werden. Die Besprechung ist so zu gestalten, dass unter besonderer Betonung der für die
Anfertigung von Aufsichtsarbeiten einzusetzenden Arbeitsmethoden die von der Aufgabe
erfassten Rechtsfragen und die Probleme im Bereich der tatsächlichen Würdigung von den
Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Lehrgespräch erarbeitet werden.
Über die von den einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmern in der
Klausurarbeitsgemeinschaft gezeigten Leistungen wahren die Leiterinnen und Leiter der
Klausurarbeitsgemeinschaft Dritten gegenüber Stillschweigen; dies gilt auch gegenüber der oder
dem Dienstvorgesetzten, den Leiterinnen und Leitern der Pflichtarbeitsgemeinschaft und
sonstigen Ausbilderinnen und Ausbildern.
Die übersandten Aufgabentexte und Prüfervermerke sind urheberrechtlich geschützt.
Vervielfältigung, Verbreitung und sonstige Verwertung, auch in Form von Bearbeitungen oder
Auszügen, sind nur mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des
Justizprüfungsamtes gestattet. Die Zustimmung ist allgemein nur für die Verwendung der
Aufgaben in den Klausurarbeitsgemeinschaften erteilt. Jede Arbeitsgemeinschaftsleiterin und
96
9.
10.
jeder Arbeitsgemeinschaftsleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Texte sorgfältig verwahrt
werden und das Urheberrecht gewahrt bleibt; insbesondere dürfen die Texte nur für die Dauer
der Bearbeitung den an der Klausurarbeitsgemeinschaft teilnehmenden Rechtsreferendarinnen
und Rechtsreferendaren ausgehändigt und müssen anschließend wieder eingesammelt werden.
Die Leiterinnen und Leiter der Klausurarbeitsgemeinschaften erstatten mir auf meine
Anforderung unmittelbar einen Tätigkeitsbericht über die Ausbildung in der
Klausurarbeitsgemeinschaft und die dabei gemachten Erfahrungen. Der Tätigkeitsbericht soll
auch Angaben über die durchschnittliche Teilnehmerzahl, die Zahl der noch nicht
berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber und die durchschnittliche Dauer der Teilnahme
an der Klausurarbeitsgemeinschaft enthalten. Eine Durchschrift des Berichts ist dem
zuständigen Regierungspräsidium zu übersenden.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Justiz. Er ersetzt
mit sofortiger Wirkung den Bezugserlass.
Wiesbaden, 8. Dezember 2005
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
I 51 - 8 e 02 771
StAnz. 52/2005 S. 4710
9.2.4 Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer
Merkblatt zum Besuch der Deutschen Hochschule
für Verwaltungswissenschaften in Speyer
(Stand: März 2006)
1. Nach § 29 Abs. 6 des Juristenausbildungsgesetzes (JAG) können Rechtsreferendarinnen
und Rechtsreferendare auf Antrag für ein Semester der Deutschen
Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer überwiesen werden. Das Studium
wird im Umfang von 3 Monaten nach Wahl auf die Ausbildung in der Verwaltung auf
die Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt oder auf die Ausbildung
in der Wahlstation angerechnet. Im Falle der Anrechnung auf die Ausbildung
in der Verwaltung findet die Ausbildung in der Wahlstation bei einer
Verwaltungsbehörde statt.
2. Die Vorlesungszeit des Sommersemesters in Speyer läuft jeweils von Anfang Mai bis
Ende Juli, die des Wintersemesters von Anfang November bis Ende Januar
3. Bewerben sich mehr Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare um einen Studienplatz
in Speyer als dem Land Hessen Plätze zugewiesen sind (z. Zt. 33), so entscheidet
das Los.
4. Der Antrag auf Überweisung an die Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften
Speyer ist von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar spätestens
vier Monate vor Beginn des Studiums in Speyer über das Landgericht oder, sofern
sich die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar in der Ausbildung in der
Verwaltung befindet, über das Regierungspräsidium an die Präsidentin des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu richten.
5. Während des Studiums an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer besteht
die Verpflichtung an einer länderbezogenen Übung im Staats- und Verwaltungsrecht
für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare aus Hessen teilzunehmen und
die geforderten Leistungen (z.B. Klausuren, Referate) zu erbringen. Diese
Verpflichtung gilt nicht für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die die
Hochschule währen der Anwaltsstation besuchen. Die Bestimmungen der Deutschen
Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer für die Rechtsreferendarin und den
Rechtsreferendar sind verbindlich; auf die Präsenzpflicht und die vorgeschriebenen
Mindestleistungen wird besonders hingewiesen.
6. Die Rechtsreferendarin und der Rechtsreferendar sind verpflichtet, das Zeugnis über
die länderbezogene Übung und das Semesterzeugnis oder bei Nichterteilung eines
Zeugnisses – die Studienbescheinigung unverzüglich dem Regierungspräsidium vorzulegen.
97
(Stand: März 2006)
Hinweis
Gemäß § 37b SGB III
Gemäß § 37b SGB III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet,
verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim
Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des
Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses
weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des
Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon,
ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend
gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen
Ausbildungsverhältnis. Die persönliche Meldung kann bei jeder Agentur für Arbeit erfolgen. Diese
Agentur gibt nach Entgegennahme der Meldung, Aufnahme des Bewerberangebotes und Beratung die
Unterlagen an die zuständige Wohnortagentur weiter.
Hat sich ein Arbeitsloser entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend
gemeldet, so mindert sich das Arbeitslosengeld. Die Minderung erfolgt gemäß § 140
SGB III wie folgt:
1. bei einem wöchentlichen Bemessungsentgelt bis zu 60 € um 7 €,
2. bei einem wöchentlichen Bemessungsentgelt bis zu 100 € um 35 €,
3. bei einem wöchentlichen Bemessungsentgelt über 100 € um 50 €
für jeden Tag der verspäteten Meldung maximal für bis zu 30 Verspätungstage. Die
Minderung wird auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet.
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