Religion im Abseits?

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Religion im Abseits?
Das Kölner Beschneidungsurteil in sozialethischer Perspektive
Der sich ändernde Stellenwert der Religion in der öffentlichen Landschaft spiegelt sich
oftmals in der Sprache des Rechts wider. Im rechtlich ausgetragenen Streit werden religiös motivierte Geltungsansprüche verhandelt, und diese Geltungsansprüche variieren die Geländeverteilung zwischen säkular und religiös, zwischen individuellem
Sinnhorizont und öffentlicher Deutung; bei den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts zu den Schulkreuzen, zum Schächten oder zum Kopftuchtragen kann man das
gut beobachten.1
Das Beschneidungsurteil des Kölner Landgerichts vom 7. Mai 2012 (Az. 151 Ns 169/11)
ist nicht nur ein weiterer Markstein in der Reihe dieser Rechtskontroversen. Es eignet
sich besonders gut dafür, ein Licht auf den öffentlichen Umgang mit der Religion zu
werfen, weil die Kontroverse hier nach einer Logik verschiedener konkurrierender
Grundrechte entworfen wird: Beim Streit um die Schulkreuze oder das Kopftuch im
öffentlichen Dienst ging es jeweils um bestimmte Aspekte der Religionsfreiheit selbst
– die negative Freiheit von der Religion auf der einen Seite, die positive Freiheit zur religiösen Praxis auf der anderen Seite. Insofern waren diese Debatten natürlich auch
grund- und menschenrechtlich konnotiert. Beim Beschneidungsfall aber geht es nicht
um interne Gewichtungen der unterschiedlichen Facetten der Religionsfreiheit, sondern um die Konkurrenz zwischen verschiedenen Grundrechten selbst: Das elterliche
Erziehungsrecht, die Religionsfreiheit und das Recht auf körperliche Unversehrtheit
stehen sich, zum Teil ineinander verschränkt, gegenüber. Man spricht juristisch von
einer mehrpoligen Grundrechtekonkurrenz. Wer nicht im Blick hat, dass die Religionsfreiheit nicht irgendein Kuckuckskind der Menschenrechtsentwicklung ist, sondern – im Gegenteil – von Anfang an eine Triebfeder für die menschenrechtliche
Emanzipationsgeschichte war, wird dem Kern des Konfliktes nicht gerecht.2
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Vgl. Matthias König, Gerichte als Arenen religiöser Anerkennungskämpfe – eine rechtssoziologische Skizze, in:
Hans Kippenberg – Astrid Reuter (Hg.), Religionskonflikte im Verfassungsstaat, Göttingen
,
–
.
Vgl. Konrad Hilpert, Die Menschenrechte. Geschichte, Theologie, Aktualität, Düsseldorf
; Otto Kimminich, Religionsfreiheit als Menschenrecht, Mainz
. Auf Georg Jellinek geht die These vom „Urgrundrecht“ der Religionsfreiheit zurück, die unterschiedlich – systematisch oder historisch-genealogisch – interpretiert werden kann. Vgl.
Ders., Die Erklärung der Menschen- u. Bürgerrechte. Ein Beitrag zur Verfassungsgeschichte, Leipzig
.
Theologische Quartalschrift
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),
–
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Selten hat es eine religionspolitische Debatte gegeben, die so aufgeladen war wie die
um das Beschneidungsurteil. Es treffen Anliegen aufeinander, die sehr unterschiedlicher Herkunft sind: Es gibt die innerrechtlichen Fragen nach dem Status der einzelnen
Grundrechte, man hat es zu tun mit der Bedeutung menschenrechtlicher Ansprüche
im gesellschaftlichen Alltag überhaupt, es geht um – je unterschiedliche – Sensibilitäten in Bezug auf die Religionsgemeinschaften Judentum und Islam, man ist schließlich
konfrontiert mit der Frage: Welcher öffentliche Platz darf religiöser Praxis zukommen,
ohne dass der weltanschaulich neutrale Rechtsstaat seine Rolle verletzt? Es sind Fragen, die nach einer sozialethischen Vergewisserung zur Situation verlangen, die über
den Tag und die tagesaktuellen Debatten hinausreicht.3
Dies soll im Folgenden versucht werden, und zwar in zwei größeren Schritten: Zuerst
ist eine Bestandsaufnahme zum Verlauf der Debatte zu geben, zu den wesentlichen
Akteuren und den von diesen vorgebrachten Argumenten und Meinungslagen (1.).
Dieser Blick soll dann im zweiten Teil (2.) dabei helfen, nach dem Orientierungsbedarf
in der Sache zu fragen: Was also sind die eigentlichen Knackpunkte der Debatte? Hieraus legt sich jeweils nahe, welche Handlungsoptionen verfolgt werden können.
1. Ressentiment oder Rationalität? Strukturen einer Debatte
Nicht viele Urteile deutscher Landgerichte lösen ein solches Echo aus wie der Urteilsspruch aus Köln: Von der lokalen Ebene bis zur Bundesebene reichten die öffentlichen
Reaktionen; es äußerten sich verschiedene medizinische Berufsverbände, ebenso Politiker aller Couleurs, Vertreter der betroffenen (muslimischen, jüdischen) Religionsgemeinschaften, aber mit Kirchenvertretern auch solche des vom Urteil eigentlich selbst
gar nicht direkt berührten Christentum, daneben auch zahlreiche Juristen, Theologen,
Historiker und andere Wissenschaftler. Die Bundesregierung hat unmittelbar reagiert,
der Deutsche Ethikrat hat getagt und eine Stellungnahme verabschiedet; der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Religionsfreiheit stand unmittelbar
nach dem Urteil im Fokus von Funk und Fernsehen. Begleitet wird die akademische
und politische Debatte von einer zivilgesellschaftlichen Auseinandersetzung, die in
den Printmedien und über die sozialen Netzwerke geführt wird und bis heute andauert.4
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Während es eine umfangreiche Kommentierung und Einordnung des Urteils aus (verfassungs-) rechtlicher Sicht
gibt, fehlen genuin sozialethische Stimmen bislang. Eine knappe Skizze des Problemfeldes immerhin entwirft Hartmut Kreß, Religiös motivierte Beschneidungen: Notwendigkeit der Restriktion aus ethischer Sicht, in: MedR
(
),
–
. Vgl. auch die Stellungnahme von Peter Dabrock im Deutschen Ethikrat am . .
, verfügbar
unter: http://www.ethikrat.org/dateien/pdf/plenarsitzung- – –
-dabrock.pdf. Zuletzt eingesehen am
. .
.
Einen Überblick zu den verschiedenen Dimensionen und der Stimmenvielfalt der Debatte findet sich bei Johannes
Heil – Stephan Kramer (Hg.), Beschneidung: Das Zeichen des Bundes in der Kritik. Zur Debatte um das Kölner Urteil,
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Die Anzahl der Äußerungen ist zwar immens, die der ausgetauschten Argumente allerdings nicht. Es lassen sich drei Hauptlinien ausmachen, denen die unterschiedlichen Diskurse zugeordnet werden können, nämlich zum einen die rechtliche Diskussion
selbst, zum anderen eine eher von der Phänomenbeschreibung der Beschneidung her
gedachte religiöse Traditionskritik, sowie schließlich eine Perspektive, welche nach der
moralischen Verhältnismäßigkeit des Urteils fragt.
1.1 Ein Urteil lege artis?
Eine erste Ebene der Auseinandersetzung kann man in der rechtlichen Diskussion
selbst erkennen, also in der Frage, ob das Urteil zu Recht so ergangen ist, wie es ausfiel,
oder ob hier gegebenenfalls fachliche Fehler vorliegen. Verständigungsbedarf besteht
einfach schon deswegen, weil der Sachverhalt reichlich komplex ist: Verschiedene
Rechtspositionen und mehrere Akteure sind im Fall der Knabenbeschneidung mit im
Spiel: Das Recht eines jeden Menschen auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 GG),
das Recht auf Religionsfreiheit (Artikel 4 GG) und das elterliche Erziehungsrecht (Artikel 6 GG) entfalten Wirkungen, die miteinander abzugleichen und im juristischen
Verfahren auszugleichen sind. Als Akteure sind involviert: der Staat, besonders als
Gesetzgeber und als judikative Gewalt, die Eltern, die zu beschneidenden Jungen, die
Religionsgemeinschaften sowie auch die beschneidenden Ärzte oder spezialisierten
Beschneider.
Die entscheidende Frage der rechtlichen Bewertung lautet, wie der Schutzbereich auszulegen ist und wie ausgreifend das elterliche Erziehungsrechts zu veranschlagen ist.
Auf den ersten Blick mag es plausibel klingen, dass der Staat mit dem Kind das doch
schwächste Glied in der Kette der hier vertretenen Positionen schützen und damit seiner menschen- und grundrechtlichen Verpflichtung nachkommen soll. Wenn eine Religion denn wirklich körperliche Einschnitte als Zugehörigkeitszeichen verlangt, solle
die Entscheidung darüber doch dem entscheidungsfähigen Jugendlichen überlassen
bleiben und die Beschneidung bis dahin aufgeschoben werden. Diese auf den ersten
Blick und intuitiv naheliegende Position entpuppt sich bei näherem Hinsehen aber als
brüchig.5
Entscheidend ist es zunächst zu sehen, dass innerhalb der Dreieckskonstellation StaatEltern-Kind die Eltern-Kind-Beziehung eigens gewertet wird: Sie ist, über die Rechts-
|
Berlin
. Eine Sammlung vor allem tagesaktueller Stellungnahmen aus den Bereichen Medizin, Recht, Politik
und Religion findet sich unter: www.theologie-und-kirche.de. Zuletzt eingesehen am . .
.
Die Position wird innerhalb der rechtswissenschaftlichen Debatte seit einigen Jahren vor allem von Holm Putzke
vertreten. Vgl. Ders., Die strafrechtliche Relevanz der Beschneidung von Knaben. Zugleich ein Beitrag über die
Grenzen der Einwilligung in Fällen der Personensorge, in: Festschrift für Rolf Dietrich Herzberg zum siebzigsten
Geburtstag am . Februar
, Tübingen
,
–
. Sowie Ders. – Maximilian Stehr – Hans-Georg Dietz, Strafbarkeit der Zirkumzision von Jungen. Medizinrechtliche Aspekte eines umstrittenen ärztlichen Eingriffs, in: Monatsschrift Kinderheilkunde
,
–
. Im Hintergrund stehen die Überlegungen von Dietrich Herzberg, Rechtliche Probleme der rituellen Beschneidung, in: Juristenzeitung (JZ),
,
–
.
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ansprüche der beteiligten Einzelpersonen hinaus ihrerseits gegenüber einem Eingreifen des Staates abwehrrechtlich geschützt, und zwar im Sinne und zum Zwecke der
elterlichen Erziehungshoheit. Solange sich Erziehung innerhalb des grundrechtlich
abgesteckten Rahmens bewegt, darf der Staat nicht eingreifen. Ziel solcher Bestimmungen ist es, das Kindeswohl zu gewährleisten. Diese prinzipiell interpretationsoffene
Rechtsfigur, die aus dem Familienrecht stammt, bezeichnet das rechtlich zu schützende Wohlergehen eines Kindes oder Jugendlichen sowie seine umfassend gemeinte
gesunde Entwicklung. Die Eltern müssen dieses Kindeswohl einerseits respektieren –
das tun sie, indem sie ihr Kind innerhalb eines menschenrechtlich definierten Rahmens erziehen. Aber das Kindeswohl wird vom elterlichen Erziehungsrecht eben auch
mitgeprägt und bestimmt. Der Staat darf es nicht selbst interpretieren, sinnhaft füllen
und seine Version von Kindeswohl dann mit hoheitlichen Mitteln durchsetzen. Das
wäre übergriffig. Es würde die Freiheit von Eltern und Familien aushöhlen und den
Deutungsprimat der Eltern über das Kindeswohl in Frage stellen. Das Erziehungsrecht
wäre dann eine Leerformel.6
Dass zum Kindeswohl eben auch die religiöse Sozialisation gehört, wird in Artikel 2
des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
ausdrücklich unterstrichen: „Religiöse Sozialisation“ meint nicht nur die religiöse
Erziehung in einem familiären „forum internum“, sondern auch die Sozialisation der
Kinder innerhalb einer Religionsgemeinschaft.7 Wenn den Eltern die inhaltliche
Ausgestaltung des Kindeswohls zukommt, gibt es logischerweise eine Pluralität
unterschiedlicher Kindeswohlkonzepte in einer Gesellschaft. Es ist – verfassungstheoretisch gewendet – eine legitime Folge der weltanschaulichen Neutralität des freiheitlichen Rechtsstaates.
Im Zuge einer solchen Sicht der Dinge würde die Rolle des Staates sich auf eine „Unvertretbarkeitskontrolle“ der elterlichen Personensorge beschränken. Das bedeutet,
der Staat hat im Rahmen seines Wächteramtes für die Grundrechte zunächst zu kontrollieren, in welcher Intensität durch Maßnahmen der elterlichen Erziehung kindliche
Rechtsgüter eingeschränkt sind und ob dies in einer Abwägung der betroffenen
Grundrechtsgüter vertreten werden kann. Weiterhin manifestiert sich die Kontrolle
der elterlichen Dispositionsbefugnis zur stellvertretenden Einwilligung in die mit der
Zirkumzision gegebene Körperverletzung im Blick auf sogenannte modale Faktoren, das
heißt hinsichtlich der Frage, ob die betreffende Handlung mit demütigenden oder dis|
|
In diesem Sinne kritisch zum Beschneidungsurteil geäußert hat sich Christian Walter, Beschnitten, in: FAZ, . Juli
, verfügbar unter: http://www.faz.net/aktuell/politik/staat-und-recht/gastbeitrag-beschnitten.
html. Zuletzt eingesehen am . .
.
Die Aussagen des Artikels betreffen das Recht auf Bildung: „Niemandem darf das Recht auf Bildung verwehrt
werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.“ Verfügbar unter: http://conventions.coe.int/Treaty/
ger/Treaties/Html/
.htm. Zuletzt eingesehen am . .
.
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kriminierenden Begleiterscheinungen einhergeht. Außerdem ist nach der Kommunikabilität oder Authentizität der elterlichen Entscheidungen zu fragen: Handelt es sich um
sprunghafte Momententscheidungen, die zu langfristig wirksamen Grundrechtseinschränkungen beim Kind führen?8
Bei allen drei Kriterien fällt die Prüfung eindeutig aus. Hinsichtlich des Intensitätskriteriums gilt: Der Eingriff in die physisch-psychische Integrität erscheint lediglich von
relativer Schwere. Er ist grundsätzlich beherrschbar. Dies schließt nicht aus, dass im
Rahmen der Möglichkeiten alles getan werden sollte, um Schmerzen des Jungen zu
vermeiden. Aber es gibt eine „Evidenz normaler Lebenswege“ (Wolfram Höfling) bei
mehreren 100 Millionen beschnittener Männer weltweit; das lässt sich durch einzelne
Zeugnisse von Traumatisierungserfahrungen nicht ohne weiteres widerlegen. Zirkumzision bewirkt auch keine irreversible Persönlichkeitsfestlegung und verhindert
nicht ein späteres Verlassen der Religion oder den Religionswechsel. Zum Modalitätskriterium: Die Beschneidung bewirkt durch ihre Einbettung in einen kulturell-religiösen Kontext in der Regel keine Diskriminierungs- oder Demütigungserfahrung, sondern, im Gegenteil, sie führt eher dazu, Erfahrungen der Nicht-Zugehörigkeit und
Marginalisierung zu vermeiden. Schließlich zum Kriterium der Kommunikabilität:
Sowohl Judentum als auch Islam sind Religionen, die seit Jahrhunderten beziehungsweise seit Jahrtausenden die Praxis der Zirkumzision als ein nicht peripheres, sondern
als zentrales Merkmal ihres Selbstverständnisses pflegen. Die Beschneidung aus religiösen Gründen vermittelt deshalb den belastbaren Eindruck, dass eine ernsthafte,
existenzielle Überzeugung vorliegt, wo sie vor einem religiösen Hintergrund verlangt
wird.
In einer Abwägung der Rechtspositionen, die auf dem Spiel stehen, bleibt die Knabenbeschneidung freilich eine Körperverletzung. Sie ist allein deswegen zu rechtfertigen,
weil andere Rechtspositionen von ähnlicher Wertigkeit – das Elternrecht, in Verbindung mit der Religionsfreiheit – mit im Spiel sind. Zahlreiche Rechtswissenschaftler
haben sich in dieser Richtung geäußert (u. a. Christian Walter, Oliver Tolmein, Hans
Jürgen Papier, Michael Heinig, Stephan Muckel). Das Urteil ist nicht deswegen zu kritisieren, weil die Praxis der Zirkumzision überhaupt innerhalb einer grundrechtskonfliktiven Konstellation betrachtet wird, sondern deswegen, weil es die damit notwendige Güterabwägung nicht sachgemäß vorgenommen hat.
Und in der Tat: Der knappe Urteilstext befindet nur sehr lapidar, dass die „Beschneidung des nicht einwilligungsfähigen Knaben dem Wohl des Kindes nicht entspricht“.
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Hier wäre etwa das vom Achtjährigen verlangte Zungenpiercing einzuordnen. Das Beispiel verdanke ich Wolfram
Höfling, dem ich auch in der Argumentation zur Unvertretbarkeitskontrolle folge, die er bei seiner Stellungnahme
im Ethikrat vorträgt. Einsehbar unter: http://www.ethikrat.org/dateien/pdf/plenarsitzung- – –
-hoefling.
pdf. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Problematik der stellvertretenden Einwilligung in die Zirkumzision liegt vor bei Bijan Fateh-Moghadam, Religiöse Rechtfertigung? Die Beschneidung von Knaben zwischen Strafrecht, Religionsfreiheit und elterlichem Sorgerecht, in: RW /
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