Inhalt Inhalt Vorwort 7 1 1.1 1.2 1.3 Einführung Zielsetzung und Aufbau der Vorschriftensammlung Adressatenkreis Meilensteine zur Entwicklung des Datenschutzes 9 10 10 2 2.1 2.2 Grundsätzliche Datenvorschriften Einleitung Gesetzliche Vorschriften Grundgesetz (GG) Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) Strafgesetzbuch (StGB) Strafprozessordnung (StPO) 13 13 13 16 77 79 80 92 3 3.1 3.2 Personalverwaltung Einleitung Gesetzliche Vorschriften Abgabenordnung (AO) Altersteilzeitgesetz (AltTZG) Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) Berufsbildungsgesetz (BbiG) Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) Einkommensteuergesetz (EstG) Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) Heimarbeitsgesetz Ladenschlussgesetz (LadSchlG) Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) Grundsicherung für Arbeitsuchende Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung TÜV Media GmbH: Datenschutz - Eine Vorschriftensammlung ISBN 978-3-8249-1103-5 113 113 113 126 134 147 161 176 180 184 211 223 254 255 264 270 272 277 279 3 Inhalt Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) Gesetzliche Unfallversicherung Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Zivilprozessordnung (ZPO) 297 302 4 4.1 4.2 Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Einleitung Gesetzliche Vorschriften Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsmedizinische Vorsorge Verordnung (ArbMedVV) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Berufsgenossenschaftliche Vorschriften A1 (BGV A1) Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Infektionsschutzgesetz (IfSG) Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Straßenverkehrsgesetz (StVG) 305 306 306 320 332 336 339 340 343 344 346 347 351 361 365 5 5.1 5.2 E-Mail und Internet im Unternehmen Einleitung Gesetzliche Vorschriften Telekommunikationsgesetz (TKG) Telemediengesetz (TMG) 367 367 367 388 6 6.1 6.2 6.3 Geschäfts- und Kundenbeziehungen Einleitung Grenzüberschreitende Datenübermittlung Gesetzliche Vorschriften Abgabenordnung (AO) Aktiengesetz (AktG) Außenwirtschaftsgesetz (AWG) Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) Genossenschaftsgesetz (GenG) 399 399 399 400 407 408 413 417 4 TÜV Media GmbH: Datenschutz - Eine Vorschriftensammlung ISBN 978-3-8249-1103-5 281 283 290 Inhalt Gewerbeordnung (GewO) Handelsgesetzbuch (HGB) Luftsicherheitsgesetz (LuftSIG) Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) Urheberrechtsgesetz (UrhG) Versicherungsvertragsgesetz (VVG) 419 426 427 434 453 458 Anhänge Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e. V. Autorenverzeichnis Gesetzesverzeichnis von AZ Quellenverzeichnis TÜV Media GmbH: Datenschutz - Eine Vorschriftensammlung ISBN 978-3-8249-1103-5 461 464 466 468 5 Vorwort Vorwort Eine Vorschriftensammlung zum Datenschutz, das brauchen wir. Nur die wesentlichen Regelungen, kompakt und günstig! So und ähnlich hören wir es immer wieder von Datenschützern. Daher waren wir sofort von der Idee des Verlages angetan, diese Sammlung herauszugeben und dabei die Inhalte entsprechend auszuwählen. Nun liegt die Vorschriftensammlung auf dem Tisch, umfangreich und eng bedruckt. Die Autoren wissen: Viele Inhalte hätten noch ergänzt oder ausführlicher berücksichtigt werden können. Doch dafür war kein Platz! Wie bitte? Es geht doch nur um ein paar Datenschutzgesetze! Tatsächlich aber findet sich der Datenschutz inzwischen in zahlreichen gesetzlichen Regelungen wieder. Allein die Vorschriften zum Sozial- oder Gesundheitsdatenschutz können im wahrsten Sinne des Wortes Bände füllen. Darum sehen die Beteiligten dieses Werk als Anfang. Wenn das Konzept erfolgreich ist, können weitere Ausgaben zu Spezialbereichen durchaus folgen. Die mitwirkenden Autoren haben die Arbeit ehrenamtlich erbracht, das verdient besondere Erwähnung und Dank. Wenn im Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e. V. Mitglieder aktiv sind, geht es um die Zeit und den Einsatz weniger Protagonisten, von denen viele profitieren. Erfahrene Praktiker haben das Projekt mit ihren speziellen Kompetenzen gemeinsam ans Ziel gebracht. Das wollen wir als BvD erreichen: die Interessen der berufstätigen Datenschutzbeauftragten vertreten und einen Rahmen bieten, in dem die Mitglieder selbst aktiv werden und sich erfolgreich entwickeln können. Thomas Spaeing Vorsitzender des Vorstands Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e. V. TÜV Media GmbH: Datenschutz - Eine Vorschriftensammlung ISBN 978-3-8249-1103-5 7 Einführung 1.1 Zielsetzung und Aufbau der Vorschriftensammlung Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) stellt den Kern der deutschen Datenschutzgesetzgebung dar. Demnach ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten grundsätzlich nur zulässig, wenn entweder eine Einwilligung der betroffenen Personen oder aber eine entsprechende Gesetzesvorschrift vorliegt (§ 4 Abs. 1 BDSG). Die zuletzt genannte Notwendigkeit eines gesetzlichen Erlaubnistatbestandes hat zu einer Vielzahl von bereichs- und länderspezifischen Spezialvorschriften geführt, die dem BDSG vorrangig und bei der Ausgestaltung informationsverarbeitender Prozesse zu berücksichtigen sind. Allen Vorschriften ist gemeinsam, dass sie dem Zweck dienen sollen, den Umgang mit personenbezogenen Daten zu regeln [1, S. 11]. Der Systematik des BDSG folgend lässt sich der Anwendungsbereich datenschutzrechtlicher Vorschriften grob in den öffentlichen und den nicht öffentlichen Bereich gliedern. Zum öffentlichen Bereich gehören u. a. Behörden, Organe der Rechtspflege und öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes sowie der Länder und öffentlich-rechtlich organisierte Institutionen im Landes- und Kommunalbereich (siehe § 2 Abs. 1 ff.). Zu den nicht öffentlichen Stellen zählen natürliche Personen sowie juristische Personen und Personenvereinigungen des Privatrechts (soweit sie keine hoheitlichen Aufgaben erfüllen; siehe § 2 Abs. 4). Hierzu zählen beispielsweise Unternehmen, Freiberufler, Handwerker, Kaufleute, Vereine und Verbände. All diese personenbezogene Daten verarbeitenden Einrichtungen und Instanzen werden gemäß dem Sprachgebrauch des BDSG verantwortliche Stellen genannt (siehe § 3 Abs. 7 BDSG). Die vorliegende Vorschriftensammlung ist als praktisches Nachschlagewerk gedacht. Sie verfolgt das Ziel, für einen breiten Ausschnitt des nicht öffentlichen Bereiches wesentliche Gesetzesvorschriften zur Verfügung zu stellen, die für die praktische Umsetzung des Datenschutzes erforderlich sind. Gleichzeitig soll die Sammlung im Hinblick auf den Umfang dem Anspruch eines handhabbaren und damit handlichen Pocket Guides genügen. Konsequenterweise musste daher bei der Auswahl der Vorschriften ein Kompromiss gefunden werden, so dass kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben werden kann. Außen vor blieben daher z. B. Vorschriften für verantwortliche Stellen, die in den Bereichen des Gesundheitsdatenschutzes, des Datenschutzes im Sozialwesen und des internationalen Datenschutzes tätig sind, sowie Gesetzesvorschriften für Unternehmen in den Branchen Finanzdienstleistungen und Telekommunikation. Bewusst wurde in diesem Sammelband auf eine juristische Gliederung der Vorschriften (wie z. B. Zivilrecht oder Handels- und Gesellschaftsrecht) verzichtet. Stattdessen wurde eine Kapiteleinteilung in Arbeitsbereiche gewählt, die für die TÜV Media GmbH: Datenschutz - Eine Vorschriftensammlung ISBN 978-3-8249-1103-5 9 Zielsetzung 1 Einführung Einführung tägliche Datenschutz-Praxis eine Rolle spielen. Grundsätzliche Vorschriften wie z. B. das BDSG finden sich in Kapitel zwei. In den Kapiteln drei, vier und fünf sind Vorschriften aufgeführt, die das Beschäftigtenverhältnis in Unternehmen und anderen Organisationen betreffen: Personalverwaltung, Fürsorgepflichten des Arbeitgebers und Nutzung von E-Mail und Internet am Arbeitsplatz. In Kapitel sechs schließlich sind Vorschriften gesammelt, die sich auf das Außenverhältnis, also an Geschäfts- und Kundenbeziehungen nicht öffentlicher Stellen richten. 1.2 Adressatenkreis Die Vorschriftensammlung richtet sich an Entscheidungsträger im Management und an Praktiker, denen die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten obliegt. In den meisten Fällen werden dies betriebliche Datenschutzbeauftragte sein. Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Datenschutzvorschriften auch bei denjenigen nicht öffentlichen Stellen anzuwenden sind, die keinen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen (siehe § 4 f Abs. 1 BDSG). Außerdem ist anzumerken, dass die letztendliche Verantwortung für den Umgang mit personenbezogenen Daten bei der Geschäftsführung bzw. dem Vorstand als Leitung der verantwortlichen Stelle verbleibt. Für Anregungen und Verbesserungsvorschläge sind der Herausgeber und die bearbeitende Projektgruppe dankbar. 1.3 Meilensteine zur Entwicklung des Datenschutzes Bedeutende Meilensteine für die Entwicklung der Datenschutzgesetzgebung in Deutschland sind ● das erste Bundesdatenschutzgesetz, das zum 1.1.1978 in Kraft trat, ● das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 1983, ● die erste Novellierung des BDSG zum 1.6.1991, ● die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr vom 24.10.1995, ● die zweite Novellierung des BDSG zum 23.5.2001 und ● das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (BVerfG, 1 BvR 370/07 vom 27.2.2008, AbsatzNr. (1333), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20080227_ 1bvr037007. html) In dem so genannten Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 1983 wurde das aus dem Grundgesetz abgeleitete Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1) um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erweitert und damit dem Datenschutz Verfassungsrang verliehen. 10 TÜV Media GmbH: Datenschutz - Eine Vorschriftensammlung ISBN 978-3-8249-1103-5 Zur Begründung hieß es u. a.: Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden. Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer, was, wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. [1, S. 12] Allerdings ist das Recht jedes Einzelnen auf die ihn betreffenden Daten nicht absolut. Da der Mensch sowohl ein Individuum als auch ein soziales Wesen ist, nimmt er innerhalb einer sozialen Gemeinschaft an vielfältigen Kommunikationsprozessen teil. Informationen über eine Person stellen somit auch ein Abbild sozialer Realität dar, das nicht allein dieser Person zugeordnet werden kann. Ohne den Umgang mit personenbezogenen Daten ist ein moderner Staat mit funktionierender Rechts-, Wirtschafts- und Sozialordnung schwer vorstellbar. Um die erforderlichen Einschränkungen des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung zu begrenzen, hat das Bundesverfassungsgericht 1983 des Weiteren jedoch festgelegt, dass Einschränkungen nur auf Grund eines Gesetzes zulässig sind [1, S. 12]. Mit der Europäischen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 24.10.1995 wurde für den europäischen Wirtschaftsraum ein einheitliches Datenschutzniveau festgelegt. Jedes Mitgliedsland der EU besitzt ein nationales Datenschutzgesetz, das die Richtlinie umsetzt. In Deutschland erfolgte diese Umsetzung mit der zweiten Novellierung des BDSG zum 23.5.2001. TÜV Media GmbH: Datenschutz - Eine Vorschriftensammlung 11 ISBN 978-3-8249-1103-5 Meilensteine Einführung 2 Grundsätzliche Datenvorschriften GG 2 Grundsätzliche Datenschutzvorschriften Unternehmensleitungen sind im Rahmen des Risikomanagements für die Einhaltung aller gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz verantwortlich. Neben dem Bundesdatenschutzgesetz als eigentlichem Kern der deutschen Datenschutzgesetzgebung finden sich grundlegende Vorschriften für die informationelle Selbstbestimmung auch in anderen Gesetzen. Im Folgenden werden bereichsübergreifende gesetzliche Vorschriften des deutschen Rechts aufgeführt, die als Grundlagen des Datenschutzes gelten können: ● Auszüge aus dem Grundgesetz (GG) ● Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ● Auszüge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ● Auszüge aus dem Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) ● Auszüge aus dem Strafgesetzbuch (StGB) ● Auszüge aus der Strafprozessordnung (StPO) Im Hinblick auf die Handhabbarkeit dieses Pocket-Guides wurde auf die Aufnahme der Richtlinie 95/46/EG verzichtet, zumal da sie durch die zweite Novelle des BDSG umgesetzt wurde und daher in der Regel nicht direkt auf die Belange der verantwortlichen Stellen angewendet wird. Sie finden die Richtlinie u. a. auf der Website des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (www.bfdi.bund.de). Dieses Kapitel richtet sich an Unternehmen, Firmen und Vereine, sowie ausländische Organisationen, die in Deutschland personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen (siehe zur Abgrenzung die Paragrafen 4b und 4c BDSG). 2.2 Gesetzliche Vorschriften Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist Die Grundrechte Art 1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. TÜV Media GmbH: Datenschutz - Eine Vorschriftensammlung 13 ISBN 978-3-8249-1103-5 GG 2.1 Einleitung 2 Grundsätzliche Datenvorschriften GG (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Art 2 (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Art 4 (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Art 10 (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt. Art 13 (1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf an14 TÜV Media GmbH: Datenschutz - Eine Vorschriftensammlung ISBN 978-3-8249-1103-5 2 Grundsätzliche Datenvorschriften dere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden. (4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. (5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. (6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle. (7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden. TÜV Media GmbH: Datenschutz - Eine Vorschriftensammlung 15 ISBN 978-3-8249-1103-5 GG GG 2 Grundsätzliche Datenvorschriften BDSG Bundesdatenschutzgesetz* in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814) geändert worden ist Erster Abschnitt Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen § 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. (2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch 1. öffentliche Stellen des Bundes, 2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie a) Bundesrecht ausführen oder b) als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt, 3. nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten. (3) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt. (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden. * Änderungen im Gesetzestext im Vergleich zur Fassung des BDSG vom 5.2.2009, die zum 1.9.2009 gültig wurden, sind am Seitenrand mit einer senkrechten Linie markiert. Weitere Änderungen durch die Gesetze vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2254 und S. 2355) und zum Teil durch das Gesetz vom 14.8.2009 (BGBl. S. 2814) erlangen erst nach Veröffentlichung dieser Vorschriftensammlung Gültigkeit. Im vorliegenden Gesetzestext sind diese Passagen neben der aktuellen Fassung abgedruckt. Diese Änderungen sind zudem im Detail kursiv dargestellt. 16 TÜV Media GmbH: Datenschutz - Eine Vorschriftensammlung ISBN 978-3-8249-1103-5 BDSG 2 Grundsätzliche Datenvorschriften § 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen (1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Als öffentliche Stellen gelten die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht. (2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. (3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn 1. sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder 2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht. Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder. (4) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes. TÜV Media GmbH: Datenschutz - Eine Vorschriftensammlung 17 ISBN 978-3-8249-1103-5 BDSG (5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene verantwortliche Stelle personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt durch eine Niederlassung im Inland. Dieses Gesetz findet Anwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt. Soweit die verantwortliche Stelle nach diesem Gesetz zu nennen ist, sind auch Angaben über im Inland ansässige Vertreter zu machen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern Datenträger nur zum Zweck des Transits durch das Inland eingesetzt werden. § 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt. 2 Grundsätzliche Datenvorschriften BDSG § 3 Weitere Begriffsbestimmungen (1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). (2) Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann. (3) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen. (4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren: 1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung, 2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten, 3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft, 4. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken, 5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten. (5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt. (6) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. (6a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren. (7) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. (8) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält. Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht der Be18 TÜV Media GmbH: Datenschutz - Eine Vorschriftensammlung ISBN 978-3-8249-1103-5 2 Grundsätzliche Datenvorschriften troffene sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen. (9) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. (10) Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien sind Datenträger, 1. die an den Betroffenen ausgegeben werden, 2. auf denen personenbezogene Daten über die Speicherung hinaus durch die ausgebende oder eine andere Stelle automatisiert verarbeitet werden können und 3. bei denen der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des Mediums beeinflussen kann. (11) Beschäftigte sind: 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 2. zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte, 3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (Rehabilitandinnen und Rehabilitanden), 4. in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigte, 5. nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz Beschäftigte, 6. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, 7. Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist, 8. Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende. § 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. TÜV Media GmbH: Datenschutz - Eine Vorschriftensammlung 19 ISBN 978-3-8249-1103-5 BDSG BDSG 2 Grundsätzliche Datenvorschriften BDSG § 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung (1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. (2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn 1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder 2. a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. (3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über 1. die Identität der verantwortlichen Stelle, 2. die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und 3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss, zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären. § 4a Einwilligung (1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben. (2) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 1 Satz 3 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der 20 TÜV Media GmbH: Datenschutz - Eine Vorschriftensammlung ISBN 978-3-8249-1103-5 BDSG 2 Grundsätzliche Datenvorschriften § 4b Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen (1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen 1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder 3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften gelten § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und §§ 28 bis 30a nach Maßgabe der für diese Übermittlung geltenden Gesetze und Vereinbarungen, soweit die Übermittlung im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen. (2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen nach Absatz 1, die nicht im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, sowie an sonstige ausländische oder über- oder zwischenstaatliche Stellen gilt Absatz 1 entsprechend. Die Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei den in Satz 1 genannten Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Satz 2 gilt nicht, wenn die Übermittlung zur Erfüllung eigener Aufgaben einer öffentlichen Stelle des Bundes aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist. (3) Die Angemessenheit des Schutzniveaus wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen von Bedeutung sind; insbesondere können die Art der Daten, die Zweckbestimmung, die Dauer der geplanten Verarbeitung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland, die für den betreffenden Empfänger geltenden Rechtsnormen sowie die für ihn geltenden Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden. (4) In den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die TÜV Media GmbH: Datenschutz - Eine Vorschriftensammlung 21 ISBN 978-3-8249-1103-5 BDSG bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszwecks ergibt, schriftlich festzuhalten. (3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen. 2 Grundsätzliche Datenvorschriften BDSG Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. (6) Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist auf den Zweck hinzuweisen, zu dessen Erfüllung die Daten übermittelt werden. § 4c Ausnahmen (1) Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an andere als die in § 4b Abs. 1 genannten Stellen, auch wenn bei ihnen ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist, zulässig, sofern 1. der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat, 2. die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags zwischen dem Betroffenen und der verantwortlichen Stelle oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen, die auf Veranlassung des Betroffenen getroffen worden sind, erforderlich ist, 3. die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, der im Interesse des Betroffenen von der verantwortlichen Stelle mit einem Dritten geschlossen wurde oder geschlossen werden soll, 4. die Übermittlung für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist, 5. die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist oder 6. die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind. Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann die zuständige Aufsichtsbehörde einzelne Übermittlungen oder bestimmte Arten von Übermittlungen personenbezogener Daten an andere als die in § 4b Abs. 1 genannten Stellen genehmigen, wenn die verantwortliche Stelle ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes des Persönlichkeitsrechts und der Ausübung der damit verbundenen Rechte vorweist; die Garantien können sich insbesondere aus Vertragsklauseln oder verbindlichen Unternehmensregelungen ergeben. Bei den Post- und Tele22 TÜV Media GmbH: Datenschutz - Eine Vorschriftensammlung ISBN 978-3-8249-1103-5 2 Grundsätzliche Datenvorschriften kommunikationsunternehmen ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig. Sofern die Übermittlung durch öffentliche Stellen erfolgen soll, nehmen diese die Prüfung nach Satz 1 vor. (3) Die Länder teilen dem Bund die nach Absatz 2 Satz 1 ergangenen Entscheidungen mit. § 4d Meldepflicht (1) Verfahren automatisierter Verarbeitungen sind vor ihrer Inbetriebnahme von nicht-öffentlichen verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde und von öffentlichen verantwortlichen Stellen des Bundes sowie von den Post- und Telekommunikationsunternehmen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach Maßgabe von § 4e zu melden. (2) Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwortliche Stelle einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat. gültig bis 31.3.2010 gültig ab 1.4.2010 (3) Die Meldepflicht entfällt ferner, wenn (3) Die Meldepflicht entfällt ferner, wenn die verantwortliche Stelle personendie verantwortliche Stelle personenbebezogene Daten für eigene Zwecke erzogene Daten für eigene Zwecke erhebt, verarbeitet oder nutzt, hierbei hebt, verarbeitet oder nutzt, hierbei in höchstens neun Personen mit der Erder Regel höchstens neun Personen hebung, Verarbeitung oder Nutzung ständig mit der Erhebung, Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt oder Nutzung personenbezogener Daund entweder eine Einwilligung des ten beschäftigt und entweder eine EinBetroffenen vorliegt oder die Erhewilligung des Betroffenen vorliegt oder bung, Verarbeitung oder Nutzung für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutdie Begründung, Durchführung oder zung für die Begründung, DurchfühBeendigung eines rechtsgeschäftlirung oder Beendigung eines rechtschen oder rechtsgeschäftsähnlichen geschäftlichen oder rechtsgeschäftsSchuldverhältnisses mit dem Betroffeähnlichen Schuldverhältnisses mit dem nen erforderlich ist. Betroffenen erforderlich ist. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn es sich um automatisierte Verarbeitungen handelt, in denen geschäftsmäßig personenbezogene Daten von der jeweiligen Stelle 1. zum Zweck der Übermittlung, 2. zum Zweck der anonymisierten Übermittlung oder 3. für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung gespeichert werden. (5) Soweit automatisierte Verarbeitungen besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen, unterliegen sie der Prüfung vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle). Eine Vorabkontrolle ist insbesondere durchzuführen, wenn TÜV Media GmbH: Datenschutz - Eine Vorschriftensammlung 23 ISBN 978-3-8249-1103-5 BDSG BDSG 2 Grundsätzliche Datenvorschriften BDSG 1. besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) verarbeitet werden oder 2. die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu bestimmt ist, die Persönlichkeit des Betroffenen zu bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner Leistung oder seines Verhaltens, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist. (6) Zuständig für die Vorabkontrolle ist der Beauftragte für den Datenschutz. Dieser nimmt die Vorabkontrolle nach Empfang der Übersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 vor. Er hat sich in Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde oder bei den Post- und Telekommunikationsunternehmen an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu wenden. § 4e Inhalt der Meldepflicht Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen meldepflichtig sind, sind folgende Angaben zu machen: 1. Name oder Firma der verantwortlichen Stelle, 2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen, 3. Anschrift der verantwortlichen Stelle, 4. Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, 5. eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien, 6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können, 7. Regelfristen für die Löschung der Daten, 8. eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten, 9. eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach § 9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind. § 4d Abs. 1 und 4 gilt für die Änderung der nach Satz 1 mitgeteilten Angaben sowie für den Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der meldepflichtigen Tätigkeit entsprechend. § 4f Beauftragter für den Datenschutz (1) Öffentliche und nicht öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, haben einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich 24 TÜV Media GmbH: Datenschutz - Eine Vorschriftensammlung ISBN 978-3-8249-1103-5 4 Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ASiG Arbeitssicherheitsgesetz Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Artikel 226 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) Erster Abschnitt § 1 Grundsatz Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass 1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden, 2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können, 3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen. Zweiter Abschnitt Betriebsärzte § 3 Aufgaben der Betriebsärzte (1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere 1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen, b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung, e) der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb, f) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß, g) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, 2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten, 336 TÜV Media GmbH: Datenschutz - Eine Vorschriftensammlung ISBN 978-3-8249-1103-5 ASiG 4 Fürsorgepflicht des Arbeitgebers 3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken, b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten, c) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen, 4. darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in Erster Hilfe und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken. (2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. (3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen. § 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere 1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen, b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, d) der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie, e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, TÜV Media GmbH: Datenschutz - Eine Vorschriftensammlung 337 ISBN 978-3-8249-1103-5 ASiG Dritter Abschnitt Fachkräfte für Arbeitssicherheit 4 Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ASiG 2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen, 3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken, b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten, c) Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen, 4. darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken. Vierter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften § 11 Arbeitsschutzausschuß Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigen sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Dieser Ausschuß setzt sich zusammen aus: dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuß tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen. § 13 Auskunfts- und Besichtigungsrechte (1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder 338 TÜV Media GmbH: Datenschutz - Eine Vorschriftensammlung ISBN 978-3-8249-1103-5 ArbZG 4 Fürsorgepflicht des Arbeitgebers einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (2) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der üblichen Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 2 Begriffsbestimmungen (1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit. (2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. (3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr. (4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt. (5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die 1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder 2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten. TÜV Media GmbH: Datenschutz - Eine Vorschriftensammlung 339 ISBN 978-3-8249-1103-5 ArbZG § 1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist es, 1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie 2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.